03 EG. 2011.47
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der Erstantragstellerin A, vertreten durch die Verfahrenshelferin B, sowie des Zweitantragstellers C, vertreten durch den Verfahrenshelfer D***, wegen restlich Zahlung (Revisionsrekursinteresse CHF 5.000,-) über den Revisionsrekurs des Zweitantragstellers gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 11.12.2012, 3 EG.2011.47-61, mit dem in teilweiser Stattgebung des Rekurses der Erstantragstellerin der Beschluss des F Landgerichtes vom 24.4.2012 (ON 48) in näher bestimmter Weise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben und die Rekursentscheidung, die im Übrigen als von der Anfechtung nicht betroffen unberührt bleibt, im Spruchpunkt 1 lit. a hinsichtlich der dort festgelegten ratenweisen Abstattung der Ausgleichszahlung von CHF 200.000,-- a u f g e h o b e n und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Ergänzung des Verfahrens an das Obergericht z u r ü c k v e r w i e s e n .
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Zu Punkt D des Tenors wurden die Verfahrenskosten unter Hinweis auf Art 78 AussStrG gegeneinander aufgehoben.
3.1 Das Landgericht begründete die von ihm abweichend von den Parteianträgen angeordnete ratenweise Abstattung der Ausgleichszahlung mit der Erwägung, dass es im Hinblick auf die derzeitigen Vermögensverhältnisse der Erst-antragstellerin wirtschaftlich notwendig gewesen sei, dieser eine dem Zweit-antragsteller zumutbare Stundung des Ausgleichsbetrages in dem Sinne zu bewilligen, als es ersterer ermöglicht werde, den Gesamtbetrag in fünf halbjährlichen Raten zu bezahlen. Hiebei sei der Gesamtbetrag bis zur endgültigen Tilgung der Schuld auf der Liegenschaft der Erstantragstellerin sicherzustellen gewesen (Hinweis auf Art 88 Abs 2 EheG).
3.2.1 Der erstinstanzliche Beschluss blieb von Seiten des Zweitantragstellers unangefochten.
Hingegen focht die Erstantragstellerin mit einem fristgerecht überreichten Rekurs den Beschluss des Erstgerichtes hinsichtlich der Spruchpunkte C Z 4 lit. a bis d sowie hinsichtlich des Kostenzuspruchs an.
Ihr primärer Rekursantrag lautete ua auf Herabsetzung der Ausgleichszahlung auf den Betrag von CHF 39.642,45 zahlbar in fünf halbjährlichen Raten von je CHF 7.928,49, wobei die erste Rate binnen sechs Monaten, die zweite Rate binnen einem Jahr, die dritte Rate binnen eineinhalb Jahren, die vierte Rate binnen zwei Jahren und die letzte Rate binnen zweieinhalb Jahren jeweils ab Rechtskraft der Entscheidung über die Scheidung und die Nebenfolgen zu bezahlen seien.
Die mit dem Rekurs abweichend vom erstinstanzlichen Beschluss angestrebte ratenweise Abstattung der Ausgleichszahlung in fünf Halbjahresraten gerechnet ab Rechtskraft der Entscheidung wurde im Rechtsmittel nicht näher begründet.
3.2.2. Der Zweitantragsteller stellte in seiner Rekursbeantwortung den Antrag, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben und den angefochtenen Beschluss des Landgerichtes vollumfänglich zu bestätigen.
3.3 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 11.12.2012 gab das Obergericht dem Rekurs der Erstantragstellerin teilweise Folge. Es änderte den erstinstanzlichen Beschluss in seinem Spruchpunkt C Z 4 lit. a dahin ab, dass es die Ausgleichszahlung auf CHF 200.000,-- herabsetzte und die Erstantragstellerin zu deren Bezahlung in fünf halbjährlichen Raten von je CHF 40.000,-- verpflichtete, "wobei die erste Rate binnen sechs Monaten, die zweite Rate binnen einem Jahr, die dritte Rate binnen eineinhalb Jahren, die vierte Rate binnen zwei Jahren, die letzte Rate binnen zweieinhalb Jahren ab Rechtskraft dieser Entscheidung zu zahlen seien". Die Spruchpunkte C Z 4 lit. b, c und d (Terminsverlust, Verzugszinsen, Grundpfandverschreibungen) blieben der reduzierten Ausgleichszahlung angepasst unverändert.
Das Obergericht begründete seine vom Erstgericht abweichende Teilzahlungsregelung wie folgt:
"Bei Auferlegung der Zahlung des solcherart festgesetzten Ausgleichsbetrages war die von der Rekurswerberin angestrebte Ratenzahlung zu übernehmen, zumal der Rekursgegner dem diesbezüglichen Begehren nichts entgegen gesetzt hat und mit der Festlegung der Raten den derzeitigen Vermögensverhältnissen - wie vom Erstgericht festgestellt - ausreichend Rechnung getragen wird. Zusätzliche Feststellungen zu allfälligen Verpflichtungen der Rekurswerberin hinsichtlich ihrer volljährigen Tochter waren in diesem Zusammenhang entbehrlich."
4.1 Mit dem nunmehrigen Revisionsrekurs ficht der Zweitantragsteller die Rekursentscheidung mit einer Verfahrens- und Rechtsrüge insoweit an, als in der Rekursentscheidung nicht an den fixen Ratenzahlungsterminen gemäss der erstinstanzlichen Entscheidung festgehalten worden sei. Das Rechtsmittel mündet im primären Antrag, die Erstantragstellerin zur Zahlung der Ausgleichszahlung von CHF 200.000,-- in fünf halbjährlichen Raten von je CHF 40.000,-- am 30.6.2012, 31.12.2012, 30.6.2013, 31.12.2013 und 30.6.2014 zu bezahlen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisionsrekurswerber verweist zusammengefasst darauf, dass die Erstantragstellerin ihren Rekursantrag, mit dem sie von den vom Erstgericht festgesetzten Zahlungsterminen abgewichen sei, nicht begründet habe. Damit habe für den Zweitantragsteller auch keine Veranlassung bestanden, eine entsprechende Stellungnahme dazu abzugeben. Wenn das Obergericht diesen Umstand als Begründung für die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung bezüglich Zeitpunkt des Beginns der Ratenzahlungen herangezogen habe, so habe es damit seine Pflicht zur rechtsgenüglichen Begründung von Entscheidungen verletzt. Auszugehen sei vom Spruch der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen. Ergehe ein Abänderungsantrag ohne Begründung, so sei dieser nicht prozessordnungskonform ausgeführt worden. Dementsprechend wäre der Antrag zurückzuweisen bzw diesem keine Folge zu geben gewesen. Ob sich der Prozessgegner dazu äussere oder nicht, spiele keine Rolle. Da es sich hier auch um kein von Amts wegen einzuleitendes Verfahren handle, habe das Obergericht auch nicht über den Umweg des amtswegigen Einschreitens die erstinstanzliche Entscheidung abändern dürfen. Der Verweis darauf, dass mit der Festlegung der Raten den derzeitigen Vermögensverhältnissen der Erstantragstellerin ausreichend Rechnung getragen werde, könne an der fehlenden Begründung nichts ändern. Es liege damit ein wesentlicher Mangel des Rekursverfahrens vor. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass das Landgericht die Erstantragstellerin auch nicht verpflichtet habe, die später fällig werdenden Raten bis zu jenem Zeitpunkt aufzuzinsen. Da aber fixe Zahlungstermine festgelegt worden seien, habe es der Zweitantragsteller unterlassen, den erstinstanzlichen Beschluss entsprechend anzufechten.
Mit weiteren Ausführungen zur Rechtsrüge, auf die verwiesen werden kann, legt der Zweitantragsteller im Einzelnen dar, warum die vom Obergericht angeordnete Ratenzahlung ohne feste Termine ab Rechtskraft der Entscheidung für ihn nicht zumutbar sei und dass hiefür auch von Seiten der Erstantragstellerin keine wirtschaftliche Notwendigkeit bestehe.
4.2 In ihrer Revisionsrekursbeantwortung beantragt die Erstantragstellerin, dem gegnerischen Rechtsmittel kostenpflichtig keine Folge zu geben.
Zusammengefasst verweist die Erstantragstellerin darauf, dass die vom Erstrichter für die fünf Raten bestimmten Zahlungstermine nicht aufgrund einer konkreten Antragstellung durch den Zweitantragsteller sondern aufgrund der Tatsache erfolgt seien, dass im Rahmen einer Stundung im Sinne von Art 88 Abs 2 EheG halbjährliche Zahlungen vorgesehen worden seien. Dieser Vorgang sei in der Folge auch vom Zweitantragsteller unangefochten geblieben. Die gewährte Stundung der Ausgleichszahlung und damit verbunden die Einräumung der Möglichkeit, die Ausgleichszahlungen halbjährlich mit Raten zu leisten, sei daher gar nicht Gegenstand des Rekursverfahrens gewesen sondern vom Zweitantragsteller akzeptiert worden. Es sei deshalb auch nicht zulässig, dass er dagegen einen Revisionsrekurs erhebe. Das Rekursgericht habe genau gleich wie das Erstgericht für die Ausgleichszahlung eine halbjährliche Ratenzahlung vorgeschrieben.
Die Anforderungen an den Beschluss und an die gewährte Stundung seien auch im Hinblick auf den Umstand zu sehen, dass zugunsten des Zweitantragstellers ein vollstreckbarer Titel geschaffen werden müsse, welcher es ihm ermögliche, im Falle eines Zahlungsverzuges oder einer Säumnis entsprechende exekutive Massnahmen einzuleiten. Allein zu diesem Zweck sei es zweckmässig und richtig gewesen, entsprechende Verfalldaten bzw Fälligkeitsdaten konkret zu normieren. Die Stundung nach Art 88 Abs 2 EheG sehe eine solche Festlegung zwar nicht vor; es sei aber nicht zu beanstanden gewesen, dass die beiden Vorinstanzen konkrete Fälligkeiten vorgesehen hätten.
Die Vollstreckbarkeit eines Gerichtsbeschlusses setze dessen Rechtskraft voraus. Es sei daher rechtlich nicht falsch, bei Erhebung von Rechtsmitteln davon auszugehen, dass sich auch die Fälligkeit bzw Vollstreckbarkeit eines solchen Beschlusses ändere bzw verschiebe. Der Zweitantragsteller übersehe zudem, dass die Ausgleichszahlungen als Teil der Nebenfolgen der Ehescheidung erst dann fällig würden, wenn die Ehescheidung insgesamt in Rechtskraft erwachse. Aufgrund der Erhebung von Rechtsmitteln sei es daher logisch, dass auch der Anspruch auf die Ausgleichszahlung noch nicht entstanden sei bzw fällig werden habe können; eine Teilrechtskraft habe nicht eintreten können, zumal die Erstantragstellerin die Ausgleichszahlungen entsprechend angefochten habe. Dem Zweitantragsteller fehle die Beschwer.
Erst ab Rechtskraft des Scheidungsverfahrens seien halbjährlich die Ratenzahlungen zu leisten. Damit liege es auf der Hand, dass aufgrund des nunmehrigen Revisionsrekurses des Zweitantragstellers die Fälligkeiten erneut verschoben würden, nämlich bis zur rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsverfahrens. Andernfalls würde ja gar keine Stundung gewährt werden. Wäre die Rechtsansicht des Zweitantragstellers zutreffend, würde die Stundung nur für das erstinstanzliche Verfahren gelten, nicht aber, wenn eine Partei ein Rechtsmittel ergreife. Für eine derartige Auslegung der Stundung nach Art 88 Abs 2 EheG gebe es keinen Anlass. Solange die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden sei, sei auch keine Ausgleichszahlung geschuldet. Zu einer frühzeitigen, vor Abschluss des Scheidungsverfahrens fälligen Ausgleichszahlung sei die Erstantragstellerin weder verpflichtet noch habe sie dazu ihre Bereitschaft erklärt. Der Zweitantragsteller sei zudem auch deshalb nicht beschwert, da sein Anspruch auf Ausgleichung erst im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses entstehe.
Der Revisionsrekurs ist im Sinne der Aufhebung der vom Rekursgericht angeordneten ratenweisen Abstattung der Ausgleichszahlung von CHF 200.000,-- und Zurückweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung allenfalls nach Ergänzung des Verfahrens an das Obergericht berechtigt. Die vom Gegenstand der Aufhebung und vom Revisionsrekurs nicht betroffene Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens bleibt davon unberührt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
5.1 Gemäss Art 88 Abs 2 EheG kann das Gericht eine Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen tunlichst gegen Sicherstellung anordnen, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist. Diese Bestimmung beruht auf einer wörtlichen Rezeption des § 94 Abs 2 öEheG, sodass zu deren Auslegung praxisgemäss auf die einschlägige öLehre und Rechtsprechung zurückzugreifen ist. Eben dies gilt auch für die hier anzuwendende Bestimmung des Art 37 AussStrG (§ 37 öAußStrG).
Zu erörtern ist zunächst die Frage, ob das Obergericht gleich wie das Erstgericht eine halbjährliche Abstattung der Ausgleichszahlung in fünf Raten anordnete und der Zweitantragsteller durch diese Regelung schon deshalb nicht beschwert sein könne, weil die Ausgleichszahlung als Teil der Entscheidung über die Nebenfolgen der Scheidung erst mit deren Rechtskraft fällig werde. Zu einer früheren Zahlung vor rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens sei der ausgleichspflichtige Eheteil, so meint die Erstantragstellerin, nicht verpflichtet und habe sie hiezu auch nicht ihre Bereitschaft erklärt. Der Zweitantragsteller müsse deshalb die Rechtskraft des Scheidungsverfahrens abwarten und verfüge erst dann über einen vollstreckbaren Titel gegenüber der Erstantragstellerin, welche ihrerseits verpflichtet sei, nach Rechtskraft die im erstinstanzlichen Beschluss unangefochten festgelegten halbjährlichen Ratenzahlungen zu leisten. Der OGH werde deshalb nach dem Rechtsstandpunkt der Erstantragstellerin die Fälligkeitsdaten von Amts wegen wieder neu und in Halbjahresabständen beginnend ab seinem Beschlussdatum festzusetzen haben.
Diese Auffassung geht fehl.
Richtig ist, dass der Art 37 Abs 1 1. HS AussStrG (= § 37 Abs 1 öAußStrG) als Voraussetzung für die Verurteilung zu einer Leistung anordnet, dass die Fälligkeit spätestens zur Zeit der Beschlussfassung eingetreten ist. Beim gegenständlichen Regelungsverfahren, namentlich auch bei der Bestimmung einer Ausgleichszahlung wird zwar der diesbezügliche Anspruch zwischen den Parteien erst durch die gerichtliche Entscheidung geschaffen. In diesem Fall bzw "wenn dies die Regelung eines Rechtsverhältnisses erfordert", können gemäss dem Art 37 Abs 1 2. HS leg. cit. auch noch nicht fällige Leistungen auferlegt werden. Bei der Festlegung von Leistungsfristen bzw dem Setzen von Ratenzahlungsterminen ist das Gericht weder an feste Zeitvorgaben noch an die Rechtskraft seiner Entscheidung gebunden. Es hat vielmehr eine angemessene Frist bzw angemessene Raten und Ratentermine zu bestimmen (Art 37 Abs 2 AussStrG).
Umgelegt auf die gegenständliche Ausgleichszahlung oblag es dem Gericht, gemäss Art 88 Abs 2 EheG unter Beachtung der Kriterien der Zumutbarkeit für den Zweitantragsteller (Ausgleichsberechtigter) sowie der wirtschaftlichen Notwendigkeiten für die Erstantragstellerin (Ausgleichspflichtige) eine Stundung oder Entrichtung der Ausgleichszahlung in Teilbeträgen anzuordnen. Selbstverständlich konnten hiebei die Ratentermine zeitlich vor der Rechtskraft der erstinstanzlichen Beschlussfassung mit der Rechtsfolge festgesetzt werden, dass alle bis zum nachfolgenden Zeitpunkt der Rechtskraft fällig gewordenen Raten binnen der mit der rechtskräftig gewordenen Entscheidung gesetzten Leistungsfrist zur Gänze zur Zahlung fällig sind. Der zur Aus-gleichszahlung verpflichtete Eheteil hat deshalb, wenn er nach den Umständen des Falles mit der Festsetzung einer Ausgleichszahlung rechnen muss, schon während des Verfahrens in zumutbarer Weise Vorsorge zu treffen, um die Ausgleichszahlung wie später vom Gericht bestimmt leisten zu können (Fucik/Kloiber, AussStrG [2005] § 37 Rz 1, 2; Rechberger in Rechberger, AussStrG² § 37 Rz 2 mwN; Gitschthaler in Schwimann/Kodek ABGB4 I § 94 EheG Rz 1 ff; Stabentheiner in Rummel³ §§ 94, 95 EheG Rz 6 mwN; EF 94.014; 3 Ob 44/03x; EF 104.999; 6 Ob 535/80 uva).
Im Lichte dieser Rechtslage setzte das Landgericht zulässigerweise die fünf Ratentermine für die Zahlung der von ihm mit CHF 250.000,-- festgesetzten Aus-gleichszahlung mit dem 30.6., 31.12.2012, 30.6., 31.12.2013 und 30.6.2014 fest. Im Falle der Gutheissung dieser Termine durch das Obergericht hätte diese Teil-zahlungsanordnung keine Änderung erfahren und wären die bis zur Rechtskraft der Rekursentscheidung fällig gewordenen Raten binnen der gesetzten Leistungsfrist sofort zur Zahlung fällig geworden (4 Ob 195/01g = ÖJZ 2002/33).
5.2 Wie eingangs dargelegt stellte die Erstantragstellerin im Rekurs den Antrag, die Ratentermine abweichend vom erstinstanzlichen Beschluss mit fünf halbjährlich zu zahlenden Raten beginnend mit der Rechtskraft der Entscheidung festzusetzen. Eine Begründung dafür blieb sie im Rekurs schuldig. Der Zweit-antragsteller beantragte demgegenüber die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses. Entgegen der Auffassung des Obergerichtes hat er damit auch dem Ratenzahlungsbegehren der Erstantragstellerin schlüssig wider-sprochen.
Angesichts der widerstreitenden Standpunkte der Streitteile im Rekurs-verfahren wäre es dem Obergericht oblegen, die von ihm als angemessen erachtete ratenweise Abstattung der Ausgleichszahlung in fünf Halbjahresraten beginnend mit der - noch gar nicht eingetretenen - Rechtskraft der Entscheidung im Sinne des Art 88 Abs 2 EheG entsprechend zu begründen. Demgegenüber lässt sich aus seinen Er-wägungen nicht erschliessen, welche finanziellen Bedürfnisse des Zweitantragstellers und welche Möglichkeiten der Aufbringung der Ratenzahlungen von Seiten der Erstantragstellerin bei der Teilzahlungsregelung unterstellt wurden.
Da die hiefür erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Streitteile amtswegig zu ermitteln sind, konnte der ohne jede Begründung gestellte Abänderungsantrag der Erstantragstellerin in Bezug auf die ratenweise Abstattung der Ausgleichszahlung vom Rekursgericht auch nicht zurück- bzw abgewiesen werden und kommt die im Revisionsrekurs primär begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht in Betracht. Vielmehr haftet der Rekursentscheidung ein Begründungsmangel im Sinne des Art 66 Abs 1 Z 2 AussStrG an, der ihrer Nachprüfbarkeit auf die inhaltliche Richtigkeit entgegensteht und deren Aufhebung sowie Zurückweisung der Rechtssache an das Obergericht allenfalls zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung unumgänglich macht.
In Stattgebung des Eventualantrages des Revisionsrekurswerbers war deshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 7. Juni 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat