03 CG. 2017.123
OGH. 2019.58
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht und Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A, ***, 2. Dr. B, ***, 3. C AG, ***, 4. D AG, ***, alle vertreten durch ***, wider die beklagte Partei E Treuunternehmen reg., ***, vertreten durch ***, wegen CHF 6'286'964.47 s.A. über A) die Revision der klagenden Parteien zu 1., 2. und 4. (Revisionsinteresse CHF 4'676'436.97), B) den Revisionsrekurs der Klägerin zu 3. (Revisionsinteresse CHF 1'610'527.50) und C) den Revisionsrekurs der beklagten Partei (Revisionsrekursinteresse CHF 1'610'527.50) gegen das Urteil und den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 02.05.2019, 03 CG.2017.123, ON 32, mit dem A) der Berufung der klagenden Parteien zu 1., 2. und 4. gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 14.03.2018, 03 CG.2017.123, ON 17, keine Folge, hingegen der Berufung der klagenden Partei zu 3. Folge gegeben und insoweit die angefochtene Entscheidung aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A). Der Revision der Erstklägerin, des Zweitklägers und der Viertklägerin wird F o l g e gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in diesem Umfang aufgehoben. Der Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht z u r ü c k v e r w i e s e n.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
B). Den Revisionsrekursen der Drittklägerin sowie des Beklagten wird k e i n e Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Das Ehepaar F und G lebte zuletzt in ***/Schweiz. F verstarb am ***, G am ***. Sowohl F als auch G waren zum Zeitpunkt des Todes deutsche Staatsangehörige und hinterliessen eine letztwillige Verfügung. F unterstellte die Abhandlung ihrer Verlassenschaft deutschem Recht, G machte diesbezüglich keine Rechtswahl. Gesetzliche Erben nach F waren ihr Ehegatte G und die drei Kinder A, B (nunmehrige Kläger zu 1. und 2.) sowie H. G hinterliess als gesetzliche Erben die drei genannten Kinder. Am 27.03.2015 stellten A und B beim zuständigen Bezirksgericht *** den Antrag, die konkursamtliche Liquidation des Nachlasses nach F anzuordnen und begründeten dies damit, dass sich aus dem Sicherungsinventar der Verlassenschaft liquide Mittel in Höhe von CHF 194'499.50 ergäben. Die C AG klage beim Bezirksgericht *** eine Forderung von CHF 1'585'449.50 ein, sodass anzunehmen sei, dass der Nachlass überschuldet sei. Mit Beschluss vom 17.08.2015 wurde vom Bezirksgericht *** dem Antrag Folge gegeben und die Liquidation des Nachlasses nach F nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Im Konkurs über den Nachlass nach F meldeten A und B eine Forderung von CHF 4'362'675.05 an und begründeten dies damit, dass es sich dabei um den Pflichtteilsergänzungsanspruch des Ehegatten G handle, der erbrechtlich auf A und B übergegangen sei. Die C AG meldete einschliesslich Verzugszins bis zur Konkurseröffnung und Betreibungskosten eine Forderung von CHF 1'915'990.10 für zu viel bezogene Rentenbeträge gemäss ihrer Klage vom 08.01.2013 an. Die D AG meldete einschliesslich Verzugszinsen und Betreibungskosten einen Betrag von CHF 956'408.60 für nach dem Tod der Verstorbenen während neun Monaten zu viel ausbezahlte Rentenleistungen an. Diese Forderungen wurden im Kollokationsplan, aufgelegt am ***, in der dritten Klasse als Konkursforderungen kolloziert. Mittlerweile wurde den Klägern eine Konkursdividende ausbezahlt, sodass für die Kläger zu 1. und 2. ein Betrag von CHF 3'835'580.77, für die Klägerin zu 3. ein Betrag von CHF 1'610'527.50 und für die Klägerin zu 4. ein Betrag von CHF 840'856.20 offen ist.
2. Mit der gegenständlichen Klage machen die vier Kläger der Höhe nach die noch offenen Forderungen im Konkurs der Verlassenschaft nach F gegen die beklagte Partei mittels Anfechtung nach dem allgemeinen Anfechtungsanspruch (Absichtsanfechtung - Art 67 RSO) und Anfechtung unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen (Schenkungsanfechtung - Art 65 RSO) geltend. Dazu brachten die klagenden Parteien vor, dass F kurz vor ihrem Ableben das ganze Vermögen der Familie in der Grössenordnung von rund CHF 41 Mio an den Beklagten als Treuhänder des kurz zuvor gegründeten J Trusts transferiert habe. Dadurch sei eine Befriedigung der Forderungen der klagenden Parteien als Nachlassgläubiger nicht mehr möglich. Der Trust sei im Januar 2012 errichtet worden und zwar durch den Bevollmächtigten der F, H. Das Testament der F vom 25.11.2010 samt Nachtrag vom 10.06.2012 sei so auszulegen, dass sie ihren Ehegatten zum Alleinerben einsetzte. Zumindest habe dem Ehegatten G ein Pflichtteil gebührt, der im Erbwege auf die Erstklägerin und den Zweitkläger übergegangen sei. Dieser Pflichtteil berechne sich mit der im Konkurs angemeldeten Forderung. Die Forderung der Klägerin zu 3. stütze sich darauf, dass sie F nicht zustehende Leistungen ausbezahlt habe, die sie zurückfordern könne. Der Anspruch der Klägerin zu 4. gründe darauf, dass diese während neun Monaten von April 2013 bis Dezember 2013 noch weitere Renten an die bereits verstorbene F ausgeschüttet habe. Mit Abtretungsverfügung vom 01.03.2017 habe das Notariat *** als Konkursverwaltung die in das Inventar im Konkurs aufgenommen Anfechtungsansprüche gegen den beklagten Treuhänder in Höhe von insgesamt CHF 41'624'766.21 aufgenommen und eben diese Anfechtungsansprüche gemäss Art 260 chSchKG an die klagenden Partei abgetreten. Dem beklagten Treuhänder sei es verwehrt, die angemeldeten und kollozierten Forderungen der klagenden Parteien zu bestreiten. Auf die Frage der Anfechtung finde nach Art 75 RSO schweizerisches Recht Anwendung. Danach seien alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen von F beginnend mit 01.04.2012 bis zu ihrem Todestag am *** anfechtbar. Hinsichtlich der Absichtsanfechtung nach Art 288 chSchKG sei die in Art 288 Abs 2 chSchKG statuierte Beweislastumkehr beachtlich, da der beklagte Treuhänder als nahestehende Person zu qualifizieren sei. Es gehe im gegenständlichen Fall nicht um die grundsätzliche Frage der Anerkennung des schweizerischen Konkurses, sondern nur um die Frage der Anerkennung der Abtretung eines Anspruchs, auf die zweifelsohne schweizerisches Recht anwendbar sei. Es sei nur zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung vorlägen oder nicht, die rechtskräftig kollozierten Konkursforderungen seien nicht zu prüfen. F habe bei der Übertragung des Vermögens an den Treuhänder die Absicht gehabt, ihre Gläubiger, nach ihrem Tod die Gläubiger ihres Nachlasses, zu verkürzen. Diese Absicht sei auch der beklagten Partei bekannt gewesen oder zumindest wäre sie erkennbar gewesen.
3. Die beklagte Partei bestritt dieses Vorbringen, beantragte die kostenpflichtige Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, dass sich die Kläger einzig auf einen abgetretenen Anspruch des Konkursamtes *** stützen würden. Die Kläger träten also funktionell in Vertretung des Konkursamtes *** auf und würden so die Interessen des Schweizer Konkurses wahrnehmen. Der Konkurs über den Nachlass von F könne aber in Liechtenstein nicht anerkannt werden, sodass auch die Abtretungsverfügung keine Wirksamkeit entfalte. Für die von den klagenden Parteien konkursamtlich abgetretenen Anfechtungsansprüche sei keine Exekution zur Sicherstellung möglich, weshalb die Klage auch nach Art 75 Abs 4 RSO abzuweisen sei. Ausserdem müsse geprüft werden, ob hinsichtlich der Anfechtungsansprüche der Kläger zu 1. und 2. diese Pflichtteilsergänzungsansprüche zu Recht bestünden, bzw im Erbwege auf sie übergegangen seien. Im Rahmen eines Kollokationsverfahrens würden die angemeldeten Forderungen keiner umfassenden Prüfung unterzogen. Die Überprüfung bleibe summarisch, sodass eine abschliessende zivilrechtliche Beurteilung eines im Konkurs angemeldeten Anspruches nach Bestand und Umfang nicht Gegenstand des Entscheides der Konkursverwaltung sei. Es gehe bei dieser summarischen Überprüfung und Aufnahme in den Kollokationsplan einzig darum, mit welchem Betrag und in welchem Rang jemand mit seiner Forderung am Konkurs teilnehme. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Kollokationsverfahren keine Möglichkeit gehabt habe, gegen die Kollokation der Forderungen durch die Konkursverwaltung vorzugehen bzw deren Bestand in Zweifel zu ziehen. Die Kollokationsklage stehe nämlich allein den Konkursgläubigern zu. Die beklagte Partei sei keine Konkursgläubigern, sondern nach den Behauptungen der klagenden Parteien Konkursschuldnerin. Auf die Beurteilung der klägerischen Anfechtungsansprüche komme auch liechtensteinisches Recht zur Anwendung. Der Erwerbsvorgang bei Errichtung eines Trusts sei keine Schenkung, sondern ein Vertrag sui generis, sodass Art 40 IPRG heranzuziehen sei. Bei der Errichtung eines Trusts handle es sich nicht um eine unentgeltliche oder gleichgestellte Verfügung. Beim Beklagten handle es sich auch nicht um eine nahestehende Person im Sinne des Art 288 chSchKG, sodass eine Beweislastumkehr nach Abs 2 des Art 288 chSchKG nicht in Frage komme. F habe auch keine Absicht gehabt, ihren Ehemann durch die Übertragung des Vermögens an den J Trust um dessen Pflichtteile zu bringen. Ihr Wunsch sei gewesen, sich selbst sowie ihren Ehegatten G zu Lebzeiten am gesamten Treugut zu begünstigen. Auf die Absicht des H komme es nicht an. Die Ansprüche der klagenden Partei zu 3. seien von F stets aus gutem Grund bestritten worden. Die Rentenzahlungen der klagenden Partei zu 4., die nunmehr zurückgefordert würden, seien erst nach dem Tod der F ausbezahlt worden, sodass kein Anfechtungsanspruch bestehen könne. Überdies seien die Ansprüche der klagenden Parteien verjährt. Der Trust sei am *** errichtet worden. Die gegenständliche Klage sei am 31.03.2017, sohin nach Ablauf der 5-Jahresfrist des Art 74 Abs 1 RSO eingebracht worden. Auch wenn man unterstelle, dass G aus dem Nachlass von F Pflichtteilsergänzungsansprüche zugestanden wären, so wären die klagenden Parteien zu 1. und 2. nicht legitimiert, diese Ansprüche geltend zu machen. Neben dem für den Nachlass nach F anwendbaren deutschen materiellen Erbrecht seien die klagenden Parteien zu 1. und 2. nur Pflichtteilsberechtigte und damit obligatorisch berechtigt. Der Pflichtteilsergänzungs-anspruch sei auch bereits verjährt.
3. Mit Urteil vom 14.03.2018 wies das Fürstliche Landgericht nach Aufnahme von Urkundenbeweisen die Klage zur Gänze ab und verpflichtete die klagenden Parteien, verhältnismässig nach den geltend gemachten Teilforderungen, der beklagten Partei die Kosten zu ersetzen.
3.1. Dazu traf das Fürstliche Landgericht über den zu 1. festgestellten Sachverhalt hinaus folgende Feststellungen (stark verkürzt, teilweise wörtlich wiedergegeben:
"...F unterhielt während einer sehr langen Zeit eine Geschäftsverbindung zur K Bank in Zürich. Später wechselte F ihre Geschäftsbeziehung von der K Bank zur Bank L AG, wohin sie das per Ende 2011 vorhandene Bankvermögen übertrug. Am 07.03.2012 erteilte Dr. G den Auftrag, seine bei der Bank L befindlichen Vermögenswerte auf das Konto seiner Gattin zu übertragen, um ihr hierüber die volle Verfügung einzuräumen (vgl. Beilage 2). Bei der Bank L wurde per 29.03.2012 ein Vermögen der F im Betrag von CHF 36'066'064.84 verwaltet (vgl. Beilage 2), während das ursprünglich Dr. G gehörige Vermögen zu diesem Stichtag CHF 5'583'635.37 betrug. Zwischen 17.02.2012 und 16.05.2012 wurden sodann die Vermögenswerte vom Konto der F auf den J Trust transferiert, welcher per 16.05.2012 über ein Vermögen von CHF 40'391'083.13 verfügte.
Der J Trust wurde am 27.01.2012 zu Register-Nr. *** als Treuhänderschaft ins Handelsregister eingetragen. Als Treuhänder fungiert E Treuunternehmen reg., ***. Der Trust, der mit Wirkung vom *** errichtet wurde, dauert bis zum 31.01.2092. Der wesentliche Inhalt der Treuhandurkunde lautet wie folgt:
...
...
...
...
...
Am 24.01.2012 wurde folgende "persönliche Absichtserklärung" zum J Trust an die beklagte Partei gerichtet, und zwar (vgl. Beilage I):
Die Erklärung wurde von M, der später - nämlich ab dem 04.07.2013 (vgl. Beilage BX aus 03 CG.2014.257) - als Protektor des J Trust eingesetzt wurde, eigenhändig unterschrieben, wobei er seiner Unterschrift "i.A. Dr. F" beisetzte. Dr. H ist nicht Begünstigter des J Trust (vgl. PV des H zu 03 CG.2014.257, ON 62, Seite 20, sowie PV der beklagten Partei durch Dr. N ebendort, Seite 11). Er war aber von der Gründung bis zum 04.07.2013 deren Protektor (vgl. Beilagen BX und BY aus 03 CG.2014.257).
Dr. F erteilte am 20.12.2011 eine Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis an ihren Sohn Dr. H. Diese Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis hatte folgenden entscheidungswesentlichen Inhalt, und zwar (vgl. Beilage AO):
...
Die Vermögenstransfers vom Konto der Erblasserin hin zur beklagten Partei bzw zum J Trust wurden durch H als einzelzeichnungsbevollmächtigtem Kontoberechtigten veranlasst (vgl. Beilage J und Beilage CT aus 03 CG.2014.257). H wusste, dass es sich dabei um praktisch das ganze Vermögen der Erblasserin handelt und auf dem Konto bei der L danach nur noch wenige CHF 100'000.-- verblieben. F beabsichtigte durch den Transfer der Vermögenswerte zur Beklagten allfällige Ansprüche ihrer Kinder gegen den eigenen Nachlass auszuschliessen. Dass F die Vermögenstransfers in der Absicht vornahm, allfällige erbrechtliche Ansprüche ihres Ehegatten gegen ihren Nachlass auszuschliessen, kann nicht festgestellt werden.
Am 16.05.2012 richtete Dr. H folgendes Schreiben an E Trust reg., und zwar:
...
Dr. F verfügte in ihrem Testament vom 25.11.2010, samt Nachtrag vom 10.06.2012 wie folgt:
...
Mit einer am 08.01.2013 beim Bezirksgericht *** erhobenen Klage machte die Drittklägerin gegen die Erblasserin F eine Forderung von CHF 1'585'449.50 zuzüglich 5 % Zinsen seit Juli 2012 und weiterer Verfahrenskosten geltend. Die beim Bezirksgericht *** eingebrachte Klage wurde damit begründet, dass aufgrund einer versehentlichen Unterlassung der entsprechenden Eingabe im EDV-System der Drittklägerin bei drei Versicherungsverträgen, und zwar jenen mit den Nrn. *** (neu: ***), *** (neu: ***) und *** (neu: ***) die Vertragsauflösung mit Kapital-Rückgewähr nicht korrekt registriert worden war und deswegen hinsichtlich jeder Police insgesamt 41 x nicht geschuldete Monatszahlungen, letztmalig am 20.12.2011, ausgeschüttet wurden, die den genannten Gesamtbetrag von 1'585'449.50 ausmachten. Dieser Klage vorangegangen war ein Betreibungsverfahren gegen F, in welchem sie, vertreten durch ihren mit Generalvollmacht ausgewiesenen Sohn Dr. H, Rechtsvorschlag erhob. In welchem Stand sich das mit der genannten Klage vom 08.01.2013 eingeleitete Verfahren befindet, kann nicht festgestellt werden. Es ist nicht aktenkundig, ob das Verfahren im Sinne des Art 207 chSchKG wieder aufgenommen wurde.
Am 07.01.2014 schrieb die Viertbeklagte an Dr. H in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker, dass sie erst über M vom Tod der Erblasserin F informiert und erst über ihn der Todesschein vorgelegt worden sei. Die Viertklägerin habe, da sie den Todesschein erst so spät erhalten habe, über den Todestag hinaus zu viele Renten bezahlt. Insgesamt handle es sich dabei um einen Betrag von CHF 941'891.40. Die viertbeklagte Partei ersuchte, den Betrag zurückzuzahlen. Eine weitere Aufforderung, den genannten Betrag zurückzuzahlen, wurde von der viertbeklagten Partei an Dr. G auch am 23.01.2014 gerichtet.
...
Das handschriftliche Testament [des G] samt Anhang hatte folgenden entscheidungswesentlichen Inhalt:
..."
Darüber hinaus stellte das Fürstliche Landgericht noch den Inhalt der Verfahren 03 CG.2014.257, 08 CG.2016.145 und 04 CG.2015.58 fest. Bei der Klage 04 CG.2015.58 handelt es sich um eine Stufenklage mit dem Antrag auf Auskunft und Rechnungslegung. Im Verfahren 03 CG.2014.257 wurden von den Klägern zu 1. und 2. gegenüber der beklagten Partei je ein Betrag von CHF 6'044'254.67, basierend auf der Herausgabe nach einer Nacherbschaft nach O. Im Verfahren 08 CG.2016.145 ging es um die Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruches (Schenkungspflichtteil des G durch seine Erben gegenüber der beklagten Partei). Ausserdem stellte es auch die sich aus dem Konkursverfahren ergebenden Schritte fest
3.2. Rechtlich erwog das Fürstliche Landgericht, dass die Voraussetzungen für eine Absichtsanfechtung an sich vorlägen. F habe mit den Vermögenstransfers zum J Trust allfällige erbrechtliche Ansprüche ihrer pflichtteilsberechtigten Kinder ausschliessen wollen. Ihr Wissen sowie das Wissen von H, der der Beauftragte der Erblasserin gewesen sei und für sie den J Trust gegründet habe, sei der beklagten Partei zuzurechnen. Allerdings sei nicht davon auszugehen, dass F die Absicht gehabt habe, die Pflichtteilsansprüche ihres Ehegatten zu verkürzen, da sie ja gemeinsam eine Nachfolgeregelung geplant hätten. Schon aus diesem Grund bestünden die Ansprüche der Klägerin zu 1. und 2. nicht zu Recht. Die klagenden Parteien gingen von einer verbindlichen Feststellung ihrer Forderungen durch die Konkursverwaltung nach Art 232 chSchKG ff aus. Hingegen gehe es bei der Kollokation nicht um eine abschliessende zivilrechtliche Beurteilung nach Bestand und Umfang des Anspruches, sondern um die Frage, ob der Ansprecher für seinen Anspruch Befriedigung im Konkurs verlangen könne, in welchem Betrag und welchem Rang. Der Entscheid schaffe keine res judicata über das Konkursverfahren hinaus. Mangels entsprechender Behauptungen und Beweisaufnahmen müsse offen bleiben, ob tatsächlich Forderungen der dritt- und viertklagenden Parteien gegen den Nachlass nach der Erblasserin bestünden, sodass die Klage auch hinsichtlich der Dritt- und Viertklägerin aus diesem Grunde abzuweisen sei. Soweit in der Argumentation Art 75 Z 4 RSO herangezogen würde, handle es sich um Grundsätze des ordre public. Ein Verstoss gegen den ordre public im Hinblick auf Anfechtungsansprüche sei nicht erkennbar. Die Frage, wer den einer Konkursmasse zustehenden Anfechtungsanspruch geltend machen könne, betreffe nicht den Rechtsgrund eines solchen Anspruches, sondern die Aktivlegitimation. Was die Anerkennung schweizerischer Konkurse in Liechtenstein betreffe, sei der OGH, aber auch das Fürstliche Obergericht in Rechtshilfe in Konkurssachen, davon ausgegangen, dass keine Gegenseitigkeit mit der Schweiz vorliege und daher schweizerische Konkursverfahren in Liechtenstein nicht anerkannt werden könnten. Damit habe aber auch die Abtretung der kollozierten Forderungen keine Rechtswirkungen in Liechtenstein. Auch aus diesem Grunde sei die Klage abzuweisen.
4. Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung der klagenden Parteien mit dem Antrag, das erstgerichtliche Urteil dahingehend abzuändern, dass der Klage Folge gegeben werde.
5. Das Fürstliche Obergericht hat mit dem nunmehr angefochtenen Urteil und dem Beschluss vom 02.05.2019 der Berufung der klagenden Parteien zu 1., 2. und 4. keine Folge, hingegen der Berufung der klagenden Partei zu 3. Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung insoweit aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der klagenden Parteien zu 1., 2. und 4. blieb aufrecht, während die Kostenentscheidung hinsichtlich der klagenden Partei zu 3. ebenfalls aufgehoben wurde.
5.1. Die von den Berufungswerbern erhobene Beweisrüge betreffend die Verfristung der Anfechtungsklage wurde als unwesentlich beurteilt, da ohnehin keine Verfristung angenommen wurde. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch die Nichteinvernahme der Kläger (deren informierte Vertreter) wurde als nicht prozessordnungskonform ausgeführt erkannt, da von den Berufungswerbern nicht aufgezeigt wurde, welche Feststellungen aufgrund der nicht aufgenommenen Beweise zu treffen gewesen wären.
5.2. In Behandlung der Rechtsrüge führte das Fürstliche Obergericht zusammengefasst aus, dass der Meinung des Erstgerichtes, dass mangels Gegenseitigkeit die Abtretung der kollozierten Forderungen keine Rechtswirkungen zeitige, nicht gefolgt werde. Nach der Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 24.10.1996 StGH 1995/28 (LES 1998, 6) sei davon auszugehen, dass ausländische Konkursmassen als Prozessparteien in liechtensteinischen Zivilverfahren anerkannt werden, weshalb die klagenden Parteien, die ihre Prozessführungsbefugnis von der schweizerischen Konkursmasse ableiteten, zur Klage legitimiert seien. Was die Bekämpfung der kollozierten Forderungen der klagenden Parteien nunmehr durch die beklagte Partei betreffe, sei dies zulässig. Der Kollokationsplan habe keine über den Konkurs hinausgehenden Rechtswirkungen, weil es dort nicht um den Bestand oder Nichtbestand einer Forderung, sondern nur um die Frage gehe, inwieweit angemeldete Gläubigeransprüche bei der Verteilung der Aktivmasse zu berücksichtigen seien. Durch die Abtretung eines Anfechtungsanspruchs im Sinne von Art 286 und 288 chSchKG werde ein Konkursgläubiger ermächtigt, den streitigen Rechtsanspruch anstelle der Masse im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr geltend zu machen, dies mit dem Privileg, sich vor allen anderen Konkursgläubigern aus dem allfällig erstrittenen Prozessergebnis im Umfange der eigenen Konkursforderung zu befriedigen. Im gegenständlichen Rechtsstreit würden die klagenden Parteien zu 1. und 2. als Erben ihres Vaters G dessen Pflichtteilsansprüche nach F geltend machen. Es sei deshalb zu überprüfen, ob den Klägern zu 1. und 2. überhaupt eine Erbenstellung nach G zukomme. Dies sei nach Art 29 Abs 1 IPRG nach dem Personalstatut des G zu beurteilen, wonach die Frage nach deutschem Recht zu beurteilen sei. Nach deutschem Erbrecht seien allfällige Pflichtteilsergänzungsansprüche des G nicht auf die klagenden Parteien zu 1. und 2. übergegangen, da sie keine Erben nach G seien und damit auch keine Konkursgläubiger, sodass das Prozessführungsrecht entfalle. Überdies sei aufgrund der gebotenen engen Auslegung der international prozessualen Bestimmung des Art 75 RSO Art 67 RSO für die Beurteilung der Absichtsanfechtung heranzuziehen. Danach sei Voraussetzung für eine Anfechtung, dass der Gläubiger eine vollstreckbare Forderung gegenüber dem Schuldner haben müsse. Diese Voraussetzung sei hinsichtlich der klagenden Parteien zu 1. und 2. nicht gegeben. Hinsichtlich der klagenden Partei zu 4. ergebe sich aus der Negativfeststellung, dass die Höhe der Forderung der klagenden Partei zu 4. gegen die Erblasserin bzw die Verlassenschaft offen bleibe. Darüber hinaus seien diese Ansprüche erst nach dem Ableben von F entstanden. Es hätten also zum Zeitpunkt des angefochtenen Rechtsgeschäftes noch gar keine Ansprüche der klagenden Partei zu 4. bestanden, sodass kein Anfechtungsanspruch bestehe. Hinsichtlich der klagenden Partei zu 3. habe diese in der Klage einerseits das Bestehen einer Forderung gegen F behauptet und andererseits ein Vorbringen dahingehend erstattet, dass F bei den Vermögenstransfers zur beklagten Partei in der Absicht gehandelt habe bzw habe handeln lassen, die klagende Partei zu 3. zu benachteiligen, was auch im Hinblick auf die Stellung von H als Errichter und Protektor der beklagten Partei erkennbar gewesen sei. Zu diesem Themenkomplex habe das Erstgericht keine Feststellungen getroffen. Insoweit sei das Urteil wegen Feststellungsmängeln aufzuheben.
6. Gegen dieses Urteil (Teilurteil) richtet sich die Revision der Erst-, Zweit- und Viertklägerin, die in den Antrag mündet, das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass der Berufung Folge gegeben und somit der Klage vollinhaltlich stattgegeben wird. Als Revisionsgründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Gegen den mit dem Urteil verbundenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes richtet sich einerseits der Revisionsrekurs der beklagten Partei, der in den Antrag mündet, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass der Berufung auch hinsichtlich der klagenden Partei zu 3. keine Folge gegeben und somit die Klage auch hinsichtlich der klagenden Partei zu 3. vollumfänglich abgewiesen werde. Andererseits bekämpft auch die klagende Partei zu 3. diesen Beschluss mit einem Revisionsrekurs, der in den Antrag mündet, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass der Berufung der klagenden Partei zu 3. Folge gegeben und somit auch gegenüber der klagenden Partei zu 3. der Klage vollinhaltlich stattgegeben wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
6.1. Die Rechtsmittelgegner haben jeweils zu den Rechtsmitteln fristgerecht eine Revisionsbeantwortung bzw Revisionsrekursbeantwortung eingebracht und in ihren Gegenschriften beantragt, dem jeweiligen Rechtsmittel keine Folge zu geben. Alle Rechtsmittel sind zulässig und fristgerecht eingebracht (§§ 471 Abs 2 und 487 Abs 1 Z 3 ZPO).
A) Revision der erst-, zweit- und viertklagenden Partei:
7. Die Revisionswerber bringen zur Rechtsrüge zusammengefasst vor, das Fürstliche Obergericht habe gleich wie bereits das Erstgericht den Verfahrensgegenstand verkannt, wenn es von der Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche des G nach F ausgehe. Hier gehe es einzig um den Anfechtungsanspruch des Nachlasses nach F, sohin der Konkursmasse, gegen den Treuhänder. Damit sei auch die Ansicht des Fürstlichen Obergerichtes, dass der Erstklägerin und dem Zweitkläger mangels Stellung als Konkursgläubiger kein Prozessführungsrecht gemäss Art 260 chSchKG zustehe, verfehlt. Es verkenne die Tragweite der Kollokation im Schweizer Konkurs. Das Gericht dürfe die materielle Begründetheit der rechtskräftig kollozierten Forderung nicht überprüfen. Dies betreffe auch den Anfechtungsgegner, sofern die Prozessführungsbefugnis an einen Konkursgläubiger abgetreten worden sei. Die rechtskräftige Kollokation einer Forderung, hier der von den Klägern zu 1. und 2. angemeldeten Forderung, sei für das Zivilgericht verbindlich. Somit gehe es in diesem Prozess einzig um die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung vorlägen oder nicht. Es müsse bzw dürfe die von der Erstklägerin, vom Zweitkläger und von der Viertklägerin im Konkurs nach F angemeldete und rechtskräftig kollozierte Forderung nicht überprüft werden. Was die Frage des anwendbaren Rechtes betreffe, so sei das Fürstliche Obergericht zu Recht von der Anwendung schweizerischen Rechtes, vor allem im Hinblick auf die Abtretung der Konkursforderung, ausgegangen. Was die Gläubigerschädigungsabsicht betreffe sei jedenfalls festgestellt, dass F die Absicht gehabt habe, zumindest die Erstklägerin und den Zweitkläger mit der angefochtenen Rechtshandlung (Vermögenstransfer an den Treuhänder) zu schädigen. Die Schädigungsabsicht müsse sich nicht auf ganz bestimmte Gläubiger beziehen, sondern es reiche die Schädigungsabsicht hinsichtlich auch nur eines Gläubigers aus. Insoweit gelte die Schädigungsabsicht also auch für den Anfechtungsanspruch der dritt- und viertklagenden Partei. Auch die Erkennbarkeit dieser Schädigungsabsicht sei vom Fürstlichen Obergericht richtig beurteilt worden, sodass vom Vorliegen der Voraussetzungen der Absichtsanfechtung auszugehen sei. Die klagenden Parteien hätten aber nicht nur die Absichtsanfechtung geltend gemacht, sondern auch die Schenkungsanfechtung nach Art 286 chSchKG bzw Art 65 RSO. Auf die Schenkungsanfechtung gehe das Fürstliche Obergericht mit keinem Wort ein. Die Jahresfrist nach Art 286 Abs 1 chSchKG sei deshalb gewahrt, weil gemäss Art 288a Z 2 chSchKG die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation nicht mitberechnet werde. Art 286 chSchKG habe als Rezeptionsvorlage für Art 65 RSO gedient. Wenn Art 65 RSO keine dem Art 288a Z 2 chSchKG entsprechende Regelung über die Fristberechnung enthalte, so handle es sich um eine ungewollte Lücke, um ein gesetzgeberisches Versehen, das im Sinne des Schweizer Gesetzes zu schliessen sei. Das Fürstliche Obergericht habe sich zwar mit dem Einwand nach Art 75 Abs 4 RSO nicht befasst, aus anwaltlicher Vorsicht sei aber darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung nur die Verhinderung der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen bezwecke, die zwar nach dem ausländischen Recht möglich seien, aber nach der liechtensteinischen Rechtsordnung, dem ordre public, widersprächen. Das Fürstliche Obergericht habe auch zu Recht die Schlussfolgerung gezogen, dass die im Konkurs über den Nachlass nach F erfolgte Abtretung der Anfechtungsansprüche an die Revisionswerber und damit auch der schweizerische Konkurs anzuerkennen sei. "Aus anwaltlicher Vorsicht" nahmen die Revisionswerber dennoch zu diesem Thema Stellung und verwiesen insbesondere auf die Entscheidung des Liechtensteinischen Staatsgerichtshofes vom 24. Oktober 1996, veröffentlicht LES 1998, 6. Dazu sei noch zu berücksichtigen, dass die schweizerische Judikatur in der Anerkennung ausländischer Konkurse immer liberaler werde und Gegenrecht schon bejahe, wenn der ausländische Staat einen Schweizer Konkurs unter Voraussetzungen anerkenne, die nicht spürbar ungünstiger seien als die Anforderungen, die das Schweizer Recht an die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets stelle.
7.1. Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird gerügt, dass das OG den Verfahrensgegenstand falsch erfasst habe. Bei richtiger Erkennung des Verfahrensgegenstandes hätte es keine Prüfung der rechtskräftig kollozierten Forderung vorgenommen. Ausserdem sei das Verfahren mangelhaft geblieben, weil sich das Fürstliche Obergericht nicht mit der Schenkungsanfechtung befasst habe und das Berufungsgericht auch nicht zur geltend gemachten Aktenwidrigkeit in der Berufung Stellung genommen habe, nämlich zur Rüge, dass aktenwidrig festgestellt sei, dass der Vermögenstransfer im Zeitraum vom 17.02.2012 bis 16.05.2012 stattgefunden habe.
8. Die beklagte Partei hat gegen die Argumente der Revisionswerber eingewendet, dass das Fürstliche Obergericht den Verfahrensgegenstand keineswegs verkannt habe. Zur geltend gemachten Anfechtung müssten die Revisionswerber beweisen, dass sie vollstreckbare Forderungen hätten, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder im Konkursverfahren nicht befriedigt werden konnten. Dies sei den Revisionswerbern nicht gelungen. Zu Recht sei das Fürstliche Obergericht davon ausgegangen, dass auch Abtretungsgläubiger beweisen müssten, dass ihnen die Stellung als Konkursgläubiger zustehe, dass sie also tatsächlich eine Konkursforderung hätten. Sie machten im Konkurs Pflichtteilsansprüche ihres Vaters G gegenüber dem Nachlass geltend, dies als Erben und Rechtsnachfolger nach ihrem Vater. Diese Ansprüche stünden ihnen nicht zu, da sie keine Erben nach ihrem Vater seien. Es bestehe also keine Bindungswirkung einer kollozierten Forderung im Hinblick auf einen Zivilprozess zur Geltendmachung dieser Forderung. Auch die Ausführungen in der Revision zur Gläubigerschädigungsabsicht seien verfehlt. Die Schädigungsabsicht müsse sich auf den einzelnen und individuellen Gläubiger beziehen. Es sei eine Schädigungsabsicht hinsichtlich der Pflichtteilsansprüche von G nicht vorgelegen. Das Erstgericht habe ausdrücklich festgestellt, dass nicht davon auszugehen sei, dass F die Absicht gehabt habe, die Pflichtteilsansprüche ihres Gatten zu verkürzen, da sie ja gemeinsam eine Nachfolgeregelung planten. Wesentlich sei auch, dass eine behauptete Schädigungsabsicht, wenn sie vorhanden gewesen wäre, für den Beklagten nicht erkennbar gewesen sei. Was die von den klagenden Parteien behauptete Schenkungsanfechtung betreffe, komme diese aufgrund der Verfristung nicht in Betracht, weil für eine Lückenfüllung im Sinne der Anwendung des Art 288a Z 2 chSchKG, also einer ausländischen Norm, kein Raum bestehe. Art 75 Abs 4 RSO komme zur Anwendung. Was die Anerkennung schweizerischer Konkurse betreffe, gingen die Revisionswerber nicht von der ständigen Judikatur aus. Die Abtretung der Prozessführungsbefugnis sei eine direkte Wirkung des schweizerischen Konkursverfahrens, wobei zu berücksichtigen sei, dass die geltend gemachten Anfechtungsansprüche unmittelbar in Liechtenstein gelegene Vermögenswerte betreffen würden. Im Ergebnis würde mit der gegenständlichen Prozessführung im Falle des Obsiegens in Liechtenstein gelegenes Vermögen in die schweizerische Konkursmasse einbezogen. Damit liege der klassische Fall nach Art 5 Abs 2 KO vor, wobei eine Anerkennung nur bei Gewährung des Gegenrechtes möglich sei. Genau dieses Gegenrecht gewähre die Schweiz nicht. Sie anerkenne in Liechtenstein eröffnete Konkursverfahren nicht. Die von den Revisionswerbern herangezogenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes beträfen die Anerkennung von Konkursverfahren in Österreich und Deutschland, wobei dort völlig andere Voraussetzungen als in der Schweiz vorlägen.
8.1. Die von den Revisionswerbern behauptete Mängelrüge sei nicht gesetzesgemäss ausgeführt und daher unbeachtlich. Sowohl bei den Ausführungen zum "verkannten Verfahrensgegenstand" wie zur Schenkungsanfechtung handle es sich um die Bekämpfung einer rechtlichen Beurteilung durch das Fürstliche Obergericht. Was die Aktenwidrigkeit betreffe, sei nicht ausgeführt, welche konkrete rechtliche Beurteilung sich aus den begehrten Feststellungen ergeben sollte.
9. Die Revision ist berechtigt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
10. Das Fürstliche Landgericht ist in seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, dass nach den Feststellungen F mit dem Vermögenstransfer allfällige erbrechtliche Ansprüche ihrer pflichtteilsberechtigten Kinder (Erst- und Zweitkläger) ausschliessen wollte und diese Kenntnis über das Wissen der Erblasserin und des Dr. H auch der beklagten Partei zuzurechnen sei. Allerdings habe F nicht die Absicht gehabt, die Pflichtteilsansprüche des G zu verkürzen. Im gegenständlichen Prozess würden nicht die eigenen Pflichtteilsansprüche der Kläger zu 1. und 2. geltend gemacht, sondern Pflichtteilsansprüche des G über die Abtretung der Konkursmasse an die Kläger zu 1. und 2.. Schon deshalb bestünden keine Ansprüche der Erstklägerin und des Zweitklägers. Die Klage gegenüber der Dritt- und Viertklägerin wurde deshalb vom Fürstlichen Landgericht abgewiesen, weil der Kollokationsplan keine verbindliche Festlegung der Forderung darstelle und die klagenden Parteien keine entsprechenden Behauptungen zu ihren Forderungen aufgestellt und Beweise dafür angeboten hätten. Schliesslich und für alle Kläger geltend ging das Fürstliche Landgericht auch davon aus, dass nach ständiger Rechtsprechung das schweizerische Konkursverfahren zur Gänze mangels Gegenseitigkeit nicht anzuerkennen sei. Daraus folge aber, dass auch die Abtretung der kollozierten Forderungen keine Rechtswirkungen zeitigen könne. Da alle klagenden Parteien sich in ihrem Vorbringen auf kollozierte und abgetretene Forderungen beriefen, sei mit Rücksicht auf diese Überlegungen die Klage abzuweisen. Die Hauptbegründung des Fürstlichen Landgerichtes liegt in erster Linie und für alle Kläger gleich zutreffend also in der Nichtanerkennung des schweizerischen Konkurses und damit darin, dass die Abtretung der Forderungen der Konkursmasse durch das schweizerische Konkursamt an die Kläger keine Wirksamkeit entfalte.
10.1. Das Fürstliche Obergericht hat hingegen die Hauptbegründung des Fürstlichen Landgerichtes (Nichtanerkennung des schweizerischen Konkursverfahrens) nicht bestätigt, sondern ist von der Wirksamkeit der Abtretung der Prozessführungsbefugnis an die Kläger durch das schweizerische Konkursamt ausgegangen und hat infolge dessen Ausführungen schweizerischer Literatur zur Rechtsnatur- und Wirkung einer solchen Abtretung nach Art 260 Abs 1 chSchKG gemacht und weiter ausgeführt, dass es mangels einer "absoluten" Wirksamkeit der Kollokation einer Forderung auf Zivilprozesse darauf ankomme, ob der im Konkurs geltend gemachte Anspruch der klagenden Parteien zu 1. und 2. zu Recht bestehe oder nicht. Das Fürstliche Obergericht kam zum Schluss, dass die Erstklägerin und der Zweitkläger keine Erbenstellung nach G hätten und damit ihr Anfechtungsanspruch aus diesem Grunde nicht zu Recht besteht. Die Hauptbegründung des Fürstlichen Obergerichtes hinsichtlich der Kläger zu 1. und 2. liegt also darin, dass der gegenüber der Konkursmasse geltend gemachte Anspruch, der von der Konkursmasse dann zur Anfechtung abgetreten wurde, mangels Erbenstellung nach G nicht bestehe. Hinsichtlich der viertklagenden Partei begründete das Fürstliche Obergericht die Bestätigung der Abweisung damit, dass keine Feststellung dahingehend zu treffen gewesen sei, in welcher Höhe der viertklagenden Partei überhaupt Forderungen gegen die Verlassenschaft nach der Erblasserin zustünden.
11. Zunächst ist daher zu überprüfen, ob alle vier klagenden Parteien überhaupt eine Prozessführungsbefugnis in Bezug darauf haben, dass diese Prozessführungsbefugnis vom schweizerischen Konkurs des Nachlasses nach F abgeleitet wird. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen der liechtensteinischen Konkursordnung über die Wirksamkeit ausländischer Konkurse im Inland mit Art 5 Abs 2 KO sehr rudimentär sind. Jedenfalls ist dort für die Ausfolgung im Inland befindlichen beweglichen Vermögens eines Gemeinschuldners an einen Konkurs im Ausland das Gebot der Gegenseitigkeit normiert, neben der vorgängigen Befriedigung von Aussonderungs- und Absonderungsrechten. Es ist auch zu unterscheiden, ob ein ausländisches Konkursverfahren zur Gänze anerkannt wird, das heisst, alle Anordnungen der ausländischen Konkursbehörde im Inland Wirksamkeit entfalten oder ob nur einzelne Anordnungen bzw Ersuchen der ausländischen Konkursbehörde im Inland vollzogen werden. Wird der Konkurs insgesamt anerkannt, wofür allerdings in der Konkursordnung kein Verfahren vorgesehen ist, beinhaltet dies natürlich auch sämtliche Anordnungen der ausländischen Konkursbehörde. Bei einzelnen Handlungen wurden aber schon in der Vergangenheit durchaus unterschiedliche Massstäbe angelegt. Es kann diesbezüglich beispielhaft auf bindende Erklärung des Fürstlichen Obergerichtes gemäss § 27 Abs 2 Z 3 JN verwiesen werden, wo Gegenseitigkeit mit der Schweiz in der kleinen Rechtshilfe (Zustellungen, Beweiserhebungen) anerkannt und damit die Rechtshilfe als zulässig erkannt wurde, aber auf weitergehende Massnahmen keine Gegenseitigkeit anzunehmen wäre und somit Rechtshilfe abgelehnt wurde (OG 28.01.2010 04 RZ.2010.27 mN schweizerischer Entscheidungen zu liechtensteinischen Konkursen). Es ist daher möglich, dass auch dann, wenn für die Anerkennung eines schweizerischen Konkurses insgesamt keine Gegenseitigkeit angenommen würde, nur als Teil davon hingegen eine Prozessführungsbefugnis für Anfechtungsprozesse im Inland anerkannt wird. Genau dieser Fall ist ja hier strittig. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof folgt diesbezüglich der Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 24.10.1996, StGH 1995/28, veröffentlich in LES 1998, 6, wonach die Prozessführungsbefugnis ausländischer (schweizerischer) Konkursmassen für Prozesse der Konkursmasse, bzw davon abgeleitet von Konkursgläubigern, an die die Ansprüche abgetreten wurden, in Liechtenstein anzunehmen ist. Es ist in diesem Zusammenhang auch auf die neueste österreichische Rechtsprechung zu verweisen, die nunmehr -ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung und bei anderer dogmatischer Einordung der Anfechtung - die Abtretung von Anfechtungsanprüchen durch die Masse anerkennt (öOGH 17 Ob 6/19k 17.06.2019; zum Verhältnis zum Schweizer Insolvenzrecht auch ausführlich Schumacher, Anerkennung von Auslandskonkursen durch den FL-OGH, in Heiss [Hrsg] Asset Protection: Möglichkeiten und Grenzen am Finanzplatz Liechtenstein [2014] 93 [100 f]).
11.1. Überdies kommt inzwischen noch eine Gesetzesänderung in der Schweiz dazu, die von den Prozessparteien gar nicht releviert wurde, die aber die Rechtsmeinung des Staatsgerichtshofes geradezu zwingend macht. Art 166 chIPRG wurde nämlich, in Befolgung der Kritik in der Lehre, mit Bundesgesetz vom 16.03.2018 (AS 2018 3263) dahingehend geändert, dass die bisher dort enthaltene Bestimmung nach Abs 1 lit c, die das Erfordernis des Gegenrechts enthielt, weggefallen ist. Für die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete ist also in der Schweiz seit 01.01.2019 kein Gegenrecht mehr erforderlich. Es wird also insgesamt die Rechtsprechung in Liechtenstein zur Anerkennung schweizerischer Konkurse neu zu erörtern sein, was aber hier mangels Relevanz nicht stattzufinden hat. Es ist nur festzuhalten, dass durch die Gesetzesänderung in der Schweiz umso mehr die zitierte Entscheidung des Staatsgerichtshofes über die Anerkennung der Prozessführung schweizerischer Konkursmassen in Liechtenstein heranzuziehen ist.
12. Wenn nunmehr die Prozessführungsbefugnis der Revisionswerber gegeben ist, was ja auch der Rechtsmeinung der Revisionswerber entspricht, so ist zum rechtlichen Haupteinwand der Revisionswerber überzugehen, dass bei einer Klage eines Konkursgläubigers aufgrund einer solchen Abtretung gegenüber einem Dritten dieser Dritte keine Einwendungen zum Grund der kollozierten Forderung bzw auch zur Höhe machen kann.
13. Der Bestand der Forderungen wurde hinsichtlich der Erstklägerin und des Zweitklägers mangels Erbenstellung im Verlassenschaftsverfahren nach G vom OG verneint. Mit anderen Worten wurde also vom Fürstlichen Obergericht angenommen, dass die Kollozierung dieser Pflichtteilergänzungsansprüche des G durch dessen behauptete Erben A und Dr. B falsch ist. Hinsichtlich der Viertklägerin wurde aus demselben Grunde angenommen, dass es auch der Überprüfung der Höhe der Forderung bedarf und hinsichtlich der Höhe eine Negativfeststellung getroffen wurde.
13.1. Die Bekämpfung dieser Rechtsmeinung ist der Hauptstosspunkt der Revision der Erstklägerin, des Zweitklägers und der Viertklägerin. Sie gehen kurz zusammengefasst von der Rechtsmeinung aus, dass einerseits die Kollokation der Forderung der Revisionswerber gegenüber der Verlassenschaft nach F und somit gegenüber der Konkursmasse nichts mit der Abtretung einer Forderung der Konkursmasse (auf Anfechtung) gegenüber der beklagten Partei zu tun hat und deshalb im Anfechtungsprozess rechtlich nur über die Zulässigkeit der Anfechtung einer Rechtshandlung, hier der F und der beklagten Partei zu urteilen ist, aber Grund und Höhe der Forderung der Revisionswerber gegenüber der Konkursmasse damit nichts zu tun haben.
13.2. Wie schon ausgeführt, ist die Prozessführungsbefugnis einer Schweizer Konkursmasse zur Geltendmachung von Forderungen dieser Masse, somit auch von Anfechtungsansprüchen, anzuerkennen. Damit ist auch die nach Schweizer Recht, Art 260 chSchKG, gebotene Möglichkeit der Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse an einzelne Konkursgläubiger anzuerkennen. Jede andere Lösung, dass zwar die Konkursmasse Ansprüche im liechtensteinischen Rechtsbereich geltend machen kann, aber nicht Konkursgläubiger, an die eben diese Ansprüche abgetreten wurden, wäre ein Widerspruch in sich und somit nicht vertretbar. Der Verweis des Revisionsgegners auf die Entscheidung OGH 5.4.2019 03 CG.2014.257 S 38 ist nicht behilflich. Die Einschränkung "für den Schweizer Rechtsbereich" erfolgte nur, um eben für andere Prozesse diesbezüglich kein Präjudiz zu bilden, da dort nicht die Masse oder deren Zessionare Kläger waren.
13.3. Auch die Abtretung nach Art 260 SchKG dient der Feststellung von streitigen Aktiven der Konkursmasse. Der Konkursgläubiger - nur an einen Konkursgläubiger kann eine Forderung der Masse abgetreten werden - macht ein Aktivumder Konkursmasse geltend. Der Kollokationsplan hingegen dient der Bereinigung von Passivender Konkursmasse. Dort werden Forderungen eines Konkursgläubigers gegenüber dem Gemeinschuldner summarisch geprüft und für die Teilnahme am Konkursverfahren und vor allem an der Verteilung der Aktivmasse festgestellt. Die Kollokation behandelt also mit anderen Worten eine Forderung eines Gläubigers der Masse, die abgetretene Konkursforderung nach Art 260 chSchKG hingegen eine Forderung der Konkursmasse gegenüber Dritten, gleich ob es sich beispielsweise um eine schlichte Lieferantenforderung, um eine Vertragsanfechtung, um einen Gewährleistungsanspruch oder eben auch um einen Anfechtungsanspruch handelt. Der Gläubiger wird durch die Abtretung lediglich ermächtigt, die streitigen Ansprüche anstelle der Masse im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr geltend zu machen (BGE 109 III 27 [29] mwN). Er braucht sich auch von Dritten deshalb nur Einreden entgegenhalten lassen, die dem Dritten gegenüber der Konkursmasse, die ja ihre Forderung über den Zessionar geltend macht, zustehen (BGE 106 II 145 mwN). All dies hat somit nichts mit einer "Rechtskraftwirkung" der Kollokation einer Gläubigerforderung zu tun. Auch wenn sich hier (zufällig bzw aus verständlichen Gründen) die Anfechtung der Höhe nach mit der von den einzelnen Klägern im Konkurs geltend gemachten Forderungen deckt, so machen eben die Kläger nicht ihre Konkursforderung im Konkurs gegenüber dem Dritten, hier der beklagten Partei, geltend, sondern fechten anstelle der Masse eine Rechtshandlung der Gemeinschuldnerin mit der beklagten Partei an. Dass sich die Kläger bei Obsiegen im Anfechtungsprozess vorweg bis zur Höhe ihrer Konkursforderung am ersiegten Betrag befriedigen können (also nicht auf die quotenmässige Verteilung der Konkursmasse diesbezüglich angewiesen sind) und deshalb Bezahlung an sich fordern können, ist im Gesetz festgehalten und ändert nichts an der Rechtsnatur der gegenüber dem Dritten geltend gemachten Forderung.
14. Die Anfechtung ist ein im Dienst der Gläubigergleichbehandlung stehendes Instrument, bei dem es darum geht, aus vollstreckungsrechtlicher Sicht unrechtmässig entäussertes Substrat wieder der Vollstreckung zuzuführen. Es bleiben also bestimmte Handlungen des Schuldners, die während einer gesetzlich festgelegten Verdachtsperiode vorgenommen worden sind, auf der vollstreckungsrechtlichen Ebene unbeachtlich, wenn tatsächlich der Konkursfall eingetreten ist oder ein Gläubiger einen Verlust bei der Zwangsvollstreckung erlitten hat (BGE 16.05.2013 5A_835/2012 E 2.1.). Durch die Rückführung von Vollstreckungssubstrat wird die dem Insolvenzrecht zugrunde liegende Maxime der Gläubigergleichbehandlung gewissermassen auf die Verdachtsperiode vorverlagert. Die Anfechtungsklage greift dort, wo es um unlautere Machenschaften geht, was sich gerade bei der Absichtsanfechtung schon darin zeigt, dass der Anfechtungsgegner von der unlauteren Machenschaft Kenntnis hatte oder zumindest hätte Kenntnis haben müssen (Kren-Kostkiewicz SchKG Kommentar OFK19 [2016] Art 285 N 2).
15. Die Ausführungen des Revisionsgegners zur Frage der Wirkung der Kollokation, dass nämlich dort die Forderung gegenüber der Konkursmasse nur summarisch überprüft wird und dass der Beklagte auch im konkreten Fall im Kollokationsverfahren keine Möglichkeit der Teilnahme und somit zur Erhebung von Einwendungen gegen die angemeldeten Forderungen hatte, gehen am Problem vorbei. Die Kläger machen eben nicht ihre Konkursforderungen gegenüber der Konkursmasse gegen den Beklagten geltend, sondern ein Aktivum der Konkursmasse, zielen also mit der Anfechtung darauf, dass die dolos entäusserten Vermögenswerte der Gemeinschuldnerin wieder in die Konkursmasse zurückfliessen, gleich wie bspw bei Eintreibung einer einfachen Forderung der Gemeinschuldnerin gegenüber einem Dritten.
16. Die für die Bestätigung der abweisenden Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes durch das Fürstliche Obergericht, nämlich die mangelnde Erbenstellung der Erstklägerin und des Zweitklägers nach ihrem Vater G sowie auch die Nichtfeststellung der Höhe der Konkursforderung der viertklagenden Partei, herangezogene Begründung, fällt daher dahin. Die beklagte Partei ist auch in ihren Rechten nicht verkürzt, weil sie - nach Ansicht des Revisionsgegners - nie die Möglichkeit gehabt habe, die Forderungen der Revisionswerber gegen die Masse zu bekämpfen. Hier geht es ja darum, dass F in Schädigungsabsicht mit Kenntnis der beklagten Partei zu Lasten der Gläubiger der F Vermögen in Höhe von rund CHF 41 Mio verschoben haben soll. Der Masseverwalter könnte ja völlig unabhängig von kollozierten Massegläubigern (natürlich nur bis zur Höhe der Gesamtforderungen) die Vermögensverschiebung anfechten. Auch bspw bei einer Einzelanfechtung auf Grund einer vollstreckbaren Forderung könnte wohl der Anfechtungsgegner nicht einwenden, dass im Titelprozess etwas übersehen oder nicht vorgebracht wurde, das zu einem anderen Ausgang des Prozesses geführt hätte, oder bei einem Versäumungsurteil gar keine Einwendungen erhoben worden seien.
17. Als Folge sind somit die Voraussetzungen der Absichtsanfechtung nach Art 67 RSO zu prüfen, wobei zu Folge der weitgehenden Rezeption dieser Bestimmung aus dem schweizerischen Rechtsbestand ohne weiters schweizerische Lehre und Rechtsprechung herangezogen werden kann. Für eine erfolgreiche Anfechtung einer Rechtshandlung sind drei Voraussetzungen erforderlich, nämlich dass die angefochtene Handlung die Gläubigergesamtheit schädigt, die Rechtshandlung vom Schuldner auch in Schädigungsabsicht vorgenommen wurde und diese Absicht für den begünstigten Dritten zumindest erkennbar gewesen sein muss. Den Beweis hat grundsätzlich der Anfechtungskläger zu erbringen (Kren-Kostkiewicz SchKG Kommentar OFK19 [2016] Art 288 N 1). Eine Gläubigerschädigung liegt vor, wenn Exekutionsrechte eines Gläubigers, sei es in einer einzelnen Exekution oder im Konkurs beeinträchtigt werden. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das Vollstreckungssubstrat vermindert oder ganz allgemein die Stellung der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren verschlechtert wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schuldner durch seine Verfügung einen bestimmten, mehrere oder alle Gläubiger geschädigt hat. Die Entäusserungshandlung des Schuldners (Rechtshandlung) muss für die Gläubigerschädigung kausal sein (Maier Kommentar zum SchKG SK4 [2017] Art 288 N 4).
17.1. Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners ist hingegen ein subjektives Erfordernis, nämlich die Absicht des Schuldners, seine Gläubiger durch die anfechtbare Handlung zu benachteiligen. Er muss zumindest in Kauf nehmen, dass er durch seine Handlung oder Unterlassung einzelne oder mehrere Gläubiger benachteiligen könnte. Die Schädigungsabsicht des Schuldners betrifft eine innere Tatseite (Maier Kommentar zum SchKG Art 288 N 7). Es ist nicht notwendig, dass durch die anfechtbaren Rechtshandlungen gerade die klagenden Parteien benachteiligt werden sollten. Der Anfechtungsgläubiger muss nur in der erkennbaren Absicht gehandelt haben, seine Gläubiger zu benachteiligen. Der liechtensteinische Gesetzestext stimmt diesbezüglich wörtlich mit Art 288 Abs 1 chSchKG und auch wörtlich mit § 2 öAnfO bzw § 28 Z 1 öInsO überein. Er muss also nur "seine Gläubiger" benachteiligen wollen, gleichgültig welche Gläubiger im Einzelnen, nur bestimmte oder alle, er benachteiligen wollte (Kren-Kostkiewicz SchKG Kommentar, OFK19 [2016] Art 288 N 14 Maier, SchKG Kommentar SK 4 [2017] Art 288 N 7; Rebernig inKonecny/Schubert Insolvenzgesetze § 28 KO Rz 11, öOGH 25.01.1990 7 Ob 721/89). Es ist daher festzuhalten, dass es Feststellungen darüber, dass F mit dem Transfer ihres Vermögens an die beklagte Partei gerade auch die Drittklägerin benachteiligen wollte, nicht bedarf. Nichts anderes ergibt sich auch aus der von der beklagen Partei zitierten Entscheidung BGE 134 III 615.
17.2. Schliesslich ist notwendig, dass der Begünstigte seine Bevorzugung erkennen konnte. Erkennbar ist eine Schädigungsabsicht, wenn der Dritte bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte erkennen können und müssen, dass als Folge der angefochtenen Handlung möglicherweise eine Benachteiligung von Gläubigern eintritt. Das Mass an die Erkundigungspflicht darf nicht überspannt werden. Nur wenn deutliche Anzeichen für eine Gläubigerbenachteiligung bestehen, darf vom Begünstigten eine sorgfältige Prüfung verlangt werden. Es ist in Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen, ob der Dritte die Schädigungsabsicht des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Handlung wirklich erkannt hat (Tatfrage) oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen können und müssen (Rechtsfrage) (Kren-Kostkiewicz SchKG Kommentar OFK19 [2016] Art 288 N 22, 23 mwN; LES 2019, 102). Nur nebenbei ist auszuführen, dass für die Erkennbarkeit die E des öOGH 3 Ob 1/10h 26.5.2010 weitgehend nicht präjudiziell ist, da es dort um eine Stiftung ging und in der Begründung der Stifterwille eine entscheidende Bedeutung spielte, hier geht es aber um die Verschiebung des Vermögens an den Treuhänder eines Trust, also in kein verselbständigtes Vermögen als juristische Person.
18. Jedenfalls zur Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht fehlen hinsichtlich aller klagenden Parteien jegliche Feststellungen, so bspw zu den Gesprächen vor Trustgründung, zwischen wem, welche Nachlassplanung besprochen wurde, ob die Familienverhältnisse zur Sprache kamen (Nachlassplanung!) oder bekannt waren usw. Hinsichtlich der Benachteiligungsabsicht sind sie nur rudimentär. Das Erstgericht hat sogar - folgerichtig aus seiner rechtlichen Beurteilung - festgehalten, dass Feststellungen zur Erkennbarkeit der Benachteiligungsabsicht von F nicht zu treffen waren (Urteil LG ON 17 S 98). Hinsichtlich der Viertklägerin ist noch anzufügen, dass die (Hilfs-)Begründung des Fürstlichen Obergerichtes (Urteil OG ON 32 E 6.3), dass der Viertklägerin jedenfalls kein Anfechtungsanspruch zukomme, weil ihr Anspruch erst nach der angefochtenen Rechtshandlung entstanden sei, nicht zutreffend ist. Es kommt bei der Anfechtung nicht darauf an, wann die nicht befriedigte Forderung des Anfechtenden entstanden ist, vor oder nach der kritischen Rechtshandlung. Auch die Ansprüche der Erstklägerin und des Zweitklägers sind erst nach der angefochtenen Rechtshandlung entstanden, nämlich mit dem Tod der F.
19. Dem Vortrag in der Revision zur Schenkungsanfechtung (für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Absichtsanfechtung nicht vorlägen) ist nicht zu folgen. Dies schon deshalb, weil die Jahresfrist nach Art 65 Abs 1 RSO bei weitem überschritten ist, da die Konkurseröffnung im Jahre 2015, die anfechtbaren Rechtshandlungen aber im Jahre 2012 stattfanden. Der von den Revisionswerbern herangezogene Art 288a SchKG hat in den liechtensteinischen Rechtsbestand keinen Eingang gefunden. Hier von einer richterlich zu füllenden Gesetzeslücke im liechtensteinischen Recht zu sprechen, ist unverständlich, da die Heranziehung der ausländischen Vorschrift nach Art 288a chSchKG im Ergebnis eine Gesetzesänderung durch die Gerichte darstellen würde, was wohl verfassungsrechtlich ausgeschlossen ist. Weiters ist noch anzufügen, dass Art 288a chSchKG, wie auch die Revisionswerber ausführten, erst im Jahre 1994 in das chSchKG eingefügt wurde, was nur den Schluss zulässt, dass das Fehlen dieser Bestimmung über die Berechnung der Fristen vom schweizerischen Gesetzgeber über 100 Jahre nicht als Lücke angesehen wurde und bei Beschluss der Rechtssicherungsordnung am 20.12.1922 nicht "planwidrig" in das liechtensteinische Gesetz nicht Eingang finden konnte.
20. Schliesslich ist auch der Hinweis in der Revisionsbeantwortung auf Art 75 Abs 4 RSO unbeachtlich. Die Exekution zur Sicherstellung nach Art 44 RSO wurde durch die Bestimmungen der EO ersetzt und deshalb aufgehoben. Soweit auf den ordre public verwiesen wird ("sonst nach hiesigem Rechte die Geltendmachung ausgeschlossen ist") kann von einem Verstoss dagegen nicht die Rede sein, da sich die Bestimmungen der Schweiz und Liechtensteins diesbezüglich weitgehend decken.
21. Auf Grund des Ergebnisses der Revision ist auf die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht einzugehen.
22. Zu Folge der Feststellungsmängel aufgrund einer anderen rechtlichen Beurteilung waren die Urteile der Vorinstanzen im Rahmen der Revision (Erstklägerin, Zweitkläger und Viertklägerin) aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Das Erstgericht wird allenfalls nach Ergänzung des Vorbringens entsprechende Beweise aufzunehmen und zu den Voraussetzungen der Absichtsanfechtung, soweit es sich um Tatfragen handelt, die entsprechenden Feststellungen zu treffen haben.
23. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.
B) Revisionsrekurse der drittklagenden und der beklagten Partei.
24. Im Revisionsrekurs wiederholt die Drittklägerin zum grossen Teil die in der Rechtsrüge zur Revision vorgetragenen Argumente bzw. macht Ausführungen zu Rechtsproblemen, bei denen das Fürstliche Obergericht ohnehin mit der Rechtsmeinung der Revisionsrekurs der Drittklägerin übereinstimmt. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass von der Drittklägerin die im Konkurs angemeldete Forderung rechtskräftig kolloziert worden sei. Der Anfechtungsanspruch sei an die Drittklägerin nach Art 260 Abs 1 chSchKG abgetreten worden. Diese rechtskräftige Kollokation sei für das Zivilgericht verbindlich. Die Forderung könne daher in diesem Verfahren nicht überprüft werden, nur der Anfechtungsanspruch sei auf sein Bestehen zu prüfen. Insoweit sei jedenfalls auf die Abtretung das Schweizer Recht anzuwenden. Auf diese Anwendung würde man auch nach der Bestimmung des Art 75 RSO kommen. Die in der Treuhandurkunde festgehaltene Rechtswahl betreffe nur die Trust Errichtung, nicht den späteren Erwerb von Treugut. Aus anwaltlicher Vorsicht werde auch zu den behaupteten fehlenden Feststellungen zum Anspruch selbst Stellung genommen. Aufgrund der Rechtskraft des Kollokationsplanes komme es nicht auf Feststellungen zur tatsächlichen Höhe der Forderung der Drittklägerin gegenüber F an. Wenn es dem Fürstlichen Obergericht auch an Feststellungen mangle, dass sich die Schädigungsabsicht der F im Hinblick auf den Vermögenstransfer auf den beklagten Trust darauf beziehe, die Drittklägerin zu schädigen, würden solche Feststellungen nicht notwendig sein. Denn die Schädigungsabsicht müsse sich nicht auf ganz bestimmte Gläubiger beziehen. Eine generelle Schädigungsabsicht genüge, wenn festgestellt sei, dass F jedenfalls zwei Gläubiger, nämlich die Erstklägerin und den Zweitkläger habe schädigen wollen. Diese Schädigungsabsicht sei auch erkennbar gewesen, dies umso mehr als die Beweislastumkehr nach Art 288 Abs 2 chSchKG eintrete. Die Voraussetzungen der Absichtsanfechtung seien somit hinsichtlich der Drittklägerin jedenfalls gegeben. Dazu käme noch, dass auch eine Schenkungsanfechtung nach Art 286 chSchKG bzw. Art 65 RSO zulässig sei. Nach der Fristberechnung von Art 288a Z 2 chSchKG sei die Einjahresfrist nicht abgelaufen. Da die Bestimmungen der Schenkungsanfechtung nach Art 286 chSchKG insgesamt als Rezeptionsvorlage für Art 65 RSO gedient hätten, stelle das Fehlen der Bestimmung des Art 288a Z. 2 chSchKG über die Nicht-Mitberechnung bei Nachlasskonkursen der Zeit vom Tod bis zur Konkurseröffnung eine planwidrige Lücke dar, die im Sinne dieser Schweizer Bestimmung geschlossen werden müsse. Aus anwaltlicher Vorsicht sei auch im Sinne der Ausführungen des Fürstlichen Landgerichtes festzuhalten, dass Art 75 Abs 4 RSO nicht zum Tragen komme. Es gehe auch nicht im gegenständlichen Fall um die Frage der Anerkennung eines schweizerischen Konkurses sondern es sei auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 24.10.1996 StGH 1995/28 zu verweisen, der im Hinblick auf Prozessführungsbefugnisse der Konkursmasse eine umfassende Bejahung ausgesprochen habe. Schliesslich werden zu einer behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens dieselben Argumente wie in der Revision der Kläger zu 1., 2. und 4. ausgeführt. Es sei also das Verfahren auch hinsichtlich der Drittklägerin im Sinne einer Klagsstattgebung entscheidungsreif.
24. Die beklagte Partei verwies in ihrer Revisionsrekursbeantwortung darauf, dass sie selbst einen Revisionsrekurs gegen den Aufhebungsbeschluss erhoben habe und das dort erstattete Vorbringen sich weitgehend mit dem Vorbringen zur Entkräftung des Revisionsrekurses der Drittklägerin in der gegenständlichen Revisionsrekursbeantwortung decke. Soweit notwendig, wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auf das Vorbringen der Revisionsrekursbeantwortung zurückgekommen.
25. Die beklagte Partei bringt in ihrem Revisionsrekurs zusammengefasst vor, dass das Fürstliche Obergericht die Anerkennbarkeit der Prozessführungsbefugnis von Abtretungsgläubigern nach Art 260 chSchKG unrichtig beurteilt habe. Das gegenständliche Verfahren betreffe nämlich in Liechtenstein gelegene Vermögenswerte einer schweizerischen Konkursmasse und sei auch die Frage des ordre public, die in der Leitentscheidung des StGH 1995/28 behandelt worden sei, nicht wesentlich. In jenem Verfahren sei es auch bei der Prozessführung des Abtretungsgläubigers vor liechtensteinischen Gerichten um Vermögenswerte gegangen, die in der Schweiz gelegen waren. Damit läge der zitierten StGH-Entscheidung ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde. Mangels Gegenseitigkeit könne das schweizerische Konkursverfahren in Liechtenstein nicht anerkannt werden und damit sei auch die Prozessführungsbefugnis der Abtretungsgläubiger vor liechtensteinischen Gerichten ausgeschlossen. Es komme auf die Prozessführungsbefugnis der Konkursmasse an und nicht auf eine Prozess- oder Parteifähigkeit, auch wenn der Konkursmasse nach Schweizer Recht mit Anknüpfung an das Personalstatut Rechts- und Handlungsfähigkeit zukomme, sei damit noch nicht die Frage geklärt, ob eine ausländische Konkursmasse in Liechtenstein prozessführungsbefugt ist. Dies sei zu verneinen, woraus sich ergebe, dass auch die Abtretungsgläubiger, denen die Rechte der Masse abgetreten worden seien, nicht prozessführungsbefugt seien. Überdies habe die drittklagende Partei das Bestehen einer vollstreckbaren Forderung als Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 64 RSO nicht einmal behauptet. Dementsprechend habe auch mangels Vorbringens das Erstgericht keine diesbezüglichen Feststellungen treffen können. Eine Schädigungsabsicht sei schon deshalb nicht vorgelegen, weil F davon ausgegangen sei, dass die drittklagende Partei gar keine Forderungen ihr gegenüber habe. Auch die Erkennbarkeit einer allfälligen Schädigungsabsicht, wäre sie vorgelegen, sei nicht gegeben. Verfehlt sei, dass das Wissen des H dem Treuhänder zugerechnet werde. H, auch als Protektor des J Trust, sei kein Organ dieses Trusts. Auch eine Verfristung der Anfechtungsansprüche der klagenden Partei sei anzunehmen. Gemäss Art 74 Abs 1 RSO verjähre die Anfechtungsklage mit dem Ablaufe von 5 Jahren seit Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung. Die Trusterrichtung habe am 24.01.2012 stattgefunden. An diesem Tage habe F bereits ihr Bankvermögen dem J Trust gewidmet und Veranlassungen zur Vermögensübertragung getätigt. Die gegenständliche Klage sei am 31.03.2017 beim Fürstlichen Landgericht eingebracht worden. An diesem Tag sei die 5-Jahresfrist bereits abgelaufen gewesen. Bezogen auf das internationale Privatrecht gemäss Art 75 RSO sei auch der Auffassung des Fürstlichen Obergerichtes zu widersprechen. Nach der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 05.04.2019 sei diese Bestimmung eng auszulegen. Im Zweifel sei das inländische Recht anzuwenden und der Verweis auf das ausländische Recht auf die Frage, ob und welche Rechtshandlungen überhaupt anfechtbar sind, zu beschränken. Diese Interpretation sei nicht begründbar. Art 75 Abs 1 RSO stelle eine Generalverweisung dar und umfasse das gesamte Anfechtungsrecht. Wenn auf ausländisches Recht verwiesen werde, sei Art 75 RSO so auszulegen, dass sämtliche Voraussetzungen für einen Anfechtungsanspruch nach ausländischem Recht zu prüfen seien, also auch Fragen der Aktivlegitimation der Verjährung oder Beweislastumkehr. Da die Ansprüche verjährt seien, komme eine Aufhebung des Urteils hinsichtlich der drittklagenden Partei nicht in Betracht und wäre die Rechtssache im Sinne einer Klagsabweisung auch hinsichtlich der drittklagenden Partei entscheidungsreif.
25.1. Die drittklagende Partei hat auch die viertklagende Partei als Revisionsrekursgegnerin bezeichnet und auf eine fehlende Beschwer dieser Partei hingewiesen. Im Rubrum des Revisionsrekurses sei neben der Drittklägerin als Revisionsrekursgegnerin auch die Viertklägerin angeführt. Im Übrigen wird in der Revisionsrekursbeantwortung den Argumenten der Revisionsrekurswerberin entgegengetreten. Das Vorbringen deckt sich weitgehend mit dem eigenen Revisionsrekurs bzw auch der Revision der 1., 2. und 4. Klägerin.
26. Beide Revisionsrekurse sind nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen, wobei beide Revisionsrekurse aufgrund des engen Zusammenhanges gemeinsam behandelt werden.
27. Soweit in der Revisionsrekursbeantwortung zum Revisionsrekurs der beklagten Partei behauptet wird, der Revisionsrekurs des Beklagten richte sich auch gegen die viertklagende Partei, ist dies nicht nachvollziehbar bzw spitzfindig. Sowohl in der Revisionsrekurserklärung als auch im Revisionsrekursantrag ist immer nur von der Entscheidung hinsichtlich der drittklagenden Partei die Rede. Auch das Deckblatt (Rubrum) des Revisionsrekurses kann ohne weiteres so gelesen werden, dass Rekursgegner nur die drittklagende Partei ist. Eine Zurückweisung des Revisionsrekurses soweit er sich gegen die Viertklägerin richte, kommt daher nicht in Betracht, da gegen die Viertklägerin gar kein Revisionsrekurs erhoben wurde.
28. Des Weiteren ist zum Verjährungseinwand der beklagten Partei Stellung zu nehmen, weil bei Vorliegen einer Verjährung alle weiteren Rechtsgründe nicht zu behandeln wären. Gemäss Art 74 Abs 1 RSO verjährt die Anfechtungsklage mit dem Ablaufe von 5 Jahren seit Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung. Die Klage wurde am 31.03.2017 gerichtsanhängig, sodass die anfechtbare Handlung, sollte sie nicht verjährt sein, nach dem 31.03.2012 vorgenommen werden musste. Im gegenständlichen Fall stellt, entgegen der Ansicht der beklagten Partei, nicht die Errichtung des Trustes eine anfechtbare Rechtshandlung dar, die Gründung der Treuhänderschaft wird auch nicht angefochten, sondern die angefochtene Rechtshandlung ist die Zuwendung des Treugutes, sohin des Vermögens der F, an den Treuhänder. Mit anderen Worten kommt es auf den Zugang des Geldes, der Wertpapiere usw beim Treuhänder an. Dass F ihr Bankvermögen schon bei Gründung des Trustes am *** gewidmet und entsprechende Veranlassungen zur Vermögensübertragung getätigt habe, ist nicht festgestellt. Diesbezüglich entfernt sich die beklagte Partei in ihrem Revisionsrekurs von den Feststellungen des Erstgerichtes, das von einer Vermögensübertragung zwischen dem 17.02.2012 und 16.05.2012 ausgeht (angefochtenes Urteil ON 32 S 12). Dieser Zeitraum umfasst jedenfalls auch die Zeit ab dem 01.04.2012, sodass von einer rechtzeitigen Einbringung der Anfechtungsklage im Hinblick auf die 5-Jahresfrist auszugehen ist. Die Ausführungen der beklagten Partei in ihrem Revisionsrekurs soweit es das anwendbare Recht (Art 75 RSO) betrifft und der Rechtsstandpunkt vertreten wird, dass Schweizer Recht zur Anwendung kommt, ist für die Verjährung ohnehin irrelevant, da nach Art 288 Abs 1 chSchKG die 5-Jahresfrist von der Konkurseröffnung (konkursamtliche Nachlassliquidation) rückgerechnet wird, die am 17.08.2015 erfolgte. Danach wäre also auch der Anfechtungsanspruch nach Art 288 chSchKG keinesfalls verjährt. Nur der Vollständigkeit halber ist kurz anzuführen, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof was die Auslegung des Art 75 RSO betrifft, bei seiner rechtlichen Beurteilung in der Entscheidung 03 CG.2014.275 05.04.2019, LES 2019, 102, bleibt.
29. Die Hauptstossrichtung des Revisionsrekurses der beklagten Partei geht dahingehend, dass auch der drittklagenden Partei mangels Anerkennung des schweizerischen Konkurses keine Prozessführungsbefugnis des von der Konkursmasse abgeleiteten Anfechtungsanspruches zukomme und damit auch die Klage der Drittklägerin zur Abweisung entscheidungsreif sei. Hinsichtlich der Anerkennung der Prozessführungsbefugnis der schweizerischen Konkursmasse kann auf das zur Revision Gesagte verwiesen werden. In Kürze zusammengefasst geht es nicht um die allgemeine generelle Anerkennung eines schweizerischen Konkurses für den liechtensteinischen Rechtsbereich, sondern hier um den Teil der Anerkennung einer Prozessführungsbefugnis einer Schweizer Konkursmasse in Liechtenstein. Dies wird vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof im Hinblick auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes StGH 1995/28, 24.10.1996, LES 1998, 6, bejaht. Soweit der Revisionsrekurswerber vorträgt, dass es bei dieser Entscheidung um einen anderen, nicht vergleichbaren Sachverhalt gehe, sie daher nicht präjudiziell für den gegenständlichen Fall sei, kann dem nicht gefolgt werden. In jener Entscheidung ging es um eine Hauptinterventionsklage vor den Fürstlichen Gerichten. Zwei Parteien stritten um die Gründerrechte einer liechtensteinischen Anstalt, mit der Hauptinterventionsklage machte der Kläger als dritte Partei Ansprüche auf diese Gründerrechte an der liechtensteinischen Anstalt geltend. Dieser Anspruch an den Gründerrechten der liechtensteinischen Anstalt war ihm in einem schweizerischen Konkurs - gleich wie hier - von dem Konkursamt abgetreten worden. Die Gründerrechte sind organschaftliche Verwaltungsrechte, die es aber dem Gründer erlauben das in der Anstalt verkörperte Zweckvermögen zu beherrschen. Insoweit stehen sie Vermögensrechten gleich. Das "Vermögen" in jener Entscheidung, nämlich die Anstalt, lag in Liechtenstein, da die Anstalt ihren Sitz in Liechtenstein hatte. Es ging also gleich wie hier theoretisch um die Einbeziehung liechtensteinischen Vermögens in einen schweizerischen Konkurs, da ja bei Obsiegen in jener Klage der Konkursgläubiger über die erstrittenen Gründerrechte die Anstalt und damit auch ihr Vermögen beherrschen und transferieren konnte. Die zitierte Entscheidung des Staatsgerichtshofes ist also sehr wohl präjudiziell.
30. Wenn weiters im Revisionsrekurs der beklagten Partei vorgetragen wird, dass die drittklagende Partei das Bestehen einer vollstreckbaren Forderung nicht einmal behauptet habe, so ist im konkreten Fall auch eine vollstreckbare Forderung keine Anfechtungsvoraussetzung. Dies trifft für die allgemeine Anfechtung (ausserhalb eines Konkurses) zwar zu, da nach Art 64 Abs 2 RSO nur der Kläger einer vollstreckbaren Forderung eine Anfechtung geltend machen kann. Der Voraussetzung der vollstreckbaren Forderung entspricht aber nach Art 115 RSO die Eröffnung eines Konkurses, da ja mit der Eröffnung eines Konkurses über einen Schuldner eine vollstreckbare Forderung dann nicht mehr erreicht werden kann. Das Anfechtungsrecht des Gemeinschuldners ergibt sich nach liechtensteinischer Konkursordnung überdies aus Art 70 Abs 1 KO, wonach Rechtshandlungen, die vor der Konkurseröffnung vorgenommen wurden, nach den Bestimmungen der RSO angefochten werden können.
31. Soweit schliesslich im Revisionsrekurs der beklagten Partei darauf hingewiesen wird, dass keine Schädigungsabsicht hinsichtlich der drittklagenden Partei vorgelegen habe, dies schon deshalb, da F immer davon ausgegangen sei, dass die drittklagenden Partei keinen Anspruch habe, ist auf die Feststellungen des Erstgerichtes zu verweisen, wonach F die Vermögenstransfers [an die beklagte Partei] in der Absicht vornahm, allfällige Ansprüche ihrer Kinder gegen den eigenen Nachlass auszuschliessen (Urteil OG ON 32, S 28). Es ist richtig, dass keine Feststellung getroffen wurde, dass F auch eine Schädigungsabsicht gegenüber der drittklagenden Partei hatte. Allerdings ist dies auch in Abkehr von der Rechtsmeinung des Fürstlichen Obergerichtes nicht notwendig Dazu kann auf die Ausführungen zu 17.1. verwiesen werden.
32. Was das Erkennen bzw die Erkennbarkeit der Benachteiligungsabsicht betrifft, spielte diese bisher aufgrund der Rechtsansicht des Erstgerichtes, die als Hauptbegründung zur Abweisung der Klage führte (keine Prozessführungsbefugnis aller vier Kläger) keine Rolle. Diesbezüglich mangelt es auch an Feststellungen, wie schon zur Revision ausgeführt.
33. Zusammenfassend zum Revisionsrekurs der beklagten Partei ist das Verfahren nicht zu einer abweisenden Entscheidung hinsichtlich der Drittklägerin reif.
34. Was den Revisionsrekurs der Drittklägerin betrifft wird als Hauptargument ausgeführt, dass Feststellungen zur Forderung der drittklagenden Partei nicht notwendig seien, da das Zivilgericht an die Kollokation dieser Forderung im Konkurs nach der Verlassenschaft nach F gebunden sei. Dazu wurde schon zur Revision der erst- zweit- und drittklagenden Partei Stellung genommen und kann darauf verwiesen werden. Daher bedarf es keiner Feststellungen, welchen Betrag F der Drittklägerin tatsächlich schuldete.
35. Was weiter die Ausführungen zum anwendbaren Recht betrifft, kann auf die Erwägungen zu 11. und 11.1. verwiesen werden. Was dann das Vorbringen zur Gläubigerschädigungsabsicht betrifft, folgt der Fürstliche Oberste Gerichtshof den Argumenten der Drittklägerin in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung. Auf die Ausführungen zu 17.1. ist zu verweisen. Was schliesslich die Erkennbarkeit betrifft kann auch auf die Ausführungen zum Revisionsrekurs der beklagten Partei verwiesen werden.
36. Zur Anfechtung des Vermögenstransfers von F an die beklagte Partei als unentgeltliche Verfügung nach Art 65 Abs 1 lit a RSO, ist auf die dort enthaltene Jahresfrist vor der Bewilligung der Zwangsvollstreckung zu verweisen. Im Konkursfalle ist der Zwangsvollstreckung die Eröffnung des Konkurses nach Art 70 Abs 2 KO gleichzuhalten. Da die Konkurseröffnung im Jahre 2015 erfolgte, die Vermögenstransfers an die beklagte Partei im Jahre 2012, ist die Frist in keinem Falle gewahrt. Es wurde schon weiter oben ausgeführt (Erwägung 19.), dass die Bestimmung des Art 288a chSchKG nicht heranzuziehen ist.
37. Insgesamt ist daher auch dem Revisionsrekurs der drittklagenden Partei nicht stattzugeben, da das Verfahren auch im Sinne einer Klagsstattgebung hinsichtlich der Drittklägerin noch nicht entscheidungsreif ist. Es fehlt an Feststellungen jedenfalls zur Erkennbarkeit der Benachteiligungsabsicht.
38. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.
Vaduz, am 04. Oktober 2019