02 CG. 2017.73
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A, ***, wider die beklagte Parteien 1. Dr. iur. B, ***, 2. Dr. iur. C, ***, 3. D, ***, 4. E, ***, wegen Vollmachtserteilung, infolge Revisionsrekurses der Klägerin vom 12.06.2017, ON 15, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 24.05.2017, O2 CG.2017.73, ON 11, mit dem infolge Berufung der Klägerin vom 25.03.2017, ON 4, gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 08.03.2017, ON 2, dieses Urteil als nichtig aufgehoben und dem Landgericht aufgetragen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung neuerlich über die Klage zu entscheiden, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs der Klägerin wird z u r ü c k g e w i e s e n .
1. Mit der im Postweg am 27.02.2017 beim Landgericht eingebrachten Klage stellte die Klägerin ein Rechtschutzbegehren des Inhalts:
"(D)ie Beklagten 1 und 2 (seien) einstweilen zu verpflichten, die VOLLMACHTEN für die Stiftungen 1. F 2. G 3. H 4. J an die Klägerin zu erteilen, die Beklagten 3 und 4 (seien) einstweilen zu verpflichten, die VOLLMACHT für die Stiftung 5. K an die Klägerin zu erteilen."
2. Mit Urteil vom 08.03.2017 (ON 2) wies das Landgericht dieses Klagebegehren a limine - also ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - wegen Unschlüssigkeit ab.
3. Gegen das Unschlüssigkeitsurteil des Landgerichts vom 08.03.2017 (ON 2) hat die Klägerin mit ihrer am 03.04.2017 zur Post gegebenen Eingabe (ON 4) fristgerecht "Berufung und Rekurs wegen absoluter Nichtigkeit" erhoben und darin, soweit für das Berufungsverfahren relevant, beantragt, das Obergericht wolle "die Rechtssache an die erste Instanz zur gesetzkonformen Behandlung stellen."
4. Das Fürstliche Obergericht gab der Nichtigkeitsrüge der Klägerin Recht. Eine Urteilsfällung in erster Instanz sei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung möglich. Das Erstgericht habe die Klage unzulässigerweise ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung a limine abgewiesen und dadurch die Klägerin durch einen ungesetzlichen Vorgang die Möglichkeit genommen, vor Gericht zu verhandeln, was die Nichtigkeit des gefällten Urteils vom 08.03.2017, ON 2, gem § 446 Abs 1 Z 4 ZPO bewirkt, weil die Klägerin in ihrem rechtlichen Gehör verletzt worden sei.
5. Dagegen richtet sich die als Revisionsrekurs aufzufassende Eingabe der Klägerin vom 12.06.2017, eingelangt beim Fürstlichen Landgericht am 19.06.2017.
Zusammengefasst führt die Klägerin in dieser Eingabe aus:
Es werde "Nichtigkeitsbeschwerde erhoben", es werde beantragt, den Beschluss von Amts wegen aufzuheben und "die Sache zu gesetzkonformen Behandlung an das Gericht zurückzuverweisen." Der Beschluss des Obergerichtes sei "gesetzwidrig und scheinheilig." Das Obergericht ziele mit dem Beschluss darauf ab, die Person der Klägerin "ins Ausland zu laden", um die Sache durch das "Versäumungsurteil zu beseitigen".
6. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
6.1. Der Klägerin wurde mit dem angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 11 insoweit Folge gegeben, als das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Landgericht aufgetragen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung neuerlich über die Klage zu entscheiden. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden als weitere Kosten des Verfahrens qualifiziert.
6.2. Der Klägerin fehlt die für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels vorauszusetzende Beschwer (Anfechtungsinteresse): Voraussetzung jeder Rechtsmittelzulässigkeit ist das Vorliegen eines Rechtschutzbedürfnisses, jedes Rechtsmittel setzt daher eine Beschwer voraus (vgl nur LES 2002, 234 uva). In ihrer als Berufung zu qualifizierenden Eingabe vom 25.11.2016 (eingegangen beim Fürstlichen Landgericht am 27.02.2017) beantragte die Klägerin, "das gesetzkonforme Verfahren zu öffnen, die Beklagten zu verhalten, sich von der Klage zu verteidigen und zum unabhängigen Gericht zu stellen."
6.3. Die Klägerin hatte mit ihrer Berufung insoweit Erfolg, als die von ihr bekämpfte Entscheidung des Fürstlichen Landgerichts aufgehoben wurde. Ihrem Aufhebungsantrag wurde deshalb Folge gegeben, weil das Fürstliche Obergericht die Entscheidung des Erstrichters wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs als nichtig erachtete und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen hat. Dies entsprach dem Rechtsmittelantrag der Klägerin, der (zumindest auch) als Aufhebungsantrag zu verstehen ist. Selbst dann, wenn er als Abänderungsantrag anzusehen wäre, entspräche die Aufhebung dem Antrag der Klägerin, weil jeder Abänderungsantrag auch einen Aufhebungsantrag beinhaltet (OGH 7 CG.2013.268; vgl RIS-Justiz RS0041774; Klauser/Kodek, ZPO17 § 467 E 15). Daher liegt eine Beschwer der Klägerin nicht vor.
6.4. Der Klägerin fehlt daher für einen Revisionsrekurs an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof jegliche Beschwer, wurde doch ihrem Rechtsmittel gegen das erstgerichtliche Urteil Folge gegeben. Die als Revisionsrekurs aufzufassende Eingabe war daher a limine zurückzuweisen.
Vaduz, am 07. September 2017