03 CG. 2007.66
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle-Karth sowie die Oberstrichter Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache des Sicherungswerbers A***, wider den Sicherungsgegner B***, vertreten durch C***, wegen CHF 251.103,69 über den Revisionsrekurs des Sicherungsgegners gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 28.03.2012, 3 CG.2007.66-244, mit dem den Rekursen des Sicherungsgegners gegen die Beschlüsse des F Landgerichtes vom 28.12.2011 und vom 03.01.2012 (ON 230, 232) keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs sowie der Antrag des Sicherungsgegners, diesem die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, werden z u r ü c k g e w i e s e n.
Der Sicherungsgegner ist schuldig, dem Sicherungswerber binnen vier Wochen die mit CHF 6.217,65 bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.
Beide Beschlüsse wurden vom Sicherungsgegner je mit Rekurs bekämpft. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 28.03.2012 gab das Obergericht diesen beiden Rekursen keine Folge und verpflichtete den Sicherungsgegner zum Ersatz der mit CHF 5.939,39 bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung des Sicherungswerbers. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, begründete das Obergericht im Einzelnen, dass die Voraussetzungen des Art 291 EO für eine Aufhebung (oder Einschränkung der EV) nicht gegeben sind. Der Kostenzuspruch an den Sicherungswerber wurde auf die Art 297 iVm den §§ 41, 50 ZPO gestützt. Die Rekursentscheidung wurde schliesslich mit der Rechtsmittelbelehrung des Inhalts versehen, dass dagegen kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (ON 244).
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Sicherungsgegners. Er meint zusammengefasst, "dass im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz die Verkürzung des Rechtsgehörs in der dritten Instanz dem Gesetz und der liechtensteinischen Rechtsprechung fremd seien und ihm mit der Sperrung des Rechtsweges zum OGH das Rechtsgehör noch mehr gekürzt worden sei; da die Verletzung der Rechte vorliege, die die Prüfung der vorliegenden Sache durch die ordentlichen Rechtsinstanzen erfordere, sei der Revisionsrekurs zuzulassen". Der Sicherungsgegner führt sodann mit einer über weite Strecken nicht nachvollziehbaren Begründung aus, warum die Rekursentscheidung seines Erachtens verfehlt sei. Mit dem Hinweis, dass die zweitinstanzliche Kostenentscheidung in Liechtenstein bekämpft werden könne, rügt der Sicherungsgegner schliesslich den ihm vom Rekursgericht auferlegten Kostenersatz und stellt hier nicht wiederzugebende Rechtsmittelanträge, insbesondere auch einen Antrag auf aufschiebende Wirkung.
Der Sicherungswerber bestreitet in seiner Revisionsbeantwortung primär die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gemäss § 496 Abs 1 ZPO und stellt den Antrag, dass der Revisionsrekurs nach dieser Gesetzesstelle vom Landgericht kostenpflichtig zurückgewiesen werde. Aus Gründen prozessualer Vorsicht erstattet der Sicherungswerber sodann noch Ausführungen zu dem nach seiner Ansicht in jeder Hinsicht unzutreffenden Rechtsmittelvorbringen des Sicherungsgegners und beantragt hilfsweise, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
Die mit den E-Mails vom 08.06.und 5.9 2012 gestellten Ablehnungsanträge gegen den Vorsitzenden und die Richter des 1.Senats des OGH erschöpfen sich in Vorhalten und Vorwürfen aus Vorentscheidungen dieses Gerichtshofes; diese Ablehnungsanträge sind damit, wie den Ehegatten D*** aus zahlreichen Entscheidungen bekannt ist, rechtsmissbräuchlich und waren mittels Amtsvermerks zu erledigen.
Der Revisionsrekurs ist als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf dessen Inhalt einzugehen ist.
Auch im Provisorialverfahren bzw im Falle eines Antrages auf Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung gilt, dass Revisionsrekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, durch welche der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt wurde, ausnahmslos unzulässig sind. Ein Rechtsmittelausschluss zur dritten Instanz erfasst nach ständiger Rechtsprechung des OGH auch die Kostenentscheidung des zweitinstanzlichen Beschlusses, weil es rechtsdogmatisch nicht vertretbar ist, eine isolierte Kostenanfechtung in jenen Fällen zuzulassen, in denen der Gesetzgeber generell einen weiteren Rechtszug ausgeschlossen hat (LES 1998, 245; LES 2002, 247; LES 2007, 319 ua).
Dieser Rechtsmittelausschluss gegen sogenannte Konformatsbeschlüsse der Vorinstanzen gemäss § 496 ZPO ist dem Sicherungsgegner und seiner Vertreterin aus einer Vielzahl von Entscheidungen in dieser und anderen Rechtssachen wohl bekannt. Er kann, wie der OGH in zahlreichen Judikaten zum Ausdruck brachte, durch die Behauptung der Verletzung von Rechten nicht umgangen werden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Sicherungsgegner diese Rechtslage nicht zur Kenntnis nimmt und damit weiterhin seine aus unzulässigen Rechtsmitteln resultierende Belastung mit gegnerischen Kosten in Kauf nimmt (vgl Beschlüsse des OGH vom 04.05.2006, 4 CG.2005.41; Beschluss des OGH vom 06.11.2008, 3 CG.2007.60 uva).
Der Revisionsrekurs, der nach zutreffender Ansicht des Sicherungswerbers gemäss § 496 Abs 1 ZPO bereits vom Landgericht hätte zurückgewiesen werden können, war vom OGH zu verwerfen und wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden (RZ 1990/64 ua). Dies gilt auch für den Aufschiebungsantrag, der mit der Zurückweisung des Revisionsrekurses gegenstandslos wurde und, weil mit einem unzulässigen Rechtsmittel verbunden, von vorneherein aussichtslos war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Art 51, 297 EO iVm den §§ 50, 40, 41 ZPO. Der Sicherungswerber hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen und diente damit seine Revisionsrekursbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Die Kosten dafür wurden tarifkonform verzeichnet. Dies gilt insbesondere auch für die auf den Sicherungswerber entfallende anteilige Entscheidungsgebühr von CHF 850,--, von der der Sicherungsgegner entgegen seiner Behauptung aufgrund der ihm bewilligten Verfahrenshilfe nicht befreit ist. Die Begünstigung des § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO bewirkt die persönliche Gebührenfreiheit des Betroffenen nur im Verhältnis zum Gericht, nicht auch zur Gegenpartei und tangiert deshalb die Kostenersatzpflicht gegenüber dieser nicht.
Vaduz, am 7. September 2012.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat