03 CG. 2008.116
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei C***, vertreten durch Müller & Partner, Rechtsanwälte in 9494 Schaan, wider die beklagte Partei I***, vertreten durch Dr. Peter Wolff, lic. iur. Martin Gstoehl, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen CHF 22.650,45 s.A., CHF 2.401,30 Zinsen und CHF 1.432,40 Verzugskosten, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei (Revisionsrekursinteresse CHF 13.878,30 s.A.) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 2.6.2010, 03 CG.2008.116-27, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 5.12.2008 (ON 19) Folge gegeben und das klagsabweisende Urteil hinsichtlich eines Betrages von CHF 13.878,30 samt dem Ausspruch über die laufenden und kapitalisierten Zinsen und Verzugskosten sowie im Kostenpunkt aufgehoben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben.
Der Beschluss des Obergerichts (Pkt II. des Spruchs) wird hinsichtlich des Hauptsachenbetrages von CHF 13.878,30 a u f g e h o b e n und die Rechtssache in diesem Umfang an das Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des OGH zur neuerlichen Entscheidung z u r ü c k v e r w i e s e n .
Im Übrigen, und zwar im Umfang der laufenden und kapitalisierten Zinsen, der Verzugskosten und im Kostenpunkt, bleibt der Aufhebungsbeschluss des Obergerichts aufrecht.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Am 14.10.1997 unterfertigten die Klägerin als Beauftragte, vertreten durch ihren Verwaltungsrat K***, und der Beklagte - er ist Diplomkaufmann - als Auftraggeber einen Mandats- und Verwaltungsvertrag betreffend die zu gründende Firma S*** mit folgendem entscheidungswesentlichem Inhalt:
"...
Der Beauftragte übt auf Ersuchen des Auftraggebers das Mandat eines Verwaltungsrates der S***, Vaduz, (im Folgenden ?Gesellschaft' genannt) aus. Er wird zudem ein gemäss liechtensteinischem Recht vorgeschriebenes, einheimisches Mitglied in den Verwaltungsrat der Gesellschaft wählen lassen.
Der Beauftragte handelt als Mitglied der Verwaltung der Gesellschaft ausschliesslich nach Instruktionen des Auftraggebers oder der von diesem unter Punkt 8 als instruktionsberechtigt bezeichneten Personen, jedoch stets innerhalb der Schranken, die ihm das Gesetz, die guten Sitten und seine berufliche Stellung setzen. Bei widersprüchlichen Instruktionen gilt für den Beauftragten die zuletzt erhaltene Instruktion. Der Beauftragte kann in dringenden Fällen von sich aus Massnahmen treffen, wobei er den mutmasslichen Interessen des Auftraggebers bestmöglich Rechnung zu tragen hat. Über die so getroffenen Massnahmen wird der Auftraggeber vom Beauftragten jeweils so schnell wie möglich in Kenntnis gesetzt.
Zur Einleitung und Teilnahme an Gerichtsverfahren irgendwelcher Art ist der Beauftragte ohne sein vorheriges schriftliches Einverständnis nicht verpflichtet. Dem Beauftragten wird im Rahmen erteilter Instruktionen ausdrücklich das Recht des Selbstkontrahierens sowie der Doppelvertretung eingeräumt. Der Beauftragte ist von jeder Haftung entbunden, wenn er gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages handelt.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, für jeden gegen den Beauftragten gerichteten Anspruch und für jede gegen diesen eingeleitete Klage einzustehen und ihn im vollen Umfang schadlos zu halten, für jeden Schaden oder Nachteil, der dem Beauftragten aus irgendeinem Grunde, jedoch mit Ausnahme eigenen schuldhaften Verhaltens, aus seiner Amtsführung entstehen könnte.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft während der ganzen Dauer dieses Vertrages bei einer liechtensteinischen oder schweizerischen Bank Kontokorrentguthaben oder andere leicht realisierbare Vermögenswerte besitzt, die es ihr erlauben, ihren laufenden Verbindlichkeiten (vor allem auch Steuern, Verwaltungsrats- und Kontrollstellenhonorare, Domizil- und Gestionsgebühren, etc) nachzukommen.
Für die Bereitstellung des Verwaltungsrates erhält der Beauftragte vom Auftraggeber ein jährliches Honorar von CHF 2.500,-- und erstmals fällig am Tage der Vertragsunterzeichnung. Für die Ausübung der Repräsentanz erhält der Beauftragte ein jährliches Repräsentanzhonorar von CHF 1.000,--, erstmals fällig am Tage der Vertragsunterzeichnung. Die Honorare verstehen sich zzgl 6,5 % MWSt. ...
Der Auftraggeber bezahlt dem Beauftragten ferner die für die Verwaltung der Gesellschaft erbrachten Dienstleistungen nach Zeitaufwand und ersetzt die entstandenen Barauslagen. Diese Dienstleistungen und Barauslagen sind dem Beauftragten quartalsmässig nach Rechnungserstellung zzgl 6,5 % MWSt zu ersetzen.
Das Honorar für den Verwaltungsrat und die Repräsentanz ist jährlich im Vorhinein zu entrichten. Erfolgt die Auflösung des Vertrages durch den Auftraggeber, so steht dem Beauftragten das Honorar für das betreffende Vertragsjahr in voller Höhe zu.
Wird der Beauftragter zum Liquidator oder Mit-Liquidator bestellt, gelten bezüglich der Tätigkeit als Liquidator sinngemäss alle jene Bestimmungen dieses Vertrages, welche auf die Tätigkeit als Verwaltungsrat und Repräsentant der Gesellschaft Bezug nehmen.
Der Auftraggeber bzw diejenigen Personen oder Firmen, welche im Sinne des Pkt 2 des Vertrages gegenüber dem Beauftragten entweder direkt oder indirekt durch Vertrauenspersonen instruktionsbedingt sind, sind verpflichtet, dem Beauftragten sämtliche Informationen, die für eine ordnungsgemässe und nach den gesetzlichen Bestimmungen des Fürstentums Liechtenstein erforderliche Verwaltung der Gesellschaft notwendig sind, zu geben und sämtliche Unterlagen, die der Beauftragte zur Kontrolle der Geschäftstätigkeit, der Führung der Bücher, Aufstellung der Jahresrechnung und aller sonstigen Massnahmen im Rahmen der Ausübung der Verwaltung benötigt, zur Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Beauftragten über die Tätigkeit der Gesellschaft vollumfänglich zu informieren, soweit dies zur Wahrung der Rechte und Interessen des Beauftragten erforderlich ist. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, den Beauftragten über allfällige finanzielle Schwierigkeiten der Gesellschaft unverzüglich zu informieren, damit der Beauftragte rechtzeitig seinen diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen kann.
Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich, den Beauftragten, sowie die vom Beauftragten zur Verfügung gestellten Verwaltungsräte für jegliche Einsprüche, seien diese privat-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur, welche durch unvollständige oder nicht rechtzeitig erteilte Informationen, durch unvollständige, unrichtige oder nicht rechtzeitig vorgelegte Unterlagen oder sonst durch Gründe, die nicht beim Beauftragten liegen, entstehen bzw entstanden sind, schad- und klaglos zu halten. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber, für jenen Schaden aufzukommen, welcher dem Beauftragten oder den vom Beauftragten zur Verfügung gestellten Verwaltungsräten der Gesellschaft aus irgendeinem Grunde zufolge des übernommenen Mandates erwächst; insbesondere wenn der Beauftragte oder die Verwaltungsräte der Gesellschaft nach den Instruktionen des Auftraggebers gehandelt haben.
..."
2.1. Mit ihrer am 30.4.2008 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin - nach Einschränkung in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28.11.2008 (ON 18 Seite 2) - letztlich den Betrag von CHF 22.650,45 s.A. und brachte dazu zusammengefasst und im Wesentlichen vor, der Beklagte schulde ihr den klagsweise geltend gemachten Hauptsachenbetrag aus unbezahlten Rechnungen aus der Zeit vom 18.10.2002 bis 20.12.2007. Die vier Rechnungen der Firma S*** über gesamt CHF 3.012,80 seien am 20.12.2007 einschliesslich den gesetzlichen Verzugsfolgekosten zu gleichen Rechten und Pflichten rechtsgültig an die Klägerin abgetreten worden.
Die Klägerin mache 9,84 % Verzugszinsen geltend. Die gesamten Verzugszinsen bis 19.1.2008 errechneten sich mit CHF 4.563,55. Unter Abzug der vom Beklagten geleisteten Teilzahlungen vom 1.2., 2.5. und 3.7.2007 verblieben Verzugszinsen per 19.1.2008 von restlich CHF 2.401,30.
Da der Beklagte keine weiteren Zahlungen mehr geleistet habe, habe die Klägerin am 20.12.2007 die I*** mit der Eintreibung der offenen Forderung beauftragt. Durch die Einschaltung des Inkassobüros seien der Klägerin Kosten von CHF 1.207,40 entstanden. Diese würden zusammen mit den eigenen Mahnspesen von CHF 225,-- als Verzugskosten gemäss § 1333 ABGB gegenüber dem Beklagten geltend gemacht.
2.2. Der Beklagte beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, die Rechnungsbeträge deshalb nicht zu schulden, weil die Klägerin den Vertrag nicht erfüllt habe. Die Klägerin habe sich nämlich zur Wahrung der Interessen der S*** nach den Instruktionen des Beklagten verpflichtet, sie sei aber dieser Interessenwahrungspflicht hinsichtlich einer Liegenschaft in Como nicht nachgekommen. So habe sie es zu vertreten, dass es am 5.6.1998 bei Zahlung eines Teilbetrags für den Kaufpreis dieser Liegenschaft über LIT 105 Mio unterlassen worden sei, die Übergabe des Bargeldbetrages durch die Gesellschafter der Verkäuferin C***, G*** und M*** C***, quittieren zu lassen. Dies habe dazu geführt, dass die Verkäuferin C*** bei der späteren Rückabwicklung des Vertrags den Erhalt dieses Teilbetrags bestritten habe. Zum Zwecke der klagsweisen Geltendmachung dieser Forderung nach Rückabwicklung wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, eine Vollmacht für die zu diesem Zweck in Italien beauftragte Rechtsanwältin zu unterzeichnen, was aber der für die Klägerin tätige K*** aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt habe. Er habe nämlich dem Vollmachtstext beigefügt, dass die S*** zahlungsunfähig und überschuldet und der Beklagte auch nicht bereit sei, Kapital einzubringen, sowie weiter, dass er (K***) nicht bereit sei, zu einer Zeugenaussage nach Mailand anzureisen. K*** sei mehrfach darauf aufmerksam gemacht worden, dass ohne formgerechte Ausstellung einer solchen Vollmacht die Verjährung der Forderung drohe. Dennoch habe K*** nicht reagiert.
Die Verkäuferin der Liegenschaft habe 2006 in Italien gegen die S*** ein Verfahren auf Rückabwicklung des Kaufs der Immobilie in Como eingeleitet. K*** habe es unterlassen, den Beklagten von den ihm zugestellten Vorladungen für die Verhandlungen vom 31.5.2006 und 2.7.2006 zu verständigen und auch selbst nichts unternommen, um die Interessen der S*** bei den italienischen Gerichtsterminen wahrzunehmen. Durch das von der Klägerin verschuldete Versäumnisurteil vom 6.9.2006 seien Anwalts- und sonstige Prozesskosten in Höhe von insgesamt EUR 34.035,35 verursacht worden.
2.3. Die Klägerin replizierte, die Einwendungen des Beklagten betreffend allfällige Schäden seien verfehlt, weil solche Schäden nur bei der S*** entstehen hätten können. Dem Beklagten fehle es daher an der Aktivlegitimation. Die geltend gemachten Honorare stünden ausschliesslich für die Bereitstellung eines Verwaltungsrats und einer Repräsentanz zu, nicht jedoch für bestimmte Leistungen des bereitgestellten Verwaltungsrats.
Darüber hinaus sei zu beachten, dass der Beklagte und auch dessen damaliger Rechtsvertreter hinsichtlich der ausstehenden Vollmacht informiert worden seien, dass die S*** über keinerlei Mittel verfüge und eine Vollmacht nur erteilt werden könne, wenn der Beklagte erkläre, die Kosten für das Verfahren in Italien zu übernehmen. Eine solche Erklärung habe der Beklagte indes nicht abgeben wollen. Was die Übermittlung der Dokumente für eine Verhandlung im Como betreffe, habe der Verwaltungsrat diese Gerichtsdokumente am 11.8.2006 zugestellt erhalten. Bereits am Montag, dem 14.8.2006, sei die italienische Fassung an den Beklagten per Fax übermittelt worden, welche Vorgangsweise im Geschäftsverkehr zwischen den Streitteilen üblich gewesen sei.
3. Mit Urteil vom 5.12.2008 (ON 19) wies das Fürstliche Landgericht das gesamte Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin, dem Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 3.919,20 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
Es legte seiner Entscheidung über den eingangs wieder gegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende wesentliche Feststellungen zu Grunde:
3.1 Im Jahr 1997 nahm der Beklagte für die S*** Gespräche zum Ankauf einer Liegenschaft bei Como in Italien auf. Die entsprechenden vorbereitenden Handlungen zum Abschluss dieses Vertrags, insbesondere die Vereinbarung der Zahlungsdetails erfolgte durch den Beklagten. Er beauftragte diesbezüglich auch einen italienischen Anwalt, der den Vorvertrag überprüfte. Der gesamte Kaufpreis betrug ca EUR 130.000,--. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde ein Preis von ca EUR 70.000,-- genannt. Im Zusammenhang mit dem Ankauf der Liegenschaft wurde darüber hinaus aus Gründen der Steuerpflicht mit dem Verkäufer in Italien eine "Schwarzzahlung" über LIT 105 Mio vereinbart. Der Kaufvertrag über die Liegenschaft wurde vom Verwaltungsrat der Klägerin, K***, unterfertigt. Zuerst wurde ein Teil des (offiziellen) Kaufpreises per Banküberweisung an die Verkäuferin (C***, eine italienische Gesellschaft) überwiesen. Die "Schwarzzahlung" wurde bar in Liechtenstein abgewickelt. Hiezu erteilte der Beklagte dem Verwaltungsrat der Klägerin, K***, den Auftrag, bei der V*** den notwendigen Barbetrag von LIT 105 Mio vom Konto der S*** zu beheben. Die Auszahlung des Barbetrages erfolgte im Büro der Klägerin im Beisein von K*** sowie der beiden Gesellschafter der C***, G*** und C***, sowie des Beklagten. Ob auch B***, eine Mitarbeiterin der Klägerin, bei der Geldübergabe anwesend war, kann nicht mehr festgestellt werden.
Der Beklagte liess zur Vorbereitung der Geldübergabe in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt eine Zahlungsquittung vorformulieren, mit der auf den Vorvertrag vom 11.12.1997 betreffend den Liegenschaftsverkauf Bezug genommen und worin dieser dahingehend abgeändert wurde, dass eine Rate von LIT 105.000,-- (richtig wohl: LIT 105 Mio) am 5.6.1998 bezahlt werde. Ausserdem sollte die Verkäuferin bestätigen, am 5.6.1998 eine Zahlung über LIT 105.000,-- (richtig wohl: LIT 105 Mio) erhalten zu haben.
Anlässlich der Geldübergabe stellte der Beklagte den Verwaltungsrat der Klägerin, K***, und die Geschäftsführer der Verkäuferin, G*** und C***, einander vor. Es kam im Weiteren zur Geldübergabe. Es kann nicht festgestellt werden, ob anlässlich der Geldübergabe die vorbereitete Zahlungsquittung präsentiert wurde und ob über die Notwendigkeit, den Betrag zu quittieren, überhaupt gesprochen wurde. Tatsächlich wurde aber der Betrag von LIT 105.000,-- (richtig: LIT 105 Mio) an die Geschäftsführer der Verkäuferin übergeben, ohne dass der Verwaltungsrat der Klägerin oder der Beklagte darauf bestanden hätten, dass hierüber eine Quittung ausgestellt wird.
In weiterer Folge entstanden zwischen der Verkäuferin und dem Beklagten bzw der Käuferin S*** in Bezug auf den Kaufgegenstand Uneinigkeiten, weil Baumängel auftraten. Es wurde versucht, hierüber aussergerichtlich und in weiterer Folge über ein Schiedsgericht zu einer Einigung zu kommen. Eine Schlichtung des Streitfalls war aber nicht möglich. Letztlich wollte die Verkäuferin den Beklagten bzw die S*** räumen, wozu diese(r) freiwillig nicht bereit war.
Das Schiedsverfahren kam zum Ergebnis, dass eine Preisminderung von 30 % oder aber die Rückabwicklung des Geschäfts gerechtfertigt wäre. Bei der Rückabwicklung des Geschäfts tauchte aber das Problem auf, dass es die beiden Gesellschafter der Verkäuferin ablehnten, die Barzahlung über LIT 105 Mio vom 5.6.1998 zurückzuzahlen. Diese Barzahlung war nicht Gegenstand des Schiedsverfahrens. Letztlich kam es zu keiner Einigung zwischen dem Beklagten bzw der S*** und der Verkäuferin, sodass die Verkäuferin die Rückabwicklung gerichtlich geltend machte, wovon der Beklagte und die S*** aber vorläufig keine Kenntnis hatten.
Die Verkäuferin, C***, brachte beim Landgericht Como eine Klage gegen die S*** ein. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin oder dem Beklagten (jeweils für die S***) vor dem 11.8.2006 die verfahrenseinleitenden Schriftsätze oder Ladungen hinsichtlich dieses Verfahrens zugestellt wurden. Der Beklagte selbst hatte keine Kenntnis von der formellen Einleitung dieses Verfahrens. Am 11.8.2006 wurde der Klägerin vom Landgericht Como im Zusammenhang mit diesem Zivilrechtsverfahren ein Urkundenkonvolut von insgesamt 24 Seiten zugestellt, das den Antrag auf einstweilige Verfügung vom 2.5.2006, die Protokolle vom 31.5. und 3.7.2006 sowie eine Urkunde betreffend die Vertagung der Tagsatzung vom 6.9.2006 enthielt. Dieses Urkundenkonvolut enthielt jeweils die italienischsprachigen Originale sowie Übersetzungen ins Deutsche. Daraus war eindeutig ersichtlich, dass beim Landgericht Como ein zivilgerichtliches Verfahren behängt.
Im Umgang mit solchen Zustellungen war es zwischen den Parteien üblich, dass das Büro der Klägerin den Beklagten telefonisch darüber informierte, dass Zustellungen eingelangt sind. Im Weiteren wurde zwischen den Parteien jeweils vereinbart, ob der Beklagte die zugestellten Urkunden abholt oder ob sie an ihn übermittelt werden sollen. Weiters ordnete der Beklagte jeweils selbst an, welche Urkunden zu übersetzen sind.
Hinsichtlich der Zustellung vom 11.8.2006 nahm die Klägerin keinen telefonischen Kontakt auf. Am 14.8.2006 übermittelte die Klägerin vielmehr per Telefax einen Teil der am 11.8.2008 zugestellten Urkunden, und zwar eine italienischsprachige, insgesamt fünf Seiten umfassende Urkunde ohne Übersetzung an den Beklagten. Die am 11.8.2006 an die Klägerin zugestellten Urkunden enthielten eine Terminsbenachrichtigung über einen am 6.9.2006, 10.00 Uhr, beim Landgericht in Como stattfindenden Gerichtstermin. Aus dem von der Klägerin an den Beklagten übermittelten Schriftstück ergibt sich ein derartiger Hinweis auf einen am 6.9.2008 stattfindenden Gerichtstermin nicht. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich festgestellt, dass der Empfangsschein vom 11.8.2006 dem Beklagten nicht mitübermittelt wurde. K*** rechnete damit, dass sich der Beklagte alsbald bei ihm melden werde. Nach den Gepflogenheiten der Parteien im Umgang mit derartigen Schriftstücken war es Aufgabe des Beklagten, die notwendigen Schritte zur Rechtsverteidigung zu unternehmen. Der Beklagte nahm aber längere Zeit keinen Kontakt zur Klägerin auf.
Der Beklagte, der bis zu diesem Zeitpunkt über ein Gerichtsverfahren in Italien nicht informiert war, wollte die Übersetzung des ihm zugestellten Schriftstückes veranlassen, nahm mit der Klägerin aber nicht Kontakt auf. Auch die Klägerin nahm nicht neuerlich Kontakt mit dem Beklagten auf, um diesen vom Termin der am 6.9.2006 stattfindenden Verhandlung zu benachrichtigen. Da auch die Klägerin nicht für eine Vertretung der S*** bei der Verhandlung vom 6.9.2006 vorsorgte, blieb diese für die S*** unbesucht.
Am 11.9.2006 beschlagnahmte das Amtsgericht Como die Wohnung der S*** in Como, die Gegenstand des Rückabwicklungsverfahrens war. Mit einem an der Tür der Wohnung vorgenommenen Anschlag vom 20.9.2006 wurde der S*** und dem Beklagten untersagt, die Räumlichkeiten der Immobilie ohne die Genehmigung des neuen Eigentümers zu betreten, und es wurde darauf hingewiesen, dass die Räumlichkeiten nur noch nach Genehmigung des Eigentümers für den Zweck und den Zeitraum der Entfernung und Abholung der persönlichen Besitztümer betreten werden dürfen.
Ein Nachbar und Bekannter des Beklagten kontaktierte nach Vornahme des Anschlags den Beklagten und teilte ihm das Vorgefallene mit. Erst aufgrund dieser Benachrichtigung erfuhr der Beklagte von der Entscheidung des Landgerichts Como. Das gerichtliche Verfahren über die Höhe der Entschädigung des Beklagten für die Rückabwicklung ist noch im Gange.
Der Beklagte seinerseits beabsichtigte, den am 5.6.1998 bar gezahlten Betrag in einem Aktivprozess von den Gesellschaftern der Verkäuferin zurückzufordern. Hiefür wäre die Ausstellung einer eigenen Prozessvollmacht zu Gunsten eines italienischen Anwalts notwendig gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt (Spätherbst 2007 bis Frühsommer 2008) war die S*** nicht liquide. Ihre Liquidität konnte sich die S*** nur durch jeweilige Zuschüsse durch ihren Alleinaktionär, den Beklagten, verschaffen. Vor diesem Hintergrund entspann sich ein längeres Hin und Her zwischen dem Beklagten und dem Verwaltungsrat der Klägerin, K***, über die Ausstellung der Vollmacht, wobei in diese "Diskussion" teilweise auch der vom Beklagten bereits beauftragte italienische Anwalt involviert war. Der Beklagte beabsichtigte, zur Prozessführung im Sprengel des Landgerichts Mailand ansässige Rechtsanwälte zu bevollmächtigen. Er stellte der Klägerin einen (italienischsprachigen) Vollmachtstext zur Verfügung, der übersetzt wie folgt lautet:
"Prozessvollmacht
Hiermit beauftrage ich die Rechtsanwälte R*** und C***, ansässig im Gerichtsbezirk Mailand, mit der Vertretung und Verteidigung des Unternehmens in jeder Phase des vorliegenden Verfahrens, einschliesslich bei Berufungen, Ausführungen von Anordnungen, Einsprüchen und Kompetenzregelungen, auch einzeln und übertrage den vorgenannten Personen zu diesem Zweck alle gesetzlichen Vollmachten auch in Bezug auf den Abschluss von Vergleichen, Schlichtungen, die Betreibung von Forderungen und die Ausstellung von Quittungen, den Verzicht auf Handlungen sowie die Ernennung bevollmächtigter Vertreter. Als Zustelladresse für dieses Verfahren wähle ich die Rechtsanwaltskanzlei G***."
K***, der Verwaltungsrat der Klägerin, fügte dieser Vollmacht, und zwar auf der Vollmachtsurkunde selbst, folgenden weiteren Text bei:
"Wir möchten ausdrücklich festhalten, dass die Firma S*** über keinerlei flüssige Mittel verfügt und überschuldet ist. Herr I*** ist nicht bereit, Kapital einzubringen. Sämtliche Prozesskosten müssen deshalb direkt von Herrn I*** übernommen werden, ansonsten ist diese Vollmacht ungültig.
Aufgrund der fehlenden flüssigen Mittel bin ich nicht bereit, auf eigene Kosten zu einer Zeugenaussage nach Mailand anzureisen.
Ein eventueller Prozesserlös ist vollumfänglich auf das Konto der S***, Nr ......., bei der V***, zu überweisen."
Mit E-Mail vom 18.12.2007 teilte das beauftragte Advokaturbüro dem Beklagten mit, dass diese Vollmacht, weil sie von K*** geändert wurde, indem eine Anmerkung hinsichtlich der Überschuldung der S*** eingefügt wurde, völlig unbrauchbar sei. Noch am gleichen Tag forderte der Beklagte K*** in einem Schreiben auf, eine neue Prozessvollmacht auszustellen und diese unverzüglich nach Mailand zu übersenden.
Offenbar über Ersuchen des Beklagten bestätigte J***, Rechtsassessor der beauftragten italienischen Rechtsanwaltskanzlei, mit E-Mail vom 18.12.2007 Folgendes zu Handen der Klägerin:
"... dass beigetriebene Beträge auf das Konto der S*** einbezahlt werden, soweit diese nicht zur Deckung von eventuell bei uns entstandenen Honoraren dienen."
Die Klägerin antwortete hierauf mit E-Mail vom 18.12.2007 wie folgt:
"Wie auf unserer Vollmacht erwähnt, verfügt die S*** über keinerlei flüssige Mittel, weshalb wir eine Bestätigung ihrerseits wünschen, aus der ersichtlich ist, dass Herr I*** die bei uns anfallenden Rechts- und Anwaltskosten übernehmen wird. Nach Erhalt dieser zusätzlichen Bestätigung werden wir Herrn I*** die gewünschte Prozessvollmacht übergeben."
J*** antwortete darauf wie folgt:
"Diese Erklärung können wir nicht abgeben. Herr I*** selbst müsste eine Erklärung der S*** gegenüber abgeben, dass er diese von den Gerichts- und Anwaltskosten freistellt."
Der Beklagte hätte eine entsprechende Erklärung der Klägerin gegenüber abgegeben. Er schlug K*** gegenüber die Abgabe einer solchen Erklärung auch vor. K*** sah eine solche Erklärung aber nicht für ausreichend an, weil der Beklagte seiner Ansicht nach, was die Bezahlung der Gebühren der Klägerin betraf, bis anhin unzuverlässig war.
Am 30.5.2008 forderte der Beklagte K*** neuerlich auf, die Prozessvollmacht für das Verfahren gegen die Gesellschafter der C*** in Como, G*** und C***, wegen Rückerstattung der diesen am 5.6.1998 übergebenen LIT 105 Mio zu unterzeichnen. Hiezu übermittelte er eine Prozessvollmacht der Kanzlei F*** und L*** aus Verona. In diesem Zusammenhang machte der Beklagte die Klägerin auf die am 5.6.2008 eintretende Verjährung aufmerksam.
Ausserdem übermittelte er am 1.6.2008 ein E-Mail an die Klägerin mit folgendem Inhalt:
"Bevor die Kanzlei Umtriebe hat, hat mich Frau L*** gebeten zu prüfen, ob Ihrerseits überhaupt eine Bereitschaft besteht, das Mandat wegen des Verfahrens gegen die Gesellschafter der C*** betreffend die Barauszahlung zu unterzeichnen."
Auf diese E-Mail antwortete die Klägerin durch ihren Verwaltungsrat K*** wie folgt:
"... möchten wir Ihnen gerne mitteilen, dass ich diese Prozessvollmacht unterzeichnen werde, unter der Voraussetzung, dass die Kosten vollumfänglich von Ihnen übernommen werden und dies auf dieser Vollmacht auch schriftlich fixiert ist (Analog zur Vollmacht für Frau R***). Wie bereits mehrmals besprochen, kann ich mich jedoch aus Ihnen bekannten Gründen nicht bei der Verhandlung als Zeuge zur Verfügung stellen."
Die Ausstellung der Prozessvollmacht wurde also neuerlich nur mit einem Zusatz, wie er sich aus der unterfertigten Vollmacht vom 10.12.2007 ergibt, in Aussicht gestellt. Diese war nach der Auffassung der italienischen Anwälte unbrauchbar.
Am 3.6.2008 sandte der Beklagte folgende E-Mail an die Klägerin:
"Sie wurden mehrfach telefonisch und schriftlich aufgefordert, eine vor Gericht brauchbare Prozessvollmacht zu unterschreiben. Mit ihren Zusätzen, auf die sie auch jetzt wieder verweisen, ist diese Vollmacht vollumfänglich unbrauchbar - das ist Ihnen längst bekannt. Insofern ist Ihre Bereitschaft Makulatur.
Sie wissen, dass die Prozesskosten voll und ganz von mir getragen werden und dass kein Rückstand bei den Zahlungen besteht. Hinzuzufügen wäre noch, dass Sie vom Gericht verpflichtet werden können, als Zeuge auszusagen, ebenso wie Frau B***. Ihre Anwälte werden Ihnen dies bestätigen. ..."
Eine Prozessvollmacht mit dem notwendigen Inhalt ohne Zusätze wurde von der Klägerin nicht ausgefertigt.
Der Beklagte hat sämtliche bislang im Zusammenhang mit den in Italien geführten Prozessen aufgelaufenen Kosten direkt gezahlt. Die S*** ist bislang für die Kosten nicht aufgekommen.
Zwischenzeitlich ist die Forderung auf Rückzahlung der "Schwarzzahlung" vom 5.6.1998 mangels gerichtlicher Geltendmachung verjährt.
Der Verwaltungsrat der Klägerin, K***, weigerte sich, zu einer Zeugenaussage vor ein italienisches Gericht anzureisen, um die Tatsache der Geldübergabe am 5.6.1998 zu bestätigen. Er begründete dies damit, dass er nicht in der Lage sei, die Empfänger des Geldes zu identifizieren. K*** wusste aber, dass die Zahlung über LIT 105 Mio vom 5.6.1998 mit dem Ankauf der Liegenschaft in Como im Zusammenhang stand.
Die Klägerin stellte der S*** folgende Honorarnoten:
Die in den Rechnungen vom 31.10.2004, 6.10.2005 und 2.10.2006 enthaltenen Steuerbeträge von jeweils CHF 1.000,-- wurden vom Beklagten bezahlt. Die restlichen Rechnungsbeträge von zusammen CHF 22.650,45 haften unberichtigt aus.
3.2. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass der Beklagte aufgrund des Mandats- und Verwaltungsvertrags vom 14.10.1997 grundsätzlich verpflichtet sei, der Klägerin die der Höhe nach nicht strittigen Honorarforderungen zu bezahlen. Allerdings sei die Klägerin der im Auftragsrecht des ABGB normierten Verpflichtung, die Interessen des Geschäftsherrn zu wahren, insbesondere dem Geschäftsherrn drohende Gefährdungen und Gefahren rechtzeitig anzuzeigen und ihn vor Schädigungen zu bewahren, nicht ausreichend nachgekommen. Bei der Klägerin, die eine berufsmässige Auftragnehmerin sei, sei ein strenger Massstab anzulegen. Von einer solchen Auftragnehmerin könne erwartet werden, dass sie ihren Informations- und Mitteilungspflichten unverzüglich und vollständig nachkomme.
Davon könne im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Landgericht Como nicht die Rede sein. Nach den Feststellungen seien Urkunden nur teilweise an die Beklagte weitergeleitet worden. Aus der der Beklagten zugestellten Urkunde sei nicht ersichtlich gewesen, dass für den 6.9.2006 ein weiterer Gerichtstermin vor dem Landgericht Como anberaumt worden sei. Die Klägerin sei über diesen Termin informiert gewesen, habe aber eine vollständig und unverzügliche Information des Beklagten unterlassen. Dieses Versäumnis habe schliesslich dazu geführt, dass gegen den Beklagten bzw die S*** eine gerichtliche Verfügung erlassen worden sei, aufgrund deren die Liegenschaft rückübertragen worden sei.
Damit habe die Klägerin ihren Auftrag nur mangelhaft erfüllt. Eine Auseinandersetzung mit der Vertragsklausel, wonach die Klägerin zur Einleitung und Teilnahme an Gerichtsverfahren nicht verpflichtet sei, sei entbehrlich. Im Übrigen sei diese Vertragsklausel im Licht des § 879 ABGB sittenwidrig. In Anbetracht des festgestellten Schadens, den die S*** durch das Verhalten der Klägerin erlitten habe, habe die Klägerin ihren Honoraranspruch zur Gänze verwirkt, weshalb das Klagebegehren abzuweisen sei.
4. Das Fürstliche Obergericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin Folge und änderte das angefochtene Urteil dahingehend ab, dass es im Rahmen eines Teilurteils den Beklagten schuldig erkannte, der Klägerin binnen vier Wochen den Betrag von CHF 8.772,15 zu zahlen; im Übrigen hob es das angefochtene Urteil im Umfang von CHF 13.878,30 samt dem Ausspruch über die kapitalisierten und laufenden Zinsen und die Verzugskosten sowie im Kostenpunkt auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung auf. Dem insoweit ergangenen Aufhebungsbeschluss fügte es einen Rechtskraftvorbehalt bei, weil betreffend den Entfall von Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen nach § 1002 ff ABGB keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
4.1. Das Obergericht hielt die Beweisrüge der Klägerin für nicht stichhältig und übernahm die vom Erstgericht erarbeitete Sachverhaltsgrundlage.
4.2. Im Rahmen der Erörterung der Rechtsrüge stellte das Obergericht voran, dass materielles liechtensteinisches Recht anzuwenden sei. Die Beklagte habe bereits in erster Instanz und weiter im Rahmen der Berufungsmitteilung klargestellt, keine Gegenforderungen aus dem Titel des Schadenersatzes geltend zu machen, sodass auf das diesbezügliche Vorbringen in der Berufung nicht einzugehen sei.
Bei der Klägerin handle es sich um eine Treuhandfirma, die berufsmässig gegen Entgelt Verwaltungsratsmandate in Verbandspersonen übernehme. Wenn auch in der Lehre und in der Rechtsprechung durchaus strittig sein möge, ob bei unverschuldetem Nichterfüllen der Hauptpflichten durch den Beauftragen die Gewährleistungsregeln zur Anwendung kämen, sei jedenfalls klar, dass bei Nichtdurchführung oder bei fehlerhafter Durchführung ohne Vorteile für den Auftraggeber dem Beauftragten kein Entgelt zustehe. Im gegenständlichen Fall liege ein Dauerschuldverhältnis vor, weshalb zu überprüfen sei, für welche Periode die Gegenleistung des Auftraggebers zur Gänze oder zum Teil wegfalle. Bei geringerem Vorteil als bei korrekter Ausführung eines emsigen Auftragnehmers sei nämlich das Entgelt entsprechend zu kürzen.
Der Vorwurf des Beklagten, die Klägerin habe bei Auszahlung des "Schwarzgeldes" an die italienische Verkäuferin der Wohnung in Como keine Quittung über das Geldgeschäft eingefordert und auch sonst keine schriftliche Dokumentation vorgenommen, bestehe nicht zu Recht. Für den anwesenden Beklagten wäre es nämlich ein Leichtes gewesen, K*** anzuweisen, das Geld nicht ohne Quittung auszuzahlen oder sonst den Zahlungsfluss zu dokumentieren.
Anders sei der Umstand betreffend die Zustellung von Schriftstücken des Landgerichts Como zu sehen. K***, der im Zusammenhang mit dem Zivilverfahren ein Urkundenkonvolut erhalten habe, habe an den Beklagten nur einen Teil dieser Urkunden, nämlich nur den Antrag auf einstweilige Verfügung, noch dazu in italienischer Sprache und nicht in der zur Verfügung stehenden deutschen Übersetzung, gefaxt und es in weiterer Folge unterlassen, sich um den Fortgang des Verfahrens vor dem Landgericht Como oder um eine Weisung des Beklagten zu kümmern. Diese Vorgangsweise widerspreche krass der Handlungspflicht eines Beauftragten unter Bedachtnahme auf die nach § 1299 ABGB geforderte Sorgfalt. Die Informationspflicht des Auftragnehmers bestehe unabhängig davon, ob die Klägerin rechtmässigerweise im Verfahren in Como einzuschreiten gehabt oder ob es dazu finanzieller Mittel seitens des Beklagten bedurft hätte.
Ebenso grob fehlerhaft sei auch die Handlungsweise des K*** in Bezug auf die unterlassene Ausstellung einer Prozessvollmacht für italienische Anwälte zur Einleitung eines Prozesses der S*** auf Rückforderung des "schwarz" ausgezahlten Kaufpreises. Wenn K*** praktisch vorsätzlich - zumindest nach der ersten Belehrung - nur Vollmachten unterfertige, die durch seine Zusätze gerichtlich unbrauchbar seien, laufe das der übernommenen Geschäftsbesorgungspflicht zuwider. K*** hätte alles tun müssen, um die Rückabwicklung einschliesslich dieses Kaufpreisteils zu gewährleisten, sei es auch mit gerichtlichen Mitteln. Die Vertragsklausel "zur Einleitung von und Teilnahme an Gerichtsverfahren irgendwelcher Art ist der Beauftragte ohne sein vorheriges schriftliches Einverständnis nicht verpflichtet", sei dahingehend auszulegen, dass immer dann, wenn es der Verbandsperson zum Nutzen gereiche, der Beauftragte sein schriftliches Einverständnis zu geben habe. Bei anderer Interpretation wäre die Klausel sittenwidrig.
Ob der Beklagte seinen Pflichten aus dem Mandats- und Verwaltungsvertrag nachgekommen sei, insbesondere was die finanzielle Ausstattung der S*** und die Zahlung der Honorare der Klägerin betroffen habe, sei für die Pflichten des Auftraggebers (gemeint wohl: des Beauftragten) nicht massgebend. Die Klägerin als Treuhänderin hätte ihre Pflichten jedenfalls erfüllen müssen. Zudem wäre ihr jederzeit die Möglichkeit offen gestanden, den Vertrag aufzulösen. Insoweit seien auch Feststellungen über die Mittellosigkeit und die Überschuldung der S***, die über die ohnehin getroffenen hinausgingen, entbehrlich. Auch die Frage, ob der Beklagte faktisches Organ der S*** gewesen sei, sei rechtlich bedeutungslos, weil es nicht um Schadenersatzansprüche gehe, bei denen die Haftung aufgrund von Fehlhandlungen eines faktischen Organs der Verbandsperson zugerechnet würde.
Eine Fehlleistung der Klägerin bis August 2006 sei nicht festgestellt worden. In Bezug auf die Rechnungen der Firma S*** sei seitens des Beklagten gar nicht behauptet worden, dass diese Revisionsgesellschaft ihren Auftrag nicht erfüllt hätte. Deren Rechnungen in Höhe von insgesamt CHF 3.012,80 seien daher zur Zahlung fällig. Ebenso fällig seien die Leistungen über CHF 3.766,-- im Geschäftsjahr 2004/05, zumal diese nach den Feststellungen nicht fehlerhaft erbracht worden seien. Dasselbe treffe auf die Rechnung der Klägerin vom 31.12.2005 über CHF 993,95 zu. Unter Bedachtnahme darauf, dass in der Rechnung vom 3.9.2007 auch die Kapitalsteuer von CHF 1.000,-- enthalten sei, die nach dem Vorbringen des Beklagten noch nicht bezahlt worden sei, schulde der Beklagte der Klägerin jedenfalls CHF 8.772,15, welcher Betrag in Stattgebung der Berufung der Klägerin zuzuerkennen sei.
Hingegen sei die Rechtssache in Bezug auf die Rechnungen der Klägerin für die Geschäftsjahre 2005/06, 2006/07 und 2007/08 sowie in Bezug auf die fakturierten Einzelleistungen noch nicht spruchreif. Da, abgesehen davon, dass das Entgelt entfalle, wenn der Auftrag nicht oder fehlerhaft durchgeführt werde, das Entgelt bei geringerem Vorteil als bei korrekter Ausführung zu kürzen sei, müsse im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien erörtert und müssten dazu auch Feststellungen getroffen werden, inwieweit die Klägerin neben den fehlerhaften Leistungen (Nichtzustellung der Gerichtsdokumente des Landgerichts Como, Nichtausstellung einer Vollmacht für einen Aktivprozess in Italien) andere Leistungen erbracht habe und in welchem Verhältnis diese zeitlich und ihrem Gewicht nach ab den Rechnungsperioden 15.10.2005 stünden. In Bezug auf die verrechneten Einzelleistungen sei weder vorgebracht noch festgestellt worden ob diese im Zusammenhang mit dem Prozess in Como oder dem beabsichtigten Aktivprozess gestanden seien oder es sich dabei um Leistungen handle, die völlig unabhängig davon erbracht worden und nicht fehlerhaft gewesen seien.
5. Das den Betrag von CHF 8.772,15 zusprechende Teilurteil erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. Den Aufhebungsbeschluss, der das weitere Klagebegehren von CHF 13.878,30, die laufenden und kapitalisierten Zinsen, die Verzugskosten und die Kostenentscheidung umfasst, bekämpft hingegen die Klägerin mit fristgerecht erhobenem Revisionsrekurs, der in dem Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und entweder die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des liechtensteinischen OGH an das Berufungsgericht zur Entscheidung in der Sache selbst zurückzuweisen oder selbst in der Sache mit einem, dem Klagebegehren zur Gänze stattgebenden Endurteil zu entscheiden; diesfalls wird auch ein Kostenantrag gestellt.
5.1. In den Rechnungen vom 6.10.2005, 2.10.2006 und 3.9.2007 über je CHF 4.766,-- sei jeweils ein Repräsentanzhonorar (Domizilhonorar) von CHF 1.000,-- enthalten, das gemäss Pkt 4 Abs 1 des Mandatsvertrags vereinbart worden sei. Die Aufgabe des Repräsentanten einer liechtensteinischen Verbandsperson - hier der Klägerin - bestehe im Wesentlichen in ihrer Verfügbarkeit als Zustelladresse. Der Beklagte habe nicht einmal behauptet, dass die Klägerin diese Funktion mangelhaft erfüllt hätte. Die Einwendungen und Vorwürfe des Beklagten bezögen sich ausschliesslich auf die Verwaltung der S***. In Bezug auf das Repräsentanzhonorar von CHF 3.000,-- zzgl 7,6 % MWSt = CHF 228,--, total CHF 3.228,-- sei daher die Rechtssache spruchreif.
Dies treffe auch auf die Rechnungen vom 31.12.2006 über CHF 118,35, die Rechnung vom 31.12.2007 über CHF 420,05, die Rechnung vom 30.6.2007 über CHF 602,55, die Rechnung vom 2.10.2007 über CHF 582,75, die Rechnung vom 20.12.2007 über CHF 533,80 und die Rechnung vom 20.12.2007 über CHF 322,80 zu. Diese Rechnungen beträfen das Entgelt für Einzelleistungen, die der Verwaltungsrat der S*** erbracht habe und die im pauschalierten Verwaltungshonorar von CHF 2.500,-- jährlich nicht enthalten seien, sondern gemäss Pkt 4 des Mandatsvertrags gesondert zu entlohnen seien. Die in Rechnung gestellten Leistungen seien von der Klägerin tatsächlich erbracht worden. Der Beklagte habe die Rechnungen nie beanstandet und damit stillschweigend anerkannt. Der Beklagte behaupte nicht einmal, dass die diesen Rechnungen zu Grunde liegenden Leistungen in einem Zusammenhang mit dem Kauf der Liegenschaft in Como und den damit verbundenen Rechtsstreitigkeiten stünden.
5.2. Nach der liechtensteinischen Rechtsprechung seien die Gewährleistungsansprüche des ABGB auf den Auftragsvertrag (Geschäftsbesorgungsvertrag) im Sinne der §§ 1002 ff ABGB nicht anwendbar. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei bei mangelhafter Erfüllung des Auftrags das Entgelt nicht zu kürzen. Dem Auftraggeber stünden als Rechtsbehelfe bei mangelhafter Erfüllung des Auftrags die Schadenersatzbestimmungen des Auftragsrechts nach §§ 1009, 1010 und 1012 ABGB sowie die Beendigungsregeln über eine jederzeit mögliche sofortige Auflösung des Auftragsvertrags zur Verfügung. Möge auch bei völliger Wertlosigkeit der vom Beauftragten erbrachten Leistungen ein Entgeltanspruch des Beauftragten zu verneinen sein, könne hier von einer Wertlosigkeit der von der Klägerin erbrachten Leistungen jedenfalls keine Rede sein.
Es könne nicht angehen, dass der Beklagte als Auftraggeber in Kenntnis des angeblichen Fehlers der Klägerin im Jahr 2006, als sie das Urkundenkonvolut nicht zur Gänze an den Beklagten weitergeleitet habe, den Mandatsvertrag durch weitere zwei Jahre fortsetze, die Leistungen der Klägerin in Anspruch nehme und sich dann, wenn die Honorare fällig und in Rechnung gestellt würden, auf den Standpunkt stelle, dass er nichts schulde, weil die Klägerin sich nicht pflichtgemäss verhalten habe. Wenn die bloss teilweise bzw verspätete Weiterleitung des Urkundenkonvoluts an den Beklagten tatsächlich ein schwerwiegender Verstoss gegen die Pflichten aus dem Mandatsvertrag gewesen wäre, wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, den Mandatsvertrag sofort aufzulösen. Dies habe er genauso wenig getan wie später im Dezember 2007, als sich der Beklagte (richtig wohl: K***) geweigert habe, eine Vollmacht für einen Rechtsstreit der S*** in Italien zu unterzeichnen. Wenn der Beklagte den Vertrag vorbehaltlos fortsetze, dürfe er jedenfalls im Nachhinein die Zahlung des vereinbarten Entgelts nicht verweigern.
5.3. Da die S*** zahlungsunfähig gewesen sei, habe K*** die Unterzeichnung der Vollmacht für die italienischen Anwälte von der Sicherstellung der Kosten für entsprechende Erklärungen und Garantien seitens des Beklagten abhängig gemacht. Der Beklagte hätte ohne weiteres die Ausstellung einer gültigen Prozessvollmacht durch die Klägerin erreichen können, wenn er die voraussichtlichen Prozesskosten an die Klägerin überwiesen oder zumindest, zB in Form einer Bankgarantie, sichergestellt hätte. Die Klägerin wäre gar nicht berechtigt gewesen, eine Prozessvollmacht für die S*** für die Sicherstellung der Prozesskosten zu unterzeichnen, anderenfalls hätte sie sich nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB des Vergehens der fahrlässigen Krida schuldig gemacht.
Es sei zwar richtig, dass die Klägerin nur einen Teil der ihr übersandten Dokumente an den Beklagten mittels Fax weitergeleitet habe, doch habe sich darunter jedenfalls der von der Klägerin gestellte Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung befunden, aus dem der Beklagte hätte entnehmen können, dass in Como ein Rechtsstreit wegen der von der S*** gekauften Liegenschaft anhängig sei. Es sei auch zutreffend, dass die Klägerin dem Beklagten die Terminnachricht des Gerichts in Como, wonach die Verhandlung auf den 6.9.2006 verlegt worden sei, erst Ende August 2006 übermittelt habe, womit aber immer noch genügend Zeit gewesen wäre, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung in Como zu betrauen. In Wahrheit sei dem Beklagten der Rechtsstreit in Como völlig gleichgültig gewesen. Dass der Vorwurf, nicht alle Dokumente unverzüglich an den Beklagten weitergeleitet zu haben, eine Ausrede sei, werde durch das Vorbringen des Beklagten deutlich, wonach ein Versäumungsurteil des Gerichts in Como deshalb ergangen sei, weil der Beklagte die Übersetzung, die er selbst in Auftrag gegeben habe, zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegend gehabt habe. In Wahrheit spreche der Beklagte ausreichend italienisch und habe selbst Verhandlungen in italienischer Sprache geführt. Wenn der Beklagte glaube, ihm oder der S*** sei durch das Verhalten der Kläger ein Schaden entstanden, stehe es ihm frei, diesen einzuklagen.
6. In seiner ebenfalls fristgerecht erstatteten Revisionsrekursbeantwortung bekämpft der Beklagte das Vorliegen des geltend gemachten Rekursgrundes und beantragt, dem Revisionsrekurs kostenpflichtig keine Folge zu geben.
Gemäss den Feststellungen der Untergerichte habe die Klägerin im Zeitraum 2006 bis 2008 so schwerwiegend auftragswidrig gehandelt, dass von einem gänzlichen Entfall ihres Entgeltanspruchs auszugehen sei. Im Übrigen würden die näheren Umstände vom Landgericht gemäss dem Auftrag im Aufhebungsbeschluss des Obergerichts noch einer Prüfung unterzogen werden.
Der Versuch der Klägerin in ihrem Rechtsmittel, ihr festgestelltes Fehlverhalten als unbedeutend darzustellen, schlage fehl. Die Klägerin habe die am 11.8.2006 beim Landgericht Como übernommenen Urkunden mit Ausnahme des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht nur nicht sofort, sondern überhaupt nicht weitergeleitet. Das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten sei irrtümlich erfolgt, wie von ihm im Berufungsverfahren längst richtig gestellt worden sei und wie sich dies aus der eigenen Aussage des K*** vor dem Erstgericht ergeben habe.
Soweit die Klägerin versuche, ihr Fehlverhalten betreffend die Nichterteilung einer Vollmacht als korrekt darzustellen, entferne sie sich einerseits von den Feststellungen der Untergerichte und übersehe andererseits, dass K*** in seiner Parteienaussage selbst bestätigt habe, dass der Beklagte bereit gewesen sei, ihm hinsichtlich der Kostentragung eine Erklärung wie vorgeschlagen abzugeben.
Der Revisionsrekurs ist hinsichtlich des Hauptsachenbetrages von CHF 13.878,30 berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
7.1. Zutreffend hat das Obergericht - und zuvor schlüssig das Erstgericht - die Frage des anzuwendenden Rechts gelöst. Mangels einer Rechtswahl durch die Parteien kommt gemäss Art 40 IPRG materielles liechtensteinisches Recht zur Anwendung. Art 40 IPRG beruft (subsidiär) das Recht am Sitz des Erbringers der charakteristischen Leistung, dh jener Partei, deren primäre Leistung im beabsichtigten Geschäft nicht (jedenfalls nicht überwiegend) in Geld bestehen soll - beim Geschäftsbesorgungsvertrag also der Sitz des Geschäftsbesorgers (vgl Schwimann in Rummel² § 36 IPRG [aufgehoben durch BGBl I 1998/119] Rz 3; vgl Art 4 Abs 2 EVÜ, der dem Vertrag die engste Verbindung zu jenem Staat unterstellt, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder ein juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat; vgl ferner die das EVÜ ablösende Rom I-VO: Art 4 Abs 1 lit b unterstellt mangels Rechtswahl den Dienstleistungsvertrag dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Abs 2 leg.cit. stellt wie seinerzeit Art 4 Abs 2 EVÜ auf das Recht des Staates ab, in dem die die charakteristische Leistung erbringende Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat).
7.2. Gleichermassen richtig wurden vom Obergericht die Bestimmungen der §§ 1002 ff ABGB als Rechtsquelle für die Lösung der hier relevanten Rechtsfragen herangezogen. Unrichtig ist indes die vom Obergericht in seinem Aufhebungsbeschluss vertretene Rechtsansicht.
7.2.1. Die - auch hier zu diskutierende - Haftung des Geschäftsbesorgers gegenüber dem Geschäftsherrn wird, gleichgültig ob er aufgrund eines Auftrags (Bevollmächtigungsvertrag) oder aufgrund einer auftragslosen Vollmacht (Ermächtigung) tätig wurde, im 22. Hauptstück des ABGB mit vier, sich zum Teil überschneidenden Bestimmungen geregelt. 1. Gemäss § 1009 aE haftet der Machthaber dem Geschäftsherrn für die Folgen einer Vollmachtsüberschreitung; 2. gemäss § 1010 haftet der Gewalthaber für den Erfolg, wenn er das Geschäft ohne Not einem Dritten aufträgt (unzulässige Substitution); 3. substituiert er jedoch zulässig, haftet er nur für Auswahlverschulden, Information und unter Umständen Kontrolle; 4. und gemäss § 1012 haftet der Gewalthaber dem Machtgeber für jedes Verschulden. All dies bedeutet: Jeder Geschäftsbesorger, gleich viel ob er aufgrund einer Verpflichtung (durch Auftrag, Bevollmächtigungsvertrag, Dienstvertrag, etc) oder aufgrund blosser Bevollmächtigung (Ermächtigung) tätig wird, haftet dem Geschäftsherrn für jeden Schaden, der durch eine von ihm verschuldete Verletzung der ihm im Zuge der Geschäftsbesorgung obliegenden Pflichten entstanden ist. Insoweit ist Haftung gemäss § 1009 aE nur ein Ausschnitt aus der im § 1012 ABGB festgelegten allgemeinen Haftung und diese wiederum deckt sich mit der sich schon aus §§ 1293 ff ABGB ergebenden Haftung (Strasser in Rummel³, § 1012 Rz 1; Apathy in Schwimann, ABGB³, § 1012 Rz 1; vgl auch die schadenersatzrechtliche Haftung bei der entgeltlichen Geschäftsbesorgung in § 675 iVm § 280 BGB [Palandt/Heinrichs BGB67 § 280 Rn 16]).
Zur Haftung gemäss §§ 1012 bzw 1009 aE führen Verletzungen der Geschäftsbesorgungspflicht, insbesondere der aus dieser abzuleitenden Sorgfaltspflicht, die Nichtbefolgung von Weisungen (Gehorsamspflicht), Verletzungen der Treuepflicht, insbesondere die nichtgehörige Interessenwahrung, die Nichtinformation bei drohenden Gefahren, die Unterlassung der (rechtzeitigen) Aufklärung, Annahme von unzulässigen Zuwendungen des Dritten (Schmiergelder), weiters Verletzungen der Herausgabepflicht und der Rechnungslegungspflicht (vgl Strasser aaO § 1012 Rz 5 mzN aus der Judikatur des öOGH; Apathy aaO § 1012 Rz 4 ff), immer vorausgesetzt, dass daraus ein Schaden entstanden ist und dem Geschäftsbesorger der Nachweis des Nichtverschuldens nicht gelingt. Das Vorliegen des Schadens und die Höhe desselben ist nämlich grundsätzlich vom geschädigten Geschäftsherrn zu behaupten und zu beweisen. Hingegen obliegt dem Geschäftsbesorger gemäss § 1298 ABGB der Nachweis, dass ein Verschulden seinerseits nicht vorliegt (Strasser aaO § 1012 Rz 10; Apathy aaO § 1012 Rz 8).
Treffen auf den Geschäftsbesorger die Voraussetzungen des § 1299 ABGB zu - wie zB beim Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, Realitätenvermittler etc - , so kommt der dort vorgesehene erhöhte Massstab in der Bewertung der erforderlichen Sorgfalt voll zum Tragen. Fachleute müssen einen Mangel an Kenntnissen und Fleiss eines durchschnittlichen Fachgenossen vertreten, aber keine aussergewöhnlichen Fähigkeiten haben (Strasser aaO § 1012 Rz 8; Apathy aaO § 1012 Rz 2).
7.2.2. Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 5.11.1998, 3 Cg 311/94-44, veröffentlicht in LES 1999, 191 (fortgeschrieben in LES 2007, 518), klargestellt, dass auf den Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten primär die Normen des Rechtsanwaltsgesetzes und subsidiär die des 22. Hauptstücks des ABGB anzuwenden sind, sohin Werkvertragsrecht, insbesondere in Entlohnungsfragen, ausgeschlossen ist, und dass sich aus der Art der vom Rechtsanwalt geschuldeten Leistung, aus dem Umstand, dass der Geschäftsbesorger regelmässig keinen bestimmten Erfolg schuldet, und aus den Beendigungsregeln der §§ 1020 bis 1026 ABGB ergibt, dass die Gewährleistungsregeln der §§ 922 f ABGB auf diesen Vertrag nicht angewendet werden können. Im Falle von Mängeln in der Geschäftsbesorgungsleistung des Rechtsanwalts stehen dem Klienten mit den Schadenersatzregelungen der §§ 1009 f ABGB, der Beendigungsregel des § 1020 ABGB und mit dem von der Rechtsprechung judizierten Entfall des Entgelts im Falle der Wertlosigkeit der Geschäftsbesorgungsleistung des Rechtsanwalts ausreichende Rechtsbehelfe zur Verfügung.
7.2.3. Nicht anders als der Vertrag des Rechtsanwalts mit seinem Klienten ist der vorliegende Mandats- und Verwaltungsvertrag zu beurteilen. Auch hier liegt ein Geschäftsbesorgungsvertrag vor, für den neben dem Vertragsinhalt die gesetzlichen Bestimmungen nach §§ 1002 ff ABGB gelten; Pkt 2 des Vertrags nennt insbesondere die Interessenwahrungs- und Informationspflicht des Beauftragten gegenüber dem Auftraggeber.
Der Beklagte wendete ein, die eingeklagten Rechnungsbeträge nicht zu schulden, weil die Klägerin den Vertrag nicht erfüllt habe, und präzisierte in weiterer Folge, dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem Liegenschaftskauf in Como ihrer Interessenwahrungspflicht und im Zusammenhang mit dem Rückabwicklungsprozess ihrer Informations- und Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei. Der pauschale Vorwurf schwerwiegender Verletzungen des Mandatsvertrags (Pkt. B der Revisionsrekursbeantwortung) ersetzt indes die erforderliche substanziierte Behauptung der völligen Wertlosigkeit der von der Klägerin erbrachten Leistungen nicht. Der Beklagte hätte konkret behaupten und beweisen müssen, welche der hier noch relevanten Rechnungsbeträge bzw. der diesen zugrundeliegenden Geschäftsbesorgungsleistungen völlig wertlos geblieben sind. Abgesehen davon, dass substanziierte Behauptungen dieser Art fehlen, finden sich dazu auch in den Feststellungen keine Anhaltspunkte. Ein Entfall der eingeklagten Honorare wegen gänzlicher Wertlosigkeit kommt daher nicht in Frage. Der Beklagte hätte der Klagsforderung entsprechende, auf Mängel in der Geschäftsbesorgung gegründete Schadenersatzforderungen in Form der Geltendmachung einer kompensando eingewendeten Gegenforderung entgegenhalten können und dazu einen konkreten Schaden behaupten und beweisen müssen.
Eine Gegenforderung aus dem Titel des Schadenersatzes wurde vom Kläger aber nicht erhoben bzw wieder fallen gelassen (siehe Berufungsmitteilung Punkt B lit g; auch das Obergericht berücksichtigt in seiner Entscheidung keine Gegenforderung, was vom Beklagten in seiner Rekursbeantwortung ungerügt blieb), sodass sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Mängeln in der Geschäftsbesorgung der Klägerin erübrigt. Eine Kürzung der Honoraransprüche der Klägerin kommt daher nicht in Frage (LES 2007, 518; RIS-Justiz RS0038695 [T2]). Die eingeklagten Rechnungsbeträge stehen ihr sohin im vollen Umfang zu.
7.2.4. Wenngleich die Hauptsache zur Entscheidung reif ist, ist es dem OGH hier verwehrt, durch Urteil in der Sache selbst zu entscheiden. Im liechtensteinischen Zivilprozessrecht fehlt nämlich eine dem § 519 Abs 2 letzter Satz öZPO in der Fassung der ZVN 1983 entsprechende Bestimmung, wonach der OGH über einen gegen einen obergerichtlichen Aufhebungsbeschluss erhobenen Rekurs durch Urteil in der Sache selbst erkennen kann, wenn die Streitsache zur Entscheidung reif ist. Entsprechend der alten Fassung des § 519 öZPO hat daher der OGH auch in einem solchen Fall die zweitinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur Fällung der Sachentscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen (LES 1992, 83; LES 1996, 93; LES 2002, 299).
Der Aufhebungsbeschluss des Obergerichts war daher im Umfang der Hauptsache von CHF 13.878,30 aufzuheben und dem Obergericht die Sachentscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des OGH aufzutragen. Hinsichtlich der eingeklagten laufenden und kapitalisierten Zinsen sowie der weiters geltend gemachten Verzugskosten hat es hingegen beim Aufhebungsbeschluss des Obergerichts zu bleiben, um dem Erstgericht eine entsprechende Erweiterung der diesbezüglich notwendigen Sachverhaltsgrundlage zu ermöglichen.
7.3. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
Vaduz, 5. November 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Senat 1