03 CG. 2007.235
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch den 1. Senat durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth und die OberstrichterIn Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Rolf Sele und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei A., ....., vertreten durch Ritter & Wohlwend Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wider die beklagten Parteien 1. B., ......, vertreten durch Frick & Partner, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, 2. C., ......, vertreten durch Batliner & Konrad, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen Übertragung von Gründerrechten und Feststellung (Streitwert: CHF 100.000,--), infolge der Revisionen des Klägers und der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 24.06.2010, 03 CG.2007.235, ON 106, mit dem der Berufung der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 30.05.2008, ON 93, Folge gegeben und dieses in seinen Punkten 3 und 4 im Sinne einer Klagsabweisung abgeändert wurde, der Berufung der zweitbeklagten Partei in der Hauptsache keine, jedoch im Kostenpunkt Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Revisionen des Klägers und des Zweitbeklagten wird k e i n e Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Erstbeklagten die mit CHF 3.608,95 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vier Wochen zu Handen ihrer Vertreter zu ersetzen.
Der Zweitbeklagte ist schuldig, dem Kläger zu Handen der Klagsvertreter binnen vier Wochen die mit CHF 3.404,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Die klagende Partei begehrte in ihrer Klage ursprünglich die Feststellung, dass der Kläger A. alleiniger Inhaber der Gründerrechte der Firma B. ist, in eventu, dass diese Feststellung gegenüber der erstbeklagten Partei getroffen wird und der Zweitbeklagte C. verpflichtet wird, dem Kläger die Gründerrechte der Firma B. zu übertragen und die ihm über die Gründerrechte ausgestellte Zessionserklärung herauszugeben.
Während dieses Verfahrens brachten die Firmen D. Ltd. und F. Ltd. eine Klage gegen B., C., A. und Firma G. i.L. ein, mit der die Feststellung begehrt wurde, dass mit Zessionsvertrag vom 16.03.1993 zwischen der G. und den klagenden Parteien die Gründerrechte der Firma B. rechtswirksam an die klagenden Parteien abgetreten wurden und dass die klagenden Parteien alleinige Inhaber der Gründerrechte der Firma B. sind. Das gegenständliche Verfahren wurde bis zur rechtskräftigen Beendigung des genannten anderen Verfahrens unterbrochen. Nach rechtskräftigem Abschluss des vorgenannten anderen Verfahrens und Wiederaufnahme des unterbrochenen gegenständlichen Verfahrens, modifizierte die klagende Partei das Klagebegehren im Sinne eines Leistungsbegehrens auf Übertragung der Gründerrechte und der Original-Zessionserklärung gegen den Zweitbeklagten C. sowie eines Feststellungsbegehrens hinsichtlich der Erstbeklagten dahin, dass der Zweitbeklagte verpflichtet sei, dem Kläger die Gründerrechte an der Erstbeklagten zu übertragen (siehe hierzu Urteil Fürstliches Landgericht, ON 93). Das Verfahren befindet sich nunmehr im zweiten Rechtsgang.
Die klagende Partei brachte zusammengefasst vor, dass der Kläger im Jahr 1980 den Zweitbeklagten damit beauftragt habe, eine in Italien gelegene Liegenschaft mit der Villa "V." für ihn zu erwerben. Der Erwerb dieser Liegenschaft sei über die Erstbeklagte, vertreten durch den Zweitbeklagten, mit Kaufvertrag vom 24.04.1980 erfolgt. Im Frühjahr 1995 habe der Kläger nunmehr erfahren, dass der Zweitbeklagte vermutlich bereits im März 1993 ein Darlehen über einen Betrag von GBP 2.5 Mio aufgenommen habe und als Sicherheit nicht nur die Liegenschaft V. verpfändet, sondern auch die Gründerrechte des B. zur Sicherstellung abgetreten habe. Der Zweitbeklagte sei zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen, ohne Genehmigung des Klägers, geschweige denn ohne dessen Wissen, über die Gründerrechte zu verfügen. Er sei verpflichtet, dem Kläger die Urkunde über die Gründerrechte zu übergeben und allenfalls die Gründerrechte an den Kläger zu übertragen. Der Zweitbeklagte habe sich geweigert.
Die Frage, ob dem Zweitbeklagten noch offene Forderungen gegen den Kläger zustünden, habe keine entscheidungswesentliche Bedeutung. Die Darlehensvaluta über GBP 2.5 Mio sei nicht der Kreditnehmerin, der erstbeklagten Partei, sondern der Firma H. zugeflossen, dessen Verwaltungsrat der Zweitbeklagte sei. Die Rechte an der Erstbeklagten habe der Kläger nicht an die I. Foundation abgetreten, es sei nur beabsichtigt gewesen, diese Liegenschaft zu einem späteren Zeitpunkt durch Abtretung der Gründerrechte in die Stiftung einzubringen. Der Zweitbeklagte habe die Gründerrechte an der Erstbeklagten nie gehalten, sondern nur das Zertifikat über die Gründerrechte in Verwahrung gehabt. Er habe kein Zurückbehaltungsrecht an dieser blossen Beweisurkunde. Der Zweitbeklagte habe daher über die Gründerrechte nicht verfügen und sie insbesondere nicht zur Sicherung an die Kreditgeber abtreten dürfen.
Aus dem zwischenzeitlich geführten Verfahren 2 C 209/96 ergebe sich, dass der Kläger dem Zweitbeklagten den Kaufpreis für den Erwerb der Liegenschaft V. von rund USD 3 Mio zur Verfügung gestellt habe. Er habe diese Liegenschaft aber nicht namens des Klägers, sondern namens der Erstbeklagten erworben, somit sei der Zweitbeklagte verpflichtet, die Gründerrechte an den Kläger zu übertragen. Der Zweitbeklagte habe auch mehrfach gegenüber dem Kläger bestätigt, dass Letzterem die Gründerrechte an der Erstbeklagten zustünden. Der Kläger habe dem Zweitbeklagten auch mehrfach Zahlungen für den Unterhalt der Liegenschaft zukommen lassen, ohne dass hierüber jemals Rechnung gelegt worden sei.
Schon 1991 habe der Zweitbeklagte zugunsten der ihm zuzurechnenden Betriebsgesellschaft H. bei den italienischen Banken ein Hypothekardarlehen über LIT 4 Milliarden aufgenommen, zu dessen Absicherung am 18.02.1991 eine Hypothek auf die Liegenschaft eingetragen worden sei.
Im Jahre 1992/1993 habe der Zweitbeklagte die Gründerrechte der Erstbeklagten an die ihm gehörige Firma J. übertragen. Die Gründerrechte der J. habe er wieder an die ebenfalls ihm gehörige Firma G. übertragen. Es seien dann 12 % der Aktien der Firma G. zu einem Kaufpreis von USD 2,5 Mio verkauft worden. Den Kauferlös habe der Zweitbeklagte nicht an den Kläger weitergeleitet.
Der Zweitbeklagte habe die Liegenschaft in ein Hotel umgewandelt und darüber einen Pachtvertrag abgeschlossen. Auch das sei ohne Wissen des Klägers erfolgt. Eine Abrechnung der erzielten Einnahmen und Gewinne gegenüber dem Kläger sei nicht durchgeführt worden. Ausserdem habe der Zweitbeklagte bei D. Limited das genannte Darlehen aufgenommen und über die Verwendung dieser Beträge sei noch nie Abrechnung gelegt worden.
Die beklagten Parteien haben dieses Vorbringen bestritten und jeweils die kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt.
Die erstbeklagte Partei wandte ein, dass ihr die Sachlegitimation in der gegenständlichen Sache fehle. Es gehe im gegenständlichen Rechtsstreit (zumindest ab der Klagsänderung nicht mehr darum, festzustellen, wer Inhaber der Gründerrechte sei, sondern darum, dass der Zweitbeklagte die Gründerrechte dem Kläger verschaffen müsse. Die erstbeklagte Partei sei von dieser Entscheidung nicht betroffen.
Der Zweitbeklagte trug vor, dass ein gemeinsamer Freund des Klägers und des Zweitbeklagten, den Zweitbeklagten ersucht habe, für den Kläger eine Liegenschaft in Italien zu suchen. C. habe dann die gegenständliche Liegenschaft V. gefunden und dem Kläger vorgestellt und dieser habe nach einigen Tagen über den gemeinsamen Freund mitteilen lassen, dass der Beklagte die Liegenschaft für ihn kaufen solle. Es sei vereinbart gewesen, dass der Kläger nicht als Käufer aufscheinen wolle, sondern dass der Zweitbeklagte in seinem Namen handeln solle. Darauf habe der Zweitbeklagte anfangs 1980 die Liegenschaft durch die erstbeklagte Anstalt gekauft. Der Zweitbeklagte hätte gegenüber den italienischen Steuerbehörden nicht rechtfertigen können, dass er Eigentümer einer Liegenschaft sei. Der Kaufpreis von USD 2 Mio sei vom Kläger dem Zweitbeklagten ordnungsgemäss zur Verfügung gestellt worden. Der Kläger habe sich auch verpflichtet, sämtliche künftigen Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft zu begleichen und vom Zweitbeklagten absolute Geheimhaltung gewünscht. Eine schriftliche Vereinbarung sei nicht getroffen worden. Mit Schreiben vom 18.05.1981 habe der Zweitbeklagte dem Kläger bestätigt, dass ein Treuhänder namens K. die Zessionserklärung betreffend die Erstbeklagte für den Zweitbeklagten oder eine von diesem bezeichnete Person halte und dass der Kläger die Herausgabe der Gründerrechtszessionserklärung verlangen könne. Der Kläger habe aber die Zessionserklärung nicht angefordert. Der Kläger habe gegenüber dem Zweitbeklagten sogar erklärt, er möge dem Anwalt des Klägers nicht offenlegen, dass er wirtschaftlicher Eigentümer dieser Liegenschaft in Italien sei. Nachdem der Kläger in weiterer Folge keine Zahlungen für den Unterhalt mehr geleistet habe, habe der Zweitbeklagte gegenüber K. seine Weisung, die Gründerrechte zugunsten einer vom Zweitbeklagten zu benennenden Drittperson zu halten, widerrufen.
Der Zweitbeklagte habe die Kosten für die Erhaltung der Liegenschaft vorgeschossen, den Kläger aber lange Zeit nicht mehr erreicht. Eine Kostenzusammenstellung per 02.12.1984 habe einen Saldo zugunsten des Zweitbeklagten von LIT 275.123.238,-- ergeben. Dieser Betrag sei vom Kläger noch bezahlt worden. Dann habe der Zweitbeklagte keinen Kontakt mehr zum Kläger gehabt. Die Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft seien aber weiter angefallen und somit habe sich der Zweitbeklagte entschlossen, die Liegenschaft in ein Hotel der Luxusklasse umzuwandeln. Erst im Frühjahr 1990 habe der Zweitbeklagte den Kläger wieder erreichen können und ihm eine Abrechnung über die Unterhaltskosten sowie die Kosten der Umwandlung in einen Hotelbetrieb zukommen lassen. Der Kläger habe sich begeistert gezeigt und zugesagt, sämtliche Kosten zu bezahlen. Dies sei aber nicht geschehen.
Mit Schreiben vom 11.07.1990 habe der Kläger mitgeteilt, dass nicht mehr ihm, sondern der I. Foundation die Rechte an der Erstbeklagten zustünden. Daraus ergebe sich, dass der Kläger überhaupt keine Rechte mehr über die erstbeklagte Anstalt habe.
Ende Mai 1991 habe in Südfrankreich ein Treffen stattgefunden, an dem der Kläger und der Zweitbeklagte sowie die Anwälte des Klägers, L., und jene des Beklagten, M., anwesend gewesen seien. Dabei sei eine Einigung dahingehend erzielt worden, dass der Zweitbeklagte die Gründerrechtszessionserklärung der Erstbeklagten gegen Bezahlung eines Betrags von USD 1.2 Mio dem Kläger aushändige. Dieser Betrag habe den Vergleichsbetrag für alle vom Zweitbeklagten getragenen Ausgaben für die Liegenschaft V. dargestellt. Monate später sei dann vom Kläger eine neue Bedingung gestellt worden, nämlich dass für ihn im Hotel V. ein Zimmer reserviert sein müsse. Dies hätte wiederum eine erfolgreiche Führung des Hotels verunmöglicht, sodass diese Bedingung abgelehnt worden sei. Die getroffene Vereinbarung sei nicht erfüllt worden, sodass der Zweitbeklagte mit der Last der künftigen Ausgaben für Unterhalt und Umwandlung der Liegenschaft neuerlich auf sich allein gestellt worden sei. In dieser Notsituation habe dann der Kläger vorerst ein Darlehen von einer italienischen Bank aufgenommen, das durch ein Grundpfandrecht auf der Liegenschaft besichert worden sei. Der Zweitbeklagte habe sich nicht mehr an den Treuhandvertrag mit dem Kläger gebunden gefühlt, da dieser seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Zweitbeklagten seit langem nicht mehr nachgekommen sei. Es habe sich der Zweitbeklagte entschlossen, die Liegenschaft an die Republik N. zu verkaufen. Zu diesem Zweck sei die G. AG, eine liechtensteinische AG, gegründet worden, in die der Zweitbeklagte die Gründerrechte der erstbeklagten Anstalt eingebracht habe. Mit der Republik N. sei vereinbart worden, dass sie 50 % der Aktien der G. kaufe, wobei der Kaufpreis USD 10 Mio betragen hätte. Die erste Rate über USD 2,5 sei bezahlt worden, wodurch die Republik N. 12.832 % aller Aktien der G. erworben habe. Diese Kaufpreisrate sei dazu verwendet worden, fällige Schulden zu bezahlen und Investitionen auf der Liegenschaft vorzunehmen. Aus politischen Gründen habe dann die Regierung von N. keine weiteren Zahlungen mehr leisten können, aber vorgeschlagen, für ein Darlehen der D. Gruppe besorgt zu sein. Das Verständnis des Zweitbeklagten sei gewesen, dass das Darlehen nie zurückbezahlt werden müsse, sondern Ersatz für den restlichen Kaufpreis sein solle. So sei es zum Darlehensvertrag zwischen D. Limited / F. Limited und der Erstbeklagten am 16.03.1993 gekommen. Mit diesem Darlehensvertrag sei vereinbart worden, ein Grundpfandrecht zugunsten der Darlehensgeberin im Grundbuch der Liegenschaft V. einzutragen und die Gründerrechte der Erstbeklagten an die Darlehensgeber sicherungsweise abzutreten. Gemäss Vertragsklausel 06.3 der Abtretung habe die D. Limited die Möglichkeit, die Gründerrechte an der Erstbeklagten zu verkaufen oder die Vermögenswerte der Erstbeklagten zu veräussern oder sie zu liquidieren und den Liquidationserlös für sich zu verwenden. Dies sei allerdings bisher noch nicht geschehen. Daraus ergebe sich die Verpflichtung von D., die Gründerrechte an der Erstbeklagten nicht an den Zweitbeklagten, sondern an die G. rückabzutreten.
Der Betrag von USD 2.5 Mio aus diesem Darlehensvertrag sei für Honorare, Zurückzahlung des Darlehens bei der Bank in ......, zur Bezahlung von Kosten der G., zur Finanzierung der vom Zweitbeklagten getätigten Investitionen, zur Bestreitung von Bankspesen, verwendet worden. Ein Teilbetrag sei an die Erstbeklagte bezahlt worden. Insgesamt habe der Zweitbeklagte weder aus dem Verkauf der G. Aktien noch aus dem Darlehen Vorteile gezogen.
Der Kläger könne nicht auf die Erfüllung des zwischen ihm und dem Zweitbeklagten abgeschlossenen Vertrages klagen. Dieser sei nichtig. Nach dem anzuwendenden italienischen Recht seien nämlich fiduziarische Verträge - ein solcher liege vor - über italienische Liegenschaften nichtig, wenn sie lediglich mündlich abgeschlossen würden. Der Kläger habe von ihm anerkannte Forderungen dem Zweitbeklagten nicht bezahlt, weswegen der Zweitbeklagte nicht verpflichtet sei, die Gründerrechte an der Erstbeklagten herauszugeben. Der Zweitbeklagte sei darüber hinaus sachlich nicht passiv legitimiert, weil auch nach Erfüllung des Darlehensvertrags vom 16.03.1993 der Zweitbeklagte nicht wieder Inhaber der Gründerrechte der Erstbeklagten werde und auch die Zessionserklärung nicht ausgehändigt erhalte. Beim Abschluss des Darlehensvertrags vom 16.03.1993 sei nicht der Zweitbeklagte, sondern die G., Inhaberin der Gründerrechte gewesen. Daher seien Gründerrechte an diese Gesellschaft herauszugeben. Ausserdem seien die geltend gemachten Ansprüche verjährt.
Zu diesem Vorbringen traf das Erstgericht zusammengefasst folgende wesentlichen Feststellungen:
"Der Kläger war früher ..... der ...... in ...... Der Zweitbeklagte ist italienischer Staatsangehöriger und in ..... wohnhaft. Im Jahr 1999 trat P., der frühere ...... ......, ein Freund des Zweitbeklagten, an diesen heran und erklärte ihm, dass ein namentlich noch nicht genannter Freund (gemeint der Kläger) eine Liegenschaft in Italien suche. Der Freund sei sehr reich und wolle sich bedeckt halten. Der Zweitbeklagte nahm den so angebahnten Auftrag des Klägers eine Liegenschaft zu suchen an und fand in der Nähe von ..... eine geeignete Liegenschaft, und zwar einen ehemaligen Adelssitz mit wertvoller Einrichtung, genannt "V.". Der Zweitbeklagte teilte dies P. mit, der den Kläger benachrichtigte. Dieser wiederum liess mitteilen, dass ihm die Liegenschaft gefalle und dass er sich mit dem Zweitbeklagten treffen wolle. Es kam daraufhin zu einem Treffen in London, bei welchem P. den Kläger und den Zweitbeklagten bekannt machte. Der Kläger fragte daraufhin den Zweitbeklagten, ob ihm das Haus gefalle, woraufhin dieser antwortete, dass er es kaufen würde, wenn er es sich leisten könnte, es handle sich um den "Himmel von einem Haus". Der Kläger wollte über den Ankauf weiter nachdenken und informierte zu einem späteren Zeitpunkt den Zweitbeklagten, dass das Haus, das vom Kläger bis dahin nie besichtigt worden war, angeschafft werden soll. Von Anfang an war klar, dass der Zweitbeklagte als Käufer des Hauses auftreten sollte. Der Kläger befürchtete zum Einen, dass beim Auftauchen seines Namens der Preis sich erhöhen könnte und andererseits hatte der Kläger überhaupt Angst, seinen Namen ins Spiel zu bringen. Er erklärte auch, dass seine Anwälte nicht informiert werden sollten.
Da für den Zweitbeklagten ein Ankauf im eigenen Namen aus steuerlichen Gründen nicht in Frage kam, bediente er sich hiezu der erstbeklagten Partei.
Der Zweitbeklagte suchte aus den oben angegebenen Gründen eine Sitzgesellschaft, die nach aussen als Eigentümer der Liegenschaft V. auftreten und im Grundbuch eingetragen werden sollte. K. bot dem Zweitbeklagten den Mantel der Erstbeklagten an. Der Zweitbeklagte stimmte zu, woraufhin die Erstbeklagte als Eigentümerin der Liegenschaft im (italienischen) Grundbuch eingetragen wurde. Die Blankogründerrechtszessionsurkunde der Erstbeklagten blieb weiterhin in Verwahrung des Zeugen K. Dieser bestätigte dem Zweitbeklagten mit Schreiben vom 28.04.1980, dass er diese Urkunde, die das Eigentum an der Erstbeklagten verbriefte, sowie alle anderen in diesem Zusammenhang relevanten Dokumente in seiner Verwahrung zur Verfügung des Zweitbeklagten oder einer von diesem benannten Person halte. K. war blosser Verwahrer der Gründerrechtsurkunde, nicht aber - und zwar auch nicht treuhänderisch - Inhaber der Gründerrechte der Erstbeklagten.
Der Zweitbeklagte wickelte den Kauf auf die beschriebene Art und Weise ab, ohne P. und dem Kläger etwas darüber mitzuteilen, dass der Kauf über eine Gesellschaft abgewickelt wird. Er vertrat die Ansicht, dass ihm lediglich der Auftrag erteilt wurde, den Kauf abzuwickeln.
Zum Ankauf der Liegenschaft stellte der Kläger dem Zweitbeklagten einen USD 2.145.000,-- nicht sicher übersteigenden Betrag zur Verfügung. Der Betrag von USD 2.145.000,-- wurde für die Anschaffung der Liegenschaft und zur Bestreitung der damit verbundenen Steuern, Gebühren und Vertragserrichtungskosten verwendet. Als der Zweitbeklagte den Betrag für den Hauskauf überwiesen erhalten hat, wollte er darüber eine Bestätigung ausstellen. Ihm wurde aber mitgeteilt, dass die Ausstellung einer Bestätigung nicht nötig sei, da er und der Kläger eine mündliche Vereinbarung hätten. Eine Abrechnung über die Ausgaben für den Ankauf des Hauses erfolgte nicht.
Am 18.05.1981 richtete der Zweitbeklagte folgendes Schreiben an den Kläger:
'.......,
Zu Ihrer Information darf ich Photokopien einer schriftlichen Bestätigung des Verwalters des B. (in dessen Eigentum 'V.' steht) beilegen, aus der hervorgeht, dass das Eigentumszertifikat dieser Gesellschaft zu meiner Verfügung bzw zur Verfügung einer von mir benannten Person steht.
Mit diesem Schreiben werden sie bevollmächtigt, den Verwalter, Herrn K., zu ersuchen, dieses Zertifikat zusammen mit jedweden anderen von ihnen benötigten, im Zusammenhang mit dem B. stehenden Dokumenten an Sie als die von mir benannten Person herauszugeben.'
Am 04.06.1981 richtete der Zweitbeklagte ein Telex an K., welches folgenden Inhalt:
'zu Händen Herrn K.
Es folgt der Text eines Telex, das heute an einen Rechtsanwalt in London geschickt wurde, der den Eigentümer des B. vertritt, d.i. die von mir im Zusammenhang mit dem Eigentümerzertifikat benannte Person.
Zitat: Betrifft: B. und Nachhang zu unserem Gespräch in London über die Übermittlung des Eigentümerzertifikats von Herrn Ks Büro an die Bank für Handel und Effekten.
Sie werden aus dem Text meines Schreibens an den ....... vom 18.05.81 (im Folgenden zitiert) entnehmen, dass die Angelegenheit nun in seinen Händen liegt. Sie können daher für ihn ein Instruktionsschreiben vorbereiten, das an Herrn K. zu richten ist und in dem um Übermittlung des besagten Zertifikats an den neuen Ort ersucht wird. Vielleicht wären Sie so freundlich, die Unterschrift des ....... zu beglaubigen, sodass Herr K. beruhigt sein kann.
Ich wäre dankbar, wenn ich eine Kopie dieses Instruktionsschreibens für meinen Akt bekommen könnte.
Text des Schreibens von C. an den ........ vom 18.5.81
'Zu Ihrer Information darf ich Fotokopien einer schriftlichen Bestätigung des Verwalters des B. (in dessen Eigentum 'V.' steht) beilegen, aus der hervorgeht, dass das Eigentumszertifikat dieser Gesellschaft zu meiner Verfügung bzw zur Verfügung einer von mir benannten Person steht.
Mit diesem Schreiben werden Sie bevollmächtigt, (den Verwalter, Herrn K., zu ersuchen, dieses Zertifikat zusammen mit jedweden anderen von Ihnen benötigten, im Zusammenhang; mit dem B. stehenden Dokumenten an Sie als die von mir benannte Person herauszugeben.'
Am 09.07.1981 richteten L., die Rechtsanwälte des Klägers folgendes Telex an den Zweitbeklagten:
'Vielen Dank für Ihr Telex betreffend die B. Anstalt. Senden Sie uns bitte Kopien Ihres Schreibens vom 18/05/81 an den ........ samt Beilagen zu.
Dieses Telex wurde mit Telex vom 23.07.1981 an das Büro des Zweitbeklagten (vgl. ON 70) urgiert.
Der Zweitbeklagte hatte aber Bedenken, die Anwälte des Klägers vollständig zu informieren, da er eine klare gegenteilige Weisung des Klägers hatte. In der Folge erhielt K. weder vom Kläger noch von dessen Anwälten irgendwelche Instruktionen betreffend die Gründerrechtsurkunde auch kein Ersuchen um Übersendung derselben. Die Urkunde blieb nach wie vor in Verwahrung bei K. K. seinerseits kannte den Kläger nicht, da der Zweitbeklagte von diesem auch nur immer von seinem Auftraggeber sprach. Bereits am 20.05.1981 hatte der Zweitbeklagte dem Kläger, mit Ausnahme der Gründerrechtsurkunde, sämtliche Dokumente übergeben, die sich auf das Eigentum des Klägers an der Liegenschaft V. beziehen.
Nach Abwicklung des Kaufgeschäftes wurde der Kontakt zwischen dem Kläger und dem Beklagten" (gemeint: Zweitbeklagten) "direkt bzw über die jeweiligen Büros gepflogen, P. war nicht mehr im Spiel. Der Kläger selbst ersuchte den Beklagten (gemeint: Zweitbeklagten) darum, auch nach Abwicklung des Kaufgeschäftes, auf die Liegenschaft zu achten. Zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten wurde vereinbart, dass der Kläger als Auftraggeber die Kosten des Unterhaltes des Hauses bezahlt.
Im Weiteren bestritt der Zweitbeklagte die Aufwendungen für die Verwaltung der Villa V. und streckte die Kosten vor. Die an den Kläger übersandten Abrechnungen über den für die Jahre 1980, 1981, 1982 getriebenen Verwaltungsaufwand wurden vom Kläger bezahlt. Hinsichtlich der Bezahlung der Aufwendungen des Zweitbeklagten für die Jahre 1983, 1984 und 1985 kam es zu Verzögerungen. Für Abrechnungszwecke wurden Listen über die Verwaltungsausgaben erstellt. Diese haben die einzelnen Kostenpositionen enthalten, dort waren ausserdem Belege angeschlossen. Diese Abrechnungslisten wurden dem Kläger übermittelt. Derartige Listen wurden aber nicht in regelmässigen Abständen versandt. Abrechnungen wurden immer dann versandt, wenn ein wesentlicher Betrag zusammengekommen ist. Im Jahr 1983 bestand noch ein Guthaben des Klägers aus Zahlungen der Vorjahre. Bis zum Ende des Jahres 1985 liefen weitere Unterhaltskosten für die Villa V. auf, die nach Abrechnung des Guthabens einen Betrag von LIT 275.123.238,-- ausmachten. Über die Zahlung der Unterhaltskosten wurde wenigstens ab Beginn des Jahres 1985 zwischen den Parteien korrespondiert. Die Unterhaltskosten für das Jahr 1984 und 1985 waren wenigstens bis gegen Ende des Jahres 1985 noch nicht bezahlt. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt wurde die Abrechnung der Verwaltungskosten für die Jahre 1983/1984 und 1985 vom Kläger an den Zweitbeklagten aber bezahlt. Im Jahr 1990 wurden weitere USD 300.000,-- bezahlt.
Bereits am 19.01.1982 richtete der Zweitbeklagte ein Schreiben an K., welches folgenden Inhalt hatte:
'Betrifft: B.
Ich bestätige hiermit meine gestern per Telex erteilten Weisungen:
Im Anschluss an unser heutiges Telefongespräch widerrufe ich hiermit die in Bezug auf das Eigentumszertifikat des B. gemachte Ernennung, die in meinem an Sie gerichteten Telex vom 04.06.1981 erfolgte. Bitte halten Sie das Eigentumszertifikat deshalb ausschliesslich zu meiner Verfügung.'
Es kann nicht festgestellt werden, was der Grund für dieses Schreiben war. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass das Schreiben damit im Zusammenhang steht, dass der Kläger gegenüber dem Zweitbeklagten angeordnet hat, auch seine Anwälte nicht wissen zu lassen, dass er Eigentümer der Villa V. ist (PV des Zweitbeklagten, ZV Q.). Der Kläger selbst war äusserst selten in Italien und zwar ungefähr zwei Wochen jährlich.
Im Jahr 1985 trat in der rechtlichen Struktur der Erstbeklagten insofern eine Änderung ein, als die bisherigen Verwaltungsräte Dr. R. und S. aus der Bank ...... ausschieden. Sie eröffneten gemeinsam ein eigenes Treuhandbüro, zunächst unter dem Namen T., später dann in U. umbenannt. Die Bank ..... schied als Repräsentantin aus und die T. wurde an ihrer Stelle als Repräsentantin der Erstbeklagten bestellt. Aus diesem Anlass wurde die ursprünglich Blankozessionsurkunde komplettiert, indem die T. als Zessionar eingesetzt wurde. Sodann stellte dieses Treuhandbüro eine neue Blankozessionsurkunde betreffend die Gründerrechte der Erstbeklagten aus und übersandte diese am 17.01.1986 im Original an K. (vgl. hiezu ZV S. in 2 C 209/96, Seite 375), der sie wiederum in Verwahrung nahm. Der Zweitbeklagte verlangte im Jahr 1988 (und zwar am 27.04.1988) vom Zeugen K. die Herausgabe dieser Zessionsurkunde. Sie wurde ihm auch ausgefolgt.
Nach dem Zeitpunkt der Bezahlung der Unterhaltskosten für die Jahre 1983, 1984 und 1985 bestand zwischen dem Zweitbeklagten und dem Kläger bis 1990 kein Kontakt mehr. Dass eine solche Kontaktaufnahme nicht möglich gewesen wäre, kann nicht festgestellt werden. Der Kläger war zu jener Zeit (und zwar zwischen 1972 bis 1987) ........ der ....... in ........., besass dort eine ........ und wohnte auch nach seinem Ausscheiden als ........ unter derselben Adresse.
Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt entschloss sich der Zweitbeklagte dazu, die Liegenschaft V. in ein Luxushotel umzuwandeln. Davon verständigte er den Kläger nicht. Zum Zwecke des Hotelbetriebs schlossen am 27.07.1988 die Erstbeklagte, vertreten durch den Zeugen K., mit einer vom Zweitbeklagte gegründeten und von ihm beherrschten Gesellschaft I., ohne Wissen des Klägers, einen Pachtvertrag, womit die Erstbeklagte der I. die Liegenschaft zum Zwecke eines Hotelbetriebs für die Dauer von neun Jahren, beginnend mit 15.07.1988, für einen jährlichen Pachtzins von 120 Mio LIT in den beiden ersten Jahren von 180 Mio LIT für die folgenden Jahre verpachtete (Beilage F). Die I. wurde vom Zweitbeklagten beherrscht (PV des Zweitbeklagten zu 2 C 209/96, Seite 393, und vom 24.04.2008). Die Gewerbeberechtigung für den Hotelbetrieb wurde am 30.04.1990 erteilt.
Die Kosten des Unterhaltes der Liegenschaft sowie der Umwandlung des Hauses in ein Hotel deckte der Zweitbeklagte durch Aufnahme eines Kredites bei der ..... in ...... in Höhe von umgerechnet CHF 2 Mio, welcher durch eine Hypothek auf der Liegenschaft besichert wurde. Eine Abrechnung hierüber liegt aber nicht vor.
Im Jahr 1990 wurde das Hotel V. eröffnet. In diesem Jahr wurden die Kontakte zwischen dem Zweitbeklagten und dem Kläger wieder aufgenommen. Am 04.04.1990 besuchte der Kläger, der bereits vorher aus Zeitungen von der Hoteleröffnung erfahren hatte, V. und traf sich dort mit dem Zweitbeklagten. Der Kläger betrachtete die Hoteleröffnung als vollendete Tatsache. Er teilte dem Zweitbeklagten aber mit, dass er davon angetan sei (PV des Zweitbeklagten). In diesem Zusammenhang stellte der Zweitbeklagte dem Kläger eine handschriftlich abgefasste Urkunde aus, die den nachfolgenden Inhalt hatte:
'An A.
In meiner Eigenschaft als Bevollmächtigter des B., einer liechtensteinischen Gesellschaft eingetragen in Vaduz, Eigentümerin des Gebäudes mit dem Namen "V." in ......., bestätige ich hiemit, dass die Eigentumsrechte an der obigen Gesellschaft Herrn A. zustehen.
....., 4.4.1990
Unterschrift e. h.
P. S. Ich habe Herrn A. im Monat April 1981 eine ähnliche Bestätigung ausgefolgt.'
Anlässlich dieser Besprechung wurde über die vom Beklagten aufgewendeten Kosten gesprochen. Der Zweitbeklagte händigte dem Kläger eine Auflistung seiner Aufwendungen aus, wobei der Kläger zusagte, diese Kosten unverzüglich zu bezahlen. Die Kosten bewegen sich auf USD 707.598,-- und sind tatsächlich aufgelaufen.
Am 06. April 1990 übermittelte die Sekretärin des Klägers, W., ein Schreiben an den Zweitbeklagten, welches folgenden Inhalt hat:
'Herrn
C.
......
......
Sehr geehrter Herr C.,
..... ...... A. hat mich beauftragt, Ihnen zu schreiben und Sie zu ersuchen, die Originale der Aktienzertifikate der Holdinggesellschaft - B., Vaduz -, der Eigentümerin seiner Liegenschaft V. in ........., sowie die anderen Originaldokumente und -inventarlisten zu V. an die folgende Adresse zu senden:
I. Ltd.
......
......
......
..... ....... hat mich gebeten, Ihnen noch einmal für Ihre Gastfreundschaft zu danken. Er freut sich sehr darauf, Sie bald wiederzusehen.
Mit freundlichen Grüssen
gez. Unterschrift e.h.
W.
Privatsekretärin'
Am 24.04.1990 antwortete der Zweitbeklagte wie folgt:
C.
Mrs. W.
.......
....... ......, 24.4.1990
Liebe W.
Heute habe ich Ihren Brief datiert 16. April 1990 erhalten, dessen Inhalt ich zur Kenntnis genommen habe. Ich habe S. E. den ........ im Monat April 1981 in London persönlich die folgenden Dokumente übergeben:
a) Vertrag über den Erwerb von 'V.',
b) die wesentlichen Inventarlisten,
c) einen Brief mit folgendem Inhalt:
'.....
A. 18. Mai 1981
.......,
In meiner Eigenschaft als Bevollmächtigter des B., einer liechtensteinischen Gesellschaft eingetragen in Vaduz, bestätigte ich hiemit, dass ich das Gründerrechtszertifikat, welches die Eigentumsrechte an obiger Gesellschaft repräsentiert, ebenso wie alle anderen in diesem Zusammenhang wesentlichen Unterlagen zu Ihrer Verfügung in Verwahrung halte.
Hochachtungsvoll
C.
Mit freundlichen Grüssen
Unterschrift e. h.'
Am gleichen Tage richtete der Zweitbeklagte folgendes Schreiben an den Kläger (Beilage 14):
C.
......
......
An ..... .......
Herrn A.
...... ...... ......, 24.04.1990
Lieber A., es war wirklich eine Freude, Sie nach so vielen Jahren wiederzusehen. Anlässlich Ihrer Abreise haben Sie versprochen, dass Sie sofort Weisung geben würden, den schon lange offenen Aussenstand an mich zu zahlen.
Bis jetzt habe ich jedoch nur den Brief Ihrer Sekretärin W. erhalten.
Warum?
Mit freundlichen Grüssen
gez. Unterschrift e. h.'
Am 26.04.1990 übermittelte der Zweitbeklagte eine Kopie des Kaufvertrages sowie des Handschreibens vom 04.04.1990 (siehe oben Beilage T) an W. (vgl Beilage U und 15, 17). Irgendwann vor dem 29.05.1990 (vgl. Beilage 48) wurden vom Kläger USD 300.000,- bezahlt. Um diese Zeit herum begann sich dann eine umfangreiche Korrespondenz zwischen dem Zweitbeklagten, dessen Anwalt M. einerseits und dem Kläger und dessen Anwalt L. andererseits zu entspinnen. Der wesentliche Inhalt dieser Korrespondenz lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Kläger bzw dessen Anwalt L. wollten zum Einen in den Besitz der Dokumente kommen, die dem Kläger das Eigentum an der Erstbeklagten und damit an der Liegenschaft V. verbriefen, insbesondere also die Gründerrechtszessionsurkunde der Erstbeklagten. Zum Anderen wollten sie eine genaue Abrechnung über die vom Zweitbeklagten für V. getätigten Auslagen und eine Änderung des Pachtvertrages mit der Betriebsgesellschaft sowie eine Beteiligung an dieser Gesellschaft. Der Zweitbeklagte seinerseits war mit den Vorschlägen des Anwaltes L. nicht einverstanden und versteifte sich darauf, dass zuerst seine Auslagen für die Erhaltung und Wertsteigerung des Hotels V. beglichen werden sollen. Eine Einigung kam nicht zustande. Im Zuge dieser Korrespondenz äusserte der Kläger erstmals den Wunsch, V. auf die von ihm 1981 gegründete Familienstiftung A. Foundation zu übertragen. Dies scheiterte jedoch daran, dass der Kläger die entscheidende Urkunde, nämlich die Gründerrechtszessionsurkunde der Erstbeklagten nicht besass und der Zweitbeklagte diese Urkunde nicht herausgab.
Schliesslich fand im Frühjahr 1991 ein Treffen zwischen dem Zweitbeklagten und dem Kläger sowie deren Anwälten in Südfrankreich auf ...... statt. Bei diesem Treffen wurde besprochen, dass der Zweitbeklagte dem Kläger die Gründerrechtsurkunde der Erstbeklagten gegen Bezahlung von USD 1,2 Mio ausfolgt. Über die Höhe des Betrages und die Zahlungsmodalitäten erzielten die Anwälte mit kreuzenden Schreiben vom 7.6.1991 und 19.6.1991 Einigung (vgl. Beilagen 33 und 34). Danach hätte dem Kläger eine Gutschrift über USD 200'000.-- gegen den 1991 fälligen Pachtzins eingeräumt werden sollen. Der restliche Saldo von USD 1 Mio hätte in zwei Raten zu je USD 500'000,-- bezahlt werden sollen, wobei die erste Rate bei Unterzeichnung des Vergleiches und die zweite Rate am 1.12.1991 zur Zahlung fällig gewesen wäre. Der endgültige Abschluss der Vergleichsverhandlungen scheiterte dann daran, dass der Kläger forderte, dass eine Suite in dem Hotel ständig für ihn reserviert bleiben muss.
Der Zweitbeklagte, der sich selber als rechtlicher Eigentümer der Liegenschaft betrachtete (vgl. Beilage X Seite 9), versuchte nach Scheitern der Einigung die Liegenschaft zu verkaufen. Dazu erteilte er K. den Auftrag, die G. zu gründen, damit diese Gesellschaft die Gründerrechte der Erstbeklagten erwerben konnte, woraufhin die Aktien der G. sukzessive verkauft hätten werden können (Einvernahme K. zu 2 C 209/96, Seite 369). K. gab diesen Auftrag an S. (vgl. dessen ZV in 2 C 209/96, ON 40, Seite 8) weiter. S. gründete durch seine Treuhandgesellschaft .... am 13.04.1992 die G., deren Aktienkapital in 50'000 Inhaberaktien mit einem Nennwert von CHF 1.-- eingeteilt war.
Am 10.04.1992 schlossen der Zweitbeklagte, der dabei für die Erstbeklagte handelte, mit der Firma X., ......, vertreten durch K., einen Kaufvertrag. Mit diesem Kaufvertrag veräusserte der Zweitbeklagte die Erstbeklagte an die Firma X., ....... Mit einem weiteren Kaufvertrag vom 30.04.1992 verkaufte die X., ......, wiederum vertreten durch den Zeugen K., den Eigentumstitel der Erstbeklagten, das heisst die Gründerrechte an der Erstbeklagten an die G. AG.
Die X., ......, wird von K. beherrscht. Er stellte sie dem Zweitbeklagten für die Übertragung der Gründerrechte zur Verfügung. Die Einschaltung der Firma X erfolgte auf Wunsch des Zweitbeklagten (ZV K. in 2 C 290/96). Der Zweck der Einschaltung der X ist ungeklärt. Mit dieser Transaktion fand der Zweitbeklagte die Möglichkeit, im Wege des Verkaufes von Aktien der G. AG, Teile der Erstbeklagten und damit Anteile an der Liegenschaft V. zu verkaufen.
Bereits im März 1992 hatte der Zweitbeklagte die Gründerrechtszessionsurkunde der erstbeklagten Partei an die Treuhandgesellschaft des K. zurückgegeben, nachdem sie sich zuvor - wie oben bereits festgestellt wurde - einige Zeit (seit 1988) beim Zweitbeklagten befand. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge vom 10.4.1992 bzw 30.04.1992 betreffend den Verkauf der Gründerrechte an die X. bzw die G. befand sich die Gründerrechtszessionsurkunde der Erstbeklagten also wiederum im Besitz des K., dem der Zweitbeklagte mitteilte, dass nunmehr die Gründerrechte der G.(Satz in den Feststellungen unvollendet!)
Nach der Gründung der G. und Übertragung der Gründerrechte der Erstbeklagten an diese ging der Zweitbeklagte daran, einen Teil der Liegenschaft V. in der Form zu verkaufen, dass er mit der damaligen Regierung der Republik N., zu der er gute Beziehungen unterhielt, in Verbindung trat und vorschlug, 50 % der Aktien der G. an diese zu verkaufen, womit die Republik N. indirekt 50 % an dem Anwesen V. erwerben hätte können.
Die Regierung von N. stimmte dem Angebot zu und beschloss, USD 10 Mio in diesen Aktienkauf zu investieren, wofür ihr die Hälfte der Aktien der G. übertragen werden sollten. Es war vorgesehen, dass eine erste Tranche von 6'416 Aktien gegen Bezahlung von USD 2'500'000.-- sofort übertragen und bezahlt werden, weitere USD 2'500'000.-- sollten zwischen 01.04. und 30.06.1992 und die restlichen USD 5 Mio vor dem 16.04.1993 jeweils gegen Übergabe der entsprechenden Anteile von Aktien bezahlt werden. Im Sinne dieser Vereinbarung wurde die erste Tranche der Aktien, nämlich 6'416 Stück, tatsächlich an die N. N. Ltd. übergeben und von der Käuferin bezahlt. Der genaue Kaufpreis hiefür betrug USD 2'566'572,03.
Die weiteren geplanten Schritte zum Erwerb von Aktien der G. durch die Republik N. bzw die N. N. Ltd. wurden nicht mehr vollzogen. Der Zweitbeklagte verwendete den erzielten Erlös aus dem Verkauf der ersten Tranche von Aktien zur Rückzahlung von Bankschulden, die er im Zuge der Renovierung des Umbaus der Liegenschaft V. aufgenommen hatte.
Noch im Jahre 1992 trat der Zweitbeklagte mit der D. Ltd. und der F. Limited in Verhandlungen wegen der Gewährung eines Darlehens.
Bei sämtlichen Verhandlungen im Zusammenhang mit der Errichtung dieser Darlehensverträge erwähnte der Zweitbeklagte nie, dass er als Treuhänder des Klägers oder überhaupt für Rechnung eines Dritten handelt.
Am 16.03.1993 wurde letztlich ein Darlehensvertrag unterfertigt /Beilage Revision). Mit diesem gewährten die D. Ltd. und F. Limited der Erstbeklagten einen Kredit von 2'500'000.-- Pfund, der 1. zur vollständigen Rückzahlung eines von der I. bei der Cassa ..... die ...... aufgenommenen Kredites von LIT 2.5 Mrd., 2. für die Zahlung sonstiger Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft, die sich auf insgesamt 1'700'000.-- Pfund beliefen und 3. im verbleibenden Rest für die Gewährung eines Kredites an die Y. Anstalt verwendet werden sollte. Die Rückzahlung der Darlehenssumme aus dem Vertrag vom 16.03.1993 war spätestens für den 31.12.1995 samt der aufgelaufenen Zinsen vereinbart.
Es kann nicht festgestellt werden, ob die Y. Anstalt den an sie gewährten Kredit zurückbezahlt hat und wofür die Mittel, die ausbezahlt wurden, verwendet wurden.
Zur Sicherheit für den Kredit wurde eine zweitrangige Hypothek in einer Gesamthöhe von LIT 7.500.000.000 auf dem Grundstück V. eingetragen, wobei diese vorerst zweitrangige Hypothek in den ersten Rang aufrücken sollte, sobald das Darlehen der Cassa ....... zurückbezahlt ist. Als weitere Sicherheit trat die G. die Gründerrechte an der Erstbeklagten an die D. Ltd. ab.
Am 16.03.1993 schlossen die G. und die D. Ltd. einen Abtretungsvertrag ab. Mit diesem Vertrag trat die G. die Rechte an den Gründerrechten der Erstbeklagten an die D. Ltd. zum Zwecke der Sicherung der Erfüllung des Darlehensvertrages ab. Diese Abtretung sollte solange in Kraft bleiben, bis alle unter dem Darlehensvertrag von B. zu zahlenden Geldbeträge, welcher Natur auch immer, an die Darlehensgeber zurückbezahlt sind. Die D. Ltd. verpflichtete sich, die abgetretenen Gründerrechte an die G. rückabzutreten und das Original des Dokumentes, welches die Gründerrechte beweist, der G. zu übergeben, sobald die Darlehensgeber D. Ltd. und F. Ltd. alle Summen erhalten haben, zu welchen sie gemäss Darlehensvertrag berechtigt sind. Im Falle des Verzuges wurde die D. Ltd. ermächtigt, alle Gründerrechte selbst auszuüben. Die D. Ltd. wurde ermächtigt, die Gründerrechte im Falle des Verzuges zu verkaufen, sämtliche Vermögenswerte der Erstbeklagten zu veräussern, die Erstbeklagte zu liquidieren und die Erlöse aus der Liquidation zu verwenden und einzubehalten und gegen die Schulden der Erstbeklagten aus dem Darlehensvertrag zu verrechnen.
Die weiter oben erwähnte I. wurde von der Y. Anstalt beherrscht. Die I. wurde vom Zweitbeklagten gegründet. Sie trat ursprünglich als Pächterin der Liegenschaft auf. Die Pachtrechte an der Liegenschaft wurden von der I. auf die V. H. übertragen. Für die Übertragung der Pachtrechte der I. hat die V. H. Lire 400 Mio. erhalten. Die Liegenschaft ist derzeit an die V. H. verpachtet, welche auch das Hotel betreibt. Die V. H. ist im Besitz zweier Gesellschaften. Die V. H. ist verpflichtet, die Kosten und die Wartung des Hauses zu tragen. Der Pachtvertrag zu dieser Gesellschaft hat sich im letzten Jahr für eine Periode von neun Jahren verlängert. Derzeit wird die Liegenschaft perfekt in Schuss gehalten.
Es kann nicht sicher festgestellt werden, ob und seit wann der Betrieb des Hotels Gewinne abwirft. Gründer der Y. Anstalt war der Zweitbeklagten, der auch deren wirtschaftlich Berechtigter war. Die Aktien der G. wurden von der Y. Anstalt sowie der Republik N. bzw deren Rechtsnachfolgerin, der Republik ......, gehalten. Die G. wurde 1991 gegründet.
Die G. sowie die Y. Anstalt wurden über Auftrag des Zweitbeklagten mittlerweile liquidiert.
Im Verfahren HG 960367/U/ZS des Handelsgerichtes des Kantons Zürich wurde die Erstbeklagte dazu verurteilt, einen Betrag von GBP 3'147'649.-- zuzüglich 9 % Zinsen seit 1.1.1996, CHF 50'485.85 zuzüglich 9 % Zinsen seit 13.3.1996 sowie CHF 75'050.75 zuzüglich 9 % Zinsen seit dem 2.9.1996 an die D. Ltd. und die F. zu bezahlen (vgl. Beilage Y). Dieser Verurteilung liegt der oben genannte Darlehensvertrag zugrunde. In diesem Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 5.12.2003 wurde ausdrücklich festgestellt, dass es sich beim Abschluss der Darlehensverträge nicht um Scheingeschäfte gehandelt hat. Die rückständige Zahlung, zu welcher die Erstbeklagte mit dem genannten Urteil verurteilt wurde, ist nach wie vor offen, das heisst, die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag vom 16.3.1993 sind nach wie vor nicht erfüllt.
Es kann nicht sicher festgestellt werden, ob und welche Beträge der Kläger dem Zweitbeklagten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Liegenschaft V. noch schuldet.
Die Gründerrechte der Erstbeklagten kamen, wie sich aus dem oben dargestellten Sachverhalt zusammengefasst ergibt, zunächst der ... als treuhänderische Gründerin zu und wurden mittels Zession an den Kunden von K. übertragen. Mit dem Verkauf des Firmenmantels der Erstbeklagten trat der ursprüngliche Inhaber und Klient von K. die Gründerrechte an den Zweitbeklagten ab. Dies bewirkte, dass K. die Blankozessionsurkunde fortan für den Zweitbeklagten besass. In den Jahren 1985 und 1986 erfolgten weitere Zessionen der Gründerrechte, zunächst an die T. und zurück an den Zweitbeklagten, der die Blankozessionsurkunde von 1988 bis 1992 bis zum Abschluss der Verträge Zweitbeklagte/X, X/G. selbst in Besitz nahm. Die Gründerrechte an der Erstbeklagten wurden damals wirksam auf die G. übertragen bis sie letztlich von der G. an die D. Ltd. übertragen wurden die sie in Besitz nahm. Dabei wurde die Blankozessionsurkunde über K. dem Rechtsanwalt der D. Ltd. in Erfüllung des Darlehens- und Abtretungsvertrages übermittelt. Die Gründerrechtszesssionsurkunde der Erstbeklagten befindet sich derzeit noch in den Händen des Rechtsanwaltes der D. Ltd., ....
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger seine "Ansprüche" auf die erstbeklagte Partei an die A. Foundation abgetreten hat. Wohl aber hatte der Kläger dies bei Gründung der A. Foundation vor Augen."
18.1) Es gehe ausschliesslich um die Gründerrechte der Erstbeklagten. Es könne als geklärt angesehen werden, dass liechtensteinisches Recht hinsichtlich der Rechtzuständigkeit an den Gründerrechten anzuwenden sei. Im gegenständlichen Rechtsstreit sei nur zu prüfen, ob der Kläger oder der Zweitbeklagte das relativ bessere Recht auf die Herausgabe der Gründerrechtszessionsurkunde und auf die Rückabtretung habe.
18.2) Es habe nicht festgestellt werden können, dass den Kläger überhaupt eine Verpflichtung treffe, an den Zweitbeklagten Zahlungen zu leisten, womit dieser Einwand ins Leere gehe.
18.3) Es sei auf den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts zu verweisen, wonach die sicherungsweise Abtretung der Gründerrechte an der Erstbeklagten an die D. Limited, das Bestehen einer Verpflichtung des Zweitbeklagten zur Verschaffung der Gründerrechte nicht ausschliesse. Der Schuldner könne auch dann zur Leistung zu verurteilen sein, wenn eine ins Gewicht fallende Chance bestehe, dass die Leistung wenigstens später erbracht werden könne. Es obliege dem Schuldner, die Unmöglichkeit zu beweisen. Nach den getroffenen Feststellungen hätte die Rückzession nicht an den Zweitbeklagten, sondern an die G. zu erfolgen, die liquidiert sei. Dies würde aber einer Rückzedierung nicht entgegenstehen, da dann eine Nachtragsliquidation zu eröffnen sei. Es sei zusammengefasst dem Zweitbeklagten möglich, dem Kläger durch Rückzahlung des Darlehens die Gründerrechte zu verschaffen.
18.4) Der Einwand der fehlenden Passivlegitimation der Erstbeklagten sei nicht richtig, sie bilde mit der zweitbeklagten Partei eine einheitliche Streitpartei.
18.5) Das Fürstliche Landgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze Folge und verpflichtete die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand, dem Kläger die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
19.1) Wenn nicht die Inhaberschaft der Gründerrechte an sich strittig sei, sondern unbestrittenerweise der Inhaber der Gründerrechte feststehe und ein anderer Prätendent die Übertragung dieser Gründerrechte an sich begehre, sei für die Anstalt als Rechtssubjekt klar, wer ihr oberstes Organ sei. Solche Streitigkeiten, wie sie auch der gegenständliche Prozess darstelle, würden nicht unmittelbar in die Rechte und Pflichten der Anstalt eingreifen, sondern primär die Rechtsbeziehungen des Inhabers der Gründerrechte und jener Person, die dessen Stellung beansprucht, betreffen. In solchen Streitigkeiten seien nur der Inhaber der Gründerrechte und jene Person, die diese Eigenschaft beanspruche, sachlich legitimiert. Mangels Sachlegitimation der Erstbeklagten sei daher in Stattgebung der Berufung das erstgerichtliche Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren, soweit es die erstbeklagte Partei treffe, abgewiesen werde.
19.2) Für die rechtliche Beurteilung sei die Aktenwidrigkeit, wonach die Feststellung, dass das Geschäft im Jahre 1999 angebahnt worden sei, unwesentlich. Es ergebe sich aus den gesamten Feststellungen, dass die Geschäftsanbahnung vor 1980 gewesen sein müsse.
19.3) Die Beweisrüge des Zweitbeklagten sei nicht gerechtfertigt.
19.4) Der Schwerpunkt liege in der Frage des anwendbaren Rechts. Es werde an Art 232 Abs 1 PGR angeknüpft, wonach es darauf ankomme, ob die Verbandsperson nach ausländischem oder inländischem Recht organisiert sei. Nach beiden Bestimmungen (alt oder neu) verweise dieses Statut jedenfalls auf liechtensteinisches Recht. Allerdings sei der Argumentation des Berufungswerbers zu folgen, dass das gegenständliche Verfahren diesbezüglich nicht voll mit dem Vor-/Parallelverfahren 02 C 209/96 zu vergleichen sei. In jenem Verfahren sei es darum gegangen, dass unklar gewesen sei, wer überhaupt Inhaber der Gründerrechte sei, wer also die gesellschaftsrechtliche Stellung als Gründer inne habe und die damit verbundenen Rechte ausüben könne. Im gegenständlichen Fall sei diese Frage nicht strittig. Es stehe fest, dass D. Ltd. Inhaberin der Gründerrechte sei, und es werde nunmehr vom Kläger begehrt, dass C. diese Gründerrechte dem Kläger verschaffe. Mit anderen Worten werde also der Kläger erst mit Verschaffung dieser Gründerrechte zu ihrem Inhaber und werde erst dann die genannte gesellschaftsrechtliche Stellung in der Anstalt haben. Unbestritten sei, was sich aus dem Prozess 02 C 209/96 ergebe, dass in dem erstgenannten Verfahren jedenfalls das Gesellschaftsstatut nach Art 235 Abs 2 PGR zur Anwendung komme. Die Anwendung liechtensteinischen Rechts in jenem Verfahren, das verschiedene andere Anknüpfungspunkte aufwies, sei auch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs unbestritten geblieben. Es bleibe daher zu überprüfen, ob auch dann, wenn über die Übertragung der Gründerrechte ein Rechtsstreit behänge, die Rechtszuständigkeit Art 235 Abs 2 PGR folge. Die international privatrechtliche Anknüpfung bei der Übertragung von Gesellschaftsrechten über ein Wertpapier könne nicht ohne Weiteres auf die Übertragung der Gesellschaftsrechte an einer Anstalt übertragen werden, sei doch die gesellschaftsrechtliche Ausformung der Anstalt nach liechtensteinischem Recht kaum, beispielsweise mit einer Aktiengesellschaft vergleichbar. Der Gründer sei das höchste Organ einer Anstalt, viel ausgeprägter wie dies die Generalversammlung bei einer AG sei. Der Gründer sei gleichsam gesetzgeberisches Organ der Anstalt mit grösseren Kompetenzen als jener der Generalversammlung einer AG (LES 1996, 93). Durch die Übertragung der Gründerrechte von einer Person auf die andere könne sohin der Gründer sofort unmittelbar ohne Zwischenschaltung eines anderen Organs auf sämtliche Agenden der Verbandsperson Einfluss nehmen. Er könne als oberstes Organ über das Schicksal der Anstalt auch mit Wirkung nach aussen nach Belieben verfügen (LES 1998, 297). Aufgrund dieser besonderen Ausformung dieser Gründerrechte sei auch der Streit über die Abtretung von Gründerrechten dem Statut nach Art 235 Abs 2 PGR zu unterstellen, weil auch der Streit um die Übertragung von Gründerrechten dem Streit über die rechtliche Stellung eines Mitgliedes (einer Verbandsperson im Allgemeinen) gleichzusetzen sei, und nur dadurch sei gewährleistet, dass beim Streit um Gründerrechte im weitesten Sinn die rechtliche Beurteilung den gleichen Sachnormen unterstellt sei.
19.5) Auch im Vor-/Parallelprozess 02 C 209/96 sei die Vorfrage, wie die Gründerrechte auf die dort klagende Partei übertragen wurden, aufgrund Art 235 Abs 2 PGR auch liechtensteinischem Recht unterstellt worden. In jenem Prozess hätten sich mehrere Personen berühmt, rechtmässige Inhaber der Gründerrechte zu sein. Wenn nun die an sich gleiche Frage nur mit der anderen Voraussetzung, dass die Inhaberschaft an den Gründerrechten unstrittig sei, jemand diese aufgrund eines Titels aber erlangen würde, strittig sei, so sei auch die gleiche Frage zu klären, nämlich auf welchen Titel sich der Ansprecher der Gründerrechte stütze. In diesem Fall käme, würde nicht Art 235 Abs 2 PGR angewendet, unter Umständen eine völlig andere Rechtsordnung zur Anwendung, was den Ausgang der Klärung der Frage, wer zumindest letztlich Inhaber der Gründerrechte sei, von Zufällen abhängig mache, was nicht sachgerecht sei.
19.6) Soweit sich der Berufungswerber Nichtigkeit des Vertrags aufgrund italienischen Rechts geltend mache, falle diese Rüge in sich zusammen, weil italienisches Recht nicht anzuwenden sei.
19.7) Aus den Feststellungen ergebe sich, dass keine Abtretung der Ansprüche des Klägers an die A. Foundation erfolgt sei.
19.8) Auch der Verjährungseinwand stütze sich auf italienisches Recht und sei daher mangels Anwendung dieses Rechts unbeachtlich. Nach liechtensteinischem Recht betrage die absolute Verjährungsfrist 30 Jahre und sei sohin bei Unterbrechung durch Klagseinbringung nicht abgelaufen.
19.9) Der Zug-um-Zug-Einwand gehe ins Leere, zumal nicht festgestellt worden sei, dass der Kläger dem Zweitbeklagten für den Unterhalt dieser Liegenschaft Geld schulde bzw dass eine Zug-um-Zug-Verpflichtung zwischen den Parteien vereinbart worden sei.
19.10) Das Urteil greife auch nicht in Rechte Dritter ein, weil der Zweitbeklagte dem Kläger die Gründerrechte am B. binnen vier Wochen übertragen müsse. Da die Übertragung durch formfreie Zession der Rechte erfolge, handle es sich um einen Leistungsbefehl zur Abgabe einer Willenserklärung, wobei die Besonderheit im gegenständlichen Falle nur darin bestehe, dass der Zweitbeklagte derzeit nicht Inhaber der Gründerrechte sei, sie sich aber verschaffen könne und zwar durch Tilgung der Forderung gegenüber der Firma D. Ltd.
19.11) Die Berufung im Kostenpunkt erachtete das Fürstliche Obergericht dagegen für berechtigt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst macht die Revision des Klägers geltend:
20.1) Es sei zwar richtig, dass gemäss Urteil vom 05.12.2000, 2 C 209/96 feststehe, wer derzeit Inhaber der Gründerrechte der erstbeklagten Partei sei. Der vorliegende Rechtsstreit gehe aber um die Frage, wer nach Rückzahlung des Darlehens bzw nach Tilgung der Forderung gemäss Urteil des Handelsgerichtes Zürich vom 05.12.2003 Inhaber der Gründerrechte sein werde.
Die Frage der Inhaberschaft der Gründerrechte nach Rückzahlung sei strittig und nicht entschieden. Hinsichtlich der künftigen Inhaberschaft seien die gleichen Rechte strittig, die Frage der Sachlegitimation könne in einem Verfahren auf Feststellung derzeitiger Rechte nicht anders beurteilt werden als in einem Verfahren auf Feststellung künftiger Rechte.
20.2) Auch das vorangehende Verhalten der Organe der erstbeklagten Partei sei von Bedeutung, der Kläger habe die Erstbeklagte auf Feststellung seiner Rechte im Jahr 1995 geklagt und habe diese die Rechte bestritten, sodass der Kläger ein rechtliches Interesse an deren Feststellung gehabt habe. Zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt, nämlich mit Urteil vom 05.12.2000, 2 C 209/96 sei die Firma D. Ltd. als (vorläufige) Inhaberin der erstbeklagten Partei festgestellt worden. Die erstbeklagte Partei habe während des gesamten Verfahrens das Vorbringen des Klägers bestritten. Erstmals in der Berufungsmitteilung sei von der Erstbeklagten die mangelnde Sachlegitimation bestritten worden. Der Kläger habe daher nach wie vor ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung seiner Rechte auch gegenüber der Erstbeklagten.
20.3) Zusammenfassend sei daher die Erstbeklagte in das vorliegende Verfahren einzubeziehen, da es sich um eine Streitigkeit zur Feststellung, wem die Gründerrechte an der Erstbeklagten zustünden, handle und die Erstbeklagte die Rechte des Klägers, nicht jedoch die des Zweitbeklagten, bestritten habe und nach wie vor bestreite, sodass ein rechtliches Interesse an der Feststellung auch gegenüber der erstbeklagten Partei bestehe.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung der Erstbeklagten aus:
21.1) Für den gegenständlichen Rechtsstreit sei nur zu prüfen, ob der Kläger oder der Zweitbeklagte das - relativ bessere - Recht auf Herausgabe der Gründerrechtszession und Rückabtretung habe. Nicht Rechte und Pflichten der Erstbeklagten als Rechtssubjekt als solches, sondern vielmehr die Rechtsbeziehungen des Inhabers der Gründerrechte und jener Person, die dessen Stellung beansprucht, seien betroffen.
21.2) Ob die Revisionsgegnerin das Vorbringen des Klägers bestritten habe oder nicht, habe mit der Sachlegitimation nichts zu tun. Wer derzeitiger Inhaber der Gründerrechte sei, stehe nach den Feststellungen der Untergerichte auch für die Anstalt als Rechtssubjekt fest. Die gegenständliche Entscheidung lege mit Rechtskraft für die liechtensteinischen Behörden und Gerichte bindend fest, wer Gründerrechtsinhaber der Erstbeklagten ist und wem somit die Funktionen des obersten Organs zukämen. Mit dieser Entscheidung werde der dannzumalige Gründerrechtsinhaber in die Lage versetzt, eine Änderung der Organe der Erstbeklagten vorzunehmen. Eine solche Entscheidung sei damit auch für die Gesellschaft selbst verbindlich. Es bestehe keine Veranlassung, die Erstbeklagte in den Rechtsstreit zwischen den Parteien um die Gründerrechte mit ein zu beziehen, der Erstbeklagten fehle die Sachlegitimation.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Zweitbeklagte aus:
22.1) Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Die Verletzung der Unmittelbarkeit bedeute einen Verfahrensmangel, der keines Widerspruches bedürfe, weil die Parteien über die Art der Beweisaufnahme nicht disponieren könnten (LES 2010, 94). Das Erstgericht habe seine Sachverhaltsfeststellung vor allem auf die Parteiaussage des Klägers im Vorverfahren 2 C 209/96 gestützt.
22.2) Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Die Frage, welches Recht anwendbar sei, sei vom Obergericht wie vom Landgericht unrichtig gelöst worden. Es gehe nicht um eine gesellschaftsrechtliche Frage der Beziehung zwischen einer Anstalt und ihrem Gründerrechtsinhaber, sondern um die vertragsrechtliche Frage, ob der Zweitbeklagte dem Kläger die Gründerrechte von D. Ltd., welche Inhaberin der Gründerrechte sei, verschaffen müsse. Es gehe um die Frage, ob der Zweitbeklagte aufgrund seiner schuldrechtlichen Beziehung zum Kläger "etwas" verschaffen müsse. Das Leistungsbegehren des Klägers könne sich nicht auf das Anstaltsrecht oder das allgemeine Gesellschaftsrecht gemäss PGR stützen, sondern nur auf einen Vertrag zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten. Dieser Vertrag unterstehe aber nicht dem Gesellschaftsstatut gem Art 235 PGR, sondern dem Vertragsstatut. Dem Gesellschaftsstatut gem Art 235 PGR unterstünden nur die rein gesellschaftsrechtlichen Fragen. Der Kläger klage aus dem zwischen ihm und dem Zweitbeklagten im Jahr 1979 mündlich abgeschlossenen Vertrag, wonach der Zweitbeklagte fiduziarisch für den Kläger die italienische Liegenschaft V. kaufe und halte. Erst nach Vertragsabschluss habe sich der Zweitbeklagte der Erstbeklagten bedient.
22.3) Es hätte festgestellt werden müssen, dass P. einige Tage nach dem gemeinsamen Treffen in London den Zweitbeklagten in Rom angerufen habe, um ihm mitzuteilen, die Liegenschaft zu kaufen. Abschlussort des Vertrages sei also Rom gewesen.
22.4) Aus dem Gesamtzusammenhang sei ein Tippfehler ersichtlich, weil P. im Jahr 1979 an den Zweitbeklagten herangetreten sei, damit dieser für den Kläger eine Liegenschaft in Italien suche. Es liege eine Aktenwidrigkeit vor, weil die Feststellung, P. sei im Jahr 1999 an den Zweitbeklagten herangetreten, sich nicht aus dem Akt ergebe. Es sei nötig zu wissen, wann der verfahrensgegenständliche mündliche Treuhandvertrag abgeschlossen worden sei, die Frage des Vertragsabschlusses sei auch für die Frage der Verjährung des Anspruchs relevant. Offensichtliche Schreibfehler könnten gem § 419 ZPO auch vom Rechtsmittelgericht berichtigt werden.
22.5) Nach dem hier anwendbaren italienischen Recht seien fiduziarische Verträge über italienische Liegenschaften nichtig, wenn sie lediglich mündlich geschlossen worden seien. Der Kläger könne also die Erfüllung eines nichtigen Vertrages nicht verlangen. Bereicherungs- oder Schadenersatzansprüche mache der Kläger nicht geltend.
22.6) Sollten jedoch Ansprüche dem Kläger zustehen, seien diese gemäss italienischem Recht verjährt. Vertragliche Ansprüche würden nach italienischem Recht innert 10 Jahren verjähren. Die Verjährung beginne mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, der mündliche fiduziarische Auftrag sei Ende 1979 abgeschlossen worden.
22.7) Es sei unzulässig festzustellen, dass der Kläger zu einem bestimmten Zeitpunkt Gründerrechtsinhaber sei. Bis heute sei eine Zahlung an D. nicht erfolgt, was bedeute, dass D. derzeit und bis auf Weiteres die Gründerrechte der Erstbeklagten verkaufen dürfe. Würde sie an einen gutgläubigen Dritten verkaufen, würde dieser Eigentümer der Gründerrechte. Die liechtensteinischen Zivilgerichte dürften im gegenständlichen Verfahren nicht aussprechen, dass die Gründerrechte der Erstbeklagten mit Tilgung der Forderung gemäss Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich rechtlich auf den Kläger übergingen. Es würde dadurch unzulässig in die Rechte eines Dritten, der zuvor die Gründerrechte gültig erworben habe, eingegriffen. Tilge eine Drittperson diese Forderung, würden weder der Erstbeklagte noch der Zweitbeklagte automatisch Gründerrechtsinhaber.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung des Klägers aus:
23.1) Zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Die vom Revisionswerber beanstandete Negativfeststellung des Erstgerichtes über die Möglichkeiten einer Kontaktaufnahme zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten in der Zeit von 1985 bis 1990 sei nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Die wesentlichen Handlungen, die der Kläger dem Zweitbeklagten vorwerfe, nämlich die Aufnahme erheblicher Darlehen zu Lasten der Gesellschaft und die rechtswidrige Verfügung über die Gründerrechte, hätten im Wesentlichen erst nach 1990 stattgefunden. Zwischen 1985 und 1990 sei "lediglich" die Umwandlung der Liegenschaft in ein Hotel erfolgt, die aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei.
Bei den Angaben des Klägers im Verfahren 2 C 209/96 zur Frage seiner angeblichen Nichterreichbarkeit zwischen 1985 und 1990, wonach er bis 1987 als ........ mit Sitz in ........ tätig gewesen und nach 1987 an derselben Adresse wohnhaft geblieben sei, handle es sich um objektiv nachprüfbare und vom Zweitbeklagten nicht bestrittene Tatsachen und nicht um Umstände, für die der persönliche unmittelbare Eindruck des Richters nötig sei.
Auch sei der Zweitbeklagte für die Behauptung, er habe den Kläger in diesen Jahren nicht erreichen können, beweispflichtig. Dieser habe aber nie behauptet, eine andere Art der Kontaktaufnahme als die telefonische, wie etwa die schriftliche, persönliche oder über den gemeinsamen Freund P., überhaupt versucht zu haben.
23.2) Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Gegenstand des vorliegenden Rechtstreits sei weder der fiduziarische Kauf einer Liegenschaft in Italien noch die Übertragung der Eigentumsrechte an einer solchen Liegenschaft, sondern die Übertragung der Gründerrechte einer liechtensteinischen Anstalt.
Der OGH habe in seiner Entscheidung vom 09.09.1981, 1 C 91/72-40, in welcher es um die Beurteilung des anwendbaren Rechts im Falle einer Schenkung von Gründerrechten auf den Todesfall gegangen sei, zum seinerzeitigen § 37 ABGB ausgeführt: "Da die ... eingegangenen Rechtsbeziehungen nichts anderes zum Gegenstand haben als die Gründerrechte, welche ausschliesslich am Anstaltssitz der Zweitbeklagten auszuüben sind und nur in Liechtenstein allein Rechtswirkungen zur Folge haben (Wirkungsstatut; center of gravity) und sonst irgendwo, kommt als Ergebnis der Überprüfung der Rechtsanwendungsfragen nur die Anwendung liechtensteinischen Rechts in Betracht." (LES 1982, 142). Nach Ansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs sei der Ort, an dem sich die Rechtsvorgänge zwischen den Parteien betreffend die Übertragung der Gründerrechte abgespielt hätten, für die Frage der Rechtsanwendung bedeutungslos gewesen.
Der nunmehrige Hinweis des Revisionswerbers, dass der Kläger im gegenständlichen Verfahren keine Rückabwicklungs- oder Schadenersatzansprüche geltend mache, gehe völlig am Kern der rechtlichen Situation vorbei. Es sei der Zweitbeklagte und nicht der Kläger, der die Nichtigkeit der vertraglichen Grundlagen behauptet und es wäre daher am Zweitbeklagten und nicht am Kläger gelegen, gleichzeitig mit der Behauptung der angeblichen Nichtigkeit der vertraglichen Vereinbarungen die vollständige Rückabwicklung anzubieten.
23.3) Zum Revisionsgrund der Verjährung der Ansprüche:
Im Hinblick auf die durch die Klagsführung unterbrochene Verjährungsfist von dreissig Jahren und die mangelnde Gutgläubigkeit bzw Redlichkeit des Zweitbeklagten sei die Forderung des Klägers nach liechtensteinischem Recht nicht verjährt.
Aber auch die zehnjährige Verjährungsfrist nach italienischem Recht wäre noch nicht abgelaufen, zumal erst mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom Dezember 2000, 2 C 209/96, sei für den Kläger festgestanden, dass ihm entgegen den Behauptungen des Zweitbeklagten seinerzeit die Gründerrechte nicht rechtswirksam übertragen worden seien und er (noch) nicht Inhaber der Gründerrechte geworden sei.
23.4) Zum Revisionsgrund des Eingriffes in Rechte Dritter:
Der Revisionswerber beanstande den Teil des Urteilsspruchs, wonach für den Fall der Tilgung der Forderung gemäss Urteil des Handelsgerichtes Zürich vom Dezember 2003 und nach fruchtlosem Ablauf der Leistungsfrist die Übertragung der Gründerrechte als vorgenommen gelte.
Durch diesen in rechtlicher und sachlicher Hinsicht üblichen Zusatz des Urteils sei der Revisionswerber in keiner Weise beschwert.
Es könne nicht Sinn und Zweck eines inländischen Gerichtsverfahrens sein, dem Urteilsspruch von vornherein die Möglichkeit seiner Durchsetzbarkeit zu entziehen, indem die Formulierung des Rechtsbegehrens wesentlich eingeschränkt werde.
Nach den übereinstimmenden Ausführungen der Untergerichte in der Begründung ihrer Entscheidungen hindere der Umstand, dass nach den Verträgen zwischen der derzeitigen Gründerrechtsinhaberin D. Ltd. und der (2000 gelöschten) G. nach Bezahlung der Darlehensschuld die Gründerrechte der letztgenannten Gesellschaft zurück zu übertragen seien, den Revisionswerber nicht daran, dem Kläger die Gründerrechte zu verschaffen, indem er sämtliche Ansprüche allfälliger weiterer Gläubiger - deren Gelder er ja letztlich auch bezogen habe - befriedige.
Es sei davon auszugehen, dass der Revisionsweber bis zur Löschung der G. allein über diese Gesellschaft verfügt habe und diese allein beherrscht habe. Dieser Umstand sei insofern von Bedeutung, als der Revisionswerber nicht eine allein ihm gehörige bzw ausschliesslich von ihm beherrschte Gesellschaft vorschieben könne, um sich seiner Verpflichtungen gegenüber dem Kläger zu entziehen. Der sog Haftungsdurchgriff gestatte es, auf die hinter dem Haftenden stehende Verbandsperson mit der Rechtsfolge durchzugreifen, dass jene auch für die Verpflichtungen des Hintermanns hafte. In diesem Sinne sei die Berufung auf die Selbständigkeit der ehemaligen G. als Berechtigten an den Gründerrechten nach Bezahlung der Darlehensschuld rechtsmissbräuchlich (LES 1/210, 94).
Der Revisionswerber argumentiere des Weiteren, dass ein automatischer Übergang der Gründerrechte auf den Kläger nach Tilgung der Forderung gemäss Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich auch deshalb nicht möglich sein solle, da die D. Ltd. gemäss den abgeschlossenen Verträgen nach wie vor berechtigt sei, die Gründerrechte der Erstbeklagten zu verkaufen. Sollte die Zahlung der Darlehensschuld aber erste nach dem Verkauf der Gründerrechte an einen Dritten erfolgen, würde durch die Formulierung des Urteilsspruches in der derzeitigen Form in die Rechte dieses Dritten eingegriffen.
Für den Fall der Weiterveräusserung oder Versteigerung der Gründerrechte durch die D. Ltd. würde deren Forderung ohnehin getilgt bzw müsste die D. Ltd. für den Fall des Verkaufes oder der Versteigerung der Gründerrechte der Erstbeklagten an einen Dritten notwendigerweise gleichzeitig auf die zusätzliche Bezahlung der Darlehensschuld durch die verkaufte Gesellschaft verzichten. Das Argument des Revisionswerbers entbehre sohin der Logik, da eine Situation, wie von ihm dargelegt, gar nicht eintreten könne.
24.1) Zur Revision des Zweitbeklagten:
24.1.1) Zur kollisionsrechtlichen Frage:
Aufgrund des gegebenen Auslandsbezugs dieser Rechtssache ist die Rechtsanwendungsfrage ausgehend vom liechtensteinischen Kollisionsrecht als sogenanntes Qualifikationsstatut zu beurteilen (LES 2009, 67; LES 2006, 100 ua).
Streitgegenständlich ist die Verpflichtung des Zweitbeklagten, dem Kläger die Gründerrechte an der Erstbeklagten zu übertragen und die Original-Zessionserklärung betreffend die Rechte an der Erstbeklagten zu übergeben (Punkt 1 und 2 des Spruchs des Fürstlichen Landgerichts, ON 93). Gem Art 543 Abs 1 PGR bilden der oder die Inhaber der Gründerrechte das oberste Organ der Anstalt. Wenn Gesetz oder Statuten nichts anderes bestimmen, so kommen dem obersten Organ jene Befugnisse zu, wie sie die allgemeinen Bestimmungen für das oberste Organ vorsehen (Art 543 Abs 2 PGR). Die Rückübertragung der Gründerrechte an der Erstbeklagten betrifft daher nicht bloss das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten, sondern es führt - mittelbar - diese begehrte Rückübertragung in der Organisation der Erstbeklagten dazu, dass nicht mehr jene Person, die derzeit die Gründerrechte innehat, sondern der Kläger über die Erstbeklagte als "oberstes Organ" mit allen diesem zukommenden Befugnissen bestimmen kann. Da freilich grundsätzlich das Recht des Hauptsitzes einer Verbandsperson auch über die rechtliche Stellung ihrer Mitglieder und den Erwerb sowie Verlust der Mitgliedschaft entscheidet, was insbesondere auch für die Gründerrechte einer Anstalt liechtensteinischen Rechtes nach Art 541 PGR gilt (LES 1996, 93), kommt schon aus diesem Grund im gegenständlichen Fall das Recht am Hauptsitz der Erstbeklagten, sohin liechtensteinisches Recht zur Anwendung. Dem Fürstliche Obergericht ist daher darin Recht zu geben, dass aufgrund der besonderen Ausformung der Gründerrechte der liechtensteinischen Anstalt der Streit über die Abtretung solcher Rechte dem Statut der Verbandsperson nach Art 235 Abs 2 PGR zu unterstellen ist, weil auch der Streit um die Übertragung von Gründerrechten dem Streit über die rechtliche Stellung eines Mitgliedes (einer Verbandsperson im Allgemeinen) gleichzusetzen ist. Nur dadurch ist gewährleistet, dass beim Streit um Gründerrechte im weitesten Sinn die rechtliche Beurteilung den gleichen Sachnormen unterstellt werde.
24.1.2) Auch in der Entscheidung LES 2009, 67 ging es um eine Treuhandvereinbarung, laut der die Gründerrechte an einer liechtensteinischen Anstalt mehreren Personen intern und wechselseitig als Miteigentümer zustehen sollten und nach der im Sinne einer "hypothetischen Rechtswahl" und des Grundsatzes der stärksten Beziehung diese nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen war. Es wurde in der Entscheidungsbegründung zur Untermauerung der Anwendbarkeit liechtensteinischen Rechts ausgesprochen (Erw 6.3.1 Abs 3): "Überdies bezogen sich die Verträge auf eine liechtensteinische Verbandsperson, deren Eigentumsverhältnisse an den Gründerrechten sowie deren wirtschaftliche Gestion geregelt werden sollten." Im Ergebnis wurde liechtensteinisches Recht unter anderem für die Fragen des aufrechten Bestandes des Treuhandvertrages und die daraus resultierende Verpflichtung des fiduziarischen Treuhänders zur aliquoten Übertragung der Gründerrechte als massgebend erachtet. Die Entscheidung zeigt, dass gerade unter dem Aspekt der stärksten Beziehung das Recht am Sitz der Anstalt, deren Gründerrechte von der Lösung der treuhandrechtlichen Frage betroffen waren, auch über die treuhandrechtliche Frage zu entscheiden hatte (vgl auch LES 1982, 141: "Soweit es sich um die Rechtsstellung, die Befugnisse und deren wirksame Ausübung durch den Gründer, als satzungsmässiges oberstes Organ der Anstalt, handelt, ist die Rechtsordnung anzuwenden, zu welcher der Sachverhalt eines Gründerrechtsstreites die nächste Beziehung und damit den wichtigsten Anknüpfungspunkt hat. Das ist nach dem für die Gründung massgeblichen liechtensteinischen Gesetz und dem Inhalt der Anstaltsstatuten die Beziehung der juristischen Person zu dem Rechte des Staates ihres Sitzes").
24.1.3) Darüber hinaus: Das mit der Klage angestrebte Ergebnis führt zu organisationsrechtlich relevanten Änderungen der erstbeklagten Anstalt. Denn, wer Inhaber der Gründerrechte einer Anstalt ist, hat die Stellung eines obersten Organs der Anstalt inne und kann als solcher über das Schicksal der Anstalt auch mit Wirkung nach aussen nach Belieben verfügen (LES 1998, 297). Rechtsfragen organisationsrechtliche Natur an einer Verbandsperson unterstehen aber dem auf die Verbandsperson anwendbaren Recht (§ 232, § 235 Abs 2 PGR). Es wäre zweifellos ein nicht stimmiges Ergebnis, wollte man zur Lösung einer Rechtsfrage, die unmittelbare Auswirkungen auf die Organisationsstruktur einer Anstalt - hier: auf ihr oberstes Organ - hat, eine andere Rechtsordnung als jene heranziehen, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (Art 235 Abs 2 PGR) auf die Organisation und die Rechte und Pflichten der Organe der Verbandsperson anwendbar ist.
24.1.4) Es ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass im gegenständlichen Rechtstreit liechtensteinisches Recht zur Anwendung gelangt.
Die vom Zweitbeklagten monierten sekundären Feststellungsmängel liegen daher nicht vor, die von ihm gewünschten Feststellungen sind zur Beurteilung des anwendbaren Rechts nicht relevant. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, ob es sich bei der Jahreszahl "1999" um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt, weil dieses Datum für die Anknüpfungsfrage nicht von Relevanz ist.
24.1.5) Zum Leistungsanspruch des Klägers:
Auf der Basis der untergerichtlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten hinsichtlich der Gründerrechte der Erstbeklagten ein Treuhandvertrag zustande gekommen ist. Der Kläger stellte dem Zweitbeklagten einen Geldbetrag zur Anschaffung der Liegenschaft "V." zur Verfügung. Der Zweitbeklagte bestätigte mit Schreiben vom 18.05.1981, dass der Kläger bevollmächtigt ist, den Verwalter K. zu ersuchen, das Eigentumszertifikat an ihn als die vom Zweitbeklagten benannte Person herauszugeben. Eine Vereinbarung, wonach jemand im eigenen Namen für einen anderen die Gründerrechte an einer Anstalt erwerben und halten soll, ist als fremdnützige Treuhand zu qualifizieren (LES 2008, 431).
Damit steht fest, dass der Kläger als Treugeber anzusehen ist und der Zweitbeklagte grundsätzlich die Interessen des Klägers zu wahren hatte. Der Treuhänder (Gewalthaber) ist gem § 1009 ABGB verpflichtet, das Geschäft seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäss, emsig und redlich zu besorgen und allen aus dem Geschäfte entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen. Die Pflicht zur Herausgabe aller (SZ 6/103) aus dem Geschäft erhaltenen Vorteile ergibt sich aus dem Handeln auf Rechnung des Auftraggebers. Der Herausgabeanspruch verjährt als Erfüllungsanspruch in 30 Jahren (ÖBA 2001, 258). Abgesehen von sämtlichen erlangten Vermögenswerten sind alle "Verwaltungsunterlagen, Pläne und sonstigen Urkunden" herauszugeben (Bydlinski in KBB3 § 1009 Rz 4; RdW 1988, 386).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist der Zweitbeklagte als Treuhänder des Klägers zur Übertragung der Gründerrechte und zur Herausgabe der Original-Zessionserklärung des B., mit dem die Gründerrechte an der erstbeklagten Partei blanko abgetreten wurden, verpflichtet. Die treuwidrige Vorgangsweise des Zweitbeklagten, der ohne Genehmigung des Klägers die gegenständliche Original-Zessionsurkunde weitergab, löst den Leistungs- und Herausgabeanspruch aus.
Ob der Zweitbeklagte sich derzeit im Besitz der Original-Zessionsurkunde befindet, ist deshalb nicht relevant, weil sich aufgrund seiner Treuhandverpflichtung auch ein Verschaffungsanspruch des Klägers ergibt, der nach hM solange besteht, solange nicht mit Sicherheit feststeht, dass die Leistung auch in Zukunft nicht erbracht werden kann (Reischauer in Rummel I § 920 Rz 10). Solches ist nicht festgestellt.
24.1.6) Unter der Voraussetzung der Anwendung liechtensteinischen Rechts ist daher auch nicht von einer Nichtigkeit des Vertrages auszugehen, wie dies in der Revision - freilich unter unrichtiger Anwendung italienischen Rechts - vertreten wird.
24.1.7) Von einer Verjährung der Ansprüche des Klägers als Treugeber kann keine Rede sein: Ansprüche gem § 1009 ABGB verjähren als Erfüllungsansprüche in 30 Jahren (SZ 52/158; ÖBA 2001, 258).
24.1.8) Auch ein Eingriff in Rechte dritter Personen erfolgt durch das angefochtene Urteil nicht: Es geht um die Verpflichtungen des Zweitbeklagten, alle aus dem von ihm übernommenen Treuhandverhältnis resultierenden Vorteile, aber auch alle damit im Zusammenhang stehenden Urkunden, wie im speziellen die Gründerrechtsurkunde, seinem Treugeber, dem Kläger, zurückzugeben. Nachdem der Zweitbeklagte dem Kläger diese Gründerrechte entzogen hat, ist es nunmehr seine Verpflichtung, dem Kläger diese Gründerrechte wiederum einzuräumen. Die Urteile der Untergerichte sprechen nicht über Eingriffe in Rechtspositionen Dritter, sondern über den obligatorischen Anspruch des Klägers gegenüber dem Zweitbeklagten ab. Dieser Anspruch ist zu bejahen.
24.1.9) Es bestehen daher entgegen den Revisionsausführungen des Zweitbeklagten auch keine Bedenken gegen Punkt 1 des Urteilsspruchs, wonach mit fruchtlosem Ablauf der vierwöchigen Frist und der Tilgung der Forderung gem Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 5.12.2003, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. D. Limited, ..... und 2. F. Limited, ....., gegen die Beklagte B., Vaduz, Geschäfts-Nr. ......, die Übertragung der Gründerrechte an den Kläger als vorgenommen gilt. Das gegenständliche Urteil vermag ohnehin aufgrund der subjektiven Grenzen der Rechtskraft nur zwischen Kläger und Zweitbeklagten zu wirken, Eingriffe in allfällige Rechte Dritter sind daher durch diesen Urteilsausspruch nicht zu befürchten. Dem Beklagten gegenüber wird damit allerdings festgestellt, dass er unter den zu Spruchpunkt 1 des Urteils genannten Bedingungen keinesfalls mehr Inhaber der Gründerrechte ist und eine vertragliche Zession der Gründerrechte an den Kläger nicht mehr erforderlich ist, weil diese zwischen den Streitteilen bereits aufgrund der Urteilswirkungen ersetzt wird. Im Ergebnis wird durch diesen Ausspruch nichts anderes verfügt, als Art 267 Abs 1 EO im Fall der geschuldeten Abgabe von Willenserklärungen schon gesetzlich bestimmt: Wenn der Verpflichtete nach dem Inhalt des Exekutionstitels eine Willenserklärung abzugeben hat, gilt diese Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, wobei Art 267 Abs 2 EO zeigt, dass der Exekutionstitel zulässigerweise die Abgabe der Willenserklärung auch unter einer Bedingung einer Gegenleistung vorsehen kann, was hier - vergleichbar - durch die in Spruchpunkt 1 eingefügte Bedingung der Tilgung der Forderung der D. Ltd und F. erfolgt ist.
24.1.10) Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor. Die Revision versucht hier unzulässig eine Bekämpfung der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellungen der Untergerichte, der Fürstliche Oberste Gerichtshof ist jedoch an die Sachverhaltsfeststellungen der Untergerichte gebunden (LES 2008, 431; LES 2009, 17). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Beweisrüge überhaupt nicht auseinander gesetzt hat (LES 2009, 17), was im gegenständlichen Fall nicht behauptet werden kann, zumal sich das Obergericht mit der Beweisrüge des Zweitbeklagten ausführlich auseinandergesetzt hat (Obergericht Seite 32 ff).
Insoweit die Revision die Verletzung der Unmittelbarkeit in erster Instanz mit der Begründung bemängelt, der Erstrichter habe sich auf eine Parteiaussage des Klägers in einem anderen Verfahren gestützt, so ist darauf hinzuweisen, dass ein behaupteter Verfahrensmangel erster Instanz, der bereits vom Berufungsgericht verneint wurde, in der Revision nicht neuerlich gerügt werden kann (LES 2008, 439 ua). Die Entscheidung LES 2010, 94 ist daher in diesem Fall nicht einschlägig, weil sie die Unmittelbarkeit im Fall der Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht betraf. Im gegenständlichen Fall wurden aber im Berufungsverfahren keine Beweise aufgenommen (vgl Protokoll ON 104).
24.2) Zur Revision des Klägers:
Das Obergericht hat zutreffend die Klage gegenüber der Erstbeklagten abgewiesen. Im gegenständlichen Fall geht es darum, dass der Zweitbeklagte aufgrund seiner Verpflichtungen aus der Treuhand dem Kläger gegenüber verhalten ist, Gründerrechte an den Kläger abzutreten und die Gründerrechtsurkunde herauszugeben. Streitgegenstand sind damit obligatorische Treuhandverpflichtungen des Zweitbeklagten. Einer Feststellung gegenüber der Erstbeklagten, dass der Zweitbeklagte hierzu verpflichtet, bedarf es schon aus allgemeinen Erwägungen nicht, weil die Erfüllung obligatorischer Verpflichtungen einer Person gegenüber einer anderen zwar Auswirkungen auch auf Dritte haben kann, deshalb der Dritte aber noch nicht in das Prozessrechtsverhältnis als notwendiger Streitgenosse einzubeziehen ist. Dies gilt hier schon allein deshalb, weil die Erstbeklagte auch kein erkennbares Interesse daran haben kann, welches Ergebnis die Klage gegenüber dem Zweitbeklagten zeitigen wird. Ihr gegenüber wird aufgrund der Gründerrechtsurkunde die Gründerrechtsinhaberschaft nachgewiesen, sodass eine gerichtliche Feststellung dazu nicht erforderlich ist. Die Rechtskraft dieser Entscheidung legt für Behörden und Gerichte bindend fest, wer Gründerrechtsinhaber der Erstbeklagten ist. Hieraus ergibt sich weiters, wem die Funktionen des obersten Organs der Erstbeklagten zukommen.
Das Fürstliche Obergericht hat daher das Feststellungsbegehren gegen die Erstbeklagte zu Recht abgewiesen.
24.3) Der Kostenspruch stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Zur Revision des Klägers wurde nur seitens der Erstbeklagten eine Revisionsbeantwortung erstattet. Ihr sind aufgrund des Unterliegens des Klägers die tarifmässig verzeichneten Kosten zuzusprechen. Aufgrund ihrer Erfolglosigkeit hat der Kläger die Kosten seiner Revision selbst zu tragen. Hingegen hat der Kläger mit seiner Revisionsbeantwortung der Revision des Zweitbeklagten gegenüber einen vollen Abwehrerfolg zu verzeichnen, sodass ihm die tarifgemäss verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung und des Antrags auf Sicherheitsleistung zuzusprechen waren.
Vaduz, 04. Februar 2011 Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat