Eine Rechtsmittelbeantwortung ist trotz der Unzulässigkeit des Rechtsmittels zulässig, aber nur zu honorieren, wenn auf den Grund der Unzulässigkeit hingewiesen wird.
03 EG.2021.53
OGH.2022.33
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ.Prof.iR Dr. Hubertus Schumacher sowie die Oberstrichter Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der widerklagenden Partei ***** *****, *****, 9486 Schaanwald, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. ***** *****, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, gegen die widerbeklagte Partei ***** ***** *****, *****, 9493 Mauren, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. ***** *****, Rechtsanwalt in 9491 Ruggell, wegen Ehescheidung, über den Revisionsrekurs der widerklagenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 14.12.2021, 03 EG.2021.53-18, mit dem der Rekurs der widerklagenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 17./18.08.2021 zu 03 EG.2021.53-8, 9, zurückgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs, dessen Kosten die widerklagende Partei selbst zu tragen hat, wird z u r ü c k g e w i e s e n.
Die widerbeklagte Partei hat die Kosten ihrer Beantwortung zum Revisionsrekurs selbst zu tragen.
1. Die am 03.01.1985 in Tunis geborene Widerbeklagte und der am 19.01.1964 ebenfalls in Tunis geborene Widerkläger haben am 08.10.2008 in Ariana, Tunesien, miteinander die Ehe geschlossen. Aus der Ehe entstammen zwei Kinder, geboren am **.08.2010 bzw. am **.10.2015. Die Widerbeklagte ist tunesische Staatsangehörige, der Widerkläger verfügt über die österreichische Staatsbürgerschaft. Die häusliche Gemeinschaft der Parteien wurde am **.11.2016 aufgelöst. Seither leben die Parteien getrennt. Die Kinder leben bei der Klägerin.
Soweit ist der Sachverhalt derzeit nicht strittig.
2. Die Widerbeklagte begehrte mit ihrer am 23.02.2018 zu 03 EG.2018.11 (nunmehr 03 EG.2021.39) beim Erstgericht eingebrachten Klage, dass die mit dem Widerkläger geschlossene Ehe wegen Unzumutbarkeit geschieden werde. Dieser bestritt das Vorliegen der in der Klage vorgetragenen Unzumutbarkeitsgründe. Das vom Erstgericht am 22.01.2019 erlassene, klagsstattgebende Scheidungsteilurteil wurde mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 11.06.2019 aufgehoben. Die Rechtssache wurde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. In der Folge brachten die Parteien einen gemeinsamen Antrag auf Ehescheidung gemäss Art. 50 EheG ein. Mit Beschluss des Erstgerichts vom 25.06.2019 wurde der wegen Scheidung anhängige Rechtsstreit gemäss § 525 (gemeint offenbar) Abs 3 ZPO unterbrochen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass das weitere Verfahren nach den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren unter den dort geregelten Voraussetzungen durchgeführt werde (Art 59 EheG iVm § 525 Abs 2 ZPO). Nach einem umfangreichen Verfahren wurde die zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts 03 EG.2021.39-144 (ohne Datum) geschieden. Innerhalb der Rechtsmittelfrist zog der Widerkläger seinen Antrag auf Scheidung auf gemeinsames Begehren zurück. Daraufhin nahm das Erstgericht mit Beschluss vom 26.09.2020 die Zurücknahme des Antrages auf gemeinsames Begehren zur Kenntnis und stellte fest, dass der Scheidungsbeschluss vom „02.09.2020“ 03 EG.2021.39-144 wirkungslos sei. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass das Verfahren gemäss Art 11 Abs 1 AussStrG beendet sei. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit der am 28.10.2020 zu 04 EG.2020.84 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Widerbeklagte neuerlich die Scheidung der mit dem Widerkläger geschlossenen Ehe mit der Behauptung, die Streitteile lebten seit mindestens drei Jahren voneinander getrennt (Art 55 EheG).
Die Widerbeklagte beantragte weiters mit Schriftsatz vom 15.04.2021, das streitige Verfahren (ehemals 03 EG.2018.11, nunmehr 03 EG.2021.39) fortzusetzen. Der Widerkläger erklärte sodann, gegen die Fortsetzung dieses Verfahrens als streitiges Verfahren keine Einwände zu erheben.
In der Folge erhob der Widerkläger im Verfahren 04 EG.2020.84 die Einrede der Streitanhängigkeit. Daraufhin nahm die Widerbeklagte mit Schriftsatz vom 23.06.2021 die zu 04 EG.2020.84 eingebrachte Scheidungsklage ohne Anspruchsverzicht zurück. Das Fürstliche Landgericht stellte nunmehr fest, dass das Verfahren 04 EG.2020.84 in Folge der Klagsrücknahme beendet sei.
Mit Schriftsatz vom 30.06.2021 brachte der Widerkläger zu 03 EG.2021.53 des Erstgerichts eine Widerklage auf Scheidung der Ehe mit der Widerbeklagten wegen „Getrenntlebens“ ein. Dazu brachte der Widerkläger unter anderem vor, die Parteien hätten ihren Lebensmittelpunkt bis zur Auflösung der häuslichen Gemeinschaft im November 2016 im Fürstentum Liechtenstein gehabt. Der Widerkläger und die Widerbeklagte hätten seit April 2009 gemeinsam im Fürstentum Liechtenstein gewohnt. Nach dem Scheitern mit unheilbarer Zerrüttung der Ehe lebten die Parteien seit dem 14.11.2016 getrennt voneinander. Es könne daher gemäss Art 55 EheG die Scheidung verlangt werden. Zum anwendbaren Recht wurde vorgetragen, dass der letzte gemeinsame Lebensmittelpunkt der Ehegatten im Fürstentum Liechtenstein gewesen sei. Gemäss Art 19 iVm Art 21 IPRG sei für die Ehescheidung das für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe massgebende Recht im Zeitpunkt der Ehescheidung, sohin liechtensteinisches Recht, anwendbar.
Die Widerbeklagte beantragte die kostenpflichtige Zurückweisung der Widerklage.
Mit dem in der Folge angefochtenen Beschluss vom 17./18.08.2021 zu 03 EG.2021.53 (ON 8 S 6, ON 9) wies das Erstgericht die Widerklage als rechtsmissbräuchlich zurück. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass „das Verfahren von Anfang an nichtig“ sei.
Ebenfalls mit Beschluss vom 17.08.2021 nahm das Erstgericht das unterbrochene Scheidungsverfahren auf Klage wegen Unzumutbarkeit zu 03 EG.2021.39 gemäss § 525 Abs 3 ZPO wieder auf. Die Widerbeklagte als dortige Klägerin änderte sodann gemäss § 526 Abs 1 ZPO den Klagegrund und stützte ihr Scheidungsbegehren nunmehr auf „Getrenntleben“ (Art 55 EheG). Der Widerkläger stellte den Umstand, dass beide Parteien seit mehr als drei Jahren getrennt leben, ausser Streit. Im Zuge seiner Einvernahme als Partei erklärte der Widerbeklagte im damaligen Verfahren, mit einer Scheidung wegen „Getrenntlebens“ einverstanden zu sein.
Mit dem in weiterer Folge angefochtenen Teilurteil ohne Datum zu 03 EG.2021.39-203 sprach das Fürstliche Landgericht aus, dass die am 08.10.2008 zwischen den Parteien geschlossene Ehe wegen „Getrenntlebens“ gemäss Art 55 EheG geschieden werde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils sowie nach Inkrafttreten der Ehescheidung iSd § 527 Abs 2 ZPO, also nachdem im ausserstreitigen Verfahren über die Nebenfolgen der Scheidung rechtskräftig befunden worden sei, das Band der Ehe gelöst sei. Begründend wurde ausgeführt, dass ausser Streit stehe, dass die eheliche Wohngemeinschaft vor über drei Jahren aufgelöst worden und somit die im Gesetz (Art 55 EheG) vorgesehene dreijährige Trennungszeit verstrichen sei. Es sei daher ein entsprechendes Teilurteil zu erlassen gewesen. Einer vom damaligen Beklagten und nunmehrigen Widerkläger gegen dieses Teilurteil erhobenen Berufung gab das Fürstliche Obergericht mit der zu 03 EG.2021.39-219 am 14.12.2021 ergangenen Entscheidung keine Folge. Die dagegen vom nunmehrigen Widerkläger erhobene Revision blieb erfolglos. Die zwischen den Parteien bestandene Ehe ist damit geschieden.
3. Das Fürstliche Obergericht wies den vom Widerkläger gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 17./18.08.2021 (03 EG.2021.53-8, 9) erhobenen Rekurs mit seinem Beschluss vom 14.12.2021 (ON 18) zurück. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Der Begründung seiner Entscheidung stellte das Rekursgericht voraus, dass das am 23.08.2021 zugestellte Teilurteil zu 03 EG.2021.39-203 nur vom Widerkläger (dem damaligen Beklagten), nicht aber von der Widerbeklagten (der seinerzeitigen Klägerin) angefochten und deshalb dieser gegenüber in Rechtskraft erwachsen sei (OG ON 18 Erw 3.2.3, vgl auch Erw 5.4.2). Der Widerkläger sei daher durch die Zurückweisung der Widerklage zwar formell beschwert, während aber die materielle Beschwer zu verneinen sei. Mit dem erwähnten Teilurteil sei nämlich die Scheidung der Ehe wegen Getrenntlebens nach Art 55 EheG ausgesprochen worden, sodass der Rechtsmittelwerber mit seinem Rekurs kein zusätzliches Ziel erreichen könne. Die von ihm erhobene Widerklage führe nach dem Standpunkt des Fürstlichen Obergerichts auch nicht dazu, dass das streitige Ehescheidungsverfahren wieder in ein ausserstreitiges Verfahren überzuleiten sei. Vielmehr habe die Entscheidung über die Ehescheidung streitig zu erfolgen, während die Regelung der Nebenfolgen der Scheidung im ausserstreitigen Verfahren zu erfolgen habe. Damit sei der Rekurswerber durch die Zurückweisung der Widerklage materiell nicht beschwert. Sein Rekurs sei daher zurückzuweisen.
4. Gegen diese Entscheidung ON 18 richtet sich der Revisionsrekurs des Widerklägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Rechtsmittelausführungen münden erkennbar in einen Abänderungsantrag dahin, „dass die Widerklage der widerklagenden Partei und des Revisionsrekurswerbers bewilligt und zugelassen werde“. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und begehrt, die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die „Untergerichte“ zurückzuverweisen.
Begründend wird ausgeführt, dass dem Beschluss des Fürstlichen Obergerichts nicht zu entnehmen sei, warum es die materielle Beschwer des Widerklägers verneint habe. Die Ausführungen entsprächen lediglich den verba legalia und stellten keine gesetzesmässige Begründung dar. In diesem Zusammenhang werde aus anwaltlicher Vorsicht Nichtigkeit geltend gemacht: „Die Nichtigkeit des Beschlusses besteht darin, da überhaupt keine Begründung besteht gemäss § 483 Abs 2 ZPO iVm § 446 Abs 1 Ziff 9 ZPO, welche materielle Beschwer nicht bestehen würde“. Damit liege nur eine Scheinbegründung vor. Weiter wird wörtlich ausgeführt: „Ein wesentlicher Verfahrensmangel ist, wenn die wichtigen Ausführungen der Kausalität in der Begründung nicht ausgeführt wurden“.
Tatsächlich sei der Revisionsrekurswerber durch den angefochtenen Beschluss in seinen formellen und materiellen Rechten beschwert, weshalb er das Recht habe, die fehlerhafte erstinstanzliche Entscheidung anzufechten. Gemäss Art 6 Abs 1 EMRK habe der Revisionsrekurswerber nämlich einen grundrechtlichen Rechtsgewährungsanspruch, der vom Rekursgericht verletzt worden sei. Er habe das Recht gehabt, gemäss Art 55 EheG die Scheidung wegen Getrenntlebens klageweise geltend zu machen. Die Beschwer des Revisionsrekurswerbers, „dass über seine Scheidungsklage nicht entschieden wurde, und die Ehe, entgegen der Scheidungsklage, also noch immer ungeschieden aufrecht ist, ist evident“. Das berechtigte rechtliche Interesse an der Entscheidung über die Widerklage sei völlig offensichtlich und noch immer gegeben. Es gehe hier auch um eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung. Der Revisionsrekurswerber habe ausführliches Vorbringen samt Beweisanträgen dahingehend erstattet, wieso er seinerzeit den Antrag auf einvernehmliche Scheidung zurücknehmen habe müssen und wieso er nun die Widerklage auf Scheidung wegen Getrenntlebens eingebracht habe. Dennoch habe das Rekursgericht keine Sachentscheidung erlassen; womit „somit eine materielle Beschwer bestand“.
5. Die Widerbeklagte erstattet fristgerecht eine Beantwortung des Revisionsrekurses. Darin wird zusammengefasst geltend gemacht, dass der Revisionsrekurs nicht formgerecht ausgeführt und schon deshalb zurückzuweisen sei. Es werde nicht festgehalten, in welchem Umfang der angefochtene Beschluss bekämpft werde. Die angeführten Revisionsgründe würden nicht ausgeführt werden. In der Sache habe das Rekursgericht in Übereinstimmung mit dem Standpunkt der Klägerin völlig zutreffend begründet, warum der Revisionsrekurswerber durch den erstinstanzlichen Beschluss materiell nicht beschwert sei. Auf die entsprechende Begründung gehe der Revisionsrekurswerber nicht ein. Seine Ausführungen seien im Hinblick auf sein prozessuales Verhalten in den bisherigen Verfahren geradezu stossend und in höchstem Masse rechtsmissbräuchlich. Das Fürstliche Obergericht habe seine Entscheidung schlüssig und nachvollziehbar begründet. Die Ausführungen in der Rechtsmittelbeantwortung münden in die Anträge, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, in eventu „abzuweisen“.
6. Der Revisionsrekurs war aus folgenden Erwägungen zurückzuweisen:
6.1. Jedes Rechtsmittel setzt eine Beschwer (ein Anfechtungsinteresse) voraus. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Die Beschwer muss sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen. Fällt sie nach dem Einlangen des Rechtsmittels weg, dann ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 Vor § 461 ZPO Rz 17 mwN). Selbst bei Vorliegen einer formellen Beschwer ist das Rechtsmittel jedoch zurückzuweisen, wenn die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung nicht beeinträchtigt wird (R. Schneider in Schumacher, HB LieZPR Rz 24.31 ua mit Hinweis auf LJZ 2018, 170 [dort unrichtig zitiert mit „OGH 06.07.2018, CG.2014.349“; tatsächlich findet sich ein ähnlicher Rechtssatz in der nicht veröffentlichen Entscheidung des OGH vom 06.07.2018 zu 06 CG.2017.10 Erw 11.1.4., dazu ergangen StGH 2018/093 GE 2020,182], ebenso LES 2008, 64 Erw 5).
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 03. Juni 2022 vor der nunmehrigen Beschlussfassung über den Revisionsrekurs des Widerklägers über dessen Revision gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts zu 03 EG.2021.39-219 dahingehend entschieden, dass der Revision keine Folge gegeben wurde. An diese Entscheidung ist der Fürstliche Oberste Gerichtshof bereits gebunden. Sie wird mit der Zustellung an die Parteien in Rechtskraft erwachsen. Damit liegt eine nicht mehr abänderbare Entscheidung über die Scheidung der Ehe der Streitteile wegen Getrenntlebens vor (Art 55 EheG). Nur wenn einer der Ehegatten vor Rechtskraft des Scheidungsurteiles (also vor dessen Zustellung an die Parteienvertreter) sterben würde, wäre das Verfahren einzustellen, was zur Folge hätte, dass das Urteil über die Scheidung als aufgehoben gilt (§ 530 ZPO). Auch das hätte zur Folge, dass über die Widerklage nicht mehr zu entscheiden wäre. Die Ehe wurde sohin genau aus dem Grund geschieden, den der Widerkläger mit seiner Widerklage anstrebte. Er ist daher durch die Zurückweisung der Widerklage in diesem Verfahrensstadium nicht mehr materiell beschwert. Sein Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
6.2.1. Fällt bei einem Rechtsmittel wie hier nachträglich das Rechtschutzinteresse weg, so ist dies nach § 50 Abs 2 ZPO bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen. Tatsächlich wäre der Revisionsrekurs aber auch inhaltlich nicht berechtigt gewesen. Dies ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen:
6.2.2. Das Rekursgericht hat unter seinen Erw 5.4.2 allgemeine Grundsätze zur formellen und materiellen Beschwer durch eine gerichtliche Entscheidung, die das notwendige Rechtsschutzinteresse für die Erhebung eines Rechtsmittels begründet, zitiert. Aus der oben zu Erw 3. wiedergegebenen Begründung des Rekursgerichtes ergibt sich, warum dieses der Meinung war, dass der Widerkläger durch die Zurückweisung der Widerklage nicht materiell beschwert sei. Das wurde – wie erwähnt – vor allem damit begründet, dass das Teilurteil über die Scheidung wegen Getrenntlebens im Verhältnis zur Widerbeklagten (und dortigen Klägerin) bereits in Rechtskraft erwachsen sei und der Widerkläger mit seinem Rekurs keinen darüber hinausgehenden Rechtsschutz erlangen könne. Diese Ausführungen sind für sich gesehen nachvollziehbar und können ohne weiteres überprüft werden. Es liegt entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs insbesondere keine Scheinbegründung und auch kein sonstiger Begründungsmangel vor. Der angefochtene Beschluss ist daher weder nichtig noch mangelhaft. Schon deshalb erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den in diese Richtung gehenden Revisionsrekursausführungen.
Im Übrigen ist der Inhalt des Revisionsrekurses schon sprachlich nicht immer einwandfrei nachzuvollziehen. Zusammengefasst wird lediglich geltend gemacht, dass die Beschwer des Widerklägers darin liege, dass über seine Scheidungsklage nicht entschieden worden und die Ehe noch aufrecht sei.
Eine Rechtsrüge, die sich in (unrichtigen) Rechtsbehauptungen erschöpft oder darauf beschränkt, allgemein die Unrichtigkeit der unterinstanzlichen rechtlichen Beurteilung zu behaupten, ohne dies zu konkretisieren (mangelnde Auseinandersetzung mit den Argumenten des Rekursgerichtes) ist nicht gesetzmässig ausgeführt und damit unbeachtlich (vgl Becker in Schumacher, Rz 26.40 iVm Rz 26.4).
Der Revisionsrekurswerber setzt sich aber mit keinem Wort mit der Argumentation des Rekursgerichtes auseinander, wonach das erwähnte Teilurteil mittlerweile in Teilrechtskraft erwachsen sei und er somit mit seinem Rekurs kein zusätzliches Ziel (zur bereits ausgesprochenen Scheidung wegen Getrenntlebens) erreichen könne. Damit ist aber auch die Rechtsrüge des Revisionsrekurswerbers nicht so ausgeführt, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof darauf eingehen kann.
6.2.3. Der Revisionsrekurs enthält auch keine Ausführungen, die den vom Widerkläger angesprochenen Revisionsrekursgrund der „unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung“ zugerechnet werden könnten. Es sei daher nur am Rande bemerkt, dass ein derartiger Revisionsrekursgrund im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl Becker in Schumacher Rz 26.4).
6.2.4. Sohin wurde der Revisionsrekurs inhaltlich nicht in einer Weise ausgeführt, um das damit verfolgte Rechtsschutzziel erreichen zu können. Aus diesem Grund hat der Widerkläger gemäss §§ 50 Abs 1, 40, 41 ZPO für sein unzulässiges Rechtsmittel keinen Anspruch auf Kostenersatz.
Die Rechtsmittelbeantwortung der Widerbeklagten ist trotz der Unzulässigkeit des Rechtsmittels zulässig (Schumacher, Rz 27.20). Jener Partei, der ein unzulässiges oder verspätetes Rechtsmittel zugestellt wird, ist nämlich zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, auf die Unzulässigkeit bzw. Verspätung des Rechtsmittels hinzuweisen (OGH 06.05.2022 zu 05 CG.2021.126 Erw 10.). Allerdings hat die Widerbeklagte auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels aus den angeführten Gründen nicht hingewiesen, sodass ihre Rechtsmittelbeantwortung bei der hier massgeblichen objektiven Sichtweise nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich war und deshalb nicht zu entlohnen ist (§§ 50 Abs 1, 40, 41 ZPO).
7.1. Erwähnt sei noch Folgendes:
Die formelle (äussere) Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung bedeutet deren Unanfechtbarkeit (Unangreifbarkeit) in dem Rechtsstreit, in dem sie erflossen ist. Die formelle Rechtskraft tritt ein, wenn die Entscheidung nicht mehr anfechtbar ist. Sie ist unabdingbare Voraussetzung der materiellen Rechtskraft. Diese ist die Massgeblichkeit einer (gerichtlichen, behördlichen) Entscheidung, durch die eine Wiederholung desselben Rechtsstreits ausgeschlossen wird und Gerichte sowie Parteien an die Entscheidung gebunden werden. Dadurch werden unter anderem einander widersprechende Entscheidungen über identische Ansprüche zwischen denselben Parteien verhindert (vgl dazu Fasching, ZPR2 Rz 1493 bis 1498).
Daraus ist zusammengefasst abzuleiten, dass das in einem Zivilprozess ergehende (Teil-)Urteil nicht im Verhältnis nur zu einer der Parteien sondern nur gegenüber beiden Parteien in Rechtskraft erwachsen kann. Selbst wenn eine Partei die ihr zustehende Rechtsmittelfrist ungenützt verstreichen lässt und die gerichtliche Entscheidung für sie unanfechtbar wird, kann die Entscheidung im Umfang der Anfechtung aufgrund eines von der Gegenseite erhobenen Rechtsmittels abgeändert oder aufgehoben werden. Diese Abänderung oder Aufhebung wirkt natürlich auch gegen jene Partei, die kein Rechtsmittel erhoben hat, weil die Entscheidung zwingend gegenüber beiden Parteien gleich ausfallen muss. Das bedeutet, dass das zu 03 EG.2021.39-203 ergangene Teilurteil, auch wenn es von der dortigen Klägerin (nunmehrigen Widerbeklagten) nicht angefochten wurde, aufgrund der vom dortigen Beklagten (nunmehrigen Widerkläger) erhobenen Berufung abgeändert oder aufgehoben werden hätte können. Diese prozessuale Wirkung würde sich auch gegenüber der dortigen Klägerin und nunmehrigen Widerbeklagten äussern, auch wenn sie selbst das Teilurteil schon mangels Beschwer nicht erfolgreich bekämpfen hätte können. Es ist also dem Rekursgericht nicht darin zuzustimmen, dass das Teilurteil ON 203 mangels Anfechtung durch die seinerzeitige Klägerin (Widerbeklagte) in Teilrechtskraft erwachsen ist. Die Rechtskraft ist im Verhältnis zwischen beiden Parteien erst mit der Revisionsentscheidung vom 03. Juni 2022 eingetreten.
7.2. Schliesslich gilt noch Folgendes:
Die Tatsache, dass die Widerbeklagte (zuvor als Klägerin) eine Klage auf Scheidung wegen Getrenntlebens nach Art 55 EheG eingebracht hatte, nimmt der Widerklage ihres vormaligen Ehegatten nicht schon vorweg die Beschwer, auch wenn sie ebenfalls auf Art 55 EheG gestützt ist. Jedenfalls dann, wenn Klage und Widerklage zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingebracht wurden, könnte es theoretisch sein, dass der entsprechende Tatbestand (Getrenntleben über mindestens drei Jahre) im ersten Verfahren im Hinblick auf die Rechtshängigkeit der Klage noch nicht verwirklicht ist, im zweiten aber schon.
Auch der Umstand, dass der Widerkläger im Verfahren 03 EG.2021.39 ausser Streit gestellt hat, dass die Parteien seit mehr als drei Jahren getrennt leben, führte im konkreten Fall noch nicht dazu, dass der Widerkläger zunächst durch die Zurückweisung der Widerklage nicht beschwert war.
Zum einen kann nämlich eine Ausserstreitstellung bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung jederzeit widerrufen werden (vgl Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO5 §§ 266 bis 267 Rz 4), zum anderen hat das Gericht nach § 523 Abs 1 ZPO von Amts wegen (und sohin unabhängig von einer Ausserstreitstellung) zu untersuchen, ob die Voraussetzung des dreijährigen Getrenntlebens vorliegt. Von einer Partei behauptete Tatsachen bedürfen ausserdem nach § 523 Abs 3 ZPO des Beweises selbst dann, wenn sie vom Gegner zugestanden werden.
Im Übrigen ersetzte die seinerzeitige Aussage des Widerklägers als beklagte Partei, mit einer Scheidung wegen „Getrenntlebens“ einverstanden zu sein, nicht ein entsprechendes Prozessvorbringen.
Auch derartige Umstände wurden aber in der im Wesentlichen nicht gesetzmässig ausgeführten Rechtsrüge des Revisionsrekurses nicht geltend gemacht.
Vaduz, am 7. Juni 2022