03 RZ. 2008.731
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Beschwerdegericht durch seinen Präsidenten Dr. Hansjörg Rück als Vorsitzenden sowie die Oberstrichter(In) Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Stefan Becker, Dr. Marie-Theres Frick und Annemarie Hassler-Gstöhl als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann in der
Zivilrechtshilfesache (Verlassenschaftssache)
für das Bezirksgericht Hall in Tirol zur Verlassenschaftssache infolge Revisionsrekurses der X. Bank gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 06.11.2008, womit dem Rekurs der X. Bank gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 06.11.2008 teilweise Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Beteiligten in nicht öffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Revisionsrekursführerin wird mit ihrem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung auf diese Entscheidung verwiesen.
1). Beim Bezirksgericht Hall in Tirol behängt zu die Verlassenschaftssache nach dem am 19.07.2008 verstorbenen J., zuletzt wohnhaft gewesen in W., Tirol. Mit Rechtshilfeersuchen vom 27.10.2008 ersuchte das Bezirksgericht Hall i.T. die X. Bank dazu zu verhalten, den Guthabensstand zum dort geführten Konto Nr ...... lautend auf den verstorbenen J. per Todestag in Erfahrung zu bringen und mitzuteilen.
In diesem Rechtshilfeersuchen wird folgender Sachverhalt vorgebracht:
Der Verstorbene habe ein mit 04.12.2000 datiertes Testament hinterlassen, mit welchem er über seinen Nachlass verfügt habe. Mit einer weiteren letztwilligen Verfügung (Kodizill vom 07.02.2005) habe er zudem die Vermächtnisbestimmung getroffen, wonach das ihm gehörende Sparguthaben bei der X. Bank mit der Konto Nr ..... (bzw. an deren Stelle tretende Konto-Nummer) seiner Lebensgefährtin W. zu deren Alleineigentum zufalle.
Nach den österreichischen Rechtsvorschriften sei der Gerichtskommissär und öffentliche Notar verpflichtet, vor Einantwortung ein Vermögensverzeichnis aufzustellen. Dieses diene u.a. wie auch der sich daraus ergebende Nachlass zur Bemessung der Pflichtteile. Die Erhebung des Guthabensstandes allfälliger Bankkonten des Verstorbenen zum Todestag sei daher für das österreichische Verlassenschaftsverfahren essentiell.
Unter Hinweis auf Artikel 1, Abs 2 des Vertrages vom 01. April 1955 zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft werde daher ersucht, die X. Bank dazu zu verhalten, den Guthabensstand zum Sterbetag zu der dort geführten Konto-Nummer ............ lautend auf den Verstorbenen J. mitzuteilen.
2). Das Fürstliche Landgericht hat mit seinem Beschluss vom 06.11.2008, ON 2, die X. Bank aufgefordert, dem Fürstlichen Landgericht binnen 2 Wochen den Guthabensstand allfälliger Bankkonten des Verstorbenen zum Todestag mitzuteilen. Zu Spruchpunkt 2 wurde angekündigt, die von der X. Bank zu erteilende Auskunft ohne weiteres Verfahren an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde weiter zu leiten.
Das Fürstliche Landgericht ging von dem im Rechtshilfeersuchen des Bezirksgerichtes Hall in Tirol dargestellten Sachverhalt aus und beurteilte diesen in rechtlicher Hinsicht wie folgt:
"Gemäß § 27 JN hat das Fürstliche Landgericht ausländischen Gerichten über Ersuchen Rechtshilfe zu leisten, sofern nicht besondere hierauf bezügliche Anordnungen (Staatsverträge, Regierungserklärungen, Ministerialverordnungen) etwas anderes festsetzen. Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt nicht vor.
Gemäß § 27 Abs 2 JN ist die Rechtshilfe in folgenden Fällen zu verweigern:
1. Wenn die vom ersuchten Gericht begehrte Handlung nach den im Inland hiefür geltenden Bestimmungen dem Geschäftskreis der Gerichte entzogen ist;
2. wenn die Vornahme einer Handlung begehrt wird, welche durch die für das Landgericht verbindliche Gesetze verboten ist;
3. wenn es an der Beobachtung der Gegenseitigkeit fehlt.
Bei Erledigung des gegenständliche Rechtshilfeersuchens ist weiters der Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft vom 01. April 1955, LGBl 1956 Nr 10 (Vertrag LGBl 1956 Nr 10) zu beachten. Dessen Art 1 besagt, dass die vertragsschließenden Teile sich gegenseitig in bürgerlichen Rechtssachen auf Ersuchen Rechtshilfe leisten. Das ersuchte Gericht kann nach Art 2 des genannten Vertrages ein Ersuchen um Rechtshilfe oder Zustellung nur ablehnen, wenn die Erledigung nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt, der öffentlichen Ordnung oder dem inneren öffentlichen Recht des ersuchten Staates zuwider läuft oder geeignet ist, seine Hoheitsrechte zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefährden. Rechtshilfe und Zustellungen sind dabei nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates durchzuführen.
Nach § 1 der Instruktion vom 08. April 1846 für die gerichtliche Behandlung der Verlassenschaften in dem souveränen Fürstentum Liechtenstein (Verlassenschaftsinstruktion) gehört es u.a. zur Pflicht des Landgerichtes als Verlassenschaftsabhandlungsbehörde dafür zu sorgen, dass es das Vermögen des Verstorbenen erhebt. Es entspricht mittlerweile gefestigter, ständiger Rechtsprechung der liechtensteinischen Höchstgerichte, dass die Verlassenschaftsinstruktion als genügende gesetzliche Grundlage angesehen wird, um ein durch die Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens und dessen Rahmen beschränktes Auskunftsrecht des Verlassenschaftsgerichtes gegenüber Banken zu begründen. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung wäre bei einer im Inland anhängigen Verlassenschaft der Auftrag zur Auskunftserteilung zulässig. In der gegenständlichen Sache steht demnach auch kein berücksichtigungswürdiges inländisches Interesse im Sinne des Art 2 Vertrag LGBl 1956 Nr 10 der Auskunftserteilung entgegen.
Da sich aus dem Vertrag LGBl 1956 Nr 10 ergibt, dass die Republik Österreich in einem gleich gelagerten Fall Rechtshilfe leisten würde, ist davon auszugehen, dass keine der Ausnahmebestimmungen der Jurisdiktionsnorm sowie des Vertrags LGBl 1956 Nr 10 dem Ersuchen des Bezirksgerichtes Hall i.T. entgegen stehen, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war."
Auf Grund dessen fasste das Erstgericht am 06.11.2008 folgenden Beschluss:
"1. Die X. Bank, Vaduz, wird aufgefordert, dem Fürstlichen Landgericht binnen zwei Wochen den Guthabensstand allfälliger Bankkonten des Verstorbenen zum Todestag mitzuteilen.
2. Die von der X. Bank gemäß Spruchpunkt 1. zu erteilende Auskunft wird ohne weiteres Verfahren an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde weitergeleitet."
3). Dem von der X. Bank gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 22.01.2009 (ON 7), wie folgt teilweise Folge:
"Dem Rekurs der X. Bank wird teilweise Folge gegeben und der erstgerichtliche Beschluss dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:
1. Die X. Bank, Vaduz, wird aufgefordert, dem Fürstlichen Landgericht binnen zwei Wochen den Guthabensstand des Sparguthabens des J., gest. am 19.07.2008, mit der Konto-Nr. ............ bzw. an deren Stelle getretene Konto-Nr. zum Todestage mitzuteilen.
2. Die von der X. Bank gemäß Spruchpunkt 1. zu erteilende Auskunft wird ohne weiteres Verfahren an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde weitergeleitet." (ON 7)
Das Fürstliche Obergericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
"Es sei zum Inhalt des Rechtshilfeersuchens festzuhalten, dass das um Rechtshilfe ersuchende Bezirksgericht Hall i.T. ausgeführt habe, das liechtensteinische Gericht möge gestützt auf Art 1 Abs 2 des Vertrags vom 01.04.1955 zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Rechtshilfe die Rekurswerberin dazu verhalten, den Guthabensstand zum Sterbetag - sohin zum 19.07.2008 - zur dort geführten Konto-Nr. .............., lautend auf den Verstorbenen J., mitzuteilen.
Der Vergleich zwischen dem Rechtshilfeersuchen und dem erstgerichtlichen Beschluss zu Z 1 zeige auf, dass das Erstgericht über den Antrag im Rechtshilfeersuchen hinaus gegangen sei. Z 1 des angefochtenen Beschlusses sei daher dahingehend abzuändern gewesen, dass die X. Bank ausschließlich im Bezug auf das Konto Nr. .......... den Guthabensstand mitzuteilen habe.
Selbst wenn aber das um Rechtshilfe ersuchende Gericht ein dahingehendes Begehren gestellt hätte, dass ihm sämtliche Bankguthaben bekannt zu geben seien, hätte einem solchen Begehren nicht stattgegeben werden können, da der Rekurswerberin damit eine unzulässige Verletzung des Bankgeheimnisses aufgetragen worden wäre.
Im Bezug auf Z 2 des Beschlusses bleibe es dabei, dass die zu erteilende Auskunft ohne weiteres an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde weiterzuleiten sei.
Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass es in der gegenständlichen Rechtshilfesache nicht um eine Inventarisation des Nachlassvermögens gehe, sondern darum, dass der Guthabensstand eines durch Bekanntgabe der Konto-Nummer individualisierten Vermögens bzw eines Vermögensbestandteiles dem um Rechtshilfe ersuchenden ausländischen Gericht bekanntzugeben sei.
Bezüglich des verstorbenen Bankkunden J. könne sich die Rekurswerberin im Bezug auf Auskünfte betreffend das genannte Konto bzw betreffend eine an deren Stelle getretene Konto-Nr. nicht auf das Bankkundengeheimnis berufen. Dies gelte auch in Bezug auf einen Erben bzw Vermächtnisnehmer des zwischenzeitlich verstorbenen Bankkunden. Dies deshalb, weil gegenüber einem Erben oder Vermächtnisnehmer kein Bankkundengeheimnis bestehe, wenn die "Inhaberschaft" des Erblassers am betreffenden Konto feststehe.
4). Gegen diesen Beschluss erhebt die X. Bank rechtzeitig Revisionsrekurs aus den Rechtsmittelgründen der Ungesetzlichkeit bzw unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragt, dem Revisionsrekurs Folge zu geben und "Ziff. 1 des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes betreffend Aufforderung an die Revisionsrekurswerberin, den Guthabensstand des Konto-Nr. ............ bzw. an deren Stelle getretene Konto-Nr. zum Todestag des Verstorbenen binnen 2 Wochen mitzuteilen, ... gänzlich aufzuheben". Durch Stattgabe dieses Antrags erübrige sich Z 2 des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichts. Weiters wird beantragt, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle diesem Revisionsrekurs die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Weiters wird beantragt, diese Kosten gem § 51 Abs 2 ZPO dem Fürstlichen Obergericht aufzuerlegen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammengefasst macht der Revisionsrekurs geltend:
Es sei der Revisionsrekurswerberin nicht ersichtlich, weshalb das Fürstliche Obergericht die Inventarisation vom diskutierten Rechtshilfeersuchen des Bezirksgerichtes Hall i.T. unterscheide. Beides diene dem selben Zweck, nämlich die Erbmasse des Verstorbenen für den Erben zu eruieren.
Würde man der Argumentation des Fürstlichen Obergerichtes folgen, wäre das Bankkundengeheimnis im Verfahren der gerichtlichen Inventarisation schwerer aufzuheben als im vorliegenden Verfahrensstadium, in welchem der allfällige Erbe weder eine bedingte noch eine unbedingte Erbserklärung abgeben habe. Die Abgabe einer bedingten Erbserklärung ermögliche es dem allfälligen Erben aber, sollte er über die Eigentumsverhältnisse des Erblassers nicht informiert sein, das Erbe ohne finanzielles Risiko anzunehmen.
Schon die bloße Auskunft über ein allfälliges Bankguthaben durchbreche das Bankkundengeheimnis des Verstorbenen, nicht erst eine Überweisung von dessen Konto.
Im übrigen werde auf die Argumentation der Revisionsrekurswerberin in deren Rekurs gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts verwiesen.
Die Revisionsrekurswerberin sei der Meinung, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen zur Durchbrechung des Bankgeheimnisses gem Art 14 BankG nicht gegeben seien und eine Auskunftserteilung durch die Revisionsrekurswerberin an das Verlassenschaftsgericht folglich eine Verletzung ihrer Geheimhaltungspflicht darstellen würde.
5). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
5.1). Gem Art 14 Abs 1 BankG sind die Mitglieder der Organe von Banken und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche Banken tätige Personen zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen aufgrund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt. Gem Art 14 Abs 2 BankG bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten und Aufsichtsorganen sowie die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden vorbehalten.
Obwohl das Bankkundengeheimnis nur auf Gesetzstufe verankert ist, kommt ihm materiell Verfassungsrang zu. Es soll die finanziellen Aspekte der Geheim- und Privatsphäre eines Rechtssubjektes im Rahmen der gesetzlichen Schranken schützen. Dieser Schutz wird durch das in Art 32 LV genannte verfassungsmäßig garantierte Recht der persönlichen Freiheit gewährleistet (StGH 06.02.2006, LES 2007, 396).
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof sprach in seinen Entscheidungen 05.10.2006, 05 VA.2004.181, E 16.1 (insoweit nicht publiziert in LES 2006, 440) und 05.10.2006, 1 R VA.2005.64, E 16.2, aus: Liechtenstein kennt ein sehr weit reichendes Bankgeheimnis, das als Basis des Vertrauens und der Sicherheit in der Beziehung zwischen Kunde und Bank verstanden wird und woran auch die Zugehörigkeit des Fürstentums Liechtenstein zum EWR nichts geändert hat (Wagner/Plüss, Handels- und Wirtschaftsrecht in der Schweiz und in Liechtenstein2 [2000] Rz 272). Das Bankgeheimnis ist eine Pflicht der Bank und ein Recht des Kunden (Wagner/Plüss Rz 273); es wird bei dessen Tod nicht unbesehen ein Recht des vorübergehend im Hinblick auf die Zuweisung und Einantwortung des Nachlasses an die erkannten Erben tätigen Verlassenschaftsgerichts. Vielmehr haben sowohl das Verlassenschaftsgericht als auch die Bank rechtlich geschützte Interessen zu wahren, die, soweit sie sich entgegenstehen, durch eine differenzierende Rechtsprechung gegeneinander abzuwägen sind. Denn die Frage, wie sich die Pflicht des Verlassenschaftsgerichts, das Vermögen des Verstorbenen zu erheben, und die Pflicht einer Bank, das Bankgeheimnis zu wahren, zueinander verhalten, wird in den Gesetzen nicht ausdrücklich beantwortet.
5.2). Nach ganz herrschender Meinung, insbesondere auch nach der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (LES 2007, 208), bezieht sich das Bankgeheimnis nur auf kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die einem Kreditinstitut auf Grund, aus Anlass bzw im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind (BGHZ 27, 241 [246] = NJW 1958, 1232; OLG Karlsruhe, WM 1971, 486 [487f]; vgl Wagner, Bankenplatz Liechtenstein3 (2008) 161; Bruchner, in: Schimansky/Bunte/Lukowski, Bankrechts-Handbuch2, § 39 Rz 1). Erforderlich hiefür ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Kenntniserlangung von dem Geheimnis durch das Kreditinstitut und dem Bestehen der Geschäftsverbindung gegeben ist (Canaris, Bankvertragsrecht3, Rz 52; Musielak, in Hadding/Schneider, Bankgeheimnis und Bankauskunft in der BRD und in ausländischen Rechtsordnungen 14).
Im gegenständlichen Fall geht es um solche Tatsachen, da sich die Anfrage des österreichischen Verlassenschaftsgerichts auf den allfälligen Guthabensstand auf einem bestimmten Konto eines Verstorbenen bei der Revisionsrekurswerberin bezieht (ON 1).
5.3). Nach der sog. "Verlassenschaftsinstruktion" (Instruktion vom 08.04.1846 für die gerichtliche Behandlung der Verlassenschaften in dem souveränen Fürstentum Liechtenstein) gelten folgende Grundsätze für Verlassenschaftsverfahren:
5.3.1). Gem § 1 Verlassenschaftsinstruktion hat das Landgericht als Verlassenschaftsbehörde dafür zu sorgen, dass es von einem jeden sich im Lande ereignenden Todesfalle sogleich Kenntnis erlange, dass es das Vermögen des Verstorbenen erhebe und sichere, die Erben erkenne und den erkannten Erben den Nachlass zuweise und einantworte. Seine "Wirksamkeit" bezieht sich demnach ua auf "die gerichtliche Sperre, auf die Inventur, Schätzung und Feilbietung des Nachlasses (lit b und c).
Gem § 3 der Verlassenschaftsinstruktion gehört die "genaue Erhebung des Nachlassvermögens" ausdrücklich zu jenen Aufgaben, die das Landgericht als Verlassenschaftsbehörde vorzunehmen hat, und die jeder Einantwortung vorausgehen muss (vgl den Hinweis auf diese Stelle in StGH 24.04.1997, StGH 1996/42, LES 1998, 185 E 3.1).
5.3.2). Der Staatsgerichtshof erachtete in seiner Entscheidung vom 24.04.1997 (StGH 1996/42, LES 1998, 185) die Rechtsauffassung, wonach die Verlassenschaftsinstruktion eine hinreichende gesetzliche Grundlage bilde, "um ein durch die Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens und dessen Rahmen beschränktes Auskunftsrecht des Verlassenschaftsgerichts gegenüber Banken zu begründen", für nicht willkürlich, "da ein solches Auskunftsrecht des Verlassenschaftsgerichtes sich zumindest implizit aus der Pflicht des Verlassenschaftsgerichtes zur amtswegigen Erhebung des Nachlasses ergibt. Ohne die Kooperation der über die entsprechenden Informationen verfügenden Dritten kann das Verlassenschaftsgericht dieser Aufgabe nicht nachkommen."
Der Staatsgerichtshof bejahte weiters auch "gewichtige Interessen dafür, dass das Verlassenschaftsgericht den Nachlass lückenlos ermitteln kann" (StGH LES 1998, 185 [190, E 3.3]). Auch für die potentiellen Erben selbst könne es von rechtlichem Interesse sein, noch vor der Abgabe der Erbserklärung und ohne Bestellung eines Verlassenschaftskurators über den Umfang der Verlassenschaft ins Bild gesetzt zu werden. Insgesamt erweise sich das Auskunftsrecht des Verlassenschaftsgerichtes gegenüber Banken zur Ermittlung des Nachlasses als durchaus sinnvolle Regelung, welche sich zudem ohne Willkür auf die §§ 1 und 3 Verlassenschaftsinstruktion abstützen lasse.
In seiner Entscheidung vom 06.02.2006, StGH 2005/50, LES 2007, 396, hat der Staatsgerichtshof darauf hingewiesen, dass das Bankgeheimnis nicht verletzt werde, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde bei einer Anfrage um internationale Amtshilfe die in Art 36 BankG (aF) ausdrücklich verankerten Prinzipien der Spezialität, der Vertraulichkeit, des Grundsatzes der "langen Hand" und der Verhältnismäßigkeit befolgt.
In LES 2003, 91 (VBl 07.05.2003), wurde im Zusammenhang mit der Frage internationaler Amtshilfe auf die Einhaltung der Grundsätze der Spezialität, der Vertraulichkeit, der "langen Hand" und der Verhältnismäßigkeit abgestellt. So wie jedes staatliche Handeln habe auch die Staatshilfe "verhältnismäßig zu sein",reine Beweisausforschungen ("fishing expeditions") seien verboten (LES 2003, 91 E 5).
5.3.3). Nach einer älteren Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 25.10.1989, A 234/88-53, sollten die beiden gegensätzlichen Interessen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufeinander abgestimmt werden. Erst wenn andere Möglichkeiten, den Umfang eines ruhenden Nachlasses zu erheben, ergebnislos geblieben seien, dürfe mit einem Auskunftsauftrag an eine Bank herangetreten werden - und auch dies nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Geschäftsbeziehung zur befragten Bank bestünden. Nur mit dieser Einschränkung lasse sich vermeiden, dass die Bestimmungen der Verlassenschaftsinstruktion dazu missbraucht werden, Auskünfte über Vermögenswerte zu erlangen, die nicht zum Nachlass gehören.
5.3.4). In seiner jüngeren Judikatur ging der Fürstliche Oberste Gerichtshof auf den bei Auskunftsersuchen im Verlassenschaftsverfahren häufigen Interessenwiderstreit näher ein: In seinen Entscheidungen vom 05.10.2006, 05 VA.2004.181 (insoweit nicht publiziert in LES 2006, 440) und 05.10.2006, 1 R VA.2005.64, sprach der Fürstliche Oberste Gerichtshof aus, dass es beim Schutz des Bankgeheimnisses gem Art 14 Abs 1 BankG einerseits und § 1 der Verlassenschaftsinstruktion anderseits um zwei gesetzliche Bestimmungen geht, die beide zum Schutz bestimmter Interessen erlassen wurden, die einander jedoch im Einzelfall entgegenstehen können und es Aufgabe der Rechtsprechung ist, den Interessengegensatz, soweit möglich, durch eine Interessenabwägung auszugleichen.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in diesen Entscheidungen denn auch darauf hingewiesen, dass das Bankgeheimnis nach dem Tod des Bankkunden nicht unbesehen ein Recht des vorübergehend im Hinblick auf die Zuweisung und Einantwortung des Nachlasses an die erkannten Erben tätigen Verlassenschaftsgerichts wird. Vielmehr haben sowohl das Verlassenschaftsgericht als auch die Bank rechtlich geschützte Interessen zu wahren, die, soweit sie sich entgegenstehen, durch eine differenzierende Rechtsprechung gegeneinander abzuwägen sind. Die Interessenabwägung könne weder in einer voraussetzungslosen Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Verlassenschaftsgericht noch in der völligen Auskunftsverweigerung dem Verlassenschaftsgericht gegenüber bestehen.
In diesen Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (05.10.2006, 05 VA.2004.181 [insoweit nicht publiziert in LES 2006, 440] und 05.10.2006, 1 R VA.2005.64) wurde ua auch ausgesprochen (E 16.5), dass die vom Staatsgerichtshof angesprochenen "gewichtigen Interessen ...., dass das Verlassenschaftsgericht den Nachlass lückenlos ermitteln kann" (LES 1998, 185, E 3.3), nicht dadurch vereitelt würden, dass dem Verlassenschaftsgericht nur stufenweise gestattet werde, Daten zu erheben, die durch das Bankengeheimnis geschützt sind (E 16.5). Diese Einschränkung bezog sich darauf, dass in den entscheidungsgegenständlichen Sachverhalten das Fürstliche Obergericht den bloßen Hinweis, dass "möglicherweise Sparguthaben" bei der betreffenden Bank vorhanden seien, nicht ohne vorgängige Ermittlungen genügen ließ und überdies eine dies belegende Zeichnungsberechtigungskarte der Todesfallaufnahme nicht beigelegen war.
Auch in LES 1998, 111, stellte der Fürstliche Oberste Gerichtshof - dort gegenüber einem Erben - auf den erbrachten Anscheinsbeweis für das Bestehen einer Kontoverbindung oder ein auftragsrechtliches Bankverhältnis und damit die Kundeneigenschaft des Erblassers ab.
Im gegenständlichen Fall ist nun aber als bescheinigt anzusehen, dass der Verstorbene Inhaber eines ganz bestimmt bezeichneten Kontos bei der Revisionsrekurswerberin war, beinhaltet doch das Rechtshilfeersuchen des Bezirksgerichts Hall i.T. die konkrete Angabe einer Konto-Nr der Antragsgegnerin. Dass diese nicht den Verstorbenen als Kontoinhaber ausweise wurde weder behauptet noch ist es im Verfahren hervorgekommen (vgl LES 1998, 111: Gegenbeweis zum Anscheinsbeweis für das Bestehen der Kontoverbindung).
5.4). Vor diesem Hintergrund ist der Rechtsmeinung der Revisionsrekurswerberin nicht zu folgen:
5.4.1). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verweis der Revisionsrekurswerberin zu Punkt 4 ihres Revisionsrekurses auf die "Argumentation der Revisionsrekurswerberin in deren Rekurs gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts" keine gesetzmäßige Ausführung des Revisionsrekurses darstellt: Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass Verweise in der Revision auf Ausführungen in anderen Rechtsmittelschriften unzulässig und unbeachtlich sind (LES 2002, 317; LES 2008, 437; LES 2008, 106). Dies gilt ebenfalls für das Verfahren über einen Revisionsrekurs.
5.4.2). Gemäß § 27 Abs 2 JN hat das Landgericht ausländischen Gerichten über Ersuchen Rechtshilfe zu leisten, sofern nicht besondere hierauf bezügliche Anordnungen (Staatsverträge, Regierungserklärungen, Ministerialverordnungen) etwas anderes festsetzen. Rechtshilfe ist in folgenden Fällen zu verweigern:
1. Wenn die vom ersuchten Gericht begehrte Handlung nach den im Inland hiefür geltenden Bestimmungen dem Geschäftskreis der Gerichte entzogen ist;
2. wenn die Vornahme einer Handlung begehrt wird, welche durch die für das Landgericht verbindliche Gesetze verboten ist;
3. wenn es an der Beobachtung der Gegenseitigkeit fehlt.
5.4.3). Bei Erledigung des gegenständliche Rechtshilfeersuchens ist weiters der Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft vom 01. April 1955, LGBl 1956 Nr 10 (LGBl 1956 Nr 10) zu beachten. Dessen Art 1 normiert, dass die vertragsschließenden Teile sich gegenseitig in bürgerlichen Rechtssachen auf Ersuchen Rechtshilfe leisten. Das ersuchte Gericht kann nach Art 2 des genannten Vertrages ein Ersuchen um Rechtshilfe oder Zustellung nur ablehnen, wenn die Erledigung nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt, der öffentlichen Ordnung oder dem inneren öffentlichen Recht des ersuchten Staates zuwider läuft oder geeignet ist, seine Hoheitsrechte zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefährden. Rechtshilfe und Zustellungen sind dabei nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates durchzuführen.
Die Erledigung des gegenständlichen Rechtshilfeersuchens fällt in den Bereich der Gerichtsgewalt. Ein Ablehnungsgrund des Art 2 Rechtshilfevertrags mit Österreich ist nicht gegeben:
5.4.4). Der vom Bezirksgericht Hall i.T. begehrte Auskunftsauftrag an die Revisionsrekurswerberin ist dem Landgericht durch die liechtensteinischen Gesetze nicht verboten (§ 27 Abs 2 Z 2 JN):
Der Nachlass eines Verstorbenen ist der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, sofern sie nicht bloß in seinen persönlichen Verhältnissen begründet waren. Mit dieser Einschränkung gehören die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen auch dann zu seinem Nachlass, wenn sie in einem bestimmten Verlassenschaftsverfahren noch nicht konkret erfasst worden waren und daher vorerst unbekannt geblieben sind (LES 1992, 83 E 1 d).
Gem §§ 1, 3 Verlassenschaftsinstruktion ist es Aufgabe des Landgerichts, das Vermögen des Verstorbenen zu genau zu "erheben" und zu "sichern", dies unabhängig vom Vorhandensein einer Erbserklärung.
Für die hier zu beurteilende Frage der Auskunftspflicht der Revisionsrekurswerberin über ein bestimmt angegebenes Konto eines Verstorbenen ist daher zunächst davon auszugehen, dass diesem zu Lebzeiten jederzeit Auskunft über dieses Konto zu geben gewesen wäre. Nicht anders wie ein Erbe als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers gegenüber einer Bank das gleiche Auskunftsrecht wie der Erblasser in seiner Eigenschaft als seinerzeitiger Bankkunde hat, da die rechtlichen Beziehungen zwischen der Bank und ihrem Kunden mit dem Tod des letzteren grundsätzlich nicht erlöschen (LES 1998, 11; Wagner, Bankenplatz Liechtenstein 239), ist auch der ruhende Nachlass Träger aller Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und vermag daher auch alle Rechte des Verstorbenen geltend zu machen. Im Zuge der Vermögenserhebung im Verlassenschaftsverfahren können diese Rechte, soweit sie zur Vermögenserhebung und -sicherung (§ 1 Verlassenschaftsinstruktion) dienlich sind und dergestalt auch eingesetzt werden, aufgrund der §§ 1, 3 Verlassenschaftsinstruktion vom Landgericht ausgeübt werden. Das Auskunftsrecht wird im Todesfall daher "nicht unbesehen" ein Recht des Verlassenschaftsgerichts (siehe die zu Pkt 5.1 zit Judikatur), kann aber in diesen Grenzen von ihm ausgeübt werden.
In LES 2002, 317 hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich "eine Bank unter Umständen auch gegenüber den Erben ihres Kunden auf das Bankgeheimnis berufen (kann), wenn sie der Erblasser zur Geheimhaltung solcher Tatsachen auch den Erben gegenüber verpflichtet hat". Inwieweit eine solche, bloß auf den "Erben" bezogene Verpflichtung mittels eines argumentum a maiori ad minus auch auf die hereditas iacens und deren Vertreter bzw das Verlassenschaftsgericht auszudehnen ist, muss hier mangels eines solchen Verbots des Erblassers nicht beurteilt werden.
Es ist daher davon auszugehen, dass das begehrte Auskunftsersuchen weder § 27 Abs 2 Z 2 JN noch den Bestimmungen des Vertrags zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Österreich vom 01. April 1955, LGBl 1956 Nr 10 (LGBl 1956 Nr 10) zuwider läuft.
5.4.5). Es fehlt in Bezug auf Österreich auch nicht an der Gegenseitigkeit (§ 27 Abs 2 Z 3 JN):
Der öOGH hat die Durchbrechung des Bankgeheimnisses gegenüber einem ausländischen, um Rechtshilfe ersuchenden Abhandlungsgericht bejaht (SZ 71/203 = EvBl 1999/100 = ÖBA 1999/825). Nach dem öOGH substituiere die Auskunftspflicht gegenüber dem Abhandlungsgericht den Auskunftsanspruch des Verstorbenen. Die Bank müsse sich letztlich so verhalten, als würde der inzwischen verstorbene Kunde selbst anfragen. Formaler Anknüpfungspunkt sei der Tod des Kunden, der zur Folge habe, dass das Bankgeheimnis gegenüber dem Abhandlungsgericht und dem Gerichtskommissär aufgehoben sei. In dieser Entscheidung wurde auch der Grundsatz der "völkerrechtsfreundlichen Auslegung des innerstaatlichen Rechts" hervorgehoben.
In SZ 69/119 = ÖBA 1996, 879 wies der öOGH darauf hin, dass der Beweis der Kundeneigenschaft demjenigen obliege, der sich darauf gegenüber der Bank beruft und Auskunft erhalten will.
Die Voraussetzung der Bescheinigung der Kundeneigenschaft ist im gegenständlichen Fall gegeben, weil die bestimmte Bezeichnung der Kontonummer des Kontos des Verstorbenen im Rechtshilfeersuchen die Kundeneigenschaft des Verstorbenen bescheinigt.
5.4.6). Schließlich sind auch die Interessen an der Bekanntgabe einerseits und der Geheimhaltung anderseits abzuwägen. Denn, eine Auskunft kann unter Abwägung der Interessen zwischen der Geheimhaltung und der Offenbarung der Wahrung berechtigter Interessen dienen (vgl Wagner, Bankenplatz Liechtenstein 238.
Ein österreichisches Abhandlungsgericht hat schon im Rahmen der Todesfallaufnahme (§ 145 Abs 2 Z 2 AußStrG) den Nachlasswert zu ermitteln (§ 145 Abs 3 AußStrG). In Bezug auf die Vermögensermittlung geht es insbesondere um die notwendige Klärung der Frage, ob mit dem Verlassenschaftsverfahren fortzufahren und ob die Zuständigkeit gegeben ist (Erläuterungen der RV zu § 145 Abs 2 AußStrG, abgedruckt bei Fucik/Kloiber, Außerstreitgesetz [2005] 441). Im konkreten Fall kommt hinzu, dass das rechtshilfeersuchende ausländische Gericht auf die im Kodizill des Verstorbenen genannte Vermächtnisnehmerin namentlich hinweist. Sie soll nach dem Vermächtnis des Verstorbenen das Guthaben auf dem gegenständlichen Konto bei der Revisionsrekurswerberin erhalten. In einem solchen Fall liegt ein Forderungsvermächtnis iS des § 664 ABGB vor, nach dem der Erbe Vermächtnisschuldner und zur Abtretung der Forderung an den Begünstigten verpflichtet ist (vgl nur Schwimann/Eccher, ABGB3 III [2006] § 664 Rz 1). Das Verlassenschaftsgericht macht daher in einem solchen Fall sein Auskunftsersuchen nicht nur im Interesse des Vermächtnisnehmers geltend, sondern auch mit dem Ziel der Feststellung der Verpflichtungen des Erben diesem gegenüber.
Zutreffend ist, dass es sich im gegenständlichen österreichischen Verlassenschaftsverfahren nicht um eine Inventarisierung des Nachlassvermögens handelt. Auf eine Inventarisierung des ausländischen Nachlasses kann es aber für die Frage der Rechtshilfe durch einen Auskunftsauftrag an eine Bank jedenfalls dann nicht ankommen, wenn ein ganz bestimmtes Konto im Verlassenschaftsverfahren bereits bekannt und im Rechtshilfeersuchen angegeben ist. Der österreichische Gerichtskommissär (das Abhandlungsgericht) hat ein solches Konto jedenfalls in das Verlassenschaftsverfahren einzubeziehen und dementsprechend zur Sicherung der oben erwähnten Interessen auch Bankauskünfte einzuholen. Diese Interessen rechtfertigen es, der Revisionsrekurswerberin die von ihr bekämpfte Auskunft aufzuerlegen, zumal andere, diese Interessen überwiegende Geheimhaltungsinteressen nicht ersichtlich sind.
5.4.7). Im gegenständlichen Fall wurde vom Obergericht zu Recht die Auskunftserteilung auf das konkret im Rechtshilfeersuchen bestimmt genannte Konto eingeschränkt. Damit unterscheidet sich das gegenständliche Rechtshilfeersuchen des österreichischen Abhandlungsgerichts von bloßen "fishing expeditions" ohne individualisierte Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines bestimmten Kontos. Zutreffend hat das Fürstliche Obergericht daher die Auskunftspflicht auf das im Rechthilfeersuchen konkret angeführte Konto-Nr Firma beschränkt.
Vaduz, 7. Mai 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof