Die Revision ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, in der Hauptsache an Geld oder Geldeswert CHF 50.000,00 nicht übersteigt und das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil in der Hauptsache zur Gänze bestätigt hat.
Wenn für die Beurteilung der schuldrechtlichen Fragen (hier: Vereinbarung eines Kaufrechts und Ausübung desselben unter bestimmten Bedingungen) nicht mehr die dem Eheverhältnis eigentümlichen Rechte und Pflichten massgebend sind, also eine Streitigkeit besteht, die auch unter anderen Personen denkbar ist, liegt nicht der Ausnahmetatbestand gemäss § 471 Abs 3 Z 3 ZPO, sondern eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, für die die Rechtsmittelbeschränkung des § 471 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO gilt.
Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung ändert nichts an der Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil sie ein versagtes Rechtsmittel nicht zulässig macht (Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung).
03 CG. 2018.196
OGH. 2019.51
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch B, wider die beklagte Partei C, vertreten durch D, als Verfahrenshelfer, wegen Eintragung eines Kaufrechts (Streitwert CHF 50'000.00) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 30.04.2019, 03 CG.2018.196-99, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 31.10.2018, 03 CG.2018.196-88, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Revision wird z u r ü c k g e w i e s e n.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision, die beklagte Partei die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
1. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 28.01.2016, 08 EG.2016.7-2, wurde die am 31.01.2009 vor dem Standesamt E geschlossene Ehe der Streitteile gemäss Art 50 EheG rechtskräftig geschieden. Gleichzeitig wurde die als gerichtlicher Vergleich abgeschlossene Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung gemäss Art 50 Abs 2 EheG sowie gemäss Art 96 Abs 1 und 2 AussStrG genehmigt. Diese Vereinbarung lautet:
"1. Ehewohnung (*** Grdst. Nr. ***)
C ist am 31.08.2014 aus der gemeinsamen Ehewohnung, ***, ***. Grdst. Nr. ***, ausgezogen. A wird die in seinem grundbücherlichen Alleineigentum stehende Ehewohnung weiter bewohnen, weshalb sich eine Zuweisung der Ehewohnung erübrigt.
2. Zweitwohnung (*** Grdst, Nr. ***)
C behält die in ihrem grundbücherlichen Alleineigentum stehende Zweitwohnung, ***, *** Grdst. Nr. ***, samt der auf der Liegenschaft haftenden Hypothekarschuld iHv CHF 640.000,00.
C räumt A ein Kaufrecht gemäss Sachenrecht für diese Liegenschaft ein, wonach A berechtigt ist, diese Liegenschaft gegen Übernahme der darauf lastenden Hypothek zu erwerben.
3. Unterhalt und Vermögensaufteilung
A verpflichtet sich, an C innert einer Woche ab Rechtskraft der Scheidung einen Betrag von CHF 50'000.00, innert drei Monate ab Rechtskraft der Scheidung einen Betrag von CHF 235'000.00 zu bezahlen.
Wenn A den Betrag von CHF 235'000.00 nicht innerhalb von drei Monaten bezahlt, erhöht sich der von A zu bezahlende Betrag auf CHF 250'000.00.
Mit der vollständigen Bezahlung dieser Beträge sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien unter dem Titel Unterhalt und Vermögensaufteilung abgegolten und verglichen, und zwar auch im Fall der Not und geänderter Verhältnisse.
Das zu Punkt 2. A eingeräumte Kaufrecht darf dieser frühestens nach vollständiger Bezahlung der vorgenannten Beträge ausüben.
Die bei Eintragung und bei Ausübung des Kaufrechts anfallenden Grundbuchgebühren werden von A getragen.
Ab Ausübung des Kaufrechts hat C eine Frist von vier Monaten, die unter Punkt 2. genannte Liegenschaft zu räumen.
C verpflichtet sich, die per heute bestehende hypothekarische Belastung auf der unter Punkt 2. angeführten Liegenschaft nicht zu erhöhen.
A übernimmt per sofort die Gebäudeversicherung für die unter Punkt 2. angeführte Liegenschaft.
4. Hausrat / Fahrzeuge
Unbeschadet der Vereinbarungen gem. Pkt. 3 und 4 des gerichtlichen Vergleichs vom 29.01.2015 zu 06 CG.2015.3 (ON 5) verständigen sich die Parteien auf eine faire Aufteilung des restlichen Hausrats.
Die Parteien vereinbaren, dass C sämtliche nicht fest eingebauten Fahrnisse auf dem ***. Grdst. Nr. *** in ihr Eigentum übernehmen darf, dies einschliesslich des Fahrzeuges Mercedes Benz, ***, mit dem amtlichen Kennzeichen FL ***.
5. Austrittsleitungen aus der beruflichen Vorsorge
Hinsichtlich des Vermögenszuwachses aus der beruflichen Vorsorge ist die jeweils im Zeitraum von der Eheschliessung am 31.01.2009 bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft am 31.08.2014 erworbene Austrittsleistung je hälftig aufzuteilen und jeweils dem anderen Partner dieser Vereinbarung zu überweisen beziehungsweise zwischen den bezüglichen Vorsorgeeinrichtungen so auszugleichen, dass A und C jeweils per 31.08.2014 über die gleich hohen Austrittsleistungen verfügen. Die Antragsteller verpflichten sich hiermit, jeweils bei ihrer Vorsorgeeinrichtung die dafür notwendigen Veranlassungen vorzunehmen.
Einvernehmlich wird festgehalten, dass kein Vorsorgefall eingetreten ist."
2. Mit seinem am 05.09.2016 eingebrachten Antrag begehrte der Kläger die Erlassung eines Amtsbefehls, wonach zur Sicherung des ihm gemäss rechtskräftigem Scheidungsbeschluss zustehenden Kaufrechts hinsichtlich der ***. Parzelle Nr. *** das Amt für Justiz, Abteilung Grundbuch, angewiesen werde, ein Belastungs- und Veräusserungsverbot bei der ***. Parzelle *** vorzumerken bzw einzutragen. Mit Beschluss vom 06.09.2016 erliess das Fürstliche Landgericht den beantragten Amtsbefehl (ON 2). Dem gleichzeitig mit dem Einspruch gegen den Amtsbefehl erhobenen Rekurs gab das Fürstliche Obergericht teilweise Folge und änderte die angefochtene Entscheidung dahingehend ab, dass die Erlassung des Amtsbefehls vom gerichtlichen Erlag einer Sicherheitsleistung von CHF 50'000.00 abhängig gemacht werde (ON 13). Der Kläger erlegte in der Folge die Sicherheitsleistung (ON 14, 16).
Im Einspruchsverfahren war die Beklagte als Sicherungsgegnerin erfolgreich. Das Fürstliche Landgericht gab mit Beschluss vom 20.12.2016 dem Einspruch der Beklagten statt, sprach aus, dass die einstweilige Verfügung vom 06.09.2016 nicht statthaft und unangemessen sei, und hob den Amtsbefehl auf (ON 23). Dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 21.02.2017 keine Folge (ON 30).
3.1. Mit seiner am 10.10.2016 eingebrachten Rechtfertigungsklage stellte der Kläger folgende Begehren:
"1. Das Amt für Justiz, Abteilung Grundbuch, wird angewiesen, das dem Kläger gemäss Scheidungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 28.01.2016 zu 08 EG.2016.7 zustehende, unbefristete Kaufrecht hinsichtlich der ***. Parzelle Nr. *** bei der ***. Parzelle Nr. mit einer Fläche von 1'150 m2, ***strasse, Plan Nr ***, Gebäude, Acker, Wiese, Weide, vorzumerken.
In eventu:
1.a) Die Beklagte ist, bei sonstiger Exekution, verpflichtet, sämtliche Erklärungen zu leisten und Unterschriften abzugeben, damit das dem Kläger gemäss Scheidungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 28.01.2016 zu 08 EG.2016.7 zustehende, unbefristete Kaufrecht hinsichtlich der ***. Parzelle Nr *** bei der ***. Parzelle Nr *** mit einer Fläche von 1'150 m2, ***strasse, Plan Nr ***, Gebäude, Acker, Wiese, Weide, vorgemerkt werden kann.
Der Kläger brachte dazu im Wesentlichen vor: Das im Scheidungsvergleich vereinbarte Kaufrecht sei nicht befristet. Die im Scheidungsvergleich getroffenen Vereinbarungen über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche stünden nicht in einem synallagmatischen Verhältnis zueinander. Die Beklagte habe mitgeteilt, dass sie sich nicht mehr an die Scheidungsvereinbarung gebunden fühle. Er sei darüber informiert worden, dass die Beklagte die Immobilie in *** verkauft habe. Die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses stünde der Kündbarkeit des Vergleichs entgegen, eine gerichtliche Entscheidung könne nicht durch eine einseitige Kündigung aufgehoben werden. Soweit die Unmöglichkeit der Erfüllung des Leistungsbegehrens eingewendet werde, sei auf § 242 ZPO zu verweisen, wonach die Veräusserung einer streitverfangenen Sache unbeachtlich sei.
3.2. Die Beklagte bestritt und wendete im Grossen und Ganzen ein, dass es sich bei dem allein strittigen Kaufrecht um ein Rechtsgeschäft handle, das weder unterhaltsrechtlichen Charakter noch eine gesetzliche Aufteilung des Vermögenszuwachses zum Inhalt habe. Es handle sich vielmehr um ein bedingtes beiderseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft im Sinne des ABGB, von dem die Beklagte mangels Erfüllung der Verpflichtungen durch den Kläger zurücktreten habe können. Der Verkauf der ***. Parzelle Nr *** sei zwischenzeitlich grundbücherlich durchgeführt. Punkt 1. des Urteilsbegehrens sei unzulässig, weil im Zivilprozess lediglich Pflichten zwischen den Prozessparteien zu beurteilen seien und Aufträge an ein Amt nicht Gegenstand des Klagebegehrens sein könnten. Das Eventualbegehren zu Punkt 1.a) könne die Beklagte infolge Unmöglichkeit der Leistungen nicht mehr erfüllen, sie sei nämlich nicht mehr Eigentümerin der ***. Parzelle Nr ***.
4. Das Fürstliche Landgericht wies mit Urteil vom 31.10.2018 sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass die Punkte 2. und 3. der Scheidungsvereinbarung in einem synallagmatischen Verhältnis zueinander stünden. Die Beklagte sei deshalb berechtigt gewesen, nach fruchtloser Ansetzung einer 14-tägigen Nachfrist von der Scheidungsvereinbarung, soweit davon das Kaufrecht betroffen gewesen sei, zurückzutreten. Aber auch bei Auslegung des Scheidungsvergleichs nach den §§ 914 f ABGB sei davon auszugehen, dass redliche und vernünftige Parteien keine längere Zahlungsfrist vereinbart hätten, als sie tatsächlich zur Verfügung gestanden sei, sodass mangels Zahlung das Klagebegehren nicht zu Recht bestehe.
5. Der dagegen erhobenen Berufung des Klägers gab das Fürstliche Obergericht mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung keine Folge.
Das Hauptbegehren sei allein deshalb abzuweisen, weil das Amt für Justiz, Abteilung Grundbuch, nicht Partei des gegenständlichen Verfahrens sei und deshalb auch nicht zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet werden könne. Das Eventualbegehren scheitere daran, dass die damit begehrte Leistung unmöglich geworden sei, weil die Beklagte die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 16.11.2017 veräussert habe. Sollte tatsächlich ein Kaufrecht des Klägers bestehen, wäre er auf die Bestimmung des § 920 ABGB zu verweisen. § 242 ZPO komme hier nicht zum Tragen, weil der Kläger gegenüber der Beklagten ein bloss obligatorisches Recht (Kaufrecht), nicht aber ein dingliches Recht geltend mache und nach § 242 ZPO die streitverfangene Sache nach materiellem Recht die Eignung haben müsse, auf den Erwerber überzugehen, ihn also eine identische Verpflichtung wie den Veräusserer treffen müsse.
Darüber hinaus seien auch die bekämpften Entscheidungsgründe zutreffend. Nach den getroffenen Feststellungen bestehe kein Zweifel, dass das vereinbarte Kaufrecht und die in Absatz 2 Ziffer 3. der Scheidungsvereinbarung vereinbarte Ausgleichszahlung synallagmatisch so eng verknüpft seien, dass ein Rücktritt vom gerichtlichen Vergleich gemäss § 918 ABGB jedenfalls möglich sei. Da der Kläger den vereinbarten Betrag von CHF 250'000.00 trotz entsprechender Aufforderung und Nachfristsetzung durch die Beklagte bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht bezahlt habe, erachte auch das Berufungsgericht den von der Beklagten erklärten Rücktritt vom "Kaufrecht" bei entsprechender Vertragsauslegung für zulässig, sodass auch aus diesem Grund ein Anspruch des Klägers, wie er ihn mit dem Eventualbegehren geltend gemacht habe, nicht bestehe. Eine solche Auslegung der Scheidungsvereinbarung habe auch der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 16.05.2017, StGH 2017/24, für vertretbar erachtet.
6. Diese Entscheidung bekämpft der Kläger "lediglich aus anwaltlicher Vorsicht" mit einer rechtzeitig erstatteten, auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision. Er strebt damit eine Abänderung der obergerichtlichen Entscheidung dahingehend an, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde, hilfsweise begehrt er die Aufhebung der obergerichtlichen Entscheidung und die Zurückverweisung an das Fürstliche Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichts (gemeint offenbar: des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs). Er stellt auch einen Kostenantrag.
Die Beklagte bestreitet in ihrer ebenfalls fristgerecht eingebrachten Revisionsbeantwortung das Vorliegen des geltend gemachten Revisionsgrundes und beantragt, der Revision keine Folge zu geben und dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
7. Die Revision ist nicht zulässig; sie ist zurückzuweisen.
7.1. Gemäss § 471 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO idF LGBl 207/2018 ist die Revision unzulässig, wenn der in sinngemässer Anwendung der Art 3 ff des Gesetzes über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten bestimmte Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), in vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Hauptsache an Geld oder Geldeswert insgesamt den Betrag von CHF 50'000.00 nicht übersteigt und das angefochtene Urteil des Landgerichts vom Berufungsgericht in der Hauptsache zur Gänze bestätigt wird. Gemäss Punkt III Abs 2 Übergangsbestimmungen im Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung finden die Rechtsmittelbeschränkungen, unter anderem des § 471 ZPO, keine Anwendung auf die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällten Entscheidungen.
7.2. Das hier angefochtene Urteil des Berufungsgerichts stammt vom 30.04.2019, ist also zeitlich nach der am 01.01.2019 in Kraft getretenen ZPO Novelle ergangen. Die Rechtsmittelbeschränkung gemäss § 471 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO ist daher anzuwenden.
7.3. Der Kläger hat die geltend gemachte "Eintragung eines Kaufrechts" gemäss Art 8 Abs 1 RATG mit CHF 50'000.00 bewertet (vgl § 56 Abs 2 öJN). Zu einer Neufestsetzung des Werts des Streitgegenstands im Sinn des Art 9 RATG ist es nicht gekommen, auch nicht im vorangegangenen Berufungsverfahren. Der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, hat daher CHF 50'000.00 nicht überstiegen.
7.4. Zweifelsohne handelt es sich bei dem hier zugrundeliegenden Streitgegenstand um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Ganz allgemein handelt es sich dann um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, wenn mit der Klage letztlich - wie auch hier - ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird. Nicht zu den vermögensrechtlichen Streitigkeiten zählen damit beispielsweise "Statusprozesse" - insbesondere Ehescheidungsklagen, Klagen auf Bestreitung der ehelichen Geburt oder auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft - sowie Klagen über höchstpersönliche Ansprüche, die ihrem Wesen nach einer Bewertung durch Geld nicht zugänglich sind (BuA Nr 19/2018, S 122).
7.5. Soweit die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung die Zulässigkeit der Revision auf § 471 Abs 3 Z 3 ZPO stützt und damit argumentiert, dass unter die Streitigkeiten der Ehegatten wegen vermögensrechtlicher Ansprüche im Sinne des § 534 ZPO auch Streitigkeiten über den rechtlichen Gehalt und die Auslegung von Vergleichen über die Nebenfolgen der Scheidung fallen könnten, ist zu entgegnen: Nach neuerer und inzwischen ständiger Rechtsprechung des öOGH fallen nunmehr Ansprüche, auch wenn sie aus einem aus Anlass einer einvernehmlichen Scheidung geschlossenen gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen ergehen, jedenfalls dann nicht unter "die anderen aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden Streitigkeiten" gemäss § 49 Abs 2 Z 2b öJN, wenn für die Beurteilung der insoweit aufgeworfenen schuldrechtlichen Fragen nicht mehr die dem Eheverhältnis eigentümlichen Rechte und Pflichten massgebend sind (5 Ob 134/10g EF-Z 2011/22, 31 = EFSlg 728.232 und EFSlg 128.233; 9 Ob 22/16z EFSlg 151.267; 4 Ob 190/16v EF-Z 2017/95, 188 [Gitschthaler]; 6 Ob 133/17b EF-Z 2018/23, 41; Mayr in Rechberger5 § 49 JN Rz 9; Nademleinsky in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht § 49 JN Rz 7). Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Eheleute sind nur solche, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten nicht zu lösen sind; die Wurzel des Konflikts muss demnach in einem Meinungsstreit über Rechte und Pflichten liegen, die sich aus dem Eheband der Streitteile ergeben, zumindest muss das Eheverhältnis dafür mitbestimmend sein. Ein auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis erzeugt keine Streitigkeiten, für die das gegenseitige Verhältnis von Ehepartnern typisch ist (4 Ob 190/16v; RIS-Justiz RS0044093; RS0121843).
In Anlehnung an diese Judikatur des öOGH ist für die im hier zu beurteilenden Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen das (frühere) Eheband der Streitteile nicht massgebend, weil es denkbar ist, dass auch unverheiratete Parteien eine Vereinbarung über ein Kaufrecht an einer im Alleineigentum eines von ihnen stehenden Liegenschaft unter bestimmten Bedingungen abschliessen. Eine Subsumtion der gegenständlichen Streitigkeit unter § 471 Abs 3 Z 3 ZPO scheidet daher aus.
7.6. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil zur Gänze bestätigt. Es besteht daher gemäss § 471 Abs 2 Z 2 ZPO auch das kumulativ vorausgesetzte Kriterium der "Konformität" (Stellungnahme der Regierung Nr. 61/2018 Seite 14; siehe auch Protokoll über die öffentliche Landtagssitzung vom 5./6./7. September 2018, (Teil)Reform der ZPO 2. Lesung 1689 ff). Die Revision ist daher unzulässig und damit zurückzuweisen.
7.7. Dem nunmehr angefochtenen Urteil war eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Inhalts angeschlossen, dass gegen dieses Urteil binnen der unerstreckbaren Frist von 4 Wochen ab Zustellung das Rechtsmittel der Revision an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof in Vaduz zulässig ist. Dieser Umstand vermag an der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nichts zu ändern, weil eine falsche Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich versagtes Rechtsmittel nicht zulässig macht (LES 2018, 214; GE 2010, 532 uva). Wie der Kläger in seinem Rechtsmittel zugestanden hat, hat er die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf die Gesetzeslage ohnehin erkannt.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 40 ZPO. Demnach hat der Kläger die Kosten seines unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, weshalb dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig war und damit nicht zu entlohnen ist (vgl LES 2018, 214 mwN; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 41 ZPO E 209).
Vaduz, am 30. August 2019