Die in erster Instanz obsiegende Partei ist nicht gehalten, in der Berufungsmitteilung erstgerichtliche Feststellungen zu rügen, die sie allenfalls für unrichtig oder für ihren Prozessstandpunkt als nachteilig erachtete. Entsprechendes gilt für Verfahrensmängel. Die entsprechenden Rügen sind vom Revisionsgericht auf ihre Schlüssigkeit und abstrakte Eignung zu prüfen, die vom Gericht erster Instanz erarbeitete Sachverhaltsgrundlage in Zweifel zu ziehen.
Berücksichtigung eines Geständnisses bzw von ausser Streit gestellten Tatsachen.
Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten durch Einsichtnahme in Konkursakt (Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung).
Berichte des Masseverwalters über Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwaltungsorgans.
Beginn der Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Verwaltungsorgane einer juristischen Person.
03 CG.2015.433
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A, gegen die beklagte Partei B, wegen EUR 30'000.00 bzw CHF 32'644.50 s.A., über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 29.08.2017, 03 CG.2015.433-23, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 02.08.2016, 03 CG.2015.433-15, im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 4 Wochen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit CHF 1'796.26 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Die C AG wurde 1994 im Handelsregister eingetragen. Der im Handelsregister eingetragene statutarische Zweck der C AG lautet: "a) Vermittlung von Finanzierungsberatungen sowie Versicherungsmaklertätigkeiten; b) die Beteiligung an anderen Unternehmungen; c) die Vornahme von Rechts- und Finanzgeschäften, die direkt oder indirekt im Aufgabenbereich liegen können." Die C AG verfügte über eine .1998 ausgestellte Gewerbebewilligung, die den Zweck "Versicherungsmakler Tätigkeiten, Vermittlung von Finanzierungsberatungen" beinhaltete. Mit Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 26.05.2000 wurde D als verantwortlicher Geschäftsherr der C AG auf Basis dieser Bewilligung genehmigt. Die Gewerbebewilligung wurde in der Folge aufgrund des Erlasses des Versicherungsvermittlungsgesetzes vom 17.05.2006 per 12.12.2007 eingeschränkt auf die "Vermittlung von Finanzierungsberatungen". Der Beklagte und D waren einzelzeichnungsberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrates der C AG, letzterer auch deren einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer. Repräsentantin der C AG war ab .2003 die J. Der Beklagte war Verwaltungsrat der J mit Einzelzeichnungsrecht.
Die C Holding Anstalt (in der Folge: C Holding) wurde am 12.05.2004 im Handelsregister eingetragen. Der statutarische, im Handelsregister eingetragene Zweck der C Holding umfasste die "Anlage und Verwaltung des Anstaltsvermögens unter Ausschluss des Betriebes eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes sowie die Verteilung der Erträgnisse und den Gebrauch des Vermögens". D und der B waren einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsräte der C Holding. Repräsentantin der C Holding war die J.
Der Kläger zahlte 2002 bei der Bank L in Österreich einen Betrag von EUR 30'000.00 auf das Konto der C AG mit der Nr. xyz ein. Dafür wurde dem Kläger von der C AG ein C-Index-Zertifikat mit der Nr. abc ausgestellt, dass dem Kläger als Inhaber von 247 Stück C-Anteilen im Gesamtwert von EUR 28'496.39 auswies.
Am 02.09.2009 schied D durch Selbstmord aus dem Leben. Mit Beschlüssen des Landgerichts vom 21.09.2009 wurde sowohl über das Vermögen der C AG als auch über das Vermögen der C Holding der Konkurs eröffnet.
2. Der Klä gerbegehrte mit seiner am 20.11.2015 zur Post gegebenen und am 23.11.2015 beim Erstgericht eingelangten Klage vom Beklagten die Zahlung von EUR 30'000.00 zuzüglich 5% Zinsen seit dem 07.10.2009. Dazu brachte der Kläger zusammengefasst vor, er habe im September 2009, nachdem D Selbstmord begangen habe und über beide C-Gesellschaften am 21.09.2009 der Konkurs eröffnet worden sei, erfahren, dass sein veranlagtes Geld nicht mehr vorhanden sei, da ein Grossteil des veranlagten Geldes vertragswidrig verwendet worden sei. Es sei lediglich mit einer sehr geringen Konkursquote zu rechnen. Die Forderung aus der vom Kläger geleisteten Einzahlung in Höhe von EUR 30'000.00 sei im Konkursverfahren über das Vermögen der C AG durch deren Masseverwalter H als Forderung in dieser Höhe anerkannt worden. Der Kläger habe sich dem durch die liechtensteinische Staatsanwaltschaft gegen den Beklagten geführten Strafverfahren zu 13 UR.2009.455 als Privatbeteiligter angeschlossen. Dieses Strafverfahren sei durch die liechtensteinische Staatsanwaltschaft nunmehr sogar wieder aufgenommen worden (07 ST.2015.453).
Der Beklagte sei gemeinsam mit D einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der C AG und der C Holding gewesen. Beide Gesellschaften hätten ihre Zustelladresse und ihre Büroräumlichkeiten an der Geschäftsadresse des Beklagten in Vaduz gehabt. Die Veranlagung von Kundengeldern sei nicht Gesellschaftszweck der C AG gewesen. Revisionsstelle dieser Gesellschaft sei die F Anstalt gewesen. Bei dieser sei der Beklagte einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und zu 100% wirtschaftlicher Eigentümer gewesen. Der Beklagte sei weiters für die Buchhaltung der C AG zuständig gewesen und habe sich also quasi selbst kontrolliert. Der Beklagte sei auch für die Gründung der C Holding verantwortlich gewesen. Bei dieser sei aufgrund des Zwecks der Anstalt, nämlich "die Anlage und Verwaltung des eigenen Anstaltsvermögens unter Ausschluss des Betriebs eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes sowie die Verteilung der Erträgnisse und der Gebrauch des Vermögens", sogar gänzlich auf die Bestellung einer Revisionsstelle sowie auf die Führung von Geschäftsbüchern nach kaufmännischen Grundsätzen und die Einreichung einer Jahresrechnung "verzichtet" worden. Dasselbe gelte für die rechtlich vorgeschriebene Einholung der notwendigen Bewilligungen durch die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht.
Der Kläger habe zum genannten Termin Gelder an die C AG bezahlt, obwohl diese bereits zum Zeitpunkt der ersten Einzahlung überschuldet gewesen sei, wovon der Kläger erst jetzt Kenntnis erlangt habe. Die C Holding Anstalt sei im Jahre 2004 einzig und allein deshalb gegründet worden, um "finanzielle Löcher bei der älteren C AG zu stopfen". Mit 01.01.2004 seien beide Gesellschaften bereits zahlungsunfähig gewesen. Eine positive Zukunftsprognose habe bei dem ohne jegliche erforderliche Bewilligung eingerichteten "Schneeballsystem" zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die Einzahlung des Klägers sei klar nach jenem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Beklagte als Verwaltungsrat beider Gesellschaften pflichtgemäss für diese einen Konkursantrag stellen und deren Tätigkeit als "Vermögensverwaltung" einstellen hätte müssen. Der Kläger sei daher aktivlegitimiert und vom Beklagten so zu stellen, wie wenn er mit den Gesellschaften nicht kontrahiert hätte.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe in einem Parallelverfahren die vollumfängliche Haftung des Beklagten gegenüber den C-Geschädigten zwischenzeitlich mit der Begründung bejaht, dass der Beklagte von den unzulässigen "Anlagetätigkeiten" seines Mitverwaltungsrates D über die C-Gesellschaften von Anfang an Bescheid gewusst und rechtswidrig nichts dagegen unternommen habe. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe ua ausgeführt, dass dieser gegen sämtliche relevanten geltenden Schutzgesetze (BankG, IUG und TrHG) verstossen habe. Insbesondere habe es der sachverständige Beklagte als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht bewusst unterlassen, die für gewerbliche Anlagegeschäfte zwingend notwendigen Bewilligungen nach dem TrHG, BankG und IUG einzuholen. In zwischenzeitlich durchgeführten Verfahren sei der Beklagte einvernommen und ein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Aus dem daraus erschliessbaren Sachverhalt lasse sich die Haftung des Beklagten für den dem Kläger entstandenen Schaden ohne weiteres ableiten. Hätte der Beklagte, der gewusst habe, dass die C-Gesellschaften nicht über die notwendigen Bewilligungen verfügten, pflichtgemäss gehandelt, und wären dem Kläger die massgeblichen Umstände bekannt gewesen, dann hätte er nie seine Veranlagung über die C-Gesellschaften vorgenommen und es wäre ihm kein Schaden entstanden,
Der Beklagte habe alle seine Verpflichtungen als Verwaltungsrat der beiden Gesellschaften zur Gänze vernachlässigt. Gemäss Art 226 Abs 1 PGR hafte er dem Kläger nach vertragsrechtlichen Grundsätzen, sodass die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB eintrete. Ein Organ, das nicht rechtzeitig die Konkurseröffnung beantrage und damit das Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB) begehe, hafte den Gläubigern auch deliktisch. Diese zuletzt zitierte Gesetzesstelle sei als Schutzgesetz gemäss § 1311 ABGB zu Gunsten der Gläubiger zu qualifizieren. Als einzelzeichnungsberechtigter und sachverständiger Verwaltungsrat (Art 180a PGR) hätte der Beklagte umgehend - sohin seit Ende der 90 Jahre - die gesamte Anlagetätigkeit des C- Systems sofort stoppen müssen und damit jeden weiteren Schaden der Anleger vermeiden können.
Der Kläger habe erst durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter Kenntnis vom Kausalzusammenhang und der Rolle des Beklagten erfahren. Dazu habe in einem Vorverfahren der Sachverhalt durch ein umfangreiches Gutachten aufgeklärt werden müssen. Es sei dem Beklagten als "sachverständigen Art 180a-Verwaltungsrat" zuzurechnen, dass keinerlei Geschäftsunterlagen existierten. Gemäss ständiger Rechtsprechung beginne die Verjährung erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der gesamte den Anspruch begründende Sachverhalt bekannt geworden sei. Da der Anschluss als Privatbeteiligter die Verjährungsfrist unterbreche, sei der Einwand der Verjährung durch den Beklagten schon deshalb zu verwerfen.
Erst durch ein im Vorverfahren eingeholtes Gutachten habe sich für Geschädigte erstmals nachweisen lassen, dass der Beklagte über mehrere Gesellschaften selbst in die "C" investiert und dafür sogar Provisionen erhalten habe. Auch aus diesem Umstand lasse sich zweifelsfrei schliessen, dass der Beklagte, der auch Einzelzeichnungsrecht auf sämtlichen Konten der C gehabt habe, bestens über das Anlagegeschäft informiert gewesen sei. Der Beklagte habe einen Antrag an die FMA zur Erteilung diverser Bewilligungen zurückgezogen, nachdem klar geworden sei, dass derartige Bewilligungen nicht erteilt würden. Der Beklagte habe D vorgeschlagen, für die Anlagegeschäfte, die seit 1999 über die C AG durchgeführt worden seien, die C Holding zu gründen, was auch durch den Beklagten treuhänderisch geschehen sei.
Der Kläger habe erst wenige Wochen vor Klagseinbringung durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter von der Rolle des Beklagten im "C-Komplex" erfahren. Dieser habe daraufhin umgehend die Klage vorbereitet und eingereicht.
Gemäss § 1489 ABGB gelte für Ersatzansprüche aus gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur bedingt vorsätzlich begangen werden könnten und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht seien, die 30-jährige Verjährungsfrist. In den Vorverfahren sei beim Beklagten sogar Wissentlichkeit und grobes Verschulden festgestellt worden. Selbst wenn D tatsächlich der "Haupttäter" (§§ 146, 147, 148 StGB) gewesen wäre, hätte der Beklagte jederzeit als Verwaltungsrat (Garant im Sinne des § 2 StGB) den "Stecker ziehen" müssen.
Der Masseverwalter habe in seinem zweiten Zwischenbericht dem Konkursgericht mitgeteilt, dass die Ermittlungen gegen die Verwaltungsräte der C-Konkursitinnen zu keinen Ergebnissen geführt hätten. Es sei auf die bevorstehende Einstellung der Strafverfahren hingewiesen worden. Auch aus dem ersten Bericht des Masseverwalters ergebe sich in aller Klarheit, dass der Beklagte diesem gegenüber angegeben habe, dass der Beklagte über die Anlagetätigkeit der C-Gesellschaften nicht informiert gewesen sei und er von der Entgegennahme von Geldern Dritter zwecks Veranlagung keine Kenntnis gehabt habe. Vielmehr habe er weiters behauptet, hievon erst nach dem Tod von D erfahren zu haben. Dies sei in den Zwischenberichten des Masseverwalters entsprechend festgehalten worden. Wie für einen juristischen Laien die Verfehlungen des Beklagten sohin erkennbar gewesen sein sollen, sei nicht ersichtlich, zumal offenbar nicht einmal die liechtensteinische Staatsanwaltschaft und der Masseverwalter dies erkannt hätten. Selbst als Privatbeteiligte hätten Geschädigte nicht einmal die Möglichkeit gehabt, Informationen über den Ermittlungsstand gegen den Beklagten in Erfahrung zu bringen. Auch aufgrund der Berichte des Masseverwalters habe keine vernünftige Veranlassung bestanden, mehrere tausend Franken in die Hand zu nehmen, um sich die Bankbelege der C-Gesellschaften durchzusehen und die Einholung eines Privatgutachtens zu veranlassen. Der Kläger als österreichischer Staatsbürger ohne Liechtensteinbezug und als juristischer sowie betriebswirtschaftlicher Laie habe sich mit dem liechtensteinischen Verantwortlichkeitsrecht bis heute nicht beschäftigt. Daher sei der Anspruch des Klägers schon mangels Kenntnis des massgeblichen Sachverhalts, insbesondere des Ursachenzusammenhangs, nicht verjährt.
3. Der Bek lagtebestritt und wendete zusammengefasst ein, die Klagsforderung sei verjährt. Nach dem Selbstmord von D im September 2009 sei das C- Debakel ans Licht gekommen und der Konkurs über die Gesellschaften eröffnet worden. Die Gläubiger seien noch Ende 2009 vom Masseverwalter über die Situation informiert worden. Der Kläger habe selbst vorgebracht, im Jahr 2009 erfahren zu haben, dass sein veranlagtes Geld nicht mehr vorhanden sei, sodass ihm spätestens seit 2009 der Schaden und die Schädiger bekannt geworden seien. Der Beklagte habe zunächst von den Machenschaften des D nichts gewusst und diese insbesondere nicht unterstützt. Er habe selbst keine Kundenkontakte gehabt und kein Geld von Anlegern entgegengenommen. Es sei der Beweis nicht erbracht, dass die C AG zum Zeitpunkt der Einzahlung des Klägers überschuldet bzw zahlungsunfähig gewesen sei. Bereits im Jahr 2009 habe der Masseverwalter in seinem ersten Zwischenbericht dargetan, welche nach dessen Ansicht vorliegenden Verfehlungen eine Verantwortlichkeit des Beklagten nach sich ziehen werde. In den weiteren Berichten habe er die Pflichtverletzungen des Beklagten konkretisiert. Bei entsprechender Teilnahme hätte der Kläger spätestens im Jahr 2010 von allen massgeblichen Umständen Kenntnis erlangt. Damit wäre für die Klagsführung nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder die Kenntnisnahme von den sonstigen Ergebnissen aus den Vorverfahren erforderlich gewesen.
Der Beklagte habe keine Anlagen für die C AG oder die C Holding vermittelt und hiefür auch nie Provisionen erhalten. Tatsächlich habe zunächst eine extensive Anlagetätigkeit stattgefunden. Der Schadenseintritt sei allein von D zu vertreten. Ein allfälliges Mitverschulden des Beklagten sei vernachlässigbar gering. Der Kläger habe ein Selbstverschulden zu vertreten, da er offenbar ohne weitere Überprüfung des Geschäftsmodels und der Versprechungen von D bei der C AG Geld angelegt habe. Er habe sich damit ein Mitverschulden anrechnen zu lassen.
4. Das Für stliche Landgerichtgab mit Urteil vom 02.08.2016 (ON 15) dem Klagebegehren über EUR 30'000.00 zuzüglich 5% Zinsen p.a. seit dem 10.12.2015 statt. Das Zinsenmehrbegehren wies das Erstgericht ab. Dieser Entscheidung legte das Erstgericht die auf den Seiten 9-38 derselben wiedergegebenen Feststellungen zugrunde, auf die gemäss §§ 482, 469a ZPO verwiesen wird und von denen die für das Revisionsverfahren massgeblichen im Wesentlichen (teilweise ergänzt um unstrittige und gerichtsbekannte Tatsachen) oben zu Punkt 1. bzw nachfolgend wiedergegeben werden:
"Die auf die Versicherungen bezogene Vermittlungstätigkeit der C AG wurde durch D ausgeführt. Am 1. Dezember 2006 reichte die C AG ein Gesuch um die Erteilung einer Bewilligung der FMA zur Ausübung der Versicherungsvermittlung ein. Das Gesuch wurde - weil Vorerhebungen gegen B wegen Verletzung des SPG geführt wurden - durch die FMA sistiert und danach nicht wieder aktiviert. Die C AG verfügte deswegen nie über eine Bewilligung nach dem Versicherungsvermittlungsgesetz (Beilage L aus 03 CG.2014.199). Der C AG wurde von der Regierung oder der FMA auch nie eine andere spezialgesetzliche Bewilligung erteilt, insbesondere auch keine Bewilligung zur Vornahme von Anlagegeschäften (vgl. Beilage J, Seite 7 aus 03 CG.2014.199).
Die C Holding verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Bewilligung nach einem der Aufsicht und dem Vollzug der FMA unterliegenden Spezialgesetz, insbesondere auch über keine Bewilligung zur Vornahme von Anlagegeschäften.
D hatte das Aktienkapital der C AG inne (vgl. Beilage K, S 6 aus 03 CG.2014.199). Auch die C Holding wurde für D gegründet. Wirtschaftlich betrachtet war D Träger des Vermögens der C AG und der C Holding.
Die C AG übte zwar die Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin aus, dabei handelte es sich aber nicht um ihre überwiegende Tätigkeit. Vielmehr übte sie als Haupttätigkeit eine Anlagetätigkeit aus, die behördlich nicht bewilligt war. Zumindest ab Juli 1998 bewarb D über die C Vermögensberatungs- und Versicherungsbüro GmbH Zertifikate von C- Anteilen, ausgegeben von der C AG (vgl. Akt 03 CG.2014.199).
Der Kläger erhielt aufgrund eines Arbeitsunfalles Geld ausbezahlt. Er wollte mit diesem Geld eigentlich seinen Hypothekarkredit, den er im Zusammenhang mit der Errichtung seines Hauses aufgenommen hat, abdecken. Sein Versicherungsberater, der für ihn die Auszahlung der Versicherungsleistung abwickelte, stand aber in Kontakt mit D und vereinbarte ein Treffen zwischen dem Kläger und D. D erklärte ihm anlässlich dieses Gesprächs, dass die Bezahlung des Kredites für ihn ungünstig sei und er bei einer Anlage in die C aus seinem Geld viel mehr machen könne. D erklärte dem Kläger, dass bei einer Veranlagung über die C eine jährliche Rendite von 10% bis 15% p.a. zu erzielen wäre. Er zahlte damals für seinen Schweizer Franken Kredit ca. 3% p.a., sodass sich die Sache für ihn rechnete (PV des Klägers, ON 12, S 11).
Aus dem Geld, welches der Kläger aus der Versicherungsleistung im Zusammenhang mit seinem Arbeitsunfall bezog, zahlte er wie erwähnt in weiterer Folge am 20.02.2002 bei der Bank L in Österreich einen Betrag von EUR 30'000.00 auf das Konto der C AG mit der Nr. xyz ein.
Nach den Abmachungen mit D bzw der C AG hätte der Kläger das Geld jederzeit (auch teilweise) zurückverlangen können. Er hätte dazu Kontakt mit D aufnehmen müssen. Wenn er das Geld ausbezahlt bekommen hätte, hätte er die Urkunde (das C-Index-Zertifikat laut Beilage C) vorlegen und zurückgeben müssen. Bei einer Teilauflösung wäre ihm eine neue Urkunde, entsprechend dem noch verbliebenen Betrag aufgestellt worden. Das Original der Beilage C befindet sich nach wie vor im Besitz des Klägers (vgl. PV des Klägers, ON 12, S 11).
Hinsichtlich der Veranlagung vom 20.02.2002 wurde bislang weder von der C AG (bzw. deren Konkursmasse) noch vom Beklagten oder dritter Seite eine Rückzahlung (Ausschüttung) an den Kläger geleistet.
Der Kläger wusste nicht, dass die C AG über keine Bewilligung der zuständigen Behörde (FMA) verfügte, um Veranlagungsgeschäfte vorzunehmen. Hätte er dies gewusst, hätte er keine Anlagegeschäfte bei der C AG vorgenommen. Der Kläger ging davon aus, dass es sich bei der gegenständlichen Veranlagung um eine sichere Sache handelt. Der Kläger hat keine juristischen oder betriebswirtschaftlichen Kenntnisse. Er hat erst aufgrund von Medienberichten, die im Jahr 2015 veröffentlich wurden, vom Beklagten und dessen allfälliger Beteiligung erfahren. Der Kläger erfuhr kurz nach dem Suizid von D von dessen Ableben. Nachdem er von der Todesnachricht Kenntnis erlangt hatte, erkundigte er sich bei der österreichischen Arbeiterkammer nach seinen Rechten, wobei ihm keine weiterführenden Auskünfte erteilt wurden. Er unternahm in weiterer Folge keine weiteren Aktivitäten, um seine gegenständlichen Forderungen zu verfolgen, bis er im Jahr 2015 aus einem Medienbericht vernahm, dass es zu Auszahlungen an Anleger gekommen ist (PV des Klägers).
Im Rahmen der von D zumindest seit 1998 ausgeführten Anlagetätigkeit nahmen die C AG und die C Holding Anlagegelder von Dritten entgegen und stellten ausserordentlich hohe Gewinne in Aussicht.
Die der C AG zugeflossenen Gelder wurden zumeist zuerst auf die Konten der C AG bei der Bank M in Österreich und der Bank L einbezahlt; dies entweder direkt durch den Anleger oder durch den "Berater" des "Anlegers" bzw. durch D. Die Gelder wurden zumindest teilweise u.a. auf ein Konto bei der Bank O (D) weiter transferiert und dort veranlagt. Zeitweilig verfügte die C AG noch über weitere Kontoverbindungen, so z.B. bei der Bank P (Schweiz) und der Bank Q (Liechtenstein). Über die konkrete Veranlagung der "Anlegergelder" wurde keine eigenständige Buchhaltung geführt. In der "ordentlichen" Buchhaltung der C AG und/oder C Holding sind diese Vermögenswerte überhaupt nicht enthalten und es befanden sich hierzu ursprünglich auch keine Unterlagen im Inland. Es existiert zwar eine Vielzahl von Bankbelegen, bis ins Jahr 1998 zurück, diese wurden aber weder systematisch geordnet noch sind sie vollständig. Beispielsweise waren keine Belege der Bank O vorhanden. Weiters wurden keine Vermögensaufstellungen, Jahres- oder Monatsübersichten oder sonstige Aufstellungen, die über die Geldflüsse geordnet oder übersichtsartig Auskunft gäben, erstellt. Hinzu kommt, dass die erwähnte Erfassung der Einzahlungen und die Listen von "Anlegerguthaben" nicht den Bankkonten oder Belegen zugeordnet wurden und die Vielzahl der Ein- und Auszahlungen von bzw. an "Anleger" über wenige Konten getätigt wurden ("Pooling"). (vgl. Beilage L, Seite 9 aus 03 CG.2014.199).
Bis zum Jahr 2004 hatte der Beklagte nur Kenntnis von einzelnen Anlagegeschäften der C AG (siehe hiezu weiter unten - Beilage NN aus 03 CG.2014.199). Im Jahre 2004 realisierte der Beklagte - immer noch ohne das volle Ausmass der Geschäfte zu kennen - dass D über die C AG Anlagegeschäfte vornahm. Der Beklagte machte D darauf aufmerksam, dass Anlagegeschäfte in Liechtenstein bewilligungspflichtig sind. Daraufhin wies D dem Beklagten Gewerbebewilligungen aus Österreich und der Schweiz vor und stellte in Aussicht, dass er für die Vornahme der Anlagegeschäfte (im Ausland) eine eigene Gesellschaft gründen und dass er die Anlagen der C AG auf jene neu zu gründende Gesellschaft übertragen werde. Weiters teilte D dem Beklagten mit, dass er das Anlagegeschäft nur ganz privat mit 15-20 ihm nahestehenden Personen betreiben wolle (vgl. 03 CG 2014.199, ON 13, Seite 8). Aus diesem Grund wurde die C Holding gegründet.
Der Beklagte vertraute D und verliess sich darauf, dass dessen Aussagen stimmten und er seine Zusagen einhielt. Entgegen dieser Zusagen betrieb D sein Anlagegeschäft nach der Gründung der C Holding ohne weitere Einschränkungen über die C Holding weiter. Auch wurden die bisher von der C AG vereinnahmten Anlagegelder bzw. Anlagen nicht auf die C Holding übertragen. Die C AG nahm auch weiterhin Auszahlungen von Anlegergeldern vor. Da ihre eigenen Gelder zur vollständigen Auszahlung nicht ausreichten, wurden die Anlegergelder, welche bei der C Holding eingingen, teilweise zur C AG weitertransferiert, um dort die Anleger im Sinne des bisherigen Schemas ausbezahlen zu können (vgl. insbesondere Beilage M samt Erläuterungsbericht aus 03 CG.2014.199).
Auf die Konten der C AG gingen über die Jahre verteilt ungefähr EUR 13 Millionen von Anlegern ein. Mehr als zehn Millionen EUR wurden an Anleger ausbezahlt, wovon ein grosser Teil mit Überträgen aus der C Holding finanziert wurde. Zudem wurden in der Zeitspanne zwischen 1998 bis 2009 mehrere Millionen Euro bei verschiedenen Finanzinstituten im In- und Ausland angelegt. Nachweisbare Rückzahlungen von Finanzinstituten sind nur in der Höhe von ca. EUR 2 Millionen erfolgt (vgl. Beilage N, insbesondere Erläuterungsbericht des Revisionsunternehmens R aus 03 CG.2014.199). Darüber hinaus wurden auch zahlreiche Bargeschäfte abgewickelt (PV des Beklagten ON 13, S13 aus 03 CG.2014.199).
Der Beklagte hätte bei entsprechender Kontrolle des D und der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere der Kontoauszüge feststellen können, dass die Berichte von D nicht richtig sind. Er hat aber Kontrollen von D, weil er ihm voll vertraute, nicht vorgenommen (vgl. PA ON 13, Seite 7 aus 03 CG.2014.199, siehe hiezu auch PV des Masseverwalters aus 03 CG.2014.199).
Der Beklagte hatte auf den Konten der Bank L und der Bank M, auf denen die Ein- und Auszahlungen der bzw. an die Anleger erfolgten, Unterschriftsberechtigungen, nämlich Einzelzeichnungsrechte. (vgl. PV des Masseverwalter, Klage Seite 6 aus 03 CG.2014.199, PV des Beklagten).
E kümmerte sich überhaupt nicht um die Geschäfte der C AG und war nur auf dem Papier Verwaltungsrat. Der Beklagte war aber in die Geschäfte insoweit involviert, als er die Kontaktperson zu D war.
Es gab hinsichtlich der Anlagegeschäfte der C AG und der C Holding nie zugelassene Prospekte, keine Vorverträge, keine allgemeinen Geschäftsbedingungen, keine üblichen Jahresberichte, keine den Kunden vorgelegte Bilanzen u.a.). Über die Anlagegeschäfte wurde auch keine adäquate Buchhaltung geführt. (vgl. 03 CG.2014.199 insbes. Beilage M)
Während der ganzen Zeit liess D den Beklagten über das Ausmass der Anlagegeschäfte im Unklaren. Der Beklagte realisierte erst nach dem Ableben von D das Ausmass und den Umfang der Anlagegeschäfte der C AG und der C Holding (vgl. PV des Beklagten in 03 CG 2014.199). D aber kannte dieses Ausmass - es ist zumindest von ca. tausend Anlegern bei der C AG und der C Holding auszugehen (PV des Beklagten, ON 13, S 13 in 03 CG.2014.199) - selbstverständlich und wusste darum und wusste auch das "sein Anlagegeschäft" nur als Schneeballsystem funktioniert (vgl. Abschiedsbrief). Er nahm dies aber in Kauf und tätigte über die C AG und die C Holding dennoch derartige "Anlagegeschäfte".
Der Beklagte verlangte von D Vermögensstati und Anlegerlisten insbesondere hinsichtlich der C Holding Anstalt. Dem Beklagten wurden von D aber gefälschte Unterlagen vorgelegt, die nicht den tatsächlichen Umfang der Geschäfte zeigten. Auch verlangte der Beklagte Kontoauszüge jener Konten, über die die Anlagegeschäfte ausgeführt wurden. Auf diesen Kontoauszügen schien ein Mehrfaches des Geldes auf, welches sich aus der von D genannten Zahl der Anleger ergeben hätte (vgl. PV des Beklagten ON 13, Seite 6 und 8 in 03 CG.2014.199).
Die C AG war als Versicherungsvermittlerin tätig. Die Geschäftsunterlagen der C AG vermitteln ein Bild, wonach sie ausschliesslich als Versicherungsvermittlerin tätig war (vgl. PV des Masseverwalters; Beilage M aus 03 CG.2014.199). Der Beklagte hätte bei Durchsicht der Kontoauszüge das Ausmass der Anlagegeschäfte des D erkennen können (PV Beklagter, ON 13, Seite 8 in 03 CG.2014.199). Der Beklagten hat aber eine solche Durchsicht nie vorgenommen.
Am 20.10.2006 unterfertigte der Beklagte namens der F Anstalt folgenden Revisionsbericht (vgl. Beilage V aus 03 CG.2014.199):
"Revisionsbericht
an die Generalversammlung der
Firma C AG
Als Revisionsstelle haben wir die Buchführung und die Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) der C AG für das am 31.12.2005 abgeschlossene Geschäftsjahr geprüft.
Für die Jahresrechnung ist der Verwaltungsrat verantwortlich, während unsere Aufgabe darin besteht, diese zu prüfen und zu beurteilen. Wir bestätigen, dass wir die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Befähigung und Unabhängigkeit erfüllen.
Unsere Prüfung erfolgte nach den Grundsätzen des liechtensteinischen Berufsstandes, wonach eine Prüfung so zu planen und durchzuführen ist, dass wesentliche Fehlaussagen in der Jahresrechnung mit angemessener Sicherheit erkannt werden. Wir prüften die Posten und Angaben der Jahresrechnung mittels Analysen und Erhebungen auf der Basis von Stichproben. Ferner beurteilen wir die Anwendung der massgebenden Rechnungslegungsgrundsätze, die wesentlichen Bewertungsentscheide sowie die Darstellung der Jahresrechnung als Ganzes. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine ausreichende Grundlage für unser Urteil bildet.
Gemäss unserer Beurteilung vermittelt die Jahresrechnung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in Übereinstimmung mit dem liechtensteinischen Gesetz. Ferner entsprechen Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes dem liechtensteinischen Gesetz und den Statuten.
Auf Grund der Ergebnisse unserer Prüfungen empfehlen wir, die vorliegende Jahresrechnung zu genehmigen.
Im Weiteren weisen wir darauf hin, dass die Jahresrechnung 2005 nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist der Generalversammlung unterbreitet worden ist.
Der Antrag des Verwaltungsrates über die Verwendung des Bilanzgewinnes entspricht dem liechtensteinischen Gesetz und den Statuten.
Vaduz, den 20.10.2006
B"
In den (offiziellen) Unterlagen der C AG zum Geschäftsjahr 2005 und danach deutet nichts darauf hin, dass sie noch andere Geschäfte als die der Versicherungsvermittlung betrieb. Wie bereits festgestellt wurde, wurden die vorhandenen Revisionsberichte bzw. Revisionsvermerke auf der Jahresrechnung jeweils von B gezeichnet, und zwar bis und mit Geschäftsjahr 2004 als Wirtschaftstreuhandbüro B, ab 2005 Namens der F, mit Ausnahme des Revisionsberichtes für das Geschäftsjahr 2006, der von G für die F unterfertigt wurde. (vgl. PV des Masseverwalters und auch Beilagen AA, BB, DD, FF, GG, II aus 03 CG.2014.199)
Die Jahresrechnungen und Steuererklärungen ab 2002 wurden jeweils durch D gezeichnet. Obwohl der Beklagte wie bereits festgestellt wurde, Kenntnis von den massgebenden Konti der C AG bzw. C Holding, über die die Anlagetätigkeit abgewickelt wurde, hatte, wurden diese Konti nicht in die förmliche Berichterstattung der C AG und der C Holding aufgenommen (Jahresberichte, Revisionsberichte, Steuerklärungen). (vgl. z.B. Beilagen FF, GG, HH, PV des Masseverwalters aus 03 CG.2014.199; Beilage M aus 03 CG.2014.199)
Der Beklagte tätigte für seine Firmen J und K AG Anlagen bei der C AG und erhielt auch entsprechende Auszahlungen (vgl. Beilagen TT und UU sowie PV des Beklagten aus 03 CG.2014.199). J und K haben in diesem Zusammenhang allerdings nur treuhänderisch für andere Anteile erworben. Hinsichtlich dieser Anlagen wiederum wusste D nicht, wer der tatsächliche Anleger war (PV des Beklagten, Beilagen TT und UU aus 03 CG.2014.199).
Die Ehegattin des Beklagten übergab D am 24.10.2002 CHF 100'000.00 (vgl. Beilage NN aus 03 CG.2014.199). Dies geschah mit der Massgabe, einen guten Zins hiefür zu bekommen. D war damals schon bekannt als Anlegespezialist. Die Gattin des Beklagten erhielt daraufhin ein C- Anlagezertifikat, welches in den Unterlagen abgelegt wurde. Der Beklagte kümmerte sich nicht mehr um dieses Papier (PV ON 13, Seite 9 aus 03 CG.2014.199).
In den Jahren 2006 bis 2009 erhielt der Beklagte ca. 50'000.00 EURO an Provisionen ausbezahlt, (vgl. Beilagen LL und MM aus 03 CG.2014.199). Der Beklagte hat keine eigentliche Vermittlungstätigkeit ausgeübt aber D in dem einen und anderen Fall die Namen eines Kunden der an einer Anlage interessiert sein könnte mitgeteilt. Die Geschäfte wurden dann im Übrigen mit dem jeweiligen Kunden durch D selbst geschlossen (PV des Beklagten in ON 13, Seite 9 aus 03 CG 2014.199).
Die Revisionen der C AG und der C Holding wurden durch die F Anstalt auf Basis der durch D erfassten und vorgelegten Buchhaltung (vgl. Beilage MM aus 03 CG.2014.199), welche inhaltlich nicht geprüft wurde und unter Ausschluss der Anlagegeschäfte erstellt (vgl. PV des Beklagten aus 03 CG.2014.199).
Die Anlagegeschäfte wurden weitestgehend in Österreich durchgeführt und abgewickelt. Es gab keine Kundenkontakte in die der Beklagte involviert war.
Es wurde von der beklagten Partei auch nie Geld der Anleger angenommen (PV des Beklagten aus 03 CG.2014.199).
Durch die Auszahlung der anvertrauten Anlagegelder zuzüglich nicht lukrierter Gewinne einerseits und durch die Annahme von Zahlungen der C Holding andererseits resultierte eine Unterdeckung der Konkursforderungen der C AG. Die von den Anlegern einbezahlten Gelder verschmolzen vollständig mit dem Vermögen der C AG und der C Holding. Eigene Anleger- bzw. Treuhandkonti wurden nicht geführt und die Anlegegelder nicht getrennt vom Vermögen C AG gehalten. (vgl. Beilagen M und P samt dazugehörigen Erläuterungsberichten und Beilage L aus 03 CG.2014.199)
Im Konkursverfahren der C Holding meldeten zahlreiche Gläubiger ihre Forderungen an. Insgesamt handelte es sich per 09.08.2011 um Forderungsanmeldungen im Betrag von umgerechnet CHF 22'066'044.40, wobei vom Masseverwalter CHF 14'052'600.12 anerkannt wurden (vgl. ON 99 in 09 KO.2009.657)
Die von der C AG und der C Holding bei Auflösung der Anteile eines Anlegers erfolgte Rückzahlung umfasste nicht nur den ursprünglichen Anlagebetrag, sondern einen Gewinn gemäss der im C-Index Chart ausgewiesenen (fiktiven) Performance. Nicht zurückbezahlt wurde ein vom ursprünglichen Anlegerbetrag abgezogenes Agio in der Höhe von 0 bis 10%.
Im Konkurs der C AG wurden per 30.11.2010 373 Forderungen (vgl. ON 68 aus 09 KO.2009.663), im Betrag von umgerechnet CHF 36'502'467.41 angemeldet. Der Masseverwalter anerkannte Forderungen im Betrag von insgesamt CHF 18'330'880.07. Bemerkt wird, dass die Forderungsanmeldungen weit überwiegend in EUR erfolgten und vom Masseverwalter zum Tageswechselkurs des 21.09.2009 in CHF umgerechnet wurden.
D war der Initiant und massgebliche Verantwortliche für die Anlagegeschäfte der C AG und der C Holding. Er nahm mit den vereinnahmten Geldern zumindest teilweise Anlagegeschäfte vor. Er konnte aber mit den Anlagegeschäften die versprochenen Gewinne nicht erwirtschaften. Dennoch wurden an die Anleger, die ihre Anlagen samt Gewinnen lukrieren wollten, entsprechende Auszahlungen getätigt. Da aber die Anlagetätigkeit keine ausreichenden Gewinne brachte, konnten die Auszahlungen nur durch die einlangenden Gelder von Neuanlegern ausbezahlt werden, sodass die von der C AG und der C Holding geführten Anlagegeschäfte letztlich nur als Schneeballsystem funktionierten. Bei der Übergabe eines Geldbetrages wurde, wie sich aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergibt, dem Anleger ein Zertifikat über die Inhaberschaft einer bestimmten Anzahl von C-Anteilen zu einem bestimmten Kurs ausgehändigt. Verlangte nun ein Anleger die Auszahlung seiner Anteile, so wurden diese durch die C AG bzw. die C Holding zurückgekauft und zwar nicht zum ursprünglichen Wert, sondern zum Wert einschliesslich einer angeblich positiven Wertentwicklung. Die Wertentwicklung wurde in einem Chart dargestellt, an dem sich der Auszahlungswert orientierte (vgl. insbesondere Beilagen J, S und M aus 03 CG.2014.199).
Die Konkursmassen der C Holding und der C AG haben zu 03 CG 2014.199 (im Betrag von CHF 16.5 Mio) und 04 CG 2012.148 (im Betrag von CHF 13 Mio) Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Beklagten im Zusammenhang mit dem "Schneeballsystem" des D geltend gemacht.
In seinen Berichten im hg. Konkursverfahren 09 KO.2009.663 hat der Masseverwalter unter anderem folgendes ausgeführt:
Erster Zwischenbericht vom 09.12.2009 in 09 KO.2009.663-15:
"3.1.4 Forderungen der Gemeinschuldnerin
...
Schadenersatzforderungen in derzeit noch unbekannter Höhe wird die Masse bei den verantwortlichen Organen bzw. gegenüber dem Nachlass von D geltend machen.
..."
Zweiter Zwischenbericht vom 10.06.2011 in 09 KO.2009.663-56:
"(...)
2.3 Untersuchungsverfahren 13 UR.2009.455
Das derzeit beim Fürstlichen Landgericht anhängige UR-Verfahren wird gemäss Mitteilung der Staatsanwältin voraussichtlich nicht mehr wegen den gemeinrechtlichen Delikten (Betrug usw.) gegen die Verwaltungsräte der C-Konkursitinnen und unbekannte Täterschaft weitergeführt werden, da nach Ansicht der Staatsanwältin gegen die (lebenden) Verwaltungsräte sich aus den bisherigen Ermittlungen keine entsprechenden Tatvorwürfe ergeben haben. Das Verfahren wird folglich (nur) im Zusammenhang mit der Anzeige der FMA (Verstösse gegen das Versicherungsvermittlergesetz, Bankengesetz, Vermögensverwaltergesetz und Sorgfaltspflichtgesetz) gegen die Verantwortlichen der Konkursitinnen weitergeführt werden. (...)
Der MV wird das Strafverfahren jedenfalls weiterverfolgen, insbesondere auch deshalb, da bei der zivilrechtlichen Inanspruchnahme der verantwortlichen Personen die Ermittlungsergebnisse des Strafverfahrens nützlich sein werden, selbst wenn sie nicht für eine strafrechtliche Verfolgung ausreichten. (...)
2.11. Verantwortlichkeitsklagen
Des Weiteren wurden seitens des MV die sich aus der Durchsicht der Geschäftsunterlagen und durch Gespräche mit den zuständigen Behörden und anderweitig involvierten Personen ergebenden Sorgfaltspflichtverletzungen aufgearbeitet und dokumentiert.
Nach bisherigem Kenntnisstand war Drahtzieher und Hauptverantwortlicher des Anlagebetruges der verstorbene D. Die strafrechtliche vorsätzliche Involvierung weiterer Personen kann bis dato nicht nachgewiesen werden (vgl. Ausführungen zur Strafanzeige der FMA).
Hingegen steht fest, dass der konzessionspflichtige Vertrieb von C- Anteilen unter Hinzuziehung zahlreicher Vermittler mit Wissen und Mitwirken des Verwaltungsrates vollzogen wurde.
Es fanden weder Kontrollen statt, noch wurde die Werthaltigkeit der C- Anteile geprüft bzw. dafür gesorgt, dass die Gelder pflichtgemäss auf separaten Konten verwaltet wurden.
Der MV ist der Auffassung, wäre der Verwaltungsrat seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen, die Entgegennahme der Gelder bereits von Beginn an unterbunden hätte werden müssen. Jedenfalls hätte zu einem viel früheren Zeitpunkt festgestellt werden können, dass die Gemeinschuldnerin tatsächlich überschuldet war und Auszahlungen getätigter Anlagen, noch dazu mit fiktiven Gewinnen, weder möglich noch zulässig war und stattdessen eine Konkursanmeldung angezeigt gewesen wäre.
Es wäre ferner erkennbar gewesen, dass ein Grossteil des einbezahlten Geldes auf den Bankkonti belassen wurde und tatsächlich im Sinne eines Schneeballsystems für Auszahlungen inklusive fiktiver Gewinne verwendet wurde.
Stattdessen liess der Verwaltungsrat D gewähren und setzte völlig auf das persönliche Vertrauensverhältnis, welches aus rechtlicher Sicht selbstverständlich die Wahrnehmung der Organpflichten nicht ersetzen kann und aus tatsächlicher Sicht - wie sich herausstellte - auch völlig ungerechtfertigt war. Folglich trägt der Verwaltungsrat - zusammen mit D - die (Mit-)Verantwortung für die heutige Situation. (...)
Der MV wird aus diesem Grund entsprechende Ersatzforderungen einklagen. (...)
4.1.2 Forderungen der Gemeinschuldnerin
a) Schadenersatzforderungen in derzeit noch unbekannter Höhe wird der MV wie angekündigt gegenüber den verantwortlichen Organen bzw. gegenüber dem Nachlass von D geltend machen. Die Bezifferung der genauen Beträge ist derzeit nicht möglich. (...)"
Dritter Zwischenbericht vom 12.12.2011 in 09 KO.2009.663-241:
"(...)
Der MV korrespondierte und führte Gespräche mit den ehemaligen Verwaltungsräten (B und E) und der Revisionsstelle (F Anstalt, ebenfalls vertreten durch B) bzw. deren Rechtsvertretern.
Die Haftung aus Organverantwortlichkeit wird nicht anerkannt und einer aussergerichtlichen Einigung die Absage erteilt. Auch wurde abgelehnt, einen Verzicht auf Einrede der Verjährung der Haftung abzugeben.
Der MV wird deshalb entsprechende Klagen vorbereiten.
Allerdings erhielt der MV der C Holding Anstalt in zwei Verfahren vor dem Landgericht vom Beklagten B Streitverkündungen und Aufforderungen, den Verfahren als Nebenintervenient beizutreten. Es handelt sich dabei um Schadenersatzklagen von zwei Gläubigern der C Holding Anstalt in Konkurs. Ein Beitritt als Nebenintervenientin erfolgte bislang nicht. Das erste Verfahren wurde bereits geschlossen und es wird das erstinstanzliche Urteil erwartet. Das zweite Verfahren wurde unterbrochen.
Da diese Verfahren potenziell Auswirkungen auch auf die Verantwortlichkeitsklagen der Gemeinschuldnerin gegen deren ehemaligen Organe haben, wird der Ausgang jedenfalls des erstinstanzlichen Verfahrens in der Angelegenheit, in der das Verfahren bereits geschlossen wurde, abgewartet. (...)
Vierter Zwischenbericht vom 17.09.2012 in 09 KO.2009.663-252:
"(...)
3 Strafverfahren
Das Strafverfahren gegen B wegen Vergehen nach dem Versicherungsvermittlergesetz, dem Bankengesetz, dem Vermögensverwaltungsgesetz sowie dem Sorgfaltspflichtgesetz wurde zwischenzeitlich gemäss § 22c Abs. 5 StPO iVm § 22b StPO eingestellt. Mit anderen Worten, B konnte durch Zahlung eines Geldbetrages die Einstellung des Strafverfahrens erreichen (Diversion). (...)
Die Einstellung erfolgte ohne Anhörung des MV. Der MV war dann auch einigermassen überrascht, von dieser Einstellung zu hören. Auf Anfrage wurde dem MV mitgeteilt, dass die gegenständliche diversionelle Erledigung keine Anhörung der Geschädigten (Verletzten) oder auch nur die Berücksichtigung deren Interessen verlangt. (...)
7 Verantwortlichkeitsklage gegen ehemalige Verwaltung
Mit Schriftsatz vom 31. August 2012 hat der MV gegen die ehemalige Verwaltung, das sind B und E als ehemalige Verwaltungsräte sowie die F Anstalt als ehemalige Revisionsstelle, Klage beim LG eingebracht. Diesen drei Beklagten wird vorgeworfen, dass sie ihre gesetzlichen Sorgfaltspflichten zum Schutze der Gesellschaftsinteressen verletzt und der Gesellschaft dadurch Schaden zugefügt haben. Vereinfacht ausgedrückt wird ein Schaden derart beziffert, so dass bei Gutheissung der Klage und Leistung der eingeklagten Forderung die Masse ausreichend Vermögen besitzt, um die Masse- und Konkursforderungen zu 100% zu begleichen. Konkret wurden CHF 16.5 Mio. als Schaden eingeklagt sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagten für sämtliche nicht bestimmbaren oder nicht bekannten Schäden, die auf die Pflichtverletzungen der Beklagten als ehemalige Mitglieder der Verwaltung der Gemeinschuldnerin zurückzuführen sind, zu ersetzen haben. (...)
8 Schadenersatzklagen sog. Neugläubiger gg. B
(...) Vorstehend wurden die zwei Verfahren erwähnt, in denen Neugläubiger gegen B als ehemaliges Mitglied der Verwaltung der C Holding Anstalt auf Schadenersatz aus Pflichtverletzungen klagen. Während ein Verfahren (01 CG.2011.314) derzeit ruht, ist im anderen Verfahren (09 CG.2011.279) die Klagsabweisung des Landgerichts durch Beschlüsse des OGH bzw. OG aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuverhandlung und -entscheidung ans LG zurückverwiesen worden. Die Angelegenheit wird in Kürze vor dem Landgericht verhandelt werden.
(...) Somit können nach Ansicht des MV während des Konkursverfahrens Schäden, die aufgrund von Verletzungen von Schutzgesetzen zu Gunsten der Gesellschaft entstanden sind, einzig durch die Masse gegenüber der Verwaltung eingeklagt werden, insoweit "Schadensidentität" im "materiellen Sinn" besteht. Das heisst z.B., macht die Masse - wie hier - den Quotenschaden geltend, dann können die Gläubiger den Quotenschaden (der maximal der im Konkursverfahren durch den MV anerkannten Konkursforderung des Gläubigers entspricht) nicht auch noch gegenüber der Verwaltung einklagen. (...)
Aus vorstehenden Überlegungen auf Basis des Beschlusses des OGH vom 6. Juli 2012 ergibt sich, dass das Verfahren bezüglich der Klage des MV gegen die ehemalige Verwaltung aus Verantwortlichkeit nicht unterbrochen werden darf, da die anhängigen Verfahren von Neugläubigern gegen B nicht präjudiziell sein können. Um den vom MV eingeklagten Schaden kann es in den "Neugläubigerverfahren" nicht gehen, da nur der MV zu dessen Geltendmachung berechtigt ist (§ 223 Abs. 1 PGR) und die Klagen von vornherein auf unterschiedlichen Schutzgesetzverletzungen beruhen. Im vom MV angestrengten Verfahren geht es nur, aber immerhin, um die Verletzung von Schutzgesetzen zu Gunsten (auch) der Gesellschaft. In den "Neugläubigerverfahren" geht es "nur" um die Verletzung von Schutzgesetzen einzig zum Schutz der Gläubiger, wie z.B. Konkursverschleppungstatbestände. (...)
In der liechtensteinischen Juristenzeitung, Heft 3, September 2012, wurde die im vierten Zwischenbericht des Masseverwalters zu 09 KO.2009.663 genannte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 06.07.2012 zu 09 CG.2011.279 veröffentlicht, der wie erwähnt ein gleichgelagerter Sachverhalt wie vorliegend zugrunde lag und in der sich der OGH mit der Aktivlegitimation von Gläubigern während eines anhängigen Konkursverfahrens auseinandersetzte..........
Eine Zuordnung der Zahlungen der abgeschlossenen "Indexverkäufe" und des Geschäftsablaufes der C AG und der C Holding Anstalt sind mit Schwierigkeiten verbunden. Eine konkrete Zuordnung der einbezahlten Kundengelder zur C AG bzw. zur C Holding Anstalt ist nicht möglich. Es erfolgten demnach Einzahlungen im Zeitraum nach der Gründung (Errichtung) der C Holding Anstalt, welche nicht eindeutig zugeordnet werden können, ob es sich um Kunden der C AG oder C Holding Anstalt handelt. Es erfolgten interne Umwandlungen der Papiere sowie interne Überrechnungen und interne Überweisungen zwischen den Bankkonten dieser beiden "Unternehmen". (vgl. Beilage F, TZ 215).
Bereits bei Errichtung der C Holding Anstalt war man nach dem Gesamtbild bemüht, den Anschein eines "neuen funktionstüchtigen Geschäftsbetriebs" herzustellen, damit aber in Wahrheit die bisherigen Gepflogenheiten der C AG aufrechtzuerhalten. (vgl. Beilage F, TZ 215).
Die wirtschaftliche Gebarung der beiden C-Gesellschaften kann nicht als redlich bezeichnet werden (vgl. Beilage F, TZ 218).
Eine Auffüllung des vermeintlichen Vermögensstandes der C AG erfolgte durch Gelder von Neukunden, aber nicht durch eigene Erträge der C AG. (vgl. Beilage F, TZ 219).
Die Gründung der C Holding Anstalt erfolgte zum Einsammeln weiterer Kundengelder, um mit diesen Geldern die Zahlungsfähigkeit der C AG aufrecht zu erhalten (Schneeballsystem). (vgl. Beilage F, TZ 220).
Der Beklagte war direkt mit dem C- System nicht befasst. Er beeinflusste das C- System daher auch aktiv nicht (vgl. Beilage F, TZ 222).
Zusammenhänge zwischen dem Beklagten und dem Zusammenbruch des C- Systems bzw. der Erkennbarkeit des C- Systems ergeben sich auf folgenden anderen Ebenen (vgl. Beilage F, TZ 223 ff):
Ein jahrelanger Verwaltungsrat und Wirtschaftstreuhänder muss sich ein Bild davon machen, was sich in "seiner Firma" abspielt. Diesen Überblick über die Aktivitäten der C AG und der C Holding Anstalt hatte der Beklagte nicht. Ihm waren rudimentärste Grundlagen der offiziellen wie auch der inoffiziellen Gebarung nicht bekannt. Er verliess sich auf Beschwichtigungen und mündliche Zusagen bzw. Aussagen des D. (vgl. Beilage F, TZ 224)
Die Zeichnung bzw. der Kauf von C- Anteilen durch die Gattin des Beklagten hätte in den Büchern der C AG erfasst werden müssen. Die Erfassung der Geschäfte der Gattin des Beklagten ist nach den vorliegenden Unterlagen in den Büchern nicht erfolgt. Weiters erfolgte die Einzahlung der Gelder der Gattin des Beklagten auf das Konto yyy (CHF Konto), welches im Rechnungswesen und den Büchern der offiziellen Buchhaltung nicht erfasst wurde. Der Beklagte wäre aus buchhalterischer Sicht insbesondere aus Sicht der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im Sinne des Vollständigkeitsprinzips angehalten gewesen, alle möglichen Schritte für eine vollständige Erfassung der Geschäftsvorfälle zu sorgen. Weiters wäre der Beklagte angehalten gewesen, sich ein Bild über Geschäfte und die Gebarung außerhalb der offiziellen Buchhaltung - also über sämtliche Geschäfte, was von einem Verwaltungsrat (und Wirtschaftstreuhänder) vorausgesetzt werden kann - zu machen. (vgl. Beilage F, TZ 226)
Um die Abbildung in den Büchern und Bilanzen vornehmen zu können und das angebotene "Finanzprodukt C-Anteil" auch aus Sicht der Buchführung, Rechnungslegung und des Steuerrechts einordnen zu können, hätte sich der Beklagte bezüglich der Prospekte, Verträge, AGB's, Jahresberichte, etc. erkundigen müssen. Da es die auch zur Rechnungslegung notwendigen Unterlagen wie Verträge, Prospekte, AGB's und Jahresberichte offensichtlich nicht oder den C- Chart nur als "Fake" gab, hätte dies spätestens beim Anlegen einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung erkannt werden müssen. (vgl. Beilage F, TZ 227)
Der Beklagte erhielt im Februar und März 2004 auf ein Konto bei der Bank S in Österreich von einem nicht offiziellen Konto der C AG Zahlungen, die als Überweisungsgrund Provisionen nannten. Von diesem nicht in den Büchern aufscheinendem Konto der C AG bei der Bank L, Kontonr. xyz wurden "Provisionen" für vier Jahre (2000 bis 2003) in der Höhe von Euro 18.930,34 an den Beklagten bezahlt. Der Beklagte wäre hier auch aus buchhalterischer Sicht, insbesondere aus Sicht der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im Sinne des Vollständigkeitsprinzips angehalten gewesen, für alle möglichen und nötigen Schritte für eine vollständige Erfassung der Geschäftsvorfälle zu sorgen, auch wenn er diese Zahlungen wohl für einen unbekannten Drittkunden entgegengenommen hat. Weiters wäre er angehalten gewesen sich ein Bild über die Geschäfte und die Gebarung außerhalb der offiziellen Buchhaltung zu machen. (vgl. Beilage F, TZ 228)
Der Geschäftsbetrieb und das Einsammeln der Gelder der C AG und der C Holding Anstalt spielte sich hauptsächlich in Österreich ab. Dies fand nach den vorliegenden Unterlagen weder bilanziell, noch steuerlich einen Niederschlag. D versendete E-Mails ausschließlich mit dem österreichischen E-Mail Account D@aon.at. D war als Grenzgänger Liechtenstein/Schweiz in der Lohnverrechnung erfasst. Ein Nachweis, dass eine Wohnsitznahme tatsächlich in der Schweiz erfolgte, ist den gesamten Unterlagen nicht zu entnehmen. Eine Überprüfung dieser Sachverhalte ist den Unterlagen nicht zu entnehmen. Es wäre eine entsprechende Dokumentation und auch eine umfassende steuerliche Überprüfung der verwirklichten Sachverhalte durch den Beklagten notwendig gewesen (Beilage F, TZ 233).
Die C AG hatte gegenüber D nach den offiziellen Unterlagen eine Forderung zum 1.1.2004 von CHF 1.170.524,31. Zur Besicherung und der Rückführung dieser Forderung ist den vorliegenden Unterlagen nichts zu entnehmen. Ein maßgeblicher Vermögenswert der C AG war die Forderung gegenüber D. Eine Überprüfung, ob D diese Verbindlichkeit gegenüber der C AG jemals begleichen hätte können, ist nie erfolgt. Bereits diese Position hätte jedenfalls in den offiziellen Büchern der C AG einer genauen Prüfung und nachweislichen Bewertung bedurft (Beilage F, TZ 234).
Aus buchhalterischer Sicht gibt es keine Privatgeschäfte und keine Privatkonten einer Aktiengesellschaft. Alle Geschäftsvorfälle und Vermögensgegenstände einer AG - hier der C AG sind (wären) umfassend und vollständig im Rechnungswesen und den Büchern abzubilden gewesen (Beilage F, TZ 235).
Der Einblick des Beklagten in die Unternehmen C AG und C Holding Anstalt bzw. die Einblicknahmemöglichkeit ist durch dessen Mehrfachbefassung (Verwaltungsrat, Repräsentant, Wirtschaftstreuhänder, "Provisionär" und seine Frau als Anlegerin) als gross zu bezeichnen (vgl. Beilage F, TZ 240).
Bei sorgfältiger Arbeit des Beklagten hätte er erkennen müssen, dass D abseits jeglicher vernünftiger (wirtschaftlicher) Grundsätze und abseits entsprechender Betriebsabläufe nach seinen Vorstellungen mit fremden Geldern nach eigenen Vorstellungen schaltet und waltet. (vgl. Beilage F, TZ 241).
Die Vorschriften über eine ordnungsgemäße Rechnungslegung im Sinne der Art 182 iVm 1045 PGR einschließlich der Usancen der ordnungsmäßen Rechnungslegung (materiell und formell) wurden sowohl bei der C AG, als auch insbesondere der C Holding Anstalt, nicht eingehalten (vgl. Beilage F, TZ 242).
Aufgrund der fehlenden Sicherungseinrichtungen und Kontrollmechanismen in der C AG und der C Holding Anstalt war der Boden für ein Nichterkennen von Krisensymptomen und (möglicher) Malversationen aufbereitet (vgl. Beilage F, TZ 244 f).
Wie sich aus dem oben dargestellten Sachverhalt ergibt, wurde der Konkurs hinsichtlich der C AG und der Konkurs hinsichtlich der C Holding am 21.09.2009 eröffnet. Die Berichtstagsatzungen in beiden Konkursverfahren fanden am 10.12.2009 statt. Im Rahmen dieser Berichtstagsatzungen berichtete der Masseverwalter über die Hintergründe und die Geschäfte der gegenständlichen Art. Er erläuterte in diesem Rahmen auch, welche Ursachen zur Eröffnung der Konkurse führten und wie die Geschäfte durch D abgewickelt wurden (vgl. Beilagen L und O aus 03 CG.2014.199).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger vor dem 10.12.2009 über die Vorgänge rund um die gegenständlichen Investitionen informiert war. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger darüber informiert war, dass D ein Schneeballsystem betrieb und dass der Beklagte D uneingeschränkt vertraute und deswegen keine über das oben festgestellte Ausmass hinaus gehende Überprüfung von D vornahm. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger vor diesem Zeitpunkt Informationen darüber hatte, dass die C AG und die C Holding nicht über entsprechende Bewilligungen zur Vornahme von Anlagegeschäften verfügten.
Der Kläger erfuhr kurz nach dem Ableben von D von dessen Tod aus den öffentlichen Medien. In Bezug auf seine Anlage erkundigte er sich hierauf bei der Arbeiterkammer in Feldkirch, wo ihm aber auch keine weiteren Informationen gegeben werden konnten.
Erst im Jahre 2015, im Gefolge der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 02.10.2015, 01 CG.2012.379, nahm er die mediale Berichterstattung wahr und wandte sich danach an den Klagsvertreter. Zwischen der Todesnachricht von D und den Medienberichten im Jahre 2015, nach denen es zur Auszahlung an die Anleger gekommen sein soll, hat der Kläger in der gegenständlichen Angelegenheit nichts unternommen. Er wurde erst tätig, als er mitbekam, dass sich hinsichtlich der Auszahlungen der Veranlagungen etwas bewegt hat. Der Kläger hat keine Strafanzeige in Erwägung gezogen. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Kläger dem gegen den Beklagten geführten Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hat (PV des Klägers)."
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Haftung des Beklagten für den dem Kläger entstandenen Schaden aus den verschiedensten Rechtsgründen. Der Beklagte hafte dem Kläger für den ihm erwachsenen Schaden gemeinsam mit D solidarisch. Der Beklagte habe grobe Fährlässigkeit zu vertreten. Ein Mitverschulden des Klägers sei zu verneinen. Die Einrede der Verjährung sei nicht berechtigt. Der Kläger habe frühestens mit der Veröffentlichung der Entscheidung des OGH vom 06.07.2017 (09 CG.2011.279) in der LJZ, Heft 3, September 2012, von den für die Klagsführung massgeblichen Umständen Kenntnis erlangen können. Unter Berücksichtigung einer daran anschliessenden angemessenen Frist für Erkundigungen sei die Klagsführung fristgerecht erfolgt.
5. Das Für stliche Obergerichtänderte über Berufung des Beklagten den klagsstattgebenden Teil des Ersturteils mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 29.08.2017 (ON 23) im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung ab. Seiner Entscheidung stellte es im Wesentlichen den oben zu Punkt 1. wiedergegeben Sachverhalt voran. In der rechtlichen Beurteilung verwies das Berufungsgericht auf die Urteile des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 03.03.2017 zu 08 CG.2015.162 und 06.04.2017 zu 08 CG.2015.429 in Verfahren, die von Geschädigten C-Anlegern gegen den Beklagten bei weitgehend identischen Sachverhalten geführt worden seien. Zusammengefasst sei darin ausgeführt worden, dass sich insbesondere aus den Zwischenberichten des Masseverwalters derart konkrete Umstände ergeben hätten, dass daraus die für die Begründung einer auf den Titel des Schadenersatzes aufbauenden Klage notwendigen Tatsachen entnommen werden hätten können. Damit sei die erst im April 2015 in einem Parallelverfahren angesuchte Vermittlung verspätet gewesen, weshalb diese die Verjährung des damals geltend gemachten Anspruchs nicht hindern hätte können. Davon ausgehend bejahte das Berufungsgericht auch die Verjährung des hier umstrittenen Anspruchs. Damit sei auf die weiteren Fragen zur Haftung des Beklagten dem Grunde und der Höhe nach sowie auf den erhobenen Mitverschuldenseinwand und die in der Berufung ausgeführte Beweisrüge nicht mehr einzugehen.
6. Der Klä gerbekämpft dieses Berufungsurteil vom 06.07.2017 mit seiner fristgerecht erhobenen Revisionund dem Erklären, eine Verfahrens-, eine Beweis- und eine Rechtsrüge auszuführen. Die Revisionsausführungen münden in einen Abänderungsantrag dahin, dass das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung abgeändert werde. Zusammengefasst führt der Revisionswerber aus, die Haftung des Beklagten für die Schäden der durch den "C-Komplex" geschädigten Anleger sei bei vergleichbarer Sachlage mehrfach durch die liechtensteinischen Gerichte bestätigt worden. In diesem Verfahren gehe es nunmehr im Wesentlichen einzig und allein um die Verjährung der vom Kläger erhobenen Ansprüche. Da das Erstgericht die Verjährung verneint und der Klage Folge gegeben habe, hätte für den Kläger keine Veranlassung bzw Möglichkeit bestanden, für ihn nachteilige Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zu bekämpfen oder wesentliche Verfahrensmängel geltend zu machen.
Bemängelt wird, dass das Erstgericht nicht wie vom Kläger ursprünglich beantragt ein Sachverständigengutachten eingeholt habe. Ein solches Gutachten wäre zum Beweis dafür erforderlich gewesen, dass die Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung der C AG bereits mit der ersten Einzahlung eingetreten sei, zum Einzahlungszeitpunkt keine positive Fortbestehungsprognose bestanden habe und dies dem Beklagten bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Das Erstgericht habe dieses Beweismittel offenbar wegen durchwegs klagsstattgebender Entscheidungen in Parallelverfahren für nicht mehr notwendig befunden. Das abändernde Urteil des Berufungsgerichts stelle damit eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Tatsächlich wäre es nämlich erforderlich gewesen, mit einem Gutachten abzuklären, ob der Kläger als Neu- oder Altgläubiger anzusehen sei.
Weiters rügt der Kläger das Unterbleiben der Einvernahme des für die C-Gesellschaften bestellten Masseverwalters Rechtsanwalt H. Die Einvernahme dieses Zeugen sei bereits mit Schriftsatz vom 17.05.2016 zum Beweisthema Verjährung beantragt worden. Wenn vom Berufungsgericht die Berichte des Masseverwalters für die Frage der Verjährung als relevant angesehen worden seien, so wäre dieser auch dazu zu hören gewesen, ob überhaupt, und wenn ja welche Informationen ("Ansprüche stehen nur der Masse zu") er an welche Geschädigte weitergeleitet habe. Zweifelsohne hätte der Kläger, sofern er die Berichte erhalten hätte, auf die darin enthaltenen Auskünfte vertrauen dürfen. Wäre der Zeuge H einvernommen worden, hätte das Erstgericht unweigerlich zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Kläger über kein entsprechendes Wissen (Berichte Masseverwalter) verfügt habe, welches verjährungsrelevant sei.
Das erstinstanzliche Urteil leide an einem Begründungsmangel, weil diesem nicht zu entnehmen sei, wieso das Erstgericht wiederholt den Schutzbehauptungen des Beklagten Glauben geschenkt und sich nicht mit der generellen Glaubwürdigkeit des Revisionsgegners, der offenkundig mehrfach die Unwahrheit gesagt habe, auseinandergesetzt habe.
Mit seiner Beweisrüge bekämpft der Kläger eine Reihe von nach seinen Ausführungen für ihn nachteilige Feststellungen des Erstgerichts. Dabei geht es im Wesentlichen darum, dass demnach der Beklagte entgegen der Ansicht des Erstgerichts sehr wohl weitgehend in die Geschäftsführung und geschäftlichen Tätigkeiten der C AG bzw C Holding involviert gewesen sei und über massgebliche Vorgänge im Detail Kenntnisse gehabt habe. Der Kläger strebt daher in diese Richtung gehende Alternativfeststellungen und zum Teil eine ergänzende Sachverhaltsgrundlage an. Teilweise wären nach Ansicht des Klägers zu den entsprechenden Beweisthemen jedenfalls Negativfeststellungen zu treffen gewesen, die im Hinblick auf die Beweislast des Beklagten zu dessen Nachteil ausschlagen würden.
Im Rahmen der Rechtsrüge verweist der Kläger darauf, dass er seine Forderung im Konkursverfahren der C-Gesellschaften nicht angemeldet habe und diese daher auch nicht anerkannt worden sei. Er habe sich auch nicht als Privatbeteiligter dem gegen den Beklagten geführten Strafverfahren angeschlossen. Der Revisionswerber habe deshalb keine Kenntnis vom liechtensteinischen Sachverhalt (Konkursverfahren und Strafverfahren) gehabt. Zur Frage der Verjährung habe es massiv divergierende Entscheidungen des Fürstlichen Landgerichts gegeben. Weder der Kläger noch dessen österreichischer "Rechtsvertreter" seien Parteien des Vorverfahrens gewesen. Unterstelle man, dass der Kläger aus den Berichten des Masseverwalters Kenntnis erlangen hätte können, dann wäre daraus zu entnehmen gewesen, dass nach dessen Ansicht nur der Masseverwalter zur Geltendmachung der gegenständlichen Ansprüche berechtigt sei. Für den Revisionswerber sei noch nicht klar, wie hoch sein Schaden überhaupt sei und ob nun die Masse teilweise die Aktivlegitimation verliere, weil die Gläubiger selbst klagen hätten müssen (kein Schaden der Masse). Der Kläger habe erstmals von seinem nunmehrigen Rechtsvertreter erfahren, dass er selbst seinen Anspruch verfolgen könne. Der österreichische OGH habe in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass bei einem strittigen Tatfragen und Rechtsfragen behandelnden Prozess dessen Ausgang oder zumindest das Vorliegen gesicherter Verfahrensergebnisse abgewartet werden dürfe, und sich der Geschädigte also bis zu diesem Zeitpunkt nicht der Gefahr der Verjährung seines Schadenersatzanspruches aussetze. Das Berufungsgericht habe auch verkannt, dass sich der Kläger ausdrücklich auch auf deliktische Haftung und die Verantwortlichkeit des Beklagten gestützt habe. Davon, dass der Revisionswerber vermutlich Neugläubiger sei, habe er erstmals von seinem liechtensteinischen Rechtsvertreter erfahren. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe in der im Jahre 2012 veröffentlichten Entscheidung selbst die Rechtsansicht vertreten, dass zunächst mit einem Sachverständigengutachten die Frage der Aktivlegitimation zu klären sei. Vor dem entsprechenden Zeitpunkt habe der Lauf der Verjährungsfrist nicht beginnen können. Da die Konkursverfahren nach wie vor nicht abgeschlossen seien, stehe nicht fest, ob und in welchem Umfang der Kläger allenfalls eine Konkursquote erhalten werde, sodass auch die Schadenshöhe ungeklärt sei. Man müsse daher dem Kläger zubilligen, den Ausgang der vom Masseverwalter angestrengten Verfahren abzuwarten. Wiederholt werde der Standpunkt, dass die Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstosse. Das erstinstanzliche Urteil leide an einer Reihe von sekundären Feststellungsmängeln.
7. Der Bek lagteerstattete fristgerecht eine Revisionsbeantwortung, in der er beantragt, der Revision keine Folge zu geben. Dazu verweist der Beklagte auf die Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 03.03.2017 zu 08 CG.2015.l62 und vom 06.04.2017 zu 08 CG.2015.429, in denen bei vergleichbarer Sachlage die gegen den Beklagten erhobenen Ansprüche als verjährt qualifiziert worden seien, und dass sich das Berufungsgericht zu Recht diesen Rechtsmeinungen angeschlossen habe. Das vom Kläger angebotene Sachverständigengutachten sei für die Entscheidung nicht von Relevanz. Die unterbliebene Einvernahme des Zeugen RA H hätte der Kläger bereits im Berufungsverfahren rügen müssen. Mit der Revision könne er nur einen Verfahrensmangel des Berufungsgerichts geltend machen. In erster Instanz sei die Einvernahme des Zeugen H nicht zur Frage der Verjährung sondern zum Einzelzeichnungsrecht des Beklagten auf bestimmten Konten beantragt worden. Der Kläger zeige nicht auf, worin die Relevanz der erwähnten Mängel für das Verfahren gelegen sei. Das Erstgericht habe seine Entscheidung hinreichend begründet. Mit seiner Beweisrüge trage der Kläger in unzulässigerweise schon lange bekannte Tatsachen erstmals vor. Es gebe keinerlei Beweisergebnisse, wonach der Beklagte in die betrügerischen Machenschaften von D verwickelt gewesen sei. Der vom Revisionswerber angebotene Zeuge T sei offensichtlich von ihm instrumentalisiert worden. Dieser habe jedoch seine im Vorverfahren getätigten Angaben zurückgezogen. Die vom Kläger angestrebten Feststellungen stünden im Widerspruch zum wesentlichen Akteninhalt und seien aus den Verfahrensergebnissen nicht ableitbar. Es bestünden keine Anspruchsgrundlagen, die eine längere Verjährungszeit als drei Jahre zur Folge hätten. Die Einrede der Verjährung sei gesetzlich gewährleistet. Der Kläger habe seine Forderung im Konkursverfahren angemeldet und sohin von diesem Kenntnis gehabt. Damit hätte er die massgeblichen Umstände für eine Klagsführung schon frühzeitig erfahren können. Tatsächlich habe er sich aber völlig passiv verhalten.
8. Die Revision ist nicht berechtigt.
8.1.1. Der Kläger weist zutreffend daraufhin, dass er als in erster Instanz obsiegende Partei nicht verpflichtet war, allfällige Stoffsammlungsmängel in der Berufungsmitteilung zu rügen (vgl LES 2006, 357). Er kann daher diese Verfahrensrüge in der Revision nachholen (F OGH vom 03.11.2017 zu 05 CG.2015.168 Erw 9.1.2. ua).
8.1.2. Wie noch zu erörtern sein wird, ist es für die Frage der Verjährung nicht von Bedeutung, ob der Kläger als Neu- oder Altgläubiger anzusehen ist. Im Wesentlichen stellt aber der Kläger in seiner Rüge wegen des nicht eingeholten Sachverständigengutachtens auf diese Frage ab. Schon davon ausgehend muss diese erfolglos bleiben, weil damit nicht Feststellungen angestrebt werden, die von Entscheidungsrelevanz wären (RIS-Justiz RS0043039; 05 CG.2015.168 Erw 9.1.1.).
Dass das Fürstliche Landgericht in einer Reihe von Ersturteilen bei vergleichbarer Sachlage dem vom Beklagten erhobenen Verjährungseinwand nicht gefolgt ist, bedeutet noch nicht, dass sich der Kläger darauf verlassen konnte, dass auch die Rechtsmittelinstanzen diese Meinung teilen werden. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beklagte in diesem Verfahren schon zu Beginn den Verjährungseinwand erhoben hat, sodass es für den Kläger keine Überraschung bedeuten konnte, wenn das Berufungsgericht diesen Einwand als berechtigt ansah. Der Kläger führt in seiner Revision dazu auch nicht an, welche zusätzlichen Tatsachenbehauptungen und Beweisanbote er vortragen hätte können, wenn der Einwand der Verjährung mit ihm noch einmal erörtert worden wäre, um eine Überraschungsentscheidung zu vermeiden. Auch aus diesem Grund kann die Verfahrensrüge nicht erfolgreich sein.
8.1.3. Insbesondere aus den §§ 76, 78 und 232 ZPO lässt sich die Verpflichtung der Parteien ableiten, zu ihren Beweisanträgen die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, also die Beweisthemen, im Einzelnen genau zu bezeichnen (vgl RIS-Justiz RS0039882). Das Beweisanbot "zum gesamten Vorbringen" oder "wie vor" entspricht diesen Anforderungen nicht (vgl F OGH vom 08.05.2015 zu 09 CG.2011.394 Erw 10.3.3.; Klauser/Kodek ZPO17 § 226 E 269, 270; Rechberger/Klicka in Rechberger ZPO4 § 226 Rz 9; OLG Innsbruck 4 R 17/15d).
Der Kläger hat den Zeugen H in seinem Schriftsatz vom 17.05.2016 (ON 11 S 4) konkret nur zum Beweis dafür angeboten, dass der Beklagte über das Einzelzeichnungsrecht bei sämtlichen Konti der C Holding sowie der C AG - insbesondere für jenes, auf das der Kläger seine Einzahlung getätigt habe - verfügt habe. Auf dieses Beweisthema kommt der Kläger in seiner entsprechenden Verfahrensrüge nicht mehr zurück, weshalb schon aus diesem Grund darauf nicht mehr einzugehen ist. Dass der Kläger zu seinem weiteren Vorbringen teilweise den Hinweis auf die Beweisanbote "wie vor" angeführt hatte, ist nach dem vorher Gesagten nicht von Bedeutung.
Welche zusätzlichen Informationen der Zeuge H zu seinen im Konkursverfahren erstatteten Berichten dem Gericht und den Parteien bekannt geben hätte können, wird in der Revision ebenfalls nicht dargelegt. Die Überlegung, ob und welche Informationen der Zeuge H an Geschädigte weitergegeben habe, geht in Richtung eines unzulässigen Erkundungsbeweises, weil der Kläger nicht darlegt, welche konkrete Tatsachenbehauptung er auf diese Weise beweisen hätte können. Ob der Kläger auf die in den Berichten enthaltenen Auskünfte vertrauen durfte oder nicht, betrifft eine nicht vom Zeugen zu beantwortende Rechtsfrage. Im Übrigen mag es durchaus sein, dass der Kläger von den Inhalten der Berichte des Masseverwalters keine Kenntnis hatte; entscheidend ist aber, wie noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung darzulegen sein wird, ob der Kläger im Rahmen einer allfälligen Erkundigungsobliegenheit die Inhalte der Berichte in Erfahrung bringen hätte müssen.
8.1.4. Entgegen den Revisionsausführungen ist das erstinstanzliche Urteil nicht mit einem Begründungsmangel behaftet. Das Erstgericht setzte sich mit der Aussage des Beklagten, die nicht nur immer zu seinem Vorteil ausgefallen ist, kurz aber doch auseinander. Das Erstgericht hat auch im Rahmen der Feststellungen durch Anführung der jeweiligen Beweisergebnisse Verbindungen zwischen dieser Aussage, die es erkennbar als weitgehend glaubhaft einschätzte, sowie anderen Beweisergebnissen hergestellt und damit insgesamt überprüfbar begründet, warum es die nunmehr von der Revisionswerberin in Zweifel gezogenen Feststellungen getroffen hat. Erwähnt sei in diesem Zusammenhang der von D verfasste Abschiedsbrief, der als Beilage 1 im Akt liegt. Darin hatte dieser eingestanden, "alle ihm nahestehenden Personen getäuscht und angelogen zu haben", und dass auch der Beklagte "Stress bekommen werde, obwohl er gar nichts dafür könne". Vielmehr habe D den Beklagten demnach mit falschen Informationen versorgt.
Richtig ist zwar, dass eine erhebliche Verletzung der Begründungspflicht einen Verfahrensmangel bewirken kann (F OGH vom 03.11.2017 zu 07 CG.2015.161 Erw 8.2. unter Hinweis auf 8 ObA 26/11y); eine solche Mangelhaftigkeit liegt aber bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen nach freier Überzeugung nicht bereits dann vor, wenn bei der gemäss § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung der Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt werden hätte können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt werden hätte können, bzw die Begründung sich mit der einer Partei günstigen Zeugenaussage nicht auseinandersetzt oder auf bestimmte Angaben von Zeugen nicht Bezug nimmt. Wesentlich ist, dass wie hier aus den Ausführungen des Erstgerichts erkennbar wird, aus welchen Erwägungen es zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen zu treffen (RIS-Justiz RS0040180; RS0040165; 4 Ob 9/75; 2 Ob 77/95; 5 Ob 111/09y). Der gerügte Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
8.2.1. Zutreffend verweist der Kläger darauf, dass er als in erster Instanz obsiegende Partei nicht verpflichtet war, in der Berufungsmitteilung erstgerichtliche Feststellungen zu rügen, die er allenfalls für unrichtig oder für seinen Prozessstandpunkt als nachteilig erachtete. Vielmehr kann er dies im Revisionsverfahren nachholen, wenn das Berufungsgericht seine vom Erstgericht abweichende rechtliche Beurteilung auf angeblich unrichtige erstgerichtliche Feststellungen stützt. Da der Fürstliche Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz zu Beweisfragen nicht Stellung nehmen kann, führt eine in diesem Sinn berechtigte Beweisrüge dazu, dass das Berufungsurteil wegen einer nicht vom Berufungsgericht verschuldeten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aufgehoben werden muss (F OGH 03.11.2017 zu 07 CG.2015.161 Erw 8.3.1.; 07.10.2016 zu 08 CG.2009.407 Erw 10.2.1. unter Hinweis auf 01 CG.2003.209, LES 2006, 357, 363 Erw 9.; 02 CG.2006.314, GE 2010, 498).
8.2.2. Die "Beweisrüge" des Klägers, mit der er nach den obigen Ausführungen eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens anspricht, richtet sich gegen die oben in Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen. Stattdessen strebt der Kläger dazu alternative oder ergänzende Feststellungen an. Teilweise vertritt der Kläger die Meinung, dass zu bestimmten Punkten allenfalls Negativfeststellungen zu treffen gewesen wären. Soweit der Kläger eine ergänzende Sachverhaltsgrundlage wünscht, macht er damit inhaltlich der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende sekundäre Feststellungsmängel geltend, sodass an dieser Stelle nicht darauf eingegangen werden kann.
8.2.3. Nach § 473 Abs 2 ZPO gilt im Revisionsverfahren mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen das Neuerungsverbot. Die vom Kläger mit seiner "Beweisrüge" angestrebten Feststellungen betreffen im Wesentlichen aber Sachverhalte, die von ihm im bisherigen Verfahren nicht hinreichend konkret behauptet worden waren. Andererseits lassen sich die von ihm im Rahmen der "Beweisrüge" vorgetragenen Behauptungen überwiegend nicht aus dem dazu vorgelegten E-Mail des Beklagten an D vom 25.04.2007 (Beilage AJ) - auch nicht in Verbindung mit anderen Beweisergebnissen - ableiten. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, der Beklagte sei als Mitglied der Verwaltung auch in die Geschäftsführung der C-Gesellschaften involviert gewesen. Es wird auch nicht dargelegt, welche Geschäftsführungshandlungen der Beklagte angeblich tatsächlich vorgenommen hat. Dem erwähnten E-Mail ist nicht zu entnehmen, dass der Beklagte Anlagegelder in Empfang genommen hat. Richtig ist, dass demnach in einem Fall eine Auszahlung von Anlagegeldern offenbar über ein auf den Beklagten lautendes Konto erfolgt ist. Dies war nach der erwähnten Urkunde darauf zurückzuführen, dass der Beklagte einer Anlegerin den entsprechenden Gegenwert bereits ausbezahlt hatte. Daraus kann aber noch nicht abgeleitet werden, wie dies die Revisionswerberin tut, dass der Beklagte selbst in betrügerische Tathandlungen verwickelt gewesen sei. Vielmehr enthält das Mail vom 25.04.2007 auch Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte das von D initiierte "C-System" selbst nicht vollständig verstanden hat. Dessen ungeachtet hat der Beklagte selbst sowie für ihn nahestehende natürliche und juristische Personen in dieses investiert. Dies wäre wohl nicht der Fall gewesen, wenn der Beklagte dieses - von vorne herein zum Scheitern verurteilte - "C-System" im Detail gekannt hätte.
In erster Instanz hat der Kläger nicht behauptet, dass der Beklagte selbst zahlreiche Kundenkontakte hatte. Dass der Beklagte teilweise von den von ihm für die C-Gesellschaften entwickelten Tätigkeiten und über diese veranlagten Gelder profitierte, wurde vom Erstgericht ohnehin festgestellt. Ebenso wenig hat der Kläger in erster oder zweiter Instanz hinreichend konkret vorgetragen, dass der Beklagte über das gesamte Ausmass der Vermögensveranlagungen der beiden C-Gesellschaften tatsächlich Kenntnis hatte und nicht nur davon wissen hätte müssen. Dass er davon wusste, dass diese Vermögensveranlagungen vornahmen, steht ohnehin ausser Streit. Dass diese aber "mit Wissen des Beklagten" in einem gewerbsmässigen Umfang durchgeführt wurden, kann insbesondere auch dem dazu neu vorgelegten Beweismittel nicht entnommen werden. Dasselbe gilt für die mit der Revision erstmals vorgetragene Behauptung, der Beklagte habe sich damit abgefunden, dass D Anlegerlisten manipuliert habe. Schliesslich ergibt sich aus dem jetzt vorgelegten Mail nicht, dass der Beklagte "in sämtliche Geschäftstätigkeiten der C-Gesellschaften involviert gewesen und selbst als Anlagevermittler aufgetreten" sei. Dass der Beklagte bei vollständiger Erfüllung der ihm als Verwaltungsrat übertragenen Verpflichtungen die später zu Tage getretenen Unregelmässigkeiten frühzeitig erkennen hätte können, ist ohnehin nicht mehr umstritten. Die damit verbundene Rechtsfrage, dass der Beklage von gewissen Vorgängen "wissen hätte müssen", wurde ebenfalls schon in Vorentscheidungen zu Gunsten der geschädigten Kläger beantwortet.
8.2.4. Die vom Kläger angestrebten Ersatzfeststellungen stünden teilweise auch mit unbekämpft gebliebenen Feststellungen in Widerspruch (vgl zu den Anforderungen an eine Beweisrüge, wonach unter anderem anzugeben ist, welche konkrete Feststellung angefochten wird - Kodek inRechberger ZPO4 § 471 Rz 8; RIS-Justiz RS0041835).
So stellte das Erstgericht unter anderem unbekämpft fest, der Beklagte habe "Kontrollen von D nicht vorgenommen, weil er ihm voll vertraute" (LG ON 15 S 18 Absatz 3 aE). Weiters stellte das Erstgericht von der Beweisrüge nicht wirksam erfasst fest, dass "die Geschäftsunterlagen der C AG ein Bild vermitteln, wonach sie ausschliesslich als Versicherungsvermittlerin tätig war" (LG ON 15 S 19 unten).
Schliesslich findet sich im Ersturteil folgende nicht bekämpfte Feststellung: "Diesen Überblick über die Aktivitäten der C AG und der C Holding hatte der Beklagte nicht. Ihm waren rudimentärste Grundlagen der offiziellen wie auch der inoffiziellen Gebarung nicht bekannt" (LG ON 15 S 34 Absatz 3). (Negativ-) Feststellungen, die sich nicht ohne weiteres mit dem nunmehr vom Kläger angestrebten Sachverhalt in Einklang bringen lassen, finden sich weiter im Ersturteil ON 15 auf Seite 35 Absatz 2 und S 37 Absatz 3). In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass Negativfeststellungen nur im Rahmen des § 1298 ABGB zu Lasten des Beklagten gehen, soweit sie also dessen Verschulden betreffen.
Würden nun die begehrten Feststellungen mit der unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsgrundlage in Widerspruch stehen, wäre das Ersturteil mit sekundären Feststellungsmängeln behaftet, die eine abschliessende rechtliche Beurteilung unmöglich machten.
8.2.5. Dazu sei noch darauf verwiesen, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof seiner Entscheidung im Verfahren 01 CG.2012.379 zugrunde legte, dass der Beklagte grob schuldhaft gegen diverse Schutzgesetze wie das BankG, IUG oder das TrHG verstossen habe; eine Mitwirkung an betrügerischen Handlungen des D ist aber weder im seinerzeitigen noch in diesem Verfahren hinreichend konkret hervorgekommen.
8.2.6. Soweit in der Revision erstmals in diesem Verfahren auf die "ZV T" verwiesen wird, scheitert dies schon an dem dargelegten Neuerungsverbot des § 473 Abs 2 ZPO (vgl Erw 8.2.3.). Eine Mangelhaftigkeit des erst- oder zweitinstanzlichen Verfahrens wird in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht.
8.2.7. Wenn auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz zu Beweisfragen nicht Stellung nehmen kann, hat er doch eine in dritter Instanz erstmals erhobene "Beweisrüge" auf ihre Schlüssigkeit und abstrakte Eignung zu prüfen, die vom Gericht erster Instanz erarbeitete Sachverhaltsgrundlage in Zweifel zu ziehen. Andernfalls hätte es der Revisionswerber in der Hand, durch eine völlig unbegründete und schon in ihren Grundüberlegungen ungeeignete "Beweisrüge" eine tatsächlich nicht gegebene Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zu konstruieren und die nicht gerechtfertigte Aufhebung der Berufungsentscheidung zu bewirken. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt nämlich immer nur dann vor, wenn dieser abstrakt geeignet ist, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern und die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu Lasten des Revisionswerbers herbeizuführen (vgl F OGH vom 03.11.2017 zu 07 CG.2015.161 Erw 8.3.4. und 03.03.2017 zu 10 CG.2013.318 Erw 6.4. GE 2017, 165; vgl RIS-Justiz RS0043027; RS0043049). Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Revisionswerber mit seiner "Beweisrüge" wie hier gegen das in § 473 Abs 2 ZPO normierte Neuerungsverbot verstösst, von der "Beweisrüge" angestrebte Feststellungen mit unangefochten gebliebenen in Widerspruch stünden und schon eine Schlüssigkeitsprüfung ergibt, dass neu vorgelegte Beweismittel nicht geeignet sind, die angestrebte Sachverhaltsgrundlage zu tragen.
8.3.1. Soweit sich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts im Rahmen der vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 03.03.2017 zu 08 CG.2015.162 und vom 06.04.2017 zu 08 CG.2015.429 geprägten Rechtssätze hält, wird gemäss §§ 482, 469a ZPO auf deren Richtigkeit und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
8.3.2. Hervorgehoben sei jedoch, dass mit Blick auf den in Österreich gelegenen Wohnsitz des Klägers ein Auslandsbezug besteht. Das nach den Behauptungen und Feststellungen den Schaden des Klägers verursachende Handeln des Beklagten wurde im Inland gesetzt, weshalb gemäss Art 52 Abs 1 Satz 1 IPRG liechtensteinisches Sachrecht anzuwenden ist. Davon sind erkennbar auch die Vorinstanzen ausgegangen, ohne dass dies von den Parteien gerügt wurde, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen (F OGH zu 03 CG.2016.264 vom 03.11.2017 Erw 8.2.1. und 02 CG.2015.16 vom 4.11.2016 Erw 8.3.2. ua).
8.3.3. Der Revisionswerber wirft dem Berufungsgericht vor, sich in der rechtlichen Beurteilung von wesentlichen Feststellungen des Erstgerichts entfernt zu haben. So habe der Kläger nach den Feststellungen seine Forderung nicht im Konkursverfahren über das Vermögen der C-Gesellschaften angemeldet und folglich sei diese auch nicht anerkannt worden. Der Kläger habe sich auch nicht als Privatbeteiligter dem gegen den Beklagten geführten Strafverfahren angeschlossen, weshalb er "keine Kenntnis vom liechtensteinischen Sachverhalt" gehabt habe.
Allerdings hat der Kläger selbst vorgebracht, dass er, als im September 2009 D Selbstmord begangen und über das Vermögen beider C-Gesellschaften der Konkurs eröffnet worden sei, erfahren habe, dass sein veranlagtes Geld vertragswidrig verwendet worden und folglich nicht mehr vorhanden sei; weiters sei demnach lediglich mit einer sehr geringen Konkursquote zu rechnen gewesen (ON 1 S 3 Absatz 2). Im Konkursverfahren sei die von ihm angemeldete Forderung von EUR 30'000.00 in der genannten Höhe anerkannt worden (ON 1 S 2 Mitte). Weiters brachte der Kläger selbst vor, dass er sich dem gegen den Beklagten zu 13 UR.2009.455 geführten Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen habe (ON 4 S 2 unten). Da dieses Vorbringen vom Beklagten nicht substantiiert bestritten wurde, ist es ebenfalls der Entscheidung zugrunde zu legen (RIS-Justiz RS0039927; F OGH 01.12.2017 zu 05 CG.2015.151 Erw 8.5.9.). Das Erstgericht hat konkret zum Beweisthema der Forderungsanmeldung keine Feststellung getroffen, sodass in Anwendung des § 267 ZPO das Vorbringen des Klägers als richtig zu unterstellen ist (vgl RIS-Justiz RS0040118 und RS0040085). Tatsächlich lässt sich auch dem vom Erstgericht in seiner Entscheidung verwerteten Konkursakt zu 09 KO.2009.663 (betreffend die C AG) der vom Kläger behauptete Sachverhalt zur Anmeldung und Anerkennung seiner Forderung unbedenklich entnehmen (do Beschluss vom 05.12.2011 ON 127 und Forderungsverzeichnis Stand 09.08.2011 bzw Liste der geprüften Forderungen). Es liegt also kein Geständnis vor, dass unwirksam wäre, weil seine Unrichtigkeit eindeutig erwiesen ist (RS0040085). Auch die Negativfeststellung, wonach nicht feststeht, dass sich der Kläger dem gegen den Beklagten geführten Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hat (LG ON 15 S 38 Absatz 1), steht dem entsprechenden Vorbringen des Klägers nicht entgegen (vgl RIS-Justiz RS0040118).
Auf die Frage der Unterbrechung der Verjährung durch den Privatbeteiligtenanschluss kommt der Revisionswerber allerdings nicht zurück, sodass darauf auch nicht einzugehen ist.
Nach dieser Sachlage ist mit Blick auf § 267 ZPO aber davon auszugehen, dass der Kläger von einem gegen den Beklagten geführten Strafverfahren und von dem über das Vermögen der C AG eröffneten Konkursverfahren Kenntnis hatte.
Dabei ist im Verfahren nicht hervorgekommen, ob der Kläger seine Forderung selbst oder durch einen Vertreter angemeldet hat. Die Kenntnis des bevollmächtigten Vertreters ist aber ohnehin dem Vertretenen zuzurechnen (vgl F OGH vom 01.12.2017 zu 05 CG.2015.151 Erw 8.5.4. aE unter Hinweis auf F OGH 05 CG.2014.346 vom 02.12.2016 und die dazu ergangene Entscheidung StGH 2017/4).
Damit steht fest, dass der Kläger und/oder sein Vertreter jedenfalls von der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der C AG Kenntnis und angenommen hatte(n), dass nur mit einer sehr geringen Konkursquote zu rechnen ist. An die Stelle einer liquiden Forderung ist eine Konkursforderung getreten, womit dem Kläger ein Schaden entstanden ist. Der Kläger oder sein Vertreter wussten weiters, dass die Vermögensveranlagung vertragswidrig verwendet worden war und gegen den Beklagten ein Strafverfahren geführt wurde.
8.3.4. Sohin bestanden bereits im Jahre 2009 wesentliche Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger ein Schadenersatzanspruch zusteht. Eine Verdachtslage war damit gegeben. Die Kenntnis des Schadens ist beim Gläubiger auch dann hinreichend vorhanden, wenn dieser die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm also noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. In diesem Fall steht dem Geschädigten zur Abwehr der Verjährung vorhersehbarer Folgeschäden innerhalb der für den Primärschaden bestehenden Verjährungsfrist die Feststellungsklage zur Verfügung. Subjektive Irrtümer des Geschädigten sind dabei nicht zu berücksichtigen. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, dass der Masseverwalter seinerseits beabsichtigte, gegen die Organe der Konkursitin Ansprüche geltend zu machen. Rechtliche Schlussfolgerungen zählen nicht zum rein tatsächlich zu verstehenden, den Beginn der Verjährung auslösenden Wissen des Geschädigten. Massgeblich ist allein die Tatsachenkenntnis des Gläubigers und nicht deren rechtliche Qualifikation. Die rechtliche Beurteilung des Insolvenzverwalters und des Fürstlichen Landgerichts zur angeblich fehlenden Aktivlegitimation des geschädigten Gläubigers während des Konkursverfahrens zur Geltendmachung seiner Ansprüche hinderte daher die Auslösung der Verjährungsfrist nicht. Es sei daher nur am Rande darauf verwiesen, dass nach den Feststellungen des Erstgerichts bereits im Jahre 2012 eindeutige Judikatur des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs veröffentlicht wurde (F OGH zu 05 CG.2015.151 vom 01.12.2017 Erw 8.5.6.; 07 CG.2015.161 vom 03.11.2017 Erw 8.4.2.; vgl 08 CG.2015.429 Erw 8.6. aE).
8.3.5. Es mag sein, dass der Kläger oder ein in Betracht kommender Vertreter, der allenfalls die Forderungsanmeldung vorgenommen hatte, nicht von den diversen Berichten des Masseverwalters Kenntnis erlangt hat. Allerdings darf sich der Geschädigte nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, von den Klagsvoraussetzungen eines Tages zufällig Kenntnis zu erlangen. Wenn für die aussichtsreiche Anspruchsverfolgung die notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe (und daher in zumutbarer Weise) in Erfahrung gebracht werden können, gilt die Kenntnis schon als in dem Zeitpunkt erlangt, indem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Der Geschädigter unterliegt also einer "Erkundigungsobliegenheit", die zur Grenzziehung deshalb erforderlich ist, damit die Verjährung vom Geschädigten nicht in solchen Fällen übergebührlich hinausgezögert werden kann, in denen das aufgrund des Normzwecks nicht gerechtfertigt ist (Schopper ÖBA 2014, 246). Diese Erkundigungsobliegenheit ist nach den Umständen des Einzelfalls objektiv zu beurteilen und darf nicht überspannt werden. Sie erstreckt sich nicht nur auf die Person des Schädigers sondern auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Geltendmachung des Anspruchs schlechthin. Die Verpflichtung, zumutbare Erkundigungen einzuholen, besteht insbesondere beim Vorliegen von Verdachtsmomenten (F OGH vom 01.12.2017 zu 05 CG.2015.151 Erw 8.5.4. mwN), wie sie hier nach der Konkurseröffnung vorlagen
8.3.6. Im Hinblick auf die schon nach dem Prozessstandpunkt der Klägerin bestehende anspruchsbegründende Verdachtslage wäre die Beiziehung eines rechtsfreundlichen Vertreters eine Massnahme gewesen, die vom Kläger ohne Überspannung der Erkundigungsobliegenheit zu verlangen gewesen wäre. Es kann nämlich von Geschädigten, die wie der Kläger nach der Sachlage von einem Schadensereignis Kenntnis hatten, durchaus zumutbar erwartet werden, dass sie sich rechtsfreundlich vertreten lassen. Der Kläger hat keine Gründe vorgebracht, warum ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte. Davon ausgehend bedeutet es keine Überspannung der Erkundigungsobliegenheit, vom Kläger bzw seinem allfälligen Rechtsvertreter zu verlangen, sich zumindest die Berichte des Insolvenzverwalters zu beschaffen bzw in regelmässigen Abständen in den Insolvenzakt - allenfalls auch durch einen ausländischen Substituten, wenn die Insolvenz wie hier im Ausland eröffnet wurde - Einsicht zu nehmen. Tragfähige Gründe, die eine Untätigkeit des Klägers rechtfertigen könnten, hat dieser, der entgegen den Berufungsausführungen mit diesem Beweis belastet ist, nicht vorgetragen (F OGH zu 05 CG.2015.151 Erw 8.5.2. und Erw 8.5.9. aE; RIS-Justiz RS0034805 ua).
8.3.7. Die Berichte des Masseverwalters sind nämlich grundsätzlich von einem anmeldenden Konkursgläubiger bzw seinem Rechtsvertreter zu berücksichtigen. Nach den Feststellungen wären den diversen Berichten des Masseverwalters für die Begründung einer auf den Titel des Schadenersatzes aufbauenden Klage, insbesondere auch in Bezug auf den eingetretenen Schaden, die Rechtswidrigkeit, das Verschulden und den Kausalzusammenhang, zur Klagsführung gegen den Beklagten hinlängliche Tatsachen zu entnehmen gewesen (vgl F OGH zu 05 CG.2015.168 vom 03.11.2017 Erw 9.3.3. unter Hinweis auf 08 CG.2015.162 vom 03.03.2017).
8.3.8. Richtig ist, dass zu 5 Ob 32/01v vom österreichischen Obersten Gerichtshof ausgesprochen wurde, dass bei einem strittige Tatfragen und Rechtsfragen behandelnden Prozess dessen Ausgang oder zumindest das Vorliegen gesicherter Verfahrensergebnisse abgewartet werden darf, ohne dass sich der Geschädigte der Gefahr der Verjährung seines Schadensersatzanspruches aussetzt. Dies gilt aber nach 1 Ob 12/05d nur dann, wenn bis zum Vorliegen des endgültigen Verfahrensergebnisses Ungewissheit über die Entstehung eines Schadens besteht (vgl dazu RIS-Justiz RS0034908 [T12] und [T14]). Gerade von einem derartigen Schadenseintritt war hier aber bereits im Jahre 2009 auszugehen. Weiters sind nach den vorliegenden Zwischenberichten des Masseverwalters - wie erwähnt - hinreichend Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Haftung des Beklagten mit Grund annehmen hätten lassen.
8.3.9. Die Revisionswerberin führt ins Treffen, dass zur Frage der Verjährung der Ansprüche von sogenannten C-Geschädigten äusserst divergierende Entscheidungen des Fürstlichen Landgerichts ergangen seien und auch der Masseverwalter die Ansicht vertreten habe, die Gläubiger seien selbst nicht aktivlegitimiert, ihre Ersatzansprüche einzuklagen.
Allerdings zählen rechtliche Schlussfolgerungen nicht zum rein tatsächlich zu verstehenden, den Beginn der Verjährung auslösenden Wissen des Geschädigten. Massgeblich ist allein die Tatsachenkenntnis des Gläubigers und nicht deren rechtliche Qualifikation. Die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Landgerichts und des Insolvenzverwalters zur angeblich fehlenden Aktivlegitimation der geschädigten Gläubiger während des Konkursverfahrens zur Geltendmachung ihrer Ansprüche hinderte daher die Auslösung der Verjährungsfrist nicht. Subjektive Irrtümer des Geschädigten können dabei nicht berücksichtigt werden. Es sei daher nur am Rande darauf verwiesen, dass nach den Feststellungen des Erstgerichts bereits im Jahr 2012 eindeutige Judikatur des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs veröffentlicht wurde (F OGH zu 05 CG.2015.151 vom 01.12.2017 Erw 8.5.6.; 07 CG.2015.161 vom 03.11.2017 Erw 8.4.2.; vgl 08 CG.2015.429 Erw 8.6. aE).
8.3.10. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner zu 08 CG.2015.162 ergangenen Entscheidung vom 03.03.2017 (Erw 8.10.7) unter Hinweis auf 03 C 69/96, LES 2001, 41, judiziert hat, können auch während eines anhängigen Konkursverfahrens ein Altgläubiger seinen Quotenschaden und ein Neugläubiger seinen Vertrauensschaden gegen die Organe der Gesellschaft geltend machen. Es wurde ausgesprochen, dass sowohl die Altgläubiger wie auch die Neugläubiger ihren Schaden als Individualschaden - bei Bejahung der übrigen Haftungsvoraussetzungen - vom Organ der Gesellschaft direkt einfordern können. Bereits in der Entscheidung LES 2001,41 stand der Fürstliche Oberste Gerichtshof auf dem - verjährungsrechtlich relevanten und in der Folge aufrecht erhaltenen - Grundsatz, dass der Schadenersatzanspruch eines Neugläubigers schon vor der Ermittlung einer allfälligen Konkursquote, die an den Gläubiger auszuzahlen wäre, fällig ist, "weil ja der Schaden mit der Konkurseröffnung bzw Fälligkeit der Forderung sofort im Vermögen des Gläubigers eintritt, so dass der Ausgang des Konkursverfahrens nicht abzuwarten ist" (08 CG.2015.162 Erw 8.10.7.). Dies gilt beispielsweise insbesondere im Fall der Konkursverschleppung. Der Schadenseintritt wurde frühzeitig und nicht erst nach Feststehen des Quotenausfalls angesetzt. In der Entscheidung vom 06.07.2012 zu 09 CG.2011.279, LES 2012, 167, sah der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Notwendigkeit der Ergänzung des erstgerichtlichen Verfahrens unter anderem in erster Linie deshalb als gegeben, weil herauszuarbeiten war, ob es sich bei dem damaligen Kläger um einen Neu- oder Altgläubiger handle, sodass davon ausgehend unterschiedliche schadenersatzrechtliche Voraussetzungen (Vertrauens- oder Quotenschaden) gegeben waren. Diese Frage spielt jedoch hier für die Verjährung keine Rolle (F OGH zu 07 CG.2015.161 vom 03.11.2017 Erw 08.4.3. aE).
In seiner Entscheidung zu 08 CG.2015.162 (Erw 8.10.6. und 8.10.7.) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof also auch auf seine Judikatur im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen infolge verspäteter Konkursanmeldung durch Alt- und Neugläubiger und insbesondere auf die dazu zuletzt ergangene und veröffentlichte Entscheidung 09 CG.2011.279, LES 2012, 167, aber auch auf LES 2003,204 sowie LES 2001,41 verwiesen. Auch dort wurde ausgesprochen, dass im Fall der Konkursverschleppung unmittelbar die Gläubiger der Verbandsperson geschädigt werden, weil sie eine ganz oder teilweise uneinbringliche Forderung erworben haben. Bereits aus dieser Aussage geht hervor, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof den Schadenseintritt frühzeitig und nicht erst nach Feststehen des Quotenausfalls angesetzt hat. Der Neugläubiger ist nach dieser Entscheidung so zu stellen, wie wenn er mit der konkursiten Verbandsperson nicht mehr kontrahiert hätte. Altgläubiger und Neugläubiger sind nach LES 2012, 167 wie erwähnt aktiv legitimiert, bereits während des anhängigen Konkursverfahrens ihre Ansprüche auf Ersatz des Quoten- bzw Vertrauensschadens gegen die für die Konkursverschleppung verantwortlichen Organmitglieder geltend zu machen. Damit war davon auszugehen, dass der betreffende Kläger längst vor Einbringung seiner Klage und zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Verjährung noch nicht eingetreten war, Kenntnis von der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zur Haftung wegen Konkursverschleppung, konkret zur Haftung wegen eines dem damaligen Kläger erwachsenen Neugläubigerschadens haben konnte. Eine Unzumutbarkeit, sich diese Kenntnis zu verschaffen, um rechtzeitig eine Haftungsklage einzubringen, war auch damals nicht ersichtlich. Vielmehr wurde auch seinerzeit angenommen, dass gerade im Hinblick auf einen im Ausland anhängigen Konkurs die Notwendigkeit gegeben war, sich rechtzeitig Kenntnis über Rechtslage und Judikatur hinsichtlich allfälliger Haftungsansprüche gegen Organe einer Verbandsperson zu verschaffen (08 CG.2015.162 Erw 8.10.7.).
8.3.11. Im Grunde zutreffend zeigt die Klägerin auf, dass sie ihre Ansprüche auf verschiedene Rechtsgründe gestützt hat. Allerdings sind in diesem Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Klägerin ein Verhalten gesetzt hätte, dass die Anwendung einer längeren als 3 Jahre dauernden Verjährungsfrist zur Folge gehabt hätte.
Richtig ist, dass die Klägerin behauptet hatte, dass der Beklagte über mehrere Gesellschaften selbst in die "C" investiert und dafür Provision bezogen habe. Gerade der Umstand, dass der Beklagte selbst oder ihm nahestehende Person über den Beklagten in die C-Gesellschaften investierten, spricht an sich dafür, dass der Beklagte auf das Funktionieren des "Systems" vertraute. Jedenfalls kann aber aus der Tatsache, dass er dafür Provisionen lukrierte, nicht abgeleitet werden, dass er demnach wissentlich bzw absichtlich zum Nachteil der Gläubiger gehandelt hatte.
8.3.12. Weiters ist an sich zutreffend, dass die Konkursverfahren über die Vermögen der C Holding und der C AG noch nicht abgeschlossen sind und daher noch nicht gesagt werden kann, ob die Revisionswerberin eine Konkursquote erhalten wird oder nicht.
Die Kenntnis des Schadens ist beim Gläubiger jedoch auch dann hinreichend gegeben, wenn dieser die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm also noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch nicht zur Gänze eingetreten sind. In diesem Fall steht dem Geschädigten zur Abwehr der Verjährung vorhersehbarer Folgeschäden innerhalb der für den Primärschaden bestehenden Verjährungsfrist die Feststellungsklage zur Verfügung (F OGH zu 05 CG.2015.151 vom 01.12.2017 Erw 8.5.6. ua).
8.3.13. Dem Kläger ist auch darin zuzustimmen, dass die Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstossen kann, wenn die Fristversäumnis des Berechtigten auf ein Verhalten seines Gegners zurückzuführen ist (RIS-Justiz RS0014838; F OGH 07 CG.2015.161 vom 03.11.2017 Erw 8.4.5.). Derartige Umstände hat der Kläger jedoch nicht konkret vorgetragen. Vielmehr ergibt sich aus den Feststellungen, dass ihm schon Jahre vor der Klagseinbringung hinreichend Tatsachen bekannt sein hätten können, die zumindest die Einbringung einer Feststellungsklage gerechtfertigt hätten. Der Beklagte hat zwar auch vom Kläger behauptete Umstände (vgl ua ON 5 S 3: das Fehlen von Geschäftsunterlagen) zu vertreten, die im Zusammenhang mit weiteren Missständen letztlich dazu führten, dass dem Kläger ein Schaden entstanden ist; diese betreffen jedoch die Begründung des Anspruchs an sich, nicht aber solche, die zu einer Fristversäumnis im Zusammenhang mit der Verjährung führten. Dass nämlich der Beklagte nach dem Bekanntwerden des Schadenseintrittes (sohin seit der Konkurseröffnung) in treuwidriger Weise Massnahmen gesetzt hätte, die den Kläger hinderten, vor Ablauf der Verjährungsfrist seine Ansprüche gegen den Beklagten zu verfolgen, ist nicht hervorgekommen. Dies gilt insbesondere auch für das Vorbringen des Klägers über die Verantwortung des Beklagten in Vorverfahren (ON1 S 7 ff, ON 5 S 3, ON 10 S 3 unter Bezugnahme auf die PV des Beklagtem vom 02.12.2014 - also mehr als drei Jahre nach dem Schadenseintritt - in einem Vorverfahren, der im Übrigen seinerzeit und auch in diesem Verfahren weitgehend Glauben geschenkt wurde).
Schliesslich ist auch an dieser Stelle auf den dritten Zwischenbericht des Masseverwalters vom 12.12.2011 hinzuweisen, mit dem mitgeteilt wurde, dass es der Beklagte ablehnt, einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung abzugeben (LG ON 15 S 26 unten).
8.3.14. Zusammengefasst resultiert daraus, dass die vom Erstgericht erarbeitete Sachverhaltsgrundlage für eine abschliessende rechtliche Beurteilung hinreicht. Entgegen den Revisionsausführungen des Klägers ist daher das Ersturteil nicht mit sekundären Feststellungsmängeln belastet. Vielmehr entfernt sich der Kläger mit seinen entsprechenden Ausführungen teilweise von den Feststellungen. Im Übrigen trägt er dazu teilweise Neuerungen oder nicht entscheidungsrelevante Behauptungen vor. Insbesondere ist nach dem Vorbringen des Klägers und den in deren Rahmen getroffenen Feststellungen nicht erkennbar, inwiefern der Beklagte dem Kläger durch wissentlich falsche Angaben oder absichtlich im Sinn des Art 226 Abs 1 PGR einen Schaden zugefügt hätte, wozu die Revisionsausführungen auch weitgehend inhaltsleer sind (ON 24 S 26).
8.4. Es war sohin der Revision ein Erfolg zu versagen.
9. Der auch im Revisionsverfahren unterlegene Kläger hat dem Beklagten gemäss §§ 50, 40, 41 ZPO die rechtzeitig und weitgehend richtig angesprochenen Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. Ein Ersatz für die verzeichnete Entscheidungsgebühr kommt aber im Hinblick auf § 70 ZPO und die dem Beklagten gewährte Verfahrenshilfe nicht in Betracht.