Der Inhalt einer Urkunde, deren Echtheit und Richtigkeit nicht bestritten wurde, kann auch noch im Revisionsverfahren der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Eine mangelhafte Begründung kann einen Verfahrensmangel bzw Formmangel bewirken.
Auslandsbezug: Ungerügte Anwendung einer bestimmten (ausländischen oder inländischen) Rechtsprechung bindet das Revisionsgericht (Fortschreibung der Rechtsprechung ua zu 02 CG.2015.16 vom 04.11.2016).
Auslegung eines vor einem deutschen Gericht abgeschlossenen Vergleichs.
03 CG.2016.264
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A, , vertreten durch ***, gegen die beklagte Partei B ANSTALT (vormals C Anstalt), c/o D Anstalt, vertreten durch ***, wegen EUR 27'348.71 s.A. (Streitwert CHF 30'083.60), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 08.06.2017, 03 CG.2016.264-29, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 10.11.2016, 03 CG.2016.264-10, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 4 Wochen die mit CHF 2'003.20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Die klagende Partei nahm die beklagte Partei (bzw deren Rechtsvorgängerin), auf deren Seite auch eine Streithelferin aufgetreten war, im Verfahren 35 O 1223/10 des Landgerichts E wegen Zahlung einer Forderung in Anspruch. Am 31.07.2013 erliess das Landgericht E zu 35 O 1223/10 folgendes Endurteil:
"I.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 324.140,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 80,154.04 € seit dem 20.07.2010 sowie aus weiteren 234.986,77 € seit dem 11.06.2011 zu bezahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 245.746,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2011 zu bezahlen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 236,796,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 118.276,00 € seit dem 11.09.2010 sowie aus weiteren 118.276,00 € seit dem 11.12.2010 sowie aus weiteren 244,17 € seit dem 11.06.2011 zu bezahlen.
IV. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 952.734,69 € erledigt ist.
V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin auf Nebenforderungen einen Betrag in Höhe von 2.994,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2010 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferin hat die Klägerin 5 % zu tragen, im Übrigen hat die Streithelferin ihre Kosten selbst zu tragen. Von den verbleibenden Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 5 % und die Beklagte 95% zu tragen.
VII. ......."
Die Kostenentscheidung stützte das Landgericht E auf §§ 92, 101, 269 Abs 3 S 2 dZPO. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Kostentragungspflicht der Klägerin sich im Hinblick auf die Klagerücknahme in Höhe von EUR 91'038.07 ergebe. Die Quote von 95:5 resultiere aus dem Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen. Nebenforderungen seien hierbei nicht zu berücksichtigen.
Gegen dieses Urteil erhob die beklagte Partei Berufung. In der vom Oberlandesgericht F am 03.04.2014 durchgeführten Berufungsverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich mit folgendem Inhalt:
"Vergleich:
1. Die Beklagte bezahlt nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache an die Klägerin noch auf Nebenforderungen einen Betrag von EUR 2'994.40 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 21.08.2010.
2. Damit sind alle streitgegenständlichen Ansprüche abgegolten.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens."
Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass anlässlich der Vergleichsgespräche und des Vergleichsabschlusses über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gesprochen wurde, oder dass über den Vergleichstext hinausgehend eine Regelung getroffen worden ist.
Am 18.09.2014 fasste das Landgericht E folgende Kostenfestsetzungsbeschlüsse:
"Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gemäss § 106 ZPO nach dem rechtskräftigen Endurteil des Landgerichts E vom 31.07.2013 zu erstattenden Kosten der ersten Instanz werden auf EUR 27'348.71 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gemäss § 247 BGB hieraus seit 23.09.2013 festgesetzt."
"Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gemäss § 104 ZPO nach dem rechtskräftigen Vergleich des Oberlandesgerichts F vom 03.04.2014 zu erstattenden Kosten der zweiten Instanz werden auf EUR7'055.49 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gemäss § 247 BGB hieraus seit 15.04.2014 festgesetzt."
Diese Kostenfestsetzungsbeschlüsse erwuchsen in Rechtskraft.
Die Beklagte hat mittlerweile den aus dem Vergleich vom 03.04.2014 geschuldeten Betrag von EUR 2'994.40 sowie die geschuldeten EUR 7'055.49 an Kostenersatz für das Rechtsmittelverfahren bezahlt. Der Betrag von EUR 27'348.71 s.A. an Kostenersatz für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht E ist noch offen und bildet den Gegenstand dieses Verfahrens.
Über Antrag der nunmehrigen Klägerin erliess das Fürstliche Landgericht am 12.03.2015 einen Zahlbefehl über die Beträge von EUR 27'348.71 s. A., EUR 7'055.49 s. A. und EUR 2'994.49 s. A. Dagegen erhob die Beklagte fristgerecht Widerspruch. Nach der Verständigung über den Widerspruch beantragte die klagende Partei die Rechtsöffnung. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 22.04.2015 wurde das Rechtsöffnungsgesuch vom 01.04.2015 abgewiesen. Dem dagegen von der Klägerin erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 27.08.2015 keine Folge gegeben.
2. Die Klä gerinbegehrt mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die Zahlung von EUR 27'348.71 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gemäss § 247 BGB seit 23.09.2013. Das Fürstliche Landgericht habe in seinem Beschluss vom 22.04.2015 zum Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin zu Unrecht angenommen, dass durch den Vergleich vom 03.04.2014 die erstinstanzliche Kostengrundentscheidung und somit auch der daraufhin ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben worden sei und daher die Kostenentscheidung ihre Vollstreckbarkeit verloren habe. Tatsächlich seien diese Kosten vom Vergleich nicht umfasst gewesen. Mittlerweile seien aufgrund eines anderen Verfahrens zwischen den nunmehrigen Parteien in Deutschland Entscheidungen deutscher Gerichte ergangen, welche ausdrücklich festhielten, dass die erstinstanzliche Kostengrundentscheidung durch den Vergleich vom 03.04.2014 nicht weggefallen sei. Der Klägerin bleibe nun nichts anderes übrig, als ihren Ersatzanspruch für die Kosten des seinerzeitigen Verfahrens erster Instanz von EUR 27'348.71 s.A. im ordentlichen Streitverfahren geltend zu machen.
3. Die Bek lagtebestritt und wendete zusammengefasst ein, der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes E vom 18.09.2014 für die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens berücksichtige nicht den Inhalt des Vergleiches vom 03.04.2014. Die Kostenfestsetzung teile das Schicksal der Kostengrundentscheidung, weswegen es ausschliesslich und alleine auf die Auslegung des Vergleichstextes ankomme. Im Vergleich sei aber expressis verbis festgehalten worden, dass mit der Begleichung der Nebenforderungen von EUR 2'994.40 samt Zinsen durch die Beklagte sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche abgegolten seien, während die Beklagte lediglich noch die Kosten des betreffenden Berufungsverfahrens zu tragen habe. Diesen Verpflichtungen habe die Beklagte vollumfänglich entsprochen. Weitere Ansprüche stünden der Klägerin daher nicht zu.
4. Das Für stliche Landgerichtgab mit seinem Urteil vom 10.11.2016 (ON 10) dem Klagebegehren zur Gänze statt. Die von der Beklagten der Klägerin zu ersetzenden Kosten des Verfahrens bestimmte es mit CHF 3'312.51. Dieser Entscheidung legte das Erstgericht die auf den Seiten 4-12 derselben wiedergegebenen Feststellungen zugrunde, auf die gemäss §§ 482, 469a ZPO verwiesen wird und von denen die für das Revisionsverfahren massgeblichen oben zu Punkt 1. wiedergegeben werden.
Rechtlich führte das Erstgericht insbesondere unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 103 ff dZPO und § 794 Abs 1 Z 2 dZPO aus, der Kostenfestsetzungsbeschluss teile grundsätzlich das Schicksal der Kostenentscheidung, sei es derjenigen eines Urteiles oder Beschlusses oder derjenigen eines Prozessvergleichs. Es stelle sich damit die Frage, wie der Vergleich vom 03.04.2014 auszulegen sei. Das Erstgericht zitierte dazu einige Entscheidungen deutscher Gerichte zur Auslegung von Prozessvergleichen. Davon ausgehend kam es zum Ergebnis, dass die Parteien eine von der Kostengrundentscheidung vom 31.07.2013 abweichende Regelung über die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz nicht getroffen hätten. Der Vergleich selbst folge in seiner Kostenregelung der Kostentragungsregel der ersten Instanz in wesentlichen Punkten. Dieser stelle auf die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ab und sehe die Beklagte als Unterlegene an. Damit könne der Inhalt des Vergleiches nicht anders beurteilt werden, als dass es bei der im angefochtenen Endurteil gefassten Kostenregelung bleiben solle. Damit sei der Klage stattzugeben.
5. Das Für stliche Obergerichtgab mit dem angefochtenen Urteil vom 08.06.2017 (ON 29) der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 10.11.2016 keine Folge. Das Berufungsgericht erachtete die vom Erstgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung für richtig, weshalb es gemäss § 469a ZPO auf diese verwies. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Parteien im Vergleich vom 03.04.2014 keine Vereinbarung über die seinerzeitigen erstinstanzlichen Kosten getroffen hätten. Nach dem Inhalt des Vergleichs hätte es bei der im angefochtenen Ersturteil festgelegten Kostentragung bleiben sollen. Die entsprechende Kostengrundentscheidung sei durch den nachfolgenden Vergleich weder abgeändert oder berichtigt noch aufgehoben oder ersetzt worden. Insbesondere sei mit dem abgeschlossenen Vergleich nicht die Kostenersatzpflicht für das dortige erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht E ausgeschlossen worden.
6. Die Bek lagtebekämpft dieses Berufungsurteil vom 08.06.2017 mit ihrer rechtzeitigen Revision aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Revisionsausführungen münden in einen Abänderungsantrag dahin, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Dazu führt die Beklagte zusammengefasst aus, sie habe in ihrer Berufung vom 09.12.2016 im ersten Rechtsgang vorgebracht, dass ihre Verpflichtung zur Zahlung der Nebenforderungen von EUR 2'994.40 laut dem seinerzeitigen Ersturteil im Vergleich vom 03.04.2014 explizit nochmals angeführt worden sei. Daraus sei abzuleiten, dass dieser Vergleich eine abschliessende Regelung über sämtliche Kosten darstelle. Andernfalls wäre eine solche Wiederholung einzig und allein des entsprechenden Spruchpunktes nicht erforderlich gewesen. Daraus sowie aus der Vereinbarung, dass die Hauptsache mit dem Vergleich erledigt worden sei, resultiere deutlich, dass demnach das seinerzeitige Ersturteil für die Parteien grundsätzlich keine Wirkungen mehr entfalten hätten sollen. Mit diesem Vortrag der Beklagten habe sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt und stattdessen für seine Begründung lediglich Stehsätze bzw Leerformeln herangezogen. Damit sei das Urteil des Berufungsgerichts mit einem Begründungsmangel behaftet. Aus der gemäss § 133 BGB nach dem Wortlaut des Vergleichs vorzunehmenden Auslegung desselben sei abzuleiten, dass die Beklagte zu keiner weiteren Kostentragung gegenüber der Klägerin verpflichtet sei. Vielmehr hätte die Beklagte nach dieser Vereinbarung nur noch EUR 2'994.40 an Nebenforderungen und die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, während die Hauptsache als erledigt angesehen worden sei. In diesem Sinn sei das damalige Ersturteil vollumfänglich abgeändert und damit obsolet geworden. Diese Schlussfolgerung dränge sich schon deshalb auf, da eine "Erledigung" des Rechtsstreits im deutschen Prozessrecht dessen Beendigung im Sinne des Erlöschens der Streitanhängigkeit und damit auch den Wegfall des klägerischen Anspruchs bedeute. Damit falle auch ein vorangegangenes, noch nicht in Rechtskraft erwachsenes Urteil zur Gänze weg. Dies müsse umso mehr gelten, wenn wie hier alle Ansprüche zwischen den Streitparteien abschliessend geregelt worden seien. Dass eine solche Regelung beabsichtigt gewesen sei, resultiere schon daraus, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Nebenforderungen aus dem Ersturteil im Vergleich explizit nochmals angeführt worden sei. Hätte das Ersturteil aufrecht bleiben sollen, so wäre dies nicht erforderlich gewesen. Dazu komme, dass gemäss § 98 dZPO die Kosten im Rahmen eines abgeschlossenen Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen seien, wenn die Parteien wie hier nichts anderes vereinbart hätten. Damit bestehe nach Abschluss des Vergleichs keine grundsätzliche Kostenersatzpflicht der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren. Sohin sei auch der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts E vom 18.09.2014 ohne wirksame Kostengrundentscheidung ergangen.
7. Die Klä gerinerstattete fristgerecht eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragt, der Revision keine Folge zu geben. Den Revisionsausführungen wird zusammengefasst entgegen gehalten, dass sich das Berufungsgericht der ausführlichen Begründung des Erstgerichts angeschlossen habe, sodass es keiner eingehenderen Begründung mehr bedurft hätte und ein Begründungsmangel nicht vorliege. Die Parteien hätten im Vergleich vom 03.04.2014 über die Kostenersatzpflicht des erstinstanzlichen Verfahrens keine Regelung getroffen, sodass die massgebliche Kostengrundentscheidung des Urteils des Landgerichts E vom 31.07.2013 aufrecht geblieben sei. Der Vergleich stelle auf die Erledigung der Hauptsache ab und sehe die Beklagte als Unterlegene. Dessen sei sich offenbar auch die Revisionswerberin bewusst gewesen, weil sie den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.09.2014 in Rechtskraft erwachsen habe lassen. Dieser sei daher nicht mehr angreifbar. Die Vereinbarung über die Erledigung aller "streitgegenständlichen" Ansprüche betreffe nur den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nicht aber die Kostenentscheidung, die ja nicht streitgegenständlich sei. In einem weiteren zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Verfahren seien das Landgericht E und das Oberlandesgericht F bei der Auslegung des Vergleichs nicht der Argumentation der Revisionswerberin gefolgt. In diesen Entscheidungen sei ausdrücklich festgehalten worden, dass der Zuspruch an Kosten im betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht erfolgt sei und durch den geschlossenen Vergleich nicht berührt werde.
8. Die Revision ist - nach Verneinung der Unzulässigkeit des Rechtsweges im ersten Rechtsgang - nicht berechtigt.
8.1. Richtig ist, dass eine erhebliche Verletzung der Begründungspflicht einen Verfahrensmangel bewirken (F OGH zu 07 CG.2015.161 vom 03. November 2017 Erw 8.2.; vgl 8 ObA 26/11y) bzw einen Formmangel darstellen kann (F OGH vom 06.10.2017 zu 08 CG.2014.186 Erw 7.1. aE; Pimmer in Fasching/Konecny2 IV/1 § 496 Rz 33; Kodek in Rechberger ZPO4 § 471 Rz 6; Delle Karth ÖJZ 1993,15ff). Entgegen den Revisionsausführungen hat sich aber das Berufungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung nicht auf Leerformeln oder Stehsätze gestützt. Vielmehr hat es unter Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse schlüssig begründet, warum es nach seinen eigenen Erwägungen auch die Beurteilung durch das Erstgericht für richtig erachtet. Dieser ist nachvollziehbar zu entnehmen, warum das Landgericht und ihm folgend das Fürstliche Obergericht den Vergleichstext entgegen der Ansicht der Beklagten auslegte. Diese Überlegungen können daher ohne weiteres überprüft werden. Demnach erachtete das Berufungsgericht offenbar die in der Revision wiederholten Argumente aus dem Berufungsverfahren für nicht stichhältig. Ein Begründungsmangel liegt aber nicht schon dann vor, wenn sich ein Gericht nicht mit allen Erwägungen einer Partei in den Entscheidungsgründen auseinandersetzt, sofern diese wie hier unabhängig davon ohne weiteres überprüfbar sind. Die von der Beklagten angesprochene Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist daher nicht gegeben.
8.2.1. Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist die Auslegung eines von den beiden Parteien vor einem deutschen Gericht abgeschlossenen Prozessvergleichs. Dem vor dem Landgericht E zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit lag eine auf einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag beruhende Forderung der Klägerin zu Grunde. In diesem Vertrag war die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland vereinbart worden (vgl Beilage K insbesondere S 11 Pkt I, deren Echtheit und Richtigkeit nicht bestritten wurde - ON 9 S 3 - , weshalb sie ohne weiteres der Revisionsentscheidung zugrunde gelegt werden kann; vgl § 312 ZPO und F OGH zu 05 CG.2015.159 vom 06.10.2017 Erw 8.2.3. und 08 CG.2014.349 vom 03.12.2015 Erw 9.1.). Mit dem strittigen Vergleich als von der ursprünglichen vertraglichen Beziehung abhängiges Rechtsgeschäft wurde dieser Rechtsstreit erledigt, weshalb gemäss Art 49 IPRG auch für dessen Auslegung die deutsche Rechtslage zu beachten ist. Davon sind erkennbar auch die Parteien und Vorinstanzen ausgegangen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen (F OGH wie vor und zu 02 CG.2015.16 vom 04.11.2016 Erw 8.3.2.).
8.2.2. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung (hier also des zwischen den Parteien abgeschlossenen Prozessvergleichs) der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Gerichtliche Vergleiche werden im Sinne des § 133 BGB nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung des Kenntnisstands der Parteien ausgelegt (Busche Münchener Kommentar BGB7 § 133 Rz 43; vgl Ellenberger in Palandt BGB75 § 133 Rz 3).
8.2.3. Der materiell-rechtliche Inhalt eines Vergleichs unterliegt einer nur beschränkt überprüfbaren Auslegung durch den Tatrichter (hier durch die Vorinstanzen). Die Ermittlung des Inhalts und der Bedeutung von Willenserklärungen und Individualvereinbarungen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Dessen Auslegung ist für das Revisionsgericht bindend, wenn sie rechtsfehlerfrei vorgenommen worden ist und zu einem vertretbaren Auslegungsergebnis führt, auch wenn ein anderes Auslegungsergebnis möglich erscheint oder sogar näher liegt. Die Auslegung durch den Tatrichter kann deshalb vom Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind oder ob die Auslegung auf im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehlern beruht. Ist dem Tatrichter ein revisionsrechtlich beachtlicher Auslegungsfehler unterlaufen oder hat er die gebotene Auslegung rechtsfehlerhaft unterlassen, etwa weil er eine Erklärung wegen ihrer Eindeutigkeit für nicht auslegungsfähig hielt, so ist das Revisionsgericht an das Auslegungsergebnis nicht gebunden. Es kann die gebotene Auslegung selbst vornehmen, wenn keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu erwarten sind. Dies gilt auch für eine ergänzende Vertragsauslegung, wenn der Tatrichter diese rechtsfehlerhaft nicht vorgenommen hat oder wenn das Berufungsgericht nicht alle für eine Auslegung massgeblichen Erwägungen im Berufungsurteil - gegebenenfalls durch (ergänzende) Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils - nachvollziehbar dargelegt hat (Ball in Musielak/Voit dZPO14 § 546 Rz 5, 7; vgl BGH 11.05.1995 VII ZR 116/94).
8.2.4. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass anlässlich der Vergleichsgespräche und des Vergleichsabschlusses über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gesprochen wurde oder dass über den Vergleichstext hinausgehend eine Regelung getroffen worden ist. Davon ausgehend hat sich das Erstgericht offenbar in erster Linie zu Recht an der objektiven Erklärungsbedeutung des Vergleichstextes unter Berücksichtigung des nach der Aktenlage gegebenen Kenntnisstands der Parteien orientiert. Der Auslegungsstoff wurde damit vollständig berücksichtigt. Verfahrensfehler wurden nicht oder vergeblich gerügt. Gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze wurden nicht verletzt. Derartiges wird von der Revisionswerberin auch nicht geltend gemacht.
Entgegen der Ansicht der Beklagten wurden im Vergleich nämlich nicht nur die Nebenforderungen im Betrag von EUR 2'994.40 samt Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über den Basiszinssatz seit 21.08.2010 wie im Urteil des Landgerichts E vom 31.07.2013 hervorgehoben. Vielmehr wurde darin auch betont, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Damit wurde auch dieser ursprüngliche Streitgegenstand dezidiert angesprochen. Wenn daran anschliessend formuliert wurde, dass "damit alle streitgegenständlichen Ansprüche abgegolten sind", scheint die Annahme gerechtfertigt, dass sich diese Formulierung nur auf die ursprüngliche Hauptsache und die Nebenforderungen, nicht aber auf die erstinstanzlichen Kosten bezieht.
8.2.5. Die Beklagte beruft sich auch auf § 98 dZPO, wonach die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das gleiche gilt demnach von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden von der Beklagten vergleichsweise übernommen, was darauf schliessen lässt, dass sie in diesem als unterliegend anzusehen ist. Da die Klägerin in erster Instanz weitgehend obsiegte, sprechen auch diese Umstände dafür, dass die Rechtssache insgesamt im Sinne der erstinstanzlichen Hauptsachenentscheidung verglichen werden sollte. Damit liegt es aber auch nahe, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Klägerin gemäss der Kostenentscheidung des Landgerichts E zu ersetzen sind. Tatsächlich sind dem Vergleichstext und den Behauptungen der Beklagten nämlich keine Ansatzpunkte zu entnehmen, warum die Klägerin bei dieser Verfahrens- und Rechtslage und dem damit gegebenen - wie vorstehend (Erw 8.2.2.) ausgeführt massgeblichen - Kenntnisstand der Parteien auf den Ersatz der ihr im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochenen Kosten verzichten sollte. Dies ist aus dem Vergleichstext insgesamt hinreichend deutlich zu entnehmen, sodass entgegen der Ansicht der Beklagten § 98 dZPO nicht zur Anwendung kommt (vgl im Ergebnis in diesem Sinn auch Oberlandesgericht F in Beilage J und Landgericht E in Beilage I).
8.2.6. Die Parteien haben im Vergleich vom 03.04.2014 gemäss § 91a Abs 1 dZPO übereinstimmend erklärt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Unabhängig davon, ob damit im Sinne der Ausführungen der Revisionswerberin die Streitanhängigkeit erlischt und der klägerische Anspruch wegfällt, ändert dies aber nichts daran, dass es den Parteien frei steht, im Vergleichsweg über Hauptsache und Kosten - wie zu Erw 8.2.4. und 8.2.5. ausgeführt - zu disponieren.
8.2.7. Damit besteht für das Revisionsgericht im Sinne der vorstehenden Rechtsgrundsätze kein Anlass, das von den Vorinstanzen erzielte Auslegungsergebnis zu korrigieren, weshalb der Revision ein Erfolg zu versagen war.
8.3. Gemäss §§ 50, 40, 41 ZPO hat die auch im Revisionsverfahren unterlegene Beklagte der Klägerin die rechtzeitig und richtig verzeichneten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.