03 RS. 2009.232
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn lic. iur. Marcel Telser, Dr. Thomas Hasler, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, weiters im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
im Zusammenhang mit dem bei der Staatsanwaltschaft der Republik Bulgarien, Staatsanwaltschaft Sofia, zu Ausgangsnummer 6623/08 geführten Strafverfahren gegen V.M., I.T. und D.B. wegen der Straftaten nach Art 203 Abs 1 iVm Art 201 iVm Art 20 iVm Art 26 Abs 1 des Strafgesetzbuches der Republik Bulgarien infolge Beschwerde des D.V., vertreten durch Ritter & Ritter, Rechtsanwälte in Vaduz, gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 27.04.2010 (ON 23), womit die Beschwerde gegen die Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes vom 18.11.2009 (richtig: ON 4) und vom 10.11.2009 (ON 10) zurückgewiesen wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 800,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der Obersten Kassationsstaatsanwaltschaft der Republik Bulgarien, Abteilung Internationale Zusammenarbeit, vom 03.08.2009 in dem bei der Staatsanwaltschaft der Republik Bulgarien, Sofia, zu Nr. 15547,06 behängenden Strafverfahren gegen V.M., I.T. und D.B. wegen Straftaten gegen das Finanz-, Steuer- und Versicherungssystem im Sinne der Art 253 und 255 bulgarisches Strafgesetzbuch erliess das Fürstliche Landgericht am 22.09.2009 eine Herausgabeaufforderung und einen Beschlagnahmebeschluss (ON 4), mit welchem die N.-Bank, Vaduz, gemäss §§ 92, 96 Abs 2, 98a StPO aufgefordert wurde, binnen 2 Wochen hinsichtlich der Konten lautend auf den Namen des Verdächtigen "D.B." und auf den Namen "F." sowie hinsichtlich des Kontos mit der Nr. 511.369016 bezogen auf den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 23.03.2008 die entsprechenden Bankverbindungen offen zu legen und sämtliche Unterlagen (insbesondere Konto- und Depoteröffnungsunterlagen, Unterschriftenkarten, Unterlagen zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, Unterlagen bezüglich des Internet-Banking-Zugriffs, Konto- und Depotauszüge, Kopien der vorgelegten Personalausweise, Safe- und Schliessfachmietverträge samt Vollmachten und Besucherkontrollaufzeichnungen, Bankbelege betreffend Kontobewegungen und/oder Einzahlungs- oder Auszahlungsvorgänge sowie Überweisungen, Unterlagen betreffend Vermögensveranlagungen und Vermögensberatung, Kreditakten, Kredithandakten, Korrespondenz, Aktenvermerke, Sorgfaltspflichtunterlagen und anderes herauszugeben.
Hinsichtlich dieser Unterlagen und Gegenstände wurde gemäss § 96 Abs 1 StPO die Beschlagnahme ausgesprochen. Gleichzeitig erfolgte gemäss Art 58b Abs 1 RHG die Mitteilung, dass für den Fall, dass der Kontoinhaber im Ausland wohnhaft ist und über keine Zustelladresse in Liechtenstein verfügt, eine Zustellung dieses Beschlusses an den Kontoinhaber entfällt.
Der N.-Bank wurde zudem aufgetragen, gleichzeitig mit der Urkundenherausgabe mitzuteilen, ob und an welchen Unterlagen sie persönlich und direkt interessiert sei.
Dieser Beschluss wurde an die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft und an die N.-Bank , Vaduz, zugestellt, wobei die Zustellung am 01.10.2009 erfolgte. Am 15.10.2009 übermittelte daraufhin die N.-Bank die angeforderten Unterlagen.
Zu der am 05.11.2009 anberaumten Ausfolgungstagsatzung wurden wiederum die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft und die N.-Bank geladen.
Dem Aktenvermerk des zuständigen Richters des Fürstliche Landgerichtes vom 10.11.2009 (ON 9) ist zu entnehmen, dass dieser die Bankunterlagen untersucht hat, um allenfalls eine Zustelladresse des Verdächtigen D.B. ausfindig zu machen, wobei sich allerdings nur Hinweise auf Wohnsitze in Deutschland, Kanada und Bulgarien finden liessen. Ein Hinweis auf eine inländische Zustelladresse sei auch in den Bankunterlagen nicht enthalten.
Mit Ausfolgungsbeschluss vom 10.11.2009 (ON 10) erklärte das Fürstliche Landgericht die Übersendung der von der N.-Bank herausgegebenen Unterlagen an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde unter nachgenannten Auflagen für zulässig:
"Die übersandten Akten und Gegenstände dürfen im ersuchenden Staat weder zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Rechtshilfebewilligung nicht erstreckt, noch zu Beweis- oder Erhebungszwecken, wegen einer oder mehrerer für sich allein nicht der Rechtshilfe unterliegenden Handlungen, das sind politische, militärische und fiskalische strafbare Handlungen, verwendet werden. Unter fiskalischen strafbaren Handlungen sind Handlungen zu verstehen, die in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Aussenhandel bestehen.
Bei einer Änderung der rechtlichen Würdigung der der Rechtshilfe zu Grunde liegenden Handlungen oder bei Anwendung anderer als der ursprünglich angenommenen strafgesetzlichen Bestimmungen darf die Verwendung der übermittelten Akten und Gegenstände nur insoweit erfolgen, als die Rechtshilfe auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig wäre."
Weiters wurde im Spruch mitgeteilt, dass die Zustellung dieses Beschlusses an den Kontoinhaber D.B. gemäss Art 58b Abs 1 RHG entfalle, da dieser seinen Wohnsitz im Ausland habe und keine Zustelladresse in Liechtenstein unterhalte.
Der Erstrichter ging in seinem Beschluss von folgendem Sachverhalt aus:
"Die C.C. EAG i.L. war bis zum Jahr 2006 eine Gesellschaft, die zu 100 % vom Staat gehalten wurde. Aufgrund von Verträgen vom 07.02.2005 und 26.04.2005, die der Abwicklung dieser Gesellschaft dienten und zwischen dem Minister für Wirtschaft und Energie einerseits und V.M. andererseits abgeschlossen wurden, wurde V.M. zum Abwickler der Gesellschaft eingesetzt. Für die Abwicklung wurde eine Frist bis zum 31.12.2006 festgelegt. Gemäss den genannten Verträgen vom 07.02.2005 und 26.04.2005 durfte V.M. nur Verträge abschliessen, die der Abwicklung der Gesellschaft dienten, also insbesondere Geschäfte, die Nachfolgendes zum Inhalt haben:
-. Vollendung bereits abgeschlossener Geschäfte
-. Suche und Feststellung von Gesellschaftsvermögen
-. Einziehung von Forderungen der Gesellschaft
-. Rückzug aus Beteiligungen der Gesellschaft an anderen Gesellschaften
-. Realisierung des Vermögens zur Erlangung von Barvermögen zum Zwecke der Begleichung von Forderungen der Kreditgeber
Es war dem Abwickler ausdrücklich verboten, ohne Zustimmung des Ministers für Wirtschaft und Energie andere Verfügungsgeschäfte vorzunehmen. Trotz dieses Verbotes wurden am 08.03.2005, 09.12.2005, 09.06.2006 und 09.06.2006 zwischen der C.C. EAG i.L., vertreten durch den Verdächtigen V.M., einerseits und der F. AG, vertreten durch die Exekutivdirektoren D.B. und I.T., Verträge über ein "forward-Valutageschäft" abgeschlossen.
Die F. AG besitzt eine Konzession der bulgarischen Volksbank aus dem Jahre 2004, die sie berechtigt, Geschäfte mit ausländischen Barzahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr vorzunehmen. Die F. AG wurde einzeln durch D.B. (Exekutivdirektor) und kollektiv gemeinsam mit D.B. durch I.T. (Exekutivdirektor) vertreten. Alle drei Personen - V.M., D.B. und I.T. - waren zu unterschiedlichen Zeiträumen auch Gesellschafter der F. AG, entweder unmittelbar oder mittelbar aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der B. EGmbH.
Aufgrund der oben angeführten Verträge kaufte die C.C. EAG i.L. und verkaufte die F. AG Euro gegen bulgarische Lewa mit bestimmtem monatlichen Wert nach vorheriger Fixierung des Verrechnungskurses. Diese Verträge bildeten den Titel für die Übertragung von Vermögenswerten der C.C. EAG i.L. in der Höhe von Lewa 5 Mio auf das Konto der F. AG. Das auf den Konten der F. AG eingelangte Geld wurde von einem Vertreter der Gesellschaft bar abgehoben.
Die Gelder der C.C. EAG i.L. wurden seitens der Vertreter der F. AG auf Konten im Ausland überwiesen, obwohl sie darum wussten, dass die C.C. EAG i.L. sich in Liquidation befindet und ihr Vermögen thesauriert und nicht zum Gegenstand von Geschäften werden sollte.
Abgesehen davon, dass die oben genannten Verträge und ihre Auswirkungen dem vertraglichen Verbot von Verfügungsgeschäften widersprach, wurden auch Vermögensverfügungen zu eigenen Gunsten festgestellt. Es wurde nämlich eine Vielzahl von Überweisungen (15) in der Zeit zwischen 30.06.2005 bis 16.06.2006 von Konten der F. AG bei der Raiffeisen Bulgarien EAG im Gesamtwert von EUR 1,916.600,-- in Richtung der CMC, London, UK, festgestellt. Der Gesamtbetrag der nach England überwiesenen Summe entspricht annähernd jener Summe, die Gegenstand der oben angeführten Verträge war, woraus geschlussfolgert wird, dass die Verträge lediglich zum Schein abgeschlossen wurden, um die Überweisungen vom Konto der C.C. EAG i.L. zu rechtfertigen. Es wurden so Gelder einer Gesellschaft in Liquidation über die bulgarischen Landesgrenzen transferiert, wobei der Papertrail unterbrochen worden ist.
Im Verfahren (wegen Geldwäsche und Steuerdelikten), welches derzeit bei der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde anhängig ist, ist der Weg der Geldmittel zu klären, die auf den Bankkonten der F. AG und des D.B. eingegangen sind. Hinsichtlich eines Teils wurde bereits festgestellt, dass es sich um Geldmittel der C.C. EAG handelt. Ausserdem wurden Zahlungen festgestellt, welche Gegenstand der Operationen mit der CMC waren, für welche D.B. und F. AG keine Tätigkeit im Gebiet der Republik Bulgarien haben. Bis heute wurden verschiedene Bankkonten des D.B. bei der CMC identifiziert, aber auch der F. AG. Aufgrund von im Rechtshilfeweg beschafften Informationen aus England ist davon auszugehen, dass von den Konten des D.B. und der F. AG bei der CMC Überweisungen an die Zentralbank Raiffeisen Austria AG in Wien und an die N.-Bank, Vaduz, erfolgten. Bei der N.-Bank wird für D.B. ein Konto mit der Nr. 511.369016 unterhalten. Ausserdem sind weitere Überweisungen der CMC auf Konten der F. AG bei der MKB Union Bank, Bulgarien, festgestellt worden. Von Bedeutung ist der Zeitraum 2005 bis 23.03.2008, also die Zeit, in der V.M. Abwickler der C.C. EAG war."
Rechtlich führte das Fürstliche Landgericht zusammengefasst aus, dass gemäss Art 55 Abs 4 RHG vor der Entscheidung darüber, welche der beschlagnahmten Unterlagen an die ersuchende Behörde auszufolgen seien, den Berechtigten rechtliches Gehör gewährt werden müsse. Dieses rechtliche Gehör sei nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in einer Ausfolgungstagsatzung zu gewähren, zu der die Beteiligten zu laden seien. Da der Kontoinhaber D.B. in Liechtenstein weder einen Wohnsitz habe noch über eine Zustelladresse in Liechtenstein verfüge, lägen die Voraussetzungen für eine Zustellung an den Berechtigten nach Art 58b Abs 1 RHG nicht vor.
Auch die N.-Bank sei zur Ausfolgungstagsatzung nicht erschienen. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft habe dort die Ausfolgung sämtlicher der von der N.-Bank vorgelegten Unterlagen an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde beantragt.
Wegen der Amtswegigkeit des Verfahrens seien bei der gegenständlichen Entscheidung die von der Judikatur zur Zulässigkeit der Ausfolgung herausgearbeiteten Kriterien zu berücksichtigen gewesen.
Nach ständiger Judikatur der Oberinstanzen seien Urkunden dann an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde auszufolgen, wenn sie zumindest abstrakt dazu geeignet erschienen, die Aufklärung der Verdachtslage des ausländischen Strafverfahrens zu fördern. Unter Fördern sei sowohl das Beibringen be- als auch entlastender Umstände zu verstehen. Bei der Beurteilung, ob diese abstrakte Eignung vorliege, sei nach der Judikatur ein sehr grosszügiger Massstab anzulegen, wobei jedoch nicht alles, was abstrakt geeignet sein könnte, die ausländische Strafuntersuchung zu fördern, auszufolgen sei. Vielmehr sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit das inländische Interesse auf Wahrung des Geheimnisschutzes nach Lage der Dinge hinter die Interessen der internationalen Strafrechtspflege zurückzutreten habe.
Die zu übermittelnden Unterlagen seien jedoch nicht danach zu prüfen, ob sie konkret zur Beweisführung im ausländischen Verfahren geeignet seien. Eine solche Prüfung sei der ersuchten Behörde gar nicht möglich, da ihr die Beweismittel des ausländischen Strafverfahrens nicht bzw nur zum Teil zur Verfügung stünden. Die Vornahme einer Beweiswürdigung stehe nur der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde zu.
Nach Art 56 Abs 1 RHG dürfe Rechtshilfe dann geleistet werden, wenn dem Ersuchen der Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung der dem Ersuchen zu Grunde liegenden strafbaren Handlung entnommen werden könne. Hiebei seien an den Behauptungssachverhalt keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, da Rechtshilfe dazu diene, bestehende Sachverhaltslücken zu schliessen und entsprechende Beweise zu verschaffen.
Es sei nicht Aufgabe der ersuchenden Behörde, gegenüber der ersuchten Behörde praktisch einen Schuldnachweis zu erbringen. In der gegenständlichen Sache sei die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde hinreichend, um das Vorliegen der für die Gewährung von Rechtshilfe notwendigen Verdachtsintensität annehmen zu können.
Verlangt sei nur eine Interessenabwägung zwischen den Rechten Dritter auf Geheimhaltung einerseits und dem ausländischen Strafverfolgungsinteresse andererseits.
Der im Rechtshilfeersuchen mitgeteilte Sachverhalt, von dessen Richtigkeit auszugehen sei, enthalte ausreichend konkrete Verdachtsmomente in Richtung der Begehung strafbarer Handlungen im Sinne des § 165 StGB aber auch der Untreue nach § 153 StGB. Bei sinngemässer Umstellung des von der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhaltes sei daher davon auszugehen, dass die dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegenden Straftaten auch nach liechtensteinischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht seien.
Unzweifelhaft lasse sich in der gegenständlichen Sache auch erwarten, dass bei entsprechender Auswertung der herausgegebenen Unterlagen Hinweise auf den Verdachtssachverhalt zu finden seien, die diesen allenfalls untermauern könnten.
Aus dem Verdachtssachverhalt ergebe sich, dass auch von Vermögensverfügungen zu eigenen Gunsten auszugehen sei. Dabei sei von einer Vielzahl von Überweisungen in der Zeit zwischen dem 30.06.2005 und 16.06.2006 und von einem Gesamtbetrag von EUR 1,116.600,-- die Rede. Im Verfahren, welches derzeit bei der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde anhängig sei, sei der Weg zu klären, den die Geldmittel genommen hätten, die auf den Bankkonten der F. AG und des D.B. eingegangen seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass die nunmehr auszufolgenden Unterlagen dazu beitragen könnten, diesen Geldfluss nachzuvollziehen. Im Hinblick auf den Sachverhalt und den sich daraus ergebenden Tatvorwurf, welcher der mittleren Kriminalität zuzurechnen sei, falle in der gegenständlichen Sache die vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des ausländischen Strafverfolgungsinteresses aus, zumal vorrangig inländische Interessen nicht ersichtlich seien.
Dieser Beschluss samt Rechtsmittelbelehrung wurde wiederum der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft und der N.-Bank zugestellt, wobei die Zustellung an Letztere am 12.11.2009 erfolgte.
Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erging seitens des Fürstlichen Landgerichtes das Ausfolgungsschreiben vom 01.12.2009 (ON 11) an die Oberste Kassationsstaatsanwaltschaft der Republik Bulgarien, mit der dieser die Übermittlung der von der N.-Bank herausgegebenen Unterlagen mitgeteilt wurde. Die Leistung der Rechtshilfe erfolgte unter Mitteilung der bereits im Ausfolgungsbeschluss angeführten Auflagen.
In der Folge wurden die von der N.-Bank herausgegebenen Urkunden an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde übersandt.
Mit dem am 09.03.2010 beim Fürstlichen Landgericht eingelangten Schriftsatz beantragte D.B., vertreten durch das Advokaturbüro Jelenik & Partner AG, Akteneinsicht und teilte mit, dass er erst jetzt über die N.-Bank die Beschlüsse ON 4 und ON 10 zugestellt erhalten und so vom gegenständlichen Rechtshilfeverfahren Kenntnis erlangt habe.
Nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu der genannten Anwaltskanzlei stellte D.B. mit dem am 11.03.2010 bei Gericht eingelangten Schriftsatz neuerlich einen Antrag auf Akteneinsicht sowie auf Zustellung der den Antragsteller betreffenden Beschlüsse zur Wahrung seiner Anfechtungsrechte.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 17.03.2010 Akteneinsicht gewährt und Kopien ua der ON 4 und 10 ausgehändigt. Die beantragte Zustellung ist offensichtlich (zu Recht) nicht erfolgt.
Mit dem am 31.03.2010 beim Fürstlichen Landgericht eingelangten Schriftsatz erhob D.B. gegen die Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit Beschwerde an das Fürstliche Obergericht.
Die Beschwerde mündet im Antrag, das Fürstliche Obergericht wolle die beiden Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes vom "18.11.2009 (ON 3)" und vom 10.11.2009 (ON 10) ersatzlos aufheben und das Land Liechtenstein gleichzeitig zum Kostenersatz verpflichten.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Fürstliche Obergericht die Beschwerde zurück und verpflichtete den Beschwerdeführer D.B., dem Land Liechtenstein die mit CHF 500,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
In seiner Begründung führte das Fürstliche Obergericht im Wesentlichen aus, dass die herausgegebenen Urkunden bereits an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde übersandt worden seien. Damit gebe es jedoch keine Grundlage für das Beschwerdebegehren. Dem Beschwerdeführer fehle es hiefür an der gemäss Art 58d RHG erforderlichen Beschwerdelegitimation. Denn nur wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen sei und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung habe, sei zur Beschwerde berechtigt. Ein derartiges Interesse sei nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens und der bereits erfolgten Übersendung an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde nicht mehr gegeben, weswegen die Beschwerde zurückzuweisen sei.
Hinzuweisen sei weiters darauf, dass ein Beschluss ON 3 vom 18.11.2009 im gegenständlichen Akt nicht enthalten sei. Unter der ON 3 sei lediglich ein Bestätigungsschreiben registriert. Dieser jedenfalls im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren nicht ergangene Beschluss sei jedoch explizit im Beschwerdeantrag enthalten. Damit könne aus formellen Gründen nicht auf die Aufhebung des Herausgabebeschlusses vom 22.09.2009, ON 4, eingegangen werden, weil sich auch die Anfechtungserklärung der Beschwerde - aus welchen Gründen auch immer - ausdrücklich auf einen Beschluss vom "10.11.2009 (ON 3)" beziehe und die Beschwerdeausführungen zur Ausfolgungsentscheidung ON 10 nicht auf den Umfang des Ausfolgungssubstrates gerichtet seien, wobei nur diese Frage im Ausfolgungsverfahren releviert werden könne.
Gegen diesen Beschluss erhob D.B. unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit sowie der Verletzung verfassungsmässiger Rechte Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof. Das Rechtsmittel mündet im Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, wobei dem Fürstlichen Obergericht aufgetragen werden wolle, über die Beschwerde des Beschwerdeführers materiell zu entscheiden. Weiters wolle das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ausser Frage stehe, dass er von der Ausfolgung der seine Konten betreffenden Kontounterlagen persönlich und direkt betroffen sei. Zudem liege ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vor, auch wenn das Rechtshilfeverfahren bereits abgeschlossen sei und die Dokumente bereits an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde übersendet worden seien. Mit einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (ON 10) könnte der Beschwerdeführer im bulgarischen Verfahren ein Beweisverwertungsverbot im Hinblick auf die übersendeten Bankunterlagen erwirken. Zudem bestehe grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass das Fürstliche Landgericht der Rechtshilfe ersuchenden Behörde die Aufhebung des Beschlusses mitteile und diese auffordere, die übersendeten Unterlagen an Liechtenstein zurückzusenden bzw diese im bulgarischen Verfahren nicht zu verwenden. Das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bzw einer Feststellung (§ 239 Abs 3 StPO analog), dass durch den angefochtenen Beschluss das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden sei, sei somit gegeben. Damit liege auch die Beschwerdelegitimation vor und es hätte das Fürstliche Obergericht die Beschwerde nicht zurückweisen dürfen.
Die Zurückweisung der Beschwerde durch das Fürstliche Obergericht stelle eine Verletzung des auch Ausländern zustehenden, verfassungsmässig gewährleisteten Rechtes auf Beschwerdeführung und effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art 43 LV sowie des Verbotes der Rechtsverweigerung dar (Art 31 LV), da dem Beschwerdeführer der Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt werde. Der im Ausland wohnhafte Beschwerdeführer habe erst seit der durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter durchgeführten Akteneinsicht vom 17.03.2010 Kenntnis vom angefochtenen Beschluss (ON 10), da ihm dieser vorher gestützt auf Art 58b Abs 1 RHG nie zugestellt worden sei. Es könne nun aber nicht sein, dass ihm wegen der Nichtzustellung und der damit erst spät erfolgten Kenntnisnahme des Beschlusses der Rechtsmittelweg abgeschnitten werde. Dies führe dazu, dass im Ausland wohnhafte Personen ohne inländische Zustelladresse sich gegen einen solchen Beschluss nicht wehren könnten, da ihnen dieser in der Regel erst nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens und nach Übersendung der beschlagnahmten Dokumente an die Rechtshilfe ersuchende Behörde zur Kenntnis gelange.
Abgesehen von der Beschneidung des Beschwerderechtes der betroffenen Personen ergebe sich aus einer solchen Rechtsanwendung auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes/Gleichbehandlungsgebotes (Art 31 LV), da im Ausland wohnhafte Personen ohne Zustelladresse in Liechtenstein und somit auch der Beschwerdeführer gegenüber im Inland wohnhaften Personen im Hinblick auf den Rechtsschutz schlechter gestellt wären. Ausserdem erscheine diese Rechtsanwendung grob unverhältnismässig und unrichtig und somit willkürlich.
Das Fürstliche Obergericht sei auch zu Unrecht nicht auf die Anfechtung des Beschlusses vom 22.09.2009 (ON 4) eingegangen. Es sei richtig, dass in der Beschwerde teilweise fälschlicherweise von einem Beschluss vom 18.11.2009 (ON 3) die Rede sei. Es handle sich hier jedoch offensichtlich um einen einfachen Schreibfehler. Aus der Beschwerde gehe nämlich trotzdem klar hervor, dass neben dem Beschluss ON 10 auch der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes ON 4 angefochten werde. In der Beschwerde seien die angefochtenen Beschlüsse zunächst auch korrekt benannt worden. Ebenso sei in den Beschwerdeausführungen der angefochtene Beschluss mit "Beschluss betreffend die Herausgabeaufforderung und Beschlagnahme" klar bezeichnet worden. In Z 3 der Beschwerde sei sogar nochmals ausdrücklich vom angefochtenen Beschluss (ON 4) die Rede und werde in Z 4 auch dessen ersatzlose Aufhebung begehrt. Es sei somit klar, dass mit der Beschwerde auch der Beschluss vom 22.09.2009 (ON 4) angefochten und dessen Aufhebung begehrt werde. Es sei unangemessen und komme einem überspitzten Formalismus gleich, wenn das Fürstliche Obergericht in seiner Entscheidung aus rein formellen Gründen nicht auf die Aufhebung des Herausgabebeschlusses eingehe. Das Fürstliche Obergericht hätte über die Aufhebung des Beschlusses vom 22.09.2009 materiell entscheiden müssen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte, der Revisionsbeschwerde keine Folge zu geben.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Zunächst ist zu prüfen, ob die Revisionsbeschwerde überhaupt zulässig ist. Nach § 238 Abs 3 StPO findet gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die einer bei diesem Gericht eingereichten Beschwerde keine Folge geben, keine Weiterziehung mehr statt, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht begründet. Die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die materiell erledigte Entscheidung des Erstgerichtes lediglich aus formellen Gründen ohne Überprüfung der Sachentscheidung ist allerdings keine Bestätigung.
Die Beschwerde ist daher zulässig und auch rechtzeitig, jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.
Dem Beschwerdeführer ist allerdings darin beizupflichten, dass die Begründung des Fürstlichen Obergerichtes, warum es nicht über die Beschwerde gegen den Herausgabebeschluss des Fürstlichen Landgerichtes materiell entschieden hat, als überspitzter Formalismus anzusehen ist. Die Beschwerde des D.B. vom 31.03.2010 (ON 19) verweist zunächst darauf, dass das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 22.09.2009 (ON 4) die N.-Bank zur Edition von Kontounterlagen verpflichtet und deren Beschlagnahme beschlossen habe. Dann wiederum erklärt der Beschwerdeführer, Beschwerde betreffend die Herausgabeaufforderung und den Beschlagnahmebeschluss vom 18.11.2009 (ON 3) und den Ausfolgungsbeschluss vom 10.11.2009 (ON 10) erheben zu wollen. Auch in der Beschwerdeausführung wird zunächst in der Überschrift auf den Beschluss ON 3 hingewiesen, dann wiederum unter Pkt 3. auf den "angefochtenen Beschluss (ON 4)".
Der Beschwerdeantrag weist unrichtig auf einen Beschluss vom 18.11.2009 (ON 3) - nicht wie in der angefochtenen Entscheidung zitiert vom 10.11.2009 (ON 3) - den es gar nicht gibt, hin. Allerdings lässt sich der Beschwerde unschwer entnehmen, wogegen sie sich richtet, nämlich ua gegen einen Herausgabe- und Beschlagnahmebeschluss des Fürstlichen Landgerichtes, wovon es im gesamten Akt eben nur einen einzigen gibt. Es ist aus dem gesamten Inhalt der Beschwerde klar abzuleiten, dass es sich bei der Bezeichnung 18.11.2009 und ON 3 um einen Schreib- bzw Diktierfehler handelte, der aber nicht dazu führen kann, dass allein aus diesem Grund nicht materiell auf die Beschwerde einzugehen wäre.
Auch die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes, dass dem Beschwerdeführer zur Bekämpfung des Ausfolgungsbeschlusses ON 10 die Beschwerdelegitimation fehle, weil er nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens und der bereits erfolgten Übersendung an die Rechtshilfe ersuchende Behörde kein schutzwürdiges Interesse mehr habe, kann der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht teilen. Bei der Beschlagnahme von Urkunden und deren Übermittlung ins Ausland handelt es sich grundsätzlich um einen schweren Grundrechtseingriff (StGH 1995/8, LES 1997, 197, LES 2001, 63). Ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Zulässigkeit eines Ausfolgungsbeschlusses kann daher auch nach bereits erfolgter Übermittlung der Unterlagen an die ersuchende Behörde nicht verneint werden.
Die Beschwerde des D.B. wurde allerdings aus anderen Gründen durch das Fürstliche Obergericht im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen:
Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Berechtigter im Sinne des Art 52a RHG ist. Berechtigter im Sinne des Kapitels IV des RHG, Rechtshilfe für das Ausland, ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist. Nachdem sowohl der Herausgabe- und Beschlagnahmebeschluss als auch der Ausfolgungsbeschluss Konten lautend auf den Beschwerdeführer sowie Konten der F. AG, für die D.B. nach dem Sachverhalt, wie er sich aus dem Rechtshilfeersuchen ergibt, einzelvertretungsbefugt ist, betrifft, ist diese Voraussetzung ohne jeden Zweifel zu bejahen.
Nach Art 58d RHG ist ua zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach dem Vorgesagten ist auch diese Voraussetzung zu bejahen.
Gemäss Art 58b Abs 1 1. und 2. RHG haben das Rechtshilfegericht und die Rechtsmittelinstanzen ihre Entscheidungen und Vorladungen den Berechtigten, welche in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben und den im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustelladresse in Liechtenstein zuzustellen.
Da der Beschwerdeführer in Liechtenstein weder seinen Wohnsitz hatte noch den Akten und den beschlagnahmten Unterlagen eine inländische Zustelladresse zu entnehmen war, war das Fürstliche Landgericht auch nicht verpflichtet, ihm die Beschlüsse ON 4 und ON 10 persönlich zuzustellen. Stattdessen wurden die gegenständlichen Beschlüsse der N.-Bank zugestellt.
Die durch LGBl 2009 Nr. 36 vorgenommenen Änderungen des Rechtshilfegesetzes, die seit 01.02.2009 in Kraft sind, hatten - wie dem diesbezüglichen Vernehmlassungsbericht der Regierung zu entnehmen ist - eine Verkürzung der Verfahrensdauer durch die Reduzierung von Rechtsmittelmöglichkeiten, eine klare Definition der Beteiligten im Rechtshilfeverfahren und deren Beschwerdelegitimation, die Vereinfachung der Zustellung von gerichtlichen Anordnungen und Entscheidungen an im Ausland wohnhafte Betroffene sowie entsprechende Anpassungen im Hinblick auf die Judikatur im Zusammenhang mit Rechtshilfeverfahren zum Ziel.
In diesem Zusammenhang wurde Art 9 Abs 2a eingefügt, wonach die Bestimmung des § 241 Abs 4 der StPO, welche regelt, dass Beschlüsse und Verfügungen, welche nicht zugestellt oder verkündet worden sind, mittels Beschwerde jederzeit anfechtbar sind, solange sie nicht gegenstandslos sind und die Folgen des Beschlusses oder der Verfügung noch rückgängig gemacht werden können, keine Anwendung findet. Grund für diese Neuregelung war, dass es mit der Einschränkung der Rechtsmittellegitimation im Sinne des Art 58 d RHG und der Einführung des Zustelldomizils im Hinblick auf die diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Rechtsschutzziele nicht vertretbar und geradezu inkonsequent wäre, die in § 241 Abs 4 StPO enthaltene Vorschrift für den Bereich des Rechtsmittelverfahrens beizubehalten. Dem Vernehmlassungsbericht der Regierung ist dazu zu entnehmen, dass die Erfahrung zeige, dass die Behauptungen über den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme der anzufechtenden Entscheidung in den meisten Fällen nicht widerlegt werden könnten, sodass der dadurch mögliche Missbrauch dieser Vorschrift dazu führen könne, dass der Beginn der Rechtsmittelfrist möglichst lange hinausgeschoben werden könne.
Würde man die Zulässigkeit der Beschwerde darauf abstellen, wann ein Beteiligter, dem nach Art 58b RHG Entscheidungen nicht zuzustellen sind, tatsächlich von diesen Kenntnis erlangt, wäre nicht nur Art 9 Abs 2a RHG sinnentleert, sondern wäre damit eine immense Rechtsunsicherheit verbunden, da Beschlagnahme- bzw Ausfolgungsbeschlüsse in diesen Fällen möglicherweise erst nach Jahren in Rechtskraft erwachsen könnten, womit eine enorme Verzögerung des Strafrechtshilfeverfahrens verbunden wäre, was im eklatanten Widerspruch zu den oben ausgeführten Intentionen des Gesetzgebers bei der Schaffung des neuen Rechtshilfegesetzes stünde.
Da die Beschwerdefrist somit nicht davon abhängt, wann der als Kontoinhaber grundsätzlich als Berechtigter anzusehende Beschwerdeführer effektiv Kenntnis vom Vorliegen der ihn betreffenden Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes erlangt hat, bedeutet dies, dass mit der im Sinne der geänderten Zustellungsbestimmungen nach Art 58b RHG erfolgten ordnungsgemässen Zustellung der Beschlüsse ON 4 und ON 10 - wobei der Herausgabe- und Beschlagnahmebeschluss ohnehin nur unter den Voraussetzungen des Art 58c Abs 2 RHG selbstständig angefochten hätte werden können - die 14-tägige Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde.
Ausgehend von diesen Überlegungen ist die Rechtsmittelfrist gegen den Ausfolgungsbeschluss, die nach Art 58c 1 RHG zusammen mit den vorangehenden Beschlüssen der Beschwerde unterliegt, mit 26.11.2009 abgelaufen. Die am 31.03.2010 eingebrachte Beschwerde des D.B. war somit als unzulässig materiell nicht mehr zu behandeln.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtes auf Beschwerdeführung und effektiven Rechtsschutz, des Verbotes der Rechtsverweigerung und eine Verletzung des Gleichheitssatzes/ Gleichbehandlungsgebotes moniert, ist dem entgegenzuhalten, dass der Staatsgerichtshof bereits auf Grundlage der weniger restriktiven alten Fassung des Rechtshilfegesetzes ausgesprochen hat, dass das Rechtshilfeverfahren gegenüber dem ausländischen Strafverfahren eine blosse Hilfsfunktion hat, welche eine gegenüber dem Strafverfahren engere Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren nahelegt.
Weiters hat der Staatsgerichtshof klargestellt, dass im Bereich des Rechtshilfeverfahrens eine differenzierte Interessenabwägung zwischen grundrechtlichen Verfahrensgarantien einerseits und dem Interesse an einer effizienten Rechtshilfe andererseits vorgenommen werden muss und dass eine effiziente Rechtshilfe durchaus nicht nur im öffentlichen Interesse liegt, sondern auch dem grundrechtlichen Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf eine zügige Erledigung sie betreffender Rechtshilfeverfahren entspricht. Trotzdem § 241 StPO nach der alten Gesetzeslage noch anzuwenden war, sprach der Staatsgerichtshof aus, dass nicht zwingend erforderlich ist, dass jedem Verfahrensbetroffenen auch eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden muss, zumal das Rechtshilfeverfahren einem inländischen Strafverfahren keineswegs gleichzusetzen sei (StGH 2002/30, 2002/76, 2005/80).
Es war daher insgesamt der Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes, wenn auch aus anderen Erwägungen, keine Folge zu geben.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO (Art 40 GGG).
Vaduz, am 03. September 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat