03A KG. 2010.18
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der
S t r a f s a c h e
gegen JG***, vertreten durch Dr. jur. Ernst Walch, Rechtsanwalt, Zollstrasse 9, 9490 Vaduz, wegen des Verbrechens des betrügerischen Konkurses nach § 156 Abs 1 StGB infolge Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 05.04.2010 (ON 35), womit der Schuldberufung des JG*** sowie seiner Berufung wegen prozessualer Nichtigkeit gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 17.12.2010 (ON 22), keine Folge, hingegen seiner Berufung wegen materieller Nichtigkeit Folge gegeben, das angefochtene Urteil gemäss § 231 Abs 3 StPO aufgehoben und die Strafsache an das erstinstanzliche Gericht mit dem Auftrag, nach dem IIIa. Hauptstück der StPO vorzugehen, zurückverwiesen wurde, nach Anhörung des Angeklagten JG*** in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Das Land Liechtenstein ist schuldig, JG*** binnen 14 Tagen die mit CHF 3.402,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht erkannte mit Urteil vom 20.12.2010 JG*** des Verbrechens des betrügerischen Konkurses nach § 156 StGB schuldig, weil der Genannte vom 01.07.2010 bis zum 17.12.2010 in T*** einen Bestandteil seines Vermögens, nämlich den Personenwagen der Marke P*** durch Verstecken beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger in den anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren EX., EX., EX., EX. und EX.*** vereitelt und geschmälert habe (ON 22).
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht verurteilte hiefür JG*** nach § 156 Abs 1 StGB zu einer gemäss § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens, welche jedoch für uneinbringlich erklärt wurden.
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht legte seinem Urteil folgende Feststellungen zugrunde:
"Der am 26.02.1961 geborene Angeklagte ist nicht verheiratet, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten. Er ist als selbstständiger Gärtner tätig, wobei er im Jahr ca CHF 20.000,-- bis CHF 25.000,-- (netto) ins Verdienen bringt. Der Angeklagte hat Schulden von insgesamt ca CHF 60.000,--. Der Angeklagte nennt auch das in der Gemeinde Triesen gelegene Grundstück Nr *** mit einer gesamten Grundfläche von 2.161 m² sein Eigen. Diese Liegenschaft ist mit einem Inhaberschuldbrief (Nr ***) der Liechtensteinischen Landesbank AG mit CHF 31.000,-- belastet. Darüber hinaus ist das Grundstück belastet mit einer Grundpfandverschreibung (Kap.Hyp.Nr ***) der Liechtensteinischen Landesbank AG über einen Betrag von CHF 44.000,--. Weiters ist der Angeklagte zu einem Drittel Miteigentümer des Grundstückes Nr ***, Gemeinde Triesen, Grundstück Nr ***, mit einer Grundfläche von insgesamt 111 m², welches subjektiv dinglich verbunden mit dem Grundstück Nr ***, Gemeinde Triesen, ist. Der Angeklagte bestritt immer nur die Zinsen dieser Hypotheken, Tilgungszahlungen leistete er nicht.
Gegen den Angeklagten wurden verschiedene Zahlungsbefehle erlassen, und zwar über Antrag der betreibenden Partei
a) N***, vom 20.10.2009 über einen Betrag von
CHF 799,25 s.A. (vgl EX.***);
b) A***, vom 11.05.2009 über einen
Betrag von CHF 307,-- s.A. (vgl EX.***);
c) T***, vom 29.10.2009 über einen Betrag von CHF 124,50 (vgl
EX.***);
d) C***, vom 12.05.2009 über
einen Betrag von CHF 2.055,60 s.A. (vgl EX.***).
Die Liechtensteinischen A*** erliess gegenüber dem Angeklagten am 18.06.2009 eine Beitragsvorschreibung über CHF 688,05 und mahnte diese Beiträge am 12.08.2009 und am 09.09.2009 an (EX.***).
Aufgrund dieser Titel wurde den oben genannten Gläubigern vom Fürstlichen Landgericht die Fahrnisexekution bewilligt, und zwar der
a) C***, am 07.09.2009 zur Herein-
bringung der vollstreckbaren Forderung von CHF 2.055,60 s.A. (EX.***);
b) A***, am 09.09.2009 zur Herein-
bringung der vollstreckbaren Forderung von CHF 307,-- s.A. (EX.***);
c) L*** am 05.11.2009 zur Hereinbringung der voll-
streckbaren Forderung von CHF 688,05 s.A. (EX.***);
d) T***, am 14.01.2010 zur Hereinbringung der vollstreckbaren
Forderung von CHF 147,10 s.A. (EX.***) und
e) der N*** am 27.01.2010 zur Hereinbringung der vollstreckbaren
Forderung von CHF 799,25 s.A. (EX.***).
Am 12.02.2010 fand am seinerzeitigen Wohnort des Angeklagten in , die Pfändung der Fahrnisse des Angeklagten im Sinne des Art 172 EO statt. Im Zuge dieser Fahrnispfändung wurden der Personenwagen FL und der P***, Datum der Erstzulassung 01.03.1983, mit der Fahrgestellnummer , zu Gunsten aller obgenannter Forderungen, welche zu EX., EX., EX. und EX.*** sowie zu 2R EX.*** in Exekution gesetzt wurden, gepfändet. Über die Pfändung wurden am 05.03.2010 insgesamt fünf Pfändungs- und Schätzungsprotokolle errichtet. In diesen Pfändungsprotokollen wurde festgehalten, dass aufgrund der obgenannten verschiedenen Exekutionsbewilligungen am 12.02.2010 in Triesen in Anwesenheit des Angeklagten, welchem gleichzeitig die Exekutionsbewilligungen zugestellt wurden, die obgenannten Fahrnisse (Personenwagen) gepfändet wurden. Zum Schätzwert wurde festgehalten, dass die Schätzung vor der Versteigerung erfolgen wird. Die Fahrzeugschlüssel wurden dem Angeklagten bei der Pfändung nicht abgenommen. Der Angeklagte focht die Exekutionsbewilligungen nicht an, sondern liess diese in Rechtskraft erwachsen. Der Angeklagte wusste mithin, dass sein Personenwagen P*** aufgrund der obgenannten (zu ergänzen: Exekutionsbewilligungen) zu Gunsten der obgenannten Gläubiger vom Exekutor des Fürstlichen Landgerichtes gepfändet wurde. Irgendwann nach der Pfändung verzog der Angeklagte nach Triesen,***. Am 26.05.2010 erliess das Fürstliche Landgericht in allen fünf Exekutionsverfahren betreffend die Forderung
a) C***, Landesvertretung Liechtenstein (EX.***),
b) A*** (EX.***),
c) L*** (EX.***),
d) T*** (EX.***) und
e) N*** (EX.***)
ein Versteigerungsedikt gemäss Art 193 EO, das folgenden wesentlichen Inhalt hatte:
"...
Der Termin für die Durchführung der mit Beschluss vom 14. Januar 2010 bewilligten zwangsweisen öffentlichen Fahrnisversteigerung wird auf
Donnerstag, den 1. Juli 2010, 13.00 Uhr,
bei der Wohnung der verpflichteten Partei in Triesen anberaumt.
Zur Versteigerung gelangen folgende Gegenstände:
Personenwagen FL ***
P***
01.03.1983
Mit der Aufforderung zum Bieten wird erst eine halbe Stunde nach dem oben angeführten Termin begonnen; während dieser Zeit können die Gegenstände besichtigt werden.'
Am 01.07.2010 fand an der , 9495 Triesen, dem neuen Wohnort des Angeklagten, die Versteigerung des gepfändeten P statt. Hievon erfuhr der Angeklagte zumindest ca 10 Tage vor dem Versteigerungstermin. Der Angeklagte wurde am 01.07.2010 gegen 10.00 Uhr vom Exekutor des Fürstlichen Landgerichtes ausdrücklich aufgefordert, um 12.45 Uhr das zu versteigernde Fahrzeug oder einen Betrag von CHF 6.000,-- zur Abwendung der Versteigerung, an seinen neuen Wohnort zu bringen. Am 01.07.2010 um 13.00 Uhr stellte der Exekutor des Landgerichtes fest, dass die Versteigerung nicht durchgeführt werden konnte, da das zu versteigernde Fahrzeug nicht vor Ort war.
Daraufhin erliess das Fürstliche Landgericht in allen fünf Exekutionsverfahren betreffend die Forderungen der
a) C***, Landesvertretung Liechtenstein (EX.***),
b) A*** (EX.***),
c) L*** (EX.***),
d) T*** (EX.***) und
e) N*** (EX.***)
eine Verständigung gemäss Art 200 EO mit folgendem wesentlichen Inhalt:
"...
In der umseits bezeichneten Exekutionssache wird der betreibenden Partei mitgeteilt, dass der gepfändete Personenwagen
FL . P, 01.03.1983, ***
bei der Versteigerung am 01.07.2010 nicht vorgefunden wurden.
Der betreibenden Partei wird aufgetragen, dem Exekutor binnen 14 Tagen nach Zustellung dieser Verständigung bekanntzugeben, wo sich diese Gegenstände befinden. Wenn die betreibende Partei dies unterlässt, wird das Verkaufsverfahren hinsichtlich dieser Gegenstände eingestellt. Der Einstellungsbeschluss kann durch Rekurs nicht angefochten werden, die Zustellung des Beschlusses unterbleibt. Wegen der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei kann vor Ablauf eines halben Jahres seit der Einstellung eine neue Versteigerung nicht beantragt werden.'
Der Angeklagte verbrachte nach der Pfändung am 12.02.2010 den gegenständlichen Personenwagen P*** von seinem seinerzeitigen Wohnort ***, Triesen, an einen unbekannten Ort, den der Angeklagte auch anlässlich der Schlussverhandlung dem Fürstlichen Land- als Kriminalgericht gegenüber nicht preisgab. Das Fahrzeug befindet sich weder am derzeitigen Wohnort des Angeklagten noch am seinerzeitigen Wohnort des Angeklagten.
Der Angeklagte brachte sein Fahrzeug rechtzeitig vor der Versteigerung weg und hält es nach wie vor verborgen, weil er seinen P*** keinesfalls hergeben will, da er für ihn einen sehr hohen emotionalen Wert hat. In den letzten Jahren meldeten sich beim Angeklagten zahlreiche Interessenten, die ihm den Wagen abkaufen hätten wollen. Teilweise boten ihm diese viel Geld an, aber er brachte es nicht übers Herz, den P*** zu verkaufen, weil dieser zu den wichtigsten Dingen in seinem Leben gehört. Derzeit liegt dem Angeklagten ein Angebot über CHF 15.000,-- vor. Die Forderungen der obgenannten Gläubiger wurden bislang nicht befriedigt.
Der Angeklagte hielt es, als er den Personenwagen P*** trotz bestehender Pfändung von seinem Wohnort ***, 9495 Triesen, verbrachte, und er hält es seither ernstlich für möglich und fand bzw findet sich damit ab, dass er den Gläubigern Schaden dadurch zufügt, dass er das dem Zugriff offen stehende Vermögen verringert und dass dadurch ein Nachteil zu Lasten seiner Gläubiger eintritt, der darin liegt, dass sie keine Befriedigung für ihre Forderungen erhalten.
Beim Fürstlichen Landgericht behängt zu EX.*** ein Zwangsversteigerungsverfahren, in welchem die Liechtensteinische Landesbank AG aufgrund eines Zahlbefehls vom 17.06.2010 die Zwangsversteigerung der Liegenschaft *** (siehe oben) des Angeklagten betreibt. Jenem Verfahren liegt eine Forderung der Liechtensteinischen Landesbank AG von CHF 5.000,-- zugrunde.
Es kann nicht festgestellt werden, in welchem Betrag der Hypothekarkredit, welchen die Liechtensteinische Landesbank ob der Liegenschaft des Angeklagten sichergestellt hat, derzeit offen aushaftet. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Versteigerung der Liegenschaften des Angeklagten durch die Liechtensteinische Landesbank AG eine Hyperocha abwirft, welche die Tilgung sämtlicher zu EX., EX., EX., EX. und EX.*** offenen Verbindlichkeiten des Angeklagten ermöglichen würde."
Zu diesen Feststellungen gelangte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht aufgrund nachfolgender Beweiswürdigung:
"Es ist unstrittig und ergibt sich auch aus den eingesehenen Exekutionsakten EX., EX., EX., EX., EX., dass am 12.02.2010 am Wohnort des Angeklagten in Triesen, , der Personenwagen P des Angeklagten gepfändet wurde. Dem Angeklagten war dabei sowohl bewusst und bekannt, dass verschiedene Gläubiger gegen ihn Betreibungen in die Wege geleitet haben und auch, dass das Fahrzeug zu Gunsten dieser betreibenden Gläubiger gepfändet wurde. Ihm wurden nämlich unter einem sämtliche Exekutionsbewilligungen zugestellt. Anhand der Exekutionsakten ist weiter nachvollziehbar, dass die Exekutionsbewilligungen unangefochten blieben. Es war der Angeklagte selbst, der angeführt hat, dass er das Fahrzeug rechtzeitig vor der Versteigerung an einen unbekannten Ort verbracht und dass er es trotz Aufforderung des Exekutors des Fürstlichen Landgerichtes nicht zum Versteigerungstermin gebracht hat. Dazu ist festzuhalten, dass sich das Fahrzeug derzeit weder am derzeitigen Wohnort des Angeklagten noch am seinerzeitigen Wohnort des Angeklagten befindet. Daraus ergibt sich zwingend, dass der Angeklagte das Fahrzeug nach seiner Pfändung verbracht hat, wobei der Angeklagte selbst deponierte, dass dies rechtzeitig vor der Versteigerung geschah. Aus dem Aktenvermerk des Gerichtsvollziehers BM vom 02.07.2010 ergibt sich, dass er den Angeklagten aufgefordert hat, zur Versteigerung am 01.07.2010 das Fahrzeug oder den Betrag von CHF 6.000,-- zur Befriedigung der Gläubiger zu bringen. Der Angeklagte hat sich aber nicht dazu bereit gefunden, das Fahrzeug zur Versteigerung zu bringen und bislang dessen Aufbewahrungsort nicht mitgeteilt. Der objektive Sachverhalt ist aufgrund der Aussage des Angeklagten als unstrittig anzunehmen. Die Feststellungen zum objektiven Geschehen lassen sich auch anhand der verlesenen Exekutionsakten gut nachvollziehen.
Was die Feststellungen zur inneren Tatseite des Angeklagten betrifft, so ergeben sich diese aus dem äusseren Geschehensablauf schlüssig. Der Angeklagte hat zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass er sowohl die offenen Schulden bei den oben genannten Gläubigern kannte, dass er von der Pfändung unterrichtet war und auch den Termin der Versteigerung des gegenständlichen P*** kannte. Auch wenn der Angeklagte sein Fahrzeug primär wegen des für ihn damit verbundenen emotionalen Wertes nicht zur Versteigerung bringen lassen wollte, so ist es selbstverständlich, dass dem Angeklagten zumindest in der Form eines des Begleitwissens bewusst war, dass damit die Forderungen der Gläubiger unberichtigt bleiben. Der Angeklagte nahm es aber aufgrund des besonders hohen emotionalen Wertes, der ihn mit dem Fahrzeug verbindet, zumindest in Kauf, dass die Gläubiger nicht befriedigt werden, weil er sein Fahrzeug nicht zur Verfügung stellt. Er fand sich damit ab, dass die Gläubiger diesen Schaden erleiden."
Den festgestellten Sachverhalt unterzog das Fürstliche Land- als Kriminalgericht folgender rechtlicher Würdigung:
"Nach § 156 Abs 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräussert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert. Beiseite schaffen bedeutet dabei eine faktische oder rechtliche Verhinderung des Gläubigerzugriffs. Unzweifelhaft hat der Angeklagte trotz bestehender Pfändung im Sinne des Art 172 Abs 2 EO, seinen Personenwagen von seinem früheren Standort in der , 9495 Triesen, verbracht. Er hat das Fahrzeug nicht an seine neue Wohnadresse überführt, sondern an einem dritten Ort, den er nach wie vor zu nennen nicht bereit ist. Der Angeklagte hat daher jedenfalls den Personenwagen P im Sinne des § 156 Abs 1 StGB beiseite geschafft.
Das Delikt der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB ist vollendet, sobald feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines wirklich oder scheinbar Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners oder eines Beteiligten, eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält (Kirchbacher/Presslauer, Wiener Kommentar, § 156 Rz 19). Der Tatbestand setzt den effektiven Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung voraus; sie muss allerdings weder von Dauer noch endgültig sein (vgl Kienapfel, Grundriss des österreichischen Strafrechts, Besonderer Teil, II, 3. Auflage, § 156 Rz 17). Eine Vermögensverringerung ist jedenfalls dann für die Vollendung des Deliktes ausreichend, wenn durch die inkriminierte Manipulation der Befriedigungsfonds Gegenstand einer seine Verwertung betreffenden konkreten Disposition der Gläubiger oder eines gerichtlichen Organes geworden ist (vgl SSt 55/44). In der gegenständlichen Sache war der P*** aufgrund des angesetzten Versteigerungstermines bereits Gegenstand einer solchen Disposition (ganz abgesehen davon, dass er bereits gepfändet war), sodass jedenfalls Deliktsvollendung anzunehmen ist.
Der Verteidiger hat ins Treffen geführt, dass in der gegenständlichen Sache allenfalls Vollstreckungsvereitelung nach § 162 StGB anzunehmen sein könnte. Dazu ist zu bemerken, dass die Begehungsformen des § 162 StGB jenen des § 156 StGB entsprechen. Auch bei § 162 StGB kommt es grundsätzlich auf eine Verringerung des Gesamtvermögens des Verpflichteten nicht zwingend an. Es genügt aber, dass die Exekution in Ansehung eines bestimmten hievon erfassten Objektes vereitelt wird, mag auch dadurch das Gesamtvermögen nicht verringert werden. Insgesamt deckt sich § 162 StGB nicht mit § 156 StGB. Bei § 162 StGB geht es um die Befriedigung des einzelnen Gläubigers durch Zwangsvollstreckung schlechthin. Abgegrenzt wird die Vollstreckungsvereitelung von der betrügerischen Krida dadurch, dass § 156 StGB eine Gläubigermehrheit erfordert, während bei der Vollstreckungsvereitelung nur ein Gläubiger, dessen Befriedigung durch eine bestimmte Zwangsvollstreckung vereitelt oder geschmälert werden muss (vgl hiezu Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, § 156 Rz 21 und Kirchbacher/Presslauer, Wiener Kommentar, § 156 Rz 29). Insgesamt ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 156 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Dabei kommt es dem Angeklagten auch nicht zugute, dass durch sein allenfalls weiteres, nunmehr auch der Zwangsvollstreckung unterworfenes Vermögen (Liegenschaft) sämtliche Schulden getilgt werden könnten. Wie sich aus dem weiter oben schon Dargestellten ergibt, ist es nämlich nicht erforderlich, dass zur Verwirklichung des Tatbestandes ein endgültiger und dauerhafter Gläubigernachteil entsteht. § 156 Abs 1 erster Strafsatz StGB sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren vor. Dem Angeklagten kommt als mildernd zugute, dass die Feststellungen im Wesentlichen auf seiner Aussage basieren, er also wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Der Angeklagte ist darüber hinaus unbescholten. Wesentliche Erschwerungsgründe finden sich nicht."
Weiters begründete das Erstgericht den Strafausspruch.
Gegen diese Urteil erhob der Angeklagte Berufung wegen materieller Nichtigkeit nach § 221 Z 3 StPO sowie wegen des Ausspruches über die Schuld. Die Berufung mündete in den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, dies allenfalls unter gleichzeitiger Auftragung zu einem Vorgehen nach dem IIIa. Hauptstück der StPO.
Die Berufung wurde - wie im nunmehr angefochtenen Urteil des Fürstlichen Obergerichtes ausgeführt (S 11-14 in ON 35) - zusammengefasst wie folgt begründet:
"An einer materiellen Nichtigkeit gemäss § 221 Z 1 StPO leide das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen: Die im angefochtenen Urteil festgestellten Handlungen würden keine Tathandlungen im Sinne der §§ 156, 162 StGB darstellen. Es bestehe keine Rechtspflicht eines Schuldners, seinen Gläubigern die Exekutionsgegenstände hinterher zu tragen. Demnach habe keine Rechtspflicht zur Offenlegung des Standortes des fraglichen P*** oder zur Überführung desselben von seinem alten Wohnsitz in die *** zu seinem neuen Wohnsitz bestanden. Seine Weigerung, den in Exekution gezogenen P*** zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung herauszugeben oder dessen Verwahrungsort bekannt zu geben, erfülle nicht den Tatbestand der §§ 156, 162 StGB. Insofern reiche im Übrigen auch das blosse Verschweigen von Vermögensbestandteilen für die Verwirklichung dieser Straftatbestände nicht aus. Die Überstellung des fraglichen P*** sei im Rahmen eines "normalen" Umzugs erfolgt. In diesem Zusammenhang würden dem angefochtenen Urteil "materielle (sekundäre) Feststellungsmängel" insofern anhaften, als das Erstgericht nicht festgestellt habe, wann er konkret umgezogen sei, dass er an seiner Wohnadresse keinen Parkplatz für den P*** zur Verfügung gehabt habe, dass sich dieser Porsche zu keiner Zeit an seiner neuen Wohnadresse an der *** in Triesen befunden habe, dass er nicht mehr berechtigt gewesen sei, den P*** an seiner alten Wohnadresse an der *** in Triesen abzustellen und dass seinen Gläubigern jedenfalls seit dem 22.06.2010 bekannt gewesen sei, dass er nicht mehr an der alten, sondern nunmehr an der neuen Wohnadresse ***, Triesen, wohnhaft sei. Dieser Feststellungen hätte es zur abschliessenden rechtlichen Beurteilung bedurft, ob er überhaupt das Delikt des § 156 StGB verwirklicht habe.
Zudem habe es ihm an dem auf der subjektiven Tatseite gemäss § 156 StGB erforderlichen Vorsatz, seine Gläubiger zu schädigen, gemangelt. Auch der bei § 162 StGB erforderliche Schädigungsvorsatz könne ihm nicht angelastet werden. In diesem Zusammenhang würden die bereits erwähnten "materiellen (sekundären) Feststellungsmängel" gerügt. Bei vollständiger und zutreffender Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hätte nämlich das Erstgericht zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Überführung des P*** von der *** an den dritten Ort eine zwingend logische Konsequenz des im April 2010 erfolgten Umzugs an die *** in Triesen gewesen sei. Damit sei ausgeschlossen, dass er zu diesem Zeitpunkt oder später einen entsprechenden Vorsatz im Sinne der §§ 156, 162 StGB hätte haben können, weil zu diesem Zeitpunkt nicht einmal klar gewesen sei, ob und wann der P*** überhaupt versteigert werde. Zudem habe das Erstgericht keine Feststellungen dazu getroffen, dass das Motiv für sein Handeln Scham gewesen sei und er eine "Verschleuderung", sprich eine unterpreisige Verwertung, des fraglichen P*** im Rahmen einer Zwangsversteigerung habe vermeiden wollen. Auch bei Treffen dieser relevanten Feststellungen sei der auf der subjektiven Tatseite erforderliche Vorsatz zu verneinen.
Zudem hätten seine Gläubiger keinen effektiven Befriedigungsausfall erlitten, sodass der objektive Tatbestand des § 156 StGB nicht erfüllt sei. Insofern genüge nämlich lediglich eine nur verzögerte Befriedigung von Gläubigerforderungen zur Erfüllung des Tatbestandes der betrügerischen Krida nach § 156 StGB nicht. Durch die ihm zur Last gelegte Tathandlung sei der Befriedigungsfonds für seine Gläubiger in keiner Weise gemindert worden, zumal sich dieses Fahrzeug immer in seinem Besitz und Eigentum befunden habe. Die ihm vorgeworfene Tat begründe damit überhaupt keine strafbare Handlung. Insofern fehle es ihm schliesslich auch am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem ihm zur Last gelegten, angeblich tatbestandsmässigen Verhalten und dem angeblich eingetretenen (effektiven) Befriedigungsausfall seiner Gläubiger. Ein Verbringen des P*** von der *** stehe aber in keinem Kausalzusammenhang mit einer allfälligen Schädigung der Gläubiger durch Verhinderung der Versteigerung in der *** in Triesen.
Zudem komme ihm auch ein Verbotsirrtum zugute, zumal nach den getroffenen Feststellungen er am Tage der Versteigerung, also am 01.07.2010, vorgängig noch vom Exekutor aufgefordert worden sei, entweder den P*** oder einen Betrag von CHF 6.000,-- zur Abwendung der Versteigerung in die *** in Triesen zu bringen. Er sei ausdrücklich vor die Alternative "Geld oder P***" gestellt worden. Er habe somit als juristischer Laie davon ausgehen dürfen, dass ihm zwei gleichwertige Alternativen zur Verfügung stehen würden. Er habe mithin konsequenterweise auch darauf vertrauen dürfen, dass aufgrund der Gleichwertigkeit der Alternativen bei Verstoss gegen die eine oder andere dieser Alternative dieselben Rechtsfolgen eintreten würden, und zwar in dem Sinne, dass ihm lediglich weitere zivilrechtliche Folgen drohen würden, nicht jedoch eine schwerwiegende strafrechtliche Anklage wegen eines Verbrechens. Er hätte also explizit darüber aufgeklärt werden müssen, dass strafrechtliche Folgen drohen würden, wenn er - trotz der vorgeschlagenen alternativen Möglichkeit - das Fahrzeug nicht rechtzeitig zur Versteigerung mitbringe. Im guten Glauben und in guten Treuen habe er davon ausgehen dürfen, dass dann, wenn er der Aufforderung zur Vorführung des P*** nicht nachkomme, es sich um eine blosse Nichtbezahlung von Geldschulden mit den entsprechenden zivilrechtlichen Konsequenzen handle.
Unter dem prozessualen Nichtigkeitsgrund gemäss § 220 Z 3 StPO werde gerügt, dass das Erstgericht festgestellt habe, dass er es für möglich gehalten bzw sich damit abgefunden habe, dass er den Gläubigern Schaden dadurch zufüge, dass er das dem Zugriff offen stehende Vermögen verringere und dass dadurch ein Nachteil zu Lasten seiner Gläubiger eintrete, der darin läge, dass diese keine Befriedigung für ihre Forderungen erhielten. Als Feststellung sei diese Begründung im Sinne des § 220 Z 3 StPO aktenwidrig bzw würden für eine solche Feststellung keine oder jedenfalls keine hinreichenden Gründen vorliegen. Diese Feststellung bleibe vielmehr völlig unbegründet. Im Übrigen sei jede Begründung hiefür ohnehin unbrauchbar, weil sie sich absolut nicht mit den vorhandenen Beweismitteln oder Verfahrensergebnissen oder mit dem sonstigen Akteninhalt in Einklang bringen lasse.
Unter den materiellen Nichtigkeitsgründen gemäss § 221 Z 2 und 5 StPO werde gerügt, dass, wenn sein Handeln überhaupt strafbar gewesen sei, dieses rechtlich richtig höchstens als Delikt der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 StGB zu qualifizieren sei, in welchem Falle aber das Erstgericht verpflichtet gewesen wäre, nach dem IIIa. Hauptstück der StPO vorzugehen, zumal sämtliche Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen im Sinne der §§ 22a ff StPO vorliegen würden.
Im Rahmen der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werde die fehlerhafte Beweiswürdigung des Erstgerichts bezüglich der Feststellungen, welche zur Bejahung des Vorsatzes geführt hätten, bekämpft. Ebenfalls sei dem Erstgericht eine fehlerhafte Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den Feststellungen betreffend das angebliche Verbringen des fraglichen P*** sowie mit Bezug auf die emotionalen Hintergründe für das angebliche Verstecken dieses Fahrzeuges sowie betreffend den angeblichen Schaden seiner Gläubiger vorzuwerfen. Fehlerhaft sei die Beweiswürdigung des Erstgerichts letztendlich auch insofern, als dieses festgestellt habe, dass er das Fahrzeug nach wie vor verborgen halte."
Der Berufung des Angeklagten JG*** hielt die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung vom 04.11.2010 (ON 151), mit welcher beantragt wurde, der Berufung keine Folge zu geben, zusammengefasst Folgendes entgegen:
"Die Berufungsausführungen betreffend die angebliche materielle Nichtigkeit gemäss § 221 Z 1 StPO seien nicht überzeugend, zumal der Angeklagte bei seiner Argumentation übersehe, dass der fragliche P*** bereits gerichtlich gepfändet gewesen sei und er diesen trotz der bestehenden Pfändung von seinem früheren Standort in der *** in Triesen an einen Ort verbracht habe, den er nicht bekannt zu geben bereit gewesen sei. Er habe daher diesen PKW zweifellos im Sinne des § 156 Abs 1 StGB beiseite geschafft. Im Übrigen müsse eine Vermögensverringerung der Gläubiger nach ständiger Rechtsprechung weder von Dauer noch endgültig sein. Nachdem der P*** am angesetzten Versteigerungstermin nicht habe konkret verwertet werden können, weil das Verhalten des Angeklagten dem entgegengestanden sei, habe er das Delikt auch vollendet. Die geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel seien nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Zur inneren Tatseite sei auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts im angefochtenen Urteil zu verweisen. Die geltend gemachte prozessuale Nichtigkeit gemäss § 220 Z 3 StPO liege nicht vor, zumal das Erstgericht auf Seite 10 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt habe, dass sich die Feststellungen zur inneren Tatseite schlüssig aus dem äusseren Geschehensablauf ergeben würden. Die vom Angeklagten in diesem Zusammenhang erstatteten Berufungsausführungen, dass im angefochtenen Urteil betreffend diese Feststellungen überhaupt keine Beweiswürdigung vorhanden sei, seien daher nicht nachvollziehbar. Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld sei zu erwidern, dass das Erstgericht die Sachverhaltsfeststellungen aufgrund einer ausführlichen und nachvollziehbaren, richtigen und vor allem überzeugenden Beweiswürdigung getroffen habe" (S 14 f in ON 35).
Das Fürstliche Obergericht gab mit Urteil vom 05.04.2011 der Berufung des Angeklagten wegen Schuld und wegen prozessualer Nichtigkeit keine Folge, hingegen der Berufung wegen materieller Nichtigkeit Folge, hob das angefochtene Urteil gemäss § 231 Abs 3 StPO auf und verwies die Strafsache an das Erstgericht mit dem Auftrag, nach dem IIIa. Hauptstück der StPO vorzugehen.
Hiezu führte das Fürstliche Obergericht aus wie folgt:
"4. Zur Schuldberufung
Der Berufungswerber bekämpft mit seiner Schuldberufung vorerst die vom Erstgericht zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das Erstgericht zur Feststellung gelangen müssen, dass er seine Gläubiger nicht habe schädigen wollen und er diese befriedigt hätte, wenn er die entsprechenden Geldmittel gehabt hätte.
Dem ist primär zu entgegnen, dass § 162 StGB (zum Umstand, dass die dem Berufungswerber zur Last liegende Tat bei richtiger rechtlicher Würdigung als Vollstreckungsvereitelung nach § 162 StGB und nicht als betrügerische Krida nach § 156 StGB zu qualifizieren ist, siehe nachstehend unter Punkt 5.1 einen auf die Schädigung der Gläubiger gerichteten Vorsatz gar nicht voraussetzt, sondern bei einer - wie im gegenständlichen Fall - bereits eingeleiteten Exekution lediglich den (bedingten) Vorsatz der (wirklichen oder scheinbaren) Vermögensverringerung und der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der Zwangsvollstreckung mit dem Effekt einer Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung eines Gläubigers, wobei eine Schmälerung auch in einem wirtschaftlich relevanten Verzögerung der Befriedigung bestehen kann (Kirchbacher/Presslauer WK-StGB § 162 Rz 12 u. 5; L/St³ § 162 Rz 16). Der Berufungswerber wusste gemäss eigener Verantwortung (ON 20 S 3 ff iVm ON 4), dass sein P*** gepfändet war, dass am 01.07.2010 dessen Versteigerung stattfinden sollte, dass die offenen Forderungen (inkl Verfahrenskosten) rund CHF 6.000,-- betrugen, und dass er lediglich über rund CHF 1.000,-- an liquid vorhandenen Vermögenswerten (Bankguthaben) verfügte, sodass er die Forderungen seiner Gläubiger (am 01.07.2010) nicht befriedigen konnte und auch tatsächlich nicht, nicht einmal im Umfange der vorhandenen CHF 1.000,--, befriedigte und auch im Zeitpunkt der Schlussverhandlung vom 17.12.2010 noch nicht befriedigt hatte (ON 20 S 3). Wenn der Berufungswerber unter diesen Umständen den gepfändeten P*** dadurch der Zwangsversteigerung entzog, dass er diesen an einen unbekannten Ort verbrachte, welchen er weder den Gläubigern noch den Zwangsvollstreckungsbehörden bekannt zu geben willens war, ist es jedenfalls klar erwiesen, dass er es zumindest ernstlich für möglich hielt und auch billigend in Kauf nahm, dass die Befriedigung seiner Gläubiger aus dem gepfändeten P*** geschmälert werde. Dass das Erstgericht bei dieser Ausgangslage die Feststellungen zur subjektiven Tatseite "schlüssig aus dem äusseren Geschehensablauf' abgeleitet hat, ist daher nicht zu beanstanden.
Dass der Berufungswerber seine Gläubiger befriedigt hätte, wenn er hierzu finanziell in der Lage gewesen wäre und er allenfalls glaubte, im Rahmen einer privaten Veräusserung des P*** einen besseren Erlös erzielen zu können, ist demgegenüber völlig irrelevant. Zudem ist ergänzend auf die Verantwortung des Berufungswerbers zu verweisen, welcher im Zuge seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme, deren Richtigkeit er im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der Schlussverhandlung explizit bestätigt hat, angegeben hatte: "Ich habe das Fahrzeug rechtzeitig vor der Versteigerung versteckt und halte es immer noch im Verborgenen. Ich will meinen P*** keinesfalls hergeben, da er für mich einen sehr hohen emotionalen Wert hat.' (ON 20 S 3 iVm ON 4 S 4). Auch aus dieser Verantwortung ergibt sich der zumindest bedingte Vorsatz des Berufungswerbers unmissverständlich. Dass er davon ausgegangen sei, dass die Versteigerung des nebst dem P*** auch noch gepfändeten Lieferwagens einen zur Befriedigung der Gläubiger ausreichenden Erlös abwerfen würde, wurde vom Berufungswerber angesichts des Umstandes, dass dieser Lieferwagen gemäss eigener Verantwortung ca 15 Jahre alt war und einen Kilometerstand von 150.000 bis 160.000 aufwies (ON 20 S 2), nachvollziehbar und zu Recht nicht geltend gemacht.
Der Berufungswerber bekämpft weiter die vom Erstgericht getroffene Feststellung, dass er den gepfändeten P*** "rechtzeitig vor der Versteigerung weggebracht habe". Diese Feststellung ist jedenfalls nicht zu beanstanden, entspricht es doch der Verantwortung des Berufungswerbers selbst, dass er das Fahrzeug nach der Pfändung vom 12.02.2010 aber vor dem 01.07.2010, nämlich im Zuge eines "normalen' Wohnsitzwechsels, an einen unbekannten Ort verbracht habe. ("Ich habe das Fahrzeug rechtzeitig vor der Versteigerung versteckt und halte es immer noch im Verborgenen." [ON 20 S 3 iVm ON 4 S 4]). Wenn der Berufungswerber in diesem Zusammenhang weiter moniert, dass bei richtiger Würdigung der Beweisergebnisse, insbesondere seiner eigenen Aussage, richtigerweise hätte festgestellt werden müssen, dass er zum Zeitpunkt des Wohnungswechsels und der damit einhergehenden Verbringung des gepfändeten P*** vom Versteigerungstermin noch gar keine Kenntnis gehabt habe, und er andernfalls sicher gewesen wäre, eine allfällige Versteigerung durch rechtzeitiges Bezahlen der offenen Forderungen abwenden zu können, so handelt es sich hierbei um keine entscheidenden Tatsachen. Für die Schuld- und Subsumtionsfrage massgeblich ist der Umstand, das der Berufungswerber vom Versteigerungstermin vom 01.07.2010 jedenfalls frühzeitig Kenntnis hatte, er am 01.07.2010 die offenen Forderungen, zu deren Befriedigung der P*** mit seinem Wissen gepfändet worden war, tatsächlich noch nicht beglichen hatte, und er den P*** der Versteigerung dadurch entzog, dass er diesen an einen unbekannten Ort verbracht hatte, welchen er weder seinen Gläubigern noch den Behörden bekannt gab.
Sofern der Berufungswerber weiter rügt, dass das Erstgericht unter Abstellung auf seine Verantwortung hinsichtlich des "emotionalen Hintergrundes' für sein Handeln hätte feststellen müssen, dass er am 01.07.2010 deswegen nicht zur Versteigerung erschienen sei, weil er sich geschämt habe, und weil er habe verhindern wollen, dass sein P*** "verschleudert' werde, ist zu erwägen, dass eine allfällige diesbezügliche Motivlage des Berufungswerbers keinen für die Schuld- und Subsumtionsfrage, sondern lediglich einen allenfalls für die Strafzumessung wesentlichen Umstand betrifft, sodass im Rahmen der Schuldberufung hierauf nicht weiter einzugehen ist.
Wenn schliesslich der Berufungswerber im Rahmen seiner Schuldberufung auch noch die "fehlerhafte Beweiswürdigung i.Z.m. dem behaupteten Schaden der Gläubiger' rügt, so erfolgt diese Rüge abstellend auf das Berufungsvorbringen ausschliesslich im Hinblick auf die vom Erstgericht vorgenommene Subsumtion der Tat unter den Tatbestand des § 156 StGB. Wie im Rahmen der Erwägungen zur materiellen Nichtigkeitsberufung noch zu erörtern sein wird, ist die Tat des Berufungswerbers bei richtiger rechtlicher Würdigung unter den Tatbestand des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 StGB zu subsumieren (siehe nachstehend unter Punkt 5.1). Auf die diesbezügliche Schuldberufung braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.
5.1 Zum geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nach § 221 Z 1 StPO:
5.1.1 Der Berufungswerber macht unter diesem Berufungsgrund geltend, dass die ihm gemäss Urteilsfeststellungen zur Last gelegte Handlung keine Straftat darstelle, namentlich weder das Verbrechen des betrügerischen Konkurses nach § 156 Abs 1 StGB noch das Vergehen der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 StGB.
Hierzu ist vorab im Rahmen der vorzunehmenden allseitigen Prüfung der Rechtslage zu erwägen, dass ausgehend von den Urteilsannahmen eine Subsumtion unter den Tatbestand des § 156 Abs 1 StGB schon aufgrund folgender, vom Berufungswerber nicht (explizit) angezogener, rechtlicher Erwägungen ausscheidet:
Geschütztes Rechtsgut des § 156 StGB ist das Interesse der mehreren Gläubiger eines Schuldners, aus dem diesem gesamthaft zuzurechnenden Vermögen (= Befriedigungsfonds) für ihre Forderungen befriedigt zu werden. Dem Schuldner sind tatsächliche oder scheinbare Dispositionen untersagt, welche die Gläubigerbefriedigung ganz oder teilweise verhindern (Kirchbacher/Presslauer WK-StGB § 156 Rz 2).
Demgegenüber schützt § 162 StGB das speziellere Gläubigerinteresse an der Forderungsbefriedigung durch Zwangsvollstreckung. Bereits auf objektiver Tatbestandsebene (und nicht erst auf der subjektiven Ebene, also bei Beurteilung der Frage, ob der Schuldner vorsätzlich gehandelt hat, oder bei der Frage, ob von einer Deliktsvollendung oder von einem blossen [tauglichen] Versuch auszugehen ist) ist daher bei § 156 StGB vorauszusetzen, dass die in Frage stehende (tatsächliche oder scheinbare) Vermögensverringerung durch den Schuldner bewirkt, dass ein zur Tatzeit existenter Befriedigungsfonds der Gläubiger nicht mehr zur Abdeckung von deren Forderungen hinreicht oder ein ohnedies schon unzulänglicher Befriedigungsfonds noch weiter geschmälert wird (Holländer, Betrügerische Krida nach § 156 StGB und ihre Reichweite, AnwBl 2007, 289 [293 f]). Wenn demnach zB ein Schuldner mehrerer Gläubiger, welcher über ein Gesamtvermögen von CHF 10.000,-- verfügt und Schulden in Höhe von insgesamt EUR 4.000,-- hat, sein Vermögen (tatsächlich oder zum Schein) um CHF 2.000,-- verringert, handelt er schon nicht tatbildlich, weil das verbleibende Vermögen von CHF 8.000,-- jedenfalls noch einen ausreichenden Befriedigungsfonds für die Gläubiger darstellt.
Im angefochtenen Urteil wurde festgestellt, dass beim Fürstlichen Landgericht ein Zwangsversteigerungsverfahren behängt, in welchem die Liechtensteinische Landesbank AG aufgrund eines Zahlbefehls vom 17.06.2010 die Zwangsversteigerung der im Eigentum des Berufungswerbers stehenden Liegenschaft *** zur Befriedigung einer Forderung im Betrage von CHF 5.000,-- betreibt, und dass davon auszugehen ist, dass die Versteigerung dieser Liegenschaft eine Hyperocha abwirft, welche die Tilgung sämtlicher zu EX., EX., EX., EX. und EX.*** offenen Verbindlichkeiten des Berufungswerbers, mithin die Befriedigung sämtlicher Gläubiger des Berufungswerbers gemäss Urteilsfeststellungen, ermöglicht. Durch die dem Berufungswerber zur Last gelegte Handlung, nämlich das "Beiseiteschaffen des Personenwagens der Marke P*** durch Verstecken', wurde der den Gläubigern zur Verfügung stehende Befriedigungsfonds zwar (zum Schein) verringert, reichte dieser Befriedigungsfonds aber immer noch zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger aus. Der Berufungswerber hat daher durch das Verstecken des erwähnten Fahrzeuges schon nicht tatbildlich im Sinne des § 156 Abs 1 StGB gehandelt.
5.1.2 Entgegen den Berufungsausführungen ist jedoch die vom Berufungswerber zur Last liegende Handlung nicht überhaupt nicht strafbar, sondern ist diese vielmehr unter den Tatbestand des § 162 StGB zu subsumieren.
Hierzu führt der Berufungswerber in seiner Berufung zunächst aus, dass er nicht tatbildlich gehandelt habe. Dem kann nicht beigetreten werden. Tatbildlich im Sinne des § 162 StGB handelt unter anderem, wer einen Bestandteil seines Vermögens beiseite schafft. Beiseiteschaffen bedeutet eine faktische oder rechtliche Verhinderung des Gläubigerzugriffs (Kirchbacher/Presslauer aaO § 156 Rz ..); hierzu zählt insbesondere das Verstecken, Verbringen an einen anderen, den Gläubigern unbekannten Ort, nicht aber die blosse Weigerung, den Verwahrungsort einer Sache bekannt- oder diese selbst herauszugeben (L/St³ § 156 Rz 10 und § 162 Rz 8). Nach den Urteilsfeststellungen wurde der hier in Frage stehenden P*** am 12.02.2010 am damaligen Wohnort des Berufungswerbers an der Adresse ***, Triesen, durch den Gerichtsvollzieher gepfändet, allerdings nicht in gerichtliche Verwahrung genommen. Nach diesem Zeitpunkt und vor der am 26.04.2010 auf den 01.07.2010 anberaumten Versteigerungstermin verzog der Berufungswerber von der *** in Triesen an die Adresse ***, Triesen. Im Zuge dieser Umsiedlung verbrachte der Berufungswerber den exekutionsrechtlich bereits gepfändeten Porsche an einen (den Gläubigern und dem Gerichtsvollzieher) unbekannten, an seinem vormaligen sowie seinem nunmehrigen Wohnsitz verschiedenen Ort und war er nicht bereit, diesen Ort bekannt zu geben. Darin ist entgegen den Rechtsausführungen des Berufungswerbers zweifelsfrei ein Beiseiteschaffen im Sinne des § 162 StGB zu erblicken (L/St³ § 162 Rz 8; Kirchbacher/Presslauer aaO § 162 Rz 7; JBl 1979, 272 = ÖJZ-LSK 1978/383).
Hinsichtlich der vom Berufungswerber in diesem Zusammenhang gerügten Feststellungsmängel ist zu erwägen, dass es keine für die Subsumtions- und Schuldfrage entscheidende Tatsache betrifft, wann (zwischen dem 12.02.2010 und dem 01.07.2010) der Berufungswerber von der Adresse *** an die Adresse *** zog, ob an seiner neuen Wohnadresse ein Parkplatz nur für sein Geschäftsfahrzeug (nicht den P***) vorhanden war, ob er den P*** an der "alten' Adresse aus rechtlichen Gründen nicht belassen konnte, ob sich dieser nie an der "neuen' Adresse befand und ob das Exekutionsgericht von seinem Wohnsitzwechsel Kenntnis hatte oder nicht. Entscheidungsrelevant ist im Hinblick auf die Tathandlung des Beiseiteschaffens, dass der Berufungswerber den gepfändeten P*** nach der Pfändung an einen unbekannten (dritten) Ort brachte und sich weigerte, diesen Ort den Gläubigern und dem Exekutionsgericht bzw dem Gerichtsvollzieher bekannt zu geben.
5.1.3 Sofern der Berufungswerber unter diesem Nichtigkeitsgrund weiter rügt, es könne ihm auch der für die Verwirklichung des § 162 StGB erforderliche Vorsatz "nicht angelastet' werden, und er in diesem Zusammenhang weiter die gleichen, vorstehend erwähnten Feststellungsmängel wie bei der Bekämpfung der objektiven Tatseite (Nichtvorliegen der Tathandlung des Beiseiteschaffens bzw Verheimlichens) rügt, ist Folgendes zu erwägen:
Das Erstgericht hat im angefochtenen Urteil festgestellt, dass es der Berufungsweber, als bzw seit er den P*** trotz bestehender Pfändung von seinem Wohnort ***, 9495 Triesen, an einen unbekannten Ort verbrachte, ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand bzw seither abfindet, dass er seinen Gläubigern Schaden dadurch zufügt, dass er das dem Zugriff offen stehende Vermögen verringert, und dass dadurch ein Nachteil zu Lasten seiner Gläubiger eintritt, der darin liegt, dass sie keine Befriedigung für ihre Forderungen erhalten. Diese Feststellungen begründen jedenfalls den subjektiven Tatbestand des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 StGB, ist doch insofern erforderlich und ausreichend, dass sich der Vorsatz des Täters sowohl auf die (tatsächliche oder scheinbare) Vermögensverringerung als auch auf die dadurch bewirkte Vereitelung oder Schmälerung der Gläubigerbefriedigung durch Zwangsvollstreckung, hier in einem bereits anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren, bezieht und auch jeweils bedingter Vorsatz genügt (L/St³ § 162 Rz 16).
Wenn der Berufungswerber ausführt, dass das Erstgericht bei Treffen der als fehlend gerügten Feststellungen zum Ergebnis hätte gelangen müssen, dass er (auch) keinen entsprechenden Vorsatz im Sinne des § 162 StGB gehabt habe, führt er die Nichtigkeitsberufung gemäss § 221 Abs 1 StPO nicht prozessordnungskonform aus, weil er damit nicht eine unrichtige rechtliche Beurteilung, sondern vielmehr eine unrichtige Beweiswürdigung des Erstgerichts rügt, was er nur im Rahmen einer Schuldberufung tun kann. Eben dies trifft auch zu, wenn der Berufungswerber weitergehend fehlende Feststellungen rügt, bei deren Treffen das Erstgericht seiner Auffassung nach zum Ergebnis hätte gelangen müssen, dass die Motive für sein Handeln "Scham' und "Verschleuderungsschutz' gewesen seien. Damit bekämpft er unzulässigerweise unter dem Berufungsgrund des § 221 Z 1 StPO (erneut) die Beweiswürdigung des Erstgerichts und entfernt sich darüber hinaus im Rahmen seiner Rechtsrüge unzulässigerweise von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt bzw blendet er diesen einfach aus. Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen hat es der Berufungswerber, als bzw seit er den P*** trotz bestehender Pfändung von seinem Wohnort ***, 9495 Triesen, verbrachte, nämlich ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er seinen Gläubigern Schaden dadurch zufügte, dass er das dem Zugriff offen stehende Vermögen verringerte und dadurch einen Nachteil zu Lasten seiner Gläubiger eintrat, der darin lag, dass sie keine Befriedigung für ihre Forderungen erhielten. Durch diese Feststellungen wird aber die subjektive Tatseite des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung jedenfalls hergestellt.
5.1.4 Die vom Berufungswerber erstattete Rechtsrüge, es sei kein "effektiver Befriedigungsausfall' der Gläubiger eingetreten und es fehle am Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Beiseiteschaffen des P*** und der Schädigung der Gläubiger, bezieht sich explizit nur auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 StGB. Der Tatbestand dieser Strafbestimmung wurde aber schon aufgrund der zu Pkt 5.1.1 vorstehend angestellten Erwägungen verneint, sodass auf die Nichtigkeitsberufung in diesem Punkte nicht weiter eingegangen werden muss.
Lediglich ergänzend zu erwägen ist, dass im Hinblick auf § 162 StGB der Erfolg schon dann eingetreten und das Delikt vollendet ist, wenn die Befriedigung eines Gläubigers geschmälert wird, was dann der Fall ist, wenn der Gläubiger nicht voll oder mit wirtschaftlich relevanter Verspätung als ohne die Tathandlung befriedigt wird (L/St³ § 162 Rz 14; Kirchbacher/Presslauer aaO § 162 Rz 10 f), was im konkreten Fall zweifellos zu bejahen ist, waren die Gläubiger des Berufungswerbers auch im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils immer noch nicht befriedigt.
5.1.5 Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 221 Z 1 StPO reklamiert der Berufungswerber schliesslich auch noch einen "Verbotsirrtum'. Der Entschuldigungsgrund des § 9 StGB kommt dem Berufungswerber allerdings nicht zu Gute. Nach den im angefochtenen Urteil des Erstgerichts getroffenen Feststellungen wurde der Berufungswerber am 01.07.2010 vom Gerichtsvollzieher aufgefordert, entweder den gepfändeten P*** oder einen Betrag von CHF 6.000,-- zur Abwendung der Versteigerung beizubringen. Ein Verbotsirrtum scheidet schon deswegen aus, weil der Berufungswerber weder das eine noch das andere getan hat. Zudem wurde er zur Abwendung der Versteigerung des gepfändeten P*** zur Beibringung von CHF 6.000,-- durch den Gerichtsvollzieher aufgefordert. Wieso der Berufungswerber gemäss dem mit Bezug auf § 9 StGB anzulegenden "objektiv-individuellen Doppelmassstab' (L/St³ aaO § 9 Rz 11) aufgrund der erwähnten Äusserung des Gerichtsvollziehers davon hätte ausgehen dürfen, er habe bei Nichtbeibringung des gepfändeten P*** und Nichtabwendung der Versteigerung durch Beibringung eines Betrages von CHF 6.000,-- zwecks Befriedigung seiner Gläubiger "höchstens weitere zivilrechtliche Folgen' zu gewärtigen, ist rechtlich nicht nachvollziehbar. Selbstredend bestand auch keine Verpflichtung des Gerichtsvollziehers, den Berufungswerber über eine allfällige Strafbarkeit seines Verhaltens aufzuklären. Auch als Nichtjuristen musste dem Berufungswerber, ungeachtet der erwähnten Äusserung, ja gerade wegen dieser umso mehr (er wurde explizit aufgefordert, zur Abwendung der Versteigerung des gepfändeten P*** entweder diesen oder den für die Befriedigung seiner Gläubiger erforderlichen Geldbetrag beizubringen), aus seiner Laiensicht zumindest latent bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten verboten war, mithin er von Rechts wegen, nachdem er das Geld zur Befriedigung seiner Gläubiger nicht aufbringen konnte, zumindest den für seine Gläubiger gepfändeten P*** hätte beibringen müssen.
5.2 Zum geltend gemachten prozessualen Nichtigkeitsgrund nach § 220 Z 3 StPO:
Wenn der Berufungswerber unter diesem Nichtigkeitsgrund rügt, dass mit Bezug auf die vom Erstgericht zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen eine Aktenwidrigkeit vorliege, ist zu erwägen, dass die Berufung nicht prozessordnungskonform ausgeführt ist, weil in keiner Richtung aufgezeigt wird, worin eine Aktenwidrigkeit begründet sein soll, inwiefern also der Inhalt eines im Rahmen der Schlussverhandlung vorgekommenen Beweismittels im angefochtenen Urteil inhaltlich falsch (unrichtig) wiedergegeben wird.
Auch sofern gerügt wird, dass keine oder jedenfalls keine hinreichenden Gründe vorliegen würden, ist dieser Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht worden, weil mit keiner Silbe näher ausgeführt wird, worin denn der Begründungsmangel bestehen soll. Sofern lapidar gerügt wird, es würde für die vom Erstgericht zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen an jeglichen "Überlegungen des Erstgerichts (hierzu) fehlen', ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht auf Seite 10 des angefochtenen Urteils in der gebotenen gedrängten Darstellung schlüssig nachvollziehbar, plausibel und überzeugend dargelegt hat, welche Überlegungen es zu den zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen geführt haben.
Im Übrigen bewegen sich die Berufungsausführungen des Berufungswerbers zu diesem prozessualen Nichtigkeitsgrund auf dem Niveau einer nur im Rahmen der Schuldberufung zulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts.
5.3. Zu den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründen nach § 221 Z 2 und 5 StPO:
Der Berufungswerber rügt unter Anziehung des Nichtigkeitsgrundes gemäss § 221 Z 2 StPO zunächst das Recht, dass der festgestellte Sachverhalt bei richtiger rechtlicher Würdigung unter den Tatbestand des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 StGB zu subsumieren gewesen wäre. Es kann hierzu auf die Erwägungen unter Punkt 5.1.1 vorstehend verwiesen werden.
Ausgehend von der rechtlichen Subsumtion der Tat des Berufungswerbers unter den Tatbestand des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB hat das Erstgericht unter Bedachtnahme auf § 22a Abs 2 Z 2 StPO, wonach eine diversionelle Erledigung bei Verbrechen (mit Ausnahme desjenigen des Diebstahls durch Einbruch nach § 129 Z 1 bis 3 StGB) nicht in Frage kommt, keinen Anlass gehabt, eine Diversion in Betracht zu ziehen.
Nachdem die dem Berufungswerber zur Last liegende Tat richtigerweise unter den Vergehenstatbestand des § 162 StGB zu subsumieren ist, entfällt jenes Hindernis. Hierauf Bedacht nehmend rügt der Berufungswerber unter Anziehung des Nichtigkeitsgrundes nach § 221 Z 5 StPO die unterbliebene diversionelle Erledigung.
Eine Diversion ist im gegenständlichen Fall nicht von vorneherein ausgeschlossen, zumal der Berufungswerber bereits im Rahmen der erstgerichtlichen Schlussverhandlung (und erneut im Rahmen der Berufungsverhandlung) sich unter Berufung darauf, dass die ihm zur Last liegende Tat unter § 162 StGB zu subsumieren sei, mit einer diversionellen Erledigung einverstanden erklärt hat.
Die Schuld des Berufungswerbers wiegt angesichts des Umstandes, dass Gläubigerforderungen im Gesamtbetrages von lediglich rund CHF 4.000,-- betroffen sind, wobei diese Forderungen vom Berufungswerber mittlerweile offensichtlich, wie sich aus den beigezogenen Exekutionsakten ergibt, zur Gänze befriedigt worden sind, und er zudem ein Tatsachengeständnis abgelegt hat, nicht derart schwer, dass ihm alleine deswegen die Diversion zu versagen wäre. Angesichts des Umstandes, dass der Berufungswerber unbescholten ist und er mittlerweile seine Gläubiger befriedigt hat, bedarf es der Bestrafung des Berufungswerbers aus spezialpräventiven Gründen nicht. Generalpräventiven Bedenken wird unter Bedachtnahme auf die konkrete Tat des Berufungswerbers durch geeignete diversionelle Massnahme ausreichend Rechnung getragen werden können.
Da sohin der auf § 221 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsberufung Folge zu geben ist, ist das angefochtene Urteil sowie das diesem vorausgegangene Verfahren aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht mit dem Auftrag, nach dem IIIa. Hauptstück der StPO vorzugehen, zurückzuverweisen (§ 231 Abs 3 StPO)."
Dem Urteil des Fürstlichen Obergerichtes ist folgende Rechtsmittelbelehrung angeschlossen:
"Gegen dieses Urteil steht kein Rechtsmittel offen (§ 235 Abs 3 StPO)."
Gegen dieses Urteil richtet sich die in den Antrag mündende Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Berufung des Angeklagten keine Folge gegeben, vielmehr das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt werde, in eventu möge das angefochtene Urteil aufgehoben und dem Fürstlichen Obergericht die neuerliche Verfahrensentscheidung aufgetragen werden.
Die Revision bringt im Wesentlichen Folgendes vor:
Entgegen der Rechtsmittelbelehrung sei gemäss der bisherigen (durch Fundstellen belegte) Rechtsprechung die Revision zulässig, weil es sich beim angefochtenen Urteil in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung handle. Das Fürstliche Obergericht habe nämlich den vom Erstgericht bejahten Tatbestand des Verbrechens des betrügerischen Konkurses nach § 156 Abs 1 StGB verneint und den Sachverhalt dem Tatbestand der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 StGB unterstellt.
Inhaltlich bekämpft die Revision das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes in seiner rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen wie folgt:
Die Rechtsmeinung des Fürstlichen Obergerichtes könne nicht geteilt werden, da eine Gläubigerbenachteiligung keine dauernde sein müsse (EvBl 1982/157). Die Gläubiger des Angeklagten seien bei der für den 01.07.2010 anberaumten Versteigerung des gepfändeten PKWs leer ausgegangen, weil das Fahrzeug vor der Versteigerung vom Angeklagten an einen unbekannten Ort verbracht und somit iSd § 156 StGB beiseite geschafft worden sei. Ein Verpflichteter, der eine bereits eingeleitete Forderungsexekution vereitle, hafte auch dann nach § 156 (richtig: § 162) StGB, wenn der Gläubiger die Möglichkeit habe, durch eine andere Exekutionsart Befriedigung zu erlangen (Leukauf/Steininger RN 14 zu § 162 StGB).
Folge man der Rechtsansicht des Obergerichtes, hätten die betreibenden fünf Gläubiger neben der von ihnen gewählten Pfändung von beweglichem Vermögen des Gemeinschuldners JG*** auch auf dessen Liegenschaftsvermögen greifen müssen, wobei sie in diesem Fall keinen Vermögensausfall erlitten hätten, da dieses zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger ausgereicht hätte. Wenn daher ein Schuldner mehrerer Gläubiger einen Bestandteil des bei ihm gepfändeten Vermögens - wie im vorliegenden Fall - beiseite geschafft habe, um dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger in diesem Zwangsvollstreckungsverfahren zu vereiteln, so habe er auch dann iSd § 156 StGB tatbestandsmässig gehandelt, wenn er darüber hinaus weiters der Exekution unterliegendes Vermögen besitze, welches jedoch nicht sofort realisiert werden könne.
Der Angeklagte beantragte mit seiner Revisionsbeantwortung, der Oberste Gerichtshof möge die Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft als unzulässig zurückweisen, in eventu dem Rechtsmittel keine Folge geben und (jedenfalls) das Land Liechtenstein zum Ersatz der Verfahrenskosten des Angeklagten verpflichten.
Die Revision sei unzulässig. Das Fürstliche Obergericht habe dem Erstgericht aufgetragen, (im Rahmen einer neuerlichen Schlussverhandlung) nach dem IIIa. Hauptstück der StPO vorzugehen. Mangels Rechtskraftvorbehaltes sei gegen dieses Urteil gemäss § 235 Abs 3 StPO die Revision unzulässig. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe dazu zwar judiziert, dass eine Revision ungeachtet des Wortlautes des § 235 Abs 3 StPO dann zulässig sei, wenn es sich bei der aufhebenden Entscheidung in Wahrheit um einen abändernden Beschluss handle, der eine prozessbeendende Entscheidung darstelle. Eine solche Entscheidung liege jedoch nicht vor; vielmehr habe das Fürstliche Landgericht iSd § 235 Abs 3 StPO eine neuerliche Schlussverhandlung durchzuführen.
Zu der von der Revision relevierten Rechtsfrage bringt die Revisionsbeantwortung im Wesentlichen Folgendes vor:
Mit der Unterstellung des dem Angeklagten angelasteten Verhaltens unter den Tatbestand des § 156 StGB werde die ratio dieses Tatbestandes verkannt. Mit dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber schwerwiegende Wirtschaftsdelikte, die mit hoher krimineller Energie begangen werden, unter Sanktion gestellt. Dies erhelle schon aus der Tatsache, dass der Tatbestand des Verbrechens des § 156 StGB auch ohne die Wertqualifikation des Abs 2 mit einer Strafdrohung von 6 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe ausgestattet sei. Auch die Bezeichnung des Tatbestandes "betrügerischer Konkurs" lasse erkennen, dass darunter schwere und mit hoher krimineller Energie ausgeführte Wirtschaftsverbrechen zu orten seien, die eine Betrugskomponente (Täuschung) und eine Konkurskomponente (effektiver Befriedigungsausfall der Gläubiger) aufweisen. Dem entgegen habe der Angeklagte weder jemanden getäuscht noch eine konkurs-charakteristische Handlung gesetzt, da der zur Verfügung stehende Befriedigungsfonds zu jeder Zeit ausgereicht habe, um seine Gläubiger vollständig zu befriedigen, was er in der Zwischenzeit auch getan habe (S 26 in ON 35).
Für die Unterscheidung zwischen § 156 StGB und § 162 StGB sei - über vorliegend nicht relevante Aspekte hinaus - entscheidend, dass es bei § 156 StGB auf die Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung (zumindest eines Gläubigers) schlechthin ankomme, und zwar unabhängig von einer Zwangsvollstreckung. Für § 162 StGB hingegen sei es massgeblich, dass die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung vereitelt oder geschmälert werde. Grundvoraussetzung für die Annahme eines betrügerischen Konkurses sei sohin ein effektiver Befriedigungsausfall bei wenigstens einem Gläubiger (RIS-Justiz RS0115184). Das Vermögen werde aber insbesondere dann nicht iSd § 156 StGB verringert, wenn es nach der inkriminierten Handlung in seiner Gesamtheit unvermindert bleibt. Ein Schuldner, der für den Befriedigungsanspruch unschädliche Vermögensverringerungen vornimmt oder die Befriedigung einer Gläubigerforderung (nur) verzögert, erfülle den Tatbestand der betrügerischen Krida nicht.
Aus diesen Darlegungen ergebe sich zusammenfassend die wesentliche Unterscheidung, dass einerseits der betrügerische Konkurs eine effektive/substanzielle Vereitelung der Gläubigerbefriedigung schlechthin bewirke, andererseits durch die Vollstreckungsvereitelung die Vereitelung der Gläubigerbefriedigung durch eine konkrete Zwangsvollstreckung bewirkt werde. Unbestritten sei, dass es vorliegend zu keiner effektiven Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung der Gläubiger in diesem Sinn gekommen sei (S 8 in ON 22 und S 20 und 26 in ON 35). Dies werde auch von der Revisionswerberin gar nicht behauptet. Den Gläubigern sei - wie vom Erstgericht in ON 22, S 8, letzter Absatz festgestellt - zur Tatzeit und unabhängig von der Berücksichtigung des PKWs P*** ein hinreichender und zulänglicher Befriedigungsfonds zur Verfügung gestanden. Schon zufolge dieses Umstandes habe das Fürstliche Obergericht zu Recht ein tatbildliches Verhalten iSd § 156 Abs 1 StGB verneint.
Die gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vorgetragenen drei Argumente, dass die Gläubigerbenachteiligung keine dauernde sein müsse, der Hinweis auf die nicht sofortige Realisierbarkeit des Vermögens des Angeklagten und der Verweis auf Leukauf/Steininger Komm³ § 162 RN 14 seien nicht überzeugend.
Das erste Argument übersehe, dass vorliegend überhaupt keine (effektive) Gläubigerbenachteiligung iSd § 156 StGB eingetreten sei. Auch der Verweis auf Leukauf/Steininger gehe ins Leere, stütze doch die zitierte Lehrmeinung gerade die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes. Schließlich komme auch dem Hinweis auf eine fehlende sofortige Realisierbarkeit des schuldnerischen Vermögens keine Beachtlichkeit zu. Es spiele weder bei § 156 StGB noch bei § 162 StGB eine Rolle, ob das Vermögen des Schuldners sofort realisiert werden könne oder nicht. Massgeblich sei allein, ob es - anders als vorliegend - zu einer substanziellen und effektiven Befriedigungsvereitelung schlechthin gekommen sei. Die zeitliche Komponente, wann der Gläubiger befriedigt werde, sei unmassgeblich. Allein eine Verzögerung der Befriedigung begründe keine Strafbarkeit nach § 156 StGB.
Weiters führt die Gegenäusserung ins Treffen, dass, würde man der Argumentation des Rechtsmittels folgen, dem Tatbestand der Vollstreckungsvereitelung kaum noch ein Anwendungsbereich verbliebe, sei doch jede Vollstreckungsvereitelung per se mit einer zeitweiligen Gläubigerbenachteiligung verbunden. Dies widerspreche dem Gesetz, da der Gesetzgeber für blosse Vollstreckungsvereitelungen einen eigenen Tatbestand geschaffen habe.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Entgegen der dem angefochtenen Urteil angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung und der Revisionsbeantwortung ist - wie von der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft aufgezeigt - die Revision zulässig.
Nach § 235 Abs 3 StPO kann das Urteil des Obergerichtes, mit dem das angefochtene Urteil aufgehoben und dem Landgericht die neuerliche Schlussverhandlung aufgetragen wird, nur dann angefochten werden, wenn in dem selben bestimmt ist, dass erst nach Eintritt seiner Rechtskraft mit dem Vollzug des dem Landgericht erteilten Auftrages vorzugehen ist. Handelt es sich jedoch beim aufhebenden Urteil - wie vorliegend (trotz des Auftrages, nach dem IIIa. Hauptstück der StPO vorzugehen) - in Wahrheit um eine prozessbeendende abändernde Entscheidung, ist auch ohne Rechtskraftvorbehalt die Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig (LES 2005, 304, LES 2003, 280, LES 2003, 161).
Der Revision kommt aus folgenden Erwägungen kein Erfolg zu:
Von der Staatsanwaltschaft unangefochten geblieben sind die Feststellungen, dass trotz des verfahrensgegenständlichen Verhaltens des Angeklagten durch die Beiseiteschaffung seines PKWs sein (übriges) Vermögen zur Tilgung sämtlicher betriebener Forderungen ausgereicht habe (S 20 in ON 35) und dass mittlerweile die Befriedigung seiner Gläubiger auch erfolgt sei (S 26 in ON 35). Dadurch ist - wie im angefochtenen Urteil ausführlich und richtig dargestellt - das Tatbestandsmerkmal des § 156 Abs 1 StGB, dass der Angeklagte durch die dort näher beschriebenen Tathandlungen die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert, nicht erfüllt.
Für die Kritik der Revision an dieser rechtlichen Beurteilung ist aus der hiezu ins Treffen geführten Entscheidung des öOGH vom 09.03.1982, 9 Os 190/91 (EvBl 1982/157 = öRZ 1982/60) nichts zu gewinnen. Aus diesem Judikat ergibt sich lediglich, dass den Tatbestand des § 156 Abs 1 StGB nicht nur der verwirklicht, welcher der Befriedigung seiner Gläubiger unterliegende Vermögensbestandteile deren tatsächlichen Zugriff entzieht, sondern auch jeder, der den Wert seines Vermögens sonst verringert, indem er seine Aktiven ohne entsprechenden Gegenwert verkürzt oder die Passiven ohne angemessene Aufstockung der Aktiven erhöht. Hiebei kann eine solche Vermögensverringerung auch dann eintreten, wenn der Gemeinschuldner, ohne die Vermögenssubstanz selbst zu beeinträchtigen, durch den Abschluss langfristig kündbarer, nach den vereinbarten Bedingungen für den Vermieter ertragloser Bestandverträge die Verwertung von Vermögensobjekten wesentlich erschwert und bewirkt, dass bei deren allfälliger Verwertung nur ein verminderter Verkaufserlös erzielt werden kann. Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 156 StGB ist jedoch weiters auch die durch dieses Verhalten (kausal) bewirkte Beeinträchtigung der Befriedigungsrechte der Gläubiger oder wenigstens eines Teiles von ihnen erforderlich. Bei dem der zitierten Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war eine solche Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger durch die dadurch bewirkte Vermögensverringerung aktuell, dass der Gemeinschuldner, ohne die Vermögenssubstanz selbst zu beeinträchtigen, durch den Abschluss langfristig unkündbarer, nach den vereinbarten Bedingungen für den Vermieter ertragloser Bestandsverträge die Verwertung von Vermögensobjekten wesentlich erschwert und bewirkt hat, dass bei deren allfälliger Verwertung nur ein verminderter Verkaufserlös erzielt werden kann. Hiebei steht die Tatsache, dass der Masseverwalter von der Möglichkeit Gebrauch machen kann, die Bestandsverträge im Prozessweg erfolgreich anzufechten, der Annahme einer Vermögensverminderung nicht entgegen, weil bei betrügerischer Krida ebenso wie beim Betrug der Schaden kein dauernder sein muss.
Auch das weitere Revisionsargument, nämlich der Hinweis auf die Literaturstelle trägt nicht. Die zitierte Kommentarstelle (Leukauf/Steininger Komm³ § 162 RN 5) betrifft nicht § 156 StGB, sondern § 162 StGB und bringt zum Ausdruck, dass der Verpflichtete, der eine bereits eingeleitete Forderungsexekution vereitelt, auch dann nach § 162 StGB haftet, wenn der Gläubiger die Möglichkeit hat, durch eine andere Exekutionsart Befriedigung zu erlangen. Dies entspricht der von der zitierten Gesetzesstelle geregelten äusseren Tatseite, wonach die Tathandlung des § 162 StGB in der wirklichen oder scheinbaren Verringerung des Vermögens des Schuldners besteht, wodurch die Gläubigerbefriedigung durch Zwangsvollstreckung überhaupt oder in einem bereits anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder geschmälert wird. Geschütztes Rechtsgut in diesem Fall ist somit das Gläubigerinteresse an der Forderungsbefriedigung durch Zwangsvollstreckung. Damit wird auch jener Schuldner erfasst, der in einem eingeleiteten konkreten Exekutionsverfahren den Zugriff auf einzelne Vermögensbestandteile vereitelt, wobei dem Schuldner die Möglichkeit bleibt, in einem anderen Exekutionsverfahren Befriedigung zu erlangen. Daraus folgt eine gegenüber § 156 StGB erweiterte Begehungsvariante mit gleichzeitiger Tatobjektbeschränkung, weil es nicht um das der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen schlechthin, sondern - wie im verfahrensgegenständlichen Fall - um bereits in Exekution gezogene Vermögensbestandteile geht (Kirchbacher/Presslauer in WK-StPO § 162 Rz 1).
Auch das dritte Argument des Rechtsmittels, dass weiteres, jedoch nicht sofort realisierbares Vermögen des Schuldners der Tatbildmässigkeit iSd § 156 StGB nicht entgegenstehe, bedeutet nicht die Strafbarkeit des Angeklagten nach dieser Gesetzesstelle. Damit wird weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Umstand in Frage gestellt, dass vorliegend durch das festgestellte Verhalten des Angeklagten - abgesehen von der Schädigung der Gläubigerinteressen im anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren - eine Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung der Gläubiger in dem Ausmass, dass der zur Tatzeit existente Befriedigungsfonds zur Abdeckung der Gäubigerforderungen nicht mehr ausgereicht hätte, nicht erfolgt ist. Dem steht nicht entgegen, dass die der Exekution unterliegende Sache nicht sofort realisiert werden konnte.
Das Vorbringen der Revision hat somit einen Rechtsfehler des Fürstlichen Obergerichtes nicht aufgezeigt. Demzufolge war ihr keine Folge zu geben.
Dem Revisionsgegner gebührt nach § 307 StPO der Ersatz der richtig verzeichneten Kosten seiner zweckentsprechenden Revisionsbeantwortung.
Vaduz, am 10. Juni 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat