Nach § 432 Abs 2 ZPO können die Parteien im Berufungsverfahren neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen, insbesondere neue Tatsachen und Beweise. Nach der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs lässt sich daraus aber kein unbeschränktes materielles Neuerungsrecht ableiten. Vielmehr ist darin eine beschränkte Neuerungserlaubnis in Gestalt des Vortrages neuer Tatsachen und Beweisanbote zu den bereits in erster Instanz vorgebrachten Rechtsgründen bzw Einwendungen festgeschrieben. Dies hat zur Folge, dass bei erstinstanzlich umstrittener Forderung eine nach Urteil des Erstgerichts eingetretene Neuerung nicht mit Berufung geltend gemacht werden kann. Dazu bedarf es eines etwaigen neuen Verfahrens (OGH 03.11.2017, 03 CG.2016.248).
03 CG.2016.248
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Anton K. Schnyder, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Zivilrechtssache der klagenden Partei A, , vertreten durch ***, wider die beklagte Partei B AG, vertreten durch ***, wegen Leistung CHF 100'000.00 s.A. infolge Revision der klagenden Partei vom 03.03.2017 (ON 14) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 03.11.2016 (ON 13), in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit CHF 3'544.96 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 4 Wochen zu Handen ihres Rechtsvertreters zu ersetzen.
1.1. Mit Teilklage vom 20.06.2016 (ON 1) verlangte A, von der beklagten Partei, B AG, CHF 100'000.00 samt 5% Zinsen seit 17.06.2016 sowie Ersatz der Kosten des gegenständlichen Verfahrens. Der Teilklage liegt ein Vertrag (vom Frühjahr 2016) zugrunde, mit welchem die Muttergesellschaft der beklagten Partei, die C AG, die Aktien an der B AG an das börsenkotierte Unternehmen D Limited (im Verfahren "D"), , veräusserte. Im Zusammenhang mit diesem Vertrag macht der Kläger Provisionsansprüche geltend, weil er die betroffenen Parteien zum Vertragsabschluss zusammengebracht und damit das Geschäft vermittelt habe. Neben der Abstützung auf den behaupteten Vermittlungsvertrag macht die klagende Partei weitere Rechtsgrundlagen geltend, so eine Haftung aus culpa in contrahendo, Schadenersatz für sittenwidrige Schäden, Verleitung bzw Beihilfe zum Vertragsbruch sowie Verwendungsansprüche.
1.2. Mit Urteil vom 21.07.2016 (ON 5) wies das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren ab. Es erwog, dass das Tätigwerden des Klägers für den Abschluss des gegenständlichen Vertrages an sich kausal habe sein können. Die Frage war zwischen den Parteien strittig. Nach Auffassung des Fürstlichen Landgerichtes brauchte sie auch nicht entschieden zu werden; es konnte offen bleiben, ob eine Vermittlerprovision zu Recht behauptet wurde. Denn nach den Feststellungen des Gerichts ergab sich, dass der Abschluss des gegenständlichen Vertrages unter verschiedene aufschiebende Bedingungen gestellt worden war. Das aber bedeutete, so das Fürstliche Landgericht, dass gestützt auf Art 82 ADHGB (Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch) eine Maklergebühr nicht gefordert werden konnte, da das bedingt abgeschlossene Geschäft noch nicht zu einem unbedingten geworden war. Auch die übrigen Klagegründe verwarf das Fürstliche Landgericht.
1.3. Gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts erhob die klagende Partei am 23.09.2016 Berufung an das Fürstliche Obergericht (ON 6). Sie beantragte Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend, dass dem Klagebegehren vollumfänglich stattgegeben werde. In eventu sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. Als Berufungsgründe machte der Kläger und Berufungswerber geltend: wesentliche Verfahrensmängel, Beweisrüge (unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung) sowie Rechtsrüge (unrichtige rechtliche Beurteilung). Zusätzlich wurde Neuvorbringen erstattet, zumal sich der Sachverhalt seit der Entscheidung des Erstgerichts massgeblich verändert habe.
1.4. Als wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 465 Abs 1 Z 2 ZPO machte der Berufungswerber geltend, das Erstgericht habe die Verhandlung bereits in der ersten Tagsatzung vom 12.07.2016 und damit zu früh geschlossen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es trotz der Verpflichtung, Streitigkeiten zwischen Parteien zu lösen und den Rechtsfrieden wiederherzustellen, die Verhandlung schloss, obwohl es vom unmittelbar bevorstehenden "Closing" des Vertrages gewusst habe. Denn nach dessen eigener Rechtsansicht hätte das Erstgericht lediglich das Eintreten der angeblich aufschiebenden Bedingungen abwarten müssen, um eine erschöpfende Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu erreichen. Die Vorgehensweise des Fürstlichen Landgerichts sei auch im Hinblick auf die Grundsätze der Prozessökonomie nicht haltbar.
1.5. Im Weiteren machte der Kläger und Berufungswerber folgende Verfahrensmängel geltend: Übergehen von Beweisanträgen, insbesondere keine Durchführung der Beweisaufnahme durch Zeugeneinvernahme; Nichterledigung der klägerischen Editionsanträge; unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung.
1.6. In rechtlicher Hinsicht wurde in der Berufung die Beurteilung des Erstgerichts hinsichtlich der Entstehung des Provisionsanspruchs gerügt. Insbesondere wurde geltend gemacht, der Vertrag sei mit Unterfertigung am 24.03.2016 unbedingt zustande gekommen; die Parteien hätten lediglich ein Recht auf Vertrags auflösungstipuliert, sollten die im Vertrag niedergelegten "Bedingungen" nicht rechtzeitig eintreten. Im Übrigen sei unstrittig, dass die Kausalität als Voraussetzung des Provisionsanspruchs vorliege; das sei auch durch das Erstgericht bestätigt worden. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs wird ausgeführt, der Provisionsanspruch entstehe bereits mit Abschluss des Vertrages, und spätere Ereignisse wie eine Nichtdurchführung, Nichterfüllung oder Rückabwicklung des Vertrages seien nicht als "in der Sphäre des Vermittlers gelegene Umstände" zu betrachten (S. 12/19).
1.7. Gestützt auf § 452 Abs 2 ZPO wurde sodann eine Änderung des zugrundeliegenden Sachverhalts als neues Vorbringen geltend gemacht. Der gegenständliche Vertrag sei spätestens zum Zeitpunkt des Schlusses der Berufungsverhandlung unbedingt, und damit seien der Provisionsanspruch sowie alle weiteren geltend gemachten Ansprüche aus Schadenersatz und Bereicherung als fällig zu betrachten. Dazu die Berufungsschrift (S. 14/19): "Der vorliegende Sachverhalt hat sich - wie schon im Verfahren erster Instanz absehbar war - seit dem vorzeitigen Schluss der mündlichen Verhandlung durch das Erstgericht am 12.07.2016 wesentlich geändert und liegen nunmehr, spätestens aber im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung, neue entscheidungsrelevante Tatsachen und Beweise vor, sodass der Kläger weiteres Vorbringen zu erstatten hat.
Wie sich aus der aktuellen Ad-hoc Mitteilung vom 21.09.2016 zweifelsfrei ergibt, ist das Closing des gegenständlichen SPA zwischen der D und der Beklagten zwischenzeitlich eingetreten [...]. Nachdem das Closing am 21.09.2016 durchgeführt wurde, liegen selbstverständlich auch alle zu Unrecht vom Erstgericht als aufschiebende Bedingungen verkannten Bestimmungen in Pkt. 4.2. des SPA vor." Zusammen mit dem Begehren auf neues Vorbringen wurden schliesslich Editionsanträge gestellt.
1.8. In ihrer Berufungsmitteilung vom 11.10.2016 (ON 8) nahm die Beklagte und Berufungsgegnerin zur Berufung Stellung. Sie stellte den Antrag, das Fürstliche Obergericht möge der Berufung keine Folge geben und diese kostenpflichtig abweisen. Sie trat dem Vorbringen des Berufungswerbers im Einzelnen entgegen und führte insbesondere aus, das Erstgericht habe den Provisionsanspruch aus mehreren Gründen als nicht bestehend erkannt. Das Ersturteil lasse in tatsächlicher Hinsicht namentlich folgende Punkte offen: Feststellungen zur Kausalität und/oder Verdienstlichkeit der Tätigkeit des Berufungswerbers; Feststellungen zur Erkennbarkeit der kausalen Tätigkeit des Berufungswerbers durch die Berufungsgegnerin; Feststellungen zur Frage eines ausdrücklichen Provisionsverlangens; Feststellungen zu einer allfälligen Bereicherung der Berufungsgegnerin.
1.9. Mit Urteil vom 03.11.2016 (ON 13) gab das Fürstliche Obergericht der Berufung keine Folge und verpflichtete die klagende Partei, der beklagten Partei die mit CHF 5'510.64 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
1.10. In seinen Entscheidungsgründen hielt das Fürstliche Obergericht fest, das Verfahren weise die Besonderheit auf, dass die vom Erstgericht zutreffend so qualifizierten aufschiebenden Bedingungen nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, nämlich spätestens am 20.09.2016, eingetreten sind. Sie seien entsprechend im Mantel des Neuvorbringens mit der Berufung vorgetragen worden. Das Obergericht führte diesbezüglich aus, den ZPO-Bestimmungen sei zu entnehmen, dass damit nicht ein materiell unbeschränktes Neuerungsrecht eingeräumt werde. Vielmehr sei darin eine beschränkte Neuerungserlaubnis in Gestalt des Vortrages neuer Tatsachen und Beweisanbote zu den bereits in erster Instanz vorgebrachten Rechtsgründen und Einwendungen festgeschrieben. Bezogen auf den konkreten Fall entschied das Obergericht, die eingetretene Neuerung könne nicht mit Berufung geltend gemacht werden (Erw 4.1.1.): "Resümierend ist festzuhalten, dass im gegebenen Fall - Abweisung des Klagebegehrens mangels Fälligkeit desselben ohne abschliessende Beweisaufnahme zum geltend gemachten Anspruch in erster Instanz und Eintritt der Fälligkeit nach Schluss der mündlichen Verhandlung - das Ersturteil nur in Bezug auf Richtigkeit der Entscheidung und des ihm vorausgegangenen erstinstanzlichen Verfahrens zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu überprüfen ist und diese nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingetretene Neuerung nicht mit Berufung geltend gemacht werden kann."
1.11. Nicht gefolgt ist das Obergericht den weiteren Verfahrensrügen der berufungsführenden Partei. Insbesondere folgte es der Behauptung nicht, die Verhandlung sei durch das Erstgericht verfrüht geschlossen worden. Ein etwaiger Provisionsanspruch hätte nach der Grundregel des § 406 Abs 1 ZPO spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz fällig sein müssen. Die Wiedergabe des Verfahrens zeige, dass von einer Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens keine Rede sein könne, sei es doch geradezu augenfälligster Streitpunkt, ob - ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen für die Entstehung eines Provisionsanspruchs - dieser zum Zeitpunkt der Klagseinbringung bzw zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits entstanden war oder nicht. Spruchreife im Sinn von § 193 Abs 1 ZPO war infolgedessen gegeben, und die Beklagte habe einen Justizgewährungsanspruch darauf, dass ein verfrüht eingebrachtes Klagebegehren mangels Fälligkeit abgewiesen werde.
1.12. Sodann habe keine Überraschungsentscheidung vorgelegen. Eine solche würde voraussetzen, dass die Parteien an die vom Gericht geäusserte Rechtsansicht nicht dachten oder denken mussten. Dass die verfahrensbeteiligten Parteien an eine gerichtliche Entscheidung mit stattgebendem oder (hier) abweisendem Inhalt denken mussten, liege auf der Hand, zumal die beklagte Partei ausdrücklich die mangelnde Fälligkeit der Klagsforderung zum Vortrag erhoben habe.
1.13. In Behandlung der Rechtsrüge weist das Fürstliche Obergericht die Argumentation des Berufungswerbers zurück, es habe sich beim strittigen Agreement um einen unbedingten Vertragsschluss gehandelt. Vielmehr gehe aus den einschlägigen Vertragsbestimmungen mit aller Deutlichkeit hervor, dass der für die Provision relevante Zeitpunkt nicht beim "Signing", sondern beim abschliessenden Vertragsvollzug, nach Eintritt der "zweifelsohne aufschiebenden Bedingungen" (ON 13, S. 24 Erw 4.5.), zu verorten sei. Eine Anwendung schweizerischen Rechts auf den Sachverhalt würde sodann kein anderes Ergebnis zeitigen.
1.14. Mit der gegen das obergerichtliche Urteil erhobenen Revision an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof (ON 14) beantragt der Revisionswerber, es sei der Revision Folge zu geben und das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichts dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren des Klägers vollinhaltlich Folge gegeben werde. In eventu sei zusätzlich das Urteil des Fürstlichen Landgerichts aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht, in eventu an das Fürstliche Landgericht zurückzuverweisen; alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. Als Revisionsgründe werden wesentliche Verfahrensmängel und Rechtsrüge, inklusive sekundärer Feststellungsmängel, geltend gemacht. In ihrer Revisionsbeantwortung (ON 16) beantragt die Revisionsgegnerin, es sei der Revision keine Folge zu geben und das Berufungsurteil zu bestätigen.
Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
Die Revision ist nicht begründet.
2.1. Die gegenständliche Revision richtet sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach "nova producta, welche darüber hinaus ausser Streit gestellt wurden, entgegen den klaren Vorschriften der §§ 432 Abs 2 und 452 Abs 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht zulässig seien" (ON 14 Rz 7.). Weiter werde "im Rahmen der Rechtsrüge zu relevieren sein, dass es für die Entstehung des Provisionsanspruchs auf den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, also das Signing des SPA und nicht das Verfügungsgeschäft (Closing) ankommt. Letztlich wendet sich die Revision gegen die Rechtsansicht, dass die im SPA enthaltenen Bedingungen als aufschiebende Bedingungen zu qualifizieren seien." (ON 14 Rz 8.)
2.2. Zutreffend führt der Revisionswerber aus, nach § 432 Abs 2 ZPO könnten die Parteien im Berufungsverfahren neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen, insbesondere neue Tatsachen und Beweise. Nach der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs lässt sich daraus aber kein materielles unbeschränktes Neuerungsrecht ableiten. Vielmehr ist darin sowie in anderen Bestimmungen über das Berufungsverfahren eine beschränkte Neuerungserlaubnis in Gestalt des Vortrages neuer Tatsachen und Beweisanbote zu den bereits in erster Instanz vorgebrachten Rechtsgründen bzw Einwendungen festgeschrieben (Urteil des OGH vom 07.10.2016, 08 CG.2009.407, Erw 10.2.1.). Der Revisionswerber macht geltend, das "Closing" der Transaktion vom 20.09.2016 komme einer im Sinne von § 432 Abs 2 ZPO vorgelegten unbedenklichen Urkunde gleich, denn der "Nachweis des Closings wurde völlig eindeutig bereits durch die eigene Ad-hoc Mitteilung der Beklagten erbracht, deren Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit in keiner Weise bestritten ist." (ON 14 Rz 14) Das mag zutreffen, geht aber an der verfahrenserheblichen Sache vorbei. Denn nach wie vor nicht geklärt und vom Erstgericht ausdrücklich offen gelassen wurde die Frage, ob eine Vermittlerprovision zu Gunsten des Klägers überhaupt besteht oder nicht (vgl hiervor Erw 1.2.). In ihrer Berufungsmitteilung hat die Beklagte zutreffend aufgelistet, zu welchen Punkten das Fürstliche Landgericht noch keine Feststellungen getroffen hat und welche noch der gerichtlichen Klärung und Entscheidung bedürfen (vgl hiervor Erw 1.8.). Es ging also vor dem Berufungsgericht nicht lediglich um die Herausgabe und Berücksichtigung vorhandener Akten (vgl so OGH 04.03.2016, 07 CG.2015.32). Das Fürstliche Obergericht hat daher zu Recht entschieden, die eingetretene Neuerung - und damit der Anspruch als solcher - könne nicht mit Berufung geltend gemacht werden. Dazu bedarf es eines etwaigen neuen Verfahrens.
2.3. Was die Rechtsrüge des Revisionswerbers betrifft, ist der Fürstliche Oberste Gerichtshof zu den Voraussetzungen für das Entstehen des Provisionsanspruchs zwar richtig zitiert (ON 14, Rz 27). Doch ergibt sich daraus nichts für die Frage, wann die Provision beim Vorliegen von Bedingungen und anderen Voraussetzungen den zugrundeliegenden Vertrag betreffend verdient ist. Die von den Vorinstanzen zu Recht als Bedingungen für die Gültigkeit des Vertrages qualifizierten Vertragsbestimmungen führen dazu, dass der gegenständliche Vertrag für Zwecke des Maklerlohnes erst als abgeschlossen gilt, wenn die Bedingungen erfüllt sind (vgl BSK OR I-Ammann, Art 413 N 4). Das war zum Ende des Verfahrens vor dem Erstgericht nicht der Fall.
2.4. Nicht gefolgt werden kann der Behauptung des Revisionswerbers, der Kaufvertrag sei an keine aufschiebenden Bedingungen geknüpft und der relevante Abschlusszeitpunkt sei nicht das "Closing", sondern das "Signing" (am 24.03.2016) als Unterfertigung des Vertrages (ON 14, Rz 32 ff). Entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers handelt es sich bei den im Vertrag ("Share Purchase Agreement") stipulierten "Conditions Precedent to Closing" (Beilage 6 der beklagten Partei) nicht um Modalitäten der Vertragserfüllung bzw Nichterfüllung und damit um Regelungen, die die Fälligkeit eines etwaigen Provisionsanspruchs nicht aufzuschieben vermögen. Die in Ziff 4.2.1. aufgelisteten "Bedingungen" (deutsche Übersetzung) des Vertrages sind Voraussetzungen der Gültigkeit desselben; fehlen sie, ist der Vertrag nicht abschliessend zustande gekommen. Das wird besonders deutlich bei den Voraussetzungen nach den Buchstaben (a) bis (c): Genehmigungen der Transaktion ("approvals", "clearence") durch die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht, die Hong Kong Stock Exchange sowie das Fürstliche Landgericht. Der Provisionsanspruch kann insoweit erst entstehen, wenn diese (aufschiebenden Bedingungen) erfüllt sind.
2.5. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann den Anträgen des Revisionswerbers nicht gefolgt werden.
Kostenentscheidung:
Infolge Obsiegens der Revisionsgegnerin sind ihr gemäss §§ 41, 50 ZPO die tarifmässig verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 3'544.96 zu ersetzen.