02 PG. 2018.173
OGH. 2020.49
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen A, vertreten durch den Verfahrenssachwalter B, Gerichtspraktikant beim Fürstlichen Landgericht, über den Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 18.02.2020, ON 74, mit dem dem Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.11.2019, ON 64, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung (Videokonferenz gem Art 6 Covid-19-VJBG) beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
1. Über Anregung des Fürstlichen Landgerichtes, Abteilung 3, leitete die zuständige Abteilung des Fürstlichen Landgerichtes ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Sachwalterschaft für A, ein. A hatte, anhängig in der Abteilung 3 des Fürstlichen Landgerichtes, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen in Serbien wohnhaften Sicherungsgegner gestellt. Hinsichtlich A war schon im September 2013, Aktenzahl 02 PG.2013.95, über Anregung des Amtes für Soziale Dienste ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet worden. In jenem Verfahren wurde letztlich nach Einholung zweier psychiatrischer Sachverständigengutachten und Aufnahme verschiedener Beweise mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 21.07.2014 eine Sachwalterschaft mit den Angelegenheiten: Verwaltung von Einkommen mit Ausnahme eines bescheidenen monatlichen Taschengeldes, Vermögen und Verbindlichkeiten; Vertretung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, soweit dies über das tägliche Leben hinausgeht; Vertretung bei Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen; Geltendmachung und Verteidigung von Rechten aller Art insbesondere von Persönlichkeitsrechten wie der Schutz der persönlichen Integrität und der Bewegungsfreiheit; Führung von Prozessen und Behördenverfahren (insbesondere Führung von Verfahren bei Gerichten, sonstigen Behörden und Sozialversicherungsträgern) und Vertretung und Organisation der notwendigen medizinischen und sozialpsychiatrischen Betreuung/Behandlung, der notwendigen sozialen Betreuung sowie der Personensorge und der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Betroffenen aus diesen Vertragsverhältnissen, angeordnet. Zum Sachwalter wurde der Sachwalterverein Triesen bestellt. Am 27.11.2014 stellte der Betroffene den Antrag, die Sachwalterschaft aufzuheben, da sich sein gesundheitlicher Zustand verbessert habe. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 01.07.2015, bestätigt durch den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 15.09.2015, abgewiesen. Am 13.06.2016 stellte A wiederum einen Antrag auf Aufhebung der Sachwalterschaft. Letztlich wurde diese Sachwalterschaft nach Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 19.04.2017 aufgehoben.
2. Im gegenständlichen Verfahren wurde zunächst mit Beschluss vom 12.06.2019 vom Fürstlichen Landgericht wiederum die Sachwalterschaft über A in Bezug auf bestimmte bezeichnete Angelegenheiten angeordnet. Dieser Beschluss wurde über Rekurs des Betroffenen mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 13.08.2019 aufgehoben und die Sachwalterschaftssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
3. Nach Aufnahme weiterer Beweise wurde mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.11.2019 wiederum gemäss § 269 ABGB für A ein Sachwalter, nämlich der Sachwalterverein Triesen, bestellt. Die zu besorgenden Angelegenheiten wurden wie folgt bestimmt: 1. Verwaltung von Einkommen mit Ausnahme eines bescheidenen monatlichen Taschengeldes und von Verbindlichkeiten; 2. Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern; 3. Vertretung in allen rechtlichen Angelegenheiten und wirtschaftlichen Angelegenheiten soweit letztere über das tägliche Leben hinausgehen.
3.1. Dazu stellte das Fürstliche Landgericht (wörtlich) Folgendes fest:
"A ist Liechtensteiner, geschieden und wohnhaft in der Gemeinde X. Der Betroffene bekommt monatlich eine AHV-Rente von CHF 1'940.00, Ergänzungsleistungen von CHF 1'008.00 und Pflegegeld der Stufe 3 von CHF 1'200.00. Über namhaftes Vermögen verfügt A nicht. Vielmehr hat er Schulden von CHF 25'700.75. Für einen Teil der Schulden hat der als einstweiliger Sachwalter eingesetzte Sachwalterverein Abzahlungsvereinbarungen getroffen.
Es bestehen keine Vollmachten oder eine Vorsorgevollmacht.
A leidet unter einer bipolaren Störung (wird synonym auch als manisch depressive Erkrankung bezeichnet), manische Episode, ohne psychotische Symptome, ICD-10 F31.1. Es handelt sich hier um rezidivierende Episoden. Bei einer Manie ohne psychotische Symptome ist die Stimmung situationsadäquat gehoben und kann zwischen heiterer und fast unkontrollierbarer Erregung schwanken. Die gehobene Stimmung ist mit vermehrtem Antrieb verbunden. Dies führt zur Überaktivität, Rededrang und vermindertem Schlafbedürfnis. Die Aufmerksamkeit kann nicht mehr aufrechterhalten werden, es kommt oft zu starker Ablenkbarkeit. Die Selbsteinschätzung ist mit Grössenideen oder übertriebenem Optimismus häufig weit überhöht. Der Verlust normaler sozialer Hemmungen kann zu einem rücksichtslosen, tollkühnen oder in Bezug auf die Umstände unpassenden und persönlichkeitsfremden Verhalten führen. Bei einer Manie ohne psychotische Symptome handelt es sich um eine schwere psychische Störung, welche die Einsichts- und Urteilsfähigkeit einer Person massiv beeinträchtigen bis aufheben kann. Es handelt sich um eine psychische Krankheit. In Bezug auf die vordiagnostizierte Alkoholabhängigkeit, ICD-10 F10. liegen zum jetzigen Zeitpunkt keine verlässlichen Angaben vor. Eine geistige Behinderung liegt nicht vor.
A hat einen ungestörten Begriff von Ort und Zeit. Er benötigt jedoch eine gewisse Unterstützung in der Pflege seiner selbst. Er kann grundsätzlich Verkehrs- und Kommunikationsmittel gebrauchen. Er kann Gefahren erkennen und ist grundsätzlich fähig sich Hilfe zu organisieren. A ist jedoch nicht fähig, die notwendige medizinische Betreuung und Behandlung bezüglich seiner bipolaren Störung zu organisieren und sicherzustellen. Dies vor allen Dingen, da keinerlei Krankheitseinsicht besteht. Er hat einen Begriff von Geld und Wert der Dinge. Er ist aber nicht in der Lage sein Einkommen, Vermögen und die Verbindlichkeiten zu verwalten. A benötigt Unterstützung bei wirtschaftlichen Angelegenheiten, in Rechtsgeschäften, Rechtshandlungen und bei der Geltendmachung und Verteidigung von Rechten aller Art. Er ist ebenfalls nicht in der Lage Prozesse und Behördenverfahren zu führen.
Bezüglich der Wahrung medizinischer Termine wird der Betroffenen vom Mobilen Sozialpsychiatrischen Team unterstützt.
Aufgrund ihrer Erkrankung ist C nicht mehr in der Lage, dem Betroffenen die Haushaltshilfe und Pflegehilfe zukommen zu lassen.
A ist nicht in der Lage im akut manischen Zustand die Sinn und Tragweite einer letztwilligen Verfügung zu begreifen. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass A in einer deutlich beruhigten manischen Phase grundsätzlich die Tragweite einer Vollmacht begreifen kann.
Gegenständlich handelt sich um eine chronische und grundsätzlich nicht heilbare Erkrankung. A benötigt eine regelmässige und zuverlässige Medikation. Die wäre am ehesten durch eine erneute Depot-Medikation zu gewährleisten. Unter der regelmässigen Einnahme lässt sich die Gefahr erneuter manischer Episoden deutlich reduzieren.
Das Gericht hat sich auch selber einen Eindruck von A verschafft.
Der Betroffene nimmt die ihm vorgeschriebenen Medikamente gegen seine bipolare affektive Störung nicht ein, da er diese nach seinem Verständnis nicht brauche
Gegen den Betroffenen wird derzeit ein Strafverfahren vor dem Fürstlichen Landgericht geführt, bei dem es um den allfällig unrechtmässigen Aufenthalt von C, der früheren Haushalts- und Pflegehelferin des Betroffenen, geht. Weiter ist über Antrag des Betroffenen ein Verfahren vor dem Ausländer- und Passamt wegen der Umwandlung der Grenzgänger- in eine Aufenthaltsbewilligung für C anhängig. Zudem ist der Betroffene als Privatbeteiligter in Strafverfahren in Liechtenstein und in Österreich involviert.
Seine Miete hat der Betroffene seit mindestens vier Monaten nicht mehr bezahlt Nach wie vor berät der Betroffene verschiedene Personen in rechtlichen Angelegenheiten, wobei er selber seine finanziellen Angelegenheiten nicht regelt. Anlässlich eines Krankenhausaufenthaltes dieses Jahres wurde der Betroffene gegen seinen Willen in eine psychiatrische Klinik verlegt, dies in einer manischen Episode wegen selbstverletzendem Verhalten (Extraktion von drei Zähnen bei Zahnschmerzen) und Fremdgefährdung wegen Nichtbeachtung der aerogenen Isolation und Spaziergängen ohne Schutzmaske im gesamten Spital trotz offener Tuberkulose."
3.2. Rechtlich erörterte das Fürstliche Landgericht die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters, insbesondere gemäss § 269 Abs 1 ABGB. Bei A liege eine psychische Krankheit in Form einer bipolaren Störung mit einer manischen Episode ohne psychotische Symptome vor. Wegen dieser Erkrankung sei er nicht mehr in der Lage, die Angelegenheiten, die sich aus dem Spruch ergäben, zu besorgen. Der Betroffene habe ein nennenswertes Einkommen und habe dieses zu verwalten. Auf sich selbst gestellt würden dem Betroffenen vor allem finanzielle Nachteile durch schadensträchtige Handlungen drohen. Im Rahmen der Abstufungen der Sachwalterschaft seien die Angelegenheiten, die der Sachwalter zu besorgen habe, hinsichtlich derer sohin A keine Handlungsfähigkeit zukomme, ausreichend präzisiert. Die medizinische Versorgung könne der Betroffene zusammen mit dem Mobilen Sozialpsychiatrischen Dienst selbst sicherstellen.
4. Schon während des laufenden Verfahrens wurde für A mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 18.03.2019 rechtskräftig ein einstweiliger Sachwalter bestellt. Diese Bestellung erfolgte über Anregung des Amtes für Soziale Dienste und des Amtspsychiaters, da er sich in einer manischen Phase befinde, völlig krankheitsuneinsichtig sei, die medizinische Versorgung (Quarantäne bei offener Lungentuberkulose) in Frage stelle und offene Rechnungen nicht bezahlt würden.
5. Gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes über die Bestellung eines Sachwalters erhob der Betroffene, vertreten durch den Verfahrenssachwalter, einen Rekurs mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Beschluss aufzuheben und an das Fürstliche Landgericht zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.
5.1. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.02.2020 gab das Fürstliche Obergericht dem Rekurs keine Folge.
5.2. Zur Rechtsrüge führte es aus, dass die beim Betroffenen vorliegende bipolare Störung eine psychische Krankheit sei, die sich vor allem auf die Geschäftsfähigkeit in einer manischen Episode auswirke. Diese psychische Krankheit habe in der Vergangenheit bereits zur Anhäufung von Schulden geführt, wobei der einstweilige Sachwalter mit verschiedenen Gläubigern zwischenzeitlich Abzahlungsvereinbarungen schliessen konnte. Dazu komme, dass der Betroffene keine Krankheitseinsicht habe, was mit Realitätsverlust und sogar Gefahr der Selbstbeschädigung verbunden sei. Es sei vom Betroffenen auch unbekämpft geblieben, dass er nicht in der Lage sei, sein Einkommen und das Vermögen sowie die Verbindlichkeiten selbst zu verwalten. Was die Personensorge einschliesslich medizinischer Betreuung anbelange, so sei diese ohnehin nicht mehr Gegenstand der Sachwalterschaft. Auch eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern sei notwendig. Dass A behaupte für Drittpersonen als Rechtsberater tätig zu sein, lasse nicht den Schluss zu, dass er selbst nicht vertretungsbedürftig wäre. Er habe selbst angegeben, in verschiedene Strafverfahren in den Nachbarstaaten involviert gewesen zu sein. Das vom Rekurswerber ausgelöste Verfahren zu 03 CG.2018.303 sei inzwischen mangels Genehmigung durch den einstweiligen Sachwalter für nichtig erklärt worden. Auch sei nach seinen eigenen Angaben noch ein weiteres Verfahren beim Ausländer- und Passamt anhängig. Die Mängel, die noch dem Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes im ersten Verfahrensgang angehaftet hätten, seien nicht mehr vorhanden. Das Sachverständigengutachten sei ergänzt und alle Fragen geklärt worden. Eine Beweisrüge sei nicht erhoben oder, wenn überhaupt intendiert, nicht gesetzmässig ausgeführt worden. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips seien die Bereiche, die von der Sachwalterschaft erfasst seien, ausreichend definiert.
6. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Betroffenen, der in den Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Rekurs Folge gegeben und das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen eingestellt werde. Hilfsweise wird beantragt, "dem Revisionsrekurswerber mehr Rechte betreffend dem Vermögen sowie der eigenen Vertretung einzuräumen" und wiederum hilfsweise ein Aufhebungsantrag gestellt. Als Revisionsrekursgründe werden wesentliche Verfahrensmängel sowie "unrichtige Tatsachenfeststellung" geltend gemacht. Inhaltlich macht damit aber der Revisionsrekurswerber im Wesentlichen eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, wobei die unrichtige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe insoweit als das wahre Begehren zu erkennen ist, unschädlich ist (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, Kommentar zum AussStrG I2 [2019] § 10 Rz 35; LES 2010, 156; OGH 05.10.2018 04 CG.2013.476 GE 2019, 16).
6.1. Zusammengefasst bringt der Revisionsrekurswerber vor, dass in Bezug auf die Verwaltung des Einkommens und Vermögens zu bedenken sei, dass der Betroffene kein Vermögen habe und das Einkommen der IV-Rente sehr gering sei. Fehle es eben an solchen Angelegenheiten überhaupt, so sei kein Sachwalter zu bestellen. Der Revisionsrekurswerber wünsche über sein monatliches Einkommen selbst zu verfügen, da er es ohne Gefahr für sich selbst verwalten könne und sich keinem vermögensrechtlichen Schaden aussetze. Die Miete werde sehr wohl bezahlt, dafür sei der einstweilige Sachwalter zuständig und sei der Rückstand deshalb aufgelaufen, weil der Revisionsrekurswerber im Krankenhaus gewesen sei und dies nicht selbst habe machen können. Die monatlichen Fixkosten könnten mit Bankeinzug beglichen werden. Hinsichtlich der Schulden seien bereits Abzahlungsvereinbarungen getroffen worden. Somit sei diese Angelegenheit bereits mit "anderer Hilfe" erledigt. Auch für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern sowie in allen rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten bedürfe es keines Sachwalters. Es seien vom Erstgericht keine Feststellungen getroffen worden, weshalb es dem Revisionsrekurswerber nicht möglich sein sollte, selbst vor Ämtern, Behörden etc aufzutreten. Im Gegenteil kümmere er sich laufend um sein Verfahren. Anzumerken sei, dass er ja durch den Sachwalter vormals geschädigt worden sei, weil er in einer Erbauseinandersetzung CHF 20'000.00 verloren habe, obwohl er darauf Anspruch gehabt hätte. Auch das Strafverfahren in Deutschland habe der Revisionsrekurswerber selbst abgewendet.
6.2. Die bisherigen Instanzen hätten es unterlassen, Zeugen unmittelbar zu befragen und es seien Zeugen, die bestätigen könnten, dass der Betroffene imstande sei, sich um alles selbst zu kümmern, nicht geladen worden (Anm: Im Revisionsrekurs werden eine Reihe von Personen, die als Zeugen einzuvernehmen wären, aufgezählt). Auch was das Sachverständigengutachten betreffe, sei versäumt worden, ein zweites Gutachten und zwar von Dr. E einzuholen, die schon länger mit dem Betroffenen zu tun habe. Das gerichtliche Sachverständigengutachten Dr. D sei mittlerweile schon ein Jahr alt. Insgesamt sei der Beschluss widersprüchlich. Es drohten keine Gefahren für den Betroffenen, die eine Sachwalterschaft rechtfertigen würden. Eine gesundheitliche Gefährdung sei ohnehin nicht gegeben. Der Revisionsrekurswerber habe schon viele Krankheiten durchgemacht, die er bisher überstanden habe. Er wünsche, dass dies berücksichtigt werde. Zusammengefasst handle es sich beim Betroffenen um einen Pensionisten, der eine IV-Rente beziehe und keine Angelegenheiten im Sinne der im Spruch erwähnten zu besorgen habe. Er besorge für sich selbst die alltäglichen Dinge des Lebens. Er sei medizinisch im Grossen und Ganzen versorgt und gefährde sein Wohl nicht. Er habe kein Vermögen und könne sich somit selbst auch nicht schaden.
7. Der Revisionsrekurs ist rechtzeitig (Zustellung an den Betroffenen erst am 18.04.2020) und auch zulässig (Art 62 Abs 2 2. Halbsatz AussStrG). Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
7.1. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof erachtet die Begründung des Fürstlichen Obergerichtes gestützt auf die einschlägige Lehre und Rechtsprechung für richtig und verweist somit gemäss Art 71 Abs 2 AussStrG darauf.
7.2. Mit dem Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches vom 16.03.2010, LGBl 2010 Nr 122, wurde unter anderem das 5. Hauptstück, Von der Sachwalterschaft, der Kuratel und der Vorsorgevollmacht, §§ 269-284g, nach dem damaligen österreichischen Rezeptionsvorbild neu gefasst (entsprach §§ 268 - 284h öABGB aF; siehe dazu auch Resch, Vom Beistand zum Sachwalter, Jus & News 2011, 145). In Österreich kam es allerdings durch das zweite Erwachsenenschutzgesetz, BGBl I 2017, 59 zu einer grossen Reform des Sachwalterrechtes, die die Sachwalterschaft durch ein neues System der Rechtsfürsorge für volljährige Personen ersetzte und eine völlig neue Terminologie einführte. Das neue österreichische Recht spricht von Erwachsenenschutz und Erwachsenenvertretung; die Sachwalterschaft wird zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung, die Sachwaltervereine zu Erwachsenenschutzvereinen. Ohne hier näher darauf einzugehen, werden zeitliche und sachliche Beschränkungen für die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters gesetzt und vor allem auch das Gericht verpflichtet, im Bestellungsverfahren eine Abklärung unter anderem der Alternativen durch einen Erwachsenenschutzverein durchführen zu lassen. Diese Änderung in der österreichischen Rezeptionsvorlage ist bei Heranziehung der Lehre aus Kommentaren und Handbüchern/Monographien sowie der Rechtsprechung zu beachten.
7.3. Die Voraussetzungen für die Bestellung und den Umfang der Bestellung eines Sachwalters wurden von den Untergerichten ausführlich und richtig dargestellt. Gemäss § 269 Abs 1 ABGB (= § 268 öABGB aF) ist ein Sachwalter unter anderem von Amts wegen zu bestellen, wenn eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung leidet, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils besorgen kann. Bei den Begriffen der psychischen Krankheit oder geistiger Behinderung handelt es um Rechtsbegriffe. Sie umfassen jede geistige Störung, die die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten hindert (Pfurtscheller in Schwimann/Neumayr ABGB TaschKomm4 § 268 Rz 4). Angelegenheiten, die zu erledigen sind, sind in einem sehr umfassenden Sinn zu verstehen. Darunter fallen Rechtsgeschäfte, aber auch Rechtshandlungen, die Führung von Prozessen, Beteiligung an behördlichen Verfahren, die Fürsorge für die eigene Person sowie fast alle rechtlichen Angelegenheiten einer Person (Tschugguel/Parapatits in Kletecka/Schauer ABGB-ON1.03 § 268 [Stand 1.9.2014, rdb.at] Rz 3; Stabentheiner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 268 ABGB [Stand 1.7.2015, rdb.at] Rz 5, jeweils mN aus der Rspr).
7.4. Der Revisionsrekurswerber führt aus, dass er kein Vermögen habe und das Einkommen aus der IV-Rente sehr gering sei und für den alltäglichen Bedarf genutzt werde. Es fehle also an Angelegenheiten, die er nicht ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen habe. Dieser Schluss ist nicht richtig. Nach den Feststellungen bezieht der Betroffene eine monatliche AHV-Rente in Höhe von CHF 1'940.00, Ergänzungsleistungen von CHF 1'008.00 und Pflegegeld der Stufe 3 von CHF 1'200.00. Dies entspricht also einem Gesamteinkommen von rund CHF 4'150.00, von denen die Lebensbedürfnisse des Revisionsrekurswerbers zu decken sind. Allein bei diesem Einkommen, auch wenn kein Vermögen vorhanden ist, kann nicht von einem sehr geringen Einkommen, das keinerlei Verwaltungshandlungen bedingt, gesprochen werden. Der Revisionsrekurswerber bringt im Revisionsrekurs selbst vor, dass die Miete derzeit gezahlt werde und dies vom einstweiligen Sachwalter gemacht werde. Es mag sein, dass die festgestellten Verbindlichkeiten in Höhe von CHF 25'700.75 auch deshalb zustande kamen, weil der Revisionsrekurswerber in den letzten Jahren zeitweise in Krankenhäusern stationär aufgenommen war und durch die Schweizer Behörden sogar zeitweise ein fürsorgerischer Freiheitsentzug erfolgte. Tatsache ist jedenfalls, dass der Revisionsrekurswerber bei diesem Einkommen Schulden anhäufte. Auch wenn einer betroffenen Person nach Abzug der Fixkosten nurmehr relativ geringe Mittel zur Verfügung stehen, verhindert dies nicht eine Sachwalterschaft, da durch diesen Umstand weder das Eingehen neuer Forderungen verhindert wird noch die rechtzeitige Tilgung bestehender Verpflichtungen gesichert ist (öOGH 01.04.2009 9 Ob 16/09g). Wenn darüber hinaus der Revisionsrekurswerber noch argumentiert, dass betreffend der Schulden Abzahlungsvereinbarungen durch andere Hilfe geschlossen wurden und es daher keiner weiteren Hilfe in der Besorgung der Angelegenheiten mehr bedürfe, ist dies nicht logisch, da gerade die einstweilige Sachwalterschaft erst diese "Hilfe" ermöglichte und mit dem Abschluss von Abzahlungsvereinbarungen, wobei nicht einmal festgestellt ist, ob alle Gläubiger abgedeckt sind, die endgültige Tilgung dieser Schulden noch lange nicht besorgt ist. Es liegt diesbezüglich also auch eine aktuelle und nicht nur in der Zukunft liegende Gefahr eines Nachteils für den Betroffenen vor.
7.5. Des Weiteren bemängelt der Revisionsrekurswerber offenbar in Bekämpfung des Umfanges der vom Sachwalter zu besorgenden Angelegenheiten, dass es keiner Beschränkung des Betroffenen zur Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern sowie in allen rechtlichen Angelegenheiten und wirtschaftlichen Angelegenheiten, die über das tägliche Leben hinausgehen, bedürfe und verweist hiebei darauf, dass der Revisionsrekurswerber sich am gegenständlichen Verfahren beteilige und sich informiere. Aus den Feststellungen ergibt sich wiederum, dass einerseits der Anlass für die Einleitung dieses Sachwalterschaftsverfahrens der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war, der offenbar beim zuständigen Richter die Frage der Prozessfähigkeit des dortigen Antragstellers aufkommen liess. Dazu sind nach eigenen Angaben des Revisionsrekurswerbers noch Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht und vor dem Ausländer- und Passamt anhängig und der Betroffene ist auch in Strafverfahren in Liechtenstein und in Österreich als Privatbeteiligter involviert. Es sind also aktuell auch Handlungen vor Ämtern im weitesten Sinne vorzunehmen, die die rechtlichen Angelegenheiten und auch wirtschaftlichen Angelegenheiten des Revisionsrekurswerbers betreffen. Alle diese Angelegenheiten können auch, vor allem bei Verlust von Zivilprozessen, zu Kostenforderungen des Gegners und somit zu wesentlichen vermögensrechtlichen Nachteilen des Betroffenen führen. In der derzeitigen manischen Phase der bipolaren Störung zeichnet sich der Revisionsrekurswerber durch eine dafür typische Krankheitsuneinsichtigkeit aus und eröffnet, wie das Anlassverfahren zeigt, offenbar auch aufgrund seiner juristischen Bildung und früheren juristischen Tätigkeit verschiedene Verfahren. Wie er selbst mehrfach darlegte, behauptet der Revisionsrekurswerber sogar für verschiedene Personen "Mandate" zu führen und sie zu beraten und zu vertreten, was ja auch zu Schadenersatzforderungen führen könnte. Unter diesen Umständen ist die Besachwalterung, wie sie in den Punkten 2.2 und 2.3 des Beschlusses vorgenommen wurde, jedenfalls angemessen. Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalles und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen (RIS-Justiz RS0087091; öOGH 26.07.2006 3 Ob 167/06i). Dabei kann im gegenständlichen Fall im Sinne einer Gesamtschau letztlich auch die Vergangenheit nicht völlig vernachlässigt werden. Die vormalige Besachwalterung erfolgte wegen derselben (unheilbaren) Krankheit und es zeigten sich damals ganz ähnliche Probleme in einer manischen Phase.
7.6. Soweit der Revisionsrekurswerber zu Punkt 2.d. und 2.e. des Revisionsrekurses inhaltlich die Einvernahme verschiedener Zeugen sowie die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens beantragt, macht der Revisionsrekurswerber keine Mängel des Rekursverfahrens im Sinne des Art 66 Abs 1 lit b AussStrG geltend, sondern Mängel des Verfahrens 1. Instanz. Der Revisionsrekurswerber hat nämlich die nunmehr behaupteten Mängel durch Nichtaufnahme diverser Beweise im Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung gar nicht gerügt. Das Rekursgericht konnte sich also mit diesen nunmehr geltend gemachten vermeintlichen Mängeln gar nicht befassen, sodass auch eine Mangelhaftigkeit der Rekursentscheidung wegen der Nichtbefassung logisch ausgeschlossen ist. Eine Geltendmachung erst vor dem Obersten Gerichtshof ist nicht zulässig (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 503 Rz 8, Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, Kommentar zum AussStrG I2 [2019] § 66 Rz 19; OGH 06.07.2018 02 PG.2016.75). Damit sind auch die mit der Revision vorgelegten Urkunden unbeachtlich, abgesehen davon, dass sie grösstenteils gar nicht den Revisionsrekurswerber betreffen.
7.7. Soweit der Revisionsrekurswerber weiters in den Punkten 3. und 4. des Revisionsrekurses zu seiner medizinischen Versorgung und dessen Sicherstellung Bezug nimmt, übersieht der Revisionsrekurswerber, dass im Hinblick auf die medizinische Versorgung im weitesten Sinn ohnehin keine Sachwalterschaft angeordnet wurde, da ihm nach dem Subsidiaritätsprinzip durch andere Hilfe die notwendige Versorgung zu Teil wird.
7.8. Inwieweit darüber hinaus eine Widersprüchlichkeit - wie behauptet - des angefochtenen Beschlusses vorliegen soll, ist nicht nachvollziehbar.
7.9. Was schliesslich den Wirkungskreis des Sachwalters betrifft (Punkt 5. des Revisionsrekurses) zeigt der Revisionsrekurswerber selbst nicht auf, inwieweit der Wirkungskreis über die Notwendigkeit im Sinne der Subsidiarität hinausgeht, insoweit dies nicht ohnehin schon unter anderen Punkten des Revisionsrekurses geschehen ist. Es kann deshalb dazu nicht näher Stellung genommen werden bzw wird auf die vorigen Ausführungen verwiesen (siehe Erw 7.5.).
8. Insgesamt war daher dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.