Die Marke ist gegen einen rein firmenmässigen Gebrauch nicht geschützt.
Das Gericht ist nicht nur an die klägerischen Sachanträge gebunden, sondern auch an den geltend gemachten Anspruch. Ist kein bestimmter Rechtsgrund geltend gemacht worden, dann verstösst das Gericht nicht gegen die Vorschrift des § 405 ZPO, wenn es unter den in concreto möglichen Ansprüchen die Wahl trifft. Soweit aber ein bestimmter Rechtsgrund ausdrücklich geltend gemacht wird, ist das Gericht daran gebunden und darf der Klage nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben.
Das dem § 405 ZPO zugrundeliegende Antragsprinzip ist sinngemäss auch im Provisorialverfahren anzuwenden.
03 CG. 2016.430
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der Sicherungswerberin AAA Vermögensverwaltung AG, , vertreten durch wider die Sicherungsgegnerin B Bank (Liechtenstein) AG, vertreten durch , wegen Unterlassung der beabsichtigten Namensänderung der Sicherungsgegnerin (Revisionsrekursinteresse CHF 50'000.00) über den Revisionsrekurs der Sicherungswerberin gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 11.01.2017, XX, mit dem dem Rekurs der Sicherungsgegnerin gegen den Beschluss (Amtsbefehl) des Fürstlichen Landgerichts vom 16.11.2016, YY, Folge gegeben und der Sicherungsantrag abgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Sicherungswerberin ist schuldig, der Sicherungsgegnerin die mit CHF 1'796.25 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
1. Mit Eingabe vom 16.11.2016 beantragte die Sicherungswerberin, nachstehende einstweilige Verfügung (Amtsbefehl) zu erlassen:
"1. Dem Amt für Justiz, Abteilung Handelsregister wird untersagt, die Eintragung der am 25.10.2016 angemeldeten Namensänderung betreffend die Sicherungsgegnerin in ‚LiAAA Bank AG' in das Handelsregister vorzunehmen.
Der Sicherungsgegnerin wird untersagt, ihren Namen in ‚LiAAA Bank AG' oder in eine sonstige Firma mit den Bestandteilen ‚LiAAA Bank' oder ‚AAA Bank' und je einem anderen Zusatz zu ändern.
Diese einstweilige Verfügung (Amtsbefehl) gilt bis 4 Wochen nach dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtfertigungsverfahrens.
Die Frist für die Einbringung der Rechtfertigungsklage wird mit 4 Wochen nach Zustellung dieser einstweiligen Verfügung (Amtsbefehl) bestimmt.
Die Kosten dieser einstweiligen Verfügung (Amtsbefehl) werden der Sicherungsgegnerin auferlegt.
Die Sicherungsgegnerin wird verpflichtet, die von der Sicherungswerberin verzeichneten Kosten binnen 4 Wochen auf ein noch bekannt zu gebendes Konto zu überweisen.
Diese einstweilige Verfügung (Amtsbefehl) wird aufgrund der vorliegenden Dringlichkeit dem Amt für Justiz, Abteilung Handelsregister, umgehend durch den Gerichtsvollzieher zugestellt."
Die Sicherungswerberin brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor: Sie sei unter anderem im Bereich der Vermögensverwaltung/-beratung tätig und sei dort seit Jahren etabliert. Sie sei Inhaberin der am XX.2016 im Liechtensteinischen und Schweizerischen Markenregister in der Klasse 36 ("Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen und Finanzdienstleistungen") hinterlegten Wortmarke "AAA Vermögensverwaltung". Die ebenfalls in der Finanzdienstleistungsbranche und auf dem gleichen Markt tätige Sicherungsgegnerin beabsichtige, ihre Firma in "LiAAA Bank AG" abzuändern und habe diese Firmenänderung am 25.10.2016 bereits beim Handelsregister angemeldet. Durch die beabsichtigte Firmenänderung entstehe eine erhebliche Verwechslungsgefahr, zumal der für "Liechtenstein" stehenden Vorsilbe "Li" keine Unterscheidungskraft zukomme. Der beabsichtigten Firmenänderung stehe der Sicherungswerberin das aus der Eintragung ihrer Wortmarke "AAA Vermögensverwaltung" resultierende bzw durch das Markenschutzgesetz (MSchG) geschützte Ausschliesslichkeitsrecht entgegen (unter Hinweis auf Art 13 Abs 1 MSchG).
Die Verwechslungsgefahr sei mit gravierenden Nachteilen für die bereits seit Jahren auf dem Markt etablierte Sicherungswerberin verknüpft. So könnten beispielsweise negative Schlagzeilen, die die "LiAAA Bank AG" betreffen würden, auch negative Auswirkungen auf die völlig unabhängige Sicherungswerberin haben. Dass es sich dabei nicht um eine bloss abstrakte Gefährdung handle, belege der Umstand, dass der aktuelle Namensbestandteil "B" bereits mit sehr negativen Assoziationen verknüpft sei. Die "B Group" habe ein Gesuch um definitive Nachlassstundung beim Kantonsgericht F bzw einen Antrag auf Konkursaufschub beim Fürstlichen Landgericht einreichen müssen. Ein Sicherungsgrund gemäss Art 276 Abs 1 EO liege somit vor.
2. Das Erstgericht erliess mit Beschluss vom 16.11.2016 auf Kosten der Sicherungswerberin die beantragten Sicherungsmassnahmen und setzte die Frist für die Einbringung der Rechtfertigungsklage mit 4 Wochen nach Zustellung des Amtsbefehls fest.
Es nahm folgenden Sachverhalt als bescheinigt an (wörtliche Wiedergabe):
"Die Sicherungsgegnerin wurde kürzlich übernommen. Hinter steht C, welcher vor circa drei Jahren die ansässige TTTfirma AAA erwarb. Wegen dieser Verbindung beabsichtigte die Sicherungsgegnerin ursprünglich den Namen AAA Bank anzunehmen. Die Sicherungsgegnerin soll zu einer Art Drehscheibe werden und der "Desk" soll bis in zehn Jahren von heute drei bis auf zehn bis fünfzehn Berater anwachsen. Dabei sollte die Umfirmierung zu AAA ein Treiber sein.
Die Sicherungswerberin ist eine Aktiengesellschaft des schweizerischen Rechts und zur Firmen-Nr. XYZ im Handelsregister des Kantons Zürich registriert. Ihr Zweck ist Vermögensverwaltung und -beratung; sie kann Finanzierungen tätigen, Beteiligungen erwerben, verwalten und veräussern, Treuhandmandate aller Art abwickeln, Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten, sowie alle Geschäfte abschliessen und Massnahmen ergreifen, die mit dem Zweck im Zusammenhang stehen und geeignet sind, denselben zu fördern.
Die Sicherungswerberin hat eine 100%ige Tochterfirma, nämlich die AAA Vermögensverwaltung (Deutschland) GmbH. Gegenstand jenes Unternehmens, ist die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschliesslich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentliche bekannt gegeben wird (Anlageberatung).
Die Sicherungsgegnerin ist eine liechtensteinische Aktiengesellschaft mit Sitz in , ist eine Bank die Bankgeschäfte verschiedenster Art betreibt. Aufgrund der Übernahme der Sicherungsgegnerin fand eine Mutation im Verwaltungsrat der Sicherungsgegnerin statt. Unter anderem wurde C zum Präsidenten des Verwaltungsrates und D zum Vizepräsidenten des Verwaltungsrates bestellt.
Die Sicherungswerberin bezweckt, wie oben dargestellt, unter anderem die Vermögensverwaltung - und Beratung. Die Sicherungswerberin ist sowohl auf dem europäischen, als auch auf dem östlichen Markt tätig. Sie trat unter anderem auch am China-Offshore-Summit 2016 vom 25. bis 27.10.2016 in Shanghai als Sponsor auf. Die Sicherungswerberin erschien mehrfach auf der Sponsorentafel im Vordergrund gut ersichtlich auf. Die Sicherungswerberin hat sich seit ihrer Gründung vor über 14 Jahren am Markt etabliert, verfügt über einen nachvollziehbaren "track-record", ein Wachstum beim Personal und im verwalteten Vermögen und wird als erfolgreiche Vermögensverwalterin in der Schweiz und in Liechtenstein, ganz Europa, Russland und in der Ukraine sowie auch in Hong Kong, Singapur, Vietnam und China wahrgenommen.
Mit Schreiben vom 12.04.2016 - das im Betreff mit "Plan Umfirmierung in AAA Bank Abmahnung betreffend Firmenbezeichnung" betitelt wurde - teilte die Kanzlei E, Zürich, im Auftrag der Sicherungswerberin der Sicherungsgegnerin mit, dass sie aufgrund verschiedener Medienmitteilungen erfahren habe, die Sicherungsgegnerin plane eine Umfirmierung in "AAA Bank" und unter anderem einen Markeneintritt in der Schweiz. Sie ersuchte deswegen die geplante Umfirmierung dahingehend abzuändern, dass jegliche Verwechslungsgefahr mit der Sicherungswerberin ausgeschlossen werde und auf die Bezeichnung "AAA Bank" verzichtet wird. Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, urgierte die Kanzlei E, ihr Schreiben vom 12.04.2016 mit Schreiben vom 20.05.2016 und 30.08.2016.
Die Sicherungsgegnerin soll nunmehr in "LiAAA Bank AG" umfirmiert werden. Die LiAAA Bank beabsichtigt zu einer wichtigen Drehscheibe für Investoren in Europa zu werden und möchte deshalb ihr "Desk" ausbauen.
Bereits anlässlich des ursprünglichen Planes, die Sicherungsgegnerin in AAA Bank umzufirmieren, wurde über die Medien verbreitet, dass beabsichtigt ist, einen Markenspezialisten damit zu beauftragen ein typähnliches AAA-Logo zu verwirklichen, das mit der TTTmarke AAA Hand in Hand geht.
Am 14.10.2016 brachte die Sicherungswerberin einen vorsorglichen Einspruch gegen die Umfirmierung der Sicherungsgegnerin in LiAAA Bank AG beim Amt für Justiz, Abteilung Handelsregister, ein. Am 31.10.2016 erliess das Amt für Justiz, Abteilung Handelsregister, folgende Verfügung, und zwar:
‚Aufgrund der Anmeldung der B Bank (Liechtenstein) AG, , (die Einspruchsgegnerin) vom 25.10.2016 (eingegangen beim Amt für Justiz am 26.102016) sowie dem vorsorglichen Einspruch der AAA Vermögensverwaltung AG, , vertreten durch (die Einsprecherin) vom 14.10.2016 (gleichentags eingegangen beim Amt für Justiz) gegen die Eintragung der Änderung des Firmenwortlautes mit dem Firmenbestandteil "LiAAA Bank" verfügt das Amt für Justiz gestützt auf Art. 983 Abs 3 iVm Art 982 Abs 2 PGR und Art 125 HRV hinsichtlich der B Bank (Liechtenstein) AG, wie folgt:
Die Einsprecherin hat innert 14 Tagen beim Fürstlichen Landgericht eine vorsorgliche Verfügung zu erwirken, mit welcher die Eintragung der am 25.10.2016 angemeldeten Namensänderung hinsichtlich der B Bank (Liechtenstein) AG, untersagt wird.
Das Verfahren aufgrund der Anmeldung vom 25.10.2016 wird bis zur Erledigung des Einspruchs ausgesetzt.
Die Verwaltungsgebühr für die Ausfertigung der Verfügung beträgt CHF 100.00 und ist vom Einsprecher mittels beiliegenden Einzahlungsscheins zu entrichten."
Diese Entscheidung wurde der Sicherungswerberin am 07.11.2016 zugestellt.
Die Sicherungsgegnerin meldete bereits vor ihrer Umfirmierung ihren beabsichtigten Namen "LiAAA Bank AG" beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum als Marke an. Gegen diese Anmeldungen legte die Sicherungswerberin, soweit möglich, Widersprüche ein und machte damit ein Widerspruchsverfahren anhängig. Zudem kontaktierten die Rechtsvertreter der Sicherungswerberin die Rechtsvertreter der Sicherungsgegnerin mit Schreiben vom 30.09.2016 und forderten diese auf, die Markenanmeldung zurück zu ziehen, ansonsten dem gerichtlich begegnet werde.
Am 08.04.2016 wurde die Wortmarke AAA Vermögensverwaltung im liechtensteinischen und im schweizerischen Markenregister unter anderem betreffend die Klassifikations-Nr. 36 (Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen, Finanzdienstleistungen) hinterlegt. Inhaberin dieser Marke ist die Sicherungswerberin.
Die Sicherungswerberin hat 15 Mitarbeiter, die international tätig sind und alle Verbindungen zu Finanzdienstleistern in Liechtenstein pflegen. Die Sicherungswerberin hat mehr als 150 Mio. Assets nach Liechtenstein gebracht, welche sie zum Teil immer noch verwaltet. Die Sicherungswerberin arbeitet mit diversen Banken und auch mit Treuunternehmen in Liechtenstein zusammen. Unter anderem besteht zwischen der Sicherungswerberin und der Sicherungsgegnerin seit dem 24.12.2013 ein Zusammenarbeitsvertrag.
Aufgrund zahlreicher Medienmitteilungen der Sicherungsgegnerin, wonach diese ihren Namen in LiAAA Bank AG ändern wird, erhielt die Sicherungswerberin wegen der Verwechslung der Parteien bereits zahlreiche Rückmeldungen und Anfragen. Sowohl Finanzdienstleister als auch private Kunden erkundigten sich bereits darüber, ob die Sicherungswerberin nun über eine Bank in Liechtenstein verfüge.
In einer Pressemitteilung vom 16.11.2015 teilte die B Group AG mit, dass der Verwaltungsrat der B Group AG am 21.07.2015 ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung beim Kantonsgericht F eingereicht hat, welche am 24.07.2015 von einem Zeitraum von 4 Monaten und unter Verzicht auf öffentliche Bekanntmachung bewilligt wurde. In dieser Pressemitteilung wurde auch erklärt, dass der Verwaltungsrat der B Group AG festgestellt hat, dass sich eine erfolgreiche Stundung innert der viermonatigen Frist nicht umsetzen lasse, und daher ein Gesuch um definitive Nachlassstundung von 6 Monaten beim Kantonsgericht F eingereicht werde."
3. In seiner rechtlichen Beurteilung bejahte das Erstgericht die markenrechtliche Verwechslungsgefahr. Die beabsichtigte Namenswahl der Sicherungsgegnerin verstosse aber auch gegen Art 3 lit d UWG. Der Sicherungswerberin stehe daher sowohl nach dem MSchG als auch nach dem UWG ein Unterlassungsanspruch zu.
Die für eine einstweilige Verfügung notwendige Dringlichkeit und der Rechtsanspruch der Sicherungswerberin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ergäben sich bereits aus der gesetzeskonform erlassenen Anordnung des Amtes für Justiz vom 31.10.2016. Es seien aber auch die weiteren Voraussetzungen des Art 276 Abs 1 lit a und b EO gegeben. Die erhebliche Verwechslungsgefahr könnte nämlich dazu führen, dass in der Öffentlichkeit teilweise negative Meldungen über die Sicherungsgegnerin nunmehr auf die Sicherungswerberin bezogen würden.
4. Das Fürstliche Obergericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Sicherungsgegnerin mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss Folge und änderte die angefochtene Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Antragsabweisung ab. Es begründete seine Entscheidung wie folgt:
Die Sicherungswerberin habe den Sicherungsantrag ausdrücklich und explizit nur auf das Markenschutzgesetz gestützt bzw auf ihre aus der Registrierung der Wortmarke "AAA Vermögensverwaltung" abgeleiteten Markenrechte gemäss Art 13 MSchG. Sie habe sich auch in ihrem vorsorglichen Einspruch gemäss Art 982 f PGR beim Handelsregister nur auf diese Anspruchsgrundlage bezogen. Soweit sie sich erstmals in ihrer Rekursbeantwortung auch auf ihr Persönlichkeitsrecht sowie das Firmenrecht bzw das Lauterkeitsrecht berufe und hiezu ein Vorbringen erstatte, stehe das im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot entgegen. Schon das Erstgericht sei nicht befugt gewesen, den Sicherungsanspruch der Sicherungswerberin auf Art 3 lit d UWG zu stützen, weil die Sicherungswerberin dazu kein Vorbringen erstattet habe.
Gestützt auf das Markenrecht könnten die beantragten Sicherungsmassnahmen nicht erlassen werden. Die Marke sei gegen den rein firmenmässigen Gebrauch nicht geschützt. Es bestehe daher auch kein markenrechtlicher Anspruch auf Unterlassung einer Firmenänderung und deren Eintragung in das Handelsregister. Ein solcher Anspruch sei nämlich wegen der Zulässigkeit der rein firmenmässigen Nutzung durch keinen gleich weitreichenden Unterlassungsanspruch gedeckt. Er ginge über das hinaus, was der Markeninhaber materiell-rechtlich verlangen könne.
Inwiefern die Sicherungswerberin der Sicherungsgegnerin die Firmenänderung und deren Eintragung im Handelsregister gestützt auf das Firmenrecht, das Lauterkeitsrecht oder eine andere gesetzliche Grundlage untersagen könnte, sei nicht zu erörtern, weil die Sicherungswerberin ihren Anspruch ausschliesslich auf das Markenrecht gestützt habe.
5. Die Sicherungswerberin bekämpft diese Entscheidung mit einem rechtzeitig erstatteten, auf die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revisionsrekurs. Er mündet in den Antrag, den angefochtenen Beschluss und das Rekursverfahren ersatzlos aufzuheben und die Rechtssache "zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurück[zu]verweisen", hilfsweise den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Rekurs der Sicherungsgegnerin gegen den erstinstanzlichen Beschluss keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Beschluss bestätigt werde. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Die Sicherungsgegnerin bestreitet in ihrer ebenfalls fristgerecht eingebrachten Revisionsrekursbeantwortung das Vorliegen der geltend gemachten Rechtsmittelgründe und beantragt, dem Revisionsrekurs der Sicherungswerberin keine Folge zu geben und sie zum Ersatz der Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu verpflichten.
6. Die Sicherungswerberin bringt in ihrem Revisionsrekurs zusammengefasst vor:
6.1. Nichtigkeit
Die Ausführungen des Rekursgerichts, das Erstgericht sei nicht befugt gewesen, seine Entscheidung auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu stützen, seien unrichtig. Das Rekursgericht bleibe eine Begründung schuldig. Dies hindere die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses und habe dessen Nichtigkeit zur Folge.
Es könne nur vermutet werden, dass das Rekursgericht im Vorgehen des Erstgerichts einen angeblichen Verstoss gegen § 405 ZPO erblickt habe. Da die Sicherungsgegnerin in ihrem Rekurs nur den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht habe, habe das Rekursgericht den (angeblichen) Verstoss gegen § 405 ZPO, der richtigerweise als Verfahrensmangel geltend zu machen gewesen wäre, gar nicht aufgreifen können. Das Rekursverfahren und die Rekursentscheidung seien mit Nichtigkeit behaftet.
Das Rekursgericht habe auch übersehen, dass die Sicherungswerberin in ihrem Antrag alle rechtserzeugenden Tatsachen vorgebracht und sich gerade nicht ausdrücklich und ausschliesslich auf das Markenschutzrecht berufen habe. Es liege weder ein Verstoss gegen § 405 ZPO noch gegen das Neuerungsverbot vor, da Rechtsausführungen nicht vom Neuerungsverbot betroffen seien. Ausgehend von seinem irrigen Rechtsstandpunkt sei das Rekursgericht nicht auf die Rekursbeantwortung der Sicherungswerberin eingetreten. Dies stelle eine Gehörverletzung dar.
6.2. Mangelhaftigkeit
6.2.1. Das Rekursgericht habe es "rechtswidrig unterlassen, das tatsächliche Vorbringen der Revisionsrekurswerberin in ihrem Antrag auf Erlass eines Amtsbefehls [...] bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen." Hätte es die näher angeführten Passagen im Vorbringen des Sicherungsantrags berücksichtigt, wäre klar geworden, dass sich die Sicherungswerberin gerade nicht ausdrücklich und ausschliesslich auf die rechtliche Qualifikation des Markenschutzrechts gestützt habe.
Das Rekursgericht habe nicht begründet, warum das Erstgericht nicht befugt gewesen sein solle, den Amtsbefehl auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen. Es sei zu vermuten, dass die Bestimmung des § 405 ZPO diese Rechtsgrundlage gewesen sei. Das rechtswidrige Vorgehen des Rekursgerichts stelle einen Verfahrensmangel dar. Der Mangel sei wesentlich, weil durch das "bewusste Unterlassen einer nachvollziehbaren Begründung" die Anfechtung des Beschlusses erschwert werde. Bei einem mängelfreien Verfahren wäre das Rekursgericht verpflichtet gewesen, das gesamte Vorbringen im Antrag auf Erlass eines Amtsbefehls samt Bescheinigungsmitteln zu prüfen. Es hätte dann "feststellen müssen", dass die Sicherungswerberin alle rechtserzeugenden Tatsachen vorgebracht habe. Diese rechtserzeugenden Tatsachen rechtfertigten neben der Heranziehung des Markenschutzgesetzes unter anderem auch die Heranziehung der Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Persönlichkeitsrechts, des Namens- und des Firmenrechts. Auf diese Weise wäre der erstgerichtlich erlassene Amtsbefehl zu bestätigen gewesen.
6.2.2. Ein angeblicher Verstoss gegen § 405 ZPO sei im Rekurs der Sicherungsgegnerin gar nicht releviert worden. Dem Rekursgericht sei daher eine Korrektur des erstinstanzlichen Beschluss zu Lasten der Sicherungswerberin gar nicht möglich gewesen. Das Verfahren sei daher mangelhaft. Ohne die Mangelhaftigkeit hätte das Rekursgericht den Rekurs der Sicherungsgegnerin zurück- bzw abweisen müssen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Amtsbefehl nicht auf das Markenschutzrecht gestützt werden könne, habe sogar das Rekursgericht zu erkennen gegeben, dass Verwechslungsgefahr vorliege, womit der Amtsbefehl mit einem Verstoss gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu rechtfertigen gewesen sei.
Auch aus firmenschutzrechtlichen Überlegungen wäre die Aufhebung des Amtsbefehls nicht zu rechtfertigen gewesen. Die Sicherungswerberin könne sich nämlich auch als schweizerische Firma auf das Ausschliesslichkeitsrecht (Art 1016 PGR) und den Schutz ihrer Firma (Art 1042 PGR) sowie auf Namens- und Persönlichkeitsrechte berufen.
6.2.3. Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts liege auch kein Verstoss gegen das Neuerungsverbot vor. Das Rekursgericht übersehe, dass die Sicherungswerberin in ihrem Antrag alle rechtserzeugenden Tatsachen vorgebracht und die entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt habe und vom Erstgericht entsprechende Feststellungen getroffen worden seien. Beim Vorbringen in der Rekursbeantwortung handle es sich um Rechtsausführungen, die nicht unter das Neuerungsverbot fielen. Darauf aufbauend wäre das Rekursgericht zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund der gegebenen Verwechslungsgefahr auch ein Anspruch auf Unterlassung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bestehe. Die Sicherungswerberin könne sich auch zu Recht auf das Ausschliesslichkeitsrecht ihrer Firma, das Namens- und Persönlichkeitsrecht und das Recht auf Schutz ihrer Firma berufen.
6.3. Unrichtige rechtliche Beurteilung
6.3.1. Ob dem Prozessvorbringen eine Beschränkung auf einen bestimmten Rechtsgrund entnommen werden könne, sei auch eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Nach der hier vertretenen Rechtsansicht sei das Rekursgericht nicht befugt gewesen, eine mögliche Verletzung von § 405 ZPO seitens des Erstgerichts zu prüfen, weil die Sicherungsgegnerin in ihrem Rekurs den Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit gar nicht geltend gemacht habe.
6.3.2. Auch wenn man von der Anwendung des § 405 ZPO ausgehen wollte, hätte das Rekursgericht die Sachlage unrichtig beurteilt. Zur Klärung dieser Frage hätte das Rekursgericht den Inhalt des erstgerichtlichen Beschlusses und der sonstigen Prozessakten, insbesondere des Provisorialantrags, prüfen und berücksichtigen müssen. Diesfalls hätte es zum Schluss kommen müssen, dass das Gericht seine Befugnis nicht überschritten habe.
Die Sicherungswerberin habe alle rechtserzeugenden Tatsachen vorgebracht und das Markenschutzgesetz lediglich als "optionalen Subsumtionsvorschlag" genannt. Es seien alle rechtserzeugenden Tatsachen zum Firmen- und Persönlichkeitsschutz, zum Namensschutz und zum Lauterkeitsrecht vorgebracht worden. Das Erstgericht sei nicht nur befugt, sondern geradezu verpflichtet gewesen, das Tatsachenvorbringen nach allen Richtungen hin zu prüfen. Auch unter Heranziehung des § 914 ABGB ergebe sich, dass es der Sicherungswerberin in ihrem Vorbringen darum gehe, eine Abänderung des Firmenwortlauts der Sicherungsgegnerin zu verhindern, weil dadurch in ihre Rechte, die sich unter anderem aus dem Firmenrecht, dem Namensrecht, dem Persönlichkeitsschutz, dem Markenrecht und dem Lauterkeitsrecht ergeben würden, eingegriffen würde. Im Falle einer restriktiven Auslegung käme es zu einer Verweigerung des Justizgewährungsanspruchs.
6.3.3. Ein Verstoss gegen das Neuerungsverbot liege nicht vor. Das Rekursgericht übersehe, das es beim Neuerungsverbot um das Vorbringen von neuen Tatsachen und neuen Beweismitteln zum Anspruch gehe. Die Sicherungswerberin habe in ihrer Rekursbeantwortung gerade kein neues Vorbringen erstattet und keine neuen Beweise angeboten. Soweit sie Rechtsausführungen erstattet habe, seien diese ohnehin zulässig. Bei einer richtigen Würdigung der gegenständlichen Angelegenheit wäre der erstinstanzliche Beschluss zu bestätigen gewesen.
6.3.4. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, es bestehe kein markenrechtlicher Anspruch auf Unterlassung einer Firmenänderung und deren Eintragung in das Handelsregister, sei unrichtig. Der Verweis auf österreichische oder deutsche Rechtsprechung sei verfehlt, weil das Markenschutzrecht eine schweizerische Rezeptionsvorlage habe. Es bedürfe der Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen über das Firmenrecht im PGR. Die Sicherungswerberin könne sich als eine in das schweizerische Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft auf ihren firmenrechtlichen Schutz in Liechtenstein berufen und werde diesbezügliche einer inländischen Gesellschaft gleichgestellt. Der firmenrechtliche Schutz stehe der Sicherungswerberin auch aufgrund von Art 8 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums zu. Die Sicherungswerberin berufe sich neben dem firmenrechtlichen Schutz kumulativ auf Art 1042 Abs 3 PGR. Danach könne derjenige, der durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt werde, seine Ansprüche nach dem Markenschutz geltend machen.
Das Markenschutzrecht dürfe nicht isoliert auf Markenrechtseintragungen reduziert werden, sondern sei im grösseren Zusammenhang zu sehen. Das Markenrecht spiele auch bei der Frage nach der Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma bzw dem Gebrauch eines Firmenwortlauts eine Rolle, was sich aus Art 13 Abs 2 lit c und e MSchG ergebe. Die Zulässigkeit, das Markenschutzrecht heranzuziehen, ergebe sich eindeutig auch aus Art 1042 Abs 4 PGR.
Das Rekursgericht übersehe, dass neben dem Markenschutzgesetz weitere Bestimmungen Einfluss auf die Marke hätten, beispielsweise das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, der Firmenschutz, der Namensschutz etc. Diese könnten die Eintragung einer Marke beschränken, ganz ausschliessen oder den Schutz der Marke gegenüber anderen Zeichen beeinflussen oder stärken. Die Markenähnlichkeit dürfe nicht isoliert betrachtet werden, sondern müsse im Zusammenhang mit von den betroffenen Marken beanspruchten Waren und Dienstleistungen beurteilt werden. Es gelte als relativer Ausschlussgrund nach dem Markenschutzgesetz, wenn eine Verwechslungsgefahr bestehe.
Auch das Rekursgericht sei der Meinung, dass zwischen der Wortmarke der Sicherungswerberin und dem beabsichtigten Firmenwortlaut der Sicherungsgegnerin eine Verwechslungsgefahr bestehe. Da beide Parteien in derselben Branche tätig seien, sei es "mehr als nur wahrscheinlich", dass die Parteien auf dem Finanzmarkt auch tatsächlich verwechselt würden.
Entgegen den Ausführungen des Rekursgerichts bestehe daher auch nach dem Markenrecht ein Anspruch auf Unterlassung der Firmenänderung und deren Eintragung im Handelsregister. Die Sicherungswerberin sei nicht nur Inhaberin der Wortmarke "AAA Vermögensverwaltung", sondern laute auch ihre Firma auf "AAA Vermögensverwaltung AG". Beide Parteien seien im Finanzdienstleistungssektor tätig und böten grösstenteils die gleichen Dienstleistungen an. Der firmenmässige Gebrauch diene auch dazu, die Marke auf dem Finanzdienstleistungsmarkt zu etablieren. Was das Rekursgericht mit "rein firmenmässigem Gebrauch" meine, sei unklar. Die Sicherungsgegnerin würde jedenfalls mit ihrer Firma im Rechtsverkehr auftreten. Mit ihrer Firma würde zudem eine Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen erfolgen, weshalb auch aus diesem Grund die Argumentation des Rekursgerichts zu kurz greife.
6.3.5. Der Markenschutz verleihe der Sicherungswerberin das ausschliessliche Recht, die Marke "AAA Vermögensverwaltung" zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht werde, zu gebrauchen und darüber zu verfügen (unter Hinweis auf Art 13 Abs 1 MSchG). Der Inhaber der Marke könne anderen deren Gebrauch für jede Art von Waren und Dienstleistungen verbieten, wenn ein solcher Gebrauch die Unterscheidungskraft der Marke gefährde oder deren Ruf ausnütze oder beeinträchtige. Als Gebrauch der Marke gelte somit auch der Gebrauch eines Wortlauts in einer von der geschützten Marke nicht wesentlich abweichenden Form. Als ein solcher nach Markenrecht unzulässiger Gebrauch sei auch die Verwendung als Firmenwortlaut anzusehen, über den versucht werde, eine Marke auf dem Markt einzuführen oder zu etablieren. Die beabsichtigte Namensänderung der Sicherungsgegnerin allein stünde somit dem Markenschutz der eingetragenen Wortmarke "AAA Vermögensverwaltung" entgegen. Sie sei daher zu verweigern.
Zudem ergebe sich aus Art 57 MSchG, dass der Markeninhaber wegen drohender Verletzung an der Marke berechtigt sei, eine einstweilige Verfügung zu beantragen.
6.3.6. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts sei der Erlass des Amtsbefehls auch aufgrund des Firmenrechts, des Lauterkeitsrechts und des Namens- und Persönlichkeitsrechts gerechtfertigt. Nach Art 119 PGR würden Verbandspersonen dem gleichen Persönlichkeitsschutz wie natürliche Personen geniessen. Sollte der Name der Sicherungsgegnerin auf "LiAAA Bank" umgeändert werden, bestünde eine grosse Verwechslungsgefahr. Es würde sich eine Assoziation mit der Sicherungswerberin geradezu aufdrängen, weil beide Parteien in der Branche und in den gleichen Zielmärkten tätig seien und die Vorsilbe "Li" lediglich als Bezeichnung für den liechtensteinischen Teil verstanden würde. Es bestünde auch die Gefahr der Rufausbeutung. Die Sicherungswerberin habe sich durch jahrzehntelange intensiver Arbeit als unabhängige Vermögensverwalterin mit einem internationalen Netzwerk einen Ruf in der Branche erarbeitet. Diesen guten Ruf würde die Sicherungsgegnerin nunmehr durch die Verwendung des beabsichtigten Firmenwortlauts für sich nützen wollen.
7. Die Sicherungsgegnerin verfolgt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung folgende Argumentation:
7.1. Unter Bezugnahme auf die vom Amt für Justiz, Abteilung Handelsregister, vom 31.10.2016 erlassene Verfügung sei das Rechtssicherungsverfahren auf Ansprüche beschränkt, die sich aus den Grundsätzen für die Firmenbildung gemäss Art 1012 ff PGR und insbesondere aus der Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma gemäss Art 1016 PGR ableiten liessen. Da die Sicherungswerberin gar nicht im liechtensteinischen Handelsregister eingetragen sei und keinerlei Rechte aus den Grundsätzen für die Firmenbildung gemäss Art 1012 ff PGR für sich beanspruchen könne, hätte das Erstgericht gar keinen Amtsbefehl erlassen dürfen bzw sei das nunmehrige Rechtsmittel der Sicherungswerberin zu verwerfen.
7.2. Auch ein aus dem Markenrecht abgeleiteter Anspruch könne die Änderung der Firma der Sicherungsgegnerin nicht verhindern. Das Amt für Volkswirtschaft trage gemäss Art 31 Abs 3 MSchG die Marke nur dann nicht ein, wenn absolute Ausschlussgründe vorlägen. Selbst beim Bestehen von relativen Ausschlussgründen könne der Beschwerde erst nach der erfolgten Eintragung der Marke gemäss Art 50 MSchG auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung klagen. Die Sicherungsgegnerin könnte damit sogar die Marke "AAA Vermögensverwaltung" in den Klassen 35 und 36 eintragen lassen, ohne dass die Sicherungswerberin etwas dagegen unternehmen könnte. Umso weniger könnte eine dieser Marke im besten Fall nur ähnliche Firma im Handelsregister verhindert werden.
7.3. Die Sicherungswerberin habe sich in ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einzig und allein auf das Markenrecht gestützt, weshalb ihr Sicherungsanspruch auch nur in diesem Umfang geprüft werden könne. Alle anderen, verspätet vorgebrachten Anspruchsgrundlagen könnten nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens sein.
Selbst wenn die Sicherungswerberin andere Anspruchsgrundlagen früher geltend gemacht hätte, wäre für sie nichts gewonnen. Sie habe kein einziges Bescheinigungsmittel vorgelegt, aus dem sich ergebe, sie sei überhaupt auf dem liechtensteinischen Markt aktiv. Ihre Präsenz auf dem liechtensteinischen Markt sei aber eine zwingende Voraussetzung, um überhaupt irgendwelche Ansprüche aus dem Persönlichkeits- oder Lauterkeitsrecht ableiten zu können.
8. Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat erwogen:
9. Zur geltend gemachten Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit
9.1. Der Behandlung dieser beiden Rechtsmittelgründe wird vorangestellt:
9.1.1. Klagegrund ist das tatsächliche Vorbringen, also die kurze und vollständige Angabe der rechtserzeugenden Tatsachen (Rechberger/Klicka in Rechberger4 Vor § 226 ZPO Rz 15; Fasching in Fasching/Konecny2 III § 226 ZPO Rz 87; SZ 44/41; ÖBl 1987, 132 ua; LES 2004, 224; LES 2008, 29).
9.1.2. Das Gericht hat im Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes jenen Sachverhalt zu beurteilen, den ihm die Parteien unterbreiten. Ist kein bestimmter Rechtsgrund geltend gemacht worden, dann verstösst das Gericht nicht gegen die Vorschrift des § 405 ZPO, wenn es unter den in concreto möglichen Ansprüchen die Wahl trifft. Soweit aber ein bestimmter Rechtsgrund ausdrücklich geltend gemacht wird, ist das Gericht daran gebunden und darf der Klage nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben (LES 2004, 224; RIS-Justiz RS0037610; Klauser/Kodek ZPO17 § 226 E 256). Das dem § 405 ZPO zugrundeliegende Antragsprinzip gilt auch im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0004879) und ist sinngemäss im Provisorialverfahren anzuwenden (Rechberger in Rechberger4 § 405 ZPO Rz 8 mzN aus öJudikatur; König, Einstweilige Verfügungen4 Rz 6/64 ff; Kodek in Angst/Oberhammer EO3 § 389 Rz 2). Begehrt beispielsweise der Kläger eine einstweilige Verfügung ausschliesslich nur zur Sicherung seines Anspruchs auf Unterlassung urheberrechtswidriger Handlungen, kann das Gericht einen anderen Klagsgrund nicht berücksichtigen (vgl. MR 1995, 62).
9.2. Die Sicherungswerberin hat, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, den Sicherungsantrag auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt. Sie hat ausdrücklich und schlüssig einen markenschutzrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Daran ändert nichts, dass das Tatsachenvorbringen mehrere Rechtsgründe abdeckt (Klauser/Kodek, ZPO17 § 226 E 256 [JUS Z/2007]).
Damit hat das Rekursgericht mit Recht den Standpunkt eingenommen, dass der Sicherungsanspruch nur im Rahmen der geltend gemachten markenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlage zu prüfen ist.
9.3. Die Ausführungen der Sicherungswerberin, der angefochtene Beschluss sei diesbezüglich nicht überprüfbar und damit - gemeint offenbar im Sinne des § 446 Abs 1 Z 9 ZPO - nichtig, entbehrt jeglicher Grundlage.
9.4. Soweit die Sicherungswerberin ausführt, das Rekursgericht hätte die vom Erstgericht weiters herangezogene Anspruchsgrundlage nach dem UWG nicht beseitigen dürfen, weil im Rekursverfahren gar keine Mangelhaftigkeit geltend gemacht worden sei, ist zu entgegnen: Die Sicherungswerberin übersieht, dass die Sicherungsgegnerin in ihrem Rekurs unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die weiters herangezogene Anspruchsgrundlage ausdrücklich gerügt hat. Die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittelgrundes schadet nicht, sofern nur das Begehren erkennbar ist (Klauser/Kodek, ZPO17 § 84 E 16 a, 16 b; Gitschthaler in KBB4 §§ 84, 85 ZPO Rz 7; LES 2010, 156; LES 1983, 81). Dies ist hier zweifelsohne der Fall gewesen.
9.5. Soweit sich die Sicherungswerberin in ihrer Mängelrüge darauf beruft, die in ihrer Rekursbeantwortung weiters geltend gemachten Rechtsgründe hätten nicht gegen das Neuerungsverbot verstossen, ist nochmals darauf zu verweisen, dass sie sich auf einen bestimmten Rechtsgrund bezogen hat, an den die Vorinstanzen gebunden waren. Das Rekursgericht durfte sich in der angefochtenen Entscheidung daher gar nicht mit den in der Rekursbeantwortung weiters geltend gemachten Anspruchsgrundlagen auseinandersetzen. Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 446 Abs 1 Z 4 ZPO) geht ins Leere.
9.6. Zusammengefasst liegen die geltend gemachten Rekursgründe der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit nicht vor.
10. Zur Rechtsrüge
10.1. Zum anzuwendenden Recht:
Die Sicherungswerberin ist eine ausländische Verbandsperson. Es liegt daher im Sinne des Art 1 Abs 1 IPRG ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor.
10.1.1. "Immaterialgüterrechte" (auch geistiges Eigentum genannt) umfassen alle geschützten subjektiven Rechte an geistigen, künstlerischen oder wirtschaftlichen Leistungen. Dazu gehören einerseits das Urheberrecht und verwandte Rechte wie Werknutzungs- und Leistungsschutzrechte, andererseits die gewerblichen Schutzrechte wie Patentrechte, Markenrechte und Musterrechte (Schwimann in Rummel2 § 34 öIPRG [alt] Rz 1).
10.1.2. Das Immaterialgüterrecht ist seit jeher vom Territorialitätsprinzip beherrscht: Wirkungen und Schutz des Rechts beschränken sich grundsätzlich nur auf das Territorium des Staates, der das Recht verliehen hat (Neumayr in KBB2 § 34 öIPRG [alt] Rz 1; Schwimann in Rummel2 § 34 öIPRG [alt] Rz 2). Zahlreiche internationale Immaterialgüterrechtsabkommen sehen daher eine Gleichbehandlung von fremden mit den inländischen Rechteinhabern vor (Grundsatz der Inländergleichbehandlung), zB das revidierte Welturheberrechtsabkommen LGBl 1988/188, die revidierte Berner Übereinkunft LGBl 1999/173, das internationale Übereinkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen LGBl 1999/174, die Pariser Verbandsübereinkunft LGBl 1986/59.
10.1.3. Auf der Ebene des IPRG entspricht dem Territorialitätsprinzip das Schutzlandprinzip (lex loci protectionis): Art 38 IPRG (= § 34 öIPRG [alt]) knüpft hinsichtlich des Entstehens, des Erlöschens, des Inhalts, des Schutzes der Immaterialgüterrechte vor Verletzung und vor Missbrauch sowie sämtlicher Ansprüche aus der Verletzung an das Recht des Staates an, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird. Es geht darum, ob ein immaterialgüterrechtliche Tatbestand in seinem territorialen Anwendungsbereich durch eine im Inland gesetzte Handlung oder durch einen im Inland bewirkten Erfolg erfüllt wird (Neumayr in KBB2 § 34 öIPRG [alt] Rz 2 mwN).
10.1.4. Die Sicherungswerberin begehrt mit dem beantragten Amtsbefehl die Unterlassung der beabsichtigten Namensänderung der Sicherungsgegnerin und nimmt den Schutz ihres Markenrechts vor Verletzung in Anspruch. Die beabsichtigte Namensänderung ist im liechtensteinischen Handelsregister vorgesehen, sodass der immaterialgüterrechtliche Tatbestand in Liechtenstein erfüllt ist. Es kommt daher liechtensteinisches Recht zur Anwendung, wovon die Vorinstanzen und die Parteien, ohne sich mit der Rechtsanwendungsfrage explizit auseinanderzusetzen, schlüssig und zutreffend ausgegangen sind.
10.2. Zur Sache
Unter dem Gesichtspunkt, dass sich die Sicherungswerberin ausschliesslich auf eine markenschutzrechtliche Anspruchsgrundlage stützt, erweist sich die angefochtene Entscheidung als zutreffend. Es bedarf keiner Korrektur durch eine gegenteilige Sachentscheidung.
10.2.1. Nach Art 13 iVm Art 3 MSchG (vgl. Art 5 Abs 1 MarkenRL) kann der Inhaber einer Marke Mitbewerbern untersagen, ein identisches Zeichen zur Kennzeichnung identischer Waren oder Dienstleistungen zu verwenden (Doppelidentität) oder die Marke oder eine ähnliche Zeichenmarke in einer Verwechslungsgefahr begründenden Weise zur Kennzeichnung identischer oder ähnlicher Waren oder Dienstleistungen zu verwenden.
10.2.2. Der EuGH hat in der Rechtssache C-17/06 (Céline, Slg 2007 I-7041) eine - auch für den europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden EWR) massgebliche - Leitentscheidung gefällt. Danach ist die Benützung einer Marke durch den Inhaber einer gleichnamigen Firma infolge der unterschiedlichen Funktionen von Firma und Marke kein Kennzeichenverstoss (Rz 21), es sei denn, dass der dazu nicht befugte Dritte seine Firma auf den Waren, die er vertreibt, anbringt (Rz 22) oder sie in der Weise benützt, dass eine Verbindung zwischen der Firma und den vom Dritten vertriebenen Waren hergestellt wird (Rz 23), sie also gewissermassen zur Marke macht, und dadurch die Funktionen der Marke, insbesondere die Herkunftsfunktion, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (Rz 26). Hingegen greift die Nutzung einer fremden Marke nur als (Teil einer) Unternehmensbezeichnung noch nicht in Markenrechte ein. Entscheidend ist vielmehr, ob damit auch Waren oder Dienstleistungen gekennzeichnet werden und ob in diesem Fall Doppelidentität oder Verwechslungsgefahr vorliegt.
10.2.3. Diese Leitentscheidung des EuGH hat der öOGH in seiner - vom Obergericht zutreffend zitierten - Entscheidung vom 19.03.2013, 4 Ob 223/12f, zum Anlass genommen, seine bis dahin anders lautende Judikaturlinie darauf abzustimmen. Zuvor schon hatte sich der deutsche Bundesgerichtshof veranlasst gesehen, seine Rechtsprechung im Sinn des EuGH-Erkenntnisses zu modifizieren (I ZR 33/05 = GRUR 2008, 254 - The Home Store; I ZR 49/05 = GRUR 2008, 1002 = Schuhpark).
10.2.4. Die EWR/EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen haben im Gegenzug zum freien Zugang ihrer Bürger und ihrer Unternehmen zum Binnenmarkt der Gemeinschaft grosse Teile des Gemeinschaftsrechts übernommen. So ist auch die Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken für den EWR massgebend (vgl. BuA 1996/28 betreffend die Einhaltung der Vorgaben der Vorgänger-Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken vom 21.12.1988 anlässlich der Gesamtrevision des Markenschutzgesetzes). Um eine homogene Anwendung des Inhalts gleichen Rechts in beiden EWR-Pfeilern durch die voneinander unabhängigen Gerichtshöfe EuGH und EFTA-Gerichtshof sicher zu stellen, wurden Homogenitätsregeln aufgestellt. Die wichtigsten sind in Art 6 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) und in Art 3 Abs 2 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (ÜGA) enthalten, die dem EFTA-Gerichtshof Befolgungs- und Berücksichtigungsgebote auferlegen. Dem Gebot der homogenen Entwicklung der Rechtsprechung dienen auch die Interventionsrechte der EU-Kommission und der EU-Mitgliedstaaten in Verfahren vor dem EFTA-Gerichtshof und der ESA und der EFTA-Staaten im Verfahren vor dem EuGH (Baudenbacher, Staatshaftung im gesamten europäischen Wirtschaftsraum: EuGH und EFTA-Gerichtshof im Doppelpass, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht [EWS] 2000, 425).
Für die EuGH-Rechtsprechung aus der Zeit vor dem 02. Mai 1992 trifft den EFTA-Gerichtshof eine Befolgungsobliegenheit, für die Zeit danach statuiert Art 3 Abs 2 ÜGA ein Berücksichtigungsgebot (dazu Baudenbacher, in FS Grossfeld, S 55 [59]; Baudenbacher, Der EFTA-Gerichtshof - der kleine Bruder des EuGH, Prisma 341 HSG Studentenmagazin).
10.2.5. Im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zwischen dem EuGH und dem EFTA-Gerichtshof schliesst sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof der auf dem EuGH-Erkenntnis in der Rechtssache C-17/06 Céline beruhenden Judikaturlinie des öOGH (RIS-Justiz RS0128822 = 4 Ob 223/12s, 4 Ob 154/14x) an. Dass das MSchG auf einer Schweizer Rezeptionsgrundlage beruht, ändert daran nichts, weil die Schweiz nicht Mitglied im EWR ist.
10.2.6. Demnach kann (auch) kein markenrechtlicher Anspruch auf (vollständige oder teilweise) Löschung einer Firma bestehen. Denn ein solcher Anspruch wäre wegen der Zulässigkeit der rein firmenmässigen Nutzung durch keinen gleich weitreichenden Unterlassungsanspruch gedeckt; er ginge über das hinaus, was der Markeninhaber materiell-rechtlich verlangen kann. Selbst eine unmittelbar kennzeichenmässige Nutzung - etwa durch das Bewerben von Dienstleistungen unter der Firma - könnte daher nicht untersagt werden, wenn weder Doppelidentität noch Verwechslungsgefahr besteht (4 Ob 223/12s).
10.2.7. Das bedeutet hier, dass die Sicherungswerberin keinen markenschutzrechtlichen Anspruch hat, der Sicherungsgegnerin die beabsichtigte Änderung des Namens ihrer Firma auf "LiAAA Bank AG" oder auf eine sonstige Firma mit den Bestandteilen "LiAAA Bank" oder "AAA Bank" zu untersagen. Dass die Sicherungsgegnerin ihre Dienstleistungen unter der beabsichtigten Firma bewerben werde, ist nicht bescheinigt. Ausserdem zielt der beantragte Amtsbefehl ausschliesslich darauf ab, die beabsichtigte Änderung des Firmenwortlauts - und nicht etwa das Bewerben von Dienstleistungen unter der beabsichtigten Firma - zu untersagen.
Damit hat der Revisionsrekurs erfolglos zu bleiben.
11. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den Art 286 Abs 1, 297, 51 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Die Sicherungsgegnerin konnte den Revisionsrekurs der Sicherungswerberin zur Gänze abwehren. Sie hat daher Anspruch auf die tarifmässig richtig verzeichneten Kosten von CHF 1'796.25 für ihre Revisionsrekursbeantwortung.