Provisorialmassnahmen nach Art 276 EO können nur bei Bescheinigung des Anspruchs und dessen Gefährdung erlassen werden. Dabei ist auf eine objektive Gefährdung abzustellen. Deren Tatbestandsmerkmal erfordert die Behauptung und Bescheinigung von Umständen, die im konkreten Einzelfall das Vorliegen einer konkreten Gefährdung wahrscheinlich machen. Die abstrakt stets gegebene Möglichkeit einer Rechtsverletzung reicht nicht aus, um dieses Tatbestandsmerkmal zu erfüllen. Die Behauptungs- und Bescheinigungslast obliegt der gefährdeten Partei (Anspruch auf Herausgabe einer Blankozessionsurkunde und Untersagung der Verfügung über die Gründerrechte an einer Anstalt).
03 CG. 2019.11
OGH. 2019.38
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsrekursgericht hat durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei bzw des Sicherungswerbers A, vertreten durch O, gegen die beklagte Partei und Sicherungsgegnerin B, vertreten durch ..., wegen Herausgabe und Sicherung einer Blankozessionsurkunde (Streitwert CHF 50'000.00), infolge des Revisionsrekurses des Sicherungswerbers gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 02.04.2019, 03 CG.2019.11-24, mit dem über Rekurs der Sicherungsgegnerin der Amtsbefehl des Fürstlichen Landgerichtes vom 29.01.2019, 03 CG.2019.11-13, im Wesentlichen im Sinne einer Abweisung des Sicherungsantrages abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Der Sicherungswerber ist schuldig, der Sicherungsgegnerin zuhanden ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit CHF 1'791.27 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1. Die C Anstalt mit Sitz an der Adresse der Beklagten wurde1988 von der D AG im Auftrag des Klägers als Anstalt mit Gründerrechten gegründet. Die C Anstalt diente und dient dem Kläger als Holdinggesellschaft für seine Mehrheitsbeteiligung an der E AG mit Sitz in Deutschland. Die E AG wiederum hält Beteiligungen an Unternehmen, die weltweit in der Umwelt- und Abfallwirtschaft tätig sind.
Die D AG beendete ihre Geschäftstätigkeit im Jahre 2014. Das Mandat zur Verwaltung der C Anstalt, einschliesslich der Ausübung der Gründerrechte, wurde aus diesem Anlass von der Beklagten übernommen, weshalb die Blankozessionsurkunde in diesem Jahr von der Beklagten neu ausgestellt wurde.
F, die Ehegattin des Sicherungswerbers, verlangte mit Email vom 22.03.2018 von der Beklagten die Herausgabe aller "Aktien" der C Anstalt.
Mit Antrag vom 07.06.2018 zu 3R NZ.2018.14 begehrte die Beklagte beim Fürstlichen Landgericht die gerichtliche Hinterlegung des Originals der Blankozessionsurkunde. Das Fürstliche Landgericht hat mit Beschluss vom 06.07.2018 den Antrag auf gerichtliche Hinterlegung der Zessionsurkunde bewilligt und festgehalten, dass mit der physischen Hinterlegung der Zessionsurkunde am 13.08.2014, die gleichzeitig mit der Antragstellung erfolgte, die Antragstellerin aus ihrer Schuld befreit sei. Die Hinterlegung sei endgültig und könne von der Antragstellerin nicht mehr aufgehoben werden. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Herausgabe der hinterlegten Zessionsurkunde nur an diejenige Partei erfolgen könne, die entweder die Zustimmung des anderen Erlagsgegners oder ihr Recht durch ein rechtskräftiges Urteil eines liechtensteinischen Gerichts nachweist. Als Antragsgegner wurden F und der nunmehrige Sicherungswerber angeführt. Mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 18.10.2018, 3R NZ.2018.14-21, wurde über Rekurs des nunmehrigen Sicherungswerbers der genannte Beschluss dahin abgeändert, dass der Antrag auf gerichtliche Hinterlegung der Zessionsurkunde abgewiesen wurde. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 01.03.2019 einen dagegen von F erhobenen Revisionsrekurs mangels Beschwer zurück.
2. Der Kläger und Sicherungswerberstellte mit seiner am 16.01.2019 beim Erstgericht eingebrachten Klage das Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, dem Kläger binnen fünf Tagen die Blankozessionsurkunde über die Gründerrechte an der C Anstalt vom 13.08.2014 im Original auszuhändigen, in eventu einer Ausfolgung dieser Urkunde durch das Fürstliche Landgericht als Hinterlegungsgericht an den Kläger zuzustimmen. Gleichzeitig wurde die Erlassung eines Amtsbefehls beantragt, wonach der Beklagten bis zum rechtskräftigen Abschluss über die genannte Klage jede Verfügung über die Blankozessionsurkunde über die Gründerrechte an der C Anstalt vom 13.08.2014, insbesondere für den Fall der Zurückstellung dieser Urkunde durch das Gericht im Rahmen des Hinterlegungsverfahrens an die Beklagte, untersagt werde. Weiters wolle demnach der Beklagten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Klage "jede Verfügung über die Gründerrechte an der C Anstalt untersagt werden, insbesondere diese Gründerrechte an Dritte zu übertragen oder in irgendeiner Form zu belasten."
Dazu brachte der Kläger und Sicherungswerber zusammengefasst vor, er sei Inhaber der Gründerrechte der C Anstalt. Seit 28.02.2018 versuche der Sicherungswerber vergeblich, von der Beklagten die Herausgabe der Zessionsurkunde und die Übertragung des Treuhandmandats auf die G Treuhand- und Verwaltungs Anstalt zu erwirken. Dies werde von der Beklagten mit unterschiedlichen und nicht stichhältigen Argumenten verweigert. Diese habe, ohne den Sicherungswerber darüber in Kenntnis zu setzen, mit dem Sohn des Beklagten, H, und mit F, die sich in massgeblichen geschäftlichen Belangen gegen den Sicherungswerber gestellt hätten, korrespondiert. Der Sicherungsgegnerin stehe hinsichtlich der Zessionsurkunde kein Zurückbehaltungsrecht zu, insbesondere auch nicht zwecks Erlangung von pauschalen Freistellungserklärungen. Deren Weigerung auf Übergabe der Zessionsurkunde sei vertrags- und treuwidrig. Sie sei auch nicht berechtigt, die Ehefrau des Klägers als angebliche Vertragspartnerin vorzuschieben, noch dazu ohne jede Prüfung der Sach- und Rechtslage. Ganz offenkundig stecke die Sicherungsgegnerin nun aus eigennützigen Überlegungen mit dem Sohn und der Ehefrau des Klägers unter einer Decke. Die Hinterlegung der Zessionsurkunde sei damit unrechtmässig und ohne schuldbefreiende Wirkung erfolgt. Auch noch nach Hinterlegung der Zessionsurkunde bei Gericht habe der Sicherungswerber die Sicherungsgegnerin aufgefordert, die Gründerrechte an der C Anstalt herauszugeben und für den Fall, dass die Zessionsurkunde noch hinterlegt sei, das vorbehaltlose Einverständnis zur umgehenden Übertragung der Gründerrechte auf den Kläger und zur Herausgabe der Zessionsurkunde abzugeben. Dazu verwies der Sicherungswerber im Sinn der Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes im erwähnten Beschluss des Hinterlegungsverfahrens darauf, dass ein konkurrierendes Recht von F nicht einmal schlüssig behauptet worden sei. In einem Antwortschreiben sei die Sicherungsgegnerin auf diese Umstände überhaupt nicht eingegangen und habe lediglich auf den von F erhobenen Revisionsrekurs verwiesen sowie jede Zusage an den Sicherungswerber verweigert. Auch ein weiteres Aufforderungsschreiben des Sicherungswerbers habe die Sicherungsgegnerin faktisch ignoriert. Damit sei die objektive und subjektive Gefährdung bescheinigt, dass die Sicherungsgegnerin das von ihr bestrittene Recht des Sicherungswerbers an der Zessionsurkunde über die Gründerrechte an der C Anstalt weiterhin und auch noch bei einer Rückstellung der Zessionsurkunde durch das Hinterlegungsgericht ignorieren werde. Vielmehr werde sie über diese Urkunde entgegen ihrer Verpflichtung gegenüber dem Sicherungswerber, beispielsweise zugunsten von F oder deren Sohn verfügen. Dadurch werde die Verwirklichung des geltend gemachten Herausgabeanspruchs zum Schaden des Sicherungswerbers vereitelt oder zumindest erheblich erschwert.
3. Die Beklagte und Sicherungsgegnerinäusserte sich zum Antrag auf Erlass eines Amtsbefehls zusammengefasst dahin, dass auf Seiten des Sicherungswerbers weder eine subjektive noch eine objektive Gefährdung vorliege und dementsprechend auch nicht schlüssig behauptet bzw bescheinigt worden sei. Die Sicherungsgegnerin habe kein Verhalten gesetzt, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vereitelung der gebotenen Anspruchserfüllung erwarten lassen könne. Die blosse Bestreitung des Anspruchs des Sicherungswerbers begründe keine subjektive Gefährdung. Im Hinblick auf die unklare Situation im Zusammenhang mit den geltend gemachten Gründerrechten habe die Sicherungsgegnerin die Zessionsurkunde bei Gericht hinterlegt. Damit habe diese ihre Verpflichtung bereits bewirkt. Schon aufgrund dieser Hinterlegung könne derzeit von keiner subjektiven Gefährdung des Anspruchs des Sicherungswerbers ausgegangen werden. Die Vornahme der Hinterlegung der Zessionsurkunde mache deutlich, dass die Sicherungsgegnerin aufgrund der auf die Zessionsurkunde geltend gemachten widerstreitenden Ansprüche keineswegs beabsichtige, die Zessionsurkunde an irgendeine Person herauszugeben. Andernfalls hätte dies längst geschehen können. Vor einem rechtskräftigen Abschluss des Hinterlegungsverfahrens könne die Sicherungsgegnerin die Zessionsurkunde vom Gericht nicht zurückverlangen. Der Sicherungswerber behaupte auch nicht einmal schlüssig, dass die Sicherungsgegnerin über die Zessionsurkunde zugunsten von F oder deren Sohn verfügen werde. Dies sei schon mangels Verfügungsgewalt der Sicherungsgegnerin rechtlich und faktisch nicht möglich. Die Aufhebung der Hinterlegung durch das Fürstliche Obergericht habe der Sicherungswerber durch die Erhebung des Rekurses alleine verursacht und verschuldet. Für eine einstweilige Zustandsregelung müsse ein gerichtliches Einschreiten zur Verhütung drohender Gewalt, zur Abwendung eines drohenden unwiderbringlichen Schadens oder von sonstigen vergleichbaren, erheblichen Nachteilen notwendig sein. Davon könne hier keine Rede sein. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Amtsbefehls seien daher nicht gegeben. Sollte er dennoch zu erlassen sein, stelle die Antragsgegnerin diverse prozessuale Anträge, auf die hier nicht weiter einzugehen ist.
4. Das Fürstliche Landgerichterliess am 29.01.2019 einen Amtsbefehl, mit dem der Sicherungsgegnerin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens jede Verfügung über die Blankozessionsurkunde, insbesondere für den Fall der Zurückstellung dieser Urkunde durch das Gericht im Rahmen des Hinterlegungsverfahrens, untersagt werde. Weiters wurde der Sicherungswerberin ebenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens jede Verfügung über die Gründerrechte an der C Anstalt, insbesondere durch Übertragung der Gründerrechte an Dritte oder deren Belastung, untersagt. Dieser Entscheidung legte das Erstgericht die auf den Seiten 17 unten bis 25 derselben wiedergegebenen Feststellungen zugrunde, auf die in sinngemässer Anwendung der §§ 494 Abs 3, 469a ZPO verwiesen wird und von denen die für das Revisionsrekursverfahren massgeblichen oben bzw. nachfolgend wiedergegeben werden:
"Seit Anfang des Jahres 2018 fordert der Kläger von der Beklagten vergeblich die Herausgabe der mit 13.08.2014 datierten Blankozessionsurkunde über die Gründerrechte an der C Anstalt ("Zessionsurkunde") und die damit verbundene Übertragung dieser Gründerrechte von der Beklagten als Treuhänderin auf den Kläger als Treugeber. (vgl Beilage R)
Die Beklagte behauptet ein mögliches Recht der Ehefrau des Klägers an diesen Gründerrechten. Dies jedoch erst nachdem der Kläger sich weigerte, der Beklagten eine pauschale Haftungsbefreiung auszustellen. Anfang Juni 2018 hinterlegte die Beklagte die Zessionsurkunde beim Fürstlichen Landgericht zu Gunsten des Klägers und seiner Ehefrau. Diese Hinterlegung wurde vom Gericht in erster Instanz bewilligt. (vgl Beilagen AA, AC)
Die C Anstalt und die an ihr bestehenden Gründerrechte wurden seit ihrer Gründung auf Rechnung des Klägers und gemäss dessen Weisungen verwaltet. Langjähriger Verwaltungsrat der C Anstalt war neben J der Zeuge K, nämlich von 2004 bis 2015. Die Treuhandaufgaben der D AG wurden wie gesagt im Jahr 2014 von der Beklagten übernommen und in gleicher Weise fortgeführt - als "treuhändische Inhaberin der Gründerrechte". (vgl Beilagen I, J und K)
H (der Sohn des Klägers), war in der Unternehmensgruppe der E AG seit dem Jahr 2013 in führender Position tätig. Er nahm vom 13.11.2013 bis zum 15.01.2018, zusammen mit seinem Vertrauten L, auch die Position eines Mitglieds des Verwaltungsrats der C Anstalt ein. (vgl. Beilage B)
Mit Beschluss vom 12.01.2018 beschloss die Beklagte als Inhaberin der Gründerrechte der C Anstalt auf Instruktion des Klägers vom 11.01.2018 die Löschung von H und L als Mitglieder des Verwaltungsrats. ( vgl. Beilage N)
Am 11.01.2018 suchten der Kläger und sein Schweizer Rechtsvertreter, RA M, das Büro der Beklagten auf. Der Kläger beantwortete alle Fragen von N und übergab ihm seinen Reisepass zwecks Anfertigung einer Kopie. Der Kläger übergab N ausserdem die oben genannte Instruktion einschliesslich der ausdrücklichen Bestätigung seiner wirtschaftlichen Berechtigung am Vermögen der C Anstalt. (Beilage M)
Mit Schreiben vom 16.01.2018 bestätigte die Beklagte die Identifizierung des Klägers und dessen Status als wirtschaftlich Berechtigter der C Anstalt. Die in Kopie beigefügte Zessionsurkunde enthielt eine Haftnotiz mit dem Namen des Klägers. (Beilagen O und P)
In der Folge versuchte die Beklagte vom Kläger eine Entlastung für die vergangenen Entwicklungen zu erhalten. Der Kläger bzw. sein Rechtsvertreter stellten klar, dass sie zuerst die jüngsten Entwicklungen analysieren und verstehen wollen. (vgl Beilage Q)
Der Kläger beauftragte dann die Kanzlei O, um eine Herausgabe der Zessionsurkunde und die Übertragung des Treuhandmandats auf die G Treuhand- und Verwaltungs-Anstalt zu erwirken. Diese Forderung wurde am 28.02.2018 schriftlich geltend gemacht. (vgl Beilage R)
Mit Schreiben vom 07.03.2018 forderten O Rechtsanwälte neuerlich die Herausgabe der Zessionsurkunde. (vgl Beilage U)
Am 07.03.2018 beschloss die Beklagte als fiduziarische Inhaberin der Gründerrechte der C Anstalt ihre Löschung als Mitglied des Verwaltungsrats und als Repräsentanz der C Anstalt - ohne Auftrag des Klägers. (vgl. Beilage V)
Mit Schreiben vom 08.03.2018 übermittelte die Beklagte eine Freistellungsvereinbarung mit dem Kläger. Dieser wird darin als Inhaber der Gründerrechte bezeichnet. Er soll die Beklagte für alle bisherigen Tätigkeiten umfassend entlasten. (vgl Beilage X)
In einem Schreiben vom 12.03.2018 gab die Beklagte erstmals Zweifel an der Berechtigung des Klägers in Bezug auf die von ihr treuhändisch gehaltenen Gründerrechte vor - wegen angeblich "mangelnder Kooperation" des Klägers ("des Kunden"). (vgl Beilage AA)
Mit E-Mail vom 13.03.2018 teilte O mit, dass weder eine mangelnde Kooperation des Klägers noch ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten an der Zessionsurkunde vorliegen. (vgl Beilage AB)
Mit E-Mail vom 12.03.2018 trat die Beklagte an H heran, um zu ergründen, ob dieser allenfalls die Position als "wirtschaftlich Berechtigter" beanspruchen möchte. (vgl. Beilage F aus 3R NZ.2018.14)
Am 20.03.2018 kontaktierte H die Beklagte und übermittelte ein Sorgfaltspflichtformular, das angeblich von seiner Mutter F unterzeichnet wurde. Offenbar sollte damit behauptet werden, dass F die (neue) Inhaberin der Gründerrechte der C Anstalt und die wirtschaftliche Berechtigte am Anstaltsvermögen ist. Ein Bezug zur C Anstalt findet sich in diesem Formular allerdings nicht. (Beilage AE und Beilagen H, I und J aus 3R NZ.2018.14)
Mit E-Mail vom 22.03.2018 begehrte F von der Beklagten die Herausgabe aller "Aktien" der C Anstalt. Eine Begründung für diesen angeblichen Anspruch findet sich nicht. (vgl. Beilage AE)
Der Kläger und seine Vertreter wurden über diese Korrespondenz mit den Familienmitgliedern des Klägers von der Beklagten nicht in Kenntnis gesetzt.
Ende Mai 2018 versuchte RA M nochmals, die Beklagte zur Übergabe des Gesellschaftsaktes der C Anstalt an die G Treuhand- und Verwaltungs-Anstalt zu bewegen, jedoch ohne adäquate Reaktion der Beklagten. (vgl. Beilage AG)
Mit Antrag vom 07.06.2018, 3R NZ.2018.14, begehrte die Beklagte beim Fürstlichen Landgericht die gerichtliche Hinterlegung des Originals der Zessionsurkunde. (vgl. ON 1 aus 3R NZ.2018.14)
Mit Beschluss vom 06.07.2018 zu 3R NZ.2018.14 bewilligte das Fürstliche Landgericht die beantragte Hinterlegung der Blankozessionsurkunde. (vgl. Beilage AH und ON 9 aus 3R NZ.2018.14) Diese befindet sich seither in Verwahrung beim Fürstlichen Landgericht.
Mit Beschluss vom 18.10.2018 wies das Fürstliche Obergericht über Rekurs des Klägers den Hinterlegungsantrag ab.
Im Nachgang zum oben angeführten Beschluss des Fürstlichen Obergerichts im Hinterlegungsverfahren 3R NZ.2018.14 vom 18.10.2018 forderte der Kläger über seine inländischen Rechtsvertreter die Beklagte mit Schreiben vom 26.11.2018 (neuerlich) auf, die Zessionsurkunde über die Gründerrechte an der C Anstalt herauszugeben, und für den Fall, dass die Zessionsurkunde noch bei Gericht liegt, das vorbehaltlose Einverständnis zur umgehenden Übertragung der Gründerrechte auf den Kläger und zur Herausgabe der Zessionsurkunde abzugeben (vgl Beilage AM).
Mit Schreiben vom 27.11.2018 ging die Beklagte darauf überhaupt nicht ein, verwies lediglich auf den Revisionsrekurs von F (vgl Beilage AN).
Mit Schreiben vom 13.12.2018 verwies der Kläger über seine Rechtsvertreter auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses und darauf, dass Frau F nicht einmal in ihrem Revisionsrekurs darlegt, woraus sie ein Recht an der Zessionsurkunde oder an den Gründerrechten der C Anstalt ableiten möchte. Er forderte eine Bestätigung der Beklagten, die Zessionsurkunde für den Fall der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels von Frau F an ihn umgehend (nach Erhalt vom Gericht) herauszugeben. (vgl. Beilage AO)
Die Beklagte verwies mit Antwortschreiben vom 14.12.2018 auf die noch abzuartende OGH Entscheidung. (Beilage AP)."
Rechtlich gelangte das Erstgericht zusammengefasst zum Schluss, dass der Sicherungswerber seinen Anspruch auf Herausgabe der Zessionsurkunde bescheinigt habe. Da die Sicherungsgegnerin nicht bereit sei, die Urkunde an den Sicherungswerber herauszugeben, sei eine Gefährdung im Sinn des Antragsvorbringens anzunehmen. Die gewählten Sicherungsmittel seien geeignet, den Sicherungszweck herbeizuführen.
5. Das Fürstliche Obergerichtänderte mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 02.04.2019 (ON 24) die erstinstanzliche Entscheidung im Wesentlichen dahin ab, dass der Antrag auf Erlass eines Amtsbefehls abgewiesen wird. Voraussetzung für die Erlassung des Amtsbefehls wäre, dass der Sicherungswerber Umstände behauptet und bescheinigt, die im Einzelfall das Vorliegen einer konkreten Gefährdung wahrscheinlich machten, wobei die abstrakt stets gegebene Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht ausreiche, um dieses Tatbestandsmerkmal zu erfüllen. Eine derartige Gefährdung habe der Sicherungswerber nicht bescheinigt. Vielmehr sei eine konkrete Gefährdung unwahrscheinlich. Die Sicherungsgegnerin habe die Zessionsurkunde nämlich nicht an F herausgegeben, sondern diese bei Gericht hinterlegt. Die blosse Weigerung, den behaupteten Anspruch zu erfüllen oder die blosse Bestreitung des von einem Sicherungswerber geltend gemachten Rechts reiche für die Annahme einer objektiven Gefährdung nicht aus. Ein Treuhänder tue gut daran, mögliche weitere Anspruchsberechtigte zu kontaktieren, um nicht - bei Ausfolgung an einen nicht Berechtigten - Gefahr zu laufen, selbst in Haftung gezogen zu werden.
6. Der Sicherungswerberbekämpft diesen Beschluss mit seinem rechtzeitigen Revisionsrekurs und dem Erklären, die angefochtene Entscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vollumfänglich anzufechten. Die Revisionsrekursausführungen münden in einen Abänderungsantrag dahin, dass wiederum die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts dahin abgeändert werde, dass dem Rekurs der Sicherungsgegnerin gegen den erstinstanzlichen Amstbefehl keine Folge gegeben werde. Dazu wiederholt der Revisionsrekurswerber einen Teil der Begründung der angefochtenen Entscheidung und zitiert zunächst Art. 276 EO und in weiterer Folge einen Teil des vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalts. Davon ausgehend wird zusammengefasst der Schluss gezogen, dass damit klar sei, dass die Sicherungsgegnerin unter schwerster Verletzung ihrer vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen als Treuhänderin die Ansprüche des Sicherungswerbers seit langem sabotiere, indem sie nicht nur grundlos und aus eigennützigen Motiven die Übertragung der Gründerrechte verweigere, sondern darüber hinaus noch Dritte - heutige Gegner des Sicherungswerbers - in deren Ansinnen unterstütze, unberechtigte Ansprüche auf die für den Sicherungsgegner gehaltenen Gründerrechte und die damit verbundenen, erheblichen Vermögenswerte geltend zu machen. Damit liege nicht bloss die abstrakte Möglichkeit einer weiteren Rechtsverletzung der Sicherungsgegnerin vor, sondern vielmehr der Nachweis einer tatsächlichen Gefährdung der Rechtsverfolgung des Anspruchs des Sicherungswerbers. Es könne keine Rede davon sein, es sei von der Sicherungsgegnerin kein Verhalten gesetzt worden, aus dem abgeleitet werden könne, sie würde nicht redlich handeln. Selbst wenn keine Gefährdung der Rechtsverfolgung wahrscheinlich wäre, sei es aufgrund der bisherigen Vorfälle nötig, den Amtsbefehl zu erlassen. Die Sicherungsgegnerin habe nämlich wiederholt bewiesen, dass sie nicht gewillt sei, sich in Bezug auf den Anspruch des Sicherungswerbers an das Gesetz und die vertraglichen Verpflichtungen zu halten, indem sie sich offenkundig auf die Seite der konkurrierenden Familienmitglieder des Sicherungswerbers geschlagen habe. Das Interesse des Sicherungswerbers an dem angestrebten Verbot sei somit evident. Die Sicherungsgegnerin als Treuhänderin müsse wissen, dass das von ihr gehaltene Treugut, die Gründerrechte und damit die Blankozessionsurkunde an den Sicherungswerber als Treugeber über dessen Weisung herauszugeben seien. Eine damit kollidierende Verpflichtung gegenüber einem Dritten sei nicht annähernd indiziert. Selbst wenn eine derartige Behauptung in Zukunft noch schlüssigerweise nachgetragen werden könne, würde dies offenkundig kein Grund sein, die Weisung eines Treuhandkunden fortlaufend zu missachten. Vielmehr müsse dazu ein plausibler Ansatz vorliegen, dass ein Dritter unmittelbare Ansprüche auf das Treugut erheben könne. Die Sicherungsgegnerin als Treuhänderin hätte auch nicht von sich aus und hinter dem Rücken des Kunden den Sohn des Sicherungswerbers, mit dem dieser offenbar massive Konflikte austrage, kontaktieren und quasi einladen dürfen, Ansprüche auf das Treugut zu stellen.
7. Die Sicherungsgegnerinerstattete fristgerecht eine Revisionsrekursbeantwortung, in der sie beantragt, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben. Darin wird zunächst ins Treffen geführt, der Revisionsrekurswerber entferne sich mit seinen Ausführungen von der Sachverhaltsgrundlage, sodass die Rechtsrüge schon deshalb unbeachtlich sei. Die Blankozessionsurkunde befinde sich nach wie vor beim Fürstlichen Landgericht in Verwahrung, während das Hinterlegungsverfahren beim Fürstlichen Obersten Gerichtshof anhängig sei. Davon ausgehend habe das Fürstliche Obergericht darauf geschlossen, dass man mit der gewählten Vorgangsweise (Hinterlegung der Urkunde) nicht deutlicher dokumentieren könne, dass man nicht gewillt sei, die Urkunde an die Ehegattin oder den Sohn des Sicherungswerbers herauszugeben. Mit der Hinterlegung habe die Sicherungsgegnerin ihre Schuld getilgt, und zwar insbesondere auch zugunsten des Sicherungswerbers. Unabhängig davon würde sogar die Weigerung, den behaupteten Anspruch zu erfüllen (was ohnehin nicht der Fall sei), keine Gefährdung begründen. Diese sei auch denklogisch ausgeschlossen, weil die Sicherungsgegnerin im Hinblick auf die Hinterlegung der Urkunde über diese nicht verfügen könne. An wen die Sicherungsgegnerin letztendlich zu leisten habe werde, sei im Hauptverfahren zu entscheiden. Zu Recht habe das Rekursgericht auch ausgeführt, dass es gerade die Pflicht des Treuhänders sei, an ihn gerichtete Ansprüche zu prüfen. Andernfalls könnte die Sicherungsgegnerin sich straf- und schadenersatzrechtlich verantwortlich machen. Im Hinblick auf die Hinterlegung fehle es dem Sicherungswerber auch an einem Rechtschutzinteresse. Die Übertragung der Gründerrechte sei nur mit Übergabe der Blankozessionsurkunde wirksam möglich. Wenn man der Sicherungsgegnerin unterstelle, dass sie sich nicht an eine gerichtliche Hinterlegung halte, dann müsste man ihr auch - allerdings sinnentleert - unterstellen, sich auch an einstweilige Verfügungen nicht zu halten. Sollte dem Revisionsrekurs wider Erwarten ein Erfolg beschieden sein, so müsse das Revisionsrekursgericht auch über die Eventualanträge der Sicherungsgegnerin entscheiden. In diesem Sinn wäre der Sicherungsgegnerin insbesondere die Möglichkeit zu bieten, die Urkunde zu hinterlegen und den Amtsbefehl von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
8. Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
9. Wegen des gegebenen Auslandsbezuges (der Sicherungswerber ist in Dubai wohnhaft) ist hervorzuheben, dass die liechtensteinischen zivilprozessualen und über Art. 51, 297 EO auch die exekutionsrechtlichen Vorschriften keine Bestimmungen enthalten, die die Anwendung ausländischen Verfahrensrechts ermöglichen. Es sind daher von dem liechtensteinischen Gericht nur inländische Verfahrensvorschriften anzuwenden, selbst wenn für die Entscheidung in der Sache das materielle Recht eines anderen Staats massgeblich ist. Dieser Grundsatz gilt aber nur für die unmittelbare Anwendung von Verfahrensvorschriften, hier aber auch im Verfahren über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung bzw eines Amtsbefehls (OGH 01.03.2019, 01 CG.2018.234 Erw 6.1. unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0009195; GE 2017, 233 Erw 8.3.; König Einstweilige Verfügungen5 Rz 6, 6.1.).
10. Zur Sicherung anderer Ansprüche (als Geldforderungen) können gemäss Art. 276 Abs 1 EO einstweilige Verfügungen (Amtsbefehle) erlassen werden, a) wenn es wahrscheinlich ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des Anspruches, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde; als solche Erschwerung ist es anzusehen, wenn der Exekutionstitel im Ausland vollstreckt werden müsste; b) auch wenn eine Gefährdung oder Vereitelung der Rechtsverfolgung an sich nicht zu besorgen ist, zur Regelung der Beziehung der Parteien zum Streitgegenstand, namentlich zur Ordnung des Besitzstandes oder zur Aufrechterhaltung eines sonstigen tatsächlichen Zustandes einer Sache oder eines Rechtsverhältnisses, wenn derartige Massnahmen nach Ermessen des Gerichtes zur Verhütung drohender Gewalt, zur Abwendung eines drohenden unwiderbringlichen Schadens oder sonstigen erheblichen Nachteils oder aus anderen Gründen nötig erscheinen (einstweilige Zustandsregelung). Im Übrigen finden nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle auch die Sicherungsgründe des Art 274 Abs 2 und 3 EO entsprechende Anwendung.
Provisorialmassnahmen nach diesen Gesetzesstellen können nur bei Bescheinigung des Anspruchs und dessen Gefährdung erlassen werden. Dabei ist auf eine objektive Gefährdung abzustellen. Deren Tatbestandsmerkmal erfordert die Behauptung und Bescheinigung von Umständen, die im konkreten Einzelfall das Vorliegen einer konkreten Gefährdung wahrscheinlich machen. Die abstrakt stets gegebene Möglichkeit einer Rechtsverletzung reicht nicht aus, um dieses Tatbestandsmerkmal zu erfüllen. Die Behauptungs- und Bescheinigungslast obliegt der gefährdeten Partei (LES 2017,8 GE 2017,77, Erw 8.8.1; OGH 01 CG.2018.234 Erw 6.4.).
Der Sicherungswerber rügt das Fehlen von Feststellungen zu seiner Behauptung, dass er die Sicherungsgegnerin mit seiner Instruktion vom 11.01.2018 angewiesen habe, sämtliche Vollmachten und Funktionen seines Sohnes, von dessen Vertrauten und auch der Ehefrau des Sicherungswerbers bei der C Anstalt mit sofortiger Wirkung zu widerrufen. Mit Bezugnahme auf mögliche Unregelmässigkeiten und diverse Strafverfahren wird die offenkundige Dringlichkeit dieser Massnahme hervorgehoben.
Unabhängig vom Fehlen einer Feststellung dazu brachte der Sicherungswerber jedenfalls selbst vor, dass die Sicherungsgegnerin bereits am 12.01.2018 der Instruktion des Klägers vom 11.01.2018 Folge geleistet und die Löschung von H sowie dessen angeblichen Vertrauten als Mitglieder des Verwaltungsrates veranlasst habe. Dies steht im Einklang mit der Bestätigung der Sicherungsgegnerin vom 16.01.2018 über die Identifizierung des Sicherungswerbers und dessen Status als wirtschaftlich Berechtigter der C Anstalt. Die Sicherungsgegnerin hat also in Entsprechung von Weisungen bzw Wünschen des Sicherungswerbers Verhalten gesetzt, die die berechtigte Annahme einer Gefährdung des Anspruchs des Klägers hindern. Aus der Tatsache, dass die Beklagte am 07.03.2018 als fiduziarische Inhaberin der Gründerrechte der C Anstalt ihre Löschung als Mitglied des Verwaltungsrats und als Repräsentanz der C Anstalt ohne Auftrag des Klägers beschlossen habe, leitet der Sicherungswerber jedenfalls keine Gefährdung seines Anspruches ab.
Eine solche Gefährdung sieht er aber offenbar darin gelegen, dass die Beklagte noch am 12.03.2018 "ohne Anlass oder ausreichende Anhaltspunkte" an H herangetreten sei, um zu ergründen, ob dieser allenfalls die Position als "wirtschaftlich Berechtigter" beanspruche. Es mag sein, dass nach den vorliegenden Feststellungen und auch sonstigen Verfahrensergebnissen nicht feststeht, was die Beklagte zur Vornahme dieses Schrittes bewogen hat; die Reaktion von H darauf war jedoch, dass er der Sicherungsgegnerin ein Sorgfaltspflichtformular seiner Mutter F übermittelte, mit dem "offenbar behauptet werden sollte", dass diese die neue Inhaberin der Gründerrechte der C Anstalt und die wirtschaftlich Berechtigte am Anstaltsvermögen sei (ohne dass sich allerdings ein Bezug zur C Anstalt in diesem Formular fand). Nachdem F von der Beklagten die Herausgabe aller "Aktien" der C Anstalt gefordert hatte, begehrte die Beklagte beim Fürstlichen Landgericht die gerichtliche Hinterlegung des Originals der Zessionsurkunde, wobei die Ehegattin des Sicherungswerbers und dieser selbst als Erlagsgegner bezeichnet wurden. Aus dieser Vorgangsweise ist insgesamt nicht die geringste Gefährdung des Anspruchs des Sicherungswerbers in die Richtung zu erkennen, dass die Sicherungsgegnerin die Blankozessionsurkunde oder die Gründerrechte an der C Anstalt an den Sohn des Sicherungswerbers übertragen könnte. Vielmehr erblickte die Sicherungsgegnerin nur mögliche Ansprüche von F, ohne aber davon ausgehend Schritte zu setzen, die den Anspruch des Sicherungswerbers gefährden könnten. Vielmehr hinterlegte sie - wie erwähnt - die Blankozessionsurkunde beim Fürstlichen Landgericht. Dass in weiterer Folge der Hinterlegungsantrag abgewiesen wurde, ändert nichts daran, dass aus der von der Sicherungsgegnerin eingeschlagenen Vorgangsweise keine Gefährdung der Ansprüche des Sicherungswerbers abzuleiten ist.
Erwähnt sei, dass in dem Beschluss über die Abweisung des Hinterlegungsantrages das Fürstliche Obergericht festgehalten hat, dass ein mit dem Ausfolgungsanspruch des (hier) Sicherungswerbers konkurrierendes Recht von F nicht einmal schlüssig behauptet worden sei. Dies bedeutet, dass - ausgehend von den hier zu beurteilenden Feststellungen und Verfahrensergebnissen - nicht anzunehmen ist, dass die Sicherungsgegnerin Gründerrechte der Ehegattin des Sicherungswerbers anerkennen und entsprechende Schritte ergreifen würde. Vielmehr müsste sie diesfalls mit Grund befürchten, entsprechende nachteilige rechtliche Konsequenzen zu erfahren.
Ob ein Treuhänder "hinter dem Rücken des Kunden, Dritte, mit denen der Kunde offenbar massive Konflikte hat, kontaktieren darf, um diese quasi einzuladen, Ansprüche auf das Treugut zu stellen", kann dahingestellt bleiben, weil nach den Feststellungen über die weitere Vorgangsweise der Sicherungsgegnerin (Urkundenhinterlegung) jedenfalls keine Gefährdung des Anspruchs des Sicherungswerbers abzuleiten ist. Ebenso wenig können daraus Rückschlüsse in die Richtung gezogen werden, die im Sinne des Art 276 Abs 1 lit b EO oder des Art 274 Abs 2 und 3 EO iVm Art 276 Abs 2 EO die Erlassung des angestrebten Amtsbefehls rechtfertigen könnten.
Sonstige greifbare Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Anspruchs des Klägers auf Herausgabe der Blankozessionsurkunde über die Gründerrechte werden nicht konkret geltend gemacht. Eine solche Gefährdung wäre - wie oben ausgeführt - aber eine der Voraussetzungen, um der Sicherungsgegnerin mit einem Amtsbefehl die Verfügung über die Blankozessionsurkunde bezüglich der Gründerrechte an der C Anstalt und die Gründerrechte selbst zu untersagen. Ist aber eine solche Gefährdung des Anspruchs nicht erkennbar, so erübrigt sich die Auseinandersetzung mit der weiteren Frage, ob dem Sicherungswerber der zu sichernde Anspruch auch tatsächlich zukommt. Diese Frage wird vielmehr im Verfahren über die gleichzeitig mit dem Sicherungsantrag eingebrachte Klage zu klären sein.
Die Tatsache, dass sich die Sicherungsgegnerin nach den vorliegenden Feststellungen und Verfahrensergebnissen wiederholt weigerte, die Blankozessionsurkunde an den Sicherungswerber herauszugeben und über die Gründerrechte zu seinen Gunsten zu disponieren, bedeutet für sich noch keine Gefährdung dieses geltend gemachten Anspruchs. Andernfalls müsste schon in jedem Bestreiten eines mit Klage geltend gemachten Anspruchs eine entsprechende Gefährdung erblickt werden, wozu es aber an einer gesetzlichen Grundlage mangelt (vgl Art 276 Abs 1 lit a EO). Der Sicherungswerber hat aber nicht behauptet, dass ihm schon allein durch die Verweigerung der Herausgabe der Blankozessionsurkunde ein relevanter Nachteil entstehe.
Es sind nach dem bisherigen Verfahrensstand auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es zur Regelung der Beziehung der Parteien zum Streitgegenstand, namentlich zur Ordnung des Besitzstandes oder zur Aufrechterhaltung eines sonstigen tatsächlichen Zustandes einer Sache oder eines Rechtsverhältnisses erforderlich wäre, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, weil derartige Massnahmen nach Ermessen des Gerichts zur Verhütung drohender Gewalt, zur Abwendung eines drohenden unwiderbringlichen Schadens oder sonstigen erheblichen Nachteils oder aus anderen Gründen nötig erscheinen (einstweilige Zustandsregelung - Art 276 Abs 1 lit b EO). In diese Richtung wurden nämlich weder in der Klage noch im Sicherungsantrag hinreichend konkrete Tatsachen vorgetragen.
Dass sich einer der Tatbestände des Art 276 Abs 2, 274 Abs 2 und 3 EO verwirklicht hätte, wurde ebenfalls nicht behauptet und ist auch sonst nicht erkennbar.
8.3. Dem Revisionsrekurs ist damit ein Erfolg zu versagen, ohne dass es weiterer Erörterungen bedarf.
9. Die Kostenentscheidung ist in Art 297, 51 iVm §§ 50 Abs 1, 40, 41 ZPO begründet. Die Sicherungsgegnerin hat die Kosten ihrer zulässigen Revisionsrekursbeantwortung (vgl § 489a ZPO) richtig verzeichnet.