03 CG.2004.154
Ein Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird, ist selbständig mit Rekurs anfechtbar.
Dass der Sachverständige Hilfskräfte oder einen Hilfsgutachter beizieht, begründet keinen Zweifel an seiner fachlichen Eignung. Die Heranziehung von Hilfskräften durch den Sachverständigen ist keine «Weitergabe» des Gutachtensauftrags. Der Sachverständige übt weiterhin seine Rechte und Pflichten als Sachverständiger selbständig aus.
Auszugehen ist zunächst davon, dass der OGH mit B vom 06.07.2000, 03 CG.245.99, LES 2000, 205, seine Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen, mit denen ein Sachverständiger bestellt wird, geändert hat: Nach dieser E ist der Ausschluss eines abgesonderten Rechtsmittels gegen den B, mit dem die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, auf den Bestellungsbeschluss eines Sachverständigen nicht analog anwendbar. Ein solcher B kann mit Rekurs angefochten werden.
Vor dieser Änderung der Rechtsprechung wurde die Bestellung des Sachverständigen als Bestandteil des Beweisbeschlusses gewertet und - wie bei diesem - die abgesonderte Anfechtbarkeit verneint (LES 1982, 187; vgl auch Rechberger in Rechberger, ZPO2 § 351 Rz 5).
Zu Punkt 1 seines B vom 22.11.2005 hat das Erstgericht Dr F zum Sachverständigen bestellt. Gegen diesen B war daher iS der geänderten Rechtsprechung des OGH ein Rekurs zulässig.
Inhaltlich war jedoch der B des Erstrichters zu bestätigen: Die Gründe, welche die beklagte Partei gegen die Bestellung des Sachverständigen Dr F ins Treffen führt, bestehen nicht zu Recht: Die Beklagte erachtet die Weitergabe des Auftrags zur Gutachtenserstattung durch Dr F an die I GmbH nicht als Ablehnungsgrund iS einer Anzweiflung seiner Unbefangenheit. Sie hebt allerdings hervor, dass damit gravierende Zweifel an der fachlichen Eignung des Sachverständigen begründet würden.
Diese «Weitergabe» des Sachverständigenauftrags an die Fa I GmbH ist jedoch kein Grund für berechtigte Zweifel an der fachlichen Eignung des Sachverständigen. Vorauszuschicken ist, dass die Parteien gemeinsam mit Schriftsatz vom 23.11.2004 die Bestellung des Dr F als Sachverständigen beantragt haben. Damit hat zunächst auch die beklagte Partei klar gestellt, dass aus ihrer Sicht dieser Sachverständige die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Einrichtungen hat, in dieser Rechtssache als Sachverständiger tätig zu werden.
Die so bezeichnete «Weitergabe» des Gutachtensauftrags ist freilich keine solche: Es steht ausser Frage, dass der Sachverständige seinerseits auch Hilfskräfte beiziehen kann (Rechberger in Fasching, ZPO-Kommentar III2 Vor §§ 351 ff Rz 8; LG Wien EFSlg 34.415 [1979]). Damit gibt er aber nicht seinen Auftrag als Sachverständiger weiter, weil er auch im Fall der Beiziehung von Hilfskräften die Rechte und Pflichten eines Sachverständigen selbständig ausübt. «Hilfskräfte» sind Personen, die auf demselben Fachgebiet wie der Sachverständige tätig sind, seinen fachlichen Weisungen unterliegen und ihm entsprechend ihren Fähigkeiten zuarbeiten (Krammer in Fasching, ZPO-Kommentar III2 Anh § 365 ZPO Rz 40). Der Sachverständige hat denn auch mit Schreiben vom 20.07.2005 den Abschlussbericht der I eingereicht und hat dies selbst als «Erstattung eines Sachverständigengutachtens» bezeichnet. Damit hat der Sachverständige gezeigt, dass er sich in diesem Fall einer Hilfskraft bei Ausarbeitung des schriftlichen Gutachtens bedient hat. Der Sachverständige hat überdies dem Erstrichter erklärt, dass er durchaus bereit und in der Lage sei, selbst ein Gutachten zu erstatten und ebenfalls bereit sei, das Gutachten in Liechtenstein zu erörtern.
Es kann keine Rede davon sein, dass die Heranziehung einer Hilfskraft durch den Sachverständigen, sei sie eine natürliche oder eine juristische Person oder zB ein Institut einer Universität, einen Anlass gibt, an seinen Fähigkeiten zu zweifeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Partei ihrerseits mit der Bestellung dieses Sachverständigen einverstanden war und seine Bestellung beantragt hat. Wenn eine Partei einen Sachverständigen in Vorschlag bringt oder das Einverständnis mit der Gegenpartei zur Bestellung eines bestimmten Sachverständigen erklärt, dann ist davon auszugehen, dass sie an dessen grundsätzlicher Eignung und Fachkunde, ebenso wie am Vorhandensein der für die Befund- und Gutachtenserstattung allenfalls erforderlichen Einrichtungen nicht zweifelt. Die Partei hatte die Gelegenheit, solche Fragen, insbesondere auch, ob der Sachverständige Hilfskräfte beiziehen würde, im Vorfeld ihrer Prozesserklärung mit dem in Aussicht genommenen Sachverständigen abzuklären.
Der Sachverständige könnte sogar weitere Sachverständige zuziehen, dies entweder im Auftrag oder mit Zustimmung des Gerichtes. Diesfalls handelt es sich um sogenannte «Hilfsgutachter». Selbst dann, wenn man im Abschlussbericht der I bereits ein Gutachten und nicht einen Befund erblicken wollte, sohin ein Hilfsgutachten vorläge, wäre die ohne gerichtliche Zustimmung erfolgte Beauftragung dieses Instituts durch den Sachverständigen nicht als Grund anzusehen, der gegen seine fachlichen Fähigkeiten spräche.
Zu Punkt 2.2 des Revisionsrekurses verweist die beklagte Partei auf die in ihrem Schriftsatz enthaltenen Fragen und die vorgelegten Kommentare des Prof Dr A. Der Abschlussbericht lasse wesentliche Punkte ungeklärt bzw unbeantwortet.
Diese Ausführungen vermögen einen Rekurserfolg nicht zu begründen: Die fachliche Kompetenz und Eignung eines Sachverständigen wird nicht allein schon dadurch in Zweifel gezogen, dass eine Partei, die mit dem Ergebnis des - hier ausnahmsweise bereits im Zeitpunkt des Bestellungsbeschlusses vorliegenden - Gutachtens inhaltlich nicht einverstanden ist und ihrerseits ein zu anderen Ergebnissen und Schlussfolgerungen führendes Privatgutachten vorlegt. Abgesehen hievon muss sich die Beklagte vorhalten lassen, dass im vorliegenden Fall der Sachverständige über Antrag beider Parteien bestellt wurde. Die angesichts dessen ohnehin fragliche Beschwer (zu dieser LES 2002, 234) der Beklagten mag infolge dieser speziellen Prozesslage - im Zeitpunkt des angefochtenen Bestellungsbeschlusses lag bereits ein dem Standpunkt der Beklagten nicht folgendes Gutachten vor - als allgemeine Rechtsmittelvoraussetzung noch bejaht werden.
Mit dem angefochtenen Sachverständigenbestellungsbeschluss hat das Erstgericht - übereinstimmend mit dem Antrag auch der Beklagten vom 23.11.2004 - zum Ausdruck gebracht, dass der beauftragte Sachverständige die für die Gutachtenserstattung notwendige Sachkunde und Erfahrung besitze (LES 2000, 205). Gemäss § 362 Abs 2 ZPO kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass eine neuerliche Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige oder doch mit Zuziehung anderer Sachverständiger stattfinde, wenn das abgegebene Gutachten «ungenügend» erscheint oder von den Sachverständigen «verschiedene Ansichten ausgesprochen» wurden. Gerade diese Bestimmung zeigt, dass die von einer Partei behauptete inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens jedenfalls nicht gegen die Bestellung des Sachverständigen eingewendet werden kann, da andernfalls die Anordnung einer neuerlichen Begutachtung durch «dieselben Sachverständigen» unverständlich wäre.
Im Übrigen ergeht sich die beklagte Partei in Spekulationen darüber, ob der Sachverständige seinerseits aufgrund eines «materiellen Interesses» den Abschlussbericht der I als richtig übernehmen werde. Die Vermutung einer Partei, dass ein Sachverständiger im Zuge der Gutachtenserörterung bzw Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens zu demselben Ergebnis kommen werde, begründet freilich keinen Anlass, einen Sachverständigen abzulehnen.
Der Revisionsrekurs der Beklagten erweist sich damit im Ergebnis als nicht berechtigt.