03 RS. 2009.90
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Therese Frick, lic. iur. Marcel Telser, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
im Zusammenhang mit dem bei der Regionalstaatsanwaltschaft in Gliwice zu 1 Oz 99/09 geführten Strafverfahren gegen die Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter des Unternehmens F. K. R. AG, wegen Art 296 § 1 und 3 des polnischen Strafgesetzbuches infolge Revisionsbeschwerde der E. C. Est, 9490 Vaduz, vertreten durch den Verwaltungsrat Dr. G. M., 9490 Vaduz, dieser vertreten durch Meier & Kieber, Rechtsanwälte in Vaduz, gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 24.08.2009 (ON 19), womit die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 29.06.2009 (ON 9) zurückgewiesen wurde, nach Aufhebung des Beschlusses des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 05.11.2009 (ON 25) mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 09.08.2010, StGH 2009/200 und nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss in Bezug auf die Zurückweisung der Beschwerde der E. C. Est. a u f g e h o b e n und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht z u r ü c k v e r w i e s e n.
Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Revisions- beschwerdeführerin E. C. Est. die mit CHF 1.242,78 bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Das Mehrbegehren in Höhe von CHF 99,42 wird a b g e w i e s e n.
Hinsichtlich ihres Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird die Revisionsbeschwerdeführerin auf diese Entscheidung verwiesen.
Mit Ausfolgungsbeschluss vom 29.06.2009 erklärte das Fürstliche Landgericht die Übersendung des mit dem Zeugen Dr. G. M. am 25.06.2009 aufgenommenen Protokolls an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde für zulässig, wobei die Leistung der erbetenen Rechtshilfe mit folgenden Auflagen erfolgte:
"Die übersandten Akten und Gegenstände dürfen im ersuchenden Staat weder zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Rechtshilfebewilligung nicht erstreckt, noch zu Beweis- oder Erhebungszwecken, wegen einer oder mehrerer für sich allein nicht der Rechtshilfe unterliegenden Handlungen, das sind politische, militärische und fiskalische strafbare Handlungen, verwendet werden. Unter fiskalischen strafbaren Handlungen sind Handlungen zu verstehen, die in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Aussenhandel bestehen.
Bei einer Änderung der rechtlichen Würdigung der der Rechtshilfe zugrunde liegenden Handlungen oder bei Anwendung anderer als der ursprünglich angenommenen strafgesetzlichen Bestimmungen darf die Verwendung der übermittelten Akten und Gegenstände nur insoweit erfolgen, als die Rechtshilfe auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig wäre."
Das Erstgericht ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:
"Bei der Ermittlungsabteilung der Regionalstaatsanwaltschaft Gliwice, Polen, behängt zu V Ds 12/09/S ein Strafverfahren wegen Herbeiführung eines Vermögensschadens in erheblichem Wert, nach Art 296 Paragraph 1 und 2 des polnischen Strafgesetzbuches gegen Vorstandsmitglieder sowie Mitarbeiter des Unternehmens F. K. R. AG, wobei die Taten, die in der Zeit zwischen März 2001 und Februar 2003 in Raciborz verübt wurden, einen Schaden im Wert von 3.093.725,12 PLN nach sich zogen. Mit dem Rechtshilfeersuchen vom 04.03.2009 ersuchte die um Rechtshilfe ersuchende Behörde um Einvernahme des Zeugen Dr. G. M., Vaduz. Aus dem Rechtshilfeersuchen ergibt sich folgender zusammengefasster Sachverhalt:
Am 25.03.2001 schloss die F. K. R. in Raciborz, vertreten durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden J. T. und Z. M. mit der L. N. in Ostrava, tschechische Republik, vertreten durch den Inhaber P. S. einen Agenturvertrag. Nach diesem Vertrag sollte P. S. für die F. K. R. Agenturleistungen in Europa erbringen. Aufgrund der Tätigkeit des Agenten schloss die F. K. R. im Jahr 2002 vier Verträge, nämlich mit P. Koncern, N., Z. E., O.P. sowie mit B. W. in Schweden. Nach Erfüllung des Agenturvertrags legte die L. N. vier Rechnungen über insgesamt EUR 842.236,-, umgerechnet 3.093.725,12 PLN für die F. K. R.
P. S. reichte am 25.11.2007 ein Schreiben an die Finanzkammer in Katowice ein, aus welchem zu entnehmen war, dass P. S. als Inhaber der Fa. L. N. in der Zeitspanne 2002 bis Februar 2003 einigen Mitarbeitern der F. K. R. in Raciborz Hilfe dazu leistete über EUR 1 Mio. vor Finanzbehörden sowie vor den Aktionären zu verschleiern und zu unterschlagen, indem er fingierte Rechnungen für angeblich erbrachte Agenturdienstleistungen in seiner Firma L. N. für F. K. R. in Raciborz erstellte. In diesem Zusammenhang wurden Unregelmässigkeiten bei den Geschäften zwischen F. K. R. in Raciborz sowie L. N. und der Firma E. C. Est. festgestellt, wobei diese Unregelmässigkeiten die Körperschaftssteuer für 2002 im Zusammenhang mit Agenturverträgen betrafen.
Im Mai 2008 wurde ein Steuerverfahren des 2. Finanzamtes in Bielsko-Biala zur Festsetzung der Höhe der Körperschaftssteuerschuld für 2002 sowie zur Festsetzung der Zinsen von nicht gezahlten Steuervorauszahlungen für einzelne Monate im Jahr 2002 eingeleitet. Aufgrund des Steuerverfahrens wurde auch die Begründetheit der Zahlung der F. K. R. in Raciborz für E. C. Est. aus dem Agenturvertrag vom 01.08.1997 bestritten. Die E. C. Est. vermittelte angeblich bei dem Vertrag vom 20.10.2000, Nr. PL/270217865/00, zwischen F. K. R. in Raciborz und K. E. K. die Lieferung von Ersatzteilen. Am 07.01.2002 wurde der Nachtragsagenturvertrag Nr. 1/02 geschlossen, gemäss dem die Vergütung für die Agenten in der Höhe von 5,8 %, d.h. USD 24.785,-, für die Hilfe bei Erlangung des Projektes 17-1175 El. Ko. festgesetzt wurde. Diese Summe wurde dann vom Konto der F. K. R. in Raciborz bei ING Bank S. S. auf das Konto der E. C. Est., Nr. 293.. bei der P-Bank, überwiesen.
Aufgrund dieses Rechtshilfeersuchens wurde Dr. G. M. am 25.06.2009 als Zeuge einvernommen. Er beantragte die förmliche Entscheidung darüber, ob das mit ihm aufgenommene Protokoll an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde ausgefolgt werden kann.
Nach Art 3 RHG darf einem Rechtshilfeersuchen nur entsprochen werden, wenn gewährleistet ist, dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen liechtensteinischen Ersuchen entsprechen würde. Dies kann in der gegenständlichen Sache als gesichert angenommen werden, zumal im Verhältnis zwischen der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde und dem Fürstlichen Landgericht das ERHÜ anzuwenden ist.
Nach Art 14 und 15 des Rechtshilfegesetzes ist Rechtshilfe unzulässig wegen politisch strafbarer Handlungen oder wegen militärischer und fiskalischer strafbarer Handlungen. Nach Art 19 RHG ist die Rechtshilfe unzulässig, wenn die Gefahr zu befürchten ist, dass im um Rechtshilfe ersuchenden Staat die rechtsstaatlichen Grundsätze nicht beobachtet werden.
Vorab ist festzuhalten, dass nach der Sachverhaltsschilderung der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde, auf die in der gegenständlichen Sache nach dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz zu vertrauen ist, weder eine politische noch eine militärische noch eine (ausschliesslich) fiskalische strafbare Handlung vorliegt. Als Voraussetzung für die Gewährung von Rechtshilfe ist demnach primär die beiderseitige Strafbarkeit der Tat zu überprüfen (Art 51 Abs 1 Z 1 RHG). Nach dem Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat muss der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem Recht des ersuchten Staates mit gerichtlicher Strafe bedroht sein. Die Identität der Deliktsbezeichnung ist nicht erforderlich. Bei der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit ist der Sachverhalt sinngemäss so umzustellen, dass er so zu beurteilen ist, als wäre er im ersuchten Staat verwirklicht worden.
Der im Rechtshilfeersuchen mitgeteilte Sachverhalt, von dessen Richtigkeit das Rechtshilfegericht grundsätzlich auszugehen hat, enthält ausreichend konkrete Verdachtsmomente zumindest in Richtung der Begehung strafbarer Handlungen im Sinne des § 153 StGB. Es ist daher davon auszugehen, dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung auch nach liechtensteinischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
Nach nunmehr ständiger Judikatur der Oberinstanzen sind Urkunden dann an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde auszufolgen, wenn sie zumindest abstrakt dazu geeignet erscheinen, die Aufklärung der Verdachtslage des ausländischen Strafverfahrens zu fördern. Unter Fördern ist sowohl das Beibringen be- als auch das Beibringen entlastender Umstände zu verstehen. Bei der Beurteilung, ob diese abstrakte Eignung vorliegt, ist nach der Judikatur ein sehr grosszügiger Massstab anzulegen.
Selbst nach dieser Rechtsprechung kann nicht alles, was abstrakt geeignet sein könnte, die ausländische Strafuntersuchung zu fördern, ausgefolgt werden. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit das inländische Interesse auf Wahrung des Geheimnisschutzes nach Lage der Dinge hinter die Interessen der internationalen Strafrechtspflege zurückzutreten hat.
In der gegenständlichen Sache könnte Art 11 des Treuhändergesetzes der Ausfolgung der Urkunden bzw. des mit dem Zeugen Dr. Meier aufgenommenen Beweisprotokolls entgegenstehen. Nach Art 11 des Treuhändergesetzes, der mit "Verschwiegenheit" überschrieben ist, ist der Treuhänder zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines Kunden gelegen ist, verpflichtet. Allerdings besagt der 2. Satz des Art 11 Abs 1 des Treuhändergesetzes, dass der Treuhänder in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nur nach Massgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf Verschwiegenheit hat. Durch den Verweis auf die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht ist die Verschwiegenheitspflicht in der gegenständlichen Sache an den Bestimmungen der §§ 105ff StPO zu messen (Art 9 RHG). Nach ständiger Rechtsprechung ist anerkannt, dass mangels eines in der StPO angeführten Befreiungstatbestandes (wie er z.B. für Rechtsanwälte vorliegt) Treuhänder und ihre Mitarbeiter dem Strafgericht gegenüber nicht zur Verschwiegenheit, sondern zur Aussage verpflichtet sind.
Unzweifelhaft wird die Aussage des Zeugen Dr. M. für die Strafuntersuchung, welche in Polen geführt wird, benötigt. Die an den Zeugen Dr. M. gerichteten Fragen waren im Rechtshilfeersuchen weitgehend bereits vorgegeben.
Berücksichtigt man dies, so ist der Schluss zu ziehen, dass inländische Interessen der Ausfolgung des mit dem Zeugen Dr. M. aufgenommenen Protokolls nicht entgegenstehen, weswegen die vorzunehmende Abwägung zugunsten des ausländischen Strafverfolgungsinteresses ausfällt. Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass nach dem mitgeteilten Schadensbetrag ein besonders grosser Schaden im Sinne des § 153 Abs 2 StGB im Raum steht."
Gegen diesen Beschluss erhoben die E. C. Est., vertreten durch Dr. G. M., und K. S. unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit Beschwerde an das Fürstliche Obergericht, die im Antrag mündete, das Beschwerdegericht möge den angefochtenen Beschluss aufheben und die ersuchte Rechtshilfe verweigern; in eventu den angefochtenen Beschluss aufheben sowie die gegenständliche Angelegenheit zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückzuverweisen und jedenfalls das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten und Gerichtsgebühren verpflichten. Zudem wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Fürstliche Obergericht die Beschwerde, der aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, zurück und verpflichtete die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand zum Kostenersatz an das Land Liechtenstein.
In seiner Begründung führte das Fürstliche Obergericht im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Beschluss dem Zeugen Dr. G. M. zugestellt worden sei, der dagegen kein Rechtsmittel ergriffen habe. Ihm allein stehe jedoch die Rechtsmittellegitimation gegen den angefochtenen Beschluss zu, da nur dieser persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung gemäss Art 58 d RHG betroffen sei. Die Bezugnahme auf Art 55 Abs 4 RHG durch die Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang verfehlt, weil sich diese Bestimmung nicht auf die Rechtshilfeleistung bei Zeugeneinvernahmen beziehe. Die Zuerkennung der Beschwerdelegitimation würde darüber hinaus jenen Grundsätzen widersprechen, die Grundlage für die in LGBl 2009 Nr. 36 normierten Rechtsschutzziele der beschleunigten Erledigung von Rechtshilfeersuchen gewesen seien.
Im Hinblick auf die formelle Erledigung der Beschwerde und die daraus resultierende Anfechtungsmöglichkeit sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gegen diesen Beschluss erhoben die E. C. Est., vertreten durch Dr. G. M., und K. S. aus dem Beschwerdegrund der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit Revisionsbeschwerde an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof. Das Rechtsmittel mündet im Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtshilfesache zur Durchführung des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen und das Land Liechtenstein zu verpflichten, die den Revisionsbeschwerdeführern entstandenen Vertretungskosten und Gerichtsgebühren zu ersetzen.
Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Revisions-beschwerdeführerin zu 1. eine juristische Person sei, die durch ihr Organ handle. Die Aufklärung der im polnischen Rechtshilfeersuchen aufgezeigten Straftaten, mit denen die Revisionsbeschwerdeführerin zu 1. in Verbindung gebracht werde, könne nur über die Einvernahme ihres informierten Vertreters - des alleinigen Verwaltungsrates Dr. G. M. - erfolgen. Da Dr. G. M. in seiner Organfunktion möglicherweise wesentliche oder sonst den Gegenstand des Rechtshilfeverfahrens betreffende Tatsachen mittelbar oder unmittelbar wahrgenommen haben könne, sollte er im gegenständlichen Verfahren darüber aussagen. Seine Einvernahme als informierter Vertreter der Revisionsbeschwerdeführerin zu 1. ergebe sich auch durch den durch die polnischen Behörden vorgelegten Fragenkatalog, der ausschliesslich Fragen betreffend die Geschäftstätigkeit der Revisionsbeschwerdeführerin zu 1. mit der polnischen Gesellschaft F. K. R. beinhalte. Zudem habe das Fürstliche Landgericht in seinem Beschluss ON 7 bestätigt, dass Dr. G. M. in seiner Funktion als Verwaltungsrat der Revisionsbeschwerdeführerin zu 1. zur Einvernahme vorgeladen worden sei. In dieser Funktion wäre er auch berechtigt gewesen, der Übersendung des Protokolls ohne förmliches Verfahren zuzustimmen. Er habe sich jedoch dagegen ausgesprochen. Damit fänden die Bestimmungen des Rechtsmittelverfahrens und somit auch die Bestimmung über die Beschwerdelegitimation nach Art 58 d lit a RHG Anwendung. Obwohl sich der Begriff eines Berechtigten nach Art 52 a RHG von demjenigen eines Beschwerdelegitimierten nach Art 58 d lit a RHG herleiten lasse, seien diese Begriffe nicht in jedem Fall gleichzusetzen. Dr. G. M. habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz ein Rechtsmittel in seiner Organfunktion, wobei auf die von ihm unterzeichnete Vollmacht vom 16.07.2009 hingewiesen werde, ergriffen, da ihm als Berechtigter nach Art 52 a RHG nur diese Möglichkeit offengestanden sei.
Bei der Auslegung der Beschwerdelegitimation werde prinzipiell auf die rechtliche und nicht auf die tatsächliche Betroffenheit abgestellt. Wer persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen sei und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung habe, sei zur Beschwerde legitimiert. Obwohl bei einer Zeugeneinvernahme nur der Zeuge persönlich und direkt von der gerichtlichen Anordnung betroffen sei und sich in diesem Zusammenhang für eine Übersendung des Protokolls ohne förmliches Verfahren aussprechen könne, liege, falls er sich gegen die Übersendung ausspreche, in weiterer Folge eine solche Betroffenheit bei der Weitergabe des Befragungsprotokolls durch Beschluss nicht per se vor. Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanz könne sich ein Zeuge gegen die Weitergabe des Befragungsprotokolls nur zur Wehr setzen, soweit die von ihm verlangten Auskünfte ihn persönlich beträfen oder wenn er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufe. Nach Schweizer Rechtsprechung sei somit ein Zeuge nicht beschwerdelegitimiert, wenn er rechtlich nicht Inhaber der Bankkonten sei, auf welche sich seine Aussagen bezögen. Nichts anderes liege im gegenständlichen Fall vor. Demnach könne Dr. G. M. nur in seiner Funktion als Verwaltungsrat als beschwerdelegitimiert angesehen werden. Er sei nämlich nur insoweit persönlich betroffen gewesen, als seine Organstellung bei der Revisionsbeschwerdeführerin zu 1. davon betroffen gewesen sei.
Ein Zeugnisverweigerungsrecht habe er ebenfalls nicht geltend machen können, da ein solches für Treuhänder nicht zur Anwendung komme. Folge man der irrigen Rechtsansicht der Vorinstanz, wäre der Zeuge faktisch "Herr des Verfahrens". Nur er und nicht der Betroffene selbst könnte sich gegen eine beschlussmässig verfügte Ausfolgung des Protokolls zur Wehr setzen. Ein solches Vorgehen könne vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein, insbesondere dann nicht, wenn sich der Zeuge bereits anlässlich seiner Einvernahme gegen eine Übersendung ohne weiteres förmliches Verfahren ausgesprochen habe. Es sei auch unverständlich, worin in der Zulässigkeit der Beschwerdelegitimation nicht nur des Zeugen selbst eine dem Rechtsschutzziel der beschleunigten Erledigung von Rechtshilfeersuchen widersprechende Vorgangsweise zu sehen sein solle, da die Rechtsmittelfrist für alle Beschwerdelegitimierten gleich lang sei. Zudem könne ein Zeuge dazu instrumentalisiert werden, ein Verfahren entsprechend lang hinaus zu zögern. Sollte die irrige Rechtsansicht der Vorinstanz bestätigt werden, könnte der Zeuge auch dazu missbraucht werden, Rechtsmittel zwar in eigenem Namen, jedoch tatsächlich zum Nutzen für einen Hintermann einzubringen. Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanz habe Dr. G. M. ein Rechtsmittel und zwar in seiner Funktion als Organ ergriffen, aufgrund derer er auch prozessualem Zwang bei der Beweiserhebung und - beschaffung ausgesetzt gewesen sei. Zudem habe er nicht nur für sich als Organ der Revisionsbeschwerdeführerin zu 1., sondern auch und insbesondere für diese selbst Rechtsmittel eingebracht, womit auf die Beschwerdelegitimation der Gesellschaft übergeleitet werde. Die Zustellung des Ausfolgungsbeschlusses des Fürstlichen Landgerichtes an Dr. G. M. sei kein Indiz dafür, dass eine Rechtsmittellegitimation der Revisionsbeschwerdeführerin zu 1. zu verneinen wäre, zumal die Zustelladresse des Dr. G. M. dieselbe sei wie die der Revisionsbeschwerdeführerin zu 1.
Die Beschwerdelegitimation der Revisionsbeschwerdeführerin zu 1. sei zu bejahen, da sie durch die Weitergabe von Informationen über ihren Geheimbereich persönlich und direkt von dieser Handlung betroffen sei. Zudem habe sie ein schutzwürdiges Interesse an der Nichtausfolgung des Befragungsprotokolls. Dr. G. M. habe anlässlich seiner Einvernahme Informationen über die Geschäftstätigkeit der Revisionsbeschwerdeführerin zu 1, vor allem aber über deren Vertragsbeziehungen mit der polnischen Gesellschaft F. K. R. bekannt gegeben. Zudem sei er verhalten worden, sich über die Eigentumsverhältnisse der Revisionsbeschwerdeführerin zu 1. zu äussern. Bei diesen Angaben handle es sich um Tatsachen, die nur den beiden Vertragspartnern bekannt und Dritten nicht oder nur schwer zugänglich seien und nach dem Willen der Vertragspartner auch nicht über diesen engen Kreis hinaus gehen sollten. Dies treffe auch auf die Tatsache betreffend die wirtschaftliche Berechtigung zu, die nur dem Organ der Revisionsbeschwerdeführerin zu 1. bekannt und somit auch als Geschäftsgeheimnis anzusehen sei.
Die strafrechtliche Sanktionierung der Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zeige, dass der Gesetzgeber für solche Geheimnisse ein schutzwürdiges Interesse bejahe. Im Lichte der Rechtssprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes (LES 2009, 124) liege die Beschwerdelegitimation der Revisionsbeschwerdeführerin zu 1. vor, zumal die Ausfolgung des Befragungsprotokolls einer Offenbarung von unternehmensbezogenen geschäftlichen Tatsachen gleichkomme, die geeignet sei, ein berechtigtes Interesse der Revisionsbeschwerdeführerin zu 1. zu verletzen.
Da die in Frage stehenden Bestimmungen aus der Schweiz rezipiert worden seien, sei es angezeigt, bei der Rechtsanwendung die schweizerische Rechtssprechung zu berücksichtigen. So habe das Schweizerische Bundesgericht mit Urteil vom 09.06.2009 befunden, dass die Beschwerdelegitimation einer Gesellschaft gegen die Übermittlung der beschlagnahmten Unterlagen an die ausländische Strafbehörde gegeben sei. In einer Entscheidung vom 04.07.2002 habe das Schweizerische Bundesgericht festgestellt, dass eine Bank, welche durch die Rechtshilfemassnahme nicht in ihrer eigenen Geschäftstätigkeit betroffen sei, sondern lediglich Unterlagen zu Konten ihrer Kunden herauszugeben habe, nicht beschwerdelegitimiert sei. Im Umkehrschluss sei auch die Beschwerdelegitimation der Revisionsbeschwerdeführerin zu 1., die in ihrer Geschäftstätigkeit betroffen sei und die durch ihr Organ Dr. G. M. erklärende Angaben habe tätigen müssen, zu bejahen.
Auch der Revisionsbeschwerdeführer zu 2. sei als wirtschaftlich Berechtigter ebenfalls persönlich und direkt von der Rechtshilfehandlung, nämlich Ausfolgung des Befragungsprotokolls, betroffen, zumal er nicht einmal Beschuldigter des polnischen Strafverfahrens sei. Eine Ausfolgung des Befragungsprotokolls greife rechtswidrig in sein Recht auf Privatsphäre und auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK ein. Die Gewährung der Rechtshilfe sei rechtswidrig, da es sich offensichtlich um ein polnisches Steuerverfahren handle und die Rechtshilfe dazu missbraucht werde, rechtswidrig Beweise für das Steuerverfahren ausfindig zu machen. Der Revisionsbeschwerdeführer zu 2. sei daher nicht nur direkt und persönlich von der Rechtshilfehandlung betroffen, sondern habe auch ein schutzwürdiges Interesse daran, dass sein Name den polnischen Strafbehörden nicht bekannt gegeben werde.
Der angefochtene Beschluss sei auch unangemessen, zumal der wirtschaftlich Berechtigte seit Einführung der Sorgfaltspflicht rechtlichen Bestimmungen eine gewichtige Rolle, etwa durch die umfangreiche sorgfaltsrechtlichen Dokumentationspflichten habe. Die schweizerische Rechtssprechung, die wirtschaftlich Berechtigten nur ausnahmsweise eine Beschwerdelegitimation zugestehe, wenn die juristische Person aufgelöst worden und deshalb nicht mehr handlungsfähig sei, werde in der Schweiz zu Recht kritisiert.
Die Entscheidung der Vorinstanz, die Beschwerdelegitimation zu verneinen, obwohl die Beschwerde ebenfalls von Dr. G. M. in seiner Funktion als Organ eingebracht worden sei, sei auch unangemessen. Obwohl das Ziel des revidierten Rechtshilfegesetzes eine Verfahrensbeschleunigung sei, sei nicht beabsichtigt gewesen, eine solche Beschleunigung dadurch zu erreichen, dass die wesentlichen Verfahrensgrundsätze missachtet würden.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof gab dieser Revisionsbeschwerde mit Beschluss vom 05.11.2009 (ON 25) keine Folge, verwies die Revisionsbeschwerdeführer hinsichtlich ihres Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf diese Entscheidung und verpflichtete sie zur ungeteilten Hand, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 800,- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Fürstliche Obergericht aus den Bestimmungen des Art 52 a und 58 d lit a RHG den richtigen Schluss gezogen habe, dass nur der vernommene Zeuge Dr. G. M. von der Ausfolgung seines Protokolls persönlich und direkt betroffen sei, nicht jedoch die Revisionsbeschwerdeführer. Auch diese würden diesen Standpunkt vertreten, jedoch davon ausgehen, dass die Beschwerdelegitimation auf die von Dr. G. M. vertretene Gesellschaft übergeleitet worden sei. Diese Argumentation stehe jedoch im krassen Widerspruch zum Art 58 d lit a RHG. Allein schon aus dem von den Revisionsbeschwerdeführern gebrauchten Ausdruck "übergeleitet" ergebe sich, dass die von Dr. G. M. vertretene Gesellschaft weder persönlich noch direkt von der Rechtshilfehandlung betroffen sei, sondern eben nur dieser.
Die Rechtsmittellegitimation sei vom Gesetzgeber mit der im Jahr 2009 eingeführten Gesetzesänderung bewusst auf die persönliche und direkte Betroffenheit von der Rechtshilfehandlung eingeschränkt worden, dies vor allem um im Sinne der Beschleunigung von Rechtshilfeverfahren weitere Rechtsmittelmöglichkeiten hintan zu halten.
Der gegen diesen Beschluss von der E. C. Est., vertreten durch Dr. G. M., sowie K. S. durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 14.12.2009 erhobenen Individualbeschwerde gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 09.08.2010, StGH 2009/200, hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2. keine Folge und stellte fest, dass dieser durch den angefochtenen Beschluss in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt ist.
Hingegen wurde der Individualbeschwerde hinsichtlich der E. C. Est. Folge gegeben und eine Verletzung durch den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässigen und durch die EMRK gewährleisteten Rechten festgestellt. Der angefochtene Beschluss wurde hinsichtlich dieser Beschwerdeführerin aufgehoben, die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen und das Land Liechtenstein dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Hälfte der Kosten ihrer Vertretung zu ersetzen.
"Die Beschwerdeführer rügen, der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 25) verstosse gegen diverse Grundrechte, und sie erachten zudem Art. 58d Bst. a RHG als verfassungswidrig. Gemäss dem Beschwerdevorbringen sind sowohl die angefochtene Entscheidung als auch die erwähnte RHG-Norm im Widerspruch zum Rechtsverweigerungsverbot, zum Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren, zum Recht auf Beschwerdeführung sowie zum Willkürverbot. Die angefochtene Entscheidung genüge im Weiteren auch der grundrechtlichen Begründungspflicht nicht.
Es ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob Art. 58d Bst. a RHG i. d.F.LGBI.2009 Nr. 36 verfassungskonform ist.
Der Staatsgerichtshof kann gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG von Amtes wegen die Verfassungsmässigkeit eines von ihm in einem konkreten Fall anzuwendenden Gesetzes überprüfen (siehe Tobias Michael Wille, a. a. O., 176 ff.). Wie die Beschwerdeführer richtig vorbringen, hat der Staatsgerichtshof die erwähnte RHG-Bestimmung im Beschwerdefall anzuwenden, sodass der Staatsgerichtshof die von den Beschwerdeführern angeregte Normprüfung vornehmen kann.
Art. 58d Bst. a RHG regelt die Beschwerdelegitimation im Strafrechtshilfeverfahren. Da es im Beschwerdefall um die Frage geht, ob den Beschwerdeführern die Beschwerdelegitimation in verfassungskonformer Weise abgesprochen wurde, ist von den von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang geltend gemachten Grundrechten offensichtlich primär das grundrechtliche Beschwerderecht betroffen. Demgegenüber bieten die Garantie des ordentlichen Richters, der Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren sowie das Rechtsverweigerungsverbot keinen zusätzlichen Grundrechtsschutz (vgl. StGH 2008/35, Erw. 2.1; StGH 2004/15, Erw. 2.2; StGH 1998/29, LES
1999, 276 [280, Erw. 3.2.1]). Gleiches gilt für das gegenüber spezifischen Grundrechten subsidiäre Willkürverbot (vgl. anstatt vieler StGH 2008/37+88, Erw. 5.1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Es ist demnach im Folgenden nur zu prüfen, ob Art. 58d Bst. a RHG das grundrechtliche Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV verletzt. Der Staatsgerichtshof hat hierzu Folgendes erwogen:
Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch in Bezug auf das Recht auf Beschwerdeführung zugunsten eines solchen materiellen Verständnisses revidiert. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken bzw. wenn für den Grundrechtseingriff ein genügendes öffentliches Interesse vorliegt und sich der Eingriff als verhältnismässig erweist (StGH 2009/140, Erw. 2.2; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3] mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen). In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 2006/97, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/36, LES 1999, 76 [78 f., Erw. 3]).
Die Beschwerdeführer rügen, dass Art. 58d Bst. a RHG von vornherein zu vage sei, um als genügende Grundlage für eine derart weitgehende Beschneidung des Beschwerderechts zu dienen. Man müsse die Gesetzesmaterialien und die bisherige Rechtsprechung heranziehen, um diese Bestimmung auslegen zu können. Zudem erweise sich dieser Grundrechtseingriff auch als unverhältnismässig und es fehle das öffentliche Interesse.
Der Staatsgerichtshof teilt zunächst die Auffassung nicht, dass diese RHG-Bestimmung zu vage sei. Dass eine Gesetzesbestimmung auszulegen ist und dass dabei auch die Gesetzesmaterialien herangezogen werden, ist nichts Aussergewöhnliches. Der Staatsgerichtshof hat schon vermehrt betont, dass jede Rechtsnorm ausgelegt werden muss und dass selbst der Befund, dass ein Normtext "klar" sei, letztlich schon das Ergebnis eines Auslegungsprozesses ist (StGH 2000/32, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/24, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280, Erw. 3.2.3]).
Wenn gemäss dem Wortlaut von Art. 58d Bst. a RHG nur beschwerdelegitimiert ist, wer "persönlich und direkt" von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist, ist es konsequent, wenn in den Gesetzesmaterialien festgehalten wird, dass der wirtschaftlich Berechtigte einer von einer Rechtshilfehandlung betroffenen juristischen Person ebenso wenig beschwerdelegitimiert ist wie der im ausländischen Strafverfahren Angeklagte. Beide sind von der Rechtshilfehandlung, etwa der Beschlagnahme von Geschäfts- bzw. Bankunterlagen einer juristischen Person oder, wie im Beschwerdefall, der Einvernahme eines Dritten als Zeugen nur indirekt betroffen.
Es ist an sich auch durchaus im Einklang mit dem Wortlaut dieser RHG-Bestimmung, wenn dies eben auch im Beschwerdefall zutrifft, das Organ einer juristischen Person als Zeuge einvernommen wird und nur dieser als von der konkreten Rechtshilfehandlung, nämlich der Zeugeneinvernahme, "persönlich und direkt betroffen" erachtet wird - nicht aber die juristische Person selbst.Nun beruht aber Art. 58d RHG auf schweizerischen Rezeptionsvorlagen (insbesondere Art. 80h ch-IRSG), sodass auch die dortigen Gesetzesmaterialien sowie die entsprechende Lehre und Rechtsprechung zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführer weisen zu Recht darauf hin, dass gemäss schweizerischer, Literatur und Rechtsprechung hinsichtlich der Beschwerdelegitimation eines Zeugen je nach dessen persönlicher Betroffenheit differenziert wird. In dieser Hinsicht weicht die Auslegung von Art. 58d RHG tatsächlich von der schweizerischen Praxis ab - worauf im Übrigen weder in den Materialien bzw. in der Gegenäusserung der Regierung noch von den Gerichtsinstanzen hingewiesen worden ist.
Nach der vom Staatsgerichtshof nicht beanstandeten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes soll dagegen - nicht zuletzt aus Rechtssicherheitsüberlegungen - nur aus triftigen Gründen von einer im Rezeptionsland herrschenden Lehre und Rechtsprechung abgewichen werden. Der Staatsgerichtshof stellt entsprechend keine hohen Anforderungen an die Begründungspflicht, solange sich die entscheidende Instanz an die Vorgaben des Rezeptionslandes hält. Wenn aber eine Abweichung für notwendig erachtet, ist dies eingehend zu begründen (StGH 2006/24, Erw. 3.5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; OGH" in LES 2005, 100; auf die entsprechende, von den Beschwerdeführern ebenfalls erhobene Begründungsrüge ist später noch einzugehen).
Vor diesem Hintergrund ist es erstaunlich, dass diese bedeutende Abweichung von der Rezeptionsvorlage im Gesetzgebungsverfahren, soweit ersichtlich, überhaupt nicht thematisiert wurde. Jedenfalls lässt sich diese Abweichung keineswegs auf triftige Gründe stützen. Auch wenn sie, wie erwähnt, an sich durchaus im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut ist und tatsächlich eine eindeutige Zuteilung der Beschwerdelegitimation erlaubt, führt sie zu unhaltbaren und auch rechtsungleichen Widersprüchen: Denn einerseits soll gemäss der Regierungsvorlage immer nur der Zeuge beschwerdelegitimiert sein; andererseits soll dies aber bei Rechtshilfehandlungen betreffend ein Bankkonto nur für den Kontoinhaber gelten. Wenn nun aber anstatt oder neben der Beschlagnahmung von Kontounterlagen ein Bankmitarbeiter als Zeuge einvernommen wird, wäre plötzlich dieser und zwar allein beschwerdelegitimiert. Richtigerweise kann es im Ergebnis aber keinen Unterschied machen, ob Kontounterlagen beschlagnahmt oder zum betreffenden Konto ein Bankmitarbeiter als Zeuge einvernommen wird (Laurent Moreillon [Hrsg.], Entraide internationale en matière pénale, Basel etc. 2004, 390, Rz. 25 zu Art. 80h IRSG). Auch bezogen auf den Beschwerdefall macht die Unterscheidung zwischen einer Beschlagnahmung von Gesellschaftsakten (Beschwerdelegitimation der Gesellschaft) und der Zeugeneinvernahme ihres Verwaltungsrates (Beschwerdelegitimation des Verwaltungsrates) keinen Sinn. Die sachgerechte Lösung ist vielmehr, dass - wie in der Schweiz - nicht auf die rein formale Betroffenheit des Zeugen durch seine Rechtshilfeeinvernahme abgestellt wird, sondern darauf, ob er durch die Zeugeneinvernahme inhaltlich persönlich betroffen ist oder ob er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann (BGE 126 II 258 [261, Erw. 2.d/bb]; BGE 121 II 459 [462, Erw. 2.c]; siehe auch Laurent Moreillon, a. a. 0., 389 Rz. 21 zu Art, 80h IRSG). Durch diese differenzierte Lösung lassen sich die erwähnten Widersprüche vermeiden. Auch ist damit keineswegs eine Verfahrensverzögerung verbunden. Denn auch so wird sichergestellt, dass in der Regel nur ein Beschwerdeberechtigter auftritt.
Soweit die Beschwerdeführer die Auslegung von Art 58d Bst. a RHG auch insofern bekämpfen, als diese im Einklang mit der schweizerischen Praxis ist, ist den Beschwerdeführern jedoch zu widersprechen. Insbesondere ist es gerade auch im Hinblick auf die sowohl im öffentlichen als auch im privaten Interesse der Verfahrensbeteiligten liegenden Verfahrensbeschleunigung (siehe StGH 2005/8, Erw. 2.1; StGH 2002/76, Erw. 4.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] und zu dieser Entscheidung auch OGH in LES 2004, 111 [115]) angezeigt, dass der wirtschaftlich Berechtigte einer juristischen Person nicht auch noch neben dieser beschwerdelegitimiert ist, und dass auch dem im ausländischen Strafverfahren Angeklagten in der Regel keine Beschwerdelegitimation im Strafrechtshilfeverfahren zukommt (Laurent Moreillon, a. a. O., 391, Rz. 26 ff zu Art. 80h IRSG; 386, Rz. 3 zu Art. 80h IRSG). Dies entsprach im Übrigen auch schon der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes (StGH 2002/76, Erw. 4.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.il]; OGH in LES 2004, 111 [115]).
Auch wenn diese Praxis von einzelnen schweizerischen Autoren kritisiert wird, erscheint es insgesamt im öffentlichen Interesse und verhältnismässig, dass die Beschwerdelegitimation entsprechend eingeschränkt wird. Denn anderenfalls hätte der im ausländischen Strafverfahren Angeklagte immer auch die Beschwerdelegitimation und der wirtschaftlich Berechtigte einer juristischen Person wäre immer auch neben dieser beschwerdelegitimiert. So legitim aber das Bemühen um Einschränkung des Kreises der Beschwerdelegitimierten ist, so wichtig ist es allerdings, dass in jeder Fallkonstellation gewährleistet bleibt, dass eine konkrete Rechtshilfehandlung von (zumindest) einem Beschwerdelegitimierten angefochten werden kann (vgl. hierzu auch BGE 123 II 153 [158, Erw. 2.d]; BGE 1C_287/2008 [12. Januar 2009], Erw. 2.2).
Aufgrund dieser Erwägungen erscheint Art. 58d Bst. a RHG verfassungskonform insbesondere im Einklang mit dem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV, soweit in der Regel der schweizerischen Auslegung von Art. 80h ch-IRSG gefolgt wird.
Sofern von der schweizerischen Praxis abgewichen werden soll, sind hierfür, wie erwähnt, triftige Gründe erforderlich. Auf zumindest eine solche Abweichung ist hier der Vollständigkeit halber hinzuweisen: In der Schweiz ist ausnahmsweise der wirtschaftlich Berechtigte einer juristischen Person beschwerdelegitimiert, wenn diese inzwischen gelöscht worden ist (BGE 123 II 153 [157, Erw. 2. c]). Im liechtensteinischen Strafrechtshilfeverfahren ist dagegen in analoger Anwendung von Art. 141 f. PGR ein Kurator zu bestellen (StGH 2008/118, Erw. 2.3).
Die bisherigen Erwägungen zeigen auch, dass der hier angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1. vor dem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV nicht standhält. Wie erwähnt, wurde weder im Gesetzgebungsverfahren noch im gegenständlichen Instanzenzug begründet, weshalb hinsichtlich der Beschwerdelegitimation bei Zeugeneinvernahmen von der Praxis zur schweizerischen Rezeptionsvorlage abgewichen werden soll. Wie ebenfalls erwähnt, sind für den Staatsgerichtshof auch keine triftigen Gründe hierfür ersichtlich - wie sie aber gemäss ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes vorliegen müssten. Zudem verlangt die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes zu Art. 43 LV, dass gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind. Wenn aber triftige Gründe für die Verweigerung der Beschwerdelegitimation fehlen, so ist diese "Zweifelsregel" erst recht verletzt.
Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses verletzt der hier angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 25) hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1. offensichtlich auch den grundrechtlichen Anspruch auf minimale Begründung gemäss Art 43 Satz 3 LV, da auf die wesentliche Argumentation in ihrer Revisionsbeschwerde nicht eingegangen worden ist (vgl. StGH 2004/29 Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Hingegen ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu 2. als dem wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin zu 1. im Einklang mit der schweizerischen Praxis - und auch schon der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes im ordentlichen Instanzenzug zu Recht und mit genügender Begründung verneint worden.
Aus all diesen Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1., nicht aber hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2., Folge zu geben. Der hier angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 25) ist somit hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1. aufzuheben und unter Bindung an die Rechtsansicht zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückzuverweisen."
Unter Zugrundelegung dieses Urteiles des Staatsgerichtshofes hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof im zweiten Rechtsgang über die Revisionsbeschwerde der E. C. Est. Folgendes erwogen:
Nach Art 58 d RHG ist unter anderem zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und deren Änderung hat.
Zunächst ist auf die ständige Rechtssprechung zu verweisen, dass aufgrund des generellen verfassungsrechtlichen Beschwerderechtes des Art 43 LV im Zweifel stets die Zulässigkeit des Rechtsmittels anzunehmen ist und Art 43 LV grundsätzlich das Recht der Beschwerdeführung bis zur letzten Instanz gewährleistet, wobei Ausnahmen stets einschränkend zu interpretieren sind (LES 1988, 68, LES 1989, 19, LES 1/96).
Die durch LGBL 2009 Nr. 36 vorgenommenen Änderungen des Rechtshilfegesetzes, die seit 01.02.2009 in Kraft sind, hatten - wie dem diesbezüglichem Vernehmlassungsbericht der Regierung bzw dem Bericht und Antrag Nr 132/2008 zu entnehmen ist - unter anderem eine Verkürzung der Verfahrensdauer durch die Reduzierung von Rechtsmittelmöglichkeiten, eine klare Definition der Beteiligten im Rechtshilfeverfahren und deren Beschwerdelegitimation sowie entsprechende Anpassungen im Hinblick auf die Judikatur im Zusammenhang mit Rechtshilfeverfahren zum Ziel.
Als Rezeptionsvorlage des Art 58 d RHG diente insbesondere Art 80 h des schweizerischen Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, wonach zur Beschwerdeführung neben dem Bundesamt derjenige berechtigt ist, der persönlich und direkt von einer Rechtsmittelmassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Im Bericht und Antrag Nr. 132/2008 wird zu Art 58 d RHG unter anderem erläutert, dass in Bezug auf die künftige Auslegung dieser Bestimmung ausgehend von der einschlägigen liechtensteinischen Judikatur und insbesondere auch der Rechtslage in der Schweiz, welche der gegenständlichen Bestimmung als Rezeptionsvorlage gedient habe, festgehalten werde, dass prinzipiell auf die rechtliche und nicht auf die tatsächliche Betroffenheit abgestellt werden solle. Gemäss den nachfolgenden Schweizer Erläuterungen bedeute dies konkret, dass bei der Durchsuchung einer Wohnung der Mieter beschwerdelegitimiert sei, jedoch beispielsweise nicht sein Freund, der dort einen Koffer abgestellt habe. Bei Rechtshilfehandlungen betreffend Motorfahrzeuge sei es der Halter und nicht der Fahrer des Fahrzeuges. Bei Auskünften über ein Bankkonto sei nur der nominelle Kontoinhaber zur Beschwerde legitimiert, nicht jedoch der wirtschaftlich Berechtigte oder die Bank oder eine Person, die am Konto eine Vollmacht habe oder deren Name in Transaktionen genannt werde. Umgekehrt sei bei einer Zeugeneinvernahme nur der Zeuge selber persönlich und direkt von der gerichtlichen Anordnung betroffen, nicht aber jene Personen, über die der Zeuge Auskunft gebe.
Durch die Rezeption schweizerischer Gesetze gibt der liechtensteinische Gesetzgeber zu erkennen, dass in Liechtenstein im entsprechenden Bereich Gleiches gelten soll wie in der Schweiz. Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn die rezipierten Bestimmungen - solange keine triftigen Gründe etwas anderes nahelegen - gleich ausgelegt werden wie im Ursprungsland. In diesem Sinn wird bei der Auslegung der rezipierten Bestimmungen nach ständiger liechtensteinischer Praxis Lehre und Rechtssprechung des Ursprungslandes beigezogen (LES 2005, 100). Nur bei triftigen Gründen ist bei der Auslegung von in Liechtenstein rezipiertem ausländischem Recht von der dortigen einschlägigen Rechtssprechung abzuweichen (LES 2005, 100; LES 2007, 51; StGH 2002/88; StGH 2006/24). Gründe, warum Art 58 d lit a RHG anders auszulegen sein soll, als sein Schweizer Vorbild, sind den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen.
Nach der Schweizer Rechtssprechung liegt ein schutzwürdiges Interesse nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Zur Bejahung der Beschwerdelegitimation ist vielmehr erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist (Wegleitung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 9. Auflage, S. 51 ff). Die Rechtssprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (BGE 130 ll 162; 128 II 211). Beschwerdelegitimierte juristische Personen handeln durch ihre Organe. Wer im Rechtshilfeverfahren als Zeuge einvernommen wurde, ist bezüglich der Herausgabe seines Einvernahmeprotokolls nicht zur Beschwerde legitimiert. Ausgenommen sind Fälle, bei denen es im Protokoll um Informationen geht, welche den Zeugen persönlich betreffen oder wenn er sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat (BGE 126 II 258; 122 II 130; 121 II 459). Werden Bankmitarbeiter als Zeugen einvernommen, sind die Inhaber von Bankkonten zur Beschwerde gegen die Übermittlung von Einvernahmeprotokollen legitimiert, wenn und soweit diese Informationen enthalten, die einer Übermittlung von Kontounterlagen gleichkommen und der betroffene Kontoinhaber berechtigt wäre, gegen eine allfällige Übermittlung der Unterlagen zu seinem Bankkonto Beschwerde zu führen (BGE 124 II 180).
Wie der Staatsgerichtshof auch bereits ausführte, sind die Gesetzesmaterialien zur Abänderung des Rechtshilfegesetzes insoferne inkonsequent, als einerseits immer nur der Zeuge selbst bei einer Zeugeneinvernahme beschwerdelegitimiert sein soll, bei Rechtshilfehandlungen in Bezug auf ein Bankkonto die Beschwerdelegitimation wiederum nur dem Kontoinhaber zukommen sollte. Letztlich hätte dies das unbillige Ergebnis zur Folge, dass dann, wenn ein Bankmitarbeiter als Zeuge einvernommen wird, nur mehr dieser und nicht mehr der Kontoinhaber zur Beschwerde berechtigt wäre.
Wesentlich überzeugender und konsequenter ist im Gegensatz dazu die schweizerische Rechtssprechung, die darauf abstellt, ob der Zeuge inhaltlich von seiner Aussage persönlich betroffen ist oder ob er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann. Triftige Gründe, warum bei der Auslegung des Art 58 d lit a RHG von der schweizerischen Praxis abgewichen werden soll, sind den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen und sind solche tatsächlich auch nicht erkennbar.
Wie die Revisionsbeschwerde zutreffend aufzeigt, ist der Zeuge Dr. G. M. von seiner Zeugenaussage nicht persönlich und direkt betroffen, sondern lediglich in seiner Funktion als Verwaltungsrat der E. C. Est. Auch steht ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht zu. Sehr wohl persönlich und direkt betroffen ist diese Gesellschaft jedoch selbst, zumal die Vernehmung des Dr. G. M. als Zeuge - in seiner Funktion als Verwaltungsrat der Revisionsbeschwerdeführerin - gemäss dem von den polnischen Behörden vorgelegten Fragenkatalog ausschliesslich die Geschäftstätigkeit der Revisionsbeschwerdeführerin mit der polnischen Gesellschaft F. K. R. betroffen hat. Von der verfahrensgegenständlichen Rechtshilfehandlung war somit nicht der Zeuge Dr. G. M. selbst, sondern die rechtlich geschützten Interessen der genannten Gesellschaft, deren Verwaltungsrat er ist, betroffen, sodass dieser auch dagegen ein Beschwerderecht zukommen muss.
Die Zurückweisung der von der E. C. Est. erhobenen Beschwerde durch das Fürstliche Obergericht erfolgte daher zu Unrecht.
Der angefochtene Beschluss war in diesem Umfang demzufolge aufzuheben und die Strafsache an das Fürstliche Obergericht zur - meritorischen - Entscheidung über die Beschwerde der Revisionsbeschwerdeführerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 29.06.2009 zurückzuverweisen.
Zumal die Revisionsbeschwerdeführerin unabhängig von der Sachentscheidung über ihre Beschwerde mit ihrem Rechtsmittel gegen die Zurückweisung erfolgreich war, hat sie auch gemäss § 307 StPO Anspruch auf Kostenersatz. Dabei ist allerdings nicht von der geltend gemachten Bemessungsgrundlage nach § 13 AHR von CHF 100.000,--, auszugehen. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung für das offiziöse Strafverfahren der für die Vertretung von Privatbeteiligten im Strafverfahren geltende Streitwert anzuwenden, welcher sich an den Kategorien der strafbaren Handlungen (Übertretung, Vergehen, Verbrechen) und nicht an der allfälligen Schadenshöhe oder sonstigen geldwerten Interessen orientiert. Dies gilt auch für das gerichtliche Rechtshilfeverfahren. Im Strafverfahren wegen Verbrechens ist somit gemäss Art 11 Z 9 lit c RATG ein Streitwert von CHF 20.000,-- zur Anwendung zu bringen. Die Autonomen Honorarrichtlinien der liechtensteinischen Rechtsanwalts-kammer kämen nur dann zum Tragen, wenn keine Anknüpfungspunkte zur Lösung dieser Rechtsfrage in den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen vorhanden wären, da Gesetze im formellen oder materiellen Sinn im Verhältnis zu einer autonomen Satzung immer Vorrang geniessen.
Für den Kostenersatz des Verteidigers im offiziösen Strafverfahren, für den weder das Gesetz vom 16.12.1987 über den Tarif von Rechtsanwälten und Rechtsagenten (RAG), LGBl 1988 Nr. 9, noch die Verordnung über die Tarifansätze der Entlohnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 30.06.1992, LGBl 1992 Nr. 69, Tarifansätze enthalten, stellt es nach ständiger Rechtsprechung bis zur Schaffung einer expliziten Gesetzes- bzw Verordnungsregelung die einzig sachgerechte Lösung dar, nicht die für zivilrechtliche Verfahren nach TP 3 RATV, sondern die für das Strafverfahren über eine Privatanklage bzw für die Vertretung des Privatbeteiligten im Strafverfahren geltenden Bestimmungen der TP 4 RATV heranzuziehen (LES 1998,201; LES 1999, 80; LES 2003, 178; LES 2005, 236; StGH 2008/83 uva).
Ausgehend davon errechnen sich die der Revisionsbeschwerdeführerin zur Hälfte zu ersetzenden Kosten unter Zugrundelegung des nach TP 4 II lit c iVm I Z 3 lit b RATV samt 40 % Einheitssatz, 10 % Streitgenossenzuschlag und 7,6% Mwst, errechneten Betrages von CHF 2.485,60 mit CHF 1.242,78. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Hinsichtlich des Antrages auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung war die Revisionsbeschwerdeführerin auf diese Entscheidung zu verweisen.