03 CG. 2017.462
OGH. 2018.116
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn lic. iur. Christian Zingg, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Sozialversicherungssache des klagenden Partei A, ***, vertreten durch ***, gegen die beklagte Partei B AG, ***, vertreten durch ***, wegen Leistungen nach dem Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung (UVersG; Streitwert restlich CHF 8'289.90 s.A.), infolge Revision der beklagten Partei vom 24.09.2018, ON 32, gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 23.08.2018, ON 31, womit der Berufung der klagenden Partei vom 18.06.2018, ON 25, gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 17.05.2018, ON 24, Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Revision wird k e i n e F o l g e gegeben.
II. Die Revisionswerberin ist schuldig, dem Revisionsgegner die mit CHF 1'321.85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vier Wochen zu ersetzen.
1. Der am ***1952 geborene Kläger und nunmehrige Revisionsgegner war bei der C Anstalt in *** angestellt und dadurch bei der Beklagten (und nunmehrigen Revisionswerberin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung versichert. Der Kläger arbeitete am 15.10.2016 beim Restaurant D in ***, welches von der C Anstalt betrieben wird. Zu seiner Arbeit gehörte die Entsorgung des anfallenden Mülls. Zu diesem Zweck kletterte der Kläger in den dort befindlichen Müllcontainer, um den darin befindlichen Müll zu verdichten. Während dieser Arbeit wurde der Müllcontainer instabil, was den Kläger veranlasste, aus dem Müllcontainer heraus von einer Höhe von zumindest 1,5 Meter auf den Boden zu springen. Beim Aufsprung verspürte der Kläger einen Stich im rechten Knie. Aufgrund der anhaltenden Schmerzen und Beschwerden suchte der Kläger am 19.10.2016 einen Orthopäden auf. Am 12.12.2016 erfolgte eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks, bei welcher eine Teilresektion des Innenmeniskus durchgeführt wurde. Zusätzlich wurden freie Gelenksfragmente entfernt. Im Übrigen wurde am Femoropatellargelenk an der lateralen Seite eine Abrasion durchgeführt. Ab 09.01.2017 war der Kläger wieder beschwerdefrei.
Mit Klage vom 16.08.2017 beantragte der Kläger beim Fürstlichen Landgericht den Zuspruch des Tagegeldes für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, nachdem die beklagte Partei zuvor mit Verfügung vom 13.06.2017 jeglichen Leistungsanspruch des Klägers wegen fehlender Unfallskausalität abgelehnt hatte.
Die beklagte Partei beantragte die kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, dass die Beschwerden des Klägers auf zuvor bestandene degenerative Abnützungen sowie einen vorbestandenen Meniskusriss zurückzuführen seien und keine unfallsähnliche Körperschädigung im Sinn des Art 15 Abs 2 lit c UVersG vorliege.
2. Mit Urteil vom 17.05.2018, ON 24, sprach das Erstgericht dem Kläger einen Teilbetrag (Taggelder für die Dauer von zwei Wochen) in Höhe von CHF 1'401.60 zu (Spruchpunkt 1) und wies im Übrigen das Mehrbegehren von CHF 8'292.80 ab (Spruchpunkt 2) und erkannte den Kläger für schuldig, der beklagten Partei anteilige Prozesskosten in Höhe von CHF 1'414.16 zu ersetzen (Spruchpunkt 3).
2.1. Zur Begründung führte das Fürstliche Landgericht aus, die gegenständliche Meniskusläsion des Klägers könne rechtlich nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden, da der bestehende Meniskusschaden auf eine degenerative Schädigung zurückzuführen sei und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass durch das gegenständliche Ereignis Vorschäden verschlimmert oder bestehende Schäden im Knie des Klägers aktiviert worden seien. Vielmehr sei nach den Beweislastregeln für die rechtliche Beurteilung davon auszugehen, dass es sich dabei um eine degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung handle und diese auf wiederholte Mikrotraumata im täglichen Leben zurückzuführen sei. Im Lichte der Rechtsprechung fehle es geradezu an einer plötzlich schädigenden Einwirkung bzw einem unmittelbaren Geschehen, welche den Meniskusriss verursacht habe. Somit würden nicht alle Voraussetzungen einer unfallähnlichen Körperverletzung vorliegen und werde somit hinsichtlich der Meniskusläsion gegenständlich keine Leistungspflicht des Unfallversicherers begründet. Dem Kläger stünden Leistungen der Unfallversicherung lediglich für eine 14-tägige Arbeitsunfähigkeit, welche durch die durch den Unfall vom 15.10.2016 zugezogene Prellung beider Kniegelenke und des rechten Fersenbeines bedingt gewesen seien, also ein Betrag von CHF 1'401.60 (12 x CHF 116.80), zu.
2.2. Das Fürstliche Landgericht stützte sich hierbei auf das unfallchirurgische Fachgutachten von Dr. E vom 20.11.2017 sowie auf die Feststellung, dass es beim gegenständlichen Unfall des Klägers vom 15.10.2016 zu leichten Verletzungen beider Kniegelenke und des rechten Fersenbeins gekommen sei. Der Kläger habe eine beiderseitige Knieprellung und eine Fersenprellung erlitten. Bis zur Operation des Klägers am 12.12.2016 habe ein horizontaler Riss des Meniskus bestanden; bei diesem Meniskusriss handle es sich um eine vorbestehende degenerative Schädigung des Meniskus und Knorpels. Auch die parameniscalen Ganglion-Zysten seien auf eine degenerative, sich langsam entwickelnde Schädigung des Meniskus zurückzuführen. Die Knorpelschädigungen an der Kniescheibe seien gleichfalls auf einen degenerativ bedingten chronischen Abrieb des Knorpels zurückzuführen. Beim Kläger liege eine chronisch degenerative Schädigung des Kniegelenks in allen Gelenksabschnitten (insbesondere im inneren Gelenkanteil und im Gelenk zwischen Kniescheibe und Gleitlager) vor. Der Meniskusriss habe sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit chronisch entwickelt und in einen ausgedehnten horizontalen degenerativen Riss des Innenmeniskus gemündet. Der Meniskusriss sei nicht unfallskausal mit dem Geschehen vom 15.10.2016 zu vereinen. Die beim gegenständlichen Unfall verursachte Prellung beider Kniegelenke und des rechten Fersenbeins habe eine Arbeitsunfähigkeit von zwei Wochen zur Folge gehabt; der weitere Krankenstand des Klägers sei auf den nicht unfallskausalen Meniskusriss zurückzuführen. Dass durch das Ereignis vom 15.10.2016 die Vorschäden am klägerischen Knie verschlimmert und/oder vorbestehende Schäden aktiviert worden seien, könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Bei dem gegenständlichen Unfall habe der Kläger eine Prellung beider Kniegelenke und des Fersenbeins erlitten; dieses Verletzungsmuster sei voll reversibel und habe keine strukturellen Schädigungen hervorgerufen.
3. Gegen dieses Urteil brachte der Kläger am 18.06.2018 beim Fürstlichen Obergericht das Rechtsmittel der Berufung ein und beantragte, das Fürstliche Obergericht möge der Berufung kostenpflichtig Folge geben und das bekämpfte Urteil des Fürstlichen Landgerichtes dergestalt abändern, dass die beklagte Partei für schuldig erkannt werde, der klagenden Partei über den bereits zuerkannten Betrag hinaus weitere CHF 8'292.80 zu bezahlen. Hilfsweise wurde ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
3.1. Als Berufungsgrund wurde unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Im Wesentlichen wurde die Berufung damit begründet, dass der Zweck des Institutes der unfallähnlichen Körperschädigung nicht darin bestehe, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Unfallversicherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zu Gunsten des Versicherten zu vermeiden. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesse daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den fortbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest habe werden lassen. Die schädigende äussere Einwirkung könne in einer körpereigenen Bewegung bestehen und sei dieses Erfordernis nur dann nicht erfüllt, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen, welche sich als Symptome einer Schädigung nach Art 15 Abs 2 UVersG herausstellen, mit einer blossen Lebensverrichtung einhergehen würden. Auch das Schweizerische Bundesgericht habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass im Zusammenhang mit einer schadensauslösenden traumatischen Einwirkung durch ein unfallähnliches Ereignis eine unfallähnliche Körperschädigung schon dann leistungsauslösend sei, wenn der Unfall hinsichtlich des Zeitpunktes des Schadenseintrittes conditio-sine-qua-non sei. Daraus ergebe sich für den gegenständlichen Fall auf Grundlage der Feststellungen, dass dem Kläger die gesamten Leistungen zuzusprechen seien. Der Kläger habe erstmals nach dem Sprung vom Container Beschwerden erlitten und sei in der Folge aufgrund seiner Beschwerden arbeitsunfähig gewesen. Das Erstgericht habe aus seinen Feststellungen den rechtlich falschen Schluss gezogen und deshalb gemeint, dass der Kläger keine Ansprüche hätte, weil der Riss des Meniskus des Klägers im rechten Knie jedenfalls auf eine degenerative Schädigung zurückzuführen sei. Dass der Meniskusriss ein vorbestehender degenerativer Schaden ist, sei zwar richtig, jedoch seien die Beschwerden im Zusammenhang mit diesem vorbestehenden Gesundheitsschaden erst durch den Sturz aus der Höhe manifest geworden. Das Erstgericht verkenne, dass im Falle einer unfallähnlichen Körperschädigung der vorbestehende Gesundheitsschaden nicht unmittelbar auf das Geschehen kausal zurückgeführt werden müsse. Wenn aber erst durch das unfallähnliche Ereignis im Zusammenhang mit dem vorbestehenden Gesundheitsschaden Schmerzen und Beschwerden manifest werden, sei die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit vom Versicherungsschutz mitumfasst.
3.2. In ihrer Berufungsmitteilung stellte die beklagte Partei den Antrag, der Berufung keine Folge zu geben und verwies auf die Feststellungen des Erstgerichts und die daraus nach ihrer Auffassung zu Recht gezogene Schlussfolgerung, dass dem Kläger aufgrund der Prellung der Ferse und der Kontusion der beiden Knie lediglich für die Dauer von zwei Wochen Taggelder gebührten.
3.3. Mit Urteil vom 23.08.2018 gab das Fürstliche Obergericht der Berufung Folge und änderte das angefochtene Urteil des Fürstlichen Landgerichts dahingehend ab, dass es unter Einschluss des unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teilzuspruchs von CHF 1'401.60 insgesamt zu lauten habe wie folgt:
"Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen vier Wochen zu Handen seines Vertreters CHF 9'694.40 zu bezahlen und die mit CHF 5'650.86 bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen."
Weiter wurde die beklagte Partei verpflichtet, dem Kläger binnen vier Wochen zu Handen seines Vertreters die mit CHF 1'180.61 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
3.4. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass sie die Rechtsauffassung des Klägers teile. Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art 15 Abs 2 UVersV müssten zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls (äusserer Faktor, Plötzlichkeit, Schädigung und Unfreiwilligkeit) erfüllt sein.
Die Unfreiwilligkeit und Plötzlichkeit sei vorliegend nicht zu bezweifeln, weil der Kläger nach den Feststellungen mit dem Sprung die infolge der plötzlichen Instabilität des Containers aufgetretene Gefährdung vermeiden wollte, sohin "unfreiwillig" vom Container gesprungen sei. Besondere Bedeutung komme der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, dh eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles, die zur schädigenden Einwirkung und damit zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden habe, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art 9 Abs 2 lit a bis h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liege eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung bestehe allerdings nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Unfallversicherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesse daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lasse. Nach dem unstrittigen Sachverhalt sei davon auszugehen, dass der Kläger bis zum Ereignis des 15.10.2016 die ihm aufgetragenen Arbeiten grundsätzlich beschwerdefrei leisten habe können, somit der vorbestehende Meniskusriss im rechten Knie keine die Arbeitsunfähigkeit auslösende Schmerzen oder sonstige Beschwerden bewirkt habe. Aufgrund des Sprunges des Klägers aus dem instabil gewordenen Container und dem Aufprall auf den Beinen (Fersenprellung und Kontusionen an beiden Knien) habe der Kläger insbesondere einen Stich im rechten Knie erlitten. Er habe sich nicht mehr richtig fortbewegen und gehen können. Wegen der anhaltenden Beschwerden sei der Kläger zunächst konservativ behandelt worden und schliesslich zur vertieften Überprüfung am 08.11.2016 eine MRI-Untersuchung durchgeführt worden. Nach den Feststellungen des Erstgerichts sei die konservative Therapie mit Schmerzmedikation aufgrund der Beschwerden des Klägers fortgesetzt und mit Novalgin-Tropfen erweitert worden. Erst die am 12.12.2016 erfolgte Arthroskopie des rechten Kniegelenks habe schliesslich zur Beschwerdefreiheit am 09.01.2017 geführt. Von diesen Feststellungen ausgehend ergebe sich aber entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts ein Kausalzusammenhang zwischen der das Versicherungs-Taggeld begründenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers aufgrund seiner Schmerzen und Beschwerden mit dem Sturzgeschehen am 15.10.2016. Erst durch den Sturz seien die Schmerzen und Beschwerden des Klägers im Bereich des degenerativ vorbestehenden Meniskusrisses im rechten Knie ausgelöst worden. Soweit das Erstgericht festgestellt habe, dass durch das Ereignis vom 15.10.2016 "die Vorschäden am klägerischen Knie (nicht) verschlimmert und/oder vorbestehende Schäden aktiviert wurden", habe dies das Erstgericht offenbar in dem Sinne, dass keine unmittelbare Einwirkung auf den Meniskus erfolgt sei, der den schon zuvor bestehenden Riss ausgelöst bzw diesen zusätzlich verschlimmert bzw erweitert habe, verstanden. Das Erstgericht habe bei der Dauer des Krankenstandes von zwei Wochen infolge der Prellung beider Kniegelenke und des rechten Fersenbeines fiktiv auf die mit einer solchen Prellung verbundenen Folgen bei einer an sich sonst gesunden Person abgestellt und sei in seiner Feststellung dadurch zum Ergebnis gelangt, dass der weitere Krankenstand des Klägers auf den nicht unfallkausalen Meniskusriss zurückzuführen sei. Insoweit stünden diese Feststellungen auch nicht im Widerspruch zu den massgeblichen Feststellungen des Erstgerichts, wonach der Kläger bis zur durchgeführten Arthroskopie und nach Abklingen der operationsbedingten Folgen die durch den Sturz ausgelösten Schmerzen und Beschwerden infolge des degenerativ vorbestehenden Meniskusrisses hatte. Nun bestehe nach der schweizerischen Judikatur und Literatur eine Leistungspflicht des Unfallversicherers auch dann, wenn ein krankhafter Vorzustand festgestellt werde und infolge eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors im Zusammenhang mit einer vorbestehenden Gesundheitsschädigung vorher nicht bestandene Schmerzen und Beschwerden ausgelöst würden (vgl OGH 05.06.2008, 01 CG.2006.1-45). Vorliegend habe dem Kläger der zweifellos schon vor dem Sturzgeschehen bestandene Meniskusriss keine Schmerzen und Beschwerden gemacht, die ihn an der Ausführung seiner Arbeiten gehindert hätten. Erst durch das vorliegende Sturzgeschehen seien nach den Feststellungen Schmerzen und Beschwerden ausgelöst worden, die erst durch den arthroskopischen Eingriff beseitigt werden konnten. Erst dann sei der Kläger nach den Feststellungen wieder arbeitsfähig geworden. Demnach gebühre dem Kläger auch das Taggeld für die gesamte, unstrittig festgestellte Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
4. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei, die erklärt, das Urteil seinem ganzen Inhalte nach anzufechten. Als Revisionsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Es wird beantragt, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle der Revision kostenpflichtig Folge geben und das bekämpfte Berufungsurteil dergestalt abändern, dass der Berufung keine Folge gegeben werde.
4.1. Zur Begründung führt die beklagte Partei und nunmehrige Revisionswerberin aus, dass das Ersturteil vom Revisionsgegner alleine aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten worden sei; deshalb sei nach Auffassung der Revisionswerberin bei der Beurteilung der Rechtsfrage vom erstgerichtlich festgestellten Sachverhalt auszugehen, da dieser unbekämpft geblieben sei. Das Erstgericht habe die Kausalität zwischen dem Sprung aus dem Container und den auf eine degenerative Schädigung des Knies zurückzuführenden Schmerzen verneint, da es dem beweisbelasteten Revisionsgegner nicht gelungen sei, diesen Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Der Sachverständige habe glaubhaft ausgeführt, dass es im gegenständlichen Fall, insbesondere in der bildgebenden Dokumentation für eine traumatisch aktivierte Arthrose keine Indizien gebe. Beim Revisionsgegner liege vielmehr eine chronisch degenerative Schädigung des Kniegelenks in allen Gelenksabschnitten vor. Der Sachverständige sei lediglich von einer Knie- und Fersenprellung ausgegangen, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 14 Tagen zur Folge gehabt habe. Da zumindest nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen sei, dass der Unfall am 15.10.2016 bestehende Schäden am Knie des Revisionsgegners verschlimmert oder aktiviert habe, fehle es für die Leistungspflicht des Versicherers an der Vollständigkeit der Tatbestandsmerkmale, insbesondere der Plötzlichkeit und der Schädigung. Auf dieser Grundlage hätte das Berufungsgericht der Berufung keine Folge geben und vor allem nicht von einer längeren als 14- tägigen Arbeitsunfähigkeit wegen der Kniekontusion und Fersenprellung ausgehen dürfen. Das Berufungsgericht komme bei der Überprüfung der erstrichterlichen rechtlichen Beurteilung unrichtigerweise zum Schluss, dass die Voraussetzungen des Art 15 Abs 2 UVersV vorliegen würden, weil es sich nicht an das erstgerichtliche Beweisergebnis halte. Das Berufungsgericht spreche bei der Lösung der Rechtsfrage nur noch vom Sprung aus dem Container und von einem Stich im Knie, den der Revisionsgegner dabei verspürt habe sowie von der Arbeitsunfähigkeit, die der Sturz nach sich gezogen haben solle. Der medizinische, vom Sachverständigen ausführlich beschriebene, erstgerichtlich festgestellte Sachverhalt, nämlich, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Vorschäden oder Verschlimmerungen am Knie durch den Sprung aus dem Container ausgeschlossen werden könnten, ignoriere das Berufungsgericht. Es interpretiere sogar die massgeblichen Feststellungen des Erstrichters, nämlich dass "die Vorschäden am klägerischen Knie (nicht) verschlimmert und/oder vorbestehende Schäden aktiviert wurden" um und komme so zu einem Kausalzusammenhang, obwohl es sich nicht mit der Tatfrage zu beschäftigen gehabt habe. Hinzu komme, dass es die vom Sachverständigen geschätzte 14-tägige Arbeitsunfähigkeit, die der Sachverständige der beim Sprung aus dem Container erlittenen Kniekontusion und Fersenprellung zugeschrieben habe, ohne tatsächliche Grundlage auf den Zeitraum verlängert habe, für welchen der Revisionswerber Taggeldansprüche geltend mache. Zusammengefasst habe sich das Berufungsgericht nicht an den unbekämpft gebliebenen erstgerichtlich festgestellten Sachverhalt gehalten. Hätte das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen vorgenommen, wäre es zum Schluss gekommen, dass der Revisionsgegner aufgrund der Fersenprellung und Kniekontusion lediglich während 14 Tagen arbeitsunfähig gewesen sei und deshalb auch nur Anspruch auf Taggelder für die Dauer von 14 Tagen habe. Da es sich aber vom erstgerichtlich festgestellten Sachverhalt entfernt habe, sei die Rechtsfrage nicht korrekt gelöst worden.
4.2. Der Revisionsgegner hat fristgerecht eine Revisionsbeantwortung eingereicht und beantragt, der Revision keine Folge zu geben. Zur Begründung macht er geltend, dass entgegen den Darstellungen der beklagten Partei das Berufungsgericht nicht ausgeführt habe, durch das streitgegenständliche Unfallgeschehen sei ein unfallkausaler Schaden im Knie der klagenden Partei verursacht oder verschlimmert worden. Vielmehr habe das Berufungsgericht ausgehend von den erstinstanzlichen Feststellungen zu Recht ausgeführt, dass durch das streitgegenständliche Unfallgeschehen, welches von der beklagten Partei auch nicht in Abrede gestellt werde, sich bei der klagenden Partei entsprechende Schmerzen und Beschwerden im betroffenen Knie eingestellt hätten, welche in weiterer Folge zu einer Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit geführt hätten. Es genüge bei unfallähnlichen Körperschädigungen, wenn ein bereits vorbestandener pathologischer Schaden durch ein unfallähnliches Ereignis manifest werde. Darunter werde nach ständiger Judikatur verstanden, dass sich entsprechende Probleme und Schmerzen bei der betroffenen Person einstellen und diese sodann zu einer Arbeitsunfähigkeit führen würden. Es sei aber bei unfallähnlichen Körperschädigungen nicht verlangt, dass die versicherte Person beweisen müsste, dass die bestehende Schädigung wie hier beim Meniskus direkt kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sei. Vielmehr reiche es eben aus, wenn entsprechende Beschwerden oder Beeinträchtigungen durch das unfallähnliche Ereignis manifest würden. Der Gesetzgeber habe gerade im Bereich der unfallähnlichen Körperschädigungen die für die versicherte Person bestehende Beweisprobleme dadurch beseitigen wollen, dass der Beweis einer kausalen Schädigung der betroffenen Körperregion durch das unfallähnliche Ereignis nicht zu erbringen sei. Vielmehr habe die versicherte Person lediglich zu beweisen, dass durch das unfallähnliche Ereignis direkt kausal eine entsprechende Manifestierung von Beschwerden eingetreten sei. Die beklagte Partei gehe in ihrer Revision aber zu Unrecht davon aus, die klagende Partei hätte unter Beweis stellen müssen, dass die unfallähnliche Körperschädigung, die Verletzung am Meniskus, direkt auf das unfallähnliche Ereignis zurückzuführen sei. Zu beweisen habe die versicherte Person einzig, dass die unfallähnliche Körperschädigung ausgehend vom unfallähnlichen Ereignis manifest geworden sei, so wie gegenständlich durch das unmittelbare Auftreten von entsprechenden Beschwerden, welche durch medizinische Massnahmen zu beseitigen waren. Auch die beklagte Partei bestreite nicht, dass bei der klagenden Partei unmittelbar nach dem unfallähnlichen Ereignis entsprechende Beschwerden aufgetreten seien, die in weiterer Folge auch zu einer Behandlungsbedürftigkeit der klagenden Partei geführt hätten. Insoweit sei diese Kausalkette durchwegs feststehend und auch von der beklagten Partei nicht bestritten. Sie bestreite daher auch nicht, dass die Manifestierung von Beschwerden im oben aufgezeigten Sinne nicht stattgefunden hätte und dass die diesbezügliche Rechtsansicht des Berufungsgerichtes unrichtig wäre. Sie stelle sich vielmehr auf dem Standpunkt, dass das Berufungsgericht ausgehend von den Feststellungen zu beachten gehabt hätte, dass der bei der klagenden Partei festgestellte Meniskusschaden nicht direkt kausal auf das unfallähnliche Ereignis zurückzuführen sei. Das Berufungsgericht habe diese Massgabe auch nicht in Zweifel gezogen, es habe aber völlig korrekt die Ansicht vertreten, dass solche Anforderungen im Zusammenhang mit unfallähnlichen Körperschädigungen gerade nicht gestellt werden könnten, weil im Zusammenhang mit unfallähnlichen Körperschädigungen eben der Nachweis der Manifestierung von entsprechenden Beschwerden im Zusammenhang mit der unfallähnlichen Körperschädigung für die Leistungspflicht des Unfallversicherers ausreichend sei.
5. Die Revision ist rechtzeitig und zulässig (Art 97bis Abs 2 4. Satz AHVG, §§ 488 ff ZPO).
6. Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
6.1. Art 91 des Unfallversicherungsgesetzes (UVersG) enthält besondere Bestimmungen über Einsprachen und Klagen, nicht aber über gerichtliche Zuständigkeiten oder über das weitere gerichtliche Verfahren. Hierüber gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und der Zivilprozessordnung (ZPO) [OGH, Urteil vom 07.12.2006 zu 8 CG.2004.318, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 223, Erw 10, bestätigt mit Urteilen vom 07.10.2011 zu 5 CG.2009.228, Erw 14.3, oder vom 06.08.2012 zu 9 CG.2011.26, Erw 18]. Nach den allgemeinen Bestimmungen erweist sich die Revision als zulässig (§ 471 Abs 1 ZPO und § 1 Abs 1 Bst c GOG).
6.2. Art 96 AHVG und die hierzu entwickelte, das Revisionsverfahren nach dem Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht und nach dem Invalidenversicherungsrecht betreffende Rechtsprechung gelten nicht auch für das Revisionsverfahren nach dem sozialen Unfallversicherungsrecht. Während sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof dort vergewissert, ob das Fürstliche Obergericht die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen hinreichend festgestellt habe und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen, ist es ihm hier verwehrt, auf Feststellungen oder auf die Beweiswürdigung, auf der sie beruhen, zurückzukommen und eigene Feststellungen zu treffen; denn nach den hier geltenden allgemeinen Bestimmungen der ZPO sind behauptete unrichtige Feststellungen kein Revisionsgrund (Entscheidung des OGH vom 2.8.2013 zu 09 CG.2011.99; GE 2013, 433).
6.3. Die Liechtensteinische Gesetzgebung zur Unfallversicherung entspricht inhaltlich im Wesentlichen der schweizerischen Unfallversicherungsgesetzgebung. Nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs soll übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gilt, soweit keine triftigen Gründe vorliegen, davon abzuweichen.
6.4. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art 15 Abs 1 UVersV; vgl auch Art 4 des schweizerischen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ein äusserer Faktor ist aussergewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (RKUV 2000 Nr U 368 S 99 E 2b mit Hinweisen; BGE 122 V 233 E 1, BGE 121 V 38 E 1a, je mit Hinweisen). Das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann nach Lehre und Rechtsprechung auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (RKUV 1999 Nr U 333 S 199 E 3c/aa und Nr U 345 S 422 E 2b). Bei unkoordinierten Bewegungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat, was beispielsweise dann zutrifft, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einen Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 Nr U 502 S 183 E 4.1). Dass es tatsächlich zu einem Sturz kommt, wird mithin nicht vorausgesetzt. Immerhin ist festzuhalten, dass der Nachweis eines Unfalls bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, insofern strengen Anforderungen unterliegt, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (RKUV 1996 Nr U 253 S 204 E 4d).
6.5. Versicherungsleistungen der Unfallversicherung sind auch bei Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind (sog unfallähnliche Körperschädigungen), zu gewähren (Art 6 Abs 1 UVersG). Die Regierung regelt durch Verordnung, welche Körperschädigungen als den Folgen eines Unfalles ähnlich anzusehen sind. Gemäss Art 15 Abs 2 UVersV sind bestimmte dort angeführte Körperschädigungen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkungen Unfällen gleichgestellt.
6.6. Das Erstgericht wie auch die Vorinstanz haben zu Recht auf die Kriterien der schweizerischen Rechtsprechung für die Voraussetzungen einer unfallähnlichen Körperverletzung abgestellt, da Art 15 Abs 2 UVersV dem Art 9 Abs 2 CH-UVV (in der bis 31.12.2016 gültigen Fassung) entspricht und aus dem Ausland rezipierte Gesetze grundsätzlich, sofern nicht triftige Gründe dagegen stehen, wie im Ursprungsland ausgelegt werden (vgl LES 2005, 100; LES 2007, 51; LES 2009, 198; StGH 2009/50, Erw 2.6).
6.7. Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art 15 Abs 2 UVersV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls (äusserer Faktor, Plötzlichkeit, Schädigung und Unfreiwilligkeit) erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, dh eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E 2.2 S. 467). Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art 15 Abs 2 lit a bis h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (BGE 129 V 466 E 2.1 und 467 E 2.2). Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt.
6.8. Im Rahmen der schweizerischen Gesetzgebung wurde die Leistungspflicht bei unfallähnlichen Körperschädigungen per 01.10.2017 neu geregelt (vgl Art 6 Abs 2 CH-UVG in der ab 1.1.2017 gültigen Fassung, wonach eine Leistungspflicht bei bestimmten Körperschädigungen besteht, sofern diese nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind). Die Liechtensteinische Gesetzgebung korrespondiert mit der bis 31.12.2016 geltenden schweizerischen Regelung, wonach eine Leistungspflicht bei bestimmten Körperschädigungen besteht, sofern diese nicht eindeutig auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.
Wie bereits ausgeführt, kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses, dh eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E 2.2 S. 467) besondere Bedeutung zu. Die Diagnose einer Listenverletzung allein genügt nicht für den Nachweis eines unfallähnlichen Ereignisses.
Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E 4.1 S 468 mit Hinweisen). Nicht erfüllt ist jedoch das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen, welche sich als Symptome einer Schädigung nach Art 15 Abs 2 UVersV herausstellen, mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zur Körperschädigung führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen Schädigungen nach Art 15 Abs 2 UVersV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 E 4.2.2 S 470). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E 4.3 S 471).
7. Das Vorliegen dieses äusseren Faktors ist mit den Vorinstanzen hier zweifelsfrei zu bejahen. Zusätzlich liegt auch das Merkmal der Ungewöhnlichkeit vor, da ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam programmwidrig beeinflusst hat (BGE 130 V 117).
7.1. Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest bzw ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr U 206 S 326 E 3b, 1992 Nr U 142 S 75 E 4b, je mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 125 f. E. 9.5 mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2009 UV Nr 3 E. 2.2; RKUV 2000 Nr U 363 S 45 E 2, 1994 Nr U 206 S 326 E 3b, 1992 Nr U 142 S 75 E 4b).
Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt schliesslich die Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (SVR 2010 UV Nr 31 S 125; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2011, 8C_476/2011 E 6.1). Solange dieser Zeitpunkt nicht erreicht ist, hat die versicherte Person Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung und zwar selbst dann noch, wenn sich die Gesundheitsschädigung bei einer Gewichtung der konkurrierenden Ursachen zum stark überwiegenden Teil als Krankheitsfolge darstellt (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2008, 8C_677/2007 E 2.3.1, vom 1. Dezember 2011, 8C_381/2011 E 2.2 und vom 5. Dezember 2011, 8C_476/2011 E 6.2 mit Hinweisen).
7.2. Im Wesentlichen kann damit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 469a iVm § 482 ZPO). Die Vorinstanz verweist zu Recht auf den unstrittigen Sachverhalt, wonach der Kläger bis zum Ereignis des 15.10.2016 die ihm aufgetragenen Arbeiten grundsätzlich beschwerdefrei leisten konnte, somit der vorbestehende Meniskusriss im rechten Knie keine eine Arbeitsunfähigkeit auslösende Schmerzen bewirkte oder der Kläger sonstige Beschwerden hatte. Mit dem Unfallereignis erfolgte eine Prellung und damit eine Traumatisierung der vorgeschädigten Kniegelenke. Erst die am 12.12.2016 erfolgte Arthroskopie des rechten Kniegelenks führte schliesslich zur Beschwerdefreiheit am 09.01.2017. Offenkundig wurden die Schmerzen und Beschwerden des Klägers im Bereich des degenerativ vorbestehenden Meniskusrisses im rechten Knie erst durch den Sturz ausgelöst. Aufgrund dieser Feststellung, welche im Einklang mit den Feststellungen des Erstgerichts steht, hat die Vorinstanz - im Sinne der vorstehenden Erwägungen - zu Recht den Anspruch des Klägers auf das Taggeld für die gesamte, unstrittig festgestellte Dauer der Arbeitsunfähigkeit bestätigt.
8. Damit erweist sich die Revision als nicht berechtigt, weshalb ihr spruchgemäss keine Folge zu geben ist. Das Urteil des Obergerichts vom 21.06.2018 ist zu bestätigen.
9. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Die Revisionswerberin wird zum Kostenersatz für das vorliegende Verfahren verpflichtet und ist schuldig, dem Revisionsgegner die tarifmässig richtig verzeichneten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vier Wochen zu ersetzen.
Vaduz, am 01. März 2019