03 CG. 2008.118
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei Hxxx, vertreten durch Dr. Peter Mayer, Rechtsanwalt in 9495 Triesen, als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Gxxx, vertreten durch Dr. Peter Marxer & Partner, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 03 CG.1999.245 des Fürstlichen Landgerichts (CHF 87.159,50 s.A., Rente [Streitinteresse CHF 46.824,--] und Feststellung [Streitinteresse CHF 15.000,--]), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 22.4.2010, 03 CG.2008.118-28, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 1.10.2008 (ON 20) nicht Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revision wird F o l g e gegeben; die Urteile der Vorinstanzen werden a u f g e h o b e n und das Klagebegehren des Inhalts,
1. die Wiederaufnahme des Verfahrens 03 CG.1999.245 des Fürstlichen Landgerichts werde bewilligt und die in dieser Rechtssache ergangenen Urteile des Fürstlichen Landgerichts vom 5.8.2004, 03 CG.1999.245-94, des Fürstlichen Obergerichts vom 16.12.2004, 03 CG.1999.245-108 und des Fürstlichen Obergerichts vom 6.10.2005, 03 CG.1999.245-118, werden einschliesslich der Kostenentscheidungen aufgehoben;
2. Das im wiederaufgenommenen Rechtsstreit zu 03 CG.1999.245 erhobene Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution den Betrag von CHF 87.159,50 zzgl 5 % Zinsen seit 1.8.1997 zu bezahlen, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger ab dem 1.8.1999 eine monatliche Teilinvaliditätsrente von CHF 1.951,-- (samt den jährlichen gesetzlichen Anpassungen) zu bezahlen, in eventu: die Beklagte sei schuldig, dem Kläger eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende monatliche Teilinvaliditätsrente ab 1.8.1999 zu bezahlen, es werde festgestellt, dass die Beklagte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die Folgen des Unfalls vom 26.9.1995, bei dem der Kläger schwer verletzt worden sei, hafte, und die Beklagte sei weiters schuldig, dem Kläger zu Handen seines Rechtsvertreters die Prozesskosten binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, werde Folge gegeben;
3. die Beklagte sei weiters schuldig, dem Kläger zu Handen seines Rechtsvertreters sämtliche Kosten des Verfahrens über die Wiederaufnahmsklage zu ersetzen,
z u r ü c k g e w i e s e n .
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 12.346,98 bestimmten Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu ersetzen."
Der Kläger ist weiters schuldig, der Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 5.637,75 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Am 26.9.1995 erlitt der Wiederaufnahmskläger (in der Folge nur: Kläger) in Eschen einen "Nichtbetriebsunfall", indem er beim Rasenmähen vor seinem Haus durch einen morschen Holzdeckel in den darunter befindlichen Kontrollschacht stürzte. Im Unfallzeitpunkt war er bei der Sxxx (nunmehr mit der Beklagten fusioniert) gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall versichert.
2. Im Verfahren 03 CG.1999.245 des Fürstlichen Landgerichts (in der Folge: Hauptprozess) begehrte der Kläger eine Versicherungsleistung in Höhe von CHF 87.159,50 s.A., die Zahlung einer Teilinvaliditätsrente von CHF 1.951,-- ab dem 1.8.1999, in eventu eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende monatliche Teilinvaliditätsrente ab dem 1.8.1999, sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die Folgen des Unfalls vom 26.9.1995. Er behauptete, durch den Unfall an der Rückenwirbelsäule sowie an der Lenden- und Halswirbelsäule schwer verletzt worden zu sein, was zu grossen Beschwerden geführt habe, nämlich zu langandauernden Kopf- und Rückenschmerzen, zu schweren Schlafproblemen und einer langanhaltenden Arbeitsunfähigkeit und schliesslich zu einer Teilinvalidität. Die Beklagte habe gewisse Leistungen erbracht. Mit Einsprachbescheid vom 3.6.1999 habe sie weitere Leistungen mit der Begründung abgelehnt, dass die schweren Folgen nicht unfallkausal seien. Die schweren Unfallfolgen ergäben sich indes aus dem Gutachten Dris. Dxxx vom 4.9.1998, der zum Ergebnis gekommen sei, dass die vom Kläger geschilderten Beschwerden glaubhaft und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Seiner Ansicht nach gebe es keine Hinweise, dass die heutigen Beschwerden auf irgendwelche Vorzustände oder unfallfremde Faktoren zurückzuführen seien. Der Kläger sei durch die Unfallfolgen in seiner Arbeitsfähigkeit als selbständiger Bäcker/Konditor bleibend eingeschränkt, die verbleibende Arbeitsfähigkeit könne auf ca 50 % geschätzt werden.
3. Mit Urteil vom 5.8.2004, 03 CG.1999.145-94, gab das Fürstliche Landgericht dem Leistungsbegehren im Umfang von CHF 46.956,-- samt 5 % Zinsen seit dem 1.8.1997 statt und wies im Übrigen das Zahlungsmehrbegehren, das Rentenbegehren (Haupt- und Eventualbegehren) wie auch das Feststellungsbegehren ab. Dagegen erhoben beide Streitteile Berufung. Während das Obergericht mit seiner Entscheidung vom 16.12.2004 (ON 108) der Berufung des Klägers keine Folge gab, änderte es in Stattgebung der Berufung der Beklagten die erstinstanzliche Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung ab. Der daraufhin vom Kläger angerufene Oberste Gerichtshof gab dessen Revision keine Folge, sondern bestätigte mit seinem Erkenntnis vom 6.10.2005 die obergerichtliche Entscheidung (ON 118). Er erachtete die Mängelrüge des Klägers, die sich in erster Linie auf die bereits vom Obergericht bestätigte Feststellung stützte, wonach beim Kläger nach dem 26.9.1997 keine unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr vorlagen, als nicht berechtigt und sah sich auch nicht veranlasst, sich mit der Rechtsrüge, die sich als unzulässige Beweisrüge darstellte, auseinanderzusetzen.
4.1. Der Kläger begehrt nun mit der am 30.4.2008 überreichten Klage die Wiederaufnahme des Verfahrens 03 CG.1999.245 und die Aufhebung der darin ergangenen Urteile sowie die Stattgebung des in diesem Verfahren gestellten Klagebegehrens. Er stützte sich auf den Wiederaufnahmsgrund des § 498 Abs 1 Z 7 ZPO (§ 530 Abs 1 Z 7 öZPO) und brachte vor, Dr. Mxxx, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in Feldkirch, habe im Verfahren der Invalidenversicherung im Zuge eines Gutachtensauftrags umfangreiche neue Befunde erhoben, aus denen sich ergebe, dass die Vorgutachten im Hauptprozess auf einer unzulänglichen Grundlage beruht hätten. Dr. Mxxx komme zum Schluss, dass der vorliegende Symptomenkomplex überwiegend nur als Folge von hirnorganisch bedingten Funktionsstörungen erklärbar sei, also als Folge einer Gehirnverletzung, die sich der Kläger beim Sturz und Aufprall in einen Schacht am 26.9.1995 zugezogen habe.
4.2. Die Beklagte beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, die Gutachten des Vorprozesses beruhten nicht auf einer unzulänglichen Grundlage. Dr. Mxxx habe keine neuen Befunde erhoben und auch keine neuen wissenschaftlichen Methoden angewandt. Er vertrete lediglich eine andere Fachmeinung als die Vorgutachter. Ein solches Gutachten stelle keine neuen Tatsachen oder Beweismittel dar, die für die Wiederaufnahme des Verfahrens geeignet wären.
4.3. Das Fürstliche Landgericht bewilligte mit Urteil vom 1.10.2008 (ON 20) die Wiederaufnahme des Verfahrens 03 CG.1999.245 des Landgerichts und hob die darin ergangenen Urteile allesamt auf.
4.3.1. In seinen Feststellungen ging das Erstgericht davon aus, dass dem vom Kläger im Hauptprozess vorgelegten Privatgutachten des Dr. Dxxx als Diagnose unter anderem eine HWS-Abknicktrauma, eine occipitale Schädelkontusion mit milder, traumatischer Hirnverletzung mit persistierenden, leichten Defiziten und persistierendem, pathologischem EEG-Befund zu Grunde gelegen seien. Der Kläger, so Dr. Dxxx in seinem Gutachten, habe Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit, vorwiegend auf zwei Sachen gleichzeitig, eingeschränkte Aufnahmefähigkeit und Gedächtnisleistungen, Vergesslichkeit für geplante Aktionen, Vigilanzstörungen, emotionale Labilität, Antriebsverminderung, eher seltene Wortfindungsstörungen sowie eine Einschränkung beim Rechnen beklagt. Der Kläger sei durch diese Unfallfolgen in seiner Arbeitsfähigkeit als selbständiger Bäcker/Konditor mit einem Unternehmen bleibend eingeschränkt, wobei die verbleibende Arbeitsfähigkeit auf ca 50 % eingeschätzt werden könne. Der Integritätsschaden könne auf insgesamt 35 % eingeschätzt werden. Aus dem im Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten der Sxxx Kxxx (Gutachter Dr. Rxxx und Dr. Dxxx), in dem die bis dahin vorhandenen Vorbefunde, Vorgutachten und ärztlichen Stellungnahmen, unter anderem jene des Dr. Dxxx, zitiert worden seien, sei hervorzuheben, dass weder im Befund noch im Gutachten von Sprachstörungen des Klägers die Rede sei. Im klinischen Befund des neuropsychiatrischen Experten sei nur von "teilweise schlecht verständlicher, nuschelnder Sprache" die Rede. Die gerichtlich bestellten Gutachter hätten abschliessend das erlittene Trauma vom 26.9.1995 in keiner Weise als geeignet betrachtet, um längerfristige somatische kognitive oder psychologische Folgen zu hinterlassen. Bei diesem Hintergrund sei keine unfallkausale Verminderung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, weshalb auch ein Integritätsschaden entfalle. Das Fürstliche Landgericht habe seine Feststellungen in erster Linie auf dieses gerichtliche Gutachten gestützt und festgestellt, dass keine unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorlägen. Die AHV/IV/FAK habe mit Verfügung vom 25.6.2007 die bis dahin zugesprochene ganze IV-Rente auf eine halbe IV-Rente herabgesetzt. Die AHV/IV/FAK habe, nachdem der Kläger gegen diese Verfügung Vorstellung erhoben habe, im Zuge des Vorstellungsverfahrens ein nervenfachärztliches Gutachten von Dr. Mxxx, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in Feldkirch, eingeholt.
Aus diesem Gutachten, das vom Erstgericht in seinen Feststellungen zitiert wurde, ergebe sich, dass der Kläger nach einem Zusammenbruch in der Praxis des Dr. Mxxx mit Verlust des Bewusstseins aufgewühlt gewesen sei und ohne Unterbruch geredet habe. Es hätten sich in dieser Phase zeitweise ausgeprägte Sprechstörungen gezeigt. Er habe einen Satz nicht ausdrücken können und mehrfach einen Anlauf unternehmen müssen, um die Gedanken auszudrücken. Er habe davon gesprochen, dass ihm dies sonst auch immer wieder passiere, dass dies jedoch von der Aussenwelt nicht als Problem erkannt werde. Vor allem, wenn er in unerwartete Situationen gerate, passiere es ihm, dass er nicht weiterdenken und sich ausdrücken könne. Nachdem die Ehegattin des Klägers beim Sachverständigen eingetroffen sei, um den Kläger abzuholen, habe sie gesagt, dass es seit dem Unfall so sei, dass, wenn der Kläger etwas sage, er sich oftmals wiederholen müsse. Er müsse ein paar Mal einen Anlauf nehmen, bis er etwas sagen könne. Vor dem Unfall sei ihr so etwas nicht aufgefallen. Dr. Mxxx habe dann weitere telefonische Rückfragen durchgeführt. Der Hausarzt des Klägers, Dr. Mxxx, habe sich, was Sprechstörungen betreffe, an nichts Besonderes erinnert, insbesondere um keine Änderung seit dem Unfall. Seine Schwester Dxxx habe erklärt, dass ihr aufgefallen sei, dass sich der Kläger ab und zu "verspreche". Diese Sprechstörung sei beim Kläger früher nicht der Fall gewesen. Die Mutter des Klägers habe erklärt, dass ihr Sprechstörungen nicht aufgefallen seien, der Gatte der Schwester Ixxx, Herr Dxxx, habe wieder erklärt, es sei ihm aufgefallen, dass der Kläger so etwas wie ein Stottern habe und nur zögerlich etwas herausbringe. Als er ihn kennengelernt habe (1984), habe er dies noch nicht gehabt. Auch der Schwester Dxxx sei aufgefallen, dass er öfter etwas wiederhole, bevor es aus ihm "herauskomme". In der Jugendzeit habe dies der Kläger noch nicht gehabt.
Darüber hinaus traf das Erstgericht aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Mxxx noch folgende Feststellungen:
4.3.2. Ergebnis der Diskussion und Symptom-Analyse und Beantwortung der Frage, ob der Symptomenkomplex überwiegend als hirnorganisch bedingte Störung oder als erlebnisbedingte Störung zu erklären ist: Aus dieser Symptomanalyse wird evident, dass die vorliegenden Symptome, der Symptomenkomplex, weit überwiegend nur als Folge von hirnorganisch bedingten Funktionsstörungen zu erklären ist - und nur so erklärt werden kann - und dass durch psychiatrische Kategorien die beim Kläger vorkommenden Symptome zum grössten Teil gar nicht erklärt werden können. Respektive durch die Diagnosen Depression oder Neurose dieser Symptomenkomplex keinesfalls hinreichend erklärt werden kann, wenngleich eine depressive Störung oder eine allgemeine Nervenschwäche (Neurasthenie) eine Symptomverstärkung bewirken kann und bewirkt.
Es war daher der "Ball" von der psychiatrischen Seite zurück auf die neurologische Seite zu spielen, da die psychiatrischen Kategorien - um es in den Worten von Prof. Dr. Rxxx und Prof. Dr. Dxxx zu sagen - "gänzlich ungeeignet" sind, das Beschwerdebild zu erklären. ... Sollte es dem Sachverständigen nicht gelungen sein, die Leser dieses Gutachtens davon zu überzeugen, dass beim Kläger primär ein neurologisches Leiden infolge einer hirnorganischen Schädigung vorliegt, wie dies bereits vom neurologischen Erstgutachter Dr. med. Dxxx richtig erkannt und auch richtig beurteilt worden ist, so empfiehlt der Gutachter der liechtensteinischen Invalidenversicherung ein weiteres neurologisches Gutachten einzuholen, in welchem sich der Gutachter mit den vorliegenden neurologischen Gutachten und diesem Gutachten auseinandersetzen und klären möge, ob der vorliegende Symptomenkomplex durch eine hirnorganische Schädigung zu erklären ist oder nicht, wodurch dann auch festgestellt wird, ob der neurologische Erstgutachter Dr. Dxxx den Sachverhalt richtig erkannt hat oder ob die später den Sachverhalt beurteilenden Neurologen Dr. Kxxx, Dr. Bxxx und Prof. Dr. Dxxx den Sachverhalt richtig erkannt haben.
In diesem Zusammenhang wäre auch zu empfehlen, eine weitere Abklärung der Sprechstörung an einem neurologischen Zentrum durchzuführen, da dieses Symptom, weil es permanent vorhanden ist, einer weiteren Abklärung gut zugänglich ist und in diagnostischer Hinsicht als ("beweisendes") Kardinalsymptom angesehen werden kann. Sollten Zweifel bezüglich des Unfallmechanismus dahingehend bestehen, ob durch den Sturz in den 1,5 m tiefen Schacht überhaupt eine schwere Kopfverletzung mit Hirnverletzungsfolgen möglich ist, so wäre allenfalls auch noch die Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens oder eines weiteren unfallchirurgischen Gutachtens zu empfehlen."
4.3.3. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, bei einem Vergleich des Gutachtens im Hauptprozess mit dem Gutachten des Dr. Mxxx sei auffällig, dass vor allem die Frage der beim Kläger auftretenden (gemeint: aufgetretenen) Sprechstörung keinen unmittelbaren Eingang in die Befundaufnahme des Gutachtens der Sxxx Kxxx (Dr. Rxxx und Dr. Dxxx) gefunden habe. Im Gutachten des Hauptprozesses sei zwar das Gutachten von Dr. Dxxx, das die Sprachstörung des Klägers als relevant angesehen habe, zitiert, aber in keiner Weise eigenständig befundet worden. Nach den Ausführungen von Dr. Mxxx in seinem Gutachten vom 31.3.2008 könne aber gerade diese Sprachstörung als Kardinalsymptom angesehen werden.
Das im Hauptprozess eingeholte Gutachten sei mit Rücksicht auf die Ergebnisse der Vorbefunde davon ausgegangen, dass keine neurologische Störung vorliege und die beim Kläger bestehenden Folgen persönlichkeitsbedingt seien. Der Sachverständige Dr. Mxxx komme aufgrund seiner Analyse zum Schluss, dass die vorhandenen Beschwerden (Kopfschmerzen, permanent vorhandene eigenartige Sprechstörungen, geistige Blockaden bei angestrengter Konzentration, Merk- und Gedächtnisstörung, Lernschwierigkeiten, Rechenschwäche, Wesensänderungen) hirnorganisch und damit neurologisch bedingt seien. Diesen Gutachten sei eine umfangreiche Fremdanamnese und damit eine breitere Befundung als dem im Vorverfahren eingeholten Gutachten vorausgegangen. Demnach sei die Sachverhaltsgrundlage des Gutachtens im Hauptprozess unzulänglich. Das Gutachten des Dr. Mxxx stelle das im Hauptprozess eingeholte Gutachten richtig und vervollständige es.
Wäre das Gutachten des Dr. Mxxx schon im Zeitpunkt der Urteilschöpfung im Hauptverfahren vorgelegen, hätte dies zur Aufnahme weiterer Beweise, allenfalls zur Einholung eines weiteren Gutachtens, geführt, zumal auch die Verfahrensergebnisse des Verfahrens 1 C 547/98 die Ergebnisse des im Vorverfahren eingeholten Gutachtens nicht abgestützt hätten. Dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Mxxx komme daher grundsätzlich auch die Eignung zu, eine für den Kläger günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeigeführt zu haben. Folglich sei der Wiederaufnahmsklage stattzugeben.
4.4. Das Fürstliche Obergericht gab der gegen diese Entscheidung erhobenen, auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Berufung keine Folge und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung der Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Obergericht vertrat den Standpunkt, die neuen Tatsachen und Beweismittel müssten nur geeignet sein, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung im Hauptprozess herbeizuführen. Dies sei schon dann zu bejahen, wenn die Möglichkeit bestehe, dass das Gericht im Vorprozess die Beweise anders gewürdigt hätte, wenn ihm die neuen Tatsachen und Beweismittel im Hauptprozess bereits bekannt gewesen wären. Das Gutachten des Dr. Mxxx sei jedenfalls ein Beweismittel, das grundsätzlich geeignet sei, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung im Vorprozess herbeizuführen.
Die beiden Gutachter im Hauptprozess, Dr. Rxxx und Dr. Dxxx, hätten die Sprechstörung des Klägers dahin erörtert, dass er als Kind das "S" nicht richtig habe aussprechen können und dass er mit einer schlecht verständlichen und nuschelnden Sprache spreche. Mit der von Dr. Mxxx diagnostizierten Sprechstörung habe dies allerdings nichts zu tun. Damit habe aber eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung, ob die die Arbeitsunfähigkeit verursachenden Krankheitsbilder auf den seinerzeitigen Unfall zurückzuführen seien, keinen Eingang in das Gutachten des Vorprozesses gefunden. Insoweit vervollständige das Gutachten des Dr. Mxxx die Urteilsgrundlage und stelle einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund dar.
Die von der Berufungswerberin ergänzend gewünschten Feststellungen seien, soweit sie das Gutachten von Dr. Dxxx beträfen, ohnehin getroffen worden, zum anderen lägen sie nicht vor. Die Hauptfrage, ob nämlich die Arbeitsunfähigkeit beim Kläger auf das Unfallereignis zurückzuführen sei oder nicht, werde erst im wiederaufgenommenen Prozess zu klären sein.
5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht erstattete, auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Beklagten, die in dem Antrag mündet, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Wiederaufnahmsbegehren zur Gänze abgewiesen werde. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Die Revisionswerberin trägt in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen vor:
5.1. Nach der bereits in der Berufung zitierten Rechtsprechung sei es keinesfalls so, dass unrichtige oder fehlende Schlussfolgerungen der Gutachter im Vorprozess aus bekannten Befunden oder Symptomen oder auch nur eine unrichtige Gewichtung solcher Symptome im Rahmen einer Wiederaufnahme erfolgreich geltend gemacht werden könnten. Einzig solche Mängel würden in dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Dr. Mxxx vorgetragen. Ausserdem komme es nicht nur auf die abstrakte Eignung eines neuen Beweismittels für eine günstigere Entscheidung an, sondern sei im Wege einer eingeschränkten Beweiswürdigung zu beurteilen, ob eine Berücksichtigung des neuen Beweismittels konkret geeignet gewesen wäre, die Beweiswürdigung im Sinne des Klägers zu beeinflussen. Dies sei aber in Anbetracht der getroffenen Feststellungen zu verneinen, weil das Gutachten des Dr. Mxxx gegenüber dem Gutachten des Dr. Dxxx keine Neuerungen bringe. Das Gutachten des Dr. Dxxx, der bereits unter anderem auf die Sprechstörungen des Klägers verwiesen und diese wie auch die übrigen neurologischen Störungen auf ein Hirntrauma zurückgeführt habe, sei sowohl den Sachverständigen im Vorprozess als auch den Parteien und dem Gericht vorgelegen. Dennoch seien die Befunde und gutachterlichen Schlussfolgerungen in jenem Gutachten nicht geeignet gewesen, die Beweiswürdigung im Sinne des Klägers zu beeinflussen, es sei somit im Rahmen einer eingeschränkten Beweiswürdigung nicht davon auszugehen, dass ein zusätzliches, auf der Linie von Dr. Dxxx liegendes Gutachten zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Die Wiederaufnahmsklage müsste schon aus diesem Grund erfolglos bleiben.
5.2. Das Berufungsgericht begründe die Wiederaufnahme des Vorprozesses letztlich nur damit, dass die Gutachter im Vorprozess auf die von Dr. Mxxx in den Mittelpunkt gerückte Sprechstörung des Klägers angeblich nicht Bedacht genommen hätten. Die Gutachter im Vorprozess hätten nicht nur sämtliche Vorgutachten eingehend berücksichtigt, sondern hätten den Kläger auch persönlich untersucht. Es könne weder unterstellt werden, dass den Gutachtern im Vorprozess eine Sprechstörung im Rahmen der umfangreichen Anamnese mit dem Kläger nicht aufgefallen wäre, noch dass sie das einzig abweichende Gutachten des Dr. Dxxx, in der von Sprechstörungen die Rede sei, nicht sorgfältig studiert hätten. Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, dass die gerichtlichen Gutachten im Vorprozess auf diesen Befund in irgendeiner Weise Rücksicht genommen hätten, sei daher nicht zutreffend. Der Umstand, dass Dr. Mxxx im Zusammenhang mit der Sprechstörung von einem "Kardinalsymptom" spreche, zeige nur dessen konträre Fachmeinung zu dem Gutachten im Vorprozess. Nach den Feststellungen seien sämtliche (noch) bestehenden Beschwerden des Klägers als nicht unfallkausal zu betrachten.
Zur vollständigen rechtlichen Beurteilung hätte das Berufungsgericht die bereits in der Berufung ergänzend gewünschten Feststellungen treffen müssen, dass nämlich die Vorgutachter lic. phil. A. Hxxx, Dr. S. Kxxx und S. Bxxx die beim Kläger festgestellten neuropsychologischen Defizite/Befunde nicht für die Folge einer hirnorganischen Schädigung gehalten hätten, sondern vielmehr für den Ausdruck einer Erschöpfungsdepression mit ausgeprägter Somatisierung. Ebenso wäre festzustellen gewesen, die Gutachter im Vorprozess hätten betont, dass das Gutachten von Dr. Dxxx in ihrer Zusammenfassung Berücksichtigung gefunden habe und dass zu viele Fakten gegen eine Hirnbeteiligung als Erklärung für das instabile neurologische Leistungsprofil sprechen würden.
Aus den ebenfalls ergänzend zu treffenden Feststellungen betreffend die Auseinandersetzung des Dr. Mxxx mit den vorliegenden neurologischen Gutachten auf Seite 37 ff in Beilage B werde deutlich, dass geradezu ein klassischer Fall eines nachträglichen Sachverständigengutachtens vorliege, das eine Wiederaufnahme nicht rechtfertigen könne, zumal sich kein von den Vorgutachtern angenommener Befund als unrichtig herausgestellt habe. Vielmehr werde den Sachverständigen im Vorprozess lediglich zum Vorwurf gemacht, sie hätten neben den zahlreichen anderen neurologischen Symptomen die im Gutachten von Dr. Dxxx explizit erwähnten Sprechstörungen des Klägers nicht als zusätzliches Symptom erwähnt. Es gebe jedoch keinen Hinweis, dass die Sachverständigen im Vorprozess die Sprechstörungen, die gemäss Dr. Mxxx von jedermann sofort wahrnehmbar seien, überhört oder die entsprechenden Ausführungen von Dr. Dxxx überlesen hätten.
6. Der Kläger hat in seiner ebenfalls fristgerecht erstatteten Revisionsbeantwortung das Vorliegen des geltend gemachten Rechtsmittelgrundes bestritten und beantragt, dem Rechtsmittel der Gegenseite kostenpflichtig keine Folge zu geben.
Die Revisionsbeantwortung enthält zusammengefasst folgende Gegenargumente:
6.1. Das Fürstliche Obergericht habe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb im konkreten Fall die Sachverständigengutachten des Vorprozesses auf einer unzulänglichen Grundlage beruhten und durch das nachträgliche Gutachten von Dr. Mxxx die Urteilsgrundlage vervollständigt werden könnte und dass dieses Gutachten insoweit geeignet sei, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen. Soweit die Gutachter Dr. Rxxx und Dr. Dxxx im Hauptprozess nur auf gewisse Sprechprobleme des Klägers hingewiesen hätten, habe das Obergericht zutreffend festgestellt, dass die beiden Gutachter auf den Befund von Dr. Dxxx in keiner Weise Rücksicht genommen hätten. Hingegen habe Dr. Mxxx in seinem Gutachten die Abklärung der Sprechstörung als zentrales Thema angesehen, weil dieses Symptom permanent vorhanden sei. Da diese Tatsache abstrakt geeignet sei, eine Änderung der im Hauptprozess ergangenen Entscheidung herbeizuführen, hätten die Unterinstanzen im Wege einer eingeschränkten Beweiswürdigung die Eignung zur Wiederaufnahme zutreffend bejaht.
6.2. Soweit die Revisionswerberin in ihren seitenlangen Ausführungen die Beweiswürdigungsprognose der Unterinstanzen in Frage zu stellen versuche, sei die Revision, zumal Rügen zu Beweiswürdigungsfragen im Revisionsverfahren nicht oder nur sehr beschränkt zulässig seien, nicht gesetzmässig ausgeführt.
6.3. Die Revisionswerberin lasse die Feststellungen des Sachverständigen Dr. Mxxx, wonach der beim Kläger vorliegende Symptomenkomplex überwiegend als hirnorganisch bedingte Störung zu erklären sei und dass die Sprechstörung, deren Abklärung in einem neurologischen Zentrum durchzuführen sei, als beweisendes Kardinalsymptom angesehen werden könne, ausser Betracht. Mit den ergänzend gewünschten Feststellungen rüge die Beklagte in Wahrheit unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Unterinstanzen.
7. Die Revision ist - im Sinne der Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und der Klagszurückweisung - berechtigt.
Dazu hat der Senat erwogen:
7.1 Zweck der Wiederaufnahmsklage nach § 498 ZPO (§ 530 öZPO [die hier massgeblichen Bestimmungen der ZPO entsprechen jenen der öZPO als Rezeptionsgrundlage, sodass praxisgemäss die dazu bestehende österreichische Lehre und die dazu entwickelte österreichische Rechtsprechung heranzuziehen sind]) ist die Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung wegen eines der im Gesetz genannten schwerwiegenden Mängel bei der Feststellung des Sachverhalts und ihre Ersetzung durch eine fehlerfreie Entscheidung (10 Ob 67/07m; vgl Jelinek in Fasching/Konecny² IV/1 § 530 ZPO Rz 4; Kodek in Rechberger³ Vor 529 Rz 2, § 530 Rz 1). Grundgedanke der Regelung ist, dass wegen besonders schwerwiegender formeller oder materieller Mängel die Rechtskraft ausnahmsweise durchbrochen werden kann. Die Wiederaufnahmsklage - wie auch die Nichtigkeitsklage - verfolgt ein doppeltes Rechtsschutzziel, das in einem zweigliedrigen Urteilsbegehren zum Ausdruck kommt: Das erste Ziel ist die Aufhebung der vorangegangenen Entscheidung mit Wirkung ex tunc. Im "Aufhebungsverfahren" (= iudicium rescindens) wird daher ein prozessuales Rechtsgestaltungsbegehren geprüft. Das zweite Ziel ist die neuerliche Entscheidung in der Hauptsache, der - nach Aufhebung der ersten Entscheidung - ein neuerliches Verfahren über den früheren Rechtsstreit zu Grunde liegt (Erneuerungsverfahren = wiederaufgenommenes Verfahren = iudicium rescissorium [Kodek aaO Vor § 529 Rz 2; vgl LES 2001, 35]).
7.2. Der vom Kläger geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel (§ 498 Abs 1 Z 7 ZPO = § 530 Abs 1 Z 9 öZPO) soll der materiellen Wahrheit in jenen Fällen zum Durchbruch verhelfen, in denen die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen (Urteilstatbestand) unrichtig oder unvollständig waren (8 Ob 52/05p; 9 Ob 7/05b; 10 ObS 169/93f mwN). Ein nachträglich beigebrachtes Gutachten ist nach ständiger Rechtsprechung des öOGH grundsätzlich keine neue Tatsache, wenn das Thema des Gutachtens bereits im Hauptprozess bekannt war (RIS-Justiz RS0044834; zuletzt 2 Ob 37/10w). Ebenso begründet es für sich allein nicht den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, wenn sich aus späteren Tatumständen die Unrichtigkeit eines Gutachtens des im Hauptverfahren tätigen Sachverständigen ergeben soll (RIS-Justiz RS0044555). Dazu bedarf es vielmehr weiterer Umstände, etwa des Nachweises, dass eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt wurde oder neue wissenschaftliche Methoden entdeckt wurden, deren Anwendung im Hauptprozess zu anderen Ergebnissen hätte führen können (2 Ob 230/06x; 2 Ob 184/08k; 2 Ob 206/09x; 2 Ob 37/10m; LES 2006, 442). Die Berufung auf neue Untersuchungsmethoden setzt hiebei voraus, dass diese im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens noch nicht bekannt gewesen sind (2 Ob 184/08k mwN; 2 Ob 206/09x; 2 Ob 37/10w). Es wurde auch schon mehrfach die Ansicht vertreten, einem nachträglichen Gutachten könne die Eignung als Wiederaufnahmsgrund nicht abgesprochen werden, wenn das Gutachten des Hauptprozesses auf einer unzulänglichen Grundlage beruhte, die durch das neue Gutachten richtiggestellt oder vervollständigt wird (2 Ob 230/06x mwN). Von einem solchen Wiederaufnahmsgrund kann aber nur die Rede sein, wenn die Unzulänglichkeit der Grundlagen des im Hauptprozess eingeholten Gutachtens nicht nur unsubstanziiert behauptet, sondern durch konkretes und schlüssiges Vorbringen dargetan wird (10 ObS 169/03f; 9 Ob 7/05b; 8 Ob 52/05p).
7.3. Unstrittig ist, dass die dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Mxxx zu Grunde liegende Kernfrage, ob der beim Kläger bestehende Symptomenkomplex eine hirnorganisch bedingte Störung sei und sohin auf den Unfall im Jahr 1995 zurück geführt werden könne, bereits Gegenstand des Hauptprozesses gewesen ist. Soweit der Kläger in der Klagserzählung (Pkt 4b in ON 1 Seite 22) die Fachmeinungen der Sachverständigen Dr. Kxxx, Dr. Bxxx, Dr. Rxxx und Dr. Dxxx im Gegensatz zu den gutachterlichen Schlussfolgerungen des Sachverständigen Dr. Mxxx als Fehler tituliert und insoweit zu einem neuen Tatsachenvorbringen erhebt, ist ihm unter Bedachtnahme auf die zitierte Rechtsprechung zu entgegnen, dass die Behauptung der Unrichtigkeit des Gutachtens im Hauptprozess allein keinen Wiederaufnahmsgrund bildet. Dass es seit dem Abschluss des Hauptprozesses zur Entdeckung neuer wissenschaftlicher Methoden gekommen sei, die bei Anwendung im Hauptprozess zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, wurde von Klägerseite gar nicht behauptet, geschweige denn ergaben sich dazu im Beweisverfahren auch nur ansatzweise Anhaltspunkte.
In der Tagsatzung vom 30.9.2008 ergänzte der Kläger sein Vorbringen dahin, der Sachverständige Dr. Mxxx sei in seinem Gutachten vom 31.3.2008 aufgrund eigener Befunde sowie auch nach Auseinandersetzung mit den anderen Gutachtern zur Auffassung gelangt, dass die Vorgutachten, vor allem das Gutachten des Hauptprozesses, auf einer unzulänglichen Grundlage beruhe, wobei durch das neue Gutachten das unzulängliche Gutachten des Hauptprozesses aufgrund "einer ausführlichen Exploration des Klägers und einer neuen erweiterten Befundaufnahme" richtiggestellt und vervollständigt werde (Pkt 6 in ON 19 Seite 3).
Von einem ausreichend konkreten und schlüssigen, einen Wiederaufnahmsgrund rechtfertigenden Vorbringen kann - entgegen der Ansicht der Unterinstanzen - auch hier nicht die Rede sein. Der Kläger beschränkt sich auf die Aufzählung einer Reihe von Befunden (unter anderem gutachterliche Unterredung und Untersuchung am 5.2.2008 in der Ordination des Dr. Mxxx, Angaben zur Lebensgeschichte, Unterredung mit der Gattin des Klägers, Hxxx, telefonische Rücksprache bei Dr. E. Mxxx vom 14.2.2008, telefonische Befragung der Angehörigen des Klägers bezüglich Sprechstörungen [Telefonat vom 20.2.2008]), ohne dass in irgendeiner Weise erklärt wird, in welcher Hinsicht der (nicht dargelegte) Inhalt dieser Befunde für die Begutachtung bedeutsam sein sollte. Dieser Aufzählung wird die Behauptung gegenübergestellt, dass den Gutachtern des Hauptprozesses weniger an Grundlagen zur Verfügung gestanden sei (keine erweiterte Befundaufnahme). Daraus wird aber in keiner Weise ersichtlich, dass ein für die Begutachtung wesentlicher Umstand unbeachtet geblieben bzw den aufgezählten, erweiterten Befunden irgendein Aspekt zu entnehmen sei, der von den im Hauptprozess beigezogenen Sachverständigen nicht berücksichtigt wurde. Dass das im Hauptprozess erstattete Gutachten auf einer unzulänglichen Grundlage erstattet worden sein soll, ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Damit wird aber kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht.
7.4. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die von Dr. Mxxx erhobenen Befunde zur Sprechstörung des Klägers nichts Neues zu Tage gefördert haben und insoweit auch keine neue Tatsache darstellen. Im Gutachten des Sachverständigen Dr. Dxxx, mit dem sich die vom Gericht beauftragten Gutachter Dr. Rxxx und Dr. Dxxx auch auseinandersetzten, wird der Kläger mit den Worten zitiert, dass er ab und zu Mühe habe, treffende Worte zu finden und zu formulieren; die Worte seien zwar da, er bringe sie aber nicht auf die Zunge. An anderer Stelle heisst es im Gutachten, dass der Kläger unter anderem "eher seltene Wortfindungsstörungen" beklage (siehe Urteilsfeststellungen Seite 8). Nichts anderes ergaben aber die ergänzenden Befragungen der Ehegattin und anderer Angehöriger des Klägers sowie des Arztes des Klägers durch Dr. Mxxx. Deren Aussagen "er müsse ein paar Mal einen Anlauf nehmen, bis er etwas sagen kann" (Hxxx) oder "es sei ihm schon aufgefallen, dass er so ,wie ein Stottern' habe und nur ,zögerlich' etwas herausbringe" (Schwager Dxxx), sind mit dem von Dr. Dxxx erhobenen Befund zwanglos in Einklang zu bringen. Schliesslich erwähnte der Kläger im Rahmen der Anamnese durch Dr. Rxxx im Gutachten des Hauptprozesses selbst, von klein auf gewisse Sprechprobleme gehabt zu haben; er habe das "S" nicht richtig aussprechen können und sei auch - allerdings sehr selten - bei der Logopädin gewesen. In Verbindung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Dxxx stand daher den Sachverständigen Dr. Rxxx und Dr. Dxxx in Bezug auf die Sprechstörung des Klägers eine ausreichende Befundgrundlage zur Verfügung. Wenn die beiden Sachverständigen in ihren gutachterlichen Schlussfolgerungen auf diese Sprechstörung nicht ausdrücklich eingegangen sind, heisst das nicht, dass dieses Detail unbeachtet blieb; offenbar bestand dazu aus fachlicher Sicht keine Veranlassung - auch der Gutachtensergänzungsantrag des Klägers im Hauptprozess sah dazu keine Fragestellung vor (vgl ON 76 im Hauptprozess) - , zumal es um die Gesamtfrage ging, ob die subjektiven Beschwerden des Klägers auf den Unfall vom 26.9.1995 zurückzuführen sind.
Wie die Revisionswerberin zutreffend ausführt, liegt mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Mxxx eine Expertise vor, der dasselbe Thema wie dem Gutachten im Hauptprozess zu Grunde lag, in der aber der Sachverständige Dr. Mxxx zu einem anderen Ergebnis, nämlich zu einer Bejahung der Unfallkausalität der vorliegenden Symptome des Klägers gekommen ist. Damit liegt nur ein abweichendes Gutachten vor, das mangels Hinzutreten weiterer Umstände kein neues Beweismittel im Sinn des § 498 Abs 1 Z 7 ZPO (§ 530 Abs 1 Z 7 öZPO) darstellt. Auch unter diesem Gesichtspunkt liegt kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund vor (RIS-Justiz RS0044834).
7.5 Wird in der Wiederaufnahmsklage kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund behauptet, ist sie unzulässig. Das Fehlen von Zuständigkeitsvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens - auch von Amts wegen - wahrzunehmen (8 Ob 52/05p; 1 Ob 270/98g; EvBl 1998/149; EvBl 1972/87 ua).
In Stattgebung der Revision waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Wiederaufnahmsklage zurückzuweisen. Dabei schadet nicht, dass der - eine Aufhebung implicit enthaltende - Abänderungsantrag der Revisionswerberin nicht expressis verbis eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage vorsieht, weil die Revision im Kern auf die Geltendmachung eines unzulässigen Wiederaufnahmsgrundes hinweist. Außerdem wurde von der Beklagten von Anfang an die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage beantragt (siehe Klagebeantwortung ONr. 8 Seite 4).
7.6. Die Abänderung in der Hauptsache hat auch eine Neufassung der vorinstanzlichen Kostenentscheidungen zur Folge (1 Ob 2402/96h = AnwBl 1997, 749; 4 Ob 59/02h; 5 Ob 99/02y; 6 Ob 86/04x; RIS-Justiz RS0035900). Die kostenrechtliche Grundlage hiefür bildet § 41 Abs 1 ZPO. Der unterlegene Kläger hat der Beklagten alle zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten der ersten und zweiten Instanz zu ersetzen. Die Beklagte hat ihre Kosten richtig verzeichnet.
7.7. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 41 ZPO.
Vaduz, 3. September 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Senat 1