04 CG. 2007.89
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Revisionsrekursgericht durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Stefan Becker LL.M.-ULB, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Parteien Konkursmasse der A. AG in Konkurs, ..., vertreten durch d n gerichtlich bestellten Masseverwalter Dr. iur. M. V., Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, wider die beklagten Parteien 1. B. B., ... vertreten durch Dr. iur. Thomas Struth, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz und 2. R. AG, ... vertreten durch Dr. Peter Marxer & Partner, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen CHF 4'070'625.52 sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien und auch des Klägers gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 10.06.2010, 04 CG.2007.89, ON 91, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 20.12.2009, ON 79, Folge gegeben und das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht unter Rechtskraftvorbehalt zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Den Revisionsrekursen des Klägers und der beklagten Parteien wird
k e i n e Folge gegeben, sondern der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichts bestätigt.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten
1). Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 29.02.2006 wurde über das Vermögen der Firma A. AG in Liquidation das Konkursverfahren eröffnet. Am 26.02.2004 wurde Dr. M. V., Rechtsanwalt in Vaduz, zum Masseverwalter bestellt. Die Firma A. AG wurde am 04.05.1965 in das Öffentlichkeitsregister eingetragen. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung und davor war jedenfalls die Erstbeklagte Verwaltungsrätin und Geschäftsführerin der Firma A. AG.
2). Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage von den Beklagten zur ungeteilten Hand CHF 4'070'620,52 samt Zinsen aus dem Titel des Schadenersatzes. Bereits Mitte der 90er Jahre habe sich bei der Firma A. AG eine immer mehr negative finanzielle Entwicklung gezeigt. Ab dem Geschäftsjahr 2000 habe sich die Liquidität des Unternehmens in einer sehr kritischen Lage befunden, die sich später noch verschlechtert habe.
In den Geschäftsjahren 1995 bis 2001 habe der Verwaltungsrat der Firma A. AG nur aus B. B. und ihrem Bruder, dem im September 2001 verstorbenen C. B., bestanden. Ab 14.02.2002 sei D. D. geb. B., in den Verwaltungsrat gestossen.
Die Zweibeklagte sei erstmals in der Generalversammlung vom 18.07.2000 als Revisionsstelle für das Geschäftsjahr 2000 gewählt worden und dann auch für die folgenden Geschäftsjahre 2001 bis 2003 Revisionsstelle der Firma A. AG geblieben.
Schon in den Jahren 1998 und 1999 seien betriebswirtschaftlich notwendige Abschreibungen im Umfang von rund CHF 900'000.-- unterlassen worden, um die Bilanzen besser erscheinen zu lassen. Im Jahre 2000 ergebe sich eine Summe von CHF 1'091'694.28, die fälschlicherweise nicht abgeschrieben worden sei. Darüber hinaus habe die Bilanz für das Geschäftsjahr 2000 auf der Aktivseite noch eine Reihe weiterer Positionen enthalten, die überwertet gewesen seien. Unter Berücksichtigung der früher unterlassenen Abschreibungen hätte sich im Geschäftsjahr 2000 schon ein negatives Eigenkapital ergeben.
Die Erstbeklagte habe sich persönlich mit der Buchhaltung der Firma A. AG befasst und die Jahresrechnungen erstellt. Sie habe daher bei der Erstellung der Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2000 gewusst, dass diese den Bilanzierungsgrundsätzen nicht entspreche. Die Zweitbeklagte habe diese Jahresrechnung mit entsprechenden Unterlagen erhalten und habe die Gelegenheit gehabt, die Bilanzpositionen anhand der Buchhaltung zu überprüfen. Sie habe jedoch in ihrem Revisionsbericht für das Geschäftsjahr 2000 vom 28.05.2001 die ihr vorgelegte Bilanz nicht beanstandet. Sie habe auch die Verwaltung nicht auf vorzunehmende Bilanzkorrekturen und auf die Notwendigkeit von Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art 182 e Abs 1 PGR hingewiesen.
Dieses pflichtwidrige Verhalten der beiden Beklagten habe dazu geführt, dass keinerlei Sanierungsmassnahmen ergriffen worden seien. Die Folge davon sei gewesen, dass sich die Jahresergebnisse weiter verschlechtert hätten und die Firma A. AG spätestens Ende 2002 konkursreif gewesen sei. Bei Vorlage der Jahresrechnung 2000 samt Revisionsstellenbericht in der Generalversammlung am 28.05.2001 hätte aber durch die Ergreifung zielgerichteter Sanierungsmassnahmen der Konkurs verhindert werden können. So zum Beispiel durch radikale Gesundschrumpfung des Arbeitnehmerbestandes sowie die Einschränkung der Geschäftstätigkeit für Aufträge, die ohne übergrosse Rabattzugeständnisse erlangt hätte werden können. Es wäre im ersten Halbjahr 2001 auch noch möglich gewesen, den Gläubigern eine finanzierbare Nachlassquote anzubieten und ein Nachlassverfahren durchzuführen.
Durch das Konkursverfahren 9 KO.2004.144 sei eine Schädigung des Vermögens der Klägerin durch die im Konkurs unvermeidliche Veräusserung von Anlagevermögen unter dem Verkehrswert und durch die Kosten des Konkursverfahrens an sich entstanden, die nunmehr geltend gemacht würden.
3). Die Beklagten haben dieses Vorbringen bestritten und kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt. Sie brachten zusammengefasst vor:
Die Vorwürfe, die Erstbeklagte habe sich pflichtwidrig verhalten und habe es verabsäumt, Sanierungsmassnahmen zu ergreifen, seien nicht gerechtfertigt. Sie habe die Buchhaltung der Klägerin der Firma A. AG nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und bei der Erstellung der Jahresrechnung 2000 die Grundsätze der ordentlichen Buchhaltung ebenso wie die einschlägigen Bestimmungen des PGR beachtet. Die Erstbeklagte hätte die angespannte wirtschaftliche Lage der Firma A. AG gekannt und habe das Problem der angespannten Liquidität sehr ernst genommen. Sie habe versucht, zusammen mit dem damaligen zweiten Verwaltungsrat C. B. Wege aus der Krise zu finden. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung hätten die veranlassten Sanierungsmassnahmen gerade begonnen, Wirkung zu zeigen. Letztlich hätten nur interne Schwierigkeiten innerhalb der Eigentümerfamilie die Sanierung verzögert.
Die Zweitbeklagte wendete ein, dass es dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch zunächst am Erfordernis der Kausalität mangle. Es sei nämlich zu fragen, ob der Schaden auch bei pflichtgemässem Verhalten der Revisionsstelle eingetreten wäre. Dies sei zu bejahen. Auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe nicht. Es sei abwegig anzunehmen, dass bei einem Hinweis der Revisionsstelle auf erforderliche Sanierungsmassnahmen der Produktionsbetrieb der Firma A. AG seine Produktionsstätten im Jahr 2000 verkauft und dabei den geschätzten Verkehrswert erzielt hätte. Die Revisionstätigkeit der Zweitbeklagten habe keinen Normen widersprochen und sei nicht rechtswidrig erfolgt.
4). Das Fürstliche Landgericht hat das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen.
4.1). Das Fürstliche Landgericht traf die folgenden Feststellungen:
"Die Firma A. AG war eine alteingesessene ....., die sich im Familienbesitz befunden hat. Ab ca. Mitte der Neunzigerjahre wurde die wirtschaftliche Situation der Firma A. AG schlechter, insbesondere die Liquidität der Firma. Es wurden in dieser Zeit verschiedene Massnahmen gesetzt, die zur Optimierung der Verfahrensabläufe führen sollten und auch eine ISO-Zertifizierung vorgenommen, um gerade bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand mitbieten zu können. Im Jahre 2000 und auch davor, war B. B. die Geschäftsführerin der Firma. Sie erledigte die kaufmännische Seite. So führte sie die Buchhaltung und erstellte die Bilanzen. Diese war also nicht an Dritte vergeben. Ihr Bruder C. B. hingegen war der technische Leiter des Betriebes.
Für das Jahr 2000 wurde die zweitbeklagte Partei R. zur Revisionsstelle bestellt. Die durchführende Person bei der R. AG war der Wirtschaftsprüfer E. E.. E. E. kam am 18.05.2001 das erste Mal mit B. B. und C. B. zusammen, sie machten einen Betriebsrundgang und E. E. wurde über den Betrieb informiert. Zu dieser Zeit lag die Bilanz 2000 schon vor. Es wurden von B. B. und E. E. noch Fragen wegen der Bilanzerstellung gestellt, insbesondere im Hinblick auf Abschreibungen hinsichtlich der Anschaffungen im Jahre 2000. Auch E. E. stellte Fragen an B. B. E. begann am 22.05.2001 mit der Revision, wobei B. und C. B., wie auch ein F. F. anwesend waren. Am 28.05.2001 gab E. E. den Revisionsbericht für die R. AG ab. Der Revisionsbericht lautete folgendermassen:
,Als Revisionsstelle Ihrer Gesellschaft haben wir die auf den 31. Dezember 2000 abgeschlossene Jahresrechnung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften geprüft.
Wir haben festgestellt, dass
-. die Bilanz und die Erfolgsrechnung mit der Buchhaltung übereinstimmen.
-. Die Buchhaltung ordnungsgemäss geführt ist,
-. bei der Darstellung der Vermögenslage und des Geschäftsergebnisses die gesetzlichen Bewertungsgrundsätze sowie die Vorschriften der Statuten eingehalten sind.
Aufgrund der Ergebnisse unserer Prüfungen empfehlen wir, die vorliegende Jahresrechnung mit einem Jahresverlust von CHF 12'448,63 zu genehmigen.
Ferner bestätigen wir, dass der Vorschlag des Verwaltungsrates über die Verlustverrechnung Gesetz und Statuten entspricht.
..., 28. Mai 2001'
Am 27.06.2001 fand die ordentliche Generalversammlung der Firma A. AG statt. Anwesend waren die Aktionäre B. B., C. B., G. G.-B., D. D.-B., H. H.-B. Der Aktionär B. B. war durch C. B. vertreten. Ausserdem waren der Revisor E. E. von der R. AG sowie der Berater F. F. von der I. AG, Zürich, anwesend. Unter dem Tagesordnungsbericht 5. wurde der Geschäftsbericht von der Vorsitzenden B. B. und C. B. mündlich erstattet. Sie berichteten, dass das geplante Umsatzziel von 24,2 Mio. CHF wegen der anhaltenden prekären Marktlage nicht erreicht werden konnte. Der Bruttoumsatz im Jahre 2000 habe nur CHF 21'773,443,-- betragen. Dieses unbefriedigende Resultat habe sich negativ auf die Liquidität und auf die Abschreibungen ausgewirkt. Von den Sollabschreibungen von CHF 874'829,-- hätten nur Abschreibungen in Höhe von CHF 273'588,-- getätigt werden können. Der Bericht der Kontrollstelle wurde anlässlich dieser Generalversammlung an alle Aktionäre verteilt und wurde nach deren Erläuterung zur Kenntnis genommen. Die Jahresrechnung wurde von den Aktionären dann einstimmig genehmigt und dem Verwaltungsrat wurde die Entlastung erteilt. Es wurde beschlossen, den ausgewiesenen Verlust von CHF 12'448,63 auf neue Rechnung vorzutragen. Die R. AG wurde auch für das folgende Jahr als Kontrollstelle bestimmt. Die Verwaltungsräte informierten die Aktionäre auch über die Einführung von ISO 9001. Sie berichteten, dass die Firma A. AG am 15., 16.05.2001 erfolgreich zertifiziert worden sei. C. B. orientierte über die getätigten Neuinvestitionen und die daraus resultierenden Fabrikationsumstellungen in der .....abteilung.
Ausgehend von einer nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erstellten Vermögens- und Kapitalstrukturanalyse ergibt sich, dass die Finanzlage der A. AG schon vor dem Jahr 2000 äusserst angespannt war und schon zu den Abschlussstichtagen 1998 und 1999 bedeutende Indikatoren auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuteten. Die Bilanzierung für das Jahr 2000 ergab gegenüber den Vorjahren keine grundsätzlichen Abweichungen. Allerdings entsprachen einzelne Posten der Bilanz und Erfolgsrechnung im Jahre 2000 nicht den Regeln einer ordentlichen Buchhaltung. Dies betrifft insbesondere die Bewertung der Beteiligung an der J. AG in .../Schweiz, die Bewertung der Debitoren, die teilweise beim Sachanlagevermögen unterbliebenen Abschreibungen, den Ansatz von Vermögensgegenständen, die nicht die Aktivierungskriterien erfüllen sowie die unzutreffende Bewertung der Anzahlung ..... B. Ges.m.b.H. in ...../Österreich.
Gemäss testierter Jahresrechnung 2000 wies die A. AG einen Jahresverlust in Höhe von CHF 12'448,63 und ein positives Eigenkapital von CHF 2'876'032,52 aus. Nach den erforderlichen Korrekturen der oben angeführten Verstösse würde sich ein Jahresverlust von CHF 2'873'831,86 ergeben. Unter Berücksichtigung dieses Jahresverlustes und andererseits der Tatsache, dass wegen des Vorliegens einer Baugarantieversicherung die Rückstellung in Höhe von CHF 67'000,-- zu den Aktiva dazuzurechnen ist, ergebe sich zum Bilanzstichtag nurmehr ein Eigenkapital in Höhe von CHF 81'649,29.
Tabellarisch würde sich dies folgendermassen darstellen:
Am 27.09.2001 verstarb unerwartet der technische Leiter und Verwaltungsrat C. B. Dadurch entstand eine Lücke in der betrieblichen Führung, da der Angestellte, der die Position von C. B. im Frühjahr 2002 übernahm, den Erwartungen nicht entsprach. Überdies war die Nachfolge des C. B. in der Firma A. AG nicht geregelt. Unter den Aktionären und Geschwistern bestanden verschiedene Ansichten, vor allem war die Aktionärsmehrheit der Meinung, dass der Sohn von C. B., B. B., nicht in der Lage sei, die Führung des Unternehmens zu übernehmen. Damit entstand ein Keil zu der Aktionärsgruppe der Familie von C. B. Alles zusammen hatte zur Folge, dass der Lohn für C. B. noch geraume Zeit weiter bezahlt werden musste und die Erben nach C. B. das gewährte Aktionärsdarlehen fällig stellten, dessen Auszahlung die Liquidität weiter verschlechterte. Im Dezember 2001 gewährte B. B. der A. AG ein Aktionärsdarlehen von CHF 433'000,--, das sie im Februar 2003 auf über eine Million erhöhte. Auch D. D.-B. gewährte ein Aktionärsdarlehen in Höhe von CHF 1 Mio. Eine angedachte Erhöhung des Aktienkapitals scheiterte an den Erben von C. B..
Es kann nicht festgestellt werden, ob bzw. welche Sanierungsschritte ab Juli 2001 dazu geführt hätten, dass die Firma A. AG nicht in Konkurs verfallen wäre.
Im Jahre 2003 beauftragte B. B. die R. AG mit der Schätzung der später dann im Konkurs versteigerten Liegenschaften ... Parzelle Nr. ... mit den Betriebsgebäuden und ... Parzelle Nr. ....
Von K. K. von der R. AG wurde der Verkehrswert der unüberbauten Liegenschaften ... Parzelle Nr. ... mit CHF 139'400,-- und der Verkehrswert der Liegenschaft mit den Betriebsgebäuden auf CHF 8'893'000,-- geschätzt. Diese Schätzung der Betriebsliegenschaft erfolgte unter den Prämissen, dass damals keine Fremdnutzung vorlag. Die gesamte Liegenschaft wurde ausschliesslich von der Firma B. B. für ihr Gewerbe genutzt. Die gesamte Infrastruktur war auf die Firma B. abgestimmt. Der Schätzwert war damit auch darauf abgestimmt, dass diese Liegenschaft mit den Gebäuden an eine andere Tischlerei verkauft wird, die eben diese Infrastruktur so nützen kann, wie die Firma B. AG. Bei einem Kauf durch andere Interessenten ergäben sich immer Abschläge, weil Anpassungen für die eigene Nutzung vorzunehmen wären oder ein Teil für Fremdnutzung vorgesehen werden müsste. Im Laufe des Konkurses machte B. B. als Interessenten für eine Betriebsübernahme und somit den Kauf der Betriebsliegenschaft die Firma L. ausfindig. Die Firma L. legte ein Anbot für den Kauf dieser Liegenschaft, das unter dem Schätzwert war. Über Intervention des Masseverwalters erhöhte dann die Firma L. das Anbot auf den Schätzwert. Letztlich konnte aber die Firma L. die Finanzierung nicht aufbringen. Im Frühjahr 2005 hörte der Masseverwalter nichts mehr von der Firma L.. Andere Interessenten für einen freihändigen Kauf der Betriebsliegenschaft oder für die Übernahme des gesamten Betriebes waren nicht vorhanden.
In weiterer Folge kam es zur konkursrechtlichen Versteigerung der beiden Liegenschaften. Für die Betriebsliegenschaft Parzelle Nr. ... wurde ein Versteigerungserlös von CHF 6'050'000,-- erzielt, für die Liegenschaft Parzelle Nr. ... wurde ein Versteigerungserlös von CHF 205'000,-- erzielt.
Nach Konkurseröffnung war eine Fortführung des Betriebes und allenfalls das Anstreben eines Nachlassvertrages mit den Gläubigern unmöglich. Es waren nurmehr liquide Mittel von CHF 28'000,-- vorhanden, gegenüber Verbindlichkeiten in Höhe von rund CHF 14 Mio. Lieferanten waren nicht bereit, Material ohne Vorauszahlung zu liefern. Auch externe Mitarbeiter arbeiteten nicht mehr ohne Vorauszahlung. Bis zum 31.03.2007 entstanden durch den Konkurs Kosten in Höhe von CHF 1'311'608,52.
Mit Schreiben vom 23.11.2006 machte der Masseverwalter gegenüber B. B. und der Firma R. AG den Schaden aus der Liegenschaftsversteigerung (Differenz/Schätzwert/tatsächlicher Versteigerungserlös) von CHF 2'759'017,-- geltend. Mit Schreiben vom 16.02.2007 machte der Masseverwalter gegenüber den beklagten Parteien auch noch den Schaden durch die Kosten des Konkursverfahrens in Höhe von CHF 1'311'608,52 geltend und setzte eine Frist bis 28.02.2007."
4.2). Das Erstgericht erwog in rechtlicher Hinsicht, dass die Bilanz für das Jahr 2000, die von der Erstbeklagten erstellt und von der Zweitbeklagten revidiert worden sei, nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemässen Bilanzerstellung entsprochen habe. Nach Art 182 e PGR hätte die Verwaltung anlässlich der Generalversammlung vom 27.06.2001 die Aktionäre davon unterrichten und ihnen Vorschläge zu Sanierungsmassnahmen machen müssen. Die Revisionsstelle hätte nicht ein unbeschränktes Attestat zur Richtigkeit der Bilanz für das Jahr 2000 erteilen dürfen, sondern hätte auf die Fehler und auf die Pflicht nach Art 182 e Abs 1 PGR hinzuweisen gehabt. Grundsätzlich würden sohin die Beklagten für den von ihnen verursachten Schaden haften. Jedoch sei der Klägerin nicht der Beweis der Kausalität des rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten für den Schaden gelungen, sodass ihr auch kein Schadenersatz zustehe und die Klage abzuweisen sei.
5). Das Fürstliche Obergericht gab der Berufung des Klägers im Sinne des vom Abänderungsantrag umfassten Aufhebungsbegehrens Folge. Es hob das angefochtene Urteil auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens nach eingetretener Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses auf.
Im Wesentlichen und zusammengefasst beurteilt das Fürstliche Obergericht den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht wie folgt:
5.1). Es werde mit der Behauptung, die Beklagten seien ihren Verpflichtungen gem Art 182 e Abs 1 PGR bzw Art 196 PGR nicht nachgekommen, die Verletzung von Schutzgesetzen im Sinne des § 1311 ABGB behauptet. Demnach hafte derjenige, der ein Gesetz, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten habe, für allen Nachteil, welcher ausserdem nicht erfolgt wäre.
Im Falle einer Schutzgesetzverletzung bedürfe es keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhangs, weil die Kausalität der in der Missachtung der Norm liegenden Pflichtwidrigkeit für die Schadensfolgen, deren Eintritt das Schutzgesetz gerade (auch) zu verhindern bestimmt sei, vermutet werde. Der Beklagte müsse beweisen, dass er die zur Verhütung des Schadens erforderlichen Vorkehrungen getroffen habe. Stehe die Übertretung des Schutzgesetzes fest, dann könne er sich der Haftung nur dadurch entledigen, dass er sein mangelndes Verschulden an der Übertretung der Norm beweise oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich zweifelhaft mache (EvBl 1996/18 ua). Die Art 182 e und Art 196 PGR seien durch das Gesetz vom 26.10.2000 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (LGBl 2000 Nr 279) in Kraft getreten. Sie seien aufgrund der Übergangsbestimmungen über die Rechnungslegung erstmals auf Geschäftsjahre anwendbar, die nach dem 01.01.2001 beginnen würden.
Daraus folge, dass noch die "alten" Regelungen des PGR auf das hier entscheidungswesentliche Geschäftsjahr 2000 Anwendung fänden.
Art 182 PGR idF 2000 regle die Befugnisse und Pflichten der Verwaltung einer Verbandsperson. Die allenfalls in Betracht kommenden - einen Schadenersatzanspruch begründenden Bestimmungen betreffend das Geschäftsjahr 2000 wurden mit den Parteien nicht erörtert. Es bestand weder für die Klägerin die Möglichkeit, ihr Vorbringen (und Beweisanbot) auf andere gesetzliche Bestimmungen abzustellen, noch habe die Beklagte den Beweis ihrer Schuldlosigkeit und/oder dass der Schaden auch ohne die Verletzung einer Schutznorm eingetreten wäre, antreten können.
Es sei jedenfalls erforderlich, mit den Parteien die im fraglichen Zeitraum geltenden Rechtsnormen zu erörtern, um ihnen die Möglichkeit einzuräumen, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten und Beweise anzubieten. Daher seien mangels Bedachtnahme auf die tatsächliche Rechtslage allfällig erhebliche Tatsachen in erster Instanz gar nicht erörtert worden, sodass der Berufung im Sinne des § 456 Abs 1 Z 3 ZPO stattzugeben gewesen sei.
Zu ersetzen sei nur jener Schade, der durch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten verursacht worden sei und von der übertretenen Norm erfasst sei. In einem solchen Fall würden die Schädiger haften, wenn sie nicht bewiesen, dass sie die erforderlichen Massnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen hätten.
Wenn daher die geschädigte Klägerin behaupte, dass konkrete Sanierungsmassnahmen den Schaden abgewendet hätten, wäre es an der Beklagten gelegen gewesen, zu beweisen, dass trotz dieser konkreten Massnahmen der Schaden eingetreten wäre bzw dass die Massnahmen nicht gesetzt werden hätten können. Negativfeststellungen würden diesfalls zum Nachteil der Beklagten gereichen. Daher werde im fortgesetzten Verfahren zu jeder einzelnen konkret behaupteten Massnahme Beweis aufzunehmen und eine entsprechende (positive oder negative) Feststellung zu treffen sein.
Sollte sich jedoch herausstellen, dass keine Schutzgesetze durch die Beklagten verletzt worden seien, würden sich allfällige Negativfeststellungen über mögliche Sanierungsmassnahmen zu Lasten der Klägerin auswirken.
Gesamthaft sei der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif und sei die angefochtene Entscheidung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidungsfindung aufzuheben.
6). Sämtliche Parteien haben Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts erhoben.
6.1). Der Kläger hat rechtzeitig einen Revisionsrekurs erhoben, er macht den Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, den bekämpften Aufhebungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichts dahingehend abzuändern, dass das Urteil des Fürstlichen Landgerichts im klagsstattgebenden Sinne abgeändert werde. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammengefasst macht der Revisionsrekurs des Klägers geltend, das Obergericht habe § 7 der Übergangsbestimmungen der PGR-Novelle irrig interpretiert. Tatsächlich bestimme § 7 der Übergangsbestimmungen der PGR-Novelle 2000, dass die Vorschriften des Gesetzes über die Rechnungslegung erst auf Geschäftsjahre anwendbar seien, die nach dem 01.01.2001 beginnen. Mit dem Begriff "Vorschriften dieses Gesetzes über die Rechnungslegung" seien jedoch ausschliesslich die Bestimmungen des 20. Titels des PGR mit der Überschrift "Rechnungslegung" bestehend aus den Art 1045 bis 1139 PGR gemeint.
Mit den von den Untergerichten herangezogenen Art 182 e sowie Art 196 PGR in der Fassung LGBl 2000/279 habe die Übergangsbestimmung nichts zu tun, es handle sich um Vorschriften über anderweitige Pflichten der Geschäftsführung bzw der Revisionsstelle.
Die Aufhebung des Ersturteils zwecks Abklärung dieser Umstände sei daher nicht notwendig.
6.2). Die Erstbeklagte hat rechtzeitig einen Revisionsrekurs aus dem Rechtmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung überreicht und beantragt, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts dahingehend abzuändern, dass der Berufung gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts keine Folge gegeben und dieses Urteil bestätigt werde; in eventu begehrt die Erstbeklagte, den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung dem Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst macht der Revisionsrekurs der Zweitbeklagten geltend:
Die Begründung für die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sei zumindest zweifelhaft. Es sei insbesondere unklar, ob die Rechnungslegungsbestimmungen die Art 182 e und 196 PGR umfassten oder aber nur die unter dem 20. Titel "Rechnungslegung" geregelten Art 1045 bis 1139 PGR. Es sei somit durchaus möglich, dass auch die Bestimmungen des Art 182 e und 196 PGR, soweit sie die Rechnungslegung durch die Verwaltung und die Revisionsstelle beträfen, auf Sachverhalte vor dem 01. Januar 2001 nicht anwendbar seien.
Nicht jede Verletzung eines Schutzgesetzes führe zur Beweislastumkehr bezüglich der Kausalität bzw des Kausalzusammenhangs. Das Fürstliche Obergericht habe offensichtlich nicht weiter geprüft, ob es sich bei Art 182 e PGR um ein Schutzgesetz handle und gegebenenfalls zu wessen Schutz es aufgestellt wurde. Art 182 e PGR sei aus Art 725 OR rezipiert worden, der aber nicht dem Schutz der Gesellschaft diene. Die Anzeige des Kapitalverlustes und die Einberufung einer Generalversammlung dienten unmittelbar dem Aktionärsschutz. Die Aktionäre hätten einen Anspruch, über die gefährdete finanzielle Situation ihrer Gesellschaft informiert zu werden, bevor das gesamte Eigenkapital aufgebraucht sei. Sie sollten über eine Sanierung oder Liquidation der Gesellschaft sowie über eine allfällige Absetzung des Verwaltungsrates entscheiden können. Art 182 e Abs 1 PGR sei kein Schutzgesetz zugunsten der Gesellschaft, weshalb sich die klagende Partei auch nicht auf § 1311 ABGB berufen könne. Es bleibe daher bei den allgemeinen Regeln in Bezug auf die Beweislast bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, sodass der Geschädigte den Eintritt des Schadens, des rechtswidrigen Verhaltens des Schädigers, der Kausalität sowie das Verschulden des Schädigers zu beweisen habe.
Selbst im Fall eines Schutzgesetzes zugunsten der Gesellschaft käme nicht die Beweislastumkehr in Bezug auf die Kausalität zum Tragen, die Umkehr der Beweislast betreffe nämlich das Verschulden und nicht die Kausalität. Bei Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB bestehe keine Vermutung, diese Verletzung des Schutzgesetzes sei für den Eintritt des Schadens ursächlich. Es könne jedoch ein Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass der von dieser Norm zu verhindernde Schaden durch dieses Verhalten verursacht worden sei. Gegenständlich liege jedoch kein Beweis des ersten Anscheins vor.
Aufgrund der Feststellungen des Erstgerichtes sei es den beklagten Parteien zumindest gelungen, die Kausalität der von den beklagten Parteien bestrittenen Pflichtwidrigkeiten ernstlich zweifelhaft zu machen.
6.3). Auch die zweitbeklagte Partei hat rechtzeitig einen Revisionsrekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung eingebracht, mit dem sie beantragt, den bekämpften Aufhebungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichts aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil im Sinne einer Klagsabweisung wiederherzustellen, in eventu diesen Beschluss aufzuheben und dem Fürstliche Obergericht unter Überbindung der Rechtsansicht aufzutragen, der klägerischen Berufung keine Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen, in eventu den Aufhebungsbeschluss aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Untergerichte zurückzuverweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei aus:
6.3.1). Die Negativfeststellung des Erstgerichtes, dass "nicht festgestellt werden kann, ob bzw welche Sanierungsschritte ab Juli 2001 dazu geführt hätten, dass die Firma A. AG nicht in Konkurs verfallen wäre", gingen nicht zu Lasten der Beklagten, sonder weiterhin unverändert zu Lasten der beweispflichtigen klagenden Partei. Aus der österreichischen Judikatur zu § 1311 öABGB (wird im Einzelnen ausgeführt) ergebe sich, dass der Beweis der Kausalität dem Geschädigten bleibe.
Auch der erleichterte prima facie Beweis sei der klagenden Partei aufgrund des mehrfach atypischen Kausalverlaufes ebenfalls nicht gelungen. Die Rechtssache sei daher sehr wohl zur Entscheidung im Sinne einer Klagsabweisung spruchreif.
Eine Unterlassung sei nur dann kausal für das Eintreten des Erfolges, wenn derselbe Nachteil nicht auch bei pflichtgemässem Tun entstanden wäre. Das Erstgericht habe zu Recht auf den Tod des C. B. im September 2001, der eine gravierende Lücke in der Geschäftsleitung des Unternehmens gerissen habe und die weiter verschlechterte Liquidität sowie die allgemeine Konjunkturlage in den Jahren 2001 und 2002 hervorgehoben. Aufgrund dieser markanten Ereignisse hätte der Konkurs auch bei pflichtgemässer Handlung der beklagten Partei nicht mehr verhindert werden können.
Nachdem das Erstgericht nicht festgestellt habe, ob bzw welche Sanierungsmassnahmen ab Juli 2001 dazu geführt hätten, dass die A. AG nicht in Konkurs verfallen wäre, fehle es am Kausalzusammenhang für einen Schadenersatzanspruch.
6.3.2). Die klagende Partei mache nur Schadensbeträge geltend, die dadurch entstanden seien, dass es zu einem Konkursverfahren gekommen sei, und nicht Schäden wegen verspäteter Konkurseröffnung.
6.3.3). Der heute gültige Art 1085 PGR sei aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 7 in LGBl 2000/279 erst beginnend mit dem Geschäftsjahr 2002 anwendbar gewesen. Zuvor und hier relevant seien die Art 1045 bis 1066 PGR (alt) und damit der hier einschlägige Art 1052 PGR (alt) in Geltung gestanden. Dieser habe gelautet: "Die dauernd dem Betrieb dienlichen Anlagen, wie ... dürfen höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten in die Jahresbilanz eingestellt werden unter Abzug der erforderlichen und den Umständen angemessenen Abschreibungen." Im Licht auch der sonstigen Bilanzierungsgrundsätzen nach den Bestimmungen des PGR (alt) seien die Beurteilungen und die Vorgangsweise der zweitbeklagten Partei als Revisionsstelle nicht zu beanstanden und nicht gesetzwidrig gewesen. Bei Heranziehung dieser Bestimmungen wäre man zum Schluss gekommen, dass die für das Geschäftsjahr 2000 erstellte Jahresrechnung und Bilanz sehr wohl dem damals anwendbaren Gesetz entsprochen hätten und damit auch das Testat der Revisionsstelle (zweitbeklagte Partei) Art 196 Abs 1 PGR nicht widersprochen hätte.
6.3.4). Nach Art 182 e PGR sei es nicht Aufgabe der Revisionsstelle gewesen, die Generalversammlung davon zu orientieren, dass gem Jahresbilanz die Hälfte des Grundkapitals nicht mehr gedeckt sei. Diese Verpflichtung treffe ausschliesslich die Verwaltung.
6.3.5). Es hätte auch kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen festgestelltem Handeln der zweitbeklagte Partei und dem Schaden (Konkurs) angenommen werden dürfen. Zwischen dem Testat der zweitbeklagten Partei und dem drei Jahre später eingetretenen Konkurs bestehe keinerlei Rechtswidrigkeitszusammenhang.
6.3.6). Beim klagsweise geltend gemachten Schaden handle es sich lediglich um einen sogenannten Verzögerungsschaden, der aber nicht die Konkursmasse, sondern die Konkursgläubiger schädige. Die Klägerin sei daher nicht aktiv legitimiert.
Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden (festgestellter Mindererlös für Verkauf von Liegenschaften im Konkurs, Masseverwaltungskosten) sei kein ersatzfähiger Schaden. Diese Kosten bzw Verluste hätten sich auch bei rechtmässigem Alternativverhalten der zweitbeklagten Partei jedenfalls ergeben, sie wären "sowieso" entstanden. Für sogenannte "Sowieso-Kosten" habe aber die Zweitbeklagte nicht aufkommen müssen. Die übrigen - weit wahrscheinlicheren - Konkursursachen hätten zu der festgestellten Vermögensverfolgung für die Konkursitin geführt, weshalb die Zweitbeklagte für diese nicht einstehen müsse.
7). Sämtliche Parteien haben rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.
7.1). Der Kläger hat rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet, mit der beantragt wird, die Revisionsrekurse der Beklagten abzuweisen und diesen die Kosten des Revisionsrekursverfahrens aufzuerlegen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsrekursbeantwortung des Klägers aus:
7.1.1). Die Beweislastverteilung des Fürstlichen Obergerichts sei richtig, schon die Beweislast für die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt treffe die Beklagten.
Bei den festgestellten Verletzungen der Art 182 e und 196 PGR sei seitens der Beklagten eine Verhaltensweise missachtet worden, die dazu diene, durch das rechtzeitige Aufzeigen von Sanierungsnotwendigkeiten und Sanierungsmöglichkeiten negative Folgen für eine Gesellschaft zu verhindern.
Durch Missachtung von Art 182 e PGR hätten die Beklagten bewirkt, dass auch keine Sanierungsmassnahmen ergriffen worden seien. Sie hätten in rechtswidriger und risikoerhöhender Weise die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass es zwangsläufig über kurz oder lang zur Konkurseröffnung kommen habe müssen.
Es sei natürlich müssig, im Nachhinein zu überlegen, welche der vom Klagsvertreter bzw dem Sachverständigen aufgezeigten möglichen Sanierungsmassnahmen, wenn sie korrekterweise seitens der Beklagten in Vorschlag gebracht worden wären, seitens der Generalversammlung ergriffen worden wären und welchen Erfolg diese gezeitigt hätten.
Es gehe im Wesentlichen darum, dass die Bilanz ein völlig verfälschtes Bild von der wahren wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft vermittelt habe und dass dies von der Zweitbeklagten als Revisionsgesellschaft zugelassen worden sei. Es sei in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass die Revisionsstelle nicht bloss eine Meinung zu äussern habe, sondern eine ernsthafte und umfassende Prüfung der Jahresrechnung auf ihre Gesetzes- und Statutenkonformität hin vornehmen müsse, damit die Jahresrechnung eine möglichst zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage einer Gesellschaft ermögliche.
7.1.2). Es sei zwar richtig, dass der Aktionärsschutz ein Teil des Normzwecks von Art 182 e PGR bzw der Rezeptionsgrundlage Art 725 OR sei. Es stehe jedoch fest, dass der Schutzzweck dieser Norm auch Schutz der Allgemeinheit, der Gläubiger, der Aktionäre und der Gesellschaft sei.
Es ergebe sich aus dem Wortlaut der von den Beklagten verletzten Schutznorm eindeutig, dass mit dieser Bestimmung unter anderem verhindert werden solle, dass ohne Information der Aktionäre und ohne Ergreifen von Sanierungsmassnahmen eine Gesellschaft trotz kritischer finanzieller Lage in den Zustand der Zahlungsunfähigkeit gerade und in der Folge konkursreif werde. Es sei daher ein Teil des von Art 182 e PGR umfassten Normzwecks auch die Gesellschaft zu schützen, und zwar in dem Sinne, dass vermieden werden solle, dass die Gesellschaft konkursreif werde, ohne dass die Aktionäre davon etwas wüssten und ohne, dass es daher überhaupt möglich sei, dass rechtzeitig Sanierungsmassnahmen ergriffen würden.
7.1.3). Auch der Normzweck von Art 186 PGR umfasse zweifellos den Schutz der Gesellschaft davor, dass durch eine allenfalls unrichtige Bilanz kein wahres Bild der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft gezeichnet werde und dass daher eine Konkursreife eintreten könne, ohne dass die Gesellschaftsorgane und damit die Gesellschaft selbst sich dessen bewusst seien und daher nicht rechtzeitig auf eine solche Entwicklung reagiert werden könne.
7.2). Die erstbeklagte Partei hat rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung überreicht, mit der sie beantragt, dem Revisionsrekurs der Klägerin keine Folge zu geben und dieser die Kosten des Revisionsrekursverfahrens aufzuerlegen.
Die Klägerin lasse ausser Acht, dass die Übergangsbestimmungen des LGBl 2000/279 an keiner Stelle die Rückwirkung dieser Bestimmungen auf Sachverhalte anordne, die sich vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen ereignet hätten. Gesetze würden grundsätzlich nicht zurückwirken und hätten daher auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss.
Es könne in diesem Zusammenhang auch auf Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag Nr 153/1998, betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes (PGR) verwiesen werden, wo Folgendes klargestellt würde:
"Die neuen Vorschriften über die Rechnungslegung sind erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen. Dieser Zusatz dient als Verdeutlichung zur allgemeinen Inkrafttretensbestimmung, welche ein Inkrafttreten des Gesetzes auf den 31. Dezember 2000 vorsieht (alternativ könnte z. B. vorgesehen werden, dass die Regierung das Inkrafttreten bestimmt; diese Möglichkeit wurde seinerzeit bei der Revision des Schweizer Aktienrechts dem Bundesrat vorbehalten und hatte sich in der Praxis bewährt). Somit sollte für die Betroffenen ausreichend Zeit zur Umstellung auf die neuen Gegebenheiten, insbesondere im Bereich der Rechnungslegung zur Verfügung stehen."
Aus diesen Ausführungen werde klar, dass der spezielle Verweis betreffend die Nichtrückwirkung des LGBl 2000/279 auf die Rechnungslegungsvorschriften nur zur Verdeutlichung der allgemeinen Regel, nämlich der Nichtrückwirkung der Bestimmungen des LGBl 2000/279 auf Sachverhalte, die sich vor dessen Inkrafttreten ereignet hätten, diene.
7.3). Auch die zweitbeklagte Partei hat rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung überreicht, mit der sie beantragt, dem Revisionsrekurs der Klägerin keine Folge zu geben, sondern dem Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsrekursbeantwortung der Zweitbeklagten aus:
Die Übergangsbestimmung des § 7 der PGR-Novelle enthalte keinen Hinweis darauf, dass mit "Vorschriften dieses Gesetzes über die Rechnungslegung" lediglich jene des 20. Titels ab Art 1045 ff PGR gemeint wären. Vielmehr betreffe die PGR-Novelle LGBl 2000/279 Bestimmungen zur Jahresrechnung, Bilanzierung und Rechnungslegung. Auch Art 196 betreffe die Berichterstattungspflicht der Revisionsstelle im Zusammenhang mit den Vorschriften über die Rechnungslegung. Sowohl Art 182 ff als auch 196 PGR in der Fassung LGBl 2000/279 seien daher "Vorschriften dieses Gesetzes über die Rechnungslegung", würden sie doch Befugnisse und Pflichten der Verwaltung wie auch der Revisionsstelle im Zusammenhang mit der Rechnungslegung normieren.
Auf das im gegenständlichen Verfahren relevante Geschäftsjahr 2000 hätten diese Vorschriften über die Rechnungslegung (Art 182 e und 196 PGR) somit noch keine Anwendung finden können. Die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichts sei diesbezüglich nicht verfehlt.
Selbst für den Fall, dass die Art 182 e und 196 PGR von der Übergangsbestimmung II § 7 nicht erfasst wären und nicht als "Vorschriften des Gesetzes über die Rechnungslegung" anzusehen wären, könnten diese Bestimmungen trotzdem nicht angewendet werden. Die PGR-Novelle sei am 31.12.2000 in Kraft getreten und sei das Gesetz am 22.12.2000 kundgemacht worden. Während des laufenden Geschäftsjahrs 2000 hätten die Rechtsanwender somit noch nichts über ein am 31.12.2000 in Kraft tretendes Gesetz gewusst, mit welchem die Rechnungslegung grundlegend neu geregelt worden sei. Eine Rückwirkung dieses Gesetzes auf das gesamte Geschäftsjahr 2000 sei auszuschliessen.
Die gesetzlichen Massstäbe der Rechnungslegung und die gesetzlichen Befugnisse und Pflichten der Gesellschaftsorgane und der Revisionsstelle für das Jahr 2000 könnten sich daher ausschliesslich an jenen Bestimmungen bemessen, die während des Geschäftsjahrs 2000 tatsächlich in Geltung gewesen seien. Mit dieser Argumentation sei die Rechtsansicht der Klägerin widerlegt und jene des Fürstlichen Obergerichts bestätigt.
8). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
8.1). Für die Frage eines Schadenersatzanspruches gegen die Beklagten ist eine der wesentlichen Voraussetzungen die Rechtswidrigkeit ihres Handelns. Die Klägerin stützt sich auf die durch das Gesetz vom 26.10.2000 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (LGBl 2000 Nr 279) am 31.12.2000 in Kraft getretenen Art 182 e und Art 196 PGR.
Gem Art 182 e Abs 1 PGR gilt, dass im Falle die letzte Jahresbilanz einer Verbandsperson zeigt, dass die Hälfte des Grundkapitals nicht mehr gedeckt ist, die Verwaltung unverzüglich die Mitglieder des obersten Organes zu orientieren hat und ihnen mitzuteilen hat, welche Sanierungsmassnahmen ergriffen werden sollen. Gem Abs 2 dieser Bestimmung erstellt die Verwaltung unverzüglich je eine Zwischenbilanz zu Fortführungs- und zu Liquidationswerten, wenn begründete Besorgnis besteht, dass eine Verbandsperson überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Die Verwaltung hat gleichzeitig eine Versammlung des obersten Organs einzuberufen und die Sanierungsmassnahmen zu beantragen.
Gem Art 196 PGR hat die Revisionsstelle bei Gesellschaften mit Persönlichkeit und ihnen gleichgestellten Verbandspersonen dem obersten Organ schriftlich über das Ergebnis der Prüfung des ihr von der Verwaltung vorgelegten Geschäftsberichts (Jahresrechnung und gegebenenfalls Jahresbericht) zu berichten. Der schriftliche Bericht hat ua darüber Auskunft zu geben, ob die Jahresrechnung im Einklang mit den jeweils massgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt und, gegebenenfalls, ob er den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Darüber hinaus werden in Art 196 Abs 1 PGR Inhalte des schriftlichen Berichts der Revisionsstelle normiert, die darüber Auskunft zu geben haben, ob Rechnungslegungsunterlagen bzw Angaben in Einklang mit der Jahresrechnung stehen (Art 196 Abs 1 Z 2 PGR), ob die Revisionsstelle dem obersten Organ die Genehmigung der Jahresrechnung empfiehlt (Art 196 Abs 1 Z 3) und ob der Antrag der Verwaltung in Bezug auf die Gewinnverwendung Gesetz und Statuten entspricht (Art 196 Abs 1 Z 4 PGR). Im Weiteren werden darüber hinausgehende Inhalte des Berichtes betreffend die Jahresrechnung geregelt. Art 196 Abs 2 betrifft die sinngemässe Anwendung vorangehender Bestimmungen auf den "konsolidierten Geschäftsbericht".
§ 7 der Übergangsbestimmungen zum Gesetz vom 26.10.2000 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (LGBl 2000 Nr 279) ist mit der Marginalrubrik "Erstmalige Anwendung der Vorschriften" überschrieben und legt fest, dass "die Vorschriften dieses Gesetzes über die Rechnungslegung ... erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre (sind), die nach dem 1. Januar 2001 beginnen."
Im Revisionsrekursverfahren ist nun strittig, ob unter den "Vorschriften dieses Gesetzes über die Rechnungslegung" lediglich die im 20. Titel "Rechnungslegung" enthaltenen Bestimmungen der Art 1045 bis Art 1062 a PGR als solche anzusehen sind oder ob eine mehr materielle Betrachtungsweise Platz greift und auf den Inhalt der jeweiligen Bestimmung abzustellen ist.
8.2). Gegen die Meinung, dass es lediglich die Vorschriften der Art 1045 bis Art 1062 a PGR sind, die von der Bestimmung des § 7 der Übergangsvorschriften erfasst werden, spricht zunächst, dass die Bestimmung des Art 196 PGR die Berichterstattung der Revisionsstelle über das Ergebnis der Prüfung "des ihr von der Verwaltung vorgelegten Geschäftsberichtes (Jahresrechnung und gegebenenfalls Jahresbericht) regelt". Hieraus ergibt sich bereits, dass Gegenstand des Berichts nur in der Vergangenheit, nämlich vor dem Bericht liegende wirtschaftliche Sachverhalte sein können.
Wollte man nun die Übergangsbestimmung des § 7 aufgrund ihrer Formulierung ("Vorschriften dieses Gesetzes über die Rechnungslegung") ausschliesslich auf den 20. Titel ("Rechnungslegung") des PGR beziehen, hätte dies zur Folge, dass zwar die Rechnungslegung selbst für das Jahr 2000 noch nach den alten Regeln des PGR vor der Novelle (LGBl 2000/279) zu erfolgen hatte, demgegenüber aber der Bericht der Revisionsstelle über eben dieses Rechenwerk nach dem neuen Recht zu verfassen gewesen wäre.
Dieses Auseinanderfallen von Gegenstand des Berichtes der Revisionsstelle und Inhalt dieses Berichtes in einerseits das alte und anderseits das neue Recht erscheint dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht vertretbar zu sein. Der Inhalt der Berichterstattung der Revisionsstelle gem Art 196 PGR muss sich - schon des Zusammenhangs wegen - auf eine Unternehmensrechnung beziehen, die ebenfalls dem neuen Recht entspricht: Dieses Bedürfnis, die Rechnungslegung und ihren Bericht unter dasselbe Regime von Rechnungslegungsvorschriften zu stellen, zeigt sich schon etwa angesichts der Zitierungen einzelner Vorschriften des Abschnitts "Rechnungslegung" in der Bestimmung des Art 196 PGR: So bezieht sich etwa Art 196 Abs 1 Z 1 PGR ua auf Art 1063 PGR. Diese Bestimmung wiederum wurde ebenfalls durch LGBl 2000/279 abgeändert.
Aus diesen Erwägungen muss auch für Art 182 e PGR, auf den sich die Klägerin ebenfalls stützt, darauf verwiesen werden, dass die Anwendung dieser Bestimmung auf ein Rechenwerk aufbaut, welches nach der Übergangsbestimmung des Art 7 für das Geschäftsjahr 2000 nach altem Recht zu beurteilen war. Damit ist aber auch Art 182 e PGR als von Art 7 der Übergangsvorschriften als Vorschrift "über die Rechnungslegung" erfasst anzusehen. Denn, die aus dieser Bestimmung resultierenden Handlungspflichten können nicht losgelöst von den sie allenfalls auslösenden Ergebnissen einer Rechnungslegung des Unternehmens gesehen werden. Wenn aber die Verwaltung nach neuem Recht Verpflichtungen treffen, nach altem Recht dagegen nicht oder anderer Art, dann folgert daraus, dass die neue Vorschrift nicht auf Geschäftsjahre zu beziehen ist, die noch in den zeitlichen Geltungsbereich des alten Rechts fallen.
Für diese Beurteilung ist es nicht relevant, dass im gegenständlichen Fall nach den Feststellungen die ordentliche Generalversammlung der AG erst im Jahr 2001 stattfand, weil Art 182 e Abs 1 PGR auf die "letzte Jahresbilanz" verweist und sich damit auf das Rechenwerk nach den Rechnungslegungsvorschriften vor dem Stichtag der Übergangsregelung bezieht.
Vor diesem Hintergrund ist der Meinung des Fürstlichen Obergerichts beizupflichten, dass mit den Parteien die im fraglichen Zeitraum geltenden Rechtsnormen des alten Rechts erst zu erörtern sind (LES 2008, 437), um ihnen die Möglichkeit einzuräumen, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten und Beweise anzubieten (Obergericht Seite 14).
8.3). Die im bisherigen Verfahren bereits relevierten Fragen der Beweislast und Kausalität für den klägerischen Schaden werden im 2. Rechtsgang zu klären sein.
8.4). Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Vaduz, am 01. Oktober 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat