Der Grundsatz, dass bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung die Gesetzmässigkeit des Urteils nach allen Richtungen zu prüfen ist, gilt dann nicht mehr, wenn ein Tatbestand von mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet wird und sich die Rechtsausführungen nur auf eine dieser Tatsachen, nicht aber auf die anderen beziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um mehrere selbständig zu beurteilende Rechtsfragen geht. Kommt daher der Revisionswerber in seiner Revision auf bestimmte Rechtsgründe oder selbständige Einwendungen nicht mehr zurück, so sind diese damit aus der ansonsten umfassenden Beurteilungspflicht des Obersten Gerichtshofs ausgeschieden.
Jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Schadenersatzansprüchen muss ziffernmässig bestimmt und individualisiert sein. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden. Diese Aufgliederung kann nicht dem Gericht überlassen bleiben, das auch keine Berechnungen anzustellen hat, um diese vom Kläger vorzunehmende Aufschlüsselung nachzuholen. Hat allerdings der Kläger eine solche Aufschlüsselung unterlassen, so ist er gemäss § 182 ZPO zur Verbesserung anzuleiten
03 CG. 2013.21
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A, , vertreten durch , gegen die beklagte Partei B, , vertreten durch , wegen (eingeschränkt) EUR 370'106.70 s.A., über die Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse: EUR 159'510.57 s.A.) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 200'000.00 s.A.) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 15.02.2017, 03 CG.2013.21, ON 100, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 14.06.2016, 03 CG.2013.21, ON 75, keine Folge gegeben und mit dem über Berufung der beklagten Partei das genannte Urteil des Fürstlichen Landgerichts teilweise abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
T e i l u r t e i l
bestätigt, sodass sie insoweit lauten:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 4 Wochen EUR 88'517.27 samt 5% Zinsen seit dem 10.12.2012 zu bezahlen".
Im Übrigen wird der Revision der klagenden Parteiund jener der beklagten Parteidahin F o l g e gegeben, dass das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichts im über das Teilurteil hinausgehenden Umfang einschliesslich der Kostenaussprüche a u f g e h o b e n und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Berufungsgericht z u r ü c k v e r w i e s e n wird.
Mit ihrer Revision im Kostenpunkt wird die klagende Parteiauf die Entscheidung zu Punkt 2. verwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft und Versicherung liechtensteinischen Rechts mit Sitz in Liechtenstein.
Der Kläger schloss im Dezember 2006 bei der Beklagten mit Versicherungsbeginn am 01.01.2007 und unbestimmter Laufzeit zu Police-Nr. XY eine sogenannte "fondsgebundene Lebensversicherung" mit einem von ihm in Form einer Einmalzahlung zu erbringenden Prämienvolumen von EUR 400'000.00 ab. Die Prämienzahlung wurde vom Kläger im Umfang von EUR 200'000.00 aus vorhandenen Eigenmitteln und im weiteren Betrag von EUR 200'000.00 durch Aufnahme eines Lombardkredites bei der C AG finanziert. Dazu verpfändete der Kläger der kreditierenden Bank als Sicherheit die Versicherungsansprüche, insbesondere den Anspruch auf Bezahlung des Rückkaufswertes.
Mit Schreiben vom 01.12.2012 kündigte der Kläger die fondsgebundene Lebensversicherung bei der Beklagten auf.
2. Der Klä gerbegehrte mit seiner Klage vom 17.01.2013 von der Beklagten zunächst die Zahlung von EUR 557'396.00 s.A. In der Tagsatzung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.05.2015 schränkte der Kläger das Klagebegehren auf EUR 370'106.70 s.A. ein. Dazu brachte der Kläger zusammengefasst vor:
D, der Versicherungsvertreter des Klägers, habe diesem das von der Beklagten verkaufte Lebensversicherungsprodukt empfohlen und einen Termin für ein Verkaufsgespräch zwischen dem Kläger und der Beklagten in deren Geschäftsräumlichkeiten in Liechtenstein organisiert. Bei diesem Verkaufsgespräch vom 19.12.2006 sei der Vertrag mit der Beklagten abgeschlossen worden. Der Kläger habe eine sichere und rentierliche Anlage zur Altersvorsorge erwerben wollen. Dies habe der Kläger D, dessen Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, und dieser anlässlich des Verkaufsgespräches vom 19.12.2006 mitgeteilt. Dementsprechend sei dem Kläger die fondsgebundene Lebensversicherung als besonders sichere und rentable Anlage verkauft worden. Ihm sei eine vollständige Kapitalgarantie zugesagt worden. Tatsächlich handle es sich bei dem ihm verkauften Produkt um hoch riskante und mehrfach gehebelte Derivate, das für eine konservative und sichere Anlagestrategie nicht geeignet gewesen sei. Es habe keine oder nur eine verschwindend geringe Aussicht auf Wertsteigerung bestanden.
Die Beklagte, die für das Verhalten jener Personen, die sie zum Vertrieb ihrer Produkte herangezogen habe, hafte, müsse dem Kläger aufgrund der unrichtigen und unvollständigen Aufklärung über die essentiellen Bestandteile des verkauften Anlageprodukts den Vertrauensschaden ersetzen. Dieser umfasse die Eigenkapitaleinlage von EUR 200'000.00, die negative Wertentwicklung im Verhältnis zum REXP-Index von EUR 98'340.00, die vom Kläger geleisteten Nachschüsse auf das Darlehen von EUR 17'758.26 sowie den Negativsaldo des Darlehens von EUR 54'008.44. Dies ergebe den Schadensbetrag von insgesamt EUR 370'106.70.
Die Forderung sei nicht verjährt. Es sei von der Beklagten zu vertreten, dass der Kläger zur Hebelung des Finanzprodukts einen Kredit in Anspruch genommen habe. Die Beklagte haftet daher auch für den in diesem Zusammenhang dem Kläger erwachsenen Schaden. Der Kläger sei auch von der Beklagten selbst unrichtig beraten worden. Wäre der Kläger korrekt über das ihm verkaufte Lebensversicherungsprodukt aufgeklärt worden, so hätte er den Vertrag mit der Beklagten nicht abgeschlossen, sondern seine finanzielle Mittel anderweitig konservativ und sicher veranlagt. Dadurch hätte er einen entsprechenden Gewinn erzielen können.
3. Die Bek lagtebestritt und wendete ein, die erhobenen Ansprüche seien verjährt. Der Kläger sei über das Versicherungsprodukt vollständig und richtig aufgeklärt worden. Ein allfälliges Fehlverhalten von D müsse sich die Beklagte nicht zurechnen lassen. Die Beklagte selbst hätten keine Aufklärungs-, Beratungs- und Informationspflichten getroffen. Es sei nicht von der Beklagten zu vertreten, dass der Kläger zur Finanzierung des Ankaufs des Lebensversicherungsprodukts ein Darlehen aufgenommen habe. Ein daraus allenfalls resultierender Schaden sei nicht der Beklagten zuzurechnen. Die vom Kläger vorgenommene Schadensberechnung sowie insbesondere sein Vorbringen zur von ihm behaupteten Alternativveranlagung seien unschlüssig. Der Kläger hätte die Risiken des von ihm erworbenen Versicherungsproduktes erkennen können. Er habe diese bewusst in Kauf genommen. Ihm treffe daher am Eintritt eines allfälligen Schadens jedenfalls ein Mitverschulden.
4. Das Für stliche Landgerichthat mit Urteil vom 14.06.2016 (ON 75) dem Kläger EUR 201'516.13 zuzüglich 5% Zinsen p.a. aus EUR 184'434.27 vom 01.12.2012 bis zum 12.08.2015 sowie aus EUR 201'516.10 seit 13.08.2015 zuerkannt. Das Mehrbegehren von EUR 168'590.57 sowie das Zinsenmehrbegehren wies das Erstgericht ab. Die von der Beklagten dem Kläger zu ersetzenden Prozesskosten bestimmte das Erstgericht mit CHF 119'115.20. Dieser Entscheidung legte das Erstgericht die oben zu Punkt 1. bzw nachfolgend wiedergegebenen Feststellungen zugrunde:
"Versicherungsnehmer war der Kläger, versicherte Person war E. Bezugsberechtigt im Erlebensfall war der Kläger selbst, im Ablebensfall F.
I. Allgemeines
Die Beklagte als Aktiengesellschaft und Versicherung liechtensteinischen Rechts unterliegt als solche den Bestimmungen des Verssicherungsaufsichtsgesetzes (VersAG) und den anderen für zugelassene Versicherungen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen (Beilage D).
Da die Beklagte nicht über ein eigenes Vertriebsnetz verfügte und selbst auch keine Beratungsleistungen erbrachte, schloss sie mit der G am 07.03.2005 eine Kooperationsvereinbarung und Courtagevereinbarung ab, welche in den Punkten I. und II. wie folgt lautet (Beilage AP):
"I.
(1) Der Vermittler wird in Deutschland und Oesterreich für die Gesellschaft das Versicherungsprodukt H - (Einmalerlag) und J (rat. Verträge) vermitteln. Als Underlying hat der Vermittler den K, L und den M zur Verfügung.
(2) Der Vermittler erklärt und leistet Gewähr, dass er die für seine Tätigkeit erforderlichen Berechtigungen besitzt.
(3) Der Vermittler ist ohne besondere Vollmacht nicht zum Inkasso für die Gesellschaft berechtigt. Ebenso ist er ohne besondere Vollmacht auch nicht berechtigt, namens der Gesellschaft über die Annahme oder Ablehnung von Versicherungsanträgen zu entscheiden, Deckungszusagen zu erteilen oder namens der Gesellschaft Willenserklärungen abzugeben, anzunehmen oder diese sonst zu vertreten. Willenserklärungen oder Mitteilungen des Kunden sind unverzüglich an die Gesellschaft weiterzuleiten.
II.
Die Gesellschaft wird dem Vermittler die zur Versicherungsvermittlung gem. Abs. 1 erforderlichen Vertriebs- und Werbungsunterlagen betreffend H und J zur Verfügung stellen.
III.
Für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erhält der Vermittler Courage nach Maßgabe der Bestimmungen der dieser Vereinbarung angeschlossenen Courtagetabelle. ... "
Auf Basis der Kooperationsvereinbarung und Courtagevereinbarung übernahm die G die Vermittlung fondsgebundener Lebensversicherungen der Beklagten, wobei sie ihrerseits mit Anlageberatern als Untervermittler Kooperationsverträge abschloss. Diese als Rahmen-Vertriebsvereinbarung bezeichneten Kooperationsverträge enthielten folgende wesentliche Passagen (Beilage AO):
"§ 1
Vertragsgegenstand
...
Die G und der VP sind sich darin einig, dass durch diese Vereinbarung kein Handelsvertreterverhältnis im Sinne der §§ 84ff HGB begründet wird.
...
§ 2
Aufgabe des Vermittlers
...
...
§ 3
Vertriebsdurchführung
Der VP verpflichtet sich, bei der Vertriebswerbung und Kundenberatung nur Daten und Fakten zu verwenden, die ihm von der G bzw. den mit der G verbundenen Produktpartnern zur Verfügung gestellt worden sind. Er ist nicht berechtigt, hiervon - insbesondere von den Aussagen von Prospekten - abweichende Angaben zu machen. ...
Der VP sowie die von ihm eingeschalteten zuverlässigen Dritten verpflichten sich im übrigen, den erhöhten Aufklärungs- und Informationspflichten, die bei der Vermittlung von Finanzprodukten zugrunde gelegt werden müssen, gerecht zu werden, indem sie die dargestellten Inhalte, das rechtliche, wirtschaftliche und steuerliche Konzept sowie die Chancen und Risiken der Produkte den Interessenten ausführlich erläutern. Insbesondere dürfen auch keine für die Anlageentscheidung wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden. Allen Interessenten sind vor Unterzeichnung die erforderlichen Unterlagen vollständig auszuhändigen....
Der VP verpflichtet sich nicht unter dem Namen der G bzw. anderen Produktpartnern aufzutreten, sondern grundsätzlich in seinem eigenen Namen bzw. seiner eigenen Firma.
Der VP übt seine Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter aus, er kann seine Arbeitszeit eigen bestimmen und seine Tätigkeit im Rahmen dieser Vereinbarung frei gestalten. ...
Die G unterstützt die Tätigkeit des VP durch Zurverfügungstellung des erforderlichen Informationsmaterials. Dieses Material wird in einer angemessenen Zahl kostenlos zur Verfügung gestellt, bei größeren Mengen gegen Erstattung der Selbstkosten.
Der VP hat das Recht, für seine Interessenten sämtliche von der G durchgeführten Marketingmaßnahmen z.B. Kundenseminare etc in Anspruch zu nehmen.
§ 4
Vertriebsprovision
§ 10
Vervielfältigung und Nachdruck von Prospektinhalten
§ 11
Arbeitsunterlagen, Adressen, Bestandsunterlagen
Anlagen: 1. Besondere Risikohinweise
Ein solcher Vertrag bestand zwischen der G und O (ZV P, ON 27, S. 9; ZV Q, ON 53, S. 25).
Zudem erstellte die G zur Unterstützung der Beratungsgespräche zeitlich stets angepasste Werbeschriften/Broschüren zur K, welche der Beklagten bzw. der B bekannt waren (ZV P, ON 27, S. 8; ZV R, ON 57, S. 3 und S. 6; ZV Q, ON 53, S. 27) und mit deren Einverständnis verwendet wurden. Dies waren Werbeschriften/Broschüren zur K (Beilage F), zur M (Beilage G), zur S (Beilage H) und zur T (Beilage I), die mit jährlichen Netto-Gewinnen von 12-14 % (K) bzw. 10-12 % (M) bzw. 8-12 % (S) bzw. 8-10 % (T) warben. Als garantiegebende Bank bei der S und der T fungierte die U, bei der K und der M die V.
Nachfolgend wird die Werbebroschüre für die T (Beilage I) dargestellt:
"T
Mit Sicherheit mehr Rendite
Hervorragende Renditemöglichkeiten in jeder Marktlage
Sicherheit - Flexibilität - Diskretion
[Bild 1]
[Bild 2]
[Bild 3]
Neben diesen allgemeinen Prospekten erstellte die G Charts, welche diese Informationen komprimiert auf einer Seite darstellten. Auch diese Charts waren der B bekannt (ZV P, ON 27, S. 13; ZV R, ON 57, S. 3) und wurden bei Beratungsgesprächen verwendet. Beispielhaft wird ein derartiger Chart betreffend T wiedergegeben (Beilage J):
[Bild 4]
Es war grundsätzlich so, dass die Geschäfte einschliesslich des Kredits von den Beratern als ein Paket angeboten wurden. In mehr als der Hälfte der Fälle wurde die Hebelung mit einem Kredit angeboten (ZV P, Beilage Z, S. 13). Der Beklagten war auch bekannt, dass Kunden für Geschäfte der gegenständlichen Art Kredit aufnahmen (ZV R, ON 57, S. 3). Die Unterlagen (Anlageunterlagen) wurden auf Anforderung des Vermittlers schon vor Unterfertigung durch die G vorbereitet und dem Vermittler weitestgehend unterschriftsreif zur Verfügung gestellt. (ZV P, ON 27, S. 8).
Inhalt der Beratungsgespräche sollte - wie von der B auch gewünscht - die Empfehlung eines fondsgebundenen Anlageproduktes der B sein, dies gegebenenfalls unter Inanspruchnahme eines Darlehens zur Teilfinanzierung der Prämie. Bei diesen Beratungsgesprächen wurden die zuvor dargestellten Prospekte der T verwendet. Nach dem Beratungsgespräch wurde ein Anforderungsformular ("verbindliche Anforderung der Depoteröffnungs-, Darlehens- und Policenunterlagen") ausgefüllt, welches vom Anlageberater an die G übermittelt wurde. In diesem Formular wurden allgemeine Daten des Kunden/Antragstellers, Kurzinformationen zum Versicherungsvertrag, Informationen zur Vermögenssituation, Informationen zur Finanzierung als auch Ausführungen über das Eigenkapital, die Fremdfinanzierung sowie die gesamte Investitions- und Prämiensumme angegeben. Aufgrund dieses Anforderungsformulars bereitete die G die Versicherungs- und die Kreditantragsunterlagen vor, leitete sie an den Anlageberater weiter, welcher diese nach Unterfertigung durch den Kunden der G zukommen liess. Die Provision wurde in weiterer Folge über die G abgerechnet (ZV P, Beilage Z, S. 12 und 15).
Zwischen der G und der Beklagten bestand keine generelle Vermögensverwaltungsvollmacht. Eine solche Vermögensverwaltungsvollmacht wurde nur abgeschlossen, wenn der Kunde in seinem Antrag die G als Vermögensverwalterin ausgesucht hat (ZV Q, ON 53, S. 26). Die G erhielt für die Verwaltung des Versicherungsdepots bei der C eine Vollmacht als Vermögensverwalter, wodurch die G auf dem Policenkonto bei der C Käufe und Verkäufe durchführen konnte (Beilage E, 7 und 34; ZV P, ON 27, S. 10 und 13). Für die Versicherungspolice wurde ein separates Konto bei der Bank eingerichtet, auf das der Versicherungsnehmer die Prämie einzahlte (Beilage AC; ZV W, ON 27, S. 17). Sodann hat die C über Anweisung der G die T gekauft (ZV W, ON 27, S. 16). Die G war im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages auf dem Konto zeichnungsberechtigt (ZV P, ON 27, S. 13; Beilage E).
II. Versicherungsvertrag des Klägers
Über den Makler D, welcher im Zuge einer Produktvorstellung bei der "Gruppe X" von O auf die Produkte K, S und T aufmerksam wurde, wurde die fondsgebundene Lebensversicherung der B an den Kläger vermittelt. D ist Makler nach § 34c deutscher Gewerbeordnung und durfte Rentenfonds, offene Immobilienfonds, Aktienfonds und offene Beteiligungen an Immobilienanlagen vermitteln. Er stand weder zur Beklagten noch zur G in einem vertraglichen Verhältnis. Die gegenständliche Vermittlung des Klägers war das einzige Geschäft, welches D der beklagten Partei vermittelte und für welches er eine Provision erhalten hat, wobei nicht festgestellt werden kann, ob er diese von der G oder einer anderen Firma der G- Gruppe erhalten hat (ZV D, ON 65, S. 4 und 5).
Aufgrund der Beratung von D bezüglich der Produkte K, S und T stellte der Kläger am 19.12.2006, nachdem über O bei der B in Liechtenstein ein Termin ausgemacht wurde, einen Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung J / H an die B, welchen er beim Termin bei der B in Liechtenstein unterfertigte (ZV D, ON 65, S. 3 und 5; Beilage E; ZV E, ON 27, S.4). In der Verbraucherinformation für H / J zum Antragsformular für Fondsgebundene Lebensversicherung (Beilage E), wurden folgende Ausführungen gemacht:
"1. Information zum Unternehmen
Name, Rechtsform und Sitz des Unternehmens:
B
...
J ist eine auf bestimmte Zeit abgeschlossene Lebensversicherung mit Vermögensverwaltung gegen laufende Prämienzahlung und bietet Versicherungsleistungen im Ab- und Erlebensfall. Vermögensverwaltung bedeutet, dass die Veranlagung des dafür vorgesehenen Prämienanteiles in dem von Ihnen gewählten Portfolio erfolgt.
...
H: Bei Ableben leisten wir den der Deckungsrückstellung entsprechenden Geldwert, mindestens jedoch die einbezahlte Prämie (Kapitalwertgarantie) plus 1% davon. Bei vorherigen Kapitalentnahmen verringert sich der Kapitalwert um den bereits ausgezahlten Betrag.
...
Die Höhe der Deckungsrückstellung Ihres Vertrages hängt von der Wertentwicklung der von Ihnen gewählten Portfolios ab. Kurssteigerungen führen zu Wertzuwächsen, Kursrückgänge zu Wertminderungen. Die Wertentwicklung kann auch durch schwankende Wechselkurse beeinflusst werden.
Die Veranlagung in Portfolios enthält neben Chancen auf Kurssteigerungen auch Risiken. Wertpapierkurse können gegenüber dem Einstandspreis steigen oder fallen. Dies hängt im Besonderen von der Entwicklung der Kapitalmärkte ab. Auf die Wertentwicklung hat die B keinen Einfluss und kann daher für die Ergebnisse nicht haftbar gemacht werden. Wertentwicklungen der Vergangenheit lassen keine Rückschlüsse auf die künftige Wertentwicklung zu.
Da es sich um eine Lebensversicherung mit Vermögensverwaltung handelt, wird die Prämie nicht im Deckungsstock veranlagt, sondern in dem von Ihnen gewählten Portfolio. Aus diesem Grund erfolgt die Wertentwicklung Ihres Vertrages ausschliesslich über die von Ihnen gewählten Portfolios (siehe Punkt 3). Daher findet keine Gewinnbeteiligung im Sinne einer kapitalbildenden Lebensversicherung statt.
...
Der von Ihnen beantragte Versicherungsvertrag unterliegt deutschem Recht.
In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für H im Anhang der Versicherungspolice vom 29.01.2007 (Anhang K3E; Beilage C), wurden folgende Ausführungen gemacht:
"§ 1. Was bietet Ihnen H?
H ist eine auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Lebensversicherung gegen einmalige Prämie und Kapitalwertgarantie im Ablebensfall (siehe §11). Die Veranlagung des dafür vorgesehenen Prämienanteils erfolgt in dem von Ihnen gewählten Portfolio oder in eine ausdrücklich gewünschte andere Investmentform. Daraus entsteht die Deckungsrückstellung Ihres Vertrages. Kurssteigerungen führen zu Wertzuwächsen, Kursrückgänge zu Wertminderungen.
...
§ 5. Wie verwenden wir Ihre Prämie?
Ihre Prämie führen wir dem von Ihnen gewählten Portfolio zu. Anteilswerte und Deckungsrückstellung werden gemäß §16 berechnet....
§ 8. Wann können Sie Kapital entnehmen oder den Versicherungsvertrag kündigen?
(1) Sie können jederzeit eine Auszahlung aus Ihrem Vertrag verlangen. Nach Ablauf von 10 Jahren gilt dies als Kapitalentnahme (Abs. 2), davor als Kündigung (Teilkündigung) (Abs. 3 und 4).
(2) Kapitalentnahme: Nach Ablauf von 10 Jahren können Sie Ihrem Vertrag jederzeit Kapital entnehmen. Dadurch vermindert sich die Deckungsrückstellung Ihres Vertrages. Der Auszahlungsbetrag entspricht dem Geldwert des wegfallenden Teils der Deckungsrückstellung. ... Nach einer vollständigen Kapitalentnahme erlischt der Vertrag. Allfällige Kündigungseinschränkungen bei von Ihnen gewählten Investments sind gesondert zu beachten.
(3) Kündigung: Sie können Ihren Vertrag innerhalb der ersten 10 Jahre schriftlich ganz oder teilweise kündigen:
jederzeit auf den Schluss des laufenden Versicherungsjahres
innerhalb eines Versicherungsjahres mit 4-wöchtiger Kündigungsfrist auf den Monatsschluss, frühestens jedoch auf den Schluss des ersten Versicherungsjahres.
Bei Kündigung leisten wir den Rückkaufswert. Bei einer Teilkündigung darf der verbleibende Geldwert der Deckungsrückstellung nicht unter EUR 4.000,-- bzw. CHF 6.000,-- fallen.
(4) Bei Kündigung leisten wir den Rückkaufswert. Der Rückkaufswert entspricht nicht der eingezahlten Prämie, sondern dem Geldwert der Deckungsrückstellung abzüglich eines Abschlages gemäss nachstehender Tabelle:
in ...ten Jahr 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
Abschlag 7% 6,5% 6% 5,5% 5% 4% 3% 2% 2% 1%
§ 9. Können Sie die Ihrem Vertrag zugrunde liegende Veranlagung ändern?
Grundsätzlich können Sie die Veranlagung jederzeit ändern.
Eine Auflösung der von Ihnen gewählten Veranlagung kann aber nach den für dieses Investment normierten Vertragsbedingungen mit Rücknahmeabschlägen versehen sein. Eine Änderung des Investment kann daher ebenfalls mit Rücknahmeabschlägen belastet sein und ist daher nur mit schriftlicher Antragstellung sowie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der B und unter Verrechnung dieser allfälligen Abschläge möglich. Bei einer Kündigung oder Teilkündigung in den ersten 10 Jahren des Vertrages werden zuzüglich zu den in § 8 beschriebenen Abschlägen auch jene Abschläge erhoben, die vom Emittenten der Anleihe einbehalten werden.
...
§ 15. Wo und wie ist die Versicherungsleistung zu erbringen?
(1) Erfüllungsort für die Leistung ist unsere Generaldirektion in Liechtenstein.
(2) Überweisungen der Leistung an den Bezugsberechtigten erfolgen auf seine Kosten und Gefahr.
(3) Statt der Auszahlung des der Deckungsrückstellung entsprechenden Geldwertes können Sie auch die Übertragung Ihrer Anteile auf ein entsprechendes Depot bei einer Bank verlangen.
§ 16. Wie ermitteln wir die Anteilswerte und den Geldwert der Deckungsrückstellung?
(1) Der Wert der Anleihe ergibt sich nach den uns monatlich bekannt gegebenen Bewertungen des Emittenten. Daraus errechnet sich die Deckungsrückstellung unter Abzug der Risikoprämie für Ihren Ablebensschutz und der Verwaltungskoten.
(2) Bei erhöhtem Risiko können Zusatzprämien oder besondere Bedingungen vereinbart werden.
§ 17. Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen?
(1) Alle Ihre Erklärungen sind gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und in unserer Zentrale in Liechtenstein eingelangt sind.
(2) Alle Erklärungen, die wir abgeben, sind ebenfalls nur dann gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und firmenmässig gezeichnet sind. Ihnen gegenüber abgegebene Erklärungen werden wirksam, wenn sie an Ihrer uns bekanntgegebenen Adresse bei Ihrer Anwesenheit zugegangen wären. Wenn Sie Ihren Wohnort wechseln, müssen Sie uns Ihre neue Adresse mitteilen. Andernfalls richten wir unsere Erklärungen an Ihre letzte uns bekannte Adresse....
§ 18. Wer erhält die Versicherungsleistung?
(1) Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung jederzeit ändern.
(2) Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit dessen Zustimmung geändert werden.
(3) Ist der Überbringer (Inhaber) der Police anspruchsberechtigt, so können wir verlangen, dass er uns seine Berechtigung nachweist....
§ 20. Was ist bei Verlust der Police zu tun?
(1) Wenn Sie den Verlust der Versicherungspolice schriftlich anzeigen, werden wir Ihnen eine Ersatz-Police ausstellen.
(2) Wir können verlangen, dass eine auf den Überbringer (Inhaber) lautende Versicherungspolice gerichtlich für kraftlos erklärt wird.
§ 21. Welche Gebühren werden wir verrechnen?
(1) Wir werden nur gesetzlich vorgeschriebene Abgaben, Portospesen und Gebühren für Mehraufwendungen, die Sie veranlassen, verlangen. Bei Rentenleistungen wird eine Auszahlungsgebühr von höchstens 1% der Rentenleistung eingehoben.
(2) Gebühren sind insbesondere ein Attestkostenbeitrag und eine Geschäftsgebühr bei nachträglicher Dokumentation oder Änderungen der Police, z.B. wegen Bezugsrechtsänderung, Vormerkung oder Löschung einer Verpfändung oder Abtretung oder der Ausstellung einer Duplikatspolice bzw. Ersatzpolice.
§ 22. Wo ist der Gerichtsstand?
(1) Für Klagen sind die ordentlichen Gerichte des liechtensteinischen Wohnsitzes des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten zuständig.
(2) Es gilt liechtensteinisches Recht."
Im Antragsformular (Beilage E) gab der Kläger unter der Rubrik Erklärung des Versicherungsnehmers zum Beratungsgespräch als Veranlagungsziel über 15 Jahre an. Als Anlagestrategie wurde "gute Ertragschancen bei kalkuliertem Risiko (dynamisch)" angekreuzt. Als weitere Auswahlmöglichkeiten wären im Formular "Sicherheitsorientierte Veranlagung (klassisch)" und "Chance auf hohe Rendite bei entsprechender Risikobereitschaft (progressiv, auch bei externem Hebelmodell)" zur Verfügung gestanden. Als Grund für den Abschluss der Versicherungspolice gab der Kläger "Altersvorsorge" an. Als weitere Auswahlmöglichkeiten wären auch "Vermögensaufbau" und "Sonstiges" vorgegeben gewesen (Beilage S; Beilage 34). Wären die Wünsche des Klägers richtig umgesetzt worden (Altersvorsorge) wäre im Formular die niedrigste der drei Risikokategorien, also "klassisch", auszuwählen gewesen.
Im Vorfeld des Abschlusses der Lebensversicherung fanden zwischen dem Kläger und D Beratungsgespräche in Hinblick auf die Produkte der G statt (ZV D, ON 65, S. 3 und 5; PV A, ON 27, S. 21 und 22) und es wurde in weiterer Folge von D über O ein Termin zum Abschluss des Geschäfts bei der Beklagten arrangiert (ZV D, ON 65, S. 3; PV A, ON 27, S. 22)
Zwischen dem Kläger, E und R, ehemaliges Mitglied der Geschäftsleitung der beklagten Partei, fand ein Beratungsgespräch in den Räumlichkeiten der B statt, welches weniger als eine Stunde dauerte. (ZV R, ON 57, S. 2 und 4; ZV Q, ON 53, S. 25; ZV E, ON 27, S. 4; PV A, ON 27, S. 24).
Im vom Kläger anlässlich dieses Termins unterfertigten Antragsformular heisst es weiter (Beilage E):
"ANLAGESTRATEGIE
S oder folgende
...
Ich erkläre mich ausdrücklich damit einverstanden, dass die G AG, Zürich, als Vermögensverwalter für die Verwaltung des Versicherungsdepots eine Vollmacht erhält."
Als Depotbank wurde die C AG bestimmt. Der Kläger unterfertigte auch das Formular "Erklärung des Versicherungsnehmers zum Beratungsgespräch", in dem er bestätigte, dass die Risikoaufklärung erfolgt war (Beilage E):
""2" - Risiko: Ich bestätige, dass ich über folgende Punkte und Risiken aufgeklärt wurde:
O Rücktrittsrechte
O vorzeitiger Ausstieg = Rückkaufsabschläge
O die Möglichkeit, dass die gewählten Veranlagungen deutliche Verluste aufweisen können
O die Möglichkeit, dass einzelnen Veranlagungsstrategien Totalausfall erleiden können
O die Möglichkeit, dass zur Veranlagung des Deckungskapitals auch einzelne Produkte ohne Vertriebszulassung im Wohnsitzstaat des Versicherungsnehmers eingesetzt werden und/oder solche Produkte, die im betreffenden Land keiner reglementierten Kontrolle unterliegen
O die Möglichkeit, dass auch bei Investition in ein breit streuendes Portfolio, bestehend aus absoluten Ertrags-Strategien, Verluste für den Versicherungsnehmer eintreten können
O den Umstand, dass auch die gewählten Veranlagungsstrategien keine Zusagen über künftige Erträge möglich machen
O den Umstand, dass aus erzielten Verträgen in der Vergangenheit keine Schlüsse für zukünftige Erträge zulässig sind
O Emittentenrisiko (Ausfall des Anleihenemittenten)"
III. Zu den Hintergründen des Vertragsabschlusses
Der Kläger hatte einen schweren Verkehrsunfall. Aufgrund dessen erhielt er von seiner Versicherung eine Abfindung. Er war und ist arbeitsunfähig. Er hatte Zukunftsängste und versuchte, für das Alter vorzusorgen. Sein Versicherungsvertreter, D, machte ihn auf die gegenständliche Anlage aufmerksam (PV A, ON 27, S. 21; ZV D, ON 65, S. 2 und 3).
Der Kläger wollte eine sichere Anlage. Er ging davon aus, dass die gegenständliche Anlage seine Zukunft sichert (PV A, ON 27, S. 25). Auch dem Vermittler D war aufgrund der Beratungsgespräche bewusst, dass der Kläger eine Anlage wünscht, bei der er kein Geld verliert und dass der Kläger in Hinblick auf das Risiko einen Garantiefonds wollte (ZV D, ON 65, S. 7).
Im Zuge der Gespräche zwischen D und dem Kläger hat D letzterem empfohlen eine Investmentanlage in den Garantiefonds S oder T zu tätigen (ZV D, ON 65, S. 6). Dabei wurde neben der Möglichkeit einer Darlehensaufnahme auch besprochen, dass es - im Zusammenhang mit der Anlage - auch zu Kursschwankungen kommen kann (ZV D, ON 65, S. 7; PV A, ON 27, S. 22, 23 und 24).
Anlässlich der Besprechung bei der B wurden keine alternativen Produkte zur Auswahl angeboten (PV A, ON 27, S. 25; ZV E, ON 27, S. 5). Das Formular zur Aufklärung über verschiedene Risiken (Beilage E) war bereits vorausgefüllt. Die verschiedenen Risiken wurden dem Kläger bei diesem Gespräch nicht erläutert (ZV E, ON 27, S. 5; PV A, ON 27, S. 27) und weitere Gespräche in Bezug auf Risiken gab es nicht (ZV E, ON 27, S. 5). Allerdings war der Kläger von D über verschiedene Risiken insbesondere jenes von Kursschwankungen aufgeklärt worden (ZV D, ON 65, S. 7 u. 8).
Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 19.12.2006 unterzeichnete der Kläger den Antrag zum gegenständlichen Lebensversicherungsvertrag und ein weiteres Formular zur Risikoaufklärung (Beilage E).
Die Einmalprämie der Lebensversicherung betrug EUR 400'000.00. Davon waren EUR 200'000.00 durch einen Kredit finanziert (PV A, ON 27, S. 23). Die Kreditfinanzierung erfolgte über Vermittlung der G (ZV P, ON 27, S. 8 und 11). Die C gewährte dem Kläger einen Kreditrahmen von CHF 450'000.00. Tatsächlich bezog der Kläger ein Darlehen von EUR 200'000.00 (ZV W, ON 27, S. 20). Bereits im Antrag zum gegenständlichen Lebensversicherungsvertrag verpfändete der Kläger seine Ansprüche aus der Lebensversicherung an die C (Beilage E), wobei die beklagte Partei von dieser Verpfändung wusste, da seitens der C eine entsprechende Notifikation an die Beklagte übersendet wurde (ZV P, ON 27, S. 13; ZV W, ON 27, S. 18; Beilage E). Die Lebensversicherungspolice wurde mit 80% ihres Prämienwertes im Moment der Einzahlung belehnt (ZV W, ON 27, S. 17). Diese Abtretung wurde der Beklagten bekanntgegeben (Beilage 9), welche mit Schreiben vom 29.01.2007 gegenüber der C mitteilte, die Abtretungen zur Kenntnis genommen zu haben (Beilage 10).
Auf das Policenkonto der B bei C wurden am 11.01.2007 EUR 400'000 überwiesen (Beilage AC; Beilage 35). Als Vermögensverwalterin wurde die G vom Kläger eingesetzt (Beilage 7). Am selben Tag kaufte die Vermögensverwalterin 359'000 Anteile der T für EUR 359'000.00 (Beilage 35; ON 35, S. 3).
Die T ist kein Wertpapier, sondern eine Art Anlagestrategie. Diese besteht darin, zur Gänze in das Wertpapier mit der internationalen Kennnummer (ISIN) XYZ zu investieren. Dieses Wertpapier ist eine Schuldverschreibung (Note) der U mit Laufzeit von 2006 bis 2026, wie sie nachstehend näher beschrieben wird (ON 35, S. 5-7):
Im Rahmen der T wird, wenn man sich an den Fact Sheets orientiert, in eine Schuldverschreibung (die man auch als Zertifikat bezeichnen kann) der U investiert; englischer Begriff "note".
Hier garantiert die Emittentin 20 Jahre nach Emission, also im Oktober 2026, die Rückzahlung zum höchsten mittlerweile erreichten Index-Stand, mindestens jedoch zu 100% - also eine nominelle Kapitalgarantie.
Besagter Y Index bildet die fiktive Wertentwicklung einer Kombination aus Fondsanteilen und - zeitweilig - Nullkuponanleihen, finanziert durch ein Darlehen, ab. Es werden also keine direkten Investments in einen bestimmten Fonds vorgenommen, sondern nur "rechnerische" Investments.
In der Anfangsphase gibt es überhaupt keine Nullkuponanleihen im Index, sondern ein rechnerisches Investment von 235% in den Fonds, finanziert durch 100% "Eigenkapital" und 135% rechnerisches Darlehen.
In rechnerische Einheiten von Nullkuponanleihen wird überhaupt nur investiert, wenn auf Grund der komplexen "Mindest-Absicherungs"-Formel bei Kursrückgängen die Beimischung von Nullkuponanleihen angezeigt ist."
IV. Zu den Investitionen
Von der einbezahlten Prämien der klagenden Partei im Gegenwert von EUR 400'000.00 wurden EUR 359'000.00 in T angelegt, also in Schuldverschreibungen der U mit einer nominellen Rückzahlungsgarantie (Kapitalabsicherung) von 100 % des Nennwertes (bei Tilgung 2026) bei einer 20-jährigen Laufzeit von 2006 - 2026. EUR 41'000.00 verblieben als Guthaben-Saldo (ON 35, S. 7).
Es kam zu folgender Wertentwicklung (ON 35, S. 3):
[Bild 5]
Während der Veranlagungsdauer wurden dem Portfolio , soweit dies aus den Belegen hervorgeht, folgende Spesen und Gebühren belastet (ON 35, S. 4):
[Bild 6]
Effektiv wurden 87.95% des investierten Kapitals als Einmalprämie, sohin EUR 359'000.00 angelegt (ON 35, S. 21). Die Vermittlercourage lag bei 5% des Nennwerts, wobei die gesamten Einstiegskosten 5,31% auf den Nennwert betrugen (ON 35, S. 19-20), sodass in Relation zum Nennwert der T nur 94.69% des Kapitaleinsatzes "arbeitete". Die Verwaltungskosten in Relation zum Nennwert (EUR 359'000.00) betrugen im ersten Jahr 7,02% und für die Folgejahre 0,53% p.a. (ON 35, S. 21). Die Kosten der depotführenden Bank beliefen sich auf ca. 0,3% p.a. und die laufenden Kosten für die Schuld betrugen ungefähr 4,4% p.a. (ON 35, S. 21). Dazu kamen die laufenden Kosten auf Fondsebene, die je nach Partizipation (d.h. mit welchem Satz innerhalb der Schuldverschreibung mit Fremdkapital gearbeitet wird) unterschiedliche hoch sind. Bei einer Partizipation von 100%, d.h. innerhalb der Schuldverschreibung wird nicht mit Fremdfinanzierung gearbeitet und das ganze Kapital in Hedge Funds investiert, betragen die laufenden Kosten auf Fondsebene 4.35% p.a.; bei einer Anfangspartizipation von 235% der T kostet daher die Fondsstruktur 10.22% p.a. (vgl. ON 35 S. 22). Insgesamt ergibt sich folgende Aufstellung der laufenden Kosten p.a. (in Relation zum Nennwert der Note; ohne performanceabhängige Kosten):
[Bild 7]
[Bild 8]
Die Gesamtkosten über die gesamte Laufzeit betragen - noch vor Berücksichtigung der performanceabhängigen Kosten und unter Berücksichtigung von zusätzlichen Verwaltungskosten im ersten Jahr von 6.49% - somit für die einzelnen Jahre:
[Bild 9]
Somit muss bei einer Anfangspartizipation von 235% bezogen auf den Nennwert der T 20.09% p.a. dieses Nennwertes erwirtschaftet werden, um überhaupt die Kosten zu decken. Die obigen Werte stellen die Minimalkosten dar (vgl. ON 35, S. 25-26).
Es ist aber zu beachten, dass dabei allfällige Kreditkosten zur Finanzierung des investierten Kapitals noch nicht berücksichtigt sind (Kredithebelung). Diese Kreditkosten betragen insgesamt ca. 4.54% p.a. (vgl. ON 35, S. 27), somit sind vom 01.12.2006 bis zur Auflösung des Versicherungsvertrages per 30.11.2012 Kreditkosten in Höhe von rund CHF 54'480.00 (CHF 756.67 für das Jahr 2006; je CHF 9'080.00 für die Jahre 2007 bis 2011; CHF 8'323.34 für das Jahr 2012) entstanden.
Bei einer Fremdfinanzierung von 50% des in die Versicherung investierten Kapitals ergeben sich je nach Partizipation folgende Kostenstrukturen:
[Bild 10]
Nach der Kündigung der gegenständlichen Lebensversicherungspolice am 01.10.2012 (Beilage AE), welche von der Beklagten am 25.10.2012 bestätigt wurde (Beilage AG), wurden dem Kläger anstatt einer geldwerten Zahlung die Anteile der T übertragen, da diese vom Handel ausgesetzt waren (Beilage AH). Dem Kläger wurden insgesamt 326'000 Anteile der T übertragen, welche die C mit EUR 297'395.75 bewertete (Beilage AJ).
V. Eignung der Anlagestrategie
Der Kläger hat nach Vermittlung durch D über O, als Untervermittler der G, mit der beklagten Partei einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung mit der Policenummer XY abgeschlossen (vgl. Beilage 34; ZV D, ON 65, S. 3-4; PV A, ON 27, S. 22).
Grund für den Abschluss der Versicherungspolice durch den Kläger war die Altersvorsorge. Gemäss Anlegerprofil gab der Kläger an, dass das Kapital für über 15 Jahre zur Vermögensanlage zur Verfügung steht. Sein eigenes Anlegerverhalten beschrieb der Kläger als "Gute Ertragschancen bei kalkuliertem Risiko (dynamisch)". Der Kläger gab an, ca. EUR 1'500.00 an regelmässigen monatlichen Einkünften zu haben und dass ca. EUR 1'000.00 als Anlagekapital zur Verfügung stehen (vgl. Beilage 5 und 34 bzw. Beilage E).
Bei isolierter Betrachtung des Anlageproduktes T fällt auf, dass
die T bei einer Anfangspartizipation von 235%, die bis auf 300% steigen kann, einen beachtlichen "internen Hebel" enthält;
die Emittentin U die Emissionsbedingungen so konzipierte, dass sie sich möglicherweise unter gewissen Marktbedingungen von der Garantieverpflichtung befreien kann, so dass die Garantie "wacklig" sein kann;
die T nur rentierlich ist, wenn nach allen Kosten eine positive Rendite übrig bleibt, was mangels laufender Ausschüttungen jedoch nicht gewährleistet ist (vgl. ON 35, S. 12 und 44);
das Risiko der Anleihe als hoch einzustufen ist (vgl. ON 35, S. 41).
Betrachtete man hingegen das gesamte Anlageprodukt inklusive FL-Versicherungsmantel und den damit verbundenen Kosten, so war die Chance auf eine risikoadäquate Wertsteigerung von ca. 6-8% sehr gering.
Bei einer Partizipation von 100% liegt die Gesamtkostenbelastung (Bruttogewinnschwelle) bei 10.85% des Anleihenwertes.
Bei einer Partizipation von 235% liegt die Gesamtkostenbelastung (Bruttogewinnschwelle) bei 22.46% des Anleihenwertes.
Bei einer Partizipation von 300% liegt die Gesamtkostenbelastung (Bruttogewinnschwelle) bei 28.05%.
Das heisst nicht, dass bei einer Anfangspartizipation von 235% die einzelnen Hedge Funds im Durchschnitt eine Performance von mehr als 22.46% p.a. vor Kosten abwerfen müssen, damit erst einmal die Kosten gedeckt sind. Die Kosten müssen von einer Fondsposition insgesamt, also von 235% rechnerisches Fondsinvestment, erwirtschaftet werden, d.h. die einzelnen Fonds müssen im gewichteten Durchschnitt 9.55% p.a. (= 22.46% / 235%) bringen, um überhaupt einmal die Kosten zu decken - jedoch noch vor Berücksichtigung der performanceabhängigen Gebühren. Die oben angeführten Werte stellen somit die Minimalkosten dar (vgl. ON 35, S. 25-27).
Aufgrund der starken Hebelung, dem Risiko nach 20 Jahren bei der Anleihe vielleicht nur den nominellen Kapitaleinsatz zurückzuerhalten (sollte die Garantie nicht "halten", nicht einmal diesen) und der Tatsache, dass es sich um eine Anlage im Hedge Fund Markt mit einer Anfangspartizipation von 235% handelt, stellt die gewählte Anlage T keine sichere, konservative und rentierliche, für die Altersvorsorge geeignete Anlage dar. (ON 35, S. 11-12). Vielmehr ist die gegenständliche Anlage, in Bezug auf die in den Beilagen 5, 34 und E unter "Anlagestrategie & -ziel" genannten Definitionen, - und selbst hier nur unter bestimmten Voraussetzungen - nur unter die dritte Definition einer progressiven Veranlagung zu subsumieren (vgl. ON 35, S. 13). Zudem bestand in Anbetracht der Gesamtkostenbelastung nur eine sehr geringe Chance auf Wertsteigerung (ON 35, S. 26 und 42). Das Risiko des Gesamtanlageproduktes ist für einen Laien nicht erkennbar (vgl. ON 35, S. 41).
VI. Kapitalgarantie.......
Die in den Prospekten beworbene 100%ige Kapitalgarantie bezog sich lediglich auf den Kapitaleinsatz abzüglich der Initialkosten sowie der weiteren laufenden Verwaltungs-, Depot- und Kontokosten. Diese Garantie war zudem wackelig, weil die Garantiegeberin nach den Anleihebedingungen die Möglichkeit hatte, sich bei verschiedenen Ereignissen aus der Garantieverpflichtung zu befreien (insbesondere ON 35, S. 45-46).
VII. Bedeutung dieser Umstände für den Kläger und eine allfällige Alternativveranlagung
Das Anlegerprofil laut Beilage E entspricht nicht den Wünschen des Klägers. Das Anlageverhalten des Klägers ist nicht dynamisch. Er hätte eine sichere Anlage als Alternative gewählt. Mit dem Kläger wurde anlässlich des Abschlusses des gegenständlichen Vertrages weder über die Kosten noch über eine notwendige Rendite zur Deckung der Kosten gesprochen. Wäre dem Kläger mitgeteilt worden, in welchem Umfang jährliche zu deckende Kosten anfallen und welche Risiken mit dem Geschäft verbunden sind, hätte der Kläger das Geschäft nicht abgeschlossen und auch keinen Kredit aufgenommen (PV A, ON 27, S. 23 und 25; ZV E, ON 27, S. 5 und 6). Als Veranlagung des Policenvermögens mit dem Anlageziel "Altersvorsorge" bzw. einer sicheren und konservativen Veranlagung war die getätigte Veranlagung in T nicht geeignet (vgl. ON 35, S. 49). Es kann nicht festgestellt werden, in was für eine alternative Anlage der Kläger sonst investiert hätte. Jedenfalls wollte er eine sichere Anlage für die Zukunft (PV A, ON 27 S. 22 und 25; ZV E, ON 27, S. 3 und 6).
Hinsichtlich einer möglichst risikolosen auf Altersvorsorge ausgerichteten Veranlagung über einen Zeitraum von über 15 Jahren kann eine Anlage aus einem Benchmark-Mix bestehend aus 30% Aktienanteil und 70% Anleihenanteil als konservative Kapitalanlage bezeichnet werden. Bei einer solchen als konservativ zu bezeichnenden Kapitalanlage (Gewichtung 30% Aktien in MSCI World in EUR und 70% Anleihenanteil in JPM EMU Governm.) wäre im vergleichbaren Zeitraum vom 31.12.2006 bis zum 30.11.2012 ein Performance von - 3.70% zu erzielen gewesen. Insgesamt ergäbe sich bei einem Anfangsinvestment von EUR 400'000.00 - ohne Berücksichtigung einer 50%-igen Kreditfinanzierung, da diese ein Widerspruch zu einer "möglichst risikolosen" Veranlagung wäre - ein Wert von EUR 385'200.00 (vgl. ON 35, S. 48).
Ebenfalls als konservative Kapitalanlage ist eine Investition in ein REXP-Index-Zertifikat anzusehen. Diese REXP-Index-Zertifikate bilden den REXP-Index, welcher für Private als Direktveranlager nicht zugänglich ist, einigermassen ab und sind als sichere und konservative Veranlagung grundsätzlich geeignet (SV BB, ON 53, S. 18). Ohne Berücksichtigung des Versicherungsmantels wäre der REXP-Index zwischen dem 11.01.2007 und dem 26.11.2012 von 316,183 auf 440,599 gestiegen und hätte somit eine Performance von 39.35% verzeichnet (Beilagen AK und AL). Davon sind 0.3% p.a. an Strukturkosten, 0.3% p.a. Depot- und Kontogebühren und eine Vermittlungsprovision von 3% abzuziehen (SV BB, ON 53, S. 18-19). Im Ergebnis wäre eine Performance von ungefähr 32.0% zu erzielen gewesen. Insgesamt ergäbe sich - ohne Berücksichtigung einer Kreditfinanzierung, da diese ein Widerspruch zu einer "möglichst risikolosen" Veranlagung wäre - ein Wert von EUR 524'000.00.
VIII. Vertragsbeendigung
Der Kläger wurde immer wieder aufgefordert an die C Nachschüsse zur Abdeckung des Darlehens zu leisten. Der Kläger leistete - bzw. für ihn wurden geleistet - folgende Zahlungen auf das Konto bei der C, und zwar (vgl. Beilage BP):
Einen Schweizer Franken konnte man in Euro wechseln wie folgt, und zwar (vgl. http://www.finanzen.ch/waehrungsrechner/schweizerfranken-euro):
Am 31.12.2007 CHF 1.00 = EURO 0,6047
Am 31.12.2008 CHF 1.00 = EURO 0,6683
Am 31.12.2009 CHF 1.00 = EURO 0,6741
Am 31.12.2010 CHF 1.00 = EURO 0,7994
Am 31.12.2011 CHF 1.00 = EURO 0,8225
Am 31.12.2012 CHF 1.00 = EURO 0,8274
Am 31.12.2013 CHF 1.00 = EURO 0,8174
Am 31.12.2014 CHF 1.00 = EURO 0,8313
Am 31.12.2015 CHF 1.00 = EURO 0,9196
Errechnet man aus den oben genannten Zahlen einen Durchschnittskurs für die Jahre 2007 bis 2012, ergibt sich ein Durchschnittskurs von CHF 1.00 = EUR 0,7327 und für die Zeit von 2009 bis 2014 ein Durchschnittskurs von CHF 1.00 = EUR 0,7949.
Mit Schreiben vom 01.10.2012 kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag. Gleichzeitig erging die Aufforderung, den Rückkaufwert der Versicherungspolice zu übertragen oder alternativ dem Kläger die Versicherungspolice abzukaufen (Beilage AE). Dem Kläger wurden daraufhin am 28.12.2012 die damals nicht handelbaren Anteile T zum Nominalwert von EUR 326'000.00 übertragen (Beilagen AI und AJ), welche am 09.04.2015 für CHF 324'528.79 verkauft wurden (ON 53, S. 11). Am 09.04.2015 konnte man CHF 1.00 in EUR 0.9598 wechseln. Ob und allenfalls zu welchem früheren Zeitpunkt die Anteile veräusserbar gewesen wären, kann mangels Beweisergebnissen nicht sicher festgestellt werden. Mit der am 09.04.2015 erfolgten Auszahlung wurde der Kredit zur Gänze getilgt.
Die Vermittlungsverhandlung (begehrter Betrag EUR 557'805.60 s. A.) wurde am 26.11.2012 anbegehrt und am 10.12.2012 abgehalten. Da die gegenständliche Rechtssache unvermittelt blieb, brachte die klagende Partei am 17.01.2013 (innerhalb der im Leitschein gesetzten Frist) ihre Klage ein.
Eine betragsmässige Fälligstellung der Klageforderung bereits vor der Vermittlung und Klageeinbringung konnte nicht festgestellt werden, da hierzu keine objektivierbaren Beweisergebnisse vorliegen. Dass der Kläger die von ihm geleisteten Nachzahlungen aussergerichtlich vor Einbringung des Schriftsatzes ON 58 anmahnte, kann nicht festgestellt werden.
Rechtlichführte das Erstgericht zusammengefasst aus: Diese Rechtssache sei wegen einer wirksam zwischen den Parteien vereinbarten Rechtswahl nach deutschem Recht zu beurteilen. Unter Hinweis insbesondere auf § 199 BGB gelangte das Erstgericht zur Ansicht, dass die vom Kläger erhobenen Ansprüche nicht verjährt seien. Die Beklagte müsse sich nach § 278 BGB das Verhalten der von ihr eingesetzten Vermittler und Untervermittler zurechnen lassen. Es sei daher von der Beklagten zu vertreten, dass der Kläger vor dem Erwerb des Versicherungsproduktes nicht hinreichend aufgeklärt worden sei und sohin vorvertragliche Informationspflichten verletzt worden seien. Der Kläger sei daher so zu stellen, wie er stünde, wenn die Beklagte den Vertrag ordnungsgemäss erfüllt hätte. Die Beklagte habe dem Kläger daher unter anderem jenen Schaden zu ersetzen, den er durch die unterbliebene Alternativveranlagung erlitten habe. Dieser sei nach § 273 ZPO zu bestimmen. Allerdings habe der Kläger niemals behauptet, dass er sein Eigenkapital auch bei Veranlagung in ein alternatives Investment gehebelt hätte. Dies hätte auch nicht dem vom Kläger für sich selbst reklamierten konservativen Anlageverhalten entsprochen. Die Kreditaufnahme selbst sei aber von der Beklagten zu vertreten, weshalb sie dem Kläger die Kreditkosten und die von ihm aufgebrachten Nachschüsse sowie die dadurch angefallen Zinsen zu ersetzen habe. Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz für das eingesetzte Eigenkapital von EUR 200'000.00, den Kreditbetrag von EUR 200'000.00 und an Nachschüssen in Höhe von EUR 17'081.86. Dazu komme noch ein Betrag von EUR 56'000.00 aus der Performance aus dem Betrag von EUR 200'000.00 (Eigenkapital) sowie die Kosten des Kredites. Dafür habe der Kläger insgesamt EUR 39'917.00 aufgewendet. Dem Kläger wäre daher bei Auflösung des Vertragsverhältnisses ein Betrag von EUR 512'998.86 zugestanden. Davon sei jener Betrag abzuziehen, den der Kläger tatsächlich für seine Investition erlöst habe, dass seien EUR 311'482.73. Damit errechne sich ein Anspruch des Klägers von EUR 201'516.13. Die gesetzlichen Verzugszinsen gebührten dem Kläger erst ab dem Zeitpunkt des Zahlungsverzuges. Die Vertragsauflösung sei am 30.11.2012 erfolgt. Daher habe der Kläger für einen Teil seiner Forderung Anspruch auf eine Verzinsung ab dem 01.12.2012. Die von ihm geleisteten Nachschüsse habe er aber erst mit dem Schriftsatz ON 58 fällig gestellt. Dem Kläger könne nicht vorgeworfen werden, dass er die Risiken des ihm verkauften Lebensversicherungsproduktes nicht erkannt habe. Ein Mitverschulden könne ihm daher nicht angelastet werden.
Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf § 43 Abs 2 ZPO.