Der Grundsatz, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof nach Ausführung einer gesetzmässigen Rechtsrüge diese allseitig zu prüfen hat, gilt nicht uneingeschränkt. Insbesondere muss der Rechtsmittelwerber Rechtsgründe, denen in sich geschlossene – also selbständige rechtserzeugende, rechtshemmende oder rechtsvernichtende – Tatsachen zugrunde liegen, in der Rechtsrüge behandeln, damit sie aus dem Nachprüfungsrahmen nicht herausfallen (Fortschreibung der Rechtsprechung zu 01 CG.2012.85 vom 02.12.2016 Erw 14.1.4.; ebenso 05 CG.2015.159 vom 06.10.2017 Erw 8.1.1. ua).
Voraussetzungen für die Unterbrechung der Verjährungsfrist durch den Anschluss als Privatbeteiligter in einem Strafverfahren (ebenso 07 CG.2015.161 vom 03.11.2017 und 05 CG.2015.159 vom 06.10.2017 ua).
Erkundigungsobliegenheiten des Geschädigten (Akteneinsicht in Konkurs- und Strafakt).
03 CG.2015.149
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch *** gegen die beklagte Partei B, vertreten durch *** wegen EUR 9'500.00 s.A. (Streitwert: CHF 11'400.00), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 06.07.2017, 03 CG.2015.149-30, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 03.08.2016, 03 CG.2015.149-21, teilweise im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 4 Wochen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit CHF 1'540.62 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Die C AG mit Sitz in D (in der Folge: C AG) wurde am *** im Handelsregister eingetragen. Der im Handelsregister eingetragene statutarische Zweck der C AG lautet: "a) Vermittlung von Finanzierungsberatungen sowie Versicherungsmaklertätigkeiten; b) die Beteiligung an anderen Unternehmungen; c) die Vornahme von Rechts- und Finanzgeschäften, die direkt oder indirekt im Aufgabenbereich liegen können." Die C AG verfügte über eine am 30.04.1998 ausgestellte Gewerbebewilligung, die den Zweck "Versicherungsmakler Tätigkeiten, Vermittlung von Finanzierungsberatungen" beinhaltete. Mit Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 26.05.2000 wurde E als verantwortlicher Geschäftsherr der C AG auf Basis dieser Bewilligung genehmigt. Die Gewerbebewilligung wurde in der Folge aufgrund des Erlasses des Versicherungsvermittlungsgesetzes vom 17.05.2006 per 12.12.2007 eingeschränkt auf die "Vermittlung von Finanzierungsberatungen". Der Beklagte und E waren einzelzeichnungsberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrates der C AG, Letzterer auch deren einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer. Repräsentantin der C AG war ab 10.03.2003 die F reg. Treuunternehmen (in der Folge: F). Der Beklagte war Verwaltungsrat der F mit Einzelzeichnungsrecht.
Die G Anstalt mit Sitz in D (in der Folge: G) wurde am *** im Handelsregister eingetragen. Der statutarische, im Handelsregister eingetragene Zweck der G umfasste die "Anlage und Verwaltung des Anstaltsvermögens unter Ausschluss des Betriebes eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes sowie die Verteilung der Erträgnisse und den Gebrauch des Vermögens". E und der Beklagte waren einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsräte der G. Repräsentantin der G war die F.
Die Geschäfte der G wurden ebenso wie jene der C AG von E geführt. Der Beklagte hatte als Mitglied des Verwaltungsrates mit der Geschäftsführung nichts zu tun. Der Beklagte hatte auf Wunsch von E Einsitz in den Verwaltungsrat genommen.
E hatte das Aktienkapital der C AG inne. Auch die G wurde für E gegründet. Wirtschaftlich betrachtet war E Träger des Vermögens sowohl der C AG als auch der G.
Mit Beschluss des Landgerichtes vom 21.09.2009 wurde sowohl über das Vermögen der C AG als auch über das Vermögen der G der Konkurs eröffnet.
Am 02.09.2009 schied E durch Selbstmord aus dem Leben.
2. Der Klägerbegehrte mit der am 04.05.2015 beim Fürstlichen Landgericht eingebrachten Klage vom Beklagten die Zahlung eines Betrages von EUR 9'500.00 samt 5% Zinsen seit dem 07.10.2009 und brachte hierzu zusammengefasst vor:
Der Kläger habe bei der G eine Anlage getätigt und zu diesem Zwecke am 25.02.2006 EUR 6'000.00 und am 12.05.2006 EUR 3'500.00 an die G bezahlt und hierfür im Gegenzug "H-Zertifikate" ("H Hedge-Index") erhalten. Das Anlagekapital sei verloren. Für den erlittenen Schaden hafte der Beklagte als ehemaliges Organ der C AG und der G zum einen aus Verantwortlichkeit (Art. 218 ff PGR), weil er seine Organpflichten in vielerlei Hinsicht verletzt habe, sowie zum anderen auch deliktisch wegen Schutzgesetzverletzung (§ 1311 ABGB) resultierend daraus, dass er es bewusst unterlassen habe, die für die Anlagetätigkeit der C AG bzw. der G zwingend notwendigen Bewilligungen nach TrHG, BankG und IUG einzuholen. Die kurze dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB sei im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht abgelaufen gewesen; ohnehin gelange die lange 30-jährige Frist des § 1489 ABGB zur Anwendung. Im Übrigen verstosse die Verjährungseinrede des Beklagten gegen Treu und Glauben.
Es sei auch deshalb zu einer Unterbrechung der Verjährung der strittigen Ansprüche gekommen, weil sich der Kläger dem Strafverfahren gegen die Verantwortlichen des H Schneeballsystems und U.T., zu denen auch der Beklagte gehörte, und das in Österreich zu 6 St 28/09m des Landesgerichtes Feldkirch geführt worden sei, am 02.12.2009 als Privatbeteiligter angeschlossen habe. Dieses Verfahren sei erst mit Beschluss vom 30.08.2013 eingestellt worden. Dies habe eine Akteneinsicht durch den Klagsvertreter am 01.12.2015 ergeben. Ausserdem habe sich der Kläger am 03.11.2009 dem in Liechtenstein zu 4 UT 2009.164 geführten Verfahren als Privatbeteiligter angeschlossen. Das Verfahren sei zu 13 UR.2009.455 (bzw 03 ES.2012.14) am 03.04.2012 eingestellt worden. Das Verfahren 04 UT.2009.164 des Fürstlichen Landgerichts sei im Verfahren 13 UR.2009.455 unter anderem auch und vor allem gegen den Beklagten weitergeführt und im Akt 03 ES.2012.14 diversionell beendet worden. Damit sei der Anspruch des Klägers jedenfalls nicht verjährt.
Auch eine Akteneinsicht im Konkursverfahren hätte dem Kläger nicht wirklich etwas gebracht, weil der Masseverwalter bis heute die Ansicht vertrete, dass die einzelnen Geschädigten nicht aktiv klagslegitimiert seien. Dies habe der Masseverwalter noch in seinem vierten Zwischenbericht im Verfahren 09 KO.2009.663 ausgeführt. Demnach wäre zunächst nur die Masse und der Gläubiger erst nach Abschluss des Konkursverfahrens klagslegitimiert gewesen.
3. Der Bek lagtebestritt und wendete im Wesentlichen ein, er hafte dem Kläger für den von ihm behaupteten Schaden nicht, weil er kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zu vertreten habe. Die Klagsforderung sei ausserdem gemäss § 1489 ABGB verjährt.
4. Das Für stliche Landgerichtgab mit Urteil vom 03.08.2016 dem Klagebegehren über EUR 9'500.00 zuzüglich 5% Zinsen p.a. seit dem 22.05.2015 statt, während es ein Zinsenmehrbegehren abwies. Dieser Entscheidung legte das Erstgericht die auf den Seiten 11-40 derselben wiedergegeben Feststellungen zugrunde, auf die gemäss §§ 482, 469a ZPO verwiesen wird und von denen die für das Revisionsverfahren massgeblichen oben zu Punkt 1. bzw nachfolgend wiedergegeben werden:
"Die auf die Versicherungen bezogene Vermittlungstätigkeit der C AG wurde durch E ausgeführt. Am 1. Dezember 2006 reichte die C AG ein Gesuch um die Erteilung einer Bewilligung der FMA zur Ausübung der Versicherungsvermittlung ein. Das Gesuch wurde - weil Vorerhebungen gegen den Beklagten wegen Verletzung des SPG geführt wurden - durch die FMA sistiert und danach nicht wieder aktiviert. Die C AG verfügte deswegen nie über eine Bewilligung nach dem Versicherungsvermittlungsgesetz. Der C AG wurde weder von der Regierung noch der FMA eine andere spezialgesetzliche Bewilligung erteilt, insbesondere auch keine Bewilligung zur Vornahme von Anlagegeschäften.
Auch die G verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Bewilligung nach einem der Aufsicht und dem Vollzug der FMA unterliegenden Spezialgesetz, insbesondere auch über keine Bewilligung zur Vornahme von Anlagegeschäften.
Die C AG übte zwar die Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin aus, dabei handelte es sich aber nicht um ihre überwiegende Tätigkeit. Vielmehr übte sie als Haupttätigkeit eine Anlagetätigkeit aus, die behördlich nicht bewilligt war. Zumindest ab Juli 1998 bewarb E über die I GmbH (I GmbH) Zertifikate von H Anteilen, ausgegeben von der C AG. Nach der Gründung der G erfolgte diese Anlagetätigkeit schwerpunktmässig über die G.
Der Kläger hatte einen guten Bekannten (J), welcher bei der I GmbH in K arbeitete. J erklärte dem Kläger, dass man bei einer Veranlagung über die I GmbH bessere Zinsen erzielen kann als dies bei einer Geldanlage bei einer Bank der Fall ist, wobei von Renditen von 8 bis 10 % p.a. die Rede war.
Der Kläger nahm dann die zwei erwähnten Einzahlungen auf Konten der G vor.
Hinsichtlich der Veranlagungen des Klägers wurde bislang weder von der G (bzw deren Konkursmasse) noch vom Beklagten oder dritter Seite eine Rückzahlung (Ausschüttung) an den Kläger geleistet.
Hätte der Kläger gewusst, dass die G nicht über die notwendige behördliche Bewilligung für Anlagegeschäfte verfügt, hätte er sich bei seinem Bekannten J genauer erkundigt. Der Kläger vertraute J. Wenn dieser ihm zur Veranlagung geraten hätte, hätte der Kläger sie wohl auch vorgenommen, wenn er um den Umstand der fehlenden Bewilligung gewusst hätte. Wäre dem Kläger zum Zeitpunkt seiner Veranlagungen bekannt gewesen, dass die G überschuldet ist, hätte er sicher keine Veranlagung mehr vorgenommen. Hätte der Kläger gewusst, dass hinter dem System ein Schneeballsystem steckt, hätte er keine Veranlagung vorgenommen.
Nach dem Selbstmord von E kam L, ein Rechtsanwalt aus Vorarlberg, auf den Kläger zu. Er vertrat einige Geschädigte. Ihm erteilte der Kläger im Weiteren den Auftrag, ihn zu vertreten. L berichtete immer wieder über den Fortgang seiner Arbeit.
Mit Schreiben vom 08.02.2010 schloss sich L namens des Klägers als Privatbeteiligter dem Strafverfahren 04 UT.2009.164 der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft, welches gegen die G und E geführt wurde, als Privatbeteiligter an. Einen Privatbeteiligtenanschluss nahm der Kläger mit Schreiben vom 08.02.2010 auch im Verfahren 06 St. 28/09m der Staatsanwaltschaft Feldkirch vor, welches gegen die I GmbH, M, N, O, P und Q geführt wurde. Mit Schreiben vom 15.02.2010, 13 UR 2009.455, teilte der zuständige Untersuchungsrichter den Vertretern der Privatbeteiligten (unter anderem dem seinerzeitigen Vertreter des Klägers) mit, dass momentan keine Akteneinsicht gewährt werden kann und er die Beteiligten, sobald eine Akteneinsicht möglich ist, wieder orientieren werde. Gegenstand der Untersuchung bildete zu diesem Zeitpunkt auch der gegen den Beklagten erhobene Vorwurf des Betruges (§§ 146 ff StGB). Mit Strafantrag vom 16.02.2012 wurde gegen den Beklagten der Vorwurf der Vergehen nach Art 26 Abs 3 lit b und Abs 3 VersVermG, Art 63 Abs 1 lit b iVm Art 64 BankG, Art 62 Abs 1 lit b iVm Art 63 VVG und nach Art 30 Abs 1 lit b, d und l SPG erhoben. Das Verfahren, insoweit es über den Strafantrag vom 26.02.2012 hinausging, wurde mit Beschluss des Untersuchungsrichters des Fürstlichen Landgerichtes vom (richtig) 17.02.2012 eingestellt. Eine Verständigung des Vertreters des Klägers erfolgte weder vom Einstellungsbeschluss des Untersuchungsrichters vom 17.02.2012 noch vom Beschluss vom 03.04.2012, 03 ES.2012.14-234, mit dem das Strafverfahren gemäss § 22b StPO eingestellt wurde.
Im Rahmen der von E zumindest seit 1998 ausgeführten Anlagetätigkeit nahmen die C AG und die G Anlagegelder von Dritten entgegen und stellten ausserordentlich hohe Gewinne in Aussicht.
Über die konkrete Veranlagung der "Anlegergelder" wurde keine eigenständige Buchhaltung geführt. In der "ordentlichen" Buchhaltung der C AG und/oder G sind diese Vermögenswerte überhaupt nicht enthalten und es befanden sich hierzu ursprünglich auch keine Unterlagen im Inland. Es existiert zwar eine Vielzahl von Bankbelegen, bis ins Jahr 1998 zurück, diese wurden aber weder systematisch geordnet noch sind sie vollständig. Weiters wurden keine Vermögensaufstellungen, Jahres- oder Monatsübersichten oder sonstige Aufstellungen, die über die Geldflüsse geordnet oder übersichtsartig Auskunft geben hätten können, erstellt. Hinzu kommt, dass die erwähnte Erfassung der Einzahlungen und die Listen von "Anlegerguthaben" nicht den Bankkonten oder Belegen zugeordnet wurden und die Vielzahl der Ein- und Auszahlungen von bzw. an "Anleger" über wenige Konten getätigt wurden ("Pooling").
Bis zum Jahr 2004 hatte der Beklagte nur Kenntnis von einzelnen Anlagegeschäften der C AG. Im Jahre 2004 realisierte der Beklagte - immer noch ohne das volle Ausmass der Geschäfte zu kennen - dass E über die C AG Anlagegeschäfte vornahm. Der Beklagte machte E darauf aufmerksam, dass Anlagegeschäfte in Liechtenstein bewilligungspflichtig sind. Daraufhin wies E dem Beklagten Gewerbebewilligungen aus Österreich und der Schweiz vor und stellte in Aussicht, dass er für die Vornahme der Anlagegeschäfte (im Ausland) eine eigene Gesellschaft gründen und dass er die Anlagen der C AG auf jene neu zu gründende Gesellschaft übertragen werde. Weiters teilte E dem Beklagten mit, dass er das Anlagegeschäft nur ganz privat mit 15-20 ihm nahestehenden Personen betreiben wolle. Aus diesem Grund wurde die G gegründet.
Der Beklagte vertraute E und verliess sich darauf, dass dessen Aussagen stimmten und er seine Zusagen einhielt. Entgegen dieser Zusagen betrieb E sein Anlagegeschäft nach der Gründung der G ohne weitere Einschränkungen über die G weiter. Auch wurden die bisher von der C AG vereinnahmten Anlagegelder bzw. Anlagen nicht auf die G übertragen. Die C AG nahm auch weiterhin Auszahlungen von Anlegergeldern vor. Da ihre eigenen Gelder zur vollständigen Auszahlung nicht ausreichten, wurden die Anlegergelder, welche bei der G eingingen, teilweise zur C AG weitertransferiert, um dort die Anleger im Sinn des bisherigen Schemas auszahlen zu können.
Auf die Konten der C AG gingen über die Jahre verteilt ungefähr EUR 13 Millionen von Anlegern ein. Mehr als zehn Millionen EUR wurden an Anleger ausbezahlt, wovon ein grosser Teil mit Überträgen aus der G finanziert wurde. Zudem wurden in der Zeitspanne zwischen 1998 bis 2009 mehrere Millionen Euro bei verschiedenen Finanzinstituten im In- und Ausland angelegt. Nachweisbare Rückzahlungen von Finanzinstituten sind nur in der Höhe von ca. EUR 2 Millionen erfolgt.
Der Beklagte hätte bei entsprechender Kontrolle des E, und der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere der Kontoauszüge feststellen können, dass die Berichte von E nicht richtig sind. Er hat aber Kontrollen von E, weil er ihm voll vertraute, nicht vorgenommen. Der Beklagte hatte auf den Konten der R und der S, auf denen die Ein- und Auszahlungen der bzw. an die Anleger erfolgten Einzelzeichnungsrechte.
Der Beklagte kümmerte sich überhaupt nicht um die Geschäfte der C AG und war nur auf dem Papier Verwaltungsrat. Der Beklagte war aber in die Geschäfte insoweit involviert, als er die Kontaktperson zu E war.
Es gab hinsichtlich der Anlagegeschäfte der C AG und der G nie zugelassene Prospekte, keine Vorverträge, keine allgemeinen Geschäftsbedingungen, keine üblichen Jahresberichte, keine den Kunden vorgelegte Bilanzen u.a. Über die Anlagegeschäfte wurde auch keine adäquate Buchhaltung geführt.
Während der ganzen Zeit liess E den Beklagten über das Ausmass der Anlagegeschäfte im Unklaren. Der Beklagte realisierte erst nach dem Ableben von E das Ausmass und den Umfang der Anlagegeschäfte der C AG und der G. E aber kannte dieses Ausmass - es ist zumindest von ca. tausend Anlegern bei der C AG und der G auszugehen - selbstverständlich und wusste darum und wusste auch das "sein Anlagegeschäft" nur als Schneeballsystem funktioniert. Er nahm dies aber in Kauf und tätigte über die C AG und die G dennoch derartige "Anlagegeschäfte".
Der Beklagte verlangte von E Vermögensstati und Anlegerlisten insbesondere hinsichtlich der G. Dem Beklagten wurden von E aber gefälschte Unterlagen vorgelegt, die nicht den tatsächlichen Umfang der Geschäfte zeigten. Auch verlangte der Beklagte Kontoauszüge jener Konten, über die die Anlagegeschäfte ausgeführt wurden. Auf diesen Kontoauszügen schien ein Mehrfaches des Geldes auf, welches sich aus der von E genannten Zahl der Anleger ergeben hätte.
Die C AG war als Versicherungsvermittlerin tätig. Die Geschäftsunterlagen der C AG vermittelten ein Bild, wonach sie ausschliesslich als Versicherungsvermittlerin tätig war Der Beklagte hätte bei Durchsicht der Kontoauszüge das Ausmass der Anlagegeschäfte des E erkennen können. Der Beklagte hat eine solche Durchsicht aber nie vorgenommen.
In den (offiziellen) Unterlagen der C AG zum Geschäftsjahr 2005 und danach deutet nichts darauf hin, dass sie noch andere Geschäfte als die der Versicherungsvermittlung betrieb. Die vorhandenen Revisionsberichte bzw. Revisionsvermerke auf der Jahresrechnung wurden (ausgenommen das Jahr 2006) jeweils vom Beklagten gezeichnet. Die Jahresrechnungen und Steuererklärungen ab 2002 wurden jeweils durch E gezeichnet. Die Revisionen der C AG und der G wurden durch die T Anstalt für Treuhänderschaften und Verwaltungen auf Basis der durch E erfassten und vorgelegten Buchhaltung, welche inhaltlich nicht geprüft wurde und unter Ausschluss der Anlagegeschäfte erstellt. Obwohl der Beklagte Kenntnis von den massgebenden Konti der C AG bzw. G, über die die Anlagetätigkeit abgewickelt wurde, hatte, wurden diese Konti nicht in die förmliche Berichterstattung der C AG und der G aufgenommen.
Der Beklagte tätigte für seine Firmen F und U AG Anlagen bei der C AG und erhielt auch entsprechende Auszahlungen. F und U haben in diesem Zusammenhang allerdings nur treuhänderisch für andere Anteile erworben. Hinsichtlich dieser Anlagen wiederum wusste E nicht, wer der tatsächliche Anleger war.
Die Ehegattin des Beklagten übergab E am 24.10.2002 CHF 100'000.00. Dies geschah mit der Massgabe, einen guten Zins hiefür zu bekommen. E war damals schon bekannt als Anlagespezialist. Die Gattin des Beklagten erhielt daraufhin ein H Anlagezertifikat, welches in den Unterlagen abgelegt wurde. Der Beklagte kümmerte sich nicht mehr um dieses Papier.
In den Jahren 2006 bis 2009 erhielt der Beklagte ca. 50'000.00 EURO an Provisionen ausbezahlt. Der Beklagte hat keine eigentliche Vermittlungstätigkeit ausgeübt, aber E in dem einen und anderen Fall die Namen eines Kunden, der an einer Anlage interessiert sein könnte mitgeteilt. Die Geschäfte wurden dann im Übrigen mit dem jeweiligen Kunden durch E selbst geschlossen.
Die Anlagegeschäfte wurden weitestgehend in Österreich durchgeführt und abgewickelt. Es gab keine Kundenkontakte in die der Beklagte involviert war. Es wurde von der beklagten Partei auch nie Geld der Anleger angenommen.
Durch die Auszahlung der anvertrauten Anlagegelder zuzüglich nicht lukrierter Gewinne einerseits und durch die Annahme von Zahlungen der G andererseits resultierte eine Unterdeckung der Konkursforderungen der C AG. Die von den Anlegern einbezahlten Gelder verschmolzen vollständig mit dem Vermögen der C AG und der G. Eigene Anleger- bzw. Treuhandkonti wurden nicht geführt und die Anlegegelder nicht getrennt vom Vermögen der C AG und der G gehalten.
Im Konkursverfahren der G meldeten zahlreiche Gläubiger ihre Forderungen an. Insgesamt handelte es sich per 09.08.2011 um Forderungsanmeldungen im Betrag von umgerechnet CHF 22'066'044.40, wobei vom Masseverwalter CHF 14'052'600.12 anerkannt wurden.
Die von der C AG und der G bei Auflösung der Anteile eines Anlegers erfolgte Rückzahlung umfasste nicht nur den ursprünglichen Anlagebetrag, sondern einen Gewinn gemäss der im H-Index Chart ausgewiesenen (fiktiven) Performance. Nicht zurückbezahlt wurde ein vom ursprünglichen Anlegerbetrag abgezogenes Agio in der Höhe von 0 bis 10%.
Im Konkurs der C AG wurden per 30.11.2010 373 Forderungen im Betrag von umgerechnet CHF 36'502'467.41 angemeldet. Der Masseverwalter anerkannte Forderungen im Betrag von insgesamt CHF 18'330'880.07. Bemerkt wird, dass die Forderungsanmeldungen weit überwiegend in Euro erfolgten und vom Masseverwalter zum Tageswechselkurs des 21.09.2009 in CHF umgerechnet wurden.
E war der Initiant und massgebliche Verantwortliche für die Anlagegeschäfte der C AG und der G. Er nahm mit den vereinnahmten Geldern zumindest teilweise Anlagegeschäfte vor. Er konnte aber mit den Anlagegeschäften die versprochenen Gewinne nicht erwirtschaften. Dennoch wurden an die Anleger, die ihre Anlagen samt Gewinnen lukrieren wollten, entsprechende Auszahlungen getätigt. Da aber die Anlagetätigkeit keine ausreichenden Gewinne brachte, konnten die Auszahlungen nur durch die einlangenden Gelder von Neuanlegern ausbezahlt werden, sodass die von der C AG und der G geführten Anlagegeschäfte letztlich nur als Schneeballsystem funktionierten. Bei der Übergabe eines Geldbetrages wurde dem Anleger ein Zertifikat über die Inhaberschaft einer bestimmten Anzahl von H-Anteilen zu einem bestimmten Kurs ausgehändigt. Verlangte nun ein Anleger die Auszahlung seiner Anteile, so wurden diese durch die C AG bzw. die G zurückgekauft und zwar nicht zum ursprünglichen Wert, sondern zum Wert einschliesslich einer angeblich positiven Wertentwicklung. Die Wertentwicklung wurde in einem Chart dargestellt, an dem sich der Auszahlungswert orientierte.
Die Konkursmassen der G und der C AG haben zu 03 CG 2014.199 (im Betrag von CHF 16.5 Mio) und 04 CG 2012.148 (im Betrag von CHF 13 Mio) Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Beklagten im Zusammenhang mit dem "Schneeballsystem" des E geltend gemacht.
In seinen Berichten im hg. Konkursverfahren 09 KO.2009.657 hat der Masseverwalter unter anderem Folgendes ausgeführt:
Erster Zwischenbericht vom 09.12.2009 in 09 KO.2009.657-23:
3.1.3. Forderungen der Gemeinschuldnerin
Schadenersatzforderungen in derzeit noch unbekannter Höhe wird die Masse bei den verantwortlichen Organen bzw. gegenüber dem Nachlass von E (E) geltend machen.
Zweiter Zwischenbericht vom 10.06.2011 09 KO.2009.657-84:
2.3. Untersuchungsverfahren 13 UR.2009.455
Das derzeit beim Fürstlichen Landgericht anhängige UR-Verfahren wird gemäss Mitteilung der Staatsanwältin voraussichtlich nicht mehr wegen den gemeinrechtlichen Delikten (Betrug usw.) gegen die Verwaltungsräte der C-Konkursitinnen und unbekannte Täterschaft weitergeführt werden, da nach Ansicht der Staatsanwältin gegen die (lebenden) Verwaltungsräte sich aus den bisherigen Ermittlungen keine entsprechenden Tatvorwürfe ergeben haben. Das Verfahren wird folglich (nur) im Zusammenhang mit der Anzeige der FMA (Verstösse gegen das Versicherungsvermittlergesetz, Bankengesetz, Vermögensverwaltergesetz und Sorgfaltspflichtgesetz) gegen die Verantwortlichen der Konkursitinnen weitergeführt werden. (...)
Der MV wird das Strafverfahren jedenfalls weiterverfolgen, insbesondere auch deshalb, da bei der zivilrechtlichen Inanspruchnahme der verantwortlichen Personen die Ermittlungsergebnisse des Strafverfahrens nützlich sein werden, selbst wenn sie nicht für eine strafrechtliche Verfolgung ausreichten. (...)
Verantwortlichkeitsklagen
Des Weiteren wurden seitens des MV die sich aus der Durchsicht der Geschäftsunterlagen und durch Gespräche mit den zuständigen Behörden und anderweitig involvierten Personen ergebenden Sorgfaltspflichtverletzungen aufgearbeitet und dokumentiert.
Nach bisherigem Kenntnisstand war Drahtzieher und Hauptverantwortlicher des Anlagebetruges der verstorbene E (E). Die strafrechtliche vorsätzliche Involvierung weiterer Personen kann bis dato nicht nachgewiesen werden (vgl. Ausführungen zur Strafanzeige der FMA).
Hingegen steht fest, dass der konzessionspflichtige Vertrieb von H Anteilen unter Hinzuziehung zahlreicher Vermittler mit Wissen und Mitwirken des Verwaltungsrates vollzogen wurde.
Es fanden weder Kontrollen statt, noch wurde die Werthaltigkeit der H Anteile geprüft bzw. dafür gesorgt, dass die Gelder pflichtgemäss auf separaten Konten verwaltet wurden.
Der MV ist der Auffassung, wäre der Verwaltungsrat seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen, die Entgegennahme der Gelder bereits von Beginn an unterbunden hätte werden müssen. Jedenfalls hätte zu einem viel früheren Zeitpunkt festgestellt werden können, dass die Gemeinschuldnerin tatsächlich überschuldet war und Auszahlungen getätigter Anlagen, noch dazu mit fiktiven Gewinnen, weder möglich noch zulässig war und stattdessen eine Konkursanmeldung angezeigt gewesen wäre.
Es wäre ferner erkennbar gewesen, dass ein Grossteil des einbezahlten Geldes auf den Bankkonti belassen wurde und tatsächlich im Sinne eines Schneeballsystems für Auszahlungen inklusive fiktiver Gewinne verwendet wurde.
Stattdessen liess der Verwaltungsrat E gewähren und setzte völlig auf das persönliche Vertrauensverhältnis, welches aus rechtlicher Sicht selbstverständlich die Wahrnehmung der Organpflichten nicht ersetzen kann und aus tatsächlicher Sicht - wie sich herausstellte - auch völlig ungerechtfertigt war. Folglich trägt der Verwaltungsrat, der seiner Aufgabe in keiner Weise gerecht wurde - zusammen mit E - die (Mit-)Verantwortung für die heutige Situation.
Der MV wird aus diesem Grund entsprechende Ersatzforderungen einklagen. (...)
4.1.2. Forderungen der Gemeinschuldnerin
Schadenersatzforderungen in derzeit noch unbekannter Höhe wird der MV wie angekündigt gegenüber den verantwortlichen Organen bzw. gegenüber dem Nachlass von E geltend machen. Die Bezifferung der genauen Beträge ist derzeit nicht möglich. (...)
Dritter Zwischenbericht vom 12.12.2011 09 KO.2009.657-267:
5. Verantwortlichkeitsklagen
Der MV korrespondierte und führte Gespräche mit dem ehemaligen Verwaltungsrat der Gemeinschuldnerin (B) bzw. dessen Rechtsvertreter.
Die Haftung aus Organverantwortlichkeit wird nicht anerkannt und einer aussergerichtlichen Einigung die Absage erteilt. Auch wurde abgelehnt, einen Verzicht auf Einrede der Verjährung der Haftung abzugeben.
Der MV wird deshalb entsprechende Klagen vorbereiten.
Allerdings erhielt der MV der Gemeinschuldnerin in zwei Verfahren vor dem Landgericht vom Beklagten B Streitverkündungen und Aufforderungen, den Verfahren als Nebenintervenient beizutreten. Es handelt sich dabei um Schadenersatzklagen von zwei Gläubigern der Gemeinschuldnerin. Ein Beitritt als Nebenintervenientin erfolgte bislang nicht. Das erste Verfahren wurde bereits geschlossen und es wird das erstinstanzliche Urteil erwartet. Das zweite Verfahren wurde unterbrochen.
Da diese Verfahren potenziell Auswirkungen auch auf die Verantwortlichkeitsklagen der Gemeinschuldnerin gegen deren ehemaliges Organ haben, wird der Ausgang jedenfalls des erstinstanzlichen Verfahrens in der Angelegenheit, in der das Verfahren bereits geschlossen wurde, abgewartet. (...)
Vierter Zwischenbericht vom 17.09.2012 9 KO.2009.657-279:
Strafverfahren
Das Strafverfahren gegen B wegen Vergehen nach dem Versicherungsvermittlergesetz, dem Bankengesetz, dem Vermögensverwaltungsgesetz sowie dem Sorgfaltspflichtgesetz wurde zwischenzeitlich gemäss § 22c Abs. 5 StPO iVm § 22b StPO eingestellt. Mit anderen Worten, B konnte durch Zahlung eines Geldbetrages die Einstellung des Strafverfahrens erreichen (Diversion). (...)
Die Einstellung erfolgte ohne Anhörung des MV. Der MV war dann auch einigermassen überrascht, von dieser Einstellung zu hören. Auf Anfrage wurde dem MV mitgeteilt, dass die gegenständliche diversionelle Erledigung keine Anhörung der Geschädigten (Verletzten) oder auch nur die Berücksichtigung deren Interessen verlangt. (...)
5. Verantwortlichkeitsklagen gegen ehemalige Verwaltung
Mit Schriftsatz vom 27. April 2012 hat der MV gegen die ehemalige Verwaltung, d.h. gegen B als ehemaligen Verwaltungsrat, Klage beim LG eingebracht. Dem Beklagten wird vorgeworfen, dass er seine gesetzlichen Sorgfaltspflichten zum Schutze der Gesellschaftsinteressen verletzt und der Gesellschaft dadurch Schaden zugefügt hat. Vereinfacht ausgedrückt wird ein Schaden derart beziffert, so dass bei Gutheissung der Klage und Leistung der eingeklagten Forderung die Masse ausreichend Vermögen besitzt, um die Masse- und Konkursforderungen zu 100% zu begleichen. Konkret wurden CHF 13 Mio. als Schaden eingeklagt sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte für sämtliche nicht bestimmbaren oder nicht bekannten Schäden, die auf die Pflichtverletzungen der Beklagten als ehemalige Mitglieder der Verwaltung der Gemeinschuldnerin zurückzuführen sind, zu ersetzen haben. (...)
Schadenersatzklagen sog. Neugläubiger gg. B
(...) Vorstehend wurden die zwei Verfahren erwähnt, in denen Neugläubiger gegen B als ehemaliges Mitglied der Verwaltung der G auf Schadenersatz aus Pflichtverletzungen klagen. Während ein Verfahren (01 CG.2011.314) derzeit ruht, ist im anderen Verfahren (09 CG.2011.279) die Klagsabweisung des Landgerichts durch Beschlüsse des OGH bzw. OG aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuverhandlung und -entscheidung ans LG zurückverwiesen worden. Die Angelegenheit wird in Kürze vor dem Landgericht verhandelt werden.
(...) Somit können nach Ansicht des MV während des Konkursverfahrens Schäden, die aufgrund von Verletzungen von Schutzgesetzen zu Gunsten der Gesellschaft entstanden sind, einzig durch die Masse gegenüber der Verwaltung eingeklagt werden, insoweit "Schadensidentität" im "materiellen Sinn" besteht. Das heisst z.B., macht die Masse - wie hier - den Quotenschaden geltend, dann können die Gläubiger den Quotenschaden (der maximal der im Konkursverfahren durch den MV anerkannten Konkursforderung des Gläubigers entspricht) nicht auch noch gegenüber der Verwaltung einklagen. (...)
Aus vorstehenden Überlegungen auf Basis des Beschlusses des OGH vom 6. 7. 2012 ergibt sich, dass das Verfahren bezüglich der Klage des MV gegen die ehemalige Verwaltung aus Verantwortlichkeit nicht unterbrochen werden darf, da die anhängigen Verfahren von Neugläubigern gegen B nicht präjudiziell sein können. Um den vom MV eingeklagten Schaden kann es in den "Neugläubigerverfahren" nicht gehen, da nur der MV zu dessen Geltendmachung berechtigt ist (§ 223 Abs. 1 PGR) und die Klagen von vornherein auf unterschiedlichen Schutzgesetzverletzungen beruhen. Im vom MV angestrengten Verfahren geht es nur, aber immerhin, um die Verletzung von Schutzgesetzen zu Gunsten (auch) der Gesellschaft. In den "Neugläubigerverfahren" geht es "nur" um die Verletzung von Schutzgesetzen einzig zum Schutz der Gläubiger, wie z.B. Konkursverschleppungstatbestände.
In der Liechtensteinischen Juristenzeitung, Heft 3, September 2012, wurde die vorerwähnte (im vierten Zwischenbericht des Masseverwalters zu 09 KO.2009.663 genannte) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 06.07.2012 zu 09 CG.2011.279 veröffentlicht, welcher wie erwähnt ein gleichgelagerter Sachverhalt wie vorliegend zugrunde lag und in welcher sich der OGH mit der Aktivlegitimation von Gläubigern während eines anhängigen Konkursverfahrens auseinandersetzte. Diese Entscheidung hat in der veröffentlichen Version unter anderem folgenden Inhalt: "..."
Eine Zuordnung der Zahlungen der abgeschlossenen "Indexverkäufe" und des Geschäftsablaufes der C AG und der G Anstalt sind mit Schwierigkeiten verbunden. Eine konkrete Zuordnung der einbezahlten Kundengelder zur C AG bzw. zur G Anstalt ist nicht möglich. Es erfolgten demnach Einzahlungen im Zeitraum nach der Gründung (Errichtung) der G Anstalt, welche nicht eindeutig zugeordnet werden können, ob es sich um Kunden der C AG oder G Anstalt handelt. Es erfolgten interne Umwandlungen der Papiere sowie interne Überrechnungen und interne Überweisungen zwischen den Bankkonten dieser beiden "Unternehmen". Bereits bei Errichtung der G Anstalt war man nach dem Gesamtbild bemüht, den Anschein eines "neuen funktionstüchtigen Geschäftsbetriebs" herzustellen, damit aber in Wahrheit die bisherigen Gepflogenheiten der C AG aufrechtzuerhalten.
Die wirtschaftliche Gebarung der beiden Gesellschaften kann nicht als redlich bezeichnet werden.
Eine Auffüllung des vermeintlichen Vermögensstandes der C AG erfolgte durch Gelder von Neukunden, aber nicht durch eigene Erträge der C AG.
Die Gründung der G Anstalt erfolgte zum Einsammeln weiterer Kundengelder, um mit diesen Geldern die Zahlungsfähigkeit der C AG aufrecht zu erhalten (Schneeballsystem).
Der Beklagte war direkt mit dem System nicht befasst. Er beeinflusste das System daher auch aktiv nicht.
Zusammenhänge zwischen dem Beklagten und dem Zusammenbruch des Systems bzw. der Erkennbarkeit des Systems ergeben sich auf folgenden anderen Ebenen:
Ein jahrelanger Verwaltungsrat und Wirtschaftstreuhänder muss sich ein Bild davon machen, was sich in "seiner Firma" abspielt. Diesen Überblick über die Aktivitäten der C AG und der G Anstalt hatte der Beklagte nicht. Ihm waren rudimentärste Grundlagen der offiziellen wie auch der inoffiziellen Gebarung nicht bekannt. Er verliess sich auf Beschwichtigungen und mündliche Zusagen bzw. Aussagen des E.
Die Zeichnung bzw. der Kauf von H Anteilen durch die Gattin des Beklagten hätte in den Büchern der C AG erfasst werden müssen. Die Erfassung der Geschäfte der Gattin des Beklagten ist nach den vorliegenden Unterlagen in den Büchern nicht erfolgt. Weiters erfolgte die Einzahlung der Gelder der Gattin des Beklagten auf das Konto R (CHF Konto), welches im Rechnungswesen und den Büchern der offiziellen Buchhaltung nicht erfasst wurde. Der Beklagte wäre aus buchhalterischer Sicht insbesondere aus Sicht der Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung im Sinne des Vollständigkeitsprinzips angehalten gewesen, alle möglichen Schritte für eine vollständige Erfassung der Geschäftsvorfälle zu sorgen. Weiters wäre der Beklagte angehalten gewesen, sich ein Bild über Geschäfte und die Gebarung ausserhalb der offiziellen Buchhaltung - also über sämtliche Geschäfte, was von einem Verwaltungsrat (und Wirtschaftstreuhänder) vorausgesetzt werden kann - zu machen.
Um die Abbildung in den Büchern und Bilanzen vornehmen zu können und das angebotene "Finanzprodukt H-Anteil" auch aus Sicht der Buchführung, Rechnungslegung und des Steuerrechts einordnen zu können, hätte sich der Beklagte bezüglich der Prospekte, Verträge, AGB's, Jahresberichte, etc. erkundigen müssen. Da es die auch zur Rechnungslegung notwendigen Unterlagen wie Verträge, Prospekte, AGB's und Jahresberichte offensichtlich nicht oder den H Chart nur als "Fake" gab, hätte dies spätestens beim Anlegen einer ordnungsgemässen Rechnungslegung erkannt werden müssen.
Der Beklagte erhielt im Februar und März 2004 auf ein Konto bei der V von einem nicht offiziellen Konto der C AG Zahlungen, die als Überweisungsgrund Provisionen nannten. Von diesem nicht in den Büchern aufscheinendem Konto der C AGR wurden "Provisionen" für vier Jahre (2000 bis 2003) in der Höhe von Euro 18.930,34 bezahlt. Der Beklagte wäre hier auch aus buchhalterischer Sicht, insbesondere aus Sicht der Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung im Sinne des Vollständigkeitsprinzips angehalten gewesen, für alle möglichen und nötigen Schritte für eine vollständige Erfassung der Geschäftsvorfälle zu sorgen, auch wenn er diese Zahlungen wohl für einen unbekannten Drittkunden entgegengenommen hat. Weiters wäre er angehalten gewesen sich ein Bild über die Geschäfte und die Gebarung außerssalb der offiziellen Buchhaltung zu machen.
Der Geschäftsbetrieb und das Einsammeln der Gelder der C AG und der G Anstalt spielte sich hauptsächlich in Österreich ab. Dies fand nach den vorliegenden Unterlagen weder bilanziell, noch steuerlich einen Niederschlag. E versendete E-Mails ausschliesslich mit dem österreichischen E-Mail Account ***. E war als Grenzgänger Liechtenstein/Schweiz in der Lohnverrechnung erfasst. Ein Nachweis, dass eine Wohnsitznahme tatsächlich in Niederteufen (Schweiz) erfolgte, ist den gesamten Unterlagen nicht zu entnehmen. Eine Überprüfung dieser Sachverhalte ist den Unterlagen nicht zu entnehmen. Es wäre eine entsprechende Dokumentation und auch eine umfassende steuerliche Überprüfung der verwirklichten Sachverhalte durch den Beklagten notwendig gewesen.
Die C AG hatte gegenüber E nach den offiziellen Unterlagen eine Forderung zum 1.1.2004 von CHF 1.170.524,31. Zur Besicherung und der Rückführung dieser Forderung ist den vorliegenden Unterlagen nichts zu entnehmen. Ein massgeblicher Vermögenswert der C AG war die Forderung gegenüber E. Eine Überprüfung, ob E diese Verbindlichkeit gegenüber der C AG jemals begleichen hätte können, ist nie erfolgt. Bereits diese Position hätte jedenfalls in den offiziellen Büchern der C AG einer genauen Prüfung und nachweislichen Bewertung bedurft.
Aus buchhalterischer Sicht gibt es keine Privatgeschäfte und keine Privatkonten einer Aktiengesellschaft. Alle Geschäftsvorfälle und Vermögensgegenstände einer AG - hier der C AG sind (wären) umfassend und vollständig im Rechnungswesen und den Büchern abzubilden gewesen.
Der Einblick des Beklagten in die Unternehmen C AG und G bzw. die Einblicknahmemöglichkeit ist durch dessen Mehrfachbefassung (Verwaltungsrat, Repräsentant, Wirtschaftstreuhänder, "Provisionär" und seine Frau als Anlegerin) als gross zu bezeichnen.
Bei sorgfältiger Arbeit des Beklagten hätte er erkennen müssen, dass E abseits jeglicher vernünftiger (wirtschaftlicher) Grundsätze und abseits entsprechender Betriebsabläufe nach seinen Vorstellungen mit fremden Geldern nach eigenen Vorstellungen schaltet und waltet.
Die Vorschriften über eine ordnungsgemässe Rechnungslegung im Sinne der Art 182 iVm 1045 PGR einschliesslich der Usancen der ordnungsmässen Rechnungslegung (materiell und formell) wurden sowohl bei der C AG, als auch insbesondere der G Anstalt, nicht eingehalten.
Aufgrund der fehlenden Sicherungseinrichtungen und Kontrollmechanismen in der C AG und der G Anstalt war der Boden für ein Nichterkennen von Krisensymptomen und (möglicher) Malversationen aufbereitet.
Wie sich aus dem oben dargestellten Sachverhalt ergibt, wurde der Konkurs hinsichtlich der C AG und der Konkurs hinsichtlich der G am 21.09.2009 eröffnet. Die Berichtstagsatzungen in beiden Konkursverfahren fanden am 10.12.2009 statt. Im Rahmen dieser Berichtstagsatzungen berichtete der Masseverwalter über die Hintergründe und die Geschäfte der gegenständlichen Art. Er erläuterte in diesem Rahmen auch, welche Ursachen zur Eröffnung der Konkurse führten und wie die Geschäfte durch E abgewickelt wurden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger vor dem 10.12.2009 über die Vorgänge rund um die gegenständlichen Investitionen informiert war. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger darüber informiert war, dass E ein Schneeballsystem betrieb und dass der Beklagte E uneingeschränkt vertraute und deswegen keine über das oben festgestellte Ausmass hinaus gehende Überprüfung von E vornahm. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger vor diesem Zeitpunkt Informationen darüber hatte, dass die C AG und die G nicht über entsprechende Bewilligungen zur Vornahme von Anlagegeschäften verfügten."
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Haftung des Beklagten für den dem Kläger entstandenen Schaden aus Verantwortlichkeit dem Grunde und der Höhe nach. Unter Hinweis auf Art 226 Abs 1 PGR iVm § 1489 ABGB verneinte das Erstgericht den vom Beklagten erhobenen Verjährungseinwand. Die Verjährungsfrist habe frühestens mit der Veröffentlichung der Entscheidung des F OGH vom 06.07.2012 zu 09 CG.2011.279 in der LJZ Heft 3, September 2012, deren wesentliche Entscheidungsgründe im Rahmen der Feststellungen des Erstgerichts wiedergeben werden, unter Berücksichtigung einer daran anschliessenden angemessenen Frist für Erkundigungen des Anlegers zu laufen begonnen. Damit sei nämlich insoweit Klarheit geschaffen worden, als H-Anleger wie der Kläger - sowohl Alt- wie Neugläubiger - schon während des anhängigen Konkursverfahrens aktivlegitimiert seien. Bis zu diesem Zeitpunkt - und teilweise auch noch danach - sei insbesondere vom Masseverwalter der Gesellschaften die Auffassung vertreten worden, dass während des Konkursverfahrens die strittigen Schäden einzig durch die Masse gegenüber der Verwaltung eingeklagt werden könnten. Nach Veröffentlichung dieser Entscheidung sei es jedem Anleger zumutbar gewesen, die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Umstände, etwa durch Einsichtnahme in den entsprechenden Konkursakt, in Erfahrung zu bringen. Dabei hätte sich insbesondere aus dem zweiten und dem vierten Zwischenbericht des Masseverwalters ergeben, dass ein gegen den Beklagten geführtes Strafverfahren diversionell erledigt und eingestellt worden sei. Davon ausgehend sei die 3-jährige Verjährungsfrist bei Klagseinbringung am 04.05.2015 noch nicht abgelaufen gewesen.
5. Das Für stliche Obergerichtänderte über Berufung des Beklagten den klagsstattgebenden Teil des Ersturteils mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 06.07.2017 (ON 30) im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung ab. In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Berufungsgericht auf die Urteile des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 03.03.2017 zu 08 CG.2015.162 und 06.04.2017 zu 08 CG.2015.429, die in Verfahren ergangen waren, die von Geschädigten H-Anlegern gegen den Beklagten bei weitgehend identischen Sachverhalten geführt worden seien. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass sich insbesondere aus dem zweiten und dem dritten Zwischenbericht des Masseverwalters vom 10.06.2011 bzw 12.12.2011 derart konkrete Umstände ergeben hätten, dass daraus die für die Begründung einer auf den Titel des Schadenersatzes aufbauenden Klage notwendigen Tatsachen entnommen werden hätten können. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe zu 08 CG.2015.162 (Erw 8.10.11.) ausgesprochen, dass eine Unterbrechung der Verjährung durch den damaligen Privatbeteiligtenanschluss nicht eingetreten sei, weil eine solche nur bei einem Anschluss in einem gegen den Ersatzpflichtigen geführten Strafverfahren eintreten könne. Davon ausgehend bejahte das Berufungsgericht auch die Verjährung des hier umstrittenen Anspruchs. Damit erübrigten sich weitere Erwägungen zur Haftung des Beklagten dem Grunde und der Höhe nach sowie zu dem vom Beklagten erhobenen Mitverschuldenseinwand.
6. Der Klä gerbekämpft dieses Berufungsurteil vom 06.07.2017 mit seiner fristgerecht erhobenen Revisionaus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Berufungsausführungen münden in einen Abänderungsantrag im Sinne einer Klagsstattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Zusammengefasst führt der Revisionswerber aus, er habe sich den gegen den Beklagten geführten Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen, wodurch es gemäss § 1497 ABGB zur Unterbrechung der Verjährung gekommen sei. Unterbleibe die Verständigung von der Einstellung des Strafverfahrens, sei die Frage der gehörigen Fortsetzung von dem Zeitpunkt an zu beurteilen, von dem der Revisionswerber von der Einstellung des Verfahrens Kenntnis erlangt habe. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen reichten nicht aus, um in diesem Zusammenhang eine abschliessende rechtliche Beurteilung vorzunehmen. Vielmehr hätte es Feststellungen dahin bedurft, zu welchem Zeitpunkt der Revisionswerber von der Einstellung des Strafverfahrens Kenntnis erlangt habe. An einer derartigen Feststellung mangle es, sodass ein sekundärer Feststellungsmangel vorliege. Tatsächlich habe der Kläger erstmals durch die Akteneinsicht des Klagsvertreters am 28.10.2015 von der Einstellung des massgeblichen Strafverfahrens Kenntnis erlangt. Noch mit Schreiben vom 15.02.2010 sei den Privatbeteiligtenvertretern vom Fürstlichen Landgericht die Akteneinsicht verwehrt worden. Gleichzeitig sei diesen mitgeteilt worden, dass sich das Fürstliche Landgericht bei den Privatbeteiligtenvertretern melden werde, sobald die Akteneinsicht möglich sei. Zu einer solchen Verständigung sei es aber nie gekommen. Bei einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage hätte sich ergeben, dass die Verjährung jedenfalls bis zum 28.10.2015 unterbrochen gewesen und die Klagsforderung daher nicht verjährt sei.
7. Der Bek lagteerstattete fristgerecht eine Revisionsbeantwortung, in der er beantragt, der Revision keine Folge zu geben. Nach Ansicht des Beklagten entferne sich der Revisionswerber mit seiner Argumentation in unzulässigerweise vom festgestellten Sachverhalt. Das Strafverfahren 13 UR.2009.455, dem sich der Kläger als Privatbeteiligter angeschlossen habe, sei nicht gegen den Beklagten geführt worden. In diesem Verfahren sei den Privatbeteiligten ausserdem mit Schreiben vom 21.04.2011 mitgeteilt worden, dass Akteneinsicht gewährt werde. Dem zu 03 ES.2012.14 geführten Verfahren habe sich der Revisionswerber nicht angeschlossen. Es habe auch kein relevanter Kausalzusammenhang zwischen dem nunmehr geltend gemachten Anspruch und dem strafrechtlichen Tatvorwurf bestanden. Eine allfällige Säumnis seines Rechtsvertreters habe der Kläger selbst zu vertreten.
8. Die Revision ist nicht berechtigt.
8.1. Mit Blick auf den in Österreich gelegenen Wohnsitz des Klägers liegt eine Rechtssache mit Auslandsbezug vor. Das nach den Behauptungen und Feststellungen den Schaden des Klägers verursachende Handeln des Klägers wurde im Inland gesetzt, weshalb gemäss Art 52 Abs 1 Satz 1 IPRG liechtensteinisches Sachrecht anzuwenden ist. Davon sind erkennbar auch die Vorinstanzen ausgegangen, ohne dass dies von den Parteien gerügt wurde, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen (F OGH zu 03 CG.2016.264 vom 03.11.2017 Erw 8.2.1. und 02 CG.2015.16 vom 04.11.2016 Erw 8.3.2. ua).
8.2. Soweit sich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts im Rahmen der vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 03.03.2017 zu 08 CG.2015.162 und 06.04.2017 zu 08 CG.2015.429 geprägten Rechtssätzen hält, wird gemäss §§ 482, 469a ZPO auf deren Richtigkeit und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
8.3. Es wird die Ansicht vertreten, dass nach Ausführung einer gesetzmässigen Rechtsrüge der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht auf die Nachprüfung des angefochtenen Urteils im Rahmen der vom Revisionswerber ausdrücklich aufgeworfenen Rechtsfragen beschränkt sei. Vielmehr sei die Berechtigung der Rechtsrüge dann - nach einem allgemeinen Grundsatz des Rechtsmittelverfahrens - allseitig zu prüfen (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 503 ZPO Rz 189 mwN; F OGH 01 CG.2012.85 vom 02.12.2016 Erw 14.1.3. ua).
Dieser Grundsatz wird jedoch in Österreich zur Rezeptionsvorlage des § 503 öZPO (vgl § 472 ZPO) von der herrschenden Literatur und Rechtsprechung insoweit eingeschränkt, als der Rechtsmittelwerber Rechtsgründe, denen in sich geschlossene - also selbständige rechtserzeugende, rechtshemmende oder rechtsvernichtende - Tatsachen zugrunde liegen, behandeln muss, damit sie nicht aus dem Nachprüfungsrahmen herausfallen. Eine umfassende Prüfung der Rechtslage findet somit nur bei Rechtsfragen statt, die sich auf im Revisionsverfahren aufrecht erhaltene Rechtsgründe beziehen. Sollte sich der Revisionswerber auf die Geltendmachung bestimmter Rechtsgründe beschränkt haben, so sind die von ihm nicht mehr behandelten - daher fallengelassenen - anderen Rechtsgründe, die sich durch die erwähnte Selbständigkeit auszeichnen, nicht mehr Gegenstand der Nachprüfung (Zechner Rz 190 mwN).
Der zitierte Grundsatz wird demnach auch dann nicht mehr angewendet, wenn ein Tatbestand von mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet wird und sich die Rechtsausführungen nur auf eine dieser Tatsachen, nicht aber auch auf die anderen beziehen. Dasselbe gilt, wenn die Rechtsrüge nur einen von mehreren Ansprüchen behandelt. Das heisst, dass bei einem mehrere Ansprüche erfassenden Schadenersatzbegehren die einzelnen Ansprüche nur dann im Rahmen der Rechtsrüge zu prüfen sind, wenn die Rechtsrüge hinsichtlich jedes dieser Ansprüche ordnungsgemäss ausgeführt ist. Wurde eine vom Erstgericht materiell unrichtig gelöste Rechtsfrage in der Berufung nicht geltend gemacht, kann diese Frage nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sein. Wird also die Rechtsrüge in zweiter Instanz nur zu einem bestimmten Aspekt ausgeführt, dann wurde das Ersturteil nicht aus einem weiteren relevierten Grund bekämpft, sodass die diesbezügliche rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann. Vielmehr wird damit der geltend gemachte Revisionsgrund nicht gesetzmässig ausgeführt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es um mehrere selbständig zu beurteilende Rechtsfragen geht. Kommt der Revisionswerber in seiner Revision auf bestimmte Rechtsgründe oder selbständige Einwendungen nicht mehr zurück, so sind diese damit aus der ansonsten umfassenden Beurteilungspflicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs ausgeschieden (vgl LES 2006, 357; LES 2005, 425; F OGH 01 CG.2012.85 vom 02.12.2016 Erw 14.1.4.; 05 CG.2015.159 vom 06.10.2017 Erw 8.1.1.; RIS-Justiz RS0043338; RS0041570; RS0043352 [T 31]; vgl Kodek in Rechberger4 ZPO § 503 Rz 27). Diese Judikaturlinie wurde vom Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 15. 5. 2017, StGH 2016/152, Erw 2.2. (ergangen zu F OGH 01 CG.2012.85 vom 02.12.2016), nicht beanstandet. Da diese auch bereits in einer Reihe von Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vertreten wurde, kann es für die Parteien keine "Überraschung" mehr bedeuten, wenn diese auch im nunmehrigen Verfahren zum Tragen kommt.
8.4. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 03.03.2017 zu 08 CG.2015.162 und vom 06.04.2017 zu 08 CG.2015.429, denen sich - wie erwähnt - das Berufungsgericht in der hier angefochtenen Entscheidung angeschlossen hat, ausgeführt, dass durch die bereits in den Jahren 2011 ergangenen Zwischenberichte des Masseverwalters im Konkursverfahren der G zu 09 KO.2009.657 des Erstgerichts für die Begründung einer auf den Titel des Schadenersatzes aufbauenden Klage, insbesondere auch im Hinblick auf den eingetretenen Schaden, die Rechtswidrigkeit, das Verschulden und den Kausalzusammenhang, hinlänglich Tatsachen bekannt wurden, die auch eine Klagsführung gegen den Beklagten ermöglicht hätten. Es wäre vom (seinerzeitigen) Rechtsvertreter des Klägers in zumutbarer Weise zu verlangen gewesen, in diese Zwischenberichte Einsicht zu nehmen. Der Kläger führt in seiner Revision gegen diese Argumentation (vgl dazu auch unten Erw 8.5.4. und 8.5.6.), der sich das Revisionsgericht auch im vorliegenden Verfahren anschliesst (§§482, 469a ZPO), nichts ins Treffen, sodass nach den vorher zitierten Rechtsgrundsätzen auf diese selbständigen rechtsvernichtenden Erwägungen hier nicht mehr einzutreten ist. Vielmehr beschränkt sich die Revision auf die Argumentation, dass die Verjährungsfrist durch den in einem gegen den Beklagten geführten Strafverfahren erklärten Anschluss als Privatbeteiligter jedenfalls bis zum 28.10.2015 unterbrochen worden sei. Zu diesem letzten genannten Termin habe der nunmehrige Vertreter des Klägers Akteneinsicht genommen und damit erstmals von der Einstellung des Strafverfahrens Kenntnis erlangt.
8.5.1. Der Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren hat die gleichen rechtlichen Wirkungen im Sinne des § 1479 ABGB wie eine Klage. Voraussetzung ist jedoch, dass sich das Strafverfahren gegen den gerichtet hat, der sich nun auf die Verjährung beruft. Dies gilt für jeden in einem Strafverfahren geltend gemachten privatrechtlichen Anspruch; er muss nur aus einem vermögensrechtlichen Schaden resultieren, der unmittelbar oder mittelbar durch die strafbare, von Amts wegen zu verfolgende Handlung entstanden ist. Dabei reicht es aus, wenn das Bestehen eines aus der Straftat entstandenen, im Zivilrechtsweg geltend zu machenden Anspruchs schlüssig behauptet wird und sich ein Zusammenhang zwischen Tat und Anspruch ableiten lässt. Erkennbar muss sein, weswegen der Privatbeteiligte Ersatz verlangt. Die Verjährung wird nur soweit unterbrochen, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wurde, nicht jedoch schlechthin dem Grunde nach. Der Kläger muss also die klagsgegenständlichen Ansprüche innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist ausreichend konkretisiert und individualisiert im Strafverfahren als Privatbeteiligter geltend machen. Der Anspruch des Privatbeteiligten muss zwar durch die Straftat entstanden sein, der Privatbeteiligtenanschluss erfordert aber keinen tatbestandsrelevanten Schaden (RIS-Justiz RS0034631; RIS-Justiz RS0115181; F OGH zu 05 CG.2015.159 vom 06.10.2017; vgl 05 CG.2015.383 vom 06.10.2017 ua).
Es unterbricht beispielsweise ein in einem gegen das Organ einer juristischen Person geführten Strafverfahren erklärter Privatbeteiligtenanschluss nicht die Verjährungsfrist im Verhältnis zur juristischen Person (7 Ob 171/16x). Erfolgt etwa der Anschluss als Privatbeteiligter mit einem Schmerzengeld, dann hat er für die Verjährung einer Schadenersatzforderung wegen Sachschäden keine Unterbrechungswirkung (2 Ob 180/00k SZ 74/89).
8.5.2. Der Zeitpunkt, zu dem ein Privatbeteiligtenzuspruch aussichtslos wird, ist spätestens mit der Beendigung des Strafverfahrens oder mit der Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg anzunehmen (vgl 6 Ob 116/15z; § 258 StPO). Ab diesem Zeitpunkt muss der Privatbeteiligte seine Ansprüche innerhalb angemessener Frist gerichtlich geltend machen. Eine Säumnis über beispielsweise fast 2 Jahre stellt keine gehörige Fortsetzung der Anspruchsverfolgung dar. Eine derartige Untätigkeit hat der mit dem Beweis für das Vorliegen beachtlicher Rechtfertigungsgründe belastete Kläger (RIS-Justiz RS0034805) zu begründen (6 Ob 116/15z; vgl zu all dem F OGH zu 05 CG.2015.159 vom 06.10.2017 und 05 CG.2015.383 vom 06.10.2017).
8.5.3. Dem Revisionswerber ist darin zuzustimmen, dass an sich die Frage, ob der Geschädigte die Verfolgung des Schädigers gehörig fortgesetzt hat, von dem Zeitpunkt an zu beurteilen ist, in dem er von der Einstellung des Strafverfahrens erfahren hat, wenn die Verständigung von der Einstellung des Strafverfahrens unterblieben ist (RIS-Justiz RS0034539; 2 Ob 111/62 ZVR 1963/50, 53). Wenn aber eine Verständigung durch das Strafgericht unterbleibt, sind dem Geschädigten nach Verstreichen einer angemessenen Frist Nachforschungen zuzumuten (RIS-Justiz RS0034539 [T2]; 1 Ob 652/85).
8.5.4. Der Geschädigte darf sich nämlich nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, von den Klagsvoraussetzungen eines Tages zufällig Kenntnis zu erlangen. Wenn für die aussichtsreiche Anspruchsverfolgung die notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe (und daher in zumutbarer Weise) in Erfahrung gebracht werden können, gilt die Kenntnis schon als in dem Zeitpunkt erlangt, indem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Der Geschädigte unterliegt daher einer "Erkundigungsobliegenheit", die zur Grenzziehung deshalb erforderlich ist, damit die Verjährung vom Geschädigten nicht in solchen Fällen übergebührlich hinausgezögert werden kann, in denen das aufgrund des Normzwecks nicht gerechtfertigt ist (Schopper, ÖBA 2014, 246). Die Erkundigungsobliegenheit ist nach den Umständen des Einzelfalls objektiv zu beurteilen und darf nicht überspannt werden (F OGH 02 CG.2006.182 LES 2009, 15). Ist der Geschädigte anwaltlich vertreten, kommt es auf die Befolgung der "Erkundigungsobliegenheit" durch seinen Rechtsanwalt an (F OGH 08 CG.2015.162 vom 03.03.2017 Erw 8.9.).
8.5.5. Das Konkursverfahren über das Vermögen der G wurde bereits im Jahre 2009 eröffnet. Damit war jedenfalls ein Schaden für den Kläger eingetreten (F OGH 08 CG.2015.162 vom 03.03.2017 Erw 8.10.2. ua). Damit ist nämlich an die Stelle einer liquiden Forderung eine Konkursforderung getreten.
8.5.6. Die Kenntnis des Schadens ist beim Gläubiger auch dann hinreichend gegeben, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm also noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. In diesem Fall steht dem Kläger zur Abwehr der Verjährung vorhersehbarer Folgeschäden innerhalb der für den Primärschaden bestehenden Verjährungsfrist die Feststellungsklage zur Verfügung. Subjektive Irrtümer des Geschädigten sind dabei nicht zu berücksichtigen. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, dass der Masseverwalter seinerseits beabsichtigte, gegen die Organe der Konkursitin Ansprüche geltend zu machen. Rechtliche Schlussfolgerungen zählen nicht zum rein tatsächlich zu verstehenden, den Beginn der Verjährung auslösenden Wissen des Geschädigten. Massgeblich ist also allein die Tatsachenkenntnis des Gläubigers und nicht deren rechtliche Qualifikation. Die rechtliche Beurteilung des Insolvenzverwalters und des Fürstlichen Landgerichts hinderte daher die Auslösung der Verjährungsfrist nicht (F OGH 07 CG.2015.161 vom 03.11.2017 Erw 8.4.2.; vgl 08 CG.2015.429 Erw 8.6. aE). Die Berichte des Masseverwalters sind grundsätzlich von einem Gläubiger bzw von dessen Rechtsvertreter zu berücksichtigen. Seine Vollmacht und sein Mandat zu einer Forderungsanmeldung in Konkursverfahren umfassen daher auch die Pflicht zur Beschaffung bzw Einsicht in die Berichte des Masseverwalters (F OGH 07 CG.2015.161 Erw 8.4.2. aE; F OGH 08 CG.2015.162 Erw 8.10.3. aE).
8.5.7. Das in Österreich zu 6 St 28/09m des Landesgerichtes Feldkirch geführte Strafverfahren, das nach den Behauptungen des Klägers am 30.08.2013 eingestellt wurde (ON 17 S 5), ist nach den Feststellungen (ON 21 S 18 letzter Abs) nicht gegen den Beklagten geführt worden, sodass der Privatbeteiligtenanschluss des Klägers in diesem Verfahren nicht geeignet war, eine Unterbrechung der Verjährungsfrist herbeizuführen.
8.5.8. Das Verfahren des Erstgerichts zu 13 UR.2009/455, das nach den Feststellungen jedenfalls zum Zeitpunkt 15.02.2010 auch Untersuchungen gegen den Beklagten wegen des Vorwurfs des Betruges (§§ 146 ff StGB) zum Gegenstand hatte, wurde, soweit es in der Folge nicht zu 03 ES.2012.14 weitergeführt wurde, mit Beschluss vom (richtig - Beilage AG) 17.02.2012 eingestellt (ON 21 S 18 unten, S 19 oben). Zutreffend ist, dass nach den Feststellungen in diesem Verfahren mit Schreiben des Gerichts vom 15.02.2010 unter anderem dem damaligen Vertreter des Klägers mitgeteilt worden war, dass "momentan keine Akteneinsicht gewährt werden kann" und das Gericht "die Beteiligten, sobald eine Akteneinsicht möglich ist, wieder orientieren werde". Nach dem Inhalt der dazu vorliegenden Urkunde (Beilage AH) wurde den Privatbeteiligtenvertretern mit diesem Schreiben mitgeteilt, dass "im derzeitigen Verfahrensstadium ....... noch keine Akteneinsicht gewährt werden kann". Das zu 03 ES.2012.14 des Erstgerichts gegen den Beklagten fortgesetzte Strafverfahren wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 03.04.2012 eingestellt. Der Kläger hat laut dem Leitschein vom 07. 04. 2015 (Beilage i) die Vermittlung am 16.03.2015 anbegehrt. Die vorliegende Klage wurde am 04.05.2015 überreicht. Demnach sind zwischen der Einstellung der hier massgeblichen Strafverfahren und der Ergreifung von Rechtsschritten durch den Kläger zur Verfolgung seiner Ansprüche gegenüber dem Beklagten deutlich mehr als 2 Jahre vergangen. Tatsächlich hat der Kläger nach seinem eigenem Vorbringen erst am 28.10.2015 durch eine Akteneinsicht von der Einstellung eines der Strafverfahren Kenntnis erlangt.
8.5.9. Diese Verfahrensergebnisse sind in rechtlicher Hinsicht dahin zu beurteilen, dass dem Rechtsvertreter des Klägers eine angemessene Zeit zur Verfügung stand, um in die betreffenden Strafakten bzw den Konkursakt Einsicht zu nehmen. Das Wissen des die Forderung des Klägers im Konkurs anmeldenden Rechtsanwalts ist dem Kläger selbstverständlich zurechenbar: Ein Rechtsanwalt, der eine Forderung im Insolvenzverfahren anmeldet, muss sich zumindest Berichte des Insolvenzverwalters beschaffen bzw in regelmässigen Abständen in einen Insolvenzakt - allenfalls auch durch einen ausländischen Substituten, wenn die Insolvenz im Ausland eröffnet wurde - Einsicht nehmen (F OGH 08 CG.2015.162 Erw 8.10.3.).
8.5.10. Dem seinerzeitigen Rechtsvertreter des Klägers wäre es durchaus zuzumuten gewesen, etwa halbjährlich eine Akteneinsicht vorzunehmen oder eine entsprechende Anfrage an das Erstgericht zu richten. Bei einer wiederholten zeitnahen Einsichtnahme in den Konkursakt oder die massgeblichen Strafakten hätte der Kläger entsprechende Kenntnisse in Erfahrung bringen können. Dazu sei nur auf die Feststellungen des Erstgericht zum zweiten Zwischenbericht des Masseverwalters vom 10.06.2011 verwiesen, mit dem die Einstellung des Verfahrens 13 UR.2009.455 angekündigt wurde (ON 21 S 27 unten). Aus dem vierten Zwischenbericht vom 17.09.2012 hingegen ergab sich, dass auch ein weiteres Strafverfahren gegen den Beklagten eingestellt wurde (ON 21 S 30 oben). Unabhängig von der Mitteilung des Erstgerichts vom 15.02.2010 zu 13 UR.2009.455 (Beilage AH) wäre daher für den Kläger mit zumutbarem Aufwand erkennbar gewesen, dass beide massgeblichen Strafverfahren eingestellt wurden. Aus dem zuletzt zitierten Schreiben ergibt sich ausserdem nach den Feststellungen, dass demnach aus damaliger Sicht in Bälde mit der Möglichkeit einer Akteneinsicht zu rechnen gewesen wäre. Wenn darin auch angekündigt wurde, dass die Privatbeteiligten von dieser Möglichkeit eine Verständigung bekommen werden, rechtfertigte dieses nicht ein jahrelanges Zuwarten auf eine entsprechende Mitteilung. Vielmehr wäre es dem Kläger bzw seinem damaligen Rechtsvertreter auch unter diesen Umständen zuzumuten gewesen, etwa im Rahmen des erwähnten zeitlichen Fensters von gut 2 Jahren dennoch in die Strafakten neuerlich, vor allem aber auch unabhängig davon in den Konkursakt Einsicht zu nehmen. Damit bedarf es schon deshalb keiner Verifizierung der in der Revisionsbeantwortung hervorgehobenen Einwendung, wonach im Verfahren zu 13 UR.2009.455 am 21.04.2011 die Gesuche der Privatbeteiligten um Akteneinsicht bewilligt worden seien und der seinerzeitige Rechtsvertreter des Klägers hievon verständigt worden sei.
8.5.11. Zusammengefasst resultiert daraus, dass entgegen den Revisionsausführungen die in verschiedenen Strafverfahren erklärten Privatbeteiligtenanschlüsse des Klägers nicht geeignet waren, die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Der Revision muss damit ein Erfolg versagt bleiben (§§ 482, 469a ZPO).
9. Der auch im Revisionsverfahren unterlegene Kläger hat dem Beklagten gemäss §§ 50, 40, 41 ZPO die rechtzeitig und weitgehend richtig angesprochenen Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. Ein Ersatz für die verzeichnete Entscheidungsgebühr kommt aber im Hinblick auf § 70 ZPO nicht in Betracht.