04 CG.2007.308
§§ 30 ff JN
Die inländische Gerichtsbarkeit iS der internationalen Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte ist iS der Doppelfunktionalität der in der JN normierten Gerichtsstände immer dann zu bejahen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die örtliche Zuständigkeit des LG gegeben ist. Einer zusätzlichen Nahebeziehung der Rechtssache zum inländischen Rechtsbereich bedarf es nicht.
§ 14 ZPO
Eine einheitliche Streitpartei iS des § 14 ZPO ist eine Streitgenossenschaft dann, wenn sich die Urteilswirkungen kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf alle Einzelpersonen erstrecken. Im Zweifel liegt eine einheitliche Streitpartei dann vor, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Einzelentscheidungen besteht. Im Gesellschaftsrecht müssen an Streitigkeiten, die das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten eines Gesellschafters betreffen, sämtliche Gesellschafter entweder auf Kläger- oder Beklagtenseite beteiligt sein, weil das ergehende Urteil Wirkung gegenüber allen Gesellschaftern zeitigt.
Art 270 ff, Art 276 EO §§ 14, 46 JN
Stehen mehrere Antragsgegner im Sicherungsverfahren zueinander im Verhältnis einer einheitlichen Streitpartei, so genügt zur Begründung der internationalen Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte der inländische Gerichtsstand eines von ihnen.
[...]
7.1). Zur Aufhebung des Amtsbefehls gegenüber dem Erst- und Drittantragsgegner:
7.1.1). Das Rekursgericht hat hinsichtlich des Erst- und Drittantragsgegners den vom Erstgericht erlassenen Amtsbefehl und das zugrunde liegende Verfahren mangels internationaler Zuständigkeit des LG als nichtig aufgehoben.
Die inländische Gerichtsbarkeit iS der internationalen Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte (vgl zur Abgrenzung Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO3 § 27a JN Rz 1) ist allerdings hinsichtlich des Erst- und des Drittantragsgegners gegeben: Sie ist iS der Doppelfunktionalität der in der JN normierten Gerichtsstände (Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO3 § 27a JN Rz 3) immer dann zu bejahen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die örtliche Zuständigkeit des LG gegeben ist. Einer zusätzlichen Nahebeziehung der Rechtssache zum inländischen Rechtsbereich bedarf es nicht (LES 2006, 480). Das OG hat dementsprechend zuständigkeitsrechtliche Anknüpfungspunkte, darunter auch das mögliche Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei auf Beklagtenseite, geprüft, diese aber zu Unrecht verneint.
Eine einheitliche Streitpartei iS des §14 ZPO ist eine Streitgenossenschaft dann, wenn sich die Urteilswirkungen kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnis ("anspruchsgebunden") auf alle Einzelpersonen erstrecken (Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO3 [2006] § 14 Rz 1). Im Zweifel liegt eine einheitliche Streitpartei vor, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Einzelentscheidungen besteht (SZ 51/4; EFSlg 108.799 ua). Im Gesellschaftsrecht müssen an Streitigkeiten, die das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten eines Gesellschafters betreffen, sämtliche Gesellschafter entweder auf Kläger- oder Beklagtenseite beteiligt sein, weil das ergehende U Wirkung gegenüber allen Gesellschaftern zeitigt (Schubert in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgessetzen2 II/1 [2002] § 14 Rz 14; vgl auch LES 1998, 297).
Im vorliegenden Fall zielt das Eventualbegehren des Antragstellers, dem das Erstgericht stattgegeben hat, auf ein Verbot der Herausgabe bzw der Verfügung über bestimmte Aktien an der M AG bzw Herausgabe von Depotbescheinigungen hinsichtlich dieser Aktien und auf ein Verbot der Stimmrechtsausübung aufgrund dieser Aktien ab: Soweit es die Antragsgegnerin zu 2) betrifft, soll die Herausgabe und die Verfügung über die streitgegenständlichen Aktien zugunsten des Erstantragsgegners bzw die Vornahme von Handlungen, die den Erstantragsgegner in die Lage versetzen könnten, das Stimmrecht auszuüben, verboten werden. Mit diesem Begehren korrespondiert das beantragte und ebenso vom Erstgericht erlassene Verbot an den Antragsgegner zu 1), über diese Aktien zu verfügen, insbesondere die Herausgabe oder Ausstellung einer Depotbescheinigung hinsichtlich dieser Aktien zu verlangen oder darüber sonst zu verfügen oder das Stimmrecht auszuüben. Dem Antragsgegner zu 3) wiederum soll verboten werden, über diese Aktien in irgendeiner Weise zu verfügen, die Herausgabe zu verlangen oder diese zu veräussern etc und das Stimmrecht auszuüben.
Die begehrten und vom Erstgericht erlassenen Verbote der Herausgabe und Verfügung über bestimmte, derzeit bei der Zweitantragsgegnerin befindliche Aktien bzw Depotbescheinigungen sowie der Ausübung des mit diesen Aktien verbundenen Stimmrechts beziehen sich im Ergebnis auf die Nichtausübung der mit den genannten Aktien verbundenen Rechte. Zwischen dem Antragsteller einerseits und dem Erst- und Drittantragsgegner andererseits bestehen nun aufgrund des bescheinigten Gesellschaftervertrags Rechte und Pflichten (auch) hinsichtlich dieser Aktien.
Soweit sich ein zu sichernder Anspruch aus diesem, vom Antragsteller ebenso zur Begründung seines behaupteten Anspruchs herangezogenen Vertrag ableiten sollte, was hier nicht zu beurteilen ist, ergibt sich freilich bereits aus der eingangs zitierten Rechtsprechung, dass in das Verfahren und die E alle an dieser Gesellschaft beteiligten Personen einzubeziehen sind und eine einheitliche Streitpartei bilden. Der Antragsteller hat demgemäss sowohl den Erst- wie auch den Drittantragsgegner in seinen Antrag eingebunden.
7.1.2). Hinsichtlich der in Liechtenstein domizilierten Zweitantragsgegnerin wird im Antrag behauptet, dass diese die Aktien in Verwahrung genommen hat und immer noch hält. Sie ist zwar nicht Vertragspartnerin des oben erwähnten Gesellschaftervertrags, jedoch durch den "Treuhänderischen Auftrag" mit dem Antragsteller und dem Drittantragsgegner (Auftraggeber) vertraglich verbunden. Da sie nach den Feststellungen auch die streitgegenständlichen Aktien des Erstantragsgegners verwahrt, bezieht sich das Verbotsbegehren insoweit auch auf sie, als ein Verbot an den Erst- und Drittantragsgegner, die Herausgabe dieser Aktien oder einer Depotbescheinigung zu verlangen oder darüber anderweitig zu verfügen, mit dem Verbot an die Zweitantragsgegnerin, diese an die beiden Antragsgegner herauszugeben, korrespondiert. Eine in diesem Punkt den drei Antragsgegnern gegenüber divergierende gerichtliche Anordnung könnte zur Gefahr eines widersprechenden Verhaltens in Bezug auf die streitgegenständlichen Aktien und damit zu den in der Rechtsprechung zur einheitlichen Streitpartei genannten Verwicklungen führen.
Die drei Antragsgegner stehen daher zueinander im Verhältnis einer einheitlichen Streitpartei (§14 ZPO). Damit ist aber die inländische Gerichtsbarkeit iS der internationalen Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte für den Erst- und Drittantragsgegner aufgrund des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft (§ 46 JN) zu bejahen.
7.2). Zur Sachlegitimation der Zweitantragsgegnerin:
Hinsichtlich der Zweitantragsgegnerin geht das OG davon aus, dass dieser nur die Stellung einer Drittschuldnerin zukommen könne. Ihr fehle es daher an der "Prozess- und Sachlegitimation". Daher hat das OG den Antrag hinsichtlich der Zweitantragsgegnerin abgewiesen. Dies zu Unrecht.
Der Antragsteller hat sich in seinem Antrag auch auf den "Treuhänderischen Auftrag" zwischen ihm, dem Drittantragsgegner und der Zweitantragsgegnerin gestützt. Insofern ist eine mögliche passive Rechtszuständigkeit der Zweitantragsgegnerin in Bezug auf die gestellten Begehren nicht von vornherein auszuschliessen. Ob sich daraus ein materiellrechtlicher und zu sichernder Anspruch gegen sie ergibt (vgl Fucik in Rechberger, Kommentar Vor § 1 Rz 2) kann daher angesichts dieser bescheinigten vertraglichen Rechtsbeziehung zwischen Antragsteller und Zweitantragsgegnerin nicht von vornherein unter Hinweis auf eine fehlende Passivlegitimation verneint werden.
7.3). Daher ist für das weitere Verfahren über den Antrag auf Erlass des Amtsbefehls von der inländischen Gerichtsbarkeit iS der internationalen Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte auszugehen und über den Rekurs der Antragsgegner unter Abstandnahme vom herangezogenen Nichtigkeitsgrund zu entscheiden. Bei Beurteilung des Antrags gegenüber der Zweitantragsgegnerin ist in eine materielle Prüfung unter Abstandnahme von der zur Abweisung des Antrags dieser gegenüber führenden Rechtsansicht, der Zweitantragsgegnerin könne nur die Stellung einer Drittschuldnerin zukommen, einzutreten.