Nur für den Fall der Widersprüchlichkeit von Inhalten der Stiftungsurkunden wird judiziert, dass innerhalb derselben Statuten den Beistatuten vorgehen. Insgesamt sind die Stiftungsurkunden aber im Allgemeinen als Einheit zu sehen, die beispielsweise in den Beistatuten im Gegensatz zu den Statuten eine vom Willen des Stifters getragene Einschränkung zu einem bestimmten Punkt vorsehen können, die als solche und damit nicht als Widerspruch zu den Statuten zu sehen ist.
03 CG. 2012.236
OGH. 2018.87
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch *** , gegen die beklagte Partei B Foundation, c/o V-Anstalt vertreten durch *** , und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. C, 2. D, beide vertreten durch *** , we gen CHF 15'964'045.00 s.A., über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 09.05.2018, 03 CG.2012.236-612, mit dem infolge Berufungen der beklagten Partei und der Nebenintervenienten das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 15.12.2017, 03 CG.2012.236-598 teilweise abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revision wird F o l g e gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden a u f g e h o b e n . Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer Revision im Kostenpunkt wird die klagende Partei auf diese Entscheidung verwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Die Beklagte ist eine nach liechtensteinischem Recht errichtete und 1992 beim Handelsregister hinterlegte Stiftung mit Sitz in Vaduz. "Wirtschaftliche" Stifterin der Beklagten und Zeit ihres Lebens alleinige Erstbegünstigte war E.
In dem zu 03 CG.2011.73 anhängigen Verfahren focht die nunmehrige Beklagte als Klägerin gegenüber der nunmehrigen Klägerin und damaligen Beklagten mit einer auf §§ 871, 876 ABGB gestützten Rechtsgestaltungsklage die eigenen Beistatuten vom 23.01.2008, 05.08.2008 und 19.02.2009 mit der Behauptung an, ihr Stiftungsrat habe sich bei deren Erlassung in einem Irrtum befunden. Dazu trug sie Prozessbehauptungen vor, die mit dem in diesem Verfahren von der Beklagten eingenommenen Prozessstandpunkt im Wesentlichen identisch sind. Diese Rechtsgestaltungsklage wurde (letztinstanzlich mit Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 01.10.2012) mit der zusammengefassten Erwägung abgewiesen, die damalige Beklagte sei nicht passivlegitimiert.
Die 1911 geborene E verstarb am 2010 in ihrem 99. Lebensjahr mit letztem Wohnsitz in der Schweiz. Zu diesem Zeitpunkt belief sich das Stiftungsvermögen der Beklagten auf insgesamt CHF 15'964'045.00.
Nach dem Beistatut der Beklagten vom 14.09.2006 ist die Klägerin eine von mehreren begünstigungsberechtigten Personen, der ein mit dem Tod von E fällig gewordener klagbarer Anspruch auf Ausschüttung von CHF 45'000.00 aus dem Stiftungsvermögen zusteht.
Jedenfalls soweit ist der Sachverhalt unstrittig.
2. Die Klägerin begehrt mit ihrer am 27.06.2011 eingebrachten Klage von der Beklagten die Zahlung von CHF 15'964'045.00 s.A. Dazu brachte die Klägerin zusammengefasst vor, sie sei nach dem vom Stiftungsrat der Beklagten über Aufforderung der voll geschäftsfähigen E erlassenen Reglement vom 19.02.2009 nach dem Ableben der Erstbegünstigten und Stifterin E alleinige Begünstigungsberechtigte mit jenen Rechten, wie sie E selbst zugestanden hätten. Die Klägerin sei von E auch testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt worden. Dies deshalb, weil der einzige noch lebende Verwandte von E, nämlich deren Adoptivsohn Suchtprobleme habe und finanziell anderweitig abgegolten sei. Die Stiftungsräte der Beklagten hätten nunmehr zu Unrecht Zweifel an der Urteilsfähigkeit der Stifterin zum Zeitpunkt der Erlassung des letzten Reglements vom 19.02.2009 geäussert. Diese seien ausserdem rechtlich irrelevant. Es sei der erklärte Wille von E gewesen, die Klägerin aus verschiedenen Gründen als alleinige Begünstigungsberechtigte einzusetzen. Die Beklagte erhebe in diesem Zusammenhang vollkommen zu Unrecht Vorwürfe gegen die Klägerin, die nicht den Tatsachen entsprächen. Die an den Stiftungsrat der Beklagten gerichtete Instruktion von E laut Schreiben vom 28.01.2009 sei als Einsetzung der Klägerin zur alleinigen Zweitbegünstigten der Beklagten nach dem Ableben der Erstbegünstigten und damit als letztwillige Verfügung im weiteren Sinn zu verstehen. Sohin sei in erster Linie nicht die Geschäftsfähigkeit sondern die Testierfähigkeit von E massgeblich.
3. Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen bestritten. Im Wesentlichen wurde zusammengefasst eingewendet, dass nach dem Beistatut vom 19.02.2009 die Klägerin blosse Ermessensbegünstigte sei. Im Zeitpunkt, als E den Wunsch auf Änderung im Sinn des Beistatutes vom 19.02.2009 geäussert habe, sei E - wie auch schon zu den Zeitpunkten der ebenfalls über ihren Wunsch erfolgten Änderungen der Beistatuten vom 23.01.2008 und 05.08.2008 - nicht mehr handlungsfähig und auch aufgrund der Beeinflussung durch die Klägerin nicht mehr in der Lage gewesen, einen freien Willen zu bilden. Die Klägerin habe E durch verschiedene Manipulationen von sich abhängig gemacht, sodass diese in den letzten Monaten ihres Lebens zu Gunsten der Klägerin verschiedene Dispositionen vorgenommen habe. Der Stiftungsrat habe sich insofern bei Erlassung der geänderten Beistatuten in Unkenntnis und damit in einem wesentlichen Irrtum befunden. In Kenntnis der wahren Umstände hätte der Stiftungsrat den Wünschen von E auf Abänderung der Beistatuten nicht entsprochen. Die aktuell gültigen Beistatuten seien jene vom 14.09.2006, die mit Beschluss des Stiftungsrates vom 26.08.2011 wieder in Kraft gesetzt worden seien. Demnach sei die Klägerin nur eine von mehreren Begünstigten, wobei sich ihre Begünstigung auf CHF 20'000.00 belaufe. Bevor nicht geklärt sei, welches Beistatut gültig sei, wäre der Anspruch der Klägerin nicht fällig. Im Hinblick auf das Verfahren 03 CG.2011.73 habe der Stiftungsrat daher auch beschlossen, bis auf weiteres keine Ausschüttungen vorzunehmen.
4. Das Fürstliche Landgericht gab mit seinem Urteil vom 15.12.2017 (ON 598) dem Klagebegehren zur Gänze statt. Dieser Entscheidung legte es den auf den Seiten 20-79 derselben wiedergegebenen und als solchen bezeichneten Sachverhalt zugrunde, auf den in Anwendung der §§ 482, 469a ZPO verwiesen wird und von dem die nachfolgenden Feststellungen hervorgehoben werden:
"E wurde 1911 geboren. Etwa 1950 heiratete sie H und sie lebten einige Zeit im Staat CC. Sie adoptierten einen Sohn, HH, geb. 1948. E und ihr Gatte H liessen sich irgendwann in den 1950er-Jahren scheiden. 1960 verliess Eden Staat CC und zogin den Staat DD. Sie kehrte jedoch jeden Sommer nach CC zurück, wo ihr ein Haus gehörte und wo sie sich um HH kümmerte. Später heiratete E in DD EE, einen Bürger des Staates DD. Sie entschieden sich, in der Schweiz, zu leben. E erwarb nie eine andere Staatsbürgerschaft als die des Staates CC, die sie durch Geburt erworben hatte. E verstarb am 2010 in der Schweiz (vgl. Beilage 40). Seit langer Zeit lebte E in der Schweiz.
Die Klägerin ist mit E nicht verwandt und begann im Jahr 1997 für sie zu arbeiten, wobei sie zuerst Privatsekretärin war. Die Klägerin betreute E bis zu ihrem Tod, wobei sie für ihre Arbeitsleistungen von E nicht bezahlt wurde (PV der Klägerin, ON 488, Seite 18). Die Klägerin hat nie im Haushalt von E übernachtet (PA ON 488, Seite 7).
Die Klägerin kümmerte sich um alle Verwaltungssachen von E. Sie besorgte für sie deren Briefe, erledigte ihre Telefonate und vereinbarte für sie Termine. Zu Beginn ihrer Tätigkeit arbeitete die Klägerin einen Tag pro Woche für E, wobei sie nur dienstags arbeitete, und zwar von 09.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr. Ab dem Jahre 2002 begann die Klägerin einen weiteren Tag, nämlich am Donnerstag, zu denselben Uhrzeiten für E zu arbeiten. Ab 2006 arbeitete die Klägerin drei Tage wöchentlich für E, wobei sie ab diesem Zeitpunkt auch die Essenszubereitung für E überwachte. E hatte seit jeher eine Köchin, die aber am Wochenende nicht arbeitete. Aus diesem Grund kontrollierte die Klägerin freitags immer, ob alles für das Wochenende vorbereitet ist. Ab 2008, als E zusätzliches Personal benötigte, arbeitete die Klägerin dort täglich. Sie arbeitete grundsätzlich an sieben Tagen in der Woche, aber nicht zu regelmässigen Zeiten. Sie war ca 2 Stunden vormittags und 2 Stunden nachmittags zugegen. Am Freitag überprüfte sie, ob alles für das Wochenende vorhanden ist, am Samstag und Sonntag wurde noch einmal nachkontrolliert.
Als die Klägerin bei E anfing, arbeitete sie für die gemeinnützige Institution FF. FF stellte die Tätigkeit in der französischsprachigen Schweiz ein und verlegte sie in die Deutschschweiz. Seither arbeitet die Klägerin für die gemeinnützige Organisation GG. Sie arbeitet seit 25 Jahren unentgeltlich und ist Vorsitzende der GG in KK, wobei sie ebenfalls im Vorstand der Vereinigung des GG von LL ist. Diese Organisation stellt Nahrungsmittel für Leute zur Verfügung, die sich in Notsituationen befinden (vgl. PV der Klägerin, ON 488, Seite 20).
Nach einer Erkrankung anfangs 2008, während der E stationär im Spital behandelt wurde, wurden zwei Personen angestellt, die tagsüber die Betreuung von E übernahmen (PA ON 488, S 7).
In den ersten acht Monaten nach der Entlassung von E aus dem Spital wurden wie erwähnt zwei Helferinnen für die Betreuung untertags angestellt, wobei diese sich die Arbeitswoche aufteilten, also eine an drei Tagen die Woche und die andere an vier Tagen pro Woche arbeitete. Ausserdem war jeweils die Köchin in der Zeit von 15.30 Uhr bis 19.30 Uhr vor Ort, ausser an den Wochenenden. In dieser Periode stand E einmal in der Nacht auf und stürzte. Aus diesem Grund wurden ab September 2008 weitere Betreuerinnen eingestellt, welche in der Nacht arbeiteten. Auch diese beiden Helfer wechselten sich ab, sodass eine der beiden Helferinnen drei Nächte und die zweite vier Nächte arbeitete oder es kam sonst zu einem regelmässigen Wechsel zwischen den Helfern. Die Helfer, die tagsüber arbeiteten, arbeiteten in der Zeit von 08.00 bis 20.00 Uhr, die Helfer, welche nachts arbeiteten, kamen um 20.00 Uhr und waren bis 08.00 Uhr morgens da. Die für die Nacht zuständigen Helfer schliefen selbstverständlich im Haushalt von E (vgl. PA ON 488, Seite 8), sodass E ab September 2008 24 Stunden am Tag von Helfern betreut wurde.
Dass die Klägerin E systematisch abschottete, kann nicht festgestellt werden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin E gegen deren Willen abschottete bzw kann es auch gewesen sein, dass E der Klägerin gegenüber mitteilte, keine Besuche empfangen zu wollen. Allerdings war es so, dass je älter und je betreuungsbedürftiger die Klägerin wurde, zusehends mehr und mehr von ihren Aussenkontakten abbrachen, was zeitlich aber nicht exakt einzuordnen ist.
Mit öffentlichem Testament vom 14.04.2003, errichtet vor G Notar in MM ordnete E Folgendes an (vg. Beilage 17):
" .............
Artikel eins
Ich widerrufe sämtliche früheren testamentarischen Verfügungen, die ich möglicherweise früher unterzeichnet habe, und erkläre, dass dieses Testament meinen echten und letzten Willen zum Ausdruck bringt. .............
Mit einem am 10.12.2007 vor G, Notar in MM, errichteten Kodizill ordnete E Folgendes an (Beilage 18):
" .............................
Folglich erklärt die Erblasserin, die ihre Identität nachgewiesen hat und mir uneingeschränkt testierfähig erscheint, ihren Willen wie folgt:
-I-
Ich weise darauf hin, dass ich am 14. April 2003 ein Testament in öffentlich beurkundeter Form unterzeichnet habe, welches in der Urschrift Nr. x der letztwilligen Urkunden des unterzeichneten Notars niedergelegt ist.
Ich weise darauf hin, dass ich 2006 ein Kodizill in öffentlich beurkundeter Form unterzeichnet habe, welches in der Urschrift Nr. Y der letztwilligen Urkunden des unterzeichneten Notars niedergelegt ist und mein vorgenanntes Testament abändert.
Ich erkläre hier, dass ich mein Kodizill aus dem Jahr 2006 ohne jeglichen Vorbehalt in seiner Gänze annulliere.
Ich widerrufe und annulliere ohne jeden Vorbehalt die Artikel 6 und 7 meines vorgenannten Testaments vom 14. April 2003 (Urschrift Nummer x der letztwilligen Urkunden des unterzeichneten Notars) und beschliesse, sie durch die folgenden neuen Bestimmungen zu ersetzen:
Da mein Sohn HH in der Vergangenheit Probleme mit Verschwendungssucht gehabt hat und er schon durch mehrere Trusts und sonstige Nachlässe der Familie HHH begünstigt ist, halte ich es für klug von meiner Seite, seinen Zugang zu meinem Nachlass einzuschränken und die Ausschüttung der Jahreserträgnisse daraus zu seinem Wohl zu kontrollieren..........
Mit eigenhändiger Anordnung vom *** 2008 (vgl. Beilage 23) verfügte E im Sinne eines Testamentes wie folgt:
"Ich gebe alles Frau A aus Dank. Dies kann nicht angefochten werden.
..."
Die Klägerin wurde anlässlich der Errichtung der Anordnung vom *** .2008 von E hierüber nicht informiert. Sie erfuhr erst nach dem Tod von E von dieser Verfügung (PV der Klägerin, ON 488, Seite 22).
Mit Verfügungen vom *** 2009 (vgl. Beilage Z) und vom *** 2009 (vgl. Beilage AD) ordnete E der J-Bank gegenüber an, von ihrem Konto bei der J-Bank einen Betrag von CHF 1 Mio (Anordnung vom *** 2009) bzw CHF 2 Mio (Anordnung vom 07.12.2009) auf das neue Privatkonto der Klägerin bei der J-Bank zu überweisen. Mit Verfügung vom *** 2009 (vgl. Beilage AA) ordnete E an, dass vom Stiftungskonto ein Betrag von CHF 2 Mio auf ihr Gemeinschaftskonto bei der J-Bank überwiesen wird. Das dortige Konto wurde von ihr und der Klägerin gemeinsam gehalten.
Mit Schenkungsvertrag vom *** 2009 (vgl. Beilage AC) schenkte E die Parzellen K und L (dabei handelt es sich um eine Wohnung samt Garage) an die Klägerin. E wollte der Klägerin die Wohnung schenken, um sicherzustellen, dass die Wohnung bei ihrem Ableben der Klägerin zur Verfügung steht. E behielt sich zu ihren Gunsten das Recht der Nutzniessung an der geschenkten Wohnung vor (vgl. Beilagen AC und PV der Klägerin, ON 488, Seite 23).
Die beklagte Partei ist eine zu Register-Nr. *** im Handelsregister hinterlegte Stiftung, deren Gründungsanzeige am *** 1992 hinterlegt wurde (Beilage A). Als Stiftungsräte mit Einzelunterschrift fungieren die M, sowie N. Zweck der beklagten Partei ist die Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung und Unterstützung hinsichtlich des allgemeinen Lebensunterhaltes von Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien sowie die Verfolgung ähnlicher Zwecke. Im Sinne des Reglements kann die Stiftung darüber hinaus auch Leistungen an natürliche oder juristische Personen, Institutionen und Ähnliches erbringen. Die Stiftung betreibt kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, ist aber befugt, im Rahmen der Verwaltung des Stiftungsvermögens alle Rechtsgeschäfte abzuschliessen, welche der Verfolgung und Verwirklichung ihres Zweckes dienen (Beilage A). Mit Beschluss vom 24.02.2011 wurde die Beklagte der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstellt und das Handelsregister hievon informiert (Beilagen M und N).
Die Statuten der B Foundation vom *** 1998/ *** 2011 haben folgenden für die Entscheidung wesentlichen Inhalt (vgl. Beilage B):
"STATUTEN
DER
B FOUNDATION
Art. 1
Name. Sitz und Dauer
Unter dem Namen
B FOUNDATION
besteht mit Sitz in VADUZ auf unbestimmte Dauer eine Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit nach den Vorschriften des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes (Art. 552 ff).
Art. 1a
Aufsicht
Bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens gegen A und O, welches mit dem Vermittleramtsbegehren vom 21.01.2011 eingeleitet wurde, untersteht die Stiftung der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde. Mit Rechtskraft des dieses Verfahren abschliessenden Urteils wird diese Statutenbestimmung hinfällig.
Art. 2
Vermögen
Das Stiftungskapital beträgt CHF 30'000.--.
Der Stifter oder Dritte können der Stiftung jederzeit Vermögenswerte aller Art zukommen lassen.
Art. 3
Zweck
Zweck der Stiftung ist die Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung und Unterstützung hinsichtlich des allgemeinen Lebensunterhaltes von Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien sowie die Verfolgung ähnlicher Zwecke.
Im Sinne des Reglementes kann die Stiftung darüber hinaus auch Leistungen an natürliche oder juristische Personen, Institutionen u.a. erbringen.
Die Stiftung betreibt kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, ist aber befugt, im Rahmen der Verwaltung des Stiftungsvermögens alle Rechtsgeschäfte abzuschliessen, welche der Verfolgung und Verwirklichung ihres Zweckes dienen.
Art. 4
Reglement
Die Begünstigten und das Ausmass der Begünstigung werden in einem Reglement, welches durch den Stiftungsrat zu erlassen ist, bestimmt. Der Stiftungsrat kann darüber hinaus andere Stellen oder Dritte, die nicht Beteiligte der Stiftung zu sein brauchen, benennen, in Form eines Reglementes Begünstigte und Ausmass der Begünstigung festlegen.
Die Art und Weise der Anlage und der Verwaltung des Stiftungsvermögens wird im Reglement geregelt.
Art. 5
Ausrichtungen
Der Stiftungsrat beschliesst über die Höhe und die Art der Zuwendungen an Stiftungsbegünstigte im Rahmen des Reglementes. Den Stiftungsbegünstigten steht ein Rechtsanspruch nur insoweit zu, als ihnen das Reglement einen solchen gewährt.
Der Stiftungsgenuss der Begünstigten kann ihnen durch ihre Gläubiger auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses nicht entzogen werden(Art.567 PGR).
Art. 6
Stiftungsrat
.........
Art. 7
Funktion des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung in rechtsverbindlicher Weise gegenüber den Stiftungsberechtigten und Dritten und bildet durch seine Beschlüsse unter Wahrung der Vorschriften dieses Statuts den Stiftungswillen.
Er konstituiert sich selbst und bezeichnet diejenigen Personen, welche zur Vertretung der Stiftung befugt sind, sowie der Art der Zeichnung.
Im Rahmen des Stiftungszweckes ist der Stiftungsrat ermächtigt, das Stiftungsvermögen zu belasten oder zu veräussern.
Der Stiftungsrat kann die Ausübung von Befugnissen an eine oder mehrere Personen übertragen, die nicht Mitglieder des Stiftungsrates sein müssen.
Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Sitzungen oder auf schriftlichem Wege (Zirkulare, Telegramme). An der Beschlussfassung nicht anwesende Mitglieder des Stiftungsrates können sich durch ein anderes Mitglied des Stiftungsrates rechtsgültig vertreten lassen.
... ... ...
Art. 11
Statutenänderung, Umwandlung und Auflösung
Der Stiftungsrat ist befugt, Änderungen an diesem Statut oder an der Organisation vorzusehen und die Stiftung in eine gesetzlich vorgesehene andere juristische Person umzuwandeln. Es steht ihm auch das Recht zu, diese Stiftung jederzeit aufzulösen. Der Auflösungsbeschluss hat jedoch einstimmig zu erfolgen. Über die Verwendung des Stiftungsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet der Stiftungsrat in Rahmen des erlassenen Reglements.
Der Stiftungsrat der beklagten Partei erliess in zeitlicher Abfolge verschiedene Beistatuten, die immer mit der Erblasserin E besprochen waren und den von ihr geäusserten Vorstellung entsprachen. Beistatuten wurden am 16.02.2000 (vgl. Beilage C aus 03 CG.2011.73) und am 14.09.2006 erlassen.
Die Beistatuten der beklagten Partei vom 14.09.2006 hatten folgenden entscheidungswesentlichen Inhalt (vgl. Beilage 7):
".........
Es werden die folgenden Begünstigten bestellt:
A) Zur Erstbegünstigtenin Bezug auf das Gesamtvermögen der Stiftung:
Fr. E.
Diese Begünstigung ist zeitlebens der Erstbegünstigten gültig, die das Recht der freien Verfügung über sämtliches Kapital und sämtliche Erträgnisse der Stiftung einschliesslich Kapitalgewinnen, Zinsen, Bargeld und Dividenden in Form von Gratisaktien (stock dividends), Zusatzaktien (bonus shares), usw. hat.
In Bezug auf die Art, Höhe und Zeit jeglicher Zahlung oder Zuweisung aus dem Stiftungskapital hat der Stiftungsrat ausschliesslich getreu den Anweisungen der Erstbegünstigten zu handeln.
B) Nach dem Ableben der Erstbegünstigten sollen die folgenden Personen eine einmalige Zahlung der jeweils unten angeführten Beträge erhalten:
.........
IV.
Sollte irgendeiner der Begünstigten das Bestehen oder den Umfang der Rechte eines anderen Begünstigten bestreiten oder für sich oder einen anderen Begünstigten über die Bestimmungen gemäss diesen Reglementen Beschwerde führen, so geht er automatisch seiner Ansprüche gegen die Stiftung verlustig, und zwar so, als wäre er zu keinem Zeitpunkt ein Begünstigter gewesen.
Der Stiftungsrat entscheidet innerhalb dieses Bereiches in eigener Zuständigkeit und Haftung. Unmittelbar, nachdem der Stiftungsrat Mitteilung von einem Sachverhalt erhält, durch welchen die Ansprüche für einen Begünstigten verlustig gehen, hat der Stiftungsrat sämtliche Zahlungen an die besagte Person auszusetzen.
Der Anteil eines Begünstigten, der seines Rechtes nach den vorgenannten Bestimmungen verlustig geht, wird zu gleichen Teilen an die übrigen Begünstigten des gleichen Bestellungsgrades zugewiesen.
.........
VI.
Diese Reglemente können mit der ausdrücklichen Zustimmung der Erstbegünstigten jederzeit ergänzt, abgeändert oder widerrufen werden. Nach dem Tod der Erstbegünstigten dürfen diese Reglemente nicht mehr abgeändert werden.
.........
Vaduz, 14. September 2006"
Am 23.01.2008 erliess der Stiftungsrat der beklagten Partei geänderte Beistatuten.
Die Beistatuten der beklagten Partei vom 23.01.2008 hatten folgenden entscheidungswesentlichen Inhalt (vgl. Beilage 8):
".........
Es werden folgende Begünstigte ernannt:
A) Als Erstbegünstigteam gesamten Stiftungsvermögen:
E.
Diese Begünstigung gilt zu Lebzeiten der Erstbegünstigten, wobei diese die freie Verfügungsmacht über das gesamte Kapital und alle Einkünfte der Stiftung hat, einschliesslich von Kapitalgewinnen, Zinsen, Bar- und Aktiendividenden, Gratisaktien etc.
Bezüglich der Art, des Umfangs und des Zeitpunkts jeglicher aus dem Stiftungskapital zu tätigenden Zahlung oder Abtretung hat der Stiftungsrat ausschliesslich gemäss den Anweisungen der Erstbegünstigten zu handeln.
B) Nach dem Ableben der Erstbegünstigten erhalten folgende Personen eine einmalige Zahlung in der jeweils unten angegebenen Höhe:.........
IV.
Sollte irgendein(e) Begünstigte(r) das Bestehen der Stiftung oder den Umfang der Rechte eines/einer anderen Begünstigten bestreiten oder für sich selbst oder für eine(n) andere(n) Begünstigte(n) über die Bestimmungen dieses Reglements Klage erheben, so geht diese(r) Begünstigte automatisch seiner/ihrer Ansprüche gegenüber der Stiftung verlustig, so, als ob er/sie nie begünstigt gewesen wäre.
Der Stiftungsrat entscheidet in diesem Bereich nach eigenem Ermessen und mit eigener Verantwortlichkeit. Unmittelbar nach Mitteilung eines Umstandes, der den Verlust des Anspruchs für eine(n) Begünstigte(n) verursacht, ist der Stiftungsrat verpflichtet, alle Zahlungen an eine derartige Person einzustellen.
Der Anteil eines/einer Begünstigten, der/die seinen/ihren Anspruch gemäss den obengenannten Bestimmungen verliert, ist zu gleichen Teilen den übrigen Begünstigten derselben Bezeichnungsstufe zuzuweisen.
.........
VI.
Dieses Reglement kann jederzeit mit ausdrücklicher Zustimmung der Erstbegünstigten abgeändert oder widerrufen werden. Nach dem Tod der Erstbegünstigten wird dieses Reglement unabänderlich.
Vaduz, am ** Januar 2008 ....."
Am **.08.2008 wurden neuerlich geänderte Beistatuten beschlossen.
Die Beistatuten der beklagten Partei vom **.08.2008, die in den übrigen Punkten gleich lauteten wie jene vom 23.01.2008, lauteten in ihrem Punkt I. B. wie folgt (vgl. Beilage 9):
"B) Nach dem Ableben der Erstbegünstigten erhalten folgende Personen eine einmalige Zahlung in der jeweils unten angegebenen Höhe:
CHF 1'500'000.00 an ---------, oder wenn dieser nicht mehr dort wohnt, so hat entweder ------ oder ------ seine Adresse. Sollte er vor der Erstbegünstigten sterben, so geht der Betrag an ----------.
CHF 50'000.00 an --------------. Sollte sie vor der Erstbegünstigten sterben, so geht der Betrag an ihre Tochter ----------.
CHF 30'000.00 an ----------------- Sollte er vor der Erstbegünstigten sterben, so ist der Betrag unter seinen Kindern zu gleichen Teilen aufzuteilen:.........
CHF 20'000.00 an -----------. Sollte er vor der Erstbegünstigten sterben, so geht der Betrag an seine Kinder.
CHF 50'000.00 an ---------. Sollte sie vor der Erstbegünstigten sterben, so geht der Betrag an ihre Tochter ----------.
CHF 20'000.00 an O.
CHF 1'000'000 an A.
CHF 20'000 an ---------------------.
Sollte irgendeiner dieser Begünstigten (Nr. 16 bis 20) [sic!] vor der Erstbegünstigten sterben, so geht der jeweilige Betrag an --------------.
..........."
Mit Beschluss vom 19. Februar 2009 erhielten die Beistatuten der beklagten Partei eine neue Fassung, wobei sich auch diese Fassung im Wesentlichen nur durch die Regelung des Punktes I. B, nämlich die Regelung über die Zweitbegünstigte von den Vorgänger-Beistatuten unterschied. Punkt I. der im Übrigen unverändert gebliebenen Beistatuten lautet (vgl. Beilage D):
".........I.
Es werden folgende Begünstigte ernannt:
A) Als Erstbegünstigteam gesamten Stiftungsvermögen:
E
Diese Begünstigung gilt zu Lebzeiten der Erstbegünstigten, wobei diese die freie Verfügungsmacht über das gesamte Kapital und alle Einkünfte der Stiftung hat, einschliesslich von Kapitalgewinnen, Zinsen, Bar- und Aktiendividenden, Gratisaktien etc.
Bezüglich der Art, des Umfangs und des Zeitpunkts jeglicher aus dem Stiftungskapital zu tätigenden Zahlung oder Abtretung hat der Stiftungsrat ausschliesslich gemäss den Anweisungen der Erstbegünstigten zu handeln.
B) Als Zweitbegünstigte am gesamten Stiftungsvermögen nach dem Ableben der Erstbegünstigten:
A
Weitere Zweitbegünstigte sind in den Beistatuten vom 19. Februar 2009 nicht mehr vorgesehen.
Die beklagte Partei verfügt noch über Vermögenswerte, zumindest in der Höhe des Klagsbetrages (vgl. Beilagen 10 und H). Sie weigerte sich aber die klagsgegenständliche Summe an die Klägerin auszuzahlen. Aus diesem Grund begehrte die Klägerin am 30.05.2011, eingegangen beim Vermittleramt Vaduz am 31.05.2011, die Vermittlung der gegenständlichen Klage an. Die Beklagte nahm an der Vermittlungsverhandlung vom 14.06.2011 nicht teil, weswegen über Antrag der beklagten Partei am 14.06.2017 der Leitschein ausgestellt wurde. Die im Leitschein erwähnte Einlegungsfrist endete am 14.08.2011.
Gesundheitliche Veränderungen der Klägerin traten beginnend mit dem Jahr 2006 bis 2007 ein (vg. Gutachtenserörterung ON 595, S 4). Anfang des Jahres 2008 litt E an einer Lungenentzündung und wurde deswegen stationär im Krankenhaus behandelt. Nach ihrer Entlassung aus dem Spital begab sie sich zur weiteren Pflege in Institution P. Dabei handelt es sich um ein privates luxuriöses sozialmedizinisches Zentrum, das der Rehabilitation dient. Wohlhabende Menschen können sich dort ein Appartement mieten und im dazugehörigen Restaurant speisen und sich nach einem Spitalsaufenthalt erholen, bevor sie endgültig nach Hause gehen. E sollte dort wenigstens zwei Wochen verbringen (vgl. PV der Klägerin, ON 488, Seite 7).
In den medizinischen Unterlagen des Krankenhauses, von dem E in die Institution P transferiert wurde, wurde vermerkt, dass sie charakterstark, mitunter verwirrt sowie räumlich und zeitlich desorientiert sei und Probleme mit ihrem Urteilsvermögen sowie Verständnisprobleme habe. E habe flukturierend unter Gedächtnisstörungen gelitten.
Nach Auffassung ihrer behandelnden Ärztin in der Institution P lag bei E eine vaskuläre Altersdemenz mit Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen vor und war E zum Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in P zumindest nicht durchgehend urteilsfähig (ZV Dr. Q, ON 365, Seite 3). Dabei ist anzunehmen, dass sich der mentale Zustand von E während ihres Aufenthaltes in R und P verschlechterte, wobei dies in Anbetracht einer bestehenden bzw überstandenen Pneumonie auf ein zusätzliches Delir zurückzuführen war (vgl. ON 563, S 9). Die behandelnde Ärztin Dr. Q richtete deswegen am 13.02.2008 ein Schreiben an das Friedensgericht MM, mit dem sie ersuchte, E unter Vormundschaft zu stellen (vgl. Beilage 24). Der zuständige Friedensrichter des Kantons LL leitete daraufhin ein Verfahren zur Prüfung ein, ob hinsichtlich E eine vormundschaftliche Massnahme zu ergreifen ist. Im Zuge dieses Verfahrens nahm er mit dem behandelnden Arzt der verstorbenen E, Dr. S, Kontakt auf. Dr. S erklärte dem Friedensrichter, dass eine vormundschaftliche Massnahme aus medizinischer Sicht nicht angebracht sei. Aus diesem Grund wurde in weiterer Folge dem Ersuchen der Antragstellerin Dr. Q keine Folge gegeben (vgl. Beilage AH).
Dr. S, der behandelnde Arzt der verstorbenen E, bestätigte mit medizinischen Attesten vom 12.12.2008 (Beilage AD), 31.03.2009 (Beilage AE) und 11.05.2009 (Beilage AF), dass E ungeachtet ihres hohen Alters noch über die notwendige Urteilsfähigkeit verfügt, um gültige testamentarische Anordnungen zu treffen.
Nachdem E zuvor bereits einige Male den Wunsch hatte, die Beistatuten der beklagten Partei zu ändern, erteilte sie am 28.01.2009 schriftlich die Anweisung, die Statuten in der im Vorverfahren angefochtenen Form zu ändern (vgl. Beilage 11). Diese in Maschinenschrift verfasste, von E eigenhändig unterfertigte Anweisung wurde zu Handen ihres Kontaktmannes bei ihrer J-Bank, F, erteilt (Beilage 11) und lautete wie folgt:
"...
Betreffend meine Stiftung B.
Sehr geehrter Hr. F,
ich möchte unverzüglich die Beistatuten meiner Stiftung wie folgt abändern:
Die einzige wirtschaftlich Berechtige hat zu sein:
A
Sie hat alleine über die Ausschüttung der Gelder zu entscheiden..."
F nahm daraufhin Kontakt mit dem Stiftungsrat der beklagten Partei auf. F wusste zu diesem Zeitpunkt, dass der ihm bekannte T zumindest im März 2008 von einer verringerten Geschäftsfähigkeit von E ausgegangen war (vgl. Beilage 30). Der Stiftungsrat fragte bei F nach, ob die Stifterin seiner Meinung nach noch geistig in der Lage ist, eine so weitreichende Entscheidung zu treffen (vgl. PV durch U ON 506, Seite 4). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das gegenständliche Mandat in Kooperation mit einer schweizerischen Treuhandgesellschaft zur V Anstalt kam. Der Kontakt zur Kundin wurde damals von der schweizerischen Treuhandgesellschaft, der JJ Schweiz AG wahrgenommen. Diese Treuhandgesellschaft stützte ihre Kontakte auf jene Kontakte, welche die ihr angeschlossene Bank, nämlich seinerzeit die Bank W, später J-Bank, zur Kundin pflegte (PV der beklagten Partei durch U ON 506, Seite 3). Zuletzt war F der zuständige Relationsship-Manager, der wie oben festgestellt wurde, auch den Wunsch an den Stiftungsrat herantrug, das Beistatut im Sinne des später gefassten Beschlusses vom 19.02.2009 zu ändern. Die V Anstalt und der Stiftungsrat der beklagten Partei kannten die Kundin E nicht persönlich (PV durch U, ON 506, Seite 3).
Aufgrund des Telefonats zwischen F und U bestätigte F in einem E-Mail vom 19.02.2009, was folgt (vgl. Beilage 12):
Daraufhin fasste der Stiftungsrat den Beschluss, den Statuten den im Vorverfahren angefochtenen Inhalt zu geben (vgl. Beilage 13).
Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Anordnung war E hinsichtlich der instrumentellen Aktivitäten des Alltagslebens auf Hilfe angewiesen. Sie konnte aber ihre Medikamente selbst einnehmen, wenn die Dosen einzeln vorbereitet wurden und kam mit den täglichen Einkäufen zurecht. Für Bankgeschäfte und grössere Anschaffungen benötigte sie aber Hilfe. Was die Verhaltens- und psychologischen Symptome betraf, waren nur leichte Angst mit einer leichten Auswirkung auf das Pflegepersonal sowie mässige Schlafprobleme, welche jedoch keine Auswirkungen auf das Umfeld hatten, festzustellen. In der letzten Zeit vor dem 07.07.2009 (Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. AA, Beilage I) wurde von der Klägerin eine Verschlechterung der kognitiven Leistungen von E in folgenden Bereichen festgestellt, und zwar: Erinnerungen an die Eltern, an Freunde oder Merken ihrer Anschrift und Telefonnummern, Wiederauffinden von Dingen, die an einem unüblichen Ort abgelegt wurden, Verfolgen einer Geschichte in einem Buch oder im Fernsehen. Eine deutliche Verschlechterung gab es beim Erlernen und beim Gebrauch neuer technischer Spielereien oder eines neuen Geräts bzw beim Erlernen neuer Dinge im Allgemeinen (vgl. Beilage I). Bei der Klägerin lagen zum Zeitpunkt der gegenständlichen Anordnungen deutliche kognitive Defizite vor, die geeignet waren, Auswirkungen auf ihre funktionellen Fähigkeiten im Alltag zu haben. Die altersbedingt vorhandenen physischen Schwierigkeiten sowie die langjährigen Gewohnheiten von E trugen zu den funktionellen Problemen von E gleichfalls bei. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Anordnungen lag eine Demenz vor. Dass E zum Zeitpunkt der gegenständlichen Anordnungen nicht in der Lage war zu erfassen und einen entsprechenden Willen dahingehend zu bilden, dass eine Testamentsänderung Folgen für bestimmte Personen haben wird, kann nicht festgestellt werden. Die kognitiven Defizite von E gestatteten ihr aber nicht mehr, alle Einzelfolgen einer Testamentsänderung im Detail abzuschätzen. Entscheidungen werden stets auf Grundlage rationaler Elemente getroffen, können aber nur auf der emotionalen Grundlage und in Abhängigkeit von Entscheidungen im Zusammenhang mit welchen der Entscheidung treffende Mensch über seine Entwicklung geworden ist, getroffen werden. E lebte zum Zeitpunkt der gegenständlichen Anordnungen zunehmend isoliert - wobei die Ursachen hiefür im konkreten Zusammenhang nicht entscheidend sind -, weswegen ihre Vulnerabilität für Einflussnahmen deutlich erhöht war. Diese Vulnerabilität speiste sich aber nicht nur aus der Demenzerkrankung, sondern auch aus ihrer körperlichen Gebrechlichkeit. E war zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung noch eine Willensäusserung möglich, aber sie war nicht mehr in der Lage, die detaillierten Folgen ihrer Entscheidung abzuwägen (vgl. ON 563, Seite 10, vgl. auch Beilage I, S 2 letzter Satz). Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass E anlässlich ihrer Anordnung
sich nicht mehr bewusst war, eine Anordnung zu treffen, die für ihr Ableben Wirksamkeit hatte, also dass sie nicht mehr wusste, eine Verfügung zu treffen, die in ihrer Auswirkung testamentsähnlich ist,
nicht mehr in der Lage war, einen freien Willen zu bilden,
nicht mehr über die kognitiven und volitiven Fähigkeiten einer 14-jährigen Person verfügte.
Die V Anstalt arbeitete hinsichtlich der beklagten Partei ursprünglich in einer Kooperation mit einer schweizerischen Treuhandgesellschaft, der JJ (Schweiz) AG zusammen. Die V Anstalt hat das Mandat im Jahr 2002 übernommen. Der Kontakt zur Kundin wurde damals von der schweizerischen Treuhandgesellschaft, also der JJ (Schweiz) AG, wahrgenommen. Die Treuhandgesellschaft stützte ihre Kontakte auf jene Kontakte, die die ihr angeschlossene Bank, nämlich seinerzeit die Bank W, später die J-Bank, zur Kundin pflegte. Auf diesem Wege wurden der V Anstalt die Wünsche der Stifterin übermittelt. Die Stifterin hat während der Zeit, während die V Anstalt die Verwaltung innehatte, öfter das Beistatut geändert. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Beistatutenänderung lag eine geänderte Situaton insoweit vor, als sich die JJ (Schweiz) AG aus Mandaten zu schweizerischen Kunden zurückgezogen hatte. Faktisch hat sich aber an der Abwicklung des Kontakts zur Kundin E nichts geändert. Der Kontakt zu E wurde weiterhin vom Relationsship-Manager der J-Bank wahrgenommen. Dort wurde damals auch das Konto der Kundin geführt. Zuletzt war es F, der zuständige Relation-Manager, der den Wunsch an die V Anstalt herangetragen hat, das Beistatut im Sinne des Beschlusses vom 19.02.2009 zu ändern. Im nunmehr klagsgegenständlichen Beistatut wurde von E ein Schritt unternommen, mit welchem alle weiteren Begünstigten aus dem Beistatut entfernt wurden. Da die Stifterin E schon recht alt war, wurde seitens des Stiftungsrates F angefragt, ob er die Stifterin noch für geistig in der Lage halte, eine so weitreichende Entscheidung zu treffen. F teilte mit, dass er E kurz zuvor besucht habe und sich die Stifterin in einem für ihr Alter erstaunlich frischen geistigen Zustand befinde. Dies war für den Stiftungsrat ausschlaggebend dafür, die Beistatutenänderung dem Willen der Stifterin entsprechend vorzunehmen.
Nach der Änderung der Beistatuten irgendwann im Jahr 2010 teilte F den Verantwortlichen bei der V Anstalt mit, dass er Informationen aus dem familiären Umfeld der Stifterin habe, wonach diese von der Klägerin systematisch abgeschottet und massiv beeinflusst werde und dass aus dem Familienkreis dagegen Aktivitäten gesetzt würden. Es trat weiters T auf den Plan, der wissen liess, dass er Unterlagen dafür habe, dass E bei der Änderung der Beistatuten keinen freien Willen geäussert habe. T legte Unterlagen vor, die starke Zweifel bestehen liessen, dass die Stifterin aus ihrem freien Willen die Klägerin als ihre alleinige Begünstigte nach ihrem Ableben eingesetzt hatte.
Beim Auftrag an F haben sich die Stiftungsräte keine Gedanken darüber gemacht, dass die Stifterin Staatsangehörige des Staates CC ist.. Sie wollten einfach nur wissen, ob sie geistig noch in der Lage ist, die Änderungen anzuordnen. Die Stiftungsräte hatten vor der Beschlussfassung keine Kenntnis davon, dass die Stifterin im Frühjahr 2008 hospitalisiert hat werden müssen. Sie wussten auch nicht, dass hinsichtlich der Stifterin eine 24-Stunden-Betreuung eingerichtet worden war. Der V Anstalt war auch nicht bekannt, dass Dr. Q am 13.02.2008 den Antrag gestellt hatte, E unter Vormundschaft zu stellen. Der Stiftungsrat hatte zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung keine Kenntnis davon, dass hinsichtlich des Geisteszustandes der Stifterin Bedenken bestanden. Hätte der Stiftungsrat die aufgezählten Informationen gekannt, hätte er seinen Beschluss nicht ohne weiteres gefasst. Der Stiftungsrat hätte versucht, den Sachverhalt auf- und den Stifterwillen abzuklären (vgl. hiezu Einvernahme U als Partei).
Noch im Juli 2009 erklärte der eigens zur Abklärung der Testierfähigkeit beigezogene Zeuge Dr. AA, der als Alterspsychiater tätig ist, dass E testierfähig ist."
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefasst aus, die Beklagte treffe nach dem insoweit anzuwendenden liechtensteinischen Recht die Beweislast dafür, dass sie sich bei Erlassung des geänderten Beistatuts vom 19.02.2009 in einem Irrtum befunden habe. Nachdem nicht festgestellt werden habe können, dass E im Zeitpunkt der Äusserung ihres Wunsches auf Abänderung des Beistatuts nicht mehr geschäfts- bzw testierfähig gewesen sei, wäre der Beklagten dieser Beweis nicht gelungen. Die Beklagte müsse daher den von ihr gefassten Beschluss auf Erlass des geänderten Beistatuts vom 19.02.2009 gegen sich gelten lassen. Auf einen Willensmangel (§§ 869 ff ABGB iVm § 876 ABGB) könne sich daher die Beklagte nicht erfolgreich berufen. Die Auslegung (§§ 914, 915 ABGB) des Beistatuts vom 19.02.2009 ergebe, dass es sich bei der Klägerin um eine Begünstigungsberechtigte gemäss Art 552 § 6 PGR handle. Der von der Klägerin geltend gemachte Auszahlungsanspruch bestehe daher zu Recht.
5. Das Für stliche Obergerichtänderte mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 09.05.2018 (ON 612) infolge der Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenienten das Ersturteil teilweise dahin ab, dass der Klägerin lediglich CHF 45'000.00 s.A. zuerkannt wurden, während das Mehrgehren von CHF 15'919'045.00 s.A. abgewiesen wurde. Die von der Klägerin der Beklagten für das Verfahren erster bzw zweiter Instanz zu ersetzenden Kosten wurden mit CHF 143'553.64 bzw CHF 3'495.45 bestimmt. Weiters wurde die Klägerin schuldig erkannt, den Nebenintervenienten jeweils den Betrag von CHF 31'294.85 bzw CHF 38'729.98 für das Verfahren in erster bzw zweiter Instanz zu ersetzen.
Von den Berufungswerbern ausgeführte Beweisrügen sah das Fürstliche Obergericht als nicht behandlungsbedürftig an, weil die bekämpften Negativfeststellungen nicht entscheidungswesentlich seien. Es komme nämlich nicht darauf an, ob E im Zeitpunkt der Erlassung der Beistatuten vom 23.01.2008, 05.08.2008 und 19.02.2009 bzw im Zeitpunkt der Erteilung der Instruktion vom 28.01.2009 handlungsfähig gewesen sei oder nicht. Damit sei auch nicht massgeblich, nach welchem Recht die Handlungsfähigkeit zu beurteilen wäre. Im Übrigen sei aber liechtensteinisches Recht anzuwenden, weil es sich bei der Beklagten um eine nach liechtensteinischem Recht errichtete Stiftung mit dem Sitz im Inland handle. Weiters sei auf die Beklagte als "Altstiftung", soweit die Übergangsregelungen zu LGBl 2008/20 idF LGBl 2009/247 nicht Ausnahmen vorsehen würden, das bisherige Recht anzuwenden. Das im Vorverfahren 03 CG.2011.72 ergangene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 01.10.2012 entfalte aus verschiedenen Gründen für dieses Verfahren keine Bindungswirkung. Die Beklagte könne daher im nunmehrigen Prozess wiederum genau jenen Irrtum behaupten, der schon Gegenstand des Vorverfahrens gewesen sei.
Die §§ 871, 876 ABGB fänden allerdings im Zusammenhang mit dem behaupteten Irrtum in diesem Verfahren keine Anwendung, weil für das Stiftungsrecht Art 552 § 3 Z 6 iVm § 24 PGR eine Sonderregelung vorsehe. Den von den Stiftungsräten der Beklagten behaupteten Irrtum hätten diese dadurch sanieren können, dass sie neuerlich über denselben Gegenstand Beschluss fassten, wie dies schliesslich auch der Fall gewesen sei. Diese hätten nämlich mit Beschluss vom 26.08.2011 die Beistatuten vom 19.02.2009, 05.08.2008 und 23.01.2009 aufgehoben und jene vom 14.09.2006 wieder Inkrafttreten lassen. Dies sei zulässigerweise und rechtsgültig geschehen. Nach Art 4 der Statuten der Beklagten würden die Begünstigten und das Ausmass ihrer Begünstigung vom Stiftungsrat in einem Reglement bestimmt. Art 11 der Statuten sehe eine an keine Voraussetzungen oder Einschränkungen gebundene Kompetenz des Stiftungsrats zur jederzeitigen Statutenänderung vor. Daran könne auch nichts ändern, dass im ursprünglichen Beistatut vorgesehen gewesen sei, dass die Beistatuten nach dem Ableben von E nicht mehr abgeändert werden dürften. Ein Beistatut (Reglement) sei nämlich mit der Stiftungsurkunde (Statuten) nicht gleichrangig. Ein Widerspruch zwischen Statut und Beistatut sei zwingend unter Berücksichtigung der Rangordnung dieser Urkunden zu lösen. Allfällige Einschränkungen des dem Stiftungsrat statutarisch eingeräumten Änderungsrechts könnten daher in einem Beistatut nicht wirksam vorgesehen sein. Dies gelte auch für jene Regelung, die vorsehe, dass die Beistatuten nach dem Ableben von E nicht mehr abgeändert werden dürften. Daher sei das Beistatut der Beklagten vom 14.09.2006 massgeblich. Damit stehe der Klägerin nur ein Anspruch auf Ausschüttung eines Betrags von CHF 45'000.00 zu. Die Fassung eines Ausschüttungsbeschlusses durch den Stiftungsrat der Beklagten sei angesichts der Begünstigungsberechtigung nicht erforderlich. Gegen die Beschlussfassung des Stiftungsrats vom 26.08.2011, womit das Beistatut vom 14.09.2006 wieder in Kraft gesetzt worden sei, könne sich die Klägerin nur im Wege der Stiftungsaufsicht (Art 552 § 35 Abs 1 iVm § 29 Abs 3 PGR) zur Wehr setzen.
Unabhängig davon würde eine Auslegung des Beistatuts vom 19.02.2009 ergeben, dass es sich bei der Klägerin nicht um eine Begünstigungsberechtigte mit einem klagbaren Anspruch handle. Vielmehr sei diese lediglich als Ermessensbegünstigte zu qualifizieren. Soweit aus der schriftlichen Instruktion von E vom 28.01.2009 im Sinne des Willensprinzips anderes zu entnehmen sei, sei dies deshalb nicht von Bedeutung, weil ein derartiges Auslegungsergebnis überhaupt keinen Anhaltspunkt in den Statuten fände. Es sei unzulässig, in diese einen Willen hinein zu interpretieren, der nicht einmal durch eine von mehreren möglichen Deutungen des Wortlauts gedeckt sei. Dies treffe hier für die Beistatuten vom 19.02.2009 zu. Nachdem der Stiftungsrat der Beklagten noch keinen Ausschüttungsbeschluss gefasst habe, stünde der Klägerin, so doch das Beistatut vom 19.02.2009 massgeblich wäre, derzeit kein klagbarer Anspruch gegen die Beklagte auf Ausschüttung irgendeines Betrages zu. Vielmehr wäre demnach die Klage zur Gänze abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützte das Berufungsgericht auf die §§ 50, 43 Abs 1 ZPO.
6. Die Klä gerinrichtet gegen dieses Berufungsurteil vom 09.05.2018 (ON 612) ihre rechtzeitige Revision, in der sie eine Verfahrens-, eine Rechts- und eine Kostenrüge ausführt. Beantragt wird, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass den Berufungen der Beklagten sowie der Nebenintervenienten gegen das erstinstanzliche Urteil keine Folge gegeben und dieses zur Gänze bestätigt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Weiters wird eventualiter beantragt, die von der Klägerin der Beklagten und den Nebenintervenienten für das erstinstanzliche Verfahren zu ersetzenden Kosten mit CHF 120'835.15 bzw CHF 24'777.50 und jene für das Berufungsverfahren mit CHF 3'495.45 bzw jeweils CHF 1'897.00 zu bestimmen.
In rechtlicher Hinsicht wird zusammengefasst ausgeführt, das Berufungsgericht unterliege einem Rechtsirrtum, wenn es in der in den Beistatuten enthaltenen Regelung, wonach diese nach dem Tod von E unabänderlich würden, einen Widerspruch zu den Statuten erblicke. Bei richtiger Auslegung der Statuten ergebe sich, dass für eine gegenteilige Auslegung mehrere statutarische Grundlagen bestünden. Dies resultiere insbesondere aus der richtigen Anwendung der höchstgerichtlichen Judikatur in Fällen mit vergleichbarer Rechts- und Sachlage. Schliesslich fände sich für die Ausübung des Änderungsrechts durch den Stiftungsrat keine sachliche Rechtfertigung. Vielmehr habe der Stiftungsrat bei den entsprechenden Beschlussfassungen willkürlich gehandelt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei die Klägerin nicht als Ermessensbegünstigte sondern als Begünstigungsberechtigte zu qualifizieren. Hier sei insbesondere der wahre erkennbare Stifterwillen massgeblich. Dieser fände in den Stiftungsdokumenten sehr wohl Deckung. Für den Fall, dass das Revisionsgericht diesen rechtlichen Erwägungen nicht folge, würde die Klägerin, die in erster Instanz zur Gänze obsiegt habe und damit nicht gehalten gewesen sei, erstinstanzliche Feststellungen zu bekämpfen, nunmehr insbesondere jene Feststellung anfechten, wonach der Stiftungsrat zum Zeitpunkt seiner (hier massgeblichen) Beschlussfassung keine Kenntnis davon gehabt habe, dass hinsichtlich des Geisteszustandes der Stifterin Bedenken bestünden. Richtigerweise wäre vielmehr festzustellen gewesen, dass der Stiftungsrat in diese Richtung gehende Kenntnis gehabt und dementsprechende Abklärungen vorgenommen habe. Schliesslich sei auch die vom Berufungsgericht gefasste Kostenentscheidung in wesentlichen Punkten verfehlt.
7. Die Bek lagteund die Nebenintervenientenbrachten rechtzeitig Revisionsbeantwortungen ein, in denen sie beantragen, dem Rechtsmittel der Klägerin keine Folge zu geben. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die festgeschriebene Unabänderlichkeit der Beistatuten nach dem Tod der wirtschaftlichen Stifterin das in den Statuten dem Stiftungsrat eingeräumte Änderungsrecht bezüglich der Beistatuten nicht aufheben oder einschränken könne, sei richtig. Schliesslich sei die Klägerin tatsächlich nur als Ermessensbegünstigte und nicht als Begünstigungsberechtigte zu qualifizieren. Die Verfahrensrüge der Klägerin sei nicht gesetzmässig ausgeführt und auch inhaltlich unberechtigt. Letzteres gelte auch für deren Kostenrüge.
8. Die Revision ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
8.1. Zutreffend hat das Berufungsgericht mit Blick auf den gegebenen Auslandsbezug im Zusammenhang mit den hier zu klärenden stiftungsrechtlichen Fragen unter Hinweis auf Art 235 Abs 1 und 2 PGR iVm Art 232 Abs 1 PGR liechtensteinisches Recht angewendet (vgl dazu auch Art 1 der Statuten der Beklagten in Beilage B). Mangels einer in diese Richtung gehenden Rüge im Revisionsverfahren erübrigen sich weitere Ausführungen dazu (F OGH 04.05.2018, 03 CG.2016.312 Erw 8.1.; vgl 07.10.2016 06 CG.2013.24 Erw 8.2 ua.; RIS-Justiz RS0040169).
Richtig hat das Berufungsgericht auch hervorgehoben, ob und inwiefern auf den zu beurteilenden Sachverhalt die Rechtslage vor bzw nach Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts durch LGBl 2008/220 i.d.F. LGBl 2009/247 anzuwenden ist.
Insgesamt kann daher zu den angesprochenen Rechtsfragen gemäss §§ 482, 469a ZPO auf die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts und deren Richtigkeit verwiesen werden.
8.2. Zur Frage der Qualifikation der Begünstigung der Klägerin:
8.2.1. Die Klägerin erachtet die Ansicht des Berufungsgerichts für richtig, dass für die Klärung der Frage, ob es sich bei der Klägerin, sollte das Beistatut vom 19.02.2009 gültig sein, um eine Begünstigungsberechtigte oder Ermessensbegünstigte handle, das Willensprinzip (die Andeutungstheorie) anzuwenden sei. Demnach sei der Inhalt des Instruktionsschreibens von E vom 28.01.2009 zu berücksichtigen. Aus diesem ergebe sich eindeutig, dass es der Wille von E gewesen sei, die Klägerin als Begünstigungsberechtigte einzusetzen. Entgegen der Ansicht des Fürstlichen Obergerichts lasse das Beistatut vom 19.02.2009 verschiedene Auslegungsvarianten zu. Der unterschiedliche Wortlaut zwischen dessen Punkt I. A und dessen Punkt II. B könne damit erklärt werden, dass - insbesondere aufgrund des insoweit eindeutigen Instruktionsschreibens von E - allen Beteiligten völlig klar gewesen sei, dass mit der Formulierung des zweiten Punktes des Beistatuts an die Rechtsstellung der Erstbegünstigten angeknüpft werden solle. Dies bedeute nichts anderes, als dass die Zweitbegünstigte nach dem Tod der Erstbegünstigten in deren Rechtsstellung eintrete. Diese Auslegungsvariante komme dem Stifterwillen am nächsten. Da sohin die Person der Begünstigten (die Klägerin), der Zeitpunkt der Begünstigung (das Ableben der Erstbegünstigten) sowie die Höhe der Begünstigung (das gesamte Stiftungsvermögen) bestimmt bzw bestimmbar seien, finde der Stifterwille, der Klägerin einen klagbaren Anspruch einzuräumen, in den Beistatuten sehr wohl eine Stütze. Die Beklagte habe nicht ihren Behauptungen gemäss den Beweis erbracht, dass E zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Instruktion handlungsunfähig gewesen sei.
8.2.2. Dem halten die Beklagte und die Nebenintervenientinnen entgegen, dass der Wortlaut des Beistatuts vom 19.02.2009 wegen des Irrtums des Stiftungsrats über die Handlungsfähigkeit der Stifterin bei der Beschlussfassung über dieses Beistatut nicht massgeblich sei. Auch der Verweis auf die Instruktion vom 28.01.2009 sei irrelevant, da bezüglich der Handlungsfähigkeit von E grösste Zweifel gegeben seien. Der erste Punkt des Beistatuts vom 19.02.2009 habe E als Stifterin und vormalige Erstbegünstigte einen klaren Rechtsanspruch auf die Begünstigung eingeräumt. Gerade Derartiges sehe der zweite Punkt dieses Beistatuts in Bezug auf die Klägerin nicht vor. Mit keinem Wort werde für die Begünstigung der Klägerin an die Bestimmungen zur Stellung der Erstbegünstigten angeknüpft. Dieser nenne auch keinen konkreten Zeitpunkt, an dem eine Ausschüttung zu erfolgen habe. Ebenso bleibe demnach offen, welche Ausschüttungen an die Klägerin vorzunehmen wären. Insofern bestehe daher ein Ermessen der Stiftungsorgane, sodass schon deshalb die Klägerin als Ermessensbegünstigte zu qualifizieren sei. Der Stiftungsrat habe nämlich gemäss Art 5 der Statuten über die Höhe und die Art der Zuwendung an Stiftungsbegünstigte im Rahmen des Reglements zu beschliessen. Nach Art 5 der Statuten stünde Stiftungsbegünstigten auch nur soweit ein Rechtsanspruch zu, als ihnen das Reglement einen solchen (explizit) gewähre. Ein derartiger klagbarer Rechtsanspruch sei aber dem Beistatut vom 19.02.2009 nicht zu entnehmen.
Darüber hinaus ergebe sich aus Ziffer IV Absatz 2 der Beistatuten, dass unmittelbar nach Mitteilung eines Umstandes, der den Verlust des Anspruchs für einen Begünstigten verursache, der Stiftungsrat verpflichtet sei, alle Zahlungen an eine derartige Person einzustellen. Derartige Umstände seien hier in Bezug auf die Klägerin schon wegen des von ihr geführten Verfahrens gegeben.
Es sei daher mit dem Wortlaut des Reglements nicht vereinbar, von einer Begünstigungsberechtigung der Klägerin zu sprechen. Damit sei nicht auf den allfälligen Stifterwillen abzustellen. Die Tatsache, dass die Klägerin einzige Begünstigte sei, stelle höchstens ein Indiz für einen bestimmten Stifterwillen dar, der aber im Sinn der Andeutungstheorie keinen ausreichenden Niederschlag in den Stiftungsdokumenten gefunden habe.
8.2.3.1. Bei der Beklagten handelt es sich um eine sogenannte Altstiftung. Nach Punkt II. Art 1 Abs 4 der Übergangsbestimmungen zu LGBl 2008/220 idF LGBl 2009/247 ist Art 552 §§ 6 und 7 PGR auch für Altstiftungen anzuwenden (vgl F OGH 11.12.2018, 04 CG.2017.17 Erw 8.4.)
8.2.3.2. Gemäss Art 552 § 6 Abs 1 PGR ist begünstigungsberechtigt derjenige, der einen sich auf die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde oder Reglemente gründenden rechtlichen Anspruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgnissen hat. Demgegenüber bestimmt Art 552 § 7 Abs 1 PGR, dass Ermessensbegünstigter derjenige ist, der dem durch den Stifter benannten Begünstigtenkreis angehört und dessen mögliche Begünstigung in das Ermessen des Stiftungsrats oder einer anderen dazu berufenen Stelle gestellt ist. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle entsteht ein rechtlicher Anspruch des Ermessensbegünstigten auf einen bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgnissen in jedem Fall erst mit gültiger Beschlussfassung des Stiftungsrats oder des sonst dafür zuständigen Organs über eine tatsächliche Ausschüttung an den entsprechenden Ermessensbegünstigten und erlischt mit Empfang derselben.
Ein Begünstigungsberechtigter ist nach der Judikatur ein Begünstigter, dem die Stiftungsdokumente klagbare Ansprüche auf Ausrichtung bestimmter wirtschaftlicher Vorteile einräumen. Der Anspruch muss dabei der Höhe nach bestimmt oder objEiv - zum Beispiel im Wege der Rechnungslegung - bestimmbar sein. Entsprechendes gilt für den Zeitpunkt der Ausrichtung. Nur wenn kein Ermessen der Stiftungsorgane in Bezug auf Höhe und Zeitpunkt der Gewährung des wirtschaftlichen Vorteils besteht, kann von einem Begünstigungsberechtigten die Rede sein. Von einem Ermessensbegünstigten wird hingegen dann gesprochen, wenn der Stiftungsrat oder das sonst zuständige Organ aktuell einen Ausschüttungsentscheid fassen könnte (F OGH 04.05.2018 03 CG.2016.312 LES 2018, 146, 148 Erw 8.3., 8.4. mwN).
Mit anderen Worten setzt die Begünstigungsberechtigung einen sich auf die Statuten oder Beistatuten bzw ein Reglement gründenden rechtlichen Anspruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Vorteil aus dem Stiftungsvermögen voraus, der insoweit für den Stiftungsrat oder das sonst zuständige Organ keine Auswahlmöglichkeit oder kein Ermessen mehr zulässt. Ein solcher Anspruch besteht nicht, wenn dem Stiftungsrat nach den Statuten die Beschlussfassung über die Höhe und die Art der Zuwendung im Rahmen des Reglements obliegt und damit die konkreten Modalitäten über den Zeitpunkt und die Höhe der Ausschüttung im Entscheidungsbereich des Stiftungsrats liegen. Entscheidend ist also das Tatbestandsmerkmal der Bestimmtheit der Zuwendung. Der Begünstigte, der eine Berechtigung beansprucht, hat die Bestimmtheit des ihm eingeräumten wirtschaftlichen Vorteils zu behaupten und zu beweisen. Gelingt ihm dies, ist er Begünstigungsberechtigter, andernfalls Ermessensbegünstigter. Die Frage der Abgrenzung der Begünstigungsberechtigung von der Ermessensbegünstigung ist allein durch Art 552 §§ 6, 7 PGR bestimmt (LES 2018, 146, 148 Erw 8.4.).
Um die strittige Frage zu klären, ob der Klägerin die Stellung einer Begünstigungsberechtigten oder einer Ermessensbegünstigten zukommt, ist eine Auslegung der massgeblichen Bestimmungen der Stiftungsdokumente vorzunehmen. Stiftungsurkunden (Statuten, Beistatuten bzw Reglemente) sind als einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen nach dem Willensprinzip auszulegen. Auch bei dieser Auslegung ist aber schon gemäss dem für alle letztwilligen Verfügungen geltenden Grundsatz des § 655 ABGB (entspricht dem mittlerweile aufgehobenen § 655 öABGB) zunächst und primär von der gewöhnlichen Bedeutung der Worte auszugehen, wobei der gesamte Inhalt der Statuten und Beistatuten in deren Gesamtzusammenhang zu betrachten ist. Solchermassen rechtfertigt der Wortlaut einer letztwilligen Verfügung bzw hier der Statuten der Beklagten auch bei Auslegung nach dem Willensprinzip durchaus Schlussfolgerungen, die aus ihm gezogen werden können (LES 2018, 146, 149 Erw 8.5.2. mwN).
Da die Erklärung über die Stiftungserrichtung als einseitiges Rechtsgeschäft nach Lehre und Rechtsprechung - wie bereits erwähnt - gleich wie eine letztwillige Verfügung nach dem Willensprinzip auszulegen ist, können dazu auch ausserhalb der Stiftungsurkunde liegende Umstände wie beispielsweise Erklärungen und Vereinbarungen des Auftraggebers bzw Stifters mit dem Stiftungserrichter herangezogen werden. Die Berücksichtigung solcher Umstände und Erklärungen setzt aber unabdingbar voraus, dass die vom Auftraggeber bzw Stifter verfolgte Absicht und das erzielte Auslegungsergebnis einen ausreichenden Niederschlag in den Statuten gefunden haben. Unzulässig ist es, dass ein Wille, der nicht einmal von einer von mehreren Deutungen des Wortlauts gedeckt ist, in die Statuten hineininterpretiert wird. Dieses Postulat entspricht der insbesondere auch für letztwillige Verfügungen vertretenen sogenannten Andeutungstheorie, wonach bei der Auslegung zwar grundsätzlich die Begleitumstände und formalen Nebenabreden berücksichtigt werden dürfen; diese Berücksichtigung findet aber ihre Grenze darin, dass für den so ermittelten Willen des Erblassers (Stifters) ein konkreter und hinreichender Anhaltspunkt in der Urkunde (Testament, Stiftungsurkunde) zu finden ist (LES 2018, 146, 149 Erw 8.5.3. mwN).
Ob es zulässig ist, bei der Auslegung des Stifterwillens (auch) die erst nach der Stiftungserrichtung erstellten Beistatuten zu berücksichtigen (vgl dazu Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht 185 Rz 22 aE unter Hinweis auf StGH 2011/122 GE 2013,234 Erw 3.1. aE) kann derzeit dahin gestellt bleiben. Erwähnt sei aber schon hier, dass nach den Feststellungen (Ersturteil ON 598 S 34 Abs 1) bereits am 16.02.2000 ein Beistatut erlassen wurde, das nach dem Inhalt der Beilage C im beigezogenen Akt 03 CG.2011.73, deren Echtheit und Richtigkeit damals auch von den hier vertretenen Parteien nicht bestritten wurde (ON 8 S 4 und 5 des Beiaktes), im massgebenden Punkt (Unabänderlichkeit des Reglements nach dem Tod von E) im Wesentlichen mit den Inhalten der festgestellten Beistatuten gleichgelagert war. Diese Beistatuten entsprachen nach den Feststellungen dem jeweils dazu von E geäusserten Willen.
Einen Anhaltspunkt für die Auslegung von Statuten und des Reglements kann auch der Stiftungszweck bieten. Besteht dieser darin, jemanden durch Zuwendungen zu unterstützen, so impliziert dies für sich und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, ihm fortlaufend wirtschaftliche Vorteile zu gewähren, um ihm ein seinen Lebensverhältnissen angepasstes Auskommen zu sichern, nicht aber die einmalige Ausschüttung des Stiftungskapitals (vgl LES 2018, 146, 149 Erw 8.5.4. mwN; vgl F OGH 11,12,2018, 04 CG.2017.17 Erw 8.4. und 8.5.).
Selbst Statuten, die den Begünstigungsumfang eines Destinatärs "auf das gesamte Vermögen und dessen Erträge ohne Einschränkung" legen, können diese Begünstigung auch dahin einschränken, dass die Beschlussfassung über konkrete Modalitäten wie unter anderem über den Zeitpunkt und die Höhe der Ausschüttung in das autonome Ermessen des Stiftungsrats gestellt wird. In einem solchen Fall handelt es sich um eine Ermessensstiftung, bei der der Destinatär nur als Begünstigungsempfänger anzusehen ist (LES 2018, 146, 149 Erw 8.5.5. mwN).
8.2.3.3. Nach Art 4 der hier massgeblichen Statuten der Beklagten werden die Begünstigten und das Ausmass der Begünstigung in einem Reglement, welches durch den Stiftungsrat zu erlassen ist, bestimmt. Art 5 der Statuten bestimmt ergänzend, dass der Stiftungsrat über die Höhe und die Art der Zuwendungen an Stiftungsbegünstigte im Rahmen des Reglements beschliesst. Den Stiftungsbegünstigten steht ein Rechtsanspruch nur insoweit zu, als ihnen das Reglement einen solchen gewährt.
In Punkt I. A des Reglements vom 19.02.2009 wird E als Erstbegünstigte am gesamten Stiftungsvermögen eingesetzt. Wörtlich wird dazu Folgendes ausgeführt:
"Diese Begünstigung gilt zu Lebzeiten der Erstbegünstigten, wobei diese die freie Verfügungsmacht über das gesamte Kapital und alle Einkünfte der Stiftung hat, einschliesslich von Kapitalgewinnen, Zinsen, Bar- und Aktiendividenden, Gratisaktien etc.
Bezüglich der Art, des Umfangs und des Zeitpunkts jeglicher aus dem Stiftungskapital zu tätigenden Zahlung oder Abtretung hat der Stiftungsrat ausschliesslich gemäss den Anweisungen der Erstbegünstigten zu handeln."
Art, Umfang (Höhe) und Zeitpunkt der Ausschüttung liegen damit nicht im Ermessen des Stiftungsrats, sodass dieses Reglement dahin zu verstehen ist, dass E zu ihren Lebzeiten ein entsprechender Begünstigungsanspruch zugekommen ist (vgl F OGH 11.12.2018 04 CG.2017.17 Erw 8.5.), was jedenfalls im Revisionsverfahren unbestritten ist. Damit in Einklang steht, dass der in Art 3 der Statuten umschriebene Stiftungszweck nur sehr allgemein gehalten ist und dementsprechend im Gegensatz zu den Inhalten der Stiftungszusatzdokumente keine wirklich greifbaren Anhaltspunkte für die hier vorzunehmende Auslegung bietet (vgl F OGH 11.12.2018 04 CG.2017.17 Erw 8.4. - 8.6.). Dadurch wird klar, dass in diesem Fall der in Art 3 der Statuten durch häufig verwendete, allgemein gehaltene Floskeln beschriebene Stiftungszweck bei der Auslegung nur eine untergeordnete Rolle spielen kann, (auch) weil er andernfalls mit Punkt I. A des Reglements vom 19.02.2009 und im Übrigen mit allen Bestimmungen der früher erlassenen Reglemente nicht in Einklang zu bringen wäre, deren Inhalte nach den Feststellungen (Ersturteil ON 598 S 34 Abs 1) ebenso wie jene der weiteren Reglemente mit der Stifterin abgesprochen waren und den von ihr geäusserten Vorstellungen entsprachen (sohin den nach aussen getragenen und anfangs auch noch nicht strittigen Stifterwillen - ungeachtet dessen Beachtlichkeit im Sinn von StGH 2011/122 GE 2013,234 Erw 3.1. aE - erkennen lassen). Diese definieren nämlich neben der Erstbegünstigten die weiteren Begünstigten mit konkret genannten oder bestimmbaren Personen und (von der Ausschüttung an die Erstbegünstigte abgesehen) die an diese vorzunehmenden Zuwendungen durchwegs mit der Höhe und ihrem Zeitpunkt (Tod der Erstbegünstigten) nach bestimmten bzw bestimmbaren einmaligen Zahlungen.
Punkt I. B des Reglements vom 19.02.2009 beschränkt sich seinem Wortlaut nach darauf, die Klägerin als (alleinige) Zweitbegünstigte "am gesamten Stiftungsvermögen nach dem Ableben der Erstbegünstigten" einzusetzen. Entgegen Art 5 der Statuten enthält dieser zweite Punkt des Reglements keine Bestimmungen über Zeitpunkt, Höhe und Art der Zuwendung, an der sich der Stiftungsrat bei der Vornahme von Ausschüttungen orientieren könnte. Da aber Art 5 des Statuts in diesem Zusammenhang ausschliesslich auf das Reglement verweist, ist diesem ein Sinn beizumessen, der es dem Stiftungsrat ermöglicht, nach Art 5 der Statuten zu handeln. Der einzige Hinweis darauf ergibt sich aus Punkt I. A des Reglements vom 19.02.2009. Punkt I. B bestimmt hingegen lediglich die Klägerin als Zweitbegünstigte und den (nachträglich) bestimmbaren Zeitpunkt (Tod der Erstbegünstigten) des Wirksamwerdens dieser Einsetzung sowie den Umfang der Begünstigung (gesamtes Stiftungsvermögen), während er isoliert betrachtet für sich in Bezug auf den (oder die) konkrete(n) Zeitpunkt(e), die Höhe und Art der (jeweiligen) Ausschüttung(en) inhaltsleer ist. Punkt I. B, der die Klägerin als Zweitbegünstigte am gesamten Stiftungsvermögen benennt, kann daher sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, dass der Klägerin als Zweitbegünstigter die gleiche Rechtsstellung wie E in ihrer Eigenschaft als Erstbegünstigte eingeräumt werden soll. Andernfalls würden Zeitpunkt(e), Höhe und Art der Ausschüttung(en) dem alleinigen, durch keinerlei Anhaltspunkte konkretisierten Ermessen des Stiftungsrates überlassen bleiben. Eine solche Auslegung wäre mit Art 5 der Statuten, der ausdrücklich auf das Reglement verweist, und dem schon aus dem ersten (in den bisher getroffenen Feststellungen genannten) Reglement, dessen Inhalt - wie erwähnt - nach den Feststellungen ebenso wie jene der weiteren Reglemente mit der Stifterin abgesprochen waren und den von ihr geäusserten Vorstellungen entsprachen, erkennbaren Stifterwillen nicht in Einklang zu bringen. Dieser sah aber eine strenge Bindung der Stiftungsräte an die Anweisungen von E vor und räumte ihnen keinerlei Ermessen ein. In diesem Punkt ist jedenfalls im Revisionsverfahren nicht umstritten, dass dieser Stifterwille bereits anlässlich der Errichtung der Beklagten vorlag. Es sei noch am Rande erwähnt, dass die dargestellte, an sich mögliche Freiheit im Ermessen des Stiftungsrates auch in keinem der weiteren Reglemente vorgesehen war. Dies bedeutet, dass nach dem Wortlaut von Punkt I. B in Verbindung mit Punkt I. A des Reglements vom 19.02.2009 es durchaus zulässig und geboten ist, die Klägerin als Begünstigungsberechtigte zu qualifizieren.
8.2.3.4. Dass dem Stiftungsrat im Rahmen seiner Tätigkeit Ermessen zukomme, ergebe sich nach den weiteren Ausführungen in der Revisionsbeantwortung der Beklagten auch jeweils aus Ziffer IV Abs 2 der Beistatuten, welche festhielten, dass unmittelbar nach Mitteilung eines Umstandes, der den Verlust des Anspruchs für eine(n) Begünstigte(n) verursache, der Stiftungsrat verpflichtet sei, alle Zahlungen an eine derartige Person einzustellen. Hier seien solche Umstände zweifelsohne gegeben, da sonst der vorliegende Prozess gar nicht geführt werden könnte. Auch vor diesem Hintergrund sei ein Rechtsanspruch der Klägerin nicht gegeben (ON 619 S 26 Abs 1 aE).
Nach dem jeweiligen Punkt IV der Beistatuten soll derjenige Begünstigte, der das Bestehen oder den Umfang der Rechte eines anderen Begünstigten bestreitet oder für sich oder einen anderen Begünstigten über die Bestimmungen gemäss diesen Reglementen Beschwerde führt, automatisch seiner Ansprüche gegen die Stiftung verlustig gehen, und zwar so, als wäre er zu keinem Zeitpunkt ein Begünstigter gewesen. Der Stiftungsrat entscheidet in diesem Bereich nach eigenem Ermessen und mit eigener Verantwortlichkeit. Richtig ist, dass es dazu weiter heisst, dass der Stiftungsrat unmittelbar nach Mitteilung von einem entsprechenden Sachverhalt sämtliche Zahlungen an die besagte Person auszusetzen hat. Unabhängig von der Verwendung des Wortes "Ermessen" in diesem Inhalt zeigt schon der restliche Wortlaut dieser Regelung, dass dem Stiftungsrat in diesem Zusammenhang keinerlei Ermessen zukommt. Vielmehr tritt der Verlust auf den gegen die Stiftung gerichteten Anspruch "automatisch" ein, während der Stiftungsrat aber verpflichtet ist, in der Folge - ohne erkennbares Ermessen - sofort sämtliche Zahlungen an die betreffende Person einzustellen. Unabhängig davon hat diese Bestimmung nichts mit der Höhe, der Art oder dem Zeitpunkt der Zuwendung an Stiftungsbegünstigte im Sinn des Art 5 der Statuten der Beklagten zu tun. Vielmehr geht es im Gegenteil um den Verlust des entsprechenden Anspruchs.
Dass die Klägerin schon wegen der Einlassung in das Vorverfahren und der Einbringung der in diesem Prozess erhobenen Klage "ihrer Ansprüche gegen die Stiftung automatisch verlustig" ging, wurde schon im Berufungsverfahren (ON 599 S 44, 45) nicht geltend gemacht. Auch in der Revision formuliert die Beklagte den jeweiligen Punkt IV der Beistatuten nicht für sich als anspruchsvernichtenden Umstand.
Der Grundsatz, dass bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung des berufungsgerichtlichen Urteils dessen Gesetzmässigkeit insgesamt zu prüfen ist, gilt dann nicht mehr, wenn ein Tatbestand von mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet wird und sich die Rechtsausführungen nur auf eine dieser Tatsachen, nicht aber auf die anderen beziehen. Insoweit wäre also der selbständig anspruchsvernichtende Umstand, der allenfalls in einem Verhalten der Klägerin, das dem Inhalt der Punkte IV der jeweiligen Beistatuten widersprechen würde, bestehen könnte, nicht aufgreifbar (F OGH 07.07.2017 06 CG.2014.96 GE 2018, 36 Erw 12.2.; 02.12.2016 01 CG.2012.85 Erw 14.1.4.; RIS-Justiz RS0043338; Kodek in Rechberger4 ZPO § 503 Rz 27).
8.2.3.5. Am Rande sei erwähnt, dass die Annahme, dass die Klägerin als Begünstigungsberechtigte und nicht als Ermessensbegünstigte zu qualifizieren ist, nochmals bekräftigt würde, wenn man auf die Instruktion vom 28.01.2009 Bedacht nehme, aus deren Wortlaut eindeutig abzuleiten ist, dass der Klägerin ein solcher Anspruch zukommen sollte. Demnach sollte nämlich die Klägerin "die einzige wirtschaftliche Berechtigte" sein, die "allein über die Ausschüttung der Gelder zu entscheiden hat".
Der seinem Wortlaut nach in dieser Instruktion vom 28.01.2009 zum Ausdruck kommende Wille der Stifterin ist für sich gesehen eindeutig. Er wurde allerdings nicht anlässlich der Errichtung der Stiftung geäussert und kommt in diesem Sinn auch nicht in den relevanten Stiftungsurkunden zum Ausdruck. Er könnte auch nur dann den wirklichen Willen der Stifterin repräsentieren, wenn diese in der Lage war, einen entsprechenden Willen zu formulieren.
Die dazu massgeblichen Feststellungen lassen sich dahin zusammenfassen (Ersturteil ON 598 S 49, 50), dass "nicht sicher festgestellt werden kann, dass E anlässlich ihrer Anordnung sich nicht mehr bewusst war, eine Anordnung zu treffen, die für ihr Ableben Wirksamkeit hatte, also dass sie nicht mehr wusste, eine Verfügung zu treffen, die in ihrer Auswirkung testamentsähnlich ist, dass sie nicht mehr in der Lage war, einen freien Willen zu bilden und dass sie nicht mehr über die kognitiven und volitiven Fähigkeiten einer 14-jährigen Person verfügte".
Die Formulierung, es kann nicht sicher festgestellt werden, bedeutet, dass diese Sachverhaltsgrundlage des Erstgerichts nicht als positive sondern als negative Feststellungen zu werten ist. Damit bleibt unklar, ob E zum damaligen Zeitpunkt einen entsprechenden Stifterwillen noch wirksam zum Ausdruck bringen konnte.
Nach dem vorher Gesagten ist aber ohnehin unabhängig davon eine Auslegung der Beistatuten vom 19.02.2009 im Sinn der Prozessbehauptungen der Klägerin geboten. Damit wäre die Klägerin im Falle der Wirksamkeit dieser Beistatuten als Begünstigungsberechtigte und nicht nur als Ermessensbegünstigte anzusehen. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts vermag daher eine Klagsabweisung nicht zu tragen.
8.3. Zum behaupteten Widerspruch zwischen Statuten und Beistatuten:
8.3.1. Die Revisionswerberin vertritt die Ansicht, dass entgegen der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts zwischen Art 11 der Statuten, wonach der Stiftungsrat befugt sei, Änderungen am Statut vorzunehmen, und dem jeweiligen Inhalt der Beistatuten, wonach diese einen Zustimmungsvorbehalt zu Gunsten der wirtschaftlichen Stifterin und eine Unabänderlichkeit der Beistatuten nach deren Tod vorsehen würden, tatsächlich kein Widerspruch bestehe. Vielmehr seien die Statuten und Beistatuten in ihrer Gesamtheit zu lesen, sodass sich zeige, dass die Beistatuten bzw das Reglement die Statuten lediglich konkretisierten. Dazu gebe es mehrere statutarische Grundlagen. So sehe Art 4 der Statuten vor, dass der Stiftungsrat andere Stellen oder Dritte, die nicht Beteiligte der Stiftung zu sein bräuchten, benennen sowie in Form eines Reglements Begünstigte und Ausmass der Begünstigung festlegen könne. Art 7 der Statuten bestimme, dass der Stiftungsrat die Ausübung von Befugnissen an eine oder mehrere Personen übertragen könne, die nicht Mitglieder des Stiftungsrats sein müssten. Selbst in Art 11 der Statuten werde festgelegt, dass der Stiftungsrat im Falle der Auflösung der Stiftung über die Verwendung des Stiftungsvermögens im Rahmen des erlassenen Reglements entscheide. Daraus ergebe sich, dass gerade kein die Beistatuten und damit die Begünstigtenregelung umfassendes vorbehaltloses Statutenänderungsrecht des Stiftungsrates gewollt gewesen sei oder auch nur unabsichtlich Eingang in die Stiftungsdokumente gefunden habe. Von den zitierten laut den Statuten dem Stiftungsrat eingeräumten Befugnissen sei in den Beistatuten Gebrauch gemacht worden. Der vom Berufungsgericht geortete Widerspruch zwischen Statuten und Beistatuten existiere daher nicht. Dessen Sichtweise lasse auch entgegen der Andeutungstheorie den Stifterwillen ausser acht, wonach die Beistatuten nach dem Tod von E unabänderlich sein sollten. Der Stiftungsrat habe sich zu Lebzeiten von E stets an diesen Zustimmungsvorbehalt gehalten. Im Ergebnis folge daraus, dass das klagsgegenständliche Beistatut durch den Tod von E unabänderlich geworden sei, worauf sich das Erstgericht zu Recht gestützt habe. Dessen Entscheidung wäre daher zu bestätigen gewesen. Dazu nimmt die Revisionswerberin insbesondere Bezug auf die Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 03. Dezember 2015 zu 07 CG.2014.195 in GE 2017,36 und vom 06. März 2008 zu 01 CG.2006.71, veröffentlicht in LES 2008, 279.
8.3.2. Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen halten dem im Wesentlichen entgegen, dass die in den Beistatuten im Widerspruch zu den Statuten vorgenommene Einschränkung des dem Stiftungsrat zukommenden Rechts zur Änderung der Statuten hinsichtlich der Beistatuten auf die Lebenszeit von E ungültig sei und dass daher das vom Stiftungsrat der Beklagten mit Beschluss vom 26.08.2011 wieder in Kraft gesetzte Beistatut vom 14.09.2006 der Entscheidung zugrunde zu legen sei. Gemäss diesem habe die Klägerin aber bloss einen Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages von CHF 45'000.00. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin habe sich der Stiftungsrat bei der entsprechenden Beschlussfassung zu Recht auf die im Vorverfahren 03 CG.2011.73 ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gestützt. Damit seien jene Beistatuten, die auf einem Irrtum über den Stifterwillen gefusst hätten, ausser Kraft gesetzt worden, sodass wiederum jene Beistatuten wirksam geworden seien, deren Inhalt dem wahren Willen der wirtschaftlichen Stifterin entsprochen habe. Es gehe hier nicht primär um den Widerspruch von Statuten und Beistatuten oder die Unabänderlichkeit der Beistatuten sondern um die Behebung eines Irrtums des Stiftungsrates, der zur verfehlten Erlassung der Beistatuten vom 19.02.2009 geführt habe. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung, dass ein Statutenänderungsrecht auch begünstigungsrelevante Änderungen des Beistatuts/Reglements erfasse. Wenn das Statutenänderungsrecht des Stiftungsrates keine für die Begünstigungen relevanten Änderungen erfassen würde, dann wäre auch das von der Klägerin bemühte Beistatut vom 19.02.2009 ungültig. Zusammengefasst könne festgehalten werden, dass nach den Statuten der Beklagten dem Stiftungsrat ein zeitlich und inhaltlich uneingeschränktes Recht zukomme, die Statuten und damit auch die Beistatuten zu ändern. Im Widerspruch dazu sei in den erlassenen Beistatuten der Beklagten vorgesehen, dass die Beistatuten mit der ausdrücklichen Zustimmung der Erstbegünstigten jederzeit ergänzt, abgeändert oder widerrufen werden könnten sowie nach dem Tod der Erstbegünstigten aber nicht mehr abgeändert werden dürften. Wegen dieses Widerspruchs sei klar der Vorrang der Statuten vor den Beistatuten zu beachten. Entgegen den Revisionsausführungen lasse sich Gegenteiliges nicht aus Art 4, Art 7 und/oder Art 11 der Statuten ableiten. Das Berufungsgericht habe auch keine ausserhalb der Stiftungsurkunden liegenden Umstände und Erklärungen zur Auslegung der Statuten herangezogen oder solche festgestellt. Damit sei nicht ersichtlich, inwiefern die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts der Andeutungstheorie widersprechen solle. Ein klarer, zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung erstarrter Stifterwille dahingehend, dass die Beistatuten nach dem Tod von E unabänderlich sein sollten, sei nicht erkennbar. Selbst wenn ein anders lautender Stifterwille festgestellt worden wäre, hätte dieser in den Statuten keinen Niederschlag gefunden und sei damit unbeachtlich. Aus den von der Revisionswerberin zitierten Entscheidungen sei für diese nichts zu gewinnen, weil die diesen zugrundeliegenden Sachverhalte mit den hier zu beurteilenden Feststellungen nicht vergleichbar seien.
8.3.3. An sich richtig ist, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof in den vom Berufungsgericht und den Revisionsschriftsätzen zitierten Entscheidungen LES 2010, 144, LES 2008, 279 und LES 2004, 67 sowie zu 05 CG.2010.53 vom 01.07.2011, GE 2011, 142, zusammengefasst judiziert hat, dass das dem Stiftungsrat eingeräumte Statutenänderungsrecht grundsätzlich auch begünstigungsrelevante Änderungen eines Beistatuts umfasst. Zu LES 2008, 279 wurde dies konkret dahin formuliert, dass das in der Stiftungsurkunde festgeschriebene Statutenänderungsrecht grundsätzlich auch dem Stiftungsrat eingeräumt werden kann, was selbstverständlich auch für begünstigungsrelevante Änderungen eines Beistatuts gelten muss. Daraus wurde zu LES 2008, 279 weiter abgeleitet, dass der Stiftungsrat aufgrund der Statuten legitimiert war, die Begünstigungsregelungen in den Beistatuten zu ändern. Schliesslich ist den zitierten Entscheidungen zu entnehmen, dass ein Widerspruch zwischen Statut und Beistatut (Reglement) grundsätzlich unter Berücksichtigung der Rangordnung dieser Urkunden zueinander zu lösen ist. Ein sogenanntes Beistatut (Reglement) ist mit der Stiftungsurkunde (Statuten) nicht gleichrangig, sondern stellt nach dieser Rechtsprechung ein die Stiftungsurkunde weiter ausführendes Dokument dar, welches der Stiftungsurkunde nicht widersprechen darf. Dieses Verhältnis zwischen einer Stiftungsurkunde und einem Reglement lässt sich mit dem Verhältnis zwischen einem Gesetz und der hiezu ergangenen Verordnung vergleichen. Die Subsidiarität des Reglements gegenüber der Stiftungsurkunde beruht auf zwingendem Recht, ist damit der Parteiendisposition entzogen und kann durch eine anders lautende Anordnung im Reglement nicht aufgehoben werden. Daraus wurde zu LES 2010, 144 (Erw 9.2.5.) abgeleitet, dass zwischen diesen Urkunden eine eindeutige Hierarchie zueinander festgelegt ist, weshalb eine Bestimmung des Beistatuts (Reglements) das Erlöschen des höherrangig eingeräumten, auch das Beistatut erfassende Statutenänderungsrechts des Stiftungsrats nicht zu bewirken vermag.
Anders formuliert ist ein sogenanntes Beistatut (Reglement) mit einer Stiftungsurkunde (Statuten) nicht gleichrangig, sondern stellt ein die Stiftungsurkunde weiter ausführendes Dokument dar, welches der Stiftungsurkunde nicht widersprechen darf (LES 2010, 144 Erw 9.2.4.).
Das Statutenänderungsrecht stellt ein höchst persönliches, kein der rechtsgeschäftlichen Übertragung und/oder Vererbung zugängliches Recht des Befugnisträgers dar, welches der Stifter (wenn es ihm nach den Statuten zukommt) nicht von seiner Person und seiner Stellung abspalten und losgelöst von dieser Rechtsposition weiter übertragen oder vererben kann. Das Recht zur Änderung der Statuten kann aber in der Stiftungsurkunde grundsätzlich auch dem Stiftungsrat eingeräumt werden. Dies gilt demnach selbstverständlich auch für begünstigungsrelevante Änderungen eines Beistatuts (LES 2008, 279).
In der Entscheidung vom 03.12.2015 zu 07 CG.2014.195 (GE 2017, 36, insbesondere Erw 9.8.), auf die sich die Revision vornehmlich stützt, wurde vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof hervorgehoben, dass die oben eingangs zu Erw 8.3.3. zitierte Judikatur auf eine Widersprüchlichkeit zwischen Stiftungsdokumenten, vornehmlich zwischen Statuten und Beistatuten, abstellt. Es geht demnach also um Fälle, in denen in aller Regel die Beistatuten in einem Punkt den Anordnungen der Statuten widersprechen. Nur für diesen Fall der Widersprüchlichkeit wird judiziert, dass innerhalb der Stiftungsdokumente Statuten den Beistatuten vorgehen und dies bildhaft wie bei einem Gesetz und den dazu erlassenen Verordnungen dargestellt wird. Es wurde hervorgehoben, dass bei der Entscheidung LES 2010, 144 ein unlösbarer Widerspruch zwischen Statuten und Beistatuten vorlag. Dazu wurde weiterführend festgehalten, dass die Stiftungserrichtungsurkunde, die Statuten und die Beistatuten, die drei verschiedene Dokumente darstellen, insgesamt aber als eine Einheit zu sehen sind, die in ihrem allgemeinen Teil den Änderungsvorbehalt vorsehen und mit Zustimmungsrechten verknüpft sind, während im Verhältnis der Spezialität eine Sonderbestimmung für gewisse Materien dahingehend enthalten ist, dass die Abänderungsrechte zeitlich beschränkt und an andere Zustimmungsrechte geknüpft sind. Diese in drei Urkunden enthaltenen Bestimmungen könnten in einem Artikel mit zwei oder drei Absätzen festgehalten sein und stellen insgesamt eine nicht in sich widersprüchliche Regelung dar. Daraus ergibt sich aber weiter, dass nicht irgendein Teil dieser Gesamtbestimmung einem anderen Teil vorgeht, sondern diese Bestimmungen nur zusammen gesehen werden können, also auch dahingehend, dass die Abänderbarkeit der Statuten und der Stiftungserrichtungsurkunde im allgemeinen besteht, jene der Beistatuten aber mit dem Tod des wirtschaftlichen Stifters beendet wurde. Daraus hätte damals als Konsequenz resultiert, dass nicht durch die Änderung des einen Teils der andere Teil der Gesamtbestimmung ausgehebelt werden kann. Nur so war die damals gegebene Sachlage einer Lösung zuzuführen, wonach ansonsten eine stärkere Beschränkung des Änderungsrechts in Beistatuten praktisch gar nicht möglich wäre. Demnach wurde es als unzulässig angesehen, dass die von der rechtlichen Stifterin vorgenommene Statutenänderung, die im Ergebnis die Unabänderlichkeit der Beistatuten, die nach dem Tod des wirtschaftlichen Stifters gegeben war, aushebelte, zur Anwendung kommen sollte, weshalb die mit dessen Tod versteinerten Bestimmungen der Beistatuten heranzuziehen waren (GE 2017, 36 Erw 9.8.).
Hervorgehoben sei aus dieser Entscheidung, dass nach dem damals zu beurteilenden Sachverhalt in der Stiftungserrichtungsurkunde und den Statuten dem Stifter das Recht eingeräumt wurde, die Beistatuten abzuändern, zu ergänzen oder Bestimmungen zu widerrufen; dies allerdings nur soweit, als dieses Recht in den ersten Beistatuten normiert ist. Diese sahen schliesslich Einschränkungen des in den Statuten vorgesehenen Änderungsrechts vor, die wegen des in den Statuten enthaltenen Änderungsvorbehalts bei einer Gesamtbetrachtung der Stiftungsurkunden als wirksam angesehen wurden.
Wiederholt sei an dieser Stelle, dass für die Auslegung der Stiftungsdokumente auch der (versteinerte) Wille des Stifters bzw hier der Stifterin zu beachten ist. Dieser Wille der Stifterin kann durchaus auch aus einem Beistatut erschlossen werden, das in einem zeitlichen Naheverhältnis zur Stiftungserrichtung erlassen wurde und von der Stifterin im Zeitpunkt der Stiftung oder im Vorfeld dazu geäussert wurde, und das - wie erwähnt - auch nach dem Willensprinzip auszulegen ist.
Das Fürstliche Obergericht hat allerdings die Ansicht vertreten (ON 612 Erw 7.2.5.), dass, sofern bereits im ursprünglichen Beistatut vorgesehen gewesen sei, dass die Beistatuten nach dem Ableben von E nicht mehr abgeändert werden dürften, dies nach seiner Ansicht für die rechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung sei.
Dem vermag sich das Revisionsgericht nicht anzuschliessen:
Nach Art 4 der Statuten sollten die Begünstigten und das Ausmass der Begünstigung in einem Reglement, welches vom Stiftungsrat zu erlassen ist, bestimmt werden. Auch über die Höhe und die Art der Zuwendungen an Stiftungsbegünstigte sollte nach Art 5 der Statuten der Stiftungsrat im Rahmen des Reglements beschliessen. Gemäss Art 11 der Statuten wurde der Stiftungsrat befugt, Änderungen an diesem Statut oder an der Organisation vorzunehmen. Eine Einschränkung dieser Änderungsbefugnis, die wie erwähnt auch begünstigungsrelevante Änderungen des Beistatuts umfasst, auf bestimmte Sach- oder Rechtsgebiete oder in zeitlicher Hinsicht enthält diese Bestimmung nicht. Von ihrem isoliert betrachteten Wortlaut aus steht diese für sich daher zumindest in einem Spannungsverhältnis zu den Bestimmungen der Beistatuten über deren Unabänderlichkeit ab dem Tod von E. Allerdings räumen die zitierten Art 4 und 5 der Statuten dem Stiftungsrat einen sehr weitgehenden Spielraum in allen für die Begünstigungen massgeblichen Belangen ein. Das bedeutet, dass die Art 4, 5 und 11 der Statuten bei der gebotenen Gesamtbetrachtung insgesamt eine Auslegung zulassen (vgl Gasser 183, 185), wonach der Stiftungsrat in Angelegenheiten der Begünstigungen befugt ist, sich selbst Beschränkungen in seiner Gestaltungsfreiheit aufzuerlegen, und zwar beispielsweise in Form der Versteinerung der Beistatuten nach dem Tod von E, jedenfalls soweit sie Begünstigtenfragen betreffen. Dies könnte an sich auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt in den Statuten zur Einschränkung des dort festgeschriebenen Änderungsrechts im Sinn der Entscheidung GE 2017,36 zulässig sein, wenn diese Vorgangsweise im (historischen) Stifterwillen von E gedeckt wäre. Dieser würde nämlich dann in den Art 4, 5 und 11 der Stauten noch hinreichend zum Ausdruck kommen.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich von jenem, der der Entscheidung GE 2017, 36 zugrunde lag, unter anderem darin, dass dort schon nach den Statuten ausdrücklich eine Einschränkung des Änderungsvorbehalts durch die Beistatuten möglich war, woraus ein entsprechender Stifterwille zwanglos abgeleitet werden konnte. Dies trifft hier aber nicht zu.
Nach der derzeit vorliegenden Sachverhaltsgrundlage ist - wie bereits erwähnt - davon auszugehen, dass der Stiftungsrat die Abänderungen der bisher von den Feststellungen erfassten Beistatuten jeweils mit E abgesprochen hat und diese den von ihr geäusserten Vorstellungen entsprochen haben (ON 598 S 34 oben).
Damit sind gewisse Anhaltspunkte gegeben, dass der Wille der Stifterin E schon ursprünglich darauf gerichtet war, dass die in den Beistatuten enthaltenen Regelungen nach ihrem Tod unabänderlich werden sollten. Sollte dies tatsächlich der Fall gewesen sein, so bedeutete die entsprechende Regelung in den verschiedenen Beistatuten keinen Widerspruch zu der in Art 11 der Statuten seinem Wortlaut nach dem Stiftungsrat uneingeschränkt eingeräumten Änderungsbefugnis, die aber im Rahmen der Bestimmungen der Art 4 und 5 der Statuten zulässigerweise einschränkbar ist. Vielmehr ist es dann angebracht, im Sinn der Entscheidung GE 2017, 36 die Stiftungsurkunden als eine Einheit zu sehen (vgl Gasser 183). Diesfalls wären diese in ihrer Gesamtheit nach dem auch für den Stiftungsrat erkennbaren Stifterwillen dahin auszulegen, dass sich das Recht zur Statutenänderung nicht auf diejenigen begünstigungsrelevanten Umstände bezieht, die im betreffenden Beistatut geregelt sind und nach dem Tod von E unabänderlich wurden (vgl GE 2017, 36 insbesondere Erw 9.4., 9.8.).
Allerdings ist der bisher von den Vorinstanzen erarbeiteten Sachverhaltsgrundlage nicht zu entnehmen, ob ein derartiger (erkennbarer bzw erschliessbarer) Stifterwille im massgeblichen Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung bzw der Stiftungsurkunden einschliesslich der seinerzeitigen Beistatuten vorlag bzw diesen zu entnehmen war oder nicht. Es steht also nicht hinreichend gesichert fest, ob schon die ursprünglichen bzw in einem zeitlichen Naheverhältnis zur Stiftungserrichtung gefassten Beistatuten eine derartige, vom Willen der Stifterin getragene Einschränkung des Änderungsvorbehalts vorsahen. Dazu fehlt es also an einer entsprechenden Tatsachengrundlage (vgl dazu F OGH 01.07.2011 05 CG.2010.53 GE 2011,142 Erw 8.3.).
8.3.4. Das erstinstanzliche Verfahren war weitgehend durch die Frage der Geschäftsfähigkeit von E zum Zeitpunkt der Erlassung der Beistatuten vom 19.02.2009 beherrscht. Die Klägerin hat aber ihren Anspruch insgesamt vornehmlich auf diese Beistatuten gestützt und auch zum Ausdruck gebracht, dass ihrer Ansicht nach der Stiftungsrat der Beklagten nach dem Tod von E im Sinn dieser Beistatuten diese nicht mehr abändern hätte dürfen. Die vom Stiftungsrat gewählte Vorgangsweise, die Beistatuten vom 19.02.2009 ausser Kraft und frühere Beistatuten wieder in Geltung zu setzen, stellte diesfalls eine unzulässige Änderung des letzten zu Lebzeiten von E in Kraft gestandenen Reglements dar. Soweit die damit aufgeworfenen Fragen nach Ansicht des Erstgerichts nicht hinlänglich spezifiziert waren, um sie zum Gegenstand des Beweisverfahrens zu machen, wäre dies mit den Parteien zu erörtern gewesen (§ 182 ZPO). Jedenfalls lässt sich mangels ausreichender Verfahrensergebnisse und Feststellungen die entsprechende Rechtsfrage nicht abschliessend beurteilen. Insofern leiden die bisher vorliegenden Entscheidungen der Unterinstanzen an einem sekundären Feststellungsmangel, der zu deren Aufhebung führen musste.
Zusammengefasst gilt Folgendes:
Der Zweck der liechtensteinischen Stiftung ist auf die Perpetuierung des Stifterwillens ausgerichtet, was seinen plastischen Ausdruck im sogenannten "Erstarrungsprinzip" findet. Damit löst sich die Stiftung mit ihrer Konstituierung von der Person des Stifters, während der Wille des Stifters in den Statuten und allfälligen Beistatuten gleichsam erstarrt. Das "Erstarrungsprinzip" findet eine Einschränkung nur im sogenannten Änderungs- und Widerrufsvorbehalt. Ist ein solcher in den Statuten nicht vorgesehen, so qualifiziert sich die Stiftung als statutarisch auf Dauer verbindlich festgelegtes rechtlich verselbständigtes Zweckvermögen (F OGH 07.09.2012 06 CG.2010.366 GE 2013, 43 Erw 7.3.1. und 7.3.2.; vgl LES 2002,94 Erw 9.1. ua). Ein von E auszuübender Änderungs- und Widerrufsvorbehalt war hier nicht vorgesehen.
Die Auslegung der Stiftungsdokumente erfolgt nach dem bereits angesprochenen Willensprinzip (vgl oben Erw 8.2.3.2.), wonach auf den versteinerten Willen der Stifterin Bedacht zu nehmen ist, der bei dieser Sach- und Rechtslage massgebend ist. Damit ist also nicht auf den zuletzt von E geäusserten Willen sondern auf den historischen Stifterwillen zur Zeit der Stiftungserrichtung abzustellen (vgl Bösch Liechtensteinisches Stiftungsrecht 494 mwN), soweit er in den Stiftungsurkunden Ausdruck und im Wortlaut der Statuten noch hinreichend Deckung gefunden hat.
Sollte daher schon im zeitlichen Naheverhältnis zur Errichtung der Beklagten der aus verschiedenen Anhaltspunkten als Tatsache feststellbare Wille von E vorgelegen und in den Stiftungsurkunden erkennbar wieder zu finden sein, wonach Reglemente nach ihrem Tod unabänderlich werden, wie dies jedenfalls bei späteren Änderungen der Beistatuten der Fall war, dann wäre der Stiftungsrat zur strittigen Beschlussfassung nicht mehr berechtigt gewesen und für die hier zu treffende Entscheidung auf das Reglement vom 19. Februar 2009 abzustellen.
Die dazu angesprochenen Erwägungen wären mit den Parteien zu erörtern. Diese müssten dann Gelegenheit erhalten, dazu Vorbringen und Beweisanbot zu erstatten, das dann die Basis für die Schaffung einer entsprechenden Sachverhaltsgrundlage zur Beantwortung der noch strittigen Frage bildet.
8.4. Der Vollständigkeit halber sei auf die Revisionsausführungen eingegangen, wonach der in den Beistatuten vorgesehene "Änderungsvorbehalt einschliesslich Versteinerung der Beistatuten zum Todeszeitpunkt von E" sich auf die gemäss Art 7 Abs 4 der Statuten explizit vorgesehene Möglichkeit der Befugnisübertragung vom Stiftungsrat auf andere Personen und auch auf Art 4 Abs 1 der Statuten stützen könne, wonach der Stiftungsrat berechtigt sei, "andere Stellen oder Dritte, die nicht Beteiligte der Stiftung zu sein brauchen, zu benennen, in Form eines Reglements Begünstigte und Ausmass der Begünstigung festzulegen". Schliesslich lasse sich nach Ansicht der Revisionswerberin auch aus Art 11 der Statuten, der eine Bindung des Stiftungsrats an das Beistatut anordne, ein entsprechendes Argument entnehmen. Allerdings ergibt sich aus den Feststellungen nicht, dass der Stiftungsrat die Ausübung seiner Befugnisse an eine oder mehrere Personen übertragen hätte, die nicht Mitglieder des Stiftungsrates sind oder dass der Stiftungsrat "andere Stellen oder Dritte" benannt hätte, die in Form eines Reglements Begünstigte und das Ausmass der Begünstigungen festlegen hätten können. In diese Richtung liegen auch keine Verfahrensergebnisse vor. Warum aus diesen von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Bestimmungen der Statuten ein "Änderungsvorbehalt einschliesslich der Versteinerung der Beistatuten zum Todeszeitpunkt von E" abgeleitet werden könne, wird auch nicht schlüssig dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar. Dass der Stiftungsrat im Fall der Auflösung der Stiftung deren Vermögen im Rahmen des erlassenen Reglements zu verwenden hat, lässt ebenso wenig in diese Richtung gehende Schlüsse zu. Schon deshalb erübrigen sich nähere Ausführungen dazu, weshalb auch nicht weiter zu hinterfragen ist, ob und inwiefern die von der Revisionswerberin für ihren Standpunkt ins Treffen geführten Teile der Statuten zulässige Inhalte aufweisen oder nicht.
8.5. Die Revisionswerberin argumentiert weiter dahin, dass die strittige Beschlussfassung durch den Stiftungsrat nicht im Sinn des Art 552 § 32 PGR sachlich gerechtfertigt gewesen sei, weil die dafür beweispflichtige Beklagte nicht unter Beweis stellen habe können, dass E im Zeitpunkt der Erteilung der Instruktion zur Einsetzung der Klägerin als alleinige Begünstigte handlungsunfähig gewesen sei.
Grundsätzlich ist nicht strittig, dass dem Stiftungsrat der Beklagten im Sinn des Art 552 § 32 PGR nach Art 11 der Statuten der Beklagten das Recht eingeräumt worden war, unter anderem Änderungen am Statut vorzunehmen. Dieses Recht umfasst - soweit nicht gegenteilige Anhaltspunkte dafür vorliegen - auch das Recht zur Änderung von begünstigungsrelevanten Bestimmungen eines Beistatuts (vgl LES 2008, 279 Leitsatz 1d). Dabei kann der (mutmassliche) Stifterwille massgeblich sein (vgl LES 2008, 279; Gasser Liechtensteinisches Stiftungsrecht Art 552 § 32 Rz 7). Dieses Recht zur Änderung übt der Stiftungsrat nach Art 552 § 32 letzter Satz PGR unter Wahrung des Stiftungszwecks aus, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Einer solchen sachlichen Rechtfertigung bedarf es nach LES 2008, 279 nicht, wenn eine ausdrückliche Weisung des wirtschaftlichen Stifters, der selbst begünstigt ist, vorliegt (vgl Gasser Rz 8).
Nach den Feststellungen hat sich der Stiftungsrat bei den vorgenommenen Änderungen der Beistatuten regelmässig an dem jeweils von E geäusserten Willen orientiert. Die nunmehr strittige Beschlussfassung vom 26.08.2011, mit der unter anderem die Beistatuten vom 19.02.2009 aufgehoben wurden, erfolgte nach den Feststellungen und dem Inhalt der Beilage 26, deren Echtheit und Richtigkeit nicht bestritten wurde (ON 13 S 8) und die daher auch noch im Revisionsverfahren der Entscheidung zugrunde gelegt werden kann (vgl F OGH LES 2018,146 Erw 8.6.5.; 01.12.2017 08 CG.2015.89 GE 2018.150 Erw 8.5.4. ua; vgl StGH 2016/128), in einer begründeten Annahme des Stiftungsrats (Ersturteil ON 598 S 51, 52), dass E im Zeitpunkt der Verfassung ihrer Instruktion laut Beilage 11, die zur Erlassung der Beistatuten vom 19.02.2009 führte, nicht mehr in der Lage war, ihren Willen frei zu äussern und dementsprechend zu ändern. Da der Stiftungsrat nach dem Tod von E am 15.08.2010 zu diesem Zeitpunkt (26.08.2011) nicht mehr ohne Weiteres die Möglichkeit hatte, diese Annahmen zu verifizieren, musste er seine Beschlussfassung auf diesen aufbauen. Diese Vorgangsweise erfolgte somit auf Grundlage der Überlegung, die Beistatuten in einer Weise abzuändern, die dem seinerzeitigen unbedenklichen Willen von E entsprach. Wenn Art 552 § 31 Abs 2 PGR darauf abstellt, dass eine vom Stiftungsrat vorgenommene Änderung des Stiftungszwecks dem mutmasslichen Willen des Stifters entsprechen muss, so liegt der Schluss nahe, dass die Vornahme der Änderung anderer Inhalte der Stiftungsurkunde oder der Stiftungszusatzurkunde nach Art 552 § 32 PGR in Anlehnung an den mutmasslichen Willen der Stifterin bei der hier gegebenen Sachlage einen sachlich gerechtfertigten Grund dafür bietet, das Recht zur Änderung der Statuten unter Wahrung des Stiftungszwecks durch den Stiftungsrat auszuüben. Dass sich letztlich nicht verifizieren liess, ob die begründeten Zweifel über die Handlungsfähigkeit und die Fähigkeit zur Willensäusserung der Stifterin berechtigt waren oder nicht, vermag daran nichts zu ändern. Es kann daher nicht dem Standpunkt der Revisionswerberin beigepflichtet werden, dass der Stiftungsrat die strittige Beschlussfassung - von deren Zulässigkeit abgesehen - ohne sachlich gerechtfertigten Grund vorgenommen hätte.
8.6. Weiters macht die Revisionswerberin "aus anwaltlicher Vorsicht" einen Verfahrens- und Begründungsmangel dahin geltend, als eine erstinstanzliche Feststellung zu ihren Lasten unrichtig sei. Sie sei allerdings als in erster Instanz obsiegende Partei nicht gehalten gewesen, diese Feststellung in ihrer Berufungsmitteilung zu rügen. Diese Ausführungen beziehen sich auf die zuvor angeführten Feststellungen, aus denen sich Zweifel des Stiftungsrats der Beklagten ableiten liessen, wonach E im massgeblichen Zeitpunkt noch in der Lage war, ihren Willen hinreichend zu äussern. Gleichzeitig werden demnach auch Feststellungen in Zweifel gezogen, wonach der Stiftungsrat vor der massgeblichen Beschlussfassung keine Kenntnis davon hatte, dass im Einzelnen angeführte Umstände vorlagen, die Bedenken am gesunden Geisteszustand von E hervorrufen hätten können. Nach Ansicht der Revisionswerberin basieren diese Feststellungen auf einer nicht hinreichend begründeten Beweiswürdigung, sodass gleichzeitig ein Verfahrens- und ein Begründungsmangel verwirklicht worden sei. Bei richtiger Beweiswürdigung wäre festzustellen gewesen, dass der Stiftungsrat zum Zeitpunkt des Erhalts der Instruktion, die zur Fassung des Beistatuts vom 19. Februar 2009 geführt habe, aufgrund des hohen Alters von E (97 Jahre) Zweifel an der geistigen Dispositionsfähigkeit der Stifterin gehabt habe. Deshalb habe er besondere Abklärungen in diese Richtung vorgenommen. Zu diesem Zweck habe die Beklagte F als Kontaktperson zwischen der Beklagten und E beauftragt, abzuklären, ob die von E erteilte Instruktion tatsächlich ihrem freien Willen entsprochen habe.
Allerdings hat das Erstgericht ohnehin festgestellt, dass diese Kontaktaufnahme zwischen F und dem Stiftungsrat der Beklagten stattgefunden hatte, in deren Zug F im Wesentlichen mitgeteilt hatte, dass er keine Bedenken gegen die Fähigkeit von E zur freien Willensäusserung gehabt habe (Ersturteil ON 598 S 47, 48). Die massgeblichen Feststellungen, die eine sachliche Rechtfertigung für die strittige Beschlussfassung durch den Stiftungsrat bilden, betreffen ausserdem einen Zeitpunkt ab dem Jahr 2010. Dazu finden sich in der "Beweisrüge" der Klägerin keine Alternativfeststellungen, sodass diese nicht in einer Weise ausgeführt ist, die erfolgreich eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aufzeigen könnte. Die angestrebten Feststellungen beziehen sich vielmehr auf den Zeitpunkt vor der Beschlussfassung vom 19.02.2009. Auf die damit in der Revision verbundenen Überlegungen ist daher nicht weiter einzugehen (vgl F OGH 03.11.2017 07 CG.2015.161 GE 2018,266 ua).
8.7. Dasselbe gilt wegen der Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen für die in der Revision (noch) zulässigerweise ausgeführte Kostenrüge (vgl § 55 Abs 2 ZPO und Punkt III. Abs 2 idF bzw laut LGBl 2018/207).
9. Insgesamt waren im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und war die Rechtssache in sinngemässer Anwendung des § 479 Abs 2 ZPO sowie aus prozessökonomischen Gründen an das Fürstliche Landgericht zurückzuverweisen, weil es weiterer Beweisaufnahmen bedarf.
10. Der Kostenvorbehalt ist in § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO begründet.