03 CG.2004.342
Auch die vom Stifter vorgegebenen Verfahrensbestimmungen bis hin zur und einschliesslich der Beschlussfassung des Stiftungsrates sind einzuhalten. Beschlüsse eines Stiftungsrates, zu denen ein Stiftungsratsmitglied nicht geladen wurde, sind nichtig.Eine analoge Anwendung des Art 178 Abs 4 PGR auf das Stiftungsrecht ist abzulehnen. Das oberste Organ einer Stiftung hat die Aufgabe, den Stifterwillen zu schützen und zu respektieren. Bei diesem Organ geht es nicht darum, dass sich ein Verbandswille bildet, vielmehr muss das oberste Organ der Stiftung auf die Einhaltung des perpetuierten Stifterwillens ("Erstarrungsprinzip") Rücksicht nehmen.
Selbst wenn der Stiftungszweck in den Statuten nicht hinlänglich umschrieben wird, ist für die Vergangenheit von einem Bestandschutz der Stiftung auszugehen und eine allfällige Nichtigkeit bloss als Vernichtbarkeit anzusehen. Ein nicht hinlänglich bestimmter Stiftungszweck kann im Nachhinein saniert werden.
Bei Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des PGR im Stiftungsrecht ist allemal zunächst die konkrete Rechtsproblematik, insbesondere das System, die Besonderheiten und die Teleologie des Stiftungsrechtes zu hinterfragen. Stehen stiftungsspezifische Besonderheiten einer solchen Anwendung entgegen, dann ist nicht nach der Verweisungsnorm des Art 245 Abs 1 PGR vorzugehen.
Die Klage muss grundsätzlich so viel an rechtserzeugenden Tatsachen enthalten, dass der geltend gemachte Anspruch hinreichend substantiiert erscheint. Schlüssig ist ein Klagebegehren dann, wenn es als Rechtsfolge aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen abgeleitet werden kann.
Aus einem nicht substantiierten Bestreiten ist dann kein Geständnis abzuleiten, wenn die behauptungsbelastete Partei konkrete Behauptungen nicht aufgestellt hat.
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6). Hierzu hat der OGH erwogen:
6.1). Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, die beklagte Stiftung sei erst durch die statutenkonforme Neufassung der Statuten am 17.03.2005, die im Zusammenhang mit dem Beistatut vom 16.01.2004 einen ausreichend bestimmten Stiftungszweck auswiesen, saniert worden. Ob diese Konvaleszenz des Stiftungserrichtungsgeschäfts ex nunc oder ex tunc wirkte, könne dahingestellt bleiben, da diese Frage nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei. Die Revision hat diese Aussage des Berufungsgerichtes releviert und darauf hingewiesen, dies sei eine Vorfrage, die dahin zu lösen sei, dass die Beklagte seit ihrer Hinterlegung am 18.02.1985 mit anschliessender Kapitalausstattung und Aufnahme ihrer Tätigkeit ununterbrochen Rechtspersönlichkeit besessen habe und damit rechtswirksam entstanden sei.
Auf die Frage, ob die ursprünglichen Statuten einen hinlänglichen Stiftungszweck ausgewiesen haben oder nicht, ist im gegenständlichen Fall nicht einzugehen: Selbst wenn dieser Stiftungszweck nicht hinlänglich umschrieben gewesen wäre, ist für die Vergangenheit von einem Bestandschutz der Stiftung auszugehen und wäre eine allfällige Nichtigkeit bloss als "Vernichtbarkeit" anzusehen (Heiss, Zur Sanierung fehlerhafter Stiftungsstatuten - kein Handlungsbedarf des liechtensteinischen Gesetzgebers infolge des U des StGH vom 18.11.2003, StGH 2003/65, LJZ 2004, 80 [81]).
Im vorliegenden Fall ist - wie noch auszuführen sein wird - der OGH der Auffassung, dass die Statuten am 17.03.2005 rechtswirksam neu gefasst wurden und im Zusammenhang mit den Beistatuten vom 16.01.2004 ein hinlänglich bestimmter Stiftungszweck ausgewiesen wird. Insofern liegt auch eine Vernichtbarkeit nicht vor, zumal ein allfälliger Mangel durch Vertragsänderung geheilt wurde (Heiss, LJZ 2004, 81).
6.2). Die Revision tritt dafür ein, Art 178 Abs 4 PGR auf das Stiftungsrecht anzuwenden, womit das Beistatut aus 1999/2000 nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar wäre. Diese Analogie ist abzulehnen.
Schon das OG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Stellung eines aus mehreren Personen zusammengesetzten Stiftungsrates als oberstes Organ der Stiftung grundsätzlich von der des obersten Organs einer Körperschaft zu unterscheiden ist. Das oberste Organ einer Stiftung hat die Aufgabe, den Stifterwillen, der in den Statuten seinen Niederschlag gefunden hat, zu schützen und zu respektieren. Bei diesem Organ geht es nicht darum, dass sich ein Verbandswille bildet, vielmehr muss das oberste Organ der Stiftung auf die Einhaltung des perpetuierten Stifterwillens ("Erstarrungsprinzip") Rücksicht nehmen. Denn die Stiftung ist auf den dauerhaften Vollzug der ihr vom Stifter vorgegebenen Zwecke angelegt (LES 2002, 94).
Einen integrierenden Bestandteil der Stiftungsurkunde der Beklagten vom 18.02.1985 stellten die Statuten vom selben Tag dar. Darin sind zu Art 8 bestimmte Verfahrensvorschriften enthalten, die das Zustandekommen eines B des Stiftungsrates regeln. Unter anderem ist der Stiftungsrat mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag "durch eingeschriebenen Brief einzuberufen". gem Art 8 lit b dieser Statuten fasst der Stiftungsrat seine Beschlüsse "mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, vorausgesetzt, dass diese die Mehrheit des Stiftungsrates bilden."
Dass Dr R als Stiftungsratsmitglied zur gegenständlichen Beschlussfassung über die Beistatuten 1999/2000 nicht geladen wurde, ist unstrittig. Die Beistatuten, deren Rechtswirksamkeit der Kläger festgestellt wissen will, sind daher in offener Verletzung der Verfahrensbestimmungen zur Beschlussfassung gem den Statuten der Beklagten zustande gekommen. Es fehlt allerdings nicht nur an einer Einladung des Stiftungsrats Dr R einerseits (Art 8 lit a), sondern auch an der nach den Statuten richtig verstandenen Mehrheit: Eine "einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, vorausgesetzt, dass diese "die Mehrheit des Stiftungsrates bilden", setzt nämlich zumindest voraus, dass alle Mitglieder des Stiftungsrates auch Gelegenheit hatten, an dieser Willensbildung teilzunehmen. Alle Mitglieder müssen daher nachweislich eingeladen worden sein. Es kann nicht von einer "Mehrheit des Stiftungsrats" gesprochen werden, wenn einzelne Mitglieder zu der fraglichen Beschlussfassung nicht einmal eingeladen worden sind.
Eine analoge Anwendung des Art 178 Abs 4 PGR scheidet in diesem Bereich schon deshalb aus, weil sich nicht nur das materielle Ergebnis eines B des Stiftungsrates am erstarrten Stifterwillen zu orientieren hat, sondern auch die formellen Vorschriften bis hin zur und einschliesslich der Beschlussfassung, also die vom Stifter vorgegebenen Verfahrensbestimmungen, einzuhalten sind. Der vom Revisionswerber gezogene Vergleich mit der blossen Anfechtbarkeit von mangelhaften Beschlüssen der Gesellschafterversammlung der GmbH und AG hinkt: Vom Stifter eingesetzte Stiftungsräte und der von ihm vorgegebene formelle Weg zur Neubestellung solcher sind Ausdruck des Vertrauens des Stifters in diese Personen bzw in die aufgrund des von ihm vorgegebenen Weges zu bestellenden Personen. Denn, der Stifter geht davon aus, dass diese Personen in der Lage und Willens sind, seinem in der Stiftungsurkunde zum Ausdruck kommenden Willen zum Durchbruch zu verhelfen. Daher sind diese Personen zu Beschlussfassungen nachweislich zu laden, um ihnen die Mitwirkung zu ermöglichen. Diese Ausgangssituation ist daher nicht vergleichbar mit der autonomen, nicht einen vorgegebenen Stifterwillen konkretisierenden Willensbildung im Rahmen einer Gesellschafterversammlung einer GmbH oder AG.
Auf den Nachweis einer Kausalität in dem Sinne, dass das übergangene Mitglied des Stiftungsrats anders gestimmt hätte, kommt es daher nach dem Gesagten nicht an.
Diese Auffassung entspricht der E des OGH in LES 2002, 41: Danach gilt auch für Sitzungen eines aus mehreren Personen bestehenden Stiftungsrates, dass der Gegenstand der Beschlussfassung grundsätzlich anzukündigen ist (Tagesordnung). Beschlüsse des Stiftungsrates über Gegenstände, die in der Traktandenliste nicht angeführt sind, können nicht rechtswirksam gefasst werden. Die Einberufung einer Sitzung ohne Angabe der Tagesordnung verhindert deshalb grundsätzlich auch bei einem mehrgliedrigen Stiftungsorgan das Zustandekommen eines Beschlusses.
Im gegenständlichen Fall wurde das Stiftungsratsmitglied Dr R zur Sitzung nicht einmal geladen, sodass es an einer wesentlichen Voraussetzung für das dem Statut entsprechende Zustandekommen des Stiftungsorgans fehlt. Da schon die Nichtaufnahme von Tagesordnungspunkten zur Nichtigkeit des B führt, weil das Stiftungsratsmitglied diesfalls nicht wissen kann, was es mit seinem Nichterscheinen riskiert, muss dies umso mehr in jenen Fällen gelten, in denen ein Stiftungsratsmitglied nicht einmal zur Beschlussfassung eingeladen wird.
Mit Bösch (Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005] 174) ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass bei Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des PGR im Stiftungsrecht allemal zunächst die konkrete Rechtsproblematik, insbesondere freilich das System, die Besonderheiten und die Teleologie des Stiftungsrechtes zu hinterfragen sind. Stehen stiftungsspezifische Besonderheiten einer solchen Anwendung entgegen, dann ist nicht nach der Verweisungsnorm des Art 245 PGR vorzugehen, sondern eine stiftungsrechtskonforme Lösung zu finden. Art 245 Abs 1 PGR stellt ohnehin darauf ab, dass die Verweisung auf Stiftungen nur insoweit gilt, als sich aus den für sie aufgestellten "besonderen Vorschriften" eine Abweichung nicht ergibt. "Besondere Vorschriften" müssen in diesem Zusammenhang freilich nicht als ausdrückliche Normen, sondern können -nach der Teleologie dieser Verweisungseinschränkung -auch als dem Stiftungsrecht immanente Prinzipien ausgelegt werden. Stehen solche der Anwendung allgemeiner Bestimmungen des PGR entgegen, dann ist bei Auslegung des Art 245 Abs 1 PGR von einem Verweisungsfall nicht auszugehen.
Vor diesem Hintergrund sind die Beistatuten vom 13.07.1999/04.01.2000, die ohne Mitwirkung des Stiftungsrates Dr R beschlossen wurden, nichtig und besteht daher auch das Feststellungsbegehren des Klägers zu 1 nicht zu Recht.
6.3). Es ist daher auch rechtlich irrelevant, wenn die Revision darauf verweist, dass der massgebliche und ursprüngliche Stifterwille durch den Inhalt der Beistatuten vom 13.07.1999/04.01.2000 nicht verändert worden sei. Auf den materiellen Inhalt der Beistatuten und ihre Abweichung vom Stifterwillen ist schon deshalb nicht einzugehen, weil die hier fraglichen Beistatuten unter krasser Verletzung der Bestimmungen der Statuten vom 18.02.1985 über das Zustandekommen eines B des Stiftungsrates ergangen sind. Vergleichbar mit prozessualen Nichtigkeitsgründen, deren Kausalität für die Unrichtigkeit der E nicht relevant ist, kommt es hier nicht mehr darauf an, ob sich der unter Verletzung statutarisch zwingend vorgeschriebener Formen über das Zustandekommen der Willensbildung im Stiftungsrat getroffene B inhaltlich vom Stifterwillen entfernt oder nicht.
6.4). Der Kläger begehrt zu Punkt 2 des Klagebegehrens die Feststellung, dass er "Zweitbegünstigter" der A Foundation, Vaduz, sei. Das angefochtene U hat die begehrte Feststellung daran scheitern lassen, dass die Beistatuten vom 13.07.1999/04.01.2000 nicht rechtsgültig zustande kamen und damit auch die Stellung des Klägers als anwartschaftsberechtigter Begünstigter dahin falle. Der Kläger habe sein Feststellungsbegehren, er sei Zweitbegünstigter, allein auf diese - ungültigen - Beistatuten gestützt und nicht vorgebracht, er sei nach den Statuten vom 16.01.2004 Begünstigungsberechtigter.
Die Revision weist darauf hin, dass sich die Stellung des Klägers als Zweitbegünstigter gemäss Beistatut vom 16.01.2004 aus seinem Vorbringen ergebe.
Dem ist zu erwidern: Grundsätzlich muss die Klage so viel an rechtserzeugenden Tatsachen enthalten, dass der geltend gemachte Anspruch hinreichend substantiiert erscheint (Arb 11.210). Schlüssig ist ein Klagebegehren dann, wenn es als Rechtsfolge aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen abgeleitet werden kann (E 200 in Klauser/Kodek, JN-ZPO16 [2006] § 226). Die notwendige Anspruchsgrundlage für das daraus abgeleitete Feststellungsbegehren ist konkret und individualisiert zu behaupten.
Diese Voraussetzungen hat der Kläger im vorliegenden Fall nur hinsichtlich seiner aus den Beistatuten vom 13.07.1999/04.01.2000 abgeleiteten Stellung erfüllt. Diese Beistatuten sind jedoch nichtig. Dass sich der Kläger, wie er nun vorbringt auf das Beistatut vom 16.01.2004 gestützt habe, ist unzutreffend: Nicht hinreichend substantiiert ist zunächst entgegen den Ausführungen der Revision die Behauptung des Klägers auf Seite 2 der Klage, wonach er seit der Gründung der Beklagten alleiniger Drittbegünstigter nach seinem Vater und seiner Mutter war. Eine konkrete Begünstigtenstellung muss sich aus dem anspruchsbegründenden Sachverhalt ergeben, der freilich konkret zu behaupten ist. Dass sich der Kläger auf dieses Beistatut stütze, ergibt sich weder aus seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 24.10.2005, S 12 f noch aus dem allgemeinen Stiftungszweck der Beklagten als "Unterhaltsstiftung". Schon gar nicht kann die erforderliche konkrete Behauptungsbasis aus einem Verweis des Klägers, dass er "Begünstigungsberechtigter" iS von bestimmten E des OGH sei, abgeleitet werden.
Wenn der Kläger darauf verweist, dass die Beklagte seine Behauptung, er sei Zweitbegünstigter der Beklagten, nur unsubstantiiert bestritten habe, so übersieht er, dass die Behauptungslast bei ihm liegt und eine nicht konkrete Behauptung auch kein substantiiertes Bestreiten hervorrufen muss.
Vor diesem Hintergrund stellt es daher auch keinen Verfahrensmangel dar, wenn die Untergerichte der Beklagten nicht die unzensierte Vorlage der Beistatuten vom 16.01.2004 aufgetragen haben.
Auch das Feststellungsbegehren zu 2 besteht daher nicht zu Recht.
6.5). Zu Punkt 3 seines Klagebegehrens wünscht der Kläger die Feststellung, er sei Verwaltungsbevollmächtigter hinsichtlich der Vermögenswerte der A Foundation, Vaduz, gemäss Art III der Beistatuten vom 13.07.1999.
Wie bereits dargelegt, sind diese Beistatuten nichtig. Der Kläger vermag daher aufgrund dieser Beistatuten eine Rechtsstellung nicht abzuleiten, sodass es an einem feststellbaren Rechtsverhältnis fehlt.
Auf eine angebliche Vereinbarung zwischen der Nebenintervenientin, dem Kläger und dem Stiftungsrat der Beklagten "über den Inhalt der Beistatuten vom 13.07.1999/04.01.2000" ist daher schon aus diesem Grund nicht einzugehen. Statutenwidrig erlassene Beistatuten würden durch einen behaupteten Vertrag mit Dritten, der nichtige Beistatuten zum Gegenstand hat, nicht rechtswirksam.
6.6). Schliesslich begehrt der Kläger die Feststellung, Dr W und Dr S seien mangels rechtsgültiger Bestellung keine Stiftungsratsmitglieder und könnten als Stiftungsräte für die A Foundation, Vaduz, keine rechtsgültigen Handlungen setzen.
Hiezu ist darauf zu verweisen, dass gem Art 6 lit b der rechtswirksamen Statuten der Beklagten vom 18.02.1985 sich der Stiftungsrat durch Kooptation bestellt, selbst wenn nur ein Mitglied übrig bleibt. Der den Art 6b Abs 2 der Statuten abändernde B des Stiftungsrates vom 18.03.1985 betrifft lediglich den Fall, dass "sich der Stiftungsrat aus irgendeinem Grund nicht selber ergänzen kann". Dieser Fall ist hier ohnehin nicht gegenständlich: Die genannten Stiftungsräte wurden als neue Mitglieder des Stiftungsrates durch den verbliebenen Stiftungsrat Dr R bestellt, die Anzeige an das Öffentlichkeitsregister erfolgte am 03.12.2003. Die Bestellung der Stiftungsräte Dr W und Dr S erfolgte daher rechtswirksam.
Auf die Art X und Art XI der Beistatuten vom 13.07.1999/04.01.2000, welche eine Beschränkung der Kooptation des Stiftungsrates vorsehen, ist aufgrund der Unwirksamkeit dieser Beistatuten nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig mussten daher die vom Kläger geführten Zeugen zum "Sinngehalt der Art X und XI der Beistatuten vom 13.07.1999/04.01.2000" einvernommen werden.
6.7). Zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens stützt sich der Kläger darauf, das Berufungsgericht habe ein Zugeständnis der Beklagten zur Stellung des Klägers als Zweitbegünstigter gem § 267 ZPO übersehen und darüber hinaus den Auftrag zur Vorlage des Beistatuts vom 16.01.2004 unterlassen.
Es wurde bereits oben zu Punkt 6.4 ausgeführt, dass von einem prozessualen Geständnis der Beklagten schon mangels hinlänglichem Vorbringens des Klägers nicht ausgegangen werden kann. Daher bestand auch kein Grund, einen Auftrag zur Vorlage des Beistatuts vom 16.01.2004 zu erlassen.
Was die vom Kläger behauptete Vereinbarung zwischen der Beklagten, der Nebenintervenientin und dem Kläger betrifft, so hat der OGH bereits ausgeführt, dass eine solche Vereinbarung ohnehin nicht die Durchführung des in der Stiftungsurkunde und den Statuten klar zum Ausdruck kommenden Stifterwillens zu beeinträchtigen vermag. Auf die Frage einer Klageänderung ist daher schon aus diesem Grund nicht einzugehen.
Der Revision war daher keine Folge zu geben.