04 CG. 2008.142
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth und die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei XXX, vertreten durch Dr. Peter Marxer & Partner, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wider die beklagte Partei XXX, vertreten durch das Advokaturbüro Jelenik & Partner AG in 9490 Vaduz, wegen EUR 38.160,-- s.A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 18.12.2009, ON 47, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 1.6.2009, ON 38, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 2.846,40 binnen vier Wochen zu ersetzen.
1. Mit der am 20.5.2008 eingebrachten Kaufpreisklage begehrte die klagende Partei, die beklagte Partei zur Zahlung eines Betrages von EUR 38.160,-- samt gestaffelter Zinsen, jeweils in Schweizer Franken zum Kurs am Zahlungstag, zu verpflichten, und brachte dazu zusammengefasst vor, sie sei eine auf den Verkauf medizinischer Gesundheitsgeräte spezialisierte Gesellschaft. Ihr Geschäftsführer, Pxxx, habe im Jänner 2007 den Verwaltungsrat der beklagten Partei, Dxxx, kennengelernt. Von den Produkten der klagenden Partei begeistert, habe Dxxx beabsichtigt, fortan von der klagenden Partei erworbene Produkte in Tirol und Vorarlberg sowie in der Schweiz und in Liechtenstein weiter zu verkaufen. Die beklagte Partei habe in der Folge drei Stück Clinic-Master und fünf Stück Vital-Master gekauft. Über den Kaufpreis sei Einigung erzielt worden. Der beklagten Partei seien die Geräte mit den Rechnungen vom 29.6., 2.7., 30.7. sowie 1.10.2007 fälliggestellt worden. Die Aktivlegitimation der klagenden Partei sei jedenfalls gegeben. Sie habe nämlich den Exklusivvertrieb dieser Geräte in Österreich inne und beziehe ihrerseits die Geräte von der Firma Wxxx in Deutschland.
Dxxx habe nie bestritten, die Geräte gekauft und von der klagenden Partei erhalten zu haben. Er habe auf die letzte Mahnung vom 22.8.2007 nur insofern reagiert, als er sich bei Pxxx wegen der Zahlungsverzögerung entschuldigt habe.
2. Die beklagte Partei bestritt und wendete zusammengefasst ein, sie sei mit der klagenden Partei nie in einer Geschäftsbeziehung gestanden. Sie habe im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Geräte nur mit der Firma Wxxx einen Kooperationsvertrag eingehen wollen. Zu diesem Vertragsabschluss sei es aber aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht gekommen. Es sei zwar richtig, dass ihr zwei Geräte "Clinic-Master professional" und fünf Geräte "Vital-Master" übergeben worden seien, allerdings hätten diese Geräte nur Schulungszwecken gedient. Es habe sich dabei um eine Unterstützung seitens der Firma Wxxx gehandelt, um deren Produkte vertreiben zu können. Bei der klagenden Partei seien zu keinem Zeitpunkt Geräte für den Ankauf bestellt worden, es sei auch nicht Zahlung versprochen worden. Ein Kaufvertrag sei nie zu Stande gekommen. Die Rechnungen der klagenden Partei seien von allem Anfang an zurückgewiesen worden, auch die Geräte seien zur Rücknahme angeboten worden.
3. Mit Urteil vom 1.6.2009 erkannte das Erstgericht die beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei binnen vier Wochen den Betrag von EUR 38.160,-- samt 5 % Zinsen aus EUR 19.200,-- seit dem 29.7.2007, aus EUR 9.600,-- seit 2.8.2007, aus EUR 3.600,-- seit 30.8.2007 und aus EUR 5.760,-- seit dem 9.10.2007, jeweils in Schweizer Franken zum Kurs am Zahlungstag, zu bezahlen und die mit CHF 9.708,60 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
"Exxx, der in Lustenau/Österreich ein Werbeunternehmen betreibt, verband eine langjährige Freundschaft mit Pxxx von der klagenden Partei. Exxx hatte andererseits auch geschäftlich mit Dxxx zu tun. Als anlässlich eines Besuches Exxx fragte, ob er jemand für den Vertrieb der medizinischen Geräte wüsste, kam ihm Dxxx in den Sinn, und es wurde zum Kennenlernen ein Termin im Büro des Exxx vereinbart. Dort trafen sich dann auch Pxxx und Dxxx das erste Mal, wobei Dxxx mit seiner Firma Interesse am Vertrieb dieser medizinischen Geräte zeigte.
Bei diesen medizinischen Geräten handelt es sich um ein System Clinic-Master professional, bestehend jeweils aus einem größeren Gerät, dem Clinic-Master und einem kleineren Gerät, dem Vital-Master. Diese Geräte arbeiten im weitesten Sinne mit elektrischer Strahlung. Mit der Anwendung dieser Geräte hatte Exxx bei sich selbst Erfolg.
Erfinder dieses Gerätes war Wxxx in Deutschland, der auch diese Geräte produzierte und vertrieb. Das Alleinvertriebsrecht für Österreich hatte die klagende Partei. Bei der klagenden Partei in Wien war aber kein Lager für diese Geräte vorhanden. Bei Bestellung eines Gerätes wurde dieses sofort aus Deutschland geliefert. Dxxx wusste, dass das Alleinvertriebsrecht für Österreich bei der klagenden Partei lag.
Dxxx begann auch insoweit eine Vertriebsstruktur aufzubauen, als er mit Gxxx in Kontakt trat, die für ihn die Geräte als Handelsvertreterin verkaufen sollte. Es war daran gedacht, dass sich Dxxx um den Verkauf der Geräte in Tirol und Vorarlberg kümmert, aber auch in der Schweiz und in Liechtenstein. Hinsichtlich der letztgenannten Länder wäre ein Kooperationsvertrag mit der Firma Wxxx abzuschließen gewesen, der letztlich nie zu Stande kam. Auch die Zusammenarbeit zwischen den Parteien zerschlug sich letztlich im Sommer 2007.
Die Zusammenarbeit hätte immer so stattgefunden, dass die beklagte Partei (genauso wie die klagende Partei im Verhältnis zur Firma Wxxx) die Geräte kauft und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkauft. Es war nie davon die Rede, dass die beklagte Partei die Geräte auf Rechnung des Lieferanten, sei es der Firma Wxxxk, sei es der klagenden Partei verkauft. Der Gewinn der beklagten Partei hätte eben in einem Händlerrabatt vom Konsumentenendpreis bestanden. Die Geräte, die Dxxx verkauft hätte und letztlich auch verkaufte, waren von der klagenden Partei zu beziehen.
Nach dem ersten Kennenlernen in Lustenau vereinbarte dann Pxxx einen Termin mit Dxxx in Salzburg, um dort auch Wxxx, den Hersteller der Geräte, kennenzulernen. Dieses Treffen kam zu Stande und über Bestellung des Dxxx brachte Wxxx ein Gerät mit, das Dxxx übergeben wurde. Dabei war nicht davon die Rede, dass dieses Gerät ihm nur zu Vorführungszwecken übergeben wird, oder dass es im Eigentum der klagenden Partei verbleibt. Es war klar, dass dieses Gerät von ihm gekauft wird und damit an die klagende Partei zu bezahlen ist. Nachdem sich einerseits die Verkaufsbemühungen der beklagten Partei verstärkten und die Zusammenarbeit intensiver wurde, kam es am 18.6.2007 in Tirol zu einem weiteren Zusammentreffen zwischen Dxxx und Pxxx. Damals war schon vereinbart, dass eine Schulung für diese Geräte Ende Juni 2007 am Attersee abgehalten wird und dort auch Dxxx die Verkaufsschulung übernimmt. Vor diesem Treffen hatte Dxxx wieder ein System bestellt und es wurde ihm von Pxxx mitgebracht und übergeben. Auch hier war klar, dass dieses System Clinic-Master von der beklagten Partei an die klagende Partei zu bezahlen ist. Ende Juni fand dann die Schulung im Hotel Bramosen am Attersee statt. Dort war auch Wxxx anwesend. Überdies brachte Dxxx seine künftige Mitarbeiterin Gxxx mit sowie noch weitere Mitarbeiter wie Mxxx bzw eine Interessentin namens Exxx. Wxxx hatte vier oder fünf Systeme dabei. Ein System Clinic-Master übergab Wxxx an Gxxx. Ein weiteres System wiederum an Dxxx. Diese Systeme wurden sowohl von Gxxx wie von Dxxx wiederum gekauft. Es war beiden klar, dass sie an die klagende Partei zu bezahlen sind.
Bald nach dieser Schulung stellte dann die klagende Partei der beklagten Partei die Rechnung für die gekauften drei Systeme Clinic-Master zum Gesamtpreis von je EUR 9.600,-- aus. Eine Mehrwertsteuer war auf den Rechnungen nicht enthalten, weil damals nicht klar war, ob die Geräte exportiert und damit mehrwertsteuerbefreit sind. Die Rechnungen wurden Dxxx auch mit Mail des Pxxx vom 23.7.2007 avisiert.
Am 1.8.2007 kam es zu einem weiteren Zusammentreffen zwischen Dxxx und Pxxx in Bezau, um die weitere Koordination und Vorgangsweise zu besprechen. Für dieses Treffen hatte Dxxx zwei Vital-Master (einzig die Kleingeräte) bestellt. Pxxx brachte sie mit und übergab sie Dxxx. Es war wiederum klar, dass diese Geräte von Dxxx verkauft werden und an die klagende Partei zu bezahlen sind. Diese zwei Geräte hat dann auch die beklagte Partei letztlich verkauft. Bei diesem Zusammentreffen reklamierte Dxxx gegenüber Pxxx nicht, dass ihm die drei Systeme nur zu Schulungszwecken übergeben worden seien oder dass er sie erst nach Verkauf an die klagende Partei bezahlen müsste.
Mit Rechnung vom 1.10.2007, nachdem schon zwischen den Parteien Probleme wegen der Bezahlung der Rechnungen aufgetreten waren, wurde von der klagenden Partei die Mehrwertsteuer für die ausgestellten Rechnungen in Höhe von EUR 5.760,-- nachverrechnet, und zwar mit einem Zahlungsziel bis 8.10.2007.
Am 8.8.2007 schickte Pxxx an Dxxx ein Mail mit folgendem Inhalt:
,Hallo Gxxx,
unser Treffen letzte Woche war wie immer recht interessant. Es freut mich auch, dass du in einem so frühen Stadium daran denkst, das Business mit dem Clinic-Master zu professionalisieren und dafür auch gut durchdachte Konzepte lieferst.
Um so weniger kann ich verstehen, dass du der Meinung bist, ich würde bezüglich der Bezahlung der bisher gelieferten Geräte ungerechtfertigten Druck machen, sieh dir die Lieferdaten an:
13.02.2007 - ein System Clinic-Master professional
18.06.2007 - ein System Clinic-Master professional
02.07.2007 - ein System Clinic-Master professional
(01.08.2007 - zwei Vital-Master)
Die Rechnungen habe ich dir am 29.6. sowie am 2.7. geschrieben, auch deshalb erst so spät, weil du nicht gewusst hast, wie das mit Lieferungen nach Liechtenstein genau funktioniert. Ich habe damals übrigens die drei Systeme, die ich mir angeschafft habe, vorausbezahlt. Die Konditionen, die du mit Bxxx vereinbaren konntest, verdankst du meiner Referenz.
Dann habe ich dir einen weiteren Gefallen getan und die Rechnungen ohne Mehrwertsteuer gebucht, in dem Vertrauen, dass du die Ausfuhr aus Österreich sowie die Einfuhr nach Liechtenstein ordnungsgemäß abwickeln wirst. Sollte ich bis Ende September keine Zollbestätigungen erhalten haben, werde ich dir die MWSt nachverrechnen.
Mxxx habe ich seit letzter Woche dreimal angerufen und kein konkretes Feedback wegen der Bezahlung von ihr erhalten.
Die erste Charge des CellPorts wird erst in der zweiten Augusthälfte fertig (nach dem 20.), insofern kannst du für das Sanitätshaus noch nicht wirklich etwas Vernünftiges vorweisen. Eine Möglichkeit wäre, dass du dort mit einem Prototypen anwesend bist und vor Ort Bestellungen aufnimmst. Die Preisstruktur steht so weit, dass wir EK´s und VK´s bereits kalkuliert haben. Für das Endkundengeschäft ist ein DB zwischen 20 und 25 % realistisch, in der Vertriebsstruktur ca 10 % über drei Ebenen. Allerdings habe ich mit Bxxx noch nicht ausdiskutiert, ab wann du Zugang zum CellPort haben wirst. Du bist der Einzige, der das Angebot hat, beide Systeme zu vermarkten und beide Businesses kannst du nicht unter einer Firma abwickeln.
Du hast sicherlich Verständnis für meine klaren Worte, die ich als unbedingte Basis für eine funktionierende Partnerschaft betrachte.'
Am 14.8.2007 beantwortete Dxxx dieses Mail wie folgt:
,Hallo Hxxx,
leider hatte ich aus welchen Gründen auch immer wieder keine Internetverbindung bis heute.
Ich habe die zwei neuen Vital-Master verzollt und wollte auch die Clinic-Master gerne verkaufen, ein Gerät habe ich schon seit Längerem in Deutschland in der Bodenseeklinik.
Dort habe ich die letzten zwei Wochen nicht mit den Ärzten wegen dem Clinic-Master sprechen können, weil alle im Urlaub sind, heute habe ich jedoch die Dame, die für den Kauf mitentscheiden und auch die Anwendungen machen wird, gesprochen und einen Termin auf den 29.8.2007 gemacht, damit wir dort eine Entscheidung wegen dem Kauf treffen können.
Ich habe mir gedacht, dass ich die Geräte schneller verkaufen kann und dann die Rechnungen mit der jeweiligen Mehrwertsteuer je nach Land fakturieren kann, leider habe ich mich getäuscht.
Habe aber noch zwei Optionen, dass ich zwei Clinic-Master bis Ende August verkaufen kann, diese Zeit werde ich nützen, damit wir wenigstens diese Geräte verkauft haben.
Wegen meiner Entscheidung, mich an einem Unternehmen zu beteiligen, kam für mich sehr überraschend. Über die Rahmenbedingungen waren wir in intensiven Tagen klar.
Mxxx ist auf Urlaub und sagte mir, dass sie nach dem Urlaub alles daran setzen wird, dass sie die Geräte erfolgreich verkauft. Sie wird sich bei mir melden, wenn sie vom Urlaub zurück ist.
Lieber Hxxx,
ich werde, wenn von euch gewünscht, die zwei Clinic-Master bei den beiden Interessenten verkaufen und dir dann das Geld sofort nach Erhalt überweisen.
Sollten Bxxx und du einen anderen Vorschlag haben, lass es mich bitte wissen.'
Am 3.9.2007 sandte dann Dxxx das nachstehende Mail an Pxxx:
,Hallo Hxxx,
ich habe wie schon geschrieben habe ich (gemeint wohl: versucht) 1. Set Clinic-Master & Vital-Master bei Interessenten bis zum 31.8.2007 zu verkaufen.
In der Bodenseeklinik hatte ich am Donnerstag letzter Woche einen Termin, der leider auf Dienstag kommender Woche verschoben worden ist, dann weiß ich, ob das Gerät zum Einsatz kommen wird oder nicht.
Eine Therapeutin in der Schweiz hat den Clinic-Master vor 14 Tagen zur Probe für 14 Tage bekommen, ist aber, nachdem ich aus dem Urlaub zurückgekommen bin, leider auch für eine Woche in den Urlaub gefahren. Werde mich mit dieser Dame auch am Montag oder Dienstag kommender Woche treffen und eine Entscheidung finden.
Auch mit Frau Bxxx hatte ich einen Termin in der letzten Woche, diese hat den Termin auf Dienstag kommender Woche auf Dienstag verschoben.
Zwei Vital-Master habe ich verzollt, diese Papiere werde ich dir per Post zukommen lassen.
Ich werde heute Montag oder morgen Dienstag schauen, was bei den Interessenten herauskommt, werde mich dann sofort bei dir melden.
Lieber Hxxx,
ich habe dich sicher sehr verletzt, dafür möchte ich mich bei dir entschuldigen.
Schöne Grüße
Gxxx.'
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Parteien hätten eine Rechtswahl auf österreichisches Recht getroffen, sodass in materieller Hinsicht österreichisches Recht anzuwenden sei, das sich beim Kaufvertrag ohnehin mit dem liechtensteinischen Recht decke.
Das Erstgericht bejahte ferner die Aktivlegitimation der klagenden Partei. Die ursprünglichen Verhandlungen über die Zusammenarbeit seien einerseits von Pxxx von der klagenden Partei und andererseits von Dxxx von der beklagten Partei abgewickelt worden. Wxxx und seine Firma in Deutschland seien nur als Erfinder und Hersteller dieser Geräte und auch deshalb dazugekommen, weil vorgesehen gewesen sei, dass die beklagte Partei das Alleinvertriebsrecht für die Schweiz und Liechtenstein erhalte. Dieser Kooperationsvertrag sei jedoch nicht zu Stande gekommen. Dass die Geräte von Wxxx mitgebracht worden seien, sei dadurch zu erklären, dass in Österreich keine Lagerhaltung bestehe und die Geräte bei Bestellung aus Deutschland geliefert werden müssten. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die beklagte Partei die Geräte von Wxxx bzw seiner Firma in Deutschland direkt bezogen hätte.
Was die zwischen den Streitteilen zusammengekommene Rechtsbeziehung anlange, sei es - zumindest schlüssig - zum Abschluss eines Kaufvertrages gekommen. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass Dxxx wie auch Pxxx immer davon ausgegangen seien, dass die Geräte von Dxxx unabhängig von einem allfälligen Verkauf und unabhängig davon, ob er sie zu Schulungszwecken verwendet habe oder nicht, zu bezahlen seien. Hinsichtlich der Kaufpreishöhe hätten keinerlei Einwände bestanden. Im Hinblick auf das Zustandekommen eines Kaufvertrages sei daher die beklagte Partei verpflichtet, der klagenden Partei den in Rechnung gestellten Kaufpreis samt Verzugszinsen ab Fälligkeit zu zahlen. Da es sich um eine echte Valutaschuld handle, habe die Leistung auf Zahlung in Fremdwährung zu lauten.
4. Das Fürstliche Obergericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen und zusammengefasst wie folgt:
Das Erstgericht habe aus den Feststellungen, dass Dxxx in Kenntnis des Alleinvertriebsrechtes der klagenden Partei für Österreich gewesen sei, dass die bestellten Geräte nur deshalb von der Firma Wxxx geliefert worden seien, weil die klagende Partei in Österreich kein Lager unterhalte, und dass anlässlich der Bestellung und der Übergabe der Geräte keine anderslautenden Kaufabreden getroffen worden seien, zu Recht abgeleitet, dass zwischen den Streitteilen jeweils schlüssig ein Kaufvertrag zu Stande gekommen sei. Sowohl der Kaufgegenstand als auch der Kaufpreis seien jeweils ausreichend bestimmt gewesen.
Der von der beklagten Partei ins Spiel gebrachte Kooperationsvertrag hätte zwischen ihr und der Firma Wxxx Deutschland abgeschlossen werden sollen und hätte das Alleinvertriebsrecht der beklagten Partei für das Gebiet der Schweiz sowie des Fürstentum Liechtenstein zum Gegenstand gehabt. Da dieser Kooperationsvertrag nicht zu Stande gekommen sei, habe er keine Wirkungen auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen entfalten können. Ein Vertragsverhältnis habe entgegen der Darstellung der beklagten Partei nur zwischen ihr und der klagenden Partei bestanden. Für die Schlussfolgerung der beklagten Partei, dass Pxxx für die Firma Nxxx als Partner der Firma Wxxx aufgetreten sei und die Geräte der beklagten Partei lediglich zu Demonstrations- und Schulungszwecken zur Verfügung gestellt worden seien, bestehe keine tragfähige Grundlage.
Das Erstgericht habe der klagenden Partei auch zu Recht die Mehrwertsteuer von EUR 5.760,-- zugesprochen. Die klagende Partei hätte von einer diesbezüglichen Rechnungstellung nur dann absehen können, wenn die beklagte Partei hiefür den sogenannten Zollnachweis erbracht hätte. Da dies nicht erfolgt sei, sei die beklagte Partei für die in Österreich gekauften und dort in Empfang genommenen Geräte mehrwertsteuerpflichtig.
Dem Berufungseinwand der beklagten Partei, das Verfahren sei nichtig, weil sie - obwohl nicht auf Intervention verzichtet - zu der im Rechtshilfeweg erfolgten Einvernahme der Zeugin Exxx nicht rechtzeitig verständigt worden sei, wodurch ihr die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, genommen worden sei, sei zu entgegnen, dass die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes rechtsmissbräuchlich erfolge. Die beklagte Partei habe nämlich mit dem Vertreter der klagenden Partei noch am 7.5.2009 ausdrücklich vereinbart, dass ihrerseits keine neuerliche Befragung der Zeugin Exxx beantragt werde. Aus diesem Grund sei der Nichtigkeitsgrund nicht gegeben.
Die Beweisrüge der beklagten Partei sei nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und enthalte größtenteils neue Tatsachen, sodass der Versuch, die angeführte Beweiswürdigung in Frage zu stellen, von vornherein zum Scheitern verurteilt sei. Die von der beklagten Partei gewünschte Feststellung, dass zwischen den Streitteilen kein Kaufvertrag zu Stande gekommen sei, stelle keine Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage dar und sei insoweit einer Beweisrüge nicht zugänglich. Davon abgesehen sei die Beweiswürdigung des Erstgerichts überzeugend, sodass das Obergericht nicht die geringsten Bedenken bezüglich der Abreden der Streitteile, die anlässlich der Bestellung und der Übergabe der Geräte getroffen worden seien, habe. Von einem Kauf auf Probe oder von einer Übergabe der Geräte zu Schulungs- oder Demonstrationszwecken sei nie die Rede gewesen.
Schließlich sei die klagende Partei auch nicht verpflichtet gewesen, das Angebot der beklagten Partei, die Geräte wieder zurückzunehmen, anzunehmen. Aufgrund des zwischen den Streitteilen zu Stande gekommenen Kaufvertrages könne von der klagenden Partei nicht verlangt werden, dass sie die bereits an die beklagte Partei verkauften und ausgehändigten Geräte wieder zurücknehme.
5. Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig erstattete Revision der beklagten Partei. Unter Geltendmachung der Revisionsgründe der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beantragt sie, das angefochtene Urteil als nichtig aufzuheben, hilfsweise die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. In einem weiteren Eventualantrag beantragt sie, die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zurückzuverweisen.
Die Revision der beklagten Partei macht im Wesentlichen geltend:
5.1. Wenn das Fürstliche Obergericht vermeine, dass zwischen den Parteienvertretern eine Vereinbarung getroffen worden sei, wonach auf die neuerliche Einvernahme der Zeugin Exxx verzichtet werde, sei darauf zu verweisen, dass dies lediglich durch eine Aktennotiz der Berufungsgegnerin ins Verfahren eingebracht worden sei. Tatsächlich sei eine derartige Vereinbarung niemals geschlossen worden. Es obliege auch nicht den Parteien, Dispositionen über die Form der Beweisaufnahme zu treffen. Vielmehr hätte das Fürstliche Landgericht bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften die Rechtsvertreter zur Einvernahme der Zeugin Exxx ordnungsgemäß laden müssen, weil auf Intervention nicht verzichtet worden sei. Auch ein nachträglicher Verzicht sei nie erklärt worden. Das gesamte Verfahren leide am Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs 1 Z 4 ZPO, sodass die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts aufzuheben und die Rechtssache an dieses, allenfalls an das Fürstliche Landgericht, zur neuerlichen Entscheidung zurückzuleiten sei.
5.2. Mangels Einigung über Ware und Preis habe ein Kaufvertrag nicht zu Stande kommen können. Die Unterinstanzen irrten daher, wenn sie von einem konkludenten Kaufvertragsabschluss ausgingen. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich beim Kaufgegenstand um ein komplexes medizinisch-technisches Gerät handle, das nicht von der Revisionsgegnerin, sondern von der Firma Wxxx entwickelt, hergestellt und vertrieben werde. Die Revisionswerberin sollte diese Geräte im Gebiet Liechtenstein und Schweiz für die Firma Wxxx vertreiben und sei hiefür geplant gewesen, einen Kooperationsvertrag abzuschließen. Der Abschluss dieses Vertrages sei aber von verschiedenen Anforderungen abhängig gemacht worden, die insbesondere die Verkehrszulassung und die Vertriebsberechtigung für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein zum Inhalt gehabt hätten. Die Revisionswerberin habe zu keinem Zeitpunkt etwas anderes als einen Kooperationsvertrag schließen wollen, insbesondere habe sie niemals mit der Revisionsgegnerin einen Kaufvertrag betreffend die gegenständlichen medizintechnischen Geräte abgeschlossen. Bei einem Kaufgegenstand wie vorliegend - einem komplexen medizinisch-technischen Gerät, das noch dazu einer besonderen Zulassung zum Verkehr bedürfe - sei es ausgeschlossen, von einem konkludenten Kaufvertragsabschluss auszugehen. Es handle sich nicht um ein Alltagsgeschäft wie der Kauf einer Ware im Supermarkt, sondern um ein komplexes Vertragsverhältnis in Bezug auf Rechte und Pflichten sowie jeweilige Aufgaben der Vertragsparteien.
Die Unterinstanzen hätten die Annahme eines konkludent zu Stande gekommenen Kaufvertrages zwischen den Parteien nicht nachvollziehbar erklären können. Auch ein konkludent zu Stande gekommener Vertrag setze die Absicht der Parteien voraus, einen solchen zu schließen. An diesen Voraussetzungen mangle es hier. Die Revisionswerberin habe nämlich zu keinem Zeitpunkt ihren Willen zum Ausdruck gebracht, mit der Revisionsgegnerin einen Kaufvertrag über die in Frage stehenden medizinisch-technischen Geräte abzuschließen. Der Wille sei vielmehr darauf gerichtet gewesen, mit der Firma Wxxx einen Kooperationsvertrag abzuschließen. Die Unterinstanzen hätten das Innenverhältnis zwischen der Revisionsgegnerin und der Firma Wxxx als Geschäftsbesorgung im Sinne des § 1002 ABGB qualifizieren müssen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Fürstliche Obergericht auch zum Schluss gelangen müssen, dass ein Vertragsverhältnis ausschließlich zwischen der Firma Wxxx und der Revisionswerberin bestanden habe und die Revisionsgegnerin in keinem direkten Vertrags-, Auftrags- oder sonstigem geschäftlichen Verhältnis zur Revisionswerberin gestanden habe. Die Unterinstanzen seien den Weg des geringsten Widerstandes gegangen und hätten einfach den Abschluss eines konkludenten Kaufvertrages zwischen den Parteien angenommen.
Ebenso wenig seien die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zahlungsverpflichtung der Mehrwertsteuer überzeugend. Da die Revisionswerberin in Österreich nicht mehrwertsteuerpflichtig sei, hätte eine solche auch nicht in Rechnung gestellt werden dürfen. Die Revisionsgegnerin habe nicht nachgewiesen, dass ihrerseits eine Mehrwertsteuer an die österreichische Steuerbehörde abzuführen gewesen sei. Es sei gerichtsnotorisch, dass in Liechtenstein vielfach ausländische Kläger Prozessparteien seien und für im Ausland domizilierte Personen oder Gesellschaften im Inland keine Mehrwertsteuer geschuldet werde. Gleiches gelte aufgrund des Gegenrechtes auch für Österreich. Es gebe keinen Rechtsgrund, auf den die Revisionsgegnerin die Verpflichtung zur Mehrwertsteuerzahlung stützen könnte.
6. In ihrer rechtzeitig erstatteten Revisionsbeantwortung beantragt die klagende Partei, der Revision der beklagten Partei keine Folge zu geben und das Urteil des Obergerichts zu bestätigen; ferner wird ein Kostenantrag gestellt.
Zusammengefasst führt die klagende Partei aus:
6.1. Die Geltendmachung einer Nichtigkeit widerspreche in krasser Weise Treu und Glauben. Die beklagte Partei behaupte in ihrer Revision nun erstmals, dass es keine Vereinbarung zwischen den beiden Rechtsvertretern gegeben habe, wonach auf eine abermalige Einvernahme der Zeugin Exxx mit Intervention der Rechtsvertreter verzichtet worden sei. Obwohl die klagende Partei eine Aktennotiz mit genau diesem Inhalt der Berufungsmitteilung beigelegt habe und dem Rechtsvertreter der beklagten Partei nach erfolgter Übermittlung der Berufungsmitteilung diese Aktennotiz daher bekannt gewesen sei, habe er in der Berufungsverhandlung diese Vereinbarung nicht bestritten und sei darauf überhaupt nicht eingegangen. Das Gegenteil sei der Fall gewesen: Der Rechtsvertreter habe wiederum die Entscheidung des Berufungsgerichts abgewartet und sich erst danach darauf berufen, dass die Vereinbarung nicht geschlossen worden sei. Diese Vorgangsweise verstoße gegen Art 2 PGR und finde keinen Rechtsschutz. Dazu komme, dass die beklagte Partei im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Zeit gehabt hätte, die behauptete Nichtigkeit zu rügen. Da sie das nicht getan habe, könne sie sich jetzt nicht mehr darauf berufen.
Davon abgesehen habe die Zeugin Exxx am Beginn ihrer Einvernahme ausgesagt, dass sie "über die geschäftlichen Beziehungen zwischen den Streitparteien überhaupt keine Angaben machen kann und sie weder weiß, wie die Geschäfte angebahnt wurden, noch darüber Bescheid wisse, wie die Geschäftsbeziehungen ausgestaltet waren". Damit hätte auch eine Intervention der Rechtsvertreter am Ergebnis, dass sie keine konkreten und wesentlichen Aussagen in Bezug auf die Vereinbarungen der Streitparteien machen könne, nichts geändert. Im Hinblick auf die Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung der allfälligen Nichtigkeit einer vorinstanzlichen Entscheidung mit Rücksicht auf den damit zunichte gemachten Verfahrensaufwand grundsätzlich restriktiv vorzugehen sei (unter Bezugnahme auf LES 2008, 370), sei dieser Revisionsgrund nicht gegeben.
6.2. Entgegen den Ausführungen der beklagten Partei hätten sich die Streitteile in Bezug auf die gegenständlichen medizinischen Geräte über Ware und Preis geeinigt, weshalb die Unterinstanzen diese Willensübereinstimmung zu Recht als Kaufvertrag beurteilt hätten. Die von der beklagten Partei behauptete Absicht einer ständigen Kooperation mit der Firma Wxxx habe mit dem Kaufvertrag zwischen den Streitparteien nicht das Geringste zu tun.
Für die Frage, ob eine schlüssige Willenserklärung vorliege, komme es auf das objektive Verhalten an. Allein dadurch, dass die beklagte Partei die Geräte bei der klagenden Partei bestellt und in der Folge übernommen habe - unabhängig davon, ob sie zu Schulungszwecken verwendet würden oder nicht - , sei es zu einem schlüssigen Kaufvertrag gekommen, zumal die beklagte Partei erstmals nach Erhalt der Klage behauptet habe, dass kein Kaufvertrag zu Stande gekommen sei. Hätte die beklagte Partei die Geräte tatsächlich nicht käuflich (sondern zB zur Probe) erwerben wollen, dann hätte sie als Kaufmann spätestens nach Erhalt der Rechnungen Einwände erheben müssen, was sie jedoch unterlassen habe.
Sogar nach Übergabe der gegenständlichen Systeme an die beklagte Partei und nach erfolgter Rechnungsstellungen habe am 1.8.2007 ein weiteres Treffen zwischen dem Geschäftsführer der klagenden Partei, Pxxx, und dem Verwaltungsrat der beklagten Partei, Dxxx, stattgefunden, bei dem er wohl eingewendet hätte, dass die Rechnungen nicht an ihn bzw die beklagte Partei, sondern an irgendjemanden Dritten ausgestellt hätten werden müssen, wenn tatsächlich nicht mit ihm bzw der beklagten Partei der Kaufvertrag zu Stande gekommen wäre. Auch aufgrund dieser Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass die Firma Wxxx mit dem Kauf der gegenständlichen Geräte nichts zu tun habe.
Die beklagte Partei sei auch für die in Österreich gekauften und dort erhaltenen Geräte mehrwertsteuerpflichtig. Nachdem die beklagte Partei vereinbarungswidrig die Verzollung der gegenständlichen Geräte nicht angezeigt gehabt habe, habe die klagende Partei die Mehrwertsteuer zu den Rechnungen vom 29.6. und 2.7.2007 nachverrechnen müssen; die beklagte Partei schulde daher auch diese Beträge.
7. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
7.1. Zur geltend gemachten Nichtigkeit:
7.1.1. Der Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs 1 Z 4 ZPO (§ 477 Abs 1 Z 4 öZPO) schützt den Anspruch auf das rechtliche Gehör. Er stellt nicht alle Verletzungen des rechtlichen Gehörs unter Nichtigkeitssanktion, sondern nur eine besondere Erscheinungsform, nämlich die gesetzwidrige Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln. Der gesetzwidrige Vorgang muss ein Akt des gerichtlichen Verfahrens sein. Es gilt die allgemeine Regel, dass Nichtigkeitsgründe als Rechtsmittelgründe stets Gerichtsfehler sein müssen (Pimmer in Fasching/Konecny² IV/1 § 477 ZPO Rz 4). Die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs gehört zur Chancengleichheit und damit zu den Garantien des Art 6 Abs 1 EMRK (RIS-Justiz RS0074920).
7.1.2. Das jeweils in Art 2 Abs 3 PGR und SR verankerte Rechtsmissbrauchsverbot hat unbestrittenermaßen Wirkung für das gesamte Zivilrecht, darüber hinaus gilt es als allgemeiner Rechtsgrundsatz in der gesamten Rechtsordnung (LES 1998, 18). Gegen Treu und Glauben handelt insbesondere derjenige, der vor oder in einem Rechtsstreit die der Durchführung und Sicherung des Rechtsverfahrens dienenden Einrichtungen und Handlungen bewusst zur Vereitelung oder Verzögerung der Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung verwendet (LES 1993, 47).
7.1.3. In Entsprechung des Rechtshilfeersuchens des Erstgerichts vom 26.3.2009, ON 31, nahm das Bezirksgericht Dornbirn als ersuchtes Gericht in der Tagsatzung vom 24.4.2009 die Vernehmung der Zeugin Exxx vor. Am Beginn des Protokolls (ON 34 Seite 1) heißt es: "Festgehalten wird, dass keiner der Parteienvertreter erschienen ist, die Richterin stellt anhand der Registerauszüge fest, dass beide Parteienvertreter ordnungsgemäß zur Tagsatzung geladen worden sind." Dem Protokoll angeschlossen ist ein Registerausdruck, dass nicht nur die Zeugin Exxx, sondern auch die Parteienvertreter jeweils mit RSB geladen wurden. Die Zustellung des Protokolls wurde am 6.5.2009 (= Tag des Rücklangens an das Erstgericht) verfügt, die Abfertigung erfolgte noch am selben Tag. Eine Abschrift des Protokolls wurde den beiden Parteienvertretern jeweils am 7.5.2009 zugestellt (ergibt sich aus den dem Protokoll beigeschlossenen Zustellnachweisen). Nach Einlangen der Rechtshilfevernehmung der Zeugin Mxxx am 25.5.2009 (ON 36) legten die Beklagtenvertreter mit am 26.5.2009 erfolgter Eingabe ein ergänzendes Kostenverzeichnis vor (ON 37). Die Verhandlung war bereits am 23.3.2009 gemäß § 193 Abs 3 ZPO geschlossen worden (ON 28). In ihrer Eingabe vom 26.5.2009 wiesen die Beklagtenvertreter mit keinem Wort darauf hin, dass eine Ladung zum Beweistagsatzungstermin am 24.4.2009 vor dem Bezirksgericht Dornbirn unterblieben worden wäre. Es wurde darin lediglich einleitend festgehalten, dass "zwischenzeitlich die vom Fürstlichen Landgericht angeordneten rechtshilfeweisen Einvernahmen der Zeugin Mxxx und Exxx durchgeführt worden sind". Erstmals in ihrer Berufung behauptete die beklagte Partei, von der Vernehmung der Zeugin Exxx nicht in Kenntnis gesetzt worden zu sein, sodass deren Anhörung am 24.4.2009 ohne Intervention der Rechtsvertreter der Parteien erfolgt sei.
Aus der der Berufungsmitteilung der klagenden Partei beigeschlossenen Aktennotiz ergibt sich, dass auch die Vertreter der klagenden Partei keine Ladung zur Beweistagsatzung vom 24.4.2009 vor dem Bezirksgericht Dornbirn erhalten haben (ON 41). Es kann dahingestellt bleiben, wo der Fehler für die unterbliebene Ladung der Parteienvertreter lag - die Zeugin Exxx hat jedenfalls die Ladung erhalten - , wesentlich ist aber, dass das erkennende Gericht vor Urteilsfällung aufgrund des rückgelangten Rechtshilfeprotokolls davon ausgehen musste, dass die Parteienvertreter trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Beweistagsatzung gekommen sind; gemäß § 215 ZPO bietet das Protokoll über den Verlauf und den Inhalt vollen Beweis.
Es wäre an der beklagten Partei gelegen, entweder gegen das am 7.5.2009 zugestellte Protokoll des ersuchten Gerichts gemäß § 212 ZPO Widerspruch zu erheben und darin auf den Fehler bei der Zustellung aufmerksam zu machen oder dies im Rahmen einer Anregung zur Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß § 194 ZPO aufzuzeigen. Damit hätte das Erstgericht die Möglichkeit gehabt, diesen Umstand in einer weiteren Tagsatzung zu erörtern und eine allenfalls entstandene Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit zu beheben.
Dass die beklagte Partei die Prozessinstrumentarien des Protokollwiderspruchs und/oder der Anregung zu einer Wiedereröffnung des gemäß § 193 ZPO geschlossenen Verfahrens nicht ausschöpfte, sondern den - wie auch immer entstandenen - Fehler bei der Zustellung der Ladung zur Beweistagsatzung vom 24.4.2009 sehenden Auges und bewusst zur Verzögerung der Rechtsdurchsetzung hinnahm, widerspricht nicht nur der den Parteien obliegenden Prozessförderungspflicht (vgl Schragel in Fasching/Konecny² II/2 § 215 ZPO Rz 2), sondern verstößt ein derartiges Prozessverhalten auch gegen Treu und Glauben. Da die beklagte Partei im aufgezeigten Sinn untätig geblieben ist, hat sie die Folgen ihrer Untätigkeit als Säumnisfolgen zu tragen und hat in diesem Punkt das rechtliche Gehör verwirkt (vgl 3 Ob 27/06a; 3 Ob 240/99m).
Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt damit nicht vor. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil bei der Beurteilung der allfälligen Nichtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung schon mit Rücksicht auf den damit zunichte gemachten Verfahrensaufwand grundsätzlich restriktiv vorzugehen ist (LES 2008, 370).
7.1.4. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch keine Mangelhaftigkeit besteht, zumal die beklagte Partei nicht einmal behauptet, was das Erstgericht konkret (zusätzlich) feststellen hätte können, wenn die Zeugin Exxx unter Intervention der Parteienvertreter gehört und befragt worden wäre. Mangels derartiger Behauptung bestand gar keine abstrakte Eignung, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern (vgl Klauser/Kodek, ZPO1616 [2006] § 496 E 12; Kodek in Rechberger³ § 471 Rz 6). Bezeichnend ist der Passus in der der Berufungsmitteilung der klagenden Partei beigeschlossenen Aktennotiz, in der einer der Beklagtenvertreter mit den Worten zitiert wird, dass er eine neuerliche Einvernahme der Zeugin Exxx "mangels Relevanz" nicht beantragen werde.
7.2. Zum Kaufvertrag:
7.2.1. Die Frage, welches Recht im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt mit Auslandsberührung anzuwenden ist, wurde vom Erstgericht bereits zutreffend gelöst und im Hinblick darauf im Berufungsverfahren nicht mehr thematisiert. Gemäß § 39 Abs 1 IPRG sind Schuldverhältnisse nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen. Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 27.8.2008, ON 10, ergibt sich eine ausdrückliche Wahl der Parteien auf die Anwendung des österreichischen Rechts (§ 215 Abs 1 ZPO).
7.2.2. Nach herrschender Lehre und Rechtssprechung genügt für das Zustandekommen eines Kaufvertrages Einigung über Kaufobjekt und Preis, weil mangels abweichenden Parteiwillens nur diese beiden Punkte die essentialia negotii darstellen (Aicher in Rummel³, § 1054 Rz 2 mzN aus der Judikatur). Für den Kaufpreis verlangt § 1054 Satz 2 ABGB, dass er in barem Geld bestehen müsse, weder unbestimmt noch gesetzwidrig sein dürfe. Der bestimmbare Preis ist aber kein unbestimmter Preis. Sohin ergibt schon die grammatikalische Interpretation, dass gemäß § 1054 Satz 2 ABGB Bestimmbarkeit des Kaufpreises genügt. Die Bestimmtheitsanforderung des § 1054 ABGB dient der Konsensermittlung, der Verkehrssicherheit und der Rechtsklarheit. Sowohl im zivilen Recht als auch im Unternehmensrecht genügt ein zur Bestimmbarkeit führender Konsens (Aicher aaO, § 1054 Rz 8 ff). Die objektive Bestimmbarkeit des Kaufpreises kann sich aus der Zugrundelegung des Markt-, Laden-, kundenüblichen oder behördlichen Preises ergeben. Die §§ 1054, 1056 ABGB dienen der Schaffung klarer Verhältnisse, die spätere Zweifel über die Höhe des Kaufpreises vermeiden sollen; bei bewiesenem Konsens dürfen an die Bestimmtheitserfordernisse aber keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, weshalb objektive Bestimmbarkeit ausreicht (Binder in Schwimann, ABGB³ IV, § 1054 Rz 44 mwN).
7.2.3. Gemäß § 354 österreichisches Unternehmensgesetzbuch (öUGB) - das öUGB trat durch das Handelsrechtsänderungsgesetz (HaRÄG BGBl I 2005/120) mit 1.1.2007 in Kraft - wird bei jedem unternehmensbezogenen Geschäft ein angemessenes Entgelt geschuldet, sofern nicht Unentgeltlichkeit vereinbart ist. Dem liegt die Verkehrserwartung zu Grunde, dass ein Unternehmer seine Leistungen in der Regel nur gegen Entgelt erbringt. § 354 öUGB ist deshalb nicht nur auf Dienstleistungsverträge iwS (Werkverträge, Geschäftsbesorgungsverträge, etc), sondern auch auf Kaufverträge anwendbar. Gemäß § 345 öUGB ist § 354 öUGB auch auf einseitig unternehmensbezogene Geschäfte anzuwenden. Das Entgelt gehört zu den essentialia negotii des Vertrags. Fehlt eine Vereinbarung hierüber vollständig oder kann ihr die Höhe des Entgelts nicht in zumindest bestimmbarer Höhe entnommen werden, dann ist ein Vertrag in der Regel wegen Dissens unwirksam (§ 869 ABGB). Vor diesem Hintergrund liegt die Funktion des § 354 öUGB primär darin, das Scheitern des Vertrags zu verhindern und die fehlende Vereinbarung über das Entgelt zu ergänzen (vertragsergänzende Funktion). Anwendungsvoraussetzung des § 354 öUGB ist freilich, dass die Parteien grundsätzlich bereits gebunden sein wollten. Standen sie in Vertragsverhandlungen oder hatten sie über die Ware oder Dienstleistung bereits Einvernehmen erzielt, während über das Entgelt noch verhandelt werden sollte, dann ist § 354 öUGB nicht anwendbar. Es wird sohin stets zu prüfen sein, ob ein endgültiger Bindungswille bereits vorhanden war (Schauer in Krejci, Reformkommentar UGB § 354 Rz 1 ff mzN).
7.2.4. Unter Bedachtnahme auf diese rechtlichen Überlegungen sind die Unterinstanzen hinsichtlich der gegenständlichen medizinischen Geräte zutreffend vom rechtswirksamen Zustandekommen eines Kaufvertrages ausgegangen.
Der Vertrieb medizinischer Geräte gehörte zu den von der klagenden Partei vorgenommenen Rechtsgeschäften (vgl § 344 öUGB). Nach den verbindlichen Feststellungen verfügte die klagende Partei über das Alleinvertriebsrecht für Österreich, Dxxx, Verwaltungsrat der beklagten Partei, wusste davon. Dxxx, der sich mit "seiner" Firma am Vertrieb der medizinischen Geräte interessiert zeigte, schickte sich an, eine Vertriebsstruktur aufzubauen, wobei nicht nur an den Verkauf der Geräte in Tirol und Vorarlberg gedacht war, sondern auch in der Schweiz und in Liechtenstein. Diesbezüglich war ein Kooperationsvertrag mit der Firma Wxxx geplant, der aber in der Folge nicht zu Stande kam. Auch die Zusammenarbeit zwischen den Streitteilen fand im Sommer 2007 ihr Ende. Die Kooperation sollte so erfolgen, dass die beklagte Partei die medizinischen Geräte von der klagenden Partei käuflich erwirbt und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiterverkauft; diese Vorgangsweise entsprach inhaltlich der Zusammenarbeit zwischen der klagenden Partei und der Firma Wxxx. Als am 13.2.2007 das erste System Clinic-Master professional an Dxxx geliefert wurde, war nicht davon die Rede, dass dieses Gerät nur zu Vorführzwecken zur Verfügung gestellt werde und im Eigentum der klagenden Partei verbleibe, sondern war klar, dass dieses Gerät von Dxxx gekauft wird und daher der Kaufpreis an die klagende Partei zu zahlen ist. Wenn auch mit dem "festgestellten Kauf" eine im Sachverhalt unzulässige rechtliche Würdigung vorweggenommen wurde, so liegt dieser "Feststellung" doch die für den Kauf wesentliche Einigung über Ware und Preis zu Grunde. Der kaufvertragliche Bindungswille ergibt sich - ebenso für die nachfolgenden Lieferungen am 18.6., 2.7. und 1.8.2007 - auch eindeutig aus dem zwischen Dxxx und Pxxx geführten E-Mail-Verkehr. Der Passus im E-Mail des Dxxx vom 14.8.2007 "ich habe mir gedacht, dass ich die Geräte schneller verkaufen kann und dann die Rechnungen mit der jeweiligen Mehrwertsteuer je nach Land fakturieren kann, leider habe mich getäuscht" in Verbindung mit dem abschließenden Absatz "Lieber Hxxx, ich werde wenn von Euch gewünscht, die zwei Clinic-Master bei den beiden Interessenten verkaufen und dir dann das Geld sofort nach Erhalt überweisen" spricht klar gegen eine Überlassung zu Schulungszwecken und für eine Kaufabsicht.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass über ein konkretes Entgelt nicht gesprochen wurde, wäre für die beklagte Partei nichts gewonnen, weil in diesem Fall im Sinn des § 354 öUGB ein angemessenes Entgelt geschuldet wird. Nach den Feststellungen wurde Unentgeltlichkeit nicht vereinbart. Dass die von der klagenden Partei fakturierten Beträge nicht angemessen wären, wurde von der beklagten Partei zu keinem Zeitpunkt behauptet und kamen dazu auch im Beweisverfahren keine Anhaltspunkte hervor.
Soweit die beklagte Partei auch im Revisionsverfahren den Kooperationsvertrag thematisiert, ist zu entgegnen, dass es sich dabei lediglich um die - ohnehin nicht zu Stande gekommene - Geschäftsverbindung zwischen der Firma Wxxx und der beklagten Partei handelt. Davon völlig getrennt zu sehen ist die Geschäftsverbindung zwischen den Streitteilen, in deren Rahmen es zum Abschluss der gegenständlichen Kaufverträge gekommen ist. Abgesehen davon, dass die von der Revisionswerberin vorgenommene Qualifizierung des Verhältnisses zwischen der klagenden Partei und der Firma Wxxx als Geschäftsbesorgung im Sinne des § 1002 ABGB eine unzulässige Neuerung darstellt, weil es dazu bereits in den Unterinstanzen entsprechender Tatsachenbehauptungen bedurft hätte, ist eine derartige Wertung ohne Bedeutung, weil sie dem gültigen Abschluss von Kaufverträgen zwischen den Streitteilen nicht entgegensteht.
Zusammenfassend liegen hinsichtlich der drei am 13.2., 18.6. und 2.7.2007 gelieferten Systeme Clinic-Master professional und hinsichtlich der beiden am 1.8.2007 gelieferten Vital-Master unternehmensbezogene Kaufverträge vor, sodass die beklagte Partei schuldig ist, den dafür jeweils in Rechnung gestellten Kaufpreis zu zahlen.
7.3. Zur Mehrwertsteuer:
Bei Abschluss eines Kaufvertrages umfasst das Entstehen einer finanziellen Verpflichtung auch die Umsatzsteuer (RIS-Justiz RS0109978). Die Rechnung hat das umsatzsteuerrechtliche Entgelt im Sinne des § 4 öUStG für die Lieferung oder sonstige Leistung zu enthalten. Darüber hinaus ist der anzuwendende Steuersatz bzw im Falle einer Steuerbefreiung ein Hinweis auf diese anzuführen. Der Steuerbetrag bildet nach § 11 Abs 1 Z 6 öUStG einen gesonderten Rechnungsbestandteil (Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-Kommentar § 11 Rz 51 f).
Entgegen der Rechtsansicht der beklagten Partei ist die klagende Partei als österreichisches Unternehmen in Österreich mehrwertsteuerpflichtig. Sie war daher berechtigt und verpflichtet, den auf die Leistungen entfallenden Steuerbetrag in Rechnung zu stellen und in der Rechnung gesondert auszuweisen.
Damit erweist sich die Revision zur Gänze als erfolglos.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 50 Abs 1, 41 ZPO.
Vaduz, 9. April 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Senat 1