04 CG. 2008.251
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth und die Senatsmitglieder Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A. X., 2. B. X., beide vertreten durch Walch & Schurti, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wider die beklagte Partei C Stiftung, vertreten durch Advocatur Sprenger & Partner AG, Rechtsanwälte in 9495 Triesen, wegen 1. USD 1.466.000,-- (Streitwert: CHF 1.958.136,20), 2. Rechnungslegung (Streitwert: CHF 30.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 04.02.2010, 04 CG.2008.251, ON 53, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 11.07.2009, ON 81, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, den Klägern zu Handen der Klagsvertreter binnen 4 Wochen die mit CHF 12.794,21 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1). Die Beklagte C Stiftung ist eine am 01.01.1980 gegründete und hinterlegte Familienstiftung.
Mitglieder des Stiftungsrates sind Dr. D., und lic.iur. E.
Erstbegünstigte dieser Stiftung war die am 01.01.1998 verstorbene F.
Der Erstkläger ist aufgrund des Beistatuts vom 19.10.1992 Zweitbegünstigter zu 3 %, G. X. zu 1 %. G. X. ist inzwischen verstorben, Rechtsnachfolgerin ist der G. X. Trust. Treuhänderin dieses Trusts ist die Zweitklägerin.
1.1). Gem Art 13 der Statuten werden alle möglicherweise während des Bestehens oder bei der Liquidation der Stiftung sich ergebenden Streitigkeiten, welche Angelegenheiten der Stiftung, des Stiftungsrates oder der Stiftungsbegünstigten bezüglich der Stiftung betreffen, ausschließlich und endgültig unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht, bestehend aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann, entschieden.
Die Beistatuten vom 13.08.1991 und vom 19.10.1992 enthalten unter Pkt 5. folgende kassatorische Klausel:
"Keiner der Begünstigten hat einen durchsetzbaren Anspruch gegen die Stiftung. Wenn ein Begünstigter rechtlich gegen die Stiftung oder gegen eine Bestimmung der Statuten oder der Beistatuten vorgeht, so verliert der besagte Begünstigte seinen oder ihren Anspruch als Begünstigter der Stiftung zugunsten der verbleibenden Begünstigten der Stiftung ....."
Nach den vom Stiftungsrat erlassenen Beistatuten vom 13.08.1991 (Beistatuten B betreffend 41 % des Vermögens) wurde G. X. zu 10 % als Zweitbegünstigter eingesetzt, während er nach den Beistatuten des Stiftungsrates vom 19.10.1992 (Beistatuten B betreffend 43 % des Vermögens) nur noch zu 1 % Zweitbegünstigter ist. A. X., der Erstkläger, ist nach diesen Beistatuten zu 3 % Zweitbegünstigter.
Am 30.06.1998 richtete D. jeweils ein Schreiben an A. X. (Erstkläger) und G. X. Darin wird ihnen mitgeteilt, dass A. X. "in Gedenken an H. und F. eine Summe von USD 1.100.000,-- und G. X. eine Summe in Höhe von USD 366.000,--" erhalten werden. Die beiden sollten eine Entlastungserklärung abgeben, um dem Stiftungsrat die Sicherheit zu geben, dass der Begünstigte den Stifterwillen achtet. Da die beiden Begünstigten zweifelten, ob F., auf deren Anweisung die Beistatuten vom 19.10.1992 errichtet wurden, geschäftsfähig war, unterschrieben sie die Entlastungserklärung nicht. Gemäss diesen Beistatuten war nämlich die Begünstigung der Familie X. zu Gunsten von I. erheblich geringer als nach den Beistatuten vom 13.08.1991.
1.2). Am 14.10.1999 reichten K. und L. als Treuhänderinnen des H. und F. Trusts eine Schiedsklage gegen die C Stiftung ein. Darin wurde unter anderem vorgetragen, dass der gemeinnützige Trust nach Beistatut A der beklagten Partei vom 27.01.1998 zu 58 % Begünstigter des Stiftungsvermögens der beklagten Partei sei. Im Zuge des Schiedsverfahrens stellte die beklagte Partei (C Stiftung) den Zwischenantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der ab dem Jahre 1992 vom Stiftungsrat erlassenen Beistatuten. Nachdem die beklagte Partei unter anderem "G., A., M. und N. X." sowie zwei Institutionen den Streit verkündet hatte, erklärte B. X. als Testamentsvollstreckerin des Nachlasses nach G. X. sowie ihrer Kinder am 28.07.2000 den Beitritt als Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei.
Mit Schiedsspruch (Teilentscheidung) vom 08.06.2001 wurde dem Rechnungslegungsbegehren der klagenden Partei Folge gegeben. Der Zwischenfeststellungsantrag der beklagten Partei wurde abgewiesen. Das Schiedsgericht hat in seiner Entscheidung die Negativfeststellung getroffen, dass die "geistigen Fähigkeiten der F. im September 1992 nicht derart eingeschränkt waren, dass sie keine ihrem tatsächlichen Willen entsprechenden Entscheidungen über die von ihr gewünschten Nachbegünstigungen der beklagten Partei mehr treffen konnte." A. X. (hier der Erstkläger) war an diesem Verfahren nicht beteiligt.
1.3). Am 27.07.2001 brachten B. X. als Testamentsvollstreckerin des Nachlasses nach G. X. sowie (hier) der Erstkläger und die Kinder N. X. und O. X. eine Klage in New York gegen K., I. und L. ein. Diese Klage wurde darauf gestützt, dass alle drei Beklagten einen betrügerischen Plan gefasst hätten, F., die in ihren letzten Lebensjahren geschäftsunfähig gewesen sei, durch Betrug zu schädigen, um in die Verfügungsgewalt über das erhebliche Vermögen von F. zu kommen. K. sei die Rechtsanwältin von F. gewesen und I. ein enger Weggefährte. Weiters wurde auch vorgebracht, dass K. und I. sowie andere den Geisteszustand von F. ausgenützt hätten um zu erreichen, dass F. Änderungen der Begünstigtenbestimmungen der Beistatuten der C Stiftung vornehmen ließ, gemäß denen unter anderem die Familie X. größtenteils aus der Begünstigtenstellung entfernt worden sei. In einer Klagsänderung wurde dann die Klage auch auf die C Stiftung und die Stiftungsräte D., Dr. P. und Dr. Q. ausgedehnt. Die C Stiftung sowie die Stiftungsräte schieden allerdings bald wieder als Parteien aus, da keine prozessual notwendige Zustellung erfolgen konnte.
In diesem Prozess wurde im Wesentlichen die Feststellung begehrt, dass die klagende Familie X. Anspruch auf den Erhalt einer Ausschüttung von mindestens 27 % des gleichwo belegenen Vermögens der beklagten C Stiftung habe und das Begehren gestellt, dass die Beklagten K., I. und L. in Höhe des rechtmäßigen Anteils der klagenden Familie X. am Vermögen der C Stiftung zu Schadenersatz verurteilt werden.
Im Zuge des Vorverfahrens im erwähnten Prozess (vor einem Geschworenengericht) wurde von den Klägern auch ein CT-Scan der F. als Beweismittel und Tonbänder vorgelegt. Der CT-Scan wurde als gefälscht ausgewiesen und deshalb wurde vom zuständigen Richter des Vorverfahrens beantragt, dieses Beweismittel nicht zuzulassen.
Schließlich kam es am 13.05.2009 zur Entscheidung, dass der Klage keine Folge gegeben wird.
2). Die klagenden Parteien begehren mit der gegenständlichen Klage USD 1.100.000,-- samt Zinsen (Erstkläger) bzw USD 366.000,-- samt Zinsen (Zweitklägerin) mit der wesentlichen Behauptung, dass sie die Gültigkeit der Beistatuten vom 19.10.1992 deswegen bezweifelt hätten, da F. seit Anfang der 90iger Jahre an der Alzheimer Krankheit gelitten habe, was durch ein Gutachten von Dr. R. vom 20.03.1995 und der Aussage mehrerer Zeugen attestiert worden sei. Bei Erlassung der Beistatuten sei daher die Erstbegünstigte nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Bei Einbringung der Klage vor dem New Yorker Gericht seien A. X. und B. X. aufgrund des Gutachtens R., das auch durch ein Gutachten von Dr. S. bestätigt worden sei, davon ausgegangen, dass F. im Jahre 1992 nicht geschäftsfähig gewesen sei.
Die Verwirkungsklausel gem Art 5 der Beistatuten sei sittenwidrig und auch grob gleichheitswidrig. Hinzu komme, dass nach der erbrechtlichen Bestimmung des § 720 ABGB, die auf das stiftungsrechtliche Problem anzuwenden sei, ein Vorgehen gegen die Stiftung zulässig sei, sofern der wahre rechtsgeschäftliche Wille überprüft werde, was hier der Fall sei.
Sittenwidrig sei auch das Verhalten der Beklagten insofern, als sie im Schiedsverfahren noch den Standpunkt eingenommen habe, die Beistatuten vom 19.10.1992 seien nicht rechtswirksam erlassen worden, während in der Folge der Standpunkt vertreten werde, dass die Beistatuten gültig erlassen worden seien. Der Anspruch der Kläger sei schon 1998 fällig geworden. Es sei daher sittenwidrig, einen fälligen Anspruch einfach solange nicht zu begleichen bis die Anspruchswerber schließlich eine Klage erheben müssten.
2.1). Die beklagte Partei hat Klagsabweisung beantragt und im Wesentlichen eingewendet, dass der Ausschluss der Kläger von der Begünstigung mit Beschluss des Stiftungsrates vom 09./10.09.2003 im Hinblick auf Art 5 der Beistatuten B erfolgt sei. Die Kläger seien nämlich rechtlich gegen die Stiftung oder gegen die Bestimmung der Statuten oder Beistatuten durch Einbringung der Klage beim Bezirksgericht in New York vorgegangen. Durch die kassatorische Klausel könne auch die Geltendmachung von Rechten geahndet werden, die sich gegen den mängelfreien Willen des Erblassers richteten. Das Schiedsgericht habe die eidliche Bestätigung des Dr. R. als nicht ausreichend überzeugend gehalten, weshalb dieses bezüglich der geistigen Fähigkeiten der F. im September 1992 zu einer Negativfeststellung gekommen sei.
Der CT-Scan-Bericht aus dem Jahre 1993 sei gefälscht gewesen. Im Verfahren vor dem Bezirksgericht New York hätten die beklagten Parteien nachweisen können, dass das Labor, das diese CT-Untersuchung durchgeführt haben sollte, erst im Jahre 1999 gegründet worden sei. Auch bei den von den klagenden Parteien vorgelegten Tonbandaufnahmen habe sich herausgestellt, dass diese manipuliert gewesen seien. Der Richter T. sei zum Schluss gekommen, dass A. X. gegenüber dem Gericht falsche Erklärungen abgegeben und gefälschte Beweismittel vorgelegt habe.
Die Anwälte der Parteien hätten in der Folge gemeinsamen beantragt, dass die Klage rechtskräftig abgewiesen werden möge. Daraus zeige sich, dass sich die klagenden Parteien im Verfahren in New York betrügerischer Mittel bedient hätten.
3.). Das Erstgericht hat dem Klagebegehren im Wesentlichen stattgegeben. Ein Zinsenmehrbegehren wurde rechtskräftig abgewiesen.
Es hat den bereits wiedergegebenen Sachverhalt, auf den verwiesen wird, festgestellt.
Zur Frage, inwieweit A. X., der für die Familie X. die diesbezüglichen Geschäfte führte, im Verfahren vor dem New Yorker Gericht wusste, dass der CT-Scan-Bericht gefälscht war oder gar in die Fälschung miteinbezogen war, traf es eine Negativfeststellung.
Rechtlich führte es aus, dass im Hinblick auf Art 232 PGR liechtensteinisches Recht anzuwenden sei.
Da es sich beim Stiftungserrichtungsgeschäft und auch bei der Erlassung von Reglements um einseitige Rechtsgeschäfte handle, könne zur Beurteilung der Verwirkungsklausel auf die Lehre und Rechtsprechung zu § 720 ABGB zurückgegriffen werden. Die Anfechtung wegen Willensmängeln werde von der überwiegenden Lehre als Versuch, den wahren Willen des Erblassers zum Durchbruch zu verhelfen, nicht der Strafsanktion der Verwirkungsklausel unterworfen, sofern sie nicht mutwillig erfolgt sei (Hinweis auf Eccher in Schwimann2 § 720 Rz 3, Welser in Rummel2 § 720 Rz 3m Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, Band II 12 453, auch Münchner Kommentar BGB3 § 2074 BGB RN 19 ff).
Daraus ergebe sich, dass die Bekämpfung der Beistatuten aus Oktober 1992 mit der Begründung, F. sei geschäftsunfähig gewesen, die Verwirkung der Ansprüche nicht auslösen könne.
Im Schiedsverfahren sei nur B. X. als Nebenintervenientin beteiligt gewesen, nicht jedoch A. X. (der Erstkläger). Diese habe auch keine Möglichkeit gehabt, bei der Auswahl der Schiedsrichter mitzubestimmen.
Die Klage in New York sei ursprünglich nicht gegen die C Stiftung gerichtet gewesen. Erst offenbar über Anregung oder Veranlassung des Gerichtes sei die C Stiftung und deren Stiftungsräte in das Verfahren miteinbezogen worden. Ebenso sei in diesem Zusammenhang das Klagebegehren dahingehend geändert worden, dass auch die Feststellung begehrt wurde, die Familie X. habe Anspruch auf den Erhalt einer Ausschüttung von mind 27 % des gleichwo gelegenen Vermögens der Beklagten C Stiftung. Bei dieser Klage handle es sich im Wesentlichen um die Geltendmachung von Ansprüchen aus strafbaren Handlungen. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass dieses Verfahren mutwillig eingeleitet wurde. Es habe sich - wie erwähnt - zunächst nicht gegen die Stiftung gerichtet, gegen die das Verfahren "in liechtensteinischen juristischen Begriffen" auch nie streitanhängig geworden sei, da keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist. Auch in dieser Klage sei ausschließlich geltend gemacht worden, dass F. aufgrund ihres Geisteszustands und aufgrund der Handlungen der dort Beklagten nicht freiwillig die Anweisung zur Änderung des Statuts vom Oktober 1992 erteilt habe.
Der Prozess in New York habe auch eine andere Klagsbegründung gehabt als das Schiedsverfahren im Fürstentum Liechtenstein.
4). Das Fürstliche Obergericht hat der Berufung der beklagten Parteien keine Folge gegeben. Im Wesentlichen und zusammenfassend wird die Entscheidung wie folgt begründet:
4.1). Eine Auseinandersetzung mit der Kassationsklausel (Verwirkungsklausel) sei nicht erforderlich, weil die damit zusammenhängende Frage der Mutwilligkeit der Prozessführung vor dem Bezirksgericht New York dann zu beurteilen sei, wenn die erstmals in der Berufung vertretene Ansicht, die Verwirkungsklausel in Art 5 der Beistatuten beziehe sich nur auf die Unzulässigkeit ein staatliches Gericht anzurufen, nicht geteilt werde, was aber nicht der Fall sei.
Die strittige kassatorische Klausel beziehe sich nicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen im ordentlichen Verfahren sondern ausschließlich darauf, dass der Begünstigte "rechtlich gegen die Stiftung oder gegen eine Bestimmung der Statuten oder Beistatuten vorgeht". Damit wolle der Stifter sicherstellen, dass sein Wille respektiert bzw gesichert wäre. Der Sinn der kassatorischen Klausel sei es, die Auflehnung gegen den wahren Willen des Stifters (bzw Erblassers) zu bestrafen (Ehrenzweig, das Erbrecht 259; Weiss in Klang 719; Leipold in Münchner Kommentar § 2074 RN 19).
Auch im Zusammenhang mit der Schiedsgerichtsklausel "rechtlich gegen die Stiftung ... vorgehen" könne nicht abgeleitet werden, dass damit zum Ausdruck kommen solle, eine gerichtliche Geltendmachung vor einem staatlichen Gericht werde der Sanktion des Pkt 5 der Beistatuten unterstellt. Wenn die Berufungswerberin meint, "judicially attacks" sei als gerichtlich vorgehen auszulegen, werde einerseits nicht vom festgestellten und unbekämpften Sachverhalt ausgegangen und andererseits übersehen, dass auch eine Klage vor dem Schiedsgericht eine "gerichtliche" Klage sei.
Die Ansicht der Berufungsgegner, die Auslegung des Berufungswerbers verstoße gegen zwingendes Recht, nämlich § 720 ABGB, sei insofern nicht verständlich, als § 720 ABGB ohnehin nur analog zur Anwendung komme. Diese Bestimmung befasse sich ausschließlich mit der Bestreitung des letzten Willens und nicht - wie hier - mit dem rechtlichen Vorgehen bzw allfälligen gerichtlichen Vorgehen gegen die Stiftung oder gegen die Statuten bzw Beistatuten.
4.2). Es sei daher auszugehen davon, dass die kassatorische Klausel ausschließlich ein rechtliches Vorgehen gegen die Stiftung oder gegen die Bestimmungen der Statuten bzw Beistatuten unter die Sanktion des Anspruchsverlustes stelle. Wenn es um die Anfechtung von Willensmängeln, so wie hier, gehe, werde nicht der wahre Wille des Stifters in Frage gestellt, sondern werde vielmehr der wahre Wille des Stifters erforscht, um diesem zum Durchbruch zu verhelfen. In diesem Falle komme es jedoch nicht zur Strafsanktion im Sinne der kassatorischen Klausel.
Diese Lehre werde auch vom Deutschen Bundesgerichtshof geteilt, ebenso vom Schweizer Bundesgericht (BGH 12.07.2006 IV ZR 298/03; BGE 89 II 437 und 117 II 245).
Nach dieser Lehre komme die Sanktion der kassatorischen Klausel dann zum Tragen, wenn die Geltendmachung von zum Beispiel Willensmängeln (wie hier) mutwillig erfolgt sei.
Mutwillig sei ein Verhalten nur dann, wenn es im Bewusstsein der Unrichtigkeit des bezogenen Rechtstandpunktes vorgenommen werde, sodass bei Gutgläubigkeit eine Mutwilligkeit ausgeschlossen werde. Dass sich der Erstkläger am schiedsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt habe, sei unstrittig. Daher hätte ihm auch im Verfahren vor dem Bezirksgericht New York nicht eingewendet worden können, es läge eine rechtskräftig entschiedene Rechtsache (durch den Schiedsspruch vor).
Eine Bindungswirkung wäre dann abzulehnen, wenn der Erstkläger als Streitverkündungsempfänger auch nicht Partei der Schiedsvereinbarung gewesen sei (vgl 6 Ob 170/08f). Tatsächlich sei er nicht Partei der Schiedsvereinbarung gewesen, da eine solche gar nicht vorgelegen sei. Die Schiedsgerichtsklausel sei einseitig vom Stifter verfügt worden.
Im Verfahren vor dem Bezirksgericht New York sei auch nie rechtskräftig entschiedene Streitsache oder eine Bindungswirkung eingewendet bzw einem diesbezüglichen Einwand vom Gericht entsprochen worden. Vielmehr sei auch vom Erstgericht festgestellt worden, dass der Klage keine Folge gegeben worden sei.
Aus der Tatsache, dass dem Klagebegehren nicht entsprochen worden sei, könne keineswegs Mutwilligkeit der Klagsführung abgeleitet werden. Es hätten zwei Gutachten nach dem übereinstimmenden Vorbringen vorgelegen, die die Geschäftsunfähigkeit der Erstbegünstigten attestiert hätten. Im schiedsgerichtlichen Verfahren sei diesbezüglich nur eine Negativfeststellung getroffen worden, was nicht ausschließe, dass in einem weiteren Verfahren der Beweise gelingen könnte. Es komme hinzu, dass selbst die beklagte Partei im Schiedsverfahren den Antrag gestellt habe, die Unwirksamkeit der ab dem Jahre 1992 vom Stiftungsrat erlassene Beistatuten, sohin auch das Beistatut vom 19.10.1992, festzustellen. Dies unter Hinweis darauf, dass Mitglieder der Familie X. den Stiftungsrat darauf hingewiesen hätten, dass F. bereits einige Jahre vor ihrem Ableben an der Alzheimer Krankheit gelitten habe und daher von ihrer Geschäftsunfähigkeit im Jahre 1992 auszugehen sei. Wenn nun die Beklagte ein diesbezügliches Begehren der klagenden Partei vor dem Bezirksgericht New York als Verstoß gegen den Willen der Erstbegünstigen sehe, könnte darin ein widersprüchliches Verhalten erblickt werden, das als rechtsmissbräuchlich nicht schutzwürdig sei. Die Negativfeststellung des Schiedsgerichtes schließe eine positive Entscheidung in einem anderen Verfahren nicht aus. Insbesondere ergebe sich daraus, dass die Klagsführung vor dem Bezirksgericht New York nicht mutwillig sein könne: Wenn schon die Beklagte (allerdings vor dem Schiedsspruch) die Ansicht vertreten habe, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des strittigen Beistatuts die Erstbegünstigte geschäftsunfähig gewesen sei, so würden die Kläger jedenfalls nicht schlechtgläubig gehandelt haben.
4.3). Die Klagsführung vor dem Gericht in New York sei ursprünglich nicht gegen die Stiftung gerichtet gewesen, die Stiftung sei nur deshalb einbezogen worden, weil dies offenbar über "Anregung oder Veranlassung des Gerichts" erfolgt sei. Damit wäre seitens der klagenden Parteien zum Ausdruck gebracht, dass sie sich nicht gegen den erklärten Willen der Erstbegünstigten gestellt hätten, sondern aus prozessualen Gründen zu einer Klagsausdehnung verpflichtet gewesen seien.
Zusammenfassend ergebe sich, dass die kassatorische Klausel zwar nicht ungültig sei, dass sie jedoch bei einer sachgerechten Auslegung nicht zum Verlust des geltend gemachten Anspruchs der beiden Kläger führe.
5). Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig überreichte Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Revision der Beklagten beantragt, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren vollumfänglich abgewiesen werde, in eventu das angefochtene Berufungsurteil und das Ersturteil aufzuheben und die Rechtsache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revision der Beklagten aus:
5.1). Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
Die Revisionswerberin sei hinsichtlich der Fälschungen der Tonbänder im New Yorker Verfahren ihrer Beweisführungslast nachgekommen und habe eine deutsche Übersetzung des Berichts und Empfehlung des Richters T. als Beweismittel vorgelegt. Die Vorinstanzen hätten gem § 182 Abs 1 ZPO die Pflicht gehabt, darauf hinzuwirken, dass die erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht und ungenügende Angaben vervollständigt würden. Diese Pflicht hätten die Vorinstanzen verletzt. Hätten Sie darauf hingewirkt, dass weitere Angaben über die Mutwilligkeit des Verfahrens des Erstklägers im New Yorker Verfahren gemacht oder die angebotenen Beweise ergänzt würden, dann hätte das Berufungsgericht festgestellt, dass der Erstkläger im New Yorker Verfahren Tonbänder gefälscht, diese dem Gericht vorgelegt, das Gericht belogen und insgesamt Handlungen im Prozess in New York mutwillig geführt habe.
5.2). Zur behaupteten Aktenwidrigkeit:
Entgegen der Ansicht der Berufungsinstanz ergebe sich aus dem Bericht und Empfehlung, dass der Erstkläger die von ihm vorgelegten Tonbänder wissentlich und willentlich gefälscht und manipuliert habe, weil er selbst behaupte, die von ihm vorgelegten Bänder 4 und 5 persönlich aufgenommen zu haben, wogegen beide Sachverständigen feststellten, dass die vom Erstkläger dem New Yorker Gericht vorgelegten Bänder 4 und 5 gefälscht und manipuliert worden seien.
Dem Erstkläger sei die Unrichtigkeit des von ihm bezogenen Rechtstandpunkts bewusst gewesen, weshalb er mit Einleitung des Verfahrens in New York und Vorlage der von ihm gefälschten Tonbänder mutwillig gehandelt habe. Es komme die Sanktion der kassatorischen Klausel dann zum Tragen, wenn die Geltendmachung von beispielsweisen Willensmängeln - wie hier - mutwillig erfolgt sei. Der Erstkläger habe durch Fälschung und Vorlage der gefälschten Tonbänder in New York seine Begünstigtenrechte gegenüber der Revisionswerberin verloren.
5.3). Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Art 932 a § 45 Abs 2 PGR sei eine im Vergleich zu Art 114 Abs 2 PGR speziellere Bestimmung und verdränge diese daher. Bestimmungen über das Treuunternehmen fänden gem Art 552 Abs 4 PGR aF auch auf Stiftungen entsprechend Anwendung. Art 552 Abs 4 aF sei auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden, zumal die Norm im Beurteilungszeitpunkt in Geltung und somit maßgeblich gewesen sei.
Die Schiedsklausel in Art 13 der Statuten der Revisionswerberin sei gegenüber den klagenden Parteien wirksam und bindend. Die Wendung "unter den Parteien" in § 611 Abs 1 ZPO dürfe nicht zu eng ausgelegt werden, Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs seien nicht nur auf die Parteien des Verfahrens beschränkt. Eine Rechtskrafterstreckung eines Schiedsspruchs auf Dritte, die an die Schiedsvereinbarung gebunden seien, sei möglich. Da die klagenden Parteien an die in Art 13 der Statuten der Revisionswerberin vorgesehene Schiedsklausel gebunden seien, sei auch die Rechtskraft des am 08. Juni 2001 ergangenen Schiedsspruchs auf die klagenden Parteien zu erstrecken. Die Einleitung des Verfahrens in New York und diesem gegenständlichen Verfahren stehe daher das Prozesshindernis der res judicata entgegen, die Urteile der Untergerichte seien mit Nichtigkeit belastet.
5.4). Die Rechtsprechung, wonach sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich trotz Streitverkündigung nicht beteiligt habe, erstrecken, sei auch auf Schiedssprüche anzuwenden. Daher hätten die klagenden Parteien die Feststellungen des Schiedsgerichtes, dass die Beistatuten B wirksam erlassen und gültig seien, nicht bekämpfen dürfen. Sie müssten diese Feststellungen des Schiedsgerichts gegen sich gelten lassen.
5.5). Die klagenden Parteien hätten den vom Stifter der Revisionswerberin vorgeschriebenen Konfliktregelungsmechanismus missachtet, wodurch die Anwendbarkeit von Art 5 der Beistatuten B ausgelöst worden sei. Nach dieser Bestimmung werde ein Begünstigter der Revisionsweberin seines Begünstigtenanspruchs - zugunsten der verbleibenden Begünstigten - verlustig, sofern er gerichtlich gegen die Revisionswerberin oder gegen eine Bestimmung der Statuten oder der Beistatuten der Revisionswerberin vorgehe.
"Judicially attacks" bedeute ohne Zweifel die Geltendmachung vor Ansprüchen in einem ordentlichen Gerichtsverfahren vor einem staatlichen Gericht.
Die Differenzierung im Englischen zwischen "judge" - worauf sich "judicially" beziehe - und "arbitrator" auf der anderen Seite sei signifikant und unmissverständlich. Aus dem Zusammenspiel der Art 4 der Beistatuten B gemeinsam mit Art 13 der Statuten der Revisionswerberin lasse sich die Absicht des Stifters erkennen, wonach Streitigkeiten, welche Angelegenheiten der Revisionswerberin, ihres Stiftungsrats oder ihrer Begünstigten betreffen würden, ausschließlich und endgültig unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollten. Keinesfalls habe der Stifter damit bezweckt, die Überprüfungsmöglichkeit des wahren Willens des Stifters abzuschneiden oder gar auszuschließen. Sinn, Echtheit, Geschäftsfähigkeit und Irrtumsfreiheit des Stifters seien jederzeit einer Untersuchung zugänglich, sofern bloß der vorgegebene Konfliktlösungsmechanismus, nämlich das Verfahren vor einem Schiedsgericht eingehalten werde. Durch Missachtung des Konfliktlösungsmechanismus seien die klagenden Parteien des Begünstigtenanspruchs verlustig gegangen.
5.6). Der Erstkläger habe durch Vorlage der Tonbänder 4 und 5 beim New Yorker Gericht im Bewusstsein der Unrichtigkeit seines Prozessstandpunktes den Prozess mutwillig betrieben. Es treffe ihn daher die Sanktion der kassatorischen Klausel, weshalb er seine Begünstigtenansprüche mit sofortiger Wirkung verloren habe.
6). Die klagenden Parteien überreichten rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung, mit der sie beantragen, der Revision der beklagten Partei keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien aus wie folgt:
6.1). Zum Versuch der Änderung des Verfahrensgegenstandes:
Die von der Beklagten im Rubrum angeführte Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes mit "Feststellung der Nichtigkeit und Nichtzahlungspflicht von CHF 1'958'136.20" und "Feststellung der Nichtigkeit und Nichtzahlungspflicht der Rechnungslegungskosten in Höhe von CHF 30'000.00" stelle einen unzulässigen Versuch einer einseitigen Änderung des Verfahrensgegenstandes dar.
6.2). Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
Die Beklagte bringe vor, das Berufungsgericht hätte seiner Anleitungspflicht nachkommen und die Beklagte anleiten müssen, zur Frage der von ihr behaupteten Mutwilligkeit des Verhaltens des Erstklägers weitere Angaben zu machen oder weitere Beweise anzubieten. Diese Rüge der Beklagten sei nicht gesetzmäßig ausgeführt, verspätet, unzulässig und nicht berechtigt, weil der geltend gemachte Mangel allenfalls unwesentlich sei.
6.2.1). Zur mangelnden gesetzmäßigen Ausführung der Rüge:
Wenn ein Revisionswerber die Verletzung der Anleitungspflicht durch das Berufungsgericht behaupte, müsse er in der Revision aufzeigen, welches Vorbringen er bei prozessordnungsgemäßer Anleitung erstattet hätte (FL OGH 3. Juli 2008, 4 CG.2006.74, LES 2008, 439 [443]. Die Beklagte habe nicht einmal ansatzweise vorgebracht, welche Angaben sie gemacht oder welche Beweise sie angeboten hätte.
6.2.2). Zur verspäteten Geltendmachung der angeblichen Verletzung der Anleitungspflicht:
Eine Verletzung der Anleitungspflicht könne im Revisionsverfahren nur insoweit gerügt werden, als die betreffende Rüge bereits im Berufungsverfahren erhoben worden sei (Zechner in Fasching IV/12, Rz 137 zu § 503 ZPO mit Rsp-Nachweisen). In der Berufung sei eine Verletzung der Anleitungspflicht nicht gerügt worden.
6.2.3). Zur Unzulässigkeit der Rüge:
Das Gericht könne einer rechtsfreundlich vertretenen beklagten Partei die Sorge um ein ausreichendes Vorbringen zur Stützung ihrer Einwendungen gegen den Klagsanspruch überlassen (FL OGH 3. Juli 2008, 4 CG.2006.74, 439 [443]. Die anwaltlich vertretene Partei habe es sich selbst zuzuschreiben, dass sie kein entsprechendes Vorbringen oder Beweisanbot erstattet habe. Insofern sei die geltend gemachte Rüge unzulässig.
Außerdem bringe die Beklagte in der Revision erstmals vor, der Erstkläger habe Tonbänder gefälscht. Die Rüge der betreffenden Nichtfeststellung sei daher auch wegen Verspätung unzulässig. Abgesehen davon sei die Frage der Echtheit der Tonbänder im Verfahren in New York gar nicht zur Diskussion gestanden. Vielmehr sei es nur um die Frage gegangen, ob die betreffenden Bänder Originale oder Kopien seien (Blg 7, S 53 der Übersetzung, 2. Absatz). Ein Disput im Jahr 2007, ob vorgelegte Tonbänder Originale oder Kopien seien, sei von vornherein nicht geeignet, die Anwendung der kassatorischen Klausel vier Jahre davor zu rechtfertigen.
Im Übrigen treffe die Feststellung, wonach der Klage in den USA keine Folge gegeben worden sei, nicht zu. Das Verfahren in den USA sei auf Basis eines gemeinsamen Parteienantrages eingestellt worden.
6.2.4). Zur Unwesentlichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels:
Der Revisionswerber müsse eine mögliche Auswirkung eines Verfahrensmangels auf das Ergebnis darlegen (Zechner, aaO, Rz 31 zu § 503 ZPO mit Rsp-Nachweisen). Gegenständlich sei die Beklagte dieser Darlegungspflicht nicht nachgekommen.
6.3). Zur behaupteten Aktenwidrigkeit:
6.3.1). Zur mangelnden gesetzmäßigen Ausführung der Rüge:
Aktenwidrigkeit sei entweder ein Übertragungsirrtum oder ein bewusster Übertragungswiderspruch (FL OGH 9. August 2007, 09 CG.2003.258, LES 2008, 106). Die Beklagte mache dagegen keinen Übertragungsirrtum oder Übertragungswiderspruch, sondern eine unrichtige Beweiswürdigung geltend. Dies ergebe sich insbesondere aus den Ausführungen der Revision, wonach sich "entgegen der Ansicht der Berufungsinstanz" aus dem Bericht von Richter Katz (Blg 7) die von der Beklagten gewünschten Feststellungen ergeben würden.
6.3.2). Zur Verspätung der Rüge:
Eine Aktenwidrigkeit, die dem Ersturteil anhafte, deren Geltendmachung in der Berufung jedoch verabsäumt worden sei, könne nicht als Revisionsgrund ins Treffen geführt werden, weil die in zweiter Instanz unterbliebene Rüge im Revisionsverfahren nicht nachholbar sei (Zechner, aaO, Rz 176 zu § 503 ZPO). Gegenständlich habe die Beklagte die nunmehr gerügte Aktenwidrigkeit in der Berufung nicht geltend gemacht, weshalb die Rüge der Mangelhaftigkeit des Verfahrens verspätet und unbeachtlich sei.
6.3.3). Zum Nichtvorliegen der Aktenwidrigkeit:
Die Feststellung, dass bestimmte Tatsachen nach den Beweisergebnissen nicht feststellbar seien, könne als Ergebnis einer richterlichen Wertung nie aktenwidrig sein (Zechner, aaO, Rz 173 zu § 503 ZPO).
6.4). Zur Nichtigkeitsrüge:
Ein Prozesshindernis der res judicata, somit eine Nichtigkeit, liege nicht vor. Im Schiedsverfahren sei es darum gegangen, ob die Beistatuten des Jahres 1991 oder jene des Jahres 1992 gültig seien. Die nunmehrige Zweitklägerin sei Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten gewesen. Der Erstkläger habe am Schiedsverfahren nicht teilgenommen, nachdem er mangels Begünstigung in den Beistatuten des Jahres 1991 nicht aktivlegitimiert gewesen sei. Das Schiedsgericht habe die Negativfeststellung getroffen, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beistatuten des Jahres 1992 nicht rechtswirksam erlassen worden seien. Die nunmehrige Klage beziehe sich auf die Begünstigung der Kläger auf Basis der Beistatuten des Jahres 1992. Sohin stehe die gegenständliche Klage nicht im Widerspruch zum Schiedsspruch. Der Einwand der res judicata gehe somit ins Leere.
6.5). Zur Rechtsrüge:
6.5.1). Zur Frage der Bindungswirkung der Schiedsklausel:
Die Frage der Anwendbarkeit der Schiedsklausel sei bereits im Zwischenverfahren über die Zulässigkeit der gegenständlichen Klage abschließend geklärt worden.
6.5.2). Zur Frage der Bindungswirkung des Schiedsspruches:
Die Rechtsrüge bezüglich der Frage der Bindungswirkung des Schiedsspruches sei nicht gesetzmäßig ausgeführt, zumal die Beklagte nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe. So finde die Aussage, wonach die klagenden Parteien ursprünglich Begünstigte aufgrund der Beistatuten der Beklagten aus dem Jahr 1991 gewesen seien, in den Feststellungen keine Deckung. Vielmehr sei lediglich G. X., der Rechtsvorgänger der Zweitklägerin, Begünstigter der Beistatuten aus dem Jahr 1991 gewesen, nicht jedoch der Erstkläger.
Die Kläger machten nicht Ansprüche aus den im Schiedsverfahren streitgegenständlichen Beistatuten des Jahres 1991, sondern aus den Beistatuten des Jahres 1992 geltend. Zudem hätte der Erstkläger bei einer Gültigkeit der Beistatuten des Jahres 1991 nichts gewonnen, zumal er in den Beistatuten 1991 gar nicht begünstigt gewesen sei, weshalb er am Schiedsverfahren nicht teilgenommen habe. Soweit die Ausführungen in Bezug auf die Frage der Erstreckung der Rechtskraft des Schiedsspruches auf den Erstkläger abzielen sollten, gingen diese somit von vornherein ins Leere.
Weiters sei es widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, ein rasches Verfahren zu fordern, gleichzeitig aber alles zu tun, um ein solches zu verhindern.
6.5.3). Zur Frage der Bindung an Feststellungen des Schiedsgerichtes:
Die Beklagte habe zur Frage der Bindung an Feststellungen des Schiedsgerichtes keine eigentliche Rüge erhoben, sondern bloß die Behauptung getroffen, die Kläger hätten weder im New Yorker Verfahren noch im gegenständlichen Verfahren rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einreden im Widerspruch zu den notwendigen Elementen des Schiedsspruches erheben dürfen, ohne dass gesagt werde, auf welche Einreden genau Bezug genommen werde, insbesondere inwiefern die Kläger im gegenständlichen Verfahren solche Einreden erhoben haben sollen. Ein rechtlicher Schluss aus dieser Behauptung werde nicht gezogen.
6.5.4). Zur angeblichen Missachtung des Konfliktregelungsmechanismus:
6.5.4.1). Zur Frage der Stifterabsicht:
Die Frage der Absicht von Personen, die ihren Willen urkundlich festhielten, sei als Tatfrage in der dritten Instanz nicht mehr relevierbar.
6.5.4.2). Zur Bedeutung des Wortes "judicially":
Mit der von der Beklagten behaupteten Übersetzung des Begriffes "judicially attacks" als "Geltendmachung von Ansprüchen in einem ordentlichen Gerichtsverfahren" erhebe die Beklagte in Wahrheit keine Rechtsrüge, sondern eine in dritter Instanz unzulässige Tatsachenrüge.
Die von der Beklagten vertretene Differenzierung zwischen staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten erweise sich als Versuch, die Kläger mit rein formalistischen Argumenten an der Durchsetzung ihrer schon lange fälligen Ansprüche zu hindern.
6.5.4.3). Zur Auslegung der kassatorischen Klausel durch das Schiedsgericht:
Auf Basis der Ansicht des Schiedsgerichtes komme es für die Frage der Anwendung der kassatorischen Klausel nicht darauf an, ob vor einem Schiedsgericht oder vor einem staatlichen Gericht geklagt werde.
6.5.4.4). Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantien bei Begünstigungsverlust allein aufgrund der Inanspruchnahme staatlicher Gerichte:
Es würde im Ergebnis zu einer Aushebelung der staatlichen Autorität im Justizsystem führen, wenn die Inanspruchnahme der staatlichen Gerichte zwingend einen Verlust der Begünstigung zur Folge hätte.
Gegenständlich gehe es nicht um die Frage der Verletzung eines Konfliktmechanismus, sondern darum, ob das Verhalten der Kläger inhaltlich nach den Maßstäben des § 720 ABGB die Verwirkung der Begünstigungsansprüche auslösen könne oder nicht. Einen Verstoß gegen die Vorgaben des § 720 ABGB habe die Beklagte den Klägern aber gar nicht vorgeworfen.
6.5.4.5). Mangelnde Relevanz der Argumentation mangels Konflikt im Sinne des angeblichen Regelungsmechanismus:
Es habe insbesondere bezüglich des Erstklägers keinen Konflikt im Sinne des behaupteten Konfliktregelungsmechanismus gegeben. Die Argumentation der Beklagten gehe daher auch mangels Relevanz ins Leere.
6.6). Zum Antrag auf Zurückverweisung des Verfahrens an das Erstgericht:
Wegen mangelnder gesetzmäßiger Ausführung der Revision seien zumindest die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit ohnehin unbeachtlich. Mit ihrem Antrag auf Zurückweisung des Verfahrens direkt an das Erstgericht wolle die Beklagte das Verfahren so lange wie möglich hinauszögern. Es handle sich bei diesem Antrag um eine schikanöse und damit rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung.
6.7). Zum Kostenverzeichnis:
Gemäß Art 6 Rechtsanwaltstarif sei für die Bemessungsgrundlage der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Einbringung der Revision maßgeblich und nicht, wie vom Kläger seinem Kostenverzeichnis zugrunde gelegt, der Kurs bei Klagseinbringung. Nachdem im Dezember 2003 der USD weit mehr wert gewesen sei als zum Zeitpunkt der Revisionseinbringung, ergäbe sich eine entsprechende Reduktion der allenfalls an die Beklagte zuzusprechenden Kosten.
7). Hierzu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
7.1). Zunächst wird auf die von der Beklagten erhobene Rechtsrüge eingegangen.
Die Ausführungen zur "Bindungswirkung der Schiedsklausel" (Pkt 3.1 der Revision) sind im hier revisionsgegenständlichen Zusammenhang nicht von Bedeutung: Es kommt für die revisionsgegenständliche Frage der Bindung der Kläger an einen Schiedsspruch nicht auf die Bindung der Kläger an eine Schiedsklausel an. Solches wäre nur im Zusammenhang mit einer Unzuständigkeitsfrage von Bedeutung, die hier aber nicht (mehr) vorliegt, hat doch der Fürstliche Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 07.08.2008, ON 64, die Zuständigkeit des staatlichen Gerichts infolge Mittellosigkeit der Kläger und in Ermangelung der Bereitschaft der Beklagten zum Kostenvorschuss für das Schiedsverfahren abschließend geklärt. Es muss daher auch nicht darauf eigegangen werden, ob die Schiedsklausel in Art 13 der Statuten der Beklagten gem Art 114 Abs 2 PGR oder gem Art 932a § 45 Abs 2 PGR zu beurteilen ist.
Dass der Frage der Bindung an die Schiedsklausel auch für eine Bindung des nicht dem Schiedsverfahren als Nebenintervenient beigetretenen Erstklägers an den rechtskräftigen Schiedsspruch hier keine Bedeutung zukommt, wird im Folgenden dargestellt.
7.2). Gem § 611 Abs 1 ZPO hat der Schiedsspruch "unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteiles". Die Bestimmung entspricht der Regelung des § 607 öZPO (wie auch der Vorgängerbestimmung vor dem SchiedsRÄG 2006, dem § 594 Abs 1 ZPO aF) und bezieht sich auf inländische und im Inland anerkannte ausländische Schiedssprüche (vgl Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO3 § 607 Rz 1). Unter diesen Voraussetzungen entfalten Schiedssprüche im selben inhaltlichen und personellen Umfang wie ein rechtkräftiges Zivilurteil Feststellungs-, Gestaltungswirkung und Vollstreckbarkeit.
7.2.1). Die Rechtskraft des gefällten Schiedsspruchs (res iudicata) steht dem gegenständlichen Verfahren nicht entgegen. Es liegt auch eine "Rechtskrafterstreckung" auf die klagenden Parteien nicht vor (Pkt 3.2 der Revision):
Die in der Revision und Revisionsbeantwortung hiezu relevierte Frage, ob der Erstkläger, der dem Schiedsverfahren trotz Streitverkündigung nicht als Nebenintervenient beigetreten ist, an den Schiedsspruch gebunden ist (dazu jüngst öOGH 01.10.2008, 6 Ob 170/08f, RdW 2009/297, 345 = ecolex 2009/39, 133) muss hier nicht weiter erörtert werden. Den Ausführungen der Revision zu Pkt 3.2 ist nämlich zum einen nicht zu entnehmen, an welche konkreten Feststellungen des Schiedsgerichts die Kläger bzw die Untergerichte gebunden sein sollen. Es wird vielmehr nur davon gesprochen, die "Rechtskraftwirkung des am 8. Juni 2001 ergangenen Schiedsspruchs (sei) auf die klagenden Parteien zu erstrecken" (Revision Seite 9 oben), bzw dass diese "Rechtskrafterstreckung" des Schiedsspruchs verhindere, dass "der Obsiegende auf Umwegen des einmal errungenen Prozesserfolgs verlustig wird" (Seite 9 Abs 2). Zu Pkt 3.3 der Revision wird in der Folge lediglich ausgeführt, die Kläger seien "an die Tatsachenfeststellungen im Schiedsspruch, die ihre Rechtsposition belasten, gebunden" (Revision Seite 10 Abs 5). Es wird aber auch hier nicht ausgeführt, welche Tatsachenfeststellungen genau Gegenstand dieser Bindungswirkung sein sollen.
Insoweit ist die Revision daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Behauptung einer Bindung an Feststellungen, welche die klägerische "Rechtsposition belasten", eine nicht hinlänglich bestimmte Ausführung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung darstellt. Die gesetzmässige Ausführung des geltend gemachten Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung fordert, wie für das Revisionsverfahren ausdrücklich in § 475 Abs 2 ZPO angeordnet, die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Geschieht dies nicht, so kann auch die rechtliche Beurteilung der Sache nicht überprüft werden (LES 1999, 243).
7.2.2). Soweit schließlich als Gegenstand der Bindung vorgebracht wird (Revision Seite 10 Abs 6), dass die Kläger die "Feststellung des Schiedsgerichts, dass die Beistatuten B wirksam erlassen wurden und sohin gültig sind, nicht bekämpfen (durften)" und diese Feststellung gegen sich gelten lassen mussten, liegt dem eine unrichtige Auffassung des objektiven Umfangs der Rechtskraft und der daraus abzuleitenden "ne-bis-in-idem-Wirkung" (§ 411 Abs 1 ZPO) zugrunde:
Die Rechtskraft eines Urteils (§ 411 ZPO) und eines Schiedsspruchs (§ 611 Abs 1 ZPO), und damit auch deren Bindungswirkung beschränken sich auf den im Spruch entschiedenen Anspruchsteil und ist das Gericht in einem Folgeprozess weder an dessen Tatsachenfeststellungen noch an die Begründung hinsichtlich des Grundes eines Anspruchs gebunden. Insbesondere die Feststellung von Tatsachen erfolgt in jedem Rechtsstreit ohne Bindung an die Beurteilung in einem anderen Vorprozess (LES 2006, 338). Rechte und Rechtsverhältnisse, die bloß in den Gründen einer Entscheidung als feststehend oder nicht feststehend angenommen werden, binden später mit der Rechtssache befasste Gericht nicht.
Rechte und Rechtsverhältnisse können freilich durch Erhebung eines Zwischenantrags auf Feststellung dann, wenn sie präjudiziell sind und deren Bedeutung über den gegenständlichen Prozess hinausreicht, zum Gegenstand des Spruchs der Entscheidung und damit auch zu einem Rechtskraftanlassfall erhoben werden. Der Zwischenantrag auf Feststellung ermöglicht in diesen Fällen ausnahmsweise die Möglichkeit der rechtskräftigen Feststellung auch von Vorfragen (vgl nur Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO3 § 236 Rz 1).
Das Schiedsgericht hat nun im vorliegenden Fall den Zwischenantrag auf Feststellung der beklagten Partei, dass die Beistatuten der Beklagten Partei vom 19.10.1992 und 27.01.1998 nicht rechtswirksam erlassen wurden, ausdrücklich im Spruch abgewiesen (Pkt 3 des Schiedsspruchs). Begründet wurde diese Abweisung damit, dass "das Schiedsgericht eine Urteilsunfähigkeit der F. im Jahre 1992 oder deren unzulässige Beeinflussung durch Drittpersonen aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht feststellen konnte" (Schiedsspruch Seite 38). Das Schiedsgericht erachtete aufgrund seiner Beweiswürdigung die Beweismittel, die von einer eingeschränkten Urteilsfähigkeit im Jahre 1992 ausgehen, nicht für ausreichend überzeugend (Schiedsspruch Seite 18).
Aufgrund der daraus folgenden Negativfeststellung und Abweisung des Zwischenfeststellungsantrags steht freilich fest, dass eine spruchgemäße und damit bindende Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses im Sinne des § 244 Abs 1 iVm § 411 Abs 1 ZPO, die zu einer Bindung anderer Gerichte führen könnte, vom Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch vom 08.06.2001 gerade nicht getroffen wurde und damit eine Bindungswirkung für die Kläger und die später in dieser Angelegenheit angerufenen Gerichte nicht bestehen kann.
7.3). Zu Pkt 3.4 der Revision bringt die Beklagte vor, die Kläger hätten durch die Einleitung des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht in New York gegen den vom Stifter ausdrücklich vorgeschriebenen Konfliktregelungsmechanismus (Schiedsverfahren) verstoßen. Aufgrund des Verstoßes gegen Art 13 der Statuten der Revisionswerberin (Schiedsklausel) gingen die Kläger daher gem Art 5 der Beistatuten B ihres Begünstigtenanspruchs verlustig.
Dem ist nicht zu folgen: Eine derartige "kassatorische Klausel" führt im Ergebnis zu den Wirkungen eines unzulässigen und daher rechtsunwirksamen pactum de non petendo: Die Revisionsbeantwortung weist zutreffend darauf hin, dass durch den Abschluss einer Schiedsvereinbarung nicht gänzlich auf den staatlichen Rechtsschutz verzichtet wird, kann doch zB selbst bei wirksamer Vereinbarung einer Schiedsklausel nicht auf die Aufhebungsklage an das staatliche Gericht (§§ 612 ff ZPO) oder auf bestimmte Aufhebungsgründe im Voraus verzichtet werden (Zeiler, Schiedsverfahren § 611 Rz 54). Im vorliegenden Fall wurde den Klägern überdies durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof (ON 64) infolge ihrer Mittellosigkeit die Anrufung des staatlichen Gerichts gewährt, woraus sich bereits ergibt, dass dieser Weg der Rechtsdurchsetzung ungeachtet einer wirksamen Schiedsklausel per se nicht ein rechtswidriges, zum Verlust von Begünstigtenansprüchen führendes prozessuales Verhalten sein kann.
Auf die Differenzierungen des Begriffs der "judicially attacks" ist daher nicht weiter einzugehen.
7.4). Mit den Ausführungen zu Pkt 3.5 entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt: Die Untergerichte haben weder eine Mutwilligkeit der Prozessführung des Erstklägers noch eine Fälschung der im amerikanischen Verfahren vorgelegten Tonbänder festgestellt. Schon aus diesem Grund ist auf das Vorbringen, der Kläger hätte deshalb infolge der kassatorischen Klausel seine Ansprüche verloren, nicht weiter einzugehen.
7.5). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird darin erblickt, dass die Vorinstanzen nicht auf ein weiteres Vorbringen in Richtung Mutwilligkeit des klägerischen Verhaltens vor dem New Yorker Gericht hingewirkt und damit § 182 ZPO verletzt hätten. In Wirklichkeit freilich bekämpft die Beklagte hier unzulässig die untergerichtliche Beweiswürdigung, verweist sie doch selbst auf von ihr in erster Instanz gelegte Beweismittel ("Bericht und Empfehlung"), vermisst aber die ihrer Meinung daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen.
Aber auch eine richterliche Anleitungspflicht bestand nicht: Eine richterliche Anleitungspflicht besteht grundsätzlich nur dann, wenn die entscheidungsrelevante Rechtsansicht von keiner der Parteien ins Treffen geführt wurde (RdA 2005/6). Grundsätzlich kann das Gericht einer rechtsfreundlich vertretenen beklagten Partei die Sorge um ein ausreichendes Vorbringen zur Stützung ihrer Einwendungen gegen den Klagsanspruch überlassen (LES 2008, 439).
Ein Anleitungsbedarf im Sinne dieser Bestimmung bestand vor diesem Hintergrund nicht, zumal die Beklagte selbst in ihrer Klagebeantwortung (ON 34) die Auslösung der Verlustfolgen der kassatorischen Klausel durch die Ausdehnung der Klage vor dem New Yorker Gericht auf die Beklagte behauptete und insofern die Umstände der seinerzeitigen Klagsführung in New York im vorliegenden Verfahren selbst relevierte. Die Einwendung, der Erstkläger hätte durch sein prozessuales Verhalten vor dem New Yorker Gericht die Rechtsfolgen der kassatorischen Klausel ausgelöst, war damit bereits hinlänglich indiziert und bedurfte es einer richterlichen Anleitung zur Darlegung eines allfälligen prozessbetrügerischen Verhaltens im amerikanischen Verfahren nicht mehr.
7.6). Ebenso wenig kann von einer Aktenwidrigkeit die Rede sein: Eine unrichtige Bewertung oder eine unrichtige Heranziehung oder Übergehung eines möglichen Beweismittels stellt den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nicht her. Vielmehr setzt Aktenwidrigkeit voraus, dass für eine entscheidungswesentliche Feststellung überhaupt keine beweismässige Grundlage besteht. Sie liegt dann nicht vor, wenn eine allenfalls mögliche Feststellung nicht getroffen oder eine Feststellung durch eine Schlussfolgerung gewonnen wurde (LES 2009, 17).
Wenn daher die Revisionswerberin Tatsachenfeststellungen vermisst, welche die Untergerichte angeblich aus im pre-trial-discovery des amerikanischen Verfahrens vorgelegten Urkunden und aus Sachverständigenaussagen zu angeblich gefälschten Tonbändern und diesen entgegenstehenden Aussagen des Erstklägers in seinem eidlichen Affidavit hätten folgern müssen, so zeigt sie damit offenkundig keine Aktenwidrigkeit auf, sondern rügt unzulässig die untergerichtliche Beweiswürdigung. Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn eindeutige Übertragungsfehler vorliegen, nicht aber dann, wenn das Gericht zu Tatsachenfeststellungen aufgrund von Schlussfolgerungen im Rahmen seiner Beweiswürdigung gelangte (LES 2008, 431). Solches ist in diesem Verfahren nicht zu konstatieren.
Der Revision war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
8). Der Kostenspruch stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Vaduz, 11. Juni 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat