02 CG.2020.286
OGH.2022.14
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ.Prof.iR Dr. Hubertus Schumacher sowie die Oberstrichter Dr. Lothar Hagen, Dr. Wigbert Zimmermann, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Thomas Risch als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei ***** *****, ***** *****, A-6845 Hohenems, vertreten durch ***** & ***** Rechtsanwälte AG in 9494 Schaan, wider die beklagte Partei ***** *****-Anstalt, ***** *****, *****, vertreten durch Mag. ***** ***** Rechtsanwalt AG in 9490 Vaduz, wegen restlich CHF 8‘233.35 s.A. über die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 01.12.2021, 02 CG.2020.286, ON 27, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 13.08.2021, 02 CG.2020.286, ON 16, teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 4 Wochen die mit CHF 1‘151.85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Der Kläger war bei der Beklagten, einem in der Sicherheitsbranche tätigen Unternehmen, in Vollzeit als Arbeitnehmer, und zwar als Chauffeur/Sicherheitsangestellter, beschäftigt. Der Stellenantritt erfolgte gemäss dem zwischen den Streitteilen am 06.02.2020 schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag am 01.03.2020. Über Bitte der Beklagten war der Kläger aber bereits Ende Februar 2020 als Fahrer für die Beklagte tätig geworden. Vereinbart war eine Jahresarbeitszeit, nämlich ein jährliches Arbeitspensum von 2‘208 Stunden. Mit Schreiben vom 27.07.2020 kündigte die Beklagte dem Kläger das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vereinbarten einmonatigen Kündigungsfrist auf den 31.08.2020, wobei das Arbeitsverhältnis aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Klägers im August 2020 erst am 30.09.2020 endete.
2. Mit Klage vom 19.10.2020 begehrte der Kläger von der Beklagten die Bezahlung eines Betrages von CHF 11‘440.63 samt 5% Zinsen seit dem 27.08.2020. Dieser Betrag setzte sich folgendermassen zusammen: Für die vom Kläger inoffiziell vor dem 01.03.2020 insgesamt geleisteten 42 Arbeitsstunden schulde die Beklagte diesem noch den auf den vereinbarten Monatsbruttolohn von CHF 4‘700.00 entfallenden aliquoten Betrag von CHF 1‘072.83. Der Kläger habe die Waffenprüfung in Österreich bestanden und am 22.05.2020 auch einen europäischen Waffenpass erworben. Damit habe sich der ursprüngliche Monatsbruttolohn ab Juni 2020 um CHF 200.00 auf CHF 4‘900.00 erhöht. Für die Monate Juni bis September 2020 schulde die Beklagte dem Kläger daher CHF 800.00. Ausserdem habe der Kläger zwischen März 2020 und August 2020 notwendige und nicht durch Freizeit kompensierte Überstunden im Ausmass von 206,10 Stunden geleistet. Dafür schulde die Beklagte diesem ebenfalls noch den Lohn. Unter Berücksichtigung der Lohnerhöhung um CHF 200.00 im Juni 2020 und dem Überstundenzuschlag von 25% ergebe sich ein weiterer Lohnanspruch des Klägers im Gesamtbetrag von CHF 6‘778.24. Das interne Zeiterfassungssystem der Beklagten sei absolut unglaubwürdig. Der Kläger habe eine App geladen, wo er seine geleisteten Arbeitsstunden vollständig und zuverlässig erfasst habe. Weiters schulde die beklagte Partei die Kosten/Gebühren für die Waffenprüfung im Betrag von EUR 433.10, die Kosten für die Anschaffung von Sicherheitsschuhen, EUR 106.68, und die Kosten einer gebrauchten Pistole in Höhe von 1‘600.00, sohin insgesamt EUR 2'139,78, was bei einem Umrechnungskurs EUR zu CHF zum 16.10.2020 von 1.07 einen Gesamtbetrag von CHF 2‘289.56 ergebe. Schliesslich habe die Beklagte dem Kläger vom Lohn für August 2020 CHF 500.00 zu Unrecht mit der Begründung abgezogen, dass das Arbeitsverhältnis im ersten Dienstjahr aufgelöst worden sei und sie daher vertragsmässig eben diesen Betrag von der ausstehenden Summe abziehen könne. Es gehe nicht an, dass die Beklagte ihr Unternehmerrisiko auf den Kläger als Arbeitnehmer abwälze. Der Kläger habe in der Endabrechnung der Beklagten am 13.10.2020 zwar eine Saldoklausel unterzeichnet, doch habe er damit nicht auf die gegenständlichen Ansprüche verzichtet. Ein solcher Verzicht sei auch gemäss § 1173a Art 69 ABGB unzulässig gewesen und jedenfalls habe sich der Kläger insofern in einem Irrtum befunden.
3. Die beklagte Partei hat dieses Klagebegehren bestritten, die kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt und zusammengefasst Folgendes eingewendet: Am 13.10.2020 habe eine Besprechung mit dem Kläger stattgefunden. Dabei sei auch die Endabrechnung mit dem Kläger durchbesprochen und der sich daraus ergebende Nettobetrag in Höhe von CHF 7‘084.90 ausbezahlt worden. Der Kläger habe sich mit dieser Schlussabrechnung einverstanden erklärt und bestätigt, den erwähnten Betrag per Saldo aller Ansprüche erhalten zu haben. Der Kläger könne daher von der Beklagten nichts mehr fordern. Die vom Kläger im Februar 2020 tatsächlich geleisteten 34,5 Arbeitsstunden seien per 01.03.2020 gutgeschrieben worden. Er habe daher dafür nichts mehr zu erhalten. Die Beklagte habe dem Kläger pro Arbeitstag 9 Stunden gutgeschrieben, auch wenn dieser nicht die vereinbarte tägliche Arbeitszeit erreicht habe. Der Kläger habe während der gesamten Anstellungsdauer auch nie moniert oder offengelegt, dass er Überstunden geleistet habe. Tatsächlich habe der Kläger insgesamt 74 Arbeitsstunden zu wenig geleistet. Die Lohnerhöhung von CHF 200.00 hätte dem Kläger nur gebührt, wenn er die liechtensteinische Waffenprüfung abgelegt hätte, da nur diese ihn berechtigt hätte in der Schweiz und in Liechtenstein im Rahmen der Arbeitsausübung eine Waffe zu tragen. Der Abzug von CHF 500.00 vom Augustlohn habe der getroffenen Vereinbarung entsprochen. Bezüglich der Arbeitsschuhe sei ausdrücklich vereinbart worden, dass der Kläger diese auf eigene Kosten anzuschaffen habe. Für die private Anschaffung einer Schusswaffe durch den Kläger habe keine Notwendigkeit bestanden, zumal die Beklagte über 45 Schusswaffen im Depot habe, die den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt würden.
4. Mit Urteil vom 13.08.2021, berichtigt in seinem Kostenspruch mit Beschluss vom 17.08.2021, gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Umfang von CHF 881.13 samt 5% Zinsen seit dem 19.10.2020 statt und wies den Betrag von CHF 10‘559.50 ab. Der Zuspruch bezog sich auf die im Februar 2020 festgestellten zusätzlich geleisteten 35 Arbeitsstunden.
4.1. Das Erstgericht legte der Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde (wörtliche Wiedergabe):
„[…] Hinsichtlich des Arbeitsausmasses wurde von den Parteien ein jährliches Arbeitspensum von 2‘208 Stunden arbeitsvertraglich vereinbart, was einer monatlichen Arbeitszeit von rund 184 Stunden und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42.5 Stunden entspricht. Hauptanstellungsort war FL-9494 Schaan und Nebenanstellungsort CH-8425 Lufingen. Nach dem Dienstreglement der Beklagten, welches dem Kläger zusätzlich am 06.02.2020 ausgehändigt wurde, sind das Stundenblatt über absolvierte Dienste inkl der Arbeitsstunden und ev Sonderspesen jeweils am Ende des Monats einzureichen. Auch ist dem genannten Dienstreglement zu entnehmen, dass auf das Arbeitsvertragsverhältnis liechtensteinisches Recht anwendbar ist und der Gerichtsstand in Vaduz ist. Schliesslich können dem Dienstreglement ua noch folgende Passagen entnommen werden: „[…] 07.1 Jahresarbeitszeit Die Jahresarbeitszeit für Festangestellte beträgt 2208 Stunden, diese ist innerhalb eines Kalenderjahresjahres unabhängig von der monatlichen Soll-Arbeitszeit zu erbringen. Bei Diensten an Sonn- und Feiertagen werden die normalen Sollstunden gerechnet ohne Zeitzuschlag. Die durchschnittliche monatliche Sollarbeitszeit beträgt 184 Stunden, wobei je nach Diensteinteilung mehr oder weniger Stunden pro Monat geleistet werden. Die Lohnzahlung erfolgt gleichmässig, unabhängig von den Schwankungen der Arbeitszeit. Bei fehlenden Stunden wird den Mitarbeitenden kein Lohn abgezogen, sondern die fehlenden Stunden als Minderzeit auf den nächsten Monat übertragen. Mehrstunden werden ebenfalls auf den nächsten Monat übertragen. Es erfolgt kein Mehrzeitzuschlag. Bilden sich per Ende Jahr mehr als 50 Mehrstunden, so können diese mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert oder zu 100% des Bruttolohns (ohne Zuschlag) ausbezahlt werden. Bestehen per Ende Jahr Minderstunden werden diese auf die neue Rechnungsperiode übertragen. ***** achtet darauf, dass auf Ende des Jahres die vereinbarte Jahresarbeitszeit erreicht wird. Anfang Monat erhalten alle Mitarbeitenden eine Arbeitszeitabrechnung mit dem jeweiligen Stand der persönlichen Mehr- und/oder Minderzeiten sowie dem Ferienkontostand. Wird bis 30 Tage nach Erhalt dieser Abrechnung kein schriftlicher Einwand erhoben, gilt das Datenblatt als akzeptiert. Für Chauffeurinnen und Chauffeure gelten die gesetzlichen Bestimmungen des ARV. Sie erhalten anfangs Monat eine Zusammenstellung des Ferienkontostandes. Freie Tage müssen zudem selbstständig mit dem Formular „Bescheinigung von Tätigkeiten" ausgewiesen werden. 07.2 Mehrzeit Mehrzeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Der Arbeitgeber ist berechtigt bei zu vielen Mehrstunden Kompensationstage einzuteilen. 07.3 Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit Mitarbeitende, die im Bereich Sicherheitsdienstleistungen tätig sind, sind sich bewusst, dass sie zu unregelmässigen Zeiten ihren Dienst verrichten. Dementsprechend sind die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im Grundlohn enthalten. […] Als Monatslohn des Klägers inklusive Nacht- und Schichtzulage sowie Sonn- und Feiertagszulage wurde ein Betrag von CHF 4‘700.00 (brutto) vereinbart und zugleich geregelt, dass nach erfolgreichem Bestehen der Waffenprüfung der Lohn um CHF 200.00 brutto pro Monat erhöht wird. Die dafür erforderliche Waffentragebewilligung für die Schweiz, hatte der Kläger aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erworben. Mit Schreiben vom 27. Juli 2020, welches der Kläger am 29. Juli 2020 empfing, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist auf den 31. August 2020 auf. Der Kläger war vom 10.08.2020 bis einschliesslich 30.09.2020 durchgehend im Krankenstand.
Die Arbeitszeiterfassung der Chauffeure erfolgt bei der Beklagten grundsätzlich mittels Auswertung der Fahrerkarten der jeweiligen LKWs, wobei den Chauffeuren an jedem Arbeitstag 9 Stunden gutgeschrieben wurden, dies unabhängig davon, ob die jeweils dokumentierte Arbeitszeit diese Grenze erreichte oder nicht. […] Der Kläger hat gemäss den Aufzeichnungen der Beklagten aus den Stundenblättern, welche sich von den dokumentierten Lenk- und sonstigen Arbeitszeiten der Fahrerkarten ableiten liessen, folgende Arbeitszeiten tatsächlich geleistet, wobei Krankheits- und Ferientage mitberücksichtigt wurden: März 2020 153.43 Stunden (exklusive Februar 2020) April 2020 147.00 Stunden Mai 2020 126.50 Stunden Juni 2020 169.15 Stunden Juli 2020 188.30 Stunden August 2020 172.25 Stunden September 2020 187.00 Stunden Gemäss den jeweiligen Stundenaufzeichnungen sind dem Kläger jedoch folgende Arbeitsstunden gutgeschrieben worden: März 2020 180.00 Stunden (exklusive Februar 2020) April 2020 153.00 Stunden Mai 2020 160.00 Stunden Juni 2020 171.50 Stunden Juli 2020 194.25 Stunden August 2020 180.25 Stunden September 2020 198.00 Stunden Der Kläger hat somit im Zeitraum März 2020 bis September 2020 Arbeitsstunden im Umfang von 1‘143.73 Stunden geleistet. Ausgehend von einem Jahresarbeitspensum von 2‘208 Arbeitsstunden ergibt dies für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 7 Monaten sohin eine Sollstundenanzahl von 1‘288 Stunden. Wenn ein Chauffeur bei der Beklagten für einen Dienst länger brauchte, hatte er ein sogenanntes Verspätungsprotokoll auszufüllen hat, aufgrund welchem dann die Mehrarbeit zugeschrieben wurde. Der Kläger hatte zu keinem Zeitpunkt ein solches Protokoll oder sonstiges Stundenblatt ausgefüllt bzw. vorgelegt. Insgesamt betrachtet sind somit keine Überstunden entstanden, respektive sind monatlich entstandene Überstunden in den darauffolgenden Monaten bzw. bereits in vorhergehenden Monaten in natura kompensiert worden. Der Kläger verfügt seit 20.03.2020 über die österreichische Waffenbesitzkarte, seit 02.06.2020 über den österreichischen Waffenpass sowie seit 22.05.2020 über den Europäischen Feuerwaffenpass. Für die Waffenbesitzkarte bezahlte der Kläger EUR 74.40 und für den Europäischen Feuerwaffenpass EUR 75.50. Für die waffenpsychologische Verlässlichkeitsprüfung in Österreich musste der Kläger zusätzlich EUR 283.20 aufwenden. Gemäss einer zusätzlichen Vereinbarung der Parteien vom 06.02.2020 übernimmt die Beklagte als Arbeitgeber bei Stellenantritt sämtliche Kosten für Waffenprüfungen und Waffenbewilligungen im In- und Ausland, mit Ausnahme des Europäischen Feuerwaffenpass für allfällige Auslandsfahrten, welcher vom Kläger als Arbeitnehmer selbst zu besorgen und zu bezahlen ist. Zudem werden die Kosten für die Waffenprüfungen und –bewilligungen von der Beklagten nur ersetzt, wenn jene auch zum Tragen einer Waffe in der Schweiz berechtigen. Wie bereits ausgeführt hat der Kläger während dem Arbeitsverhältnis aber keine entsprechende Prüfung absolviert. […]“
4.2. Rechtlich führte das Erstgericht zu den nunmehr in der Revision noch offenen Punkten aus, dass grundsätzlich der Arbeitnehmer nachzuweisen habe, dass er Überstunden geleistet hatte und dass sie angeordnet und betrieblich notwendig gewesen waren. Dieser Beweis sei dem Kläger nicht gelungen. Die geltend gemachten Kosten hinsichtlich der in Österreich erworbenen Waffenbesitzkarte hätten letztlich nicht der Berechtigung zum Tragen einer Waffe in der Schweiz gedient, deshalb habe er diese Kosten selbst zu tragen.
5. Während die beklagte Partei den Zuspruch unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess, erhob der Kläger eine Berufung an das Fürstliche Obergericht aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Teilurteil vom 01.12.2021 gab das Fürstliche Obergericht der Berufung teilweise Folge und änderte das erstinstanzliche Urteil dahingehend ab, dass insgesamt ein Betrag von CHF 1‘381.13 dem Kläger zuerkannt wurde. Der weitere Zuspruch von CHF 500.00 bezog sich auf den Abzug von CHF 500.00 bei der Schlussabrechnung. Überdies wurde das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes über den Betrag von CHF 114.15 (Kauf der Sicherheitsschuhe) aufgehoben und in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
6.1. Das Fürstliche Obergericht erkannte keine Verfahrensmängel in erster Instanz und übernahm auch nach einer ausführlichen Behandlung der Beweisrüge die Feststellungen des Erstgerichtes. Rechtlich führte das Fürstliche Obergericht zusammengefasst aus, dass der Kläger über weite Strecken die vom Erstgericht getroffene Feststellung, wonach der Kläger keine Überstunden geleistet habe, unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung prozessordnungswidrig bekämpfe. Es verbleibe auch kein Spielraum für eine Schätzung der geleisteten Überstunden nach § 273 Abs 1 ZPO, weil die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung voraussetzen würde, dass der Kläger tatsächlich Überstunden geleistet hat und lediglich das Ausmass zweifelhaft blieb. Soweit sich der Kläger auf Art 43 ArG iVm Art 59 ArGV I berufe, könnte der Kläger aus unzureichenden Aufzeichnungen der Arbeitszeiten auch nicht ableiten, dass ihm der Beklagte die geltend gemachte Überstundenentschädigung schulde. Der blosse Wortlaut der zwischen den Streitteilen am 06.02.2020 getroffenen Vereinbarungen („Sämtliche Kosten für Waffenprüfungen und Waffenbewilligungen im In- und Ausland werden übernommen“) könnte zwar dahingehend argumentiert werden, dass die Beklagte auch die Kosten der vom Kläger in Österreich abgelegten Waffenprüfung zu übernehmen habe. Nach der Vertrauenstheorie sei aber eine vertragliche Regelung so zu verstehen, wie sie ein redlicher und verständiger Erklärungsempfänger verstehen durfte und musste. In diesem Sinne wäre diese Vertragsbestimmung eben nur so zu verstehen, dass die Beklagte die Kosten nur dann zu übernehmen habe, wenn die abgelegte Waffenprüfung den Kläger zusätzlich qualifizierte. Nachdem der Kläger seine Arbeitstätigkeit als Chauffeur/Sicherheitsangestellter hauptsächlich in Liechtenstein und der Schweiz zu verrichten hatte, hätte ihn nur eine Waffenprüfung zusätzlich qualifiziert, die ihn zum Tragen einer Waffe auch im Inland und/oder der Schweiz berechtigt hätte.
7. Gegen dieses Teilurteil richtet sich die vom Kläger erhobene Revision über das restliche Begehren von CHF 8‘233.35 samt 5% Zinsen seit dem 19.10.2020. Die weitere Abweisung von CHF 1‘712.00 (Kosten der Pistole) ist in Rechtskraft erwachsen. Die Revision mündet in den Antrag, das Teilurteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren hinsichtlich eines weiteren Betrages von CHF 8‘233.35 stattgegeben wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Als Revisionsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung gemäss § 472 Z 4 ZPO geltend gemacht.
8. Der Revisionswerber bringt zusammengefasst vor, dass es die beklagte Partei mit der Vereinbarung vom 06.02.2020 übernommen habe, sämtliche Kosten für Waffenbewilligungen im In- und Ausland zu übernehmen und dem Revisionswerber nach erfolgreichem Bestehen der Waffenprüfung eine Lohnerhöhung von CHF 200.00 brutto pro Monat auszurichten. Es liege also ein Konsens vor, dass auch Waffenbewilligungen im Ausland (so in Österreich) unter diese Klausel fielen. Auch eine Auslegung nach § 914 ABGB führe zum Schluss, dass die Kosten der Waffenprüfungen und –bewilligungen in Österreich dem Kläger zu ersetzen seien sowie, dass die Beklagte eine Lohnerhöhung von CHF 200.00 brutto pro Monat hätte ausrichten müssen. Was die Überstunden betreffe sei zwar richtig, dass der Revisionswerber die Beweislast für die geleisteten Überstunden trage, es sei die Ungewissheit über geleistete Überstunden aber ein Anlass für eine Abweichung vom Regelbeweismass. Das Fürstliche Obergericht hätte zum Schluss gelangen müssen, dass der Kläger die ihm obliegende Beweislast für die Überstunden erfüllt habe und hätte von seinem gerichtlichen Ermessen zur Schätzung des Ausmasses der Überstunden gemäss § 273 Abs 1 ZPO Gebrauch machen müssen. Weiters lägen sekundäre Feststellungsmängel vor. Das Berufungsgericht habe keine Feststellungen getroffen, ob von der Beklagten dem Kläger jemals ein Stundenblatt ausgehändigt worden sei. Eine diesbezügliche Feststellung oder Nicht-Feststellung wäre aber in die Beweiswürdigung eingeflossen und hätte eine stärkere Gewichtung der vom Kläger angefertigten Überstundentabellen mittels der App zur Folge gehabt. Das Berufungsgericht habe es auch unterlassen, Feststellungen dazu zu treffen, dass die Beklagte bei Chauffeuren an jedem Arbeitstag neun Stunden gutgeschrieben habe, unabhängig davon, ob die jeweils dokumentierte Arbeitszeit diese Grenze erreichte oder nicht oder gar überstieg. Auch diese Feststellung sei wesentlich, weil sich daraus ergebe, dass die Arbeitszeiten einzig für LKW-Transporte, und auch nur dann, wenn die LKW-Chauffeure die Fahrtenschreiber bedienen, erfasst werden. Schliesslich habe das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, dass die beklagte Partei die gesetzlichen Vorgaben zu Stundenaufzeichnungen gemäss Art 43 ArG iVm Art 59 ArGV I nicht nachgekommen sei. Auch wenn diese Feststellung in die Beweiswürdigung einfliessen würde, wäre eine Herabsetzung des Beweismasses erfolgt und hätte sich das Berufungsgericht auf die mit der privaten App vorgelegten Zeiterfassung verlassen.
9. Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht und zunächst die Zulässigkeit der Revision bestritten. Es sei zu berücksichtigen, dass im Sinne einer objektiven Klagshäufung der Kläger mehrere Ansprüche geltend mache. Hinsichtlich der Ansprüche, die der Kläger mit seiner Revision nunmehr bekämpfe, läge eine bestätigende Entscheidung des Berufungsgerichtes vor. Das Berufungsgericht habe die Berufung zu all jenen Ansprüchen, die bereits das Erstgericht verworfen hatte, auch im Berufungsverfahren bestätigt. Bei jeder einzelnen Teilforderung sei zu überprüfen, ob eine bestätigende Erledigung des Berufungsgerichtes vorliege oder nicht. Eine nichtkonforme Entscheidung des Berufungsgerichtes würde nur dann vorliegen, wenn in Bezug auf eine der verschiedenen Teilforderungen des Klägers ein Teilzuspruch erfolgt wäre. Dies sei gegenständlich nicht der Fall.
9.1. Im Übrigen bestritt die Revisionsgegnerin das Vorbringen in der Revision und beantragte ihr keine Folge zu geben. Bei der Auslegung von Verträgen sei primär nicht nur auf schriftliche Dokumente, sondern darauf abzustellen, welche übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragsteile im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlagen. Die wissentlichen Tätigkeiten seien aber in Liechtenstein und in der Schweiz vorgesehen gewesen. Die Vereinbarung in Bezug auf Waffenprüfungen, könne daher nur solche Prüfungen betreffen, die für das Führen von Waffen in der Schweiz oder in Liechtenstein berechtigen, nicht aber sonst wo auf der Welt. Im Übrigen versuche der Revisionswerber nur die Beweiswürdigung der Untergerichte umzustossen, was nicht zulässig sei. Das Erstgericht, bestätigt durch das Fürstliche Obergericht, habe festgestellt, dass der Kläger keine Überstunden geleistet habe. Dies treffe auch für die geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel zu, die nur dazu führen sollten, dass eine andere Beweiswürdigung zugunsten seiner privaten App erfolge. Dies sei aber nicht zulässig. Ausgehend von den in der Revision nicht mehr anfechtbaren Feststellungen der Untergerichte habe eben der Revisionswerber keine Überstunden geleistet.
10. Die Revision ist rechtzeitig, sie ist auch zulässig. Der Revisionsgegner argumentiert zur Unzulässigkeit damit, dass der Kläger im Sinne einer objektiven Klagshäufung mehrere Ansprüche (die allerdings alle auf sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zurückzuführen sind) geltend macht. Nur bezüglich eines Anspruches, nämlich des Abzuges von CHF 500.00 anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, habe das Fürstliche Obergericht der Berufung Folge gegeben und dem Kläger auch diese Teilforderung zur Gänze zugesprochen. Hinsichtlich der übrigen in Anfechtung gezogenen Teilforderungen, habe aber das Fürstliche Obergericht das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes zur Gänze bestätigt. Hinsichtlich dieser zur Gänze bestätigten Ansprüche sei deshalb, da sie im Einzelnen unter CHF 50‘000.00 lägen, die Revision nicht zulässig.
10.1. Der mit der Novelle der ZPO 2018 geänderte Gesetzestext von § 471 Abs 2 Z 1 ZPO (Zulässigkeit der Revision) war schon im ursprünglichen und dann auch im abgeänderten Antrag der Regierung enthalten und auch der Gesetzestext zu § 471 Abs 2 Z 2 ZPO war gleichlautend wie im Antrag der Regierung, allerdings sind die beiden Absätze im Antrag nicht mit einem „und“ verknüpft gewesen (BuA 61/2018 S 55). Es können daher zur Interpretation ohne weiteres die Ausführungen der Regierung herangezogen werden, auch wenn die Änderung dann erst im Landtag erfolgte und dort zur Frage der objektiven Klagshäufung keine Diskussion stattfand. Die Regierung hat eigens ausgeführt, dass der Begriff „Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand)“, sich an § 502 Abs 2 öZPO orientiert, sodass zu dessen Auslegung auf die österreichische Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden könne (BuA 19/2018 S 122/123). In Österreich aber enthält die Jurisdiktionsnorm eine Bestimmung über die Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche in § 55 öJN. In Österreich ist die Frage des Streitwertes für eben auch andere grundsätzliche Fragen entscheidend, so für die sachliche Zuständigkeit und auch für die Besetzung des Gerichts. In Liechtenstein ist diese Bestimmung nicht eingeführt worden. Zusammenzurechnen nach § 55 öJN sind mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder restlichen Zusammenhang stehen. Diese Definition wurde auch für die Zulässigkeit von Revisionen in Österreich herangezogen (Lovrek in Fasching/Konceny3 IV/1 § 502 Rz 158; Gitschthaler in Fasching/Konceny3 § 55 JN Rz 4). In Liechtenstein wird stattdessen in § 471 Abs 2 Z 1 ZPO auf die sinngemässe Anwendung der Art 3 ff des Gesetzes über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten verwiesen. Danach sind nach Art 13 Abs 1 RATG bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche in derselben Klage die Werte der Streitgegenstände zusammenzurechnen. Die Frage, ob das auch dann gilt, wenn die einzelnen Ansprüche nicht in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen, ist hier nicht zu erörtern, da die Ansprüche des Klägers jedenfalls in einem tatsächlichen und auch rechtlichen Zusammenhang stehen. Aus diesem Grunde ist auch in einem Fall wie dem gegenständlichen bei der Frage der Zulässigkeit der Revision nicht auf die einzelnen Ansprüche abzustellen, also ob diese zur Gänze bestätigt wurden oder nicht, sondern auf den gesamten Streitgegenstand. Wenn nur ein Teil dieses Streitgegenstandes, also hier ein einzelner Anspruch vom Fürstlichen Obergericht abgeändert wurde, so liegt die Ausnahme von der Zulässigkeit der Revision gemäss § 471 Abs 2 ZPO nicht vor und ist diese Zulässigkeit in jedem Fall hinsichtlich der gesamten einzelnen Ansprüche gegeben. Um den Ausschluss einer Revision bei einem Streitgegenstand unter CHF 50‘000.00 bei objektiver Klagshäufung anzunehmen, muss also das Fürstliche Obergericht „der Berufung keine Folge“ gegeben haben. Sobald auch nur teilweise Folge gegeben wurde (wie im gegenständlichen Fall), ist die Revision zulässig.
11. Im Übrigen ist die Revision nicht berechtigt.
11.1. Der Revisionswerber bemängelt zunächst die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Auslegung der Vereinbarung vom 08.02.2020 (Beilage E) betreffend die Übernahme sämtlicher Kosten für Anmeldungsbewilligungen, ***** Ausweis, Waffenprüfungen und Waffenbewilligungen im In- und Ausland und erklärt, dass die Bestimmung sprachlich so klar sei, dass auch die entsprechenden Kosten für die Waffenprüfungen und Waffenbewilligungen in Österreich von der Revisionsgegnerin übernommen werden müssten und die im Arbeitsvertrag vereinbarte Lohnerhöhung zum Tragen komme. Das Revisionsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhaltig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend (§ 482 iVm § 469a ZPO).
11.2. Gemäss § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Ziel der einfachen Auslegung (vgl Vonkilch in Fenyves/Kerschner/Vonkilch ABGB Grosskommentar3, § 914 ABGB Rz 94) ist immer die Ermittlung der Absicht der Parteien (Bollenberger/P. Bydlinsky in KBB6 § 914 Rz 5). „Absicht der Parteien“ wird als Absicht des Erklärenden verstanden, die dem Erklärungsempfänger erkennbar ist und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommen wird (17 Ob 29/11f JUSguide 2011/50/9472). Dabei kommt dem Wortsinn der Erklärung kein Vorrang bei der Auslegung zu. Es ist nicht an der schriftlichen Erklärung zu haften, sondern es sind alle Umstände heranzuziehen, aus denen Schlüsse auf die Absicht der Parteien zu ziehen sind (Riss in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 914 Rz 65). Die Buchstabeninterpretation darf eben der Ermittlung der Absicht der Parteien nicht im Wege stehen. Eine teleologische, am Zweck des Rechtsgeschäfts orientierte Auslegung, wird auch bei Verträgen stets als wichtigstes Ziel angestrebt (Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 914 Rz 7). Bei Anwendung dieser Grundsätze kann der Satzteil „… und Ausland“ nur so verstanden werden, dass die Kosten für Waffenprüfungen und Waffenbewilligungen nur dort im Ausland vom Arbeitgeber bezahlt werden, wo tatsächlich *****dienstliche Arbeit zu leisten ist. Dies wäre jedenfalls in der Schweiz, weil auch dort ein Nebenanstellungsort in CH-8426 Lufingen vereinbart wurde. Dass auch sicherheitsdienstliche Agenden in Österreich vom Revisionswerber zu leisten waren, ist nicht festgestellt und wurde auch von ihm nicht behauptet. Es sind daher die Kosten für die Waffenbewilligungen in Österreich und damit auch die Lohnerhöhung von CHF 200.00 brutto pro Monat von der Revisionsgegnerin nicht zu ersetzen.
11.3. Soweit der Revisionswerber weiter bemängelt, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen sei, dass die vom Revisionswerber erbrachten Beweise für die Leistung von Überstunden nicht ausreichten, um sie feststellen zu können, dies ausgehend von einer Beweislast des Revisionswerbers, bemängelt der Revisionswerber in Wahrheit die Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht. Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung muss sich aber streng nach den Feststellungen der Untergerichte richten. Eine weitere Überprüfung der festgestellten Tatsachen ist dem Obersten Gerichtshof fremd und es ist darauf nicht weiter einzugehen.
11.4. Was schliesslich die geltend gemachten „sekundären Feststellungsmängel“ betrifft, werden keine sekundären Feststellungsmängel geltend gemacht, sondern die Beweiswürdigung bzw die Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht bekämpft und Argumente vorgetragen, die eine andere Erledigung der Beweisrüge im Hinblick auf die Überstunden zur Folge haben könnten. Sekundäre Feststellungsmängel liegen aber nur dann vor, wenn das Berufungsgericht Beweisaufnahmen deshalb abgelehnt oder die für eine rechtliche Beurteilung der Sache notwendigen Feststellungen deshalb nicht getroffen hat, weil es das Beweisthema aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung für unerheblich hielt, obwohl ihm bei richtiger rechtlicher Beurteilung Rechtserheblichkeit zukommt (Becker in Schumacher, HB LieZPR Rz 26.48). Sämtliche gewünschte Feststellungen, nämlich die Nichtausfolgung von Stundenblättern durch die Revisionsgegnerin, die Gutschrift von neun Stunden an jedem Arbeitstag – gleich welche Zeit geleistet wurde – und das Nichtführen von Stundenaufzeichnungen durch die Revisionsgegnerin sollen ausschliesslich dazu dienen, die Beweismittel, die der Revisionswerber für die von ihm behaupteten Überstunden vorgelegt hat, stärker zu gewichten, als die Aufzeichnungen der Revisionsgegnerin und deshalb die Feststellung des Erstgerichtes, dass der Kläger eben keine Überstunden leistete, abzuändern. Dies sind reine Themen der Beweiswürdigung und können daher nicht in die dritte Instanz getragen werden. Auch auf diese Rügen ist daher nicht weiter einzugehen. Insgesamt war somit der Revision keine Folge zu geben.
12. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die Kosten wurden richtig verzeichnet.
Vaduz, am 1. April 2022