Auch vollstreckbare Forderungen können uneingeschränkt bekämpft werden. Für diesen Fall sieht der Gesetzgeber jedoch eine Umkehr der Parteirollen vor und trägt dem Bestreitenden auf, das Prüfungsverfahren einzuleiten (Art 67 Abs 2 KO = § 110 Abs 2 öIO). Der Grund hierfür besteht darin, dass angesichts des Titels eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Forderungsexistenz spricht.
Für Vornahme, Form und Inhalt der in einem Zivilprozess vorgesehenen Gerichtshandlungen sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Der tatsächliche Wille des Gerichtsorgans ist für die Bedeutung und den Umfang der gerichtlichen Prozesshandlung unbeachtlich, es kommt nur auf die nach aussen getretene Erklärung des Gerichtswillens und ihren Wortlaut (objektiver Erklärungswert) sowie ihre Deckung durch das Gesetz an.
03 CG. 2016.139
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen erster Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in *****, wider die beklagte Partei Konkursmasse des C i.K., c/o Masseverwalter D, dieser vertreten durch E, wegen EUR 2'068'799.21 und CHF 117'139.11 (Gesamtstreitwert und Revisionsinteresse CHF 2'329'019.11), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 15.12.2016, 03 CG.2016.139-21, mit dem die Berufung der beklagten Partei wegen Nichtigkeit gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 16.06.2016, 03 CG.2016.139-7, idF des Berichtigungsbeschlusses vom 05.10.2016, verworfen und im Übrigen der Berufung der beklagten Partei gegen das genannte Urteil keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters die mit CHF 21'018.14 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzt.
1. Der C (= nunmehrige Gemeinschuldnerin) ist ein rechtlich unselbständiger offener Anlagefonds des Typs "Investmentunternehmen für andere Werte mit erhöhtem Risiko" in der Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Als Verwaltungs-gesellschaft des C war zuletzt die F Management AG mit Sitz in ***** tätig. Sie war die einzige Treuhänderin. Die Treuhänderschaft wurde im Handelsregister (damals Öffentlichkeitsregister) unter der Registernummer FL ***** eingetragen. Die Finanzmarktausicht erteilte der Verwaltungsgesellschaft am 10.05.2007 die Bewilligung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Sie genehmigte am 06.12.2007 den vollständigen wie auch den vereinfachten Prospekt des C. Die beiden Prospekte wurden beim Liechtensteinischen Grundbuch- und (dem seinerzeitigen) Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt.
Der Kläger gab am 17.08.2007 den Auftrag, sämtliche sich in seinem Besitz befindlichen 2023 Anteile am C zu verkaufen. Bis zum 04.11.2008 wurden davon 504 Anteile zurückgenommen. Per 17.08.2007 waren 4494 Anteile am C gezeichnet. Der Nettoinventarwert am 31.10.2007 betrug pro Anteil EUR 1'014.55. Für die zurückgenommen Anteile erhielt der Kläger insgesamt EUR 551'185.17 ausgezahlt. Für die restlichen 1519 Anteile erhielt er keine Zahlung.
In der Folge setzte die Fondsleitung des C die Ausgabe von neuen Anteilen aus und schob die Rückzahlung der Anteile auf. Mit Mitteilung vom 31.10.2009 informierte die Verwaltungsgesellschaft die Anleger darüber, dass seit längerer Zeit erhebliche Rücknahmen von Anteilen verzeichnet würden und sie aufgrund dieser Rücknahmen den Anteilshandel aussetzen habe müssen. Am 31.10.2009 fasste die Verwaltungsgesellschaft den Beschluss, den C vom 31.10.2009 aufzulösen. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 11.03.2015 wurde über das Vermögen des C das Konkursverfahren eröffnet und D zum Masseverwalter bestellt.
2. Im Verfahren 02 CG.2012.145 begehrte der Kläger von der F Management AG als Treuhänderin des C die Zahlung von EUR 1'501'249.50 samt Zinsen. Er behauptete, dass dieser Betrag seinen 2023 Anteilen zum Nettoinventarwert von EUR 1'014.55 pro Anteil (Stichtag 31.10.2007) abzüglich der erhaltenen EUR 551'185.17 für die bereits abgerechneten 504 Anteile entspreche. Das Fürstliche Landgericht erkannte mit Urteil vom 06.08.2013 die FManagement AG schuldig, dem Kläger diesen Betrag samt gestaffelten Zinsen und Verfahrenskosten aus dem Fondsvermögen des C zu zahlen. Das Fürstliche Obergericht und der Fürstliche Oberste Gerichtshof gaben den dagegen erhobenen Rechtsmitteln keine Folge. Der erstinstanzliche Zuspruch erwuchs in Rechtskraft.
3. Der Kläger meldete im Konkursverfahren am 16.04.2015 die im zuerkannte Forderung von EUR 2'068'799.21 (inkl. EUR 567'549.71 Zinsen) als Hauptsache und CHF 117'903.11 an Kosten (Verfahrenskosten für die gerichtlichen Instanzen sowie für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof) als Forderung an. In seiner Forderungsanmeldung führte er aus, dass er " Sondergläubiger des C" sei und die Konkursmasse "Sondervermögen" zur exklusiven Befriedigung der Sondergläubiger zu Verfügung stehe. Der vollständige Fondsprospekt sehe vor, dass das gesamte Nettovermögen im Miteigentum aller Anleger stehe. Da er der einzige Gläubiger sei, stehe ihm am vorhandenen (inzwischen grösstenteils aus Geld bestehenden) Fondsvermögen das (Mit-)Eigentumsrecht zu. Dieses mache er hiermit geltend und beanspruche sein Aussonderungsrecht dahingehend, dass ihm das gesamte Nettovermögen des Fonds ausgefolgt werde. Für den Fall, dass das Aussonderungsrecht bestritten werde, melde er seine Forderung in der vierten Klasse der Konkursforderungen an.
Der Masseverwalter bestritt die Forderungen des Klägers.
4. Mit der am 09.07.2015 zu 03 CG.2015.259 eingebrachten Prüfungsklage gem Art 67 Abs 2 KO begehrte der Masseverwalter die Feststellung, dass die Forderung des Klägers über (umgerechnet) CHF 2'211'880.00 und CHF 117'139.00 im Konkurs des C weder ein Aussonderungsrecht noch eine Konkursforderung darstelle, sondern nachrangiges Eigenkapital sei und keinen Konkursteilnahmeanspruch im Konkursverfahren begründe.
Das Fürstliche Landgericht wies mit Urteil vom 04.09.2015 das Feststellungsbegehren ab. Das Fürstliche Obergericht gab der dagegen erhobenen Berufung mit Urteil vom 15.12.2015 keine Folge. Es führte in Abweichung von der Rechtsmeinung des Erstgerichts aus, das es am Kläger gelegen wäre, gegen den Masseverwalter eine Feststellung seiner Forderung als Konkursforderung bzw. seines (allenfalls behaupteten) Aussonderungsrechts geltend zu machen. In einem Fall, in dem der Masseverwalter für Qualifikation einer geltend gemachten Forderung als Konkursforderung bestreite, habe nämlich der Gläubiger die bestrittene Eigenschaft seiner Forderung als Konkursforderung feststellen zu lassen. Dem Masseverwalter komme keine Klagebefugnis zu. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
5. Mit seiner nunmehr am 29.03.2016 eingebrachten Klage begehrte der Kläger letztlich die Feststellung, dass die von ihm im Konkurs des C angemeldeten Forderungen von EUR 2'068'799.21 (umgerechnet in CHF: 2'211'880.00) und CHF 117'139.11 als Konkursforderung in der vierten Klasse zu Recht bestünden. Er brachte dazu zusammengefasst vor: Der Masseverwalter sei anlässlich der Prüfungstagsatzung vom 25.06.2015 dahingehend belehrt worden, dass er als Bestreitender seinen Widerspruch gegen die vollstreckbare Forderung des Klägers mittels Klage geltend machen müsse. Diese Klage sei abgewiesen worden. Mit Schreiben vom 12.02.2016 habe der Masseverwalter mitgeteilt, dass er den Kläger nicht als Konkursgläubiger betrachte. Mit Beschluss vom 15.03.2016 habe das Konkursgericht den Antrag des Klägers festzustellen, dass er von der Beteiligung am Konkursverfahren ausgeschlossen werde, zurückgewiesen. Das Konkursgericht führte in seiner Begründung an, der Kläger hätte, obwohl er über eine vollsteckbare Forderung gegen die Konkursitin verfüge, klagen müssen.
Bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung vom 25.06.2015 sei der Kläger aber nicht aufgefordert worden, innert 14 Tagen auf Feststellung zu klagen. Im Gegenteil sei der Masseverwalter belehrt worden, eine Klage gemäss Art 67 Abs 2 KO einzubringen. Bis heute habe das Konkursgericht keinen Beschluss gefasst, mit dem eine Anordnung an den Kläger ergangen wäre, auf Feststellung seiner titulierten Forderung zu klagen. Dessen ungeachtet werde nun die gegenständliche Klage eingebracht.
6. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete, soweit noch revisionsgegenständlich, zusammengefasst ein: Die Klage sei verspätet eingebracht worden. Der Kläger sei mehrfach vom Konkursgericht über die Notwendigkeit, eine Prüfungsklage einzubringen, belehrt worden. Darüber hinaus sei die Klage auch unzulässig, weil sie der Rechtskraft des Verfahrens zu 03 CG.2015.259 entgegenstehe.
Der Kläger habe keine Gläubigerstellung. Nach Art 19 IUG erwerbe der Anlieger mit seiner Einzahlung Forderungen gegen das Investmentunternehmen auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag. Der Anlieger sei der wirtschaftliche Eigenkapitalgeber. Er trage den Verlust und erhalte den Gewinn. Das IUG spreche vom "Nettoinventarwert". Aus dem Begriff " netto" ergebe sich schon, dass die Schulden (Drittgläubiger) bereits abgezogen seien. Der Anleger habe immer nur einen Anspruch auf das Nettovermögen, also das Bruttovermögen abzüglich Schulden. Dies bedeute, dass die Gläubiger im Konkurs vorrangig befriedigt würden. Auch das Prospekt vom 06.12.2007 sehe Anleger nicht als Gläubiger.
Die Einzahlung, die für den Erwerb eines Anteils an einem Fonds getätigt werde, stelle Eigenkapital dar. Wenn der Inhaber der Anteile dieses Eigenkapital rückfordere, sei er dazu rechtlich berechtigt. Im Konkurs sei er aber wie ein Aktionär oder Gesellschafter, der ein eigenkapitalersetzendes Darlehen gewähre, gegenüber den Konkursgläubigern nachrangig. Die Forderung des Klägers resultiere nur aus dem ursprünglichen Erwerb der Beteiligung am Fonds, sohin aus seiner Rolle als Kapitalgeber des Fonds. Die Stellung eines Anlegers sei nicht anders zu sehen als die Stellung eines Aktionärs im Konkurs. Auch ein Begünstigter einer Treuhandschaft nach Art 897 PGR sei ohne weiteres mit einem Begünstigten einer Stiftung vergleichbar.
7. Das Fürstliche Landgericht stellte mit Urteil vom 16.06.2016 entsprechend dem ursprünglichen Begehren fest, dass die vom Kläger angemeldete Forderung von EUR 2'068'799.21 und CHF 117'139.11 als Konkursforderung in der 4. Klasse zurecht bestehe. Es berichtigte im Sinne des Antrag des Klägers in seiner Berufungsmitteilung mit Beschluss vom 05.10.2016 sein Feststellungsurteil wie folgt: "Die vom Kläger A im Konkurs des C angemeldete Forderung von EUR 2'068'799.21 und CHF 117'139.11 besteht (umgerechnet in CHF) mit CHF 2'211'880.00 und CHF 117'139.11 als Konkursforderung der vierten Klasse zu Recht."
7.1. Das Fürstliche Landgericht stellte über den vorangestellten Sachverhalt hinaus noch im Wesentlichen fest:
"Der vollständige Prospekt der C hält u.a. Folgendes fest:
"Risikohinweis
Der C ist ein Investmentunternehmen liechtensteinischen Rechts der Kategorie für andere Werte mit erhöhtem Risiko. Es handelt sich um ein Investmentunternehmen für Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont und erhöhter Risikobereitschaft. Die Verwaltungsgesellschaft empfiehlt potentiellen Anlegern, im Sinne der Risikodiversifikation nur einen angemessenen Teil ihres Portfolios, wie er für Alternative Investments vorgesehen ist, in C zu investieren.
Grundsätzlich ist das Investment in Kunstgegenstände und die Preisfindung/Bewertung mit anders gearteten Risiken verbunden als der Handel mit Wertpapieren an einer geregelten Börse. Wie diese besitzen Sie nicht nur die Möglichkeit zur Wertsteigerung des eingesetzten Kapitals, sondern sind auch vielfach mit erheblichen Risiken behaftet. Sie unterliegen dem nicht vorhersehbaren Einfluss der Entwicklung der Kunstmärkte. Es kann grundsätzlich keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Insbesondere ist es möglich, dass bei einzelnen Investments deren erwartete Wertentwicklungen während der Laufzeit nicht eingetreten sind und der Anleger einen teilweisen Verlust des eingesetzten Kapitals erleidet. ...
1 Eckdaten des Fonds
Bewertungstag Montag und Ende Monat
Bewertungsintervall wöchentlich bzw. monatlich
Annahmeschluss Anteilsgeschäft
Rücknahme: 30 Tage vor folgenden Bewertungstagen:
30.04., 31.07., 31.10. und 31.01., 16.00 Uhr (MEZ)
... 2. Organisation
... 2.2 Vertragsbedingungen
Die Vertragsbedingungen legen das Rechtsverhältnis zwischen dem Anleger und der Verwaltungsgesellschaft fest. Der rechtlich relevante Inhalt des vereinfachten Prospekts bildet die Vertragsbedingungen und ist gleichzeitig als Treuhandurkunde im Sinne des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) ausreichend.
....
2.4 Verwaltungsgesellschaft
F Management AG, *****, FL- *****Die F Management AG wurde am 15. Mai 2007 in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in *****, Fürstentum Liechtenstein, für eine unbeschränkte Dauer gegründet. Die FMA hat der Verwaltungsgesellschaft am 10. Mai 2007 die Bewilligung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit erteilt. Das Aktienkapital der Verwaltungsgesellschaft beträgt CHF 1'000'000,-- (in Worten Schweizer Franken eine Million) und ist zu 100% einbezahlt. Eine Übersicht sämtlicher von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Investmentunternehmen befindet sich auf der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband unter www.lafv.li
2.8 Depotbank
Als Depotbank fungiert die G, *****
Die Depotbank führt das Anteilsregister.
...
Die Depotbank verwahrt das Vermögen des Fonds im Rahmen eines banküblichen Depotgeschäfts. Sie nimmt ferner alle Aufgaben wahr, die vom liechtensteinischen Gesetz über Investmentunternehmen vom 19. Mai 2005 in der jeweils geltenden Fassung (IUG) vorgeschrieben werden.
2.8 Depotbank
Als Depotbank fungiert die G, *****.
Die Depotbank für das Anteilsregister.
Die G besteht seit 1997. Ihre Haupttätigkeit besteht aus Private Banking sowie dem Kredit- und Hypothekargeschäft. Einde 2006 betrugen die effektiven eigenen Mittel CHF 51 Mio. Die Depotbank verwahrt das Vermögen des Fonds im Rahmen eines banküblichen Depotgeschäfts. Sie nimmt ferner alle Aufgaben wahr, die vom liechtensteinischen Gesetz über Investmentunternehmen vom 19. Mai 2005 in der jeweils geltenden Fassung (IUG) vorgeschrieben werden.
2.9 Administrationsstelle
Die Fondsadministration des C ist an die H, *****, delegiert. Die H verfügt über Erfahrungen und Fachkenntnisse in Buchhaltung und Administration. Die genaue Ausführung des Auftrags regelt ein zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der H abgeschlossener Administrationsvertrag.
Die H ist als Administrationsstelle verantwortlich für die Erfüllung der allgemeinen administrativen Aufgaben, die im Rahmen der Fondsverwaltung anfallen und die vom liechtensteinischen Recht vorgeschrieben sind. Diese Dienstleistungen beinhalten u.a. die Berechnung des Nettovermögens und der Ausgabe- und Rücknahmepreise.
...
3.1 Fondsstruktur
Der C hat die Struktur eines Einzelfonds. Die Vermögenswerte des Fonds werden von der Verwaltungsgesellschaft im Interesse und für Rechnung der Anleger verwaltet. Das gesamte Nettovermögen steht in ungeteiltem Miteigentum aller, ihren Anteilen entsprechend gleichberechtigt beteiligten Anleger. Es ist vom Vermögen der Verwaltungsgesellschaft getrennt. Ansprüche von Anlegern und Gläubigern, die sich gegen den Fonds richten oder die anlässlich der Gründung, während des Bestehens oder bei der Liquidation des Fonds entstanden sind, sind auf das Nettovermögen beschränkt.
Der Fonds hat am 16. August 2005 von der FMA die Konzession erhalten und wurde am 22 August 2005 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister eingetragen.
Der Fonds wurde gemäss Art. 3 Abs. 2 des liechtensteinischen Gesetzes über Investmentunternehmen vom 3. Mai 1996 ("Gesetz vom 3. Mai 1996") als ein rechtlich unselbständiger offener Anlagefonds in der Rechtsform der Kollektivtreuhänderschaft aufgelegt. Am 31. August 2007 hat die FMA den an die Anforderungen des liechtensteinischen Gesetzes über Investmentunternehmen vom 19. Mai 2005 (IUG) angepassten Prospekt genehmigt.
Der vorliegende vollständige sowie der vereinfachte Prospekt und die Vertragsbedingungen wurden am 6. Dezember 2007 von der FMA genehmigt und beim liechtensteinischen Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt. Die jeweils gültige Fassung steht auf der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband unter www.lafv.lizur Verfügung oder kann bei der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank kostenlos bezogen werden.
Der Erwerb von Anteilen erfolgt auf der Basis dieses vollständigen Prospekts sowie des letzten Geschäfts- und Halbjahresberichtes, sofern deren Publikation bereits erfolgte. Gültigkeit haben nur die Informationen, die im vollständigen Prospekt oder in einem darin genannten Dokument enthalten sind. Mit dem Erwerb der Anteile gelten diese als durch den Anleger genehmigt.
...
4 Anlagegrundsätze
Anlageziel und Anlagepolitik des C
Das Vermögen des Fonds wird nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapiere und andere Anlagen investiert. Ziel des Anlagefonds ist es, sich mit grösstmöglichem wirtschaftlichem Erfolg im Kunstmarkt zu bewegen. Es soll erreicht werden, dass - über Zeiträume von mehreren Jahren gesehen - die Investments einen überdurchschnittlichen Vermögenszuwachs erwirtschaften.
Der Anlagefonds wird überwiegend in Werke der so genannten klassischen Moderne, also etwa ab dem Ende des 19. Jahrhunderts beginnend mit der Brücke-Zeit und den französischen Fauvisten bis ca. Mitte des 20. Jahrhunderts investieren, sowie in geringem Umfang in Werke der Moderne und der nachfolgenden Contemporary Art und Fotographien.
Als Beimischung und insbesondere zur effizienten Verwaltung der Liquidität darf der Anlagefonds in festverzinsliche Wertpapiere oder Geldmarktpapiere investieren, die eine Laufzeit oder Restlaufzeit von maximal 24 Monaten haben.
Generelle Informationen zum Anlagefonds
Auch Kunst hat, wie Wertpapiere aller Art, einen Markt, der den Gesetzen jeder Marktordnung gehorcht. Insoweit hängt der Erfolg einer Investition in Kunst u.a. von der sorgfältigen Marktbeobachtung und der dieser folgenden Handelsstrategie ab.
Für C soll mit Beteiligungssummen von mindestens EUR 25'000,-- Kunst mit Wertzuwachschancen und einem funktionierenden Markt gekauft werden. Dabei ist klar, dass der Kunstmarkt sich nicht für Spekulanten eignet, denn ein Kunstinvestor muss je nach der Art des jeweiligen Kunstwerkes bereit sein, dieses auch liegen zu lassen. Da anerkannte und etablierte Kunst mengenmässig genau so endlich ist wie etwa Grundstücke in guter Lage, sollte sie per Saldo und in Zeiträumen von mehreren Jahren Wertsteigerungen generieren können. Ein Totalverlust der Anlage in etablierter Kunst ist bislang nicht bekannt geworden, kann aber auch nicht ausgeschlossen werden.
...
Generelle Informationen
Der Kunstmarkt:
Der Kunstmarkt ist ein von Angebot und Nachfrage bestimmter Wettbewerbsmarkt. Verlässliche Statistiken über den Kunstmarkt gibt es nicht, aber für den Experten ist der weltweite Kunstmarkt insbesondere durch zahlreiche Internet-Datenbanken und durch den Zugriff auf nahezu alle Auktionsergebnisse seit den 1980er Jahren transparent. Kunstwerke sind Sachwerte, deren verfügbares Angebot begrenzt ist. Der Marktwert wird insbesondere durch Käufe von Museen und Sammlungen beeinflusst.
...
Für die Anlagen des C gelten im Übrigen folgende Bestimmungen:
5.1 Zugelassene Anlagen
Als Investmentunternehmen für andere mit erhöhtem Risiko darf die Anlagegesellschaft auch in Kunstobjekte investieren, die allenfalls nur beschränkt marktgängig, hohen Kursschwankungen unterliegen und/oder deren Bewertung erschwert ist. Das erhöhte Risiko kann sich insbesondere im Einsatz von nicht oder äusserst schwer verwertbaren Kunstobjekten manifestieren.
Die Verwaltungsgesellschaft investiert das Vermögen des Anlagefonds zu mindestens zwei Dritteln in Kunstwerke folgender Kategorien:
Kategorie 1: Bilder der Klassischen Moderne
Kategorie 2: Bilder der Moderne und Zeitgenossen
Kategorie 3: Ausgesuchte Fotografien
Kategorie 4: Bilder "Alte Meister"
Kategorie 5: Skulpturen der Hauptrichtung des Anlagefonds.
Für alle Kategorien gilt, dass die Künstler fest etabliert sein müssen, eine interessante Marktentwicklung in der Vergangenheit aufweisen, und dass die Herkunft und der "Lebenslauf" (Provenienz) jedes der angekauften Kunstwerke soweit möglich sein muss.
Unter Berücksichtigung der am Kunstmarkt nicht täglich gegebenen Kauf- und Verkaufsgelegenheiten kann die Zwei-Drittel-Investitionsgrenze gegebenenfalls periodisch unterschritten werden.
Die Verwaltungsgesellschaft kann bis zu höchstens ein Drittel des Vermögens des Anlagefonds in festverzinsliche Wertpapiere mit einer maximalen Laufzeit oder Restlaufzeit von 24 Monaten folgender Kategorien investieren:
Obligation / Notes
Kassenscheine und Kassenobligationen
Nullkuponanleihen und Diskontanleihen
Zertifikate mit Kapitalschutz auf Obligationen und Rentenindices ohne Laufzeitbeschränkung
5.2 Flüssige Mittel
Der Anlagefonds darf angemessene flüssige Mittel halten. Die flüssigen Mittel dürfen nur in der Rechnungseinheit des Anlagefonds und in allen Währungen, in denen Anlagen getätigt werden, gehalten werden. Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit mit einer Laufzeit bis zu 12 Monaten, sowie Geldmarktfonds.
Aus Gründen der Liquiditätssicherung zur Deckung der laufenden Kosten des Anlagefonds als auch zur Abhandlung von Rücknahmeanträgen muss der Anlagefonds mindestens ständig Liquide Mittel halten wie folgt:
Bis Fondsvermögen EUR 3 Millionen mind. 15% des Fondsvermögens
Ab Fondsvermögen EUR 3 Millionen mind. 5 % des Fondsvermögens.
In Ausnahmefällen darf der Anlagefonds kurzfristig bis zu 100 % in flüssigen Mitteln halten.
...
5.5 Aufnahme und Gewährung von Krediten
...
...
7.3 Ausgabe von Anteilen
Anteile können an jedem Bewertungstag gezeichnet werden, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil. Die Bewertungsgrundsätze sind unter Ziffer 7.8 im Detail beschrieben. Die Abrechnung erfolgt zum NAV zuzüglich der allfälligen Ausgabekommission und etwaiger Steuern. Die Höhe der jeweiligen maximalen Ausgabekommission wird in Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" genannt.
Zeichnungsanträge müssen bei der Depotbank zum Annahmeschluss vorliegen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsberechtigten im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Depotbank in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können beim jeweiligen Vertriebsberechtigten in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Annahmeschluss sind der Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" zu entnehmen.
Die Zahlung muss innerhalb von 2 Bankarbeitstagen nach dem Bewertungstag eingehen, an dem der Ausgabepreis der Anteile festgesetzt wurde.
Alle durch diese Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen.
Die Depotbank, die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsberechtigten sind berechtigt, nach freiem Ermessen Zeichnungsanträge abzulehnen.
Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Rechnungswährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Rechnungswährung, abzüglich der Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet.
Die Mindestanlage, die von einem Anleger im Fonds gehalten werden muss, wird in Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" genannt. Auf die Mindestanlage kann nach freiem Ermessen der Verwaltungsgesellschaft verzichtet werden.
Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Die Depotbank und/oder die Verwaltungsgesellschaft können jederzeit selbständig die Rücknahme von Anteilen durchführen, wenn diese von Anlegern gehalten werden, die zum Erwerb oder zum Besitz dieser Anteile nicht berechtigt sind.
7.4 Rücknahme von Anteilen
Anteile werden an folgenden Bewertungstagen: 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar, zurückgenommen und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil. Die Bewertungsgrundsätze sind unter 7.8 im Detail beschrieben. Die Abrechnung erfolgt zum NAV (= Nettoinventarwert, net asset value) abzüglich allfälliger Ausgabekommission und etwaiger Steuern. ...
Entsprechende Rücknahmeanträge müssen bei der Depotbank spätestens 30 Kalendertage vor dem 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar, 16.00 Uhr (MEZ) vorliegen. Rücknahmeanträge müssen bei der Depotbank zum Annahmeschluss vorliegen. Falls ein Rücknahmeantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. ...
Wenn die Ausführung eines Rücknahmeantrages dazu führen würde, dass der Bestand des betreffenden Anlegers im Fonds unter die in Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" aufgeführte Mindestanlage fällt, kann die Verwaltungsgesellschaft nach freiem Ermessen und ohne weiter Mitteilung an den Anleger diesen Rücknahmeantrag so behandeln, als ob es sich dabei um einen Antrag auf Rücknahme aller von dem Anleger im Fonds gehaltenen Anteile handelt.
Da für einen angemessenen Anteil an liquiden Mitteln im Vermögen des Fonds gesorgt werde muss, wird die Auszahlung von Anteilen innerhalb von 2 Bankgeschäftstagen nach Berechnung des Rücknahmepreises erfolgen. Dies gilt nicht für den Fall, dass sich gemäss gesetzlichen Vorschriften wie etwa Devisen- und Transferbeschränkungen oder aufgrund anderweitiger Umstände, die ausserhalb der Kontrolle der Depotbank liegen, die Überweisung des Rücknahmebetrages als unmöglich erweist.
Bei grossen Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, einen Rücknahmeantrag erst dann abzurechnen, wenn ohne unnötige Verzögerung entsprechende Vermögenswerte des Fonds verkauft werden können. Ist eine solche Massnahme notwendig, so werden alle am selben Tag eingegangenen Rücknahmeanträge zum selben Preis abgerechnet.
Falls die Zahlung auf Verlangen des Anlegers anstatt nach freiem Ermessen der Depotbank in einer anderen Währung erfolgen soll als in der Währung, in der die betreffenden Anteile aufgelegt sind, berechnet sich der zu zahlende Betrag aus dem Erlös der Konvertierung von der Rechnungswährung in die Zahlungswährung, abzüglich der Gebühren.
Nach Zahlung des Rücknahmepreises wird der betreffende Anteil ungültig.
...
7.6 Aussetzung der Berechnung des Nettovermögenswertes sowie der Ausgabe und der Rücknahme von Anteilen
Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettovermögenswertes und/oder die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen des Fonds aussetzen,
a) wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des Fonds bildet, unerwartet geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist;
b) bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder
c) wenn wegen Beschränkung der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den Fonds undurchführbar werden.
Die Verwaltungsgesellschaft teilt den Aufschub unverzüglich der FMA, der externen Revisionsstelle und in geeigneter Weise den Anlegern mit.
Ist eine ordnungsgemässe Bewertung des Vermögens nicht möglich, hat die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich die FMA zu informieren und Vorschläge über geeignete Massnahmen zu unterbreiten.
...
7.8 Nettoinventarwert, Ausgabe- und Rücknahmepreis
Der Nettoinventarwert (der "NAV", Net Asset Value) pro Anteil des Fonds wird von der Verwaltungsgesellschaft zum Ende des Rechnungsjahres und zum Verwertungstag entsprechend des Bewertungsintervalls ermittelt. Die Bewertung erfolgt nach den unten genannten Grundsätzen. Information zum Bewertungstag und zum Bewertungsintervall sind der Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" zu entnehmen.
Der NAV eines Anteils ist in der Rechnungswährung des Fonds ausgedrückt und ergibt sich aus dem Vermögen des Fonds, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteilsscheine. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf 0.01 EUR gerundet:
Das Vermögen des Fonds wird folgendermassen bewertet:
a) Anlagen, die an einer Börse notiert sind oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, werden in der Regel zum Schlusskurs des massgeblichen Ausgabe- und Rücknahmetages bewertet. Wenn eine Anlage an mehreren Börsen oder Märkten gehandelt wird, ist der Kurs jenes Marktes massgebend, welcher der Hauptmarkt für diese Anlage ist. Vorbehalten bleibt Bst. b unten.
b) bei Anlagen in Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten kann die Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden und eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt.
c) Die Kunstgegenstände werden grundsätzlich zum Versicherungswert bewertet. Der Versicherungswert wird durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben unter Beizug durch Beauftragte (Versicherung) bestimmt. Grundlage dieses Versicherungswertes bildet der Einstandspreis. Die Kunstgegenstände werden in der Regel alle 6 Monate durch den Beauftragten (Versicherung) neu beurteilt und bewertet.
d) Andere Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Bst. a, b und c oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird.
e) Die liquiden Mittel werden grundsätzlich auf der Basis des Nennwertes, zuzüglich aufgelaufener Zinsen, bewertet und
f) für die Anlagen, die nicht auf die Rechnungswährung des Fonds lauten, wird deren Wert zum Mittelkurs zwischen Kauf- und Verkaufspreis der in Liechtenstein, oder falls nicht erhältlich, auf dem für diese Währung repräsentativsten Markt erhältlich ist, umgerechnet.
Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Prinzipien zur Bewertung des Vermögens anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des Fonds auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Zeichnungs- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.
...
..
10.2 Kommissionen und Kosten zu Lasten des Fonds
10.2.1 Pauschale und Kosten zulasten des Fonds
Die Verwaltungsgesellschaft stellt für die Leitung, das Asset Management und/oder den Vertrieb im In- und Ausland eine jährliche Pauschalenentschädigung gemäss Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" in Rechnung. Diese wird auf der Basis des durchschnittlichen Bruttovermögens des Fonds berechnet und am Bewertungstag erhoben. Das Minimum beträgt EUR 100'000.-p.a.
Die Verwaltungsgesellschaft trägt dafür sämtliche im Zusammenhang mit der Leitung, dem Asset Management und dem Vertrieb des Fonds anfallenden Kosten wie:
jährliche Gebühren und Kosten für Bewilligungen und die Aufsicht über den Fonds in Liechtenstein und im Ausland;
Druck der Prospekte sowie der Halbjahres- und Geschäftsberichte;
Preispublikationen und Veröffentlichungen von Mitteilungen an die Anleger;
Gebühren, die im Zusammenhang mit einer allfälligen Kotierung des Fonds und mit dem Vertrieb im In- und Ausland anfallen;
Kommissionen und Kosten der Depotbank für die Verwahrung des Vermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen im IUG aufgeführten Aufgaben der Depotbank;
Honorare der Revisionsstelle; und
Werbekosten.
Verwaltungsgesellschaft
I Consulting
Versicherung
Vermögensverwaltung
Advisor
Beirat
Aufsichtsbehörden
Wirtschaftsprüfer
Rechtsberatung
Logistik, Transport und Lagerung der Kunstgegenstände
Steuern
Gründung / Auflösung
Kosten der für die Anteilinhaber bestimmten Veröffentlichungen
...
12.1 Dauer
Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit entrichtet.
12.2 Auflösung
Die Auflösung des Fonds erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesellschaft jederzeit berechtigt, den Fonds aufzulösen. Der Beschluss über die Auflösung wird im Publikationsorgan veröffentlicht und vorgängig der FMA mitgeteilt. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben oder zurückgenommen.
Bei Auflösung des Fonds darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktiven des Fonds unverzüglich liquidieren. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Depotbank zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Die Verteilung des Nettovermögens darf erst nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des Fonds gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts.
...
Die F Management AG (im Folgenden auch F) ist eine nach liechtensteinischem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in *****. Als ihre Verwaltungsräte fungieren J, K sowie L. Der Zweck der F besteht in der Ausübung des Fondsgeschäfts einschliesslich (unter anderem) der Gründung, der Leitung, der Verwaltung und des Vertriebes von Investmentunternehmen und aller damit direkt und indirekt in Zusammenhang stehenden Geschäfte. Zweck der F ist auch die Anlage und Verwaltung von Vermögenswerten, die ihr aufgrund öffentlicher Werbung zum Zwecke der gemeinschaftlichen Kapitalanlage für gemeinsame Rechnung der Anleger übertragen worden sind.
...
Das Vermögen des C bestand aus Kunstwerken und zwar aus Bildern und Skulpturen. Diese Kunstwerke wurden nur an bestimmten Märkten gehandelt und hatten demzufolge eine eingeschränkte Handelsfähigkeit.
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Vom 01.01.2007 bis zum 01.01.2008 fanden seitens des Fondsmanagements folgenden Verkaufsaktivitäten bzw. Verkaufsversuche statt:
...
Mit Forderungsanmeldung vom 16.04.2015 meldete die klagende Partei durch ihren Rechtsvertreter die im oben genannten Prozess erstrittene Forderung wie folgt an:
"...2. Somit werden EUR 2'068'799,21 und CHF 117'139,11 als Forderung angemeldet.
Gesamthaft belaufen sich die Vermögenswerte des Fonds also auf EUR 577.459,62.
...
...
...."
Anlässlich der Prüfungstagsatzung vom 25.06.2015, 09 KO. 2015.308 legte der Masseverwalter das Anmeldeverzeichnis vor, wonach die Prüfung gemäss Art 63 Abs 2 und 3 KO vorgenommen wurde. Das Ergebnis der Prüfungsverhandlung wurde gemäss Art 65 Abs 1 KO in das Anmeldeverzeichnis eingetragen. Aus dem Anmeldungsverzeichnis ergibt sich, dass vom Masseverwalter alle vom Kläger angemeldeten Forderungen - EUR 2'068'799.21, vom Masseverwalter zum Kurs von 11.03.2015 -1 = 1,06916 - in CHF umgerechnet also ein Betrag von CHF 2'211'880.00 aus dem Urteil des Fürstlichen Landgerichtes 02 CG 2012.146 und Kosten des Verfahrens 02 CG 2012.145 (CHF 117'139.00) - bestritten wurden.
Aus dem Anmeldeverzeichnis, das nachstehenden Inhalt hat, ergeben sich die nachstehenden Forderungsanmeldungen, und Anerkenntnisse bzw. Bestreitungen (vgl. Beilage S und Beilage I aus 03 CG.2015.259):
[Bild 1]
Anlässlich der Prüfungstagsatzung vom 25.06.2015 wurden die anwesenden Gläubiger und der Masseverwalter vom Konkursgericht belehrt, und zwar wie folgt:
"Die anwesenden Gläubiger, deren Forderungen bestritten wurde, werden darüber belehrt, dass sie binnen 14 Tagen bei sonstigem Ausschlusse als Gläubiger ohne vorgängige Vermittlungsverhandlung die Konkursmasse zu klagen haben (Art 67 Abs 1 KO).
Der Masseverwalter wird hinsichtlich der Forderungen des A gemäss Art 67 Abs 2 KO belehrt."
Mit einer am 09.07.2015 beim Fürstlichen Landgericht eingelangten Klage gemäss Art 67 KO begehrte sodann der Masseverwalter, das Fürstliche Landgericht wolle feststellen, dass die Forderung über umgerechnet CHF 2'211'880.00 und CHF 117'139.00 des A im Konkurs des C, GZ 09 KO.2015.308 weder ein Aussonderungsrecht noch eine Konkursforderung darstellt, sondern nachrangiges Eigenkapital und keinen Konkursteilnahmeanspruch im Konkursverfahren des C GZ 09 KO.2015.308, begründet. Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 04.09.2015, 03 CG.2015.259, wurde die Klage des Masseverwalters abgewiesen. ... Das Fürstliche Obergericht gab der Berufung des dortigen Klägers und hier Beklagten keine Folge, sondern sprach in seinem Urteil vom 15.12.2015, 03 CG.2015.259 aus, dass das Erstgericht das Klagebegehren im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
Allerdings wich das Fürstliche Obergericht von der rechtlichen Beurteilung des Fürstlichen Landgerichtes ab. In seiner Entscheidung wies es auf folgende Rechtslage hin... :
... Allerdings führt das Vorliegen einer bestrittenen vollstreckbaren Forderung nicht immer dazu, dass der Bestreitende (hier: der Masseverwalter) seinen Widerspruch mittels Klage geltend zu machen hat: Denn aus einem Exekutionstitel ist nur abzuleiten, dass die bestrittene Konkursforderung mit gewisser Wahrscheinlichkeit besteht. Für alle rein das Konkursverfahren betreffenden Fragen (fehlende Rechtsnatur als Konkursforderung, Rangordnung, Vorzugsrechte) ist dagegen ein Titel nicht aussagekräftig und muss bei solchen Streitigkeiten daher der Anmeldende die Prüfungsklage einbringen... Im vorliegenden Fall wird seitens des Masseverwalters bestritten, dass die vom Beklagten geltend gemachte Forderung überhaupt eine Konkursforderung darstellt. Wenn die geltend gemachte Forderung keine Konkursforderung darstellen würde, wäre sie gar nicht anmeldbar. In einem derartigen Fall hat der Gläubiger die bestrittene Eigenschaft seiner Forderung als Konkursforderung feststellen zu lassen... Würden die seitens des Beklagten angemeldete Forderung keine Konkursforderungen darstellen, würde der Beklagte auch keinen Konkursteilnahmeanspruch haben, sodass auch dieser Teil des Klagebegehrens notwendigerweise erst über eine Prüfungsklage des Beklagten geklärt werden kann. Auch kann die Frage, ob die vom Beklagten angemeldeten Forderungen nachrangiges Eigenkapital darstellen, erst geklärt werden, wenn über die Frage, ob es sich dabei um eine Konkursforderung handelt oder nicht, rechtskräftig entschieden ist, was somit ebenfalls im Verfahren über eine Prüfungsklage nach Art. 67 Abs. 2 KO ausgeschlossen ist... Damit wurde das Klagebegehren im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Diese Entscheidung wurde den Parteien am 18.12.2015 zugestellt.
Mit Schreiben vom 12.02.2016 teilte die beklagte Partei der klagenden Partei mit, dass aus dem Wortlaut des Urteils des Fürstlichen Obergerichtes vom 15.12.2015 folgt, dass die klagende Partei die bestrittene Eigenschaft der Forderung als Konkursforderung im Klagswege hätte feststellen lassen müssen. Mit Schreiben vom 16.02.2016 entgegnete die klagende Partei, dass die Argumentation, sie hätte eine Prüfungsklage einbringen müssen, jeder Grundlage entbehre. Mit Schreiben vom 16.02.2016 wandte sich die klagende Partei auch an das Konkursgericht und teilte mit, dass nach den Ausführungen des Masseverwalters davon auszugehen sei, dass dieser die rechtskräftig festgestellte Konkursforderung der klagenden Partei nicht berücksichtigen und die anderen Gläubiger ausbezahlen wolle. Mit Schreiben vom 23.02.2016 regte die klagende Partei an, den Masseverwalter seines Amtes zu entheben. Das Konkursgericht teilte mit Schreiben vom 24.02.2016 seine Rechtsauffassung, mit Rücksicht auf die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes vom 15.12.2015, 03 CG.2015.259-23, mit. Es wurde auf die Begründung jener Entscheidung hingewiesen, wonach richtigerweise ein Fall des Art 67 Abs 1 KO vorgelegen wäre. Der Konkursrichter kam in seinem Schreiben vom 24.02.2016 zum Schluss, dass für die klagende Partei mangels Einbringung einer Prüfungsklage nach Art 67 Abs 1 KO die Grundlage fehle, sich am Konkursverfahren zu beteiligen.
In einem Schreiben vom 08.03.2016 legte die klagende Partei ihren Rechtsstandpunkt gegenüber dem Konkursgericht neuerlich dar. Es wurde darauf hingewiesen, dass anlässlich der Prüfungstagsatzung vom 25.06.2015 der Masseverwalter die auf einem rechtskräftigen Titel beruhende Forderung der klagenden Partei bestritten und diese Bestreitung im Anmeldeverzeichnis vermerkt habe. Das Konkursgericht habe den Masseverwalter daraufhin zutreffend nach Art 67 Abs 2 KO belehrt, was dazu geführt habe, dass der Masseverwalter die Klage nach Art 67 Abs 2 KO eingebracht habe. Es sei für den Kläger weder nötig, noch sei es ihm möglich gewesen, eine Prüfungsklage einzureichen. Es habe dem Masseverwalter oblegen, Klage zu führen. Die klagende Partei könne sich auf das rechtskräftige Urteil des Fürstlichen Landgerichtes im Verfahren 03 CG.2015.259 berufen. Sie gelte daher als Konkursgläubiger mit einer rechtskräftig festgestellten Konkursforderung in voller Höhe ihrer Anmeldung. Mit dieser Forderung nehme sie am Konkursverfahren teil, ohne dass sie eine Prüfungsklage hätte einreichen müssen. Sollte die klagende Partei von der Beteiligung am Konkursverfahren ausgeschlossen werden, werde um eine anfechtbare Entscheidung gebeten.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 14.03.2016 (09 KO.2015.308-43) wurde der Antrag, über die Frage des (Nicht)Ausschlusses des A von der Beteiligung am Konkursverfahren zu entscheiden, als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass über die Frage der Beteiligung eines Gläubigers im Konkurs in einem Verfahren gemäss Art 67 Abs 1 oder 2 KO zu entscheiden sei. In der Begründung wurde weiter erwähnt, dass entgegen der Rechtsansicht der klagenden Partei im Verfahren 03 CG.2015.259 die angemeldete Konkursforderung gerade nicht im Sinne einer Anmeldung anerkannt worden sei, sondern die Klage vom Gläubiger gemäss Art 67 Abs 1 KO einzubringen gewesen wäre und nicht vom Masseverwalter. Dieser Beschluss wurde den Parteien zugestellt. Der der klagenden Partei zugestellte Beschluss trug keine Unterschrift und auch der Vermerk nach Art 36 Abs 1 GOG war von der zuständigen Bediensteten nicht unterfertigt."
7.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Anordnungsklage (Prüfungsklage) nach Art 67 Abs 1 KO sei nicht verfristet. Nach dem Inhalt der Protokolls der Prüfungstagsatzung habe der Konkursrichter den Kläger lediglich über den Inhalt des Art. 67 Abs 1 KO belehrt, ohne jedoch einen entsprechenden Beschluss zu verkünden. Sowohl nach der Rezeptionsvorlage des § 110 öKO als auch nach der liechtensteinischen Rechtsprechung habe die Fristsetzung nach Art 67 Abs 1 KO in Beschlussform zu erfolgen.
Im Verfahren zu 03 CG.2015.259 habe das Fürstliche Obergericht lediglich über die formalen Voraussetzungen für die Einbringung einer Prüfungsklage abgesprochen und dabei die Klagsbefugnis des Masseverwalters ausgeschlossen. Es habe aber keine inhaltliche abschliessende Entscheidung getroffen, sodass die Rechtskraft der Entscheidung zu 03 CG.2015.259 der gegenständlichen Klage nicht entgegenstehe.
Der vom Masseverwalter relevierte Begriff des Eigenkapitals sei dem IUG und der IUV fremd. Auch aus den Bestimmungen über die Treuhänderschaft ergebe sich nicht, dass der Anleger zu einem Eigenkapitalgeber in der von der Beklagen behaupteten Art und Weise werde. Im Urteil zu 02 CG.2012.145 sei ausgesprochen worden, dass dem Kläger aus dem Fondsvermögen EUR 1'501'249.00 samt Zinsen und Kosten zustünden. Das Recht des Klägers sei mit der von ihm ausgesprochenen Aufkündigung seiner Teilnahme am Fonds begründet worden. Daraus folge, dass der Kläger spätestens mit rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens kein Anleger mehr gewesen sei. Wenn der Masseverwalter Forderungen eines Anlegers bestreite, unterlaufe er den vom Gesetzgeber offenbar statuierten Anlegerschutz.
8. Das Fürstliche Obergericht gab dem Rekurs der Beklagten gegen den Berichtigungsbeschluss keine Folge. Es verwarf weiters die gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobene Nichtigkeitsberufung der Beklagten und gab im Übrigen auch ihrer Berufung keine Folge.
Es begründete seine bestätigende Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch wesentlich, wie folgt:
Im Verfahren 03 CG.2015.259 habe das Fürstliche Obergericht die negative Feststellungsklage des Masseverwalters deshalb abgewiesen, weil er gar nicht klagslegitimiert sei. Ein solches Urteil erzeuge bezüglich der Frage, ob das festzustellende Recht bestehe oder nicht bestehe, keine Bindungswirkung und stehe der neuerlichen Aufrollung dieser Rechtsfrage in einem Folgeprozess nicht entgegen.
Die von der Beklagten im Zusammenhang mit der von ihr behaupteten Verspätung der Prüfungsklage geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel lägen nicht vor. Die vermissten Feststellungen würden sich aus dem Sachverhalt und dem im Urteil angeführten Urkunden (unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0121557) ableiten lassen und seien auch vom Kläger ausser Streit gestellt worden. Demnach gelte als festgestellt, dass der Kläger in der Prüfungstagsatzung rechtsanwaltlich vertreten gewesen sei, der Masseverwalter mit Schreiben vom 12.02.2016 dem Kläger mitgeteilt habe, ihn nicht als Konkursgläubiger zu betrachten, das Konkursgericht den Kläger am 24.02.2016 informiert habe, dass er kein Konkursgläubiger sei, weil er keine Prüfungsklage gemäss Art 67 Abs 1 KO eingebracht habe, und dass das Konkursgericht am 14.03.2016 den Antrag des Klägers, mit dem er die Feststellung seiner Teilnahmeberechtigung am Konkursverfahren angestrebt habe, zurückgewiesen habe.
Ob die Erklärung des Konkursrichters anlässlich der Prüfungstagsatzung vom 25.06.2015 lediglich eine Rechtsbelehrung im Sinne einer Äusserung ohne Entscheidungscharakter darstelle, könne dahingestellt bleiben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts verlange Art 67 Abs 1 KO eine individuelle Anordnung des Konkursrichters, eine solche Klage binnen der im Gesetz festgelegten Frist einzubringen. Art 67 Abs 1 KO weiche insoweit von der Rezeptionsvorlage des § 110 Abs 4 öKO ab. Während die Parteirollen zur Einbringung der Prüfungsklage in § 110 Abs 1 öKO ausschliesslich vom Gesetz selbst verteilt würden, bestimme § 67 Abs 1 KO, dass - und insoweit auch welcher - der Gläubiger einer Forderung die Klage auf Anordnung des Richters einzubringen habe. Aufgrund der mit der Präklusionswirkung verbundenen Anordnung des Richters bedürfe es nicht nur einer allgemeinen Belehrung zur Einbringung einer Klage nach Art 67 Abs 1 KO, sondern einer speziell für den präsumtiven Kläger erteilten prozessleitenden Anordnung.
Sollte es sich bei der Anordnung des Art 67 Abs 1 KO um einen anfechtbaren Beschluss im Sinne des § 426 Abs 1 ZPO handeln, so wäre der Beschluss - jedenfalls über Verlangen - auszufertigen und würde die Frist des Art 67 Abs 1 KO erst mit Zustellung an den betreffenden Gläubiger und nach Eintritt der Rechtskraft zu laufen beginnen. Unter diesem Gesichtspunkt wäre die Klage zum Zeitpunkt der Einbringung noch nicht präkludiert. Sollte es sich bei der Anordnung des Art 67 Abs 1 KO gemäss Art 3 Abs 2 KO um keine anfechtbare Anordnung handeln, wäre sie zwar nicht auszufertigen, doch würde sie dann nicht den Charakter einer individuell gegenüber dem präsumtiven Kläger erteilten Anordnung zur Einbringung einer Anordnungsklage erfüllen. Die Erklärungen des Konkursrichters anlässlich der Prüfungstagsatzung hätten vom Kläger ausschliesslich dahingehend verstanden werden können und müssen, dass nicht er, sondern der Masseverwalter eine Anordnungsklage einzubringen habe. Eine individuelle Anordnung gegenüber dem Kläger habe nicht stattgefunden.
Die eingebrachte Klage sei dennoch nicht als verfrüht zurückzuweisen, weil die Anordnung (erst) die prozessuale Präklusivfrist in Gang setze. Ungeachtet der noch nicht erteilten Anordnung habe der Kläger im vorliegenden Fall, indem seine Parteirolle als Kläger bereits bindend vom Gericht ausgesprochen worden sei, die Anmeldung im Konkurs und die Bestreitung durch den Masseverwalter bereits erfolgt seien, die Klage auch schon vor der erfolgten Anordnung einbringen können. Im Ergebnis sei die Klage als fristgerecht eingebracht anzusehen.
Das Berufungsgericht teile auch die erstinstanzliche Rechtsauffassung, dass es sich bei der Forderung des Klägers um eine Gläubigerforderung in der vierten Konkursklasse handle. Nach der bindenden Rechtsauffassung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs im Verfahren 02 CG.2012.145 seien die Forderungen des Klägers keine in der Liquidation bzw im Konkurs schlagend werdenden gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsansprüche, sondern handle es sich bei diesen um fällig gewordene Geldforderungen, die aufgrund der Beendigung seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung als Anleger mit Rückgabe seiner Anteile entstanden seien. Der Kläger sei ab Eingang seines Rücknahmebegehrens nicht mehr Treugeber im Sinne der Kollektivtreuhänderschaft mit partieller Beteiligung am Treuhandgut gewesen.
Die von der Beklagten gewünschte Analogie der Judikatur zum eigenkapitalersetzenden Gesellschafter- darlehen auf die Stellung eines Fondsanlegers, der sein Kapital vor dem Stadium der Liquidation bzw Insolvenz abziehe, sei nicht möglich. Als massgebliches Kriterium für die Anwendung dieser Grundsätze werde nämlich die Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft im Zeitpunkt der Kapitalzufuhr gesehen. Hier habe der Kläger seine Gesellschafterstellung schon wieder aufgegeben gehabt und sein Kapital auf der Grundlage der Bestimmungen des Prospekts zurückgezogen.
9. Diese Entscheidung bekämpft die Beklagte mit einer rechtzeitig erstatteten, auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision. Sie strebt damit eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer vollständigen Klagsabweisung an, hilfsweise begehrt sie, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung "an ein Untergericht" zu verweisen. Sie stellt auch einen Kostenantrag.
Der Kläger bestreitet in seiner ebenfalls rechtzeitig eingebrachten Revisionsbeantwortung das Vorliegen des geltend gemachten Rechtsmittelgrundes und beantragt, der Revision keine Folge zu geben und ihm die Kosten seiner Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
10. Die Beklagte bringt in ihrer Revision zusammengefasst im Wesentlichen vor:
10.1. Der Kläger habe die Klage nicht binnen der vom Konkursrichter festgesetzten Frist eingebracht, die Klage sei daher verspätet. Die Erklärung des Konkursrichters in der Tagsatzung vom 25.06.2015 sei ausreichend konkret formuliert gewesen. Es habe sich um eine Anordnung im Sinne des Art 64 Abs 1 KO gehandelt. Ein separater Beschluss sei nicht erforderlich gewesen. Wenn hingegen der Konkursrichter tatsächlich einen individuellen Beschluss für den Kläger fassen hätte müssen, um die 14-tägige Frist auszulösen, sei die Klage verfrüht. Im Konkursverfahren könne ein Gläubiger, der seine Forderung angemeldet habe, erst nach Abschluss der Prüfungstagsatzung und nach der Aufforderung durch das Gericht klagen. Davor gelte die allgemeine Prozesssperre.
Das Obergericht versuche, die gegenständliche Klage mit einem Kunstgriff zu retten, nämlich dadurch, dass es die im Beschluss des Konkursgerichts festgesetzten Parteirollen in das obergerichtliche Urteil zu 03 CG.2015.259 "hineininterpretiere", nicht aber die Frist. Dies sei mit den Verfahrensgrundsätzen nicht vereinbar. Auch wenn sich der Kläger hinsichtlich der Frist in einem vielleicht verständlichen Irrtum befunden habe, so hätte er doch binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des obergerichtlichen Urteiles zu 03 CG.2015.259 die Klage einreichen müssen. Eine "argumentative Verrenkung" zur Rettung sei nicht angebracht.
10.2. Auch die Auffassung der Vorinstanz, dass es sich bei den Ansprüchen des Klägers um eine Forderung der Konkursklasse 4 handle, sei unrichtig. Der Konkurs des Treuguts werde in Art 914 ff PGR geregelt. Darin werde klar zwischen Treugeber, Treuhänder, Begünstigten und Gläubigern des Treuguts unterschieden. Es werde zwar nicht von Eigen- und Fremdkapital gesprochen, doch müsse notwendigerweise danach gefragt werden, ob der Begünstigte einer Treuhänderschaft ein Gläubiger = Fremdkapitalgeber oder eben kein Gläubiger = Eigenkapitalgeber sei.
10.3. Die Rechtsmeinung des Obergerichts, dass der Anleger im Falle der Kündigung seine gesellschaftsrechtliche Stellung beende, also vom Treugeber/Begünstigten zum reinen Gläubiger werde, lasse sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Der Rechtsanspruch sei auf das Eigenkapital beschränkt. Dass IUG spreche in den Art 20, 26 und 31 vom "Nettoinventarwert". Aus dem Begriff "netto" ergebe sich, dass die Schulden (Drittgläubiger) bereits abgezogen worden seien. Der Begriff werde in Art 16 Abs 3 IUV mit dem Verkehrswert des Vermögens, vermindert um allfällige Schulden des Investmentunternehmens, konkretisiert.
Nettoinventarwerte würden seitens der Verwaltungsgesellschaft nach Massgabe der Bewertungsvorschriften im Prospekt berechnet. Das geschehe zu bestimmten Stichtagen. Der Nettoinventarwert könne nicht von der Verwaltungsgesellschaft alleine festgesetzt werden, die Depotbank müsse nämlich der Bewertung zustimmen. Wenn der Anleger die Rücknahme seiner Anteile beantrage (Kündigung), stehe die Höhe der Forderung noch nicht fest. Der Nettoinventarwert werde erst beim nächsten Stichtag berechnet. Zudem sei nicht gewährleistet, dass der Nettoinventarwert auch tatsächlich berechnet werde. Wenn sich Depotbank und Verwaltungsgesellschaft nicht einigen können, werde der Fonds liquidiert. Diesfalls werde kein Nettoinventarwert mehr berechnet, sondern das Vermögen versilbert und - nach Befriedigung der Gläubiger - auf die Anleger verteilt.
Die von den Vorinstanzen vertretene Ansicht, dass im Zeitpunkt der Kündigung des Anlegers die Bewertung der Anteile vorzunehmen sei, wäre nur dann möglich, wenn der Anleger seine Anteile genau am Stichtag zurückgebe.
10.4. Nettoinventarwerte seien zwingend immer Schätzwerte. Jeder Schätzung wohne das Risiko eines Schätzfehlers inne. In concreto sei der Nettoinventarwert (Kunst) im Jahre 2007 viel zu hoch geschätzt worden. Der Kläger habe der Kündigung einen zu hohen Nettoinventarwert zugrunde gelegt. Der Fonds sei illiquid, weil diese Werte nicht annähernd hätten realisiert werden können. Ausgehend von der Rechtsmeinung des Obergerichts, die Anleger könnten durch einseitige Willenserklärung (Rückzahlungsbegehren) die gesellschaftsrechtliche Beziehung beenden und damit ihr Eigenkapital in Fremdkapital umwandeln, ergäben sich "erhebliche, ungelöste Probleme". Die Lösung des Obergerichts passe nicht in das System des Gesellschaftsrechts. In Wahrheit blieben Anleger Treugeber/Begünstigte an einer Treuhänderschaft. Mit Berechnung des Nettoinventarwerts würden sie bestenfalls zu Begünstigtenberechtigten auf eine bestimmte Summe. So sei auch das Urteil des OGH zu 02 CG.2015.145-63 zu interpretieren. Die Treugeber/Begünstigten könnten jedoch nicht als Gläubiger in Klasse IV teilnehmen.
10.5. Die Stellung des Anlegers in concreto sei der Stellung eines Aktionärs ähnlich. Auch er erhalte für sein Eigenkapital einen Anteil. Der Anleger sei gleich wie der Aktionär nur dem Risiko ausgesetzt, die Einlage zu verlieren oder auch einen über das Eigenkapital hinausgehenden Gewinn zu lukrieren.
Die Gemeinschuldnerin sei in der Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft errichtet worden. Die Stellung eines Begünstigten ohne Treuhänderschaft könne mit jener eines Begünstigten einer Stiftung verglichen werden. Die Analogie zeige, dass der Treugeber/Begünstigte kein Konkursgläubiger sei. Der Begünstigte einer Stiftung sei immer nachrangig zu anderen Gläubigern. Er könne sich nicht auf die gleiche Ebene mit den übrigen Gläubigern stellen.
10.6. Auch wenn den Ansprüchen des Klägers Forderungen zugrunde lägen, wären sie eigenkapital- ersetzend. Die österreichische Rechtsprechung zum Eigenkapitalersatz sei in Liechtenstein anzuwenden. Eigenkapitalersetzende Forderungen seien nicht als konkursteilnahmeberechtigt anzusehen. Die Ansicht der Vorinstanz, die Investition des Klägers sei nicht in der Situation der Notleidung erfolgt, sei unrichtig. Vielmehr sei der Fonds erst durch die Kündigung des Klägers in die Zahlungsunfähigkeit geschlittert. Letztlich seien die zu hohen Schätzwerte der Grund für den Konkurs gewesen.
Unabhängig von der Situation einer notleidenden Gesellschaft betreffe das Eigenkapitalersatzrecht auch vertragliche Verhältnisse, die dem Forderungsinhaber eine Unternehmensstellung einräumen. Wer Mitunternehmer sei, beispielsweise der stille Gesellschafter, habe kein Gläubigerrecht, aufgrund dessen ein Konkursteilnahmeanspruch als Konkursgläubiger gewährt würde. Die völlige Parallelität zur Situation eines Investors in einem Anlagefonds liege auf der Hand.
11. Der Kläger verfolgt zur Widerlegung der Ausführungen in der Revision zusammengefasst folgende Argumentation:
11.1. Die Beurteilung des Obergerichts, dass die Prüfungsklage weder verspätet noch verfrüht sei, sei richtig. Der Konkursrichter habe anlässlich der Prüfungstagsatzung vom 25.06.2015 dem Kläger keine spezielle Anordnung zur Klagsführung binnen 14 Tagen erteilt, was aber notwendig gewesen wäre. Der Einwand des Masseverwalters, der Kläger hätte auch ohne individuelle Anordnung des Konkursrichters eine Anordnungsklage einbringen müssen, finde keine Deckung im Gesetz. Der Beschluss des Konkursgerichts vom 14.03.2016, mit dem es erklärt habe, den Kläger mit seiner titulierten Forderung von einer Beteiligung am Konkursverfahren auszuschliessen, habe vom Kläger nur als Aufforderung verstanden werden können, die Anordnungsklage einzubringen. Hätte der Kläger nicht geklagt, wäre das Konkursverfahren ohne Berücksichtigung seiner (titulierten!) Forderung vorangeschritten.
11.2. Ebenfalls zutreffend sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klagsforderung eine Gläubigerforderung in der vierten Konkursklasse sei. Entsprechend der in Liechtenstein geltenden Gesetzeslage hätten die liechtensteinischen Gerichte zu 02 CG.2012.145 rechtskräftig ausgesprochen, dass der Kläger seine Fondsanteile ordnungsgemäss aufgekündigt habe, dass er zur Aufkündigung berechtigt gewesen und die nunmehrige Gemeinschuldnerin verpflichtet sei, die Ansprüche des Klägers von EUR 1'501'249.50 samt Zinsen und Kosten zu begleichen. Dieser rechtskräftige Richterspruch sei für das gegenständliche Verfahren bindend. Ein Rechtsirrtum des Obergerichts, das auf das OGH-Urteil vom 05.09.2014 zu 02 CG.2012.145-63 Bezug nehme, liege nicht vor.
Entgegen der Ansicht des Masseverwalters werde der Anleger mit der Kündigung seiner Anteile zum Gläubiger des Fonds und habe Anspruch auf Auszahlung seiner Anteile zum Nettoinventarwert laut Fondsprospekt. Wie von der Verwaltungsgesellschaft eines Fonds und von der Depotbank der Nettoinventarwert der Fondsanteile berechnet werde, wer daran in welcher Form beteiligt sei, sei rechtlich unerheblich. Die berufungsgerichtliche Entscheidung sei fehlerfrei.
11.3. Der Einwand des Masseverwalters, der von der Beklagten beim Liechtensteinische Anlagefondsverband publizierte Nettoinventarwert sei viel zu hoch gewesen, sei unzutreffend - der Fonds werde wohl die Anleger nicht mit einem falschen Nettoinventarwert getäuscht haben - und darüber hinaus rechtlich ohne Bedeutung. Die im Verfahren 02 CG.2012.145 ergangenen rechtskräftigen Urteile seien für alle Parteien bindend.
11.4. Den Ausführungen der Beklagten zur Analogie der Aktionärsstellung lasse sich nicht entnehmen, welche rechtliche Beurteilung der Vorinstanz als unrichtig bekämpft werde. Es erübrige sich daher, darauf näher einzugehen.
11.5. Was die behauptete Analogie betreffend die Stellung eines Stiftungsbegünstigten und die daraus abgeleitete Schlussfolgerung anlange, der Kläger sei gar kein Gläubiger oder zumindest kein Gläubiger auf gleicher Ebene mit den übrigen Gläubigern, übersehe die Beklagte, dass der Kläger sehr wohl Gläubiger sei. Dies ergebe sich aus dem schon mehrfach zitierten Verfahren 02 CG.2012.145.
11.6. Der Kläger habe der Beklagten nie ein Darlehen gewährt, schon gar nicht ein "eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen". Er habe auch keine "Unternehmensstellung" innegehabt. Er sei lediglich Anleger gewesen, der gemäss den Vorgaben der Fondprospekte Anteile erworben und diese dann wieder aufgekündigt habe. Die Vorinstanz habe jedenfalls das vom Masseverwalter eingewendete Eigenkapitalersatzrecht zutreffend nicht berücksichtigt.
12. Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat erwogen:
12.1. Zum anzuwendenden Recht:
Der Kläger ist schweizerischer Staatsangehöriger, die Gemeinschuldnerin eine Kollektivtreuhänderschaft liechtensteinischen Rechts. Es liegt daher gemäss Art 1 Abs 1 IPRG ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor. Für Prüfungsklagen ist allein das Recht am Ort des Konkursgerichts massgebend (so auch für Gläubiger- anfechtung im Konkurs: siehe dazu Schwimann in Rummel2 2. Band § 35 IPRG [alt] Rz 7c). Die Vorinstanzen haben daher, ohne sich ausdrücklich mit der Rechtsanwendungsfrage zu befassen, den zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend liechtensteinischem Recht unterstellt. Ausser Diskussion steht auch, dass für Klagen nach Art 67 KO die inländische Gerichtsbarkeit im Sinne der §§ 23, 24 JN gegeben ist und solche Klagen nach dem Grundsatz der lex fori dem inländischen Verfahrensrecht unterliegen (vgl LES 1996, 175; Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 110 IO Rz 7 [Stand 01.02.2012, rdb.at]).
12.2. Zur Prüfungsklage:
Die KO wurde aus dem österreichischen Rechtsbereich rezipiert, sie baut also grundsätzlich auf der öKO (nunmehr IO) auf. Es bestehen jedoch entsprechende Differenzen (LES 1996, 175; Marxer & Partner, Wirtschaftsrecht 348).
12.2.1. Bestreiten der Masseverwalter oder Gläubiger in der Prüfungstagsatzung eine angemeldete Konkursforderung, verhindern sie deren Feststellung nach Art 66 Abs 1 KO (= § 109 Abs. 1 IO) und damit vorerst die daran geknüpften Wirkungen. Art 67 KO legt fest, dass der Streit dann nicht innerhalb des Konkursverfahrens, sondern in einem eigenen Prüfungsverfahren auszutragen ist (wobei Art 67 nur den Fall der Neueinleitung regelt; zur Fortsetzung eines Verfahrens über die bestrittene Forderung, das gemäss Art 15 durch Konkurseröffnung unterbrochen wurde, s. Art. 69).
Auch vollstreckbare Forderungen können uneingeschränkt bekämpft werden. Für diesen Fall sieht der Gesetzgeber jedoch eine Umkehr der Parteirollen vor und trägt dem Bestreitenden auf, das Prüfungsverfahren einzuleiten (Art 67 Abs 2 KO = § 110 Abs 2 IO). Der Grund hierfür besteht darin, dass angesichts des Titels eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Forderungsexistenz spricht (Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 110 Rz 1, 20).
12.2.2. Vollstreckbar ist eine Forderung dann, wenn der anmeldende Gläubiger über einen Exekutionstitel verfügt, der ihm ausserhalb des Konkurses die Befriedigungsexekution im Inland ermöglichen würde (Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 110 Rz 20 unter Hinweis auf Petschek/Reimer/Schiemer 578 und Bartsch/Heil4 Rz 301).
Eine solche Forderung liegt hier vor. Der Kläger erhielt in dem gegen die F Management AG als Treuhänderin des C zu 02 CG 2012.145 angestrengten Verfahren den Betrag von EUR 2'068'799.12 = CHF 2'211'880.-- an Hauptsache und Zinsen sowie CHF 117'139.11 an Kosten rechtskräftig zugesprochen.
12.2.3. Diese titulierten Forderungen wurden vom Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung vom 25.06.2015 bestritten. Damit liegt ein Fall des Art 67 Abs 2 KO vor, d.h. dass dem Masseverwalter von Gesetzes wegen die Klägerrolle zugekommen ist. In diesem Sinn wurde der Masseverwalter vom Konkursrichter auch belehrt. Und tatsächlich hat er auch fristgerecht zu 03 CG 2015.259 eine (negative) Feststellungsklage eingebracht. Daraus folgt, dass der nunmehrige Kläger als anmeldender Gläubiger bezogen auf den damaligen Zeitpunkt nicht zur Klagsführung verpflichtet war. Die nunmehr angestrengte Klage ist daher nicht verspätet.
12.2.4. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Kläger als anmeldender Gläubiger bereits binnen 14 Tagen nach der Prüfungstagsatzung die Prüfungsklage hätte einbringen müssen, weil etwa die fehlende Rechtsnatur als Konkursforderung eingewendet oder die Rangordnung bestritten wurde - bei solchen Streitigkeiten muss nämlich der Anmeldende selbst die Prüfungsklage einbringen (vgl Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 110 KO Rz 26) -, wäre für die Beklagte nichts gewonnen. Abgesehen davon, dass sich aus dem festgestellten Anmeldeverzeichnis der Grund der Bestreitung durch den Masseverwalter nicht ergibt, ist auszuführen:
12.2.4.a). Für Vornahme, Form und Inhalt der in einem Zivilprozess vorgesehenen Gerichtshandlungen sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Der tatsächliche Wille des Gerichtsorgans ist für die Bedeutung und den Umfang der gerichtlichen Prozesshandlung unbeachtlich, es kommt nur auf die nach aussen getretene Erklärung des Gerichtswillens und ihren Wortlaut (objektiver Erklärungswert) sowie ihre Deckung durch das Gesetz an (Konecny in Fasching/Konecny3 II/1 Einl. Rz 78/2). Nach Art 1 Abs 2 erster Satz KO finden im liechtensteinischen Konkursverfahren, soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, die Bestimmungen der ZPO Anwendung.
12.2.4.b). In der Prüfungstagsatzung vom 25.06.2015 wurden die anwesenden Gläubiger, deren Forderungen bestritten wurden, vom Konkursrichter darüber belehrt, "dass sie binnen 14 Tagen bei sonstigem Ausschlusse als Gläubiger ohne vorgängige Vermittlungsverhandlung die Konkursmasse zu klagen haben" (= verba legalia, Art 67 Abs 1 KO). Eine "gerichtliche Anordnung" im Sinne eines Beschlusses oder eines konkreten Hinweises, dass und von wem eine Prüfungsklage einzubringen ist, ist nicht erfolgt. Der objektive Erklärungswert der protokollierten Gerichtshandlung beschränkt sich ausschliesslich auf die Belehrung und umfasst nicht auch eine Anordnung. Verhandlungsprotokolle stellen inländische öffentliche Urkunden (§ 292 Abs 1 ZPO) dar und begründen damit vollen Beweis dessen, was darin amtlich verfügt, erklärt oder begrenzt wird (LES 2000, 135; Gitschthaler in Rechberger4 § 215 ZPO Rz 1 mwN aus der ö Judikatur).
12.2.4.c). Damit erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt, dass der Kläger mangels gerichtlicher Anordnung nicht verhalten war, eine Prüfungsklage einzubringen.
12.2.5. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das im Verfahren 03 CG 2015.259 über die Prüfungsklage des Masseverwalters ergangene abweisende Urteil keine materielle Bindung für das nunmehrige Verfahren bewirkt hat.
Das Ausmass der Bindungswirkung wird zwar durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftigen Anspruchs heranzuziehen. Dies insbesondere dann, wenn der Umfang der Rechtskraftwirkung des abweisenden Urteils festgestellt werden soll (RIS-Justiz RS0043259, RS0041331). Hier hat im Verfahren 03 CG.2015.259 das Obergericht die abweisende Entscheidung des Erstgerichts mit der Begründung bestätigt, dass der Masseverwalter zur Einbringung einer negativen Feststellungsklage gar nicht legitimiert gewesen sei. Unter Bedachtnahme auf diese Entscheidungsgründe konnte der Urteilsspruch im Verfahren 03 CG.2015.259 für die gegenständliche Prüfungsklage keine materielle Bindungswirkung entfalten (vgl auch Fasching in Fasching/Konecny2 III § 228 Rz 131; Rechberger/Klicka in Rechberger4 § 228 ZPO Rz 15).
12.2.6. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die gegenständliche Prüfungsklage aber auch nicht verfrüht oder sonst unzulässig. Der Masseverwalter teilte dem Kläger mit Schreiben vom 12.02.2016 mit, ihn nicht als Konkursgläubiger anzusehen. In diesem Sinn informierte auch das Konkursgericht den Kläger mit Schreiben vom 24.02.2016, dass er kein Konkursgläubiger sei, weil er keine Prüfungsklage gemäss Art 67 Abs 1 KO eingebracht habe. Schliesslich wies das Konkursgericht mit Beschluss vom 14.03.2016 den Antrag des Klägers, mit dem er die Feststellung seiner Teilnahmeberechtigung am Konkursverfahren anstrebte, zurück, dies abermals mit der Begründung, dass er im Hinblick auf die Bestreitung seiner Forderungen in der Prüfungstagsatzung gemäss Art 67 Abs 1 KO die Klage einbringen hätte müssen.
Angesichts dieser Umstände war der Kläger, auch ohne ausdrückliche Anordnung des Konkursrichters, zur Wahrung seiner Gläubigerrechte jedenfalls berechtigt, die nunmehrige Prüfungsklage einzubringen. Alles andere käme einer Verweigerung der Rechtsschutzgewährung gleich. Das Recht, Klage zu erheben, ist Ausfluss des auf einen effektiven Rechtsschutz gerichteten, sich aus Art 6 EMRK ergebenden Justizgewährungsanspruchs (dazu grundsätzlich Konecny in Fasching/Konecny3 I Einl. Rz 62 f; 8 ObA 2344/96f; LES 1995, 63).
12.3. Zur Konkursforderung
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Rechtsnatur der geltend gemachten Ansprüche als Konkursforderungen sind allesamt zutreffend (§§ 469a, 482 ZPO). Die Beklagte übersieht in ihrer Argumentation, dass der Kläger längst vor der Konkurseröffnung von dem ihm zustehenden Rücknahmeantrag, der rechtlich eine Kündigung darstellt, Gebrauch gemacht hat. Das Kündigungsrecht gehört zu den Gestaltungsrechten, die zugrundeliegende Willenserklärung löst unmittelbare rechtsgestaltende Wirkungen aus (LES 2010, 80, LES 2007, 39; RIS Justiz RS0028586, RS0028555 [T 8]).
Durch den Rücknahmeantrag des Klägers ist das vertragliche Anlageverhältnis aufgelöst worden. Das Rechtsverhältnis ist durch die einseitige Auflösungserklärung in den "Abrechnungsmodus" getreten (F OGH vom 05.09.2014, 02 CG.2012.145, Erw. 8.2.3). Der Kläger hat seine Treugeberstellung aufgegeben und einen obligatorischen Anspruch gegen die Fondsleitung auf Auszahlung seines Anteils am Fondsvermögen erhalten. Dieser Auszahlungsanspruch wurde dem Kläger im Verfahren 02 CG.2012.145 rechtskräftig zugesprochen.
Die Vorinstanzen sind damit zutreffend von einer Gläubigerstellung des Klägers und damit einer Konkursforderung der vierten Klasse ausgegangen (Art 51 KO).
12.4. Unter Hinweis auf diese Ausführungen ist den weiteren Argumenten der Revision zur analog heranzuziehenden Stellung eines Aktionärs oder eines Begünstigten einer Stiftung sowie zum Eigenkapitalersatzrecht der Boden entzogen. Eine nähere Auseinandersetzung erübrigt sich.
13. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Der Kläger konnte die Revision der Beklagten zur Gänze abwehren. Er hat daher Anspruch auf die mit CHF 21'018.14 richtig verzeichneten Kosten seiner Revisionsbeantwortung.
Vaduz, am 06.April 2017