03 CG. 2011.374
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei KLÄG 1 -----------, vertreten durch VTRA 1 in wider die beklagte Partei BEKL 1 vertreten durch VTAN 1 wegen EUR 647'843.37 s.A. über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse EUR 49'967.88 s.A.) und die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 578'000.00 s.A.) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 12.05.2016, 03 CG.2011.374-137 (idF des Berichtigungsbeschlusses des Fürstlichen Obergerichts vom 28.06.2016, 03 CG.2011.374-145), mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 21.12.2015, 03 CG.2011.374-123, teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil abgeändert, hingegen der Berufung der beklagten Partei gegen das genannte Urteil keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision der beklagten Partei wird k e i n e Folge gegeben. Hingegen wird der Revision der klagenden Partei t e i l w e i s e Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie einschliesslich der mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen und der bestätigten Teile zu lauten haben:
"1. Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei, in eventu der ----------- ------ Est., Reg.Nr. FL------------, -----------, 9490 Vaduz,
a). den Betrag von EUR 221'656.58 zuzüglich 5% Zinsen seit 17.03.2011 (Versicherungspolice Nr. ***),
b). den Betrag von EUR 199'658.24 zuzüglich 5% Zinsen seit 17.03.2011 (Versicherungspolice Nr. ***),
c). den Betrag von EU 155'018.01 zuzüglich 5% Zinsen seit 17.03.2011 (Versicherungspolice Nr. ***) und
d) den Betrag von EUR 71'510.54 zuzüglich 5% Zinsen seit 17.03.2011 (Versicherungspolice Nr. ***),
je binnen 4 Wochen zu bezahlen, wird a b g e w i e s e n.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 4 Wochen den Betrag von EUR 587'894.35 samt 5% Zinsen p.a. seit 13.09.2011 zu zahlen und die mit CHF 119'795.23 bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die mit CHF 21'427.59 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Das Mehrbegehren auf Zahlung von EUR 59'949.02 samt 5% Zinsen p.a. seit 13.09.2011 sowie das Zinsenmehrbegehren von 5% p.a. aus EUR 647'843.37 vom 17.03.2011 bis 12.09.2011 wird
a b g e w i e s e n."
Gegenstand des Verfahrens sind Schadenersatzansprüche der Klägerin aus mehreren mit der Beklagten abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen.
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft und Versicherung liechtensteinischen Rechts mit Sitz in Schaan (Öffentlichkeitsregister Nr. FL------------) und unterliegt als solche den Bestimmungen des VersAG und den anderen für zugelassene Versicherungen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Sie hat im Jahre 2007 die ----------- Versicherung AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen. Der Gesellschaftszweck besteht unter anderem im Betrieb der direkten und indirekten Lebensversicherung und der anteil- bzw fondsgebundenen Lebensversicherung.
Die Beklagte bzw die ----------- verfügte über kein eigenes Vertriebsnetz. Sie erbrachte auch keine Beratungsleistungen. Sie schloss deshalb mit der ----------- AG (kurz: -----------) am 09.12./18.12.2003 eine Kooperationsvereinbarung ab. Das Ziel dieser Vereinbarung war die gegenseitige Ergänzung und Erweiterung des Dienstleistungsangebots. Zu diesem Zweck nahm die ----------- die "Liechtenstein -----------", eine fondsgebundene Lebens- und/oder Rentenversicherung, ab einer Einzahlung bzw Prämiensumme von EUR 100'000.00 in ihr Angebot auf und erklärte gegebenenfalls, die Vermögensverwaltung der jeweiligen Portfolios gemäss dem "Investment Advisory Agreement" zu übernehmen. Sie war aber von der Beklagten mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen nicht ständig betraut.
Die Klägerin schloss über Vermittlung der deutschen ----------- GmbH (kurz: -----------), vertreten durch -----------, mit der ----------- Versicherung AG im Rahmen von mehreren Beratungsgesprächen insgesamt vier fondsgebundene Versicherungsverträge (jeweils zwei Verträge am 07.02.2005 und am 23.02.2006 in Nürnberg) ab. Sie leistete dabei das Prämienvolumen für die vier Policen jeweils in Form einer Einmalzahlung, nämlich EUR 260'000.00 für Policennummer ***, EUR 230'000.00 für Policennummer ***, EUR 250'000.00 für Policennummer *** und EUR 50'000.00 für Policennummer ***, gesamt sohin EUR 790'000.00.
Die Klägerin finanzierte EUR 490'000.00 durch Aufnahme eines Lombardkredits, die restliche Einzahlung stammte aus Eigenmitteln.
3.1. Die Klägerin begehrte mit ihrer am 20.11.2011 eingebrachten Klage, die Beklagte zur Zahlung von vier Einzelbeträgen aus den jeweiligen Versicherungsverträgen, in eventu zur Zahlung von letztlich EUR 647'843.37 s.A. zu verpflichten. Sie brachte dazu zusammengefasst vor:
Sie habe eine konservative, sichere und langfristige Veranlagung des gesamten Policenvermögens für den Zweck ihrer Altersvorsorge gewollt. Der Vermittler habe die Prospekte der ----------- vorgelegt, in denen die Lebensversicherung mit einer Vielzahl an Privilegien beworben worden sei. Entgegen der gewünschten sicheren und konservativen Anlage seien im Antragsformular hinsichtlich des Anlageziels bereits Vermögenszuwachs und als einziges Investment die in Wahrheit riskante Anlage ----------- vorgedruckt gewesen. Diese Anlage habe in keiner Weise dem Ziel "Aufbau einer Altersvorsorge" entsprochen. Die Klägerin sei weder über die Risiken der Anlage noch über deren Kosten aufgeklärt worden. Die ----------- habe als Untervermittlerin den Verkauf effektiv vorgenommen. Das Handeln und Wissen der Vermittler und Untervermittler als Gehilfen sei der Beklagten zuzurechnen.
Die Klägerin habe auf die vier Lebensversicherungspolicen mit einer Gesamtprämiensumme von EUR 1'190'000.00 einen Teilbetrag von EUR 790'000.00 eingezahlt. Nach Abschluss der Versicherungsverträge habe die Beklagte die ----------- mit der Verwaltung des Prämienvermögens beauftragt. Zwischen der Beklagten und der ----------- habe ein permanenter Vermögensverwaltungsvertrag bestanden. Das Policenvermögen sei bis zur Auflösung des Policendepots aufgrund vertragswidriger Verwaltung durch die Beklagten und deren Vermögensverwalter drastisch verringert worden. Auch der Vermögensverwalter sei Gehilfe der Beklagten für die fondsgebundenen Lebensversicherungen gewesen.
Der Erlös aus der Kündigung der Lebensversicherungen belaufe sich auf EUR 384'166.13. Bei korrekter Veranlagung in eine sichere Anlage wäre der Klägerin per 17.03.2011 ein Betrag von EUR 1'032'009.50 zur Verfügung gestanden. Der tatsächliche Schaden betrage EUR 647'843.37.
3.2. Die Beklagte beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein:
Die Vermittlung des gegenständlichen Produkts sei ohne ihre Kenntnis durch die unabhängige Vermittlerin ----------- zustande gekommen. Im Antrag seien Erläuterungen zum Produkt, Erklärungen des Versicherungsnehmers, das Anlegerprofil und weitere Erklärungen enthalten gewesen. Die Klägerin habe erklärt, über die Risiken der Anlage in Kenntnis gesetzt und auch über die Kosten aufgeklärt worden zu sein. Sie habe als Anlageziel Vermögenszuwachs und als Erstanlage die ----------- 100% gewählt. Sie sei über das Liquiditäts- und Totalverlustrisiko sowie das Zins-Währungsrisiko aufgeklärt worden.
Die Vermittlerin sei der Beklagten nicht zuzurechnen. Darüber hinaus sei die Klägerin aufgrund der Informations- und Vertragsunterlagen, des Beratungsgesprächs und ihres eigenen Wissens bereits vollständig und korrekt aufgeklärt worden. Insbesondere habe sie die ----------- rechtsgenüglich beraten. Selbst wenn die Beklagte ihren Aufklärungspflichten nicht vollständig nachgekommen wäre, wäre diese Verletzung nicht kausal für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden. Nicht die mangelnde Aufklärung habe den Schaden verursacht, sondern die negative Kursentwicklung der negativen Anlagestrategie. Die Veranlagung sei jedenfalls vertragskonform erfolgt.
Die Beklagte treffe kein Verschulden. Sie könne daher für einen allfälligen Schaden nicht haften. Die Klägerin habe durch die teilweise Kreditfinanzierung der gegenständlichen Veranlagung ihr eigenes Risiko selbst erhöht. Ein allfälliger Irrtum der Klägerin sei jedenfalls nicht von der Beklagten veranlasst worden.
Es werde auch die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin hätte wesentlich früher erkennen können, dass die vertraglich vereinbarte Anlagestrategie nicht eingehalten worden sei.
4.1. Das Erstgericht traf über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen (wörtliche Wiedergabe):
"Für die gegenständliche Rechtssache sind insbesondere die Punkte 3., 4., 7. und 8. der Kooperationsvereinbarung von Interesse, welche im Wesentlichen wie folgt lauten:
"... 3. Werbung
Sämtliche Werbeaktivitäten, bei denen ein Produkt, die Dienstleistung oder der Name der Kooperationspartner eingebunden werden soll, benötigen die ausdrückliche, vorgängige und schriftliche Zustimmung des Kooperationspartners.
...
----------- überlässt dem Kooperationspartner auf Wunsch unentgeltlich ein EDV-Programm zur Verkaufs- und Beratungsunterstützung. Sämtliche Berechnungen und Angebote, die Interessenten übergeben werden, sind mit der aktuellsten Version des Berechnungsprogrammes, welches ----------- zur Verfügung stellt, zu berechnen.
Nur ----------- ist berechtigt, Programmänderungen vorzunehmen. Jegliche Änderungen am Programm oder an der textlichen Darstellung müssen mit ----------- abgestimmt werden und bedürfen der Schriftform. Auf die Beachtung des Urhebergesetzes wird hingewiesen.
...
----------- anerkennt die Bemühungen des Geschäftspartners auch andere Finanzdienstleister als Untervermittler beim Einsatz der von ----------- angebotenen Produkte zu betreuen. Die gesamte Betreuung erfolgt vom Geschäftspartner, nur der Geschäftspartner tritt als Vermittler gegenüber der ----------- auf. Um eine klare Zuordnung gewährleisten zu können, wird der Geschäftspartner jene Untervermittler, die vertrieblich aktiv werden, der ----------- melden. Bei diesen wird ----------- keine direkte Kontaktaufnahme vornehmen. Die Zuordnung erlischt 12 Monate nach der Meldung, wenn der genannte Finanzdienstleister nicht aktiv geworden ist.
Auf Grund der liechtensteinischen Sorgfaltspflichtbestimmungen müssen die Untervermittler bei aktiver Geschäftsbeziehung über eine Standardbeauftragung (...) vertraglich direkt an ----------- angebunden sein. Der Geschäftspartner stellt mit der Antragseinreichung die Standardbeauftragung (...) und den Fragebogen für die Zusammenarbeit mit ----------- (...) und den dort angeführten Dokumenten zur Verfügung.
8.1 Erläuterungen
Für Liechtenstein ----------- werden dem Versicherungsnehmer einmalige Versicherungsabschlussgebühren belastet. Berechnungsgrundlage ist die Einmalzahlung bzw. der übertragene Depot-/Versicherungswert (inkl. eventueller Cash Positionen) oder bei laufenden Prämienzahlungen über fünf Jahre, die Prämiensumme. Diese Abschlussgebühr wird bei Beginn des Vertrages fällig und dem Versicherungsdepot belastet.
Darüber hinaus erhebt ----------- eine laufende Versicherungsverwaltungsgebühr, die jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres vorschüssig fällig wird. Beginnt der Versicherungsvertrag während des Jahres, erfolgt im ersten Jahr eine prorata Belastung (in Zwölftel). Berechnungsgrundlage ist im ersten Jahr die Einmalzahlung bzw. der übertragene Depot-/Versicherungswert (inkl. eventueller Cash Positionen), in den Folgejahren der jeweilige Depotwert (Prämien- und Versicherungsdepot).
Mit dem Kunden kann auch eine Courtage/Provision bis zu 5% individuell vereinbart werden, welche ab einer Courtage/Provision über 2% aufgezinst jeweils auf drei Jahre verteilt direkt zu Lasten des Versicherungsdepots verrechnet wird.
Der Kooperationspartner stellt der ----------- unaufgefordert bis spätestens 20. Januar jeden Jahres die jeweiligen Depotwerte (Summe Konto und Versicherungs- bzw. Prämiendepot) sowie sämtliche Informationen über die Vermögensverwaltung pro verwaltetem Deckungsstock zur Verfügung.
Die vorstehenden Erläuterungen umfassen nicht die durch Depotführung oder Vermögensverwaltung entstehenden Kosten.
8.2 Gesamtkosten
Bei der Gestaltung der Gesamtkosten soll auf Angemessenheit und Marktüblichkeit Bedacht genommen werden. Das gemeinsam angebotene Produkt setzt sich aus den Kostenkomponenten der ----------- einerseits und des Kooperationspartners andererseits zusammen und errechnet sich wie folgt:
Einmalige Abschlusskosten der -----------: 1.00%
Laufende Verwaltungskosten der -----------: 1.30% p.a.
Davon anteilige Verwaltungskosten für den Kooperationspartner 0.80% p.a.
Provision max. 5.00%
Laufende Managementfee des Kooperationspartners keine % p.a.
Depotführungsgebühr der Depotbank je nach Vereinbarung % p.a.
...."
Weiters schloss die ----------- mit der Beklagten am 09.12./18.12.2003 ein "Investment Advisory Agreement" ab. Nach dieser Vereinbarung war die ----------- als Asset Manager für Portfolios der fondsgebundenen Rentenversicherungen und Lebensversicherungen der Liechtenstein ----------- tätig. Die Vermögensverwaltung sollte auf Basis dieser Vereinbarung, des Versicherungsantrages oder der in einem gesonderten Schreiben festgehaltenen Anlagerichtlinien erfolgen. In dieser Vereinbarung wurde wörtlich festgehalten:
....
"I. Verwaltungs- und Investitionsrichtlinien
Auf Grundlage dieses Vertrages wird ----------- AG als Asset Manager für Portfolios der fondsgebundenen Rentenversicherung und Lebensversicherung Liechtenstein ----------- tätig.
Die Vermögensverwaltung erfolgt auf der Basis dieses Vertrages und der zwischen der ----------- und dem Asset Manager vereinbarten und im Verischerungsantrag oder in einem gesonderten Schreiben festgehaltenen Anlagerichtlinien.
Eine Investition der zur Verfügung gestellten Gelder erfolgt erst 14 Tage nach deren Eingang. Der Asset Manager verpflichtet sich innerhalb dieser 14 Tage keine Transaktionen zu tätigen.
Die Vermögenswerte werden unter Einhaltung der von ----------- vorgegebenen Anlagestrategie verwaltet. Die Anlagestrategie wird periodisch festgelegt und kann jederzeit eingesehen werden. ----------- wird die Anlagen, die für die Portfolios erworben werden, sowie die Konten stichprobenartig von Zeit zu Zeit überprüfen und behält sich das Recht vor, die gewählten Investments teilweise oder zur Gänze zurückzuweisen, sollten diese der vorgegebenen Anlagestrategie des Portfolios nicht entsprechen. Dies gilt auch für den Fall, dass für Anlagekäufe keine ausreichenden liquiden Mittel zur Verfügung stehen. Die Einhaltung der Anlagestrategie wird auf Aufforderung der ----------- vom Asset Manager bestätigt.
... Der Asset Manager ist ermächtigt, in Wertpapieren/Investmentfonds zu investieren, die ... der Anlagestrategie des jeweiligen Portfolios entsprechen. ...
----------- ermächtigt und beauftragt den Asset Manager mit der Verwaltung und Investition der von ----------- zur Verfügung gestellten Vermögenswerte. ...
...
Zur Feststellung der gewünschten Anlagestrategie wird der Asset Manager die - im Rahmen seiner üblichen Tätigkeit erforderliche - Beratung und Risikoaufklärung vornehmen. Die Dokumentation erfolgt durch Übersendung der entsprechenden Protokolle als Anhang zum Liechtenstein ----------- Antrag bzw. Annahmeerklärung an -----------.
Der Asset Manager ist befugt, sämtliche Rechtshandlungen vorzunehmen, die im Zusammenhang mit einer ordnungsgemässen Verwaltung zweckmässig erscheinen, ohne dass es im Einzelnen der vorherigen Einholung von besonderen Weisungen seitens ----------- bedarf.
....
III. Managementhonorar
Für die Tätigkeit erhält der Asset Manager, ... , von ----------- die in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Gebühren. ..."
Auf Basis dieser Kooperationsvereinbarung sowie des "Investment Advisory Agreement" übernahm die ----------- die Vermittlung fondsgebundener Lebens- und/oder Rentenversicherungen der Beklagten, wobei sie ihrerseits mit Anlageberatern als Untervermittlern Kooperationsverträge abschloss. Diese als Rahmen-Vertriebsvereinbarung bezeichneten Kooperationsverträge enthielten folgende wesentliche Passagen:
"§ 1 Vertragsgegenstand
Der VP (Vertragspartner) übernimmt die Vermittlung der von ----------- konzipierten und zum Vertrieb angebotenen Produkte und Dienstleistungen und steht im Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters.
...
Die ----------- und der VP sind sich darin einig, dass durch diese Vereinbarung kein Handelsvertreterverhältnis im Sinne der §§ 84ff HGB begründet wird.
...
§ 2 Aufgabe des Vermittlers
... 3. Der VP ist berechtigt, weitere Vertriebspartner auf eigenes Risiko als Erfüllungsgehilfen einzusetzen, ...
...
§ 3 Vertriebsdurchführung
....
....
....
Die ----------- unterstützt die Tätigkeit des VP durch Zurverfügungstellung des erforderlichen Informationsmaterials. Dieses Material wird in einer angemessenen Zahl kostenlos zur Verfügung gestellt, bei grösseren Mengen gegen Erstattung der Selbstkosten.
Der VP hat das Recht, für seine Interessenten sämtliche von der ----------- durchgeführten Marketingmassnahmen z.B. Kundenseminare etc. in Anspruch zu nehmen.
§ 4 Vertriebsprovision
...
§ 10 Vervielfältigung und Nachdruck von Prospektinhalten
§ 11 Arbeitsunterlagen, Adressen, Bestandsunterlagen
....
Anlagen: 1) Besondere Risikohinweise
Ein solcher Vertrag bestand zwischen der ----------- GmbH und der -----------.
Zudem erstellte die ----------- zur Unterstützung der Beratungsgespräche zeitlich stets angepasste Werbeschriften/Broschüren zur -----------, welche der Beklagten bzw. der ----------- bekannt waren und mit deren Einverständnis verwendet wurden. Dies waren Werbeschriften/Broschüren zur ----------- und zur ----------- 3, die mit jährlichen Netto-Gewinnen von 12-14 % (-----------) bzw. 8-12 % (----------- 3) warben. Als garantiegebende Bank bei ----------- 3 fungierte die A Bank ***, bei der ----------- die B. Der Einfachheit halber wird nachfolgend die Werbebroschüre für die ----------- dargestellt:
"Mit Sicherheit mehr Rendite
-----------105% Kapitalgarantie
75%-ige Höchststandsgarantie
Anlage in EUR, 12 Jahre Laufzeit
Garantiegeber B (Rating AA-/Aa3)
Gerade in schwierigen Zeiten...
Mit Sicherheit mehr Rendite
Der unterliegende Fonds ?-----------' investiert zum Grossteil in konservative Strategien, der sich in seiner Kombination durch eine geringe Volatilität, stetige Performance und vorzugsweise eine geringe Korrelation zu den klassischen Aktien- und Anleihenmärkten auszeichnet. Damit hat das Papier das Ziel kontinuierlich positive Erträge zu generieren.
Die risikoaverse Ausrichtung und breite Streuung über verschiedene Anlagestile und Manager für alternative Anlagen qualifiziert das Papier als ein Anlageinstrument, das als Grundbaustein eines gut diversifizierten Investmentportfolios eingesetzt werden kann."
105%ige Kapitalgarantie
Das in den ----------- investierte Kapital ist zum Laufzeitende zu 105 % gesichert. Dies ist durch die Kapitalgarantie der französischen Bank B gewährleistet. B ist eine der grössten Banken Frankreichs und von internationalen Ratingagenturen mit der soliden Finanzstärke AA-/Aa3 (Moody's/Standard & Poors) bewertet.
75%ige Höchststandsgarantie
Bei Fälligkeit hat der Anleger ein Anrecht auf Auszahlung von 75% des in 12 Jahren höchsten erreichten Wertes. Es gilt als Grundlage der jeweilige Jahresabschluss der Net Asset Values.
Währungsabsicherung
Da der Fonds in EUR notiert und zum Teil auch in US Dollar notierende Wertpapiere investiert, sichert der Fonds seine Währungsrisiken durch Terminverkauf von US-Dollar gegen EUR auf einmonatiger rollierender Basis ab.
Dynamischer Leverage
----------- verfügt über einen dynamischen Hebel, d.h. das Trading Level wird regelmässig angepasst. Diese Anpassung soll das Kapital auf der Verlustseite schützen und beim Gewinnpotential zusätzlichen Leverage ermöglichen. Die maximalen Trading Levels sind 150% bzw. 25%, wobei das anfängliche Trading Level auf 120% festgesetzt wird.
Anlageziel
Die ----------- Portfoliostrategie ist darauf ausgerichtet, bei einer möglichst geringen Volatilität (Schwankung) und mit einer geringen Korrelation (Gleichlauf) zu den Aktien- und Rentenmärkten einen jährlichen Netto-Gewinn von 12 - 14 % zu erzielen. Um dieses Anlageziel zu erreichen, wird das Teilfondsvermögen nach dem Grundsatz der Risikostreuung in unterschiedliche alternative Investmentstrategien über mehrere Hedge Fond Manager und Commodity Trading Advisors investiert. Hierbei handelt es sich um einen Pool anerkannter Spezialisten für alternative Anlagen, die ihre fachliche Kompetenz bereits seit vielen Jahren sowohl für private als auch institutionelle Investoren bewiesen haben.
Die Auswahl dieses Zielfonds Manager erfolgt u.a. nach:
Zeitraum der Echtzeitperformance der Vergangenheit
Anzahl der Plusmonate
Korrelation, als wichtiger Indikator für die Ausgeglichenheit des Portfolios
Handel in verschiedenen Märkten
Ertragsvergleich
Der Ertragsvergleich veranschaulicht die Nachhaltigkeit der Erträge der ----------- und deren Unabhängigkeit von der Wertentwicklung des Aktien und Anleihemarktes. In der Vergleichsperiode 02.1996 bis 02.2004 konnte ----------- eine Wertentwicklung von +386,64% erzielen, Obligationen hingegen nur 68,05% und Aktien nur 78,78%. Ferner wird deutlich, wie die Erträge der ----------- unberührt geblieben sind von den negativen Entwicklungen der weltweiten Aktienmärkte seit 03.2000.
Ertragsparameter -----------, ***
Gesamtertrag 02.1996-02.2004 386,64% 78,78% 6,05%
Durchschnittsrendite pro Jahr 21,87% 7,53% 6,70% 6,70%
Volatilität / Standardabweichung 5,20% 17,10% 3.40%
Sharpe Ratio 2,72% 0,21% 0,80%
Positive Monate 82,29% 60,40% 76,40%
Verfügbarkeit und Transparenz
Die Performance der ----------- wird wöchentlich bewertet und kann somit zeitnah verfolgt werden. Darüber hinaus kann der Anleger bei Bedarf wöchentlich auch bereits vor Laufzeitende über sein Anlagekapital verfügen.
Im Backtest von März 1996 bis Februar 2004
Name -----------
Typ EMTN (EUR Medium Term Notes)
Garant B (Aa3/AA-)
Währung EUR (EUR)
Stückelung EUR 10'000
Mindestanlage EUR 50'000
Emissionsdatum 31.07.2004
Fälligkeit 31.07.2016
ISIN Code Noch festzulegen
Kapitalgarantie 100 % des Nominal
105 % des Nominal bei Fälligkeit oder 75 % Höchststandsgarantie, wobei als Grundlage der jeweilige Jahresabschluss der Net Asset Values gilt.
Wertzuwachs 100 % des ----------- Fund
Ausgabeaufschlag 3 %
Rücknahmegebühr Im ersten Jahr wird eine Ausstiegsgebühr von 3 % berechnet. Danach keine.
Handelbarkeit Wöchentlich, mit einem maximalen bid-offer Spread von 1 %.
Aktuelle Kurse Noch festzulegen
Partizipation Bereits zu Beginn 120 %
----------- Fund
Typ Unit Trust in Jersey
Treuhänder ----------- Trust Company
(Jersey) Ltd. (100%-ige
Tochtergesellschaft von ***)
Sub-Manager ----------- Asset Management (100%-Ige Tochtergesellschaft von-----------)
Anlageberater -----------
***, Zürich
Abschlussprüfer ***
Währung EUR (EUR)
Nettoinventarwert wöchentliche Veröffentlichung
Wechselkursabsicherung Der Fund sichert seine Währungsrisiken durch Terminverkauf von US-Dollar
Gegen EUR auf einmonatiger
Rollierender Basis ab.
Anlageziel Das Hauptziel besteht in der Erzielung eines überdurchschnitt- lichen Wertzuwachses bei einer
Möglichst geringen Volatilität
(Schwankung) und mit einer geringen Korrelation (Gleichlauf) zu den Aktien- und Rentenmärkten.
Wichtige Hinweise: Dieses Produkt steht als Direktanlage ausschliesslich im Geltungsbereich der Schweizer Anlagegesetze zur Verfügung (in Deutschland und Österreich ausschliesslich im Rahmen einer fondgebundenen Lebensversicherung). ----------- und die garantiegebende Bank übernehmen keine beratende Verantwortung gegenüber dem Anleger. Der Anleger sollte im nötigen Ausmass seine eigenen Berater befragen, um die finanziellen, steuerlichen oder sonstigen Implikationen dieser Anlage in seinem spezifischen Fall zu bemessen und um sicherzustellen, dass ein Anlageentscheid seinen Erwartungen und finanziellen Kapazitäten entspricht. Frühere Erträge und Pro Forma Statistiken wurden nach bestem Ermessen und aufgrund von Daten erstellt, die als fair und genau eingeschätzt werden. Sie beinhalten jedoch rein illustrativen Charakter. Vergangene Performance ist keine Garantie für zukünftige Erträge. Dieses Dokument ist rein informativ. Es ist kein Emissionsprospekt im Sinne des schweizerischen Obligationenrechts und ist nicht als vollständige oder juristische Dokumentation der Anlage anzusehen. Entsprechende extensive Dokumentation wird gern zur Verfügung gestellt. Anleger bestätigen, dass sie sehr versierte Investoren sind und dass sie die EUR Medium Term Notes auf privater Platzierungsbasis erwerben. ..."
Weiter hatte die ----------- eine Werbebroschüre zum Privat Insuring am Finanzplatz Liechtenstein erstellt, welches bei den Beratungsgesprächen zur Erklärung verwendet wurde. Dieses hatte unter anderem folgenden wörtlichen Inhalt:
" ....
Die Weiterführung und -entwicklung des Konzeptes Private Banking hin zu Private Insuring für gehobene Privatkunden stellt die Grundidee und erfolgreiche Philosophie unseres Unternehmens dar.
Wir haben uns zum Ziel gesetzt, die wechselnden finanziellen Bedürfnisse unserer Kunden zu begleiten. Zusammen mit einem Netzwerk von Banken, Rechtsexperten, Steuerberatern und Vermögensverwaltern bieten wir individuelle, massgeschneiderte Konzepte an, die den Anforderungen in jeder Lebensphase entsprechen.
Liechtenstein -----------
Liechtenstein ----------- ist die optimale Umsetzung des Private Insuring. Die fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung stellt ein praktikables Instrument der Vermögensanlage, der Vermögensweitergabe und damit auch der Alters- und Nachfolgeplanung dar.
Es ermöglicht dem Anleger sogar, seine bisherige Vermögensstrategie und seinen jetzigen Vermögensverwalter beizubehalten.
Angepasst an die jeweiligen steuerlichen Rahmenbedingungen des Wohnsitzlandes des Versicherungsnehmers bietet ----------- mit Liechtenstein ----------- die ideale Verbindung von Vermögensanlage Vorsorge.
....
Anlageprivileg
Der Kunde entscheidet vollkommen unabhängig. Wir beauftragen die Bank seines Vertrauens mit der Betreuung des Vermögens. Die von ihm gewünschte Bank verwaltet im Namen der ----------- die Gelder. Aus welchen in- und ausländischen Wertpapieren oder Kapitalanlagen sich seine persönliche Versicherung zusammensetzen soll, kann der Kunde individuell nach seinen Bedürfnissen bestimmen.
Diskretionsprivileg
Diskretion als Voraussetzung: Das Versicherungsgeheimnis (Art. 44 VersAG) ist analog dem Bankgeheimnis und verpflichtet sämtliche Organe und Mitarbeiter der ----------- zu absoluter Geheimhaltung über alle Informationen, die Kunden betreffen.
Erbschafts- und Schenkungsprivileg
Bei Nennung von Begünstigten fällt im Todesfall die Versicherungsleistung nicht in den Nachlass. Somit können langwierige Nachlassverfahren vermieden werden. Zudem kann die Leistung auch dann angenommen werden, wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird. Unsere Kunden verfügen im Erbfall nahezu frei über die Verteilung ihres Vermögens. An beliebig viele Begünstigte. In unterschiedlichsten Formen.
Konkursprivileg
Das in Liechtenstein geltende Versicherungsrecht sieht im Konkursfall des Versicherungsnehmers vor, dass der Wert der Lebensversicherung nicht in die Konkursmasse fällt, wenn nahe Angehörige begünstigt sind. Wenn der Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung bei ----------- erwirbt und den Ehepartner oder einen direkten Nachkommen als Begünstigten einsetzt, ist dieser Versicherungsanspruch privilegiert.
Steuerprivileg
Liechtenstein ----------- wird den jeweiligen steuerlichen Gegebenheiten des Wohnsitzlandes angepasst. Während der Vertrags- bzw. Aufschubdauer fallen keinerlei Steuern an. Die Kapitalauszahlung erfolgt ebenfalls steuerfrei. Die Rentenleistungen richten sich nach den Steuergesetzen des jeweiligen Auszahlungslandes.
Stiftungsprivileg
Freie Gestaltung der Bezugsrechte und jederzeitige unkomplizierte Änderung der Bezugsrechte. Mit einem einfachen Versicherungsantrag entsteht mit der Police ein verbriefter Anspruch gegen die Versicherung.
..."
Neben diesen allgemeinen Prospekten erstellte die ----------- Charts, welche diese Informationen komprimiert auf einer Seite darstellten. Auch diese Charts waren der ----------- bekannt und wurden bei Beratungsgesprächen verwendet. Beispielhaft wird ein derartiger Chart betreffend ----------- wiedergegeben.
Es war grundsätzlich so, dass die Veranlagungen einschliesslich des Kredits von den Beratern als ein Paket angeboten wurden. In mehr als der Hälfte der Fälle wurde die Hebelung mit einem Kredit angeboten. Inhalt der Beratungsgespräche sollte - wie von der ----------- auch gewünscht - die Empfehlung eines fondsgebundenen Anlageproduktes der ----------- sein, dies gegebenenfalls unter Inanspruchnahme eines Darlehens zur Teilfinanzierung der Prämie. Bei diesen Beratungsgesprächen wurden die zuvor dargestellten Prospekte der ----------- verwendet. Nach dem Beratungsgespräch wurde ein Anforderungsformular ("verbindliche Anforderung der Depoteröffnungs-, Darlehens- und Policenunterlagen") ausgefüllt, welches vom Anlageberater an die ----------- übermittelt wurde. In diesem Formular wurden allgemeine Daten des Kunden/Antragstellers, Kurzinformationen zum Versicherungsvertrag, Informationen zur Vermögenssituation, Informationen zur Finanzierung als auch Ausführungen über das Eigenkapital, die Fremdfinanzierung sowie die gesamte Investitions- und Prämiensumme angegeben. Aufgrund dieses Anforderungsformulars bereitete die ----------- die Versicherungs- und die Kreditantragsunterlagen vor, leitete sie an den Anlageberater weiter, welcher diese nach Unterfertigung durch den Kunden der ----------- zukommen liess. Die Provision wurde in weiterer Folge über die ----------- abgerechnet.
Mit dem Vermögensverwaltungsvertrag wurde die ----------- von der Beklagten beauftragt, den Deckungsstock der jeweiligen Police zu veranlagen. Für die Versicherungspolice wurde ein separates Konto bei der Bank eingerichtet, auf das der Versicherungsnehmer die Prämie einzahlte. Die vom Versicherungsnehmer festgelegte Anlagestrategie setzte sodann die ----------- um, indem sie der Bank die Anweisungen erteilte, der Anlagestrategie entsprechende Wertpapiere zu kaufen. Kontoinhaber war die Beklagte. Die ----------- war im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages auf den Konten zeichnungsberechtigt. Das Zeichnungsrecht wurde von der Beklagten eingeräumt.
II. Versicherungsvertrag der Klägerin
Unter anderem hatte auch die ----------- GmbH, repräsentiert durch -----------, D-***, ----------, eine Rahmen-Vertriebsvereinbarung mit der ----------- abgeschlossen und auf deren Basis fondsgebundene Lebensversicherungen der ----------- an Kunden, so auch an die Klägerin, vermittelt. Diese stellte aufgrund der Beratung der ----------- GmbH am 07.02.2005 und am 23.03.2006 jeweils zwei Anträge auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung an die -----------.
In den Antragsformularen unter Beilagen L und O (Anträge vom 07.02.2005) wurden unter Punkt "I. Erklärungen & Hinweise" folgende Ausführungen gemacht:
"Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der ----------- Versicherung AG, ...... Diese Regelungen werden zum Vertragsinhalt. Es gilt liechtensteinisches Recht.
Erläuterungen zum Produkt: Liechtenstein ----------- Capital ist eine fondsgebundene Lebensversicherung mit fünfjähriger Prämienzahlung, auf Wunsch auch in Verbindung mit einem Prämiendepot. Nach Vertragsablauf zahlen wir den Geldwert des vorhandenen Versicherungsdepots, errechnet mit dem Rücknahmepreis vom letzten Börsentag vor Vertragsablauf aus. Stirbt die versicherte Person während der Vertragslaufzeit, so erstattet ----------- den am Fälligkeitstag vorhandenen Versicherungsdepotwert, mindestens jedoch 60% der Prämiensumme nach Ende des dritten Prämienzahlungsjahres.
Die Prämien werden in einem von der ----------- Versicherung AG verwalteten Deckungsstock investiert, der der gewählten Anlagestrategie des Versicherungsnehmers entspricht.
Erfolgt die Zahlung als Einmalzahlung, so wird diese in einem Prämiendepot angelegt. Bei den Berechnungen des aktuellen Wertes des Depots wird eine Verzinsung von jährlich 4 % berücksichtigt. Aus diesem Depot, bestehend aus der ursprünglichen Einzahlung sowie den jeweils angefallenen Zinsen, werden fünf gleich hohe Jahresprämien für Ihre Versicherung verwendet und zu diesem Zweck umgeschichtet. Insofern werden die entstandenen Zinsen dem Versicherungsnehmer nicht ausbezahlt. Der Zinssatz wird von ----------- nicht garantiert. Ein eventuelles vorhandenes Restguthaben zum Zeitpunkt der Auflösung des Prämiendepots wird erstattet. Das Prämiendepot ist zwar rechtlich vom Versicherungsvertrag unabhängig, bildet mit der Versicherung aber eine Einheit und kann daher nicht separat gekündigt, abgetreten oder verpfändet werden.
...
Erklärungen des Versicherungsnehmers:
Vermögensanlage: Ich wurde über die Risiken bei der Anlage von Vermögenswerten in Kenntnis gesetzt, das heisst, dass ich als Versicherungsnehmer die Möglichkeit habe, im Falle von Kursanstiegen der Wertpapiere einen Wertzuwachs des Deckungsstockes zu erzielen, aber auch das Risiko der Wertminderung bei Kursverlusten trage. Bei Fremdwährungsfonds ist zu beachten, dass diese Wechselkursschwankungen unterliegen und den Wert meiner Lebensversicherung beeinflussen können. Ich wurde in Kenntnis gesetzt, dass die ----------- Versicherung AG keinen Einfluss auf die Wertentwicklung der Vermögenswerte hat und die ----------- daher im Fall von für mich ungünstigen Wertentwicklungen auch nicht in Anspruch genommen werden kann. Ich entbinde die ----------- Versicherung AG, den Vermittler und den Vermögensverwalter hiermit ausdrücklich von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der Wertentwicklung der Vermögenswerte. Ausserdem entbinde ich die ----------- hiermit ausdrücklich von jeglicher Haftung, die im Zusammenhang mit dem Kauf, Besitz oder Verkauf von US-Wertschriften entstehen kann (insbesondere bezüglich des US Quellensteuerrechts).
..."
Beim Vertrag vom 07.02.2005 (Beilage O) - versicherte Person ----------- - wurde unter der Rubrik Erklärungen des Versicherungsnehmers im Sinne der aufsichtsrechtlichen Schutzbestimmungen darum gebeten persönliche Fragen zur Vermögenssituation zu beantworten. Als Motiv zum Abschluss der Lebensversicherung wurde Vermögenszuwachs angekreuzt, obwohl auch "Altersvorsorge" oder "steuerliche Vorteile" zur Auswahl gestanden hätten. Als Zeitraum für welchen das Geld für die Vermögensanlage zur Verfügung steht, wurde der Zeitraum 12 bis 20 Jahre angegeben, obwohl auch die Zeiträume bis 12 Jahre oder über 20 Jahre zur Verfügung gestanden hätten. Die Frage "Wie schätzen Sie ihr Anlageverhalten ein", wurde mit "Konservativ, gleichmässige, höhere Wertentwicklung mit angemessenem Risiko" beantwortet, obwohl auch die Möglichkeiten "Werterhaltung, die Substanz erhaltend, die Sicherheit der Vermögenswerte steht im Vordergrund" und "Dynamisch, hohe Ertragsmöglichkeiten stehen hohen Risken (Wertschwankungen) gegenüber", zur Verfügung gestanden wären. Die Frage mit welchen Wertpapieren bereits Erfahrungen gesammelt wurde, wurde dahingehend beantwortet, dass regelmässige Erfahrung mit Aktien, Anleihen und Fonds bestehen. Zur Vermögensverteilung wurde ausgeführt, dass das derzeitige Vermögen zu 40% aus Bankguthaben und zu 60% aus sonstigem Vermögen besteht.
Beim Versicherungsantrag vom 07.02.2005 (Beilage L) - versicherte Person ----------- - wurde als Motiv für den Abschluss der Lebensversicherung "Vermögenszuwachs" angekreuzt, auch "Altersvorsorge" und "steuerliche Vorteile" wären zur Verfügung gestanden. Der Zeitraum für welchen das Geld zur Verfügung steht, wurde mit 12 bis 20 Jahre angegeben, obwohl auch "bis 12 Jahre" oder "über 20 Jahre" angekreuzt hätten werden können. Das Anlageverhalten wurde mit "Konservativ, gleichmässige, höhere Wertentwicklung mit angemessenem Risiko" eingeschätzt, obwohl auch "Werterhaltung, die Substanz erhaltend, die Sicherheit der Vermögenswerte steht im Vordergrund" und "Dynamisch, hohe Ertragsmöglichkeiten stehen hohen Risken (Wertschwankungen) gegenüber", zur Verfügung gestanden hätten. Die Fragen, ob bereits Erfahrungen mit Wertpapieren gesammelt wurden, wurden nicht beantwortet. Es wurde angegeben, dass das derzeitige Vermögen zu 40% aus Bankguthaben besteht und zu 60% aus sonstigen Vermögen. In den Beilage L und O finden sich noch folgende weitere Erklärungen, und zwar:
"....
Weitere Erklärungen: Mir ist bekannt, dass mit einem Teil der Prämie(n) die Kosten (Einrichtungsgebühr 6%, Verwaltungskosten 1,3% p.a.) beglichen werden. Während dieses Zeitraums steht somit ein geringerer Betrag zur Bildung des Anteilsguthabens zur Verfügung. Ausserdem wurde ich darüber informiert, dass die jeweiligen Depotführungskosten sowie sämtliche anfallenden Kosten im Zusammenhang mit Transaktionen direkt dem Deckungsstock belastet werden. Ich wurde auch darüber informiert, dass bei Neuveranlagungen von Wertpapieren i.d.R. ein Agio von bis zu 5% (je nach Papier unterschiedlich) dem Deckungsstock belastet wird.
Ich erkenne an, dass der vorliegende Antrag, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, alle Vertragszusätze, die Anlagestrategie, die Risikohinweise und das liechtensteinische Recht die Grundlage dieses Versicherungsvertrages bilden. Weiters erkläre ich, eine Kopie dieses Antrages sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene aufgeschobene Lebensversicherung erhalten zu haben. ...."
In den Antragsformularen unter Beilagen R und U (Verträge vom 23.02.2006) wurden unter "Erklärungen und Hinweise" folgende Ausführungen gemacht:
"Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der ----------- Versicherung AG, ...... Diese Regelungen werden zum Vertragsinhalt.
Erläuterungen zum Produkt: Liechtenstein ----------- (----------) ist eine fondsgebundene Lebensversicherung mit variabler Beitragszahlung und Mindesttodesfallschutz bezogen auf die eingezahlte Beitragssumme. Nach Vertragsablauf erhält der Begünstigte - soweit vorhanden - den Rückkaufswert. Dieser entspricht dem Wert des Deckungsstockes, errechnet mit dem Rücknahmepreis bzw. Marktwert des Investments zum Abrechnungszeitpunkt, ggf. vermindert um die noch nicht getilgten Abschluss- und Verwaltungskosten sowie noch evtl. offenen Provisionsforderungen. Stirbt die versicherte Person während der Vertragslaufzeit, so erstattet ----------- den am Fälligkeitstag vorhandenen Rückkaufswert, mindestens jedoch den vereinbarten Todesfallschutz bezogen auf die bis dahin eingezahlte Beitragssumme. Die Beiträge werden in einem von der ----------- Versicherung AG verwalteten Deckungsstock investiert, der der gewählten Anlagestrategie des Versicherungsnehmers entspricht.
...
I. Erklärungen des Versicherungsnehmers:
Vermögensanlage:
Ich wurde über die Risiken bei der Anlage von Vermögenswerten in Kenntnis gesetzt, das heisst, dass ich als Versicherungsnehmer die Möglichkeit habe, im Falle von Kursanstiegen der Wertpapiere einen Wertzuwachs des Deckungsstockes zu erzielen, aber auch das Risiko der Wertminderung bei Kursverlusten trage. Bei Fremdwährungsanlagen ist zu beachten, dass diese Wechselkursschwankungen unterliegen und den Wert meiner Lebensversicherung beeinflussen können. Ich wurde in Kenntnis gesetzt, dass die ----------- Versicherung AG keinen Einfluss auf die Wertentwicklung der Vermögenswerte hat und die ----------- daher im Fall von für mich ungünstigen Wertentwicklungen auch nicht in Anspruch genommen werden kann. Ich entbinde die ----------- Versicherung AG, den Vermittler und den Vermögensverwalter hiermit ausdrücklich von jeglicher Haftung im Zusammenhang der Wertentwicklung der Vermögenswerte. Ausserdem entbinde ich die ----------- Versicherung AG hiermit ausdrücklich von jeglicher Haftung, die im Zusammenhang mit dem Kauf, Besitz oder Verkauf von US-Wertschriften entstehen kann (insbesondere bezüglich des US Quellensteuerrechts).
...
Bei den Verträgen vom 23.02.2006 (Beilagen R und U) - versicherte Person jeweils ----------- - wurden vom Versicherungsnehmer unter der Überschrift Anlegerprofil im Sinne der aufsichtsrechtlichen Schutzbestimmungen an ihn gerichtete Fragen beantwortet. Als Motiv für die Lebensversicherung wurde "Vermögenszuwachs" angegeben, obwohl auch die Antwortmöglichkeiten "Altersvorsorge", "steuerliche Vorteile" oder "Sonstiges" vorgegeben waren. Die Frage für welchen Zeitraum die Vermögensanlage zur Verfügung steht, wurde mit 10 bis 15 Jahren angegeben. Als weitere Alternativen wären zur Verfügung gestanden bis 5 Jahre, 5 bis 10 Jahre oder über 15 Jahre. Die Frage wie das Anlegerverhalten eingeschätzt wurde, wurde mit "Ausgewogen (gleichmässig höhere Wertentwicklung mit angemessenem Risiko)" beantwortet. Als Alternativantworten, welche vorgegeben waren, wären "Konservativ (die Substanz erhaltend, die Sicherheit der Vermögenswerte steht im Vordergrund)" oder "Dynamisch (hohen Ertragsmöglichkeiten stehen hohe Risken und Wertschwankungen gegenüber)" zur Verfügung gestanden. Es wurde weiters angegeben, dass bereits regelmässige Erfahrungen mit Anleihen, Aktien und Fonds gemacht wurde.
In den Versicherungsanträgen vom 23.02.2006, Beilagen R und U, finden sich darüber hinaus noch folgende Inhalte, und zwar:
"....
Weitere Erklärungen: Mir ist bekannt, dass mit einem Teil Beiträge die Kosten beglichen werden. Während dieses Zeitraums steht somit ein geringerer Betrag zur Bildung des Anteilsguthabens zur Verfügung.
Gebühren der ----------- Versicherung AG:
Einrichtungsgebühr: 1.00% / Vermittlungscourtage: 5.00% / Jährliche Verwaltungskosten: 1.30% p.a. / Agio von bis zu 5.00 % (je nach Papier)
(Eine an einen Vermittler ausgezahlte Vermittlungscourtage kann dem Versicherungsvertrag unter Berücksichtigung der Vorfinanzierungskosten über mehrere Jahre belastet werden). Ausserdem wurde ich darüber informiert, dass die jeweiligen Depotführungskosten direkt dem Depot belastet werden. Ich wurde auch darüber informiert, dass sämltiche anfallenden Kosten im Zusammenhang mit Transaktionen von Wertpapieren und deren Verwahrung und Verwaltung dem Deckungsstock belastet werden. Ich wurde auch darüber informiert, dass bei Neuveranlagungen von Wertpapieren i.d.R. ein Agio von bis zu 5% (je nach Papier unterschiedlich) dem Deckungsstock belastet wird. Ich erkenne an, dass der vorliegende Antrag, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, alle Vertragszusätze, die Anlagestrategie, die Risikohinweise und das deutsche Recht die Grundlage dieses Versicherungsvertrages bilden. Weiter erkläre ich, eine Kopie dieses Antrages sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung erhalten zu haben.
..."
Zwischen ----------- und der Klägerin fanden mehrere Beratungsgespräche statt. Die Gespräche dauerten zwischen einem und zwei Stunden. Im Rahmen der Beratungsgespräche wurde ----------- auch auf Risken der Anlage angesprochen. Er erklärte dem Vertreter der klagenden Partei, dass die Veranlagung aufgrund des Konstrukts absolut sicher wäre und die Anlage keine Risken berge, es sei denn, die Welt gehe unter. Dabei wies ----------- auch noch darauf hin, dass der Fonds gegen gegenläufige Entwicklungen abgesichert sei. Die Antragsformulare füllte ----------- mit der Klägerin aus. Insoweit sich auf den Formularen maschinell angebrachte Auswahlzeichen (Kreuzchen) befinden, wurden die Formulare so von der ----------- an ----------- übermittelt.
Ebenfalls unterfertigte die Klägerin die Formulare "Anlagestrategie" mit folgendem Inhalt (Beilagen M, P die die Verträge vom 07.02.2005 betreffen, S und V die die Verträge vom 23.02.2006 betreffen):
"Die Verwaltung des Vermögens basiert auf folgender Anlagestrategie
Basiswährung: EUR
Anlageziel: Vermögenszuwachs
Aufteilung Erstanlage: ----------- [für die Verträge vom 07.02.2005 Beilagen M und P] bzw. ----------- 3 oder ff [Beilagen S und V für die Verträge vom 23.02.2006]
in Prozent 100%
Einschränkungen: Keine
...
Ich erkläre mich ausdrücklich damit einverstanden, dass folgender Vermögensverwalter für die Verwaltung des Prämiendepots und des Deckungsstockes eingesetzt wird:
----------- AG
----------, CH-8057 Zürich"
Als Depotbank wurde hinsichtlich der Verträge vom 07.02.2005 die C-Bank Zürich (vgl. Beilagen M und P) hinsichtlich der Verträge vom 23.02.2006 (vgl. Beilagen S und V) die D-Bank bestimmt. Auf einem der Formulare Anlagestrategie vom 07.02.2005 wurde die angekreuzte C-Bank durchgestrichen und händisch mit D-Bank überschrieben (vgl. Beilage M). Die Klägerin unterfertigte auch die Formulare "Risikoaufklärung/Gesprächsprotokoll", in denen sie bestätigte, dass die Risikoaufklärung und die Risikohinweise mündlich bei persönlicher Vorsprache am 07.02.2005 bzw. am 23.02.2006 in Nürnberg erfolgten. Diese Formulare haben folgenden wesentlichen Inhalt:
"Auf welche Risiken wurde besonders eingegangen (individuelle Aufklärung). Allgemeine Risiken bei Wertpapieren insbesondere Schwankungen der Anteilpreise, bei Papieren im Bereich Alternativen Investments Liquiditätsrisiko (sind nicht täglich handelbar), Totalverlustrisiko bei Alternativen Investments ohne Kapitalgarantie, geringe Transparenz bei Alternativen Investments, Zinsrisiko, Währungsrisiko (falls nicht abgesichert)"
III. Zu den Hintergründen des Vertragsabschlusses
Die Klägerin ist verschiedene Pensionsverpflichtungen eingegangen. Hinsichtlich zweier Einzelzusagen war noch keine zusätzliche Rücklage gebildet worden. Hinsichtlich der beiden Einzelzusagen hat die klagende Partei bei der E Lebensversicherung zwei Lebensversicherungen abgeschlossen. Für die übrigen Pensionsverpflichtungen war noch keine zusätzliche Rücklage gebildet worden. Bei Bilanzbesprechungen wies der Steuerberater der klagenden Partei deren seinerzeitigen Geschäftsführer ----------- darauf hin, dass hinsichtlich der beiden Einzelverpflichtungen aufgrund der bisherigen Absicherung Deckungslücken entstanden sind. Bei der klagenden Partei stellte man Überlegungen an, wie die Deckungslücken geschlossen werden können. Der erste Gedanke der aufkam war, die bestehenden Lebensversicherungen zu erhöhen oder weitere Lebensversicherungen bei der E Versicherung abzuschliessen. Im Zuge der weiteren Diskussion brachte der Steuerberater die Rede auf -----------. Bei einem ersten Gespräch wurde ----------- die Situation, wie sie sich darstellte, präsentiert. Die Vertreter der klagenden Partei wiesen auch darauf hin, dass beabsichtigt sei bei der E Lebensversicherung eine Policenerhöhung vorzunehmen oder eine neue Lebensversicherung abzuschliessen, um die Deckungslücke zu schliessen. ----------- erklärte aber, dass es eigentlich unsinnig sei, jene zu belohnen, die keinen guten Job gemacht hätten. Er zeigte Unterlagen vor, aus denen sich ein ganz schlechtes Rating der Lebensversicherung ergab. Er stellte dazu im Gegenzug die ----------- vor, die von ----------- als mit einem AAA bewertet, beschrieben wurde. ----------- schlug im weiteren vor die Police der E Lebensversicherung an die ----------- als Pfand zu geben, dafür einen Kredit aufzunehmen und eine fondgedeckte Lebensversicherung bei ----------- abzuschliessen. ----------- legte den Vertretern der klagenden Partei Unterlagen vor, und zwar Unterlagen der ---------- AG (-----------), aus denen sich die Entwicklung der Papiere der ----------- in den letzten Jahren ergab.
Der damalige Vertreter der Klägerin, -----------, wollte eine sichere Anlage, da er Investitionen in riskante Anlagen weder vornehmen durfte noch vorgenommen hätte. Das Thema Sicherheit stand im Vordergrund .
----------- sprach ---------- konkret auf die Risken der Anlage an. ----------- erklärte ihm, dass die Anlage keine Risken berge und absolut sicher sei, es sei denn die Welt geht unter. Als ----------- das Formular Risikoaufklärung/Gesprächsprotokoll unterfertigte, war ihm nicht klar, dass er schriftlich etwas erklärte, was den tatsächlichen Gesprächsinhalt nicht richtig beschreibt.
Auch ----------- war anlässlich der Beratungsgespräche bewusst, dass ein hoher Sicherheitsaspekt eine zentrale Rolle spielt. Alternativen wurden der Klägerin keine angeboten. ----------- erklärte bei den Beratungsgesprächen nicht, dass sich die Kapitalgarantie lediglich auf das investierte Kapital abzüglich der Initialkosten sowie der weiteren, laufenden Verwaltungs-, Depot und Kontokosten bezieht. Er wies darauf hin, dass die Anlage keine Risiken berge und der Fonds durch gegenläufige Fonds abgesichert sei. Weitere Gespräche in Bezug auf Risiken gab es nicht.
Anlässlich der beiden Erstgespräche vom 07.02.2005 und vom 23.02.2006 wurden die vier gegenständlichen Anträge auf Lebensversicherungsverträge und weitere Formulare zur Anlagestrategie und zur Risikoaufklärung unterzeichnet.
Darüber hinaus unterfertigte die Klägerin am 07.02.2005 das Eröffnungsformular für Konten und Depots bei der sowie den Vermittlungs- und Korrespondenzauftrag zur Beschaffung eines Wertpapierdarlehens. Am 07.02.2005 und am 03.03.2005 unterfertigte die Klägerin jeweils einen Antrag auf einen Wertpapierkredit in der Höhe von EUR 230'000.00 bzw. EUR 260'000.00.
Die Beratung im Zusammenhang mit der gegenständlichen Kreditaufnahme geschah nicht durch die D-Bank, sondern durch -----------, vor dem auch die notwendigen Unterschriften geleistet wurden.Für die Vermittlung der Kreditfinanzierung vereinnahmte die -----------, eine Kreditvermittlungsgebühr, deren Höhe nicht sicher festgestellt werden kann, aber bis zu 2 % der Darlehenssumme betrug. Die Darlehen wurden von der D-Bank in der beantragten Höhe ausbezahlt, dies gegen Verpfändung der Ansprüche der Klägerin aus den zwei Lebensversicherungen, welche per 15.02.2005 erfolgten. Als Sicherheiten wurden alle gegenwärtig und zukünftig bei der D-Bank oder bei Dritten liegenden Vermögenswerte gemäss Verpflichtungsurkunde vom 03.03.2005 und Lebensversicherungspolicen verpfändet. Von der klagenden Partei wurde am 19.05.2005 die Original-Police der E Lebensversicherung AG Pol. Nr. *** bei der D-Bank eingeliefert. Entsprechend den Faustpfandbedingungen der D-Bank wurde diese berechtigt, nach ihrem freien Ermessen den Rückkauf der Versicherung zu beantragen, etwa wenn der Schuldner mit der Prämienzahlung oder mit der Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank in Verzug gerät. Diese Abtretungen wurden, zumindest soweit sie betroffen war, der Beklagten bekanntgegeben, welche mit Schreiben vom 22.03.2005 gegenüber der D-Bank mitteilte, die Abtretungen zur Kenntnis genommen zu haben
Nach der Bestätigung der beklagten Partei, von der Abtretung Kenntnis genommen zu haben, gab die D-Bank die Kredite frei und zahlte die Kreditsumme aus.
Für die Klägerin wurden bei der D-Bank die Konten mit den Nummern ***_8.100 EUR, ***_7.100 EUR, ***_3.100 EUR und ***_0.100 EUR als auch die Wertpapierdepots mit den Nummern *** eröffnet.
Auf das Konto ***_8.100 EUR überwies die Klägerin an die beklagte Partei die Versicherungsprämie von insgesamt EUR 260'000.00. Nach Abzug der Initialkosten von EUR 1'000.00 kaufte die Vermögenverwalterin 241'000 Anteile der ---------- für EUR 248'230.00. Im nächsten Monat wurden dem Konto Kosten von insgesamt EUR 7'811.22 belastet.
Auf das Konto ***_7.100 EUR überwies die Klägerin an die beklagte Partei die Versicherungsprämie von insgesamt EUR 230'000.00. Nach Abzug der Initialkosten von EUR 1'000.00 kaufte die Vermögenverwalterin 213'000 Anteile der ---------- für EUR 219'390.00. Im nächsten Monat wurden dem Konto Kosten von insgesamt EUR 8'829.23 belastet.
Während in Bezug auf die ersteren beiden Versicherungspolicen vom 07.02.2005 in ---------- investiert wurde, wurden die Investments in Bezug auf die letzteren beiden Versicherungspolicen vom 23.02.2006 in ----------- getätigt.
Auf das Konto ***_3.100 EUR überwies die Klägerin an die beklagte Partei insgesamt EUR 250'000.00, wobei die Versicherungsprämie EUR 200'000.00 betrug. In demselben Monat wurden EUR 50'000.00 vom Konto ***_3.100 EUR auf das Konto ***_0.100 EUR überwiesen. Im nächsten Monat wurden dem Konto Kosten von insgesamt EUR 6'567.32 belastet. Zwei Monate später kaufte die Vermögenverwalterin 187'000 Anteile des 150% Princ.Prot.Note on X1 *** Trust Fund für EUR 187'000.00.
Auf das Konto ***100 EUR wurden EUR 50'000.00 vom Konto ***100 EUR übertragen. Die Versicherungsprämie betrug EUR 500'000.00 in gestaffelten Einzahlungen von EUR 50'000.00 während zehn Jahren. Im nächsten Monat wurden dem Konto Kosten von insgesamt EUR 11'542.32 belastet. Drei Monate später kaufte die Vermögenverwalterin 37'000 Anteile des 150% Princ.Prot.Note on X1 *** Trust Fund für EUR 37'000.00.
Die Konten entwickelten sich wie folgt:
Konto *** PolNr. *** Beilagen ./FF, ./GG
Bei Konsolidierung der 4 Policen ergeben sich in Summe
Kapitaleinsätze von EUR 788.000,00
Auszahlungsbeträge von EUR 384.166,13, somit
ein Gesamtverlust von EUR 403.833,87.
KONSOLIDIERUNG DER 4 POLICEN
Kursgewinnen/Kursverlusten nach Berücksichtigung von Spesen
Zinserträgen/Zinsaufwendungen
Depotgebühren
Kontospesen, Postversandgebühren etc.
Gutschriften/Belastungen durch die beklagte Partei oder den Vermittler
dar.
Da die Eingänge bei Policen Nr. *** und *** jeweils um EUR 1.000,00 unter der Versicherungssumme liegen, besteht die Möglichkeit, dass z.B. der Vermittler jeweils vorweg EUR 1.000,00 pro Police abgezogen hat - dies kann allerdings auf Grund der Aktenlage nicht eindeutig festgestellt werden. Wenn dies der Fall war, würde sich der Gesamtverlust um weitere EUR 2.000,00 erhöhen.
----------- ist kein Wertpapier, sondern eine Art Anlagestrategie. Diese besteht darin, zur Gänze in das Wertpapier mit der internationalen Kennnummer (ISIN) *** zu investieren. Dieses Wertpapier ist eine Schuldverschreibung (Note) der A Bank *** mit Laufzeit von 2006 bis 2021, wie sie nachstehend näher beschrieben wird:
Im Rahmen der ----------- wird, wenn man sich an den Fact Sheets orientiert, in eine Schuldverschreibung (die man auch als Zertifikat bezeichnen kann) der A Bank *** investiert; englischer Begriff "note".
Hier garantiert die Emittentin 15 Jahre nach Emission, also im April 2021, die Rückzahlung zu 75% des Höchstwerts an drei Stichtagen (4 Jahre, 8 Jahre, 12 Jahre nach Emission), mindestens jedoch zu 105% - also eine nominelle Kapitalgarantie.
Besagter X1 *** Index EUR 2021 bildet die fiktive Wertentwicklung einer Kombination aus Fondsanteilen und - zeitweilig - Nullkuponanleihen, finanziert durch ein Darlehen, ab. Es werden also keine direkten Investments in einen bestimmten Fond vorgenommen, sondern nur "rechnerische" Investments.
In der Anfangsphase gibt es überhaupt keine Nullkuponanleihen im Index, sondern ein rechnerisches Investment von 180% in den Fonds, finanziert durch 100% "Eigenkapital" und 80% rechnerisches Darlehen.
In rechnerische Einheiten von Nullkuponanleihen wird überhaupt nur investiert, wenn auf Grund der komplexen "Mindest-Absicherungs"-Formel bei Kursrückgängen die Beimischung von Nullkuponanleihen angezeigt ist.
Die allgemeinen Versicherungsbedingungen der beklagten Partei für die fondsgebundenen Lebensversicherungen lauteten unter anderem wie folgt:
"...
§ 5 Wie verwenden wir Ihren Beitrag?
(1) Sie überweisen bzw. übertragen Ihren Beitrag in der vereinbarten Form. Mit diesem Beitrag bestreiten wir die bei Vertragsabschluss entstandenen Kosten sowie die Kosten, die sich während der Vertragslaufzeit aus der Verwaltung ihrer Lebensversicherung ergeben. Nähere Angaben hierzu entnehmen Sie bitte Seite 4 Ihres Versicherungsantrages sowie § 23 dieser AVB.
(2) Soweit der Beitrag nicht zur Deckung der Kosten bestimmt ist, erwerben wir frühestens nach Ablauf der Widerrufsfrist von 30 Tagen bewertbare und depotfähige Anlagen und führen diese Ihrem Deckungsstock zu. Dieser bildet die Deckungsrückstellung (die Deckungsrückstellung ist der Versicherungsdepotwert abzüglich noch offener Kosten bzw. Provisionsforderungen). Ihr Deckungsstock wird gesondert vom übrigen Vermögen der ----------- angelegt.
(3) Wie Ihre Beiträge, abgestimmt auf Ihre Risikobereitschaft, angelegt werden, bestimmen Sie aufgrund der vor Versicherungsbeginn festgelegten Anlagestrategie.
(4) Da die Entwicklung der Werte Ihres Deckungsstocks nicht vorauszusehen ist, können wir den Wert der Leistung - ausser im Todesfall (siehe Mindesttodesfallschutz) - nicht garantieren. Sie haben die Chance, bei Steigerung der Werte des Deckungsstocks einen Wertzuwachs zu erzielen. Bei Rückgang tragen Sie aber auch das Risiko der Wertminderung und eventueller Wechselkursschwankungen.
(5) Sie können Ihre festgelegte Anlagestrategie während der Vertragsdauer ändern, haben aber während der Vertragsdauer keinen direkten Einfluss auf die Auswahl und Verwaltung des Deckungsstockes. Die Änderung ist uns schriftlich mitzuteilen und wird von ----------- veranlasst.
(6) Die vom Versicherungsnehmer gewählte Anlagestrategie gilt vorbehaltlich späterer Änderungen durch den Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Versicherungsleistung als vereinbart.
Mehr als eine Änderung der Anlagestrategie pro Versicherungsjahr ist kostenpflichtig.
.....
§ 7 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
(1) Wenn Sie den Einmalbeitrag oder den ersten Beitrag nicht rechtzeitig überweisen bzw. übertragen, können wir vom Vertrag zurücktreten.
(2) Ist der Folgebeitrag noch offen, so erhalten Sie von um eine schriftliche Mahnung. Bezahlen Sie den Rückstand einschliesslich Zinsen und Kosten nicht innerhalb der in der Mahnung gesetzten Frist von zwei Wochen, so ruht unsere Leistungspflicht mit Ablauf der Mahnfrist.
(3) Ist die im Mahnschreiben angeführte Frist von zwei Wochen abgelaufen, so wie die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt.
(4) Zahlen Sie den rückständigen Folgebeitrag binnen zwei Monaten nach Ablauf der vierzehntägigen Mahnfrist samt Zinsen und Kosten, lebt die Leistungspflicht der ----------- wieder auf.
(5) Nach Ablauf der in § 7 (4) AVB genannten zwei Monate steht ----------- das Recht zu, die Versicherung jederzeit zu kündigen.
§ 8 Wann können Sie den Versicherungsvertrag kündigen, Teilkündigungen vornehmen oder Beitragsfreistellungen durchführen?
(1) Sie können Ihren Vertrag schriftlich, ganz oder teilweise, mit dreimonatiger Frist, jeweils auf das Monatsende, frühestens jedoch auf den Schluss des ersten Versicherungsjahres, kündigen.
(2) Anstelle einer Kündigung können Sie zu den entsprechenden Terminen (siehe Absatz 1) den Vertrag in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungssumme umwandeln.
(3) Kündigen Sie Ihren Vertrag nur teilweise, so muss der nach einer Teilkündigung verbleibende Deckungsstock mindestens 20% der vereinbarten Beitragssumme betragen. Jede Auszahlung bzw. Teilkündigung führt zu einer Neuberechnung der Beitragssumme. Auszahlungen sowie Teilkündigungen werden von der Beitragssumme in Abzug gebracht. Beträgt der nach einer Teilkündigung bzw. Beitragsfreistellung ermittelte Deckungsstock nicht mindestens 20% der vereinbarten Beitragssumme, müssen Sie Ihre Lebensversicherung vollständig kündigen.
(4) Der Mindestbetrag einer Teilkündigung wird unter Berücksichtigung von Abs. 3 von ----------- festgelegt.
(5) Nach Kündigung der Versicherung erhalten Sie - soweit vorhanden - den Rückkaufswert. Dieser entspricht dem Wert des Deckungsstockes, errechnet mit dem Rücknahmepreis bzw. Marktwert des Investments zum Abrechnungszeitpunkt, ggf. vermindert um die noch nicht getilgten Abschluss- und Verwaltungskosten sowie noch offenen Provisionsforderungen. Nähere Angaben hierzu entnehmen Sie bitte Seite 4 Ihres Versicherungsantrages sowie § 23 dieser AVB. Sämtliche Kosten der Kündigung gehen zu Ihren Lasten.
(6) Den Rückkaufswert erbringen wir entweder in Form der Überweisung auf ein zu benennendes Konto oder als Wertpapierübertrag auf ein zu benennendes Depot. Wird die Überweisung gewünscht, kann es trotz Fälligkeit zu Verzögerungen von bis zu sechs Wochen kommen. Die ----------- versucht während dieses Zeitraums, die Einlagen im Deckungsstock zu realisieren. Ist dies der ----------- teilweise bzw. gar nicht möglich, kommt es zur Übertragung des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Cashbestandes und der Anspruchsinhaber verpflichtet sich darüber hinaus, die nicht realisierten Werte an Zahlung statt in sein Vermögen aufzunehmen.
(7) Für den Fall, dass es ----------- nicht möglich ist, die Einlagen des Deckungsstocks weder zu realisieren noch diese auf ein zu benennendes Depot zu übertragen, so läuft der Vertrag weiter fort und unsere Leistungspflicht wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem eine der vorgenannten Handlungen möglich ist. ----------- kann für diesen Zeitraum die vereinbarten Verwaltungskosten weiterhin geltend machen und belässt hiefür einen Restbestand in Cash im Deckungsstock.
(8) Leistungen bei Kündigung bezahlen wir in jedem Fall nur gegen Vorlage der Original-Versicherungspolice und nach Erhalt der schriftlichen Bekanntgabe der Bankverbindung. Des Weiteren haben Sie uns aus Sorgfaltspflichtgesichtspunkten auch den Grund der Kündigung mitzuteilen.
(9) Bei einer Kündigung bzw. Teilkündigung sind eventuell eintretende nachteilige steuerliche Folgen für den Versicherungsnehmer zu berücksichtigen.
.....
§ 10 Bezugsberechtigung, Verpfändung und Abtretung
(1) Die Versicherungsleistung erbringen wir entweder an Sie oder an Ihren Erben, wenn Sie uns keinen Bezugsberechtigten genannt haben, der bei Eintritt des Versicherungsfalles die Ansprüche aus der Versicherung erwerben soll. DAs Bezugsrecht ist bis zum Eintritt des Versicherungsfalles widerruflich. Es besteht für Sie aber auch die Möglichkeit, den Bezugsberechtigten als sofortigen und unwiderruflich Anspruchsberechtigten aus der Versicherung einzusetzen. Nach Erhalt und schriftlicher Bestätigung durch ----------- kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden.
(2) Im Allgemeinen sind Sie der Verfügungsberechtigte. Sie können jedoch ihren Vertrag jederzeit verpfänden oder abtreten. Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns schriftlich angezeigt wird und die Verpfändung oder Abtretung von uns schriftlich bestätigt wird.
....
§ 12 Was gilt bei einem Policendarlehen?
(1) Wir können Ihnen auf Wunsch ein Policendarlehen auszahlen. Wir verrechnen Ihnen eine jährliche Bearbeitungsgebühr des in Anspruch genommenen Policendarlehens als Kosten während der gesamten Laufzeit. Ein Rechtsanspruch auf das Policendarlehen besteht nicht.
(2) Nehmen Sie ein Policendarlehen in Anspruch, so wird die Höhe des möglichen Darlehensbetrages individuell festgelegt.
(3) Wir werden ein Policendarlehen nicht vorzeitig zurückfordern. Sie hingegen können das Policendarlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen.
(4) Zur vollständigen Rückzahlung müssen Sie einen Geldbetrag einzahlen, der dem Wert des Policendarlehens entspricht.
(5) Die Leistung, die wir bei Tod, Ablauf oder Kündigung Ihrer Lebensversicherung zu erbringen haben, verringert sich um den Wert, den Sie uns zum Fälligkeitstermin noch schulden.
....
§ 18 Wo sind die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen?
(1) Erfüllungsort für die Leistung ist der Sitz der -----------.
(2) Überweisungen der Leistungen an den Empfangsberechtigten erfolgen auf seine Kosten. Bei Überweisungen in andere Länder als der Bundesrepublik Deutschland trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr.
(3) Die fällig gewordene Versicherungsleistung werden wir nach Einlangen aller für die Auszahlung nötigen Unterlagen überweisen bzw. übertragen.
(4) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht (vgl. § 6 AVB) alles unternommen haben, damit der Beitrag bei uns eingeht.
§ 19 Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen?
(1) Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. Vermittler sind zu unserer Entgegennahme nicht bevollmächtigt.
(2) Eine Änderung Ihrer Postanschrift oder Ihres Namens müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen, da Sie gegebenenfalls von wichtigen Mitteilungen nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten. Teilen Sie uns Ihren Adressenwechsel nicht unverzüglich mit, so richten wir unsere Erklärungen an Ihre letzte uns bekannte Adresse.
(3) Wenn Sie sich für längere Zeit ausserhalb der EU (EWR) aufhalten, sollten Sie uns, auch in Ihrem Interesse, eine im Inland ansässige Person benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilung für Sie entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter).
(4) Bereits mit Ihrem Antrag bestimmen Sie, wer Zustellungsbevollmächtigter für welche von uns zu versendenden Unterlagen sein soll. Entsprechend werden wir ab Vertragsschluss Schriftstücke dem Zustellbevollmächtigten übermitteln. Diese gelten mit Zugang beim Zustellungsbevollmächtigten als Ihnen zugegangen. Änderungen könne Sie und jederzeit schriftlich mitteilen.
(5) Erteilen Sie uns den Auftrag, sämtliche unsere Geschäftsverbindung betreffende Korrespondenz nicht zu versenden, sondern in unserem Hause zu lagern und Ihnen zur Verfügung zu halten, so gilt Folgendes:
Die bei ----------- zu lagernde Korrespondenz gilt unabhängig von einem späteren Versand oder einer späteren Aushändigung an dem Datum als zugestellt, das sie trägt. ----------- hält die Korrespondenz zur persönlichen und schriftlichen Verfügung des Versicherungsnehmers und seiner Bevollmächtigten bereit.
(6) Alle Erklärungen, die wir abgeben, sind nur dann gültig, wenn sie gemäss dem Handelsregister gezeichnet sind.
(7) Über den Wert Ihrer Versicherung werden Sie zumindest einmal jährlich informiert.
(8) Nach Eintritt eines Versicherungsfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber rechtswirksam erklären.
§ 20 Wer erhält die Versicherungsleistung?
(1) Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei deren Fälligkeit erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls kann das Bezugsrecht nicht mehr geändert werden.
(2) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden.
(3) Die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts (vgl. Absatz 1) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns durch den Versicherungsnehmer schriftlich angezeigt worden sind.
§ 21 Gebühren, Abgaben, Steuern
Gebühren, Abgaben oder Steuern, die jetzt oder in der Zukunft auf Beiträge bzw. die Versicherungsleistungen zu entrichten sind oder sein werden, gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers bzw. des Bezugsberechtigten. Notwendige Meldungen an die entsprechenden Steuerbehörden obliegen Ihnen bzw. dem Bezugsberechtigten.
Steuerliche Informationen zu Ihrer Lebensversicherung finden Sie in einem Beiblatt bzw. in den Verbraucherinformationen.
§ 22 Was ist bei Verlust der Versicherungspolice zu tun?
Wenn Sie den Verlust der Versicherungspolice schriftlich anzeigen, werden Wir Ihnen eine Ersatz-Police ausstellen. Wir können verlangen, dass eine auf den Überbringer (Inhaber) lautende Versicherungspolice gerichtlich für kraftlos erklärt wird.
§ 23 Welche Kosten und Gebühren werden wir berechnen?
(1) Die mit dem Abschluss Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden Kosten werden wir abhängig von der Beitragssumme, Ihrem Deckungsstock belasten. Ausserdem werden wir die vom Wert des Deckungsstockes abhängigen laufenden Versicherungsverwaltungs-kosten, die jährlich im Voraus zu zahlen sind, verrechnen und diesem belasten. Sollte dabei ihr Deckungsstock über nicht genügend Barwerte verfügen, wird ein Teil davon realisiert und zur Deckung der offenen Kosten herangezogen.
(2) Im ersten Versicherungsjahr erfolgt eine vorschüssige, monatliche Prorata-Berechnung der Versicherungsverwaltungskosten. Berechnungsgrundlage hierfür ist die vereinbarte Beitragsleistung im ersten Versicherungsjahr.
Etwaige Kosten für die Vermittlung Ihres Versicherungsvertrages (siehe Seite 4 Ihres Versicherungsantrages) werden unter Berücksichtigung der Vorfinanzierungskosten auf bis zu fünf Jahre verteilt Ihrem Deckungsstock belastet. Darüber hinaus werden gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren für Mehraufwendungen, die Sie veranlassen, verrechnet. Risikokosten sind in den Versicherungsverwaltungskosten enthalten. Zusätzliche Risikokosten aufgrund erhöhter finanzieller und gesundheitlicher Risiken können dem Deckungsstock zusätzlich belastet werden.
(3) Etwaige Bankspesen sowie Gebühren für die Vermögensverwaltung Ihres Deckungsstockes werden direkt mit diesem verrechnet.
In Ausnahmefällen kann es dazu kommen, dass Ihr Deckungsstock nicht mehr ausreicht, eventuell anfallende Verwaltungskosten bzw. anfallende Provisionskosten abzudecken. In derartigen Fällen sind Sie als Versicherungsnehmer in Anspruch zu nehmen.
Falls aus besonderen, durch den Versicherungsnehmer oder etwa durch den Gesetzgeber veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die dadurch verursachten Kosten in nachgewiesener Höhe gesondert Ihrem Deckungsstock belasten. Dies gilt beispielsweise bei Durchführung von Vertragsänderungen, Bearbeitung von Abtretungen und Verpfändungen und Mahnverfahren bei Zahlungsrückständen.
§ 24 Wie lange können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden?
Ansprüche aus dem Vertrag verjähren innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann.
Ist der Bezugsberechtigte nicht der Versicherungsnehmer, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf Leistung des Versicherers bekannt geworden ist. Unabhängig vom Zeitpunkt des Bekanntwerdens verjähren die Ansprüche spätestens nach zehn Jahren.
....
§ 26 Klage, Gerichtsstand?
Auf Ihren Vertag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können bei dem für Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht (Bundesrepublik Deutschland) geltend gemacht werden. Im Übrigen gilt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
...."
IV. Zu den Investitionen
Die einbezahlten Prämien der klagenden Partei wurden in einem Gegenwert von insgesamt EUR 740'000.00 (ON 71, S. 33-34) schlussendlich - bei den ersteren beiden Versicherungspolicen vom 07.02.2005 nachdem für ca. ein Jahr in ---------- investiert worden war - nach Abzug von Spesen, Gebühren etc. in "A Bank *** 105% *** Notes 2006-2021 On X1 ***trust Fund" angelegt, also in Schuldverschreibungen der A Bank *** mit einer nominellen Rückzahlungsgarantie (Kapitalabsicherung) von 105 % des Nennwertes (bei Tilgung 2021) bei einer 15jährigen Laufzeit von 2006 - 2021, wobei sich der Wert der Schuldverschreibungen am Underlying X1 ***trust Fund orientiert. Hinsichtlich der Policen Nr. *** und *** (sie betreffen die ersten Anträge vom 07.02.2005) wurden am 25.04.2005----------- 2017 (
----------) gekauft und am 10.05.2006 wieder verkauft. Am 16.05.2006 wurde dann - wie vorher schon erwähnt - in ---------- investiert.
Geringe Restbeträge wurden auch in bar gehalten. In weiterer Folge kam es zu Teilverkäufen dieser Schuldverschreibung, um die laufenden Spesen zu decken.
Zur Entwicklung der Konten wird auf die obigen Feststellungen (siehe Punkt III) verwiesen.
Während der gesamten Veranlagungsdauer wurden dem Konto ***, soweit dies aus den Belegen hervorgeht, folgende Spesen und Gebühren belastet:
(1) Versicherung:
1% einmalige Einrichtungsgebühr
Kosten der Versicherung im engeren Sinn (Risikokosten, Verwaltungskosten):
0,5% p.a.
unter Annahme, dass 0.8%-Punkte p.a. der Verwaltungsgebühr von 1.3% p.a. an den Vermögensverwalter ----------- refundiert wurden:
(2) kreditgebende Bank: siehe weiter unten
(3) Kosten Anlage:
Einmalig:
5% Vermittler - umgelegt auf 5 Jahre zu je 1.2% p.a. inkl. Finanzierungskosten
4% Ausgabeaufschlag, Einstiegsspesen. halbe Marge
Laufend:
0,8% p.a. Vermögensverwaltungskosten ----------- (unter obiger Annahme der Refundierung durch beklagte Partei)
5.03% p.a. Kosten innerhalb der Anleihe. 180% Partizipation (während der ersten 5 Jahren, danach 4.37% p.a. - vorsichtig geschätzt; siehe Punkt 7.7.)
4.35% p.a. Fixkosten auf Fondsebenen bei 100% Partizipation
Performanceabhängige Fondskosten - z.B. 1.2% p.a. bei einem angenommenen Bruttoertrag der Subfonds von 10,3% p.a.
(4) Depotbank:
(5) 0,3% p.a. (ca.) Depotgebühren, Kontoführungsgebühren, Postversandgebühren ...
Über alle vier Lebensversicherungspolicen hinweg sahen die Kosten wie folgt aus:
EUR 2'000.00 als unbekannter Abzug vor Eingang der Police auf das Konto
EUR 14'065.77 als Spesen für Wertpapiertransaktionen
EUR 9'636.82an Depotgebühren
ca. EUR 2'276.04 an Kontenspesen, Buchungsgebühren- und Postversandgebühren
EUR 108'765.69 als Überweisungen an Versicherung und Vermittler
Die Initialkosten betrugen ungefähr 5% in Relation zum Nennwert, sodass ca. 95% des investierten Kapitals als effektiv "arbeitender" Kapitaleinsatz verblieb. Die Vermittlercourtage lag bei 1,2% p.a. des Nennwerts und die Verwaltungskosten bei 1,3% p.a. des aktuellen Werts der Veranlagung. Die Kosten der depotführenden Bank beliefen sich auf ca. 0,3% p.a. und die laufenden Kosten für die Schuldverschreibung betrugen ungefähr 5% p.a.. Dazu kamen die laufenden Kosten auf Fondsebene die je nach Partizipation (d.h. mit welchem Satz innerhalb der Schuldverschreibung mit Fremdkapital gearbeitet wird) unterschiedlich hoch waren. Bei einer Partizipation von 100% (d.h. innerhalb der Schuldverschreibung wird nicht mit Fremdkapital gearbeitet) betragen diese Kosten ca. 4,35%. Insgesamt ergibt sich folgende Aufstellung der laufenden Kosten p.a. - insgesamt (in Relation zum Nennwert der Note; ohne performance abhängige Kosten):
LAUFENDE KOSTEN BEI A NOTE - 2021 IN DEN ERSTEN 5 JAHREN
Dabei wird berücksichtigt, dass nach Abzug von Versicherungssteuer, Einrichtungsgebühr, Kommissionen beim Erwerb und Handelsspanne nur 94,97% des Kapitaleinsatzes in Relation zum Anleihenennwert tatsächlich "arbeiten".
Hinsichtlich Konto ***: Summe Zinsen von CHF 66.529.60
Kreditbereitstellungsgebühren von CHF 575.00
Hinsichtlich Konto ***: Summe Kreditzinsen CHF57'334.26
Soll-Zinsen CHF 2.771.62Kreditbereitstellungsgebühren CHF 650.00
Die Zinsbelastung wirkt sich natürlich auch auf die Berechnung der Bruttogewinnschwelle (siehe hiezu weiter unten) aus, wenn man die Zinsbelastung auch für die Berechnung der Rentabilität (ex ante) heranzieht. Es ist schwierig bei der Berechnung der Bruttogewinnschwelle die externen Zinsen mit zu berücksichtigen, weil bei der anzustellenden ex ante-Betrachtung die Höhe der Kreditzinsen nicht abschätzbar ist, es sei denn, man könnte eine fixe Verzinsung über die 15jährige Laufzeit berücksichtigen. Bei Anlageprodukten ist es äusserst unwahrscheinlich aber theoretisch möglich, dass eine Bank einen 15 Jahre laufenden Kredit mit einer Fixverzinsung vergibt.
Aus der Sicht des Unternehmers - die klagende Partei ist Unternehmer - sind alle Versicherungen (alte Versicherungen bei der E und neue Versicherungen bei der beklagten Partei) als Aktiva zu bezeichnen und die aufgenommenen Kredite als Passiva und diese Passiven aliquot den Aktiva zuordnen. Eigenmittel ist die Differenz von Aktiva und Passiva. Nimmt man z.B. für die E Versicherungen einen Wert von 100 und für die ---------- einen Wert von 200 an, so ergeben sich Aktiva von 300; wenn 100 Kredit aufgenommen wurde, wurden alle Versicherungen bei einer unternehmerischen (wirtschaftlichen) Betrachtung rechnerisch zu einem Drittel fremdfinanziert. Die restlichen 200 sind das Eigenkapital. So stellt sich die Situation der klagenden Partei nach der gegenständlichen Abrechnung dar.
V. Eignung der Anlagestrategie
Die klagende Partei hat nach Vermittlung durch ----------- AG (-----------) mit der beklagten Partei vier Verträge über Fondsgebundene Lebensversicherungen abgeschlossen:
Aus den in der unten stehenden Tabelle genannten Beilagen ergeben sich folgende Anhaltspunkte zu Anlagestrategien:
Bei den beiden am 07.02.2005 gestellten Anträgen (./M, ./P) - Policen mit End-Nummer ...208 und ...209 - ist bei Aufteilung nur genannt:
----------- 100%
Das Anlageprodukt "-----------" gibt es tatsächlich; es handelt sich dabei um die am 31.07.2004 emittierte Anleihe der B, wie im Produktfolder Beilage ./WW beschrieben.
Bei den in beiden Jahren 2005 abgeschlossenen Versicherungsverträgen wurde nicht in dieses Produkt investiert.
Es wurde allerdings in das "Nachfolgeprodukt" ----------- auch von der B emittiert - und letzteres nach ca. einem Jahr in das weitere "Nachfolgeprodukt" ----------- Emittentin; A - umgeschichtet.
Alle diese Produkte wiesen eine ähnliche Konstruktion auf, allerdings mit aufsteigender Partizipation und damit steigenden Chancen, aber auch Risiken.
Bei den beiden erst im Jahr 2006 abgeschlossenen Versicherungsverträgen wurde in die explizit genannte ---------- investiert und damit die Anlagestrategie gemäss Beilagen eingehalten.
Auch wenn man aufgrund einer reinen teleologischen Interpretation hinsichtlich der im Jahr 2005 abgeschlossenen Verträge von einer Umsetzung der vertraglichen Anlagestrategie ausgeht und damit von einer Einhaltung der gewählten Anlagestrategie ausgeht, wurde diese Anlagestrategie bei den Policen ...*** und ...*** nicht sachgerecht umgesetzt.
Es entspricht angesichts der ohnedies beträchtlichen Kosten in der Gesamtveranlagung keineswegs einer Vermögensverwaltung lege artis, bereits ca. nach einem Jahr mit nachstehenden Kursverlusten (inkl. Spesen) von einem Garantieprodukt in ein sehr ähnlich strukturiertes, allenfalls etwas aggressiveres (höhere Chancen und Risiken) ausgerichtetes Garantieprodukt umzusteigen.
Pol Nr. ***
Auch wenn man die bald nach diesen Umschichtungen erfolgenden Gutschriften auf den beiden Depots in Höhe von insgesamt EUR 12.300,00 (5.700,00 + 6.600,00; letztere als "Penaltyausgleich" bezeichnet) als teilweise Entschädigung betrachtet, verbleibt noch immer ein Verlust von EUR 45.920,34.
Wie oben angeführt fielen hohe Kosten an. Die Gebühren wurden auch grundsätzlich vertragskonform belastet, sind aber in keiner Weise transparent, und zwar weder beim Vertragsabschluss noch nach erfolgter Abrechnung. Für einen Versicherungsnehmer ohne Erfahrung eines Gutachters ist dabei nicht nachvollziehbar, auf welchen konkreten Zeitraum und auf welche Kostenart laut Versicherungsantrag sich die Belastungen beziehen. Erst bei Überschreiten der jeweiligen Kosten käme die Klägerin in die Gewinnzone.
Betrachtet man nur das isolierte Anlageprodukt, die ---------- in Form der A Garantieanleihe - 2021, so
bestand allenfalls eine geringe Chance auf entsprechende Wertsteigerung,
bei einem beträchtlichen Risiko, dass nur der Garantiebetrag von 105% des Nennwerts nach 15 Jahren ausbezahlt wird und
bei einem nicht zu quantifizierenden "Restrisiko", dass die Emittentin A*** unter speziellen Umständen möglicherweise von der Garantieverpflichtung befreit wäre.
Betrachtet man hingegen das gesamte Anlageprodukt inklusive FL-Versicherungsmantel und der damit verbundenen Kosten (1% Einrichtungsgebühr, 5% Vermittlergebühr, 1,3% p.a. laufende Kosten), so war die Chance auf Wertsteigerung infolge der Gesamtkostenbelastung derartig gering, dass hier realistischerweise nicht von einem entscheidenden Wertsteigerungspotential auszugehen war.
Bei einer Partizipation von 100% liegt die Gesamtkostenbelastung (=Bruttogewinnschwelle) bei 9.16% des Anleihenennwertes.
Bei Anfangs-Partizipation von 180% liegt die Gesamtkostenbelastung (=Bruttogewinnschwelle) bei 15,81% des Anleihenennwertes.
Bei einer Partizipation von 250% liegt die Gesamtkostenbelastung (=Bruttogewinnschwelle) bei 21,64% des Anleihenennwerts.
Das heisst nicht, dass bei einer Anfangspartizipation von 180% die einzelnen Hedge Funds im Durchschnitt eine Performance von mehr als 15,81% p.a. vor Kosten abwerfen müssen, damit erst einmal die Kosten gedeckt sind.
Diese Kosten müssen von der Fondsposition insgesamt, also von 180% rechnerisches Fondsinvestment, erwirtschaftet werden, d.h. die einzelnen Fonds müssen im gewichteten Durchschnitt 8,78% p.a. (= 15,81% / 180%) bringen, um überhaupt einmal die Kosten zu verdienen - jedoch noch vor Berücksichtigung der performanceabhängigen Gebühren.
Obige Werte stellen die Minimalkosten dar.
Ausgehend von 100% Partizipation errechnet sich eine "verbesserte Bruttogewinnschwelle" die auch die (angenommenen) erfolgsabhängigen Gebühren auf Fondsebene berücksichtigt.
Durch Interpolation errechnet sich diese bei einem Bruttoertrag der Fonds von 10,76% p.a. - dann fallen kumuliert 10,76% p.a. an diversen Spesen an, sodass der Nettoertrag genau 0% p.a. ist.
Ergebnis (stark vereinfacht!) am Beispiel einer Brutto-Performance von 14%:
Die Subfonds-Manager erzielen im Durchschnitt nach Fixkosten 11,75% Performance - Zwischenergebnis 1
Dieser Wert liegt um 1,75%-Punkte über der 10%-Schwelle; daher erhalten sie 20% dieses Mehrertrages, also 0,35% Erfolgshonorar, verbleiben daher nur mehr 11,40% p.a. Durchschnittperformance - Zwischenergebnis 2.
Nach Abzug der Fixkosten im Dachfonds bleiben nur mehr 9,30% - Zwischenergebnis 3.
Der Dachfonds-Manager bekommt ein Erfolgshonorar von 20%, also 1,86% p.a., worauf nur mehr 7,44% Performance verbleiben - Zwischenergebnis 4.
Besagte 7,44% p.a. werden mit 100% des Nennwerts der Schuldverschreibung erwirtschaftet, d.h. in Relation zum Kapitaleinsatz ist das eine Performance von 7,44% p.a.,
Dem werden die bei einer Anfangs-Partizipation von 100% errechneten Kosten von 9,16% p.a. gegenübergestellt.
Um die Fixkosten auf Subfonds- und Dachfondsebene nicht doppelt zu belasten, müssen dieses wieder herausgerechnet werden.
Aus einem Bruttoertrag von 14% p.a. vor Kosten wird ein Nettoertrag von 2,63% p.a.
Rechnet man mit 20% Erfolgshonorar für den Dachfondsmanager, so beträgt die "verbesserte Bruttogewinnschwelle" 10,36% - gerechnet mit 100% Partizipation; ohne Kredit.
OHNE KREDIT, 100% PARTIZIPATION
dass ein durchschnittlicher Bruttoertrag von 14% p.a. (bei 100% Partizipation) ausreichen würde, um einen durchschnittlichen Nettoertrag von 2,63% p.a. zu erwirtschaften und
dass ein durchschnittlicher Bruttoertrag von 10,36% p.a. (bei 100% Partizipation) ausreichen würde, um im Durchschnitt die Kosten zu decken.
Der Wert von 10,36% p.a. kann durch Interpolation errechnet werden. (Sachverständigengutachten)
Es wäre vielmehr ein konstanter Bruttoertrag von 10,63% p.a. (bei 100% Partizipation) erforderlich, um überhaupt nur die Kosten zu verdienen.
Das ist ein nicht unwesentlicher Unterschied:
Bei drei Jahren mit konstanter Performance von 10,36% ergibt sich - inkl. "Zinseszinseffekt" - eine Gesamtperformance von 34,41%
20,16% liegt aber nicht 9 Prozentpunkte über dem Ausgangswert von 10,36%, sondern um 9,80% Prozentpunkte. (Sachverständigengutachten)
Deutlich schlechtere Anlagejahre als es dem "Durchschnitt" entspricht müssen danach mit überproportional guter Performance ausgeglichen werden, um nur wieder zum "Durchschnitt" zu gelangen. (Sachverständigengutachten)
Bei volatilen Finanzmärkten erscheint es bereits recht unwahrscheinlich, mit einem Fonds-Mix über einen Zeitraum von 15 Jahren eine konstante Performance von 10,36% p.a. zu erwirtschaften, um überhaupt nur die Kosten zu decken. (Sachverständigengutachten)
Eine risikoadäquate Performance konnte daher realistischerweise nicht erwartet werden.
Die gewählte Anlage ---------- stellte keine konservative Anlage dar, da keine "gleichmässige Wertentwicklung" zu erwarten war.
Nach den Verkaufsfoldern handelt es sich nämlich um ein gehebeltes Investment (Anfangspartizipation 180%) in Hedge Funds u. dgl., somit war auch mit deutlichen Wertschwankungen - also nicht mit einer gleichmässigen Wertentwicklung - zu rechnen.
Eine gehebelte Anlage in Hedge Fonds stellt wegen des damit verbundenen Risikos keine konservative Anlage dar. Selbst wenn man die 105% Kapitalgarantie der Anleiheemittenten heranzieht, sind wegen der laufenden Gesamtkosten nur ca. 72% des eingesetzten Kapitals garantiert, sodass sie auch nicht als konservative Anlage zu bezeichnen ist. (Sachverständigengutachten)
Eine "höhere Wertentwicklung" wäre tatsächlich erforderlich gewesen, um die Kosten zu decken; eine derartige Wertentwicklung "verspricht" aber die gegenständliche Anlage nicht, nur die Chance darauf.
Entweder bietet eine Veranlagung eine gleichmässige Wertentwicklung - z.B. Anleihen hoher Bonität -, dann ist diese eher niedrig als "höher.
Oder eine Veranlagung bietet Chancen auf eine höhere Wertentwicklung - z.B. Hedge Fonds, Aktien -, dann ist diese aber nicht "gleichmässig", sondern volatiler und risikoreicher.
Der Begriff "angemessenes" Risiko ist unscharf. Es kann nicht festgestellt werden, ob er im gegenständlichen Fall zutreffend ist.
Wird eine höhere Wertentwicklung angestrebt, muss dafür auch ein höheres Risiko in Kauf genommen werden - dieses wäre dann gegenüber der Ertragserwartung "angemessen". Die ----------- (----------)Anleihe hat bereits durch die über 100% liegenden Anfangspartizipation eine Kreditfinanzierung - und damit Hebelwirkung - quasi eingebaut, und zwar eine Anfangspartizipation von 180% die bis auf 300% steigen kann. Werden, wie im gegenständlichen Fall, derartigen Anlageinstrumente teilweise mittel Kreditfinanzierung erworben, besteht eine "doppelte Hebelwirkung", die die Chancen, aber auch das Risiko drastisch erhöht.
Damit kann es, in Relation zum eingesetzten Eigenkapital, zu noch höheren Schwankungen kommen, die mit einer "gleichmässigen" Wertentwicklung nicht zu vereinbaren sind. Somit ist der teilweise kreditfinanzierte Erwerb der ---------- erst recht nicht für eine konservative Kapitalanlage geeignet. Werden laufende Auszahlungen in Form einer Rente versprochen, ist eine Veranlagung in ----------, bei der 15 Jahre keine Auszahlungen erfolgen, nicht geeignet.
Selbst wenn der Auszahlungszeitraum erst nach 15 Jahren beginnen sollte, bestünde dabei doch ein beträchtliches Risiko, dass kein ausreichender Kapitalstock akkumuliert werden kann, um dann entsprechende Rentenzahlungen zu leisten.
Insgesamt stellte die gewählte Anlage ----------keine konservative Anlage dar, da keine gleichmässige Wertentwicklung zu erwarten war. Zudem bestand in Anbetracht der Gesamtkostenbelastung nur eine geringe Chance auf Wertsteigerung.
VI. Kapitalgarantie
Die in den Prospekten beworbene 105%ige Kapitalgarantie bezog sich lediglich auf den Kapitaleinsatz abzüglich der Initialkosten sowie der weiteren laufenden Verwaltungs-, Depot- und Kontokosten. Diese Garantie war zudem wackelig, weil die Garantiegeberin nach den Anleihebedingungen die Möglichkeit hatte, sich bei verschiedenen Ereignissen aus der Garantieverpflichtung zu befreien.
VII. Bedeutung dieser Umstände für die Klägerin und eine allfällige Alternativveranlagung
Das Anlegerprofil laut den Beilagen L, O, R und U entspricht nicht den Wünschen der Klägerin. In Wirklichkeit hätte neben dem Kreuzchen Vermögenszuwachs auch Altersvorsorge angekreuzt werden müssen. Das Anlageverhalten der Klägerin ist nicht dynamisch. Sie hätte eine sichere Anlage als Alternative gewählt. Die höhere Rendite wäre ihr egal gewesen. Mit der Klägerin wurde anlässlich des Abschlusses des gegenständlichen Vertrages nicht über eine notwendige Rendite zur Deckung der Kosten gesprochen. Wäre der Klägerin mitgeteilt worden, in welchem Umfang jährliche Kosten anfallen, welche zu decken sind, hätte sie das Geschäft nicht abgeschlossen und auch keinen Kredit aufgenommen. Die Klägerin hätte dann eine andere, sichere Veranlagung gewählt.
Als konservative Kapitalanlage kann eine Anlage bezeichnet werden, bei der eine Gewichtung von 30% Aktienanteil zu 70% Anleihenanteil vorgenommen wird. Im Zeitraum der Prämieneinzahlung bis zum Verkauf der A-Anleihe nach Kündigung der Police durch die D-Bank wäre bei einer solchen als konservativ zu bezeichnenden Kapitalanlage *** unter Berücksichtigung des Versicherungsmantels folgende Performance zu erzielen gewesen:
a) Pol. Nr. *** + Pol. Nr. ***
Legt man diese Performance zugrunde, hätten sich - bezogen auf den tatsächlichen Kapitaleinsatz laut Beilagen ./AA und ./FF - folgende fiktive Rückkaufwerte ergeben.
Die Berechnung für Police Nr. *** ist in zwei Teile zu zerlegen, da es hier laut Beilage ./MM zwei Kapitaleinzahlungen zu je EUR 50.000.00 gegeben hat, nämlich im März 2006 und im September 2008.
Deshalb wird die fiktive Performance für jede der beiden Tranchen einzeln berechnet und anschliessend ein gewichteter Ertrag - letzterer ist nichts anderes als der Durchschnitt (= arithmetisches Mittel), da beide Tranchen mit je EUR 50.000,00 gleich gross sind.
Erste Kapitaleinzahlung
Gewichteter Ertrag "konservative" Alternativanlage (ca.). -5,54%