03 CG. 2014.447
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei ABKL 1 ABBE 1 vertreten durch VTRA 2 in wegen CHF 1'500'000.00 über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 13.12.2016, 03 CG.2014.447-73, mit dem dem Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.10.2016, 03 CG.2014.447-59, teilweise Folge gegeben und der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes teils bestätigt, teils aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Über Antrag der hier beklagten Partei erliess das Fürstliche Landgericht am 07.10.2014 im Verfahren 06 CG.2014.356 ein Sicherungsbot, wonach unter anderem der nunmehrigen Klägerin verboten wurde, über ihre Forderungen und Guthaben gegenüber der ---------- Vaduz bis zu einem Betrag von CHF 1'514'576.94 zu verfügen. Dieses Sicherungsbot wurde mit Rekurs und Einspruch bekämpft, ist aber letztlich in Rechtskraft erwachsen. Zur Rechtfertigung dieses Sicherungsbotes erliess das Fürstliche Landgericht über Antrag der beklagten Partei einen Zahlbefehl, gegen den die klagende Partei Widerspruch erhob. Die beklagte Partei beantragte die Rechtsöffnung, die bewilligt und somit der Widerspruch der klagenden Partei gegen den Zahlbefehl aufgehoben wurde.
Mit der nunmehr am 23.12.2014 eingebrachten Aberkennungsklage begehrt die Klägerin (im Sicherungsbot und Zahlbefehl beklagte Partei, im Rechtsöffnungsverfahren Rechtsöffnungsgegnerin) die Feststellung, dass die Forderung der beklagten Partei (im Sicherungsbot und Zahlbefehl klagende Partei, im Rechtsöffnungsverfahren Rechtsöffnungswerberin) über den Betrag von CHF 1'500'000.00 nicht bestehe und dementsprechend die erteilte Rechtsöffnung aufgehoben werde.
Vor Einlassung in die Hauptsache beantragte die beklagte Partei bei der ersten Tagsatzung am 24.02.2015, der klagenden Partei eine Sicherheitsleistung für Prozesskosten in Höhe von CHF 109'473.07 aufzuerlegen. Darüber fasste das Fürstliche Landgericht folgenden Beschluss:
""Der klagenden Partei wird aufgetragen, innert vier Wochen ab Rechtskraft des gegenständlichen Beschlusses den Betrag von CHF 100'000.00 als Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der beklagten Partei auf das Konto des Fürstlichen Landgerichtes bei der Liechtensteinischen Landesbank, 9490 Vaduz, Konto Nr. SP 673.468.05 (IBAN LI38 0880 0000 0673 4680 5) oder in Form einer unbefristeten, unwiderruflichen, unbedingten und unter Vorlage des Bankgarantiedokuments über erste Aufforderung der beklagten Partei zu zahlenden Bankgarantie eines Bankinstituts mit dem Sitz im EWR-Rechtsraum gerichtlich zu erlegen, widrigenfalls die Klage über Antrag der beklagten Partei für zurückgenommen erklärt würde.
Für den Fall, dass die klagende Partei innerhalb von 4 Wochen beim Fürstlichen Landgericht die Einschränkung des Sicherungsbotes zu 06 CG.2014.356 beantragt, wird die vorgenannte Zahlungsfrist zum Erlag der aktorischen Kaution bis zum Ablauf von 2 Wochen nach rechtkräftigem Abschluss des Verfahrens, mit dem über den Einschränkungsantrag entschieden wird, erstreckt."
3.1. Der Rekurs der klagenden Partei gegen diesen Beschluss blieb erfolglos.
3.2. Innert der vierwöchigen Frist wurde die auferlegte Sicherheitsleistung von CHF 100'000.00 von der klagenden Partei nicht erlegt, allerdings innert dieser Frist im Sinne des Absatzes 2 des Beschlusses im Provisorialverfahren 06 CG.2015.71 (vormals 06 CG.2014.356) der Antrag gestellt, das Sicherungsbot um den Betrag von CHF 250'000.00 einzuschränken und der Sicherungsgegnerin zu gestatten, über das Vermögen und ihre Vermögenserträgnisse insoweit zu verfügen, als dies ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung sowie die notwendige Rechtsverteidigung betreffe, in eventu im Sinne des zweiten Halbsatzes zu entscheiden. Das Fürstliche Landgericht gab dem Antrag im Sinne des dort gestellten Eventualbegehrens Folge und schränkte das Sicherungsbot dahingehend ein, dass der klagenden Partei gestattet wurde, über ihr Vermögen und ihre Vermögenserträgnisse insoweit zu verfügen, als dies ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung sowie die notwendige Rechtsverteidigung betraf. Nachdem über Rekurs der beklagten Partei dieser Beschluss aus formellen Gründen aufgehoben wurde, wies das Landgericht im zweiten Rechtsgang den Einschränkungsantrag der klagenden Partei ab. Der Rekurs der klagenden Partei gegen diesen abweisenden Beschluss blieb erfolglos. Dieser Beschluss des Obergerichtes wurde der klagenden Partei am 12.10.2015 zugestellt. Damit begann an sich die zweiwöchige Frist nach dem Kautionsbeschluss, Teil 2, zum Erlag der auferlegten Sicherheitsleistung zu laufen. Gegen diesen letztinstanzlichen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes über den Einschränkungsantrag im Provisorialverfahren erhob die klagende Partei aber eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof und beantragte gleichzeitig, dieser Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss vom 20.10.2015 erkannte der Präsident des Staatsgerichtshofes zu StGH 2015/107 dieser Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
3.3. In weiterer Folge wurde von der klagenden Partei die aufgetragene Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 100'000.00 weiterhin nicht erlegt. Mit Schriftsatz vom 03.12.2015 beantragte dann die beklagte Partei, die Klage mangels Erlag der Sicherheitsleistung für zurückgenommen zu erklären. Am 09.12.2015 beantragte hingegen die Klägerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe und hilfsweise, nämlich für den Fall, dass ihr die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werde, im Sinne des § 60 Abs 2 ZPO die Anberaumung einer Tagsatzung zur eidlichen Bekräftigung der Unfähigkeit der klagenden Partei zum Erlag der Sicherheitssumme. Das Verfahren über die Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wurde erst mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 06.09.2016 beendet. Der Staatsgerichtshof gab der Individualbeschwerde keine Folge.
4.1. Rechtlich führte das Fürstliche Landgericht zusammengefasst aus, dass der Beschluss des Obergerichtes im Provisorialverfahren (Einschränkungsverfahren) mit seiner Zustellung mangels eines zulässigen Rechtsmittels bei Ausblendung des Staatsgerichtshofverfahrens rechtskräftig geworden sei, sodass unter derselben Voraussetzung die Sicherheitsleistung binnen 14 Tagen, sohin spätestens zum 26. Oktober 2015 hätte erlegt werden müssen. Mit der die Individualbeschwerde abweisenden Entscheidung des Staatsgerichtshofes sei die ursprüngliche Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes, die mit Individualbeschwerde bekämpft worden sei, richtig und dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen. Damit sei aber die Frist zum Erlag der aktorischen Kaution bzw zur Beantragung einer Tagsatzung zur Ablegung des Paupertätseides längst abgelaufen gewesen. Was den Paupertätseid betreffe sei zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zum Erlag der Kaution die klagende Partei als juristische Person zur Eidesleistung ohnehin nicht zuzulassen gewesen und habe auch keinen Anspruch auf Verfahrenshilfe gehabt. Die Neuregelungen der ZPO diesbezüglich hätten keine Rückwirkung, sodass auch die Anträge auf Gewährung der Verfahrenshilfe sowie auf Zulassung zum Paupertätseid schon aus diesem Grunde abzuweisen seien.
Gegen diesen Beschluss (Spruchpunkte 1. und 2.) erhob die klagende Partei einen Rekurs mit dem Antrag, die erstgerichtliche Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der klagenden Partei die Verfahrenshilfe gewährt werde bzw sie zur Ablegung der Paupertätseides zugelassen und dementsprechend auch der Antrag der beklagten Partei, die Klage für zurückgenommen zu erklären, abgewiesen werde. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.12.2016 entschied das Fürstliche Obergericht folgendermassen:
"Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben:
Soweit sich der Rekurs gegen Spruchpunkt 2. a) richtet, wird ihm keine Folge gegeben.
Im Übrigen, nämlich soweit sich der Rekurs gegen die Spruchpunkte 1. und 2. b) richtet, wird ihm Folge gegeben und der angefochtene Beschluss, der in seinen Spruchpunkten 3. und 4. unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, einschliesslich seiner Kostenentscheidung aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, unter Bindung an die Rechtsansicht des Rekursgerichtes neuerlich zu entscheiden.
Das Verfahren in erster Instanz ist erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten."
6.1. Rechtlich führte das Fürstliche Obergericht zu den hier noch relevanten Fragen der Zurücknahmerklärung hinsichtlich der Klage bzw der Abweisung des Antrages auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Ablegung des Paupertätseides aus, dass im gegenständlichen Falle wegen des Einschränkungsantrages im Sicherungsverfahren für den Erlag der aktorischen Kaution (oder gleichermassen für den Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Ablegung des Paupertätseides) nur die zweite Frist, nämlich 2 Wochen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, mit dem über den Einschränkungsantrag entschieden wird, massgebend sei. Diese Frist hätte am 26.10.2015 geendet. Allerdings sei zu beachten, dass davor gegen diesen Beschluss im Provisorialverfahren eine Individualbeschwerde beim StGH eingebracht worden sei und der Präsident des StGH am 20.10.2015 (der klagenden Partei zugestellt am 21.10.2015) der Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. Durch die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung würden die Rechtswirkungen des angefochtenen Hoheitsaktes nicht eintreten, dieser vermöge vorläufig keine Rechtswirkungen zu erzeugen (zit T. Wille Verfassungsprozessrecht S 745). Somit sei die Rechtskraft jenes Beschlusses, der die Frist ausgelöst habe, "aufgeschoben" gewesen und zwar bis zum Zeitpunkt als der StGH über die Individualbeschwerde entschieden habe. Zum Zeitpunkt der Antragstellung (Bewilligung der Verfahrenshilfe, hilfsweise Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Ablegung des Paupertätseides) am 09.12.2015 sei daher die Erlags- bzw Antragsfrist noch offen gewesen. Das Fürstliche Landgericht interpretiere auch die Aufhebung des § 60 Abs 2 Satz 2 ZPO in der Wortfolge "natürliche Personen als" durch den Staatsgerichtshof als verfassungswidrig falsch. Die Kundmachung der Aufhebung sei am 05.12.2014 erfolgt. Gemäss Art 19 Abs 3 StGHG sei bestimmt worden, dass die Aufhebung erst nach einem Jahr rechtswirksam werde, sodass bei Antragstellung der Klägerin in § 60 Abs 2 ZPO die Wortfolge "natürliche Personen als" nicht mehr anzuwenden gewesen sei. Mit anderen Worten hätten eben zu diesem Zeitpunkt auch juristische Person den Antrag auf Ablegung des Paupertätseides stellen können. Von dieser Rechtslage sei bei der Entscheidung über diesen Antrag auszugehen. Zu diesem Punkt habe allerdings das Erstgericht keine Feststellungen getroffen, sodass der angefochtene Beschluss aufzuheben sei. Dies bedinge auch als notwendige Folge die Aufhebung des Spruchteiles, dass die Klage für zurückgenommen erklärt werde.
7.1. Zunächst stellt die Revisionsrekurswerberin über weite Teile des Revisionsrekurses den Gang des Verfahrens und die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes im angefochtenen Beschluss dar. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Zur Rechtsrüge wird zusammengefasst vorgebracht, dass es gelte, die formelle Rechtskraft dogmatisch einzuordnen bzw zu definieren. Sie sei keine Urteilswirkung, sondern ein Urteilszustand und bedeute die Unabänderbarkeit der Entscheidung durch ordentliche Rechtsmittel. Die Entscheidung im Provisorialverfahren über den Einschränkungsantrag der hier klagenden Partei sei daher mit Zustellung des unanfechtbaren Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes formell rechtskräftig geworden. Die dagegen erhobene Individualbeschwerde sei ein ausserordentlicher Rechtsbehelf und kein zusätzliches ordentliches Rechtsmittel. Daraus ergebe sich, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Individualbeschwerde beim StGH die formelle Rechtskraft nicht aufschieben könne. Auch wenn nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Hoheitsakt vorläufig keine Rechtswirkungen zu erzeugen vermöge, bleibe der Urteilszustand, nämlich die formelle Rechtskraft unberührt. Auch nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes werde die Vollstreckbarkeit (= Urteilswirkung) aufgeschoben, wobei hingegen die Rechtskraft (= Urteilszustand) unberührt bleibe. Somit habe die im Verfahren 06 CG.2015.71 durch den Präsidenten des Staatsgerichtshofes der Individualbeschwerde zuerkannte aufschiebende Wirkung, die zu diesem Zeitpunkt im Verfahren 03 CG.2014.447 bereits laufende 2-wöchige Frist nicht stoppen können.
7.2. Zum Revisionsrekursgrund der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wird vorgebracht, dass die Beklagte bereits in der Rekursbeantwortung moniert habe, dass die Klägerin in ihrer Rekursschrift die Rechtsrüge nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht habe. Mit dieser Rechtsrüge habe sich das Rekursgericht nicht auseinandergesetzt. Die Klägerin habe es in der Rekursschrift unterlassen auszuführen und zu begründen, weshalb der Antrag auf Ablehnung des Paupertätseides rechtsirrig abgewiesen worden sein soll. Die Klägerin habe in der Rekursschrift nicht einmal Bezug auf die beantragte Ablegung des Paupertätseides genommen.
8.1. Der Vollständigkeit halber ist noch auszuführen, dass die klagende Partei im Revisionsrekursverfahren durch den Beistand Dr. ----------- vertreten ist, der auf Grund des Fehlens eines vertretungsbefugten Verwaltungsrates und einer Repräsentanz mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 20.12.2016, 07 HG.2016.274 gemäss Art 190 Abs 1 PGR bestellt wurde.
9.1. Im Hinblick auf die Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.10.2016 sind nur mehr jene Spruchteile von Bedeutung, in denen die Klage für zurückgenommen erklärt und der Antrag der klagenden Partei vom 09.12.2015 auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Ablegung des Paupertätseides abgewiesen wurde. Das Fürstliche Obergericht hat über den Rekurs der beklagten Partei diese Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes aufgehoben, dies mit der Begründung, dass am 09.12.2015 (Zeitpunkt der Antragstellung) die Frist zur Beantragung der Anberaumung einer Tagsatzung zur Ablegung des Paupertätseides noch offen gewesen sei und die Ablegung des Paupertätseides der klagenden Partei als juristischer Person auch offen stehe. Damit sei die Abweisung dieses Antrages verfehlt. Im Zusammenhang damit sei es aber dann auch rechtsirrig, die Klage für zurückgenommen zu erklären.
9.2. Das Fürstliche Landgericht hat mit Beschluss vom 02.03.2015 der klagenden Partei aufgetragen, eine Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der beklagten Partei in Höhe von CHF 100'000.00 zu erlegen. Als Frist für den Erlag wurde (nur diese Frist ist hier von Bedeutung) bestimmt, dass dann, wenn die klagende Partei innerhalb von 4 Wochen beim Fürstlichen Landgericht im Provisorialverfahren zu 06 CG.2014.356 (damalige Geschäftszahl) einen Antrag auf Einschränkung des dort erlassenen Sicherungsbotes stellt, diese Frist bis zum Ablauf von 2 Wochen nach rechtskräftigem Abschluss dieses Zwischenverfahrens offen steht. Gemäss § 60 Abs 1 und 2 ZPO kann von der erlagspflichtigen klagenden Partei binnen derselben Frist der Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Bekräftigung der Unfähigkeit zum Erlag der Sicherheit gestellt werden. Der Ablauf dieser Frist wurde sohin vom Erstgericht vom Zeitpunkt eines einzuleitenden Zwischenverfahrens im Provisorialverfahren abhängig gemacht, das hier nur aus geschäftsverteilungsmässigen Gründen nicht unter derselben Aktenzahl geführt wird, weil die Rechtfertigung des Sicherungsbotes nicht in einem ordentlichen Zivilprozess, sondern durch einen Zahlbefehl und in weiterer Folge daraus folgend in der gegenständlichen Aberkennungsklage vorgenommen wird.
9.3. Dreh- und Angelpunkt in der Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage ist sohin einzig die Beantwortung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Anberaumung einer Tagsatzung zur eidlichen Bekräftigung der Unfähigkeit der klagenden Partei zum Erlag der Sicherheitssumme am 10.12.2015 die Frist hiefür (damit natürlich auch für den Erlag der aufgetragenen Sicherheitsleistung) noch offen stand oder schon abgelaufen war. In letzterem Falle stünde fest, dass jedenfalls bis zur Entscheidung erster Instanz die Sicherheitsleistung auch nicht nachträglich erlegt wurde, sodass der Beschluss, dass die Klage für zurückgenommen erklärt wird, gesetzeskonform erfolgt wäre und der Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur eidlichen Bekräftigung der Unfähigkeit zum Erlag der auferlegten Sicherheitssumme als unzulässig, da verspätet, zurückzuweisen gewesen wäre. Die Begründung des Erstgerichtes, dass die klagende Partei deshalb nicht zur Antragstellung auf Ableistung des Paupertätseides berechtigt gewesen sei, weil bei Ablauf der Frist zum Erlag der Kaution und damit auch zur Stellung dieses Antrages juristische Personen keinen Anspruch darauf gehabt hätten, wurde schon vom Fürstlichen Obergericht als verfehlt erachtet. Darauf wird auch im Revisionsrekurs nicht zurückgekommen und es kann damit auf die Begründung des Fürstlichen Obergerichtes verwiesen werden. Seit der Teilaufhebung von § 60 Abs 2 Satz 2 ZPO durch den Liechtensteinischen Staatsgerichtshof vom 27. Oktober 2014, StGH 2014/61, sind ab Wirksamkeit der Aufhebung, sohin dem 06. Dezember 2015 auch juristische Personen berechtigt, den Paupertätseid abzulegen und können, sofern die Frist zur Antragstellung ab dem 06.12.2015 noch offen ist, auch diesbezügliche Anträge stellen.
9.4. Über den die Frist zum Erlag der Kaution auslösenden Einschränkungsantrag im Provisorialverfahren wurde mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 07.10.2015, der klagenden Partei am 12.10.2015 zugestellt, endgültig entschieden. Unter Ausblendung der dagegen eingebrachten Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof wäre sohin nur eine Frist von 14 Tagen, sohin bis zum 26.10.2015 offen gestanden, die aber vom Kläger weder durch Erlag der Kaution noch durch Antragstellung im Hinblick auf den Paupertätseid (damals für juristische Personen ohnehin unzulässig) ausgenützt wurde. Die Klägerin hat allerdings sogar während dieser 14-tägigen Frist gegen den letztinstanzlichen und formell rechtskräftigen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes im Provisorialverfahren eine Individualbeschwerde an den Liechtensteinischen Staatsgerichtshof erhoben und gleichzeitig um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Der Präsident des Staatsgerichtshofes hat ebenfalls noch während der Frist mit Beschluss vom 20.10.2015, StGH 2015/107 (der klagenden Partei zugestellt am 21.10.2015) der Individualbeschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Beinhaltet die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Individualbeschwerde gegen diesen Beschluss im Provisorialverfahren zumindest auch die Aufschiebung des Ablaufes der Frist zum Erlag der aktorischen Kaution, so stand sie jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die klagende Partei auf Anberaumung einer Tagsatzung zur eidlichen Bekräftigung der Unfähigkeit zum Erlag der Kaution - und natürlich zum Erlag der Kaution - noch offen.
9.5. In Art 52 Abs 2 StGHG ist nicht geregelt, welche genauen Rechtswirkungen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Präsidenten des Staatsgerichtshofes hat. Die dazu im Revisionsrekurs erstatteten weitwendigen Ausführungen zur formellen Rechtskraft und zu Lehrmeinungen zur Urteilwirkung und zum Urteilszustand gehen am Problem vorbei, und beruhen vielleicht auf einem Missverständnis der Begründung des Obergerichtes, das eben nicht ausführte, dass durch die Aufschiebung die formelle Rechtskraft aufgehoben werde. Gemäss Art 15 Abs 1 StGHG ist eine Individualbeschwerde nur bei enderledigenden letztinstanzlichen Entscheidungen zulässig, mit anderen Worten erfordert die Anrufung des Staatsgerichtshofes durch eine Individualbeschwerde gegen eine Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde gerade die formelle Rechtskraft. Wenn sohin eine Individualbeschwerde zulässigerweise beim Staatsgerichtshof behängt, ist die damit angefochtene Entscheidung des Gerichtes oder der Behörde formell rechtskräftig. Der Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art 52 Abs 2 StGHG kommt somit zwingend kein Einfluss auf die formelle Rechtskraft zu.
9.6. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bewirkt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, dass der angefochtene Hoheitsakt vorläufig keine Rechtswirkungen zu erzeugen vermag. Bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofes über die Individualbeschwerde haben alle Massnahmen zu unterbleiben, die sonst aufgrund des bekämpften Hoheitsaktes zulässig wären (StGH 2013/3, B 21.01.2013 Erw 6.2.8; StGH 2010/47, B 16.04.2010 Erw 13; StGH 2008/37, B 12.03.2008 Erw 6; siehe auch Rudolf Machacek, Verfahren vor dem VfGH und VwGH, 6. Aufl [2008], 57; Tobias Michael Wille Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht. LPS Bd 43 [2007], 745). Es kann sohin nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ohne weiteres auch die Lehre und Rechtsprechung zu § 85 Abs 2 öVfGG herangezogen werden (siehe E des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 21. September 2015, in diesem Akt ON 35, uva). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art 52 Abs 2 StGHG (§ 85 Abs 2 öVfGG) hat demnach zur Folge, dass die an die bekämpfte Entscheidung geknüpften Wirkungen, also die Vollstreckbarkeit, die Bindungswirkung und die Tatbestandswirkung aufgeschoben werden (öVwGH 22.12.1997 96/17/0333). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedeutet, dass die angefochtene Entscheidung vorläufig keine Rechtswirkungen hervorzurufen vermag. Es haben alle Massnahmen zu unterbleiben, die der Verwirklichung der Entscheidung im weiteren Sinn dienen und die der Entscheidung des Staatsgerichtshofes über die Beschwerde vorgreifen würden (öVfSlg 7433; 6215). Alle Behörden und Gerichte haben den vorläufigen Nichteintritt der jeweils mit der Entscheidung verbundenen Rechtswirkungen zu beachten (öOGH 3 Ob 172/94 NZ 1996,147). Alle Behörden und Gerichte haben die Rechtslage so zu beurteilen, als wäre die angefochtene Entscheidung nicht ergangen. Damit ist aber klargestellt, dass dann, wenn eine Frist durch die bekämpfte Entscheidung ausgelöst würde, diese Frist gehemmt wird (RIS-Justiz RS0054021 [T 2]). Da die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Präsidenten des Staatsgerichtshofes mit Beschluss vom 20.10.2015, StGH 2015/107, der klagenden Partei am 21.10.2015 zugestellt wurde und damit seine Wirksamkeit entfaltete, begann die Frist zum Erlag der Kaution (zweiter Fall des Kautionsbeschlusses) bis zum Ende des Individualbeschwerdeverfahrens vor dem Staatsgerichtshof gar nicht zu laufen. Dass sich die Individualbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung im Provisorialverfahren, an die die Kautionspflicht im Rechtsfertigungsverfahren geknüpft wurde, richtete, spielt schon deshalb keine Rolle, weil gemäss Art 54 StGHG alle Behörden des Landes und der Gemeinden sowie alle Gerichte an Entscheidungen des Staatsgerichtshofes, damit auch des Präsidenten des Staatsgerichtshofes in seiner Zuständigkeit, gebunden sind.
9.7. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Präsident des Liechtensteinischen Staatsgerichtshofes seine Entscheidung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gerade und einzig damit begründet hat, dass bei Nichtzuerkennung der angefochtene Hoheitsakt vollzogen würde und dies zur Folge hätte, dass die Beschwerdeführerin (die Klägerin) die ihr im Aberkennungsverfahren aufgetragene und mit Beschluss des Obergerichtes bestätigte Prozesskostensicherheitsleistung in Höhe von CHF 100'000.00 bis spätestens zum 26. Oktober 2015 zu erlegen hätte, bevor der Staatsgerichtshof über die gegenständliche Individualbeschwerde und damit letztlich über die Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Hoheitsaktes, mit welchem die Abweisung des Einschränkungsantrages der Beschwerdeführerin bestätigt wurde, entschieden hätte. Wenn dann in weiterer Folge die Sicherheitsleistung mangels liquider Mittel von der Klägerin nicht fristgerecht hätte erlegt werden können, würde die Aberkennungsklage für zurückgenommen erklärt und es entstünde der Beschwerdeführerin sohin nach Ansicht des Staatsgerichtshofes ein unverhältnismässiger Nachteil, welcher nach einer Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts nicht wieder gut zu machen wäre (StGH 2015/107 Erw 9.2.4., im Akt erliegend ON 45). Würde man im gegenständlichen Fall den Ablauf der Frist mit dem 26.10.2015 annehmen, hiesse es, die Entscheidung des Präsidenten des Liechtensteinischen Staatsgerichtshofes entgegen Art 54 StGHG geradezu zur Makulatur verkommen zu lassen.
9.8. Eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens erblickt die Revisionsrekurswerberin darin, dass das Rekursgericht unrichtigerweise davon ausgegangen sei, dass die Rechtsrüge im Rekurs der Klägerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung prozessordnungskonform gewesen sei. Darauf, dass dies nicht der Fall sei, habe die beklagte Partei und Rekursgegnerin schon in der Rekursbeantwortung hingewiesen. Es ist richtig, dass die klagende Partei in ihrem Rekurs nicht mehr begründete, warum die Abweisung des Antrages auf Ablegung des Paupertätseides rechtlich verfehlt war. Die Rekurswerberin hat in erster Linie gesetzeskonform die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bekämpft, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Antrag auf Ablegung des Paupertätseides nur für den Fall gestellt wurde, dass die Verfahrenshilfe nicht bewilligt wird. Diese beiden Anträge standen in einem solchen Zusammenhang, dass das Fürstliche Obergericht bei Bestätigung der Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe auch den dann schlagend werdenden Beschluss über die Abweisung des Antrages auf Leistung des Paupertätseides rechtlich zu überprüfen hatte. Die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes war somit auch im Hinblick auf diesen Antrag, auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Ableistung des Paupertätseides, prozessordnungskonform.
Vaduz, am 03. März 2017Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat