03 UR 2009.183
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Rolf Sele und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der
S t r a f s a c h e
gegen NN, geboren am XX, liechtensteinischer Staatsangehöriger, vertreten durch Advokaturbüro Jelenik & Partner AG, Vaduz, wegen des Verdachtes der Vergehen nach Art. 58 lit a Gesundheitsgesetz und Art 52 Ärztegesetz sowie der Übertretung nach Art 51 Ärztegesetz, infolge Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des dritten Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 09.11.2009 (ON 25), womit der Beschwerde des NN gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 10.09.2009 (ON 11) Folge gegeben wurde, nach Anhörung des Revisionsbeschwerdegegners in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 09.11.2009 (ON 25) a u f g e h o b e n und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
Die Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Aufgrund einer Strafanzeige des Amtes für Gesundheit des Fürstentums Liechtenstein vom 29.05.2009 beantragte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft Vorerhebungen gegen NN wegen des Verdachtes der Vergehen nach Art. 58 lit a Gesundheitsgesetz und Art 52 Ärztegesetz sowie der Übertretung nach Art 51 Ärztegesetz zunächst durch Vernehmung des Verdächtigen. Nach Vernehmung des NN samt zweimaliger Ergänzung erliess das Fürstliche Landgericht am 10.09.2009 über Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft den Beschluss ON 11 mit folgendem Tenor:
1. NN, geboren am XX, wohnhaft XY, wird gemäss § 96 Abs. 2 StPO aufgefordert, sämtliche Gegenstände, die für die gegenständliche Sache von Bedeutung sein können (insbesondere Karteikarten, Rechnungen, Behandlungsunterlagen, elektronische Datenträger usw.) herauszugeben.
2. Gemäss § 96 Abs. 1 StPO werden diejenigen Gegenstände und Unterlagen, die gemäss Punkt 1. dieses Beschlusses herauszugeben sind, beschlagnahmt.
3. Die gemäss Punkt 4 mit dem Vollzug der gerichtlichen Anordnung beauftragten Beamten werden gemäss § 92 Abs. 1 StPO ermächtigt, die Beschlagnahmemassnahme zu Punkt 2. allenfalls durch eine Durchsuchung der Praxisräumlichkeiten des NN im Haus Z zu vollziehen.
Die Hausdurchsuchung kann durch eine umgehende, vollständige Herausgabe der entsprechenden Unterlagen abgewendet werden.
4. Um den Vollzug dieser Anordnungen wird die Liechtensteinische Landespolizei ersucht.
Zur Begründung führte das Fürstliche Landgericht zusammengefasst aus, dass NN, nachdem er im Jahr 1999 in A einen Grundkurs in Chiropraktik belegt habe, Ende 1999 zur Universität für Chiropraktik in B gewechselt sei, wo er nach dreieinhalb Jahren sein Studium mit dem Staatsexamen abgeschlossen habe. Danach habe er für zwei Jahre in B gearbeitet. Danach habe er in A traditionelle chinesische Medizin studiert und dieses Studium erfolgreich abgeschlossen. Nach seiner Rückkehr nach Liechtenstein habe NN am 12.01.2009 beim Amt für Gesundheit um die Erteilung einer Bewilligung zur Berufsausübung als Chiropraktor und als Naturheilpraktiker, Fachbereich traditionelle chinesische Medizin, ersucht. Mit Verfügung vom 24.03.2009 sei ihm vom Amt für Gesundheit die Bewilligung zur freiberuflichen Berufsausübung als Chiropraktor mit Standort XY erteilt worden. Seither betreibe er unter dieser Adresse eine Praxis. Mit Verfügung vom 08.06.2009 sei ihm auch die Bewilligung zur freiberuflichen Berufsausübung als Naturheilpraktiker, Fachbereich traditionelle chinesische Medizin, mit selbem Standort erteilt worden. Für die freiberufliche Ausübung von funktioneller Medizin und Sportmedizin habe NN weder einen Antrag auf Bewilligung gestellt, noch habe das Amt für Gesundheit diesbezüglich Berufsausübungsbewilligungen erteilt. Auch Zusicherungen in diese Richtung seien nicht getätigt worden.
Am 10.05.2009 sei in einer Zeitung auf Seite 49 eine Kleinanzeige erschienen, die auf die Eröffnung der Praxis des NN mit dem genannten Standort in XY hinwies. Die Anzeige enthielt folgenden Zusatz:
"- Chiropraktik und Funktionelle Medizin
-. Sportmedizin
-. traditionelle chinesische Medizin
-. Termin nach Vereinbarung".
Am 15.05.2009 sei in einer Tageszeitung ein Zeitungsartikel mit dem Titel "Neue Praxis für Chiropraktik, TCM und funktionelle Medizin" erschienen. Der Untertitel habe gelautet: "Zehn Jahre verbrachte NN in A, um sich in der Chiropraktik, der TCM und der funktionellen Medizin auszubilden. Nun ist er nach Liechtenstein zurückgekehrt. Am Mittwoch eröffnet er seine Praxis in Y". Im Artikel werde darauf hingewiesen, dass es NN Dank der Kombination aus Chiropraktik, traditioneller chinesischer Medizin (TCM) und funktioneller Medizin möglich sei, seine Patienten ganzheitlich zu behandeln, was nicht nur den Bewegungsapparat, sondern auch die Organe miteinbeziehe. Das Studium habe er in A absolviert, weil in E ein vergleichbarer Bildungsweg noch nicht existiere. Die Chiropraktik habe er 2003 in K mit der Staatsprüfung abgeschlossen, danach habe er zwei Jahre lang in seiner Praxis in B gearbeitet, bevor er das Studium zum Master Degree in TCM an der Universität in S in Angriff genommen habe. Parallel habe er seine eigene Arztpraxis in M geführt. 2008 habe er sich entschlossen, nach Liechtenstein zurückzukehren. NN werde im genannten Artikel mit den Worten zitiert, dass er ein grosses Bedürfnis für diese Art von Praxis sehe, da es bei vielen Medizinern noch an einer gesamtheitlichen Denkweise fehle.
NN habe sich somit in der am 10.05.2009 in einer Zeitung erschienenen Anzeige als Dr. NN vorgestellt und als Fachbereiche Chiropraktik und funktionelle Medizin, Sportmedizin sowie traditionelle chinesische Medizin angegeben. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch keine Bewilligung für den Fachbereich traditionelle chinesische Medizin gehabt, hinsichtlich der funktionellen Medizin und Sportmedizin habe er überhaupt keinen Antrag gestellt. Insoweit sei durch die Einschaltung der Anzeige der Verdacht gegeben, dass NN ohne Bewilligung des Amtes für Gesundheit einen Gesundheitsberuf ausgeübt und dadurch das Vergehen nach Art 58 lit a Gesundheitsgesetz begangen habe.
Aufgrund des Hinweises in der Anzeige vom 10.05.2009 auf den Tätigkeitsbereich Sportmedizin, der nach allgemeinem Verständnis Ärzten vorbehalten sei, sei auch ein Vergehen nach Art 52 Ärztegesetz indiziert. Der Verdacht liege nahe, dass NN derartige Tätigkeiten auch in Liechtenstein ausübe. Seine diesbezügliche Aussage, wonach er den Bereich der Sportmedizin überall nur nicht in Liechtenstein ausübe, sei als blosse Schutzbehauptung zu verstehen.
Auch der Verdacht einer Übertretung nach Art 51 des Ärztegesetzes sei gegeben. NN habe in den Veröffentlichungen eine Berufsbezeichnung verwendet, die derjenigen eines "Arztes für Allgemeinmedizin" sowie eines "Facharztes" ähnlich sei, sodass der gesetzliche Tatbestand des Art 51 Ärztegesetz ( unberechtigtes Führen einer der Berufsbezeichnung "Arzt für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt" gleichbedeutenden Bezeichnung) hergestellt sei. Es sei naheliegend, dass NN allfällige Behandlungen, die den Tatbeständen des Art 58 lit a Gesundheitsgesetz bzw Art 52 Ärztegesetz zu subsumieren seien, in seiner Praxis ausgeübt habe. Da es der Übung entspreche, allfällige Diagnosen, Behandlungsfortschritte u.ä. in Kundenkarteien festzuhalten, könne damit gerechnet werden, dass in der Praxis des Verdächtigen Unterlagen aufzufinden seien, die weiteren Aufschluss über die von ihm erbrachten Leistungen gäben. Insbesondere sei zu erwarten, dass sich dort Eintragungen fänden, die auf ausgeübte Tätigkeiten im Bereich der Sportmedizin, der funktionellen Medizin und der traditionellen chinesischen Medizin hinwiesen, wobei die Letztgenannten nur insoweit relevant seien, als sie sich auf Leistungen beziehen würden, die vor dem 08.06.2009 erbracht worden seien.
In einem Begleitschreiben zu dem der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein zur Vollziehung übermittelten Beschluss wies der Erstrichter darauf hin, dass der Vollzug im Sinne des § 95 Abs. 1 StPO so schonend wie möglich vorgenommen werden wolle, insbesondere wolle darauf geachtet werden, dass der Vollzug möglichst an einem Tag stattfinde, an welchem der Verdächtige keine Patienten behandle. Ausserdem werde darum gebeten, die Hausdurchsuchung im Beisein eines Vertreters des Amtes für Gesundheit durchzuführen und diesen darum zu ersuchen, die Unterlagen des NN an Ort und Stelle so zu sichten, dass lediglich allenfalls verdächtige Patientenunterlagen beschlagnahmt (kopiert) werden müssten.
Der Auftrag wurde am 29.09.2009 durch die Landespolizei vollzogen. Dabei wurden in Anwesenheit des Verdächtigen und Dr. G vom Amt für Gesundheit 27 Patientenakten festgestellt, welche entweder von der Behandlungsart nicht eindeutig der bewilligten Behandlungsmethode zugeordnet werden konnten oder bei denen das Datum der Behandlung vor dem Bewilligungszeitpunkt lag. Die sichergestellten Unterlagen wurden in einen Karton verpackt und versiegelt.
Gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 09.11.2009 erhob NN Beschwerde an das Fürstliche Obergericht, welche im Antrag mündete, den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl als unangemessen und ungesetzlich aufzuheben. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, dass er gegen keine gesetzliche Bestimmung in strafrechtlich relevanter Weise verstossen habe. Im Akt fänden sich keinerlei Hinweise darauf, dass irgendein Patient von ihm unzulässigerweise in den vom Amt für Gesundheit behaupteten Bereichen behandelt worden wäre. Bereits die Nachfrage bei den Krankenkassen habe ergeben, dass er keine derartige Leistungen abgerechnet habe. Es fehle daher schon der konkrete Verdacht einer bestimmten strafbaren Handlung. Er sei dreimal zu den ihm vorgeworfenen Straftaten einvernommen worden und es hätten sich aus seiner Befragung keinerlei weitere Verdachtsmomente ergeben. Die Durchführung einer Hausdurchsuchung in der Praxis sei als absolut unangemessen anzusehen, zumal bei ihm die beruflichen Qualifikationen nachweislich gegeben seien und es nur um die Frage ginge, ob zu einem Zeitpunkt, als die Bewilligung noch nicht vorgelegen habe, bereits ein Patient in diesem Fachgebiet behandelt worden sei. Es sei bezeichnend, wenn in der Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 16.09.2009 ausgeführt werde, dass der Begriff "funktionelle Medizin" eine dem liechtensteinischen Recht unbekannte medizinische Behandlungsmethode darstelle und die Ausübung dieser Disziplin weder bewilligungspflichtig noch unzulässig sei. Zudem ginge es auch nicht an, dass sensible Patientendaten durch die Massnahmen der Strafbehörden bekannt würden, insbesondere im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht des Beschwerdeführers in Bezug auf solche Daten. Es sei auch nicht rechtmässig gewesen, dass trotz der freiwilligen Herausgabe und der Versiegelung der Patientenkarten die teilnehmende Mitarbeiterin des Amtes für Gesundheitswesen Dr. G die bei ihm geführten Patientenkarteien durchgesehen habe und diese erst anschliessend versiegelt worden seien.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Fürstliche Obergericht der Beschwerde Folge und hob die Beschlagnahme der Urkunden ersatzlos auf.
In rechtlicher Hinsicht wurde dazu nach Anführung der massgeblichen Bestimmungen für Haus- und Personendurchsuchungen sowie Beschlagnahmen, ohne darauf einzugehen, ob diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall vorgelegen sind oder nicht, ausgeführt, dass nach § 322 Z. 4 StPO im Verfahren nach dem XII. (gemeint wohl XXII.) Hauptstück (Verfahren vor dem Einzelrichter bei Übertretungen und bestimmten Vergehen) die Durchsuchung von Papieren dritter Personen und die Beschlagnahme oder Öffnung von Briefen nicht gestattet sei. Wenn auch die Patientenakten Aufzeichnungen des Beschwerdeführers darstellten, sei doch evident, dass diese notwendigerweise und stets den höchstpersönlichen Bereich Dritter beträfen, sodass in diesem Fall die Bestimmung des § 322 Z. 4 StPO analog heranzuziehen sei.
Dagegen richtet sich die Revisionsbeschwerde der Fürstlichen Staatsanwaltschaft, die im Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde des Verdächtigen gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes keine Folge gegeben wird, in eventu den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes aufzuheben und dem Fürstlichen Obergericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass es sich bei den Patientenakten nicht um Papiere dritter Personen und auch nicht um Briefe handle, sodass die Bestimmung des § 322 Z. 4 StPO nicht anzuwenden sei. Selbst wenn die beschlagnahmten Unterlagen "den höchstpersönlichen Bereich Dritter" betreffen würden, was bei beschlagnahmten Unterlagen oft vorkommen werde, wäre dies kein Hindernis für deren Beschlagnahme. Für eine "analoge Anwendung" des § 322 Z 4 StPO biete weder das Gesetz noch der Einzelfall eine Grundlage.
NN hat dazu eine Gegenäusserung abgegeben, in der er im Wesentlichen seine Beschwerdeargumente wiederholte und beantragte, der Revisionsbeschwerde keine Folge zu geben.
Die Revisionsbeschwerde wurde rechtzeitig erhoben, ist auch zulässig und begründet.
Strafverfahrensrecht ist formelles Recht. Als solches enthält es keine eigenen, besonderen Regelungen für seine Auslegung. Daher sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung generell nach den allgemeinen Interpretationsregeln des bürgerlichen Rechtes auszulegen. Zur Ermittlung des massgeblichen Sinnes ist zunächst der Wortlaut der Gesetzesstelle heranzuziehen. Das Gesetz ist somit zunächst grammatisch (§ 6 ABGB "... aus der allgemeinen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang ...") und rationell ("... aus der klaren Absicht des Gesetzgebers ...") auszulegen (WK-StPO Rz 35 ff zu § 1). Bei der Auslegung eines Gesetzes ist auf dessen Entstehungsgeschichte und insbesondere auf die sogenannten Gesetzesmaterialien erst und nur dann zurückzugreifen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes zweifelhaft ist.
Nach § 322 StPO hat der Richter bei allen Vorerhebungen im allgemeinen die für die Untersuchung bei Verbrechen erteilten Vorschriften zu beobachten, jedoch unter den in Z. 1 bis 8 angeführten Beschränkungen. Z. 4 leg.cit. lautet wie folgt: "Die Durchsuchung von Papieren dritter Personen und die Beschlagnahme oder Öffnung von Briefen ist nicht gestattet". Diese Bestimmung entspricht im Übrigen wortwörtlich § 452 Z. 4 öStPO aF., welche Regelung aufgrund von Verhältnismässigkeitsüberlegungen für das bezirksgerichtliche Verfahren Geltung hatte.
Der Gesetzgeber hat klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nach § 322 Z. 4 StPO im Verfahren vor dem Einzelrichter bei Übertretungen und bestimmten Vergehen (XXII. Hauptstück) nur Papiere, die sich in der Gewahrsame des Beschuldigten befinden, beschlagnahmt werden dürfen, während im Gegensatz dazu in allen übrigen Verfahren nach § 96 StPO die Beschlagnahme von Papieren auch bei unbeteiligten Personen zulässig ist. Dem Gesetz ist eindeutig nicht zu entnehmen, dass von dieser Beschränkung auch Aufzeichnungen umfasst sein sollen, die sich zwar nicht im Gewahrsam von dritten Personen befinden, jedoch Rechte dritter Personen bzw. deren höchstpersönlichen Bereich betreffen.
Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass bei weniger schweren Straftaten generell Unterlagen, die den persönlichen Bereich Dritter betreffen - was bei zu beschlagnahmenden Unterlagen relativ häufig der Fall sein wird -, von der Beschlagnahme ausgenommen sein sollten, dann hätte er dies ganz einfach durch eine entsprechende Formulierung zum Ausdruck bringen können.
Im Fall eines eindeutigen Gesetzeswortlautes, der auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ist kein Raum für andere Auslegungsmethoden und schon gar nicht für eine Analogie, die im Übrigen auch nur dann zulässig wäre, wenn eine planwidrige Regelungslücke vorläge. Eine planwidrige Lücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig ist und seine Ergänzung nicht einer vom Gesetz selbst gewollten Beschränkung widerspricht (WK-StPO Rz 41 ff zu § 1). Ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer solchen nicht beabsichtigten Lücke ist nicht gegeben. Es kann nicht Aufgabe der Gerichte sein, im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu weitherzigen Interpretation möglicher Intentionen des Gesetzgebers Gedanken in ein Gesetz zu tragen, die darin nicht enthalten sind. Diese Art der Rechtsfortbildung obliegt allein dem Gesetzgeber (6Ob200/08x, 6Ob219/8m, 13Os173/05k u.a.).
Patientenakten sind zwar Urkunden, die im Interesse eines Dritten, nämlich des Patienten, erstellt wurden, sie sind aber trotzdem Eigentum des Arztes, der diese Aufzeichnungen zu führen hat und den auch eine Aufbewahrungspflicht trifft. Der Umstand, dass Patienten generell ein Recht auf Akteneinsicht (mit Einschränkungen in Bezug auf subjektive Eindrücke, persönliche Bemerkungen des Arztes etc) haben und die Weitergabe der Patientenunterlagen der Einwilligung des Patienten bedarf, macht diese noch nicht zu Unterlagen, die dem Patienten gehören und damit nicht zu Papieren Dritter. Sie unterliegen daher auch nicht den Beschlagnahmebeschränkungen des § 322 Z 4 StPO.
Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes war somit in Stattgebung der Beschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Dieses wird sich in der neuerlichen Entscheidung mit den Beschwerdeargumenten des NN in Bezug auf die behauptete Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit des Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehles des Fürstlichen Landgerichtes vom 10.09.2009 im Einzelnen zu befassen haben, wobei auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sein wird, der eine vernünftige Beziehung zwischen dem Ausmass des staatlichen Eingriffes und dem Zweck der eingreifenden Massnahme verlangt.
Die Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Vaduz, am 21.Jänner 2010 Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat