03 CG. 2016.173
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn lic. iur. Christian Zingg, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei ------, ------, FL-9494 Schaan, vertreten durch ------, wider die beklagte Partei ------ wegen Feststellung s.A., (Streitwert: CHF 20'000.--) über die Revision der beklagten Partei vom 23.12.2016, ON 18, gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 23.11.2016, ON17, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 23.06.2016, ON 8, Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Der Revision wird F o l g e gegeben, das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 23.11.2016, ON 17, wird dahingehend abgeändert, dass der Berufung der klagenden Partei keine Folge gegeben und damit das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 23.06.2016, ON 8, wiederhergestellt wird.
II. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei für das Berufungsverfahren binnen 4 Wochen die mit CHF 3'034.40 bestimmten Kosten zu ersetzen; weiter ist die klagende Partei schuldig, der beklagten Partei für das Revisionsverfahren binnen 4 Wochen die mit CHF 2'042.85 bestimmten Kosten zu ersetzen.
Am 21.04.1994 meldete sich die Klägerin erstmals zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an. Mit Beschluss vom 31.05.1995 wurde ihr von der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 73% mit Wirkung ab 01.01.1995 eine ganze Invalidenrente zuerkannt. Mit Entscheidung vom 21.11.2008 aberkannte die Invalidenversicherung der Klägerin die ihr mit Verfügung vom 16.10.2006 zugesprochene Viertelinvalidenrente rückwirkend ab dem 01.01.2006. Mit Urteilen des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.07.2009 und des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 05.03.2010 wurde diese Entscheidung bestätigt.
Am 25.02.2011 meldete sich die Klägerin erneut zum Bezug einer Invalidenrente an. Mit Verfügung vom 28.11.2011 lehnte die Invalidenversicherung den Antrag der Klägerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin Vorstellung mit dem Antrag ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten. Mit der Entscheidung vom 23.08.2012 gab die Invalidenversicherung der Vorstellung der Klägerin vom 27.11.2011 keine Folge. Hiergegen erhob die Klägerin Berufung an das Fürstliche Obergericht, welche dieser keine Folge gab. Der dagegen erhobenen Revision gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 05.07.2013, SV 2012.45, keine Folge. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 01.09.2014, StGH 2013/119, keine Folge.
Der Ehegatte der Klägerin und nunmehrigen Revisionsgegnerin schloss bei der Beklagten und nunmehrigen Revisionswerberin zur Police-Nr. ------ mit Versicherungsbeginn am 25.03.2011 eine Rechtsschutzversicherung ab. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen ------ (AB) der Beklagten zugrunde, welche folgenden entscheidungswesentlichen Inhalt haben:
"Art 1 Versicherte Personen
Mehrpersonenversicherung
Der Versicherungsnehmer und alle Personen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben. ...
Art 3 In folgenden Fällen besteht Rechtsschutz
c) Bei Streitigkeiten mit Versicherungen
...
Art 8 Vertragsdauer, zeitliche Geltung und Karenzfrist
Der Versicherungsvertrag tritt frühestens am Folgetrag nach der Unterzeichnung des Versicherungsantrages oder an einem später vereinbarten Datum in Kraft.
Der Ablauf des Versicherungsvertrages ist in der Versicherungspolice festgelegt. Wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Vertragsablauf gekündigt, erneuert er sich stillschweigend von Jahr zu Jahr. Die Kündigung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Kündigungsfrist der ------ bzw. dem Versicherungsgenehmer zugekommen ist.
Die ------ gewährt Rechtsschutz für Schadenfälle, welche während der Vertragsdauer eintreten und angemeldet werden, ausser für diejenigen Risiken, für welche eine Karenzfrist gilt. Die Karenzfrist entfällt bei einer Vorversicherung desselben Risikos und zeitlich nahtlosem Übergang sowie für Streitigkeiten aus Verträgen, die nach Inkrafttreten des Versicherungsvertrages abgeschlossen worden sind.
Als Zeitpunkt des Eintritts des Schadensfalls gilt:
a) Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen: die leistungsbegründende Tatsache (Unfall, Krankheit, Sachbeschädigung)
b) Für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in Straf- oder Administrativverfahren: Die tatsächliche oder angebliche Widerhandlung, aufgrund derselben der Versicherte in ein Straf- oder Administrativverfahren verwickelt ist.
c) Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Versicherungsstreitigkeiten:
Der Eintritt des Grundereignisses (Unfall, Krankheit etc.) für die daraus entstehenden Leistungen
Der Eintritt des Folgeereignisses (Rückfall, erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes) für die daraus entstehenden Leistungen (Revision etc.)
d) Für alle übrigen Fälle: Die tatsächliche oder angebliche Verletzung von Rechtsvorschriften bzw. vertraglichen Pflichten.
.....
Art 10 Vorgehen im Schadensfall
a) Bei Eintritt eines Ereignisses, das Anlass zu einer Intervention der ------ geben kann, muss der Versicherte die ------ sofort schriftlich benachrichtigen und den Hergang des Schadenfalles möglichst genau schildern.
Bei Verletzung dieser Meldepflicht kann die ------ ihre Leistungen kürzen, sofern der Versicherte nicht unverschuldet daran verhindert gewesen ist.
b) Der Rechtsdienst der ------ trifft zusammen mit dem Versicherten die zur Wahrnehmung seiner Interessen nötigen Rechtsvorkehrungen.
c) Der Versicherte verpflichtet sich, keinen Rechtsvertreter zu beauftragen, kein Verfahren einzuleiten, keinen Vergleich abzuschliessen, kein Rechtsmittel zu ergreifen ohne die Zustimmung der ------ eingeholt zu haben sowie die ------ alle den Schadenfall betreffenden Unterlagen zu übermitteln.
Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, kann die ------ ihre Leistungen verweigern, sofern die Verletzung den Umständen nach nicht verschuldet ist.
Art 13 Kündigung im Schadensfall
Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens können beide Parteien den Vertrag kündigen. Die Gesellschaft hat spätestens bei Auszahlung der Entschädigung zu kündigen, der Versicherungsnehmer spätestens vier Wochen, nachdem er von der Auszahlung der Entschädigung Kenntnis erhalten hat.
Kündigt der Versicherungsnehmer, erlischt die Haftung der Gesellschaft 14 Tage nach Empfang der Kündigung.
Kündigt die Gesellschaft, erlischt ihre Haftung mit dem Ablauf von vier Wochen nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. ..."
Dieser Versicherungsvertrag wurde in der Folge wieder aufgehoben; die Kündigung des Versicherungsvertrages erfolgte durch die beklagte Partei gemäss Art 13 der Allgemeinen Bedingungen ------ im Schadenfall. Die Kündigung wurde mit Schreiben vom 25.02.2013 ausgesprochen, der Versicherungsvertrag endete am 26.03.2013.
Mit Antrag vom 12.07.2013 beantragte die Klägerin bei der Invalidenversicherung neuerlich, ihr eine Invalidenrente auszurichten. Dieser Antrag auf Invalidenrente wurde von der Klägerin auf die bisher bei der Invalidenversicherung bekannten Beschwerden gestützt und darüber hinaus auf anhaltende Beschwerden nach der Hallux Valgus Operation im Februar 2013. Mit Vorbescheid der IV-Anstalt vom 10.11.2014 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass eine mindestens 40%ige Invalidität nicht vorliege, sodass kein Anspruch auf Invalidenrente bestehe und der Rentenantrag daher abzulehnen sei. Der Klagsvertreter schritt daraufhin bei der IV-Anstalt ein und vertrat die Klägerin.
Mit Schreiben vom 14.04.2015 ersuchte der Klagsvertreter die beklagte Partei um Kostenzusage für das Invalidenverfahren. Mit Schreiben vom 22.04.2015 lehnte die beklagte Partei dies ab, weil die Anmeldung des Schadensfalles ausserhalb der Vertragsdauer erfolgt sei, sodass keine Versicherungsdeckung bestehe, was sie mit Schreiben vom 08.02.2016 neuerlich bekräftigte
Mit Klage vom 21.04.2016 begehrte die Klägerin beim Landgericht die Feststellung, dass die beklagte Partei der klagenden Partei im Rahmen und im Ausmass des Versicherungsvertrages zur Rechtsschutzversicherung Police-Nr. ------, Fall-Nr. ------, Versicherungsschutz für das Verfahren gegen die Liechtensteinische Invalidenversicherung betreffend den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente vom 12.07.2013 zu gewähren habe und für diesen Rechtsfall Versicherungsdeckung im Rahmen des genannten Versicherungsvertrages bestehe.
Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass der Schadenfall sei während aufrechter Versicherungsvertragsdauer eingetreten, nämlich mit der Operation im Februar 2013, welche notwendigerweise durchgeführt worden sei. Dass der Schadenfall erst nach Ablauf der Dauer des Versicherungsvertrages angemeldet worden sei, spiele keine Rolle. Auch eine Interpretation von Art 8 AB ergebe nichts anderes. Die Notwendigkeit der Kostendeckung habe sich erst ergeben, als die IV-Anstalt das Rentengesuch der Klägerin mit Vorbescheid vom 10.11.2014 abgelehnt habe. Verlange man, dass nicht nur der Schadenfall während aufrechter Dauer des Versicherungsvertrages eintreten müsse, sondern dieser auch während aufrechter Vertragsdauer angemeldet werden müsse, sei es in Fällen wie dem vorliegenden unmöglich, Versicherungsdeckung zu erhalten, was stossend und sinnwidrig wäre. Eine Auslegung von Art 8 AB dahingehend, dass kumulativ sowohl der Schadenfall während aufrechter Vertragsdauer eintreten als auch die Anmeldung des Schadenfalles noch während aufrechter Vertragsdauer erfolgen müsse, sei "nichtig, weil eine solche auch gegen das VVG und allgemeine Vertragsgrundsätze verstossen würde. Die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses sei nur für die Frage der Verjährung von Bedeutung.
Die Beklagte beantragte kostenpflichtige Klageabweisung und wendete zusammengefasst ein, für die Frage der Gewährung des Versicherungsschutzes an die Klägerin sei Art 8 AB einschlägig, welcher den zeitlichen Geltungsbereich des Rechtsschutzversicherungsvertrages regle. Art 8 AB setze kumulativ voraus, dass der Schadensfall während der Vertragsdauer eintrete und dieser während der Vertragsdauer angemeldet werde. Vorausgesetzt sei weiter ein Rechtsschutzbedürfnis, müsse also eine rechtliche Streitigkeit während der Vertragsdauer bestehen. Die Anmeldung des Schadensfalles sei am 20.04.2015 und sohin verspätet erfolgt. Zudem sei unter Berücksichtigung von Art 8 AB iVm Art 3 lit c AB davon auszugehen, dass auch der Schadenfall nicht während der Vertragsdauer eingetreten sei. Die Klägerin leide seit vielen Jahren unverändert an Beschwerden, welche jedoch keinen Anspruch auf IV-Leistungen begründen würden. Das neu beschriebene Leiden der Klägerin hänge mit einer im Februar 2013 durchgeführten Operation zusammen, mit Bezug auf welche sich ein Folgeereignis im Sinne der AB erst Monate später und sohin nach Vertragsbeendigung manifestiert habe. Zudem sei auch die dritte Voraussetzung, nämlich das Bedürfnis nach Rechtsschutz zu verneinen. Nachdem das Versicherungsvertragsgesetz auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage beruhe, sei zu dessen Auslegung auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes abzustellen. Demgemäss (BGE 127 III 268; BGE 119 II 468) gelte als Zeitpunkt des Aufkommens des Bedarfs nach Rechtsschutz derjenige, in dem sich der Rechtsstreit zwischen dem Versicherten und dem Dritten konkret abzeichne. Dies sei im konkreten Fall der 10.11.2014, als die IV-Anstalt ihren ablehnenden Vorbescheid gefällt habe, allenfalls der Zeitpunkt der IV-Anmeldung am 12.07.2013, womit die in Art 3 AB geforderte Streitigkeit erst eingetreten sei. Damit sei das Rechtschutzversicherungsbedürfnis ausserhalb der Vertragsdauer eingetreten. Art 17 AB behalte die Geltung zwingender Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts vor. Solche zwingenden, Art 8 AB vorgehenden, Gesetzesbestimmungen würden nicht existieren. Insbesondere Art 27, 32 VersVG würden Art 8 AB, welcher eine angemessene und sachgerechte Begrenzung des Versicherungsschutzes zur Folge habe, ohne die das Kündigungsrecht gemäss Art 13 AB gegenstands- und wirkungslos wäre, nicht entgegenstehen.
Mit Urteil vom 23.06.2016 (ON 8) wies das Landgericht das Klagebegehren unter Kostenfolge für die Klägerin ab. Den vorstehend dargelegten Sachverhalt beurteilte das Landgericht dahingehend, dass zwar der Schadenfall jedenfalls noch während des aufrechten Versicherungsverhältnisses eingetreten sei. Allerdings sei Art 8 AB gemäss §§ 914 f ABGB dahin auszulegen, dass kumulativ der Schadenfall ebenfalls während der Vertragsdauer angemeldet werden müsse. Auch unter Berücksichtigung der Konsumentenschutzgesetzgebung - insbesondere Art 8 KSchG sei nicht einschlägig - oder anderer gesetzlicher Tatbestände sei von einer Nichtigkeit dieses "Auslegungsergebnisses" nicht auszugehen.
Gegen das erstinstanzliche Urteil erhob die Klägerin Berufung und erklärte darin, das erstinstanzliche Urteil seinem gesamten Inhalt nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung zu bekämpfen. Die Klägerin begründete ihre Berufung damit, dass das Erstgericht die richtig zitierten Auslegungsregeln vollkommen falsch anwende. Es sei korrekt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unter Art 8 Abs 3 bei einer wörtlichen Auslegung allenfalls indizieren könnten, dass die Beklagte Rechtsschutz nur für solche Schadensfälle gewähre, die während der Vertragsdauer eintreten und auch angemeldet würden. Allerdings lasse sich dieses Ergebnis nicht bereits aus einer wörtlichen Interpretation herleiten. Insbesondere ergebe sich dies nicht aus der Verwendung der Konjunktion "und". Dieser Konjunktion könne nämlich durchaus auch der Sinn zugemessen werden, dass das Schadensereignis während aufrechter Versicherungsvertragsdauer eintreten müsse und eine Anmeldung des Schadensereignisses unabhängig davon zu erfolgen habe, ob dies nun während aufrechter Versicherungsvertragsdauer der Fall sei oder nicht. Insoweit sei eine klare Auslegung dem Wortsinn nach nicht möglich. Es sei daher der Wille der Parteien zu erforschen und die relevante Klausel so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspreche. Auf diese Art und Weise könne aber das vom Erstgericht gefundene Auslegungsergebnis in keiner Weise aufrechterhalten werden. Es sei nämlich geradezu stossend, wenn im Rahmen eines Rechtsschutzver-sicherungsvertrages ein während aufrechter Versicherungsvertragsdauer eingetretener Schadenfall nur dann gedeckt sei, wenn die versicherte Person diesen Schadenfall auch während aufrechter Versicherungsvertragsdauer anmelde. Eine solche Rechtsansicht würde nämlich dem Rechtsschutzversicherten die Möglichkeit nehmen, solche Schadenfälle gedeckt zu erhalten, welche beispielsweise relativ knapp vor Ablauf der Versicherungsvertragsdauer eingetreten seien und deshalb gar nicht mehr angemeldet werden könnten. Im Übrigen stehe das vom Erstgericht gewonnene Auslegungsergebnis auch mit anderen Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten im auffallenden Widerspruch, insbesondere mit der Regelung, dass für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Versicherungsstreitigkeiten unter anderem der Eintritt des Grundereignisses für die daraus entstehenden Leistungen als Eintritt des Schadenfalls gelte. Bei Eintritt eines Grundereignisses knapp vor Ablauf der Versicherungsvertragsdauer könne die versicherte Person für die daraus resultierenden Leistungen keine Kostendeckung mehr beanspruchen, weil diese Leistungen zweifelsohne erst nach Ablauf der Versicherungsvertragsdauer anzusprechen seien. Auch in anderen Fällen könne ein Versicherter keine Deckung mehr für etwaige Spätfolgen aus einem grundsätzlich versicherten Schadenfall mehr beanspruchen, sofern im Zeitpunkt des Eintritts der Spätfolgen der Rechtsschutz-versicherungsvertrag nicht mehr aufrecht sei. Gerade Folgeschäden würden aber erst oft Jahre nach dem Grundereignis hervorkommen. Art 8 Abs 3 AB könne nur so ausgelegt werden, dass ein Versicherter im Rahmen eines Rechtsschutzversicherungsvertrages für sämtliche Schadenfälle, die während aufrechter Versicherungsvertragsdauer eintreten würden, Kostendeckung zu erhalten habe, unabhängig davon, ob die Anmeldung nun vor oder nach Ablauf des Versicherungsvertragsverhältnisses erfolge. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts werde diese Sichtweise durch Art 10 AB bestätigt. Auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und insbesondere unter Verweis auf das allgemeine Vertragsrecht ergebe sich selbstredend, dass ein Versicherungsnehmer im Rahmen eines Versicherungsvertrages Anspruch auf sämtliche Leistungen des Versicherers habe, die sich während aufrechter Versicherungsvertragsdauer einstellen würden. Die Versicherungsleistungspflicht könne nicht davon abhängig gemacht werden, dass ein während aufrechter Versicherungsvertragsdauer eingetretenes leistungsauslösendes Ereignis auch während laufender Versicherungsvertragsdauer korrekt angemeldet werde. Vielmehr bestehe für Versicherer die Möglichkeit, bei Verletzung von Meldepflichten Massnahmen vorzusehen, nicht jedoch den Ausschluss einer Versicherungsleistung durch eine etwaig verspätete Meldung. Das Erstgericht habe bei seiner Auslegung auch die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses, welches im Falle eines Rechtsschutzversicherten erst Anlass für eine Kostendeckungsanfrage beim Rechtsschutzversicherer sein könne, missachtet. Bei der Klägerin sei noch während aufrechter Versicherungsvertragsdauer ein Schadenereignis eingetreten, nämlich eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung, die zu einem Antrag bei der liechtensteinischen Invalidenversicherung geführt habe. Anschliessend habe die Invalidenversicherung diverse Abklärungen durchgeführt und erst einige Zeit nach Ablauf des Versicherungsvertrages mittels Vorbescheid mitgeteilt, dass das Gesuch der Klägerin abgewiesen werde. Erst in diesem Zeitpunkt sei für die Klägerin ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis entstanden, welches die Einschaltung der Beklagten notwendig gemacht habe. Bis dahin sei es für die Klägerin nicht notwendig gewesen, die Beklagte einzuschalten und dieser irgendeinen Schadenfall zu melden. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die Beklagte für das streitgegenständlich relevante Schadenereignis die volle Deckung zu übernehmen habe. Dieses sei während aufrechter Versicherungsvertragsdauer eingetreten und habe die Klägerin dieses Schadenereignis angemeldet, nachdem auf ihrer Seite ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis hervorgekommen sei. Es sei für die Klägerin weder notwendig noch möglich gewesen, das Schadenereignis noch während laufender Versicherungsvertragsdauer anzumelden, weil bis zum Ende der Versicherungsvertragsdauer auf ihrer Seite noch kein Rechtsschutzbedürfnis bestanden habe.
Die Beklagte beantragte in ihrer Berufungsmitteilung, das Obergericht wolle der Berufung keine Folge geben. Die Klägerin stütze ihre Rechtsrüge teilweise auf einen vom Erstgericht nicht festgestellten Sachverhalt. Das Erstgericht habe gestützt auf Art 8 AB die Frage, ob die Klägerin für ihre sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit mit der liechtensteinischen Invalidenversicherung Rechtsschutz durch die Beklagte geniesse, zu Recht verneint. Die von der Klägerin gewünschte Auslegung von Art 8 Abs 3 AB widerspreche dem klaren Wortlaut dieser Klauselbestimmung, welcher keinen Interpretationsspielraum zulasse. Sowohl der Eintritt als auch die Anmeldung des Schadenfalles müssten während der Vertragsdauer erfolgen. Ausserdem müsse auch das Rechtsschutzbedürfnis während aufrechter Versicherungsvertragsdauer eingetreten sein, da zB nicht der Unfall oder die Krankheit das versicherte Risiko darstelle, sondern gemäss Art 3 AB die rechtliche Streitigkeit. Selbst bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages würde der Versicherungsschutz nicht sofort enden, sondern es bestehe eine Übergangsfrist bis zur endgültigen Aufhebung des Versicherungsverhältnisses. Die Versicherungen hätten die gesetzliche Pflicht, für mögliche Fälle genügend Reserven zu bilden, damit die vertraglichen Leistungen erfüllt werden könnten. In den meisten Fällen erfahre die Versicherung nicht direkt vom Schadenfall, sondern erst lange Zeit später, falls ein Rechtsschutzbedürfnis irgendwann einmal entstehe. Die Auffassung der Klägerin hätte zur Folge, dass für jeden Versicherungsnehmer und die jeweils mitversicherten Personen hohe Reserven für den Fall gebildet werden müssten, dass ein solches Risiko allenfalls erst Jahre nach Auflösung des Versicherungsvertrages eintrete. Eine Schadenfallbearbeitung mit den nicht gebundenen Reserven wäre so nicht mehr möglich, ansonsten die Prämien massiv steigen müssten. Die Parteien hätten im Versicherungsvertrag explizit eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart, die in Art 36 VersVG auch gesetzlich vorgesehen sei. Nach dem 26.03.2013 angemeldete Schadenfälle seien mit Bezug auf das gegenständliche Versicherungsverhältnis gemäss klar vertraglicher Regelung nicht mehr gedeckt, was eine logische und nachvollziehbare Konsequenz des Kündigungsrechtes darstelle. Die Klägerin missinterpretiere auch Art 10 AB. Das Leistungsverweigerungsrecht bzw das Leistungskürzungsrecht gemäss dieser Klauselbestimmung komme systematisch logisch erst zur Anwendung, wenn Rechtsschutz gewährt werde und damit Versicherungsdeckung bestehe. Da der relevante Schadenfall im gegenständlichen Fall überhaupt nicht gedeckt sei und damit Rechtsschutz nicht gewährt werden könne, gelange Art 10 AB nicht zur Anwendung. Fakt sei, dass die Klägerin ihren Schadenfall mehr als zwei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien angemeldet habe, wodurch mindestens eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtsschutz zweifellos nicht erfüllt sei. Das angefochtene Urteil sei in dieser Hinsicht zutreffend und rechtlich richtig beurteilt worden. Daneben sei aber auch das Bedürfnis nach Rechtsschutz, also die Streitigkeit mit der IV-Stelle, die überhaupt erst einen Versicherungsfall auslöse, lange nach Ablauf des Versicherungsverhältnisses eingetreten.
Mit Urteil vom 23.11.2016 gab das Fürstliche Obergericht der Berufung der Klägerin Folge und änderte das angefochtene Urteil des Landgerichts wie folgt ab:
"Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei im Rahmen und im Ausmass des Versicherungsvertrages zur Rechtsschutzversicherung Police-Nr. ------, Fall-Nr. ------, Versicherungsschutz für das Verfahren gegen die Liechtensteinische Invalidenversicherung betreffend den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente vom 12.07.2013 zu gewähren hat und für diesen Rechtsfall Versicherungsdeckung im Rahmen des genannten Versicherungsvertrages besteht."
Weiter wurde die beklagte Partei verpflichtet, der klagenden Partei binnen vier Wochen die mit CHF 2'453.60 bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die mit CHF 3'204.40 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass nebst den Bestimmungen des schweizerischen Versicherungsvertragsgesetzes (CH-VVG) - soweit diesen nicht zwingendes inländisches Recht entgegenstehe - gemäss Art. 5 Versicherungsvertragsgesetz (in der bis 31.08.2015 gültigen Fassung; VersG aF) liechtensteinisches Recht zur Anwendung gelange. Liechtensteinisches Recht sei im Übrigen auch vom Erstgericht, allerdings ohne internationalprivatrechtliche Erwägungen, dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt worden, und sei die Rechtsanwendungsfrage weder von der Klägerin in der Berufung noch von der Beklagten in der Berufungsmitteilung thematisiert worden, sondern hätten die Parteien in ihren Rechtsausführungen vielmehr ebenfalls auf liechtensteinisches Recht abgestellt.
In der Sache selbst komme es entscheidend auf die Auslegung von Art 8 AB an, wonach die Beklagte Rechtsschutz für Schadenfälle gewährt, "welche während der Vertragsdauer eintreten und angemeldet werden" (Absatz 3), wobei "als Zeitpunkt des Eintritts des Schadenfalls" bezüglich Versicherungsstreitigkeiten "der Eintritt des Grundereignisses (Unfall, Krankheit, etc.) für die daraus entstehenden Leistungen" bzw "der Eintritt des Folgeereignisses (Rückfall, erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes) für die daraus resultierenden Leistungen (Revision, etc.)" gelte (Abs. 4 lit. c). Allgemeine Versicherungsbedingungen seien nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914, 915 ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Massstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung. Es finde deshalb auch die Unklarheitenregelung des § 915 ABGB Anwendung. Unklarheiten würden daher zu Lasten der Partei gehen, von der die diesbezüglichen Formulare stammten, im Regelfall zu Lasten des Versicherers.
Es sei zunächst aufgrund des klaren Wortlautes von Art 8 Abs 4 lit c AB davon auszugehen, dass der Schadenfall noch während aufrechter Vertragsdauer eingetreten sei. Die Klägerin begehre die Feststellung der Leistungspflicht für das von ihr mit Antragstellung vom 12.07.2013 eingeleitete invalidenversicherungsrechtliche Verfahren, wobei der Antragstellung eine im Jahre 2012 durchgeführte Hallux-Valgus-Operation und eine insofern im Februar 2013 erfolgte Nachoperation zugrunde liege. Für die nach Art 3 lit c AB versicherten Versicherungsstreitigkeiten setze Art 8 Abs 4 lit c AB den Eintritt des Schadenfalles mit dem Eintritt des "Grundereignisses" gleich. Das "Grundereignis" stelle im konkreten Fall die Operation der Klägerin im Jahre 2012 bzw die im Februar 2013 erfolgte Nachoperation dar. Sofern die Beklagte in diesem Zusammenhang auf Art 3 AB und damit auf das "versicherte Risiko" abstellen wolle bzw mit dem Eintritt des Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin argumentiere, missachte sie den klaren Wortlaut ihrer eigenen allgemeinen Versicherungsbedingungen (wo zwischen versichertem Risiko und dem die Leistungspflicht der Beklagten auslösenden Ereignis [der "Ursache"] klar unterschieden werde). Art 8 AB nehme in keiner Weise Bezug auf Art 3 AB, welcher das versicherte Risiko allgemein umschreibe, sondern enthalte eine eigenständige Bestimmung, welche wie die Risikoumschreibung in Art 3 AB ebenfalls der Risikobegrenzung diene.
Art 8 Abs 3 AB könne kein anderer Sinn beigemessen werden als der, dass während der Vertragsdauer kumulativ sowohl der Schadenseintritt als auch dessen Anmeldung erfolgen müssen, um die Leistungspflicht der Beklagten auszulösen. Allein diese Auslegung werde objektiv auch dem von der Beklagten mit dieser Klausel offensichtlich verfolgten Zweck einer zeitlichen Begrenzung ihrer Leistungspflicht im Sinne einer Ausschlussfrist gerecht. Der Zweck von Ausschlussfristen in Versicherungsbedingungen liege in der Herstellung von möglichst rascher Rechtssicherheit und Rechtsfrieden, also darin, den (verspätet in Anspruch genommenen) Versicherer vor Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs zu schützen und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeizuführen. Es solle damit eine Ab- und Ausgrenzung schwer aufklärbarer und unübersehbarer (Spät-)Schäden bewirkt und dem Versicherer eine vernünftige Prämienkalkulation ermöglicht werden (RIS-Justiz RS0082216 [T1]). Dass (Rechtsschutz)Versicherungen ihre Leistungspflicht durch zeitliche Risikoausschlüsse begrenzen würden, müsse jedem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer klar sein (RIS-Justiz RS0114213). Angesichts dieses klaren Auslegungsergebnisses bleibe für die Anwendung der Unklarheitenregelung nach § 915 ABGB kein Platz und sei daher auch nicht zu erwägen, wie sich § 915 ABGB zum Transparenzgebot nach Art 8 Abs 3 KSchG verhalte. Allerdings bleibe zu prüfen, inwiefern die hier relevante Vertragsklausel einer Geltungskontrolle nach § 864a ABGB oder einer Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB standhalte.
Art 8 Abs 3 AB begrenze die Leistungspflicht der Beklagten zeitlich objektiv dadurch, dass der Schadenfall nicht nur während der Vertragsdauer eingetreten sondern während der Vertragsdauer auch angemeldet werden müsse. Werde diese objektive zeitliche Grenze für die Anmeldung vom Versicherungsnehmer verpasst, sei die Leistungspflicht der Beklagten, welche mit Bezug auf die hier in Frage verstehenden Versicherungsstreitigkeiten va in der Übernahme der mit diesen Streitigkeiten verbundenen Gerichts-, Rechtsanwalts- und sonstigen Kosten bestehe (Art 3 lit c, Art 5 lit b AB), ausgeschlossen, habe die Beklagte dem Versicherungsnehmer also keinen Rechtsschutz zu gewähren. Eine Ausschlussfrist im angesprochenen Sinne sei nicht per se objektiv ungewöhnlich, sondern zur Risikoabgrenzung üblich. Allerdings könnte eine Bedingung, die eine Ausschlussfrist regle und allein auf einen objektiven fristauslösenden Zeitpunkt abstelle, im Zusammenhang mit Art 32 VersVG (˜ Art 38 CH-VVG), wonach der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls, nachdem er von ihm und von seinem Versicherungsanspruch Kenntnis hat, dem Versicherer - und zwar im Normalfall sofort bzw unverzüglich - anzuzeigen habe, ungewöhnlich sein, weil dadurch der Anspruch erlischt, auch wenn unverzüglich nach Kenntnis vom Versicherungsfall eine Schadensanzeige erstattet worden sei. Habe nämlich der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Ausschlussfrist keine wie immer gearteten Hinweise darauf, dass sich ein Versicherungsfall während der Vertragszeit ereignet haben könnte, so sei der Anspruchsverlust auch im Fall der unverzüglichen Meldung nach Art 32 VersVG als objektiv und subjektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB zu beurteilen (RdW 2013/215 = SZ 2013/5). Ein solcher Fall liege hier aber gerade nicht vor. Die Klägerin habe im Jahre 2012 eine Hallux-Valux-Operation gehabt, welche einen schlechten Erfolg gezeitigt und daher im Februar 2013, und sohin noch vor Ablauf der Vertragsdauer, eine Nachoperation notwendig gemacht habe. Damit habe die Klägerin vom "Grundereignis" bzw. vom Eintritt des Schadenfalles im Sinne von Art 8 Abs 4 lit c AB und damit von einem möglichen Versicherungsfall noch rechtzeitig vor Ablauf der Vertragsdauer Kenntnis gehabt, zumal weiter anzunehmen sei, dass die Klägerin von der Notwendigkeit einer Nachoperation jedenfalls geraume Zeit, bevor diese dann tatsächlich durchgeführt worden sei, gewusst habe. Die Klausel in Art 8 Abs 3 AB könne daher im Verhältnis der Streitteile Geltung beanspruchen (ecolex 2010, 1151; RdW 2013, 210).
Eine in vorformulierten Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlege, sei gemäss § 879 Abs 3 ABGB jedenfalls nichtig, wenn sie, unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, zum Nachteil eines Vertragsteils ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten verursache.
Art 8 Abs 3 AB begrenze die Leistungspflicht der Beklagten wie erwogen dadurch, dass der Schadenfall nicht nur während der Vertragsdauer eingetreten sondern während der Vertragsdauer auch angemeldet werden müsse. Werde diese objektive zeitliche Grenze für die Anmeldung vom Versicherungsnehmer verpasst, sei die Leistungspflicht der Beklagten ausgeschlossen. Dabei werde nicht danach differenziert, was der Grund für eine erst nach Ablauf der Vertragsdauer erstattete Meldung gewesen sei; insbesondere würden jene Fälle nicht berücksichtigt, in denen den Versicherten überhaupt kein Verschulden an der verspäteten Anmeldung treffe oder in denen er von einem zuvor eingetretenen Versicherungsfall unverschuldet erst nach Ablauf der Vertragsdauer Kenntnis erlangt habe.
Demgegenüber sehe das dispositive Recht (Art 32 f VersVG ˜ Art 38 f CH-VVG) im Falle der Verletzung der Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer lediglich im Falle eines Verschuldens eine Sanktion vor und zwar nicht im Sinne eines gänzlichen Leistungsausschlusses, sondern lediglich im Sinne einer Leistungskürzung um den Betrag, um den sich die Entschädigung bei rechtzeitiger Anmeldung gemindert hätte; eine Ausnahme hiervon (im Sinne eines Leistungsausschlusses) werde lediglich für den Fall normiert, dass der Versicherte seine Anzeigepflicht mit der Absicht verletzt habe, das Versicherungsunternehmen an der rechtzeitigen Feststellung der Umstände, unter denen das versicherte Ereignis eingetreten ist, zu hindern.
Art 8 Abs 3 AB verursache nicht grundsätzlich ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten zum Nachteil des Versicherungsnehmers bzw sei im Sinne der Terminologie der Rezeptionsvorlage (§ 879 Abs. 3 ö-ABGB) nicht grundsätzlich gröblich benachteiligend für den Versicherungsnehmer. Allerdings sei Art 8 Abs 3 AB in zweierlei Hinsicht unangemessen und sachlich nicht zu rechtfertigen. Zunächst insofern, als dem Versicherten überhaupt keine, auch keine allenfalls bloss kurz bemessene, Frist zur Schadensanmeldung nach Ablauf der Vertragsdauer eingeräumt werde, was in vielen Fällen bei realistischer Betrachtungsweise eine Schadensanmeldung de facto verunmöglichen werde, wenn der Schadensfall kurz vor Ende der Vertragsdauer eintrete. Sodann sei es missbräuchlich, die Leistungspflicht der Beklagten auch in jenen Fällen auszuschliessen, in denen den Versicherten überhaupt kein Verschulden an der verspäteten Anmeldung eines während der Vertragsdauer eingetretenen Schadenfalles treffe, oder in denen er von einem während laufender Vertragsdauer eingetretenen Versicherungsfall unverschuldet erst nach Ablauf der Vertragsdauer Kenntnis erlangt habe (RdW 2010, 513 = ecolex 2010, 1151). Dies habe die Nichtigkeit des in der Klausel Art 8 Abs 3 AB enthaltenen Passus "und angemeldet werden" zur Folge. Eine geltungserhaltende Reduktion dieses nicht ausgehandelten missbräuchlichen Passus komme im vorliegenden Individualprozess über ein Verbrauchergeschäft nicht in Frage (RdW 2013, 278 = SZ 2013/8; RIS-Justiz RS0128735).
Schadenfälle seien von der Klägerin der Beklagten jedenfalls sofort zu melden gewesen (Art 10 AB; Art 32 VersVG; Art 38 CH-VVG). Die Klägerin habe, noch während aufrechter Vertragsdauer, nämlich nach Bekanntwerden der Notwendigkeit der alsdann im Februar 2013 durchgeführten Folgeoperation, Kenntnis vom Schaden- und damit von einem möglichen Versicherungsfall gehabt. Spätestens aber nachdem die IV-Anstalt ihr mit Vorbescheid vom 10.11.2014 mitgeteilt habe, dass ihr am 12.07.2013 gestellter Rentenantrag abzulehnen sei, hätte die Klägerin gemäss Art 10 lit a Abs 1 AB die Beklagte umgehend (schriftlich) benachrichtigen müssen. Die Verletzung dieser Obliegenheit durch die Klägerin habe allerdings nicht die völlige Leistungsfreiheit der Beklagten bzw einen gänzlichen Deckungsausschluss zur Folge, sondern sei die Beklagte vielmehr nach Massgabe von Art 10 lit a Abs 2 AB lediglich berechtigt, ihre Leistungen allenfalls zu kürzen, sofern die Klägerin nicht unverschuldet an der sofortigen Meldung verhindert gewesen sei. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfange die Beklagte ihre Leistungen zu kürzen berechtigt sei, sei nicht im gegenständlichen Verfahren zu klären.
Diese Entscheidung bekämpft die Beklagte und Revisionswerberin vollumfänglich mit einer rechtzeitig erstatteten, auf den Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 472 Ziff 2 ZPO und unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 472 Ziff 4 ZPO gestützten Revision, die in den Antrag mündet, dass das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 23.11.2016 (ON 17) dahingehend abgeändert werde, dass die Berufung der Klägerin abgewiesen und das Urteil des Landgerichts (ON 8) bestätigt werde, sowie die klagende Partei für schuldig zu erkennen sei, der beklagten Partei die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen, dies binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution.
Die Revision verfolgt zusammengefasst nachstehende Argumentation:
6.1. Die Revisionswerberin rügt zunächst als Verfahrensmangel, dass sich das Obergericht wie die Klägerin auf eine vermeintliche Sachverhaltsfeststellung abstütze, die sich im massgeblichen Sachverhaltssubstrat gar nicht finde. So gehe das Obergericht selbstredend davon aus, dass der Schadenfall, der diesem Verfahren zugrunde liege (behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin), während aufrechter Vertragsdauer eingetreten sei, wobei sich das Obergericht sogar noch darauf berufe, dass die Klägerin während aufrechter Vertragsdauer Kenntnis vom Schaden- bzw Versicherungsfall erhalten habe. Die Revisionswerberin habe bereits in ihrer Berufungsmitteilung auf diese falschen Annahmen der Klägerin hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes hingewiesen. Das Erstgericht habe demgegenüber keineswegs festgestellt, dass bei der Klägerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes stattgefunden haben soll, geschweige denn wann dies gegebenenfalls der Fall gewesen sei. Gemäss Art 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten, der durch das Erstgericht rechtskräftig als Sachverhalt festgestellt worden sei, gelte als Zeitpunkt des Eintritts eines Schadensfalles der Eintritt des Folgeereignisses für die daraus entstehenden Leistungen, sprich eine erhebliche Veränderung (Verschlechterung) des Gesundheitszustandes, falls eine Konstellation wie bei der Klägerin vorliege. Sachverhaltsmässig sei es offen gelassen, ob überhaupt eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin eingetreten sei und - falls ja - wann dies genau der Fall gewesen sei. Gemäss den Regeln zur Beweislastverteilung gehe das Fehlen einer solchen Sachverhaltsfeststellung zu Lasten der Klägerin. Die Revisionswerberin habe bereits in der Berufungsmitteilung vorgetragen, dass die rechtliche Auffassung des Erstgerichts, wonach der Schadenfall während aufrechter Vertragsdauer eingetreten sei, eine unrichtige rechtliche Beurteilung darstelle, für die insbesondere das dafür erforderliche Sachverhaltsfundament fehle. Nachdem sich das Obergericht bei seiner rechtlichen Beurteilung vom festgestellten Sachverhalt entferne, verantworte es einen Verfahrensmangel und erweise sich das Berufungsverfahren als mangelhaft. Es sei schleierhaft, inwiefern die Klägerin während der Vertragsdauer (samt Nachdeckungsfrist bis zum 26.03.2013), dh in der kurzen Zeit nach der im Februar 2013 durchgeführten Folgeoperation, bereits Kenntnis von einem Schaden- bzw. Versicherungsfall und damit einer dauerhaften Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Lage gehabt haben solle. Das Obergericht scheine nun allerdings unerklärlicherweise davon auszugehen, dass bereits kurze Zeit nach der Operation eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes resultiert habe, was sachverhaltsmässig nicht im Entferntesten untermauert werden könne.
Das Obergericht behaupte zu Unrecht, dass der Klägerin überhaupt keine Frist zur Schadensanmeldung nach Ablauf der Vertragsdauer eingeräumt worden sei. Über die vertraglich vereinbarte und vom Erstgericht korrekt festgestellte Nachhaftung (4 Wochen nach erfolgter Kündigung) sei das Obergericht zu Unrecht hinweggegangen, was ebenfalls zur Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens führen müsse. Schliesslich stelle das angefochtene Obergerichtsurteil eine Überraschungsentscheidung dar, insoweit das Obergericht eine Nichtigkeit der Vertragspassage "und angemeldet werden" in Art 8 Abs 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten annehme. Das Obergericht berufe sich auf § 879 Abs 3 ABGB, ohne dass die Rechtsfrage einer allfälligen Nichtigkeit der erwähnten Allgemeinen Vertragsbestimmung mit den Prozessparteien erörtert worden wäre. Erschwerend komme hinzu, dass die Klägerin weder in der Klage noch in ihrer Berufungsschrift eine Nichtigkeit gemäss § 879 Abs 3 ABGB überhaupt behauptet, geschweige denn geltend gemacht hätte. Hätte die Beklagte Anhaltspunkte gehabt, wonach das Obergericht die erwähnte Allgemeine Vertragsbestimmung als nichtig betrachten könnte, hätte sie auf die Usanz im Rechtsversicherungsgeschäft hinweisen und zB vorbringen können, dass es sich bei der beanstandeten Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsschutz um eine durchwegs gebräuchliche Bestimmung handle, die andere Rechtsschutzversicherungsunternehmungen auf dem hiesigen (und dem schweizerischen) Markt ebenfalls anwenden würden.
Im Rahmen des geltend gemachten Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die Revisionswerberin geltend, die Einschätzung des Obergerichts, wonach Art 8 Ab. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten in zweierlei Hinsicht unangemessen und sachlich nicht zu rechtfertigen sei, sei nicht haltbar. Entgegen der Auffassung des Obergerichts habe die Klägerin auch nach der am 25.02.2013 ausgesprochenen Kündigung die Möglichkeit gehabt, den Schaden- bzw. Versicherungsfall während vier Wochen, nämlich bis zum 26.03.2013, anzumelden. Wenn die Klägerin, wie es das Obergericht behaupte, während aufrechter Vertragsdauer Kenntnis vom Schadenfall gehabt hätte, so wäre es ihr ohne Weiteres möglich gewesen, die Schadensanmeldung während der vierwöchigen Nachdeckungsfrist zu erstatten.
Die den Vertragsparteien offenstehende Kündigungsmöglichkeit würde ad absurdum geführt, könnte ein Versicherungsnehmer auch nach Ablauf der Nachdeckungsfrist weiterhin Schadenfälle anmelden. Die Nachdeckungsfrist diene dazu, die Folgen des Kündigungsrechts nicht sofort eintreten zu lassen. Im Falle der Kündigung durch den Versicherer würde die Nachhaftung vier Wochen dauern, im Falle der Kündigung durch einen Versicherten bloss 14 Tage. Diese Bestimmung diene dem Schutz des Versicherungsnehmers und bilde einen Ausgleich für die Kündigungsmöglichkeit im Schadenfall. Anders wäre es gar nicht mehr möglich, auf einer einigermassen verlässlichen Basis Rückstellungen bzw Reserven für zukünftige Schadenfälle bilden zu können.
Die Schadensanmeldung während aufrechter Vertragsdauer sei daher eine Usanz im Rechtsschutzversicherungsgeschäft, die in den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen Niederschlag finde und in der Rechtsprechung nicht hinterfragt werde.
Es sei auch der Rechtsmeinung des Obergerichts entgegen zu treten, wonach es unangemessen, sachlich nicht zu rechtfertigen und daher missbräuchlich sei, die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens auch in denjenigen Fällen auszuschliessen, wo den Versicherten überhaupt kein Verschulden an der verspäteten Anmeldung eines während der Vertragsdauer eingetretenen Schadenfalles treffe. In der gegenständlichen Sache sei nicht entscheidend, ob die Klägerin ihre Schadensmeldung im Juli 2013 (als sie einen IV-Antrag gestellt habe), im November 2014 (als sie den negativen Vorbescheid der Invalidenversicherung erhalten habe) oder zu einem anderen Zeitpunkt hätte machen müssen, um der rechtzeitigen Meldung eines Schadenfalles gerecht zu werden. Gegenständlich sei vielmehr nach Ablauf der Nachdeckungsfrist und als Folge der rechtmässigen Versicherungsvertragskündigung die Versicherungsdeckung abgelaufen. Die Meldung des Schadenfalles durch die Klägerin im April 2015 sei unbestrittenermassen ausserhalb des zeitlichen Geltungsbereiches des längst abgelaufenen Versicherungsvertrages erfolgt.
Auch sei den Ausführungen des Obergerichts zum Rechtsschutzbedürfnis und zu Art 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu widersprechen; gemäss Art 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gewähre die Beklagte ihren Versicherungsnehmern (ua) Rechtsschutz bei Streitigkeiten mit Versicherungen. Das Wort "Streitigkeiten" belege, dass Rechtsschutz erst im Streitfall und damit im Falle eines Rechtsschutzbedürfnisses gewährt werde. Umgelegt auf den gegenständlichen Sachverhalt bedeute dies, dass eine Streitigkeit mit der Invalidenversicherung frühestens im November 2014 entstehen habe können, als die Invalidenversicherung einen negativen Vorbescheid erlassen hatte. Das Kriterium des Rechtsschutzbedürfnisses sei im gegenständlichen Fall daher frühestens im November 2014 erfüllt gewesen. Ein allfälliges Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin habe daher frühestens mehr als eineinhalb Jahre nach Auflösung des Versicherungsvertrages entstehen können. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Nachdeckung aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag ohnehin längst abgelaufen gewesen. Richtigerweise sei eine Versicherungsdeckung auch aus diesem Grund zu verneinen.
Die Klägerin und Revisionsgegnerin bestreitet in ihrer ebenfalls fristgerecht eingebrachten Revisionsbeantwortung die geltend gemachten Rechtsmittelgründe und beantragt, der Revision kostenpflichtig keine Folge zu geben. Hierbei führt die Revisionsgegnerin aus, dass es sich bei der in der Mängelrüge thematisierten Frage, ob und wann der streitgegenständliche Schadensfall eingetreten sei, um eine reine Rechtsfrage handle, nicht jedoch um eine Tatsachenfrage, zu der eine explizite Feststellung notwendig gewesen wäre. Sämtliche vom Erstgericht festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin sowie auch die ab dem Jahr 2012 neu hinzu gekommenen Probleme mit dem Hallux valgus würden noch vor dem Zeitpunkt der Aufkündigung des Versicherungsvertrages durch die Beklagte vorliegen. Aus rechtlicher Sicht sei daher auch nicht zu erkennen, was an der rechtlichen Schlussfolgerung der Vorinstanzen im Zusammenhang mit dem Eintritt des Schadensfalles unrichtig sein solle. Die Beklagte habe in ihrem Rechtsmittelschriftsatz auch nicht aufgezeigt, dass der von ihr angenommene Verfahrensfehler aus rechtlicher Sicht eine Änderung des Verfahrensergebnisses bewirken könne, weshalb die Mängelrüge in diesem Punkt auch aus formellen Gründen zu verwerfen wäre. Das Gleiche gelte auch, wenn sie im Rahmen der Mängelrüge wiederholt darlege, das Berufungsgericht habe bei seiner Einschätzung eine dauerhafte Verschlechterung der gesundheitlichen Lage der Klägerin unberechtigt angenommen.
Soweit die Beklagte aufzuzeigen versuche, sie wäre vom Berufungsgericht mit einer Überraschungsentscheidung konfrontiert worden, übersehe sie, dass die Klägerin bereits in ihrem Vorbringen unter Ziff. 5. anlässlich der Tagsatzung vom 15.06.2016 darauf hingewiesen habe, dass die von der Beklagten für ihre Ansicht ins Treffen geführte Bestimmung der allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sei. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, dieses Vorbringen und das dazu erstattete Beweisanbot bereits in erster Instanz in Erwiderung zum Vorbringen der Klägerin betreffend die Nichtigkeit dieser Bestimmung der Geschäftsbedingungen zu erstatten, was sie aber nicht gemacht habe.
Die Revisionswerberin verkenne rechtswesentlich, dass ihr Standpunkt, die Klägerin wäre dazu verpflichtet gewesen, den streitgegenständlichen Schadensfall während aufrechter Versicherungsvertragsdauer anzumelden, unhaltbar und nichtig sei. Sie übergehe, dass es der Beklagten nach den getroffenen Feststellungen weder zumutbar noch möglich gewesen sei, innerhalb dieser Frist den Schadensfall anzumelden, zumal sie bis zum 26.03.2013 nach den getroffenen Feststellungen noch gar nicht wissen konnte, ob ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis überhaupt entstehen werde. Völlig zu Recht habe das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass es nicht angehen könne, einem Versicherungsnehmer seine Leistungen mit der Begründung zu verweigern, er hätte den Versicherungsfall nicht rechtzeitig während aufrechter Versicherungsvertragsdauer angemeldet. Derartiges wäre einem Versicherungsnehmer jedenfalls nicht zumutbar und würde der Ausschluss eines Versicherungsnehmers auf diese Art und Weise auch dazu führen, dass dieser völlig unverschuldet keine Versicherungsdeckung erhalte, obwohl der Versicherungsfall jedenfalls während aufrechter Versicherungsvertragsdauer eingetreten sei. Im Ergebnis sei also festzuhalten, dass eine Rechtsschutzversicherung für sämtliche Schadensfälle Deckung biete, die während aufrechter Versicherungsvertragsdauer eintreten würden. Daran ändere nichts, dass ein allfälliges Rechtschutzbedürfnis aus solchen Schadensfällen erst nach jenem Zeitpunkt hervorkomme, in welchem der Versicherungsvertrag beendet worden sei.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, Bezug genommen.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
8.1.Zur Rechtsrüge:
8.1.1. Die Vorinstanz hat angesichts des Umstandes, dass die Beklagte ihren Sitz im Ausland, nämlich in der Schweiz hat, und die Klägerin ihren Wohnsitz im Inland, zutreffend festgestellt, dass Art 17 AB bezogen auf den vorliegenden Rechtsstreit keine globale Rechtswahl auf das schweizerische Recht darstellt, sondern nur die Vereinbarung der Anwendbarkeit des schweizerischen Versicherungsvertragsgesetzes (CH-VVG) unter Vorbehalt der zwingenden Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts (Abs 1). Weiter geht Abs 2 dieser Bestimmung explizit davon aus, dass auf Versicherungsverträge darüber hinaus auch liechtensteinisches Recht zur Anwendung gelangen kann. Die Anwendbarkeit liechtensteinischen Rechts wird von den Parteien weder thematisiert noch bestritten. Demnach gelangt nebst den Bestimmungen des schweizerischen Versicherungs-vertragsgesetzes - soweit diesen nicht zwingendes inländisches Recht entgegensteht -liechtensteinisches Recht zur Anwendung.
8.1.2. Streitig ist die Leistungspflicht der Beklagten und nunmehrigen Revisionswerberin für ein von der klagenden Partei und nunmehrigen Revisionsgegnerin eingeleitetes invalidenversicherungsrechtliches Verfahren.
8.1.3.Eine Rechtsschutzversicherung ist im allgemeinen Verständnis eine Versicherung für bei Rechtsstreitigkeiten entstehende Kosten. Für den Eintritt des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung bedarf es in der Regel eines gesetz- oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort und ohne weiteres nach aussen zu dringen braucht. Ein Verstoss ist ein tatsächlicher, objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen (vgl Urteil des öOGH vom 21.04.2010 zu 7Ob22/10a in ecolex 2011, 1076). Gemäss dem Wortlaut der Allgemeinen Bestimmungen (AB) im vorliegenden Fall besteht einerseits Rechtsschutz bei Streitigkeiten mit Versicherungen (Art 3 lit c AB), anderseits wird Rechtsschutz gewährt für Schadenfälle, welche während der Vertragsdauer eintreten und angemeldet werden (Art 6 Abs 1 AB , unter dem Titel 'Vertragsdauer, zeitliche Geltung und Karenzfrist'). Als 'Zeitpunkt des Eintritts eines Schadensfalls' gilt nach Art 8 Abs 4 lit c AB für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Versicherungsstreitigkeiten der Eintritt des Grundereignisses (Unfall, Krankheit etc.) für die daraus entstehenden Leistungen oder der Eintritt des Folgeereignisses (Rückfall, erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes) für die daraus entstehenden Leistungen (Revision etc.).
8.1.4. In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen ist bei der Auslegung der allgemeinen Bedingungen (AB) ------, welche im vorliegenden Fall die Vertragsgrundlage bilden, nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914, 915 ABGB) vorzugehen und es gilt sich damit am Massstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und dem erkennbaren Zwecks der Bestimmung zu orientieren. Mit den zutreffenden Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann (§ 469a, § 482 ZPO), kann Art 8 Abs 3 AB kein anderer Sinn beigemessen werden als der, dass während der Vertragsdauer kumulativ sowohl der Schadenseintritt als auch dessen Anmeldung erfolgen müssen, um die Leistungspflicht der Beklagten auszulösen.
Angesichts dieses klaren Auslegungsergebnisses bleibt in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen für die Anwendung der Unklarheitenregelung nach § 915 ABGB kein Platz und ist daher auch nicht zu erwägen, wie sich § 915 ABGB zum Transparenzgebot nach Art 8 Abs 3 KSchG verhält.
8.1.5. Eine in vorformulierten Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist gemäss § 879 Abs. 3 ABGB nichtig, wenn sie, unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, zum Nachteil eines Vertragsteils ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten verursacht. Bei der Abweichung einer Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften liegt gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners bzw in der Terminologie des liechtensteinischen Gesetzgebers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten zum Nachteil eines Vertragsteils schon dann vor, wenn sie unangemessen ist bzw sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. Eine gröbliche Benachteiligung ist jedenfalls stets dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RIS-Justiz RS0016914 [T3, T4 u. T32]).
Die Vorinstanz sieht darin, dass Art 8 Abs 3 AB beim Ausschluss der Leistungspflicht nicht danach differenziert, was der Grund für eine erst nach Ablauf der Vertragsdauer erstattete Meldung war und insbesondere jene Fälle nicht berücksichtigt werden, in denen den Versicherten überhaupt kein Verschulden an der verspäteten Anmeldung trifft oder in denen er von einem zuvor eingetretenen Versicherungsfall unverschuldet erst nach Ablauf der Vertragsdauer Kenntnis erlangt hat, eine unangemessene und sachlich nicht rechtfertigende Regelung. Zwar erblickt die Vorinstanz mit dieser Regelung nicht grundsätzlich ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten zum Nachteil des Versicherungsnehmers bzw ist im Sinne der Terminologie der Rezeptionsvorlage (§ 879 Abs. 3 ö-ABGB) nicht grundsätzlich gröblich benachteiligend für den Versicherungsnehmer. Jedoch sei es unangemessen und sachlich nicht zu rechtfertigen, dass dem Versicherten überhaupt keine, auch keine allenfalls bloss kurz bemessene, Frist zur Schadensanmeldung nach Ablauf der Vertragsdauer eingeräumt werde, was in vielen Fällen bei realistischer Betrachtungsweise eine Schadensanmeldung de facto verunmöglichen werde, wenn der Schadensfall kurz vor Ende der Vertragsdauer eintrete. Sodann sei es missbräuchlich, die Leistungspflicht der Beklagten auch in jenen Fällen auszuschliessen, in denen den Versicherten überhaupt kein Verschulden an der verspäteten Anmeldung eines während der Vertragsdauer eingetretenen Schadenfalles treffe, oder in denen er von einem während laufender Vertragsdauer eingetretenen Versicherungsfall unverschuldet erst nach Ablauf der Vertragsdauer Kenntnis erlangt habe (RdW 2010, 513 = ecolex 2010, 1151). Dies habe die Nichtigkeit des in der Klausel Art 8 Abs 3 AB enthaltenen Passus "und angemeldet werden" zur Folge. Eine geltungserhaltende Reduktion dieses nicht ausgehandelten missbräuchlichen Passus komme im vorliegenden Individualprozess über ein Verbrauchergeschäft nicht in Frage (RdW 2013, 278 = SZ 2013/8; RIS-Justiz RS0128735).
8.1.6. Wird eine Ausschlussfrist versäumt, so erlischt grundsätzlich der Entschädigungsanspruch (für die österreichische Rechtsprechung: RIS-Justiz RS0082292). Dieser Rechtsverlust tritt grundsätzlich auch dann ein, wenn die Geltendmachung des Rechts während der Laufzeit unverschuldet unterblieben ist (vgl RIS-Justiz RS0034591). Die Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist kann gegen Treu und Glauben verstoßen, insbesondere dann, wenn der Versicherer ein Verhalten gesetzt hat, durch das der Versicherungsnehmer veranlasst wurde, seine Forderungen nicht fristgerecht geltend zu machen (7Ob 147/09g; RIS-Justiz RS0016824; RS0082179 ua). Ein solches Verhalten steht gegenständlich nicht zur Diskussion; die Ausübung des zulässigen Kündigungsrechts durch den Versicherer kann einem solchen Verhalten nicht zugeordnet werden. Ein gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten der Beklagten wird auch nicht geltend gemacht.
§ 879 Abs 3 ABGB hat die Inhaltskontrolle vertraglicher Nebenabreden im Auge. Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle entzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, wie zB Verfallsklauseln (RdW 2005,13 = ecolex 2005,35).
Eine AGB-Bestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht. Da Sinn und Zweck der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen in der Korrektur eines Zustands besteht, der dadurch entstanden ist, dass der Kunde mit dem Verwender keine Vertragsverhandlungen mit dem Ziel der Abänderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt hat, ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann als unangemessen zu bewerten, wenn sie von derjenigen Vertragsvereinbarung abweicht, zu der die Parteien gelangt wären, wenn sie über den streitigen Punkt verhandelt hätten (vgl für die deutsche Rechtsprechung BGH, Urteil vom 30. November 2004 - X ZR 133/03).
Im Verständnis eines Versicherten sind mit einer Rechtsschutzversicherung die Rechtskosten eines Rechtskonflikts versichert und entsteht ein Schadenfall schlussendlich nicht nur mit dem Eintritt des versicherten Grundereignisses, sondern mit einem daraus (oft nicht zeitnah) entstehenden Rechtskonflikt. Dass dieser Rechtsschutz mit der Aufkündigung des Vertrages nicht mehr versichert ist, kann sich durchaus stossend auswirken, da nicht bei jedem Grundereignis mit einer Rechtsstreitigkeit zu rechnen ist. Daher ist es möglich, dass eine Bestimmung, wonach nicht nur das Grundereignis während der Laufzeit eingetreten sein muss, sondern ein Rechtsschutzbedürfnis noch während der Laufzeit angemeldet sein muss, im Rahmen einer freien Vertragsgestaltung eine andere Regelung erfahren würde.
Ein Widerspruch gegen Art 33 VersVG bzw eine Einschränkung dieser gesetzlichen Vorgabe kann jedoch in Art 8 Abs 3 AB nicht gesehen werden. In Übereinstimmung mit Art 33 VersVG sehen auch die AB (Art 10 AB) die Möglichkeit vor, Leistungen bei verspäteter Meldung zu kürzen. Diese Regelung beschlägt die Schadenminderungspflicht der Versicherungsnehmer während aufrechtem Vertragsverhältnisses, während die fragliche Regelung auf die grundsätzliche Dauer der Leistungspflicht des Versicherers und auf dessen Kündigungsrecht, nicht aber auf eine verschuldensabhängige Leistungsreduktion abzielt. Zu beachten ist weiter, dass die Vertragsbedingungen der Vorgabe von Art 36 VersG Rechnung tragen, wonach nach erfolgter Kündigung eine Restlaufzeit (Kündigungsfrist oder Nachwirkungsfrist) von vier Wochen gewährt werden muss bzw gewährt wird. Damit wird dem Versicherten mit der Kündigungsmitteilung bis zum endgültigen Ablauf der Vertragsdauer eine (nur aber immerhin) kurze Frist zur Schadensanmeldung eingeräumt. Dieser Umstand hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen nicht berücksichtigt, indem sie geltend macht, dem Versicherten werde überhaupt keine, auch keine allenfalls bloss kurz bemessene, Frist zur Schadensanmeldung nach Ablauf der Vertragsdauer eingeräumt. Zudem räumt das CH-VVG, auf welches die AB verweisen, und welches damit in der Vertragsauslegung mit zu berücksichtigen ist, sowie das VersVG mit einer zwingenden Bestimmung eine Nachholmöglichkeit für ohne Verschulden versäumte Handlungen sofort nach Beseitigung des Hindernisses ein, wenn der Vertrag (oder das VersVG) den Bestand eines Rechtes aus der Versicherung an die Beobachtung einer Frist knüpft (Art 37 Abs 3 VersVG iVm Art 94 VersVG bzw Art 45 Abs 3 CH-VVG). Damit relativieren sich die Säumnisfolgen der vertraglichen Ausschlussfrist, wonach der Anspruch bei fehlender Anmeldung bis Ablauf der Kündigungsfrist untergehen soll. Aus nachfolgenden Gründen (siehe nachfolgende Erwägung 8.1.7.) kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Vorinstanz trotzdem zu Recht auf die Nichtigkeit des in der Klausel Art 8 Abs 3 AB enthaltenen Passus "und angemeldet werden" schliesst.
8.1.7. Aufgrund des Art 32 iVm Art 33 Abs 2 VersVG (bzw Art 38 CH-VVG) muss jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bekannt sein, dass Versicherungsfälle unverzüglich zu melden sind. Dies muss umso eher nach Ablauf einer vereinbarten Ausschlussfrist gelten. Gemäss Art 37 Abs 3 VersVG (entsprechend Art 45 Abs 3 CH-VVG) ist der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte befugt, die ohne Verschulden versäumte Handlung sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen, wenn der Vertrag (oder das VersVG) den Bestand eines Rechtes aus der Versicherung an die Beobachtung einer Frist knüpft. Die Klägerin meldete ihren Anspruch auf Invalidenrente am 12.07.2013 an. Spätestens mit dem Vorbescheid der Invalidenversicherung vom 10.11.2014, mit welchem ihr Begehren abgelehnt wurde, erlangte sie objektiv Kenntnis von einem möglichen Rechtskonflikt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen könnte. Damit begann sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen. Eine Schadensmeldung erfolgte mit Schreiben des Klagsvertreters vom 14.04.2015, mithin erst nach fünf Monaten. Da die Klägerin damit eine unverzügliche bzw sofortige Schadensmeldung unterlassen hat, ist der Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt von Art 37 Abs 3 VersG erloschen, sodass nicht zu prüfen ist, ob er jemals bestanden hat bzw ob, wie unter den Parteien strittig ist, während aufrechtem Vertragsverhältnis überhaupt eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist.
Die Entscheidung des Obergerichts erweist sich damit im Endergebnis als nicht richtig. Der Revision der Beklagten ist daher spruchgemäss Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Die klagende Partei wird zum Kostenersatz für das vorliegende Verfahren sowie für das Berufungsverfahren vor dem Fürstlichen Obergericht verpflichtet. Letzterer ist ebenfalls durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof festzulegen; wird gegen eine unterinstanzliche Hauptsachenentscheidung ein Rechtsmittel eingebracht, so schliesst der die Hauptsache betreffende Abänderungsantrag auch die unterinstanzliche Kostenentscheidung mit ein, soweit die Kostenentscheidung von der Hauptsachentscheidung abhängig ist. Eines besonderen Abänderungsantrages für die Kosten bedarf es in einem solchen Fall nicht. Denn wegen der Akzessorietät des Kostenersatzanspruches hat das Rechtsmittelgericht von Amts wegen selbständig über den Ersatz der unterinstanzlichen Kosten zu entscheiden, wenn es dem erhobenen Rechtsmittel in der Hauptsache ganz oder teilweise Folge gibt. (LES 1994, 6, letzter Satz). Die Bemessungsgrundlage für den Kostenersatz bildet der Streitwert von CHF 20'000.00. Die tarifmässig richtig verzeichneten Kosten, welche ausgangsgemäss der klagenden Partei aufzuerlegen sind, betragen für das Revisionsverfahren CHF 2'042.85 (Verordnung vom 30. Juni 1992 über die Tarifansätze der Entlohnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, Art. 1 Tarifpost 3 lit. C Ziffer I, zuzüglich 40% Einheitssatz gemäss Art 23 Abs 4 RATG zuzüglich 8% MwSt), und für das Berufungsverfahren beim Fürstlichen Obergericht CHF 3'034.40 (Verordnung vom 30. Juni 1992 über die Tarifansätze der Entlohnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, Art. 1 Tarifpost 3 lit. B Ziffer I und II, zuzüglich 40% Einheitssatz gemäss Art 23 Abs 4 RATG zuzüglich 8% MwSt).
Vaduz, am 03. März 2017