02 NZ. 2010.145
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die Oberstrichter , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin *** in der Ausserstreitsache der Antragsteller und Revisionsrekursgegner 1. Ruhender Nachlass nach dem am *** verstorbenen A, 2. B, beide vertreten durch C***, wider den Antragsgegner und Revisionsrekurswerber D***, vertreten durch E***, wegen Einräumung eines Notwegerechtes (Streitwert CHF 83'000.--) infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes, erster Senat vom 13.12.2012 (ON 88), womit dem Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 18.06.2012 (ON 64) keine Folge, dem Rekurs der Antragsteller hingegen Folge gegeben und der angefochtene Beschluss in seinen Punkten 2. und 3. abgeändert wurde, in nicht-öffentlicher Sitzung
beschlossen:
1.) Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen, soweit er sich gegen Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses (Einräumung des Notweges) richtet.
2.) Dem Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen Punkt 2. Ziffer 2. des angefochtenen Beschlusses richtet, teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die Antragsteller schuldig erkannt werden, dem Antragsgegner binnen vier Wochen eine Entschädigung von CHF 18'892,50 zu bezahlen.
3.) Soweit sich der Revisionsrekurs gegen Punkt 2. Ziffer 3. (Entscheidung über die Prozesskosten erster Instanz) und Punkt 3. (Entscheidung über die Rekurskosten) richtet, wird dem Revisionsrekurs keine Folge gegeben.
4.) Der Antragsgegner ist schuldig, den Antragstellern binnen vier Wochen die mit CHF 3'388,85 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu Handen deren Rechtsvertreters zu ersetzen.
Die Antragsteller sind je zur Hälfte Miteigentümer der Schaaner Parzelle Nr. ***. Sie beantragen die Einräumung eines Notweges über die im Eigentum des Antragsgegners stehende Schaaner Parzelle Nr. ***. Sie bringen zusammengefasst vor:
Sie hätten die Absicht, auf ihrer Parzelle Nr. *** ein Wohnhaus zu errichten; es fehle ihnen aber zur Baureife des Grundstückes eine rechtlich gesicherte Verbindung zum öffentlichen Wegenetz. Der faktisch bestehende Feldweg "" sei keine öffentliche Strasse, sondern stehe im Eigentum der angrenzenden Grundeigentümer. Von der geplanten Zufahrt zur Parzelle der Antragsteller seien die Eigentümer der Parzellen *** (Antragsgegner), *** und *** (F) betroffen. Mit dem Eigentümer der Parzelle *** sei bereits eine Einigung erzielt worden. Die entsprechende Dienstbarkeit sei am 02.07.2010 verbüchert worden. Die Verhandlungen mit dem Grundeigentümer der Parzelle *** seien so gut wie abgeschlossen. Die Unterzeichnung und Verbücherung des entsprechenden Dienstbarkeitsvertrages stehe unmittelbar bevor. Lediglich der Antragsgegner weigere sich trotz mehrfach bekundeter Gesprächsbereitschaft der Antragsteller, diesen einen Notweg über sein Grundstück einzuräumen.
Der Antragsgegner widersetzte sich dem Begehren der Antragsteller. Er wendete ein, die Parzelle der Antragsteller könne auch über den südlich dieser Parzelle verlaufenden asphaltierten *** erschlossen werden. Ausserdem wäre es wesentlich einfacher, wenn sich die Antragsteller mit dem Eigentümer der Parzelle *** einigten, da die Zufahrt zu diesem Grundstück im Zuge der geplanten Errichtung eines Wohnhauses auf dieser Parzelle ohnedies neu gestaltet werde.
Der Antragsgegner beantragte aus diesen Gründen die Abweisung des Antrags.
Mit Beschluss vom 05.04.2011 räumte das Erstgericht den Antragstellern ein Notwegerecht dahingehend ein, dass es dem jeweiligen Eigentümer der Schaaner Parzelle Nr. *** gestattet ist, von der *** über den östlichen Grundstückstreifen der Schaaner Parzelle Nr. *** im Umfang von 41,2 m2 auf die Schaaner Parzelle *** ein- und auszufahren. Die Antragsteller wurden zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Antragsgegner für die Einräumung des Notweges eine Entschädigung von CHF 31'500,-- zu bezahlen. Die Verfahrenskosten wurden wettgeschlagen.
Das Erstgericht stellte zusammengefasst folgenden Sachverhalt fest:
Das Grundstück der Antragsteller liegt mit einer Teilfläche von 912 m2 in der Wohnzone 3 und mit 1458 m2 in der Landwirtschaftszone. Die Antragsteller beabsichtigen, auf ihrem Grundstück ein Wohnhaus zu errichten. Es wurde bereits ein Projekt erstellt, jedoch keine Baueingabe gemacht, weil die Zufahrt noch nicht rechtlich gesichert ist und das Grundstück daher noch nicht Baureife erlangt hat.
Der Antragsgegner ist Eigentümer des Grundstückes *** mit einer Fläche von 1838 m2, das zum Teil in der Wohnzone 3 liegt. Auf diesem Grundstück steht ein vom Antragsgegner bewohntes 1962 errichtetes Wohnhaus. Der sogenannte "***" ist nicht als eigene Wegparzelle im Grundbuch eingetragen, wird aber als Fussweg und für landwirtschaftliche Zwecke auch als Fahrweg genutzt. Der *** ist auf einer Breite von 2,5 m asphaltiert. Auch dieser Weg ist im Grundbuch nicht als eigene Wegparzelle ausgewiesen. Über diesen Weg könnte faktisch zum Grundstück der Antragsteller zugefahren werden. Diese Zufahrt würde allerdings nicht nur in der Wohnzone sondern auch in der Landwirtschaftszone verlaufen. Nach der Praxis des Hochbauamtes dürfen Wohngebäude nicht über eine durch die Landwirtschaftszone führende Zufahrt erschlossen werden.
Zwischen den Antragstellern und dem Eigentümer des Grundstückes *** F*** laufen konkrete Verhandlungen über die Einräumung eines Geh- und Fahrrechtes zu Gunsten der Parzelle *** und zu Lasten der Parzelle ***.
In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes erachtete das Erstgericht die rechtlichen Voraussetzungen für die Einräumung des beantragten Notweges als erfüllt. Das Grundstück *** leide an einer Wegnot, weil es über keine rechtlich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit zum öffentlichen Wegenetz verfüge. Eine solche Verbindung sei aber Voraussetzung für die Baureife dieses Grundstückes. Nach der konkreten Situation und der bereits bestehenden Nutzung des **** könne dem Antragsgegner die Einräumung des beantragten Notweges am ehesten zugemutet werden. Hiefür gebühre dem Antragsgegner eine Entschädigung von CHF 31'500,--.
Gegen diesen Beschluss erhoben sowohl die Antragsteller als auch der Antragsgegner Rekurs; die Antragsteller mit dem Antrag, das Rekursgericht möge den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass die von den Antragstellern zu leistende Entschädigung mit CHF 18'892,50 festgesetzt und der Antragsgegner verpflichtet werde, den Antragstellern die Verfahrenskosten zu ersetzen, der Antragsgegner mit dem Antrag, das Rekursgericht wolle den angefochtenen Beschluss aufheben und die Antragsteller zum Kostenersatz verpflichten; in eventu den angefochtenen Beschluss aufheben und zur neuerlichen Rechtsfindung an die Unterinstanz zurückverweisen (sic).
In ihrer Rekursbeantwortung beantragten die Parteien, das Rekursgericht möge den jeweiligen Rekursanträgen der Gegenseite keine Folge geben.
Das Rekursgericht gab beiden Rekursen dahin Folge, dass es den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 05.04.2011 aufhob und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies. Diesem Beschluss setzte das Rekursgericht einen Rechtskraftvorbehalt bei, von dem die Parteien allerdings keinen Gebrauch machten.
In der Begründung dieses Beschlusses führte das Rekursgericht zusammengefasst aus:
Mit der vom Erstgericht bewilligten Einräumung eines Notweges über das Grundstück *** verfüge die Parzelle *** nur über eine Zufahrt in einer Breite von 1,75 m. Diese Breite entspreche nicht Art 39 Baugesetz, das für Privatstrassen eine Breite von 3,5 m vorschreibe. Die zweite Hälfte des Notweges, ebenfalls in einer Breite von 1,75 m, sollte nach der Absicht der Antragsteller über das Grundstück des F*** Nr. *** führen. Dieser habe sich zwar grundsätzlich bereit erklärt, den Antragstellern ein Geh- und Fahrrecht in dieser Breite einzuräumen; jedoch liege diesbezüglich keine rechtlich verbindliche Erklärung vor. Es sei daher erforderlich, F*** in das Verfahren einzubeziehen, was auch von Amts wegen erfolgen könne. Solange keine verbücherungsfähige Urkunde für die Einräumung eines Geh- und Fahrrechtes zu Gunsten der Parzelle *** und zu Lasten der Parzelle *** in einer Breite von 1,75 m errichtet wurde, sei die Rechtssache nicht spruchreif. Erst mit der Einräumung dieses Rechtes stehe den Antragstellern unter Einbeziehung des vom Erstgericht bewilligten Notweges eine nach den baugesetzlichen Vorschriften ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz zur Verfügung.
Zur Frage der Höhe der Entschädigung erachtete das Rekursgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich, da die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die vom Erstgericht angewandte Festsetzung der Entschädigung nach § 273 ZPO fehlten.
Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 21.12.2011 (ON 38) legten die Antragsteller dem Gericht den Nachweis der Verbücherung des Fuss- und Fahrrechtes über das Grundstück *** in einer Breite von 1,75 m vor.
Der vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang beauftragte Sachverständige G*** bezifferte die Wertminderung der Parzelle Nr. *** durch den beantragten Notweg mit CHF 18'549,-- (Gutachten ON 55 und ON 61, Seite 5).
Mit Beschluss vom 18.06.2012 räumte das Erstgericht neuerlich einen Notweg zu Gunsten des Grundstückes der Antragsteller Nr. *** und zu Lasten des Grundstückes des Antragsgegners Nr. *** in einer Breite von 1,75 m ein. Die von den Antragstellern dem Antragsgegner zu bezahlende Entschädigung setzte das Erstgericht mit CHF 18'892,50 fest. Die Verfahrenskosten wurden gegenseitig wettgeschlagen.
Das Erstgericht stellte ergänzend zu dem bereits oben wiedergegebenen Sachverhalt fest, dass den Antragstellern als Eigentümer des Grundstückes Nr. *** nunmehr ein dinglich gesichertes Fuss- und Fahrwegerecht in einer Breite von 1,75 m über das Grundstück Nr. *** zustehe. Diese Breite sei nach den Bestimmungen des Baugesetzes zur Erschliessung der Parzelle *** nicht ausreichend. Dieses Grundstück leide daher nach wie vor an einer Wegnot. Die Einräumung eines Notweges über die Parzelle *** in einer Breite von 1,75 m sei daher erforderlich, um eine dem Baugesetz entsprechende Zufahrt zur Parzelle *** zu gewährleisten. Eine Erschliessung des Grundstückes *** über den *** sei nicht möglich, da die Erschliessung einer Bauliegenschaft über in der Landwirtschaftszone liegende Grundstücke nicht zulässig sei.
Das Erstgericht verpflichtete die Antragsteller, dem Antragsgegner eine gegenüber dem Sachverständigengutachten geringfügig höhere Entschädigung von CHF 18'892,50 zu bezahlen; dies mit der Begründung, die Antragsteller hätten selbst die Festsetzung der Entschädigung in dieser Höhe beantragt.
Gegen diesen Beschluss erhoben wiederum sowohl die Antragsteller - anstelle des verstorbenen A*** war inzwischen dessen ruhender Nachlass getreten - als auch der Antragsgegner Rekurs. Die Antragsteller fochten den erstgerichtlichen Beschluss hinsichtlich der Höhe der Entschädigung und im Kostenpunkt an. Sie beantragten, das Rekursgericht möge die Entschädigung entsprechend dem Sachverständigengutachten mit CHF 18'549,-- festsetzen und dem Antragsgegner die Verfahrenskosten zur Gänze auferlegen.
Der Antragsgegner beantragte seinerseits in seinem Rekurs, das Rekursgericht wolle den angefochtenen Beschluss aufheben und die Antragsteller zur vollumfänglichen Kostenersatzpflicht gegenüber dem Rekurswerber verpflichten; eventuell den angefochtenen Beschluss aufheben und zur neuerlichen Rechtsfindung an die Unterinstanz zurückverweisen (sic).
Mit Beschluss vom 13.12.2012 gab das Fürstliche Obergericht als Rekursgericht dem Rekurs des Antragsgegners keine Folge. Hingegen gab es dem Rekurs der Antragsteller in vollem Umfang Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass es die von den Antragstellern dem Antragsgegner für die Einräumung des Notweges geschuldete Entschädigung entsprechend dem Rekursantrag der Antragsteller auf CHF 18'549,-- herabsetzte und den Antragsgegner verpflichtete, den Antragstellern die mit CHF 18'888,15 bestimmten Verfahrenskosten zu bezahlen.
Das Rekursgericht verwarf die vom Antragsgegner erhobenen Beweisrügen und übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt. Auch hielt das Rekursgericht den Vorwurf, das Erstgericht habe die Variante einer Trassierung der Zufahrt zur Parzelle der Antragsteller über die Parzelle *** nicht geprüft, für unberechtigt. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass diese Trassenführung eine zu grosse und einseitige Belastung der Parzelle *** zur Folge hätte. Diese Parzelle sei bereits jetzt mit einem Fuss- und Fahrrecht zu Gunsten der Parzelle der Antragsteller im Ausmass von 178,8 m2 belastet, wogegen die Parzelle des Antragsgegners Nr. *** nur mit dem Notweg im Ausmass von 41,2 m2 belastet werde. Dem Antragsgegner sei diese Belastung zumutbar.
Auch die Festsetzung der Entschädigung durch das Erstgericht sei nicht zu beanstanden. Diese errechne sich entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung aus der Wertminderung des Grundstücks, die der Sachverständige mit CHF 18'549,-- berechnet habe.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass der Antrag auf Einräumung eines Notweges abgewiesen und die Antragsteller zum Kostenersatz verpflichtet werden; in eventu: den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz im Aufhebungsverfahren (in eventu an die zweite Instanz) zurückverweisen und dem Antragsteller die Verfahrenskosten aller Instanzen auferlegen.
Als Revisionsrekursgründe macht der Antragsgegner unrichtige Tatsachenfeststellung/Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Es erübrigt sich im Einzelnen auf diese Revisionsrekursgründe einzugehen, da sich, wie im Folgenden noch näher zu begründen sein wird, der Revisionsrekurs als unzulässig erweist, soweit er sich gegen die Einräumung des Notweges (und nicht gegen die Höhe der Entschädigung) richtet.
Der Antragsgegner bekämpft die Höhe der zugesprochenen Entschädigung mit der Begründung, diese sei viel zu gering, weil es ihm auf Grund der Einräumung des Notweges nicht mehr möglich sei, auf diesem Teil seines Grundstückes seine landwirtschaftlichen Geräte und Maschinen abzustellen.
Die Antragsteller brachten eine Revisionsrekursbeantwortung ein, worin sie auf die Unzulässigkeit des gegen die Einräumung des Notweges und gegen die Kostenentscheidungen des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurs hinwiesen und die Zurückweisung des Revisionsrekurses in diesen Punkten beantragten.
Die Einrede der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ist, soweit er die Einräumung des Notweges betrifft, aus nachstehenden Gründen berechtigt:
Nach Aufhebung des Art 101 Ziffer 3 der Übergangsbestimmungen zum Sachenrecht (aF), der den Rechtszug zum Fürstlichen Obersten Gerichtshof auch bei konformen Beschlüssen eröffnete, richtet sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses seit Inkrafttreten des Ausserstreitgesetzes ausschliesslich nach Art 62 AussStrG. Nach Abs 2 dieser Gesetzesbestimmung ist der Revisionsrekurs, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, unzulässig, wenn die Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz und des Rekursgerichtes gleich lauten. Entscheidet das Rekursgericht in einem einheitlichen Beschluss meritorisch über mehrere Streitpunkte teils bestätigend, teils abweichend, so steht der Revisionsrekurs (auch) im Ausserstreitverfahren nur gegen die difform entschiedenen Streitpunkte offen, sofern diese nicht mit den konform entschiedenen Teilen der Entscheidung in einem so engen unlösbaren sachlichen Zusammenhang stehen, dass sie nur einheitlich beurteilt werden können. Besteht ein solcher Zusammenhang nicht, so ist der Revisionsrekurs gegen die konform entschiedenen Streitpunkte unzulässig (LES 1986, 19; LES 1989, 144; LES 2008, 19). Ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Streit um die Einräumung eines Notweges und die Höhe der hiefür vom Antragsteller zu leistenden Entschädigung besteht nicht. Die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einräumung eines Notweges vorliegen, kann unabhängig von der Frage, ob und in welcher Höhe im Falle der Bewilligung des Notweges dem hiedurch belasteten Grundeigentümer eine Entschädigung zu leisten ist, beurteilt werden.
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht den beantragten Notweg über das Grundstück des Antragsgegners bewilligt; das Rekursgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Damit liegen gleichlautende Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz zur Frage, ob ein Anspruch der Antragsteller auf Einräumung des Notweges besteht, vor. Der Revisonsrekurs gegen Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses ist daher unzulässig.
Sollte, worauf der Revisionsrekurs allerdings keinen Hinweis enthält, der Antragsgegner jene österreichische Lehre und Rechtsprechung vor Augen gehabt haben, wonach keine konformen Entscheidungen erster und zweiter Instanz vorliegen, wenn das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss aufhob und dem Erstgericht seine Rechtsansicht überband (Zechner in Fasching/Konezny, Kommentar, vierter Band, Rz 130 zu § 528 öZPO, Fasching, Lehrbuch2, Rz 2017), so ist er darauf zu verweisen, dass im vorliegenden Fall das Rekursgericht dem Erstgericht keine Rechtsansicht bezüglich der Bewilligung und Trassierung des Notweges überband, sondern den erstgerichtlichen Beschluss ausschliesslich deshalb aufhob, weil der vom Erstgericht antragsgegmäss bewilligte Notweg zu schmal war, um eine dem Baugesetz entsprechende Verbindung des Grundstückes der Antragsteller zum öffentlichen Wegenetz zu schaffen und die Einigung über die Führung einer weiteren, an den Notweg angrenzenden Zufahrt über die Parzelle *** zum Zeitpunkt der Rekursentscheidung im ersten Rechtsgang noch nicht rechtlich verbindlich erzielt war. Das Rekursgericht hob somit den erstgerichtlichen Beschluss im ersten Rechtsgang nicht aufgrund einer abweichenden Rechtsansicht auf und band das Erstgericht nicht an diese Ansicht, sondern es erachtete die Rechtssache als nicht spruchreif, weil der bewilligte Notweg ohne Einbeziehung des Grundstückes Nr. *** nicht die nach dem Baugesetz für die Erschliessung des Grundstückes der Antragsteller erforderliche Breite aufwies. Die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass die Antragsteller einen Anspruch auf Einräumung eines Notweges über das Grundstück des Antragsgegners haben, wurde in der Rekursentscheidung nicht beanstandet. Das Erstgericht war daher im zweiten Rechtsgang in seiner Rechtsfindung betreffend die Bewilligung des Notweges und dessen Trassierung völlig frei. Es liegen somit gleichlautende Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz vor. Der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes ist in diesem Punkt daher unzulässig.
Das Erstgericht bemass die dem Antragsgegner zu leistende Entschädigung für die Einräumung des Notweges mit CHF 18'892,50 mit der Begründung, die Antragssteller hätten selbst die Festsetzung der Entschädigung in diesem Betrag beantragt.
Das Rekursgericht vertrat hingegen die Ansicht, im zweiten Rechtsgang sei nach der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf das Vorbringen der Antragsteller im ersten Rechtsgang nicht mehr zurückzukommen; massgebend sei im zweiten Rechtsgang allein die Höhe der Entschädigung, wie sie der Sachverständige bemass (ON 88, Seite 26).
Der erkennende Senat teilt diese Rechtsansicht nicht.
Gemäss Art 36 Abs 4 AussStrG ist der Beschluss in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können - um einen solchen handelt es sich beim Streit über die Einräumung eines Notweges - im Rahmen der Anträge zu fassen. Nach dem Beschluss und Antrag der Regierung betreffend die Schaffung eines Ausserstreitgesetzes (Seite 40) ist die richterliche Entscheidungsbefugnis in reinen Antragsverfahren auf den durch die Anträge der Parteien abgesteckten Rahmen beschränkt. Die Antragsteller erklärten sich im ersten Rechtsgang bereit, dem Antragsgegner als Entschädigung für die Einräumung des Notweges eine Entschädigung von CHF 18'892,50 zu bezahlen (ON 11, Seite 2) und sie beantragten in ihrem Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes vom 05.04.2011 (ON 19, Seite 11), ausdrücklich die Bemessung der Entschädigung in dieser Höhe. Sie änderten ihr diesbezügliches Vorbringen auch im zweiten Rechtsgang des erstgerichtlichen Verfahren nicht. Die Änderung ihres Antrages im Rekursverfahren des zweiten Rechtsganges (ON 70) war nicht mehr zulässig. Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, im zweiten Rechtsgang sei auf das Vorbringen der Parteien im ersten Rechtsgang nicht mehr Bedacht zu nehmen, ist aus dem Gesetz nicht ableitbar. Dem Revisionsrekurs des Antragsgegners war, soweit darin die Festsetzung der Entschädigung bekämpft wird, dahin stattzugeben, dass der erstgerichtliche Beschluss in diesem Punkt wieder hergestellt und dementsprechend die dem Antragsgegner geschuldete Entschädigung mit CHF 18'892,50 zu bemessen ist.
Eine höhere Entschädigung steht dem Antragsgegner jedoch nicht zu. Er trägt in seinem Revisionsrekurs keine konkreten Argumente gegen die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens vor.
Dem vom Revisionsrekurswerber erhobenen Vorwurf, das Berufungsgericht habe bei der Festsetzung der Entschädigung nicht berücksichtigt, dass der Antragsgegner aufgrund der Einräumung des Notweges nicht mehr in der Lage sein wird, seine landwirtschaftlichen Geräte und Fahrzeuge dort abzustellen, hält das Rekursgericht zu Recht entgegen, dass er dies auch bis jetzt nicht getan hat, sondern die Benutzung des ***, auf dem der nunmehr eingeräumte Notweg gelegen ist, zum Begehen und Befahren für landwirtschaftliche Zwecke gestattete. Darüber hinaus ist es ja gerade die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des vom Notweg betroffenen Grundstreifens, die die Wertminderung des Grundstückes bewirkt und die Entschädigung rechtfertigt.
Zum Kostenspruch:
Gemäss Art 78 Abs 1 erster Satz AussStrG sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einer Partei zu ersetzen, soweit sie mit ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegenüber anderen Parteien, die entgegengesetzte Interessen verfolgt haben, Erfolg hatte. Der Antragsgegner ist als im Revisionsrekursverfahren zur Gänze unterlegen anzusehen, da sich sein Revisionsrekurs, soweit er sich gegen die Einräumung des Notweges richtet, als unzulässig erwies, worauf die Antragsteller zu Recht hinwiesen (Obermaier, Kostenhandbuch2 Rz 809).
Soweit sich der Revisonsrekurs gegen die Bemessung der Entschädigung richtet, ist der Antragsgegner lediglich mit einem geringen Betrag (CHF 343,50), dessen Geltendmachung keine besonderen Kosten verursachte, durchgedrungen. In analoger Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO iVm Art 78 Abs 2 AussStrG ist der Antragsgegner verpflichtet, den Antragstellern sämtliche zu ihrer Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen. Dies gilt sowohl für die Kosten des erstgerichtlichen und des Rekursverfahrens, als auch für die Kosten des Revisionsrekursverfahrens.
Abschliessend sei noch angemerkt:
Die Ansicht der Antragsteller, der Revisionsrekurs gegen die Kostenentscheidungen des Rekursgerichtes über die Kosten erster und zweiter Instanz sei nach Art 62 Abs 3 AussStrG unzulässig und daher zurückzuweisen, ist in dieser allgemeinen Form nicht zutreffend. Der absolute Rechtsmittelausschluss gegen Kostenentscheidungen des Rekursgerichtes gilt nur dann und insoweit, als die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes allein Gegenstand des Revisionsrekurses ist. Wird die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes aber zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache mittels Revisionsrekurs angefochten, hat der Oberste Gerichtshof - selbstverständlich - je nach dem Erfolg des Revisionsrekurses in der Hauptsache auch über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu entscheiden.
Vaduz, 05.07.2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof