02 PG. 2009.129
Der Fürstlich Liechtensteinische Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen Präsidenten Dr. Gert Delle-Karth als Vorsitzenden sowie die Oberstrichter(in) Dr. Helmut Neudorfer, Dr. Thomas Hasler, lic.iur. Thomas Ritter und Dr. Marie-Theres Frick in der Pflegschaftssache RM*, vertreten durch Mayer + Roth, Rechtsanwälte AG, Landstrasse 40, 9495 Triesen, wegen Entmündigung und Bestellung eines Beistandes infolge Revisionsrekurses von RM* gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 15.07.2010 (ON 45), mit dem der Rekurs der Genannten gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 02.06.2010 (ON 37) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes wird vom 02.06.2010 dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:
1. RM* wird beschränkt entmündigt.
2. RM* wird in der Person von Frau GMT* ein Beistand zur Besorgung der einem Vormund vorbehaltenen Angelegenheiten als gesetzliche Vertreterin bestellt.
3. RM* kann sich ab Rechtskraft dieses Beschlusses nur mit Zustimmung ihres Beistandes als gesetzliche Vertreterin durch ihre Handlungen verpflichten oder Rechte aufgeben.
4. Die Veröffentlichung der Punkte 1. bis 3. dieses Beschlusses in den Liechtensteinischen Landeszeitungen wird aufgeschoben.
Bereits im Jahre 1999 wurde für Frau RM* zu AZ 02 Pg.1999.117 ein Entmündigungsverfahren eingeleitet. Die in diesem Verfahren zunächst bestellten Sachverständigen Dr. MKS* und Dr. TM* von der Klinik für Psychiatrie in St. Pirmingsberg diagnostizierten bei Frau RM* eine schwere Persönlichkeitsstörung und empfahlen die Bestellung eines Vormundes. Mit Beschluss vom 24.04.2009 (ON 29in 02 Pg.1999.117) sprach das Fürstliche Landgericht die beschränkte Entmündigung der Kurandin aus und bestellte für sie einen Beistand in der Person des Herrn GK*. Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft, nachdem weder das Fürstliche Obergericht den Rekursen noch der Fürstliche Oberste Gerichtshof den Revisionsrekursen der Kurandin und ihres Vaters Folge gegeben hatten.
Nachdem sich die psychische Verfassung der Kurandin in der Folge erheblich besserte, beschloss das Fürstliche Landgericht nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. W*, Facharzt für Psychiatrie, am 22.04.2003 die Aufhebung der beschränkten Entmündigung und ordnete stattdessen eine freiwillige Beistandschaft an. Schliesslich wurde auf Empfehlung eines weiteren beigezogenen Sachverständigen, des Facharztes für Psychiatrie Dr. F*, auch diese Massnahme mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 04.03.2004 (ON 69 in Pg.1999.117) aufgehoben. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft; damit war das Pflegschaftsverfahren beendet.
Am 21.04.2009 verletzte RM* ihre Mutter mit zwei Messerstichen schwer. Wegen dieser Straftat wurde gegen sie ein Strafverfahren zu AZ 05 Es.2009.36 wegen schwerer Körperverletzung nach § 84 StGB eingeleitet. In diesem Verfahren erstattete H* ein Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit der Beschuldigten. Er kam in Übereinstimmung mit den vorangegangen Sachverständigengutachten zum Ergebnis, dass bei RM* eine schwere Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit Beginn in der Kindheit und Jugend, ein Zustand nach atypischer autistischer Störung und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen, schizoiden, narzisstischen, asthenischen und vermeidbaren Anteilen sowie ein Verdacht auf schizophrenia simplex vorliege. Dadurch sei die Zurechnungsfähigkeit der Beschuldigten zur Tatzeit zwar höhergradig eingeschränkt aber nicht ausgeschlossen worden. Der Sachverständige empfahl eine regelmässige psychiatrische Behandlung unter therapeutischer Kontrolle durch einen Facharzt für Psychiatrie, wobei die Kontakte anfangs engmaschig, später je nach Krankheitsverlauf und Dafürhalten des Arztes erfolgen sollten, weiters eine psychosoziale Betreuung durch das Amt für Soziale Dienste und schliesslich vormundschaftliche Schritte zur Sicherung der medizinischen und sozialen Betreuung (ON 39 in Es.2009.36). Das Strafverfahren wurde mit Beschluss vom 15.10.2009 unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt mit der Auflage, dass die Beschuldigte RM* die Fortsetzung der bei Frau Dr. G*, Fachärztin für Psychiatrie, begonnen Therapie durch unaufgeforderte monatliche Vorlage von Therapiebestätigungen in den ersten sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses, anschliessend durch halbjährliche Vorlage solcher Bestätigungen nachzuweisen hat (ON 56 in 05 Es.2009.36).
Das Pflegschaftsgericht nahm die im Gutachten von Prof. Dr. H* ausgesprochenen Empfehlungen zum Anlass der Eröffnung des vorliegenden Pflegschaftsverfahrens. Nach Einholung eines weiteren Gutachtens durch Prof. Dr. H* beschloss das Fürstliche Landgericht am 02.06.2010 die beschränkte Entmündigung von Frau RM*, die Bestellung von Frau GMT* zum Beistand, die Vormerkung der beschränkten Entmündigung im Grundbuch und Veröffentlichung des Beschlusses in den Liechtensteinischen Landeszeitungen.
Über den bereits einleitend festgestellten Sachverhalt hinaus traf das Erstgericht zusammengefasst folgende Feststellungen:
RM* wohnt zusammen mit ihrer Mutter in ihrem Elternhaus. Nach dem Tode ihres Vaters steht die Liegenschaft zu einem Drittel in ihrem Miteigentum. Sie bezieht eine Invalidenrente von CHF 1'520.00 monatlich.
RM* leidet an der vom Sachverständigen Prof. Dr. H* diagnostizierten schweren Persönlichkeitsstörung. Nach der Messerattacke gegen ihre Mutter wurde sie vorübergehend in der psychiatrischen Abteilung des Landeskrankenhauses Rankweil untergebracht. Nach Aufhebung der Unterbringung kehrte sie in den Haushalt ihrer Mutter, mit der sie in einer gewissen sozialen Isolation zusammenlebt, zurück. Sie befindet sich in regelmässiger ärztlicher Behandlung, bei ihrem Hausarzt Dr. Sch* und unterzieht sich einer psychiatrischen Therapie bei der Fachärztin für Psychiatrie Dr. G* in Triesen. An den Therapiesitzungen nimmt sie teil; der vom Sachverständigen empfohlenen psychosozialen Betreuung durch das Amt für Soziale Dienste unterzieht sie sich hingegen nicht. Sie hält aber Kontakt zur Bewährungshilfe. Die Kurandin ist in Bezug auf ihre Erkrankung uneinsichtig und lehnt jede Hilfe von aussen als Eingriff in ihre Rechte ab. Sie ist nicht unklug und auch ein Stück weit motivierbar. Aus dem diagnostizierten Störungsbild resultiert die Gefahr, dass RM* die ärztliche Behandlung und Betreuung abbricht, was zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit einer Fremdgefährdung, insbesondere in Bezug auf ihre Mutter, sowie zu einer Vernachlässigung ihrer eigenen Person führen würde. Dieser Gefahr kann nur durch einen "justiziellen Druck" begegnet werden, den RM* benötigt, um die Fortsetzung der medizinischen Behandlung und der nach wie vor erforderlichen psychosozialen Betreuung sicherzustellen.
In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes erachtete das Erstgericht die Voraussetzungen für eine beschränkte Entmündigung als gegeben. Ein sanfter konstruktiver Druck auf die Kurandin sei unverzichtbar, um die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung und der psychosozialen Betreuung auch über den Bewährungszeitraum hinaus sicherzustellen. Das Unvermögen der Kurandin bestehe nicht darin, dass sie nicht in der Lage wäre, ihr Vermögen zu verwalten, sondern darin, dass sie nicht fähig sei, sich den vom Sachverständigen vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen freiwillig zu unterziehen.
Die Vormerkung in der Entmündigung im Grundbuch entspreche der ständigen Praxis des Gerichtes. Die Veröffentlichung dieser Massnahme in den Liechtensteinischen Landeszeitungen sei erforderlich, weil aufgrund des persönlichen Eindruckes, den RM* mache, ihre Behinderung nicht offenkundig sei.
Gegen diesen Beschluss erhob RM* Rekurs mit der Erklärung, den Beschluss in seinem gesamten Inhalt nach anzufechten.
Als Rekursgründe macht sie Mangelhaft des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Ausführungen zur Frage der Vormerkung der Entmündigung im Grundbuch und der Veröffentlichung in den Liechtensteinischen Landeszeitungen enthält der Rekurs nicht.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kurandin keine Folge. Es verneinte das Vorliegen der geltend gemachten Rekursgründe. Mit der Frage der grundbücherlichen Vormerkung und Veröffentlichung der Entmündigung in den Liechtensteinischen Landeszeitungen befasste sich das Rekursgericht offenbar im Hinblick auf das Fehlen diesbezüglicher Rekursausführungen nicht.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes erhob RM* Revisionsrekurs. Als Revisionsrekurs wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und dazu zusammengefasst ausgeführt:
Es gehe im vorliegenden Pflegschaftsverfahren in erster Linie darum sicherzustellen, dass RM* die benötigte medizinisch-psychiatrische Behandlung und psychosoziale Betreuung auch nach Ablauf der Bewährungsfrist erhalte. Die Untergerichte hielten die beschränkte Entmündigung der Kurandin für eine der Erreichung dieses Zieles dienende Massnahme. Das treffe aber nicht zu. Die beschränkte Entmündigung als pflegschaftsgerichtliche Massnahme sei einerseits zu hart und andererseits nicht geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen, denn auch eine beschränkt entmündigte Person könne sich weigern, Medikamente einzunehmen und Therapiesitzungen zu besuchen. Die beschränkte Entmündigung verfolge den Zweck, das Vermögen der entmündigten Person vor unüberlegten Rechtsgeschäften zu schützen und zu verhindern, dass Dritte durch den Abschluss von Rechtsgeschäften Schaden nehmen. Die Untergerichte übersähen, dass nach den Feststellungen des Erstgerichtes RM* keineswegs unfähig sei, ihr Vermögen zu verwalten, sodass eine Einschränkung ihrer Geschäftsfähigkeit das angestrebte Ziel verfehle. RM* sei mit einer pflegschaftsgerichtlichen Massnahme, die keine Einschränkung ihrer Geschäftsfähigkeit zur Folge habe, einverstanden. Sie sei bereit, im Rahmen einer freiwilligen Beistandschaft oder Beiratschaft mit dem Beistand (Beirat) zusammenzuarbeiten. Dies könne RM* im Rahmen einer freiwilligen Beistandschaft (Beiratschaft) genau so gut wie im Rahmen einer beschränkten Entmündigung.
Falls der OGH jedoch die beschränkte Entmündigung aufrecht erhalte, möge zumindest die Veröffentlichung gerichtlicher Massnahmen in den Liechtensteinischen Landeszeitungen aufgeschoben und die Anmerkung im Grundbuch unterlassen werden, denn durch diese von den Untergerichten angeordneten Massnahmen werde sicherlich das Ziel, RM* zur Fortsetzung der ärztlichen Behandlung und der psychosozialen Betreuung zu motivieren, nicht erreicht.
Diese Ausführungen münden in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge die untergerichtlichen Beschlüsse dahingehend abändern, dass für RM* in der Person von Frau GMT*ein Beirat gemäss § 276 ABGB bestellt werde und diese Bestellung keine Einschränkung ihrer Geschäftsfähigkeit zur Folge habe; in eventu wolle der Fürstlich Oberste Gerichtshof den bekämpften Beschluss dahin abändern, dass Ziffer 4 und 5 des erstgerichtlichen Beschlusses ersatzlos aufgehoben bzw. ausgesprochen werde, dass eine Veröffentlichung der Entmündigung in den Landeszeitungen und eine Vormerkung im Grundbuch bis auf weiteres aufgeschoben werde.
Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Das vierte Hauptstück des ABGB, das den Titel "Von den Vormundschaften, Kuratelen und Beistandschaften" trägt, verbindet Normen, deren Rezeptionsgrundlage im schweizerischen ZGB gelegen ist mit solchen aus dem österreichischen ABGB. Dies gilt auch für die Entmündigung volljähriger Personen gemäss §§ 270 ff ABGB. Die Bestimmung des § 272 ABGB über die Voraussetzungen einer beschränkten Entmündigung entspricht im Wesentlichen Art 369 Abs 1 ZGB, die Beschreibung der Aufgaben des Beistandes in § 282 ABGB dem § 282 öABGB. Zur Auslegung dieser Normen sind daher Lehre und Rechtsprechung aus der jeweiligen Rezeptionsgrundlage heranzuziehen. Daraus erwachsen allerdings kaum Interpretations- und Koordinationsprobleme, da die einschlägigen österreichischen und schweizerischen Gesetzesbestimmungen sich zwar im Detail, nicht aber in den Grundzügen unterscheiden.
§ 272 ABGB normiert die Voraussetzungen, unter denen eine volljährige Person beschränkt zu entmündigen ist. Als Entmündigungsgründe sind Geisteskrankheit und Geistesschwäche genannt. Diese vormals auch in der österreichischen Entmündigungsordnung verwendeten Begriffe wurden im neuen österreichischen Sachwalterrecht durch die moderneren und medizinisch korrekteren der psychischen Erkrankung und geistigen Behinderung ersetzt. Darunter sind alle abnormen Geisteszustände dauernder Art zu verstehen (LES 2002, 103; LES 2010, 296). In diesem weiten Sinne interpretiert auch das Schweizer Bundesgericht die Begriffe der Geisteskrankheit und Geistesschwäche nach Art 369 ZGB (BGE 62 II 264; BGE 85 II 460; BGE 117 II 233/234 ua).
Allerdings darf nicht jede Person, die geisteskrank bzw. geistesschwach im beschriebenen Sinne ist, beschränkt entmündigt werden. Nur wenn ihre Schutzbedürftigkeit zum Entmündigungsgrund hinzutritt, ist die beschränkte Entmündigung anzuordnen. Eine solche Schutzbedürftigkeit kann in der Unfähigkeit des Kuranden, seine Angelegenheiten gehörig zu besorgen oder in der Schutzbedürftigkeit seiner Person oder in der Notwendigkeit, die Sicherheit Dritter zu schützen, bestehen (Schnyder/Murer, Berner Kommentar zum ZGB3 Band II 3. Abteilung 1. Teilband S. 338 ff). Zumindest eine dieser drei Schutzzwecke muss im konkreten Fall verwirklicht werden und zum Entmündigungsgrund hinzutreten, um die beschränkte Entmündigung zu rechtfertigen. Die Schutzbedürftigkeit muss nach dem Wortlaut des § 272 ABGB eine dauernde sein und sie muss quantitativ und qualitativ entscheidend ins Gewicht fallen, somit eine existentielle Bedeutung haben (Honsell-Vogt-Geiser Basler Kommentar zum ZGB I Rz 27 zu Art 369 ZGB).
Unter "Angelegenheiten" im Sinne des § 272 ABGB sind zwar in erster Linie solche wirtschaftlicher Art zu verstehen; der Begriff umfasst aber auch die Sorge um die eigene Person des Kuranden (LES 2010, 296), somit auch die in § 282 ABGB ausdrücklich erwähnte Sicherstellung der ärztlichen und sozialen Betreuung, auf der im vorliegenden Fall der Schwerpunkt des Aufgabenbereichs des für RM* bestellten Beistandes liegt. Sowohl in der Schweizer als auch in der österreichischen Lehre und Rechtsprechung wird überwiegend (a.M. Gitschthaler ÖJZ 1985, S.193 ff) die Ansicht vertreten, dass auch die Notwendigkeit persönlicher Fürsorge für den Kuranden allein ein Schutzbedürfnis und ein legitimes Interesse an der Entmündigung des Kuranden beinhaltet (Schnyer/Murer aaO Rz 131-133 zu § 369 ZGB, BGE 97 II 302; Stabentheiner in Rummel ABGB3, Rz 2 zu § 273 öABGB, Sz 58/61).
Werden diese Grundsätze, die im Wesentlichen bereits von den Untergerichten zutreffend dargelegt und angewendet wurden, auf den vorliegenden Fall umgelegt, erweist sich, dass die Voraussetzungen für eine beschränkte Entmündigung bei Frau RM* vorliegen.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass RM* an einer dauernden schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung leidet und zu ihrem Schutz sowie auch zum Schutz Dritter einer dauernden Betreuung durch einen Beistand bedarf. Dessen Aufgabe ist es hauptsächlich (aber nicht ausschliesslich), die ärztliche und soziale Betreuung der Kurandin sicherzustellen. Konkret: Sicherzustellen, dass die Kurandin die von ihren Ärzten (Dr. Sch* als Hausarzt, Dr. G* als Fachärztin für Psychiatrie) verordneten Medikamente einnimmt, die erforderlichen Arzttermine regelmässig wahrnimmt und mit dem Beistand zwecks Erreichung einer besseren sozialen Integration kooperiert. Nach dem Gutachten Dres. H*, das die Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen bildet, besteht nach wie für die Kurandin selbst die Gefahr einer Verwahrlosung und für Dritte, insbesondere für ihre Mutter, Gefahr für deren Sicherheit. Dass diese Gefahr und die damit verbundene Schutzbedürftigkeit nicht bloss theoretischer Natur, sondern sehr real ist, zeigen die Vorfälle in der Vergangenheit, die immer wieder zur zwangsweisen Einweisung der Kurandin in eine geschlossene Anstalt führten. So wurde bereits im Jahre 2001 ihre Unterbringung in der psychiatrischen Klinik St. Pirminsberg in Pfäfers vom 21.12.2000 bis 03.10.2001 (AZ 02 Sh.2001.17) wegen drohender körperlicher Gefährdung ihrer Gesundheit erforderlich; weiters die Einweisung in die psychiatrische Abteilung des Landeskrankenhauses Feldkirch in Rankweil vom 21.04.2009 bis 02.06.2009 wegen der Messerattacke gegen ihre Mutter und schliesslich ihre Unterbringung wiederum im Landeskrankenhaus Rankweil vom 22.06. bis 29.07.2010 nach einer eigenmächtigen Absetzung der Medikation und der dadurch verursachten psychotischen Krise (ON 76 in AZ 05 Es.2009.36).
Diese Vorfälle bestätigen die Ansicht des Sachverständigen Dr. H*, dass der Kurandin die Einsicht in ihre Krankheit fehlt und sie nicht im Stande ist, sich der erforderlichen ärztlichen Behandlung und sozialen Betreuung aus eigenem Antrieb zu unterziehen. Deshalb ist es erforderlich, durch ihre beschränkte Entmündigung den vom Sachverständigen vorgeschlagenen "konstruktiven Zwang" gegen die Kurandin auszuüben und damit zu verhindern, dass neuerlich ihre Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt erforderlich wird.
Die dagegen im Rekurs vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Die im Revisionsrekurs vertretene Auffassung, die beschränkte Entmündigung von RM* sei keine geeignete pflegschaftsgerichtliche Massnahme, weil sie auf der einen Seite zu hart und auf der anderen Seite nicht zielführend sei, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt.
Als zu "hart" bezeichnet RM* ihre beschränkte Entmündigung, weil ihr durch diese Massnahme jede Möglichkeit entzogen werde, selbständig ohne Zustimmung ihres Beistandes Rechtsgeschäfte abzuschliessen, obwohl alle in den Pflegschaftsverfahren vom Gericht bestellten Sachverständigen übereinstimmend die Auffassung vertreten, sie besorge ihre finanziellen Angelegenheiten ordentlich und verantwortungsbewusst.
Das ist zwar richtig und wurde vom Erstgericht auch festgestellt, trifft aber nicht den Kern der angefochtenen Entscheidung. Die beschränkte Entmündigung wurde nicht wegen mangelnder Kompetenz der Kurandin in der Verwaltung ihres Einkommens und ihres Vermögens verfügt, sondern zwecks Sicherstellung der ärztlichen Behandlung und psychosozialen Betreuung.
Um den Sorgen der Kurandin wegen der Einschränkung ihrer Geschäftsfähigkeit Rechnung zu tragen und sie nicht zu demotivieren, wird vorgeschlagen, dass der Beistand ihr die Invalidenrente, über die sie schon bisher ohne Einschränkung verfügen durfte, gemäss § 151 iVm § 282 Abs 1 ABGB auch weiterhin zur freien Verfügung überlässt.
Diese Ermächtigung wird der bestellte Beistand der Kurandin RM* erteilen können, ohne den Zweck der beschränkten Entmündigung zu gefährden. Auf dieser rechtlichen Grundlage kann dann RM* über die zur freien Verfügung überlassene IV Rente gemäss § 151 Abs 2 ABGB (= § 151 Abs 2 öABGB) iVm § 274 ABGB soweit verfügen und sich verpflichten, als dadurch die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse nicht gefährdet wird, wovon zumindest in der heutigen Situation ausgegangen werden kann. Nicht der freien Verfügung der Kurandin kann ihr dagegen ihr Sparbuch überlassen werden; dies schon wegen der Höhe des Sparguthabens, das bereits 2001 einen Stand von mehr als CHF 100.000,-- erreicht hatte (AZ Pg.1999.117, ON 39). Bezüglich dieses Sparbuchs bleibt die Beschränkung der Handlungsfähigkeit der Kurandin aufrecht.
RM* beantragt in ihrem Revisionsrekurs, der OGH möge die verfügte beschränkte Entmündigung durch eine freiwillige Beistandschaft oder Beiratschaft im Sinne des § 276 Abs 1 ABGB ersetzen. Die beschränkte Entmündigung sei nicht geeignet, ihre ärztliche Behandlung und psychisch soziale Betreuung sicherzustellen, weil der Beistand die Kurandin nicht zwingen könne, die vorgeschriebenen Medikamente einzunehmen und Therapiesitzungen zu besuchen.
Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes, die sich auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H* stützen, ist die Kurandin in Bezug auf ihre Krankheit und ihrer Behandlung uneinsichtig und nicht befriedigend zu motivieren. Sie lehnte auch im vorliegenden Verfahren (siehe ON 8 und ON 27) jede Hilfe als unzumutbaren Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte ab. Sie erkennt nicht, dass die angeordneten pflegschaftsgerichtlichen Massnahmen ausschliesslich ihrem Schutz und der Besserung ihres psychischen Gesundheitszustandes dienen. Deshalb vertreten die Untergerichte zu Recht die Ansicht, ohne "judiziellen Druck" im Sinne eines konstruktiven Zwanges bestünde die Gefahr, dass RM* die ärztliche Behandlung abbrechen oder zumindest eigenmächtig lockern könnte, was zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit allen damit verbundenen negativen Folgen führen würde. Derartige Krisen haben sich, wie erwähnt, in der Vergangenheit bereits mehrfach zugetragen und führten jeweils zur zwangsweisen Unterbringung der Kurandin in psychiatrischer Kliniken (siehe ON 76 im Akt 05 Es.2009.36, Akt 02 Sh.2001.17 und Akt 06 Sh.2009.8). Unter diesen Umständen erscheint es unverzichtbar, die beschränkte Entmündigung, verbunden mit einem entsprechenden Interventionsrecht und einer entsprechenden Interventionspflicht des Beistandes aufrecht zu erhalten (siehe dazu auch BGE 97 II 302). Wenn RM* tatsächlich gewillt ist, wie sie in ihrem Revisionsrekurs ausführt, mit einem im Rahmen einer freiwilligen Beistandschaft bestellten Beistand zusammen zu arbeiten, so kann sie dies auch mit dem im Rahmen des Entmündigungsverfahrens in der Person von GMT*bestellten Beistand tun und damit beweisen, dass sie gewillt ist, die zur Besserung ihres Gesundheitszustandes angeordnete ärztliche Behandlung und soziale Betreuung mitzutragen. Die im Revisionsrekurs vorgeschlagene freiwillige Beistandschaft oder Beiratschaft im Sinne des § 276 ABGB (entspricht Art 394 iVm Art 372 ZGB) darf und kann keinen Zwang gegenüber dem Kuranden anwenden, auch nicht im Bereich der persönlichen Fürsorge (Schnyer/Murer aaO Rz 13 und 16 zu Art 394 ZGB). Die Möglichkeit solchen Zwang auszuüben, ist dem Beistand nach § 372 ABGB vorbehalten. Diese Möglichkeit muss zur Erreichung des Zweckes der Entmündigung aufrecht bleiben. Zumindest derzeit liegen die Voraussetzungen für die Umwandlung der beschränkten Entmündigung in eine freiwillige Beistandschaft nicht vor.
Das Erstgericht verfügte in seinem Beschluss vom 02.06.2010 (ON 37) in Punkt 4. des Tenors die Vormerkung der beschränkten Entmündigung von Frau RM* im Grundbuch und in Punkt 5. die dreimalige Veröffenltichung dieses Beschlusses in den Liechtensteinischen Landeszeitungen.
In ihrem Revisionsrekurs setzt Frau RM* gegen diese Massnahmen zur Wehr und verlangt in ihrem Eventualantrag die Abstandnahme von diesen Massnahmen.
In diesem Umfang ist der Revisionsrekurs berechtigt.
Auszugehen ist von dem das Pflegschaftsverfahren beherrschenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wonach pflegschaftsgerichtliche Massnahmen, insbesondere solche, die in die Persönlichkeitsrechte des Kuranden eingreifen, nur in dem zur Erreichung ihres Zweckes unbedingt notwendigen Umfang anzuordnen sind (BGE 97 II 203 ff). Dies gilt insbesondere auch für die Publikation von pflegschaftsgerichtlichen Massnahmen, sei es durch Anmerkung im Grundbuch, sei es durch Veröffentlichung in den Landeszeitungen. Die Publikation solcher Massnahmen zählt keineswegs zu den nebensächlichen, die Persönlichkeitsrechte nur am Rande tangierenden Anordnungen, sondern stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatssphäre des beschränkt Entmündigten dar mit unter Umständen schwerwiegenden sozialen Nachteilen für ihn. Es ist daher sorgfältig im einzelnen Fall zu prüfen, ob der Zweck der beschränkten Entmündigung eine Publikation dieser Massnahme unbedingt erforderlich macht. Dabei sind die Bedeutung der einander gegenüberstehenden Rechtsgüter und Interessen und das Ausmass ihrer Gefährdung abzuwägen. Auf der einen Seite steht das Interesse Dritter an der Kenntnis der Entmündigung einer Person. Durch die Veröffentlichung dieser pflegschaftsgerichtlichen Massnahme soll die Bevölkerung über die Beschränkung der Handlungsfähigkeit des (der) Entmündigten informiert werden, damit Dritte nicht durch ungültige, weil ohne Zustimmung des Beistandes abgeschlossene Rechtsgeschäfte des Entmündigten zu Schaden kommen. Dies ist der Zweck der Bestimmung des § 25 Abs 1 SchlTPGR. Das Gesetz gestattet nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle Ausnahmen von dieser Veröffentlichung in Form einer Aufschiebung dieser Massnahme, wenn in anderer Weise dafür besorgt ist, dass Dritte durch Unterlassung dieser Veröffentlichung nicht zu Schaden kommen. Die Gefahr einer Schädigung Dritter ist im vorliegenden Fall recht gering. RM* hat noch nie Anlass zur Beanstandung im Umgang mit ihrem Einkommen oder ihrem Vermögen gegeben. Sie hat, soweit ersichtlich, auch nie Schulden gemacht, sondern den Grossteil ihrer Rente gespart. Demgegenüber ist die Gefahr sehr gross, dass die Kurandin im Falle der Veröffentlichung ihrer Entmündigung sich noch mehr als bisher in sich zurückzieht und ihre soziale Kompetenz verliert. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H* (ON 27 Seite 5) fördert ein geschlossenes System wie das, in dem Frau RM* lebt, ihre Gefährlichkeit; deshalb sei es, so der Sachverständige, aus psychiatrischer Sicht besonders wichtig, dass dieses System geöffnet und transparent wird, was durch eine psychosoziale Betreuung erfolgen könnte. Eine Veröffentlichung der Entmündigung könnte nach Ansicht des erkennenden Senates eine solche Betreuung konterkarieren und die Kurandin weiter demotivieren, sich der erforderlichen Behandlung und Betreuung zu unterziehen. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, die Veröffentlichung der Entmündigung der Kurandin gemäss § 25 Abs 2 SchlTPGR aufzuschieben, wie dies bereits im vorangegangenen Pflegschaftsverfahren 02 Pg.1999.117 vom dort bestellten Sachverständigen Dr. Thomas Meier aus psychiatrischer Sicht empfohlen und vom Landgericht verfügt wurde (siehe Gutachten ON 18 Seite 12 und Beschluss vom 24.04.2001 ON 25, beides im Verfahren 02 Pg.1999.117). Mit der Bestellung eines Beistandes, dem auch eine Überwachung der Lebensführung der Kurandin obliegt, erscheint ausreichend dafür gesorgt, dass Dritte durch die Unterlassung der Veröffentlichung keinen Schaden nehmen.
Auch eine Anmerkung der Entmündigung im Grundbuch ist nicht erforderlich. Es ist völlig unwahrscheinlich, dass Frau RM* ihren 1/3 Anteil an Liegenschaft, auf der das Haus steht, in dem sie und ihre Mutter wohnen, veräussern oder belasten wird.
Punkt 4. des erstgerichtlichen Beschlusses ist daher ersatzlos aufzuheben; Punkt 5. dahingehend abzuändern, dass die Veröffentlichung der beschränkten Entmündigung in den Liechtensteinischen Landeszeitungen vorläufig aufgeschoben wird.
Vaduz, 05.11.2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof