02 PG. 2017.157
OGH. 2019.13
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Pflegschaftssache für die mj. Kinder 1. A, 2. B, mit den Antragstellern und zugleich Antragsgegnern a) C (Vater) vertreten durch D als bestellter Verfahrenshelfer und b) E (Mutter) vertreten durch F als bestellter Verfahrenshelfer wegen Obsorge und Kontaktrechtsregelung (Streitwert CHF 3'000.00) über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin E gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 18.12.2018, 02 PG.2017.157, ON 62, mit den den Rekursen sowohl des Antragstellers als auch der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.08.2018, 02 PG.2017.157, ON 43, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben.
Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird dahingehend abgeändert, dass dem Rekurs der Antragsgegnerin Folge gegeben und der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes abgeändert wird, sodass Punkt 2.1. bis Punkt 6. des Beschlusstenors unter Einschluss der in Rechtskraft erwachsenen Teile zu lauten hat:
"2. Der Antragsteller ist berechtigt, die Pflegebefohlenen ab sofort im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts beim Kontakttreff des Vereins für betreutes Wohnen in Liechtenstein nach Vorgaben dessen Öffnungszeiten (in der Regel zweimal monatlich samstags von 14.00 bis 17.00 Uhr) zu sehen (=begleitetes Besuchsrecht).
Die Pflegebefohlene mj. A ist ab sofort einer kinderpsychologischen Intervention zuzuführen. Gleichzeitig hat sich der Antragsteller ebenfalls ab sofort einer psychoedukativen Intervention nach Vorgaben derjenigen Person, welche auch die kinderpsychologischen Interventionen bei den Pflegebefohlenen mj. A durchführt, zu unterziehen.
Das Mehrbegehren des Antragstellers hinsichtlich der Kontaktrechte mit den Pflegebefohlenen wird abgewiesen.
Den Beschlüssen gemäss Seite 1 bis und mit 4 wird die vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit eingeräumt."
Punkt 1.) des Beschlusstenors bleibt unberührt.
1. Der Vater der pflegebefohlenen Kinder, C, geboren am ***, lebt in aufrechter Ehe mit der Mutter der Kinder, E, geboren am ***. Die Eltern leben allerdings seit 14.11.2016 getrennt.
2. Nachdem zunächst die Eltern miteinander vereinbart hatten, dass die Kinder bei der Mutter wohnen und der Vater die beiden Kinder jede Woche am Mittwoch Nachmittags nach der Primarschule zu sich nehmen durfte und ausserdem jedes zweite Wochenende am Samstag und am Sonntag von morgens bis ca 17.00 Uhr, kam es zu Problemen zwischen den Eltern mit diesen Kontakten. Am 03.11.2017 stellte der Vater den Antrag, ihm ein gerichtliches Kontaktrecht jedes zweite Wochenende samstags von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr und sonntags von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr einzuräumen und ausserdem auch jeden Mittwoch von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Ausserdem wurde auch ein Ferienkontaktrecht von drei durchgehenden Wochen in den Sommerferien begehrt. Dazu brachte er vor, dass die Mutter durch Verweigerung des Kontaktrechtes gegenüber dem Vater eine einvernehmliche Scheidung und eine hohe Unterhaltszahlung erpressen wolle. Er habe ein Recht und auch eine Pflicht zum persönlichen Kontakt mit seinen beiden Kindern. Es sei im Wohle der Kinder gelegen, dass verlässliche und regelmässige Kontakte zum Vater bestünden. Hiefür zeige allerdings die Mutter kein Verständnis, sie habe die Kontakte eingeschränkt. Das Kontaktrecht im beantragten Ausmass diene dem Wohl der Kinder.
3. Die Mutter sprach sich gegen das beantragte Kontaktrecht aus und erklärte, das Kontaktrecht des Vaters sei auf ein begleitetes Kontaktrecht einzuschränken, dies auch einstweilig, wenn es begehrt werde. Sie brachte dazu zusammengefasst vor, dass von einer Vereitelung des Kontaktrechtes zur Erreichung einer Scheidungsvereinbarung keine Rede sein könne. Es sei in der Vergangenheit bei den Übergaben der Kinder immer wieder zu Zwischenfällen gekommen, bei denen die Mutter auch körperlich angegriffen worden sei. Diese psychische Belastung könne sie nicht mehr ertragen. Dabei komme es immer wieder auch zu Stalking durch den Vater, der bei Spaziergängen oder Ähnlichem unvermutet auftauche oder auch die mj. A dazu überredet habe, ihm heimlich den Wohnungsschlüssel der Wohnung der Mutter zu übergeben, worauf sie dann nach der Arbeit den Vater in ihrer Wohnung vorgefunden habe. Darüber hinaus manipuliere der Vater bei seinen Kontakten die Kinder, indem er Stimmung gegen die Mutter mache und schlecht über sie rede und er bringe auch seine Krankheiten ins Spiel, um eine Opferrolle auszunützen. Der Antragsteller sei wegen seiner Krankheiten, nämlich koronarer Herzkrankheiten und Asthma und einer Schwerhörigkeit gar nicht in der Lage, die Kinder in der Nacht zu betreuen, sodass ein Ferienkontaktrecht auch über Nacht überhaupt nicht in Frage komme.
4. Im Laufe des Verfahrens wurden auch Anträge auf einstweilige Regelung des Kontaktrechtes gestellt die, zumindest für bestimmte Zeit, vergleichsweise geregelt wurden. Ausserdem stellte die Mutter ihrerseits den Antrag, ihr die alleinige Obsorge über die beiden Kinder zuzuerkennen. In der Hauptsache, in der zu Beweiszwecken vor allem ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten einholt und die Eltern einvernommen wurden, blieben die Anträge in der Hauptsache und auch die jeweiligen Standpunkte der Parteien zu den Anträgen des Anderen bis zum Schluss der Verhandlung gleich (Mutter: nur begleitetes Besuchsrecht; Vater: keine alleinige Obsorge der Mutter).
5. Am 07.08.2018 fasste das Fürstliche Landgericht folgenden Beschluss:
"1. Der Antragsgegnerin wird die alleinige Obsorge über die Pflegebefohlenen übertragen.
2.1. Der Antragsteller ist berechtigt, die Pflegebefohlenen ab sofort und für den Zeitraum von vier Monaten im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts beim Kontakttreff des Vereins für Betreutes Wohnen in Liechtenstein nach Vorgaben dessen Öffnungszeiten (in der Regel zweimal monatlich samstags von 14.00 bis 17.00 Uhr) zu sehen (= begleitetes Besuchsrecht).
2.2. Nach Ablauf der vier Monate gemäss Ziffer 2.1 ist der Antragsteller berechtigt, die Pflegebefohlenen für den Zeitraum von vier Monaten in den ungeraden Kalenderwochen am Samstag von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich zu nehmen (= Samstagbesuchsrecht).
2.3. Nach Ablauf der vier Monate gemäss Ziffer 2.2 ist der Antragsteller berechtigt, die Pflegebefohlenen für den Zeitraum von vier Monaten in den ungeraden Kalenderwochen zusätzlich zum Samstagbesuchsrecht am Sonntag von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich zu nehmen (= Sonntagbesuchsrecht).
2.4. Nach Ablauf der vier Monate gemäss Ziffer 2.3 ist der Antragsteller berechtigt, die Pflegebefohlenen in den geraden Kalenderwochen zusätzlich zum Samstag- und Sonntagbesuchsrecht am Mittwoch von 14.00 bis 17.00 Uhr zu sich zu nehmen (= Mittwochbesuchsrecht).
2.5. An den Samstag- und Sonntagbesuchsrechten holt der Antragsgegner die Pflegebefohlenen jeweils zu den genannten Zeiten bei der Jugendwohngruppe in Vaduz ab und bringt sie anschliessend dorthin wieder zurück. Die Übergaben der Pflegebefohlenen erfolgen dabei stets begleitet durch eine von der Antragsgegnerin bestimmten Person.
Am Mittwochbesuchsrecht holt der Antragsgegner die Pflegebefohlenen jeweils zu den genannten Zeiten bei der Kindertagesstätte ab und bringt sie anschliessend wieder dorthin zurück.
3. Die Pflegebefohlene mj. A ist ab sofort einer kinderpsychologischen Intervention zuzuführen. Gleichzeitig hat sich der Antragsteller ebenfalls ab sofort einer psychoedukativen Intervention nach Vorgaben derjenigen Person, welche auch die kinderpsychologischen Interventionen bei der Pflegebefohlenen mj. A durchführt, zu unterziehen.
4. Sollte sich der Antragsteller weigern, sich den in der Ziffer 3. genannten psychoedukativen Interventionen zu unterziehen, so wird das unter der Ziffer 2.2 bis und mit 2.4 dann jeweils gerade geltende Besuchsrecht umgehend wieder in das gemäss Ziffer 2.1 geregelte begleitete Besuchsrecht umgewandelt. Der dafür ausschlaggebende Umstand der Weigerung des Antragstellers ist durch die die gemäss Ziffer 3. die Interventionen durchführende Person dem Gericht anzuzeigen.
5. Das jeweilige Mehrbegehren des Antragstellers und der Antragsgegnerin hinsichtlich der Besuchsrechte für die Pflegebefohlenen wird abgewiesen.
6. Den Beschlüssen gemäss Ziffer 1. bis und mit 5. wird die vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit eingeräumt."
5.1. Das Fürstliche Landgericht traf - teilweise vermischt mit Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung - folgende Feststellungen, insbesondere zur Gesundheit und Persönlichkeit des Vaters:
"Der Antragsteller ist bei seinem Hausarzt Dr. med. G in Behandlung. Dieser hat beim Antragsteller folgende Diagnose gestellt:
Koronare Herzkrankheit
Atemnot multifaktoriell bedingt mit / bei
St.n. Nikotinabusus mit chron. Obstructiver Lungenerkrankung
Schweres - obstructives Schlafapnoesyndrom
Nächtliche Überdruckbeatmung seit 1.12.14
Ausgeprägte Tagesmüdigkeit
Schwere depressive Verstimmungszustände
St.n. .Arbeitsunfall am 15.7.13 mit
des Ramus palmaris des N. medianus und posttraum. Neurinom
vorbestehenden Probleme
Problem:
Auf Grund seiner diversen Behinderungen ist Herr C nicht in der Lage einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er ist auch im täglichen Leben eingeschränkt. Auf Grund seiner dauernden Sauerstoffuntersättigung leidet er an chronischer Müdigkeit mit wiederholtem, ungewolltem Einschlafen. Zudem kann er seine re Hand nur eingeschränkt belasten. Dies bei sogenannten " neuropathischen Schmerzen " (chronische Schädigung des Nervus medianus der re Hand nach Arbeitsunfall). Weiter ist der Pat. In seiner Kommunikationsfähigkeit reduziert (Schwerhörigkeit - hört häufig das Telefon nicht) und leidet unter ausgeprägten Konzentrationsmängeln."
Aufgrund seiner Depressionen ist der Antragsteller auch bei Dr. H, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Behandlung.
Beim Antragsteller liegt eine histrionische/dissoziale Persönlichkeitsstörung vor, welche als psychische/psychiatrische Erkrankung anzusehen ist. Beim Antragsteller sind dabei sein oberflächlicher Charme und seine trickreich- verblendende Art bei opferhaft leidender/dramatischer Selbstdarstellung und eine hoch (fremd)kritischer Sicht/Bewertung des Verhaltens anderer mit rasch wechselnder und nicht tiefreichender Emotionalität feststellbar. Er weist eine Selbstbezogenheit und erheblich reduzierter Sozialbezugnahme und Rücksicht auf legitime Ansprüche und Bedürfnisse Anderer (insbesondere Frauen) auf. Bei ihm besteht ein selbstkritikloses und persistierendes manipulatives/täuschende Verhalten, welches bei ihm an egozentirischen Zielvorstellungen ausgerichtet ist und auf psychopathologischen Motiven abstellt (Kränkungswut wegen Beziehungsrückschlag bzw. narzisstische Frustration aufgrund Verlusts des idealisierten Liebes-Objektes).
Die Beziehung des Antragstellers zur Pflegebefohlenen A ist überlagert und dadurch für sie negativ belastet durch das zielorientierte emotional- manipulative Verhalten mit Indoktrinationen des Antragstellers, was - neben bereits erlittenen Kindeswohlschädigungen durch die väterlichen Einflüsse (siehe unten) - in der weiteren Entwicklung zu einer weiter verschärfenden und ernstlichen Gefährdung der psychosozialen Entwicklung (psychische Wohl) der Kinder führt, mit:
Fehlleitender Moral-Entwicklung (mit habituierten pseudologischen Tendenzen) durch das antisoziale Verhalten des Kindsvater - dadurch ein Leben in sozialer Verantwortung in relevanter Weise erschwert
Identitätsdiffusionen (Unsicherheiten welche Werte und Normen als die eigenen übernommen werden sollen)
Dependentes Kontakt-Verhalten (Ich-Schwäche) in späteren Beziehungen mit verminderter reifer Selbstbehauptung und Fremdsuggestibilität
Verzerrte (vorgelebte) Entwicklung geschlechtsspezifischer Werthaltungen
(Defizitäre väterliche Modelperson für entgegenzubringende) Wertschätzung für Andere und welche als Frau zu erwarten ist
Dysfunktionale Elternbeziehungen zur Kindsmutter (als Ergebnis der Manipulationen des Kindsvater)
Aufgrund der genannten Persönlichkeitsstörung des Antragstellers fehlt bei ihm die elterliche Kompetenz, folgende kindliche Grundbedürfnisse befriedigen zu können, insbesondere:
Vermittlung von Werten und Normen; Gestaltung sozialer Beziehungen (Bedürfnis nach sozialen, emotionalen und ethisch wichtigen Erfahrungen)
Respekt vor der psychischen und persönlichen Integrität (Bedürfnis nach Wertschätzung)
Schutz vor psychischen Bedrohungen (Bedürfnis nach psychischen Schutz)
Aufgrund seiner pathologischen Persönlichkeitsstruktur ist der Antragsteller nicht in der Lage. die Vermögensverwaltung für die Pflegebefohlenen zu besorgen oder sie vor Gerichten oder Behörden zu vertreten.
Die Voraussetzungen zur Ausübung der allgemeinen Erziehungsfähigkeit, sind beim Antragsteller aus folgenden Gründen nicht gegeben:
Fehlende geistig-seelische Gesundheit (labile Persönlichkeitsstruktur mit auffälligen Persönlichkeitsspitzen)
Bindungsintolerantes Verhalten
Verzerrte Wertmaßstäbe und -haltungen gegenüber Anderen (insb. Frauen)
Unfähigkeit, zwischen der Paar- und Elternebene zu differenzieren
Reflexionsfähigkeit-/bereitschaft in eigenes Fehlverhalten nahezu nicht vorhanden
Veränderungsbereitschaft, künftig empfohlene (Interventions)Maßnahmen beharrlich mitzutragen, erheblich reduziert
Aufgrund der Pathologie des Antragstellers ist auch seine Kommunikationsfähigkeit gegenüber der Antragsgegnerin eingeschränkt.
Bei der Antragsgegnerin können derzeit keine relevanten, ihre Erziehungsfähigkeit einschränkenden Persönlichkeitsspitzen festgestellt werden. Sie ist in der Lage, die kindlichen Bedürfnisse nach sozialen, kognitiven und emotionalen Erfahrungen entsprechend ihrer Möglichkeiten in ausreichendem Mass zu erfüllen bzw. hat sie dies in der Vergangenheit auch ausreichend erfüllt.
Aufgrund der bereits vorliegenden Kindswohlgefährdung (erhöhte Fremdsuggestibilität, Empfänglichkeit für suggestive Einflüsse und hohe soziale Anpassungsbereitschaft an beide Elternteile) und um einer weiteren Kindswohlgefährdung vorzubeugen, empfiehlt der gerichtliche Sachverständige bei der mj. A kinderpsychologische Interventionen durchzuführen, welche den bei ihr (durch die väterlichen Manipulationen, Indoktrinationen verzehrten) kritischen Realitätsbezug wieder herstellen lassen soll und sie für suggestive, manipulative Einflüsse (durch den Antragsteller) weniger erreichbarer zu machen, damit sie diesen realitätsangepasster begegnen kann. Zusätzlich empfiehlt der Sachverständige die gemeinsame Obsorge einstweilig auszusetzen, da die Obsorge vom Kindsvater als Manipulationsinstrument (weiter) missbraucht werden kann. Gleichzeitig sollen durch die gleiche Person, welche die genannten kinderpsychologischen Interventionen bei der Pflegebefohlenen durchführt, beim Antragsteller hochfrequente psychoedukative Interventionen durchgeführt werden (inkl. Wirksamkeitsüberprüfungen anhand übermittelter Berichte), um sein psychopathologisch verzerrtes bindungsintolerantes und manipulativ - indoktrinierendes Verhalten abzutragen. Dies als Voraussetzung für in Aussicht zu stellende unbegleitete (eintägige) Besuchskontakte.
Aus gutachterlicher Sicht wird derzeit von Übernachtungen und durchgehenden Ferien der Pflegebefohlenen beim Antragsteller aufgrund der oben ausgeführten Gefährdungsfaktoren dringend abgeraten.
Mit zunehmendem Alter (insbesondere Sprachverständnis) ist zu erwarten, dass sich die oben dargestellte Pathologie des Antragstellers in gleicher Weise auf den mj. B auswirken wird, wie es bereits der bei der mj. Pflegebefohlenen A der Fall ist bzw. voraussehbar ist.
Der Gerichtssachverständige empfiehlt für den Antragsteller grundsätzlich das aus dem Spruch ersichtliche Besuchsrecht, wobei er darauf hinweist, dass Grundvoraussetzung für dieses Besuchsrecht ist, dass es keine auffälligen Berichte der Kinder- und Familienpsychologin, welche die obigen Interventionen bei der Pflegebefohlenen mj. A und dem Antragsteller durchführen soll, gibt. Anlässlich der Gutachtenserörterung wurde vom unterfertigenden Richter erörtert, dass der Kontakttreff des Vereins für Betreutes Wohnen in Liechtenstein als einzige Institution für begleitete Besuchsrechte in der Regel zweimal monatlich an Samstagnachmittagen geöffnet hat (vgl. auch http://www.vbw.li/sozialpaedagogische-dienste/ unter der Rubrik "Begleitetes Kontaktrecht"). In der Folge hat der Sachverständige als erste Stufe des Besuchsrechtes anstatt des eintägigen begleiteten Besuchsrechts alle 14 Tage ein wöchentliches begleitetes Besuchsrecht von drei Stunden vorgeschlagen.
Die Gefährdung des Kindswohls, welche durch die Einschränkung des empfohlenen Besuchsrechtes der bisherigen Besuchskontakte resultiert, ist vernachlässigbar im Vergleich zur Kindswohlgefährdung bei der Aufrechterhaltung des bisherigen Besuchsrechtsumfanges. Die Pflegebefohlenen können aufgrund ihres derzeitigen Alters die langfristigen Folgen des mittelbaren und unmittelbaren schädlichen Erziehungsverhaltens des Antragstellers noch nicht abschätzen. "
5.2. Die Übertragung der alleinigen Obsorge über die beiden Kinder an die Mutter ist in Rechtskraft erwachsen, sodass diesbezüglich zur rechtlichen Beurteilung keine Ausführungen mehr zu machen sind. Was die Regelung des Kontaktes zwischen dem Vater und den beiden Kindern betrifft, führte das Fürstliche Landgericht zusammengefasst rechtlich aus, dass eine Regelung sowohl die im Alter der Kinder entsprechenden Bedürfnisse zu berücksichtigen, als auch die Herstellung und Aufrechterhaltung eines der Beziehung zwischen Eltern und Kindern entsprechenden Naheverhältnisses sicherzustellen habe. Das aufbauende Besuchsrecht entspreche weitgehend den Empfehlungen des Sachverständigen und die Endstufe demjenigen Kontaktrecht wie es bereits im Vergleich vom 03.04.2018 vereinbart worden sei. Das am Anfang vorgesehene begleitete Kontaktrecht könne aufgrund der Gegebenheiten in Liechtenstein nur 14-tägig ausgesprochen werden. Die Anordnung, die mj. A einer kinderpsychologischen Intervention zuzuführen, die auch eine psychoedukative Intervention des Antragstellers mitumfasse, sei nach § 176 ABGB möglich. Die Drohung mit einer Reduzierung des Besuchsrechts soll dem Vater Ansporn sein, um an sich zu arbeiten, aber auch andererseits ein Mindestkontaktrecht ohne weitere gerichtliche Schritte sicherzustellen, das mit dem Kindeswohl gerade noch verträglich erscheine. Besuchsrechte mit Übernachtungen und Ferienbesuchsrechte seien mit dem Kindeswohl nicht vereinbar.
6. Gegen diesen Beschluss erhoben sowohl der Vater als auch die Mutter einen Rekurs. Der Vater beantragte einerseits, dem Antrag auf Übertragung der alleinigen Obsorge an die Mutter keine Folge zu geben (Verbleib der gemeinsamen Obsorge) und andererseits, kürzere Stufen bei der Ausdehnung des Kontaktrechtes und auch ein Ferienbesuchsrecht. Die Mutter beantragte das Besuchsrecht insgesamt auf ein begleitetes Besuchsrecht einzuschränken.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 18.12.2018 gab das Fürstliche Obergericht beiden Rekursen keine Folge. In der Begründung führte das Rekursgericht aus, dass das Erstgericht ausreichende Feststellungen getroffen habe und die stufenweise Ausweitung des Besuchsrechts in Verbindung mit psychologischer Intervention bei der mj. A und beim Vater anzuordnen. Soweit es aus einem schwer lesbaren Satz des Rekursgerichtes (Satz über 22 Zeilen, ON 62 S 43) zu entnehmen ist, wird auch dargelegt, dass durch direkte Informationen von den Fachpersonen ein unnötiger Prozessaufwand verhindert werde und es für den Vater Ansporn sei, an sich zu arbeiten. Voraussetzung sei - und dies liege vor - dass es keine auffälligen Berichte der Kinder und der Familienpsychologin gebe. Durch die Überprüfung der Verbesserung des Verhaltens des Antragstellers - Nichtvorliegen negativer Berichte - sei das Kindeswohl gleich geschützt, wie durch eine positive Überprüfung des Antragstellers jeweils am Ende einer Stufe der Kontaktrechtsregelung. Behauptete Begründungsmängel lägen nicht vor und das Erstgericht habe genügend begründet, warum es die stufenweise Ausweitung des Kontaktrechtes anordne. Schliesslich werden noch Ausführungen zur Kostenersatzpflicht hinsichtlich des Sachverständigengutachtens gemacht, die im Revisionsrekursverfahren nicht mehr relevant sind.
8. Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige und zulässige Revisionsrekurs der Antragsgegnerin (Art 62 Abs 2 iVm Art 1 lit a AussStrG). Die Revisionsrekurswerberin bekämpft den obergerichtlichen Beschluss insoweit, als ein Kontaktrecht über ein begleitetes Kontaktrecht hinausgehend bewilligt wurde. Der Revisionsrekurs mündet in den Antrag, die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass ein Kontaktrecht des Vaters bis auf weiteres nur auf ein begleitetes Besuchsrecht eingeschränkt ist. In eventu wird beantragt, dass Spruchpunkt 4. des erstinstanzlichen Beschlusses dahingehend abgeändert wird, dass bei einer Weigerung des Vaters auf psychologische Intervention das Besuchsrecht in ein begleitetes rückgewandelt wird. Weiter hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses über die Obsorge für die Pflegebefohlenen, Punkt 2.1. soweit ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet wurde (allerdings ohne Befristung), Punkt 3. über die kinderpsychologische Intervention bzw psychoedukative Intervention sowie die zu Punkt 5. erfolgte Abweisung des Mehrbegehrens ist sohin in Rechtskraft erwachsen. Als Revisionsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und dazu noch ein neues Vorbringen erstattet.
8.1. Zusammengefasst führt die Revisionsrekurswerberin aus, dass das Erstgericht keine Feststellungen getroffen habe, die eine Ausweitung des Besuchsrechtes des Vaters in 4-monatigem Rhythmus erlauben würden. Es sei hier vor allem auf die Feststellungen zur Persönlichkeitsstörung und zu den bereits erlittenen Kindeswohlschädigungen zu verweisen. Das Fürstliche Obergericht gehe rechtsirrig davon aus, dass ausreiche, dass die Fachpersonen die psychologisch mit der mj. A sowie mit dem Vater zu tun hätten, Berichte an das Gericht erstatten würden. Das Fürstliche Obergericht meine unrichtigerweise, dass erst negative Berichte der Kinderpsychologin zu einer Einschränkung des Besuchsrechtes führen könnten, obwohl bereits eingetretene Kindeswohlschädigungen festgestellt seien. Würde man von einer Besserung des Vaters ausgehen, so könnte erst eine positive Rückmeldung und die Feststellung des Wegfalls der das Kontaktrecht hinderlichen Verhaltensweisen eine Ausdehnung des Besuchsrechtes nach sich ziehen. Überdies seien keine Feststellungen getroffen worden, wie sich das Verhalten des Vaters in naher Zukunft ändern sollte. Darüber hinaus bringt die Revisionsrekurswerberin vor, dass von sämtlichen involvierten Fachpersonen inzwischen eindringlich davon abgeraten werde, die Kinder unbegleitet an den Vater zu übergeben, wozu als Beweismittel noch ein Mail vorgelegt wird. Auf dieses neue Vorbringen ist, ohne die formelle Zulässigkeit zu überprüfen, aufgrund des Ergebnisses des Verfahrens ohnehin nicht einzugehen.
8.2. Der Revisionsrekursgegner hat eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass sich das Fürstliche Landgericht in der Bestimmung des Kontaktrechts genau an die Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten und in seinen Ausführungen anlässlich der mündlichen Verhandlung gehalten habe. Er habe die Zuführung der mj. A und des Vaters zu psychologischen Behandlungen empfohlen und dann auch in längeren Abständen die schrittweise Ausdehnung des Kontaktrechtes. Der Revisionsrekursgegner habe sich auch an die Auflagen des Fürstlichen Landgerichtes gehalten und eine Psychotherapie bei jenem Psychotherapeuten aufgenommen, der von der Psychotherapeutin der mj. A empfohlen worden sei. Er habe auch die Termine durchwegs genau eingehalten. Es gebe keinerlei auffällige Berichte dieser Psychologen über die Abwicklung der Besuche seit dem 07.08.2018. Von einer Kindeswohlgefährdung könne keine Rede sein, wenn der Vater die Kinder jeden zweiten Samstag während sieben Stunden sehen dürfe, ohne dass dabei Aufsichtspersonen anwesend seien. Auch nach Annahme des Therapeuten des Revisionsrekursgegners könne aus dessen Sicht der unbegleitete Besuch begonnen werden.
9. Der Revisionsrekurs ist berechtigt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
9.1. Das Fürstliche Landgericht hat den Gesundheitszustand des Revisionsrekursgegners (allerdings teilweise nur als Diagnose der Ärzte) ausführlich festgestellt, wobei davon auszugehen ist, dass der Erstrichter diese Diagnosen zu eigenen Feststellungen machen wollte. An körperlichen Problemen leidet der Vater der Pflegebefohlenen, bedingt durch Nikotinabusus, an einer Atemnot, die eine nächtliche Beatmung erfordert. Er leidet an chronischer Müdigkeit mit wiederholtem ungewolltem Einschlafen. Zudem kann er seine Hand aufgrund eines Arbeitsunfalles nur eingeschränkt belasten. Der Vater ist auch in seiner Kommunikationsfähigkeit reduziert, weil er eine Innenohrschwerhörigkeit hat und unter ausgeprägten Konzentrationsmängeln leidet. Auch wenn diese körperlichen Defizite des ***-jährigen Vaters ein Kontaktrecht mit der Tochter A und dem Sohn B nicht völlig hindern würden, so stellen sie dennoch schon eine gewisse Einschränkung für verschiedene Ausgestaltungen eines Kontaktrechtes dar. Es ist der Revisionsrekurswerberin beizupflichten, dass unter diesen Umständen eine Übernachtung bei ihm nicht in Frage kommt. Man denke auch an Einschränkungen in der Freizeitgestaltung, da wohl sportliche Aktivitäten von Seiten des Vaters nicht möglich sind und beispielsweise eine schulische Unterstützung durch seine Müdigkeit und Schwerhörigkeit zumindest eingeschränkt sein kann. Für die Bewilligung des Kontaktrechtes aber weit entscheidender sind die psychischen gesundheitlichen Störungen des Revisionsrekursgegners. Es liegt bei ihm eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vor, die einen Krankheitswert hat. Er hat einen oberflächlichen Charme und eine trickreiche verblendete Art bei opferhaft leidender/dramatischer Selbstdarstellung und eine hoch fremdkritische Sicht/Bewertung des Verhaltens anderer. Andererseits ist er zum eigenen Verhalten selbstkritiklos und weist eine Selbstbezogenheit und erheblich reduzierte Sozialbezugnahme mit Rücksicht auf legitime Ansprüche und Bedürfnisse anderer Personen auf. Insbesondere die Beziehung des Revisionsrekursgegners zur Tochter A ist negativ belastet durch das zielorientierte emotional - manipulative Verhalten mit Indoktrinationen des Antragstellers. So sind durch sein Verhalten schon Schädigungen der A eingetreten, die sich durch väterliche Einflüsse in der weiteren Entwicklung verschärfen würden. Es fehlt bei ihm die elterliche Kompetenz für die Vermittlung von Werten und Normen für die Gestaltung sozialer Beziehungen, der Respekt vor der psychischen und persönlichen Integrität und der Schutz vor psychischen Bedrohungen der Kinder. Es ist festgestellt, dass beim Revisionsrekursgegner ein bildungsintolerantes Verhalten vorliegt, verzerrte Wertmassstäbe und Werthaltungen insbesondere gegenüber Frauen gegeben sind, die Unfähigkeit, zwischen der Paar- und Elternebene zu differenzieren, ausgeprägt ist. Eine Reflektionsbereitschaft des eigenen Fehlverhaltens ist nahezu nicht vorhanden und eine Veränderungsbereitschaft, empfohlene Massnahmen beharrlich mitzutragen, ist erheblich reduziert. Aufgrund dieser festgestellten pathologischen Defizite in der psychischen Gesundheit des Vaters hat auch das Fürstliche Landgericht ein begleitetes Kontaktrecht nach den Möglichkeiten der sozialen Vorrichtungen in Liechtenstein in der Regel zweimal monatlich samstags am Nachmittag vorgesehen. Dieses begleitete Kontaktrecht hält zumindest die regelmässigen Beziehungen zwischen Vater und Kindern aufrecht, sodass diesbezüglich keine völlige Entfremdung eintritt und dem Recht und der Pflicht auf regelmässige entsprechende persönliche Kontakte gemäss § 177a Abs 1 ABGB (= § 187 öABGB nF) genüge getan ist. Gerade in solchen Fällen ist eine Besuchsbegleitung nach Art 111 AussStrG das probate Mittel, einerseits die Kontakte aufrecht zu erhalten aber andererseits kein Risiko der Kindeswohlgefährdung einzugehen (Beck in Gitschthaler/Höllwerth AussStrG § 111 Rz 15).
9.2. Die Untergerichte haben aber in weiterer Folge trotz dieser sehr grossen Defizite schon in vermeintlicher Voraussicht der Änderung des Verhaltens des Vaters für die Zukunft, ein ausgedehntes Kontaktrecht in drei Schritten bis Anfang August 2019 geregelt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes und auch noch derzeit ist auf Grund der Zuerkennung der vorläufigen Verbindlichkeit schon die zweite Phase im Laufen, nämlich dass der Vater ein 14-tägiges unbegleitetes Kontaktrecht jeweils samstags von 11.00 bis 18.00 Uhr hat. Ab 09.04.2019 würde dann noch ein unbegleitetes Kontaktrecht 14-tätig jeweils sonntags von 11.00 bis 18.00 Uhr dazukommen und ab 09.08.2019 noch ein 14-tägiges unbegleitetes Kontaktrecht jeweils am Mittwochnachmittag. Auf den Punkt gebracht wird dies von den Untergerichten damit begründet, dass dieser Übergang in ein unbegleitetes Kontaktrecht und die Verlängerung der Kontaktmöglichkeiten den Empfehlungen des Sachverständigen entsprächen und durch die "Auflage", dass sich der Vater einer psychotherapeutischen Behandlung unterzieht und bei Weigerung diese Behandlung zu machen, nach Meldung durch den Therapeuten das Besuchsrecht wieder rückgeführt wird, Sicherheit für die Kinder gegeben sei. Diese Argumentation wird vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht geteilt.
9.3. Einerseits liegt ein Fehlschluss der Untergerichte darin, dass sie vermeinen, den Empfehlungen des Sachverständigen zu folgen. Sie übersehen dabei, dass der Sachverständige einerseits in seinem schriftlichen Gutachten zum Kontaktrecht des Vaters ausgeführt hat, dass das Kontaktrecht auch im 14-tägigem Abstand auf begleitete Umgangskontakte zu reduzieren ist, bis die persönlichen Eignungsvoraussetzungen (insbesondere Wegfall manipulativer/indoktrinierender, nachstellender bildungsintoleranter Verhaltensweisen) stabil erfülltsind, wobei dies nach Ansicht des Sachverständigen durch hochfrequente psychedukative Interventionen erfolgen kann. Der Sachverständige hat also zunächst in seinem schriftlichen Gutachten keine Prognose für die Zukunft vorgenommen, sondern ein begleitetes Kontaktrecht vorgeschlagen, dies aufgrund der massiven Defizite beim Vater und nur ausgeführt, welche Verhaltensweisen beseitigt werden müssen, dass eine Ausdehnung des Besuchsrechtes erfolgen kann (SV Gutachten ON 28 S 105). In der Erörterung dieses Gutachtens wurde über Frage des Richters vom Sachverständigen ausgeführt, dass ein solch begleiteter Besuchskontakt mindestens vier Monate durchgeführt werden muss und parallel dazu die psychoedukativen Interventionen. Nach den mindestens vier Monaten werde dann ein eintägiges unbegleitetes Besuchsrecht empfohlen, dass zumindest wiederum mindestens vier Monate dauern müsse. Danach könnte der zweite ganztätige Besuchstag hinzukommen. Wiederum mindestens vier Monate später könnte dann der Mittwochnachmittag hinzukommen. Wesentlich ist in dieser Aussage des Sachverständigen aber, dass er diesen Vorschlag für den besten Fallmacht, nämlich dass die genannten Defizite durch die Psychotherapie (stabil) ausgemerzt werden (Arg: mindestens). Der Sachverständige macht keineswegs mit diesen Vier-Monatsschritten eine Prognose für eine Änderung des Revisionsrekursgegners für die Zukunft und damit auch für eine Änderung des Kontaktrechtes, sondern zeigt nur auf, wie lange es im besten Fall mindestens bei schrittweiser Ausdehnung des Besuchsrechtes dauert (12 Monate) bis der Zustand, wie er zunächst nach der Trennung herrschte, auch mit einer gerichtlichen Entscheidung hergestellt werden kann. Die Untergerichte übersehen auch, dass eine wesentliche Aussagedes Sachverständigen aufrecht bleibt. Er hat nämlich in seinem schriftlichen Gutachten bei Darstellung der Massnahmen, die getroffen werden müssen, um die Erziehungsfähigkeit des Vaters zu verbessern, also die psychoedukative Interventionen, ausdrücklich festgehalten, dass er den nachhaltigen Erfolgdieser und ähnlicher Interventionen beim Vater angesichts seiner Persönlichkeitsstruktur in Zweifel zieht(Gutachten ON 28 S 105). Mit anderen Worten hält also der Sachverständige den besten Fall, nämlich dass sich der Vater in seiner psychischen Situation "bessert" und demnach im Laufe von 12 Monaten die Kontaktrechte ausgedehnt werden können, selbst für unwahrscheinlich. Die Prognose, wie sich die psychische Situation des Vaters im Verhältnis zu seiner Ehegattin und den Kindern entwickelt, muss also mit anderen Worten offen bleiben. Allein die Tatsache, dass er sich einer psychotherapeutischen Behandlung unterzieht, gibt nicht im geringsten Sicherheit dafür, dass auch eine Änderung seines Wesens eintritt. Abgesehen davon, dass nicht klar ist, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage dem Vater die Absolvierung einer psychoedukativen Intervention aufgezwungen werden kann und wie der Psychotherapeut verpflichtet werden kann, das Absetzen der Sitzungen oder das Fehlen bei Sitzungen dem Gericht zu melden, kommt es wohl nicht auf die Absolvierung dieser psychotherapeutischen Behandlung an, sondern darauf, dass sich das Wesen des Vaters gegenüber seiner Familie und die darin bestehenden Defizite wesentlich verändern. Diese scheinbare Sicherheit durch Punkt 4. des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes stellt überhaupt keine Sicherheit dar.
9.4. Weiters kommt erschwerend dazu, dass es hier nicht nur um die Hintanhaltung einer Gefährdung des Kindeswohls durch zu ausgedehnte Kontaktrechte geht, sondern dass nach den Feststellungen eine Beeinträchtigung des Kindeswohls schon eingetreten ist. Es ist also nicht eine Gefährdungssituation bei noch vorhandenen intakten Verhältnissen beim Kindeswohl abzuwägen, sondern bei der mj. A ist schon der Beweis erbracht, dass unter anderem durch die Kontakte mit dem Vater ihre Gesundheit beeinträchtigt ist. Es ist wohl nicht zu übersehen, dass dieses Kind unter anderem wegen der Einflussnahme des Vaters in kinderpsychologischer Behandlung ist.
9.5. Es ist im Weiteren nicht klar, ob die Untergerichte vermeinen, durch diese jetzt schon schrittweise angeordnete Ausdehnung des Kontaktrechtes (zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Erstgerichtes über 12 Monate) weitere gerichtliche Schritte verhindern zu können. Auch dem könnte der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht folgen. Ob dann, wenn sich die Eltern über das Kontaktrecht des Vaters nicht einig werden, gerichtliche Schritte zur Ausdehnung des Kontaktrechtes eingeleitet werden oder im umgekehrten Fall Anträge auf Einschränkung des Kontaktrechtes gestellt werden, ist wohl für die Art des dann wiederum entstehenden gerichtlichen Verfahrens unbeachtlich.
9.6. Schliesslich sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz für die zu treffende Entscheidung massgeblich. Auf ungewisse in Zukunft möglicherweise eintretende Änderungen ist nicht Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0041080 [T 1]). Nur dann, wenn Änderungen in nicht allzu ferner Zukunft schon feststehen, kann darauf bei einer Verurteilung zur künftigen Leistungen (vor allen in Unterhaltssachen, dies auch im Ausserstreitverfahren) schon Bedacht genommen werden (bspw bevorstehender Eintritt ins Rentenalter mit feststehenden Einkommensverminderungen oder Stellenwechsel mit schon bekannter Einkommensverbesserung uä). Wesentlich ist immer, dass die künftige Änderung feststeht, also mit grösster Wahrscheinlichkeit eintritt (öOGH 7 Ob 631/83). Diese Ausnahme könnte auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Kontaktrechtsentscheidungen angewendet werden, wenn zum Beispiel durch einen Schulwechsel schon feststeht, dass an einem anderen freien Nachmittag ein Kontaktrecht ausgeübt werden kann als in der Schule zuvor oder sich fixe Änderungen durch einen Wohnsitzwechsel ergeben. Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor. Die Wahrscheinlichkeit einer Änderung des Vaters, die eine Ausdehnung des Kontaktrechtes im Sinne des Kindeswohls seiner beiden Kinder erlaubt, ist sogar sehr beschränkt. Gerade im gegenständlichen Fall ist eine Prognose über das künftige Verhalten des Vaters äusserst schwierig und rechtfertigt keinesfalls, wie schon weiter oben ausgeführt, eine Annahme des besten Falles und die Festsetzung des Kontaktrechtes schon für die fernere Zukunft. Wenn das Fürstliche Obergericht darüber hinaus noch ausführt, dass durch die vom Erstgericht im Spruchpunkt 4. angeordnete Überprüfung der Verbesserung des Verhaltens des Antragsteller - Nichtvorliegen negativer Berichte - das Kindeswohl nicht weniger geschützt ist als durch die von der Antragsgegnerin geforderte positive Überprüfung des Antragstellers jeweils am Ende einer Stufe der Kontaktrechtsregelung, ist dies für den Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass in Spruchpunkt 4. keine Überprüfung des Verhaltens des Vaters angeordnet ist, sondern es dort nur um die Teilnahme an dieser Psychotherapie geht, ist wohl ein Unterschied, ob vor Reaktion des Gerichtes mit Einschränkung des Kontaktrechtes das Kindeswohl schon verletzt sein muss (Vorliegen negativer Berichte) oder, ob zunächst überprüft wird, ob eine Gefährdung vorliegt.
10. Es war somit dem Revisionsrekurs Folge zu geben und das Kontaktrecht des Vaters auf das zu 2.1. ausgesprochene Mass, allerdings unbefristet, zu reduzieren. 2.2. bis 2.5. haben daher zu entfallen. Der Spruchpunkt 3. ist (Nichtanfechtung durch beide Antragsteller) in Rechtskraft erwachsen. Allerdings war Spruchpunkt 4. zu beseitigen, da dieser Punkt nur im Zusammenhang mit der stufenweisen Ausdehnung des Kontaktrechtes (Punkte 2.2. bis 2.4.) überhaupt einen Sinn ergeben kann.
11. Ein Kostenersatz findet nach Art 107 Abs 3 AussStrG nicht statt.
Vaduz, am 01. März 2019