03 CG. 2012.87
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei KLÄG 1 vertreten durch VTRA 1 in wider die beklagte Partei BEKL 1 vertreten durch VTAN 1 in wegen EUR 161'988.25 s.A. über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse EUR 12'948.45 s.A.) und die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 149'039.80 s.A.) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 16.06.2016, 03 CG.2012.87-109, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 02.07.2015, 03 CG.2012.87-94, keine Folge, hingegen der Berufung der klagenden Partei teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision der klagenden Partei wird k e i n e Folge gegeben. Hingegen wird der Revision der beklagten Partei t e i l w e i s e Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es einschliesslich des bestätigten Teils lautet:
"1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 4 Wochen den Betrag von EUR 145'113.17 samt 5% Zinsen seit 25.01.2012 zu zahlen und die mit CHF 58'298.00 bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die mit CHF 6'068,60 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit CHF 3'478.98 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
Die Beklagte, ein in Liechtenstein konzessioniertes Versicherungsunternehmen, dessen Gesellschaftszweck unter anderem das Geschäft der anteil- bzw fondsgebundenen Lebensversicherung umfasst, übernahm per 01.07.2007 im Wege der Fusion die ---------- Versicherung AG. Dabei gingen sämtliche Rechte und Pflichten im Wege der Universalsukzession auf die Beklagte über.
Die Klägerin schloss 2006 über Vermittlung von ---------- mit der ---------- Versicherung AG zur Policennummer ------- eine sogenannte "fondsgebundene Lebensversicherung" mit einer Laufzeit von 93 Jahren ab. Versicherungsbeginn war der 01.07.2006. Das von der Klägerin in Form einer Einmalzahlung erbrachte Prämienvolumen betrug EUR 200'000.00. Dieser Betrag setzte sich je im Umfang von EUR 100'000.00 aus Eigen- und Fremdmitteln zusammen. Die Fremdmittel wurden durch Aufnahme eines Lombardkredits bei der ---------- Bank AG aufgebracht. Die Klägerin verpfändete der kreditgewährenden Bank als Sicherheit die Versicherungsansprüche, insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswerts.
2.1. Die Klägerin begehrt mit ihrer am 20.03.2012 eingebrachten Klage, die Beklagte letztlich zur Zahlung von EUR 161'988.25 s.A. zu verpflichten. Sie brachte zusammengefasst vor: Sie habe eine konservative, sichere und langfristige Veranlagung des gesamten Policenvermögens zum Zwecke der Altersvorsorge gewünscht. ----------, eine Vertriebspartnerin der Beklagten, habe ihr die Lebensversicherung als besonders sichere und rentable Lösung für ihre Bedürfnisse als Altersversorgung dargestellt. Sie sei anlässlich des Vermittlungsgesprächs nicht über allfällige Risiken aufgeklärt worden. Ebenso wenig sei sie über die mit der Lebensversicherung verbundenen Kosten und die Art der Begleichung der Kosten informiert worden.
In den Kalenderjahren 2006 bis 2009 habe sich das Policenvermögen von EUR 200'000.00 auf EUR 105'396.84 verringert. Die Klägerin habe in der Folge die Lebensversicherung aufgekündigt und die Auszahlung des Policenwerts begehrt. Der Erlös aus der Kündigung der Lebensversicherung habe EUR 100'336.83 betragen. Bei korrekter Veranlagung in eine sichere Anlage wäre der Klägerin zum 25.01.2012 ein Betrag von EUR 271'130.13 zur Verfügung gestanden. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vermögenswerts zum 25.01.2012 betrage ihr Schaden EUR 161'988.25.
2.2. Die Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein: Bei ---------- handle es sich nicht um eine Vertriebspartnerin der Beklagten. ---------- habe unabhängig gehandelt. Im Übrigen sei die Klägerin über die Risiken der Veranlagung ausführlich in Kenntnis gesetzt worden. Die Veranlagung sei vertragskonform erfolgt. Die Beklagte treffe jedenfalls kein Verschulden. Auch ein allfälliger Irrtum der Klägerin sei nicht von der Beklagten veranlasst worden.
Die Klägerin habe durch die teilweise Kreditfinanzierung der Veranlagung ihr eigenes Risiko selbst erhöht. Sie treffe ein Mitverschulden. Ausserdem werde auch die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin hätte nämlich wesentlich früher erkennen können, dass die Beklagte die vertraglich vereinbarte Anlagestrategie nicht eingehalten habe.
3.1. Das Erstgericht traf über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen (wörtliche Wiedergabe):
I) "Allgemeines:
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft und Versicherung liechtensteinischen Rechts mit Sitz in Schaan (Öffentlichkeitsregister Nr. FL-------) und unterliegt als solche den Bestimmungen des VersAG und den anderen für zugelassene Versicherungen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Beilage C). Sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin der ---------- Versicherung AG und hat im Jahr 2007 die ---------- Versicherung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen.
Da die Beklagte bzw. die ---------- nicht über ein eigenes Vertriebsnetz verfügte und selbst auch keine Beratungsleistungen erbrachte, schloss sie mit der ---------- ---------- am 09.12./18.12.2003 eine Kooperationsvereinbarung ab. Ziel dieser Vereinbarung war die gegenseitige Ergänzung und Erweiterung des Dienstleistungsangebotes. Zu diesem Zweck nahm die ---------- "Liechtenstein ----------", eine fondsgebundene Lebens- und/oder Rentenversicherung ab einer Einzahlung bzw. Prämiensumme von EUR 100'000.00, in ihr Angebot auf und erklärte gegebenenfalls die Vermögensverwaltung der jeweiligen Portfolios gemäss dem "Investment Advisory Agreement" zu übernehmen, ohne von der Beklagten mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen ständig betraut zu sein.
Für die gegenständliche Rechtssache sind insbesondere die Punkte 3., 4., 7. und 8. dieser Vereinbarung von Interesse, welche im Wesentlichen wie folgt lauten:
"3. Werbung
Sämtliche Werbeaktivitäten, bei denen ein Produkt, die Dienstleistung oder der Name der Kooperationspartner eingebunden werden soll, benötigen die ausdrückliche, vorgängige und schriftliche Zustimmung des Kooperationspartners.
...
---------- überlässt dem Kooperationspartner auf Wunsch unentgeltlich ein EDV-Programm zur Verkaufs- und Beratungsunterstützung. Sämtliche Berechnungen und Angebote, die Interessenten übergeben werden, sind mit der aktuellsten Version des Berechnungsprogrammes, welches ---------- zur Verfügung stellt, zu berechnen.
Nur ---------- ist berechtigt, Programmänderungen vorzunehmen. Jegliche Änderungen am Programm oder an der textlichen Darstellung müssen mit ---------- abgestimmt werden und bedürfen der Schriftform. Auf die Beachtung des Urhebergesetzes wird hingewiesen.
...
---------- anerkennt die Bemühungen des Geschäftspartners auch andere Finanzdienstleister als Untervermittler beim Einsatz der von ---------- angebotenen Produkte zu betreuen. Die gesamte Betreuung erfolgt vom Geschäftspartner, nur der Geschäftspartner tritt als Vermittler gegenüber der ---------- auf. Um eine klare Zuordnung gewährleisten zu können, wird der Geschäftspartner jene Untervermittler, die vertrieblich aktiv werden, der ---------- melden. Bei diesen wird ---------- keine direkte Kontaktaufnahme vornehmen. Die Zuordnung erlischt 12 Monate nach der Meldung, wenn der genannte Finanzdienstleister nicht aktiv geworden ist.
Auf Grund der liechtensteinischen Sorgfaltspflichtbestimmungen müssen die Untervermittler bei aktiver Geschäftsbeziehung über eine Standardbeauftragung (...) vertraglich direkt an ---------- angebunden sein. Der Geschäftspartner stellt mit der Antragseinreichung die Standardbeauftragung (...) und den Fragebogen für die Zusammenarbeit mit ---------- (...) und den dort angeführten Dokumenten zur Verfügung.
8.1 Erläuterungen
Für Liechtenstein ---------- werden dem Versicherungsnehmer einmalige Versicheerungsabschlussgebühren belastet. Berechnungsgrundlage ist die Einmalzahlung bzw. der übertragene Depot-/Versicherungswert (inkl. eventueller Cash Positionen) oder bei laufenden Prämienzahlungen über fünf Jahre, die Prämiensumme. Diese Abschlussgebühr wird bei Beginn des Vertrages fällig und dem Versicherungsdepot belastet.
Darüber hinaus erhebt ---------- eine laufende Versicherungsverwaltungsgebühr, die jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres vorschüssig fällig wird. Beginnt der Versicherungsvertrag während des Jahres, erfolgt im ersten Jahr eine prorata Belastung (in Zwölftel). Berechnungsgrundlage ist im ersten Jahr die Einmalzahlung bzw. der übertragene Depot-/Versicherungswert (inkl. eventueller Cash Positionen), in den Folgejahren der jeweilige Depotwert (Prämien- und Versicherungsdepot).
Mit dem Kunden kann auch eine Courtage/Provision bis zu 5% individuell vereinbart werden, welche ab einer Courtage/Provision über 2% aufgezinst jeweils auf drei Jahre verteilt direkt zu Lasten des Versicherungsdepots verrechnet wird.
Der Kooperationspartner stellt der ---------- unaufgefordert bis spätestens 20. Januar jeden Jahres die jeweiligen Depotwerte (Summe Konto und Versicherungs- bzw. Prämiendepot) sowie sämtliche Informationen über die Vermögensverwaltung pro verwaltetem Deckungsstock zur Verfügung.
Die vorstehenden Erläuterungen umfassen nicht die durch Depotführung oder Vermögensverwaltung entstehenden Kosten.
8.2 Gesamtkosten
Bei der Gestaltung der Gesamtkosten soll auf Angemessenheit und Marktüblichkeit Bedacht genommen werden. Das gemeinsam angebotene Produkt setzt sich aus den Kostenkomponenten der ---------- einerseits und des Kooperationspartners andererseits zusammen und errechnet sich wie folgt:
Einmalige Abschlusskosten der ----------: 1.00%
Laufende Verwaltungskosten der ----------: 1.30% p.a.
Davon anteilige Verwaltungskosten für den Kooperationspartner 0.80% p.a.
Provision max. 5.00%
Laufende Managementfee des Kooperationspartners keine % p.a.
Depotführungsgebühr der Depotbank je nach Vereinbarung % p.a."
Weiters schloss die ---------- mit der Beklagten am 09.12./18.12.2003 ein Investment Advisory Agreement ab. Nach dieser Vereinbarung war die ---------- als Asset Manager für Portfolios der fondsgebundenen Rentenversicherungen und Lebensversicherungen der Liechtenstein ---------- tätig. Die Vermögensverwaltung sollte auf Basis dieser Vereinbarung, des Versicherungsantrages oder der in einem gesonderten Schreiben festgehaltenen Anlagerichtlinien erfolgen. In dieser Vereinbarung wurde wörtlich festgehalten:
....
I. Verwaltungs- und Investitionsrichtlinien
....
"Die Vermögenswerte werden unter Einhaltung der von ---------- vorgegebenen Anlagestrategie verwaltet. Die Anlagestrategie wird periodisch festgelegt und kann jederzeit eingesehen werden. ---------- wird die Anlagen, die für die Portfolios erworben werden, sowie die Konten stichprobenartig von Zeit zu Zeit überprüfen und behält sich das Recht vor, die gewählten Investments teilweise oder zur Gänze zurückzuweisen, sollten diese der vorgegebenen Anlagestrategie des Portfolios nicht entsprechen. Dies gilt auch für den Fall, dass für Anlagekäufe keine ausreichenden liquiden Mittel zur Verfügung stehen. Die Einhaltung der Anlagestrategie wird auf Aufforderung der ---------- vom Asset Manager bestätigt.
....
Der Asset Manager ist ermächtigt, in Wertpapieren/Investmentfonds zu investieren, die ... der Anlagestrategie des jeweiligen Portfolios entsprechen. ...
....
---------- ermächtigt und beauftragt den Asset Manager mit der Verwaltung und Investition der von ---------- zur Verfügung gestellten Vermögenswerte.
....
Zur Feststellung der gewünschten Anlagestrategie wird der Asset Manager die - im Rahmen seiner üblichen Tätigkeit erforderliche - Beratung und Risikoaufklärung vornehmen. Die Dokumentation erfolgt durch Übersendung der entsprechenden Protokolle als Anhang zum Liechtenstein ---------- Antrag bzw Annahmeerklärung an ----------.
Der Asset Manager ist befugt, sämtliche Rechtshandlungen vorzunehmen, die im Zusammenhang mit einer ordnungsgemässen Verwaltung zweckmässig erscheinen, ohne dass es im Einzelnen der vorherigen Einholung von besonderen Weisungen seitens ---------- bedarf.
....
III. Managementhonorar
Für die Tätigkeit erhält der Asset Manager, ... , von ---------- die in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Gebühren. ...."
Auf Basis dieser Kooperationsvereinbarung sowie des Investment Advisory Agreement übernahm die ---------- die Vermittlung fondsgebundener Lebens- und/oder Rentenversicherungen der Beklagten, wobei sie ihrerseits mit Anlageberatern als Untervermittlern Kooperationsverträge abschloss. Diese als Rahmen-Vertriebsvereinbarung bezeichneten Kooperationsverträge enthielten folgende wesentliche Passagen:
"§ 1 Vertragsgegenstand
Der VP (Vertragspartner) übernimmt die Vermittlung der von ---------- konzipierten und zum Vertrieb angebotenen Produkte und Dienstleistungen und steht im Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters.
...
Die ---------- und der VP sind sich darin einig, dass durch diese Vereinbarung kein Handelsvertreterverhältnis im Sinne der §§ 84ff HGB begründet wird.
...
§ 2 Aufgabe des Vermittlers
... 3. Der VP ist berechtigt, weitere Vertriebspartner auf eigenes Risiko als Erfüllungsgehilfen einzusetzen, ...
...
§ 3 Vertriebsdurchführung
....
....5. Der VP übt seine Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter aus, er kann seine Arbeitszeit eigen bestimmen und seine Tätigkeit im Rahmen dieser Vereinbarung frei gestalten.
....6. Die ---------- unterstützt die Tätigkeit des VP durch Zurverfügungstellung des erforderlichen Informationsmaterials. Dieses Material wird in einer angemessenen Zahl kostenlos zur Verfügung gestellt, bei grösseren Mengen gegen Erstattung der Selbstkosten.
§ 4 Vertriebsprovision
...
§ 10 Vervielfältigung und Nachdruck von Prospektinhalten
§ 11 Arbeitsunterlagen, Adressen, Bestandsunterlagen
....
Anlagen: 1) Besondere Risikohinweise
Ein solcher Kooperationsvertrag bestand auch mit ---------- (ZV ----------, ON 80, Seite 3).
Zudem erstellte die ---------- zur Unterstützung der Beratungsgespräche zeitlich stets angepasste Werbeschriften/Broschüren zur ----------, welche der Beklagten bzw. der ---------- bekannt waren (vgl. ZV ---------- insbesondere in Beilage AW, S 10) und mit deren Einverständnis verwendet wurden. Dies waren Werbeschriften/Broschüren zur ---------- 2 (Beilage J), ---------- 3 (Beilage K) die mit jährlichen Netto-Gewinnen von 10 - 12 % (----------, Beilage J) bzw. 8 - 12 % (---------- 3, Beilage K) warben. Als garantiegebende Bank bei ----------3 fungierte die ---------- Bank , bei der ---------- die ----------. Der Einfachheit halber wird nachfolgend die Werbebroschüre für die ---------- 2 (Beilage J) dargestellt:
"Mit Sicherheit mehr Rendite
Garantie 2
105% Kapitalgarantie
75%-ige Gewinnhöchststandsgarantie
Anlage in EUR, 12 Jahre Laufzeit
Garantiegeber ---------- (Rating AA-/Aa3)
Gerade in schwierigen Zeiten ....
Mit Sicherheit mehr Rendite
Der unterliegende Fonds ‚ ---------- 2' investiert zum Grossteil in konservative Strategien, der sich in seiner Kombination durch eine geringe Volatilität, stetige Performance und vorzugsweise eine geringe Korrelation zu den klassischen Aktien- und Anleihenmärkten auszeichnet. Damit hat das Papier das Ziel kontinuierlich positive Erträge zu generieren.
Die risikoaverse Ausrichtung und breite Streuung über verschiedene Anlagestile und Manager für alternative Anlagen qualifiziert das Papier als ein Anlageinstrument, das als Grundbaustein eines gut diversifizierten Investmentportfolios eingesetzt werden kann.
105%ige Kapitalgarantie
Das investierte Kapital in die ---------- 2 ist zum Laufzeitende zu 105 % gesichert. Dies ist durch die Kapitalgarantie der französischen Grossbank ---------- gewährleistet. ---------- ist eine der grössten Banken Frankreichs und von internationalen Ratingagenturen mit der soliden Finanzstärke AA-/Aa3 (Moody's/Standard & Poors) bewertet
75%ige Höchststandsgarantie
Bei Fälligkeit hat der Anleger ein Anrecht auf Auszahlung seines investierten Kapitals1 zzgl. von 75% des höchsten jemals erzielten Gewinns der während der Laufzeit an den entsprechenden Beobachtungstagen festgestellt wurde.
1Unter Voraussetzung eines Erwerbspreises von maximal 105%
Währungsabsicherung
Da der Fonds in Euro notiert und zum Teil auch in US Dollar notierende Wertpapiere investiert, sichert der Fonds seine Währungsrisiken durch Terminverkauf von US-Dollar gegen EUR auf einmonatiger rollierender Basis ab.
Hervorragende Renditemöglichkeiten ...
Dynamischer Leverage
----------2 verfügt über einen dynamischen Hebel, d.h. das Trading Level wird regelmässig angepasst. Diese Anpassung soll das Kapital auf der Verlustseite schützen und beim Gewinnpotential zusätzlichen Leverage ermöglichen. Die maximalen Trading Levels sind 175% bzw. 50%, wobei das anfängliche Trading Level auf 160% festgesetzt wird.
Anlageziel
Die ---------- Portfoliostrategie ist darauf ausgerichtet, bei einer möglichst geringen Volatilität (Schwankung) und mit einer geringen Korrelation (Gleichlauf) zu den Aktien- und Rentenmärkten einen jährlichen Netto-Gewinn von 10 - 12 % zu erzielen. Um dieses Anlageziel zu erreichen, wird das Teilfondsvermögen nach dem Grundsatz der Risikostreuung in unterschiedliche alternative Investmentstrategien über mehrere Hedge Fond Manager und Commodity Trading Advisors investiert. Hierbei handelt es sich um einen Pool anerkannter Spezialisten für Alternative Anlagen, die ihre fachliche Kompetenz bereits seit vielen Jahren sowohl für private als auch institutionelle Investoren bewiesen haben.
Die Auswahl dieses Zielfonds Manager erfolgt u.a. nach:
Zeitraum der Echtzeitperformance der Vergangenheit
Anzahl der Plusmonate
Korrelation, als wichtiger Indikator für die Ausgeglichenheit des Portfolios
Handel in verschiedenen Märkten
Wertentwicklung Aktien, Obligationen, ----------Garantie 2
Ertragsvergleich
Der Ertragsvergleich veranschaulicht die Nachhaltigkeit der Erträge der ----------Garantie2 und deren Unabhängigkeit von der Wertentwicklung des Aktien und Anleihemarktes. In der Vergleichsperiode 01.1998 bis 03.2005 konnte ----------Garantie2 eine Wertentwicklung von +171,13% erzielen, Obligationen hingegen nur 55,28% und Aktien nur 22,69%. Ferner wird deutlich, wie die Erträge der ----------Garantie2 unberührt geblieben sind von den negativen Entwicklungen der weltweiten Aktienmärkte seit 03.2000.
Verfügbarkeit und Transparenz
Die Performance der ----------Garantie 2 wird monatlich bewertet und kann somit zeitnah verfolgt werden. Darüber hinaus kann der Anleger bei Bedarf monatlich auch bereits vor Laufzeitende über sein Anlagekapital verfügen.
Der ---------- 2
im Zeitraum Januar 1998 bis März 2005 2+3
----------Garantie2
Typ EMTN (EUR Medium Term Notes)
Garant ---------- (Aa3/AA-)
Währung Euro (EUR)
Stückelung EUR 10'000
Mindestanlage EUR 10'000
Emissionsdatum 29. März 2005
Fälligkeit 29. März 2017
ISIN Code XS0216038645
Ausgabepreis 100% des Nominal
Kapitalgarantie bei
Fälligkeit 105% des Nominal und
75%-ige Gewinnhöchststandsgarantie
Als Grundlage der jeweilige Jahresabschluss des 4. Und 8. Jahres der Net Asset Values.
Wertzuwachs 100% des ---------- Fund 2
Ausgabeaufschlag Bis zu 5 %
Rücknahmegebühr Im 1. Jahr 3%, im 2.Jahr 2%, im 3. Jahr 1%, danach keine
Handelbarkeit Monatlich, mit einem maximalen bid-offer Spread von 1 %
Partizipation Bereits zu Beginn 160 %
SGA ---------- Fund 2
Typ ----- in Jersey Treuhänder ----- Trust Company(Jersey) Ltd. (100%-ige Tochtergesellschaft von ------)
Sub-Manager ----- Asset Management (100%-ige Tochtergesellschaft von -----)
Anlageberater ----------
------- AG, Zürich
Abschlussprüfer PricewaterhouseCoopers
Währung Euro (EUR)
Nettoinventarwert Monatliche Veröffentlichung
Wechselkurs-
Absicherung Der Fund sichert seine Währungsrisiken durch Terminverkauf von US-Dollar gegen Euro auf einmonatiger rollierender Basis ab
Anlageziel Das Hauptziel besteht in der Erzielung eines überdurchschnittlichen Wertzuwachses bei einer möglichst geringen Volatilität (Schwankung) und mit einer geringen Korrelation (Gleichlauf) zu den Aktien- und Rentenmärkten.
Wichtige Hinweise: Dieses Produkt steht als Direktanlage ausschliesslich im Geltungsbereich der Schweizer Anlagegesetze zur Verfügung (in Deutschland und Österreich ausschliesslich im Rahmen einer fondgebundenen Lebensversicherung). ---------- Asset Management und die garantiegebende Bank übernehmen keine beratende Verantwortung gegenüber dem Anleger. Der Anleger sollte im nötigen Ausmass seine eigenen Berater befragen, um die finanziellen, steuerlichen oder sonstigen Implikationen dieser Anlage in seinem spezifischen Fall zu bemessen und um sicherzustellen, dass ein Anlageentscheid seinen Erwartungen und finanziellen Kapazitäten entspricht. Frühere Erträge und Pro Forma Statistiken wurden nach bestem Ermessen und aufgrund von Daten erstellt, die als fair und genau eingeschätzt werden. Sie beinhalten jedoch rein illustrativen Charakter. Vergangene Performance ist keine Garantie für zukünftige Erträge. Dieses Dokument ist rein informativ. Es ist kein Emissionsprospekt im Sinne des schweizerischen Obligationenrechts und ist nicht als vollständige oder juristische Dokumentation der Anlage anzusehen. Entsprechende extensive Dokumentation wird gern zur Verfügung gestellt. Anleger bestätigen, dass sie sehr versierte Investoren sind und dass sie die EUR Medium Term Notes auf privater Platzierungsbasis erwerben. ..."
Weiters hatte die ---------- eine Werbebroschüre zum Privat Insuring am Finanzplatz Liechtenstein erstellt, welches bei den Beratungsgesprächen zur Erklärung verwendet wurde. Dieses hatte unter anderem folgenden wörtlichen Inhalt:
" ....
Die Weiterführung und -entwicklung des Konzeptes Private Banking hin zu Private Insuring für gehobene Privatkunden stellt die Grundidee und erfolgreiche Philosophie unseres Unternehmens dar.
Wir haben uns zum Ziel gesetzt, die wechselnden finanziellen Bedürfnisse unserer Kunden zu begleiten. Zusammen mit einem Netzwerk von Banken, Rechtsexperten, Steuerberatern und Vermögensverwaltern bieten wir individuelle, massgeschneiderte Konzepte an, die den Anforderungen in jeder Lebensphase entsprechen.
Liechtenstein ----------
Liechtenstein ---------- ist die optimale Umsetzung des Private Insuring. Die fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung stellt ein praktikables Instrument der Vermögensanlage, der Vermögensweitergabe und damit auch der Alters- und Nachfolgeplanung dar.
Es ermöglicht dem Anleger sogar, seine bisherige Vermögensstrategie und seinen jetzigen Vermögensverwalter beizubehalten.
Angepasst an die jeweiligen steuerlichen Rahmenbedingungen des Wohnsitzlandes des Versicherungsnehmers bietet ---------- mit Liechtenstein ---------- die ideale Verbindung von Vermögensanlage Vorsorge.
....
Anlageprivileg
Der Kunde entscheidet vollkommen unabhängig. Wir beauftragen die Bank seines Vertrauens mit der Betreuung des Vermögens. Die von ihm gewünschte Bank verwaltet im Namen der ---------- die Gelder. Aus welchen in- und ausländischen Wertpapieren oder Kapitalanlagen sich seine persönliche Versicherung zusammensetzen soll, kann der Kunde individuell nach seinen Bedürfnissen bestimmen.
Diskretionsprivileg
Diskretion als Voraussetzung: Das Versicherungsgeheimnis (Art. 44 VersAG) ist analog dem Bankgeheimnis und verpflichtet sämtliche Organe und Mitarbeiter der ---------- zu absoluter Geheimhaltung über alle Informationen, die Kunden betreffen.
Erbschafts- und Schenkungsprivileg
Bei Nennung von Begünstigten fällt im Todesfall die Versicherungsleistung nicht in den Nachlass. Somit können langwierige Nachlassverfahren vermieden werden. Zudem kann die Leistung auch dann angenommen werden, wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird. Unsere Kunden verfügen im Erbfall nahezu frei über die Verteilung ihres Vermögens. An beliebig viele Begünstigte. In unterschiedlichsten Formen.
Konkursprivileg
Das in Liechtenstein geltende Versicherungsrecht sieht im Konkursfall des Versicherungsnehmers vor, dass der Wert der Lebensversicherung nicht in die Konkursmasse fällt, wenn nahe Angehörige begünstigt sind. Wenn der Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung bei ---------- erwirbt und den Ehepartner oder einen direkten Nachkommen als Begünstigten einsetzt, ist dieser Versicherungsanspruch privilegiert.
Steuerprivileg
Liechtenstein ---------- wird den jeweiligen steuerlichen Gegebenheiten des Wohnsitzlandes angepasst. Während der Vertrags- bzw. Aufschubdauer fallen keinerlei Steuern an. Die Kapitalauszahlung erfolgt ebenfalls steuerfrei. Die Rentenleistungen richten sich nach den Steuergesetzen des jeweiligen Auszahlungslandes.
Stiftungsprivileg
Freie Gestaltung der Bezugsrechte und jederzeitige unkomplizierte Änderung der Bezugsrechte. Mit einem einfachen Versicherungsantrag entsteht mit der Police ein verbriefter Anspruch gegen die Versicherung."
Neben diesen allgemeinen Prospekten erstellte die ---------- Charts, welche diese Informationen komprimiert auf einer Seite darstellten. Auch diese Charts waren der ---------- bekannt und wurden bei Beratungsgesprächen verwendet. Beispielhaft wird ein derartiger Chart betreffend ---------- 3 wiedergegeben.
Zwischen der ---------- und der ----------bank Liechtenstein bestand eine schriftliche Vereinbarung über die Kooperation (ZV ----------, ON 73, S 16; ZV ----------, Beilage AV, S 36). Es war grundsätzlich so, dass die Geschäfte einschliesslich der Kreditierung von den Beratern als ein Paket angeboten wurden. In mehr als der Hälfte der Fälle wurde die Hebelung mit einem Kredit angeboten (ZV ---------- Beilage AV, S 33; ---------- ON 80, S 4). Inhalt der Beratungsgespräche sollte - wie von der ---------- auch gewünscht - die Empfehlung eines fondsgebundenen Anlageproduktes der ---------- sein, dies gegebenenfalls unter Inanspruchnahme eines Darlehens zur Teilfinanzierung der Prämie. Bei diesen Beratungsgesprächen wurden die zuvor dargestellten Prospekte der ----------Garantie verwendet. Nach dem Beratungsgespräch wurde ein Anforderungsformular ("verbindliche Anforderung der Depoteröffnungs-, Darlehens- und Policenunterlagen") ausgefüllt, welches vom Anlageberater an die ---------- übermittelt wurde. In diesem Formular wurden allgemeine Daten des Kunden/Antragstellers, Kurzinformationen zum Versicherungsvertrag, Informationen zur Vermögenssituation, Informationen zur Finanzierung als auch Ausführungen über das Eigenkapital, die Fremdfinanzierung sowie die gesamte Investitions- und Prämiensumme angegeben. Aufgrund dieses Anforderungsformulars bereitete die ---------- die Versicherungs- und die Kreditantragsunterlagen vor, leitete sie an den Anlageberater weiter, welcher diese nach Unterfertigung durch den Kunden der ---------- zukommen liess. Die Provision wurde in weiterer Folge über die ---------- abgerechnet.
Mit dem Vermögensverwaltungsvertrag wurde die ---------- von der Beklagten beauftragt, den Deckungsstock der jeweiligen Police zu veranlagen. Für die Versicherungspolice wurde ein separates Konto bei der Bank eingerichtet, auf das der Versicherungsnehmer die Prämie einzahlte. Die vom Versicherungsnehmer festgelegte Anlagestrategie setzte sodann die ---------- um, in dem sie der Bank die Anweisungen erteilte, der Anlagestrategie entsprechende Wertpapiere zu kaufen. Kontoinhaber war die Beklagte. Die ---------- war im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages auf den Konten zeichnungsberechtigt. Das Zeichnungsrecht wurde von der Beklagten eingeräumt.
II) Versicherungsvertrag der Klägerin:
Unter anderem hatte auch ---------- eine Rahmen-Vertriebsvereinbarung mit der ---------- abgeschlossen (vgl. ZV ----------, ON 80, S 2, Beilage AJ) und auf deren Basis fondsgebundene Lebensversicherungen der ---------- an Kunden, so auch an der Klägerin, vermittelt. Diese stellte aufgrund der Beratung von ---------- am 24.05.2006 einen Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung an die ----------; dies mit einer Versicherungslaufzeit von "EA99" (=93 J.), wobei die Prämie in Höhe von EUR 200'000.00 in Form einer Einmalzahlung in ein Prämiendepot durch Geldüberweisung zu erfolgen hatte. Versicherungsbeginn sollte der 01.07.2006 sein; bezugsberechtigt im Fall des Erlebens die Versicherungsnehmerin, im Fall des Ablebens die gesetzlichen Erben.
Im beschriebenen Antragsformular wurden folgende Ausführungen gemacht:
" ....
Erklärungen und Hinweise
In erkenne an, dass neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der ---------- Versicherung AG, ------, mit Firmensitz in Vaduz (im folgenden ---------- genannt), auch der vorliegende Antrag, alle Vertragszusätze, die Anlagestrategie, die Risikohinweise und die Verbraucherinformation die Grundlage dieses Versicherungsvertrages bilden. Weiters erkläre ich, eine Kopie dieses Antrages, der Verbraucherinformationen, sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung Liechtenstein ---------- ---------- enthalten zu haben.
Erläuterungen zum Produkt: Liechtenstein ---------- ---------- ist eine fondsgebundene Lebensversicherung mit variabler Beitragszahlung und Mindesttodesfallschutz bezogen auf die eingezahlte Beitragssumme. Nach Vertragsablauf erhält der Begünstigte - soweit vorhanden - den Rückkaufswert. Dieser entspricht dem Wert des Deckungsstockes, errechnet mit dem Rücknahmepreis bzw. Marktwert des Investments zum Abrechnungszeitpunkt, ggf. vermindert um die noch nicht getilgten Abschluss- und Verwaltungskosten sowie noch evtl. offenen Provisionsforderungen. Stirbt die versicherte Person während der Vertragslaufzeit, so erstattet ---------- den am Fälligkeitstag vorhandenen Rückkaufswert, ggf. vermindert um die noch nicht getilgten Abschluss- und Verwaltungskosten sowie noch evtl. offenen Provisionsforderungen, mindestens jedoch den vereinbarten Todesfallschutz bezogen auf die bis dahin eingezahlte Beitragssumme. Die eingezahlte Beitragssumme bezeichnet die die Summe der bis zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles eingezahlten Beiträge. Jede Auszahlung bzw. Teilkündigung führt zu einer Neuberechnung der Beitragssumme. Auszahlungen sowie Teilkündigungen werden von dieser in Abzug gebracht. Die Beiträge werden in einem von der ---------- verwalteten Deckungsstock investiert, der der gewählten Anlagestrategie des Versicherungsnehmers entspricht.
Aufsichtsbehörde: Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, Heiligkreuz 8, Postfach 684, LI-9490 Vaduz, oder das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorferstrasse 108, DE-53117 Bonn.
Steuern: Bei Versicherungsverträgen, die zwischen ---------- als Versicherungsgesellschaft und einem Versicherungsnehmer mit Sitz in einem anderen Staat als dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossen werden, sind die jeweiligen nationalen steuerrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Der Versicherungsnehmer ist dafür verantwortlich, sich sämtliche Informationen über die anwendbaren nationalen Steuergesetze und deren Konsequenzen zu besorgen.
Die ---------- kann für steuerliche Konsequenzen jeglicher Art, die sich aufgrund des Versicherungsvertrages ergeben, nicht verantwortlich gemacht werden. Der Versicherungsnehmer erklärt, dass er darüber informiert wurde, dass sich Kündigung, Teilrückkauf, Rückkauf oder Abänderung anderer Vertragsbestandteile eines laufenden Vertrages steuerlich nachteilig auswirken können. Dem Versicherungsnehmer wird dringend angeraten, sich bei Abschluss eines Versicherungsvertrages bzw. Abänderung/Anpassung eines bestehenden Vertrages an einen steuerlichen Berater zu wenden.
Erklärungen des Versicherungsnehmers:
Vermögensanlage: Ich, der Versicherungsnehmer, entscheide mich bewusst für das von der ---------- angebotene Versicherungsprodukt. Dieses überlässt mir nach Ablauf der Widerrufsfrist zum einen entweder die freie Wahl hinsichtlich der Einbringung jeden depotfähigen und bewertbaren - aber nicht nachschusspflichtigen - Vermögenswertes in den Deckungsstock meiner Lebensversicherung und späterer Verwaltung durch den Vermögensverwalter; oder zum anderen die freie Wahl des Vermögensverwalters, welcher die Ausgestaltung des Deckungsstockes veranlasst. Über die Risiken der von mir bzw. der vom Vermögensverwalter beabsichtigt einzubringenden Vermögenswerte wurde ich ausführlich in Kenntnis gesetzt. Auch wurde ich darüber aufgeklärt, dass im Rahmen der von mir gewählten Anlagestrategie ein Austausch der Vermögenswerte durch den Vermögensverwalter vorgenommen werden kann und damit ebenfalls Risiken verbunden sein können. So ist mir verständlich und ich trage bewusst das alleinige Risiko, dass im Falle des Kursanstieges der von mir eingebrachten Wertpapiere bzw. sonstiger Werte ein Wertzuwachs des Deckungsstockes erzielt werden kann, daneben aber auch das Risiko der Wertminderung bei Kursverlusten besteht. Auch weiss ich, dass Fremdwährungsanlagen Wechselkursschwankungen unterliegen und den Wert meiner Lebensversicherung beeinflussen können. ---------- kann daher im Falle von für mich ungünstiger Wertentwicklungen nicht in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus entbinde ich ---------- hiemit ausdrücklich von jeder Haftung, die im Zusammenhang mit dem Kauf, Besitz oder Verkauf von US-Wertschriften entstehen kann (insbesondere bzgl. des US-Quellensteuerrechts).
Weiters wurde ich darüber aufgeklärt, dass mir als Versicherungsnehmer zusteht, einmal jährlich die von mir gewünschte Anlagestrategie zu ändern."
...
Der von der Klägerin unterfertigte Antrag gab als Motiv für den Abschluss der Lebensversicherung "Vermögenszuwachs" an. Das Geld würde für eine Vermögensanlage von mehr als 15 Jahren zur Verfügung stehen. Hinsichtlich des Anlageverhaltens war im Antrag der Klägerin "dynamisch" (hohe Ertragsmöglichkeiten stehen hohe Risken und Wertschwankungen gegenüber) angekreuzt. Nach den weiteren Angaben hatte sie bereits regelmässige Erfahrungen mit Wertpapieren, nämlich mit Fonds.
Auf dem Antragsformular fanden sich noch folgende Hinweise:
"Kosten und Versicherung
Einrichtungsgebühr: 1.00% / Vermittlungscourtage: 5.00% / Jährliche Verwaltungskosten: 1.30% p.a. / Agio von bis zu 5.00% (je nach Papier)
Eine an einen Vermittler ausgezahlte Vermittlungscourtage kann dem Versicherungsvertrag unter Berücksichtigung der Vorfinanzierungskosten über mehrere Jahre belastet werden. Ausserdem wurde ich darüber informiert, dass die jeweiligen Depotführungskosten direkt dem Depot belastet werden und dass sämtliche anfallenden Kosten im Zusammenhang mit Transaktionen von Wertpapieren und deren Verwahrung und Verwaltung dem Deckungsstock belastet werden. Ich wurde auch darüber informiert, dass bei Neuveranlagungen von Wertpapieren i.d.R. ein Agio von bis zu 5% (je nach Papier unterschiedlich) dem Deckungsstock belastet wird."
Unter der Überschrift III. Sorgfaltspflicht erklärte die Klägerin, dass der Grund für den Abschluss der Police Vermögensaufbau ist. Ausserdem wurde sie auf ihr Rücktrittsrecht aufmerksam gemacht wie folgt:
"Rücktrittsrecht:
Sie haben ein Rücktrittsrecht von 30 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn Sie über Ihr Rücktrittsrecht belehrt und Sie dies mit Ihrer Unterschrift bestätigt haben. Wenn wir die Belehrung unterlassen haben, erlischt Ihr Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung des Erstbeitrages. Den bis dahin geleisteten Beitrag werden wir Ihnen infolge Ihres Rücktrittes in voller Höhe zurückzahlen."
Zwischen ---------- und der Klägerin fanden zwei Beratungsgespräche statt. Das erste Gespräch dauerte ca. zwei Stunden, das zweite circa eine Stunde (PV ON 73, S 25). Die Antragsformulare füllte die Zeugin ---------- mit der Klägerin aus (ZV ---------- ON 80, S 9). Insoweit sich auf den Formularen maschinell angebrachte Auswahlzeichen (Kreuzchen) befinden, wurden die Formulare nach dem ersten Beratungsgespräch so von der ---------- an ---------- übermittelt (ON 80, S 9).
---------- meinte, dass das Wort dynamisch angekreuzt werden musste, weil man auch in risikoreiche Bereiche investieren wollte, obgleich ihrer Auffassung nach die konkrete Veranlagung aufgrund ihres Systems kein Risiko beinhaltete (ON 80, S 9 - 10).
Ebenfalls unterfertigte die Klägerin das Formular "Anlagestrategie" mit folgendem Inhalt (vgl. Beilage L):
"Die Verwaltung des Vermögens basiert auf folgender Anlagestrategie
Basiswährung: (Anm.) blieb offen
Anlageziel: (Anm.) blieb offen
Aufteilung Erstanlage: ----------3 oder ff in Prozent 100%
Einschränkungen: (Anm.) blieb offen
Hinweise: Bitte beachten Sie auch die Risikohinweise zu den jeweiligen Investments!
Weiters wird im Formular "Anlagestrategie" (Beilage K) ausgeführt:
"Ich erkläre mich ausdrücklich damit einverstanden, dass folgender Vermögensverwalter für die Verwaltung des Prämiendepots und des Deckungsstockes eingesetzt wird:
-------- 22, CH-8808 Pfäffikon SZ"
Als Depotbank wurde die ----------- Liechtenstein bestimmt. Die Klägerin unterfertigte auch das Formular "Beratungsprotokoll/Risikoaufklärung", in dem sie bestätigte, dass die Risikoaufklärung und die Risikohinweise mündlich bei persönlicher Vorsprache am 24.05.2006 in Münster erfolgte. Dieses Formular hat folgenden wesentlichen Inhalt:
"Auf welche Risiken wurde besonders eingegangen (individuelle Aufklärung)?
Emittentenrisiko - je nach Bonität des Emittenten bzw. Garantiegeber
Zinsrisiko
Währungsrisiko - wenn Veranlagung für EUR-Investor nicht in EUR erfolgt, besteht ein Währungsrisiko
Performance- bzw. Kursrisiko
Liquiditätsrisiko - Einige Investments sind nicht täglich handelbar. Bei Kündigung bzw. Teilkündigung kann es zu zeitlichen Verzögerungen kommen
Bindungsfrist - Bei Kündigung bzw. Teilkündigung vor Ablauf des Zertifikates kann es seitens des Investments zu Rückgabeabschlägen (im Vergleich zum Zertifikatswert, NAV - Net Asset Value) kommen
Transparenzrisiko bei alternativen Investments
Fremdfinanzierungsrisiko - Werden Fremdmittel für die Finanzierung der fondsgebundenen Lebensversicherungspolice (Finanzhebel) aufgenommen, können die für den aufgenommenen Kredit zu zahlenden Zinsen die erzielten Erträge (Erträge aus dem ----------) übersteigen. Dies führt zu negativen Effekten für den Versicherungsnehmer.
Totalverlustrisiko bei Investments ohne Kapitalgarantie bzw. bei Beitragszahlungen durch Fremdfinanzierung (Finanzhebel).
Gesprächsbericht:
Wir haben über alle genannten Risiken gesprochen.
Ich habe dieses Beratungsprotokoll gelesen und bestätige die Richtigkeit der daraus ersichtlichen Angaben. Mir ist bewusst, dass ich jeden depotfähigen und bewertbaren - aber nicht nachschusspflichtigen - Vermögenswert in den Deckungsstock einbringen kann und dieser im Rahmen der von mir gewählten Anlagestrategie verwaltet wird. Mir ist bewusst, dass die Falle des Kursanstieges der von mir eingebrachten Wertpapiere bzw. sonstiger Werte ein Wertzuwachs des Deckungsstockes erzielt werden kann, daneben aber auch das Risiko der Wertminderung bei Kursverlusten besteht. Auch weiss ich, dass Fremdwährungsanlagen Wechselkursschwankungen unterliegen und den Wert meiner Lebensversicherung beeinflussen können.
In Kenntnis dieser Umstände entspricht das von mir gewählte Produkt meinen Wünschen und Bedürfnissen.
Hiemit bestätige ich mit meiner Unterschrift, über die Risiken im Zusammenhang mit einer Veranlagung in ---------- ausreichend informiert worden zu sein und dass ich mir aller Chancen und Risiken in Zusammenhang mit dieser Veranlagung in vollem Umfang bewusst bin."
III. Zu den Hintergründen des Vertragsabschlusses:
Die Klägerin verkaufte ihr Haus und hatte deswegen relativ viel Geld zur Verfügung. Eine Tenniskollegin der Klägerin kannte die Zeugin ---------- und hat sie der Klägerin empfohlen. Dies war bereits im Jahr 1998. Die Klägerin nahm mit der Zeugin ---------- Kontakt auf und empfahl die Zeugin ---------- der Klägerin im Weiteren den ------- Renten- und Anleihefonds sowie zwei weitere kleinere Fonds. Im Jahr 2005 kam ---------- auf die Klägerin zu und fragte sie, ob sie nicht in eine andere Veranlagung investieren wolle mit etwas Risiko. Dies lehnte die Klägerin ab, weil sie gegen jedes Risiko war. Im Jahr 2006 sprach ---------- die Klägerin neuerlich an und empfahl ihr das gegenständliche Produkt. Es wurde ein längeres Gespräch geführt und erklärte ---------- der Klägerin, dass sie bei einem Investment von EUR 100'000.00 und einer zusätzlichen Kreditaufnahme von EUR 100'000.00 eine Lebensversicherung abschliessen könne, in welcher ihr Geld sehr sicher veranlagt sei. Voraussetzung für das Geschäft sei eine Kreditaufnahme. In den ersten drei bis vier Jahren würden die Erträge sinken, weil noch verschiedene Kosten und Provisionen verdient werden müssten. Danach sei es aber möglich, geringe Entnahmen aus dem Investment vorzunehmen. Für die Klägerin war aber wichtig, dass das Geld fest angelegt wird für ihre Erben.
Zur Verdeutlichung zeigte ---------- der Klägerin folgende Urkunde:
Die Zeugin ---------- ging bei Unterfertigung des Antrages auf die in Anlage O angeführten Risiken kurz ein und wies darauf hin, dass es diese Risiken allgemein gibt, hat aber keine detaillierten Ausführungen gemacht. Es ging der Zeugin ---------- eher darum, grundsätzlich darzulegen, dass es bei einem Fonds prinzipiell gewisse Risiken gibt, dass es sich in der konkreten Sache aber nur um ein theoretisches Risiko handelt. Die Zeugin ---------- ging darüber überhaupt nicht von einem Totalverlustrisiko aus. Vielmehr glaubte sie, dass im Falle einer negativen Entwicklung das Geld "umgeschichtet" wird. Die Zeugin ---------- hatte die Unterlagen gemäss Beilagen D, E, F, J, K und P bereits vor dem gegenständlichen Beratungsgespräch. Die Beilagen J und K wurden von ihr in der Regel an die Kunden übergeben. Sie hatte die Unterlagen auch zur Erläuterung mit. Beim persönlichen Beratungsgespräch vom 24.05.2006 unterfertigte die Klägerin den Versicherungsantrag, Beilage G, das Formular Anlagestrategie, Beilage L, das Formular Beratungsprotokoll / Risikoaufklärung, Beilage O.
Darüber hinaus unterfertigte die Klägerin an diesem Tag (24.05.2006) den Antrag auf Eröffnung von Konten und / oder Depots bei der ---------- Liechtenstein AG sowie den Kreditvertrag mit der ---------- Liechtenstein AG. Mit diesem Kreditvertrag gewährte die ---------- Liechtenstein der Klägerin einen Kreditrahmen nach Massgabe des Beleihungswertes der jeweils zur Verfügung stehenden Deckung jedoch maximal CHF 240'000.00. Beim eingeräumten Kredit handelte es sich um einen Rahmenkredit, beanspruchbar als Kontokorrentkredit. Als Kreditzweck wurde Vermögenszuwachs angeführt. Als Sicherheiten verpfändete die Klägerin ihre sämtlichen gegenwärtigen oder künftigen in ihrem Besitz befindlichen unter Depot Nummer ------- geführten oder unter dem Namen der Bank anderswo deponierten bzw. angelegten Vermögenswerte. Im Kreditvertrag vereinbarten die ---------- Liechtenstein AG und die Klägerin eine Nachschusspflicht, wonach die Bank ohne Einschränkung des Rechts auf Kündigung den Nachschuss weiterer Sicherheiten verlangen konnte.
Gleichfalls am 24.05.2006 wurde von der Klägerin der Antrag auf Wertpapierkredit als Anlage zum Kontoeröffnungsantrag unterfertigt.
Mit Schreiben vom 16.06.2006 teilte die ---------- Liechtenstein AG der beklagten Partei mit, dass die Klägerin ihre Ansprüche aus der Lebensversicherungspolice ------- (das ist die gegenständliche Lebensversicherungspolice) an die ---------- Liechtenstein AG abgetreten hat. Nachdem der ---------- Liechtenstein AG die Bestätigung der beklagten Partei zugegangen ist, von der Abtretung Kenntnis genommen zu haben gab die ---------- Liechtenstein die Vermögensmittel frei und zahlte die Kreditsumme aus.
Hierauf überwies die Klägerin an die beklagte Partei die Versicherungsprämie von insgesamt EUR 200'000.00. Diese wurde nach Abzug von Initialkosten von EUR 5'700.00 wie folgt veranlagt:
---------- 3 ist kein Wertpapier, sondern eine Art Anlagestrategie. Diese besteht darin, zur Gänze in das Wertpapier mit der internationalen Kennnummer (ISIN) ------- zu investieren. Dieses Wertpapier ist eine Schuldverschreibung (Note) der ---------- Bank PLC mit Laufzeit von 2006 bis 2021, wie sie nachstehend näher beschrieben wird.
Im Rahmen der ---------- 3 wird, wenn man sich an den Fact Steets orientiert, in eine Schuldverschreibung (die man auch als Zertifikat bezeichnen kann) der ---------- Bank PLC investiert; englischer Begriff "note".
Hier garantiert die Emittentin 15 Jahre nach Emission, also im April 2021, die Rückzahlung zu 75% des Höchstwerts an drei Stichtagen (4 Jahre, 8 Jahre, 12 Jahre nach Emission), mindestens jedoch zu 105% - also eine nominelle Kapitalgarantie.
Besagter ------- Index EUR 2021 bildet die fiktive Wertentwicklung einer Kombination aus Fondsanteilen und - zeitweilig - Nullkuponanleihen, finanziert durch ein Darlehen, ab. Es werden also keine direkten Investments in einen bestimmten Fond vorgenommen, sondern nur "rechnerische" Investments.
In der Anfangsphase gibt es überhaupt keine Nullkuponanleihen im Index, sondern ein rechnerisches Investment von 180% in den Fonds, finanziert durch 100% "Eigenkapital" und 80% rechnerisches Darlehen.
In rechnerische Einheiten von Nullkuponanleihen wird überhaupt nur investiert, wenn auf Grund der komplexen "Mindest-Absicherungs"-Formel bei Kursrückgängen die Beimischung von Nullkuponanleihen angezeigt ist.
Am 06.07.2006 stellte die Beklagte der Klägerin die folgende Versicherungspolice mit der Nr. ------- aus.
Die allgemeinen Versicherungsbedingungen der beklagten Partei für die fondsgebundene Lebensversicherung lauteten unter anderem wie folgt (vgl. Beilage H):
"....
§5 Wie verwenden wir Ihren Beitrag?
(1) Sie überweisen bzw. übertragen Ihren Beitrag in der vereinbarten Form. Mit diesem Beitrag bestreiten wir die bei Vertragsabschluss entstandenen Kosten sowie die Kosten, die sich während der Vertragslaufzeit aus der Verwaltung ihrer Lebensversicherung ergeben. Nähere Angaben hierzu entnehmen Sie bitte Seite 4 Ihres Versicherungsantrages sowie § 23 dieser AVB.
(1) Soweit der Beitrag nicht zur Deckung der Kosten bestimmt ist, erwerben wir frühestens nach Ablauf der Widerrufsfrist von 30 Tagen bewertbare und depotfähige Anlagen und führen diese Ihrem Deckungsstock zu. Dieser bildet die Deckungsrückstellung (die Deckungsrückstellung ist der Versicherungsdepotwert abzüglich noch offener Kosten bzw. Provisionsforderungen). Ihr Deckungsstock wird gesondert vom übrigen Vermögen der ---------- angelegt.
(2) Wie Ihre Beiträge, abgestimmt auf Ihre Risikobereitschaft, angelegt werden, bestimmen Sie aufgrund der vor Versicherungsbeginn festgelegten Anlagestrategie.
(3) Da die Entwicklung der Werte Ihres Deckungsstocks nicht vorauszusehen ist, können wir den Wert der Leistung - ausser im Todesfall (siehe Mindesttodesfallschutz) - nicht garantieren. Sie haben die Chance, bei Steigerung der Werte des Deckungsstocks einen Wertzuwachs zu erzielen. Bei Rückgang tragen Sie aber auch das Risiko der Wertminderung und eventueller Wechselkursschwankungen
(4) Sie können Ihre festgelegte Anlagestrategie während der Vertragsdauer ändern, haben aber während der Vertragsdauer keinen direkten Einfluss auf die Auswahl und Verwaltung des Deckungsstockes. Die Änderung ist uns schriftlich mitzuteilen und wird von ---------- veranlasst.
(5) Die vom Versicherungsnehmer gewählte Anlagestrategie gilt vorbehaltlich späterer Änderungen durch den Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Versicherungsleistung als vereinbart.
Mehr als eine Änderung der Anlagestrategie pro Versicherungsjahr ist kostenpflichtig.
.....
§8 Wann können Sie den Versicherungsvertrag kündigen, Teilkündigungen vornehmen oder Beitragsfreistellungen durchführen?
(1) Sie können Ihren Vertrag schriftlich, ganz oder teilweise, mit dreimonatiger Frist, jeweils auf das Monatsende, frühestens jedoch auf den Schluss des ersten Versicherungsjahres, kündigen.
(1) Anstelle einer Kündigung können Sie zu den entsprechenden Terminen (siehe Absatz 1) den Vertrag in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungssumme umwandeln.
(2) Kündigen Sie Ihren Vertrag nur teilweise, so muss der nach einer Teilkündigung verbleibende Deckungsstock mindestens 20% der vereinbarten Beitragssumme betragen. Jede Auszahlung bzw. Teilkündigung führt zu einer Neuberechnung der Beitragssumme. Auszahlungen sowie Teilkündigungen werden von der Beitragssumme in Abzug gebracht. Beträgt der nach einer Teilkündigung bzw. Beitragsfreistellung ermittelte Deckungsstock nicht mindestens 20% der vereinbarten Beitragssumme, müssen Sie Ihre Lebensversicherung vollständig kündigen.
(3) Der Mindestbetrag einer Teilkündigung wird unter Berücksichtigung von Abs 3 von ---------- festgelegt.
(4) Nach Kündigung der Versicherung erhalten Sie - soweit vorhanden - den Rückkaufswert. Dieser entspricht dem Wert des Deckungsstockes, errechnet mit dem Rücknahmepreis bzw. Marktwert des Investments zum Abrechnungszeitpunkt, ggf. vermindert um die noch nicht getilgten Abschluss- und Verwaltungskosten sowie noch offenen Provisionsforderungen. Nähere Angaben hierzu entnehmen Sie bitte Seite 4 Ihres Versicherungsantrages sowie § 23 dieser AVB. Sämtliche Kosten der Kündigung gehen zu Ihren Lasten.
(5) Den Rückkaufswert erbringen wir entweder in Form der Überweisung auf ein zu benennendes Konto oder als Wertpapierübertrag auf ein zu benennendes Depot. Wird die Überweisung gewünscht, kann es trotz Fälligkeit zu Verzögerungen von bis zu sechs Wochen kommen. Die ---------- versucht während dieses Zeitraums, die Einlagen im Deckungsstock zu realisieren. Ist dies der ---------- teilweise bzw. gar nicht möglich, kommt es zur Übertragung des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Cashbestandes und der Anspruchsinhaber verpflichtet sich darüber hinaus, die nicht realisierten Werte an Zahlung statt in sein Vermögen aufzunehmen.
(6) Für den Fall, dass es ---------- nicht möglich ist, die Einlagen des Deckungsstocks weder zu realisieren noch diese auf ein zu benennendes Depot zu übertragen, so läuft der Vertrag weiter fort und unsere Leistungspflicht wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem eine der vorgenannten Handlungen möglich ist. ---------- kann für diesen Zeitraum die vereinbarten Verwaltungskosten weiterhin geltend machen und belässt hiefür einen Restbestand in Cash im Deckungsstock.
(7) Leistungen bei Kündigung bezahlen wir in jedem Fall nur gegen Vorlage der Original-Versicherungspolice und nach Erhalt der schriftlichen Bekanntgabe der Bankverbindung. Des Weiteren haben Sie uns aus Sorgfaltspflichtgesichtspunkten auch den Grund der Kündigung mitzuteilen.
(8) Bei einer Kündigung bzw. Teilkündigung sind eventuell eintretende nachteilige steuerliche Folgen für den Versicherungsnehmer zu berücksichtigen.
.....
§12 Was gilt bei einem Policendarlehen?
(1) Wir können Ihnen auf Wunsch ein Policendarlehen auszahlen. Wir verrechnen Ihnen eine jährliche Bearbeitungsgebühr des in Anspruch genommenen Policendarlehens als Kosten während der gesamten Laufzeit. Ein Rechtsanspruch auf das Policendarlehen besteht nicht.
(1) Nehmen Sie ein Policendarlehen in Anspruch, so wird die Höhe des möglichen Darlehensbetrages individuell festgelegt.
(2) Wir werden ein Policendarlehen nicht vorzeitig zurückfordern. Sie hingegen können das Policendarlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen.
(3) Zur vollständigen Rückzahlung müssen Sie einen Geldbetrag einzahlen, der dem Wert des Policendarlehens entspricht.
(4) Die Leistung, die wir bei Tod, Ablauf oder Kündigung Ihrer Lebensversicherung zu erbringen haben, verringert sich um den Wert, den Sie uns zum Fälligkeitstermin noch schulden.
....
§18 Wo sind die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen?
(1) Erfüllungsort für die Leistung ist der Sitz der ----------.
(1) Überweisungen der Leistungen an den Empfangsberechtigten erfolgen auf seine Kosten. Bei Überweisungen in andere Länder als der Bundesrepublik Deutschland trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr.
(2) Die fällig gewordene Versicherungsleistung werden wir nach Einlangen aller für die Auszahlung nötigen Unterlagen überweisen bzw. übertragen.
(3) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht (vgl. § 6 AVB) alles unternommen haben, damit der Beitrag bei uns eingeht.
§19 Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen?
(1) Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. Vermittler sind zu unserer Entgegennahme nicht bevollmächtigt.
(1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift oder Ihres Namens müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen, da Sie gegebenenfalls von wichtigen Mitteilungen nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten. Teilen Sie uns Ihren Adressenwechsel nicht unverzüglich mit, so richten wir unsere Erklärungen an Ihre letzte uns bekannte Adresse.
(2) Wenn Sie sich für längere Zeit ausserhalb der EU (EWR) aufhalten, sollten Sie uns, auch in Ihrem Interesse, eine im Inland ansässige Person benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilung für Sie entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter).
(3) Bereits mit Ihrem Antrag bestimmen Sie, wer Zustellungsbevollmächtigter für welche von uns zu versendenden Unterlagen sein soll. Entsprechend werden wir ab Vertragsschluss Schriftstücke dem Zustellbevollmächtigten übermitteln. Diese gelten mit Zugang beim Zustellungsbevollmächtigten als Ihnen zugegangen. Änderungen könne Sie und jederzeit schriftlich mitteilen.
(4) Erteilen Sie uns den Auftrag, sämtliche unsere Geschäftsverbindung betreffende Korrespondenz nicht zu versenden, sondern in unserem Hause zu lagern und Ihnen zur Verfügung zu halten, so gilt Folgendes:
Die bei ---------- zu lagernde Korrespondenz gilt unabhängig von einem späteren Versand oder einer späteren Aushändigung an dem Datum als zugestellt, das sie trägt. ---------- hält die Korrespondenz zur persönlichen und schriftlichen Verfügung des Versicherungsnehmers und seiner Bevollmächtigten bereit.
(5) Alle Erklärungen, die wir abgeben, sind nur dann gültig, wenn sie gemäss dem Handelsregister gezeichnet sind.
(6) Über den Wert Ihrer Versicherung werden Sie zumindest einmal jährlich informiert.
(7) Nach Eintritt eines Versicherungsfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber rechtswirksam erklären.
§20 Wer erhält die Versicherungsleistung?
(1) Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei deren Fälligkeit erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls kann das Bezugsrecht nicht mehr geändert werden.
(1) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden.
(2) Die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts (vgl. Absatz 1) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns durch den Versicherungsnehmer schriftlich angezeigt worden sind.
§21 Gebühren, Abgaben, Steuern
Gebühren, Abgaben oder Steuern, die jetzt oder in der Zukunft auf Beiträge bzw. die Versicherungsleistungen zu entrichten sind oder sein werden, gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers bzw. des Bezugsberechtigten. Notwendige Meldungen an die entsprechenden Steuerbehörden obliegen Ihnen bzw. dem Bezugsberechtigten.
Steuerliche Informationen zu Ihrer Lebensversicherung finden Sie in einem Beiblatt bzw. in den Verbraucherinformationen.
§22 Was ist bei Verlust der Versicherungspolice zu tun?
Wenn Sie den Verlust der Versicherungspolice schriftlich anzeigen, werden Wir Ihnen eine Ersatz-Police ausstellen. Wir können verlangen, dass eine auf den Überbringer (Inhaber) lautende Versicherungspolice gerichtlich für kraftlos erklärt wird.
§23 Welche Kosten und Gebühren werden wir berechnen?
(1) Die mit dem Abschluss Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden Kosten werden wir abhängig von der Beitragssumme, Ihrem Deckungsstock belasten. Ausserdem werden wir die vom Wert des Deckungsstockes abhängigen laufenden Versicherungsverwaltungs-kosten, die jährlich im Voraus zu zahlen sind, verrechnen und diesem belasten. Sollte dabei ihr Deckungsstock über nicht genügend Barwerte verfügen, wird ein Teil davon realisiert und zur Deckung der offenen Kosten herangezogen.
(1) Im ersten Versicherungsjahr erfolgt eine vorschüssige, monatliche Prorata-Berechnung der Versicherungsverwaltungskosten. Berechnungsgrundlage hiefür ist die vereinbarte Beitragsleistung im ersten Versicherungsjahr.
Etwaige Kosten für die Vermittlung Ihres Versicherungsvertrages (siehe Seite 4 Ihres Versicherungsantrages) werden unter Berücksichtigung der Vorfinanzierungskosten auf bis zu fünf Jahre verteilt Ihrem Deckungsstock belastet. Darüber hinaus werden gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren für Mehraufwendungen, die Sie veranlassen, verrechnet. Risikokosten sind in den Versicherungsverwaltungskosten enthalten. Zusätzliche Risikokosten aufgrund erhöhter finanzieller und gesundheitlicher Risiken können dem Deckungsstock zusätzlich belastet werden.
(2) Etwaige Bankspesen sowie Gebühren für die Vermögensverwaltung Ihres Deckungsstockes werden direkt mit diesem verrechnet.
In Ausnahmefällen kann es dazu kommen, dass Ihr Deckungsstock nicht mehr ausreicht, eventuell anfallende Verwaltungskosten bzw. anfallende Provisionskosten abzudecken. In derartigen Fällen sind Sie als Versicherungsnehmer in Anspruch zu nehmen.
Falls aus besonderen, durch den Versicherungsnehmer oder etwa durch den Gesetzgeber veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die dadurch verursachten Kosten in nachgewiesener Höhe gesondert Ihrem Deckungsstock belasten. Dies gilt beispielsweise bei Durchführung von Vertragsänderungen, Bearbeitung von Abtretungen und Verpfändungen und Mahnverfahren bei Zahlungsrückständen.
....
§26 Klage, Gerichtsstand?
Auf Ihren Vertag finde das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können bei dem für Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht (Bundesrepublik Deutschland) geltend gemacht werden. Im Übrigen gilt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
...."
IV. Zu den Investitionen
Die einbezahlten Prämien der klagenden Partei im Gegenwert von EUR 200'000.00 wurden, wie oben schon erwähnt wurde, nach Abzug von Spesen, Gebühren etc. in "---------- Bank PLC 105% Principal Protected Notes 2006 -2021 ------- Fund" angelegt, also in
Schuldverschreibungen der ---------- Bank PLC
mit einer nominellen Rückzahlungsgarantie (Kapitalabsicherung) von 105 % des Nennwertes (bei Tilgung 2021)
bei einer 15jährigen Laufzeit von 2006 - 2021,
wobei sich der Wert der Schuldverschreibungen am Underlying ------- Fund orientiert.
Geringe Restbeträge wurden auch in Cash gehalten. In weiterer Folge kam es zu Teilverkäufen dieser Schuldverschreibung, um die laufenden Spesen zu decken.
Es kam zu folgender Entwicklung der Veranlagung:
Während der knapp vierjährigen Veranlagungsdauer wurden, soweit dies aus den von der klagenden Partei vorgelegten Belegen hervorgeht, folgende Spesen und Gebühren belastet:
Berücksichtigt man, dass der innere Wert am 17.08.2006 bei 96,6159% des Nennwertes lag, so ergeben sich noch zusätzliche Einmalkosten von EUR 6'363,25. Damit erhöhen die Einmalkosten bei Beginn auf EUR 19'321,15 und die kumulierten Kosten bis 2010 auf EUR 39'643,63
An Kontoführungsgebühren wurde der EU-Gegenwert von CHF 20.00 pro Quartal, ab 2009 von CHF 30.00 pro Quartal plus minimale Zusatzbeträge verrechnet. Laut Antragsformular wurde eine Einrichtungsgebühr von 1%, eine Vermittlungscourtage von 5%, Verwaltungskosten von 1,3% p.a, ein Agio von 5% (je nach Wertpapier) und Depotführungs- und Transaktionskosten der Versicherung belastet. Die Vermittlungscourtage wurde über 5 Jahre verteilt, wobei grundsätzlich 1,2% p.a. belastet wurde.
Ausgehend von diesen Berechnungsgrundlagen ergaben sich folgende "Soll"-Kosten, und zwar:
Setzt man die Verwaltungskosten nicht in Relation zur Nettoprämie sondern zum Gesamtvermögen zu Ende des Vorjahres (vgl. Beilage R), so ergibt sich folgende Rechnung:
1% der Nettoprämie als Einrichtungsgebühre
1,2% p.a. der Nettoprämie als Vermittlungscourtage (Ausgabeaufschlag)
1,3% p.a. des Gesamtvermögens zum Ende des Vorjahres als Verwaltungskosten
0,26% p.a. als Depotkosten inklusive Mehrwertsteuer
CHF 20.00 ab 2009 CHF 30.00 pro Quartal als Kontoführungsspesen
Hinzu kommen noch geringfügige weitere Kontospesen.
Bei dieser Berechnung sind die Kosten innerhalb der ---------- Bank PLC Schuldverschreibung noch nicht berücksichtigt. Weiters kommen noch Transaktionskosten beim Erwerb der Schuldverschreibung der ---------- Bank PLC sowie geringere Kosten bei den Teilverkäufen der Schuldverschreibungen und Auflösungskosten hinzu.
An Zinsen wurden nur minimale Beträge gutgeschrieben bzw. als Sollzinsen (ohne Berücksichtigung der Kreditfinanzierung) belastet.
Wie oben festgestellt wurde, wurde für den Zeitraum 01.06.2006 bis 12.06.2012 ein CHF-Kredit über einen Gegenwert von EUR 100'000.00 aufgenommen, zum damaligen Devisenkurs von 1,57238 per Valutatag 23.06.2006 also ein Kredit über CHF 157'238.00. Auf diesen fielen folgende Sollzinsen an:
Die Belastungen wurden nicht laufend beglichen, sondern dem aushaftenden CHF-Kreditbetrag hinzugezählt, der sich damit laufend erhöhte.
In den Monaten Mai bis September 2009 kommt es zu monatlichen Gutschriften von EUR 1'000.00, welche den Kreditbetrag reduzierten.
Am 26.05.2010 wurden aus dem Policenrückkauf EUR 100'338.48 erlöst. Dies entspricht zum damaligen Devisenkurs von 1,4095 einem Gegenwert von CHF 141'426.99. Um diesen Betrag wurde der CHF-Kredit reduziert. Unmittelbar darauf betrug der aushaftende Kredit noch CHF 32'898.77. Durch die fortlaufende Anlastung von Sollzinsen und Kontospesen erhöhte sich der Kreditbetrag bis zum 31.03.2012 wieder auf CHF 35'041.04.
V. Eignung der Anlagestrategie:
Gemäss Anlegerprofil (Seite 4 des Antrages auf Abschluss einer Versicherung - Beilage G) verfolgte die Klägerin mit der Lebensversicherung das Motiv "Vermögenszuwachs". Sie gab an, dass das Kapital für über 15 Jahre zur Vermögensanlage zur Verfügung steht. Ihr eigenes Anlegerverhalten beschrieb die Klägerin als dynamisch (hohen Ertragsmöglichkeiten stehen hohe Risken und Wertschwankungen gegenüber). Angekreuzt wurde weiters, dass die Klägerin bereits regelmässige Fondserfahrung gesammelt hat, Erfahrungen hinsichtlich anderer Wertpapiere sind nicht angegeben.
Rechnet man die Initialkosten von oben herab, also von der bezahlten Prämie von EUR 200'000.00, so ergibt sich eine Initialkostenbelastung von EUR 15'581.15, also 7,79% der Versicherungsprämie. Von unten hinauf gerechnet, also vom veranlagten Nennwert der Schuldverschreibung ausgerechnet, betragen die Initialkosten 8,38%. Die laufenden Kosten sind in den ersten 5 Jahren höher als ab dem 6. Jahr, weil sich folgende Aufstellung ergibt, und zwar:
in den ersten 5 Jahren eine Kostenbelastung von 10,98% p.a. und
ab dem 6. Jahr eine Kostenbelastung von ca. 9,03% p.a. an.
Das heisst, dass die Performance im Markt, also vor allen Kosten, diese Werte übersteigen muss, um überhaupt einen laufenden Ertrag erwirtschaften zu können. Dabei wurde berücksichtigt, dass in den ersten 5 Jahren zusätzlich eine Vermittlungsprovision von 1,2% p.a. der Prämie anfällt und dass in den ersten 5 Jahren auch innerhalb der Schuldverschreibung 0,66% p.a. des Nennwertes an Nachweis-Gebühren (Trail-Fee) verrechnet werden.
Ausgehend von einer Veranlagungsdauer von 15 Jahren, entsprechend der Laufzeit der Schuldverschreibung, liegt der gewichtete Durchschnitt der laufenden Kosten bei einer vorsichtigen Schätzung bei 9,68% p.a. Auch wenn die Fonds vor allen Kosten über 15 Jahre eine kontinuierliche Rendite von über 9,68% p.a. erwirtschaften würden, wäre die Klägerin - selbst wenn sie die Veranlagung von EUR 200'000.00 zur Gänze aus Eigenkapital gedeckt hätte - noch nicht in der Gewinnzone. Schliesslich müssen noch die Initialkosten von EUR 15'581.00 verdient werden, also 8,38% des Nennwertes der Schuldverschreibung. Die Schuldverschreibung der ---------- Bank muss also über 15 Jahre noch einen kumulierten Zusatzertrag von 8,38% erwirtschaften, also überschlagsmässig gerechnet 0,56% p.a. Rechnet man diesen Wert den laufenden Kosten von 9,68% p.a. hinzu, so ergibt bei vorsichtiger Schätzung eine Mindestrendite der Veranlagung vor allen Kosten von 10,24% p.a. Erst bei Überschreiten dieser Rendite käme die Klägerin bei einer zur Gänze aus Eigenkapital finanzierten Veranlagung in die Gewinnzone.
Ob die gewählte Anlagestrategie in Bezug auf das gegenständliche Anlegerprofil geeignet ist, kann nicht sicher festgestellt werden. Für die Beantwortung dieser Frage müssen nämlich folgende Vorfragen beantwortet werden:
Ist ein Anlageprodukt, das vor Kosten deutlich mehr als 10,24% p.a. kontinuierlich über einen 15jährigen Zeitraum erwirtschaften müsste,
für das Anlagemotiv "Vermögenszuwachs" geeignet
wenn das Kapital für "über 15 Jahre" zur Vermögensanlage zur Verfügung steht,
das Anlegerverhalten wird als "dynamisch (hohen Ertragsmöglichkeiten stehen hohe Risiken und Wertschwankungen gegenüber)" eingestuft wird, und
bei Fonds bereits "regelmässige Erfahrung" gesammelt wurde?
Diese Frage ist nicht eindeutig mit Ja oder mit Nein zu beantworten. Die Antwort auf die Frage, ob die gewählte Anlagestrategie in Bezug auf das gegenständliche Anlageprofil geeignet ist, hängt von nachfolgender Abwägung ab:
Für die Eignung (also "ja") spricht:
• Bei "Vermögenszuwachs" bei einem Anlagezeitraum von "über 15 Jahren" ist eine Anlage mit überdurchschnittlichen Ertragschancen und auch -risiken vertretbar (z.B. rechnerisch in Hedge Funds), da über einen derart langen Zeitraum gute Chancen (aber keinesfalls Gewissheit!) besteht, dass sich temporäre Kursschwankungen mit der Veranlagungsdauer ausgleichen und sich dem langfristigen Durchschnittswert nähern ("gravitation to the mean" oder "mean reversion").
• Die Bereitschaft, diese temporären Kursschwankungen zu akzeptieren, wird durch das angekreuzte Anlegerverhalten "dynamisch (hohen Ertragsmöglichkeiten stehen hohe Risiken und Wertschwankungen gegenüber)" unterstrichen.
• Im Fondsgeschäft wurden bereits "regelmäßige Erfahrung" gesammelt.
Gegen die Eignung (also "nein") spricht:
• Es handelt sich bei der ---------- 3 um ein äußerst komplexes Finanzprodukt; auch liegen keine genaueren Informationen zu den verwendeten Hedge Funds vor.
• Darin ist auch eine beachtliche Hebelwirkung (leverage) eingebaut, anfangs werden rechnerisch 180% des Kapitaleinsatzes investiert; dieser Wert darf bis auf 300% steigen.
• Auch wenn ein ausgefeilter "Aufteilungs-Mechanismus" zwischen Fonds-Einheiten (anfangs 180%), Null-Kupon-Einheiten (anfangs 0%) und Darlehens-Einheiten (anfangs 80%) eingebaut ist, kann es bei plötzlichen, deutlichen Kursverlusten im Markt zu beträchtlichen Verlusten bei den zugrundeliegenden Fonds kommen.
• Die Performance hängt letztlich entscheidend von der Kompetenz und Seriosität der ------- GmbH ab - hat diese entsprechendes Know How und Erfahrungen?
• Über einen Zeitraum von 15 Jahren ist für einen Investor, falls dieser als "dynamisch" mit Bereitschaft, hohe Wertschwankungen zu akzeptieren, zu qualifizieren ist, eine Kapitalgarantie - gerade angesichts der damit verbundenen Kosten von 15*1,5% = 22,5% - des durchschnittlichen Anlagewertes eigentlich ein Widerspruch. Ein dynamischer Investor, der über einen langen Zeitraum das hohe Ertragspotential riskanterer Veranlagungen nutzen will, sollte auf eine Garantie angesichts der damit verbundenen Kosten verzichten.
Unter Abwägung all dieser Punkte erscheint die gegenständliche Anlagestrategie nur für einen Investor geeignet,
• der tatsächlich über mehr als 15 Jahre anlegen will und die der angekreuzten "Papierform" entsprechende, hohe Risikobereitschaft aufweist, also als "dynamischer" Anleger die Chance auf überdurchschnittliche Erträge will und bereit ist, dafür auch hohe Risiken einzugehen,
• dem auch die speziellen Risiken von Hedge Funds bewusst sind, die sich teilweise von den Risiken traditioneller Aktienfonds unterscheiden,
• der sich auch der damit verbundenen Kostenbelastung im Klaren ist und bereit ist, diese zu akzeptieren, weil er auch die mit dem Versicherungsmantel verbundenen Vorteile nutzen will.
Wäre im Anlegerprofil beim Motiv für den Abschluss der Versicherung zusätzlich zu "Vermögensaufbau" "Altersvorsorge", beim Anlegerverhalten "konservativ" statt "dynamisch" und bei Erfahrungen mit Wertpapieren jeweils "keine Erfahrung" statt "regelmässige Erfahrung mit Fonds" angekreuzt worden, so wäre die tatsächlich erfolgte Anlagestrategie nicht geeignet.
Wenn als Motiv neben Vermögensaufbau auch Altersvorsorge angegeben wird, ist davon auszugehen, dass es zumindest teilweise Ausschüttungen aus der Veranlagung gibt, die der Altersvorsorge dienen. Angesichts der Kostenbelastung ist es nicht sinnvoll zuerst nach beträchtlichen Initialkosten innerhalb des Versicherungsmantels zu investieren und dann zumindest teilweise Beträge zur Altersvorsorge zu entnehmen. Für ein Vermögen, dass Vermögensaufbau und Altersvorsorge dienen soll, wäre maximal ein Anteil von 50% in der gegenständlichen Anlagestrategie ---------- 3 vertretbar, der Rest wäre mit einer regelmässig ausschüttenden Veranlagung darzustellen. Dies ist davon auszugehen, dass die Klägerin über kein liquides Vermögen verfügte.
Das Anlegerverhalten "konservativ" wird näher beschrieben als "die Substanz erhaltend", die "Sicherheit der Vermögenswerte steht im Vordergrund". Daraus ergibt sich im Prinzip eine geringe Risikobereitschaft. Dies ist bei einer Veranlagung, die sich auf Hedge-Fonds konzentriert, nicht gewährleistet. Insbesondere auch in einer Anleihestruktur, in die eine beachtliche Hebelwirkung durch die temporäre Darlehensfinanzierung eingebaut ist.
Die Garantie für 105% des Nennwerts der erhobenen Schuldverschreibung hat für einen konservativen "Anleger" nur dann Sinn, wenn er bereit ist, die genannten jährlichen Kosten zusätzlich in das Produkt einzuschiessen. In diesem Fall kann bei einer grosszügigen Interpretation des Begriffes Substanzerhalt noch behauptet werden, sein nomineller Verlust der auf 2,35% des Kapitaleinsatzes begrenzt ist, als Substanzerhalt betrachtet werden kann. Diese Grosszügige Interpretation setzt aber ein Nominalwertdenken voraus. Die Frage der Interpretation des Begriffes Substanzerhalt stellt sich aber nicht mehr, wenn wie in der gegenständlichen Sache eine Bezahlung der laufenden Kosten durch die Klägerin beabsichtigt war, sondern diese aus Teilverkäufen der Schuldverschreibung bestritten wurde. Rechnet man mit laufenden Kosten von CHF 5'302.00 pro Jahr, in den Jahren 2 bis 5, also viermal, ergibt dies EUR 21'208.00. Bei laufenden Kosten von EUR 2'902.00 in den Jahren 6 bis 14 ergibt dies weitere CHF 26'118.00. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von EUR 47'326.00 des Nennwertes, der nicht von der Kapitalgarantie umfasst ist, weil sie schon früher durch Teilverkäufe zu realisieren sind, um die laufenden Kosten zu finanzieren. Daraus folgt, dass letztlich nur ungefähr 72,45% der ursprünglichen Prämienzahlung tatsächlich nach 15 Jahren garantiert sind. Dies ist auch für einen konservativen Anleger keinesfalls eine ausreichende Garantie. Der Erwerb eines Anlageproduktes, das sich am teilweise gehebelten - Erwerb komplexer Hedge-Fonds orientiert - stellt für eine Anlegerin ohne Erfahrung mit Fonds einen Quantensprung dar und ist keine geeignete Anlagestrategie.
VI. Kapitalgarantie:
Die in den Prospekten beworbene 105%ige Kapitalgarantie bezog sich lediglich auf den Kapitaleinsatz abzüglich der Initialkosten sowie der weiteren laufenden Verwaltungs-, Depot- und Kontokosten. Dies waren, wie sich aus dem Vorgesagten ergibt, circa 72,45%. Diese Garantie war zudem wackelig, weil die Garantiegeberin nach den Anleihebedingungen, nämlich die Möglichkeit hatte, sich bei verschiedenen Ereignissen aus der Garantieverpflichtung zu befreien.
VII. Weitere Feststellungen zur notwendigen Performance
Als Bruttogewinnschwelle wird die Mindestrendite bezeichnet, um die Kosten zu verdienen. Bis zum konkreten Produkt in das die Schuldverschreibung investiert (entweder Hedgefonds oder Zerobonds) fallen in den ersten fünf Jahren kumuliert 6,63% p.a., ab dem sechsten Jahr kumuliert 4,68% p.a. (vgl. ON 43, Seite 14) an Kosten an. Darüber hinaus müssen die Initialkosten (über 15 Jahre) mit 0.56% p.a. amortisiert werden. Daraus ergeben sich bei einer Überschlagsrechnung zu erwirtschaftende Gesamtkosten (vor den jeweiligen Produktkosten der Produkte in die die Schuldverschreibung investiert) von 7,19% p.a. in den ersten 5 Jahren und 5,24% ab dem sechsten Jahr. Die laufenden Kosten (ohne performanceabhängige Kosten) in der Fondsebene betragen 4,35% p.a.
Bei einem 100%igen Veranlagungsgrad in Dachfonds (ohne interne Fremdfinanzierung) und der Backtestperformance von 12,63% hätten gemäss Factsheet Beilage K die Fonds vor allen Kosten 16,98% p.a. erwirtschaften müssen. Um 12,63% durchschnittlich mit Fonds zu verdienen, nach allen Fondskosten, wie im Factsheet Beilage K behauptet, müssten bei Kosten von 4,35% p.a. auf Fondsebene 16,98% p.a. vor Kosten mit den Fonds erwirtschaftet werden. Bei Berücksichtigung von Erfolgshonoraren eher etwas über 18% p.a. Das ist eine sehr unwahrscheinliche Annahme. Allerdings gilt diese Rechnung nur ohne internen Leverage. Bei einer deutlich höheren durchschnittlichen Partizipation, zum Beispiel 180%, wird dies unter günstigen Umständen schon etwas weniger unwahrscheinlich. Aus der bisherigen Bruttogewinnschwelle von 10,24% sind die Fondskosten von kumuliert 4.35% p.a. herauszurechnen. Dann bekommt man eine "Nettogewinnschwelle" vor Produktkosten von 5,89% p.a. Diese müssen mit dem jeweiligen Anlageprodukt verdient werden. Das heisst, um 6% zu verdienen müsste der Fonds nach allen Kosten 11,89% erwirtschaften. Allerdings heisst das nicht, dass der einzelne Fonds dies bringen muss, sondern die gesamte Fondsposition - dieser Unterschied ist bei einer höheren Partizipation von 100% von wesentlicher Bedeutung. Um 8% p.a. zu verdienen, müsste die gesamte Fondposition 13,89% p.a. erwirtschaften.
VIII. Bedeutung dieser Umstände für die Klägerin und eine allfällige Alternativveranlagung:
Das Anlegerprofil laut Beilage G entspricht nicht den Wünschen der Klägerin. In Wirklichkeit müsste neben dem Kreuzchen Vermögenszuwachs auch Altersvorsorge angekreuzt werden. Das Anlageverhalten der Klägerin ist nicht dynamisch. Sie hätte eine sichere Anlage als Alternative gewählt. Die höhere Rendite, wäre ihre egal gewesen. Sie hatte auch keine regelmässige Erfahrung mit Wertpapieren. Die Klägerin war an einer sicheren Anlage interessiert. Mit der Klägerin wurde anlässlich des Abschlusses des gegenständlichen Vertrages nicht über eine notwendige Rendite zur Deckung der Kosten gesprochen. Wäre der Klägerin mitgeteilt worden, dass jährliche Kosten im Umfang von ca. 10 - 18% anfallen, welche zu decken sind, hätte sie das Geschäft nicht abgeschlossen und auch keinen Kredit aufgenommen. Die Klägerin hätte dann eine andere sichere Veranlagung gewählt wobei nicht festgestellt werden kann, welche konkrete Alternative die Klägerin gewählt hätte.
Als konservative Kapitalanlage, die dem Vermögensaufbau und der (Alters-)Vorsorge dient, ist kann z.B. eine Anlage bezeichnet werden, bei der eine Gewichtung von 30% Aktienanteil zu 70% Rentenanteil vorgenommen wird. Im Zeitraum 20.06.2006 (Prämieneinzahlung) bis 06.05.2010 (Verkauf der ---------- Bankanleihe nach Kündigung der Police durch die ---------- Liechtenstein) wäre bei einer solchen als konservativ zu bezeichnenden Kapitalanlage, die dem Vermögensaufbau dient (mit einer Gewichtung 30% Aktien und 70% Rentenanteil) folgende Performance zu erzielen gewesen:
Bei einer Prämie von EUR 200'000.00 wird eine Einrichtungsgebühr von EUR 2'000.00 abgezogen. Weisen die restlichen EUR 198'000.00 eine Performance von minus 5,64% nach Kosten auf, so ergibt bei Kündigung ein Rückkaufswert von EUR 186'833.00.
Die Deutsche Börse weist in einer Publikation von Mai 2008 (REX, aktuelle Erläuterungen zur Performance) darauf hin,
dass das synthetische Indexkonzept REXP unter bestimmten Umständen marktferne Ergebnisse produzieren kann,
dass der REXP ausschliesslich als allgemeines Marktbarometer genutzt werden sollte und
dass der eb.rexx Germany hingegen alle notwendigen Eigenschaften für einen geeigneten Rentenindex besitze.
Der eb.rexx Germany orientiert sich an den 25 grössten und liquidesten deutschen Staatsanleihen.
Ein Extrade Traded Fund (ETF), der sich stark am eb.rexx Germany orientiert, ist
"------- Germany (DE)" von -------.
Exchanged Trades Funds (ETFs) werden auch üblicherweise kaum von Vermögensberatern angeboten.
Ein Vermögensberater hätte als konservative Vermögensanlage auch einen "REX-nahen" resp. "eb.rexx-nahen" traditionellen Investmentfonds anbieten können.
Da ca. 80% aller Fonds unter Benchmark performen, erscheint hier durchaus eine Performance nach allen Kosten von 2% p.a. unter der Benchmark denkbar.
Kumuliert über gut 5,5 Jahre Veranlagungsdauer hätte sich daher ein Minderperformance gegenüber der Benchmark (=34,86% Performance) von 11,7%-Punkten ergeben. Ein typischer REX-naher Rentenfonds hätte daher eine kumulierte Performance von ca. 30,78% erwirtschaftet.
Rechnet man
mit einem Ausgabeaufschlag von 3,5%,
einer Depotgebühr von 0,25% p.a. und
einer grob geschätzten 25%igen Steuerbelastung des gesamten Wertzuwachses inkl. Ausschüttungen,
so kann die Nettoperformance im Vergleichszeitraum auf kumulierte 18,28% geschätzt werden, woraus sich ein Wertanstieg auf EUR 236'561.00 errechnen würde.
IX. Vertragsbeendigung
Wie oben schon erwähnt wurde, erhielt die Klägerin von der ---------- Liechtenstein AG einen Kreditrahmen von CHF 240'000.00 eingeräumt, wobei sie diesen Rahmen im Gegenwert von EUR 100'000.00 beanspruchte. Der Frankenbetrag wurde auf das Eurokonto der Klägerin umgebucht. Auf dieses Konto wurden von der Klägerin zudem 100.000.00 als Eigenmittel überwiesen. Ein Gesamtbetrag von CHF 200'000.00 floss im Weiteren als Prämie an die ----------.
Die Beratung im Zusammenhang mit der gegenständlichen Kreditaufnahme geschah nicht durch die ---------- Liechtenstein AG, sondern durch ---------- vor der auch die notwendigen Unterschriften geleistet wurden.
Im Jahre 2008 wurden die gegenständlichen Produkte von der ---------- Bank sistiert. Ende des Jahre 2008 hat die ---------- Liechtenstein sämtliche betroffene Kunden über diesen Umstand informiert. Als ---------- Ende 2008 eine Kursfeststellung machte, konnte die ---------- Liechtenstein die jeweiligen Unterdeckungen feststellen. Im Januar 2009 hat die ---------- Liechtenstein AG ihre Kunden in Bezug auf die Unterdeckungen informiert.
Im konkreten Fall hat die ---------- Liechtenstein mit der Klägerin Kontakt aufgenommen. Es wurden von der Klägerin vorerst Nachschüsse von zweimal EUR 10'000.00 verlangt. Da die Klägerin das Geld nicht hatte, einigte sie sich mit der ---------- auf monatliche Raten von EUR 1'000.00, wobei sie fünf Raten bezahlte (PV ON 73, S 26). Später sind die vereinbarten Rückzahlungen der Klägerin trotz zahlreicher Kontaktaufnahmen durch die ---------- aber ausgeblieben. Aus diesem Grund hat die ---------- Liechtenstein den Kredit fällig gestellt und die Sicherheiten verwertet, das heisst sie hat die Police gekündigt (ZV ----------, ON 92, Seiten 3 und 4). Die ---------- Liechtenstein AG machte mit Schreiben vom 13.04.2010 von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch und kündigte bei der beklagten Partei die Police der Klägerin und ersuchte die beklagte Partei den Gegenwert zugunsten des Kontos der Versicherungsnehmerin bei der ---------- Liechtenstein AG gutzuschreiben (Beilage 7). Da die Klägerin einen CHF-Kredit hatte, musste der Rückkaufswert von EUR 100'336.63 in CHF umgerechnet werden, weswegen auf dem Konto der Klägerin am 26.05.2010 (vgl. Beilage Z) CHF 141'426.99 gutgeschrieben wurden. Der Restobligo beträgt aktuell CHF 37'350.00.
Dass die klagende Partei ihre Forderung vor der Vermittlung fällig stellte, konnte nicht festgestellt werden."
3.2. In rechtlicher Hinsicht unterstellte das Erstgericht den zu beurteilenden Sachverhalt deutschem Recht. Es verwarf die Einrede der Verjährung und führte zusammengefasst aus: Die Beklagte habe sich das Verhalten der ---------- bzw der von ihr eingesetzten Untervermittlerin nach § 278 BGB anrechnen zu lassen. Entgegen der von der Klägerin gewünschten Altersvorsorge sei keine konservative Veranlagung erfolgt. Es liege ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten vor. Ein Mitverschulden könne der Klägerin nicht vorgeworfen werden. Der Schadenersatzanspruch sei auf den sogenannten Auflösungsschaden gerichtet. Die Klägerin sei so zu stellen, wie sie stünde, wenn die Beklagte den Vertrag ordnungsgemäss erfüllt hätte. Der Schaden müsse in Bezug auf das alternative Investment geschätzt werden. Dabei erscheine dem Gericht eine Mittelung der beiden vom Sachverständigen ausgeworfenen und festgestellten Werte angemessen. Demgemäss betrage der Schaden EUR 108'859.38.
4.1. Das Erstgericht habe auf den Sachverhalt mit Auslandsbezug völlig zutreffend deutsches Recht angewendet. Dies sei auch unbekämpft geblieben.
4.2. Zur Berufung der Beklagten
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe in gleichgelagerten Fällen zum Wesen der fondsgebundenen Lebensversicherung mit Veranlagung des Deckungsstocks durch die ---------- sowie zum Strukturvertrieb durch Vermittler und Subvermittler als Erfüllungshilfen bereits Stellung genommen. Er habe dabei die Haftung des Versicherers für unvollständige und unrichtige Beratungen seitens der Vermittler und Subvermittler und für vertragswidrige Veranlagungen sowohl nach liechtensteinischem als auch nach deutschem Recht bejaht.
Hier habe die Beklagte die ihr obliegenden vorvertraglichen Pflichten nicht "mit aller Sorgfalt" erfüllt. Der Klägerin, die eine sichere Anlage für die Altersvorsorge gesucht habe, seien klare Angaben über die Risiken der mittels Kredit gehebelten fondsgebundenen Lebensversicherung vorenthalten und ihr nur ein unvollständiges Bild des angebotenen Produkts vermittelt worden. Das Produkt sei für den Zweck der Klägerin nicht geeignet gewesen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten sei der Klägerin unter Bedachtnahme auf den massgeblichen Sachverhalt kein Mitverschulden anzulasten. Die von der Beklagten eingewendete ungelesene Unterfertigung der Vertragsdokumente durch die Klägerin vermöge kein relevantes Mitverschulden zu begründen. Eine Diskrepanz zwischen dem von der Klägerin im Antragsformular angekreuzten Veranlagungswunsch und dem gegenüber der Untervermittlerin geäusserten Wunsch hätte in erster Linie der Untervermittlerin auffallen müssen. Diese wäre verpflichtet gewesen, eine konkrete Risikoaufklärung vorzunehmen. Ebenso wenig könne der Klägerin die Aufnahme eines Kredits als Mitverschulden angelastet werden, weil ihr von der Untervermittlerin erklärt worden sei, dass "Voraussetzung für das Geschäft ... eine Kreditaufnahme" sei.
Schliesslich gehe die Beklagte auch mit dem im Rechtsmittel wiederholten Einwand der Verjährung fehl. Es sei nicht als erwiesen anzunehmen, dass die Klägerin bereits im Jahre 2008 im notwendigen Umfang Kenntnis über Umstände erlangt hätte, um eine hinreichend aussichtsreichliche Klage gegen die Beklagten zu erheben. Die ---------- Bank (Liechtenstein) AG habe ihre Kunden erst im Januar 2009 über die Unterdeckungen informiert. Die am 20.03.2012 eingebrachte Klage sei jedenfalls im Sinne der §§ 195 ff BGB rechtzeitig erhoben worden.
4.3. Zur Berufung der Klägerin
4.3.1. Das Obergericht hielt die Beweisrüge im Zusammenhang mit der angefochtenen Negativfeststellung zu einer konkreten Alternativveranlagung für nicht gerechtfertigt. Ebenso verneinte es die geltend gemachten Mangelhaftigkeiten.
4.3.2. In der Rechtsrüge der Klägerin - und auch in jener der Beklagten - gehe es ausschliesslich um die Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens. Dabei sei § 273 ZPO anzuwenden. Nach den Feststellungen hätte die Klägerin bei einer alternativen Veranlagung keinen Kredit aufgenommen. Da zudem unbekämpft feststehe, dass Voraussetzung für den Vertragsabschluss die Aufnahme eines Kredits gewesen sei, schlage die Interessenabwägung zu Lasten der Beklagten zu Buche und habe sich die Beklagte die mit der Kreditaufnahme verbundenen Kosten als Schadensfolge zurechnen zu lassen.
Der Vertrauensschaden sei durch die Differenzrechnung zu ermitteln. Da der Sollstand auf dem Kreditkonto der Klägerin zum Zeitpunkt der Klagseinbringung CHF 35'041.04 betragen habe, sei von einem tatsächlichen Vermögensstand von Minus EUR 29'039.80 (Umrechnungszeitpunkt 20.03.2012) auszugehen.
Der hypothetische Vermögensstand bei einer Vermögensanlage von EUR 100'000.00 in einen "Rex-nahen" respektive "eb.rexx.nahen" traditionellen Investmentfonds hätte ca EUR 118'000.00 bzw bei Veranlagung in langjährige CHF-Obligationen zur fraglichen Zeit (jährliche Nettorendite von 2% [§ 273 ZPO]) ca EUR 111'000.00 betragen. Gemäss § 273 ZPO sei ein Mittelwert heranzuziehen und ein hypothetischer Vermögensstand zum Zeitpunkt der Klagseinbringung von EUR 115'000.00 anzunehmen. Dazu zu zählen seien die von der Klägerin aufgrund der Kreditaufnahme geleisteten Nachschüsse von EUR 5'000.00. Unter Einrechnung des tatsächlichen Vermögensstands von Minus EUR 29'039.80 belaufe sich der Schaden der Klägerin auf EUR 149'039.80.
In ihren Revisionsbeantwortungen bestreiten die Parteien wechselseitig den jeweils geltend gemachten Rechtsmittelgrund und beantragen, der Revision der jeweiligen Gegenseite keine Folge zu geben und sie zum Kostenersatz zu verpflichten.
Die Rechtsmittel und Rechtsmittelbeantwortungen der Streitteile lassen sich wie folgt zusammenfassen:
6.1. Die vom Obergericht vorgenommene Schadensberechnung nur bis zum Zeitpunkt der Vermittlung am 25.01.2012 bzw der Klagseinbringung am 20.03.2012 sei falsch. Vielmehr sei die Schadensberechnung auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz am 21.04.2015 abzustellen. Das von der Klägerin eingebrachte Eigenkapital von EUR 100'000.00 hätte sich bei der in Anwendung des § 273 ZPO ermittelten Nettorendite von 2% p.a. bis zum 21.04.2015 um EUR 7'101.65 erhöht, sodass der hypothetische Vermögensstand zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung EUR 122'101.56 betragen hätte.
Gemäss dem festgestellten Sachverhalt habe die Klägerin im Zeitraum Mai bis September 2009 insgesamt EUR 5'000.00 an Nachschüssen zur teilweisen Abdeckung des Darlehens geleistet. Wenn das Fürstliche Obergericht davon ausgehe, es gebe keinen Hinweis, dass dieser Betrag angelegt worden wäre, sie dies unrichtig. Schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung ergebe sich, dass die Klägerin den Betrag von EUR 5'000.00, den sie von ihrem Ersparten entnehmen habe müssen, angelegt hätte. Der Einfachheit halber und zu Gunsten der Beklagten werde unterstellt, dass die Klägerin die Nachschüsse per 28.09.2009 eingezahlt habe. Bei der vom Berufungsgericht herangezogenen, mittels § 273 ZPO ermittelten Nettorendite von 2% p.a. hätten sich diese Nachschüsse von EUR 5'000.00 bis zum 21.04.2015 um EUR 556.44 erhöht.
6.2. Das Fürstliche Obergericht habe in seinen rechtlichen Erwägungen auf den Sollstand des Kreditkontos der Klägerin zum Zeitpunkt der Klagseinbringung abgestellt. Der tatsächliche Negativsaldo habe zum Stichtag Schluss der mündlichen Verhandlung 21.04.2015 umgerechnet EUR 36'393.84 betragen (CHF/EUR 0,9744).
Die Schadensberechnung laute daher richtig wie folgt:
Eigenkapital EUR 100'000.00
Nachschüsse EUR 5'000.00
Wertentwicklung Eigenkapital EUR 22'101.65
Wertentwicklung Nachschüsse EUR 556.44
Darlehenssaldo EUR 36'393.84
Gesamt sohin EUR 164'051.93
============
Dieser Betrag liege über dem geltend gemachten Schadenersatzbetrag von EUR 161'988.25, weshalb dieser zur Gänze zugesprochen hätte werden müssen.
6.3. Die Argumentation des Berufungsgerichts, die geltend gemachten Verzugszinsen lägen über jenem Ertrag, der nach Ansicht der Klägerin bei einer Alternativveranlagung erzielt worden wäre, sodass sich die Klägerin diesbezüglich nicht beschwert erachten könne, sei unrichtig. Der unterinstanzlich zugesprochene Wertzuwachs habe mit der Frage der Fälligkeit des Anspruchs nichts zu tun. Der Wertzuwachs betreffe die Hauptforderung, während das Zahlungsbegehren, ausser im Fall der selbständigen Einklagung, immer eine Nebenforderung darstelle, die bei der Ermittlung des Streitwerts unberücksichtigt bleibe. Beide Ansprüche seien strikt auseinander zu halten.
Nach zwei Entscheidungen des öOGH (9 Ob 25/10g, 4 Ob 95/10i) bestünden neben der Hauptforderung die gesetzlichen Verzugszinsen als Nebenforderung. Bei Anlegerschadensfällen sei der geltend gemachte Gewinn aus einer Alternativveranlagung Teil der Hauptforderung. Der Klägerin gebührten einerseits die Erträge, die sie bei entsprechender Alternativveranlagung erzielt hätte, als Teil der Hauptforderung und andererseits die gesetzlichen Verzugszinsen als Nebenforderung.
Die Klägerin habe am 25.01.2012 mehr als den dann eingeklagten Betrag, nämlich EUR 170'748.12, anbegehrt. Ab diesem Zeitpunkt sei der letztlich zugesprochene Betrag fällig und somit auch zu verzinsen. Der ursprünglich eingeklagte Betrag wie auch die Klagsausdehnung am 21.11.2012 seien jedenfalls vom vermittelten Betrag gedeckt.
Wollte man die Ansicht vertreten, dass zum Zeitpunkt der Vermittlung bzw der Klagseinbringung der Schaden erst EUR 149'039.80 betragen habe, dann wäre dieser mit 5% gesetzlichen Verzugszinsen zu verzinsen. Der weiters geltend gemachte Hauptsachenbetrag sei spätestens mit Schluss der Verhandlung erster Instanz entstanden. Auch dieser Betrag sei zuzusprechen und ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen. Das "Resultat [ist] eine Zinsstaffel".
Sollte der OGH zwischen dem Anspruch auf Wertentwicklung des investierten Betrags und den geltend gemachten Zinsen der Höhe nach eine Anspruchskonkurrenz sehen, müsste jedenfalls der die Wertentwicklung von 2% p.a. übersteigende Verzugszins, also 3% von der Klagseinbringung bis zum Schluss der Streitverhandlung erster Instanz zugesprochen werden. Ab Schluss der Verhandlung erster Instanz gebührten dann jedenfalls 5% Verzugszinsen.
7.1. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Schadensberechnung mit dem Zeitpunkt der Fälligstellung vorzunehmen. Das Obergericht habe auch nicht übersehen, dass die Hauptforderung und das Zinsenbegehren grundsätzlich voneinander zu trennen seien. Die Fortschreibung der hypothetischen Anlagezinsen aus konservativer Veranlagung bis zum Schluss der Verhandlung sei gegenüber den Verzugszinsen ein Minus und wäre für die Klägerin auch nachteilig. Durch die Verzugszinsen ab der Vermittlung habe sie schon mehr erhalten als sie mit einer konservativen Anlage im selben Zeitraum hätte verdienen können. Sie könne sich daher nicht beschwert erachten. Würde der Klägerin beides zugesprochen, würden im Ergebnis Verzugszinsen von einer (jedenfalls) teilweise noch gar nicht fälligen Forderung zugesprochen.
7.2. Es sei nicht festgestellt worden, dass die Klägerin mit einer konservativen Anlage eine Rendite von 2% erzielt hätte. Die von der Klägerin angestellte Berechnung erfolge ohne Sachverhaltsgrundlage. Die Rechtsrüge sei insoweit nicht gesetzmässig ausgeführt.
Die Kreditaufnahme mit den für die Klägerin verbundenen nachteiligen Folgen könne nicht der Beklagten zugerechnet werden. Die von der Klägerin geleisteten Nachschüsse seien daher nicht von der Beklagten zu ersetzen. Abgesehen davon handle es sich bei den Nachschüssen schon begrifflich nicht um ein "in die Versicherung eingebrachtes Eigenkapital". Ein Vermögenszuwachs aus den Nachschüssen stehe der Klägerin nicht zu.
Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehe ihr tatsächlicher Vermögensstand nicht aus dem negativen Kreditsaldo, sondern aus dem ausgezahlten Rückkaufswert. Die Kreditaufnahme und alle damit verbundenen Konsequenzen habe sie alleine zu tragen.
7.3. Die Klägerin könne nicht für ein und denselben Zeitraum (zwischen Vermittlung und Schluss der Verhandlung erster Instanz) hypothetische Anlagezinsen und gesetzliche Verzugszinsen verlangen. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen vermögen dieses Ergebnis nicht zu tragen. Das Fürstliche Obergericht habe ein solches Begehren zu Recht verneint. Die Rechtsrüge der Klägerin sei daher auch in diesem Punkt unbegründet.
8.1. Es sei zwar festgestellt worden, dass die Klägerin bei entsprechender Aufklärung eine andere sichere Anlage gewählt hätte; allerdings sei ungeklärt geblieben, welche konkrete Anlage sie ausgesucht hätte. § 273 ZPO hätte daher nicht angewendet werden dürfen. Die Wahl eines konkreten hypothetischen Alternativinvestments könne nämlich nicht durch blosse Schätzung nach § 273 ZPO ersetzt werden, weil diese Frage den Grund des Anspruchs betreffe und nicht nur die Schadenshöhe. Insofern beruhe die Schadensschätzung auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Im Gegensatz zu anderen Haftungsfällen im Anlegerbereich (konkret welche?) reiche es hier gerade nicht aus, festzustellen, die Klägerin hätte hypothetisch alternativ "konservativ" veranlagt; es fehle nämlich "jemand [...], der der Klägerin eine konservative Anlage überhaupt empfohlen hätte".
Eine konkrete hypothetische Alternativanlage habe die Klägerin nicht plausibel machen können. Es stehe deshalb maximal der abstrakt berechnete Schaden zu, wenn er begehrt worden wäre. Das sei aber nicht der Fall, sodass das Klagebegehren bei richtiger Rechtsansicht abzuweisen sei.
Richtig berechnet stelle sich der abstrakte Schadenersatzanspruch wie folgt dar:
Einzahlung EUR 200'000.00
abzüglich Auszahlung - EUR 100'328.48
abstrakter Anspruch EUR 99'671.52
============
8.2. Die Feststellung, dass die Kreditaufnahme Voraussetzung für den Versicherungsvertrag gewesen sei, sei nicht gleichbedeutend mit "die Kreditaufnahme war tatsächlich Voraussetzung". Die Feststellung sei deshalb unbekämpft geblieben, weil es in Anbetracht der vielen ähnlichen Verfahren mittlerweile gerichtsnotorisch sei, dass der Kredit zwar regelmässig angeboten worden sei, aber tatsächlich keine Voraussetzung für den Abschluss des Versicherungsvertrags gewesen sei. Alles, was ---------- der Klägerin in Bezug auf den Kreditvertrag mitgeteilt habe, habe sie ihr als Kreditvermittlerin mitgeteilt, also ausserhalb des Pflichtenkreises der Beklagten, weshalb sich die Beklagte die unrichtige Mitteilung von ---------- auch nicht zurechnen lassen müsse.
Dem festgestellten Sachverhalt könne auch nicht entnommen werden, dass die Klägerin durch die unterbliebene Mitteilung der internen Kosten der Schuldverschreibung geradezu "herausgefordert" worden wäre, einen Anlagekredit aufzunehmen. Die mangelnde "Herausforderung" zeige sich auch daran, dass die Klägerin einen Fremdwährungskredit aufgenommen habe. Darin sei ein zusätzliches spekulatives Element zu sehen. Die Klägerin habe in ihrem Antrag auch nicht offengelegt, dass Teile der Prämie fremdfinanziert gewesen seien. Dementsprechend seien bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Nachteile aus dem Kreditvertrag als Schadensfolge nicht der Beklagten zuzurechnen.
Das Fürstliche Obergericht habe den "Mittelwert" einer konservativen Anlage nicht richtig ermittelt. Ausserdem komme die Bildung eines Mittelwerts allein deshalb nicht in Frage, weil die Klägerin für die konkrete hypothetische Alternativanlage beweispflichtig sei. Bei der Ermittlung des hypothetischen Anlageergebnisses sei auf den niedrigsten Wert abzustellen, weil nur dieser einigermassen sicher mit einer konservativen Anlage erwirtschaftet worden wäre. Ausgehend davon hätte die Klägerin mit einer konservativen Alternativanlage einen Verlust von höchstens 1,41% pro Jahr gemacht. Der Schaden sei daher wie folgt zu berechnen:
Eigenkapital EUR 100'000.00
fiktiver Zinsgewinn aus Eigenkapital
(Annahme: -1,41% p.a.) von Mitte
2006 bis 26.05.2010;
ca. 4 Jahre ca. - EUR 5'640.00
zuzüglich aufgenommenes
Fremdkapital EUR 100'000.00
abzüglich Zahlungen (Rückkaufs-
wert 26.05.2010) - EUR 100'328.48
Zwischensumme EUR 94'031.52
zuzüglich fiktiver Zinsgewinn
(-1,41% p.a.) für Juni 2010 bis
Januar 2012 (ca. 19 Monate) ca. - EUR 2'100.00
EUR 91'931.52
=============
Das darüber hinausgehende Klagebegehren sei daher abzuweisen.
Selbst wenn man von einer Rendite von 2% p.a. ausgehe, was bestritten bleibe, wäre das Klagebegehren jedenfalls teilweise abzuweisen.
Eigenkapital EUR 100'000.00
fiktiver Zinsgewinn aus Eigenkapital
(Annahme 2% p.a.) von Mitte 2006
bis 26.05.2010, ca. 4 Jahre ca. EUR 8'000.00
zuzüglich aufgenommenes
Fremdkapital EUR 100'000.00
abzüglich Zahlungen (Rückkaufs-
wert) - EUR 100'328.48
Zwischensumme EUR 107'671.52
zuzüglich fiktiver Zinsgewinn
(2% p.a.) für Juni 2010 bis Januar
2012 (ca. 19 Monate) ca. EUR 3'400.00
Anspruch EUR 111'071.52
============
Selbst bei Berücksichtigung einer fiktiven Rendite von 2% p.a. wäre der Zuspruch des Fürstlichen Obergerichts zu hoch und insoweit korrekturbedürftig.
9.1. Die Argumentation der Beklagten, das Fürstliche Obergericht hätte § 273 ZPO nicht anwenden dürfen, weil die Auswahl des Alternativinvestments den Grund des Anspruchs und nicht die Anspruchshöhe betreffe, sei in sich widersprüchlich. Die Beklagte verweise nämlich selbst auf die unbekämpft gebliebene Feststellung, dass eine andere sichere Anlage gewählt worden wäre. Insofern entferne sich die Rechtsrüge auch von den Feststellungen und sei nicht gesetzmässig ausgeführt.
Zudem wäre die Rechtsrüge richtigerweise als Verfahrensmangel geltend zu machen gewesen. Allerdings habe die Beklagte in ihrer Berufung die Anwendung des § 273 ZPO nicht im Rahmen eines Verfahrensmangels gerügt, sodass die Geltendmachung nun nicht mehr nachgeholt werden könne. Der Beklagten helfe auch nicht, dass eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittelgrundes nicht schade, weil sie die Wesentlichkeit des Mangels gar nicht behaupte.
Aus anwaltlicher Vorsicht werde nochmals festgehalten, dass die Feststellung, die Klägerin hätte eine andere sichere Anlage gewählt, den Grund des Anspruchs betreffe, hingegen die konkrete Alternativveranlagung und die sich daraus ergebende Rendite ausschliesslich die Höhe des Anspruchs.
Die Beklagte vermische die Frage der Aufklärungspflicht mit jener der Schadenshöhe. Mit der Schadenshöhe bzw der Wertentwicklung einer Alternativveranlagung habe die Beratungspflicht nichts zu tun. Nach ständiger Rechtsprechung schuldeten auch Versicherungsunternehmen aufgrund des anlageähnlichen Charakters einer fondsgebundenen Lebensversicherung nicht nur Information, sondern auch Beratung. Die Behauptung der Beklagten, keine Anlageberatung zu schulden, gehe ins Leere.
Ebenso wenig sei die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe keinen "abstrakten Schadenersatz" begehrt, nachvollziehbar. Eine Verfahrenspartei habe die rechtserzeugenden Tatsachen schlüssig und substantiiert vorzutragen. Eine rechtliche Qualifikation sei nicht notwendig, wenngleich in der Regel förderlich. Die Klägerin habe explizit Schadenersatz begehrt. Sie habe sich aber nicht darauf festlegen müssen, ob sie den Schadenersatzanspruch aufgrund einer konkreten oder abstrakten Schadensberechnung stelle. Es stehe ihr daher im schlechtesten Fall der von der Beklagten selbst berechnete Betrag von EUR 91'931.52 s.A. zu.
9.2. Die Beklagte bestreite in ihrem Rechtsmittel nur, dass der Willensentschluss der Klägerin zur Kreditaufnahme nicht herausgefordert worden sei, behaupte aber selbst nicht einmal, dass ein selbständiger Willensentschluss der Klägerin vorgelegen habe. Der von ihr angestrebte Entfall der Zurechenbarkeit der Kreditkosten scheitere schon an diesem Kriterium.
Wie im Parallelverfahren zu 06 CG.2013.24 bestehe auch hier kein Zweifel, dass die ---------- bzw deren Vermittlerin das Finanzprodukt als einheitliches Paket mit der Möglichkeit bzw dem Erfordernis einer Fremdfinanzierung angeboten und verkauft habe. Dieser haftungsbegründende Vorgang habe den Entschluss der Klägerin, die Prämie teilweise mit Fremdgeld zu finanzieren, geradezu herausgefordert. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe durch die Aufnahme eines Fremdwährungskredits ein zusätzliches spekulatives Element geschaffen, helfe ihr nicht. Es mache ihre Fehlberatung nur noch deutlicher. Ebenso verlaufe ihr Argument, sie habe mangels Offenlegung vom Kredit der Klägerin nichts gewusst, ins Leere. Sie habe nämlich in der von ihr selbst vorgelegten Beilage selbst bestätigt, von der Abrechnung bzw dem Kredit Kenntnis erlangt zu haben.
Die Beklagte müsse sich jedenfalls auch jenen Schaden zurechnen lassen, der der Klägerin durch die teilweise Fremdfinanzierung ihrer Veranlagung entstanden sei.
9.3. Die vom Obergericht gemäss § 273 ZPO vorgenommene Schadensschätzung sei nicht unbillig. Dies werde von der Beklagten gar nicht behauptet. Das Obergericht habe keine konkrete Alternativanlage herangezogen, sondern aufgrund des konservativen Anlageziels zur Altersvorsorge gemäss § 273 ZPO eine Schätzung vorgenommen. Die Beklagte vermöge keine Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensmissbrauch aufzuzeigen. Nur im Zusammenhang damit könnte ihre Rechtsrüge überhaupt erfolgreich sein.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat erwogen: