03 CG.2006.91
Eine Identität des Anspruchs iS des § 411 Abs 1 ZPO, die eine neue Klage ausschliesst, liegt nur dann vor, wenn - unter Zugrundelegung der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie - sowohl das Begehren inhaltlich dasselbe ist als auch die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen den im Prozess festgestellten entsprechen.Zur Beurteilung des Rechtskraftumfangs können die Gründe des Urteils herangezogen werden.Bezieht sich der Kläger zur Stützung seines Anspruchs auf einen Sachverhalt, der von dem rechtskräftigen Urteilsspruch im Vorprozess nicht ausgeschlossen wurde und denklogisch sowie materiell-rechtlich anspruchsbegründend sein kann, dann steht die Rechtskraft des U seiner Klage nicht entgegen.
Bei unbestimmten Klagebegehren besteht grundsätzlich richterliche Anleitungspflicht. Ohne Verbesserungsversuch bleibt das erstgerichtliche Verfahren diesfalls mangelhaft.
7.1). Das OG hat zutreffend ausgesprochen, dass die objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft durch die Identität des Anspruchs definiert werden: Diese Identität liegt dann vor, wenn der Streitgegenstand der neuen Klage und der Urteilsgegenstand des schon vorliegenden U gleich sind. Der Streitgegenstand wird freilich durch das Klagebegehren und den rechtserzeugenden Sachverhalt bestimmt (LES 1999, 308). Der "rechtserzeugende Sachverhalt" besteht aus den zur Begründung des Entscheidungsbegehrens vorgetragenen Tatsachenbehauptungen (Fasching/Klicka in Fasching/Konecny, Kommentar², III [2004] §411 Rz 41).
Eine Identität des Anspruchs iS des § 411 Abs 1 ZPO, die eine neue Klage ausschliesst, liegt daher nur dann vor, wenn sowohl das Begehren inhaltlich dasselbe ist als auch - unter Zugrundelegung der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie - die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen den im Prozess festgestellten entsprechen (Rechberger in Rechberger, ZPO², § 411 Rz 7).
Das OG hat in seiner Beurteilung der Identität von Streitgegenstand dieses Verfahrens und Urteilsgegenstand des Vorverfahrens auf die "Hauptfrage" in den beiden Verfahren abgestellt, da diese die Inhaberschaft der Gründerrechte am Etablissement darstelle. Die Argumente im vorliegenden Verfahren seien im wesentlichen die gleichen, die bereits im Vorprozess zur Abwehr der Klagsforderung der S vorgebracht worden seien. Daher sei die Identität beider und damit das Prozesshindernis der Rechtskraft zu bejahen.
Dieser Beurteilung des OG ist nicht zu folgen:
Zum einen hat der Kläger in diesem Verfahren auch ein Leistungsbegehren gestellt, wonach eine über die Gründerrechte ausgestellte Zessionserklärung vom Zweitbeklagten herauszugeben ist. Damit liegt schon einmal hinsichtlich dieses Teils des Klagebegehrens eine Identität mangels Übereinstimmung des Klagspetits mit dem Sachantrag des Vorprozesses nicht vor.
Darüber hinaus fehlt es aber auch hinsichtlich der anderen Begehrensteile an einer Identität iS der obigen Voraussetzungen: Die anspruchsbegründenden - und damit den Streitgegenstand konstituierenden - Elemente der Klage im Vorverfahren waren naturgemäss andere als jene des Klägers in diesem Verfahren. Wohl ging es nach dem Begehren auch dort um die Feststellung der Inhaberschaft an den Gründerrechten, die rechtserzeugenden Tatsachen hatten aber eine Abtretung dieser Rechte im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Gegenstand.
Der Kläger dieses Verfahrens stützt sich dagegen auf eine Vereinbarung mit dem Zweitbeklagten, aus der ihm nach seiner Behauptung die Gründerrechte zustehen. Die rechtserzeugenden Sachverhalte in beiden Verfahren sind daher nicht ident.
Für den Anspruchsbegriff des § 411 Abs 1 ZPO ist das gestellte Klagebegehren und die vom Gericht vorgenommene rechtliche Qualifikation des Tatsachensubstrats des klägerischen Vortrags massgebend (Fasching/Klicka in Fasching/Konecny, Kommentar², III § 411 Rz 41 Seite 1197). Was die beklagten Parteien des Vorverfahrens dort an Einwendungen erhoben, konstituierte daher weder den Streit- noch den Urteilsgegenstand. Dieser ergab sich vielmehr allein aus den von den beiden Klägern des Vorverfahrens vorgetragenen anspruchsbegründenden Tatsachen. Diese sind mit denen vom Kläger hier in diesem Verfahren vorgetragenen Tatsachen allerdings nicht ident. Schon deshalb liegt das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache nicht vor.
Es begehrt der Kläger in diesem Verfahren auch nicht das "begriffliche Gegenteil" dessen, was im Vorverfahren rechtskräftig festgestellt wurde. Denn die Feststellungen des U im Verfahren 2 C 209/96 sind mit den Urteilsfeststellungen zusammen zu lesen und ergeben, dass die Gründerrechte an der Erstbeklagten der S als Sicherheit für ein Darlehen abgetreten wurden.
Diese zur Beurteilung des Rechtskraftumfangs heranzuziehende Urteilsfeststellung im Vorprozess lässt aber durchaus den Fall offen, dass eine Sicherheit, wie es ihr wesensgemäss im Fall des Wegfalls der zu sichernden Forderung entspricht, wieder an den Sicherungsgeber zurückfällt. Sie schliesst daher auch nicht aus, dass es sich bei der seinerzeit festgestellten "Inhaberschaft" der S um eine entweder bedingte, zeitlich bestimmte oder bereits nicht mehr aufrechte "Inhaberschaft" der Gründerrechte handelt. Daher kann nicht von vornherein das diesbezügliche Feststellungsbegehren des Klägers schon an der (rechtskräftigen) Feststellung der "Inhaberschaft" der Gründerrechte durch die S scheitern.
Darüber hinaus: Die im Vorprozess festgestellte seinerzeitige Abtretung der Gründerrechte an die S zur Sicherung eines Darlehens und deren "Inhaberschaft" schliesst ebenso wenig das Bestehen einer Verpflichtung des Zweitbeklagten zur Verschaffung der Gründerrechte aus.
Bezieht sich daher der Kläger - wie hier - zur Stützung seines Anspruchs auf einen Sachverhalt, der von dem - allemal mit Hilfe der Urteilsgründe auszulegenden - rechtskräftigen, hier auf Feststellung lautenden Urteilsspruch im Vorprozess nicht ausgeschlossen wurde und denklogisch sowie materiellrechtlich anspruchsbegründend sein kann, dann steht die Rechtskraft dieses U seiner Klage in diesem Verfahren nicht entgegen.
2). Das OG hat überdies für den Fall des Nichtvorliegens des Prozesshindernisses der Rechtskraft ausgesprochen, dass das Klagebegehren auf jeden Fall mangels Bestimmtheit abzuweisen wäre. Dem ist nicht zu folgen:
Der Kläger hat in der Tagsatzung vom 28.04.2006 sein bereits mit Schriftsatz vom 27.04.2006 angekündigtes, modifiziertes Begehren gestellt. Die Protokollierung in ON 44 ist diesbezüglich offensichtlich unvollständig, von einem Vortrag des Klagebegehrens in der Verhandlung ist aber auszugehen, zumal die Beklagten auf das modifizierte Begehren erwidert haben. Bei unbestimmten Klagebegehren besteht allerdings grundsätzlich richterliche Anleitungspflicht gem § 182 Abs 1 ZPO (LES 1998, 235; Fucik in Rechberger, ZP02 § 182 Rz 1). Eine solche ist dem Protokoll des LG vom 28.04.2006, ON 44, nicht zu entnehmen.
Solange der Kläger freilich im Hinblick auf eine Unbestimmtheit seines Begehrens von den Untergerichten nicht zur erforderlichen Verbesserung zur Erlangung der ausreichenden Bestimmtheit und Klarstellung richterlich angeleitet wurde, ist das Klagebegehren aus diesem Grund nicht abzuweisen. Vielmehr ist hier das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben, was bei Behandlung der Berufung des Klägers zu berücksichtigen sein wird.