U 5. Juni 2003, 4 Cg
Art 555 Abs 1, 245, HO Abs 2 PGR § 10 Abs TrUG
Ein sogenanntes Beistatut (Reglement) ist mit der Stiftungsurkunde (Statuten) nicht gleichrangig, sondern stellt ein die Stiftungsurkunde weiter ausführendes Dokument dar, welches der Stiftungsurkunde nicht widersprechen darf; das Verhältnis zwischen der Stiftungsurkunde und einem Reglement lässt sich mit dem Verhältnis zwischen einem Gesetz und der hiezu ergangenen Verordnung vergleichen. Die Subsidiarität des Reglements gegenüber der Stiftungsurkunde beruht auf zwingendem Recht, ist damit der Parteiendisposition entzogen und kann durch eine anderslautende Anordnung im Reglement nicht aufgehoben werden.
Art 552 Abs 4 PGR §§ 68, 78, 98, 99, 122 TrUG
Als Begünstigungsberechtigter kann nur die Person angesehen werden, die einen auf die Statuten oder Beistatuten gründenden rechtlichen Anspruch auf einen bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen und/oder den Stiftungserträgnissen hat. Nur das Recht bzw der rechtliche Anspruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten Vorteil, der insoweit dem Stiftungsrat keine Auswahlmöglichkeit oder Ermessen mehr lässt, verschafft dem Destinatär die Rechtsstellung eines anspruchsberechtigten Begünstigungsberechtigten.
Davon zu unterscheiden ist ein blosser Begünstigungsempfänger (Begünstigungsbesitzer), dem ein gegenwärtiger oder zukünftiger Vorteil tatsächlich zukommt.
Der liechtensteinische Gesetzgeber differenziert klar zwischen dem Begünstigungsberechtigten einerseits und dem Begünstigungsempfänger andererseits und räumt nur Ersterem (ebenso wie dem Anwartschaftsberechtigten) das Recht auf Durchsetzung seines Anspruches vor Gericht und/ oder dem Öffentlichkeitsregisteramt ein. Nur der Begünstigungsberechtigte kann im Rahmen seines Rechtsanspruches vom Stiftungsrat die Einhaltung bzw Erfüllung seiner Rechte verlangen. Dieses Begünstigungsrecht kann auch veräussert, übertragen oder vererbt werden.
§ 234 ZPO Art 552 Abs 4 PGR § 78 Abs 2 erster Teilsatz TrUG
Mit einer Feststellungsklage kann die Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen begehrt werden. Als ein Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, durch den vorgegebenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte rechtlich geregelte Beziehung von Personen zueinander zu verstehen. Die bloss faktische Beziehung zwischen Personen, wie es das Verhältnis zwischen einem zukünftigen bzw potentiellen Begünstigungsempfänger und der Stiftung darstellt, die die Stiftung zu keiner bestimmten Leistung verpflichtet, kein Schuldverhältnis begründet und dem Begünstigungsempfänger auch keinen inhaltlichen (ziffernmässig) konkretisierten Rechtsanspruch verschafft, kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein, weil es sich dabei nicht um ein Recht oder Schuldverhältnis, sondern eben nur um eine Vorfrage für deren Bestand handelt. Auch die rechtlichen Eigenschaften von Tatsachen sind nicht feststellungsfähig.
Art 552 Abs 4, 564 Abs 1 PGR § 68 TrUG § 30 öPSG
Nur der Begünstigungsberechtigte (und Anwartschaftsberechtigte) einer der Aufsicht der Regierung unterliegenden Stiftung hat, soweit es seine Rechte betrifft, Anspruch auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Berichterstattung gegenüber der Stiftung. Ob dies auch für Familienstiftungen gilt, hängt von der Lage des Falles ab und bedarf einer besonderen Prüfung.
Der österreichische Gesetzgeber definierte den Auskunftsanspruch des Begünstigten einer Privatstiftung umfassender und räumte dieses Recht jedem Begünstigten unabhängig davon ein, ob dieser einen Anspruch gegen die Stiftung hat oder nicht.
Art XVI EGZPO § 304 ZPO
Die Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde kann auch ausserhalb eines anhängigen Rechtsstreites im Wege der Klage gefordert werden. Die Berechtigung des Ausfolgungsbegehrens ist nach bürgerlichem Recht zu beurteilen.
Die Gemeinschaftlichkeit des Urkundeninhalts ist hingegen nur für die prozessuale Vorlagepflicht nach § 304 ZPO relevant.
Die Vorlagepflicht der Urkunde beschränkt sich auf die Gewährung der Einsichtnahme in dieselbe an dem Ort, wo sich die Urkunde befindet. Für die von der klagenden Partei geforderte Herausgabe von beglaubigten Kopien der Urkunden fehlt deshalb eine gesetzliche Grundlage.
Der Herausgabekläger muss auch ein eigenes privatrechtliches Interesse an der Urkundenvorlage behaupten und beweisen. Ein solches Interesse wird allerdings dann verneint, wenn sich der Anspruchswerber durch die Einsichtnahme in Urkunden Beweismittel für einen beabsichtigten Rechtsstreit oder für die Verfolgung seiner Ansprüche gegen den Besitzer der Urkunde sichern will, weil er in diesem Fall auf die im Rahmen eines anhängigen Verfahrens zu beantragende Urkundevorlage gemäss § 304 ZPO zu verweisen ist.
Eine Urkunde ist nur dann eine gemeinschaftliche, wenn sie auch im Interesse des Ausfolgungsklägers errichtet wurde oder die gegenseitigen Rechtsverhältnisse zwischen den Prozessparteien beurkundet.
Das Verlangen eines Begünstigungsempfängers (Begünstigungsbesitzers) auf Herausgabe sämtlicher Instruktionen der Auftraggeberin betreffend die Errichtung der Stiftung ist ebenso unberechtigt wie das Begehren auf Herausgabe aller Beschlüsse der Stiftungsorgane. Bei den Instruktionen der Auftraggeberin gegenüber der fiduziarischen Stifterin und/oder gegenüber dem Stiftungsrat handelt es sich ebenso wie bei den Beschlüssen der Organe einer Stiftung grundsätzlich um interne Schriftstücke, die so wie Handelsbücher gegenüber einem Geschäftspartner a priori nicht dazu bestimmt sind, Destinatären einer Stiftung ohne Begünstigungsanspruch als Beweismittel zu dienen und deshalb auch nicht als gemeinschaftliche Urkunden anzusehen sind.
Davon abgesehen verfügt ein Begünstigungsempfänger (Begünstigungsbesitzer) über keine anspruchsberechtigte subjektive Rechtsposition gegenüber der Stiftung, die mit eine Voraussetzung für den Anspruch auf Urkundenherausgabe darstellt.
1). Bei der Klägerin handelt es sich um eine Stiftung französischen Rechts mit dem Sitz in Frankreich, die sich ausschliesslich gemeinnützigen Aufgaben widmet und mit Dekret des Innenministeriums der Republik Frankreich vom 14.03.1986 auch zur gemeinnützigen Stiftung erklärt wurde. Dieser gemeinnützige Zweck besteht nach Art 1 der Statuten vor allem darin, ein Studien- und Forschungszentrum in den Bereichen Wissenschaften, Literatur und Kunst einzurichten, das Schaffen in diesen Bereichen zu unterstützen sowie das fachüberschreitende Denken und Arbeiten zu fördern.
Die Beklagte, eine am 15.04.1964 von der Bank X gegründete Stiftung liechtensteinischen Rechts in Vaduz, ist seit dem 12.09.2001 zu H NN im Öffentlichkeitsregister eingetragen, nachdem zuvor die Stiftungsurkunde dort hinterlegt war. Die Errichtung der Beklagten erfolgte - ebenso wie jene der Klägerin - im Auftrag von Frau S, die am 02.07.1993 verstorben ist. Deren Enkelin V fungiert derzeit als Präsidentin der Klägerin und war bis zu ihrer Demission am 20.03.2001 auch Mitglied des Stiftungsrates der Beklagten. Zu dieser Demission kam es auf Grund von Meinungsverschiedenheiten mit anderen Stiftungsräten der Beklagten.
2.1). Mit der am 28.12.2001 beim LG überreichten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, sie sei Begünstigte der Beklagten und besitze dieser gegenüber einen Begünstigungsanspruch (lit a), weiters die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung über den Stand ihres Vermögens einschliesslich der Vermögenserträge, über die Anlage und die Verwendung des Vermögens einschliesslich Vermögenserträge, über alle von der Beklagten vorgenommenen Auszahlungen unter Bekanntgabe von Auszahlungstag, Auszahlungsbetrag und Empfänger der Auszahlungen, dies alles jeweils seit dem 02.07.1993 (lit b), die Herausgabe aller Anweisungen von S in Bezug auf die Beklagte beinhaltender Urkunden sowie die Herausgabe aller seit Gründung der Beklagten ergangenen Beschlüsse ihres Stiftungsrates und der Komittees ihres Stiftungsrates jeweils in beglaubigter Kopie (Pkt c) und schliesslich die Zahlung von FFR 2 500 000.- sA (d).
Die Klägerin begründete ihr Begehren zusammengefasst wie folgt:
Das Vermögen der Beklagten belaufe sich per Ende 2000 auf ca USD 167 000 000.-. Im Jahre 1991 habe S dem Stiftungsrat die Instruktion erteilt, dass für die Beklagte neue Statuten und ein neues Reglement zu erlassen seien. Damit habe sichergestellt werden sollen, dass das Stiftungsvermögen in erster Linie zur Unterstützung der Klägerin und der S-Stiftung mit dem Sitz in Basel verwendet würden. Gemäss diesem Wunsch habe der Stiftungsrat der Beklagten im Jahre 1992 neue Statuten und ein Reglement beschlossen. Im Ingress dieses Reglements sei festgelegt, dass dieses denselben Rang wie die Stiftungsstatuten besitze. Im Punkt 1) des Reglements sei angeordnet worden, dass das Stiftungsvermögen in erster Linie dafür zu verwenden sei, die Aktivitäten der Klägerin und der S-Stiftung in Basel zu verwenden. Nach dem Tod von S sei es zwischen der Klägerin und deren Präsidentin V einerseits und der Beklagten und deren Stiftungsräten andererseits zu Unstimmigkeiten und Auseinandersetzungen gekommen, weil sich die Beklagte geweigert habe, Frau V, die damals auch Mitglied des Stiftungsrates der Beklagten gewesen sei, vollständig zu informieren und ihr Einsicht in die Stiftungsakten zu geben. Aus diesem Grunde sei Frau V am 20.03.2001 als Stiftungsrätin der Beklagten zurückgetreten. Obwohl die Klägerin die Hauptbegünstigte der Beklagten sei, habe Letztere der Präsidentin der Klägerin immer wieder den Einblick in ihre Bücher und Akten verweigert; dies mit der Behauptung, der Klägerin käme nicht die Stellung einer Begünstigten zu. Seit Anfang der 80er-Jahre habe die Klägerin von der Beklagten Zuwendungen zwischen 5 und 15 Millionen FFR jährlich erhalten.
Die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin über Stand und Anlage des Stiftungsvermögens Auskunft zu erteilen. Sie sei auch verpflichtet, ihr alle Auszahlungen seit dem Tode von S bekanntzugeben und hierüber Rechnung zu legen. Die diesbezügliche Weigerung der Beklagten erfolge zu Unrecht. Schliesslich habe die Klägerin auch Anspruch darauf, vollständige Kenntnis von den Anweisungen der Stifterin S zu erhalten, da diese Anweisungen massgeblich dafür seien, wie das Stiftungsvermögen zu verwalten sei. Die Beklagte weigere sich zu Unrecht, der Klägerin die Instruktionsschreiben der Stifterin vorzulegen. Schliesslich habe die Klägerin auch Anspruch darauf, Kenntnis von den Stiftungsratsbeschlüssen der Beklagten zu erlangen. Nur dadurch könne sichergestellt werden, dass die Beklagte nicht ihre Verfassung und insbesondere ihren in den Statuten festgelegten Stiftungszweck verändere. Im Februar 2001 habe die Klägerin durch heftige Schneefälle schwere Schäden an ihren Gebäuden erlitten. Sie habe die Beklagte am 26.07.2001 um eine Zuwendung von FFR 2 500 000.- ersucht, um diese Schäden beheben zu können. Auf Grund des Stiftungszweckes habe die Klägerin Anspruch auf Bezahlung dieses Betrages.
2.2). Die Beklagte beantragte Klagsabweisung.
Ihr für das Revisionsverfahren noch relevantes Vorbringen lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Art 3 Abs 3 der Statuten der Beklagten räume dem Stiftungsrat freies Ermessen über die Vergabe von Zuwendungen ein. Dem im Jahre 1992 ebenfalls erlassenen Reglement komme nur der rechtliche Charakter von Ausführungsbestimmungen zu, die den Stiftungsstatuten nicht widersprechen dürften. Eine Änderung des Zweckes der Stiftung mittels Statut oder Reglement sei unzulässig. Da die Bestellung eines bestimmten Begünstigungsberechtigten eine Änderung des Stiftungszweckes dargestellt hätte, sei der Stiftungsrat der Beklagten überhaupt nicht befugt gewesen, mittels Reglement die Klägerin als Begünstigungsberechtigte einzusetzen. Tatsächlich habe die Klägerin auch nicht die Rechtsstellung einer Begünstigungsberechtigten inne. Sie habe nämlich keinen Anspruch auf die Erträge oder das Vermögen der Beklagten. Die Beklagte sei lediglich als Begünstigungsempfängerin anzusehen, weil sie tatsächlich mit Unterstützungen bedacht worden sei. Z 1 Abs 3 des Reglements der Beklagten beinhalte nur eine Selbstbindung des Stiftungsrates des Inhalts, dass er, wenn er Ausschüttungen beschliesse, die finanziellen Mittel vorrangig für die Unterstützung der Aktivitäten der Klägerin und der S-Stiftung in Basel verwende. Die Zuwendungen an die Klägerin seien allerdings von Bedingungen abhängig gemacht worden, nämlich dass die Aktivitäten der Klägerin mit ihrem statutarischen Zweck übereinstimmten, die Klägerin ihre Unterstützungsgesuche durch eine klare Darstellung ihrer Aktivitäten und ihrer eigenen Einkünfte rechtfertige und dass diese Aktivitäten kompetent organisiert und durchgeführt würden. Von 1992 bis 2001 seien der Klägerin insgesamt USD 13,8 Mio zugeflossen. Der Stiftungsrat der Beklagten habe die jährlichen Unterstützungsgesuche der Klägerin jeweils ohne Kürzung bewilligt. Am 26.10.2001 habe Dr N als Vertreter des Stiftungsrates der Beklagten zu Händen des Klagsvertreters die Erklärung abgegeben, dass der Stiftungsrat der Beklagten auch in Hinkunft so wie in den vorangegangenen Jahren zu denselben Bedingungen der Klägerin Unterstützungszahlungen zukommen lassen werde, ohne damit jedoch die Qualifikation der Klägerin als Begünstigte der Beklagten anzuerkennen. Wenn sich die Klägerin auf § 68 TrUG berufe, sei dies rechtsirrig. Nach dieser Gesetzesstelle hätten nur Begünstigungsberechtigte das Recht auf Auskunft und Rechnungslegung. Diese Stellung habe die Klägerin aber nicht inne.
Der Stiftungsrat habe überdies am 14.06.1988 in Erinnerung gerufen, dass die "Stifterin" bei der Gründung der Beklagten eine Einmengung Dritter in die Geschäfte der Stiftung und die Auskunftserteilung an Dritte sowie Rechnungslegung an diese ausgeschlossen habe. Dieser B sei von der Präsidentin der Klägerin nie in Frage gestellt worden. Im Übrigen habe auch ein Begünstigungsberechtiger nur das Recht auf Auskunft und Rechnungslegung, soweit es seine Rechte betreffe. Der Klägerin stünden solche Rechte nicht zu. Die Beklagte unterstütze eine Reihe von Institutionen, Einrichtungen, Vereinigungen und andere Personen. Die Bekanntgabe der Begünstigungsempfänger und der an diese geleisteten Auszahlungen würde die Interessen der Beklagten und der Begünstigungsempfänger schwerstens verletzen. Die Beklagte sei deshalb auch nicht verpflichtet, ihre Stiftungsratsprotokolle herauszugeben.
Frau V seien überdies alle zur Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Kontrollpflichten erforderlichen Auskünfte erteilt und auch entsprechende Einsichtnahmen in die Unterlagen der Stiftung gestattet worden.
Die Stifterin der Beklagten habe sich in den Statuten keine Interventionsrechte vorbehalten. Ihre dem Stiftungsrat vorgetragenen Wünsche hätten für die Beklagte keine rechtliche Bindungswirkung und könnten auch Dritte aus solchen Schriftstücken keine Rechte ableiten. Daher gehe auch der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Herausgabe der Anweisungen der Stifterin ins Leere. Solche Anweisungen seien überdies auch keine gemeinschaftlichen Urkunden der Prozessparteien iS von § 304 ZPO. Die Klägerin habe schliesslich keinen Rechtsanspruch auf Bezahlung von FFR 2 500 000.-. Das heisse jedoch nicht, dass dieses Gesuch vom Stiftungsrat der Beklagten von vornherein abgelehnt werde. Der Stiftungsrat der Beklagten wolle jedoch Klarheit über das Ausmass der Schäden an den Gebäuden und die Höhe der benötigten Mittel. Ihm seien von der Klägerin keine Unterlagen zugestellt worden, in denen die Schäden beschrieben und betragsmässig eingeschätzt würden. Der Stiftungsrat der Beklagten werde das Gesuch der Klägerin in einer der nächsten Sitzungen prüfen.
Schliesslich verstosse das Feststellungsbegehren der Klägerin gegen das Gebot der Bestimmtheit eines Klagebegehrens, weil die Klägerin nicht näher angebe, worin ihr Begünstigungsanspruch bestehe. Auch fehle der Klägerin das Rechtschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung. Es bestehe kein unmittelbarer Anlass für eine Prozessführung.
3). Mit U vom 15.04.2002 wies das LG das Klagebegehren vollinhaltlich und kostenpflichtig ab.
Für das Revisionsverfahren sind nachstehende unterinstanzliche Feststellungen von Relevanz:
Die schon erwähnte Bank X gründete als Stifterin mit Stiftungsurkunde vom 15.04.1964 die Beklagte im treuhänderischen Auftrag von Frau S unter der seinerzeitigen Bezeichnung "Stiftung Bildung und Forschung", die in der Folge auf den nunmehrigen Namen geändert wurde.
Die Statuten in der - von den Streitteilen als rechtswirksam anerkannten - Fassung von Feber/April 1992 haben ua folgenden Wortlaut:
...
Die Dauer der Stiftung ist zeitlich nicht begrenzt.
(1). Die Stiftung hat den Zweck, Institutionen der Erziehung, Kultur, Kunst und Wissenschaften zu unterstützen.
(2). Zur Erfüllung dieses Zweckes kann die Stiftung alle hiezu erforderlichen Massnahmen treffen, insbesondere jegliche Unterstützungen an Forschungseinrichtungen und an Stiftungen, die denselben Zweck verfolgen, gewähren, Schulstipendien und Hochschulstipendien bewilligen und mit Zuwendungen oder sonst in irgendeiner Art zur Schaffung und zum Betrieb von privaten oder öffentlichen Bibliotheken beitragen, sowie Zusammenkünfte, Kolloquien und andere Veranstaltungen in Verbindung mit diesem Zweck organisieren oder daran teilnehmen.
(3). Der Stiftungsrat entscheidet hinsichtlich dieser bestimmbaren Begünstigungen nach seinem Ermessen über die Vergabe von Zuwendungen im Einzelnen entweder von Fall zu Fall oder durch generelle Festlegung von Begünstigungsquoten.
...
(1). Der Stiftungsrat trifft alle Entscheidungen, die er zur bestmöglichen Erfüllung des Stiftungszweckes für zweckmässig erachtet.
(2). Der Stiftungsrat hat das Stiftungsvermögen sowie alle Mittel, die der Stiftung zufliessen, anzulegen und zu verwalten. Er ergreift diesbezüglich alle notwendigen und nützlichen Massnahmen.
(3). Der Stiftungsrat entscheidet über die Verwendung und die Vergabe von finanziellen Mitteln der Stiftung im Rahmen des Stiftungszweckes.
(4). Der Stiftungsrat kann die Führung der laufenden Geschäfte auf zwei oder drei seiner Mitglieder delegieren, die gemeinsam handeln, wenn zwei bestellt sind und kollektiv zu zweien, wenn drei bestellt sind.
(5). Der Stiftungsrat kann den Delegierten oder einem aus zwei bis drei Mitgliedern bestehenden Ausschuss des Stiftungsrates das Recht zur Einberufung von Sitzungen und zur Veranlassung von Zirkulationsbeschlüssen übertragen.
...
(1). Der Stiftungsrat ist grundsätzlich berechtigt, Reglemente zu erlassen, diese sowie die Statuten der Stiftung zu ändern und zu ergänzen. Solche Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden und vertretenen Stimmen, die mindestens zwei Drittel aller bestellten Mitglieder des Stiftungsrates vertreten.
(2). Eine Änderung des Zweckes der Stiftung und der Funktion und Aufgaben des Kurators ist unzulässig.
Mit einem weiteren Zirkulationsbeschluss erliess der Stiftungsrat - einzufügen: Anfang 1992 - gestützt auf Art 12 der Statuten ein Reglement ua mit folgendem Inhalt:
Der Stiftungsrat erlässt hiermit, unter Berufung auf die ihn statutarisch eingeräumten Rechte, dieses Reglement, dem dieselbe Rechtskraft wie den Statuten der Stiftung zukommt.
(1). Die in Art 3 der Statuten festgelegten Zweckbestimmungen sind dahingehend auszulegen, dass der Stiftungsrat das Vermögen der Stiftung und deren Erträge ausschliesslich für die statutarisch festgelegten Zwecke zu verwenden hat und zwar auch im Falle einer Auflösung der Stiftung.
(2). (2) Die finanziellen Mittel der Stiftung sind vorrangig zur Unterstützung der Aktivitäten der Klägerin eine Stiftung des französischen Rechts mit dem Sitz in T, und der "Fondation S", eine Stiftung des schweizerischen Rechts mit dem Sitz in Basel zu verwenden.
(3). Dieser ausschliesslichen Zweckbestimmung entsprechend ist ein Widerruf der Stiftung oder ein Rückfall von auch nur Teilen des Stiftungsvermögens samt Erträgen an Stifter oder Rechtsnachfolger ausgeschlossen (Art 559 PGR).
...
(1). Der Stiftungsrat beschliesst mindestens jährlich einmal anlässlich der Festlegung des Jahresergebnisses und Genehmigung der Stiftungsrechnung über die Vornahme von Ausschüttungen.
(2). Die Ausschüttungen sind in erster Linie zu Lasten der verfügbaren Reinerträge und erst in zweiter Linie zu Lasten des Stiftungsvermögens vorzunehmen.
(1). Beschlüsse des Stiftungsrates betreffend die Verwendung von Stiftungsmitteln für vorrangige Begünstigungen (Art 3 Abs 3 der Statuten) können nur mit derselben Mehrheit geändert werden, wie sie für die Festlegung der betreffenden Begünstigungen gegeben waren, wobei jedoch in jedem Fall die für Änderungen von Statuten und Reglementen gemäss Art 12 Abs 1 der Statuten festgelegte Mehrheit erforderlich ist; in jedem Fall ist hiezu auch die Zustimmung des Kurators gem § 5 Abs 3 notwendig.
(2). Im Übrigen gelten die für Änderungen von Statuten und Reglementen generell in Art 12 der Statuten festgelegten Bestimmungen.
... "
Über B des Stiftungsrates schüttete die Beklagte in den Jahren 1986 bis einschliesslich 1992 an die Klägerin total USD 8 848 712,67 aus.
In den Jahren 1993 bis einschliesslich 2001 nahm die Beklagte jährliche Ausschüttungen in unterschiedlicher Höhe (zwischen FFR 4 150 000.- im Jahre 1993 und FFR 16 410 545.- im Jahre 2001) im Gesamtbetrag von FFR 98 615 898.- an die Klägerin vor.
Die Klägerin wurde von der Beklagten in den Jahren 1993 bis 2000 jeweils mit den Beträgen bedacht, deren Zahlung sie von der Beklagten jeweils gefordert hatte.
Erstmals im Jahre 2001 gab die Beklagte dem Gesuch der Klägerin um Auszahlung von weiteren FFR 2 500 000.- (über die bereits bezahlten FFR 16 410 545.-hinaus) bisher noch nicht statt.
Neben diesen Zuwendungen machte die Beklagte auch Zuwendungen an die Fondation S mit Sitz in Basel und an andere Vereinigungen, Personen und Organisationen.
4). Das LG begründete seine Klagsabweisung zusammengefasst wie folgt:
Die Klägerin sei nicht Begünstigungsberechtigte iS des § 78 Abs 2 TrUG, sondern bloss Begünstigungsempfängerin. Daher sei das Feststellungsbegehren abzuweisen. Damit falle auch das Leistungsbegehren in sich zusammen, zumal nur Begünstigungsberechtigte einen klagbaren Anspruch auf Ausschüttung der Begünstigung hätten. Auch die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht des Stiftungsrates der Beklagten nach § 68 TrUG iVm Art 552 Abs 4 PGR beziehe sich nur auf Begünstigungsberechtigte, nicht aber auf einfache Begünstigungsempfänger (Begünstigungsbesitzer). Eine andere Auslegung würde zum Ergebnis führen, dass jede Person oder Institution, die auch nur eine kleine Zuwendung erhalte, sofort von der Stiftung Rechnungslegung fordern könne. Bei den Urkunden, deren Vorlage die Klägerin begehre, handle es sich nicht um gemeinschaftliche Urkunden. Das diesbezügliche Klagebegehren müsse deshalb ebenfalls abgewiesen werden.
5). Der gegen das Ersturteil erhobenen Berufung der Klägerin gab das OG mit dem nunmehr von beiden Teilen bekämpften Berufungsurteil vom 19.12.2002 teilweise Folge.
Es änderte das Ersturteil dahin ab, dass es dem Begehren der Klägerin auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft der Klägerin und deren Besitzes eines Begünstigungsanspruches gegenüber der Beklagten sowie weiters auf "Übermittlung" der Stiftungsrechnungen für die Jahre 2001 und 2002 stattgab (Pkt 1 lit a und b des Tenors). Hingegen wurden die darüberhinausgehenden Mehrbegehren der Klägerin auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, auf Urkundenherausgabe sowie auf Zahlung von FFR 2 500 000.- sA abgewiesen (Pkt lc des Tenors).
Hiebei stellte das OG folgende rechtliche Überlegungen an:
Die Auffassung des Erstgerichtes, wonach der Satz im Vorwort des Reglements (... den darin enthaltenen Bestimmungen komme dieselbe Rechtskraft wie den Statuten selbst zu) nur als innerorganisatorische Bindung des Stiftungsrates und nicht als Änderung der Statuten zu verstehen sei, könne nicht geteilt werden.
Richtig sei zwar, dass durch das Reglement keine Änderung der Statuten erfolgt sei, wohl aber deren Ergänzung. Die Gestaltung der Rangordnung einer aus mehreren Instrumenten zusammengesetzten Stiftungsverfassung unterliege der freien Willensbildung des Stifters bzw des von ihm ermächtigten Organs. Machten diese von ihrem diesbezüglichen Gestaltungsrecht Gebrauch und fassten den Beschluss, dass ein Reglement auf derselben rechtlichen Rangstufe wie die Statuten stehe, so sei das Gericht nicht berechtigt, diese Rangordnung zu ändern.
Im vorliegenden Fall besage das vom Stiftungsrat erlassene Reglement klar und deutlich, dass diesem dieselbe Rechtskraft wie den Statuten der Stiftung zukomme. Dieser eindeutige Wortlaut lasse keinen Spielraum für eine andere Interpretation. Die Statuten und das Reglement stünden daher auf der gleichen Rangstufe; die Bestimmungen des Reglements hätten die gleiche Bindungswirkung wie die Statuten.
Das Berufungsgericht könne auch keinen Widerspruch zwischen Art 3 der Statuten und Pkt 1 Abs 2 des Reglements erblicken. Art 3 der Statuten umschreibe den Zweck der Stiftung ganz allgemein, Pkt 1 Abs 2 des Reglements hebe zwei Begünstigte namentlich hervor, denen der Stiftungsrat vorrangig Unterstützung zukommen lassen müsse, nämlich die Klägerin und die Stiftung S in Basel.
Daraus folge, dass das in Pkt 1 Abs 2 des Reglements festgelegte Gebot, die Mittel der Beklagten für die beiden genannten Begünstigten zu verwenden, für den Stiftungsrat verpflichtend sei. Gemäss Art 3 Abs 3 der Statuten unterliege die Vergabe von Zuwendungen zwar seinem Ermessen; dieses Ermessen sei jedoch insofern beschränkt, als der Stiftungsrat der Klägerin und der Stiftung S in Basel höhere Zuwendungen zukommen lassen müsse als anderen Institutionen und Personen, die er zu unterstützen gedenke.
Das mit dieser Verpflichtung des Stiftungsrates korrespondierende Recht der Klägerin auf bevorzugte Dotierung aus den Mitteln des Stiftungsfonds verleihe ihr nach Ansicht des Berufungsgerichtes eine über die rechtliche Stellung blosser Begünstigungsempfänger hinausgehende Stellung und mache sie zur Begünstigungsberechtigten iS des § 78 Abs 2 zweiter Teilsatz TrUG.
Davon ausgehend sei das Feststellungsbegehren der Klägerin gerechtfertigt. Die Klägerin habe zweifellos ein über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehendes rechtliches Interesse an der Feststellung, dass sie Begünstigte der Beklagten sei.
Diese Begünstigungsstellung der Klägerin sei allerdings insoferne beschränkt, als sie keinen Anspruch auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme habe. Sie habe lediglich Anspruch auf vorrangige Berücksichtigung bei der Ausschüttung der Stiftungserträgnisse durch den Stiftungsrat.
Im Jahre 2001 habe die Klägerin von der Beklagten Zuwendungen von FFR 16 410 545.- erhalten. Ob der Stiftungsrat darüberhinaus der Klägerin noch den weiters geforderten Betrag von FFR 2,5 Mio zukommen lasse, unterliege seinem Ermessen. Ein Rechtsanspruch der Klägerin darauf bestehe nicht. Das Zahlungsbegehren sei deshalb abzuweisen.
Zu Recht habe das LG das Begehren der Klägerin auf Herausgabe aller Urkunden beinhaltend Anweisungen von Frau S und alle Stiftungsratsbeschlüsse der Beklagten seit deren Gründung abgewiesen. Die Klägerin stütze ihr diesbezügliches Begehren auf Art XVI EGZPO mit der Behauptung, es handle sich um gemeinschaftliche Urkunden iS von § 304 ZPO. Dieser Auffassung sei nicht zu folgen:
Anweisungen von Frau S in Bezug auf die Organisation der Stiftung seien jedenfalls keine gemeinschaftlichen Urkunden der Streitparteien, denn solche Anweisungen könnten von Frau S nur dem treuhänderischen Stifter im Rahmen des Gründungsauftrages erteilt worden sein. Sie seien daher allenfalls gemeinschaftliche Urkunden der Genannten und des Stifters, nicht aber gemeinschaftliche Urkunden der Streitteile.
Dasselbe gelte für die Stiftungsratsbeschlüsse, womit die Klägerin offenbar die Protokolle über die Sitzungen der Beklagten verstehe, bei denen Beschlüsse gefasstworden seien. Diese seien weder im Interesse der Klägerin errichtet noch seien darin gegenseitige Geschäfte beurkundet worden. Bei den Stiftungsratsbeschlüssen handle es sich vielmehr um interne Dokumente, die nicht zu den Geschäftsbüchern zählten und dem Begünstigten einer Stiftung ebensowenig offenzulegen seien wie zB die Verwaltungsratsbeschlüsse einer Aktiengesellschaft den Aktionären. Damit sei das auf Urkundenedition gerichtete Begehren der Klägerin ebenfalls abzuweisen.
Schwieriger sei die Frage nach dem Umfang des Auskunftsrechtes der Klägerin zu beantworten.
Der OGH habe in mehreren - im Einzelnen zitierten E - die Anwendbarkeit des § 67 TrUG im Wege der Verweisungsnorm des Art 552 Abs 4 PGR auf Stiftungen bejaht und in der E vom 29.04.1996, 3 C 452/92 ausgesprochen, dass zwar im Wege der Statuten eine Beschränkung des Auskunftsrechtes der Begünstigten, nicht aber dessen völlige Ausschliessung rechtswirksam sei.
Grundsätzlich stünde der Klägerin daher ein Auskunfts- und Rechnungslegungsrecht gegenüber der Beklagten zu. Dieses Recht sei allerdings nicht unbeschränkt, sondern bestehe nur, soweit es die Rechte der Klägerin betreffe und dem Grundsatz der Billigkeit entspreche. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes erfülle der Stiftungsrat seine Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht gegenüber der Klägerin bereits dadurch, dass er ihr die jährliche Stiftungsrechnung (s Pkt 6 des Reglements) unter Anschluss des Berichtes der Kontrollstelle übersende. Daraus könne die Klägerin sowohl den Stand des Vermögens als auch die einzelnen Erträgnisse ersehen und beurteilen, ob der Stiftungsrat seiner Verpflichtung zur angemessenen Ausschüttung von Zuwendungen unter Beachtung des Vorranges ua der Klägerin nachgekommen sei. Mit der Übermittlung der Jahresrechnung sei aber dem Informationsbedürfnis und Informationsrecht der Klägerin Genüge getan. Die namentliche Benennung der Begünstigungsempfänger sowie die Details der Zuwendungen an diese seien vom Auskunftsrecht der Klägerin nicht umfasst, ebensowenig die Auskunftserteilung über das Vermögen und die Erträgnisse der Stiftung ab dem in der Klage genannten Stichtag (2.07.1993).
Mit dieser Massgabe sei dem Begehren der Klägerin auf Auskunfts- und Rechnungslegung stattzugeben und liege darin auch nicht der Zuspruch eines aliud.
Zeitmässig sei diese Verpflichtung auf die Jahre 2001 und 2002 zu beschränken. Eine Verpflichtung zur Übersendung der Stiftungsrechnungen seit dem 02.07.1993 bestehe nicht, zumal die Gesuche der Klägerin um Zuwendung finanzieller Mittel bis einschliesslich des Jahres 2000 zur Gänze erfüllt worden seien, so dass ein Informationsbedürfnis der Klägerin für diesen Zeitraum nicht bestehe. Da die Klägerin die Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht für die Zukunft verlange, werde deshalb die Auskunftspflicht der Beklagten auf die Jahre 2001 und 2002 beschränkt. Sie werde allerdings auch für die weitere Zukunft Geltung haben.
Zu Unrecht bestreite die Beklagte die Rechtswirksamkeit des Reglements mit der Behauptung, dass die Unterschriften der Mitglieder des Stiftungsrates darauf nicht beglaubigt seien. Nach Art 116 Abs 2 PGR in der zur Zeit der Errichtung der Statuten und des Reglements gültigen Fassung genüge für die Beistatuten Schriftlichkeit und sei eine öffentliche Beurkundung oder Beglaubigung der Unterschriften nicht erforderlich.
Zu Unrecht berufe sich die Beklagte zur Abwehr der klägerischen Forderung auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung auf einen B ihres Stiftungsrates, wonach dieser daran erinnert werde, dass die Stifterin bei Gründung der Stiftung ausdrücklich ausgeschlossen habe, dass sich irgendjemand anderer als die Mitglieder des Stiftungsrates in die Tätigkeit, in die Geschäfte oder in die Rechnung der Stiftung einmischen könne oder sogar Zugang zu Informationen über ihre Gründung, die von ihr erhaltenen Zuwendungen, ihr Innenleben oder ihre Rechnungen erhalte.
Ein solcher B - in Wahrheit handle es sich um eine Erinnerung an einen von Frau S geäusserten Wunsch - vermöge das Recht der Klägerin auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht auszuschliessen oder auch nur einzuschränken. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass Frau S anlässlich der Gründung der Stiftung diesen Wunsch geäussert habe, sei er rechtlich ohne Bedeutung, solange der Ausschluss oder die Beschränkung des Informationsrechtes der Klägerin als Begünstigte nicht in den Statuten verankert sei; dies umsomehr, als Frau S nach der neuen Rechtsprechung des OGH nicht Stifterin, sondern Auftrags- oder Treugeberin gewesen sei (LES 2002, 41). Im Übrigen könne das Auskunftsrecht der Begünstigten durch die Statuten zwar eingeschränkt, aber nie zur Gänze ausgeschlossen werden.
6). Das Berufungsurteil wird in seinem klagsabweisenden Teil von der Klägerin und in seinem klagsstattgebenden Teil von der Beklagten jeweils mit einer fristgerecht erhobenen und zulässigen Revision angefochten.
Die Klägerin releviert den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache und begehrt die Abänderung des Berufungsurteiles iS der vollinhaltlichen Klagsstattgebung.
Die Revision der Beklagten führt eine Nichtigkeits- und Rechtsrüge aus und mündet im sinngemässen Begehren auf Abänderung des Berufungsurteiles iS der Ab- bzw Zurückweisung des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In jeweiligen Revisionsbeantwortungen stellen die Streitteile den Antrag, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben. Auf die darin enthaltenen Ausführungen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung der Revisionsschriften zurückzukommen sein.
7). Die Klägerin pocht in ihrer Revisionsschrift auf die Berechtigung auch der vom Berufungsgericht abgewiesenen Teile ihres Klagebegehrens mit zusammengefasst folgender Argumentation:
7.1). Zu Unrecht habe das OG einen Rechtsanspruch der Klägerin auf Zahlung von FFR 2,5 Mio verneint und diesbezüglich einen Ermessensspielraum der Beklagten angenommen. Demgegenüber habe die Klägerin gemäss Pkt 1 Abs 2 des Reglements Anspruch auf bevorzugte Dotierung und damit auch auf Behebung der durch Naturereignisse hervorgerufenen Schäden an ihren Liegenschaften. Insoweit bestehe kein Ermessen des Stiftungsrates ganz abgesehen davon, dass bei Ermessensentscheiden der Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingehalten werden müsse.
7.2). Bei den Urkunden mit Anweisungen von Frau S betreffend die Beklagte handle es sich um gemeinschaftliche Urkunden der Streitteile iS des § 304 ZPO, zu deren Vorlage die Beklagte nach Art XVI EGZPO verpflichtet sei.
Als gemeinschaftliche Urkunden seien auch jene anzusehen, welche ganz generell in die Rechtsverhältnisse der Streitteile eingriffen. Die Klägerin als anspruchsberechtigte Begünstigte mit dem Recht auf bevorzugte Dotierung aus Stiftungsmitteln habe das Recht, in Erfahrung zu bringen, welche Anweisungen die Stifterin S erteilt habe, weil sie nur dann beurteilen könne, ob der Stiftungsrat der Beklagten diesen Anweisungen Folge geleistet habe bzw zum Nachteil der Klägerin davon abgewichen sei. Bereits mit der Klage sei eine Instruktion von Frau S vom 10.03.1989 vorgelegt worden, laut der der Klägerin jede notwendige Unterstützung zu gewähren sei.
Dasselbe gelte hinsichtlich der Beschlüsse des Stiftungsrates und der Komitees der Beklagten, die in die Rechtssphäre der Klägerin als Begünstigte eingriffen. Die Klägerin müsse durch umfassende Kenntnis der Stiftungsakten in die Lage versetzt sein, ihre Rechte zu schützen und zu wahren. Ohne solche Kenntnis werde ihr dies verunmöglicht.
7.3). Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch der Klägerin als Begünstigte werde im § 68 TrUG "bedeutend weitergehend" festgelegt, als dies das OG angenommen habe und auch durch Pkt 6) des Reglements nicht eingeschränkt.
Die Klägerin müsse sich nicht mit Auskünften aus den letzten beiden Jahren begnügen und habe der Stiftungsrat schon unter Berücksichtigung der gewaltigen Vermögenswerte der Beklagten von ca USD 167 Mio umfassende Rechenschaft zu geben.
Aus den beiden Jahresrechnungen 2001 und 2002 sei nicht ableitbar, ob der Stiftungsrat seiner Verpflichtung insbesondere zur Beachtung des Vorranges der Klägerin und der Stiftung S in Basel nachgekommen sei.
Fälschlicherweise sei das OG davon ausgegangen, dass die Beklagte die Stiftungsrechnungen alljährlich an die Klägerin übermittelt habe. Tatsächlich habe nur die Klägerin ihre Bücher vorgelegt, während sich die Beklagte auf die Übermittlung von Revisionsberichten aus den Jahren 2000 bzw 2002 beschränkt habe.
Nach § 68 TrUG bestehe ein umfassendes Informationsrecht der Klägerin, von dem weder ein bestimmter Zeitraum noch die Namensnennung sonstiger Geldempfänger oder Details der Zuwendungen ausgeschlossen seien.
8). Die Beklagte bekämpft die teilweise Klagsstattgebung durch das OG als nichtig und rechtlich unrichtig und führte im Wesentlichen aus:
8.1). Das entsprechend dem Klagebegehren ergangene Feststellungsurteil zu lit a) des Tenors des Berufungsurteils verstosse gegen das Gebot der Bestimmtheit, weil es die Klägerin unterlassen habe, einen inhaltlich genau bestimmten Sachantrag (§ 232 ZPO) zu stellen. Ihr Begehren lasse nicht erkennen, worauf und in welchem Umfange ein Begünstigungsanspruch bestehe, weshalb das Klagebegehren unbestimmt und damit unschlüssig sei. Bei Fehlen der Bestimmtheit eines Klagebegehrens sei eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt und fehle der Klägerin überdies auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung gem § 234 ZPO, da kein unmittelbarer aktueller Anlass an einer vorbeugenden Klärung eines Rechts bestehe.
8.2). Mit der Verurteilung zur Übermittlung der Stiftungsrechnungen für die Jahre 2001 und 2002 sei das OG von dem in Pkt b) der Klage gestellten (und zu 2.1. wiedergegebenen) Auskunftsbegehren abgewichen und habe ein aliud zuerkannt.
Bei diesem Zuspruch handle es sich anders als bei der vom Berufungsgericht hiezu zitierten E nicht um ein Minus, sondern eben ein aliud. Auch dieser Verstoss gegen § 405 ZPO bewirke die Nichtigkeit des Urteilsspruches.
8.3). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes komme dem Reglement nicht die gleiche Rechtskraft wie den Statuten der Stiftung zu, weil dieses Reglement dem nach Art 555 PGR für Statuten vorgeschriebenen Formerfordernis der Beglaubigung der Unterschriften der Mitglieder des Stiftungsrates nicht entspreche.
Bei seiner rechtlichen Würdigung übersehe das OG, dass sich der Stiftungsrat der Beklagten über zwingende Formvorschriften bei sonstiger Nichtigkeit nicht habe hinwegsetzen können. Auszugehen sei davon und werde auch als rechtlicher Feststellungsmangel gerügt, dass die Unterschriften der Stiftungsratsmitglieder auf dem Reglement nicht beglaubigt seien, so dass dieses nur als Beistatut, für welches Schriftlichkeit genüge, angesehen werden könne.
Damit habe das Reglement die Statuten und damit den Stiftungszweck weder verändern noch ergänzen können, zumal auch eine Ergänzung begrifflich eine Abänderung darstelle, die nach Art 12 Abs 2 der Statuten unzulässig sei.
Da die Umschreibung des Begünstigtenkreises ein Essenziale sowohl für das Stiftungserrichtungsgeschäft als auch für die 1992 erfolgte Totalrevision der Stiftungsgrundlagen der Beklagten darstelle und deshalb in einem Statut gem Art 555 PGR zu regeln sei, habe mit dem Reglement auch keine Bestellung von bestimmten Begünstigungsberechtigten stattgefunden. Die Bestimmung in Z 1 Abs 2 des Reglements über die vorrangige Mittelverwendung räume der Klägerin damit kein Recht auf bevorzugte Dotierung ein und verleihe ihr auch nicht die Rechtsstellung einer Begünstigungsberechtigten iS von § 78 Abs 2 zweiter Teilsatz TrUG.
Mangels der Rechtsstellung einer Begünstigungsberechtigten stehe der Klägerin aber auch kein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gemäss § 68 TrUG gegenüber der Beklagten zu.
Das Reglement der Beklagten sei eine auf Art 12 Abs 1 der Statuten gestützte Ausführungsbestimmung. Diese stelle auch keine "Präzisierung" des Stiftungszweckes dar, weil eine Präzisierung materiell in den Stiftungszweck eingreife und damit Änderungscharakter habe. Die Regelung in Z 1 Abs 2 des Reglements sei auch deshalb keine Bestellung der Klägerin zur anspruchsberechtigten Begünstigten der Beklagten, weil die Zuerkennung eines Begünstigungsanspruches mit dem Stiftungszweck, innerhalb dessen dem Stiftungsrat freies Ermessen zukomme, überhaupt nicht vereinbar sei.
Die Z 1 Abs 2 des Reglements stelle eine Anordnung des Stiftungsrates dar, die er in Ausübung des ihm statutarisch eingeräumten freien Ermessens getroffen habe und die er gem Z 7 des Reglements wieder ändern könne. In Z 1 Abs 2 des Reglements würden keine Begriffe wie Anspruch, Recht, Berechtigung, Berechtigter verwendet, die auf einen subjektiven Rechtsanspruch der Klägerin hindeuten könnten. Daraus ergebe sich, dass die dort enthaltene Bestimmung für den Stiftungsrat der Beklagten eine Obliegenheit iS einer Selbstbindung darstelle, welcher kein subjektiver Rechtsanspruch der Klägerin gegenüberstehe.
Hiezu hat der Senat erwogen:
9). Nur die Revision der Beklagten ist im Ergebnis begründet. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der OGH dann, wenn - wie hier - die Revision einer Partei gesetzmässig ausgeführt wird, verpflichtet ist, die rechtliche Beurteilung der Sache nach allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten und ohne Bindung an die von den Vorinstanzen und von den Parteien geäusserten Rechtsansichten zu überprüfen.
Da die im Revisionsverfahren offenen Streitpunkte sachlich untrennbar zusammenhängen und die von der Klägerin eingeklagten Ansprüche primär von der Frage abhängig sind, ob ihr die Rechtsstellung einer Begünstigungsberechtigten iS der Art 552 Abs 4 PRG iVm § 78 TrUG zukommt, ist es angezeigt, die Rechtslage zusammenhängend zu erörtern.
9.1). Zum Feststellungs- und Zahlungsbegehren der Klägerin:
Gemäss Art 555 Abs 1 PGR erfolgt die Errichtung der Stiftung ua in der Form einer Urkunde, auf der die Unterschriften der Stifter beglaubigt sind. Nach den Bestimmungen der Art 245, 110 Abs 2 PGR gelten als Statuten ua auch die Beistatuten. Allein daraus lässt sich freilich keine rechtliche Gleichwertigkeit der Stiftungsurkunde und eines Beistatuts ableiten, was sich aus der nach Art 552 Abs 4 PGR analog auch für Stiftungen heranzuziehenden Regelung des § 10 Abs 2 TrUG ergibt. Demnach dürfen die in Reglements enthaltenen Ausführungsbestimmungen der Treuurkunde nicht widersprechen.
Zwischen einer die Rechtspersönlichkeit auch der Stiftung begründenden Stiftungsurkunde und den in Art 116 Abs 2 PGR aF (Aufhebung mit LGBl 2000/279) noch ausdrücklich genannten Beistatuten besteht nach der zitierten (hier noch anwendbaren) Gesetzesstelle der massgebliche Unterschied darin, dass für Beistatuten keine öffentliche Beurkundung, sondern nur deren Schriftlichkeit Gültigkeitserfordernis ist. Dieses blosse Schriftlichkeitserfordernis für Beistatuten ist im Übrigen auch in Art 174 Abs 3 PGR verankert.
Aus dem bereits zitierten § 10 TrUG iVm Art 116 Abs 2 aF PGR folgt, dass ein Beistatut (Reglement) mit der Stiftungsurkunde nicht gleichrangig ist, sondern vielmehr ein die Stiftungsurkunde weiter ausführendes Dokument darstellt, welches der Stiftungsurkunde bzw den Statuten nicht widersprechen darf (Marxer, Die liechtensteinische Familienstiftung [1990] 112; so zu verstehen auch LES 1991, 105). Das Verhältnis zwischen der Stiftungsurkunde und einem Reglement lässt sich mit dem Verhältnis zwischen einem Gesetz und der hiezu ergangenen Verordnung vergleichen (Marok, Die privatrechtliche liechtensteinische Anstalt [1994] 66; BK-Riemer, Stiftung Art 85/86 N 81).
Daraus folgt, dass die im vorliegenden Fall in Art 12 der Statuten festgelegte Ermächtigung des Stiftungsrates zur Erlassung von Reglementen diesen zwar entgegen dem weitergehenden Wortlaut nicht zu "jeder" Änderung der Stiftungsurkunde, jedoch jedenfalls zur Ergänzung derselben ermächtigte (Marok aaO 67; BK-Riemer aaO N 82; vgl auch BGE 76 I 80).
Diese Subsidiarität des Reglements gegenüber der Stiftungsurkunde beruht auf zwingendem Recht, ist damit der Parteiendisposition entzogen und kann durch eine anderslautende Anordnung im Reglement nicht aufgehoben werden.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes stehen somit die Statuten und das Reglement der Beklagten nicht auf der gleichen Rangstufe. Der Senat pflichtet aber dem OG dahin bei, dass Pkt 1 Abs 2 des Reglements (mit der Hervorhebung zweier vorrangig zu unterstützender Begünstigter ua der Klägerin) mit dem Art 3 der Statuten in keinem Widerspruch steht, in dem der Zweck der Beklagten entsprechend umschrieben wurde. Demnach verfolgt die Beklagte den Zweck, Institutionen der Erziehung, Kultur, Kunst und Wissenschaften zu unterstützen und kann die Beklagte ua jegliche Unterstützung an Forschungseinrichtungen und an Stiftungen, die denselben Zweck verfolgen, gewähren. Unter diesen Zweck fallen zweifellos auch die Klägerin und deren gemeinnützige Zielsetzungen.
Daraus folgt, dass die Klägerin zwar als - eine von zwei - bevorrangte Begünstigte individualisiert wurde.
Damit ist freilich noch nicht die Eigenschaft der Klägerin als Begünstigungsberechtigte iS des Art 552 Abs 4 PGR iVm § 78 TrUG zu bejahen.
Das PGR verwendet hinsichtlich des Begriffes der Genussberechtigung verschiedene Termini wie zB die Ausdrücke Stiftungsgeniesser, Genussberechtigter, Begünstigter, Bedachter, Stiftungsgenuss und Destinatär (vgl Art 552 Abs 4, 563 Abs 3, 557 Abs 2, 561 Abs 2, 567 Abs 2 und 3 ua).
Eine präzisere Umschreibung und Differenzierung liefert die Bestimmung des § 78 TrUG. Nach deren Abs 1 ist ein Begünstigungsempfänger oder Begünstigungsbesitzer derjenige, dem gemäss Statuten und Beistatuten ein gegenwärtiger oder zukünftiger Vorteil tatsächlich zukommt, gleichgültig, ob er einen Anspruch darauf hat oder nicht. Als eine solche Begünstigungsempfängerin ist jedenfalls die Klägerin anzusehen, die zum Kreis der vorranging zu unterstützenden Begünstigten der Beklagten zählt und seit dem Jahre 1986 Ausschüttungen im beträchtlichen Umfange erhielt.
Streitentscheidend ist im vorliegenden Fall aber die Frage, ob die Klägerin auch ein Recht bzw einen rechtlieh durchsetzbaren Anspruch auf Zuwendungen hat. Hierüber gibt § 78 Abs 2 TrUG Aufschluss, der wie folgt lautet:
"Begünstigungsempfänger (Begünstigungsbesitzer) sind, falls nicht die Begünstigung von Personen ausgeschlossen ist, jene, denen nach Treuanordnung oder Gesetz in vorbeschriebener Weise ein bestimmter Vorteil tatsächlich zukommt und, wenn sie auch einen rechtlichen Anspruch darauf haben, sind darunter Begünstigungsberechtigte (Treugenussberechtigte) zu verstehen".
Daraus folgt, dass als Begünstigungsberechtigter nur diejenige Person anzusehen ist, die einen auf die Statuten bzw Beistatuten gründenden rechtlichen Anspruch auf einen bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen und/oder den Stiftungserträgnissen hat (vgl Quaderer, Die Rechtsstellung des Anwartschaftsberechtigten bei der liechtensteinischen Familienstiftung [1999] 123; Keicher, Die privatrechtliche Stiftung im Liechtensteinischen Recht [1975] 64, ZK-Egger N 11 zu Art 83 ZGB).
Der liechtensteinische Gesetzgeber hat, wie auch die Materialien belegen, sehr klar zwischen einem Begünstigungs- bzw einem Genussberechtigten einerseits und dem "blossen" Begünstigungsempfänger andererseits differenziert und nur ersterem (ebenso wie dem Anwartschaftsberechtigten) die in den Art 68, 98 und 99 TrUG im Einzelnen festgelegten Rechte auf Auskunftserteilung und Durchsetzung seiner Ansprüche vor Gericht und/ oder dem Öffentlichkeitsregisteramt eingeräumt (vgl Kommissionsbericht zum Treuunternehmen S 5 und 14 mit dem Hinweis, dass die Begünstigten ein Recht auf die Begünstigung haben können oder nicht).
Nur das Recht bzw der rechtliche Anspruch auf einen der Höhe nach bestimmten Vorteil (verba legalia), der insoweit dem Stiftungsrat keine Auswahlmöglichkeit mehr lässt, verschafft dem Destinatär die Rechtsstellung eines anspruchsberechtigten Begünstigungsberechtigten (vgl LES 2002, 102; Marxer, Die liechtensteinische Familienstiftung [1990] 145; Bösch, Die liechtensteinische Treuhänderschaft zwischen Trust und Treuhand [1995] 107).
Zwar muss der bestimmte Vorteil des Begünstigungsberechtigten nicht vorab in den Statuten/Beistatuten ziffernmässig fixiert sein; in jedem Fall muss aber jegliches Ermessen der Stiftungsorgane hinsichtlich der Höhe und auch des Zeitpunktes der Bezugsberechtigung ausgeschlossen sein, zumal andernfalls nicht mehr von einem "bestimmten Vorteil" iS des § 78 Abs 2 TrUG gesprochen werden kann. Die Bestimmtheit ohne ziffernmässige Festlegung wäre also nach Ansicht des Senats zB auch dann zu bejahen, wenn in den Statuten vorgesehen ist, dass alle jährlichen Erträgnisse und/oder ein bestimmter Teil/Quote dieser Erträgnisse oder des Stiftungsvermögens an namentlich bezeichnete Personen auszuschütten sind.
Nur ein so bedachter Begünstigungsberechtigter kann im Rahmen seines Rechtsanspruches vom Stiftungsrat gemäss § 98 Abs 1 TrUG die Erhaltung bzw Erfüllung seiner Rechte verlangen. Dieses Begünstigungsrecht kann nach § 122 Abs 1 TrUG auch veräussert, übertragen oder vererbt werden.
Über eine solche Rechtsposition verfügt indes die Klägerin gerade nicht. Nach Pkt 1 Abs 2 des Reglements sind zwar die finanziellen Mittel der Beklagten "vorrangig zur Unterstützung der Aktivitäten ua auch der Klägerin zu verwenden". Nach Art 3 Abs 3 der Statuten entscheidet aber der Stiftungsrat der Beklagten hinsichtlich der Begünstigung nach seinem Ermessen über die Vergabe von Zuwendungen im Einzelnen entweder von Fall zu Fall oder durch die generelle Festlegung von Begünstigungsquoten. Eine solche an die Klägerin auszuschüttende Quote geschweige eine ziffernmässige Fixierung der Zuwendung wird von der Klägerin gar nicht behauptet. Auch die im Reglement verankerte vorrangige Unterstützung ua der Klägerin vermag an der Tatsache nichts zu ändern, dass es sich bei der Klägerin nicht um eine Begünstigungsberechtigte mit einem Rechtsanspruch auf einen bestimmten Vorteil, sondern vielmehr nur um eine "Ermessensbegünstigte" ohne klagbaren Rechtsanspruch handelt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Ermessen des Stiftungsrates der Beklagten nicht völlig frei, sondern nach dem Reglement insofern gebunden ist, als eben ua die Klägerin vorrangig zu dotieren ist.
Ein Rechtsanspruch der Klägerin hätte also, um es zu wiederholen, zur Voraussetzung, dass dem Stiftungsrat insoweit keinerlei Ermessen zukommt, sondern der Betrag der Zuwendung und deren Fälligkeit konkret bestimmt sind.
In diesem Zusammenhang bleibt im Übrigen zu beachten, dass die Beklagte in der Vergangenheit ja nicht nur an die beiden im Reglement genannten vorrangig zu beteilenden Begünstigten Ausschüttungen vornahm, sondern auch Beiträge und Subventionen im Rahmen des Stiftungszweckes an andere Einrichtungen, Vereinigungen und Institutionen verteilte.
Zusammenfassend hat die Klägerin somit als sogenannte Ermessenbegünstigte keinen vor Gericht durchsetzbaren Anspruch auf Zuwendung eines bestimmten Vorteiles, sondern lediglich die Aussicht, dass sie bei pflichtgemässer Ermessensausübung durch den Stiftungsrat der Beklagten zum Begünstigungsbesitzer werden kann (Quaderer aaO 124; Bösch, Aspekte der Rechnungsführung und Rechnungslegung des liechtensteinischen Treuhänders [1992] 21; vgl auch BGE 61 II 440; BK-Riemer aaO Art 84 Nr 141).
Damit ist das Begehren der Klägerin auf Zahlung von FFR 2,5 Mio sA zum Scheitern verurteilt und muss der Abweisung verfallen. Dasselbe gilt aber auch für das Feststellungsbegehren zu Pkt a) der Klage.
Gemäss § 234 ZPO (§ 228 öZPO) kann mit einer Feststellungsklage nur die Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen begehrt werden. Als ein Rechtsverhältnis ist in diesem Zusammenhang eine bestimmte, durch den vorgegebenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte rechtlich geregelte Beziehung von Personen zueinander zu verstehen (SZ 47/63; 7 Ob 100/98a; 9 ObA 119/99m). Die bloss faktische Beziehung zwischen Personen wie es nach Auffassung des Senates auch das Verhältnis zwischen einem zukünftigen bzw potentiellen Begünstigungsempfänger und der Stiftung darstellt, die die Stiftung zu keiner bestimmten Leistung verpflichtet, kein Schuldverhältnis begründet und - wie hier - der Klägerin keinen inhaltlich (ziffernmässig) konkretisierten Rechtsanspruch verschafft, kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein, weil es sich dabei nicht um ein Recht oder Schuldverhältnis, sondern eben nur um eine Vorfrage für deren Bestand handelt. Auch die rechtlichen Eigenschaften von Tatsachen sind nicht feststellungsfähig (SZ 42/172; SZ 53/171; 9 Ob A 93/98m uva).
9.1.1). Die Revisionsausführungen der Klägerin können diesen Befund nicht in Frage stellen.
Erst nach Vorliegen einer Beschlussfassung des Stiftungsrates der Beklagten über die Auskehrung einer Zuwendung an die Klägerin, wenn also deren Begründung, Höhe und Fälligkeit konkret feststehen, erwirbt die Klägerin einen klagbaren Anspruch darauf.
Soweit sich die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung ohne weitere Begründung auf ihre Rechtsstellung als die einer anspruchsberechtigten Begünstigten beruft, ist sie auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen.
Im Ergebnis kommt der Revision der Beklagten deshalb Berechtigung zu, wenn sie sich gegen die Stattgebung des Feststellungsbegehrens wendet. Zum Einwand der Unbestimmtheit des Begehrens ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass das Feststellungsbegehren der Klägerin in seinem ersten Teilsatz nicht zwischen einem Begünstigungsbesitz und der Begünstigungsberechtigung unterscheidet. Offenkundig stellte die Klägerin aber auf die Feststellung ihrer Begünstigungsberechtigung iSd § 78 Abs 2 zweiter Teilsatz TrUG ab, was sich aus dem zweiten, auf Feststellung des "Besitzes eines Begünstigungsanspruches" gerichteten Teilsatz ergibt. Da die Beklagte eben diesen Anspruch stets bestritt, bestand für die Klägerin grundsätzlich auch ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung ihrer Rechtsposition. Das Fehlen eines Feststellungsinteresses würde im Übrigen kein Prozesshindernis darstellen und nur zur Abweisung des Klagebegehrens führen. Die von der Beklagten in der Revision erhobenen prozessualen Einwände gegen das Feststellungsbegehren gehen deshalb fehl.
9.2). Zum Begehren der Klägerin auf Auskunft, Rechnungslegung und Berichterstattung:
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 68 TrUG haben nur Begünstigungsberechtigte (und Anwartschaftsberechtigte), soweit es deren Rechte betrifft, Anspruch auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Berichterstattung (Quaderer aaO 166, 173; vgl auch OGH vom 29.04.1996, 3 C 452/92-39).
Da der Klägerin, wie dargelegt, ein Begünstigungsanspruch aber nicht zusteht, kann schon aus diesem Grunde ihrem extensiv gefassten Begehren kein Erfolg beschieden sein. Damit bedarf es keines weiteren Eingehens auf die grundsätzliche Frage über den Inhalt und den Umfang der Auskunftspflicht und darüber, ob diese bei gewissen Fallkonstellationen, insbesondere wenn die Interessen anderer Beteiligter entgegenstehen, entsprechend reduziert werden kann (OGH vom 29.04.1996, 3 C 452/92-39 mit Besprechung in Quaderer aaO 170).
Ganz allgemein legt es aber schon der Wortlaut des § 68 TrUG nahe, bei der Bestimmung des Inhaltes und des Umfanges der Auskunftspflicht auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen und sachlich gebotene Differenzierungen vorzunehmen.
Da es sich bei der Beklagten um eine nach Ansicht des Senats gem Art 564 Abs 1 PGR der Aufsicht der Regierung unterliegende Stiftung handelt, erübrigen sich allfällige sich für unbeaufsichtigte Stiftungen oder Familienstiftungen aufdrängende Überlegungen, ob und allenfalls welche Auskunftsrechte einem Begünstigten ohne Genussberechtigung zuzubilligen sind (vgl Quaderer aO 166).
Das zu Pkt b) der Klage gestellte Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren der Klägerin erweist sich aus diesen Gründen als nicht berechtigt.
Rechtsvergleichend sei in diesem Zusammenhang noch angemerkt, dass der österreichische Gesetzgeber den Auskunftsanspruch des Begünstigten einer Privatstiftung umfassender definierte und dieses Recht - nach den Gesetzesmaterialien - in § 30 ÖPSG jedem Begünstigten iS des § 5 leg cit unabhängig davon einräumen wollte, ob dieser einen Anspruch gegen die Stiftung hat oder nicht (GP XVIII 1132 der Blg RV S 30; vgl auch Doralt, Kalss in Hopt/Reuter Stiftungsrecht in Europa 2001 431).
9.2.1). Die Klägerin nimmt zur Rechtfertigung ihres Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehrens lediglich Bezug auf den Wortlaut des § 68 TrUG, auf den die sich freilich als blosse Begünstigungsempfängerin nicht berufen kann.
Die Abweisung des Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehrens durch den OGH macht es entbehrlich, auf die Rüge der Beklagten näher einzugehen, wonach das Berufungsgericht mit seinem Zuspruch zu Pkt 1 lit b des Tenors ein aliud zuerkannte und damit gegen § 405 ZPO verstiess. Allerdings würde selbst ein Verstoss gegen § 405 ZPO entgegen der Ansicht der Beklagten keine Nichtigkeit, sondern nur einen Verfahrensmangel begründen (Stohanzl MGA der JN-ZPO 15. Auflg. E 1 zu § 405).
9.3). Zum Begehren auf Herausgabe von Urkunden gemäss Pkt c) der Klage:
Die Klägerin verlangt die Herausgabe aller jener Urkunden, welche Anweisungen von S in Bezug auf die Beklagte beinhalten. Herauszugeben seien von der Beklagten auch alle seit deren Gründung ergangenen Beschlüsse ihres Stiftungsrates und ihrer Komitees.
Die Vorinstanzen verneinten diese Herausgabepflicht, weil es sich bei den Instruktionen der Auftraggeberin der Stiftung und den Beschlüssen nicht um gemeinsame Urkunden iS der Art 16 EGZPO bzw § 304 ZPO handle.
Dieser Auffassung tritt die Klägerin mit der Argumentation entgegen, dass als gemeinschaftliche Urkunden alle jene anzusehen seien, welche in die Rechtsverhältnisse der Streitteile eingriffen. Erst die umfassende Kenntnis aller Stiftungsakten und der Instruktionen versetze die Klägerin in die Lage, ihre Rechte zu schützen und zu wahren.
Damit verkennt die Klägerin die Rechtslage:
Gemäss Art XVI EGZPO (Art XLIII öEGZPO) kann die Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde (§ 304 ZPO) auch ausserhalb eines anhängigen Rechtsstreites im Wege der Klage gefordert werden.
Die Gemeinschaftlichkeit des Urkundeninhalts ist nur für die prozessuale Vorlagepflicht (§ 304 ZPO) relevant. Die hier allein zu prüfende Berechtigung des Ausfolgungsbegehrens ist hingegen nach bürgerlichem Recht zu beurteilen (EvBl 1978/173 = JBl 1979, 376).Vorweg ist anzumerken, dass sich die Vorlagepflicht der Urkunde in der Einsichtgewährung an dem Ort beschränkt, wo sich die Urkunde befindet (Stohanzl aaO E 2 zu Art XLIII EGZPO). Für die von der Klägerin geforderte Herausgabe von beglaubigten Kopien der Urkunden fehlt deshalb schon von vorneherein eine gesetzliche Grundlage (vgl auch NZ 1968, 43).
§ 304 Abs 1 ZPO (ident mit § 304 Abs 1 öZPO) normiert die Vorlagepflicht von Urkunden für den Fall, dass der Gegner nach bürgerlichem Recht zur Vorlage verpflichtet ist; Z 3 leg cit ordnet eine solche Vorlagepflicht dann an, wenn die Urkunde ihrem Inhalt nach eine beiden Parteien gemeinschaftliche ist. Als gemeinschaftlich gilt eine Urkunde nach dem Wortlaut des § 304 Abs 2 ZPO "insbesondere für die Personen, in deren Interesse sie errichtet ist oder deren gegenseitige Rechtsverhältnisse darin bekundet sind. Als gemeinschaftlich gelten auch die über ein Rechtsgeschäft zwischen den Beteiligten oder zwischen einem derselben und dem gemeinsamen Vermittler des Geschäftes gepflogenen schriftlichen Verhandlungen".
Die Vorlagepflicht setzt demnach die Gemeinschaftlichkeit der Urkunde voraus, die, wie ausgeführt, nur dann zu bejahen ist, wenn die Urkunde im Interesse auch des Ausfolgungsklägers errichtet wurde bzw diese die gegenseitigen Rechtsverhältnisse zwischen den Prozessparteien beurkundet (vgl Konecny in Fasching Komm zu den Zivilprozessgesetzen2 Rz 3 zu Art XLIII EGZPO).
Die Formulierung des § 304 Abs 2 ZPO entspricht in ihrem Wortlaut in etwa dem des § 810 dBGB (Fasching KommIII 390). Nach einschlägiger deutscher Rechtsprechung hiezu setzt die Errichtung einer Urkunde auch im Interesse des Herausgabeklägers voraus, dass die Urkunde - auch - dazu bestimmt ist, diesem als Beweismittel zu dienen (BGH-WM 71, 565 ua). Massgebend ist damit nicht der Inhalt der Urkunde, sondern der Zweck ihrer Errichtung zu diesem Zeitpunkt.
Bereits an dieser Voraussetzung muss das Editionsbegehren der Klägerin scheitern. Die Klägerin verlangt generell die Herausgabe sämtlicher Instruktionen der Treugeberin bzw Auftraggeberin betreffend die Errichtung der Beklagten und sämtlicher Beschlüsse ihrer Organe, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, ihr konkretes Interesse im obigen Sinne an zumindest einzelnen Urkunden darzutun. Bei den Instruktionen der Treugeberin gegenüber der fiduziarischen Stifterin und/oder gegenüber dem Stiftungsrat der Beklagten handelt es sich aber ebenso wie bei den Beschlüssen der Organe der Beklagten grundsätzlich um interne Schriftstücke, die so wie Handelsbücher gegenüber einem Geschäftspartner a priori nicht dazu bestimmt sind, Destinatären einer Stiftung ohne Begünstigungsanspruch als Beweismittel zu dienen und deshalb auch nicht als gemeinschaftliche Urkunden anzusehen sind. Die oben näher definierte Gemeinschaftlichkeit der Urkunde hat die Klägerin in Ansehung keiner einzigen Instruktion und/oder Stiftungsratsbeschlusses dargetan. Sie beschränkt sich auf das Verlangen nach Herausgabe "aller Urkunden", so dass ihrem Begehren auch die nach § 232 ZPO (§ 226 öZPO) erforderliche Bestimmtheit fehlt.
Noch eine weitere Überlegung steht der Stattgebung des Herausgabebegehrens entgegen. Nach ständiger österreichischer Rechtsprechung, der sich auch der Senat anschliesst, muss der Kläger auch ein eigenes privatrechtliches Interesse an der Urkundenvorlage behaupten und beweisen. Ein solches Interesse wird allerdings dann verneint, wenn sich der Anspruchswerber durch die Einsichtnahme in Urkunden Beweismittel für einen beabsichtigten Rechtsstreit oder für die Verfolgung seiner Ansprüche gegen den Besitzer der Urkunde sichern will, weil er in diesem Fall auf die im Rahmen eines anhängigen Verfahrens zu beantragende Urkundenvorlage gem § 304 ZPO zu verweisen ist (NZ 1995, 103 mwN). Genau diese Situation liegt hier vor, zumal die Klägerin, wie sie in ihrer Revision wörtlich vorträgt, durch die umfassende Kenntnis der Stiftungsakten in die Lage versetzt werden will, ihre Rechte zu schützen und zu wahren. Der Klägerin muss aus diesen Überlegungen auch das für die Berechtigung ihres Editionsbegehrens erforderliche Interesse aberkannt werden.
Von alldem abgesehen verfügt die Klägerin als blosse Begünstigungsempfängerin aber auch über keine anspruchsberechtigte subjektive Rechtsposition gegenüber der Beklagten, die mit eine Voraussetzung für den Anspruch auf Urkundenherausgabe darstellt.
10). Das Klagebegehren erweist sich somit als in allen Punkten nicht berechtigt.
Ungeachtet dieses Ergebnisses besteht für die Klägerin, dies sei nur der Vollständigkeit halber eingefügt, kein unzumutbares Rechtsschutzdefizit bei der Verfolgung ihrer legitimen wirtschaftlichen Interessen.
Dies, weil die Beklagte, die gemeinnützige Zielsetzungen iS des Art 552 Abs 1 PGR verfolgt, gem Art 564 Abs 1 PGR der Regierungsaufsicht untersteht (vgl Art 84 Abs 1 und 87 Abs 1 ZGB). Laut ihren Statuten sind nämlich weder alle Genussberechtigten bestimmt, noch beschränkt sich die Tätigkeit der Beklagten darauf, Vermögen zu verwalten und dessen Erträgnisse zu verteilen (vgl Pkt 6 Abs 2 des Reglements).
Die Aufsichtsbehörde hat gem Art 564 Abs 3 PGR dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Diese öffentliche Stiftungsaufsicht dient, worauf Art 564 Abs 4 PGR auch ausdrücklich hinweist, nicht nur öffentlichen Interessen, sondern auch dem privaten Interesse ua von Destinatären (BGE 105 II 73; 96 I 408; BK-Riemer, Stiftung Art 84 N 47 f ua).
Um Missverständnisse hintanzuhalten, ist jedoch gleichfalls festzuhalten, dass die Verfahrensergebnisse keinen Hinweis auf Ermessensüberschreitungen oder gar Unregelmässigkeiten bzw auf die Verletzung gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen durch den Stiftungsrat der Beklagten erbrachten und Derartiges von der Klägerin im Grunde auch gar nicht behauptet wurde.
11). Zusammenfassend konnte also der Revision der Klägerin kein Erfolg beschieden sein. Hingegen war der Revision der Beklagten Folge zu geben und das erstinstanzliche U einschliesslich der seinerzeit von keinem Teil bekämpften Kostenentscheidung wiederherzustellen.