03 CG. 2011.73
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle-Karth sowie die OberstrichterIn Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei A***, vertreten B***, wider die beklagten Parteien 1. C***, vertreten durch D***, 2. E***, wegen Anfechtung und Aufhebung von Beistatuten (Streitwert zur Gebührenbemessung: CHF 30.000,-- s.A.), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des F Obergerichtes vom 09.02.2012, 3 CG.2011.73-35, mit dem ihrer Berufung gegen das klagsabweisende Urteil des F Landgerichtes vom 26.05.2011 (ON 9) keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Erstbeklagten zu Handen ihrer Vertreter binnen 4 Wochen die mit CHF 1.966,25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Rechtliche Stifterin der Klägerin war die F*** , wirtschaftliche Stifterin und Erstbegünstigte die in der Schweiz wohnhaft gewesene G*** (geb am , gestorben am ). Der Stiftungsrat der Klägerin setzt sich aus der H und I zusammen.
Die Erstbeklagte ist die nach dem letzten Beistatut der Klägerin (im Klagebegehren als Regulations bezeichnet) vom 19.02.2009 einzige Zweit- und nach dem mittlerweile erfolgten Ableben der wirtschaftichen Stifterin alleinige Begünstigte. Ihre Begünstigung hatte im Beistatut vom 14.09.2005 CHF 45.000,--, im Beistatut vom 23.01.2008 CHF 20.000,-- und im Beistatut vom 05.08.2008 CHF 1 Mio betragen. Die Zweitbeklagte - die sich am gegenständlichen Verfahren nicht beteiligte - war im Beistatut vom 14.09.2006 als Begünstigte mit CHF 10.000,-- berücksichtigt, in den Beistatuten vom 23.01. und 05.08.2008 hingegen mit je CHF 20.000,--. Im jüngsten Beistatut vom 19.02.2009 wurde sie nicht mehr berücksichtigt.
Hiezu brachte die Klägerin vor:
Sie sei eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht, deren rechtliche Stifterin die F*** und deren wirtschaftliche Stifterin G*** gewesen seien. Repräsentantin der Klägerin sei die J***, während der Stiftungsrat aus der H*** , und I*** bestehe. Die Begünstigten und das Ausmass der Begünstigung würden nach den Statuten in einem Reglement, welches durch den Stiftungsrat erlassen werde, bestimmt. Der Stiftungsrat beschliesse über die Höhe und die Art der Zuwendungen an die Stiftungsbegünstigen im Rahmen des Reglements. Den Stiftungsbegünstigten stehe ein Rechtsanspruch nur insoweit zu, als ihnen das Reglement einen solchen gewähre. Die Begünstigung der Klägerin (gemeint wohl: der Erstbeklagten) sei vom Stiftungsrat in den "Regulations of the A***" vom 16.02.2000 festgelegt worden. Diese Regulations (Beistatut) seien im Laufe der Jahre mehrmals, und zwar am 19.11.2002, 05.08.2004, 12.05.2005, 14.09.2006, 23.01.2008, 05.08.2008 und 19.02.2009 abgeändert worden; dies jeweils auf (angeblichen) Wunsch der wirtschaftlichen Stifterin und Erstbegünstigten G*** . Ausser in den letzten Beistatuten vom 19.02.2009 seien in allen vorhergehenden Regulations immer verschiedene Familienmitglieder, Freunde und gemeinnützige Organisationen als Zweitbegünstigte eingesetzt worden. Mit den letzten Beistatuten vom 19.02.2009 habe der Stiftungsrat allerdings die Erstbeklagte als alleinige Zweitbegünstigte der Klägerin eingesetzt und sämtliche anderen Zweit- und Drittbegünstigten aus dem Begünstigtenkreis abberufen. Per 15.05.2010 habe sich das Stiftungsvermögen auf umgerechnet CHF 15,964.045,-- belaufen.
Am 28.09.2009 habe G*** K*** von der L***, welche das Stiftungsvermögen bis heute verwalte, letztmalig vor ihrem Tod gebeten, eine erneute Abänderung der Beistatuten vorzunehmen. Konkret habe die wirtschaftliche Stifterin die Erstbeklagte als alleinige Zweitbegünstigte am Stiftungsvermögen einsetzen wollen. Der Stiftungsrat habe Kontakt mit K*** aufgenommen, welcher dem Stiftungsrat davon berichtet habe, dass er der Meinung sei, die wirtschaftliche Stifterin G*** sei in guter Verfassung. Daraufhin habe der Stiftungsrat am 19.02.2009 den Beschluss gefasst, die Erstbeklagte als Zweitbegünstigte einzusetzen und sämtliche anderen zweit- und Drittbegünstigten aus dem Begünstigtenkreis abzuberufen.
Am 15.08.2010 sei G*** verstorben. Erst danach habe sich herausgestellt, dass die Erstbeklagte G*** seit März 2008 immer mehr von der Familie, Freunden und Nachbarn, rechtlichen Beratern und Ärzten abgeschottet und isoliert habe. Dadurch sei diese zusehends abhängiger von der Erstbeklagten geworden. Diese Abhängigkeit habe dazu geführt, dass G*** verschiedene Dispositionen zu Gunsten der Erstbeklagten vorgenommen habe. Es sei von einer massiven Beeinflussung G*** s durch die Erstbeklagte zu deren eigenen Gunsten auszugehen.
Seit Ende des Jahres 2007 bzw Anfang des Jahres 2008 habe sich der Gesundheitszustand der G*** zusehends verschlechtert. M*** welcher G*** während ihres Aufenthaltes im Krankenhaus betreut habe, habe mit Schreiben vom 13.02.2008 den Friedensrichter in Lausanne ersucht, diese unter Vormundschaft zu stellen, da sie unzurechnungsfähig sei.
Der Stiftungsrat müsste jetzt annehmen, dass G*** von der Erstbeklagten massiv beeinflusst worden sei, demzufolge keinen freien Willen mehr gehabt habe und nicht mehr handlungsfähig gewesen sei, als sie die Wünsche zur Abänderung der Beistatuten vom 23.01.2008, 05.08.2005 und 19.02.2009 geäussert habe. Wäre dem Stiftungsrat seinerzeit das Schreiben von M*** vom 13.02.2008 vorgelegen und wäre er über weitere erst nachträglich hervorgekommene Umstände im Bild gewesen, hätte der Stiftungsrat den Änderungswünschen der wirtschaftlichen Stifterin keine Folge geleistet und die Beistatuten nicht mehr abgeändert. Auch in Kenntnis des Umstandes, dass ein Antrag auf Unterstellung von G*** unter Vormundschaft bereits in Vorbereitung gewesen sei, hätte der Stiftungsrat ohne vorher die Handlungsfähigkeit und ihre Willensbildensfähigkeit genau medizinisch abgeklärt zu haben, keine Änderung der Beistatuten mehr vorgenommen.
Der Stiftungsrat habe sich somit bei Beschlussfassung über die angefochtenen Beistatuten in einem wesentlichen Geschäftsirrtum über den Geisteszustand bzw die Handlungsfähigkeit bzw die freie Willensbildungsfähigkeit von G*** befunden, sodass er nunmehr die Beistatuten gemäss den § 876 iVm § 871 ABGB anfechte.
Die Zweitbeklagte erschien zu dieser Streitverhandlung nicht. Der Antrag der Klägerin auf Erlassung eines Versäumungsurteils wurde wegen Unschlüssigkeit der Klage rechtskräftig abgewiesen (ON 20, 35).
Es traf über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus folgende Feststellungen:
Die Statuten der A*** (= Klägerin) haben folgenden für die Entscheidung wesentlichen Inhalt:
"STATUTEN
DER
A***
VADUZ
Art. 1
Name, Sitz und Dauer
Unter dem Namen
A***
besteht mit Sitz in VADUZ auf unbestimmte Dauer eine Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit nach den Vorschriften des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes (Art. 552 ff).
Art. 1a
Aufsicht
Bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens gegen C*** und E***, welches mit dem Vermittleramtsbegehren vom 21.01.2011 eingeleitet wurde, untersteht die Stiftung der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde. Mit Rechtskraft des dieses Verfahren abschliessenden Urteils wird diese Statutenbestimmung hinfällig.
...
Art. 3
Zweck
Zweck der Stiftung ist die Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung und Unterstützung hinsichtlich des allgemeinen Lebensunterhaltes von Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien sowie die Verfolgung ähnlicher Zwecke.
Im Sinne des Reglementes kann die Stiftung darüber hinaus auch Leistungen an natürliche oder juristische Personen, Institutionen u.a. erbringen.
Die Stiftung betreibt kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, ist aber befugt, im Rahmen der Verwaltung des Stiftungsvermögens alle Rechtsgeschäfte abzuschliessen, welche der Verfolgung und Verwirklichung ihres Zweckes dienen.
Art. 4
Reglement
Die Begünstigten und das Ausmass der Begünstigung werden in einem Reglement, welches durch den Stiftungsrat zu erlassen ist, bestimmt. Der Stiftungsrat kann darüber hinaus andere Stellen oder Dritte, die nicht Beteiligte der Stiftung zu sein brauchen, benennen, in Form eines Reglementes Begünstigte und Ausmass der Begünstigung festzulegen.
Die Art und Weise der Anlage und der Verwaltung des Stiftungsvermögens wird im Reglement geregelt.
Art. 5
Ausrichtungen
Der Stiftungsrat beschliesst über die Höhe und die Art der Zuwendungen an Stiftungsbegünstigte im Rahmen des Reglementes. Den Stiftungsbegünstigten steht ein Rechtsanspruch nur insoweit zu, als ihnen das Reglement einen solchen gewährt.
Der Stiftungsgenuss der Begünstigten kann ihnen durch ihre Gläubiger auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses nicht entzogen werden (Art 567 PGR).
Art. 6
Stiftungsrat
Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat, bestehend aus einem oder mehreren Mitgliedern. Die Amtsdauer des Stiftungsrates ist unbegrenzt.
Die Zuwahl und die Abberufung von Mitgliedern erfolgen durch den Stiftungsrat. Im Falle der Demission, Handlungsunfähigkeit oder des Todes eines der Mitglieder des Stiftungsrates sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, die Ersatzwahl zu treffen. Ist kein Mitglied des Stiftungsrates mehr vorhanden oder ist der Stiftungsrat funktionsunfähig, so steht das Recht zur Ernennung neuer Stiftungsräte dem gesetzlichen Repräsentanten zu.
Art. 7
Funktion des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung in rechtsverbindlicher Weise gegenüber den Stiftungsberechtigten und Dritten und bildet durch seine Beschlüsse unter Wahrung der Vorschriften dieses Statuts den Stiftungswillen.
Er konstituiert sich selbst und bezeichnet diejenigen Personen, welche zur Vertretung der Stiftung befugt sind, sowie die Art der Zeichnung.
Im Rahmen des Stiftungszweckes ist der Stiftungsrat ermächtigt, das Stiftungsvermögen zu belasten oder zu veräussern.
Der Stiftungsrat kann die Ausübung von Befugnissen an eine oder mehrere Personen übertragen, die nicht Mitglieder des Stiftungsrates sein müssen.
Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Sitzungen oder auf schriftlichem Wege (Zirkulare, Telegramme). An der Beschlussfassung nicht anwesende Mitglieder des Stiftungsrates können sich durch ein anderes Mitglied des Stiftungsrates rechtsgültig vertreten lassen.
...
Art. 11
Statutenänderung, Umwandlung und Auflösung
Der Stiftungsrat ist befugt, Änderungen an diesem Statut oder an der Organisation vorzunehmen und die Stiftung in eine gesetzlich vorgesehene andere juristische Person umzuwandeln. Es steht ihm auch das Recht zu, diese Stiftung jederzeit aufzulösen. Der Auflösungsbeschluss hat jedoch einstimmig zu erfolgen. Über die Verwendung des Stiftungsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet der Stiftungsrat im Rahmen des erlassenen Reglements.
...
Vaduz, den 26. Juni 1998 / 24. Februar 2011 ..."
Die Beistatuten der klagenden Partei vom 14. September 2006 hatten folgenden entscheidungwesentlichen Inhalt:
"... I.
Es werden die folgenden Begünstigten bestellt:
A) Zur Erstbegünstigten in Bezug auf das Gesamtvermögen der Stiftung:
G***, kanadische Staatsbürgerin.
Diese Begünstigung ist zeit lebens der Erstbegünstigten gültig, die das Recht der freien Verfügung über sämtliches Kapital und sämtliche Erträgnisse der Stiftung einschliesslich Kapitalgewinnen, Zinsen, Bargeld und Dividenden in Form von Gratisaktien (stock dividends), Zusatzaktien (bonus shares), usw. hat.
In Bezug auf die Art, Höhe und Zeit jeglicher Zahlung oder Zuweisung aus dem Stiftungskapital hat der Stiftungsrat ausschliesslich getreu den Anweisungen der Erstbegünstigten zu handeln.
B) Nach dem Ableben der Erstbegünstigten sollen die folgenden Personen eine
einmalige Zahlung der jeweils unten angeführten Beträge erhalten:
wird der Betrag an -------------- für ihre ----------------- ausgeschüttet.
versterben, so geht der Betrag zu gleichen Teilen an ---------------.
Sollte er vor der Erstbegünstigten versterben, so geht der Betrag an -----------------
oder sollte er verstorben sein, an seinen ------------ (Adresse wie oben).
(Adresse wie oben).
versterben, so geht der Betrag an ---------------------.
geht der Betrag an --------------------.
geht der Betrag an ----------------. Sollten sie beide vor der Erstbegünstigten
versterben, so geht der Betrag an ----------------- und -------------- und zwar zu
gleichen Teilen.
so geht der Betrag an ----------------.
---------------------- zu gleichen Teilen und es soll unter der gänzlichen Verfügungs-
gewalt des ----------------- stehen, der einzigen Person, die dazu befugt ist, ihre
Zustimmung zur Verwendung zu geben. Sollte er vor der Erstbegünstigten ver-
Sterben, so geht seine Verfügungsgewalt auf den Leiter dieser Spitäler über.
der Betrag unter seinen Kindern zu gleichen Teilen aufzuteilen:
Erstbegünstigten versterben, so geht der Betrag zu gleichen Teilen an ihre
Geschwister.
versterben, so geht der Betrag an seine Ehefrau, --------------
CHF 20.000,-- an -------------------- oben.
CHF 20.000,-- an -------------------- wie oben. Sollte er vor der Erstbegünstigten
versterben, so geht der Betrag an seine Kinder.
so geht der Betrag an -------------------
so geht der Betrag an ------------------
so geht der Betrag an -----------------
so geht der Betrag an ihre ----------------.
CHF 10.000,-- an E***.
CHF 10.000,-- an ---------------.
CHF 45.000,-- an C*** ...
CHF 20.000,-- an ------------.
CHF 20.000,-- an ------------.
CHF 10.000,-- an ------------.
CHF 50.000,-- an -------------.
Sollten irgendwelche dieser Begünstigten (Nr. 19 - 25) vor der Erstbegünstigten
Versterben, so werden die Beträge zu gleichen Teilen an --------------- und -----------
geschüttet²].
versterben und sollte es keine ehelichen Kinder geben, so erhält seine --------------
CHF 500.000,--. Sollte sie vor der Erstbegünstigten versterben, so gehen diese
CHF 500.000,-- an ------------------- und CHF 500.000,-- an --------------. Sollte ------
vor der Erstbegünstigten versterben, so sollten diese CHF 500.000,-- ebenfalls an
-------------- gehen.
CHF 5,000.000,-- an ---------------.
CHF 4,000.000,-- an ------------------.
............
IV.
Sollte irgendeiner der Begünstigten das Bestehen oder den Umfang der Rechte eines anderen Begünstigten bestreiten oder für sich oder einen anderen Begünstigten über die Bestimmungen gemäss diesen Reglementen Beschwerde führen, so geht er automatisch seiner Ansprüche gegen die Stiftung verlustig, und zwar so, als wäre er zu keinem Zeitpunkt ein Begünstigter gewesen.
Der Stiftungsrat entscheidet innerhalb dieses Bereiches in eigener Zuständigkeit und Haftung. Unmittelbar, nachdem der Stiftungsrat Mitteilung von einem Sachverhalt erhält, durch welchen die Ansprüche für einen Begünstigten verlustig gehen, hat der Stiftungsrat sämtliche Zahlungen an die besagte Person auszusetzen.
Der Anteil eines Begünstigten, der seines Rechtes nach den vorgenannten Bestimmungen verlustig geht, wird zu gleichen Teilen an die übrigen Begünstigten des gleichen Bestellungsgrades zugewiesen.
......
VI.
Diese Reglemente können mit der ausdrücklichen Zustimmung der Erstbegünstigten jederzeit ergänzt, abgeändert oder widerrufen werden. Nach dem Tod der Erstbegünstigten dürfen diese Reglemente nicht mehr abgeändert werden.
Vaduz, 14. September 2006 ..."
Die Beistatuten der klagenden Partei am 23. Januar 2008 (vgl Beilage E) hatten folgenden entscheidungswesentlichen Inhalt:
"... I.
Es werden folgende Begünstigte ernannt:
A) Als Erstbegünstigte am gesamten Stiftungsvermögen:
Fr G***, kanadische Staatsbürgerin.
Diese Begünstigung gilt zu Lebzeiten der Erstbegünstigten, wobei diese die freie Verfügungsmacht über das gesamte Kapital und alle Einkünfte der Stiftung hat, einschliesslich von Kapitalgewinnen, Zinsen, Bar- und Aktiendividenden, Gratisaktien etc.
Bezüglich der Art, des Umfangs und des Zeitpunkts jeglicher aus dem Stiftungskapital zu tätigenden Zahlung oder Abtretung hat der Stiftungsrat ausschliesslich gemäss den Anweisungen der Erstbegünstigten zu handeln.
B) Nach dem Ableben der Erstbegünstigten erhalten folgende Personen eine
Einmalige Zahlung in der jeweils unten angegebenen Höhe:
entweder ------------ oder --------------- seine Adresse. Sollte er vor der Erstbegünstig-
ten sterben, so geht der Betrag an -------------.
bleibt der Betrag im Stiftungsvermögen.
der Betrag an ----------------.
der Betrag an --------------. Sollten beide vor der Erstbegünstigten sterben, so geht
der Betrag zu gleichen Teilen an ---------------- und an -------------------.
der Betrag an --------------.
CHF 2,000.000,--. Dieser Betrag geht an die folgenden Begünstigten:
------------------, zu gleichen Teilen, und hat unter der vollständigen Kontrolle von
------------- zu stehen, der als einziger berechtigt ist, seine Zustimmung für dessen
Verwendung zu geben. Sollte er vor der Erstbegünstigten sterben, so geht seine
Kontrollbefugnis auf den Leiter dieser Krankenhäuser über.
der Betrag unter seinen Kindern zu gleichen Teilen aufzuteilen:
der Betrag zu gleichen Teilen an ihre Brüder und Schwestern.
CHF 20.000,-- an ----------------.
CHF 20.000,-- an ---------------. Sollte er vor der Erstbegünstigten sterben, so geht
der Betrag an seine Kinder.
der Betrag an seine Kinder.
der Betrag an ihre Kinder.
der Betrag an seine Kinder.
der Betrag an --------------.
CHF 20.000,-- an E***, .
CHF 20.000,-- an C***, .
CHF 20.000,-- an --------------.
CHF 20.000,-- an ---------------.
CHF 20.000,-- an -------------.
Sollte irgendeiner dieser Begünstigten (Nr 16 bis 20) vor der Erstbegünstigten
Sterben, so geht der jeweilige Betrag an --------.
II.
Die gemäss den Vorschriften von Absatz I. oben zuzuweisenden Begünstigten werden den Begünstigten nach Abzug der üblichen Honorare und Gebühren sowie aller sonstigen Gesellschaftssteuern, Verbrauchssteuern und sonstigen etwa erhobenen Ausgaben ausbezahlt.
Der Stiftungsrat ist berechtigt, Honorare und Auslagen gemäss seiner veröffentlichten Honorartabelle in Rechnung zu stellen und dem Konto der Stiftung direkt zu belasten. Derartige Honorare und Auslagen beinhalten Annahme- und Jahreshonorare sowie die gesetzlichen Steuern im Voraus, während Barauslagen, Drittkosten und Honorare auf Stundenbasis nachträglich verrechnet werden können.
........
IV.
Sollte irgendein(e) Begünstige(r) das Bestehen der Stiftung oder den Umfang der Rechte eines/einer anderen Begünstigten bestreiten oder für sich selbst oder für eine(n) andere(n) Begünstigte(n) über die Bestimmungen dieses Reglements Klage erheben, so gehet diese(r) Begünstigte automatisch seiner/ihrer Ansprüche gegenüber der Stiftung verlustig, so, als ob er/sie nie begünstigt gewesen wäre.
Der Stiftungsrat entscheidet in diesem Bereich nacheigenem Ermessen und mit eigener Verantwortlichkeit. Unmittelbar nach Mitteilung eines Umstandes, der den Verlust des Anspruchs für eine(n) Begünstige(n) verursacht, ist der Stiftungsrat verpflichtet, alle Zahlungen an eine derartige Person einzustellen.
Der Anteil eines/einer Begünstigten, der/die seinen/ihren Anspruch gemäss den obengenannten Bestimmungen verliert, ist zu gleichen Teilen den übrigen Begünstigten derselben Bezeichnungsstufe zuzuweisen.
.....
VI.
Dieses Reglement kann jederzeit mit ausdrücklicher Zustimmung der Erstbegünstigten abgeändert oder widerrufen werden. Nach dem Tod der Erstbegünstigten wird dieses Reglement unabänderlich.
Vaduz, am 23. Januar 2008 ..."
Mit Beschluss vom 05. August 2008 wurden die Beistatuten der klagenden Partei neuerlich neu gefasst. Die Beistatuten vom 05.08.2008, die in den übrigen Teilen gleich lauteten wie jene vom 23. Januar 2008, lauteten in ihrem Punkt I.B. wie folgt:
"B) Nach dem Ableben der Erstbegünstigten erhalten folgende Personen eine
einmalige Zahlung in der jeweils unten angegeben Höhe:
entweder --------------- oder ------------------ seine Adresse. Sollte er vor der Erstbe-
günstigten sterben, so geht der Betrag an -------------.
geht der Betrag an ihre Tochter -------------------.
der Betrag unter seinen Kindern zu gleichen Teilen aufzuteilen:
Betrag an seine Kinder.
der Betrag an ihre Tochter -------------.
CHF 20.000,-- an E*** .
CHF 1,000.000,--an C***.
CHF 20.000,-- an -------------.
Sollte irgendeiner dieser Begünstigten (Nr 16 bis 20) [sic!] vor der Erstbegünstigten
sterben, so geht der jeweilige Betrag an --------------.
..."
Mit Beschluss vom 19. Februar 2009 erhielten die Beistatuten der klagenden Partei eine neue Fassung, wobei sich auch diese Fassung im Wesentlichen nur durch die Regelung des Punktes I.B, nämlich die Regelung über die Zweitbegünstigten von den Vorgänger-Beistatuten unterschied. Mit Punkt B der im Übrigen unverändert gebliebenen Beistatuten wurde die Erstbeklagte als Zweitbegünstigte am gesamten Stiftungsvermögen nach dem Ableben der Erstbegünstigten G*** ernannt. Weitere Zweitbegünstigte sind in den Beistatuten vom 19. Februar 2009 nicht mehr vorgesehen.
Am 15.08.2010 verstarb G*** . Es kann aufgrund der bisherigen Beweisergebnisse nicht festgestellt werden, dass die wirtschaftliche Stifterin G*** zu deren Lebzeiten unter Vormundschaft stand oder dass sie unzurechnungsfähig gewesen wäre. Dies wäre möglich, muss aber offen bleiben. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die wirtschaftliche Stifterin G*** anlässlich ihrer Äusserungen, die zur Änderung der Beistatuten der klagenden Partei vom 23.01.2008, 05.08.2008 und 19.02.2009 führten, in ihrer Willensbildung und Handlungsfähigkeit eingeschränkt war. Dies wäre möglich, muss aber offen bleiben. Dennoch ist die Sache aufgrund der weiter unten angeführten rechtlichen Überlegungen ohne weitere Beweisaufnahme zur Entscheidung reif.
Am 22.10.2010 schrieb der schweizerische Vertreter der Erstbeklagten an den Klagsvertreter wie folgt:
"...
wie sie sicherlich wissen, bin ich der Rechtsanwalt der Fr. C*** die nach dem Tod der Fr. G*** zur Alleinbegünstigten des Gesamtvermögens der A*** wurde.
..."
Am 10.12.2010 schrieb der schweizerische Vertreter der Erstbeklagten an den Klagsvertreter wie folgt:
"...
ich habe ihr Schreiben vom 3. November 2010 erhalten. Meine Mandantin wundert sich darüber, dass ihr die Auskunft verweigert wird, obwohl sie die Stiftungsbegünstigte ist. Ich möchte wissen, was der Grund für die Haltung der Stiftung ist und warum diese eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragt hat, anstatt den gesamten Betrag auf ihr Privatkonto zu transferieren, wie es von Fr. G*** beschlossen wurde. Ich möchte Sie ersuchen, auf dieses Schreiben spätestens bis 31. Dezember 2010 zu antworten. Natürlich behält sich Fr. C*** all ihre Rechte in dieser Sache vor.
..."
Rechtlich beurteilte das Landgericht den Sachverhalt wie folgt:
Die klagende Partei stützt ihr Aufhebungsbegehren auf die Bestimmungen der §§ 871, 876 ABGB und bringt dazu vor, dass die herrschende Meinung die gerichtliche Geltendmachung des Irrtums verlange.
Nach § 871 ABGB entsteht für jemanden, der über den Inhalt der von ihm abgegebenen oder der ihm zugegangenen Erklärung in einem Irrtum befangen war, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit betrifft, keine Verbindlichkeit, falls der Irrtum durch den anderen veranlasst war oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde. § 876 ABGB erstreckt den Anwendungsbereich der §§ 869 ff auf einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen.
Voraussetzung einer Anfechtung ist also ein Rechtsgeschäft zwischen zwei Parteien, das auf der von einer Partei abgegebenen und durch die andere Partei empfangsbedürftigen Willenserklärung beruht. Eben diese Grundvoraussetzung einer Anfechtung nach den Regeln der §§ 869 ff fehlt in der gegenständlichen Sache. Für die Wirksamkeit des Beschlusses des Stiftungsrates bedarf es nämlich nicht des Empfanges durch einen aussen stehenden Dritten. Vielmehr fasst der Stiftungsrat der klagenden Partei seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Sitzungen oder auf schriftlichem Wege (Art 7 der Statuten, Beilage B). Eine solche Beschlussfassung - und nur diese Art der Beschlussfassung ist Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens - ist nicht als rechtsgeschäftliche Willenserklärung gegenüber den beklagten Parteien anzusehen. Die Anwendung der Rechtsgeschäftsregeln auf Beschlüsse ist zwar grundsätzlich denkbar, kommt in der konkreten Konstellation aber nicht in Frage. Der Beschluss wurde ohne Zugang an die beklagten Parteien wirksam, da in der Beschlussfassung keine rechtsgeschäftliche Erklärung den beklagten Parteien gegenüber anzusehen ist.
Die klagende Partei macht mit der gegenständlichen Klage eine Rechtsgestaltung geltend, die nur dem Stiftungsrat der klagenden Partei selbst zukommen kann. Die Wirkungen dieser Rechtsgestaltung beträfen im Übrigen sämtliche Begünstigten des Reglements der klagenden Partei vom 23. Januar 2008 (Beilage E). Dabei handelt es sich offensichtlich um insgesamt 21 Personen.
Unabhängig davon, dass in der gegenständlichen Sache die Irrtumsregeln der §§ 869 ff ABGB nicht anzuwenden sind, bietet doch die Literatur und Judikatur zu diesen Gesetzesbestimmungen die Lösung des Problems, vor dem die klagende Partei steht. Vorweg ist zu bemerken, dass der Hinweis der klagenden Partei zu Ziffer 3. der Klage, wonach die Beistatuten vom 19.02.2009 aufgrund des Ablebens von G*** unwiderruflich wurden, am Problem vorbeigeht. Zum einen sieht das Statut der A*** die Unabänderlichkeit der Beistatuten im Falle des Ablebens der wirtschaftlichen Stifterin nicht vor. Diese Unabänderbarkeit ergibt sich vielmehr aus dem Reglement. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das Reglement der A*** überhaupt die Regeln über die Ausrichtungen nach Art 5 der Statuten durchbrechen kann, zumal davon auszugehen ist, dass die Statuten die höherrangige Regelung darstellen. Unabhängig hievon bestimmen alle Beistatuten unter ihrem Punkt VI, dass sie nach dem Tod der Erstbegünstigten nicht mehr abgeändert werden dürfen. Nach ihrem Wortlaut schränkt diese Bestimmung lediglich eine Willensbildung des Stiftungsrates ein, die auf den Willen der wirtschaftlichen Gründerin wegen deren Ablebens keine Rücksicht mehr nehmen kann. Es geht daher bei dieser Bestimmung darum, dem Willen der wirtschaftlichen Stifterin zum Durchbruch zu verhelfen. Der von den Stiftungsräten gezogene Schluss, dass die Willensbildung bei Fassung der Beschlüsse vom 23.01.2008, 05.08.2008 und 19.02.2009 deswegen mangelhaft blieb, weil die wirtschaftliche Stifterin in ihrer Willensbildung eingeschränkt war, würde -die Richtigkeit dieser Annahme vorausgesetzt - deren wahren Willen geradezu zum Durchbruch verhelfen.
Wenn also die Beschlussfassung mangelhaft war, bedarf es lediglich einer Konstatierung des Mangels durch den Stiftungsrat selbst. Durch eine solche Feststellung handelt der Stiftungsrat nicht dem Art 6 der jeweiligen Beistatuten zuwider. Er errichtet nämlich keine neuen Beistatuten, sondern setzt nur jene, die dem wahren Willen der Stifterin widersprechen, ausser Kraft, was von selbst das Inkrafttreten jener Statuten bewirkt, die dem wahren Willen der wirtschaftlichen Stifterin entspricht.
Die klagende Partei hätte daher nur im Sinne der Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofes vom 08.05.1974, 5 Ob 799/94, den beklagten Parteien mitteilen müssen, dass die sie begünstigenden Beistatuten aufgrund eines Willensmangels nichtig sind. Die beklagten Parteien hätten ihrerseits tätig werden und mit einer Feststellungsklage, wonach ihr Recht aufrecht ist, vorgehen müssen. Allenfalls hätte die klagende Partei - im Fall der Rechtsberühmung - auch mittels einer Feststellungsklage, wonach den beklagten Parteien kein Recht zusteht, vorgehen können. Eine Umdeutung des gegenständlichen Klagebegehrens in ein Feststellungsbegehren war nicht möglich. Die geltend gemachte Rechtsgestaltung stellt gegenüber der Feststellung nämlich ein aliud dar.
Nach Darlegungen zum notwendigen Inhalt und zur Schlüssigkeit eines Klagsvorbringens führte das Berufungsgericht aus:
"Vorliegendenfalls stützt die klägerische Stiftung ihre Rechtsgestaltungsklage auf die Bestimmungen der §§ 871 iVm 876 ABGB. Sie ficht Stiftungsratsbeschlüsse wegen eines Irrtums (des Stiftungsrates) an.
§ 871 ABGB bezieht sich auf Verträge und auf sonstige einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen (JBl 1953, 576). Gemäss § 876 ABGB findet die Bestimmung des § 871 auch entsprechende Anwendung auf sonstige Willenserklärungen, welche einer anderen Person gegenüber abgegeben werden. § 876 ABGB erstreckt demnach den Geltungsbereich der Regeln der §§ 869 ff ABGB über Verträge, insbesondere also betreffend Anfechtung wegen Willensmängeln, auf einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen. Beschlüsse werden wegen des zumeist gültigen Mehrheitsprinzips von Vertragsregeln kaum erfasst. Die Anwendung der Rechtsgeschäftsregeln auf Beschlüsse wird nach österreichischer Rechtsordnung je nach Art der Organisation verschieden beurteilt. Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und für die Personengesellschaften des Handelsrechts wird ihre Anwendbarkeit bejaht, und zwar offenbar sowohl bezüglich Einzelstimmabgabe als auch bezüglich des Gesamtaktes (vgl Rummel in Rummel³ Rz 4 zu § 876 mwN).
Wird ein einseitig empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft angefochten, ist der Empfänger der Willenserklärung Anfechtungsgegner (5 Ob 87/74).
Wie das Erstgericht zutreffend in seiner rechtlichen Beurteilung ausgeführt hat, bedarf es für die Wirksamkeit eines Beschlusses des Stiftungsrates - wie hier die nunmehr angefochtenen Beistatuten - nicht den Empfang durch einen Dritten, so etwa eines Begünstigten. Die Beschlussfassung durch den Stiftungsrat ist nicht als rechtsgeschäftliche Willenserklärung anzusehen, die gegenüber Begünstigten abgegeben wird. Nur in einem solchen Fall wäre der Stiftungsbegünstigte als Empfänger der Willenserklärung allenfalls Anfechtungsgegner.
Zusammengefasst kommt der klägerischen Stiftung jedenfalls kein Anfechtungsanspruch betreffend die von ihrem Stiftungsrat gefassten Beschlüssen gegenüber den Beklagten als Begünstigte zu. Die gegen die Beklagten erhobene Rechtsgestaltungsklage kommt sohin, auch wenn das darin erstattete Vorbringen für wahr gehalten wird, keine Berechtigung zu, sodass das Klagebegehren - ungeachtet des Ausbleibens der Zweitbeklagten - vom Erstgericht zu Recht abgewiesen wurde.
Da keine Feststellungsklage erhoben wurde, erübrigt es sich, zur Frage Stellung zu nehmen, ob ein Feststellungsbegehren, wonach den Beklagten kein Recht aufgrund der geänderten Beistatuten zusteht, erhoben werden könnte."
In ihrer Revisionsbeantwortung stellte die Erstbeklagte den Antrag, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
7.1 Die Revisionswerberin führt im Wesentlichen und zusammengefasst aus:
Unstrittig sei, dass Stiftungsratsbeschlüsse als einseitige Rechtsgeschäfte zu qualifizieren seien. Während die Nichtigkeit nach § 879 ABGB auch auf Beschlüsse von Stiftungsorganen zur Anwendung gelangen könne, sei es bislang offen gelassen worden, ob organschaftliche Beschlüsse - neben Art 179 PGR - auch gemäss den §§ 869 ff ABGB angefochten werden können.
Eine solche Anfechtung sei nach Auffassung der Klägerin möglich.
Laut Rummel (in Rummel³ § 876 Rz 4) sei Anwendbarkeit der Rechtsgeschäftsregeln auf Beschlüsse je nach Art der Organisation verschieden. Für die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes werde die Anwendbarkeit bejaht (sowohl bezüglich des Gesamtaktes wie auch der Einzelstimmabgabe). Das gleiche werde für Vereine angenommen. Dies halte auch das Obergericht in der angefochtenen Entscheidung fest. Das Berufungsgericht habe aber nicht geprüft, ob die entsprechende Rechtsansicht auch auf die Anfechtung von Stiftungsratsbeschlüssen zum Tragen kommen könne.
Kapitalgesellschaften (um eine solche handle es sich bei der Stiftung allerdings nicht) seien Sonderregeln unterworfen. Mit dem Art 179 PGR kenne das liechtensteinische Recht ebenfalls eine solche Sonderregel, welche auf Stiftungen aber nicht zur Anwendung gelange. In Österreich sei strittig, ob die Generalversammlungsbeschlüsse von Kapitalgesellschaften neben diesen Sonderregeln auch wegen Willensmängeln anfechtbar seien. Dies erscheine im gegenständlichen Fall aber nicht weiter relevant, da die Beschlüsse eines Stiftungsrates nicht mit den Beschlüssen einer Generalversammlung vergleichbar seien. Stiftungsratsbeschlüsse müssten vielmehr mit Beschlüssen eines Exekutivorgans einer Kapitalgesellschaft verglichen werden. Denn im Rahmen der Stiftungstätigkeit führe der Stiftungsrat die Geschäfte der Stiftung und vertrete sie; er habe unter Beachtung des Stifterwillens die Verwaltung des Stiftungsvermögens zu besorgen und sich um das Rechnungswesen zu kümmern. Es handle sich dabei um Aufgaben, welche bei einer Kapitalgesellschaft in die Kompetenz des Aufsichtsrates oder des Vorstandes fielen. Nach österreichischem Recht seien auf die Anfechtung von Beschlüssen des Aufsichtsrates oder des Vorstandes von Kapitalgesellschaften die allgemeinen Regeln anwendbar und werde eine Anfechtung nach den §§ 869 ff ABGB bejaht. Aufgrund der Erledigung gleicher Aufgaben müsse dies daher auch für Stiftungsratsbeschlüsse gelten.
Dass eine Anfechtung nach den allgemeinen Rechtsgeschäftsregeln zulässig sein müsse, werde auch durch die - näher dargestellte - Rechtslage und Lehre in der Schweiz belegt. Analog zur Schweizer Rechtslage müsse im gegenständlichen Fall gelten, dass sich der Stiftungsrat der Klägerin auf Irrtum berufen und damit die Beschlüsse auf Erlass der Beistatuten vom 23.01.2008, vom 05.08.2008 und vom 19.02.2009 anfechten könne. Dies unabhängig davon, ob diese Beistatuten als einseitige empfangsbedürftige oder einseitige nicht-empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte qualifiziert würden. Die Irrtumsanfechtung sei nämlich im mangelhaften Abschlusswillen begründet und beziehe sich nicht auf die Folgen der wegfallenden Leistung.
Auch nach liechtensteinischem Recht werde eine Anfechtung der Stiftungserklärung, welche als einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung qualifiziert werde, anerkannt. Ein Anfechtungsrecht bestehe in solchen Fällen gleich wie bei den letztwilligen Verfügungen, welche ebenfalls einseitig und nicht empfangsbedürftig seien. Es sei nicht ersichtlich, warum die Beklagten nicht als Anfechtungsgegner "gelten sollten". Einerseits komme einem Stiftungsratsbeschluss, durch welchen (die Begünstigung regelnde) Beistatuten erlassen werden, selbstredend eine Aussenwirkung zu. Es sei in der Lehre auch anerkannt, dass der Stiftungsrat die Begünstigten als Auskunftsberechtige über deren Begünstigung zu informieren habe, damit diese zB deren Kontrollrechte ausüben könnten. Werde nun durch die erfolgreiche Geltendmachung eines solchen Irrtums das Beistatut ungültig bzw korrigiert, könnten in einem solchen Falle die durch das Beistatut begünstigten Personen einen Nachteil erleiden. Sie seien daher durch eine Anfechtung in ihren Rechten materiell beschwert und daher beklagte Parteien bzw Anfechtungsgegner im Anfechtungsverfahren. Dies gelte nach der im Einzelnen angeführten ö Rechtsprechung insbesondere auch für einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen. Materiell beschwert durch die mit der Klage begehrte Aufhebung der Beistatuten seien insbesondere auch die Beklagten.
Anders als das Erstgericht habe das Obergericht offen gelassen, wer denn überhaupt als beklagte Partei gelten könne bzw wie in einer solchen Situation wie der gegenständlichen vorzugehen sei. Der vom Landgericht aufgezeigten Lösung stehe entgegen, dass ein Stiftungsbegünstigter nach der Entscheidung des F OGH vom 03.09.2010 zu 2 CG.2007.145 (LES 2010, 359) nicht aktiv legitimiert sei, eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Stiftungsratsbeschlusses zu erheben. Dass der mit der gegenständlichen Klage beschrittene Weg richtig und zielführend sei, ergebe sich auch daraus, dass der Stiftungsrat alle seine Handlungen am Stiftungszweck und Stifterwillen auszurichten habe. Der Stifterwille ergebe sich aus der Gesamtheit der Stiftungsdokumente. Im vorliegenden Fall sei in allen Beistatuten die Klausel enthalten, dass diese nach dem Tod der Erstbegünstigten nicht mehr abgeändert werden dürften. Auch bei einer Nichtigerklärung von Beistatuten durch den Stiftungsrat handle es sich um eine Abänderung von Beistatuten im Sinne einer Aufhebung und Wiederherstellung des früheren Zustandes. Da die Erstbegünstigte bereits verstorben sei, könne der Stiftungsrat eine solche Abänderung nicht eigenmächtig vornehmen, sondern müsse seinen Irrtum gerichtlich geltend machen und feststellen lassen. In dieses Verfahren seien auch die dadurch beschwerten Begünstigten miteinzubeziehen, damit sie ihre Rechte wahren könnten. Der F OGH habe die Frage, ob organschaftliche Beschlüsse - neben Art 179 PGR - auch sonst wie wie zB gemäss den §§ 869 ff ABGB angefochten werden können, in einer Entscheidung aus dem Jahre 1995 offen gelassen (LES 1995, 170). Zur Beseitigung der bestehenden Rechtsunsicherheit wäre es begrüssenswert, wenn diese Frage vom OGH konkret beantwortet werde. Das Obergericht habe sich mit der zentralen Argumentation der Klägerin, nämlich ob eine Anfechtung von Stiftungsratsbeschlüssen wegen Irrtums möglich sei, nicht auseinandergesetzt. Insoferne fehle eine Begründung gänzlich und werde daher hilfsweise ein Verstoss gegen die Begründungspflicht gemäss § 272 Abs 2 ZPO und damit ein wesentlicher Mangel des Berufungsverfahrens geltend gemacht.
7.2 Die Erstbeklagte tritt in ihrer Revisionsbeantwortung dieser Argumentation entgegen.
Aus den § 876 ABGB und dessen ursprünglichen Wortlaut samt Rechtsprechung folge, dass nur eine empfangsbedürftige Willenserklärung angefochten werden könne.
Unter Hinweis auf die bei Rechtsgeschäften geltende Interessenabwägung und den Vertrauensschutz vertritt die Erstbeklagte den Standpunkt, dass der Beschluss des Stiftungsrates sofort mit seinem Erlass wirksam werde.
Das von der Klägerin nicht richtig interpretierte Schuldrecht sehe keine Irrtumsanfechtung von nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen vor.
Beim Beschluss des Stiftungsrates handle es sich um ein mehrseitiges Rechtsgeschäft, das zudem ausführungsbedürftig sei und nach aussen transferiert werden müsse. So könnte dem einzelnen Stiftungsrat bei der Abgabe einer Willenserklärung ein Irrtum unterlaufen sein. Diesfalls wäre es auch denkbar, dass er den Beschluss wegen Irrtums bekämpfe. Seine Stimmabgabe werde den anderen Stiftungsräten oder allenfalls der Verbandsperson gegenüber abgegeben und sei somit empfangsbedürftig. Gleich verhalte es sich bei Beschlüssen von anderen Organen von Verbandspersonen. Auch in diesen Fällen bekämpfe nicht das Organ einen eigenen Beschluss, sondern werde ein solcher von den einzelnen Mitgliedern angefochten. In der gegenständlichen Konstellation scheide eine Irrtumsanfechtung aus, da der Stiftungsrat als Organ nicht seinen eigenen Beschluss anfechten könne. Folgte man der Ansicht der Klägerin, würde dies bedeuten, dass eine Person eine an sich selbst adressierte Willenserklärung beim Gericht anfechten könnte, sofern sie diese als mangelhaft erachte. Dass dies nicht möglich sei, liege auf der Hand. Sie müsste sich in diesem Falle ja selbst einklagen. Dies führe zum nächsten Problem. Werden nämlich Beschlüsse eines Organs angefochten, so sei immer die Gesellschaft bzw die Stiftung selbst einzuklagen. Das Urteil solle nämlich primär seine Wirkung gegenüber der Gesellschaft bzw Stiftung erzielen. Die Gesellschaft bzw Stiftung seien primär passivlegitimiert. Bei der Anfechtung eines Beschlusses des Stiftungsrates einer Stiftung sei deshalb immer die Stiftung selbst einzuklagen.
Dem Obergericht sei entgegen der Behauptung der Revisionswerberin auch kein Verstoss gegen die Begründungspflicht anzulasten.
Ausgehend von den eigenen Ausführungen der Klägerin, wonach diese schon mehrere Monate vor dem Einreichen der Klage angeblich Zweifel an den geistigen Kräften der Stifterin gehabt habe, werde nunmehr in der Revision die Verjährung des Anfechtungsrechtes gemäss Art 179 PGR eingewendet. Nach dieser Gesetzesstelle sei nämlich derjenige, der vom Anfechtungsrecht Gebrauch machen möchte, verpflichtet, binnen einem Monat nach Beschlussfassung die Absicht der Klagserhebung anzukündigen und binnen einem weiteren Monat die Klage einzureichen. Diese Fristen seien im gegenständlichen Falle längst verstrichen.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Mit der gegenständlichen Klage verlangt die Klägerin wegen eines ihren Stiftungsräten laut Klagsvorbringen gemeinsam unterlaufenen wesentlichen Geschäftsirrtums über den Geisteszustand bzw die Handlungsfähigkeit bzw die Fähigkeit zur freien Willensbildung der wirtschaftlichen Stifterin und ursprünglich Erstbegünstigten die Aufhebung von Beistatuten und ficht damit implizit die diesen Beistatuten zugrunde liegende Stiftungsratsbeschlüsse wegen Irrtums an.
Gemäss der der Klage zugrunde liegenden Bestimmung des § 876 ABGB (§ 876 öABGB) sind die Regelungen der §§ 869 bis 875 ABGB über Willensmängel auch auf einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen anzuwenden. Solche Willenserklärungen sind daher nach deren Zugang beim Empfänger nicht mehr einseitig widerrufbar, aber vom Erklärenden wegen Willensmängeln in entsprechender Anwendung von § 870 ABGB (List, Drohung) oder § 871 ABGB (Irrtum) anfechtbar.
Die Stimmabgabe zu einem Beschluss ist nach überwiegender ö Lehre als empfangsbedürftige Willenserklärung anzusehen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob nun der Sitzungsleiter oder die das beschlussfassende Gremium bildenden Gesellschafter als Erklärungsempfänger anzusehen sind (Plasser in JBl 2004, 137 ff mwN). Die Anwendbarkeit von Rechtsgeschäftsgrundsätzen, insbesondere der auf das Vertragsrecht zugeschnittenen Willensmängelregelungen und der Anfechtungsvoraussetzungen des § 871 ABGB auf Beschlüsse von Gesellschaften bzw auf die zu diesem Zweck erfolgten Stimmabgaben ist je nach Art der Organisation bzw Gesellschaftsform verschieden. Haupt- bzw Generalversammlungsbeschlüsse von Kapitalgesellschaften sind jedenfalls Sonderregeln unterworfen. Nach herrschender ö Lehre folgen Aufsichtsrats- und Vorstandsbeschlüsse einer Kapitalgesellschaft den allgemeinen Regeln und sind damit auch wegen Willensmängeln anfechtbar (Rummel in Rummel³ § 876 mwN; Petzer in Kletecka/Schauer, ABGB-ON § 876 Rz 4; vgl auch Peter Boeckli, Schweizer Aktienrecht 4. A. § 12 N 189 ff).
Es kann dahingestellt bleiben, ob Stiftungsratsbeschlüsse Beschlüssen des Aufsichtsrates oder des Vorstandes von Kapitalgesellschaften in puncto Anfechtbarkeit nach den §§ 869 ff ABGB gleichgestellt werden können. Dies, weil gemäss § 876 ABGB als Anfechtungsgegner ausschliesslich der Empfänger der mit Irrtum behafteten Erklärung/Stimmabgabe in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0014100). Die Beklagten als Begünstigte der Klägerin waren jedoch nicht Erklärungsempfänger der Stimmabgabe der Stiftungsräte bei den Beschlussfassungen hinsichtlich der Beistatuten vom 23.01.2008, 05.08.2008 und vom 19.02.2009, die mit der gegenständlichen Klage angefochten werden.
Der OGH hat in mehreren Entscheidungen, denen (Beschluss)Anfechtungsklagen von Begünstigten zugrunde lagen, deren Rechtsstellung näher beleuchtet und deren Aktivlegitimation verneint. Der OGH wies darauf hin, dass Begünstigte zwar Nutzniesser des Stiftungsvermögens und damit Adressaten des Stiftungszwecks sind. Als Begünstigte sind sie aber im Regelfall und vorbehaltlich hier von der Klägerin nicht behaupteter statutarischer Sonderbefugnisse zur Mitwirkung an der Stiftungsverwaltung und insbesondere Willensbildung in der Stiftung nicht berechtigt (LES 2010, 359; LES 2010, 84 = PSR 2011/33 mit Anm von Zollner; vgl auch LES 2010, 181; Schauer in liechtenstein. Journal 4/2011 S 119 f [126]). Diese zur Aktivlegitimation bei Beschlussanfechtungsklagen angestellten Erwägungen können vollinhaltlich auf die Passivlegitimation von Begünstigten übertragen werden, die sohin von den Vorinstanzen in Ansehung der Beklagten zu Recht verneint wurde, weshalb das Klagebegehren schon aus diesem Grunde abgewiesen werden musste. Damit erübrigte sich die von der Revisionswerberin vermisste Auseinandersetzung des Berufungssenates mit ihrer "zentralen" Argumentation, wonach eine Anfechtung von Stiftungsratsbeschlüssen wegen Irrtums möglich sei. Ein Verfahrensmangel haftet dem Berufungsurteil nicht an.
Die fehlende Passivlegitimation der Beklagten folgt auch aus Erwägungen verfahrensrechtlicher Natur.
Bei der gegenständlichen Klage handelt es sich um eine sogenannte Rechtsgestaltungsklage, mit der von der Klägerin die Fällung eines Urteils verlangt wird, mit dem jüngere Beistatuten aufgehoben werden und die diesen zeitlich vorangegangenen Beistatuten wieder in Kraft treten sollen. Mit der Berufung auf Irrtum und der gegenständlichen Klage wird ein privatrechtlicher Anspruch auf Rechtsgestaltung gegenüber den beklagten Parteien geltend gemacht. Dieser Rechtsgestaltungsklage könnte nur dann ein Erfolg beschieden sein, wenn die Streitteile gemeinsam oder die beklagte Partei allein die begehrte Rechtsgestaltung vornehmen könnten. Die Aufhebung von Beistatuten liegt jedoch ausserhalb der Befugnisse der Beklagten, denen nach den Statuten kein Recht zukommt, am Organhandeln der Klägerin mitzuwirken. Sie können deshalb auch nicht materiell-rechtlich zu der mit der Klage begehrten Rechtsgestaltung verpflichtet werden. Auch dieses Fehlen einer materiellen Verpflichtung der Beklagten muss zur Klagsabweisung wegen mangelnder passiver Klagslegitimation führen (Fasching, ZPR² Rz 338, 1106 ff, 1108, 1114, Rechberger/Simotta, ZPR8 [2010] Rz 558).
Der Revision der Klägerin kann deshalb keine Folge gegeben.
Die in der Revision angeregte Beantwortung der Frage, ob organschaftliche Beschlüsse gemäss den §§ 869 ff ABGB angefochten werden können, betrifft einen hier nicht entscheidungswesentlichen Punkt. Dogmatische Erwägungen ausserhalb der konkreten Fallentscheidung und ohne fallbezogene Bedeutung gehören als sogenannte obiter dicta nicht zum Aufgabengebiet des OGH (Beschluss des OGH vom 02.03.2006, 3 EG.2004.90 Erw. 16 mwN). Dazu kommt, dass für die Beurteilung der gegenständlichen Problematik wesentliche Sachverhaltsfragen ua auch dahin offen sind, ob die Stiftungsräte der Klägerin durch einen Mandatsvertrag oder allenfalls einen sogenannten letter of wishes der wirtschaftlichen Stifterin bzw Erstbegünstigten gebunden waren. Die vom Landgericht zur Diskussion gestellte Vorgangsweise der Klägerin erscheint im Übrigen auch nach dem Dafürhalten des OGH als ein grundsätzlich möglicher Weg, dem Stiftungszweck bzw Willen der Stifterin zum Durchbruch zu verhelfen, sollte dieser nicht in den klagsgegenständlichen Beistatuten seinen Niederschlag gefunden haben. Zwar ist ein Stiftungsbegünstigter nicht aktiv legitimiert, vom Stiftungsrat gefasste Beschlüsse klagsweise anzufechten (LES 2010, 359). Der OGH hat allerdings in dieser Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass der Rechtsschutz von Begünstigten im Rahmen stifungsaufsichtsrechtlicher Massnahmen hinreichend gewährleistet ist. So kann ein Begünstiger gemäss Art 552 § 29 Abs 3 PGR unter anderem auch die Aufhebung von Beschlüssen der Stiftungsorgane im Ausserstreitverfahren beantragen. Für die Klägerin wird sich deshalb die Frage stellen, ob ihr mit der gegenständlichen Klage angestrebtes Rechtsschutzziel - von den angefochtenen Beistatuten sind mehr als 30 Begünstigte betroffen - im Wege der Stiftungsaufsicht und damit im Ausserstreitverfahren zu verfolgen ist (vgl Beschluss des OGH vom 04.05.2012, 8 CG.2011.268).
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die Erstbeklagte hat - mit Ausnahme des ihr gemäss Art 15 RATG nicht gebührenden Streitgenossenzuschlages - die Kosten des Revisionsverfahrens tarifkonform verzeichnet.
Vaduz, am 01. Oktober 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat