03 CG. 2011.393
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten ***, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn ***, ***, *** sowie *** und im Beisein der Schriftführerin *** in der
R e c h t s s a c h e
des Klägers A***, vertreten durch C***, wider die Beklagte D***, vertreten durch F***, betreffend Leistungen nach UVersG (Streitwert: CHF 13'608.00), infolge Revision des Klägers vom 30.10.2013 (ON 65) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 08.08.2013 (ON 64), womit sowohl der Berufung des Klägers vom 10.04.2013 (ON 53) als auch der Berufung der Beklagten vom 16.04.2013 (ON 55) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 04.03.2013 (ON 52) teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I.
Der Revision wird keine Folge gegeben; das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 08.08.2013 (ON 64) wird bestätigt.
II.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 1'880.62 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Mit Klage vom 25.11.2011 (ON 1) begehrte der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 113'544.60 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen; ferner sollte die Beklagte verpflichtet werden, ihm ab Juni 2011 (in näher bestimmtem Sinn) eine monatliche Invalidenrente von CHF 4'200.00 zu bezahlen; hinzu kam ein Kostenbegehren.
Mit Urteil vom 04.03.2013 (ON 52) verpflichtete das Fürstliche Landgericht die Beklagte, dem Kläger den Betrag von CHF 18'398.00 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen; ferner verpflichtete es sie, ihm ab Januar 2011 (in näher bestimmtem Sinn) eine monatliche Invalidenrente von CHF 1'008.00 zu bezahlen; die Prozesskosten teilte es verhältnismässig.
Mit Urteil vom 08.08.2013 gab das Fürstliche Obergericht sowohl der Berufung des Klägers vom 10.04.2013 (ON 53) als auch der Berufung der Beklagten vom 16.04.2013 (ON 55) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 04.03.2013 (vorstehende Ziff 2) teilweise Folge. Es änderte das angefochtene Urteil insofern ab, als es die Beklagte verpflichtete, dem Kläger den Betrag von CHF 18'398.00 zu bezahlen; ferner verpflichtete es sie, ihm ab Januar 2011 (in näher bestimmtem Sinn) eine monatliche Invalidenrente von CHF 630.00 zu bezahlen; die Prozesskosten teilte es verhältnismässig.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 08.08.2013 (vorstehende Ziff 3) richtete sich die Revision des Klägers vom 30.10.2013 (ON 65). Gerügt wurde einzig, dass das Fürstliche Obergericht die dem Kläger vom Fürstlichen Landgericht zuerkannte monatliche Invalidenrente von CHF 1'008.00 auf CHF 630.00 vermindert hatte: indem es den vom Fürstlichen Landgericht gewährten Leidensabzug von 20% auf 10% verminderte.
Weil sich das Revisionsverfahren demnach auf die Frage beschränkte, ob das Fürstliche Obergericht in richtiger rechtlicher Beurteilung den vom Fürstlichen Landgericht gewährten Leidensabzug von 20% auf 10% vermindert habe, wurden im Folgenden die Feststellungen und die rechtlichen Beurteilungen der Untergerichte nur soweit wiedergegeben, als es zum allgemeinen Verständnis der Rechtssache und insbesondere zur Beantwortung dieser Frage erforderlich war.
In seinem Urteil vom 04.03.2013 (vorstehende Ziff 2) stellte das Fürstliche Landgericht - soweit für das Revisionsverfahren noch erforderlich (vorstehende Ziff 5) - folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:
6.1.
Der Kläger wurde in *** geboren. Er ist verheiratet und hat drei Kinder, Jahrgang 1993, 1994 und 1997. Er besuchte vier Jahre die Volksschule und vier Jahre die Hauptschule. Nach einem obligatorischen 9. Schuljahr durchlief er zur Berufsvorbereitung den einjährigen Polytechnikerlehrgang. Anschliessend absolvierte er während dreier Jahre eine Maurerlehre; ob diese abgeschlossen wurde, kann nicht zuverlässig festgestellt werden. Nachdem der Kläger den achtmonatigen Militärdienst abgeleistet hatte, arbeitete er ein Jahr lang im Lager der Firma G*** im Wareneingang. Später wechselte er als Lagerist zur Firma H*** und von dort zur Firma Î***. Danach kehrte er zur Firma G*** zurück. Dort arbeitete er zuerst im Lager, später im Zollbüro als Zolldeklarant. Zuletzt war er bei der Firma J*** in *** als Zolldeklarant tätig. Sein letzter Arbeitstag war der 28.05.2010. Dort verdiente er in den Jahren 2008 und 2009 je CHF 63'000.00, einschliesslich Gratifikation, die der Arbeitgeber regelmässig ausbezahlte. Hätte der Kläger dort weitergearbeitet, hätte er ein Einkommen von monatlich CHF 5'000.00 erzielt, zuzüglich einer Gratifikation von CHF 5'000.00, also jährlich CHF 65'000.00.
6.2.
Bis zum gegenständlichen Vorkommnis (nachstehende Ziff 6.5) war der Kläger somit als Zolldeklarant tätig. Diese Arbeit umfasste auch schwere Tätigkeiten. Unter anderem muss ein Zolldeklarant die Lastwagen besteigen, die Ladung bewegen und begutachten. Die damit verbundene anstrengende körperliche Arbeit umfasst etwa die Hälfte des Pensums; bei der anderen Hälfte handelt es sich um Büroarbeit.
6.3.
Im Juni 2001 stürzte der Kläger auf dem Arbeitsweg mit dem Fahrrad und zog sich dabei eine Schulterluxation, rechts, zu. Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 52, S 11 f) Einzelheiten dieser Verletzung und deren ärztliche Behandlung feststellte, kann darauf verwiesen werden.
6.4.
Im November 2008 stürzte der Kläger nach hinten und zog sich dabei eine erneute Schulterluxation zu, die er selber einrenken konnte. Wegen anhaltender Schmerzen erfolgte eine ärztliche Behandlung; auf entsprechende Feststellungen des Fürstlichen Landgerichtes (ON 52, S 12 [1. Abschnitt]) kann verwiesen werden. Aufgrund einer Beurteilung im Auftrag der Wiener Städtischen Versicherung wurde festgestellt, dass nach dem ersten Unfall im Juni 2001 (vorstehende Ziff 6.3) ein Vorschaden mit einer 15%igen Armwertminderung bestand, die sich durch den zweiten Unfall vom November 2008 auf 20% erhöhte. Dies ergab bezüglich der Schulter eine Invalidität von 4%.
6.5.
Am 29.05.2010 benützte der Kläger ein privates Trampolin, das nach aussen durch ein Netz gegen Abstürze gesichert war. Beim Hüpfen verlor der Kläger das Gleichgewicht, kam zwar mit den Füssen auf dem Trampolin auf, wurde aber zusammengestaucht. Dadurch erlitt er eine Hyperkyphosierung der Brustwirbelsäule. Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 52, S 13 ff) Einzelheiten dieser Verletzung und deren ärztliche Behandlung feststellte, kann darauf verwiesen werden.
6.6.
Aus interdisziplinärer Sicht ist der Kläger in einer leidensangepassten, körperlich mittelschweren Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 bis 20 kg vor allem körperfern, ohne lang andauernde Tätigkeiten in einer unergonomischen Rückenstellung, ohne Tätigkeiten mit wiederholtem Bücken und Aufrichten, ohne Arbeiten mit axialen Schlägen und ohne Arbeiten über Kopf mit dem rechten Arm seit Januar 2011 zu 100% arbeitsfähig. Von den erwähnten Einschränkungen der restlichen Leistungsfähigkeit kann lediglich das Vermeiden von Arbeiten über Kopf auf die Schulterproblematik zurückgeführt werden; alle anderen Einschränkungen hängen mit der Rückenproblematik zusammen.
6.7.
Auf weitere Feststellungen (ON 52, S 18 ff), die für das Revisionsverfahren nicht mehr wesentlich waren (vorstehende Ziff 5), kann verwiesen werden.
Den festgestellten Sachverhalt (vorstehende Ziff 6) beurteilte das Fürstliche Landgericht rechtlich wie folgt (ON 52, S 24 ff):
7.1.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, anerkannte das Fürstliche Landgericht (ON 52, S 24 [3. Abschnitt]) das Vorkommnis vom 29.05.2010 (vorstehende Ziff 6.5) als Unfall oder unfallähnliche Körperschädigung im Sinn von Art 15 UVersV.
7.2.
Mit Erwägungen, auf die wiederum verwiesen werden kann, begründete das Fürstliche Landgericht (ON 52, S 24 unten f), das dem Kläger ein Anspruch auf Taggeldleistungen von insgesamt noch CHF 12'098.00 und auf eine Integritätsentschädigung von CHF 6'300.00 zustehe.
7.3.
Bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente, stellte das Fürstliche Landgericht (ON 52, S 26 ff) einem Valideneinkommen des Klägers von CHF 65'000.00 ein Invalideneinkommen von CHF 49'540.00 gegenüber. Das Invalideneinkommen ermittelte es (ON 52, S 28) "unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit mit CHF 5'109.30 [pro Monat], sohin pro Jahr mit CHF 61'311.60. Angepasst an die Nominallohnentwicklung (1% auf 2011) errechnet sich ein Invalideneinkommen von CHF 61'925.00, abzüglich des Leidensabzuges von 20%, sohin ein jährliches [Invaliden-] Einkommen von CHF 49'540.00". Aufgrund der so ermittelten invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von CHF 15'600.00 berechnete das Fürstliche Landgericht (ON 52, S 28 unten) einen Invaliditätsgrad von 24%. Ausgehend vom letzten Einkommen im Jahr vor dem Unfall von CHF 63'000.00, ergebe sich eine jährliche Invalidenrente von CHF 12'096.00, was einer monatlichen Invalidenrente von CHF 1'008.00 entspreche.
7.4.
Zum gewährten Leidensabzug (vorstehende Ziff 7.3) erwog das Fürstliche Landgericht (ON 52, S 28 [1. Abschnitt]), dass sich im hypothetischen Invalideneinkommen von CHF 4901.00 (LSE 2010, Tabelle A1, Privater Sektor, Männer, Anforderungsniveau 4) unter anderem der gesamte Bereich des (überdurchschnittlich entlohnten) Sektors 2 (Produktion) niederschlage. In diesem Sektor fänden sich zahlreiche Tätigkeiten, die auch schwere Arbeiten enthalten würden, die der Kläger nicht mehr verrichten könne. Die festgestellten Einschränkungen (vorstehende Ziff 6.6), das Alter des Klägers und der Umstand, dass er als Grenzgänger nur erschwert Zugang zum Arbeitsmarkt finde, rechtfertige einen Leidensabzug von 20%.
Im Urteil vom 08.08.2013 (vorstehende Ziff 3), mit dem das Fürstliche Obergericht sowohl der Berufung des Klägers vom 10.04.2013 (ON 53) als auch der Berufung der Beklagten vom 16.04.2013 (ON 55) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 04.03.2013 (vorstehende Ziff 2, Ziff 6 und Ziff 7) teilweise Folge gab, hatte es in tatsächlicher Hinsicht beim wiedergegebenen Sachverhalt (vorstehende Ziff 6) sein Bewenden. Denn in der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 08.08.2013 (ON 62, S 2) beschloss das Fürstliche Obergericht, im Berufungsverfahren keine Beweise aufzunehmen. Die von der Beklagten erhobene Beweisrüge erachtete es für nicht gesetzmässig ausgeführt (ON 64, S 25 f [5.2.1]). Zum Leidensabzug, der in rechtlicher Hinsicht im Revisionsverfahren allein noch interessierte (vorstehende Ziff 5), standen folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 64, S 30 [ab 2. Abschnitt] f):
8.1.
Soweit das Fürstliche Obergericht den zur Ermittlung des Invalideneinkommens massgebenden Tabellenwert und den Leidensabzug im Allgemeinen erörterte, kann darauf verwiesen werden. Namentlich hob es hervor, dass der Leidensabzug nicht automatisch gewährt werde, sondern nur, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür beständen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrer der zuvor erwähnten Kriterien ihre restliche Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könne. Wie es sich damit verhalte, sei unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen.
8.2.
Das Fürstliche Landgericht habe den von ihm gewährten Leidensabzug mit dem Alter des Klägers begründet sowie damit, dass er als Grenzgänger nur erschwert Zugang zum Arbeitsmarkt finde und dass er den ermittelten Tabellenwert nicht erreiche, weil er zahlreiche Tätigkeiten im Sektor 2 (Produktion), die im Tabellenwert erfasst seien, nicht mehr verrichten könne.
8.3.
Das Fürstliche Landgericht vermittle keine konkreten Anhaltspunkte, inwiefern der Kläger aufgrund seines Alters (42 Jahre) oder des Umstands, dass er in Österreich wohne, seine restliche Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könne. Hierfür gebühre ihm kein Leidensabzug. Dagegen sei anzunehmen, dass er den ermittelten Tabellenwert nicht erreiche, weil er zahlreiche Tätigkeiten im Sektor 2 (Produktion), die im Tabellenwert erfasst seien, nicht mehr verrichten könne. Hierfür rechtfertige sich ein Leidensabzug von 10%.
In seiner gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 08.08.2013 (vorstehende Ziff 3 und Ziff 8) gerichteten Revision vom 30.10.2013 (vorstehende Ziff 4) beantragte der Kläger (als Revisionswerber), Ziff 2 des angefochtenen Urteils (unter Aufrechterhaltung des übrigen Spruchs und unter Anpassung der Kostenentscheidung) dahin gehend abzuändern, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihm ab Januar 2011 eine monatliche Invalidenrente von CHF 1'008.00 zu bezahlen; in eventu: Ziff 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen; hinzu kam ein Kostenantrag.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 27.11.2013 (ON 67) beantragte die Beklagte (als Revisionsgegnerin) der Revision des Klägers (vorstehende Ziff 9) keine Folge zu geben und das angefochtene Urteil zu bestätigen; hinzu kam ein Kostenantrag.
Art 91 UVersG enthält besondere Bestimmungen über Einsprachen und Klagen, nicht aber über gerichtliche Zuständigkeiten oder über das weitere gerichtliche Verfahren. Hierüber gelten die allgemeinen Bestimmungen des GOG und der ZPO (OGH, Urteil vom 07.12.2006 zu 8 CG.2004.318, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 223, Erw 10, bestätigt mit Urteilen vom 07.10.2011 zu 5 CG.2009.228, Erw 14.3, vom 06.08.2012 zu 9 CG.2011.26, Erw 18, oder vom 02.08.2013 zu 9 CG.2011.99, Erw 10, oder mit Beschluss vom 09.01.2014 zu 5 CG.2013.177, Erw 12). Nach den allgemeinen Bestimmungen erwies sich die Revision als zulässig (§ 471 Abs 1 ZPO und § 1 Abs 1 Bst c GOG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (§§ 474 f ZPO; ON 64 [Empfangsbestätigung] und ON 65 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (§ 476 Abs 1 und Abs 2 ZPO; ON 66 [Empfangsbestätigung] und ON 67 [Eingangsvermerk]).
Als Revisionsgrund machte der Kläger (ON 65, S 2 ff) unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor:
12.1.
Die Frage, ob ein Leidensabzug gewährt werde, sei eine Rechtsfrage. Die Frage nach seiner Höhe dagegen sei eine Ermessensfrage. Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren könne das Fürstliche Obergericht die Unangemessenheit eines Leidensabzugs überprüfen, nicht jedoch im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren. In diesem Verfahren sei Unangemessenheit kein Rechtsmittelgrund. Die Überprüfung beschränke sich deshalb auf die rechtliche Beurteilung. Diese gestatte dem Fürstlichen Obergericht nur bei Ermessensfehlern, in das Ermessen des Fürstlichen Landgerichts einzugreifen, also bei Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung oder Ermessensmissbrauch.
12.2.
Eine Ermessensüberschreitung oder eine Ermessensunterschreitung scheide hier von vornherein aus, weil sich der vom Fürstlichen Landgericht gewährte Leidensabzug von 20% innerhalb der seinem Ermessen anheimgestellten Bandbreite bewege. Das Fürstliche Obergericht lege indes auch nicht dar, inwiefern das Fürstliche Landgericht sein Ermessen missbraucht habe. In ihrer Berufung habe die Beklagte den Leidensabzug für unangemessen hoch erachtet und damit einen im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren nicht beachtlichen Berufungsgrund (Unangemessenheit) geltend gemacht. Das Fürstliche Obergericht habe diesen Berufungsgrund aufgegriffen und einen Leidensabzug von 10% für angemessen erachtet. Damit habe es unzulässigerweise sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Fürstlichen Landgerichts gesetzt.
Die Beklagte (ON 67, S 2 ff) widersetzte sich dem Vorbringen des Klägers (vorstehende Ziff 12), indem sie im Wesentlichen einwendete:
13.1.
In ihrer Berufung habe die Beklagte den vom Fürstlichen Landgericht gewährten Leidensabzug sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bekämpft. Nach ihrer Auffassung hätte sich überhaupt kein Leidensabzug gerechtfertigt.
13.2.
Bei der Gewährung eines Leidensabzugs könnten fünf Kriterien berücksichtigt werden: die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die Dienstjahre, die Nationalität bzw Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad. Diese fünf Kriterien würden indes nicht automatisch berücksichtigt, sondern nur, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür beständen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrer dieser Kriterien ihre restliche Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könne. Und selbst dann sei bei der Bemessung der Höhe des Leidensabzugs der Einfluss aller in Betracht kommenden Umstände gesamthaft, nicht für jeden Umstand gesondert, zu schätzen.
13.3.
Bei der Frage, ob überhaupt ein Leidensabzug zu gewähren sei und, fallbezogen, aufgrund welcher Kriterien, handle es sich um eine Rechtsfrage. Bei der Beantwortung dieser Rechtsfrage habe das Fürstliche Landgericht drei Kriterien berücksichtigt: die leidensbedingte Einschränkung, das Alter und die Nationalität bzw Aufenthaltskategorie. Das Fürstliche Obergericht habe diese erstgerichtliche Beantwortung der Rechtsfrage insofern berichtigt, als nach seiner rechtlichen Beurteilung lediglich ein Kriterium, die leidensbedingte Einschränkung, zu berücksichtigen war. In der Revision werde diese Berichtigung nicht in dem Sinn gerügt, dass das Fürstliche Obergericht auch die beiden nicht anerkannten Kriterien, Alter und Nationalität bzw Aufenthaltskategorie, hätte berücksichtigen müssen.
13.4.
Das Fürstliche Obergericht habe nicht in das Ermessen des Fürstlichen Landgerichts eingegriffen, sondern die Höhe des Leidensabzugs - aufgrund seiner Berichtigung der erstgerichtlichen rechtlichen Beurteilung - selber neu bemessen. Von einem Eingriff in das Ermessen könnte nur gesprochen werden, wenn das Fürstliche Obergericht die gleichen drei Kriterien berücksichtigt hätte wie das Fürstliche Landgericht, sie aber anders quantifiziert hätte.
13.5.
Soweit die Beklagte (ON 67, S 5 4. Abschnitt]) ihre Einwendungen durch ein theoretisches Beispiel veranschaulichte, kann darauf verwiesen werden.
Zum Vorbringen des Klägers (vorstehende Ziff 12) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen der Beklagten (vorstehende Ziff 13) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14.1.
Nach Art 18 Abs 2 UVersG wird für die Bestimmung (Berechnung) des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= Valideneinkommen).
14.2.
Art 18 Abs 2 UVersG, der das Invalideneinkommen im wiedergegebenen Sinn definiert (vorstehende Ziff 14.1), entspricht inhaltlich (im Wesentlichen wörtlich) Art 53 Abs 6 IVG. Danach wird für die Bemessung der Invalidität (das heisst: für die Berechnung des Invaliditätsgrades) das Invalideneinkommen in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen. Die Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergibt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Das prozentuale Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen entspricht dem Invaliditätsgrad. Der in Art 53 Abs 6 IVG verwendete Ausdruck "Invalideneinkommen" bezeichnet das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte.
14.3.
Art 53 Abs 6 IVG, der das Invalideneinkommen im wiedergegebenen Sinn definiert (vorstehende Ziff 14.2), entspricht inhaltlich Art 16 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG). Zum Verständnis von Art 53 Abs 6 IVG, insbesondere, was den Rechtsbegriff des Invalideneinkommens angeht, darf und soll deshalb schweizerische Lehre und Rechtsprechung zu Art 16 CH-ATSG beigezogen werden. Im Vordergrund steht dabei die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (hierzu im Einzelnen: OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, veröffentlicht in: LES 2005 100, Erw 19; verfassungsrechtliche Billigung dieser Rechtsprechung: StGH, Urteil vom 30.06.2003 zu StGH 2002/88; seither ständige Rechtsprechung des OGH, neuere Beispiele: Urteile vom 05.07.2013 zu Sv.2012.44, Erw 10.5, vom 27.09.2013 zu 10 CG.2009.187, Erw 21.3, oder vom 06.11.2013 zu 4 CG.2012.137, Erw 15.4.1, und zu Sv.2012.59, Erw 11.5, oder Beschluss vom 09.01.2014 zu 5 CG.2013.177, Erw 13.3).
14.4.
Das Invalideneinkommen wird grundsätzlich hypothetisch ermittelt. Dabei ist darauf abzustellen, ob und, gegebenenfalls, wie sich die restliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person auf dem massgebenden hypothetisch ausgeglichen Arbeitsmarkt verwerten lässt; ob die versicherte Person auf dem konkreten Arbeitsmarkt tatsächlich, und, gegebenenfalls, zu welchen Bedingungen eine entsprechende Stelle finde, ist nicht wesentlich (OGH, Beschluss vom 02.08.2013 zu Sv.2013.8, Erw 5.9, mit Hinweisen auf die mehrfach bestätigte Rechtsprechung). Vielmehr stellt die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, seit 2007 integriert in das schweizerische Bundesgericht) zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE ab: und zwar auf die Zentralwerte (Medianwerte) der Tabellengruppe A1 (BGE 124 V 321, Erw 3b, S 322 ff; 126 V 75, Erw 7a, S 81; 132 V 393, Erw 4.3, S 402 f). Umstände des Einzelfalls werden durch einen Abzug bis höchstens 25% (Leidensabzug) vom Tabellenlohn berücksichtigt (BGE 126 V 75, Erw 5b, S 79 ff).
14.5.
Mit dem Leidensabzug soll den Schwierigkeiten begegnet werden, denen behinderte Personen auf dem Arbeitsmarkt begegnen können (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A Zürich/Basel/ Genf 2009] Rz 19 zu Art 16 CH-ATSG; ders, Leistungen der Sozialversicherung [2. A Zürich 2012] S 96). Die Differenz zwischen dem indexierten Tabellenlohn (nach der LSE oder allenfalls einer anderen fallbezogen aussagekräftigen Lohnstatistik) und einem allfälligen Leidensabzug entspricht dem hypothetischen Invalideneinkommen als dem Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Art 53 Abs 6 IVG). Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 126 V 75, Erw 5, S 78 ff), der sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof angeschlossen hat (stellvertretend: Urteil vom 08.02.2013 zu Sv.2011.13, Erw 11.7.1), soll der Leidensabzug nicht schematisch, sondern in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles gewährt werden. Ausgehend von statistischen Werten ist ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren wirtschaftlichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der restlichen Leistungsfähigkeit am besten entspricht. Dieser Gesichtspunkt (leidensbedingte Einschränkung) verdient hinsichtlich der übrigen in Betracht fallenden einkommensbeeinflussenden Kriterien (Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) den Vorzug. Ein Abzug soll aber auch diesbezüglich nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Kriterien ihre gesundheitlich bedingte restliche Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Es rechtfertigt sich aber nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Kriterium separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. Vielmehr ist der Einfluss aller Kriterien auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Von diesem Ansatz ist denn auch das Fürstliche Obergericht (ON 64, S 30) zutreffend ausgegangen.
14.6.
Die Frage, ob ein Leidensabzug zu gewähren sei, ist eine Rechtsfrage; wie hoch der Leidensabzug jedoch zu bemessen sei, ist eine typische Ermessensfrage (BGE 132 V 393, Erw 3.3, S 399; OGH, Urteile vom 02.08.2011 zu Sv.2010.31, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2011 166, vom 08.02.2013 zu Sv.2011.13, Erw 11.7.3, oder vom 06.11.2013 zu Sv.2013.4, Erw 11.2.1, und zu Sv.2012.60, Erw 11.1.1). Die Rechtsfrage, ob ein Leidensabzug zu gewähren sei, beantwortet sich danach, ob die Voraussetzungen hierfür erfüllt seien; hierbei handelt es sich, wie die Beklagte (ON 67, S 4 [2. Abschnitt]) zutreffend einwendete, wiederum um eine Rechtsfrage: nämlich um die Rechtsfrage (vorstehende Ziff 14.5), ob konkrete Anhaltspunkte dafür beständen, dass eine versicherte Person wegen eines oder mehrerer der von der Rechtsprechung anerkannten Kriterien (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) ihre restliche Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Erst wenn die Rechtsfrage nach den Voraussetzungen für die Gewährung eines Leidensabzugs nach Massgabe anerkannter, fallbezogen konkretisierter Kriterien beantwortet ist, stellt sich die Ermessensfrage, wie die aufgrund entsprechender rechtlicher Beurteilung anerkannten, fallbezogen konkretisierten Kriterien zu quantifizieren seien; nur dies ist die Ermessensfrage nach der Höhe des Leidensabzugs.
14.7.
Fallbezogen ergab sich daraus (vorstehende Ziff 14.6):
14.7.1.
Mit der angefochtenen Erwägung (ON 64, S 30 [ab 2. Abschnitt] f; vorstehende Ziff 8) griff das Fürstliche Obergericht, anders als der Kläger vorbrachte (ON 65, S 3 f [1.2]), nicht in das Ermessen des Fürstlichen Landgerichts ein, indem es, ohne Ermessensfehler namhaft zu machen, die Höhe des gewährten Leidensabzugs veränderte. Vielmehr beurteilte es unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Rechtsfrage, ob die vom Fürstlichen Landgericht bejahten Voraussetzungen für den gewährten Leidensabzug von 20% erfüllt seien: ob konkrete Anhaltspunkte dafür beständen, dass der Kläger wegen der drei vom Fürstlichen Landgericht anerkannten Kriterien (leidensbedingte Einschränkung, Alter, und Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie) seine restliche Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann und ob sich deshalb ein Leidensabzug von 20% rechtfertige.
14.7.2.
Mit Bezug auf die beiden Kriterien, Alter und Nationalität bzw Aufenthaltskategorie, vermisste das Fürstliche Obergericht solch konkrete Anhaltspunkte im wiedergegebenen Sinn (vorstehende Ziff 14.7.1). Hätte das Fürstliche Landgericht den Leidensabzug einzig aufgrund dieser beiden Kriterien gewährt, so hätte das Fürstliche Obergericht ihn aufheben müssen. Weil das Fürstliche Landgericht den Leidensabzug indes auch aufgrund eines dritten Kriteriums, leidensbedingte Einschränkung, gewährt hatte und das Fürstliche Obergericht für dieses Kriterium konkrete Anhaltspunkte anerkannte, konnte das Fürstliche Obergericht dem aufgrund von drei Kriterien gewährten Leidensabzug von 20% zwar nicht beipflichten, wohl aber musste es die Höhe des Leidensabzugs eigenständig und erstmals bemessen: nämlich aufgrund seiner eigenen neuen rechtlichen Beurteilung nach Massgabe eines einzigen anerkannten, fallbezogen konkretisierten Kriteriums.
14.7.3.
Dass das Fürstliche Obergericht in unrichtiger rechtlicher Beurteilung bei der Gewährung des gegenständlichen Leidensabzugs die beiden Kriterien, Alter und Nationalität bzw Aufenthaltskategorie, nicht anerkannt oder dass es aufgrund des einzigen anerkannten Kriteriums, leidensbedingte Einschränkung, in unrichtiger Beurteilung einen Leidensabzug von 10% für gerechtfertigt erachtet habe, machte der Kläger, wie die Beklagte (ON 67, S 4 [3. Abschnitt]) zutreffend einwendete, zu Recht nicht geltend; denn hierfür bestanden keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr beschränkte er sich auf die Rüge, das Fürstliche Obergericht hätte - unter Vorbehalt namhaft gemachter Ermessensfehler - den vom Fürstlichen Landgericht gewährten Leidensabzug von 20% nicht verändern dürfen; indem es dies getan habe, habe es unzulässigerweise in das Ermessen des Fürstlichen Landgerichts eingegriffen.
14.7.4.
Ein unzulässiger Eingriff in das Ermessen des Fürstlichen Landgerichts, wie ihn der Kläger geltend machte (vorstehende Ziff 14.7.3), läge indes nur vor, wenn das Fürstliche Obergericht die Rechtsfrage nach den Voraussetzungen des Leidensabzugs im Einzelnen (bezüglich aller Kriterien) gleich beantwortet hätte wie das Fürstliche Landgericht, jedoch - ohne Ermessensfehler namhaft zu machen - die Höhe des Leidensabzugs abweichend bemessen hätte. Darum handelte es sich hier jedoch nicht.
14.7.5.
Soweit der Kläger (ON 65, S 3 [1.2, ab 3. Abschnitt] f) vorbrachte, die Berufung der Beklagten vom 16.04.2013 (ON 55) ziele "darauf ab, dass der vom [Fürstlichen] Landgericht gewährte Leidensabzug unangemessen (hoch) wäre" und dass das Fürstliche Obergericht "diese Unangemessenheit" aufgreife und einen Leidensabzug von 10% für angemessen erachtet habe, vermengte er Rechts- und Ermessensfragen bei der Gewährung eines Leidensabzugs (vorstehende Ziff 14.6). Eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich auf die Höhe des Leidensabzugs insofern auswirkt, als diese aufgrund einer neuen rechtlichen Beurteilung neu bemessen werden muss, wird deswegen nicht zur Ermessensfrage. Abgesehen davon, hatte die Beklagte in ihrer Berufung (ON 55, S 8 unten f) gerügt, das Fürstliche Landgericht habe "zu Unrecht einen Leidensabzug von 20%" gewährt und vorgebracht (ON 55, S 8 unten f), dass nicht dargetan sei, inwiefern dem Kläger wegen seines Alters oder wegen des Umstands, dass er Grenzgänger sei, erwerbsmindernde Nachteile entständen. Damit hatte sie unmissverständlich die rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen für einen Leidensabzug in der gewährten Höhe in Frage gestellt. Mit der entsprechenden Rechtsrüge hatte sich das Fürstliche Obergericht zu befassen, tat dies denn auch, und zwar zutreffend.
Die Revision erwies sich demnach (vorstehende Ziff 14) als nicht berechtigt, weshalb ihr spruchgemäss keine Folge zu geben war.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO sowie auf das zutreffende Kostenverzeichnis der Beklagten (§ 54 ZPO; ON 67, S 6).
Vaduz, 7. Februar 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat