03 ES. 2010.15
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S t r a f s a c h e
gegen F.T., geboren am ...1963, italienischer Staatsangehöriger, wohnhaft in T., vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger, Rechtsanwalt in 9494 Schaan, wegen der Vergehen nach Art 30 Abs 1 lit f SPG iVm Art 15 Abs 2 SPG (idF von LGBl 2005 Nr. 5), Art 53 Abs 1 iVm Art 7 Abs 1 lit a TrHG sowie der Übertretung nach Art 52 Abs 1 TrHG, infolge Revisionen der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 11.01.2011 (ON 132), womit der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 09.09.2010 (ON 117) teilweise Folge gegeben und die Staatsanwaltschaft mit ihrer Strafberufung auf diese Entscheidung verwiesen wurden, nach Anhörung des Angeklagten und der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision des Angeklagten wird k e i n e Folge gegeben.
Der Angeklagte ist schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 600,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Der Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit wird F o l g e gegeben, das angefochtene Urteil in seinem Punkt 1 a u f g e h o b e n und die Strafsache an das Fürstliche Obergericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft unter Abstandnahme von den angezogenen Nichtigkeitsgründen z u r ü c k v e r w i e s e n .
Der Revisionsgegner F.T. hat die Kosten seiner erfolglosen Gegenäusserung selbst zu tragen.
Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 09.09.2010 (ON 117), welches auch einen rechtskräftigen Freispruch der Mitangeklagten A.T. und M.B. sowie des Angeklagten von weiteren Fakten enthält, wurde F.T. der Vergehen nach Art 30 Abs 1 lit f SPG iVm Art 15 Abs 2 SPG (idF von LGBl 2005 Nr. 5), Art 53 Abs 1 iVm Art 7 Abs 1 lit a TrHG und der Übertretung nach Art 52 Abs 1 TrHG schuldig erkannt.
Danach habe der Angeklagte
im Zeitraum vom 28.08.2006 bis zum 14.09.2006 in T., Sch. und anderen Orten in Liechtenstein jeweils die erforderlichen besonderen Abklärungen entgegen Art 15 Abs 2 SPG (in der damals gültigen Fassung von LGBl 2005 Nr. 5) nicht vorgenommen, als er im Rahmen seiner Tätigkeit gemäss Art 180a PGR für die AA, M., Ma. Islands, am 28.08.2006 von M.K.H. einen Bankcheck über 200 Mio US Dollar, ausgestellt von der BB Bank (JeTrustee Servicesah, Riyadh), in Empfang genommen und am 14.09.2006 an M.Y.B. wieder ausgefolgt habe (ON 51);
in T., V. und anderen Orten in Liechtenstein unbefugt eine Tätigkeit nach Art 7 TrHG geschäftsmässig ausgeübt, indem er am 14.05.2007 als Verantwortlicher der CC reg. einen Gründungs- und Verwaltungsauftrag für die "treuhänderische Gründung und Verwaltung einer Gesellschaft/Stiftung/Trust mit Sitz in V., Liechtenstein oder einer anderen Jurisdiktion gemäss Vereinbarung" unterzeichnet (ON 34, Beilage 4), in einem nicht mehr bestimmbaren Zeitraum bis 23.03.2009 auf der Internetplattform "XING" "Firmengründungen in Liechtenstein und weltweit, Stiftungen, Trusts etc., ..." angeboten (ON 34, Beilage 24) und in den Jahren 2007 und 2008 mehrere Neugründungen vorgenommen habe, wobei es sich um Trust reg., Stiftungen und eine Aktiengesellschaft gehandelt habe (ON 34 AS 511 f sowie Beilage 7);
am 28.08.2006 in T. und am 14.09.2006 in Sch. den Stempel "F.A.T. / ...weg 41 / T. / TRUSTEE SERVICES Services" verwendet (ON 34, Beilage 21, S. 6 und 7), sich im Sommer oder Herbst 2007 in T. und V. gegenüber M.B., St.B. und R.W. (ON 49, AS 37, ON 50, AS 63) als "lizenzierter Treuhänder", am 13.10.2008 in T. in einem Schreiben "to whom it may concern" sich als "Trustee Services under the law of Liechtenstein" bezeichnet (ON 34, Beilage 13) und am 17.03.2008 in V. eine Bestätigung unterzeichnet, in welcher er sich selbst gegenüber S.B., B.J. und F-G H. als "Treuhänder" betitelt habe (ON 51, Beilage 1), mithin jeweils die Berufsbezeichnung "Treuhänder" oder eine gleichbedeutende Berufs- oder Geschäftsbezeichnung unberechtigt geführt.
Hiefür verurteilte das Fürstliche Landgericht den Angeklagten nach Art 30 Abs 1 lit f SPG iVm Art 15 Abs 2 SPG (idF von LGBl 2005 Nr. 5) zu einer gemäss § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 50,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 75 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, weiters nach Art 52 Abs 1 TrHG zu einer Busse von CHF 5.000,-, im Uneinbringlichkeitsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe sowie gemäss § 305 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens, die mit jeweils CHF 3.000,-- bestimmt wurden.
Zur Person des Angeklagten und zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt, soweit dieser die Schuldsprüche umfasst, stellte das Fürstliche Landgericht Folgendes fest:
"Der Erstbeschuldigte F.T. ist italienischer Staatsangehöriger, verheiratet und sorgepflichtig für eine minderjährige Tochter. Er bringt derzeit ein monatliches Einkommen von CHF 5.000,--, dies 12 x jährlich, brutto ins Verdienen. Er hat kein Vermögen und cirka CHF 50.000,-- an Schulden. Diese Schulden hängen mit seiner geschäftlichen Tätigkeit zusammen, aus der heraus auch die gegenständlichen Vorwürfe entstanden sind. Die inländische Strafkarte des Erstbeschuldigten weist keine Eintragungen auf. Er ist allerdings vom Tribunal du District de Vevey et la Rhône mit Urteil vom ...1999 wegen Veruntreuung nach Art 138 Abs 1 CH-StGB und Betrug nach Art 146 Abs 1 CH-StGB zu einer Gefängnisstrafe von 8 (acht) Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 4 (vier) Jahren, verurteilt worden. Mit Entscheidung vom 05.08.2003 wurde die bedingte Strafnachsicht widerrufen. Nach einem teilweisen Vollzug der Strafe wurde der Erstbeschuldigte am 21.02.2008 unter Bestimmung einer Probezeit aus der Reststrafe von 2 Monaten und 21 Tagen entlassen.
.....
Der Erstbeschuldigte F.T. ist in der Liste der Personen mit einer Berechtigung nach Art 180a PGR des liechtensteinischen Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes eingetragen. Darüber hinaus verfügt weder F.T. noch ein ihm zuzurechnender Rechtsträger, insbesondere auch nicht das CC reg., über eine spezialgesetzliche Bewilligung der FMA (ON 34 AS 499).
.....
Am 10.02.2009 wurde wie erwähnt von der FMA eine ausserordentliche Sorgfaltspflichtskontrolle hinsichtlich F.T. und des CC reg. durchgeführt. Anlässlich dieser Prüfung wurde auch die Geschäftsbeziehung der AA, M./Ma. Islands, geprüft. Im Sorgfaltspflichtsakt der AA wurde eine Bestätigung vom 28.08.2006 vorgefunden, wonach F.T. von Dr. M.K.H. im Beisein der Zeugen St.W. und M.Y.B. einen Bankcheck im Betrag von USD 200 Mio zur fiduziarischen Aufbewahrung als Depotstelle in Empfang genommen hat. Gemäss einer weiteren Bestätigung vom 14.09.2006 wurde dieser Bankcheck sodann an M.Y.B. übergeben. Bei M.Y.B. handelt es sich gemäss Sorgfaltspflichtsakt um den Vertragspartner und den wirtschaftlich Berechtigten in der Geschäftsbeziehung AA. Den Sorgfaltspflichtsakten sind keinerlei Ausführungen zum wirtschaftlichen Hintergrund und der Herkunft des Bankchecks zu entnehmen.
Der Erstbeschuldigte F.T. nahm keine Abklärungen, insbesondere keine besonderen Abklärungen nach Art 15 Abs 2 SPG (in der damals gültigen Fassung LGBl 2005 Nr. 5) vor. Der Erstbeschuldigte erkannte, dass der Check nichts wert ist. Er unterliess also im Wissen darum, dass ein Sachverhalt oder eine Transaktion vorliegt, die Verdachtsmomente begründen, dass die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Geldwäscherei, einer Vortat der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung stehen, besondere Abklärungen. Er ging nach eigenen Worten davon aus, dass der Check nichts wert (also gefälscht) ist. Er hielt also Umstände, die besondere Abklärungen nach Art 15 Abs 2 SPG in der seinerzeit gültigen Fassung notwendig machen, ernstlich für möglich und er hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er besondere Abklärungen zu treffen hat, er nahm diese aber dennoch nicht vor.
Der Erstbeschuldigte unterzeichnete am 14.05.2007 als Verantwortlicher des CC reg. einen Gründungs- und Verwaltungsauftrag für die treuhänderische Gründung und Verwaltung einer Gesellschaft/Stiftung/ Trust mit Sitz in V., Liechtenstein, oder einer anderen Jurisdiktion gemäss Vereinbarung (vgl. ON 34 Beilage 4). Er nahm im Jahr 2007 acht sowie im Jahr 2008 zwei Neugründungen von juristischen Personen vor, wobei es sich um fünf Trust reg., vier Stiftungen und eine Aktiengesellschaft handelte (vgl. ON 34 AS 511 f sowie Beilage 7 dazu). Per Internetplattform www.xing.com veröffentlichte der Erstbeschuldigte folgende Website, und zwar:
In der Beweiswürdigung führte das Erstgericht zu Pkt. 1 und 2 des Schuldspruches Folgendes aus:
Der objektive Sachverhalt sei anhand zahlreicher im Akt erliegender Urkunden leicht nachvollziehbar, wobei der Erstrichter auf die von der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft im Strafantrag angeführten jeweiligen Beweisquellen verwies. Die Feststellungen in Bezug auf den vom Angeklagten entgegengenommenen Check über 200 Mio USD stützte das Fürstliche Landgericht auf die der ON 51 angeschlossenen Kopien von Urkunden. Der Angeklagte habe selbst zu Protokoll gegeben, dass er erkannt habe, dass der Check nichts wert sei. Er habe sogar wörtlich deponiert, dass er gewusst habe, dass der Check gefälscht sei, was allerdings im Protokoll keinen Niederschlag gefunden habe. Ausgehend von diesem Umstand sei es geradezu selbstverständlich, dass der Angeklagte zu besonderen Abklärungen verpflichtet gewesen wäre.
Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand leitete der Erstrichter aus dem objektiven Geschehen ab. Der Angeklagte, der gewusst habe, dass der Check nichts wert gewesen sei, habe es in Kauf genommen und es ernstlich für möglich gehalten, dass er zu besonderen Abklärungen verpflichtet sei. Er habe dies gewusst, jedoch nichts unternommen. Nur so sei es zu erklären, dass er den Check ohne jede weitere Veranlassung einfach wieder zurückgegeben habe.
Zu Pkt. 2 des Schuldspruches führte der Erstrichter aus, dass der Angeklagte selbst eingeräumt habe, dass er unbefugt Tätigkeiten nach Art 7 TrHG ausgeübt habe, sodass am objektiven Tatbestand nicht gezweifelt werden könne. F.T. habe allerdings erklärt, nicht gewusst zu haben, dass er keine Gründungen vornehmen dürfe. Dies habe er damit erklärt, dass er einem Irrtum unterlegen sei, zumal er im Lehrgang an der Hochschule gelernt habe, dass die Errichtung von Stiftungen nicht unter "Gründung" im Sinne der genannten Bestimmung falle. Seine Aussage sei in sich selbst widersprüchlich, da er nach den getroffenen Feststellungen nicht nur Stiftungen, sondern auch Trusts reg. errichtet habe, sodass schon deswegen seine Rechtfertigung als blosse Schutzbehauptung anzusehen sei. Zudem habe er auf der Internet-Plattform xing eine Eigenbeschreibung veröffentlicht, in der er angeführt habe, Firmengründungen in Liechtenstein und weltweit anzubieten. In seiner Aussage habe er zwar deponiert, dass er damit nicht gemeint habe, er biete persönlich Firmengründungen an. Aus der veröffentlichten Site lässt sich aber kein anderer Inhalt ableiten, zumal eine Klarstellung, dass die Firmengründungen über Dritte erfolgen würden, eben fehle. Insoweit passe die Rechtfertigung des Angeklagten auch zu seinem Auftritt insgesamt. Es müsse als blosse Schutzbehauptung angesehen werden, wenn der Angeklagte erkläre, dass die englische Übersetzung des Wortes "Trustee Services" nicht Treuhänder bedeute. Er habe auf dem Stempel den Hinweis, dass die Tätigkeit nach Art 180a PGR ausgeübt werde, ausdrücklich aufgenommen. Nun möge zwar das Wort "Trustee Services" möglicherweise nicht überall exklusive mit Treuhänder übersetzt werden, doch könne es als selbstverständlich angenommen werden, dass dem Angeklagten jedenfalls klar gewesen sei, dass Trustee Services primär mit Treuhänder übersetzt werde. Hiefür spreche insbesondere auch, dass er sich gegenüber M.B., St.B. und R.W. als Treuhänder ausgegeben habe und sich in einem Schreiben als Trustee Services under the Law of Liechtenstein bezeichnet habe. Eine unzweideutige Sprache spreche in diesem Zusammenhang die Bestätigung Beilage 1 zu ON 51, mit welcher er gegenüber S.B., B.J. und F-G H. folgendes zum Ausdruck gebracht habe:
"Der Unterzeichnende, F.T., in seiner Eigenschaft als Treuhänder firmierend unter CC reg., bestätigt hiermit, am 17. März 2008 in V. von den Herren ... in Empfang genommen zu haben. ..."
Aus einer Zusammenschau dieser Urkunden und Beweisergebnisse ergebe sich, dass der Angeklagte als Treuhänder aufgetreten sei, weswegen seine Aussage, er habe nicht gewusst (gemeint wohl: er habe geglaubt), Firmengründungen gemäss Strafantrag durchführen zu dürfen, als blosse Schutzbehauptung anzusehen sei.
In der rechtlichen Beurteilung legte das Erstgericht dar, weshalb es die eingangs angeführten Tatbestände für verwirklicht erachtete. In Bezug auf Pkt. 1 des Schuldspruches wurde dazu insbesondere ausgeführt, dass der Angeklagte beim festgestellten Sachverhalt besondere Abklärungen im Sinne des Art 15 Abs 2 SPG idF LGBl 2005 Nr. 5 hätte treffen müssen. Da er mit dem entsprechenden Tatvorsatz gehandelt habe, seien sämtliche objektive und subjektive Voraussetzungen für das Vergehen nach Art 30 Abs 1 lit f iVm Art 15 Abs 2 SPG idF LGBl 2005 Nr. 5 gegeben.
In Bezug auf Pkt. 2 des Schuldspruches führte der Erstrichter aus, dass die Gründung von Verbandspersonen, Gesellschaften und Treuhänderschaften für Dritte im eigenen Namen und für fremde Rechnung und damit verbundene Interventionen bei Behörden und Amtsstellen gemäss Art 7 Abs 1 lit a TrHG einer Bewilligung nach Art 1 b Abs 2 TrHG bedürften. Die festgestellten Tätigkeiten hätte der Angeklagte nur mit einer solchen Bewilligung geschäftsmässig ausüben dürfen. Da er jedoch nur über eine Bewilligung nach Art 180a PGR verfüge und keine Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Treuhänders habe, sei der Tatbestand des Art 53 TrHG verwirklicht. Zumal der Angeklagte den entsprechenden Vorsatz gehabt habe, Treuhandgeschäfte ohne entsprechende Treuhandbewilligung auszuüben, habe er sich nach der genannten Gesetzesbestimmung strafbar gemacht.
Bei der Strafbemessung erläuterte das Fürstliche Landgericht zunächst, dass als strafsatzbestimmendes Delikt in der gegenständlichen Sache das Vergehen nach Art 30 SPG heranzuziehen sei. Sowohl die seinerzeit in Geltung stehende Vorschrift des SPG idF LGBl 2005 Nr. 5 als auch die derzeit in Geltung stehende Strafbestimmung des Art 30 SPG idF LGBl 2009 Nr. 47 sähen für das Unterlassen besonderer Abklärungen eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass die Verurteilung richtigerweise nach Art 30 Abs 1 lit d SPG und nicht nach der überholten Vorschrift des Art 30 Abs 1 lit f SPG hätte erfolgen müssen.
Im Weiteren führte der Erstrichter aus, aus welchen Erwägungen er die über den Angeklagten verhängte Strafe als schuld- und tatangemessen erachtete.
Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld, die im Antrag mündete, der Berufung wegen Nichtigkeit Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und einen Freispruch zu fällen, andernfalls im Sinne der Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld das Beweisverfahren antragsgemäss zu ergänzen, das angefochtene Urteil aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden bzw allenfalls die Strafsache zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das Erstgericht zurückzuverweisen. Inhaltlich brachte der Angeklagte im Wesentlichen vor, dass ein offensichtlich wertloser Check ein völlig untaugliches Mittel darstelle, Geldwäscherei oder die sonstigen in Art 16 Abs 1 SPG genannten Delikte zu begehen. Sollten dennoch objektive Verdachtsmomente vorgelegen haben, habe er im guten Glauben an das Nichtvorliegen solcher Verdachtsmomente gehandelt und sei einem nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum unterlegen. Zu Punkt 2 des Schuldspruches habe der Angeklagte zwar die objektive Tatseite erfüllt und die Handlungen so gesetzt wie vom Landgericht festgestellt. Aufgrund der Informationen, die er bei einem Lehrgang an der Hochschule Liechtenstein erhalten habe oder geglaubt habe, erhalten zu haben, wonach Neugründungen von Stiftungen und Trusts auch mit einer Bewilligung nach Art 180 a PGR durchgeführt werden dürften, sei er auch diesbezüglich einem nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum unterlegen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft erhob Berufung wegen Strafe zum Nachteil des Angeklagten.
Mit dem angefochtenen Urteil entschied das Fürstliche Obergericht wie folgt:
Mit dem Vollzug des dem Erstgericht erteilten Auftrages zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung ist erst nach Rechtskraft dieses Urteiles vorzugehen.
Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Strafberufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Im Übrigen wird der Berufung des Angeklagten keine Folge gegeben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens.
Die dem Urteil angeschlossene Rechtsmittelbelehrung lautet dahingehend, dass zu Pkt. 1 des Urteilstenors das Rechtsmittel der Revision an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof in V. zulässig sei und zu Pkt. 2 und Pkt. 3 kein Rechtsmittel offen stehe.
Das Berufungsgericht ging in seiner Entscheidung, soweit sie Punkt 1 des Urteilstenors betrifft, von folgenden Erwägungen aus:
"Gemäss § 232 Abs 3 StPO sind materielle Nichtigkeitsgründe vom Berufungsgericht auch von Amts wegen wahrzunehmen.
Eine materielle Nichtigkeit ist ua dann gegeben, wenn durch den Ausspruch über die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat überhaupt eine strafbare Handlung begründe, irgendein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde (§ 221 Z 1 1. Alt. StPO), oder wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen worden ist, das darauf nicht anzuwenden ist (§ 221 Z 2 StPO). Eine materielle Nichtigkeit in diesem Sinne ist auch dann begründet, wenn zufolge nicht festgestellter Tatsachen verfehlte rechtliche Konsequenzen gezogen werden bzw wenn nicht all jene Tatsachen festgestellt sind, die zur Subsumtion benötigt werden ("Rechtsfehler mangels Feststellungen"; Steininger, Nichtigkeitsgründe5, § 281 Abs 1 Z 10 Rz 2 iVm Allg. Vorbem. §§ 281 Abs 1 Z 9 ff Rz 5 f u. Rz 10 f).
Dies vorausgeschickt ist zum Schuldspruch zu Pkt. 1 des angefochtenen Urteils (Verurteilung des Angeklagten wegen des Vergehens nach Art 30 Abs 1 lit f SPG iVm Art 15 Abs 2 SPG idF LGBl 2005 Nr. 5) Folgendes zu erwägen:
Zum Zeitpunkt der Tatbegehung - gemäss Strafantrag am 28.08./14.09.2006 - stand das SPG idF LGBl 2005 Nr. 5 in Kraft (im Folgenden "a-SPG"). Dieses Gesetz wurde mit Inkrafttreten des "neuen" Sorgfaltspflichtgesetzes LGBl 2009 Nr. 47 (im Folgenden "SPG") am 01.03.2009, welches sohin im Urteilszeitpunkt galt, aufgehoben.
Gemäss dem zufolge Art I Abs 1 und 2, Art II Abs 1 StRAG auch im Nebenstrafrecht geltenden § 61 StGB sind die Strafgesetze auf Taten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen worden sind. Auf früher begangene Taten sind sie dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren. Hieraus sind, soweit gegenständlich relevant, folgende Grundsätze abzuleiten: 1. War eine Tat zur Tatzeit nach dem alten Strafgesetz strafbar und ist sie auch nach dem neuen Gesetz strafbar, wobei jedoch das alte Gesetz in seinen Gesamtauswirkungen für den Täter günstiger ist als das neue, so ist der Täter nach dem alten Strafgesetz zu behandeln. 2. War eine Tat zur Tatzeit nach dem alten Strafgesetz strafbar und ist sie auch nach dem neuen Gesetz strafbar, wobei jedoch das alte Gesetz in seinen Gesamtauswirkungen für den Täter entweder gleich dem neuen oder ungünstiger als das neue Gesetz ist, so ist ausschliesslich das neue Strafgesetz anzuwenden (beschränkte Rückwirkung der Strafgesetze). 3. War eine Tat zur Tatzeit nach dem damals geltenden (alten) Strafgesetz strafbar, ist sie dies aber nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden (neuen) Strafgesetz nicht mehr, so darf der Täter nicht mehr bestraft werden (L/St³ § 61 Rz 3, 5 f).
Gemäss a-SPG galten, soweit verfahrensgegenständlich relevant, folgende Bestimmungen:
a) Art 15 Abs 2 a-SPG: "Die Sorgfaltspflichten müssen besondere Abklärungen tätigen, wenn im Rahmen von auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehungen Sachverhalte oder Transaktionen auftreten, die Verdachtsmomente begründen, dass Vermögenswerte im Zusammenhang mit Straftaten stehen, wie sie in Art 16 Abs 1 genannt sind."
b) Art 16 Abs 1 a-SPG: "Ergibt sich der Verdacht, dass ein Zusammenhang mit Geldwäscherei, einer Vortat der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung besteht, müssen die Sorgfaltspflichten der FIU umgehend schriftlich Mitteilung machen."
c) Art 30 Abs 1 lit f a-SPG: "Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht, wer vorsätzlich: ... erforderliche besondere Abklärungen entgegen Art 15 Abs 2 nicht vornimmt."
d) Art 3 Abs 1 lit h a-SPG: "Dieses Gesetz gilt für die nachstehend aufgeführten Unternehmen und Personen (Sorgfaltspflichtige): ... natürliche Personen mit einer Bestätigung nach Art 180a PGR."
Gemäss "neuem" SPG stehen nunmehr, soweit verfahrensgegenständlich relevant, folgende (korrespondierenden) Bestimmungen in Kraft:
a) Art 9 Abs 4 SPG: "Sie (Anm.: die Sorgfaltspflichtigen) müssen besondere Abklärungen tätigen, wenn Sachverhalte oder Transaktionen auftreten, die Verdachtsmomente begründen, dass Vermögenswerte im Zusammenhang mit Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung stehen."
b) Art 30 Abs 1 lit d SPG: "Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich: ... erforderliche besondere Abklärungen entgegen Art 9 Abs 4 nicht vornimmt."
c) Art 3 Abs 1 lit o SPG: "Dieses Gesetz gilt für Sorgfaltspflichtige. Dies sind: ... Träger einer Berechtigung nach Art 180a PGR, soweit sie auf fremde Rechnung die Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder eines Organs oder Geschäftsführers eines Rechtsträgers auf fremde Rechnung ausüben oder eine vergleichbare Funktion auf fremde Rechnung wahrnehmen."
Stellt man diese Bestimmungen des a-SPG und des SPG einander gegenüber, so ergibt sich, dass das "alte" SPG idF LGBl 2005 Nr. 5 in seinen Gesamtauswirkungen jedenfalls gleich dem "neuen" SPG idF LGBl 2009 Nr. 47 war oder, angesichts des Umstandes, dass "Art 180a-Treuhänder" der Sorgfaltspflichtgesetzgebung nach neuer Rechtslage nur unter einschränkenden Bedingungen unterliegen, nämlich nur "soweit sie auf fremde Rechnung die Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder eines Organs oder Geschäftsführers eines Rechtsträgers auf fremde Rechnung ausüben oder eine vergleichbare Funktion auf fremde Rechnung wahrnehmen", tendenziell eher ungünstiger ist; allenfalls ist der Angeklagte sogar, wenn er nicht die Voraussetzungen gemäss Art 3 Abs 1 lit o SPG erfüllt, gar nicht mehr strafbar. Nach den vorstehend genannten, aus § 61 StGB abzuleitenden Grundsätzen, gelangt daher im gegenständlichen Fall das SPG idF LGBl 2009 Nr. 47 zur Anwendung, wovon im Übrigen auch das Erstgericht auszugehen scheint, hält es doch im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen fest, dass "die Verurteilung richtigerweise nach Art 30 Abs 1 lit d SPG erfolgen hätte müssen und nicht nach der überholten Vorschrift des Art 30 Abs 1 lit f SPG".
Ist demnach das "neue" SPG massgeblich, findet dieses Gesetz auf den Angeklagten als Träger einer Berechtigung nach Art 180a PGR nur dann Anwendung, wenn er bei der ihm zur Last gelegten Tat, also bei der Entgegennahme und Aufbewahrung des fraglichen Bankchecks über USD 200 Mio, "auf fremde Rechnung die Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder eines Organs oder Geschäftsführers eines Rechtsträgers auf fremde Rechnung ausgeübt oder eine vergleichbare Funktion auf fremde Rechnung wahrgenommen hat".
Hierzu, also insbesondere in welcher Funktion der Angeklagte den Check entgegengenommen und verwahrt hat, hat allerdings das Erstgericht überhaupt keine Feststellungen getroffen. Das Erstgericht hat daher nicht all jene Tatsachen festgestellt, welche zur Subsumtion benötigt werden. Darin ist eine Nichtigkeit des angefochtenen Urteils begründet.
Zum Schuldspruch gemäss Pkt. 2 des angefochtenen Urteils (Verurteilung des Angeklagten wegen des Vergehens nach Art 53 Abs 1 TrHG iVm Art 7 Abs 1 lit a TrHG) ist Folgendes zu erwägen:
Des Vergehens nach Art 53 TrHG macht sich schuldig, wer unbefugt eine Tätigkeit im Sinne von Art 7 TrHG geschäftsmässig ausübt. Nach Art 7 Abs 1 lit a TrHG ist zur geschäftsmässigen Gründung von Verbandspersonen, Gesellschaften und Treuhändergesellschaften für Dritte, im eigenen Namen und für fremde Rechnung sowie damit verbundene Investitionen bei Behörden und Amtsstellen nur berechtigt, wer über eine Treuhänderbewilligung nach Art 1 b TrHG der FMA verfügt.
Die fiduziarische Gründung von Verbandspersonen, Gesellschaften und Treuhänderschaften durch Personen, welche über keine Treuhänderbewilligung verfügen, sohin auch durch "Art 180a-PGR-Treuhänder" wie den Angeklagten, ist daher nur dann strafbar gemäss Art 53 TrHG, wenn sie "geschäftsmässig" erfolgt.
Gemäss der Legaldefinition in Art 7 Abs 3 TrHG ist die Tätigkeit immer dann geschäftsmässig, wenn sie selbstständig, regelmässig und gegen Entgelt erfolgt oder die gewinnstrebende Absicht aus der Häufigkeit der Tätigkeit oder aus anderen Gründen zu folgern ist (Art 7 Abs 3 TrHG).
Vorauszusetzen ist daher nach hier vertretener Rechtsansicht jedenfalls, dass mit der "Gründungstätigkeit" eine regelmässige (fortlaufende und wiederkehrende) Erwerbs- bzw Einnahmequelle geschaffen wird, welche für den Täter eine nicht nur unbedeutende Einnahmequelle darstellt. Im Zentrum der "Gründungstätigkeit" muss die Absicht der Gewinnerzielung stehen und muss diese "Gründungstätigkeit" eine nicht unerhebliche Intensität aufweisen. Bloss gelegentlich ausgeübte Gründungstätigkeiten, auch wenn sie gegen Entgelt erfolgen, vermögen die Geschäftsmässigkeit iS des Art 7 TrHG bzw Art 53 TrHG nicht zu begründen. Absicht (hier der Gewinnerzielung) ist weiter nur dann anzunehmen, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt (§ 5 Abs 2 StGB). Es dominiert also die Willenskomponente des Vorsatzes (L/St³, § 5 Rz 5).
Bei alledem ist schliesslich noch weiter zu berücksichtigen, dass den Inhabern einer 180a PGR-Bewilligung lediglich die geschäftsmässige Gründung, nicht jedoch die geschäftsmässige Ausübung von Organmandaten untersagt ist. Insofern fragt sich, ob die "treuhänderische" Gründung von Verbandspersonen im Normalfall überhaupt "geschäftsmässig" erfolgen kann, zumal das (einmalige) Gründungshonorar für Sitzgesellschaften angesichts der gerichtsbekanntermassen relativ geringen Höhe von normalerweise rund CHF 2.500,-- bis CHF 3.500,-- kaum die mit der Aufbringung der notwendigen Infrastruktur verbundenen Kosten, die mit der Gründung zwingend anfallenden Kosten (Gebühren etc.) etc. decken wird, sodass das finanzielle Interesse des "Gründers" im Wesentlichen aus der anschliessenden "geschäftsmässigen" Verwaltung der Sitzgesellschaft, v.a. von deren Vermögen, und der damit einhergehenden regelmässigen Einkünfte (Verwaltungsrats-, Stiftungsrats-, Repräsentanz-, Buchhaltungs- und andere Honorare, "Retros" von Banken und Vermögensverwaltern etc.) resultiert, und diese organschaftliche Verwaltungstätigkeit auch den Inhabern einer 180a-PGR-Bewilligung erlaubt ist, die sich im Übrigen zur geschäftsmässigen Gründung jederzeit des Inhabers einer Treuhänderbewilligung bedienen könnten. Jedenfalls rechtfertigen diese Umstände zusätzlich, dass der Begriff "geschäftsmässig" iS des Art 7 TrHG, soweit es um die Gründungstätigkeit geht, restriktiv ausgelegt wird und jedenfalls entsprechend tragfähiger Feststellungen bedarf.
Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen lassen eine (abschliessende) Subsumtion unter den Begriff "geschäftsmässig" nach dem aufgezeigten Verständnis dieses Tatbestandsmerkmals nicht zu. Es fehlt insbesondere die Feststellung und eine entsprechende Begründung, dass der Angeklagte in gewinnstrebiger Absicht - bei der Frage des Vorliegens der Absicht handelt es sich um eine Tatfrage - gehandelt hat. Es fehlen weitere Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls welche Umsätze und daraus resultierende Gewinne/Einnahmen der Angeklagte mit seiner Gründungstätigkeit erzielt hat bzw schon dazu, ob er diese Tätigkeit (Gründung) überhaupt gegen Entgelt ausgeübt hat, wie sich die hieraus erzielten Einnahmen zu seinem sonstigen Einkommen verhielten etc. Alleine aus dem Umstand, dass der Angeklagte im Jahre 2007 acht und im Jahre 2008 zwei Gesellschaften gründete, wobei nicht einmal (explizit) festgestellt ist, ob die Gründungen für Dritte, im eigenen Namen und für fremde Rechnung und gegen Entgelt erfolgten, vermag die Annahme der "Geschäftsmässigkeit" iS von Art 7 Abs 3 TrHG nicht zu tragen, ebenso wenig selbstredend der vom Erstgericht festgestellte, nicht unterzeichnete "Mustermandatsvertrag" (ON 34 Beilage 4), oder die vom Erstgericht festgestellte Internetseite, in welcher von einem allfälligen Entgelt ebenso wenig die Rede ist wie davon, dass der Angeklagte die Gründungen selbst vorzunehmen beabsichtigte.
Die Verwendung des Legalausdruckes "geschäftsmässig" im Spruch des angefochtenen Urteils bzw im Rahmen der Rechtsausführungen des Erstgerichts vermag die fehlenden Feststellungen ebenfalls nicht zu ersetzen.
Das angefochtene Urteil hat daher, insoweit der Angeklagte auch wegen der Vergehen nach Art 53 TrHG und Art 30 Abs 1 SPG verurteilt wurde (Schuldsprüche zu den Punkten 1 und 2 des angefochtenen Urteils), schon aufgrund vorstehender Erwägungen wegen Vorliegens des materiellen Nichtigkeitsgrundes nach § 221 Z 1 StPO der Aufhebung zu verfallen, und ist die Rechtssache im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht zum einen Feststellungen dazu zu treffen haben, welche eine rechtliche Beurteilung dahin zulassen, ob und inwiefern der Angeklagte insofern er wegen des Vergehens nach Art 30 SPG beschuldigt wird, überhaupt dem SPG unterstand, er mithin bei der ihm zur Last gelegten Tat "auf fremde Rechnung die Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder eines Organs oder Geschäftsführers eines Rechtsträgers auf fremde Rechnung ausgeübt oder eine vergleichbare Funktion auf fremde Rechnung wahrgenommen hat". Zum anderen wird das Erstgericht, sofern der Angeklagte auch des Vergehens nach Art 53 TrHG beschuldigt wird, Feststellungen zu treffen haben, welche eine abschliessende rechtliche Beurteilung dahingehend zulassen, ob er "geschäftsmässig" gehandelt hat.
Bei diesem Ergebnis hat auch die Aufhebung des Strafausspruches mit Bezug auf diese beiden Vergehen zu erfolgen und ist auf die Nichtigkeits- und Schuldberufung des Angeklagten sowie die Strafberufung der Staatsanwaltschaft nicht weiter einzugehen."
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Revision des Angeklagten wegen Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wobei das Urteil ausdrücklich lediglich in seinem Pkt. 1 angefochten wurde. Die Revision mündet im Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass ein Freispruch gefällt werde. In eventu werde beantragt, das Beweisverfahren im Sinne der Revision antragsgemäss zu ergänzen, das angefochtene Urteil aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, allenfalls die Strafsache zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an die Instanzgerichte zurückzuverweisen und jedenfalls das Land Liechtenstein in den Kostenersatz des gegenständlichen Strafverfahrens zu verfällen bzw schuldig zu erkennen, dem Revisionswerber die Kosten der gegenständlichen Revision zu ersetzen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft bekämpft das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes in seinem Pkt. 1 mit ebenfalls fristgerecht eingebrachter Revision wegen Nichtigkeit und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Abstandnahme des angezogenen Nichtigkeitsgrundes an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen.
Während die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft auf eine Gegenäusserung zur Revision des Angeklagten verzichtete, brachte der Angeklagte eine solche zum Rechtsmittel der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft ein.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Bei Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsmittel des Angeklagten und der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft ist zunächst voranzustellen, dass nach § 235 Abs 3 StPO im Falle, dass das angefochtene Urteil vom Obergericht aufgehoben und dem Landgericht eine neuerliche Schlussverhandlung aufgetragen wird, das Urteil des Obergerichtes nur dann angefochten werden kann, wenn in demselben bestimmt ist, dass erst nach Eintritt seiner Rechtskraft mit dem Vollzug des dem Landgericht erteilten Auftrages vorzugehen sei. Einen solchen Rechtskraftvorbehalt hat das Fürstliche Obergericht im gegenständlichen Fall gesetzt.
Zur Revision des Angeklagten:
Der Revisionswerber führt aus, dass die Aufhebung seiner Verurteilung hinsichtlich der Vergehen nach Art 30 Abs 1 lit f iVm Art 15 Abs 2 SPG idF LGBl 2005 Nr. 5 und Art 53 Abs 1 iVm Art 7 Abs 1 lit a TrHG zwar in teilweiser Stattgebung der Berufung des Revisionswerbers zu seinem Vorteil erfolgt sei. Die Begründung des Aufhebungsurteiles des Fürstlichen Obergerichtes, an welche das Erstgericht in weiterer Folge gebunden sein werde, sei jedoch teilweise unrichtig und gereiche dem Revisionswerber zum Nachteil. Zudem sei der Berufung des Revisionswerbers nicht in sämtlichen Punkten Folge gegeben worden, was auch für den Revisionswerber nachteilig sei. Die Revision sei daher zulässig.
In Bezug auf das Vergehen nach Art 30 Abs 1 lit f iVm Art 15 Abs 2 SPG brachte der Angeklagte vor, dass das Fürstliche Obergericht sich mit der Schuldberufung des Angeklagten in seinem Urteil und auch mit der begehrten Feststellung in Bezug darauf, dass ein Sachverhalt oder eine Transaktion in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Check nicht geeignet gewesen wäre, Verdachtsmomente gemäss Art 16 SPG zu begründen, beschäftigt habe. Letztlich habe das Fürstliche Obergericht ausgesprochen, dass der Schuldberufung des Angeklagten keine Berechtigung zukomme. Das Berufungsgericht führe jedoch hinsichtlich der begehrten Feststellung keinerlei nähere Gründe an, warum dieser keine Berechtigung zukommen solle. Damit leide das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes mangels jedweder Begründung hinsichtlich der Verwerfung der begehrten Feststellung an der Nichtigkeit des § 220 Z 3 StPO.
Den Erwägungen des Fürstlichen Obergerichtes zum Günstigkeitsvergleich stimmt der Angeklagte in seiner Revision grundsätzlich zu, vertritt jedoch die Ansicht, dass das Fürstliche Obergericht ohne weiteres sämtliche Beweise hätte aufnehmen können bzw seien sämtliche relevanten Informationen ohnehin bereits vorhanden gewesen. Das Berufungsgericht hätte daher sofort in der Sache selbst entscheiden können und mangels dauernder Geschäftsbeziehung gemäss "altem" SPG einen Freispruch fällen müssen. Das Fürstliche Obergericht habe den Antrag des Angeklagten, der zuvorderst beantragt habe, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und in der Sache selbst entschieden werden möge, ohne weitere Begründung übergangen. Das Urteil sei daher nichtig im Sinne des § 220 Z 8 StPO bzw leide an einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäss § 219 Abs 2 2. Fall iVm § 234 Z 1 StPO.
Auch in Bezug auf das Vergehen nach Art 53 Abs 1 iVm Art 7 Abs 1 lit a TrHG teilt der Angeklagte in seiner Revision die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes, bringt jedoch auch diesbezüglich vor, dass das Berufungsgericht selbst hätte entscheiden und einen Freispruch fällen müssen. Zudem sei von den angeklagten Handlungsweisen lediglich die Gründung von Verbandspersonen innerhalb von zwei Jahren überhaupt geeignet, gegen Art 7 iVm Art 53 TrHG zu verstossen. Das Unterzeichnen eines Gründungs- und Verwaltungsauftrages bzw das Anbieten von Firmengründungen sei lediglich als Vorbereitungshandlung zu einem möglichen Verstoss nach Art 7 TrHG zu qualifizieren. Ferner lasse das reine Anbieten bzw Unterzeichnen eines Vertrages keine Aussage darüber zu, wer die Gründungstätigkeit konkret vornehme und ob damit überhaupt ein Verstoss gegen Art 7 iVm 53 TrHG vorliege. Das Fürstliche Obergericht habe bereits ohne weiteres Beweisverfahren genügend Tatsachensubstrat zur Verfügung gehabt, um zu beurteilen, ob die Gründung der Verbandspersonen eine geschäftsmässige Gründungstätigkeit darstelle und hätte dies verneinen müssen, da diese - wie das Fürstliche Obergericht auch ausführe - in der Regel kaum kostendeckend vorgenommen werden könne. Da damit die treuhändische Verwaltung in der Regel im Zentrum des geschäftlichen Interesses stehe, für welche der Revisionswerber ja eine Zulassung habe, hätte das Berufungsgericht schon auf Grundlage des Strafantrages sowie der Feststellungen des Erstgerichtes den Angeklagten insbesondere unter Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes freisprechen müssen. Allenfalls hätte es nach einer in der mündlichen Berufungsverhandlung möglichen ergänzenden Vernehmung des Angeklagten einen solchen Freispruch fällen müssen.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Revision des Angeklagten überhaupt zulässig ist.
Grundsätzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels ist eine formelle Beschwer. Diese ist nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen und dann zu bejahen, wenn eine Entscheidung von dem ihr zu Grunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht (siehe dazu auch LES 2009, 317; RIS-Justiz RS0101006, RS0100952).
Nachdem der Angeklagte in seinem Berufungsantrag eventualiter auch die Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht beantragte, welchem Begehren das Fürstliche Obergericht auch stattgegeben hat, und der Angeklagte auch die für den weiteren Verfahrensverlauf bindende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes teilt, stellt sich die Frage, ob er durch den Aufhebungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichtes überhaupt beschwert ist. Dabei ist zu beachten, dass der Angeklagte durch die Antragstellung in seiner Berufung selbst eindeutig erklärt hat, worauf und in welcher Reihenfolge sein Begehren gerichtet war. Dadurch, dass nicht dem Hauptbegehren, jedoch dem Eventualantrag Folge gegeben wurde, ist dem Angeklagten das Beschwerdeinteresse nicht abzusprechen, da seine formelle Beschwer darin liegt, dass er mit seinem Rechtsmittel nicht das erreicht hat, was Gegenstand des Hauptbegehrens war (RIS-Justiz RS0043917, LES 1983, Seite 45).
Damit ist die Zulässigkeit der Revision des Angeklagten zu bejahen. Dem Rechtsmittel kommt allerdings keine Berechtigung zu.
Soweit der Revisionswerber moniert, dass das Berufungsgericht seine begehrte Feststellung in Bezug auf die Verurteilung zu Pkt. 1 ohne jede Begründung verworfen hätte, trifft diese Behauptung nicht zu. Tatsächlich hat sich das Fürstliche Obergericht mit der Berufung des Angeklagten wegen Schuld zu Pkt. 1 des Schuldspruches gar nicht auseinandergesetzt. Dies geht zwar nicht aus dem Urteilsspruch hervor, zumal der Angeklagte zu Pkt. 1 des Tenors mit seiner Berufung wegen Schuld nicht auf diese Entscheidung verwiesen wurde, ergibt sich jedoch klar aus der Begründung, insbesondere aus Seite 24 vorletzter Absatz, wonach aufgrund der Aufhebung und Zurückverweisung des Schuldspruches zu Pkt. 1 und 2 auf die Nichtigkeits- und Schuldberufung des Angeklagten sowie die Strafberufung der Staatsanwaltschaft nicht weiter einzugehen sei. Es trifft zwar zu, dass das Berufungsgericht unter Pkt. 5.2 (Seite 26 des Urteiles) bei Behandlung der Schuldberufung auch die Feststellungen in Bezug auf den Check angeführt hat. Inhaltlich wurde allerdings lediglich die Schuldberufung zu Pkt. 3 des Schuldspruches behandelt und der Berufung des Angeklagten zu diesem Punkt keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Aufhebung des Schuldspruches zu Pkt. 1 und 2 ist dies auch ein folgerichtiges Vorgehen. Das Fürstliche Obergericht hat somit entgegen den Revisionsausführungen des Angeklagten - zu Recht - gar nicht darüber abgesprochen, ob der Schuldberufung zu diesen Punkten Berechtigung zukommt.
Insoferne die Revision des Angeklagten geltend macht, dass das Fürstliche Obergericht nichtig sei bzw an einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens leide, weil es in Bezug auf Pkt. 1 und 2 des Schuldspruches nicht in der Sache selbst entschieden habe, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Nach § 231 Abs 2 StPO kann das Obergericht das Verfahren und Urteil aufheben und je nach den Umständen die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Gericht I. Instanz zurückweisen oder aber in der Sache nach durchgeführter Verhandlung selbst entscheiden. Das Berufungsgericht hat daher einen Ermessensspielraum und es besteht kein Anspruch des Berufungswerbers darauf, dass das Berufungsgericht für den Fall, dass es zum Ergebnis kommt, dass entscheidungswesentliche Feststellungen im angefochtenen Urteil fehlen, selbst ergänzende Beweise aufnimmt bzw eine Beweiswiederholung durchführt und in der Sache selbst entscheidet. Weder leidet das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes daher an dem vom Angeklagten angezogenen Nichtigkeitsgrund des § 220 Z 8 StPO noch an einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Was die Frage betrifft, ob das reine Anbieten bzw Unterzeichnen eines Vertrages bereits dem Tatbestand des Art 7 iVm Art 53 TrHG entspricht - diese Frage wurde im Übrigen vom Angeklagten in seiner Berufung so gar nicht releviert -, wurde diese vom Fürstlichen Obergericht nicht behandelt, was im Hinblick auf die Aufhebung des Schuldspruches zu Pkt. 2 und Zurückverweisung an das Erstgericht auch noch gar nicht von Belang ist. Mit diesem Punkt wird sich das Fürstliche Obergericht in seiner neuerlichen Entscheidung erst auseinanderzusetzen haben, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass nach dem Urteil des Fürstlichen Landgerichtes das Unterzeichnen eines Gründungs- und Verwaltungsauftrages und das Anbieten von Firmengründungen zwar im Spruch enthalten ist, der Begründung jedoch abzuleiten ist, dass lediglich die Gründungen von Verbandspersonen als tatbestandsmässig angesehen wurden.
Zur Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft:
Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 221 Z 1 StPO bringt die Revisionswerberin hinsichtlich der Aufhebung der Verurteilung nach Art 30 Abs 1 lit f SPG idF von LGBl 2005 Nr. 5 vor, dass der vom Fürstlichen Obergericht herangezogene Günstigkeitsvergleich lediglich in Bezug auf die Strafnorm des Sorgfaltspflichtgesetzes anwendbar sei. Da sich die Strafdrohung von Art 30 Abs 1 SPG idF von LGBl 2005 Nr. 5 nicht von derjenigen idF von LGBl 2009 Nr. 47 unterscheide, hätte das Erstgericht die Verurteilung auf Art 30 Abs 1 lit d SPG idF von LGBl 2009 Nr. 47 stützen müssen. Es mache jedoch letztlich keinen Unterschied, ob nun das alte oder das neue SPG angewendet werde, da beide Bestimmungen dieselbe Strafdrohung enthielten. Art 30 Abs 1 lit d SPG idF von LGBl 2009 Nr. 47 verweise auf Art 9 Abs 4 SPG idF von LGBl 2009 Nr. 47. Art 30 Abs 1 lit f SPG idF von LGBl 2005 Nr. 5 verweise auf Art 15 Abs 2 SPG idF von LGBl 2005 Nr. 5.
Beim SPG handle es sich um kein reines Nebenstrafgesetz, zumal von insgesamt 41 Artikeln lediglich in Art 30 Abs 1 eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Strafbestimmung vorgesehen sei. Das SPG sei vielmehr ein klassisches Verwaltungs- bzw Finanzmarktaufsichtsgesetz, welches für Finanzmarktintermediäre Pflichten und Regelungen gesetzlich festlege. Der Günstigkeitsvergleich des § 61 StGB sei daher nicht auf das gesamte SPG anzuwenden, sondern nur auf Art 30 Abs 1 SPG. Die Einschränkung des Art 3 Abs 1 lit o SPG idF von LGBl 2009 Nr. 47 sei deshalb für den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt entgegen der Auffassung des Fürstlichen Obergerichtes nicht massgeblich und auf das vom Revisionsgegner vor dem Inkrafttreten der Gesetzesrevision gesetzte strafbare Verhalten nicht anzuwenden. Aufgrund der damaligen Rechtslage sei der Revisionsgegner gemäss Art 3 Abs 1 lit h SPG idF von LGBl 2005 Nr. 5 dem Sorgfaltspflichtgesetz unterlegen. Daran habe sich durch die Einschränkung des Art 3 Abs 1 lit o SPG idF von LGBl 2009 Nr. 47 nichts geändert, weil gemäss Art 39 Abs 1 SPG idgF das neue Recht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von LGBl 2009 Nr. 47 bestehenden Geschäftsbeziehungen lediglich mit Wirkung für die Zukunft zur Anwendung gelange.
Der Revisionsgegner unterstehe zudem auch nach der neuen Rechtslage dem Sorgfaltspflichtgesetz. Art 3 Abs 1 lit o SPG idF von LGBl 2009 Nr. 47 schliesse ihn davon nicht aus, zumal sich schon aus Pkt. 1 des Tenors des Urteiles des Fürstlichen Landgerichtes ergebe, dass der Revisionsgegner auf fremde Rechnung die Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder eines Organs oder Geschäftsführers eines Rechtsträgers auf fremde Rechnung ausgeübt oder eine vergleichbare Funktion auf fremde Rechnung wahrgenommen habe, als er die erforderlichen besonderen Abklärungen nach Art 15 Abs 2 SPG idF LGBl 2005 Nr. 5 (bzw Art 9 Abs 4 SPG idF von LGBl 2009 Nr. 47) nicht vorgenommen habe. Das Verhalten des Revisionsgegners, nämlich das Unterlassen der erforderlichen besonderen Abklärungen, sei sowohl vor als auch nach der Revision des SPG strafbar gewesen.
Ebenfalls unter dem Nichtigkeitsgrund nach § 221 Z 1 StPO macht die Revisionswerberin hinsichtlich der Aufhebung des Schuldspruches wegen Art 53 Abs 1 iVm Art 7 Abs 1 lit a TrHG geltend, dass die verfahrensgegenständlichen Gründungen von inländischen Sitzgesellschaften entgegen der Auffassung des Fürstlichen Obergerichtes geschäftsmässig im Sinne des Art 7 Abs 1 TrHG erfolgt seien. Nach Art 7 Abs 3 TrHG sei die Tätigkeit dann geschäftsmässig, wenn sie selbstständig, regelmässig und gegen Entgelt erfolge oder die gewinnstrebende Absicht aus der Häufigkeit der Tätigkeit oder aus anderen Gründen zu folgern sei. Der Gesetzeswortlaut habe die Kriterien alternativ aufgezählt, während das Fürstliche Obergericht diese kumulativ anwende. Demgegenüber habe das Fürstliche Landgericht alle für die Annahme der Geschäftsmässigkeit notwendigen Feststellungen getroffen. Gewinnstrebende Absicht sei nicht vorausgesetzt.
Dass die Gründungen auch gegen Entgelt erfolgt seien, werde auch vom Fürstlichen Obergericht angenommen. Zudem habe der Revisionsgegner zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass er die Gründungen unentgeltlich vorgenommen habe. Die Darlegung des Fürstlichen Obergerichtes, dass die Gründung zwar nicht kostendeckend vorgenommen werden könne, die auf die Gründung folgende jahrelange geschäftsmässige Verwaltung der Sitzgesellschaften jedoch für die Treuhänder bzw Inhaber einer Bewilligung nach Art 180a PGR finanziell interessant sei, sei widersprüchlich. Es sei davon auszugehen, dass Sitzgesellschaften treuhänderisch immer in gewinnstrebender Absicht gegründet würden, weil die Treuhänder bzw die inländischen Gründer schon bei der Gründung damit rechneten, danach wieder Jahre hinweg regelmässige Einkünfte aus diesen Sitzgesellschaften in Form von Honoraren zu erhalten.
Es entspreche weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem Willen des Gesetzgebers, wenn Inhaber einer 180a-Bewilligung selbstständig so viele Sitzgesellschaften gründen könnten, wie sie wollten, solange sie nicht für die Gründung, sondern lediglich für deren anschliessende Verwaltung ein Entgelt verlangten.
Da die Feststellungen des Fürstlichen Landgerichtes für die Verurteilung nach Art 30 Abs 1 lit d SPG und Art 53 Abs 1 TrHG ausreichten, hätte das Fürstliche Obergericht das Urteil des Erstgerichtes nicht in diesem Umfang aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen dürfen.
Zur Revision wegen Aufhebung der Verurteilung nach Art 30 Abs 1 lit f SPG idF von LGBl 2005 Nr. 5:
Das Sorgfaltspflichtgesetz idF LGBl 2009 Nr. 47 trat am 01.03.2009 in Kraft. Nach Art 39 Abs 1 der Übergangsbestimmungen gelangt das neue Recht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Geschäftsbeziehungen vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze ab Inkrafttreten mit Wirkung für die Zukunft zur Anwendung.
Abs 2 bis 8 der Übergangsbestimmungen beinhalten lediglich hier nicht relevante Übergangsfristen, die dem Sorgfaltspflichtigen genügend Zeit zur Anwendung der neuen Bestimmungen auf bestehende Geschäftsbeziehungen bieten sollte (Seite 91 des Berichtes und Antrages der Regierung Nr. 124/2008).
Aus Art 39 Abs 1 SPG idgF folgt, dass auch die Strafbestimmung des Art 30 SPG idgF ausnahmslos auf Taten anzuwenden ist, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind.
Nach § 61 StGB gilt der Grundsatz, dass Strafgesetze auf früher, also vor ihrem Inkrafttreten, begangene Taten dann anzuwenden sind, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren. Dieser Günstigkeitsvergleich wird durch die genannte Übergangsbestimmung (einfachgesetzlich) ausgeschlossen. Zu prüfen ist, ob diese von der allgemeinen Regel des § 61 StGB abweichende Übergangsbestimmung ohne explizite Rechtfertigung, die den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen ist, als problematisch anzusehen ist und allenfalls mit der völkerrechtlichen Verpflichtung des Art 15 Abs 1 3. Satz Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (LGBl 1999 Nr. 58) oder mit der EMRK im Widerspruch steht.
Dazu ist zunächst die Strafnorm des zum Tatzeitpunkt geltenden Gesetzes, nämlich des Sorgfaltspflichtgesetzes idF LGBl 2005 Nr. 5 mit der geltenden Fassung zu vergleichen. Dieser Vergleich ergibt, dass sich die Bestimmung des Art 30 Abs 1 SPG idF von LGBl 2005 Nr. 5 nicht von derjenigen des Art 30 Abs 1 lit d SPG idF LGBl 2009 Nr. 47 unterscheidet und jeweils für die Nichtvornahme erforderlicher besonderer Abklärungen eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vorsieht.
Der Wortlaut des Art 7 EMRK steht der gegenständlichen Übergangsregelung nicht entgegen, weil dort nur ein Rückwirkungsverbot zum Nachteil eines Angeklagten normiert ist, aber kein Recht garantiert wird, zu einer milderen Strafe verurteilt zu werden, die in einem nach Begehung der Tat erlassenen Gesetz vorgesehen ist. Um diesen Fall geht es jedoch gegenständlich gar nicht, zumal für den Angeklagten sowohl zur Zeit der Tatbegehung als auch zum Urteilszeitpunkt dieselben Strafdrohungen vorgesehen waren und sind und eine Benachteiligung daher von vornherein ausscheidet (siehe dazu auch 12 Os 48/10s; Höpfel/U. Kathrein, WK-StGB, § 61 Rz 1). Auch Art 15 Abs 1 int Pakt stellt lediglich darauf ab, dass das mildere Gesetz anzuwenden ist, wenn nach Begehung einer strafbaren Handlung durch das Gesetz eine mildere Strafe eingeführt wird.
Die Anwendung der Übergangsbestimmung und somit der Ausschluss des Günstigkeitsvergleiches stösst daher auf keine Bedenken. Dies hat zur Folge, dass auf den gegenständlichen Fall das SPG idF von LGBl 2005 Nr. 5 anzuwenden ist.
Allerdings würde selbst ein Günstigkeitsvergleich nicht zur Anwendung des SPG in der gültigen Fassung führen. Zunächst ist den Revisionsausführungen der Staatsanwaltschaft entgegenzuhalten, dass ein Günstigkeitsvergleich lediglich in Bezug auf Teile eines Gesetzes nicht statthaft ist. Die Anwendbarkeitsvoraussetzungen sind in der gegenständlichen Strafnorm gar nicht enthalten und die Tatbestandsmerkmale werden erst durch andere Bestimmungen des Sorgfaltspflichtgesetzes konkretisiert. Es ist unzulässig, aus jedem der Gesetze das für den Täter günstigere herauszuholen und danach einen Gesetzesinhalt zu fingieren, der weder im einen noch im anderen Zeitpunkt gegolten hat. Vielmehr kommt die jeweils anzuwendende Rechtslage nur als Ganze in Betracht (Höpfel, WK-StGB, § 1 Rz 67; Fabrizy, StPO8, § 61 Rz 2).
Der Günstigkeitsvergleich richtet sich nicht nur nach der angedrohten Strafe, sondern es ist zu prüfen, ob die Strafgesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren, wobei der Günstigkeitsvergleich streng fallbezogen in einer konkreten Gesamtschau anzustellen ist (Höpfel/U. Kathrein, WK-StGB, § 61 Rz 13 ff; 13 Os 149/99, 14 Os 138/04).
Soweit das Fürstliche Obergericht damit argumentiert, dass die neue Bestimmung deshalb günstiger wäre, weil Träger einer Berechtigung nach Art 180a PGR lediglich einschränkenden Bedingungen unterlägen, kann dem nicht gefolgt werden.
Während Art 4 Abs 1 SPG idF LGBl 2005 Nr. 5 klarstellte, dass das Gesetz nur auf die berufsmässige Ausübung von Finanzgeschäften Anwendung findet, wobei Abs 2 lit a und b leg. cit. die Definition enthält, welche Tätigkeiten als Finanzgeschäfte gelten und dabei ausschliesslich auf fremde Vermögenswerte bzw Tätigkeit auf fremde Rechnung abgestellt wurde, sodass Personen mit einer Bestätigung gemäss Art 180a PGR keinerlei Sorgfaltspflichten wahrzunehmen hatten, wenn sie solche Finanzgeschäfte nicht tätigten, wurde der Geltungsbereich des SPG in der geltenden Fassung wesentlich erweitert. Bereits dem Bericht und Antrag Nr. 124/2008 und der Vernehmlassung zum SPG idF LGBl 2009 Nr. 47 ist dazu zu entnehmen, dass Ziel der Totalrevision des Sorgfaltspflichtgesetzes keine Einschränkung, sondern vielmehr eine Erweiterung des bisherigen Geltungsbereiches des SPG mit dem Ziel war, alle berufsspezifischen Tätigkeiten zu erfassen, um möglichen Gefahren hinsichtlich eines Missbrauchs des Finanzplatzes wirksam begegnen zu können. Durch die Totalrevision, die in Umsetzung der 3. GW-RL erfolgte, sollte nicht mehr an der Anknüpfung an die berufsmässige Ausübung von Finanzgeschäften festgehalten werden, sodass einige Tätigkeiten ausserhalb des geltenden Finanzgeschäftsbegriffs hinzukamen, die bislang nicht sorgfaltspflichtig waren, zumal die 3. GW-RL grundsätzlich sämtliche gewerbliche Tätigkeiten der Sorgfaltspflichtigen dem SPG unterstellt wissen will. Die bisherige Definition des SPG und Beschränkung auf berufsmässige Finanzgeschäfte wurde nach den Gesetzesmaterialien als zu eng gefasst angesehen und demzufolge das SPG über den Kreis der reinen Finanzgeschäfte hinaus ausgeweitet.
Wie auch in der Revisionsbeantwortung durch den Angeklagten aufgezeigt wurde, war das Sorgfaltspflichtgesetz in der alten Fassung auch insoferne günstiger, als nach Art 15 Abs 2 SPG idF LGBl 2005 Nr. 5 Sorgfaltspflichtige besondere Abklärungen nur im Rahmen von auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehungen tätigen mussten, während die Pflicht zur Vornahme von besonderen Abklärungen bei Verdachtsmomenten auf Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung nach Art 9 Abs 4 idgF auch bei nur gelegentlichen Transaktionen vorzunehmen ist (siehe dazu auch BuA Nr. 124/2008, S. 52), was für den Angeklagten ungünstiger wäre.
Art 3 Abs 1 lit o SPG idF LGBl 2009 Nr. 47 stellt den Angeklagten auch insoweit nicht günstiger, als die Einschränkung, dass die Tätigkeit auf fremde Rechnung erfolgen muss, nicht neu ist, sondern im alten SPG ohnehin bereits als Grundvoraussetzung aufgrund der Beschränkung auf berufsmässige Finanzgeschäfte gegeben war.
Dass der Angeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit gemäss Art 180a PGR für die AA, M., Ma. Islands, agierte, wurde vom Angeklagten nie bestritten. Diesbezügliche Tätigkeiten waren schon bisher in Art 180a Abs 1 PGR umschrieben. Die Formulierungen in Art 3 insbesondere auch lit o wurden mit dem Ziel, einerseits die 3. GW-RL vollständig und korrekt umzusetzen und andererseits auch dem Anspruch, die in der liechtensteinischen Gesetzgebung gebräuchlichen Begriffe zu verwenden, Genüge zu tun, entsprechend angepasst (BuA Nr. 124/2008, Seite 30).
Zusammengefasst spricht auch unter diesen Gesichtspunkten nichts für die Anwendung des SPG in der geltenden Fassung im gegenständlichen Verfahren.
Auch nach dem SPG in der alten Fassung ist Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes des Art 30 SPG, dass der Angeklagte Finanzgeschäfte im Rahmen seiner Tätigkeit nach Art 180a PGR tätigte - wobei allerdings im Hinblick auf Art 3 Abs 2 leg. cit. auch solche Personen Sorgfaltspflichtige sind, die nicht unter Abs 1 fallen, aber berufsmässig Finanzgeschäfte ausüben - und im Rahmen von auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehungen Sachverhalte oder Transaktionen aufgetreten sind, die Verdachtsmomente begründen, dass Vermögenswerte im Zusammenhang mit den in Art 16 Abs 1 SPG aF genannten Straftaten stehen.
Insoweit ist dem Urteilsspruch zu entnehmen, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit gemäss Art 180a PGR tätig war und die erforderlichen besonderen Abklärungen im gegenständlichen Fall nicht vorgenommen hat. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes geht klar hervor, dass der Angeklagte über eine Berechtigung nach Art 180a PGR verfügt (Seite 9 des Urteils ON 117). Dass eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Angeklagten und der AA, M., Ma. Islands, bestand, ergibt sich aus den Feststellungen Seite 10 des Urteiles des Fürstlichen Landgerichtes. Dass eine solche Geschäftsbeziehung auf Dauer angelegt ist, ist schon aus der beschriebenen Tätigkeit abzuleiten und wird dies auch vom Angeklagten nicht bestritten. Vielmehr hat der Angeklagte selbst darauf hingewiesen (ON 116 Seite 7), dass er seiner Verpflichtung zur Identifizierung des Vertragspartners - die nur bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung besteht - nachgekommen ist.
Der vom Fürstlichen Obergericht angezogene Nichtigkeitsgrund des § 221 Z 2 StPO haftet dem Urteil somit nicht an, da es nicht zutrifft, dass die der Entscheidung zu Grunde liegende Tat durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen worden wäre, welches darauf nicht anzuwenden ist.
Insoferne den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes zu entnehmen ist, dass auch der Nichtigkeitsgrund nach § 221 Z 1 StPO herangezogen wurde, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Feststellungsmangel, der als Nichtigkeit nach § 221 Z 1 StPO geltend gemacht werden kann, dann vorliegt, wenn ein Umstand, der für die rechtliche Beurteilung der Tat von wesentlicher Bedeutung ist, nicht festgestellt wurde, obwohl die Ergebnisse des Beweisverfahrens auf sein Vorliegen hinweisen. Dafür, dass der Angeklagte nicht auf fremde Rechnung im Rahmen einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung in seiner Funktion als Berechtigter nach Art 180a PGR im Zusammenhang mit der Übernahme des Bankchecks von M.K.H. tätig gewesen wäre, ist allerdings weder der Berufungsargumentation des Angeklagten noch der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse ein entsprechendes substanziiertes Anlasssubstrat zu entnehmen (Fabrizy10, StPO, § 281 Rz 55b; 12 Os 50/95; Ratz, WK-StPO, § 281 Rz 600 ff).
Entgegen der Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes haftet somit dem Urteil des Fürstlichen Landgerichtes weder der Nichtigkeitsgrund nach § 221 Z. 1 StPO noch der des § 221 Z 2 StPO in Bezug auf den Schuldspruch zu Art 30 Abs 1 SPG idF von LGBl 2005 Nr. 5 an.
Zur Revision hinsichtlich der Aufhebung des Schuldspruches wegen Art 53 Abs 1 iVm Art 7 Abs 1 lit a TrHG:
Der Revisionswerberin kann darin nicht beigepflichtet werden, dass für den Begriff der Geschäftsmässigkeit im Sinne des Art 7 Abs 1 TrHG gewinnstrebende Absicht nicht Voraussetzung wäre. Bereits dem Wortlaut dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass damit gemeint ist, dass von einer - allerdings erforderlichen - gewinnstrebenden Absicht immer dann ausgegangen werden kann, wenn die Tätigkeit selbstständig, regelmässig und gegen Entgelt erfolgt, wenn dies nicht der Fall ist (darauf bezieht sich das Wort "oder"), kann die gewinnstrebende Absicht aus der Häufigkeit der Tätigkeit oder aus anderen Gründen, die der Gesetzgeber offen lässt, gefolgert werden.
Dies bedeutet aber, dass Feststellungen dazu, dass die Gründungstätigkeit selbstständig, regelmässig und gegen Entgelt durchgeführt wurde, genügen und es nicht erforderlich ist, zusätzlich im Sinne des § 5 StGB weitere Feststellungen zur gewinnstrebenden Absicht zu treffen. Wie die Revisionswerberin zutreffend ausführt, sind solche Feststellungen jedoch, zumal Spruch und Begründung eines Urteiles eine Einheit bilden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584), der Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes ausreichend zu entnehmen. Soweit das Fürstliche Obergericht die Auffassung vertritt, dass im Hinblick auf das geringe Gründungshonorar kaum die mit der Aufbringung der notwendigen Infrastruktur verbundenen Kosten abgedeckt werden, sodass das finanzielle Interesse des "Gründers" im Wesentlichen aus der anschliessenden geschäftsmässigen Verwaltung der Sitzgesellschaft, vor allem von deren Vermögen und der damit einhergehenden regelmässigen Einkünfte resultiert, mag dies durchaus sein, spricht aber nicht gegen, sondern vielmehr für eine gewinnstrebende Absicht.
Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat sich wiederholt mit der Frage befasst, wann eine Tätigkeit in Gewinnabsicht unternommen wird und dazu in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass Gewinnabsicht dann nicht zutreffen wird, wenn durch das Entgelt nur die entstehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen. Dies betraf allerdings den Fall, dass von vorneherein nur Gebühren verlangt werden, die nur die tatsächlich entstandenen Unkosten decken sollten (Vw Slg NF 4634A, 7736A, 9023A; 4 Ob 401/85). Ertragsabsicht ist nach dieser Rechtsprechung jedoch vorhanden, wenn die der Tätigkeit entsprechenden Geschäfte in einer Weise abgeschlossen werden, welche die Möglichkeit der Erzielung eines Gewinnes offen lässt (VwSlg 2361A). Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2001, 2000/09/0144, ist zu entnehmen, dass für die Gewinnerzielungsabsicht genügt, einen sonstigen, insbesondere auch bloss mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
Diese Definition des Begriffes "Gewinnabsicht" ist überzeugend und auch auf den gegenständlichen Terminus "gewinnstrebende Absicht" anwendbar, sodass unabhängig davon, dass das Beweisverfahren auch nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür ergeben hat, dass der Angeklagte die Gründungstätigkeiten aus ideellen Gründen vorgenommen hätte bzw bestrebt gewesen wäre, nur soviel Entgelt zu verlangen, dass nicht mehr als seine Unkosten damit abgedeckt gewesen wären, bereits das finanzielle Interesse an der anschliessenden geschäftsmässigen Verwaltung der Sitzgesellschaft, welches im übrigen auch in der Revisionsbeantwortung des Angeklagten bejaht wird, eine ausreichende Grundlage für die Annahme der Geschäftsmässigkeit zulässt.
Die dafür notwendigen Feststellungen finden sich nicht nur im Spruch, sondern auch - wie die Revisionswerberin zutreffend aufzeigt - auf den Seiten 11 und 12 des Urteiles des Fürstlichen Landgerichtes.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass schon der Begriff "Absicht" klar erkennen lässt, dass es nicht darauf ankommen kann, dass das angestrebte Ziel auch tatsächlich erreicht wird und es unerheblich ist, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Auf die vom Fürstlichen Obergericht vermissten Feststellungen, ob und gegebenenfalls welche Umsätze und daraus resultierende Gewinne/Einnahmen der Angeklagte mit seiner Gründungstätigkeit erzielt hat bzw wie sich die hieraus erzielten Einnahmen zu seinem sonstigen Einkommen verhielten, kommt es daher für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes jedenfalls nicht an.
Eine Regelmässigkeit der Tätigkeit ist schon daraus zu ersehen, dass der Angeklagte im Jahr 2007 acht und im Jahr 2008 zwei Neugründungen von juristischen Personen vorgenommen hat. Hinweise auf eine Regelmässigkeit der Gründungstätigkeit bzw die Absicht, diese regelmässig auszuüben, sind auch seiner Website zu entnehmen, in der er Firmengründungen in Liechtenstein und weltweit anbietet und Partner mit Kontakten im In- und Ausland sucht, denen man Firmengründungen und Verwaltungen zu vernünftigen Preisen anbieten kann. Abgesehen davon, dass es lebensfremd wäre anzunehmen, dass der Angeklagte durch die Firmengründungen keinen wirtschaftlichen Vorteil lukrieren hätte wollen, ist der Hinweis auf "vernünftige Preise" ein ausreichend deutlicher Hinweis darauf, dass er die Firmengründungen gegen Entgelt vornimmt.
Unabhängig davon hat der Angeklagte selbst weder die Entgeltlichkeit noch die gewinnstrebende Absicht jemals bestritten oder in seinen Schriftsätzen eine unentgeltliche Gründungstätigkeit behauptet. Auch im gesamten Beweisverfahren sind keine Anhaltspunkte dafür zu finden, dass der Angeklagte diesbezüglich unentgeltlich tätig gewesen wäre, sodass ein solcher Sachverhalt tatsächlich gar nicht indiziert ist. Dazu wird auf die obigen Ausführungen zur Frage, wann Feststellungsmängel nichtigkeitsbegründend sind, hingewiesen. Der vom Berufungsgericht aufgegriffene Rechtsfehler des Fürstlichen Landgerichtes mangels entsprechender Feststellungen liegt somit nicht vor.
Zusammenfassend war der Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit des Verfahrens Folge zu geben, das angefochtene Urteil in seinem Pkt. 1 in Bezug auf die Aufhebung der Verurteilung des Fürstlichen Landgerichtes nach Art 30 Abs 1 lit f SPG idF LGBl 2005 Nr. 5 und Art 53 Abs 1 TrHG aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft durch das Fürstliche Obergericht unter Abstandnahme von den vom Fürstlichen Obergericht von Amts wegen angezogenen Nichtigkeitsgründe zurückzuverweisen.
Da das Rechtsmittel des Angeklagten unabhängig vom weiteren Ausgang des Verfahrens als erfolglos anzusehen ist, war er gemäss § 307 StPO (Art 40 GGG) zum Kostenersatz an das Land Liechtenstein zu verpflichten. Ebenso hat der Angeklagte die Kosten seiner erfolglosen Gegenäusserung selbst zu tragen.
Vaduz, am 01. April 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat