02 CG. 2016.140
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht hat durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A, , als Personal Representative des B, vertreten durch , wider die beklagten Parteien 1. C, 2. D, beide vertreten durch , wegen CHF 785'000.00 s.A. (Revisionsrekursinteresse CHF 114'119.41) über den Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 16.05.2017, 02 CG.2016.140-70, mit dem der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.04.2017, 02 CG.2016.140-61, aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Kautionsantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 4 Wochen die mit CHF 5'651.76 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
1. Mit der gegenständlichen Schadenersatzklage der klagenden Partei "A als Personal Representative des B" über USD 845'000.00 s.A. wurde der Antrag verbunden, das gegenständliche Verfahren mit dem bereits behängenden Verfahren zu 03 CG.2013.423 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Dieses frühere Verfahren beruht auf genau demselben Sachverhalt, nur tritt dort als klagende Partei der "B, vertreten durch den Personal Representative A" auf. Das Fürstliche Landgericht verfügte die Zustellung der Klage und gab gleichzeitig den Parteien Gelegenheit, sich zur Frage der Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens nach § 190 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens 03 CG.2013.423 zu äussern. Das Fürstliche Landgericht erwog nämlich, das Verfahren von Amts wegen zu unterbrechen. In ihren Äusserungen sprachen sich beide Parteien gegen die Unterbrechung des Verfahrens aus. Die beklagten Parteien führten ausserdem aus, dass, wie auch immer die klagende Partei benannt werde, sie in beiden Prozessen ident sei, weil in beiden Fällen Kläger der B sei. Damit "stehe der vorliegenden Klage somit das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit entgegen". Es wurde unter anderem beantragt, das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären und die Klage wegen Streitanhängigkeit zurückzuweisen.
1.2. Darauf wurde vom Fürstlichen Landgericht der klagenden Partei die Gelegenheit eröffnet, sich zum Antrag auf Zurückweisung der Klage zu äussern. Die klagende Partei äusserste sich inhaltlich und beantragte die Einrede der Streitanhängigkeit zu verwerfen.
2. Als nächsten Schritt fasste das Fürstliche Landgericht den Beschluss, "die Tagsatzung zur abgesonderten mündlichen Verhandlung über die erhobene Einrede der Eidanhängigkeit (wohl Streitanhängigkeit) anzuberaumen". Bei dieser Tagsatzung am 18.12.2014 wurde am Beginn noch einmal der Beschluss gefasst, diese Tagsatzung als abgesonderte Verhandlung über die erhobene Einrede der Streitanhängigkeit zu führen. Die Ausführungen zu dieser Einrede wurden von den Parteien vorgetragen und die Verhandlung über die Einrede der Streitanhängigkeit geschlossen. Mit Beschluss vom 19.12.2014 wurde die Klage wegen Streitanhängigkeit zurückgewiesen und das Verfahren für nichtig erklärt. Das Fürstliche Obergericht gab dem dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs Folge, hob den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes auf und trug ihm die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom bisher gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Der Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen diesen Beschluss blieb erfolglos. Nachdem noch ein Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Landgerichtes gefasst worden war, dass der nunmehr zuständige Landrichter in dieser Rechtssache nicht ausgeschlossen sei, zeigten die Parteien mit Schriftsatz vom 24.11.2015 das Ruhen des Verfahrens an.
3. Nachdem von der klagenden Partei am 30.03.2016 die Fortsetzung des Verfahrens beantragt wurde, beraumte das Fürstliche Landgericht eine erste Tagsatzung über die Klage an. Bei der ersten Tagsatzung am 23. Mai 2016 trug die klagende Partei die Klage vor. Im Anschluss daran stellten die beklagten Parteien den Antrag, der klagenden Partei eine aktorische Kaution in Höhe von CHF 114'119.41 aufzuerlegen. Die klagende Partei sprach sich gegen die Auferlegung einer aktorischen Kaution mit der Begründung aus, dass der Antrag bereits in der Verhandlung vom 18.12.2014 bzw schon in der vorangegangenen Äusserung vom 02.09.2014 hätte gestellt werden müssen und deshalb verspätet sei.
3.1. In weiterer Folge wurde vom Erstgericht nach einem Verbesserungsauftrag zunächst über den ebenfalls von der klagenden Partei gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe entschieden und dieser mit Beschluss vom 16. Jänner 2017 abgewiesen. Ein Rekurs des Antragstellers gegen diesen Beschluss blieb erfolglos. Gegen diesen rechtskräftigen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes behängt noch eine Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof.
4. Mit dem Beschluss vom 11. April 2017 wies das Fürstliche Landgericht den Antrag der beklagten Partei, der klagenden Partei eine aktorische Kaution in Höhe von CHF 114'119.41 aufzuerlegen, als verspätet zurück. Rechtlich führte das Fürstliche Landgericht zusammengefasst aus, dass der Antrag auf Sicherheitsleistung in der ersten Tagsatzung vor Einlassung in die Hauptsache zu stellen sei. Über die Einrede der Streitanhängigkeit sei erst nach Erlag der Kaution zu verhandeln und zu entscheiden. Wenn also schon vor der förmlichen ersten Tagsatzung eine "erste" Tagsatzung stattfinde, so sei der Antrag auf Auferlegung einer Sicherheitsleistung für Prozesskosten schon dann zu stellen. Der Umstand, dass die klagende Partei grundsätzlich prozesskostenpflichtig sei, sei den beklagten Parteien seit Zustellung der Klage bekannt gewesen.
5. Gegen diesen Beschluss erhoben die beklagten Parteien einen Rekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der klagenden Partei die beantragte Prozesskostensicherheit auferlegt werde. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass gemäss § 57 Abs 1 ZPO der Antrag auf Prozesskostensicherheit in der ersten Tagsatzung gestellt werden müsse - sohin in einer technisch ersten Tagsatzung oder, wenn diese nicht stattfinde, zu Beginn der nummerisch ersten Tagsatzung zur Hauptsache. Die Antragstellung zu Beginn der technisch ersten Tagsatzung sei daher rechtzeitig gewesen.
6. Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Fürstliche Obergericht den Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Kautionsantrag unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund auf. Rechtlich führte das Rekursgericht zusammengefasst aus, dass der Antrag auf Sicherheitsleistung in der ersten Tagsatzung vor Einlassen in die Hauptsache gestellt werden müsse, wenn schon die erste Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung bestimmt sei, bei derselben bevor er sich in der Verhandlung über die Hauptsache einlasse. Im gegenständlichen Fall hätten die beklagten Parteien sich überhaupt noch nicht in die Sache eingelassen, sodass die Antragstellung anlässlich der ersten Tagsatzung vom 23.05.2016 jedenfalls rechtzeitig gewesen sei. Die Tagsatzung vom 18.12.2014 sei ausdrücklich als "Tagsatzung zur abgesonderten mündlichen Verhandlung über die erhobene Einrede der Streitanhängigkeit" ausgeschrieben worden. Sie habe also nichts anderem als der Verhandlung über die Einrede der Streitanhängigkeit gedient und auch zu einer Entscheidung über diese Einrede geführt. Das Erstgericht habe die Tagsatzung vom 23.05.2016 auch ausdrücklich als "erste Tagsatzung" ausgeschrieben, sei also selbst davon ausgegangen, dass noch keine erste Tagsatzung im Sinne der §§ 246, 250 ff ZPO stattgefunden hatte.
7. Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Revisionsrekurs der klagenden Partei. Er ist auch zulässig, da es sich beim Aufhebungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichtes um einen unechten Aufhebungsbeschluss, sohin einen im Kern abändernden Beschluss handelt (LES 1999, 343; LJZ 2015, 97; Kodek in Rechberger4 § 527 Rz 3). Der Revisionsrekurs mündet in den Antrag, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass dem Rekurs keine Folge gegeben und somit der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes bestätigt wird. Als Revisionsrekursgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
7.1. Zusammengefasst führt der Revisionsrekurswerber aus, dass als Verfahren in der Hauptsache nicht nur das Verfahren über die Sachgrundlagen des Urteilsbegehrens anzusehen sei, sondern auch die Verhandlung und Entscheidung über alle (sonstigen) Prozesseinreden (Hinweis öOGH 4 Ob 628/88; Fucik in Fasching/Konecny3 II/1, § 61 ZPO, Rz 8). Somit hätten die Beklagten den Kautionsantrag bereits anlässlich der Tagsatzung vom 18.12.2014 vor Einlassung in die gesonderte Tagsatzung über die Einrede der Streitanhängigkeit stellen müssen. Nach herrschender Meinung in Österreich müsse der Kautionsantrag vor Einlassung in die Hauptsache bei der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung auch bei eingeschränktem Programm erhoben werden. Die Rechtsmeinung des Fürstlichen Obergerichtes, dass sich eine Tagsatzung mit eingeschränktem Programm von einer abgesonderten Tagsatzung unterscheide, sei unverständlich. Überdies erweise sich der Kautionsantrag als rechtsmissbräuchlich, da die beklagten Parteien das gegenständliche Verfahren seit rund 2 1/2 Jahren führten und sich auf Rechtsmittelverfahren eingelassen hätten, ohne dass sie bislang jemals einen Kautionsantrag gestellt hätten. Dieses Verhalten lasse darauf schliessen, dass die beklagten Parteien auf ihren prozessualen Anspruch auf Sicherheitsleistung verzichtet hätten.
8. Die beklagten Parteien habe eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht und beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Die Rechtsansicht der klagenden Partei, dass auch eine Verhandlung und Entscheidung über Prozesseinreden eine Verhandlung zur Hauptsache sei, sei verfehlt. Schon aus dem Begriff "Hauptsache" ergebe sich, dass Prozesseinreden nicht unter diesen Begriff fielen. Die Pflicht, schon bei einer abgesonderten Verhandlung über eine Prozesseinrede wie im gegenständlichen Fall einen Kautionsantrag zu stellen, widerspräche auch dem Grundsatz der Prozessökonomie, weil die Beklagten dann nach § 61 Abs 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kautionsantrag nicht zur Fortsetzung des Verfahrens verpflichtet gewesen wären. Der Verweis auf die österreichische Rechtsprechung gehe fehl, da eine vorbereitende Tagsatzung der liechtensteinischen Zivilprozessordnung fremd sei. Aus dem Gesetz ergebe sich nur, dass nach § 59 ZPO der Antrag auf Prozesskostensicherheit bei sonstigem Ausschluss in der technisch ersten Tagsatzung, bzw zu Beginn der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung gestellt werden müsse. Schliesslich sei die Argumentation der klagenden Partei, dass die beklagten Parteien auf die Antragstellung in Bezug auf eine Prozesskostensicherheit verzichtet hätten, weil sie bisher in den Rechtsmittelverfahren keine aktorische Kaution beantragt hätten, abwegig.
9. Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
9.1. Wie von beiden Parteien mehrfach ausgeführt, ist gemäss § 59 Abs 1 ZPO der Antrag auf Sicherheitsleistung durch den Beklagten in der ersten Tagsatzung vor Einlassung in die Hauptsache zu stellen (vgl Fucik in Fasching/Konecny3 II/1 § 61 ZPO Rz 1). Dazu ist kurz ein Vergleich zur vormaligen österreichischen Rechtslage herzustellen. Während in der österreichischen ZPO (alt) in dem als Standard normierten Gerichtshofverfahren die erste Tagsatzung gemäss § 239 öZPO (alt) zwingend vorgeschrieben war und der Erörterung und Entscheidung formeller Fragen diente (vgl Fasching Kommentar III S 157 ff) und erst bei dieser technisch ersten Tagsatzung der Auftrag an die beklagte Partei zur Einbringung einer Klagebeantwortung, also zur Äusserung zur Sache, erteilt wurde, hat sich diesbezüglich die liechtensteinische ZPO nach den Sonderbestimmungen für das österreichische bezirksgerichtliche Verfahren insbesondere § 440 öZPO (alt) ausgerichtet, wonach zwar eine förmlich erste Tagsatzung vom Richter ausgeschrieben werden konnte, aber in der Regel schon die (nummerisch) erste Tagsatzung zur Vornahme der Streitverhandlung zu bestimmen war (vgl RIS Justiz RS0036061). Dem entspricht § 246 ZPO. Damit gibt es in Liechtenstein - gleich wie im bezirksgerichtlichen Verfahren in der österreichischen ZPO (alt) - zwei Möglichkeiten eines "Prozessbeginns": Einerseits durch Ausschreibung und Abhaltung einer technisch ersten Tagsatzung gemäss § 246 ZPO. In dieser technisch ersten Tagsatzung ist nur das in § 250 ZPO normierte Programm zulässig, anders gesagt, findet in einer technisch ersten Tagsatzung keine Verhandlung über die Sache (Hauptsache) statt. Andererseits kann (soll) vom Richter gleich eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung im Sinne der §§ 254 ff ZPO anberaumt werden, wobei verschiedene - nicht amtswegig wahrzunehmende - Prozesseinreden, wie auch der Antrag auf Auferlegung einer Sicherheitsleistung bei sonstigem Ausschluss zu Beginn vor der Verhandlung in der Hauptsache zu erheben sind. Der Antrag auf Sicherheitsleistung durch den Kläger muss somit gemäss § 59 Abs 1 ZPO bei Anberaumung einer technisch ersten Tagsatzung dort, bei sofortiger Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung bei dieser vor Einlassung in die Hauptsache (beispielsweise Bestreitung des Klagebegehrens) erhoben werden. Für eine Verpflichtung, dass aus irgendwelchen formellen Gründen oder formellen Zwischenstreitigkeiten der Antrag auf aktorische Kaution schon vor der technisch ersten Tagsatzung bzw vor der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vor Einlassung in der Hauptsache gestellt werden muss, ist nach dem Gesetz kein Raum.
9.2. Der Verweis auf die Lehre und Rechtsprechung in Bezug auf die derzeitige Rechtslage in Österreich ist nicht zielführend. In Österreich wurde nämlich mit dem Ziel einer Prozessbeschleunigung durch die ZVN 2002 die technisch erste Tagsatzung im Gerichtshofverfahren (und damit auch im bezirksgerichtlichen Verfahren) abgeschafft und durch eine vorbereitende Tagsatzung gemäss § 258 öZPO ersetzt. Danach wird bei dieser vorbereitenden Tagsatzung über allfällige Prozesseinreden, aber auch zur Sache verhandelt und insbesondere das Prozessprogramm erstellt und es werden wenn möglich die Parteien einvernommen. Es wird durch die vorbereitende Tagsatzung die technisch erste Tagsatzung mit der auch im Fürstentum Liechtenstein verbreiteten Tagsatzung zur Fassung des Beweisbeschlusses, vereint. Wenn in der österreichischen Lehre und Rechtsprechung von einer Tagsatzung mit eingeschränktem Programm die Rede ist, so bezieht sich das auf die vorbereitende Tagsatzung im bezirksgerichtlichen Verfahren gemäss § 440 Abs 1 öZPO idgF. Im bezirksgerichtlichen Verfahren kann nämlich, insbesondere wenn anzunehmen ist, dass sich der Beklagte in den Rechtsstreit nicht einlassen wird (also ein Versäumnisurteil ergehen wird, was statistisch sehr häufig der Fall ist) die vorbereitende Tagsatzung auf die in § 258 Abs 1 Z 1 und 2 öZPO genannten Punkte beschränkt werden, also auf die Verhandlung und Entscheidung über Prozesseinreden und auf den Vortrag der Parteien, damit bei Abwesenheit des Beklagten die sehr häufig vorkommende Fällung eines Versäumnisurteiles ohne weiteren Prozessaufwand ergehen kann. Wenn im Revisionsrekurs darauf hingewiesen wird, dass der Kautionsantrag vor Einlassung in die Hauptsache auch bei eingeschränkten Programm erhoben werden muss, so bezieht sich das auf die eingeschränkte vorbereitende Tagsatzung gemäss § 440 öZPO, bei der aber neben der allfälligen Verhandlung und Entscheidung über Prozesseinreden auch zur Sache, nämlich durch den Parteienvortrag, verhandelt wird. Dass in diesen Fällen der Kautionsantrag auch bei sonstigem Ausschluss zu Beginn dieser Tagsatzung mit eingeschränktem Programm zu stellen ist, hat mit den prozessualen Grundsätzen in Liechtenstein nichts zu tun, sondern sagt nichts anderes, als dass es sich auch bei einer vorbereitenden Tagsatzung mit eingeschränktem Programm in Österreich um eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung handelt - und nicht um eine technisch erste Tagsatzung, wie im früheren Rechtsbestand - und deshalb der Kautionsantrag zu Beginn dieser Tagsatzung zu stellen ist. Im liechtensteinischen Rechtsbereich wurde die technisch erste Tagsatzung nicht abgeschafft, sodass im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Revisionsrekurswerbers es sehr wohl darauf ankommt, ob vom zuständigen Richter eine technisch erste Tagsatzung oder eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ausgeschrieben wird, weil im ersteren Fall bei dieser Tagsatzung zur Sache nicht verhandelt wird (§ 250 Abs 3 ZPO).
9.3. Im gegenständlichen Fall wurde eben für den 18. Dezember 2014 zwar eine abgesonderte Verhandlung, aber nur über die erhobene Einrede der Streitanhängigkeit anberaumt, somit keine technisch erste Tagsatzung und keine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung. Die beklagten Parteien waren sohin nicht verpflichtet, bei sonstigem Verlust des Antragsrechtes bei dieser Tagsatzung einen Antrag auf Auferlegung einer aktorischen Kaution zu stellen. Dies war erst bei der ersten Tagsatzung am 23. Mai 2016 der Fall, bei der die beklagten Parteien auch vor Einlassung in die Hauptsache gesetzeskonform den Antrag einbrachten.
9.4. Soweit im Revisionsrekurs noch vorgebracht wird, dass als Verfahren in der Hauptsache nicht nur das Verfahren über die Sachgrundlagen des Urteilsbegehrens anzusehen ist, sondern auch die Verhandlung und Entscheidung über alle Prozesseinreden und auf österreichische Lehre und Rechtsprechung verwiesen wird, unterliegt der Revisionsrekurswerber einem Irrtum. Bei dieser Lehre und Rechtsprechung geht es nämlich nicht um das rechtzeitige Stellen des Antrages auf Auferlegung einer aktorischen Kaution, sondern um das Problem, inwieweit der Beklagte, nachdem er den Antrag auf Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gestellt hat, von der Verpflichtung zur Fortsetzung des Verfahrens befreit ist (nur Hauptverfahren oder auch Verfahren über eine Prozesseinrede). Es ging auch in der vom Revisionsrekurswerber zitierten Entscheidung des öOGH vom 07.02.1989, 4 Ob 628/88 nicht darum, dass der Antrag auf Prozesskostensicherheit verspätet gestellt wurde, sondern dass eine Prozesseinrede verspätet war. Der Beklagte hatte in jenem Fall nach Zustellung der Klage vor Anberaumung einer Tagsatzung beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Auferlegung einer Prozesskostensicherheitsleistung eingebracht und gleichzeitig auch zur Sache mittels einer Klagebeantwortung. Bei der darauffolgenden Tagsatzung zur Streitverhandlung entschied dann das Erstgericht über den Antrag auf Sicherheitsleistung. Erst danach erhob der Beklagte wiederum mittels Schriftsatzes die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Erstgerichtes wegen Vorliegens einer Schiedsvereinbarung. Diese Einrede der sachlichen Unzuständigkeit wurde letztlich zurückgewiesen und der öOGH führte aus, dass durch die Antragstellung gemäss § 59 Abs 1 öZPO der Beklagte nur zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache befreit werde. Sonstige Einreden und Prozesshandlungen müsse aber der Beklagte trotz rechtzeitiger Stellung des Antrages auf Prozesskostensicherheitsleistung gleichzeitig mit diesem, also schon bei der ersten Tagsatzung erheben bzw vornehmen. Die vom Beklagten in diesem Falle erst danach erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit war sohin verspätet. Daraus erhellt, dass es bei der zitierten Lehre und Rechtsprechung (vgl auch Fucik in Fasching/Konecny3 II/1 § 61 Rz 8) nicht um die Rechtzeitigkeit des Antrages auf Auferlegung einer aktorischen Kaution, sondern um die Rechtzeitigkeit von Prozesseinreden geht, die eben durch die "Unterbrechungswirkung" des Kautionsantrages nicht aufgeschoben werden können. Damit hat aber der gegenständliche Fall nichts zu tun.
9.5. Dass die beklagten Parteien bisher in Rechtsmittelverfahren keine Prozesskostensicherheit begehrten, lässt keinen Schluss zu, dass sie überhaupt auf ihr Recht dem Grunde nach verzichteten. Dies kann durchaus in anderen Überlegungen, wie bspw des Zeitgewinns begründet sein, abgesehen davon, dass es für diese rechtliche Überlegung keine gesetzliche Grundlage gibt. Es muss wohl einer Prozesspartei erlaubt sein, auf einen Vorteil, den sie hätte, zu verzichten, dies dazu noch zum Nutzen der Gegenpartei.
10. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Kosten wurden richtig verzeichnet.