03 CG. 2015.325
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die Oberstrichter Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A, ---, ---, vertreten durch B in 9490 Vaduz, gegen die beklagte Partei C, ---, ---, vertreten durch D in 9490 Vaduz, wegen Leistung aufgrund eines dinglichen Vorkaufsrechts (Streitwert CHF 48'180.00), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 07.12.2016, ON 32, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 28.07.2016, ON 22, in der Hauptsache keine Folge und im Kostenpunkt Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 4 Wochen die mit CHF 2'136.25 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
1. E (im Folgenden auch F), die in einem Kloster lebt und in Vermögensangelegenheiten von dem von ihr bevollmächtigten G vertreten wurde und wird, erwarb im Jahr 1993 im Erbrechtsweg von ihrem verstorbenen Vater die in der Gemeinde --- gelegenen benachbarten Grundstücke Parzellen Nr. --- und Parzellen Nr. ---. Am 14.12.2007 schlossen E und der Kläger für das Grundstück Parzellen Nr.--- über den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2033 einen befristeten Pachtvertrag ab. Punkt VII. dieses Vertrages lautet wie folgt:
"Die Verpächterin räumt dem Pächter ein Vorkaufsrecht auf die Dauer dieses Pachtvertrages ein. Laut gültigem Gesetz kann ein Vorkaufsrecht nur auf die Dauer von 10 Jahren im Grundbuch eingetragen werden. Die Verpächterin erklärt sich bereit, das Vorkaufsrecht nach Ablauf von jeweils 10 Jahren um eine weitere Dauer von 10 Jahren und anschliessend nochmals um eine Dauer von 5 Jahren zu verlängern."
Der Abschluss des Pachtvertrages mit einer Dauer bis zum 31.12.2033 sowie das Vorkaufsrecht mit einer Befristung bis zum 31.01.2018 wurden im Grundbuch bei der Gemeinde ---, Grundstück Nr. ---, vorgemerkt.
Dieses Grundstück wurde in der Folge vom Kläger als Weinberg bewirtschaftet.
Im Jahr 2015 wurde ein Kaufvertragsentwurf errichtet, wonach E der Beklagten, sohin ihrer Schwester C, die beiden Grundstücke Nr. --- (Kaufpreis CHF 48'180.00) und Nr. --- (Kaufpreis CHF 23'100.00) verkauft. Diese Kaufvertragsurkunde enthielt folgenden Zusatz:
"Der Vorkaufsberechtigte A, .......... erklärt hiemit, auf sein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht zu verzichten."
Diese Kaufvertragsurkunde sollte am 09.04.2015 von E und der Beklagten unterfertigt werden. Weiters war vereinbart, dass der Kläger an diesem Tag den soeben zitierten Zusatz unterfertigen werde. Dazu kam es jedoch in der Folge nicht.
Mit Schenkungsvertrag vom 11.06.2015 übereignete E das Grundstück mit der Parzellen Nr. --- der Beklagten. Dieser Schenkungsvertrag wurde im Grundbuch durchgeführt. Seither ist die Beklagte als Eigentümerin dieses Grundstückes im Grundbuch eingetragen. Weiters veräusserte E der Beklagten das Grundstück mit der Parzellen Nr. --- um insgesamt CHF 71'280.00 (das entspricht der Summe aus CHF 48'180.00 und CHF 23'100.00).
2. Der Klägerbegehrt nun die Beklagte schuldig zu erkennen, "Zug um Zug gegen die Bezahlung von CHF 48'180.00 in die Löschung des Eigentums der Beklagten ob der Liegenschaft --- Parz. Nr. --- aus dem und gleichzeitigen Einverleibung des Eigentumsrechts des Klägers ob der Liegenschaft --- Parz. Nr --- im Grundbuch einzuwilligen". Dazu brachte der Kläger zusammengefasst vor, G habe in einem E-Mail vom 28.01.2015 wider besseres Wissen und wahrheitswidrig den Kläger auf die Befristung des Vorkaufsrechts bis zum Jahr 2018 und die Absicht von F, die Liegenschaft Nr. --- an die Beklagte zu verkaufen, hingewiesen. Der Kläger habe daraufhin aus einem Irrtum über die Dauer des Vorkaufsrechts heraus mit E-Mail vom 07.02.2015 sein Interesse am Kauf dieser Liegenschaft bekundet und keine verbindliche Erklärung abgegeben, auf die Ausübung seines Vorkaufsrechts zu verzichten. Anlässlich der beabsichtigten Unterfertigung des Kaufvertrags am 09.04.2015 habe sich herausgestellt, dass F keine Kenntnis vom Kaufinteresse des Klägers gehabt habe. Diese sei falsch davon informiert worden, dass der Kläger kein Interesse am Erwerb des Grundstückes habe. Der Kläger hingegen sei absichtlich getäuscht und im Glauben gelassen worden, es sei der ausdrückliche Wunsch von F, das Grundstück innerhalb der Familie zu verkaufen. Tatsächlich sei es aber ausschliesslich das Anliegen der Beklagten gewesen, das Grundstück zu bekommen. Der Kläger habe daher der Unterzeichnung des Vertrages nicht zugestimmt. Er habe für den Fall der Veräusserung der Liegenschaft immer von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen wollen, was er auch mehrfach unmissverständlich gegenüber G erklärt habe. Mit Schreiben vom 15.05.2015 habe F dem Kläger mitgeteilt, den Kaufvertrag in einen Schenkungsvertrag umzuwandeln. Daraufhin habe der Kläger mit Schreiben vom 11.06.2015 die Ausübung des Vorkaufsrechts zu den Bedingungen des ursprünglichen Kaufvertrags mit einem Kaufpreis von CHF 48'180.00 angeboten. Die Beklagte weigere sich, einen entsprechenden Kaufvertrag zu unterfertigen. Es liege eine offensichtliche Umgehung des Vorkaufsrechts des Klägers vor. Die Beklagte stehe zu Unrecht auf dem Standpunkt, der Kläger habe auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichtet.
3. Die Beklagtebestritt und wendete zusammengefasst ein, der Kläger habe gegenüber G unmissverständlich erklärt, auf die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Fall zu verzichten, dass das Grundstück innerhalb der Familie H verkauft werde. Dieses Angebot habe E im Vertrauen auf dessen Ernsthaftigkeit sogleich angenommen. Auch die Beklagte habe auf diesen Verzicht des Klägers vertraut. Entgegen der Behauptung des Klägers sei es der ausdrückliche Wunsch von E gewesen, das Grundstück ihrer Schwester zuzuwenden. Der Kläger habe erklärt, diese Entscheidung zu respektieren. Der in der Folge abgeschlossene Schenkungsvertrag stelle kein Umgehungsgeschäft dar. Es sei bereits ursprünglich der Wunsch von F gewesen, einen Schenkungsvertrag abzuschliessen. Eine bindende Vertragsofferte für einen Kaufvertrag habe es nicht gegeben. Mangels Vorliegens eines Vorkaufsfalls stehe dem Kläger das geltend gemachte Abforderungsrecht nach § 1079 Abs 2 ABGB nicht zu.
4. Das Fürstliche Landgerichtwies mit Urteil vom 28.07.2016, ON 22, das Klagebeghren (im zweiten Rechtsgang neuerlich) ab. Die vom Kläger der Beklagten zu ersetzenden Verfahrenskosten bestimmte das Erstgericht mit CHF 9'907.86. Dieser Entscheidung legte das Erstgericht die auf den Seiten 7 bis 25 derselben wiedergegebenen Feststellungen zugrunde, von denen der für das Revisionsverfahren massgebliche Sachverhalt gemäss §§ 482, 469a ZPO oben zu Punkt 1. und nachfolgend wiedergegeben wird:
"Auf dem Grundstück Gemeinde --- Nr. --- befand sich vor Abschluss des Pachtvertrages laut Beilage A - dieser wurde am 14.12.2007 abgeschlossen - ein nicht mehr bewirtschafteter Weinberg. Der Kläger seinerseits war schon zu dieser Zeit als Weinbauer tätig und erfuhr im Jahre 2007 von der gegenständlichen Liegenschaft Grundstück Nr. ---. Er war daran interessiert, den Weinberg neu anzulegen, wofür er einen Aufwand von ca. CHF 30'000.00 kalkulierte. Er wollte diese Investition grundsätzlich nicht im Rahmen eines Pachtverhältnisses tätigen, sondern die Investition auf eigenem Grund und Boden vornehmen. Er nahm deswegen mit F Kontakt auf. Sie zeigte Verständnis für seinen Wunsch und erklärte auch, dass sie mit ihrem Orden über einen allfälligen Verkauf reden werde. Der Kläger bot F damals einen Kaufpreis von CHF 50'000.00 an. Der Kläger wurde von F im Weiteren darüber informiert, dass es zu Schwierigkeiten bei der Durchführung des Kaufes komme, weswegen sie den Kläger zu einem Gespräch einlud. Im Beisein von zwei Familienmitgliedern (Schwestern von F) und G, wurde ein Gespräch geführt. Im Rahmen dieses Gespräches teilten die Schwestern von F mit, dass ihr Vater es nicht akzeptiert hätte, wenn der Boden an jemanden Dritten verkauft werde.
Der Kläger traf sich später nochmals mit F. Sie teilte ihm mit, dass sie sich nicht gegen die Familie wenden und ihm das Grundstück deswegen nicht verkaufen werde. Sie erklärte aber, dass sie bereit sei, mit ihm einen langfristigen Pachtvertrag abzuschliessen und ihm ein Vorkaufsrecht für die Dauer des Pachtvertrages einzuräumen. Sie meinte auch, dass nach ihrem Versterben das Grundstück ins Eigentum des Klosters falle und das Kloster das Grundstück verkaufen werde und dass kein Grund dafür bestehe, dass das Grundstück durch den Kläger nicht gekauft werden könne. In weitere Folge wurde die Idee rund um den Abschluss eines Pachtvertrages weiter verfolgt und von G ein Pachtvertrag entworfen.
Am 14.12.2007 unterfertigten E und der Kläger einen Pachtvertrag hinsichtlich des Grundstückes --- Parzelle Nr. ---. Dieser Pachtvertrag hatte folgenden entscheidungswesentlichen Inhalt (vgl. Beilage A):
"II.
E verpachtet und A pachtet das in Ziffer I. erwähnte Grundstück zu 0,35 CHF pro Klafter und Jahr, somit zu einem Jahrespachtzins von CHF 153.00 (in Worten Schweizerfranken einhundertdreiundfünfzig).
Pachtbeginn ist der 01.01.2008. Vorerst wird das Grundstück bis zum 31.12.2033 gepachtet. Nachdem es sich um ein Vertragsverhältnis handelt, welches mehr als 10 Jahre dauert, sind die Vertragsparteien verpflichtet, den Pachtvertrag den Grundverkehrsbehörden zur Genehmigung vorzulegen.
In gegenseitiger Absprache kommen die Vertragsparteien überein, dass für die Jahre 2008, 2009 und 2010 kein Pachtzins durch den Pächter zu entrichten ist, da dieser den Weinberg neu bepflanzen wird.
Der Jahrespachtzins ist jeweils auf Jahresende an die Verpächterin zu zahlen, erstmals am 31.12.2011.
....
VI.
Das Grundstück ist mit alten Reben bestockt und wurde vor mehr als 35 Jahren im Drahtbau ausgestattet. Die Verpächterin gestattet dem Pächter, das Grundstück neu zu bestocken und dieses neu einzuzäunen.
Diesbezüglich entstehen für die Verpächterin keinerlei Kosten. Bei Vertragsende ist der Pächter nicht verpflichtet, das Grundstück in den ursprünglichen Zustand zurückzubauen.
....
VII.
Die Verpächterin räumt dem Pächter ein Vorkaufsrecht auf die Dauer dieses Pachtvertrages ein. Laut gültigem Gesetz kann ein Vorkaufsrecht nur auf die Dauer von 10 Jahren im Grundbuch eingetragen werden. Die Verpächterin erklärt sich bereit, das Vorkaufsrecht nach Ablauf von jeweils 10 Jahren um eine weitere Dauer von 10 Jahren und anschliessend nochmals um eine Dauer von 5 Jahren zu verlängern."
....
IX.
a) Die Vertragsparteien beantragen und bewilligen beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt Vaduz diesen Pachtvertrag beim Grundstück --- Parzelle Nr. ---, Grundbuch-Plan Nr. ---, ---, --- mit 1'576 m2 vormerken zu lassen.
b) Einräumung eines Vorkaufsrechtes auf die Dauer von 10 Jahren zugunsten A, geb. am ---, ---, ---.
...."
Der Abschluss des Pachtvertrages mit einer Dauer bis zum 31.12.2033 sowie das Vorkaufsrecht mit einer Befristung bis zum 31.01.2018 wurden im Grundbuch bei der Gemeinde ---, Grundstück Nr. ---, vorgemerkt.
E war in den letzten Jahren sehr häufig krank. Ihre Schwester, die Beklagte, ist ihr in dieser Zeit sehr beigestanden. Das Kloster, dem F angehört, hat das Wirken der Beklagten mitverfolgt. Aus Dankbarkeit für die Verdienste der Beklagten überlegte sich F, dass sie ihr die --- Grundstücke Nr. --- und --- schenken will. Aus diesem Grund nahm F am 05.11.2014 mit G telefonisch Kontakt auf. G ist der bevollmächtigte Vertreter von F in Vermögensangelegenheiten, der auch bevollmächtigt war, für sie Erklärungen des Klägers - einschliesslich einer Erklärung des Klägers, auf das Vorkaufsrecht zu verzichten - in Empfang und anzunehmen. F teilte G ihren Wunsch, die Grundstücke Nr. --- und Nr. --- zu verschenken mit und kündigte an, ihre Schwester darüber zu informieren. Im Gespräch zwischen F und der Beklagten lehnte die Beklagte die Annahme des Geschenkes ab und wollte die Grundstücke käuflich erwerben. Es ging dabei darum, Vorwürfe der anderen Geschwister, man habe die Beklagte einseitig bevorzugt, zu vermeiden.
Am 15.11.2014 kontaktierte die Beklagte den Zeugen G und teilte ihm das Ergebnis der Besprechung mit F mit. Im Gespräch wurde G eröffnet, dass der Verkaufserlös an das Kloster, dem F angehört, überwiesen werden soll. Das Gespräch zwischen der Beklagten und G endete damit, dass man übereinkam, eine Grundstückschätzung zu veranlassen, um den Verkaufspreis zu ermitteln.
G veranlasste die Schätzung. Das gegenständliche Grundstück Nr. --- hatte seinerzeit einen Verkehrswert von CHF 48'180.00, das zweite (kleinere) Grundstück Nr. --- hatte einen Verkehrswert von CHF 23'100.00. Bei den gegenständlichen Grundstücken handelt es sich um Rebparzellen, welches Liebhabergrundstücke sind. Auf dem freien Markt wären für diese Parzellen Liebhaberpreise zu erzielen gewesen, die um 20% bis 50% über den genannten Verkehrswerten liegen.
Am 09.12.2014 wurde die Schätzung an G zugestellt, der diese Schätzung an die beiden Geschwister, nämlich F und die Beklagte weiterleitete. Im Januar 2015 wurde G mitgeteilt, dass sich die beiden Geschwister auf den jeweiligen Verkehrswert als Verkaufspreis geeinigt hätten und er einen entsprechenden Kaufvertrag entwerfen solle.
Am 23.01.2015 versandte G die Entwürfe des Kaufvertrages an F und an die Beklagte, wobei er sie auf das bestehende Vorkaufsrecht des Klägers aufmerksam machte. Er wies darauf hin, dass vor der Unterfertigung des Kaufvertrages mit dem Kläger Kontakt aufgenommen werden soll, um in Erfahrung zu bringen, wie er sich zum Kaufvertrag stellt. G erhielt daraufhin von F den Auftrag, mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen.
Am 28.01.2015 versuchte G den Kläger telefonisch zu erreichen. Seitens der Gattin des Klägers wurde ihm mitgeteilt, dass sich der Kläger bis Ende März in Brasilien aufhalte. Die Gattin des Klägers gab G die E-Mail-Adresse des Klägers. Über diese E-Mail-Adresse richtete G sodann am 28.01.2015 folgendes E-Mail an den Kläger, und zwar (vgl. Beilage E):
"Lieber A
Vor Jahren habe ich im Auftrag von F mit dir einen Pachtvertrag über ein Rebengrundstück in --- abgeschlossen.
Neben einer dreissigjährigen Pachtzeit wurde auch ein Vorkaufsrecht für die Dauer von 10 Jahren zu deinen Gunsten im Vertrag aufgenommen. Dieses Vorkaufsrecht läuft im Jahre 2018 ab.
Ich habe gestern mit deiner Frau --- telefoniert und sie informierte mich, dass du bis Anfang März in Brasilien bist. Somit komme ich im Auftrag von F mit folgender Frage auf dich zu:
Fmöchte ihr Grundstück an ihre Schwester C verkaufen.
Kaufpreis ist ca. CHF 50'000.00.
Bevor dieser Kaufvertrag nun zwischen den beiden Schwestern abgewickelt wird, möchte man Klarheit haben, ob du dein Vorkaufsrecht ausüben wirst oder nicht. Es ist der ausdrückliche Wunsch von F, dass das Rebengrundstück möglichst im Besitze der Familie H bleibt.
Darf ich dich bitten, mir grundsätzlich deine Meinung dazu mitzuteilen?
....."
Der Kläger hatte, als dieses E-Mail bei ihm einging, den Pachtvertrag nicht zur Hand. Bei Abfassung des nachstehenden E-Mails ging der Kläger von der Richtigkeit des E-Mails von G, insbesondere davon, dass das das Vorkaufsrecht im Jahr 2018 ausläuft, aus.
Am 07.02.2015 gab der Kläger G per E-Mail folgende Antwort (vgl. Beilage F):
"Hallo G
Herzlichen Dank für deine Benachrichtigung.
Gestern ist --- zu mir nach Brasilien gekommen und wir haben den Sachverhalt diskutiert.
Selbstverständlich wären wir an einem Kauf zu untenstehenden Bedingungen sehr interessiert. Wir berücksichtigen aber auch gerne den Wunsch der lieben F, die uns immer sehr zuvorkommend behandelt hat.
Wir werden deshalb unser Vorkaufsrecht nicht beanspruchen, falls es zu einem Kauf innerhalb der Familie kommt.
Falls F sich für einen Verkauf an uns entscheiden würde, würde uns das hingegen sehr freuen.
Wir grüssen dich aus dem warmen Brasilien und sind uns gewiss, dass du die bevorstehende Handänderung zur Zufriedenheit der Beteiligten abwickeln wirst.
...."
Als der Kläger dieses E-Mail versandte, ging er davon aus, dass das von ihm versandte E-Mail der Anfang eines Einigungsprozesses ist und die Gespräche mit F rund um die Veräusserung des Grundstücks erst beginnen. Dass der Kläger sein E-Mail mit einem anderen Inhalt abgefasst hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Vorkaufsrecht insgesamt für 25 Jahre währt, kann nicht festgestellt werden, zumal der Kläger davon ausging, am Beginn von Gesprächen zu stehen.
G verstand das E-Mail des Klägers dahin, dass dieser für den Fall eines Verkaufes innerhalb der Familie von F auf das Vorkaufsrecht, bezogen auf den Einzelfall, verzichtet, wobei er das E-Mail des Klägers als dessen endgültige Entscheidung verstand.
Am 09.02.2015 informierte G die Beklagte über den Inhalt des E-Mails des Klägers vom 07.02.2015 und sein Verständis dieser Nachricht. Die Beklagte besprach in weiterer Folge die Angelegenheit mit F. Die Beklagte eröffnete F die Zustimmung des Klägers und auch den Wunsch des Klägers, das Grundstück selbst zu erwerben. Letzteres, nämlich dass der Kläger selbst den Wunsch hat, das Grundstück zu erwerben, ist aber offensichtlich nicht ins Bewusstsein von F vorgedrungen. Sie war - dies wird weiter unten noch festgestellt werden - anlässlich der geplanten Vertragsunterzeichnung vorerst überrascht davon, dass der Kläger selber die Absicht hat, das Grundstück zu erwerben. Dass F ein anderes Verständnis des E-Mails des Klägers vom 07.02.2015 hatte wie ihr Bevollmächtigter G, kann nicht festgestellt werden.
Im Weiteren überliess G mit E-Mail vom 31.03.2015 den Kaufvertragsentwurf dem Kläger und schlug für die Unterzeichnung des Kaufvertrages provisorisch den 09.04.2015, 15:00 Uhr, beim Amt für Justiz, Abteilung Grundbuch, vor.
Der Kaufvertragsentwurf hatte folgenden entscheidungswesentlichen Inhalt (vgl. Beilage H):
"KAUFVERTRAG
abgeschlossen zwischen
E, geb. am ---, ---, ---
Liechtensteinische Staatsbürgerin, nicht verheiratet
als Verkäuferin einerseits
und
C, geb. ---, ---, ---
Liechtensteinischer Staatsbürger, verheiratet
als Käuferin andererseits
Präambel
..........
Mit diesem Kaufvertrag beabsichtigt die Verkäuferin ihre beiden Rebengrundstücke an die Käuferin zu übertragen. Damit soll gewährleistet sein, dass die Grundstücke möglichst lange im Familienbesitz und als Rebgrundstücke gepflegt und erhalten werden.
Die Verkäuferin ist grundbücherliche Eigentümerin der nachfolgend beschriebenen Grundstücke:
Gemeinde ---
Grundstück Nr. ---, ---, Grundbuch-Plan Nr.---
Reben mit 1'576 m2 (ca. 438 Kl.)
Vormerkungen: --- Pacht, Frist bis: 31.12.2033
zugunsten A, ---, ---
31.01.2008 Beleg ---
--- Vorkaufsrecht, Frist bis: 30.01.2018
zugunsten A
, ---, ---
31.01.2008 Beleg ---....
Gemeinde ---
Grundstück Nr. ---, --- Grundbuch-Plan Nr. ---
Reben mit 755 m2 (ca. 210 Kl.)
Vormerkungen:--- Pacht, Frist bis: 21.01.2026
zugunsten I, ---, --- 22.01.1996 Beleg ---....
Anmerkungen:keine
Dienstbarkeiten und
Grundlasten:keine
Grundpfandrechte:keine
An dieser Stelle wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei beiden Grundstücken um Grundstücke handelt, welche in der "Rebzone" It. Gemeindebauordnung --- befinden und es sich somit nicht um die Ehewohnung gem. Art. 49b Ehegesetz handelt.
II.
Die Verkäuferin verkauft und übergibt an die Käuferin und diese kauft und übernimmt die unter Ziffer I. erwähnten zwei Grundstücke Nr. --- und --- im besehenen Zustand und mit allen Rechten und Lasten. Die Verkäuferin leistet lediglich Gewähr für allfällige Rechtsmängel des Kaufobjektes.
....
IV.
Der Kaufpreis wird wie folgt festgelegt:
CHF 48'180.00 für Grundstück Nr. ---
CHF 23'100.00 für Grundstück Nr. ---
...."
Dieser Vertrag sollte durch F und die Beklagte am 09.04.2015 unterfertigt werden. Ausserdem enthielt der Kaufvertrag folgenden Zusatz:
"Der Vorkaufsberechtigte, A, geboren am ---, ---, ---, erklärt hiemit, auf sein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht zu verzichten:"
Dieser Zusatz sollte beim vereinbarten Unterschriftstermin am 09.04.2015 vom Kläger unterfertigt werden.
Bereits am 08.04.2015 telefonierte G mit dem Kläger und stimmte den Termin für den folgenden Tag zur Unterschrift noch einmal ausdrücklich mit ihm ab. Der Kläger sagte zu, termingerecht zu erscheinen und dass für ihn alles passt. Er erklärte mit keinem Wort, dass er der Unterfertigung des Kaufvertrages etwas zu entgegnen hat.
Anlässlich des Treffens beim Grundbuchamt zeigte sich F vom Wunsch des Klägers, das Grundstück zu kaufen, überrascht.
Bei jenem Treffen forderte der Kläger die weiteren Erschienenen (F, die Beklagte, G) auf, in ein separates Besprechungszimmer beim Amt für Justiz, Abteilung Grundbuch, zu gehen, weil er noch etwas zu erklären habe. Er schilderte den anderen Beteiligten, dass er am Vortag im Weinberg gewesen sei, und er sich dazu entschlossen habe, die Arbeiten im Weinberg nicht mehr fortzusetzen. Er habe gerne für F gearbeitet, wolle dies aber nicht für dritte Personen tun. Er teilte den Anwesenden im Weiteren den Namen eines interessierten Pächters mit. Im Gefolge kam es zu einem Gespräch rund um die Entschädigung des Klägers für seine am Grundstück vorgenommenen Verbesserungen. Der Kläger teilte in diesem Zusammenhang mit, dass er zumindest 1000 Arbeitsstunden im Weinberg verbracht habe und dass die Kosten für den Zaun noch separat zu entschädigen seien. Er gab den Anwesenden die Empfehlung, sich mit dem Weinbaukommissär in Verbindung zu setzen, um die Kosten der Verbesserungen schätzen zu lassen. Anlässlich des Gespräches eröffnete die Beklagte dem Kläger auch, dass sie nicht wisse, wo das Kaufgrundstück liege und dass sie auch noch nie dort gewesen sei. Zur Unterfertigung des Kaufvertrages und des vom Kläger zu unterfertigenden Zusatzes kam es nicht.
F versuchte noch eine Lösung zu finden und bot dem Kläger eine Entschädigung von CHF 10'000.00 an. Dieses Angebot wurde vom Kläger nicht angenommen.
Die Verkäuferin F wurde weder von der Beklagten noch ihrer Familie unter Druck gesetzt, den Willen ihres Vaters, wonach das Grundstück im Familienbesitz bleiben solle, zu respektieren.
In der Folge gab es zwischen dem Kläger und F noch Verhandlungen. In einem Schreiben vom 11.04.2015 (Beilage I) teilte der Kläger F unter anderem Folgendes mit:
....
Ich bitte dich, meinen Vorschlag in aller Ruhe zu überlegen und für dich allein einen Entscheid zu treffen. Wie immer du dich entscheidest, ist es richtig für --- und mich, weil wir dich unabhängig vom Weinberg als wunderbare Frau schätzen."
Am 15.05.2015 richtete E ein Schreiben an den Kläger (vgl. Beilage J), in dem sie unter anderem folgendes ausführte:
"Liebe ---, lieber A
....
Meine Entscheidung habe ich für mich getroffen. Ich bitte G, dass er den aufgesetzten Verkaufsvertrag mit meiner Schwester in einen Schenkungsvertrag umwandelt.
Ich hoffe, dass diese Lösung reibungslos über die Bühne geht, da du in deinem Brief vom 11. April versicherst, dass ihr mit jeder meiner Entscheidungen einverstanden sein werdet."
In weiterer Folge wurde der Schenkungsvertrag vorbereitet.
Am 11.06.2015 richtete der Kläger folgendes Schreiben an G und F, und zwar (vgl. Beilage L):
"Werte F, werter G
Nachdem ich von G mit E-Mail vom 9.6.2015 darüber in Kenntnis gesetzt worden bin, dass ein Schenkungsvertrag zwischen F und ihrer Schwester C betreffend die Parzelle Nr. --- unterzeichnet worden ist, übe ich hiermit fristgerecht mein Vorkaufsrecht betreffend diese Parzelle gemäss Punkt VII. des Pachtvertrages vom 14.12.2007 aus.
Ich erachte diesen Schenkungsvertrag als unzulässige Umgehung des ursprünglich vorgesehenen und beim Grundbuch zur Unterzeichnung aufgelegenen Kaufvertrages mit einem Kaufpreis für die Parzelle Nr. --- von CHF 48'180.00. Dieser Vertrag wurde nur deshalb nicht unterzeichnet und nun durch einen "Schenkungsvertrag" ersetzt, weil ich mich weigerte, auf mein vertragliches Vorkaufsrecht zu verzichten. Ich trete deshalb hinsichtlich der erwähnten Parzelle Nr. --- in die Bedingungen dieses ursprünglichen Kaufvertrages ein und biete die umgehende Zahlung des dort für diese Parzelle vereinbarten Kaufpreises auf ein von Euch noch anzugebendes Konto an.
Freundliche Grüsse
A"
Mit Schenkungsvertrag vom 11.06.2015 verschenkte F das in der Gemeinde --- gelegene Grundstück Nr. --- an die Beklagte. Dieser Schenkungsvertrag wurde im Grundbuch durchgeführt. Seither ist die beklagte Partei Eigentümerin des genannten Grundstückes.
F wählte den Weg einer Schenkung deswegen, weil der Kläger nicht bereit war, durch seine Unterschrift auf einem Kaufvertrag, mit dem das Eigentum an die Beklagte übertragen wird, zu erklären, auf das Vorkaufsrecht zu verzichten. Der Weg, die gegenständliche Liegenschaft an die Beklagte im Wege eines Schenkungsvertrages zuzuwenden, wurde deswegen gewählt, um zu verhindern, dass der Kläger sein Vorkaufsrecht - auf das der Kläger nach Ansicht von F, der Beklagten und G schon mit E-Mail vom 07.02.2015 verzichtet hatte - geltend machen kann. Es ging ihr also darum, Schwierigkeiten bei der Übergabe des Grundstücks an die Beklagte, die daraus resultieren, dass der Kläger seine Mitwirkung verweigerte, hintanzuhalten. Das Grundstück Nr. --- wurde an die Beklagte verkauft, wobei die Zahlung des Kaufpreises in Absprache der Vertragsparteien zugunsten des Klosters, dem F angehört, erfolgte. Der ursprüngliche Kaufpreis beider Grundstücke (Grundstück Nr. --- CHF 48'180.00 und Grundstück Nr. --- CHF 23'100.00) von insgesamt CHF 71'280.00 wurde bereits während der Gespräche rund um die Veräusserung der beiden Grundstücke durch die Beklagte an das Kloster, dem F angehört, überwiesen und dadurch der Kaufpreis bezahlt. Der Kaufpreis sollte nämlich für die mildtätigen Werke dieses Klosters verwendet werden."
Rechtlich führte das Erstgericht mit Hinweis auf Art 63 Abs 4 SR aus, dass ein im Grundbuch vorgemerktes Vorkaufsrecht jedenfalls mit Ablauf von 10 Jahren seit der Vormerkung erlösche. Aus diesem Grund hätten die Parteien eine Vormerkung im Grundbuch nur für die Dauer von 10 Jahren vereinbart, während aber eine obligatorische Verpflichtung, das Vorkaufsrecht zu achten, grundsätzlich für die gesamte Dauer des Pachtverhältnisse bestanden habe. Die Auslegung des E-Mails des Klägers vom 07.02.2015 gemäss §§ 914, 915 ABGB im Sinne der Vertrauenstheorie lasse keinen Anhaltspunkt für Zweifel offen, dass dieser einer Veräusserung der Liegenschaft innerhalb des Familienkreises der Beklagten uneingeschränkt zugestimmt habe. Es sei daher von einer Verzichtserklärung des Klägers auszugehen, die gemäss § 1444 ABGB nicht formgebunden sei. Somit habe der Kläger gültig auf sein Vorkaufsrecht verzichtet. Der Kläger sei von G mit dem Inhalt seines Mails vom 28.01.2015 nicht in relevanter Weise in Irrtum geführt worden, weil nach den Feststellungen davon auszugehen sei, dass der Kläger sein Antwortmail nicht anders abgefasst hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Vorkaufsrecht noch 25 Jahre währe. Aus Sicht des Klägers sei es völlig unerheblich, ob zwischen F und der Beklagten ein Kauf- oder ein Schenkungsvertrag abgeschlossen worden sei, weil dieser bezüglich des Kaufvertrages auf die Ausübung seines Vorkaufsrechtes verzichtet habe. In seinem Schreiben vom 11.04.2015 (Beilage I) habe der Kläger F überhaupt freie Hand gegeben, eine Entscheidung nach ihrem Gutdünken zu treffen. Dies habe F mit dem Abschluss des Schenkungsvertrages zu Gunsten der Beklagten getan. Damit sei das Klagebegehren abzuweisen.
5. Das Fürstliche Obergerichtgab mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 07.12.2016 (ON 32) der Berufung des Klägers gegen das Ersturteil vom 28.07.2016 (ON 22) in der Hauptsache keine Folge. Im Kostenpunkt änderte das Berufungsgericht die erstinstanzliche Kostenentscheidung dahin ab, dass die vom Kläger der Beklagten zu ersetzenden Kosten mit CHF 9'695.35 bestimmt wurden.
Eine Beweisrüge des Klägers sah das Fürstliche Obergericht als nicht berechtigt an. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht unter Hinweis auf §§ 863, 914 ff ABGB aus, der Inhalt des E-Mails des Klägers vom 07.02.2015 stelle zweifelsfrei eine Willenserklärung dar, die aus Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers schon aufgrund ihres unmissverständlichen Wortlauts selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, dass unentgeltliche Verzichtserklärungen einschränkend auszulegen seien, nicht anders als dahin verstanden werden könne, dass der Kläger für den Fall des Verkaufs des Grundstücks an die Beklagte sein Vorkaufsrecht nicht ausüben werde. Mit diesem E-Mail habe der Kläger nämlich auf jenes des G geantwortet, wonach man Klarheit darüber wünsche, ob er sein Vorkaufsrecht ausüben werde oder nicht. Ein Verzicht des Vorkaufsberechtigten auf die Ausübung seines Vorkaufsrechts in einem konkreten Vorkaufsfall - und zwar auch ein Vorausverzicht - sei in jedem Fall zulässig. Dieser bedürfe keiner besonderen Form, so auch nicht der Schriftform oder der Beglaubigung der Unterschrift des Vorkaufsberechtigten. Dies treffe auch für den Fall der Unentgeltlichkeit zu.
Der Kläger habe das Vorliegen eines Erklärungs- und eines Motivirrtums in erster Instanz nie behauptet. Er habe dazu zwar im Berufungsverfahren des ersten Rechtsgangs ein entsprechendes Neuvorbringen erstattet, es jedoch in der Folge verabsäumt, dies im fortgesetzten Verfahren auch vorzutragen. Dieses versäumte Vorbringen könne der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr nachholen, weil er dieses bei entsprechend sorgfältiger Prozessführung bereits im erstinstanzlichen Verfahren erstatten hätte können. Auf seinen Motivirrtum im Zusammenhang mit der behaupteten Täuschung über die Dauer des Vorkaufsrechts komme der Kläger in seiner Berufung nicht mehr zurück. Schliesslich habe der Kläger keine Sachverhaltsbehauptungen zu den drei in §§ 871 ABGB normierten Irrtumstatbeständen vorgetragen. Im Hinblick auf seinen rechtswirksamen Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts sei das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts nicht mehr zu prüfen, weil wegen des Verzichts sein Einlösungsrecht nach § 1072 ABGB nicht umgangen werden könne. Damit könne auch dahingestellt bleiben, ob die vom Erstgericht auf das Schreiben des Klägers vom 11.04.2015 sowie auf Art 4 SR gestützte Argumentation rechtlich Hand und Fuss habe.
6. Der Klägererhebt gegen dieses Berufungsurteil vom 13.04.2016 seine rechtzeitige Revision aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Es wird erkennbar beantragt, in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Weiters beantragt der Kläger Kostenzuspruch.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Revisionswerber aus, er bekämpfe die irrige Rechtsauffassung der Vorinstanzen, der Inhalt seines E-Mails vom 07.02.2015 stelle einen rechtsgültigen Verzicht dar. Der Kläger habe nämlich dieses E-Mail auf Basis einer Falschinformation des G in dessen Anfrage beim Kläger bezüglich des Vorkaufsrechts verfasst. Schliesslich sei ein Verzicht auf ein dingliches Vorkaufsrecht ohnehin nicht in der Form eines E-Mails möglich.
Zu Unrecht werfe das Fürstliche Obergericht dem Kläger vor, er habe sein in der Berufung des ersten Rechtsgangs erstattetes Vorbringen zur Irrtumsanfechtung im fortgesetzten Verfahren (zweiten Rechtsgang) nicht vorgetragen. Das Berufungsgericht habe nämlich in seinem im ersten Rechtsgang gefassten Aufhebungsbeschluss angeordnet, dass sich das Erstgericht im weiteren Verfahren "auch noch mit der vom Kläger der Sache nach bereits im ersten Rechtsgang erhobenen Irrtumseinrede zu befassen haben wird, wozu der Kläger in seiner Berufung nunmehr auch ein substantiiertes Vorbringen erstattet" habe. Wenn das Obergericht verlange, dass dieses bereits in das Verfahren eingeführte und damit bekannte Vorbringen in erster Instanz noch einmal wiederholt hätte werden müssen, sei dies überspitzt formalistisch und verstosse wider Treu und Glauben. Wegen der Ausführungen im obergerichtlichen Beschluss habe der Revisionswerber darauf vertraut, dass sich das Erstgericht mit dem bereits erstatteten Vorbringen auseinandersetzen werde, ohne dass dessen Wiederholung notwendig sei.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass infolge des Mails des Klägers vom 07.02.2015 noch keine wesentlichen Dispositionen getroffen worden seien, weshalb auch die Ansicht des Fürstlichen Obergerichts überspitzt formalistisch sei, es seien die Voraussetzungen gemäss § 871 ABGB für die Geltendmachung des Irrtums nicht behauptet worden. Dasselbe gelte für den angesprochenen Irrtum bezüglich der Dauer des Vorkaufsrechts. Es sei unrichtig, dass der Revisionswerber in seiner Berufung darauf nicht mehr zurückgekommen sei. G habe in seinem E-Mail vom 28.01.2015 unrichtige Angaben zur Dauer des Vorkaufsrechts gemacht, auf die der Kläger vertraut habe, sodass der Irrtum von G veranlasst worden sei. Dass die Dauer des Vorkaufsrechts von erheblicher Bedeutung sei, verstehe sich von selbst. Da dieser Irrtum jedoch rechtzeitig aufgeklärt worden sei, wären keine wesentlichen Dispositionen getroffen worden. Vielmehr sei schlicht und einfach der vorbereitete Kaufvertrag nicht unterfertigt worden. Hätte sich das Berufungsgericht richtigerweise mit der Irrtumseinrede befasst, so wäre es zum Ergebnis gekommen, dass der "Verzicht" auf das Vorkaufsrecht wegen des Irrtums ungültig gewesen sei.
Unrichtig sei die Rechtsansicht, ein Verzicht des Vorkaufsberechtigten auf die Ausübung seines dinglichen Verkaufsrechts in einem konkreten Vorkaufsfall bedürfe gemäss § 1444 ABGB keiner besonderen Form. Vielmehr sei der Verzicht nur grundsätzlich, nicht aber in jedem Fall formfrei. Aus der vom Berufungsgericht zitierten Literaturstelle (Dullinger in Rummel3 § 1444 ABGB Rz 8) lasse sich vielmehr ableiten, dass hier kein formfreier Verzicht möglich gewesen sei. Wenn nämlich das Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt sei und damit dingliche Wirkung entfalte, gehe § 1073 ABGB als lex spezialis dem § 1444 ABGB vor. Das verbücherte Vorkaufsrecht wirke als Veräusserungsverbot, sodass für die Einverleibung des Eigentums eines Dritten der Nachweis durch eine einverleibungsfähige Urkunde erforderlich sei, dass der Vorkaufsberechtigte von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht habe. Für das Erfordernis der nachweislichen Zustimmung des Vorkaufsberechtigten genüge ein einfaches E-Mail nicht. Nichts anderes ergebe sich aus Art 63 ff SR. Auch aus grundbücherlicher Sicht sei Schriftlichkeit und sogar die Beglaubigung der Unterschriften erforderlich. Diese Formerfordernisse seien nicht eingehalten worden. Wenn das Mail vom 07.02.20115 einen gültigen Verzicht darstellen würde, hätten F und die Revisionsgegnerin nicht den Umweg über das Umgehungsgeschäft nehmen müssen. Es widerspreche aber dem Sinn und Zweck der Rechtsordnung, wenn bei Weigerung des Verzichts auf das Vorkaufsrecht dieses mittels eines Umgehungsgeschäftes ausgehebelt werden könne.
Berücksichtige man die Inhalte des Mails von G und der Antwort des Klägers vom 07.02.2015 unter Bedachtnahme auf die Vertrauenstheorie, so könne daraus kein Verzicht des Klägers auf sein Vorkaufsrecht abgeleitet werden. G habe den Kläger nämlich zunächst nur "grundsätzlich um seine Meinung" gebeten, während der Kläger seinen Willen kundgetan habe, das Grundstück selbst zu kaufen. Somit habe lediglich ein Meinungsaustausch stattgefunden. Dabei sei auch die gesamte von den Vorinstanzen ohnehin festgestellte Entwicklung der Vorgeschichte zu berücksichtigen. Mit einem derartigen Verzicht hätte der Kläger, der enorm viel Zeit und Mühe in die Bearbeitung der Liegenschaft investiert habe, wohl auf die letzte Möglichkeit verzichtet, das Grundstück selber zu kaufen, während F von seinem Kaufinteresse nichts gewusst habe. Es sei klar gewesen, dass der Revisionswerber das gepachtete Grundstück einmal in sein Eigentum erwerben wolle. Deshalb sei das Vorkaufsrecht vereinbart worden. Auch F sei der Ansicht gewesen, dass nach ihrem Versterben das Grundstück ins Eigentum des Klosters falle und das Kloster das Grundstück verkaufen werde. Diesfalls hätte kein Grund bestanden, dass das Grundstück nicht durch den Kläger gekauft werden könne. Schliesslich habe der Kläger auch darin geirrt, als er für den Fall eines wirksamen Verzichts davon ausgegangen sei, er werde dafür eine Entschädigung erhalten, dass die Liegenschaft durch seine Investitionen und Arbeit eine Wertsteigerung erfahren habe.
7. Die Beklagtehat rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, der Revision keine Folge zu geben. Ein Kostenerstattungsantrag wurde gestellt.
Die Beklagte hält dem Revisionsvorbringen im Wesentlichen entgegen, der Revisionswerber habe es tatsächlich verabsäumt, sein in der Berufung ON 10 erstattetes Vorbringen im zweiten Rechtsgang vorzutragen. Unabhängig davon hätte der entsprechende Prozessvortrag bereits im ersten Rechtsgang erfolgen können, was aber wegen eines Parteifehlers nicht geschehen sei. Damit könne dies aber nicht in einem späteren Verfahrensstadium nachgeholt werden. Es sei unbekämpft festgestellt, dass der Kläger sein Mail vom 07.02.2015 auch dann nicht mit einem anderen Inhalt abgefasst hätten, wenn er von der Dauer des Vorkaufsrechts über insgesamt 25 Jahre gewusst hätte. Der relevierte Irrtum sei daher unwesentlich und nicht kausal. Der Revisionswerber habe auch nie die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Irrtumsanfechtung nach § 871 ABGB behauptet. Der Kläger sei weder einem Erklärungs- noch einem Motivirrtum unterlegen. Vielmehr habe seine Erklärung laut Mail vom 07.02.2015 seinen Vorstellungen entsprochen. Dies ergebe sich aus den festgestellten Umständen, wonach bis zur Weigerung des Klägers zur Unterfertigung des Kaufvertrags dessen Einverständnis dazu vorgelegen sei. Ein allfälliger Motivirrtum sei unbeachtlich. Der Kläger habe auch nicht unentgeltlich auf sein Vorkaufsrecht verzichtet, sondern nur einmalig auf die Ausübung seines ihm aufgrund des Vorkaufsrechts zustehenden Gestaltungsrechts. Es liege sohin kein unentgeltliches Geschäft vor. Für eine derartige Erklärung bestehe keine Formvorschrift. Eine solche ergebe sich weder aus den Bestimmungen des ABGB noch aus jenen des SR. Die Erklärung per E-Mail sei damit rechtswirksam gewesen. Das Vorkaufsrecht habe trotz Änderung der Eigentumsverhältnisse weiter bestanden. Zur grundbücherlichen Durchführung habe es nicht einer einverleibungsfähigen Urkunde bedurft.
Der Revisionswerber habe in seiner Berufung wegen eines Erklärungs- und Motivirrtums nur sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht, nicht jedoch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts bekämpft. Diese unterlassene Rechtsrüge könne er im Revisionsverfahren nicht nachholen. Seine Rechtsrüge entferne sich ausserdem von den Feststellungen und sei damit nicht gesetzmässig ausgeführt. Dies gelte insbesondere für seine Behauptung, der Irrtum sei von ihm rechtzeitig aufgeklärt worden.
8. Die Revision ist nicht berechtigt.
Dem Kläger wurde von F mit dem zwischen diesen Personen am 14.12.2007 für das Grundstück Nr.--- abgeschlossenen Pachtvertrag ein Vorkaufsrecht (vgl dazu insbesondere §§ 1072 ABGB) eingeräumt. Beim Vorkaufsrecht handelt es sich um ein Gestaltungsrecht zum bevorzugten Erwerb einer Sache für den Fall, dass der Verpflichtete (F) diese verkaufen will. Der Vorkaufsberechtigte (der Kläger) kann dann dem Verpflichteten die Einlösung anbieten und dadurch einen Kaufvertrag herbeiführen (Apathy in KBB4 § 1072 ABGB Rz 1).
8.1.2. Nach § 1075 ABGB muss der Berechtigte aus dem Vorkaufsrecht unbewegliche Sachen binnen 30 Tagen ab der geschehenen Anbietung wirklich einlösen. Nach Verlauf dieser Frist ist das Vorkaufsrecht erloschen. Mit anderen Worten geht das Vorkaufsrecht dann unter, wenn nach dem Eintritt eines Vorkaufsfalles der Vorkaufsverpflichtete dem Berechtigten die Sache angeboten und dieser sein Vorkaufsrecht nicht ausgeübt hat. Gewöhnlich muss also der Vorkaufsberechtigte ein aktives Verhalten setzen, um bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den Untergang des Vorkaufsrechts zu vermeiden. Verhält er sich diesfalls passiv, geht das Vorkaufsrecht unter, ohne dass es einer Verzichtshandlung des Vorkaufsberechtigten bedarf.
Aus § 1072 ABGB lässt sich ableiten, dass der Vorkaufsverpflichtete dem Berechtigten die Sache anbieten und ihn damit vom Vorkaufsfall und von dessen vollem sowie detailliertem Inhalt in Kenntnis setzen muss, damit er vom Einlösungsrecht Gebrauch machen kann. Ohne gehörige Anbietung kann der Berechtigte zwar von seinem Einlösungsrecht Gebrauch machen; er behält dieses Recht jedoch bis er ausreichend informiert wird. Hat der Vorkaufsberechtigte bereits Kenntnis aller Umstände, so ist die Anbotspflicht wegen Zweckerreichung erloschen (Apathy Rz 4).
8.1.3. In diesem Verfahren ist in erster Linie strittig, ob der Kläger mit seinem E-Mail vom 07.02.2015 (Beilage F) gegenüber dem Rechtsvertreter von F, G, im Zusammenhang mit dem ihm eingeräumten Vorkaufsrecht eine Verzichtserklärung abgegeben hat. Das Fürstliche Obergericht hat dazu hervorgehoben, Gegenstand des Verfahrens sei nicht, ob der Kläger mit seiner Erklärung vom 07.02.2015 auf das im Grundbuch vorgemerkte Vorkaufsrecht verzichtet habe (dieses beschränkte dingliche Recht bestehe ungeachtet der Übertragung des Eigentumsrechtes an die Beklagte weiter), sondern vielmehr, ob der Kläger im konkreten Fall der Übertragung des Eigentumsrechtes von F an die Beklagte auf die Ausübung seines Vorkaufsrechtes verzichtet habe.
8.1.4. Mit dem von G am 28.01.2015 an den Kläger gerichteten E-Mail erfolgte kein wirksames Einlösungsanbot im Sinne des § 1072 ABGB, weil der Kläger damit über den Vorkaufsfall nicht im Sinn der vorstehenden Ausführungen detailliert informiert worden war. Dennoch gab der Kläger in seinem E-Mail vom 07.02.2015 unter anderem die Erklärung ab, er werde das "Vorkaufsrecht nicht beanspruchen, falls es zu einem Kauf innerhalb der Familie kommt". Zutreffend hat das Berufungsgericht sinngemäss ausgeführt, dass es dem Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt freistand, auf die Ausübung seines Gestaltungsrechts zu verzichten. Dies ergibt sich zwanglos aus § 1444 ABGB. Dem entgegenstehende gesetzliche Hindernisse bestehen nicht. Wenn aber der Vorkaufsberechtigte durch das blosse Unterlassen eines Einlösungsverhaltens nach § 1075 ABGB bewirken kann, dass das Vorkaufsrecht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen untergeht, muss es ihm unbenommen bleiben, durch eine blosse Erklärung, auf die Ausübung des Einlösungsrechts zu verzichten, dieselbe Rechtswirkung herbeizuführen. Der vom Kläger geforderte Formzwang ist daher bereits nach diesen Erwägungen und unabhängig von einer allfälligen Gegenleistung für die Verzichtserklärung zu verneinen. Wenn nämlich nach § 1075 zweiter Satz ABGB nach fruchtlosem Ablauf der Einlösungsfrist das Vorkaufsrecht erlischt, kann bei Abgabe einer entsprechenden Verzichtserklärung im vorstehenden Sinn nichts anderes gelten. Das bedeutet also auch, dass die Erklärung des Klägers in seinem E-Mail vom 07.02.2015, so damit eine wirksame Verzichtserklärung abgegeben worden sein sollte, nicht nur die Ausübung des Vorkaufsrechtes für den damals ins Auge gefassten Kaufvertrag, sondern das Erlöschen des Vorkaufsrechts als solches zur Folge gehabt hätte.
8.1.5. Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung, dass selbst ein schenkungsweiser Schulderlass an keine Form gebunden ist, da er nicht Schenkungsversprechen ist, sondern als Verfügung den Vollzug in sich schliesst. Der Verzicht als Verfügungsgeschäft ist daher nicht formpflichtig (RIS-Justiz RS0034030; Griss Rz 6; vgl die Nachweise in der Berufungsentscheidung Erw 7.2.3.).
Formalrechtliche Bestimmungen der Grundbuchsverordnung (GBV) vermögen diese materiell rechtlichen Voraussetzungen nicht zu subsituieren. Ist das Vorkaufsrecht aus materiell-rechtlichen Gründen untergegangen und damit die Eintragung der Vormerkung des Vorkaufsrechts materiell-rechtlich nicht mehr zutreffend, so muss der Vorkaufsverpflichtete - worauf in der Revisionsbeantwortung zutreffend hingewiesen wird - den Vorkaufsberechtigten, der die Abgabe einer entsprechenden Erklärung verweigert, im Prozessweg belangen (RIS-Justiz RS0020157; vgl Ris-Justiz RS0020179; Apathy § 1073 Rz 3 unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0128886).
Der Hinweis des Klägers auf die Formvorschrift des Art 65 SR ist schon deshalb nicht zielführend, weil sich diese Bestimmung ihrem Wortlaut und der Systematik nach nur auf gesetzliche Vorkaufsrechte bezieht.
8.1.6. Zutreffend hat schon das Berufungsgericht ausgeführt, dass auch ein Vorausverzicht zulässig ist. Grundsätzlich kann nämlich auf jedes Recht verzichtet werden, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung unverzichtbar sein muss oder der Verzicht durch positive Gesetzesanordnung ausgeschlossen ist. Daher ist es auch grundsätzlich zulässig, auf künftige Rechte zu verzichten und insbesondere eine Freizeichnung zu erklären (RIS-Justiz RS0033976; Griss in KBB4 § 1444 ABGB Rz 5; Heidinger in Schwimann/Kodek ABGB Praxiskommentar4 § 1444 Rz 11; weitere Nachweise im Berufungsurteil Erw 7.2.3.).
8.2.1. Ein Verzicht nach § 1444 ABGB erfolgt durch Vertrag und bedarf daher der Annahme durch den Schuldner, die jedoch auch konkludent erfolgen kann. Ein Verzicht kann nicht nur ausdrücklich sondern im Sinn des § 863 ABGB auch stillschweigend zustande kommen. Bei Beurteilung der Frage, ob ein konkludenter Verzicht vorliegt, ist allerdings Zurückhaltung und besondere Vorsicht geboten. Ein Verzicht darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist, wenn also ein darauf gerichteter Wille des Anspruchsberechtigten aus den festgestellten Verhältnissen eindeutig hervorgeht (5 Ob 219/16s mwN). Massgeblich ist dabei der objektive Erklärungswert der Willensäusserung (vgl 1 Ob 77/15b mwN). Es ist also nicht das Vorhandensein einer entsprechenden Absicht, sondern allein der Eindruck massgebend, den der Erklärungsempfänger von den Erklärungen und dem Gesamtverhalten seines Partners haben musste (RIS-Justiz RS0014236). Der Wille des Erklärenden oder des tatsächlichen Empfängers ist daher hier nicht von Bedeutung (5 Ob 219/16s mwN).
8.2.2. Welche dem jeweiligen Gegenüber nicht offengelegte Gedanken sich G und der Kläger bei ihrem E-Mail-Verkehr Ende Jänner, Anfang Februar 2015 machten, ist sohin nicht massgeblich.
G hat in seinem E-Mail einerseits zum Ausdruck gebracht, dass er über die allfällige Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Kläger "Klarheit" wünschte, während er andererseits aber dem Kläger nur "grundsätzlich" um seine Meinung bat. Ungeachtet dessen hat der Kläger in seinem E-Mail vom 07.02.2015 definitiv erklärt, das Vorkaufsrecht nicht zu beanspruchen, falls es zu einem Kauf innerhalb der Familie komme. Dass er abschliessend anfügte, er würde sich über einen Verkauf der Liegenschaft an ihn freuen, ändert daran nichts, dass die zuvor gemachte Aussage definitiv als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verstehen ist, falls F die Liegenschaft an die Beklagte verkaufen würde. Selbst wenn man den Inhalt dieses E-Mail-Verkehrs nur als Anfrage von G und eine entsprechende Antwort des Klägers qualifizierte, bedeutete die Erklärung des Klägers vom 07.02.2015 ein Angebot an F, unter gewissen Umständen das Vorkaufsrecht nicht auszuüben. Dieses allfällige Angebot des Klägers wurde von G für F durch die Übermittlung des Kaufvertragsentwurfs am 31.03.2015 an den Kläger angenommen, worauf die Parteien einen bestimmten Termin zur Unterfertigung der Vertragsurkunde vereinbarten. Diese Vorgangsweise lässt keinen anderen als den zwingenden Schluss zu, dass es zwischen dem Kläger als Vorkaufsberechtigten und F zu einer Einigung dahin gekommen ist, dass der Kläger das Vorkaufsrecht bei einem Verkauf der Liegenschaft durch F an die Beklagte nicht ausüben werde (§ 863 ABGB). Dass sich F zum vereinbarten Termin am 09.04.2015 vom Kaufwunsch des Klägers überrascht zeigte, ändert daran einerseits im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen zur Vertrauenstheorie und andererseits wegen des weiteren Verhaltens von F, die am Kaufvertrag mit der Beklagten dennoch unmissverständlich festhalten wollte, nichts.
8.3.1. Der Kläger beruft sich wiederholt darauf, G hätte ihn durch die in seinem E-Mail vom 28.01.2015 enthaltene unrichtige Behauptung zur Dauer des Vorkaufsrechts von nur 10 Jahren bzw dessen Ablauf im Jahr 2018 in Irrtum geführt. Unabhängig davon war es objektiv richtig, dass gemäss Punkt IX. des zwischen F und dem Kläger am 14.12.2007 abgeschlossenen Pachtvertrages die Vormerkung des Vorkaufsrechts für die Dauer von 10 Jahren beantragt wurde. Diese entsprach auch dem damaligen Parteiwillen, wobei diese allerdings in Punkt VII. dieses Vertrages erklärt hatten, nach Ablauf dieses Zeitraumes den Vertrag um eine weitere Dauer von 10 Jahren bzw in der Folge von 5 Jahren zu verlängern.
8.3.2. Ein Irrtum nach § 871 ABGB ist nur dann beachtlich, wenn er für den Vertragsabschluss kausal war, also bei Kenntnis der wahren Umstände der Vertrag gar nicht oder anders geschlossen worden wäre. Der Willensmangel muss daher bei Abgabe der Erklärung vorliegen. Beweispflichtig für die Kausalität ist der Irrende, sofern nicht schon die Lebenserfahrung im Sinn eines Beweises des ersten Anscheins für die Relevanz des Irrtums spricht (Bollenberger in KBB4 § 871 ABGB Rz 3). Dabei muss der Täuschende positive Kenntnis davon haben, dass der andere Teil irrt und dieser Irrtum einen Einfluss auf den Willensentschluss hat (RIS-Justiz RS0014765). Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass der vom Kläger geltend gemachte Irrtum G erkennbar war und dieser wusste, dass dieser Irrtum für das weitere Verhalten des Klägers massgeblich war. Schliesslich hat aber das Erstgericht auch festgestellt, dass nicht festgestellt werden kann, "dass der Kläger sein E-Mail mit einem anderen Inhalt abgefasst hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Vorkaufsrecht insgesamt für 25 Jahre währt". Mit dieser Feststellung hat der Kläger seiner Beweispflicht, der unterlaufene Irrtum sei für seine Erklärung über den Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts kausal gewesen, nicht entsprochen. Dass der Kläger nach dieser Sachverhaltsgrundlage damals davon ausging, "am Beginn von Gesprächen zu stehen", ist - wiederum im Hinblick auf die bereits dargestellte Vertrauenstheorie und sein nachfolgendes Verhalten - nicht von Bedeutung.
8.3.3. Nach den Feststellungen über den Inhalt des E-Mails des Klägers vom 07.02.2015 war der eigentliche Grund für die Abgabe der Verzichtserklärung darin gelegen, dass er einem Verkauf der Liegenschaft innerhalb der Familie von F und der Beklagten nicht im Wege stehen wollte. Auf die Dauer des Vorkaufsrechts kommt der Kläger darin mit keinem Wort zurück. Abgesehen von der ohnehin unbedeutenden Feststellung, dass bei der Abfassung dieses E-Mails für den Kläger von Bedeutung war, am "Anfang eines Einigungsprozesses" zu stehen, ist dem nicht zu entnehmen, dass für ihn selbst die Dauer des Vorkaufsrechts bei dieser Entscheidung eine Rolle gespielt hätte. Entgegen den Revisionsausführungen war daher für G nicht erkennbar, dass die Dauer des Vorkaufsrechts für den Kläger von Bedeutung gewesen wäre. Das vom Kläger dabei begründete Kaufinteresse war insofern ebenfalls nicht von Relevanz, als er weiters definitiv erklärt hatte, den Wunsch von F, einen Kaufvertrag innerhalb der Familie abzuschliessen, zu berücksichtigen und deshalb das Vorkaufsrecht nicht zu beanspruchen. An dieser Stelle sei nochmals wiederholt, dass der Inhalt des E-Mails vom 07.02.2015 jedenfalls auch als ein Angebot zum Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts gesehen werden kann, dem von Seiten F durch die nachfolgend eingeschlagene Vorgangsweise (Errichtung der Kaufvertragsurkunde, Übermittlung an den Kläger und Vereinbarung der Unterfertigung derselben) entsprochen wurde.
8.3.4. Davon ausgehend ist es für die Sachentscheidung nicht weiter von Bedeutung, ob und welcher der Irrtumstatbestände des § 871 ABGB allenfalls verwirklicht worden oder, ob der Kläger einem Motivirrtum unterlegen war. Massgeblich ist zusammengefasst nämlich, dass ein derartiger Irrtum jedenfalls nicht kausal für das Verhalten des Klägers war. Schon deshalb kann sich der Kläger nicht erfolgreich auf einen Irrtum berufen. Es ist daher auch nicht von Relevanz, ob das Berufungsgericht den Kläger zu Unrecht vorgehalten hat, zur Frage des Irrtums keine hinreichenden Tatsachenbehauptungen wirksam vorgetragen zu haben. Der darauf abstellende Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist daher schon aus diesen Erwägungen heraus nicht verwirklicht.
8.3.5. Schliesslich hat der Kläger in Kenntnis der dargestellten Umstände und nachdem er - dies sei am Rande bemerkt - ausreichend Gelegenheit hatte, sich durch Einsichtnahme in den Pachtvertrag über die Dauer des Vorkaufsrechts zu informieren, mit seinem Schreiben vom 11.04.2015 sinngemäss und ohne Hinweis auf die Dauer des Vorkaufsrechts zum Ausdruck gebracht, dass er jede Entscheidung von F akzeptieren werde und ihr damit für das weitere Vorgehen freie Hand zugesichert. Auch darin ist im Sinn der Ausführungen des Erstgerichts im Hinblick auf das vorangegangene Geschehen ein Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts (vgl Erw 8.1. und 8.2.) gelegen, den F mit Schreiben vom 15.052015 mit Hinweis auf den mit der Beklagten abzuschliessenden Schenkungsvertrag angenommen hat (s dazu Ersturteil ON 22 S 20 unten, S 21 Abs 3) und der eine erfolgreiche Bezugnahme des Klägers auf den von ihm behaupteten Irrtum nicht zulässt.
8.4.1. Die Revision des Klägers enthält zum bereits in erster Instanz behaupteten Umgehungsgeschäft keine detaillierten Rechtsausführungen, spricht dieses jedoch an.
8.4.2. Während ein zum Schein geschlossenes Geschäft zwischen den Parteien nicht gewollt ist, wollen sie mit dem Umgehungsgeschäft durch die Art der Gestaltung des Rechtsgeschäftes die Anwendung einer bestimmten Regelung vermeiden; das Umgehungsgeschäft ist daher von den Parteien wirklich gewollt (RIS-Justiz RS0018078). Das Umgehungsgeschäft wird also nicht nur vorgegeben, sondern auch realisiert, wenngleich nicht um dieses Geschäftes willen, sondern zur Sicherstellung des wirtschaftlichen Erfolges eines anderen, aus Verbotsgründen oder Zweckmässigkeitsüberlegungen nicht abgeschlossenen Geschäftes (RIS-Justiz RS0018192).
Es genügt, dass das Umgehungsgeschäft objektiv den Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitelt; auf eine spezielle Umgehungsabsicht der Parteien kommt es nicht an (RIS-Justiz RS0016780). Ein Umgehungsgeschäft unterliegt der Rechtsnorm, die auf das Rechtsgeschäft anzuwenden ist, weil der Zweck der Rechtsnorm ansonsten vereitelt würde. Wie erwähnt ist ein solches Umweggeschäft nicht als Scheingeschäft nach § 916 ABGB zu beurteilen, sondern nur dann ungültig, wenn das von den Parteien wirklich beabsichtigte Geschäft nichtig wäre. Es kommt daher zur Anwendung derjenigen Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0045196). Mit dem Umgehungsgeschäft wollten nämlich die Parteien gerade die von einer Norm angeordneten Rechtsfolgen dadurch vermeiden, dass sie ein Rechtsgeschäft schliessen, das dem Wortlaut nach nicht von dieser Norm betroffen wird, jedoch den gleichen Zweck erfüllt wie das verbotene Geschäft (RIS-Justiz RS0018173).
8.4.3. Im Verhältnis untereinander sind daher die Parteien eines Kaufvertrages frei zu erklären, worauf ihre Absicht vorzüglich gerichtet sei und was als ein Zweck ihrer Vereinbarung wie eine Bedingung wirken solle. Im Verhältnis zu einem vorkaufsberechtigten Dritten sind sie aber an die Schranken des Gesetzes gebunden, die sich schon aus § 1077 ABGB, hilfsweise auch aus § 1295 Abs 2 ABGB ergeben (vgl RIS-Justiz RS0016198).
8.4.4. Diese Grundsätze werden in ständiger Rechtsprechung auf jene Fälle angewendet, in denen ein Vorkaufsverpflichteter und ein Dritter durch eine besondere Vertragsgestaltung das Vorkaufsrecht des Berechtigten umgehen. Ist eine Sache mit einem (reinen) Vorkaufsrecht im Sinn des § 1072 ABGB belastet, so bildet nur der Abschluss eines Kaufvertrags den Vorkaufsfall. Der (beispielsweise) Tausch zählt zu den "anderen Veräusserungsarten" gemäss § 1078 ABGB, auf die das Vorkaufsrecht nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung ausgedehnt werden kann. Ohne derartige Vereinbarung löst ein Tausch daher den Vorkaufsfall nicht aus (2 Ob 89/13x). Diese Erwägungen lassen sich in gleicher Weise auf eine Schenkung übertragen.
8.4.5. Grundsätzlich richtig ist der Rechtsstandpunkt der Beklagten, dass F ursprünglich die Liegenschaften Nr. --- und --- der Beklagten schenken wollte. Dieser Schenkungswille wurde jedoch nicht umgesetzt, weil die Beklagte aus hier nicht interessierenden Gründen diese Schenkung nicht annehmen wollte. Deshalb kam es zwischen F und der Beklagten zur Vereinbarung, beide Grundstücke zum Kaufpreis von CHF 48'180.00 für Grundstück Nr. --- und von CHF 23'100.00 für Grundstück Nr. ---, insgesamt also um CHF 71'280.00 zu veräussern. Dieser Kaufvertrag wurde ebenfalls nicht verwirklicht. Daraufhin schlossen F und die Beklagte einen Schenkungsvertrag über das Grundstück Nr. --- und einen Kaufvertrag über das Grundstück Nr. ---. Im zeitlichen Naheverhältnis dazu bezahlte die Beklagte jenem Kloster, dem F angehört, einen Gesamtbetrag von CHF 71'280.00. Auch der ursprünglich in dieser Höhe vereinbarte Kaufpreis sollte an das Kloster gehen.
Damit liegt auf der Hand, dass die zuletzt umgesetzte Vertragskonstruktion (Übertragung beider Grundstücke in das Eigentum der Beklagten, Bezahlung eines Betrages in der Höhe des ursprünglich vereinbarten Gesamtkaufpreises) schon objektiv den Sinn und Zweck hatte, die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Kläger zu umgehen. Die beiden tatsächlich geschlossenen Geschäfte erfüllten den gleichen Zweck, den der seinerzeit vereinbarte Kaufvertrag erfüllen hätte sollen. Tatsächlich wurde diese Vorgangsweise nach den Feststellungen auch gewählt, um die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Kläger zu verhindern. Von einer Umsetzung des ursprünglich vorhandenen Schenkungswillens kann daher keine Rede sein.
8.4.6. Damit unterliegt das Umgehungsgeschäft jenen Rechtsnormen (also den § 1072 ff ABGB) die auf den umgangenen Kaufvertrag anzuwenden wären. Die damit auch umgangenen Normen, die dem Vorkaufsberechtigten das Einlösungsrecht einräumen, sind auf die zur Umgehung dieser Bestimmungen gewählte Vertragsgestaltung anzuwenden. Fiktiv ist so vorzugehen, als wäre durch das Umgehungsgeschäft der ursprüngliche Kaufvertrag abgeschlossen worden (vgl 2 Ob 89/13x). Dies birgt die rechtliche Konsequenz in sich, dass der Kläger grundsätzlich sein Vorkaufsrecht ausüben hätte können. Allerdings hat der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen (Erw 8.1. bis 8.3.) genau für jene Rechtsgeschäftshandlungen, die eine Übertragung des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks von F auf die Beklagte zu einem bestimmten Kaufpreis bewirken hätte sollen, auf die Ausübung seines Vorkaufsrechts verzichtet. Dies bedeutet aber, dass der in diesem Zusammenhang erklärte Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts den Kläger auch für die tatsächlich durchgeführte Vertragskonstellation bindet.
8.5. Damit muss seiner Revision ein Erfolg versagt bleiben.
9. Gemäss §§ 50, 40, 41 ZPO hat der Kläger der auch im Revisionsverfahren obsiegenden Beklagten die rechtzeitig und tarifgemäss verzeichneten Kosten für das Revisionsverfahren zu bezahlen.