03 KG. 2010.15
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Elisabeth Enthaler, in der
S t r a f s a c h e
gegen HK***, derzeit in Untersuchungshaft im Landesgefängnis Vaduz, vertreten durch den Verfahrenshilfeverteidiger Dr. Markus Summer, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmässigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung als Mittäter nach §§ 12, 127, 128 Abs 2, 130 erster Satz (erster und zweiter Fall) sowie zweiter Satz (erster Fall), 15 StGB und des Vergehens nach Art 85 Abs 1 lit b AuG infolge Revision des HK*** gegen das Urteil des 2. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 03.12.2010 (ON 125), womit der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 28.09.2010 (ON 107) keine Folge, jener der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft hingegen Folge gegeben und das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung der übrigen Spruchteile dahin abgeändert wurde, dass die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten auf fünf Jahre erhöht wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Der Angeklagte hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die dem Land Liechtenstein zu ersetzenden Gebühren werden mit CHF 1.000,-- bestimmt, jedoch für uneinbringlich erklärt.
Mit Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 28.09.2010 wurde HK*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmässigen schweren Diebstahls nach §§ 12, 127, 128 Abs 2, 130 zweiter Satz (erster Fall), 15 StGB (A) und des Vergehens nach Art 85 Abs 1 lit b AuG (B) schuldig erkannt (ON 107).
Danach hat HK***
A)
nachangeführte fremde bewegliche Sachen von besonders hohem Wert nachangeführten Personen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmässig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher (auch schwerer) Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB),
I. weggenommen und zwar
am 27.05.2008 in der Marktplatzgarage Vaduz Andreas L*** bzw der I*** CHF 3.000,-- und EUR 4.000,--, indem er vortäuschte, von Andreas L*** beim Ausparken angefahren worden zu sein, worauf dieser sein Fahrzeug verliess und sich um den Angeklagten kümmerte, während ein unbekannter Mittäter des Angeklagten das Fahrzeug des Andreas L*** durchsuchte und unbemerkt die Couverts mit den genannten Geldbeträgen wegnahm;
am 27.05.2010 in der Marktplatzgarage Vaduz bei den Parkfeldern der Neue Bank AG Stelio B*** CHF 250.000,--, in dem er vortäuschte, von B*** beim Ausparken angefahren worden zu sein, sodass sich dieser und seine Begleiterin Francoise B*** um den Angeklagten kümmerten, währenddessen ein unbekannter Mittäter unbemerkt das Fahrzeug von Stelio B*** durchsuchte und CHF 250.000,-- aus einer Ledertasche wegnahm;
II. wegzunehmen versucht, und zwar
am 11.05.2010 in der Parkgarage der Post Vaduz Eveline H*** CHF 15.000,-- und Rosmarie G*** CHF 7.000,--, indem eine unbekannte Mittäterin vortäuschte, von Eveline H*** angefahren worden zu sein, währenddem er hinter einem Fahrzeug kauerte und das Fahrzeug von Eveline H*** zu durchsuchen beabsichtigte, sobald H*** und G*** aufgrund des vermeintlichen Unfallgeschehens das Fahrzeug verlassen hätten, wobei aber G*** im Fahrzeug sitzen blieb und so den Plan des Angeklagten und seiner Mittäterin vereitelte;
am 18.05.2010 auf dem Parkplatz der VPB AG in Vaduz Inge W*** und Gerold S*** Bargeld und andere Wertgegenstände, indem er vortäuschte von Inge W*** beim Ausparken angefahren worden zu sein, um diese und Gerold S*** dadurch abzulenken, sodass ein unbekannter Mittäter die Fahrgastzelle des Autos der Inge W*** nach Bargeld und Wertgegenständen durchsuchen konnte, in welcher sich aber keine Wertgegenstände befanden;
am 18.05.2010 südlich der Kathedrale Vaduz Albert T*** Bargeld und andere Wertgegenstände, indem er auf ein Kommando eines unbekannten Mittäters vortäuschte, von Albert T*** angefahren worden zu sein, und ein anderer unbekannter Mittäter darauf lauerte, das Fahrzeug nach Wertgegenständen zu durchsuchen, sobald sich Albert T*** um den vermeintlich verletzten Angeklagten kümmerte, wobei deren Plan durch die Intervention der Zeugin Rosmarie F*** vereitelt wurde;
am 27.05.2010 einem unbekannten deutschen Ehepaar in der Parkgarage der LLB an der Giessenstrasse in Vaduz Bargeld und andere Wertgegenstände, indem er vortäuschte, vom Fahrzeug des deutschen Ehepaars während des Ausparkens erfasst und dadurch verletzt worden zu sein, womit er das deutsche Ehepaar sowie die Zeugin Leonie G*** ablenkte, sodass ein unbekannter Mittäter das Fahrzeug des unbekannten deutschen Ehepaars nach Wertgegenständen durchsuchen konnte sowie
B)
am 27.05.2010 in Schaan und Vaduz echte, aber ihm nicht zustehende Ausweispapiere verwendet, indem er sich gegenüber der Landespolizei mit dem Reisepass des kroatischen Staatsangehörigen Slavko P*** auswies.
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht verurteilte hiefür HK*** nach § 130 zweiter Strafsatz StGB in Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, gemäss § 305 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens sowie gemäss § 261 StPO zu Zahlungen an Privatbeteiligte, nämlich CHF 3.000,-- und EUR 4.000,-- an I*** und von CHF 250.000,-- an Stelio B***.
Gemäss § 38 Abs 1 StGB erfolgte die Anrechnung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft vom 27.05.2010, 14.00 Uhr, bis 28.09.2010, 11.50 Uhr, auf die Strafe.
Zur Person des Angeklagten HK*** stellte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht ua Folgendes fest:
"Der Angeklagte HK*** ist am *** geboren und Koch von Beruf, wobei er zuletzt auch als Taxifahrer tätig war. Seine letzte Wohnadresse lag in Sarajevo. Der Angeklagte übt seit mehreren Jahren (nach eigenen Angaben seit 4 oder 5 Jahren) keine Berufstätigkeit mehr aus. Er wohnte bis vor einem Jahr in Belgien und verzog vor ca 1 Jahr nach Sarajevo. In Belgien lebte er von einer Rente in Höhe von EUR 300,--. In Belgien lebten seine Ehegattin und seine zwei Kinder. Von seiner Ehegattin ist er seit mehreren Jahren geschieden, die Kinder des Angeklagten sind bereits volljährig.
Der Angeklagte ist vorbestraft und wurde vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 24.03.2010, ua wegen des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art 139 Z 2 und Z 3 Abs 2 chStGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art 144 Abs 1 chStGB, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art 90 Z 1 chSVG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten und einer Busse von CHF 400,-- verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde.
Nach dem genannten Urteil in Verbindung mit der der Verurteilung zugrundeliegenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17.12.2009 hat der Angeklagte gemeinsam mit Fikret Z*** mehrfach jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung weggenommen, um sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, wobei beide gewerbsmässig stahlen und die Diebstähle als Mitglieder einer Bande ausführten und sich zum fortgesetzten Verüben von Diebstählen zusammengefunden haben. Nach dem genannten Urteil bzw der der Verurteilung zugrundeliegenden Anklageschrift haben HK*** und Fikret Z*** beschlossen, ihr Einkommen bzw ihre finanziellen Verhältnisse durch Trickdiebstähle in merklicher Weise zu verbessern. Dabei entwickelten die beiden Täter ein System zur Ausübung dieser Trickdiebstähle und übten die vorgenommene deliktische Tätigkeit sozusagen als nebenberufliche Tätigkeit aus, wobei sie in einer relativ kurzen Zeitspanne mehrere Diebstähle bzw Diebstahlsversuche begingen."
Darüber hinaus stellte das Erstgericht im Einzelnen die der Verurteilung des auch schon unter mehreren Aliasnamen aufgetretenen HK*** durch das Bezirksgericht Zürich zugrunde liegenden acht Taten dar (s hiezu S 6 bis 11 in ON 107).
Seinem Schuldspruch legte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht ua folgende Feststellungen zugrunde:
"Zu Urteilsfaktum A I. 1.:
Der Zeuge Andreas L*** ist Geschäftsführer und war seinerzeit Zeichnungsberechtigter der Firma I***. Er parkte am 27.05.2008 gegen 16.10 Uhr das Fahrzeug FL 30797 in der Marktplatzgarage in Vaduz, weil er die Schalterhalle der Liechtensteinischen Landesbank AG im Städtle in Vaduz aufsuchen wollte. Von der Marktplatzgarage aus begab er sich zur LLB, wo er für die I*** CHF 3.000,-- und EUR 4.000,-- behob. Er legte das Geld in ein Couvert, das er selbst beschriftete.
Andreas L*** kehre zu seinem Personenwagen in der Marktplatzgarage zurück und deponierte das Geldcouvert auf dem Beifahrersitz. Er startete sein Fahrzeug und wollte rückwärts aus dem Parkplatz fahren, als er über seine rechte Schulter nach hinten sah und den Angeklagten bemerkte, der mit der linken Hand fuchtelte. Der Zeuge L*** stellte sein Fahrzeug darauf wieder ab und stieg aus dem Personenwagen aus. Der Angeklagte, der sich zu diesem Zeitpunkt auf der linken hinteren Seite (auf Höhe des Kofferraumes) des Fahrzeuges des Zeugen befand und nach vorne gebeugt war, hielt mit der linken Hand sein linkes Schienbein, so ob ihn dieses schmerze. Auf die Frage des Zeugen L***, ob etwas passiert sei, gab der Angeklagte keine richtige Antwort. Er drehte nur kurz seinen Kopf um, sagte aber nichts. In der Folge drehte er sich vom Zeugen L*** weg und humpelte langsam nach hinten, bis zum Kofferraum jenes Fahrzeuges, das auf einem daneben liegenden Parkplatz stand. Dort blieb der Angeklagte wieder stehen und hielt sich das Schienbein, wobei er das linke Hosenrohr hochzog.
Zur gleichen Zeit begab sich ein unbekannter Mittäter in das Fahrzeug des Zeugen L*** und nahm diesem das Couvert mit den CHF 3.000,-- und EUR 4.000,--, sohin fremde bewegliche Sachen weg. Dies tat er in bewusstem und sohin gewolltem Zusammenwirken mit dem Angeklagten.
Der Angeklagte wurde vom Zeugen L*** aufgefordert, zu einem Arzt zu gehen, worauf der Angeklagte eine für den Zeugen L*** nicht verständliche Antwort gab. Ein weiteres Angebot des Zeugen L***, ihn zu einer Bank in der Nähe des Verwaltungsgebäudes der LLB zu begleiten, lehnte der Angeklagte durch Kopfschütteln ab. Er streckte jedoch kurzfristig den Arm aus, um zu signalisieren, man möge ihm helfen. Als der Zeuge L*** sich daraufhin wieder auf den Angeklagten zu bewegte, humpelte und lief dieser in Richtung LLB Verwaltungsgebäude weg. Der Zeuge L*** bestieg sein Auto und fuhr zum Firmensitz der I*** zurück. Dort stellte er fest, dass das Couvert mit dem behobenen Geld gestohlen wurde.
Dem Angeklagten und seinem Mittäter oder seinen unbekannten Mittätern kam es geradezu darauf an, fremde bewegliche Sachen wegzunehmen und sich durch deren Wert unrechtmässig zu bereichern. Dem Angeklagten kam es geradezu darauf an, das Tatopfer, den Zeugen L*** durch sein Verhalten, insbesondere von der Beobachtung der behobenen Vermögenswerte abzulenken, um seinem (dem Gericht namentlich nicht bekannten) Mittäter die Möglichkeit zu geben, die Vermögenswerte des Zeugen Andreas L*** bzw der Firma I*** wegzunehmen. Dem Angeklagten kam es geradezu darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Diebestaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass er sich zur Begehung derartiger Taten mit mindestens zwei weiteren Personen auf längere Zeit zusammengeschlossen hat, um Diebstähle der beschriebenen Art zu begehen.
Zum Urteilsfaktum A I. 2.:
Am 27.05.2010 gegen 11.30 Uhr fuhr Stelio B*** mit einem Personenwagen der Marke Subaru mit Tessiner Kennzeichen, in dem noch Francoise B*** mitfuhr, in die Marktplatzgarage in Vaduz, um bei den Parkfeldern der Neue Bank AG zu parken. Stelio B*** und Francoise B*** begaben sich in das Bankgebäude der Neuen Bank AG und behoben dort CHF 250.000,--. Sie versorgten das Geld in einem Couvert, welches sie danach in die Handtasche der Zeugin Francoise B*** legten.
Nach dem Mittagessen, es war gegen 13.10 Uhr, begaben sich Stelio B*** und Francoise B*** gemeinsam zu ihrem Personenwagen. Beim Betreten der Tiefgarage bemerkte Francoise B*** einen jungen, unbekannten Mann, den unbekannten Mittäter des Angeklagten, welcher bei einem dunklen Kombifahrzeug stand. Francoise B*** nahm auf dem Beifahrersitz des Personenwagens ihres Gatten Platz und stellte ihre Handtasche, in der sich noch das Geldcouvert befand, im Fussraum des Beifahrersitzes ab. Der Angeklagte wartete zu dieser Zeit darauf, dass der Zeuge B*** sein Fahrzeug in Bewegung setzt. Der Zeuge Stelio B*** startete den Personenwagen und wollte rückwärts aus dem Parkplatz ausparken, als der Angeklagte seinem Tatplan entsprechend gegen das Fahrzeug lief, um einen Unfall vorzutäuschen. Als im Fahrzeuginneren ein Knall wahrzunehmen war, hielt der Zeuge B*** sein Fahrzeug an und die Zeugin Francoise B*** stieg aus dem Auto aus. Sie bemerkte den Angeklagten, der sich auf dem Boden befand und teilte diese Beobachtung ihrem Gatten mit. Daraufhin verliess auch Stelio B*** seinen Personenwagen, um den vermeintlich verletzten Angeklagten zu betreuen. Der Angeklagte machte die beiden Zeugen darauf aufmerksam, dass sein Knie ihm Schmerzen bereite und er bereits eine Operation am Knie gehabt habe.
Während der Angeklagte von den beiden Zeugen B*** betreut wurde, nahm der vorher schon genannte (dem Gericht unbekannte) Mittäter in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Angeklagten das Couvert mit den abgehobenen CHF 250.000,-- weg. Nach der Wegnahme des Geldes begab sich der Mittäter des Angeklagten noch in die Richtung des vermeintlichen Unfallgeschehens und frage die Zeugen B***, ob er helfen könne. In der Zwischenzeit war auch der Angeklagte wieder aufgestanden und erklärte nach dem Erscheinen seines Mittäters, dass alles wieder ok sei und lief in Richtung Zentrum davon. Nach dem Einsteigen in ihr Fahrzeug bemerkte die Zeugin B***, dass das Couvert mit dem Geld fehlte.
Dem Angeklagten und seinem unbekannten Mittäter kam es bei dieser Tat geradezu darauf an, fremde bewegliche Sachen wegzunehmen und sich durch den Wert unrechtmässig zu bereichern. Dem Angeklagten kam es geradezu darauf an, die Tatopfer durch sein Verhalten, insbesondere von der Beobachtung der behobenen Vermögenswerte abzulenken, um seinem (dem Gericht namentlich nicht bekannten) Mittäter die Möglichkeit zu geben, die Vermögenswerte des Zeugen wegzunehmen. Dem Angeklagten kam es geradezu darauf an, dass er sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Diebestaten, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der Angeklagte machte sich zur Höhe der Beute keine Gedanken. Er wünschte sich nur eine möglichst hohe Beute und dachte sich, er und sein Mittäter nehmen soviel es eben ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass er sich zur Begehung derartiger Taten mit mindestens zwei weiteren Personen auf längere Zeit zusammengeschlossen hat, um Diebstähle der beschriebenen Art zu begehen.
Zu II. 1.:
Am 11.05.2010 wollte sich Eveline H*** mit ihrem Fahrzeug in die Tiefgarage der LLB begeben, weil sie die LLB besuchen wollte, um dort Geld abzuheben. Sie verfehlte jedoch die Einfahrt der LLB und stellte ihren Personenwagen in die Parkgarage des daneben situierten Postamtes (öffentliche Parkflächen) ab. Eveline H*** und ihre Mutter Rosmarie G***, die mit ihr angereist war, suchten die LLB auf, um dort Geld zu beheben. Eveline H*** behob CHF 15.000,--, Rosmarie G*** CHF 7.000,--. Die jeweiligen Beträge legten die beiden Zeuginnen in Couverts. Gegen 15.30 Uhr kehrten sie zu ihrem in der Postgarage situierten Fahrzeug zurück. Sie legten ihre Geldcouverts unter die jeweilige Fussmatte und wollten im Weiteren mit ihrem Fahrzeug die Parkgarage verlassen.
Als Eveline H*** ihr Fahrzeug ausparken wollte, lief eine namentlich nicht bekannte Mittäterin des Angeklagten, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten hinter dem Fahrzeug von Eveline H*** vorbei. Eveline H*** liess diese Mittäterin passieren und wollte gerade erneut zurücksetzen, als diese Mittäterin ein weiteres Mal hinter ihrem Auto vorbeilief. Danach unternahm Eveline H*** einen dritten Versuch, den Personenwagen auszuparken und bemerkte, dass die unmittelbar davor noch wahrgenommene Mittäterin plötzlich verschwunden war. Eveline H*** glaubte nun, dass sie die Frau allenfalls angefahren haben könnte, wenngleich sie kein Anstossgeräusch wahrgenommen hatte. Eveline H*** stieg deswegen aus dem Personenwagen aus, um sich um die Mittäterin des Angeklagten, die am Boden kauerte und ihr Knie hielt, zu kümmern. Darüber hinausgehende Hilfe lehnte die Mittäterin des Angeklagten ab. Auch Rosmarie G*** stieg kurz aus dem Wagen aus, um der "Verletzten" zu helfen. Eveline H*** forderte sie auf, im Fahrzeug zu verbleiben, da wahrscheinlich nichts passiert sei. Als die Zeugin Rosmarie G*** wieder in ihr Fahrzeug einstieg, bemerkte sie den Angeklagten, welcher rechts des Fahrzeuges der Zeugin Eveline H*** und vor einem weissen Personenwagen, zwischen dessen Front und der Garagenwand, kauerte. Der Angeklagte und seine Mittäterin hatten den gemeinsamen Tatplan gefasst, wonach die Mittäterin des Angeklagten die Zeuginnen H*** und G*** durch das Vortäuschen eines Unfalles ablenken sollte, um dem Angeklagten die Durchsuchung des Personenwagens der Zeugin H*** zu ermöglichen, weil sie deren Vermögenswerte wegnehmen wollten. Der Angeklagte wollte also die Zeuginnen Eveline H*** und Rosmarie G*** bestehlen, sobald sie durch seine Mittäterin abgelenkt sind und das Fahrzeug verlassen. Die Ausführung der Tat war dem Angeklagten aber nicht möglich. Die Zeugin G*** wurde von der Zeugin H***, wie festgestellt wurde, beim Aussteigen wieder in den Personenwagen zurückgeschickt, sodass dem Angeklagten keine Zeit blieb, um nach den Geldcouverts zu greifen.
Als der Angeklagte und seine Mittäterin den Tatplan fassten und die Tatausführung begannen, kam es ihnen geradezu darauf an, fremde bewegliche Sachen wegzunehmen und sich durch die wegzunehmenden Sachen unrechtmässig zu bereichern. Es kam dem Angeklagten geradezu darauf an, dass die Tatopfer Eveline H** und Rosmarie G*** durch seine unbekannte Mittäterin insbesondere von der Beobachtung der behobenen Vermögenswerte abgelenkt werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Vermögenswerte der Eveline H** und Rosmarie G*** an sich zu nehmen. Auch bei dieser Tat kam es dem Angeklagten darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Diebstaten, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass sich der Angeklagte mit seiner Mittäterin und mindestens einem weiteren Täter zur Begehung derartiger Taten auf längere Zeit zusammengeschlossen hat.
Zu II. 2.:
Am 18.05.2010 stellte Inge W*** ihren Personenwagen Mercedes , in welchem sie Gerold S mitführte, auf dem Parkplatz der Verwaltungs- und Privat-Bank zum Parken ab. Nach einem Essen kehrten die Zeugen Inge W*** und Gerold S*** gegen 16.00 Uhr zu ihrem Fahrzeug zurück. In der näheren Umgebung des Fahrzeuges befanden sich zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte und ein weiterer, dem Gericht unbekannter Mittäter, der gemeinsam mit dem Angeklagten in gewolltem Zusammenwirken mit diesem einen Diebstahl zum Nachteil von Inge W*** und Gerold S*** begeben wollte.
Inge W*** wollte ihr Fahrzeug ausparken, als sie den Angeklagten, der sich schon vorher auffällig in der Nähe ihres Fahrzeuges aufgehalten hatte, bemerkte. Als sie anfuhr, machte der Angeklagte, der eine Zeitung in der Hand hielt, einen Schritt nach vorne und trat hinter ihr Fahrzeug. Der Angeklagte knickte dann zusammen und hielt sich am Knie. Der Angeklagte wollte den Zeugen S** und W*** einen Unfall vortäuschen und sie ablenken, um seinem unbekannten Mittäter dem gemeinsamen Tatplan entsprechend die Möglichkeit zu geben, das Fahrzeug von W*** nach Wertgegenständen oder Bargeld zu durchsuchen, welche sie wegnehmen wollten.
W*** und S*** verliessen das Fahrzeug, um sich um den Angeklagten zu kümmern. Während dieser Zeit begab sich der unbekannte Mittäter des Angeklagten zum Fahrzeug von W*** und begann dieses nach Wertgegenständen, insbesondere Bargeld, zu durchsuchen. Dies bemerkten mehrere Zeugen, unter anderem der Zeuge V***, der einen lauten Pfiff von sich gab, den der Mittäter wahrnahm. Der Mittäter begab sich sodann zum Angeklagten und den beiden Opfern. Der Angeklagte und sein Mittäter verliessen daraufhin den Ort des Geschehens. Beim Weggehen hinkte der Angeklagte noch sichtbar und ging erst in einen normalen Gang über, als er ausser Sichtweite der Opfer war.
Als der Angeklagte und sein Mittäter den Tatplan fassten und die Tat ausführten, kam es ihnen geradezu darauf an, fremde bewegliche Sachen wegzunehmen und sich durch die wegzunehmenden Sachen unrechtmässig zu bereichern.
Dabei kam es ihnen geradezu darauf an, dass sie sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Taten eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen. Auch bei dieser Tat hatte der Angeklagte keine konkrete Vorstellung von der Höhe der Diebsbeute. Er wollte wie bei all seinen Taten eine möglichst grosse Beute machen. Er hätte an Beute das genommen und sich damit einverstanden erklärt, was sein Mittäter gefunden hätte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte diese Tat mit mehr als einem Mittäter begangen hat und es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Angeklagte mit mindestens zwei anderen Personen zu einer kriminellen Vereinigung, die auf die Begehung gleichartiger Diebstähle ausgerichtet ist, zusammengeschlossen hat und er diesen Diebstahl im Rahmen dieser Vereinigung begangen hat.
Zu II. 3.:
Albert T*** und seine Gattin Helga T*** hielten sich am 18.05.2010 in Liechtenstein auf. Nach einem Kaffeehausbesuch kehrten sie gegen 11.05 Uhr zu ihrem Fahrzeug , welches auf einem Parkplatz südlich der Kathedrale geparkt war, zurück. Zu dieser Zeit hielt sich auf der anderen Strassenseite ein 30-jähriger Mittäter des Angeklagten auf, der in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Angeklagten einen Trickdiebstahl zum Nachteil des Zeugen Albert T und seiner Gattin begehen wollte. Der Angeklagte hielt sich zu diesem Zeitpunkt in der Nähe des Personenwagens von Albert T*** auf und eine Strassenkarte in der Hand. Der Mittäter nickte dem Angeklagten zu und zeigte ihm damit, dass er sich Albert T*** als Opfer ausgesucht hat. Albert T*** wollte seinen Personenwagen Sharan *** langsam rückwärts aus seinem Parkplatz ausparken, als der Angeklagte am hinteren Kotflügel dieses Personenwagens anstiess, sogleich auf die Knie fiel und vor Schmerzen jammerte.
Zwischen dem Angeklagten und seinem Mittäter war vereinbart, dass der Angeklagte Albert T*** ablenken und der Mittäter dessen Fahrzeug nach Wertgegenständen durchsuchen sollte. Albert T*** stieg wegen des Verhaltens des Angeklagten aus seinem Fahrzeug aus und versuchte dem vermeintlich Verletzten zu helfen. Währenddessen begab sich der Mittäter des Angeklagten zum Personenwagen des Albert T***. Als er dessen Gattin im Fahrzeug bemerkte, klopfte er an die Seitenscheibe, um auch sie zum Aussteigen zu bewegen. Da sie aber nicht schnell genug Anstalten dazu traf, gesellte sich der Mittäter zum Angeklagten und der vor Ort anwesenden Zeugin Rosmarie F***. Rosmarie F*** fragte den unbekannten Mittäter, ob er den Angeklagten kenne, was der Angeklagte zu Anlass nahm aufzustehen und den Ort des Geschehens zu verlassen. Der Mittäter des Angeklagten stieg daraufhin in einen dunklen Personenwagen ein, in welchem bereits ein weiterer in den Tatplan eingeweihter Mittäter des Angeklagten sass. Gemeinsam fuhren sie in Richtung Kirche los, wohl um den Angeklagten aufzunehmen, der den Ort des Geschehens gleichfalls in diese Richtung verlassen hatte.
Dem Angeklagten und seinem Mittäter kam es auch bei diesem Vorfall geradezu darauf an, fremde bewegliche Sachen wegzunehmen und sich durch die Wegnahme von Vermögenswerten unrechtmässig zu bereichern. Dabei kam es ihnen geradezu darauf an, dass sie sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Taten eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen. Auch bei dieser Tat hatten der Angeklagte und seine Mittäter keine konkreten Vorstellungen von der Höhe des Deliktsbetrages. Sie wollten aber eine möglichst hohe Beute erzielen und hätten jeden Betrag genommen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte und seine beiden Mittäter sich auf längere Zeit zusammengeschlossen haben, um gleichartige Diebstähle zu begehen.
Zu II. 4.:
Am 27.05.2010 gegen 13.00 Uhr versuchten der Angeklagte und ein weiterer unbekannter Mittäter in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken ein unbekanntes deutsches Ehepaar in der Parkgarage der LLB zu bestehlen. Der Angeklagte und sein Mittäter hatten den gemeinsamen Tatplan gefasst, dass der Angeklagte dieses unbekannte Ehepaar durch das Vortäuschen eines Unfalles ablenkt, um dem Mittäter des Angeklagten die Durchsuchung des Personenwagens des Ehepaares zu ermöglichen, weil sie deren Vermögenswerte wegnehmen wollten. Der Angeklagte hatte also den Vorsatz, dass sein Mittäter das unbekannte Ehepaar bestiehlt, sobald sie durch sein Verhalten abgelenkt sind und das Fahrzeug verlassen.
Der Angeklagte und sein Mittäter hielten sich hiezu in der Parkgarage der LLB auf, wobei sie vorerst in einer Distanz von 10 m voneinander standen und telefonierten. Der Angeklagte trug zusätzlich keine aufgeschlagene Landkarte bei sich und versuchte den Eindruck zu erwecken, als wäre er auf der Suche nach dem Weg. Die unbekannten Opfer näherten sich dem Ort und bestiegen ihren Personenwagen der Marke Volvo. Als der Volvo rückwärts aus dem Parkfeld fuhr, lief der Angeklagte, der nach wie vor die Strassenkarte in der Hand hielt, direkt gegen das Heck des Volvo. Der Angeklagte begann zu jammern und die beiden Opfer stiegen aus dem Volvo aus, um sich um den Angeklagten, der angeblich verletzt war, zu kümmern. Der Angeklagte blieb aber nicht stehen, sondern lief zu einer nahe liegenden Säule, um sich dort abzustützen. Der unbekannte Fahrzeuglenker und die Zeugin G*** wollten dem Angeklagten behilflich sein und ihn stützen. Er liess sich aber immer wieder sacken und setzte sich auf den Boden. Er streckte ein Bein gerade aus und sagte in gebrochenem Deutsch, sein Bein sei frisch operiert worden und schmerze. Auch die Ehefrau des Opfers trat hinzu und zu dritt versuchten das deutsche Ehepaar und die Zeugin G*** den Angeklagten auf die Beine zu stellen. Es kam dann der Mittäter des Angeklagten hinzu und fragte, ob alles ok sei. Anstatt die Antwort abzuwarten, entfernte sich der Mittäter jedoch sofort. Gleichzeitig stand der Angeklagte wieder auf und ging in flottem Schritt über die Treppe aus der Tiefgarage hinaus, wobei von einer Verletzung nichts mehr zu bemerken war.
Auch bei dieser Tat kam es dem Beschuldigten und seinem Mittäter geradezu darauf an, fremde bewegliche Sachen wegzunehmen und sich durch die Aneignung fremder Vermögenswerte zu bereichern. Dabei kam es ihnen geradezu darauf an, dass sie sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Taten eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen und eine möglichst hohe Beute zu erzielen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte diese Tat mit mehr als einem Mittäter begangen hat und es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Angeklagte mit mindestens zwei anderen Personen zu einer kriminellen Vereinigung, die auf die Begehung gleichartiger Diebstähle ausgerichtet ist, zusammengeschlossen hat und er diesen Diebstahl im Rahmen dieser Vereinigung begangen hat.
Alle zu Punkt A des Urteilsspruches angeführten Taten beging der Angeklagte, wie schon festgestellt wurde, jeweils in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit zumindest einem Mittäter. Dem Angeklagten und seinem(n) Mittäter(n) kam es geradezu darauf an, fremde bewegliche Sachen wegzunehmen und sich durch den Wert der weggenommenen oder wegzunehmenden Sachen zu bereichern. Dem Angeklagten kam es geradezu darauf an, dass die jeweiligen Tatopfer durch sein Verhalten (in einem Fall durch das Verhalten seiner Mittäterin) von den Vermögenswerten abgelenkt wurde, um seinen jeweiligen (dem Gericht namentlich nicht bekannten) Mittätern (in einem Fall sich selbst) die Möglichkeit zu geben, die Vermögenswerte der Opfer wegzunehmen. Dabei kam es ihm geradezu darauf an, dass er sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Diebestaten (unter Vortäuschung von Notsituationen oder von sonstigen Situationen, in denen Hilfe benötigt wird), eine fortlaufende Einnahme verschafft. Der Angeklagte wollte stets eine möglichst hohe Beute erzielen. In beiden Fällen des vollendeten Diebstahls (Spruchpunkt A I. 1. und 2.) hielt er die Höhe der tatsächlich erbeuteten Vermögenswerte ernstlich für möglich und fand sich damit ab. Er hielt es auch bei den weiteren Diebstahlsfakten (A II. 1.-4.) ernstlich für möglich, dass er Sachen von besonders hohem Wert antrifft und stehlen kann. Er fand sich mit dem besonders hohen Wert ab.
Es kann aber nicht festgestellt werden, dass sich der Angeklagte mit wenigstens zwei anderen Personen im Sinne des § 278 Abs 2 StGB zur Begehung gleichartiger Diebstähle für längere Zeit zusammengeschlossen hat.
Zu Urteilsfaktum B:
Bei seiner Verhaftung durch die Liechtensteinische Landespolizei wies sich der Beschuldigte HK*** als Slavko P***, geboren am , aus. Er verfügte dabei über den echten, ihm aber nicht zustehenden Reisepass des kroatischen Staatsangehörigen Slavko P.
Der Beschuldigte wusste, dass ihm der Reisepass des kroatischen Staatsangehörigen Slavko P*** nicht zusteht, er wies sich aber dennoch unter seiner falschen Identität aus und nahm es in Kauf, als Slavko P*** angesehen zu werden.
Da der Angeklagte mit dem Pass des Slavko P*** angetroffen wurde, sind diese Feststellungen naheliegend, zumal der Angeklagte diesbezüglich auch geständig ist."
Bei der Strafbemessung wertete das Fürstliche Land- als Kriminalgericht mildernd das Teilgeständnis des Angeklagten und den Umstand, dass die Taten zum Teil beim Versuch blieben. Erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Wiederholungen der Taten sowie der rasche Rückfall nach der Verurteilung in der Schweiz gewertet.
Weiters begründete das Fürstliche Land- als Kriminalgericht die Verurteilung des Angeklagten zu den Zahlungen an die Privatbeteiligten.
Gegen dieses Urteil erhoben die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Berufung.
Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe die Abänderung des angefochtenen Urteiles dahin, dass der Angeklagte auch wegen der Diebstahlsbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitgliedes dieser Vereinigung nach § 130 erster Satz (zweiter Fall) schuldig erkannt werde. Mit der Strafberufung begehrte die Staatsanwaltschaft die Anhebung der Freiheitsstrafe (ON 113).
Der Angeklagte strebte mit seiner Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe und wegen des Zuspruches an den Privatbeteiligten Stelio B*** die Herabsetzung der Freiheitsstrafe bzw deren teilbedingte Nachsicht sowie die Verweisung des Privatbeteiligten Stelio B*** mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg an (ON 115).
Das Fürstliche Obergericht gab mit Urteil vom 03.12.2010 der Berufung des Angeklagten keine und jener der Staatsanwaltschaft teilweise dahin Folge, dass die Freiheitsstrafe auf fünf Jahre erhöht wurde.
Zu den Strafberufungen führte das Fürstliche Obergericht Folgendes aus:
"Mit der Strafberufung macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass das Erstgericht zu Unrecht das teilweise Geständnis des Angeklagten als mildernd bewertet habe. Der Angeklagte habe primär zu den Tatvorwürfen geschwiegen. Nur bei jenen Anklagepunkten, bei denen die Beweislage zu erdrückend war, dass er wusste, dass er unter keinen Umständen mit einem Freispruch rechnen konnte, habe er ein Geständnis abgelegt. Damit habe er aber in keiner Weise zur Aufklärung der Verbrechen beigetragen. Auch hätte das Erstgericht als erschwerend berücksichtigen müssen, dass die Deliktsumme über CHF 250.000,-- betragen hat und dass dies bei "gewöhnlichen" Trickdiebstählen wie dem gegenständlichen eine Ausnahme darstelle.
Der Angeklagte macht mit seiner Strafberufung geltend, dass das Erstgericht unberücksichtigt gelassen habe, dass er an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlungen nur in untergeordneter Weise beteiligt gewesen sei. Der Angeklagte sei von seinem Mittäter dazu benutzt worden, den Trickdiebstahl auszuführen. Ausserdem habe er sich wegen seiner Spielschulden und der kleinen Rente, die er zur Bestreitung des Lebensunterhaltes erhielt, in einer drückenden finanziellen Notlage befunden.
Die Strafberufung der Staatsanwaltschaft ist begründet, jene des Angeklagten unbegründet.
Das Erstgericht hat - wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht moniert - zu Unrecht das teilweise Geständnis des Angeklagten als besonderen Milderungsgrund gewertet. Der Angeklagte hat nämlich primär zum Tatvorwurf geschwiegen. Nur bei jenen Anklagepunkten, bei denen die Beweislage so erdrückend war, sodass er wusste, dass er unter keinen Umständen mit einem Freispruch rechnen konnte, hat er ein Tatsachengeständnis abgelegt. Dieses Tatsachengeständnis allein vermag aber den besonderen Milderungsgrund des § 34 Z 17 StGB nicht zu begründen. Gefordert ist nämlich ein reumütiges Geständnis, das auch das Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens umfasst (vgl Leukauf-Steininger StGB³ Rz 26 zu § 34). Ein solches (Teil-)Geständnis hat aber der Angeklagte nicht abgelegt, sodass der besondere Milderungsgrund nicht vorgelegen hat. Dass der Angeklagte durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, hat das Erstgericht nicht festgestellt. Aus diesem Grunde hat auch nicht ein aufwändiges Beweisverfahren unterbleiben können.
Schliesslich ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte wegen vier versuchten und zwei vollendeten Diebstählen für schuldig befunden wurde, welche sich über einen Zeitraum von zwei Jahren erstrecken, sodass der besondere Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB gegeben ist.
Ausserdem ist mit dem Deliktsbetrag von über CHF 250.000,-- die Wertgrenze des § 128 Abs 2 StGB, die allein den Diebstahl zu einem schweren Diebstahl qualifiziert, um ein Mehrfaches überschritten worden, was ebenfalls - wie der Umstand, dass der Angeklagte die Hilfsbereitschaft der Opfer schändlich ausgenützt hat - allgemein erschwerend zu berücksichtigen ist, sodass angesichts dieses Schuld- und Unrechtsgehaltes die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten auf insgesamt fünf Jahre anzuheben ist.
Dass der Angeklagte bei der Tatbegehung nur in untergeordneter Weise beteiligt war, widerspricht den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes. Weshalb das Erstgericht die teilbedingte Strafnachsicht hätte gewähren müssen, wird vom Angeklagten nicht näher ausgeführt. Auch sind keine Umstände erkennbar, die für die Gewährung dieser Rechtswohltat sprechen würden."
Weiters begründete das Fürstliche Obergericht, weshalb die Berufung des Angeklagten gegen die Verurteilung zur Schadenersatzzahlung an den Privatbeteiligten Stelio B*** unberechtigt ist. Dabei bezog sich das Berufungsgericht insbesondere auf die erstgerichtliche Feststellung, dass der Angeklagte eine möglichst hohe Diebsbeute angestrebt hat.
Gegen dieses Urteil richtet sich die in den Antrag auf Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf ein schuld- und tatangemessenes Mass mündende Revision des HK***; in eventu möge das angefochtene Urteil aufgehoben und die Strafsache unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen werden.
Die Revision macht einleitend geltend, dass entgegen dem angefochtenen Urteil dem Angeklagten sowohl der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses als auch - durch seine Aussage in der Schlussverhandlung - jener des wesentlichen Beitrages zur Wahrheitsfindung im Sinn des § 34 Abs 1 Z 17 StGB zugute komme. Zufolge seiner geständigen Verantwortung sei ein aufwändiges Beweisverfahren vermieden worden.
Der Sache nach unter Relevierung des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 6 StGB, nämlich der Beteiligung des Täters an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung in nur untergeordneter Weise, macht die Revision geltend, dass der Angeklagte nur als Handlanger seines federführenden Mittäters fungiert und ausnahmslos das vermeintliche Opfer gespielt habe, die Diebsbeute hingegen jeweils von seinem Mittäter weggenommen worden sei, der auch über deren Aufteilung entschieden habe.
In die Strafzumessung des Fürstlichen Obergerichtes sei auch nicht eingeflossen, dass die Taten lediglich in zwei Fällen vollendet waren, hingegen viermal beim Versuch geblieben sind. Auch der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 10 StPO, dass der Täter durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist, sei dem Angeklagten zu Unrecht nicht zugute gehalten worden.
Das Fürstliche Landgericht habe auch - wie schon in der Berufung des Angeklagten bemängelt - diesem unzutreffend als erschwerend die Begehung mehrerer Vergehen bzw Verbrechen angelastet, sei er doch lediglich des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmässig schweren Diebstahls und wegen eines Vergehens schuldig erkannt worden.
Im Ergebnis erweise sich die vom Fürstlichen Obergericht verfügte Anhebung der Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren um das 1,5-fache auf fünf Jahre unter Berücksichtigung des zu verantwortenden Handlungs- und Erfolgsunwertes als unangemessen. Dem Urteil des Berufungsgerichtes sei eine schlüssige Begründung für eine derart massive Erhöhung der Strafe nicht zu entnehmen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft erstattete hiezu eine Gegenäusserung.
Darin wird den Revisionsgründen eine Stichhaltigkeit abgesprochen und beantragt, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle der Revision keine Folge geben. Der Angeklagte habe weder ein reumütiges Geständnis abgelegt, noch durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen. Vielmehr habe er zum Tatvorwurf primär geschwiegen und sich lediglich zu jenen Anklagepunkten, zu denen er angesichts der erdrückenden Beweislage unter keinen Umständen mit einem Freispruch habe rechnen können, nach und nach geständig gezeigt. Zu einer Aufklärung der ihm angelasteten Taten habe der Angeklagte in keiner Weise beigetragen, vielmehr habe er ein fehlendes Erinnerungsvermögen behauptet und auch die Namen seiner Mittäter nicht bekannt gegeben. Damit habe er nicht nur deren Ausforschung, sondern auch die Sicherstellung der Diebsbeute, insbesondere des Betrages von CHF 250.000,-- verhindert. Somit fehlte auch jegliche Schadensgutmachung. Demzufolge könne auch nicht von einer Reue des Angeklagten ausgegangen werden.
Auch eine Tatbeteiligung in nur untergeordneter Weise liege nicht vor. Hiezu verweist die Gegenäusserung insbesondere auf die (beim Versuch gebliebene) Tat vom 11.05.2010 (A II. 1.). Die Gegenäusserung verneint auch, dass der Angeklagte - wie von ihm als mildernd geltend gemacht - durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist. Vielmehr handle es sich bei HK*** um einen Berufsverbrecher, was sich auch daraus ergebe, dass er in der Schweiz und in Österreich unter diversen Aliasnamen polizeilich registriert sei. Hiezu verweist die Gegenäusserung weiters auf die Verurteilung des Revisionswerbers durch das Bezirksgericht Zürich vom 24.03.2010 ua wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls.
Auch bei Berücksichtigung des Milderungsgrundes, dass die Taten zum Teil beim Versuch geblieben sind, erweise sich die vom Fürstlichen Obergericht verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren, welche zudem nicht dem 1,5-fachen der vom Erstgericht bestimmten Strafe entspreche, insbesondere in Anbetracht der die Qualifikationsgrenze des § 128 Abs 2 StGB um ein Mehrfaches übersteigenden Schadenshöhe als durchaus schuld- und tatangemessen.
Die Revision ist zulässig und rechtzeitig, jedoch nicht berechtigt.
Dem Vorbringen der Revision zum Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB ist insoweit beizupflichten, als ein reumütiges Geständnis und eine zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragende Aussage kumulativ zusammentreffen können und damit diesen Milderungsgrund verstärken. Ein reuevolles Geständnis muss nämlich nicht auch für die Wahrheitsfindung wesentlich gewesen sein, um mildernd zu wirken. Andererseits können Angaben zum Sachverhalt unabhängig von einer reuigen Schuldeinsicht von grosser Bedeutung für die Beweisführung sein (vgl hiezu Ebner in WK-StGB § 32 Rz 44 und § 34 Rz 38; RIS-Justiz RS00915110).
Der Angeklagte hat durch seine Aussage, welche sich im Wesentlichen lediglich auf schon erwiesene Umstände bezogen hat, einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung nicht erbracht. Seiner die ihm angelasteten Taten nur eingeschränkt zugestehenden Verantwortung (vgl hiezu in ON 7/I und in ON 105/II) kommt, wenngleich diese Angaben nicht zur Gänze unberücksichtigt bleiben, aus dem vom Obergericht dargelegten Gründen nicht das Gewicht eines besonderen Milderungsgrundes im Sinn des § 34 Abs 1 Z 17 StGB zu (vgl hiezu RIS-Justiz RS0091512).
Der Revision zuwider ist dem Angeklagten eine nur untergeordnete Tatbeteiligung im Sinn des § 34 Abs 1 Z 6 StGB nicht zugute zu halten. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich die Tathandlungen zu Punkt A des Schuldspruches als ein arbeitsteiliges, geplantes und professionelles Zusammenwirken mehrerer Mittäter darstellen, wie es im Übrigen dem Angeklagte auch schon im Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 24.03.2010 angelastet worden ist.
Dem Rechtsmittel zuwider kann dem Angeklagten auch nicht der Milderungsgrund zugute gehalten werden, dass er durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zu den Taten bestimmt worden ist. Vielmehr sind die Tathandlungen iVm dem Schuldspruch wegen des Verbrechens des gewerbsmässigen schweren Diebstahles Ausdruck einer asozialen Grundeinstellung des Angeklagten, womit schon deshalb der relevierte Milderungsgrund ausscheidet (Ebner aaO § 34 Rz 24).
Dem Angeklagten ist auch das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen iVm den mehreren Wiederholungen der Tathandlungen als erschwerend anzulasten. Nach § 33 Z 1 StGB wirkt sich als erschwerend aus, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen hat oder - was vorliegend ebenfalls zutrifft - die strafbaren Handlungen durch längere Zeit fortgesetzt hat. In diesem Zusammenhang wurde dem Angeklagten auch zu Recht angelastet, dass er rasch nach der Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich vom 24.03.2010, zu diesem Verfahren war der Angeklagte auch inhaftiert, massiv einschlägig rückfällig geworden ist.
Dass die Angriffe gegen fremdes Vermögen laut Punkt A des Schuldspruches in vier Fällen beim Versuch geblieben sind, wurde schon im angefochtenen Urteil, ebenso wie durch das Fürstliche Landgericht veranschlagt.
Ausgehend davon, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe in erster Linie die Schuld des Täters sowie das Ausmass der verschuldeten Rechtsgutbeeinträchtigung ist, erweist sich bei Berücksichtigung auch der übrigen nach § 32 Abs 2 und 3 StGB schuld- und unrechtsrelevanten Umstände sowie des anzuwendenden Strafrahmens des § 130 zweiter Satz StGB, nämlich Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, die vom Fürstlichen Obergericht gefundene Freiheitsstrafe von fünf Jahren als eine zwar nicht milde, jedoch dem Unwert der Taten und der erheblichen Täterschuld entsprechende Sanktion. Deshalb bestand kein Anlass zu der von der Revision begehrten Reduzierung des Strafmasses.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenspruch stützt sich auf die §§ 307, 308 StPO (Art 40 GGG).
Vaduz, am 04. Februar 2011Fürstlich Oberster Gerichtshof, 2. Senat