03 CG. 2012.10
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei A***, vertreten durch den Verfahrenshelfer B***, wider die beklagte Partei C***, vertreten durch D***, wegen Herabsetzung des Ehegattenunterhaltes (Streitwert CHF 18.360,-- s.A.) über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 16.5.2012, 3 CG.2012.10-24, mit dem der Berufung des Klägers gegen das Urteil des F Landgerichtes vom 17.2.2012 (ON 15) keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 1.617,84 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
"1. Ehegattenunterhalt
C*** ist derzeit Hausfrau und arbeitet zu 20 % bei *** in Buchs, wo sie CHF 850,-- pro Monat ins Verdienen bringt. Sie ist bestrebt, alsbald eine 50 %-Stelle anzunehmen. Der Ehemann hat ein Einkommen von CHF 3.600,-- netto 13-mal. Daraus errechnet sich ein monatliches Durchschnittseinkommen von CHF 3.900,--. In Summe errechnet sich ein Gesamtfamilieneinkommen von CHF 4.750,--, aus dem sich derzeit ein Unterhaltsbetrag für die Ehefrau von rund CHF 765,-- ergibt.
Berechnung: 40 % - 6 % = 34%. 34 % von 4.750,-- = CHF 1.615,-- - 850,-- = 765,--.
Aufgrund dieser derzeitigen Berechnung vereinbaren die Parteien, dass A*** an C*** einen Ehegattenunterhalt in der Höhe von monatlich CHF 765,-- bezahlt. Dies jeweils bis zum 5. eines jeden Monats im Voraus, beschränkt auf die Zeit bis die jüngste gemeinsame Tochter das 16. Lebensjahr vollendet hat. Somit ist der Unterhalt das letzte Mal im November 2014 fällig.
Im Anschluss an das Ende der Schulpflicht der jüngsten Tochter verzichten die Ehegatten wechselseitig auf Unterhaltsansprüche welcher Art auch immer, dies für die Vergangenheit und die Zukunft auch für den Fall unverschuldeter oder verschuldeter Not, geänderter Verhältnisse oder geänderter Rechtslage. Sie verzichten ausdrücklich auf die Geltendmachung der Umstandsklausel und erklären keine Unterhaltsansprüche aus einem allfälligen bewusst nicht geprüften Verschulden an der Trennung ableiten zu wollen.
.....
Aus der Ehe entstandene Kinder:
F***
E***
Beruhend auf die in Punkt l dargelegten Grundlagen, verpflichtet sich der Kindsvater A***, zuhanden der Kindsmutter C*** einen Unterhaltsbetrag für die mj. F*** (derzeit 8 Jahre: 18 % - 1 - 2 = 15 %) von CHF 585,-- und für die mj. E*** (derzeit 9 Jahre: 18 % - 1 - 2 = 15 %) einen Unterhaltsbetrag von derzeit CHF 585,-- zu bezahlen. Dies jeweils bis zum 5. eines jeden Monats im Voraus beschränkt bis zur jeweiligen Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes.
Die staatlichen Kinderzulagen werden zusätzlich zum Kindesunterhalt der Kindesmutter ausbezahlt. Der Ehemann wird die Familienausgleichskasse anweisen, sofern dies nicht schon geschehen ist, die staatliche Kinderzulage direkt an die Ehefrau auszubezahlen.
.....
Mit dieser Vereinbarung sind sämtliche aus Anlass der Ehetrennung zu regelnden Ansprüche endgültig bereinigt und verglichen. Die Ehegatten verzichten daher auf eine Antragstellung im Sinne der §§ 81 ff Ehegesetz."
Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.3.2008, 02 EG.2008.17, wurde die Ehe der Streitteile geschieden. Im Scheidungsverfahren wurde hinsichtlich der Nebenfolgen der Scheidung auf die Trennungsvereinbarung verwiesen und wurde eine weitere von der Trennungsvereinbarung abweichende Vereinbarung nicht getroffen.
2.1 Mit der am 13.1.2012 beim Landgericht eingebrachten Klage beantragte der Kläger ein Urteil des Inhalts, "dass der Ehegattenunterhalt der klagenden Partei an die beklagte Partei gestrichen werde und kein Unterhalt an die beklagte Partei geschuldet werde".
Hiezu brachte er zusammengefasst vor, dass anlässlich des Scheidungsverfahrens und der Festlegung des Ehegattenunterhaltes von seinem monatlichen Durchschnittseinkommen von CHF 3.900,-- ausgegangen worden sei. Der Beklagte habe nunmehr aufgrund gesundheitlicher Schwierigkeiten seine bisherige Berufstätigkeit als Bauarbeiter aufgegeben und sei jetzt als Kurierfahrer tätig. In diesem Anstellungsverhältnis bringe er lediglich CHF 2.450,-- netto ins Verdienen. Der Beklagte habe Unterhaltsrückstände aufkommen lassen, weshalb gegen ihn ein Strafverfahren nach § 197 StGB eingeleitet worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung werde von einem nicht mehr (voll) leistungsfähigen Schuldner verlangt, dass er Unterhaltsherabsetzungsanträge stelle. Es werde deshalb die gegenständliche Klage eingebracht. Auch bezüglich des Kindesunterhaltes sei ein Herabsetzungsbegehren gestellt worden. Dem Kläger sei die Ausübung eines Zweitberufs nicht zumutbar. Im Rahmen der Unterhaltsbemessung müsse sich die beklagte Partei auf eine 100 %-ige Berufstätigkeit anspannen lassen.
2.2 Die Beklagte beantragte Klagsabweisung.
Der Kläger habe ein wesentlich höheres Einkommen als die behaupteten CHF 2.450,--. Seit jeher habe er nämlich diverse Nebentätigkeiten ausgeführt, deren Lohn bei der vom Kläger angestellten Berechnung nicht berücksichtigt worden sei. Insbesondere habe der Kläger verschiedene Inkassoaufträge ausgeführt. Der Kläger sei zumindest auf sein anlässlich der Scheidung zugestandenes Einkommen von CHF 3.900,-- anzuspannen. Für die Richtigkeit des Umstandes, dass der Kläger über ein höheres Einkommen als von ihm eingeräumt verfüge, spreche auch der Umstand, dass er ein Fahrzeug Mercedes S 500 sowie eine Harley Davidson sein Eigen nenne. Schliesslich hätten die Parteien anlässlich der Scheidung bzw Trennung auf die Geltendmachung einer Unterhaltsanpassung verzichtet.
2.3 Mit Urteil vom 17.2.2012 wies das Landgericht das Klagebegehren ab.
Es traf folgende Feststellungen:
"Der Kläger hat seine Arbeitsstelle am Bau verloren. Der Kläger leidet unter Schmerzen am linken Knie, weswegen er nicht mehr als Bauarbeiter tätig sein will. Er arbeitete insgesamt 25 Jahre lang als Bauarbeiter. Seit der Scheidung hatte der Kläger verschiedene Stellen inne. Er arbeitete bei der Firma *** , bei verschiedenen Temporärbüros, bei der *** in Vaduz und ist jetzt beim Taxiservice als Kurierfahrer tätig. Dort bringt er ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2.450,--, dies zwölf Mal pro Jahr ins Verdienen. Im Jahr 2011 erwirtschaftete er - ausgenommen jenes aus den nachgenannten Inkassoaufträgen - kein Einkommen, wurde aber von seinen Eltern unterstützt. Er hat ab und zu auch Inkassoaufträge ausgeführt, so insbesondere einen Inkassoauftrag im Jahre 2011, bei dem er insgesamt CHF 7.000,-- verdiente. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger aus Inkassoaufträgen oder einer sonstigen Nebenbeschäftigung nach wie vor zusätzliches Einkommen bezieht.
Auf die Mutter des Klägers G*** ist zu Kontrollschild Nr. *** ein Mercedes-Benz S 500, Bj. 1999, und zu Kontrollschild Nr. *** ein Motorrad Harley Davidson, Bj 2000, eingelöst. Der Mercedes wird von allen Familienmitgliedern, das Motorrad Harley Davidson wird vom Kläger benützt. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass die genannten Fahrzeuge im Eigentum des Klägers stehen. Der Kläger kaufte seinen beiden unterhaltspflichtigen Kindern im Mai bzw August 2011 je ein Iphone. Dieses Geschenk finanzierte er mit dem Geld, welches er aus dem Inkassomandat lukriert hat.
Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass gesundheitliche (medizinische) Gründe vorliegen, die es dem Kläger nicht mehr erlauben, seine Tätigkeit auf dem Bau auszuüben.
Die Beklagte hat ursprünglich Pädagogik studiert, ihr Studium aber nicht bis zum Diplom abgeschlossen. Seit einem Jahr ist sie arbeitslos und abgesehen von ihrer nachgenannten Beschäftigung ausschliesslich als Hausfrau tätig. Die Beklagte ist nämlich nebenbei als Volleyballtrainerin tätig und bringt monatlich durchschnittlich ca CHF 300,-- ins Verdienen. Um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, hat sie sich im letzten Jahr auf insgesamt ca 180 Stellen schriftlich beworben. Sie war kurzfristig auch beim Amt für Volkswirtschaft als arbeitssuchend gemeldet. Von dort wurde sie zu Kursen angemeldet. Derzeit ist sie dort nicht mehr als arbeitssuchend gemeldet. Sie bekommt auch keine Arbeitslosenunterstützung mehr. Sie ist auf der Suche nach einer Stelle als Verkäuferin.
Es kann nicht festgestellt werden, welche Bedeutung die Parteien der anlässlich der Scheidung bzw Trennung abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung insbesondere der Klausel zu Punkt 1 "Ehegattenunterhalt" mit dem Inhalt, "Im Anschluss an das Ende der Schulpflicht der jüngsten Tochter verzichten die Ehegatten wechselseitig auf Unterhaltsansprüche welcher Art auch immer, dies für die Vergangenheit und die Zukunft auch für den Fall unverschuldeter oder verschuldeter Not, geänderter Verhältnisse oder geänderter Rechtslage. Sie verzichten ausdrücklich auf die Geltendmachung der Umstandsklausel und erklären keine Unterhaltsansprüche aus einem allfälligen bewusst nicht geprüften Verschulden an der Trennung ableiten zu wollen.", beimassen.
Gegen den Kläger wird zu 07 EU.2011.153 ein Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 197 StGB geführt. Ihm wird dort zur Last gelegt in der Zeit vom 13.8.2010 bis 30.11.2011 seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten und seinen Kindern E*** und F*** nicht nachgekommen zu sein."
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung befasste sich das Landgericht mit Darlegungen, auf die verwiesen werden kann, insbesondere mit der Auslegung der von einem Rechtsanwalt vorbereiteten Vereinbarung der Streitteile hinsichtlich des Verzichts auf die Umstandsklausel und gelangte zu dem im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen Ergebnis, dass dieser Verzicht umfassend gewesen sei und sich nicht nur auf den Zeitraum ab Beendigung des Ehegattenunterhaltes sondern auch auf den jetzigen Zeitpunkt beziehe. Ein Verzicht der Streitteile mit Wirksamkeit erst ab dem Ende der Schulpflicht der jüngsten Tochter (und damit dem Auslaufen der Unterhaltsverpflichtung des Klägers) wäre unlogisch gewesen, weil ab diesem Zeitpunkt ja kein wechselseitiger Unterhalt mehr geschuldet werde.
Somit könne der Kläger aus dem Umstand, dass er nunmehr lediglich ein geringeres Einkommen habe, kein Recht auf Herabsetzung des Ehegattenunterhaltes ableiten.
Das Berufungsgericht verneinte die Berechtigung der Mängelrügen des Klägers und übernahm auch alle Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer zutreffenden Beweiswürdigung. Aus rechtlicher Sicht erachtete es die vom Landgericht vorgenommene Vertragsauslegung für unbedenklich.
Der vom Kläger erstmals in der Berufung erhobene Einwand der Sittenwidrigkeit des Verzichts auf die Umstandsklausel verstosse zwar nicht gegen das Neuerungsverbot, sei aber aus nachstehenden Erwägungen nicht berechtigt:
"Richtig ist, dass insbesondere die hier massgebliche Bestimmung des Art 70 Abs 4 EheG auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage beruht, nämlich auf Art 127 ZGB, sodass diesbezüglich die schweizerische Rechtsprechung bzw allenfalls die Lehre heranzuziehen sind (vgl LES 2011, 156 mwN). Allerdings beruht die Bestimmung über die Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB) auf österreichischer Rezeptionsgrundlage. Hingegen stammt Art 2 PGR (Rechtsmissbrauch) aus dem Schweizer Rechtsbereich.
Es ist jedoch festzuhalten, dass ohnehin sowohl in der Schweiz als auch in Österreich die Ansicht vertreten wird, dass zum einen ein Verzicht auf die Umstandsklausel grundsätzlich zulässig und wirksam ist, jedoch das Beharren auf diesen Verzicht sittenwidrig (rechtsmissbräuchlich) sein kann (BGE 122 III 97 S. 98 ua; RIS-Justiz RS0019189, RS0016554 ua).
In beiden Rechtsbereichen wird auch einheitlich die Ansicht vertreten, dass für die Frage der Sittenwidrigkeit ein strenger Massstab anzulegen ist und eine Abänderung gestützt auf das Verbot übermässiger Bindung (Art 27 Abs 2 ZGB) oder der clausula rebus sic stantibus nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden kann (BernerKomm/MeRZ, Art 2 ZGB N 237 ff; BaslerKomm/Breitschmid, Art 287 ZGB N 18 f).
Ein solcher Ausnahmefall ist dann gegeben, wenn das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung infolge einer ausserordentlichen und unvorhersehbaren Änderung der Umstände so gestört ist, dass das Beharren des Berechtigten auf seinen Anspruch geradezu eine wucherische Ausbeutung des Missverhältnisses und damit einen offenbaren Rechtsmissbrauch darstellt (BGE 122 III 97; 100 II 345 ua). Selbst eine nachträgliche Verletzung des Existenzminimums allein reicht für die Abänderung einer solchen Vereinbarung nicht aus; vielmehr müssen noch zusätzlich alle massgeblichen Umstände berücksichtigt werden (vgl öOGH RIS-Justiz RS0016554).
Nun hat der Kläger zur Frage der Sittenwidrigkeit lediglich behauptet, dass er aufgrund seines geringen Einkommens seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne und die Beklagte unter Bedachtnahme auf den Anspannungsgrundsatz zu einer Arbeitstätigkeit verpflichtet werden müsste.
Eine entsprechende Anspannung auf einen Arbeitserwerb der Beklagten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie nach der unbedenklichen Feststellung des Erstgerichtes trotz entsprechender Bemühungen keine Arbeitsstelle erhalten hat. Sie bringt monatlich durchschnittlich nur ca CHF 300,-- ins Verdienen (also um CHF 550,- weniger als bei der Unterhaltsvereinbarung zugrunde gelegt wurde), sodass sie auf den gegenständlichen Unterhaltsbetrag seitens des Klägers angewiesen ist. Ein Missverhältnis liegt daher nicht vor, weshalb auch eine wucherische Ausbeutung eines solchen nicht in Betracht kommt.
Wie bereits ausgeführt, reicht eine Verletzung des Existenzminimums, die der Kläger in der Berufung noch geltend macht, nicht für eine Abänderung eines Verzichts auf die Umstandsklausel aus, weil das Existenzminimum im Rahmen einer Zwangsvollstreckung ausreichend gesichert wird. Es ist daher auch gar nicht zu prüfen, ob das Existenzminimum des Klägers verletzt ist.
Da auch in der Berufung keine zusätzlichen weiteren Umstände geltend gemacht werden, die das Beharren der Beklagten auf der Unterhaltsvereinbarung bzw des Verzichts auf die Geltendmachung der Umstandsklausel als unsittlich erscheinen lassen könnten, ist auch unter Bedachtnahme auf die zulässige Neuerung das angefochtene Urteil zu bestätigen."
Die Beklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie unter Hinweis auf das mängelfreie Berufungsverfahren und die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes beantragte, der Revision keine Folge zu geben. Auf die darin enthaltenen Ausführungen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung der Revision zurückzukommen sein.
5.1.1 Einen Verfahrensmangel erblickt der Revisionswerber darin, dass das Landgericht seinen Antrag auf Ladung "eines informierten Vertreters des Amtes für Volkswirtschaft, AMS Liechtenstein" zur Vermittelbarkeit der Beklagten auf einen Arbeitsplatz abgewiesen habe. Dieser Zeuge hätte auch bestätigen können, dass der Kläger nicht in der Lage sei, als Hilfsarbeiter mit den gegebenen körperlichen Einschränkungen ein höheres Einkommen als CHF 2.400,-- zu generieren.
5.1.2 Der Kläger bringt in seiner Revision weiter vor, dass er anlässlich seiner Vernehmung vor dem Landgericht von zwei Knieoperationen berichtet habe, was von Seiten der Beklagten unbestritten geblieben sei. Der Kläger habe auch ausgeführt, dass er die medizinischen Unterlagen, Röntgenbilder etc vorlegen könne, welche seine körperlichen Einschränkungen belegten. Dieses Beweisvorbringen sei vom Landgericht abgewiesen worden. Es sei auch vor dem Obergericht ausgeführt bzw neuerlich erstattet worden. Diese Beweise wären notwendig und entscheidungswesentlich gewesen, da durch die Knieoperationen der Kläger körperlich nicht mehr in der Lage sei, den Beruf als Bauhilfsarbeiter auszuüben und ein höheres Einkommen als CHF 2.400,-- netto zu erzielen.
5.2 In seiner Rechtsrüge macht der Kläger geltend, dass das Berufungsgericht die nach österreichischem Recht zu beurteilende Sittenwidrigkeit der gegenständlichen Umstandsklausel (gemeint wohl: des Verzichts auf die Umstandsklausel) rechtlich unrichtig beurteilt habe.
Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass dem Kläger ausgehend von seinem Nettogehalt von CHF 2.450,-- nach Abzug des Kindesunterhaltes von insgesamt CHF 1.170,-- sowie des Ehegattenunterhaltes von CHF 765,-- nur noch ein Betrag von CHF 515,-- monatlich verbleibe. Nach Abzug der Kosten für die Wohnung von CHF 700,-- und den Kosten für die Krankenkasse von CHF 200,-- verbleibe dem Kläger gar kein Einkommen mehr, "sondern vielmehr ein Saldo von CHF 385,--".
Die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung ergebe sich schon per se, da zwar der Kläger in seiner Existenz durch das geltende Existenzminimum gesichert sei, aber bis zu seinem Lebensende auf das Existenzminimum gesetzt werde, ohne je eine Chance zu haben, aufgrund seiner fehlenden Ausbildung und seiner körperlichen Einschränkungen je wieder genügend Einkommen zu erzielen. Insbesondere werde der Kläger nie in der Lage sein, um die Unterhaltsvorschüsse des Landes zurückzubezahlen, die aufgrund der Umstandsklausel möglicherweise weiterhin ausbezahlt würden.
Das Berufungsgericht habe es nicht für relevant gehalten, ob die Beklagte eine Arbeit aufnehme oder nicht. Dieser Umstand sei in sich schon stossend und sittenwidrig. Insbesondere sei das durch die körperliche Einschränkung des Klägers und die fehlende Ausbildung zu erzielende Einkommen in grobem Missverhältnis zum Unterhalt, den die Beklagte erhalte bzw zum Einkommen, das sie durch ihre Ausbildung erzielen könnte.
Auch sei darauf hinzuweisen, dass bei wesentlicher Änderung der Umstände der Beklagten, zB bei ausserordentlichen Ausgaben, im Umkehrschluss sehr wohl bei genügenden Einkommen des Klägers eine Anpassung des Unterhaltes beantragt werden könnte und die Beklagte auch diese Anpassung erhalten würde. Im Umkehrschluss müsse auch der Unterhaltsverpflichtende (gemeint: Unterhaltsverpflichtete) bei unverschuldetem geringerem Einkommen eine Unterhaltsherabsetzung erhalten, widrigenfalls die gegenständliche Umstandsklausel sittenwidrig wäre.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:
6.1 Entgegen der Behauptung des Revisionswerbers wurde von ihm ein Beweisantrag auf Ladung eines informierten Vertreters des Amtes für Volkswirtschaft in erster Instanz nie gestellt, sodass ein solcher auch nicht ab- bzw zurückgewiesen werden konnte. Eine solche - ausdrückliche - Antragstellung erfolgte auch im Berufungsverfahren nicht. Vielmehr rügte der Kläger in seiner Berufung allein, dass das Erstgericht nicht von Amts wegen "Zeugen" bzw einen informierten Vertreter des Amtes für Volkswirtschaft zur Vermittelbarkeit der Beklagten auf einen geeigneten Arbeitsplatz einvernommen habe (ON 16 S 4).
Dieser Rüge hielt das Berufungsgericht entgegen, dass die Feststellung, die Beklagte habe sich im laufenden Jahr auf insgesamt ca 180 Stellen schriftlich beworben, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, in der PV der Beklagten eine ausreichende Deckung finde. Gegenteilige Beweise seien vom Kläger nie angeboten worden.
Dem ist vollinhaltlich zuzustimmen.
Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren keine Beweisanträge gestellt, deren Übergehung in der Revision als Verfahrensmangel gerügt wird. Das Obergericht hat schon aus diesem Grunde zu Recht eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verneint. Eben dies gilt auch für das Berufungsverfahren. Das Obergericht setzte sich mit den Beweis- und Mängelrügen des Klägers entsprechend auseinander und verneinte deren Stichhaltigkeit (LES 1995, 85 ua). Dazu kommt, dass ausgehend von der noch zu erörternden Rechtswirksamkeit des Verzichts des Klägers auf die Geltendmachung der Umstandsklausel die Frage der Vermittelbarkeit der Beklagten auf einen Arbeitsplatz rechtlich nicht relevant ist.
Die zu Punkt 5.1.2 wiedergegebenen Revisionsausführungen sind aktenwidrig. Der Aussage des Klägers als Partei bei der Streitverhandlung am 31.1.2012 können die nunmehr behaupteten Angaben nicht entnommen werden. Ebenso wenig ergeben sich aus dem Protokoll dieser Streitverhandlung Hinweise auf ein "Beweisvorbringen" des Klägers und dessen Abweisung durch das Landgericht.
6.2 Auch der Rechtsrüge des Klägers muss ein Erfolg versagt bleiben.
Es bildet im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr, dass sich der in der Unterhaltsvereinbarung erklärte wechselseitige Verzicht der Streitteile auf die Geltendmachung der Umstandsklausel - auch - auf die Unterhaltspflicht des Klägers für die Beklagte bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres der jüngeren Tochter der Streitteile im November 2014 bezieht.
Rechtsgrundlage dieses Verzichts ist die Bestimmung des Art 70 Abs 4 EheG, die wiederum im Art 127 chZGB ihre wörtliche Rezeptionsgrundlage findet. Demnach "können die Ehegatten in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen". Zur Auslegung dieser im österreichischen Familien- und Eherecht nicht enthaltenen gesetzlichen Regelung ist deshalb praxisgemäss die chLehre und Rechtsprechung heranzuziehen. Demnach darf und kann der Wille auf Ausschluss der Abänderbarkeit einer Unterhaltsvereinbarung nicht durch Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze unterlaufen werden. Eine Abänderung des Unterhaltes trotz gegenteiliger Vereinbarung darf deshalb nur in extremen Ausnahmefällen wie zB bei Zahlungsunfähigkeit einer Pensionskasse in Betracht gezogen werden. Keinesfalls kann eine allgemeine Leistungsunfähigkeit des Schuldners im Sinne der Garantie des Existenzminimums allein ausreichen, um einen Verzicht auf die Umstandsklausel zu durchbrechen. Der ausreichende Schutz des Existenzminimums wird im Rahmen der Zwangsvollstreckung gewährt (FamKomm Scheidung/Schwenzer Art 127 ZGB N 11 mwN; vgl BGE 122 III 97 f).
Auch eine Bedachtnahme auf die aus dem österreichischen Recht übernommene Bestimmung über die Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB) führt zu keinem anderen Ergebnis.
Auch nach öLehre und öRechtsprechung ist der Ausschluss der Umstandsklausel grundsätzlich zulässig und nicht sittenwidrig. Um zu verhindern, dass dieser Ausschluss im Nachhinein ohne zwingenden Grund aufgehoben wird, sind an die Voraussetzungen hiefür strenge Massstäbe anzulegen. Nur bei Vorliegen besonderer Begleitumstände kann das Beharren des Unterhaltsberechtigten auf dem vereinbarten Ausschluss der Umstandsklausel gegen die guten Sitten verstossen und deshalb unbeachtlich sein. Die Lösung der Frage, ob demnach eine Sittenwidrigkeit vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Ein solches Beharren auf der Umstandsklausel wäre beispielsweise dann sittenwidrig, wenn dem Unterhaltspflichtigen durch die Erfüllung der Unterhaltsvereinbarung im Hinblick auf die geänderten Umstände geradezu die Existenzgrundlage entzogen würde oder wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem dem Unterhaltspflichtigen verbleibenden Existenzminimum und dem nunmehrigen Unterhalt des Unterhaltsberechtigten entstünde bzw wenn der Unterhaltspflichtige in eine existenzbedrohende Not geraten würde (Gitschthaler, Unterhaltsrecht² [2008] Rz 412, 416; RIS-Justiz RS0016554; RS0019189; RS0018900; 3 Ob 60/89 uva).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage besteht die Beklagte zu Recht auf die Erfüllung der noch im Scheidungsverfahren im Jahre 2008 erneuerten Unterhaltsvereinbarung. Einschliesslich ihres Eigeneinkommens verfügt sie mit dem vom Kläger geschuldeten Unterhalt über Einkünfte von insgesamt monatlich ca CHF 1.065,--, mit denen sie nur notdürftig das Auslangen finden kann. Mit Recht führt die Beklagte überdies ins Treffen, dass es dem 39 Jahre alten Kläger im Sinne des Anspannungsgrundsatzes zumutbar wäre, einer Tätigkeit nachzugehen, bei welcher er zumindest ein durchschnittliches Monatseinkommen von netto CHF 3.900,-- und damit in gleicher Höhe erzielen kann, wie es der Trennungsvereinbarung im Jahre 2007 zugrundegelegt wurde. Ob der Kläger ein solches Einkommen im Baugewerbe (er arbeitete 25 Jahre in der Baubranche) oder aber in einer anderen beruflichen Verwendung erzielt, kann dahingestellt bleiben. Zum einen ist für den Kläger ausgehend von den erstinstanzlichen Feststellungen, wonach er "lediglich" wegen seiner Schmerzen im Knie nicht mehr am Bau arbeiten will, ein Arbeitsplatz in diesem Gewerbe nicht unzumutbar. Zum anderen kann der Kläger neben seiner Tätigkeit als Taxifahrer separat entlohnte "Inkassoaufträge" durchführen, wobei er für einen einzigen derartigen Auftrag im Jahre 2011 CHF 7.000,-- ins Verdienen brachte. Allein daraus würde sich ein monatliches Zusatzeinkommen von knapp CHF 600,-- errechnen. Zusammen mit seinem Monatslohn als Kurierfahrer könnte der Kläger auf diese Weise zumindest monatlich CHF 3.000,-- ins Verdienen bringen, dem Unterhaltspflichten für die Beklagte und die Kinder von monatlich CHF 1.935,-- gegenüberstehen. Von einem krassen Missverhältnis zwischen den beiderseitigen Einkünften der Streitteile geschweige vom Entzug der Existenzgrundlage für den Kläger kann deshalb keine Rede sein.
Dem Argument, der Revisionswerber werde bis zu seinem Lebensende auf das Existenzminimum gesetzt, ist entgegen zu halten, dass der Ehegattenunterhalt nur bis November 2014 zu bezahlen ist.
Dem am Schluss der Revision vorgetragenen vermeintlichen Umkehrschluss des Klägers, er müsse gleich der Beklagten "eine Unterhaltsherabsetzung erhalten", liegt die durch nichts belegte geschweige rechtlich fundierte Annahme zugrunde, dass auch die Beklagte bei ausserordentlichen Ausgaben berechtigt wäre, eine Anpassung ihres Unterhaltes zu verlangen. Hiezu kann auf die obigen Darlegungen zu den Rechtsfolgen eines Verzichts auf die Umstandsklausel verwiesen werden.
Der Revision war sohin keine Folge zu geben.
Vaduz, am 7. Dezember 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat