04 CG. 2008.256
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter(In) Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic.iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feurstein, in der Rechtssache der klagenden Partei O. T., vertreten durch Lampert & Schächle, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, gegen die beklagte Partei V. Versicherung, vertreten durch Batliner & Konrad Rechtsanwälte AG, Rechtsanwaltskanzlei in 9490 Vaduz, wegen CHF 92'748.-- s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 04.02.2010, 04 CG.2008.256, ON 39, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 13.06.2009, ON 29, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revision wird F o l g e gegeben, die Urteile der Unterinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1). Am 30.04.2003 war der Kläger über seine vormalige Arbeitgeberin bei der Beklagten obligatorisch gegen Unfall versichert. Mit Verfügung vom 28.01.2008 lehnte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Versicherungsleistungen aus dem Ereignis vom 30.04.2003 ab. Innert offener Frist erhob der Kläger Einsprache gegen diese Verfügung. Mit Einspracheentscheid vom 02.07.2008 wurde die Einsprache des Klägers abgewiesen.
Mit der am 26.08.2008 eingebrachten Klage begehrte der Kläger CHF 110'737.00 samt Zinsen sowie eine monatliche Rente in Höhe von CHF 1'473.00 ab dem 01.09.2008 samt Zinsen. In der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2008 ergänzte der Kläger das Klagebegehren um den Eventualantrag, das Fürstliche Landgericht wolle feststellen, dass aufgrund des Unfalls vom 30.04.2008 eine Leistungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger bestehe und infolgedessen den Einspracheentscheid der Beklagten vom 02.07.2008 aufheben und an die Beklagte zurückverweisen.
Der Kläger brachte zusammengefasst vor, dass er am Morgen des 30.04.2003 an seiner Wohnadresse aufgrund bislang ungeklärter Umstände eine Schussverletzung erlitten habe, bei welcher die Kugel unterhalb seines Unterkiefers eingedrungen und auf Höhe der Nase im Schädelinneren stecken geblieben sei. Wenn die Beklagte ausführe, dass die kriminalpolizeilichen Ermittlungen keine Anhaltspunkte auf eine Fremdhandlung bzw ein Drittverschulden ergeben hätten und deshalb von einer versuchten Selbsttötung auszugehen sei, bei welcher gemäss Art 37 Abs 1 UVersG kein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehe, so sei dies sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Erwägungen nicht richtig.
Der Kläger gehe davon aus, dass es sich gegenständlich nicht um einen Selbstmordversuch gehandelt habe, sondern dass nur die Einwirkung einer dritten Person ursächlich für das Ereignis am 30.04.2003 gewesen sein könne. Mangels irgendwelcher Beweise, dass es sich gegenständlich um keinen Unfall gehandelt habe, sei somit vom Vorliegen eines solchen im Sinne des Art 15 Abs 1 UVersG auszugehen und habe die Beklagte entsprechende Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen. Aber selbst wenn ein Selbstmordversuch des Klägers als gegeben erachtet werden sollte, liege ein Unfall im Sinne des UVersG vor. Wenn sich der Kläger am besagten Tage wirklich das Leben nehmen hätte wollen, so wäre seine Absicht auf Herbeiführung seines Todes, nicht aber darauf gerichtet gewesen, dass er im Falle des Fehlschlagens des Selbstmordversuches bleibende Gesundheitsschädigungen davon trage. Somit habe der Kläger selbst im Falle eines angenommenen Selbstmordversuches einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Leistungen aus der Unfallversicherung.
2). Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, dass gemäss Art 37 Abs 1 UVersG kein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehe, wenn der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt habe. Bei der vom Kläger erlittenen Schussverletzung handle es sich um einen Selbstmordversuch, wobei der Kläger zur Zeit der Tat nicht gänzlich unfähig gewesen sei, vernunftgemäss zu handeln. Es gebe keinen Hinweis auf eine Schussabgabe durch eine dritte Person. Wenn dies der Kläger behaupte, so seien dies reine und durch nichts bewiesene Vermutungen. Eine Fremdeinwirkung bei der Schussabgabe könne demzufolge ausgeschlossen werden. Eine versehentliche Schussabgabe durch den Kläger beim Hantieren mit der Waffe scheide gleichfalls aus. Abgesehen davon würde auch keine Leistungsverpflichtung der Beklagten bestehen, da der Selbstmord beim Versuch geblieben sei, da der vollendete Selbstmord und der Selbstmordversuch rechtlich gleich zu behandeln seien. Der vom Kläger abgegebene Schuss und der - vom Sachverständigen vermutete - nachfolgende Sturz seien aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht als ein Ereignis und insoweit als Tateinheit zu verstehen. Da dieses Ereignis (diese Tateinheit) in suizidaler Absicht erfolgt sei, habe die Beklagte die Leistungspflicht gesamthaft zu Recht verneint.
3). Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 30.09.2008 wurde das Verfahren auf den Grund des Anspruchs eingeschränkt.
Das Erstgericht wies das Hauptbegehren (Leistungs- und Rentenbegehren) ab, gab aber dem Eventualbegehren, das sich nur auf den Grund des Anspruchs bezog, Folge und stellte fest, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger aufgrund des Unfalls vom 30.04.2008 eine Leistungspflicht habe. Weiters wies es die Beklagte an, das Verfahren zur Bemessung der Integritätsentschädigung sowie der Komplementärrente einzuleiten.
Das Erstgericht stellte zusammengefasst fest, am 30.04.2003 habe sich N. N., die Grossmutter des O. T. in das Haus des O. T. begeben und im Zimmer im Obergeschoss O. T. gefunden, der im Kopfbereich stark blutend im Bett gelegen sei.
"Darauf wurde von der Grossmutter die Rettung verständigt. Als die Rettung eintraf, gab O. T., der bei Bewusstsein war, an, dass er die Treppe hinunter gefallen war.
Zuvor war O. T. in seinem PW Opel Astra in der Garage gewesen und hatte den Fahrersitz auf liegend gestellt. Er setzte sich seine Pistole der Marke Beretta Modell 92 FS, Kaliber 9 mm am Kinn an und schoss in suizidaler Absicht. Es entstand ein Kopfsteckschuss mit Einschuss am Hals und unterhalb des Kinns auf Höhe des Mundbodens. Das Projektil durchschlug den Gesichtsschädel und blieb im Oberkiefer stecken. Durch diese Schussverletzung war das Gehirn des Klägers nicht betroffen.
O. T. stieg dann aus dem Fahrzeug aus und begab sich ins Haus und war in verschiedenen Zimmern. Ein schwungvoller Sturz mit einem Aufschlag auf eine scharfkantige Oberfläche führte zu einem offenen Bruch der Stirnhöhle und des linken Augenhöhlendaches und einer Gehirnprellung an der rechten Stirnseite mit Einblutung unter die harte Hirnhaut an dieser Stelle. Es kann nicht festgestellt werden, auf welchen scharfkantigen Gegenstand O. T. stürzte, z.B. Treppe, Badewannenrand, Waschbecken usw.). Dieses Sturzaufschlagsereignis steht in keinem kausalen Zusammenhang mit dem zuvor in Selbstmordabsicht abgegebenen Schuss im Auto des Klägers.
Durch die Sturzverletzung leidet der Kläger an persistierenden Kopfschmerzen und Trümmelsymptomatik, an leichten bis mittelschweren kognitiven Defiziten, einer leichten Frontalhirnsymptomatik, an einem Strabismus divergens links und Suppression links, er hat darüber hinaus eine Geruchssinnstörung, eine Zungenverkürzung ohne funktionelle Einbussen und eine Hyposensibilität frontal, wobei die letztgenannten Störungen keinen Einfluss auf die Berufsausübung haben. Der Kläger ist hitzeempfindlich, er kann nicht mehr schwer heben und hat Konzentrationsschwierigkeiten und dauernd Kopfweh. Er musste seinen Lehrberuf aufgeben und versucht nach Rehabilitation bis zu drei Stunden täglich zu arbeiten. Er hat hiefür eine Stelle im Tierschutzhaus in Schaan erhalten. Von der Invalidenversicherung ist O. T. zu 100 % berentet. Durch die Zungenverkürzung ohne funktionelle Einbussen und allenfalls Probleme mit den Zähnen, die beide durch den Schuss entstanden, ergäbe sich keine Einbusse in der Erwerbsfähigkeit."
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, dass der Gesundheitsschaden, der zu einer Leistungspflicht der Beklagten führen könne, durch den Sturz mit dem Gesicht auf einen scharfkantigen Gegenstand zurückzuführen sei, der in keinem Zusammenhang mit der Schussverletzung stehe. Es handle sich um zwei Ereignisse, die nicht in einem kausalen Zusammenhang stünden. Die Beklagte hafte dem Grunde nach für Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung. Grundsätzlich habe dem gerichtlichen Verfahren ein Versicherungsverfahren voranzugehen. Hier liege überhaupt noch keine Verfügung der Versicherung vor, in welcher Höhe der Kläger eine Komplementärrente der Unfallversicherung und eine Integritätsentschädigung erhalten solle. Hiezu sei von der Versicherung überhaupt nicht Stellung genommen worden, sodass weder das eine noch das andere angenommen werden könne. Es sei daher dem Klagebegehren im Sinne des Eventualantrages Folge zu geben und festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach für die Ansprüche des Klägers aus dem Unfall (Sturz, Aufschlagsgeschehen) am 30.04.2003 hafte und sei der Versicherung aufzutragen, das Verfahren zur Bemessung der Ansprüche einzuleiten.
4). Das Fürstliche Obergericht gab der Berufung der beklagten Partei vom 02.09.2009, ON 31 (im Berufungsurteil irrtümlich Berufung der klagenden Partei vom 09.10.2009, ON 33) keine Folge.
Das Fürstliche Obergericht führte im Wesentlichen und zusammengefasst aus wie folgt:
Der von der Berufungswerberin bekämpften Feststellung, dass der Kläger auf eine scharfkantige Oberfläche gestürzt sei, komme keine rechtliche Relevanz zu.
Der Entscheidung des Fürstlichen Landgerichts würden auch keine rechtlichen Feststellungsmängel iSd § 465 Abs 1 Z 3 ZPO anhaften.
Welchen Weg der Kläger vom Auto in sein Zimmer genommen habe, sei in rechtlicher Hinsicht unerheblich.
Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes hält das Fürstliche Obergericht für unbedenklich. Der Sachverständige ao. Univ.-Prof. Dr. Walter Rabl habe ausdrücklich und unwidersprochen ausgeführt, dass es sich hier um zwei Ereignisse handle, die zum Verletzungsbild des Klägers geführt hätten. Der Schuss habe keine Gehirnverletzung nach sich gezogen und sehe er auch keinen Grund dafür, dass etwa das Bewusstsein oder der Gleichgewichtssinn des Klägers getrübt gewesen wären. Die durch das Sturzgeschehen entstandenen Verletzungen wären genau gleich gewesen, wenn vorher kein Schuss im Kopfbereich erfolgt wäre.
In rechtlicher Hinsicht sah das Fürstliche Obergericht die Frage des Anspruchs des Klägers auf die von ihm geltend gemachten Versicherungsleistungen nicht als Frage der Kausalität an.
Gemäss Art 37 Abs 1 des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung (UVersG) bestehe dann kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten, wenn der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt habe. Daraus folge, dass für eine Leistungsfreiheit im Sinne der genannten Gesetzesstelle bei einer beabsichtigten Tötung die Absicht des Versicherten auf die Tötung gerichtet gewesen sein müsse. Die Frage, ob auch für die verbleibenden Folgen eines Selbstmordversuches die Leistungspflicht entfalle, müsse nicht beantwortet werden, da hier die Absicht des Klägers nach den Urteilsfeststellungen ausschliesslich darauf gerichtet gewesen sei, sich zu töten ("in suizidaler Absicht") und für die unmittelbaren Folgen aus dem in Selbstmordabsicht abgegebenen Schuss keine Versicherungsleistungen geltend gemacht würden. Das Selbstmordgeschehen sei abgeschlossen gewesen als der Kläger sein Auto verlassen habe. Der folgende Sturz sei vom Kläger weder vorsätzlich herbeigeführt worden noch sei seine Absicht gewesen, nach dem misslungenen Suizidversuch seine Gesundheit durch den Sturz zu schädigen oder gar seinen Tod herbeizuführen.
Es könne dahingestellt bleiben, ob allenfalls die Folgen der Schussverletzungen den Kläger beim Gehen beeinträchtigt und dadurch das Sturzgeschehen begünstigt bzw beeinflusst oder gar verursacht hätten. Die erste Tathandlung (Suizidversuch) sei jedenfalls abgeschlossen gewesen als der Kläger ohne Absicht sich zu verletzen oder gar zu töten zu Sturz gekommen sei. Die geltend gemachten Ansprüche würden sich ausschliesslich auf das Sturzgeschehen am 30.04.2003 beziehen. Mangels absichtlicher Herbeiführung des daraus resultierenden Gesundheitsschadens liege kein Ausschluss der Leistungspflicht gemäss § 37 Abs 1 UVersG vor.
5). Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig überreichte Revision der beklagten Partei, mit der das Urteil des Fürstlichen Obergerichts seinem gesamten Inhalt nach aus den Revisionsgründen der unvollständigen Tatsachenfeststellung in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wird. Die Revision beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Berufung Folge gegeben und das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert wird, dass auch das Eventualbegehren abgewiesen werde. In eventu wird begehrt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Beurteilung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revision aus:
5.1). Die Revisionswerberin vertritt den Standpunkt, dass zwischen dem Sturz und der Schussverletzung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehe und infolge dessen eine Leistungspflicht iSd Art 37 Abs 1 (Satz 1) UVersG entfalle.
Die Rechtsmeinung des Fürstlichen Obergerichtes hält die Revisionswerberin für unzutreffend. Richtigerweise gehe es bei der Frage, ob der Revisionsgegner überhaupt einen Anspruch auf Versicherungsleistungen habe, sehr wohl um die Kausalität. Entgegen der Meinung des Erstgerichts sei diese Kausalität im gegenständlichen Fall jedoch zu bejahen, weshalb ein Leistungsanspruch iSv Art 37 Abs 1 UVersG entfalle.
Gemäss Art 37 Abs 1 S 1 UVersG bestehe kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, wenn der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt habe.
Die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichts würde dazu führen, dass derjenige, der nur einen Gesundheitsschaden absichtlich herbeigeführt habe (also keine Selbstmordabsichten habe), keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen habe, hingegen dem "gescheiterten" Selbstmörder, dessen Selbstmordversuch zwar misslungen sei, aber zu einem Gesundheitsschaden geführt habe, ein entsprechender Leistungsanspruch zustünde. In der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung sei unstrittig, dass Versicherungsleistungen nicht nur beim vollendeten, sondern auch beim versuchten Selbstmord nach Art 37 Abs 1 UVersG verweigert würden (BGE 115 V 152 ff; SVR 1997 UV Nr 80 S 290 E 1b; Rumo-Jungo Alexandra, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, S 190). Diese schweizerische Lehre und Rechtsprechung finde auch auf die liechtensteinischen Verhältnisse Anwendung (LES 2009, 196).
Somit bestehe für einen durch einen misslungenen Selbstmordversuch verursachten Gesundheitsschaden nach Art 37 Abs 1 UVersG kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Damit stünden solche Gesundheitsschäden gezwungenermassen in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum misslungenen Selbstmordversuch. Wenn ein solcher Kausalzusammenhang zum Selbstmordversuch zu bejahen sei, entfalle der Anspruch auf Versicherungsleistungen nach Art 37 Abs 1 UVersG.
Das Fürstliche Obergericht hätte sich daher mit der Frage der Kausalität inhaltlich zu befassen gehabt.
Die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang sei als Tatfrage nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beantworten, bei der Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs handle es sich indes um eine Rechtsfrage.
Das Prinzip der Tatbestandseinheit besage, dass gerade im Zusammenhang mit komplexeren, aus mehreren Phasen bestehenden Abläufen bzw Handlungen in der Regel von einem adäquaten Kausalzusammenhang auszugehen sei.
Unstrittig sei, dass durch die Schussabgabe keine Verletzung des Gehirns entstanden sei. Die vom Gerichtssachverständigen und vom Erstgericht daraus abgeleitete Schlussfolgerung, dass der Revisionsgegner durch die Schussverletzung nicht in seinem Bewusstsein getrübt bzw in seinem Gleichgewichtssinn gestört gewesen sein soll, sei nicht nachvollziehbar und widerspreche jeglicher logischer Überlegung. Eine solche Schlussfolgerung würde bedeuten, dass der Revisionsgegner nach dem misslungenen Selbstmordversuch ganz normal, dh wie wenn nichts geschehen wäre, aus dem Fahrzeug ausgestiegen und auf dem Weg in sein im 2. Obergeschoss gelegenes Zimmer noch so nebenbei irgendwo gestürzt wäre.
Es treffe zwar zu, dass der Revisionsgegner nach dem suizidalen Schuss noch irgendwie handlungsfähig gewesen sei, diese Handlungsfähigkeit könne aber nur insoweit bejaht werden, als er bis zu seinem Auffinden zumindest nicht die ganze Zeit bewusstlos gewesen sein könne. Der Weg, den er von der Garage in sein im 2. Obergeschoss gelegenes Zimmer zurückgelegt habe, belege eindeutig und zweifelsfrei, dass er durch die Folgen der Schussverletzung (Blutverlust, Schmerzen) massiv in seinem Bewusstsein getrübt bzw in seinem Gleichgewichtssinn gestört gewesen bzw zwischendurch bewusstlos geworden sein müsse. Wie der Gerichtssachverständige hier anderer Meinung sein könne, sei nicht nachvollziehbar. Er sei über verschiedene Stationen und Umwege (Beugen über Abfallkübel - Abstützen an Tankraumtür, Heizkessel, Brunnen und Tumbler in der Waschküche - Wohnzimmer im 1. Obergeschoss - Sitzplatz im Freien - Beugen über Waschbecken und Badewanne im Badezimmer im 2. Obergeschoss) in sein Zimmer gelangt. Würde man volles Bewusstsein und einen ungestörten Gleichgewichtssinn voraussetzen, wäre dieser Irrweg nicht nachvollziehbar.
Es sei davon auszugehen, dass ein Schuss in den Kopf auch mit einer entsprechenden Druckwelle auf das Gehirn bzw einem Knall (Lärm) für das Gehirn verbunden sei, auch wenn das Gehirn dadurch als solches nicht verletzt sei.
Die Annahme, dass der Revisionsgegner unter den gegebenen Umständen auch ohne Schussverletzung gestürzt wäre, sei völlig lebensfremd. Abgesehen davon liesse sich eine solche Annahme auch nicht auf die (gutachterlichen) Feststellungen stützen. Danach lasse sich aus forensischer Sicht nicht sagen, ob der Sturz auf den Schuss zurückzuführen sei oder nicht. Lediglich die durch den Sturz erlittenen Verletzungen wären genau gleich gewesen, wenn vorher kein Schuss im Kopfbereich erfolgt wäre (Protokoll ON 27 S 3).
Aufgrund der Verletzungsfolgen beim Sturzereignis sei davon auszugehen, dass der Revisionsgegner schwungvoll gestürzt und ohne Gegenwehr bzw ohne Auffangbewegung direkt mit dem Kopf/Gesicht aufgeschlagen sein müsse. Ein Sturz voll auf das Gesicht könne nur damit erklärt werden, dass der Stürzende nicht bei (vollem) Bewusstsein sei, denn ansonsten werde jeder Stürzende/Stolpernde versuchen, sich abzustützen.
Weshalb das Erstgericht hier völlig lebensfremd und den Erfahrungssätzen widersprechend den Kausalzusammenhang dennoch verneint habe, sei nicht nachvollziehbar.
Die Frage des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs sei in einem solchen Fall klar zu bejahen.
Nach der Beweislastregel des Art 6 SR / 6 PGR (welche mit Art 8 ZGB) übereinstimme, habe der Leistungsansprecher den Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Gesundheitsschaden zu erbringen, dies zumindest mit dem im Unfallversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Im Fall des Leistungsausschlusses nach Art 37 Abs 1 UVersG habe der Leistungsansprecher zu beweisen, dass zwischen dem Selbstmordversuch und dem Gesundheitsschaden kein Kausalzusammenhang bestehe. Diesen Beweis habe der Revisionsgegner nicht erbracht. Von Bedeutung sei insbesondere die zeitliche und örtliche Abfolge. Der Sturz könne sich unmittelbar beim/nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug ereignet haben. Je näher das Sturzereignis auf den Schuss gefolgt sei, desto klarer sei der Kausalzusammenhang zu bejahen.
Wenn aber der Revisionsgegner nicht in der Lage sei, den Beweis dafür zu erbringen, dass kein Kausalzusammenhang bestehe, dann treffe ihn diese Beweislosigkeit.
Dass das Erstgericht und das Obergericht diese Beweislastregel nicht zur Anwendung gebracht hätten, stelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung dar.
Gemäss Art 58 Abs 2 LVG gelte im Verwaltungsverfahren und damit gemäss Art 85 Abs 2 UVersG auch im Unfallversicherungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Dies gelte auch für das Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht nach Art 91 Abs 2 UVersG. Der Untersuchungsgrundsatz schliesse auch im Revisionsverfahren ein Neuerungsverbot nicht aus (LES 2008, 233).
Der Oberste Gerichtshof könne aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes auch die Beweiswürdigung durch die Untergerichte überprüfen. Selbst in einem reinen, vom Neuerungsverbot beherrschten Zivilverfahren könne das Revisionsgericht in Fällen krass unrichtiger, durch die Beweisaufnahme überhaupt nicht gedeckter Feststellungen oder offensichtlich unhaltbarer Beweiswürdigung den von den Untergerichten festgestellten Sachverhalt überprüfen (LES 2009, 196). Die von den Untergerichten getroffene Feststellung, wonach der Revisionsgegner in seinem Bewusstsein nicht getrübt und in seinem Gleichgewichtssinn nicht gestört gewesen sein soll, sei als krass unrichtig zu bezeichnen. Richtigerweise wäre der kausale Zusammenhang zu bejahen.
Insoweit das Obergericht aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wonach es nicht um die Frage der Kausalität gehe, inhaltlich nicht auf die Berufungsausführungen zum Irrweg des Revisionsgegners von der Garage in sein Zimmer und zur Frage der Bewusstseinstrübung und der Gleichgewichtsstörung eingegangen sei, liege eine unvollständige Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor.
6). Der Kläger hat rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung eingebracht, mit der er beantragt, der Revision der beklagten Partei keine Folge zu geben und die Revision abzuweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst bringt die Revisionsbeantwortung vor:
6.1). Die Revisionswerberin mache ausschließlich den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend, ausgeführt werde jedoch eine Beweisrüge. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes könne vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden. Der von den Unterinstanzen festgestellte Sachverhalt sei für das Revisionsgericht, ausgenommen die Fälle krass unrichtiger durch die Beweisaufnahme überhaupt nicht gedeckter Feststellungen oder einer offensichtlich unhaltbaren Beweiswürdigung, unüberprüfbar (LES 2009, 196).
Die Beweiswürdigung der Unterinstanzen sei unbedenklich und stütze sich auf das nachvollziehbare und unwidersprochene Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. Walter Rabl.
Bei den Feststellungen, dass kein Kausalzusammenhang zwischen dem Suizidversuch und dem Sturzereignis vorliege, handle es sich um eine Tatfrage, die nicht reversibel sei.
6.2). Vor dem Hintergrund, dass bereits kein Kausalzusammenhang (tatsächliche Kausalität) vorliege, sei auf die Rechtsfrage der Adäquanz (adäquate Kausalität) nicht mehr einzugehen. Auch sei der Leistungsausschluss gemäss Art 37 Abs 1 UVersG als Ausnahme vom Grundsatz einschränkend auszulegen.
Es sei lebensfremd, nicht vorhersehbar und inadäquat, den sich aus der absichtlichen Selbstgefährdung resultierenden Leistungsausschluss nach Art 37 Abs 1 UVersG auch auf ein zufälliges Sturzereignis bzw dessen Verletzungsfolgen auszudehnen, welches mit einem misslungenen Suizidversucht nur in einem zeitlichen und örtlichen, jedoch nicht in einem ursächlichen Zusammenhang stehe.
6.3). Aus den Feststellungen ergebe sich, dass die Kausalität zwischen dem Suizidversuch und dem Sturzereignis bzw dessen Folgen unterbrochen sei. Das Fürstliche Obergericht habe nurmehr zu prüfen gehabt, inwieweit das Sturzereignis bzw dessen Folgen unter den Leistungsausschluss des Art 73 Abs 1 UVersG subsumiert werden könne, was ganz offensichtlich nicht der Fall sei.
6.4). Die Ausführungen der Revisionswerberin zur Frage der Beweislast seien auch unrichtig. Da kein non liquet vorliege, sondern es sich festgestelltermassen um zwei getrennte Ereignisse gehandelt habe, bestehe kein Raum für die Anwendung einer Beweislastregel. Es obliege der Revisionswerberin, den Kausalzusammenhang zwischen den Verletzungsfolgen und dem Suizidversuch darzutun. Dies sei der Revisionsgegnerin nicht gelungen.
6.5). Auch die Ausführungen der Revisionswerberin zur Frage der Neuerungserlaubnis im Revisionsverfahren seien falsch und unschlüssig. Aus der zitierten Entscheidung LES 2008, 233 ergebe sich keinesfalls eine Neuerungserlaubnis im Revisionsverfahren. Die Revisionsschrift enthalte weder ein neues tatsächliches noch ein neues rechtliches Vorbringen. Im Gegenteil, in der Revisionsschrift vertrete die Revisionswerberin ausschließlich bereits in den Unterinstanzen erfolglos vertretene Standpunkte.
7). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
7.1). Nach den Feststellungen der Untergerichte entstand beim Kläger ein Kopfsteckschuss mit Einschuss am Hals und unterhalb des Kinns auf Höhe des Mundbodens. Das Projektil durchschlug den Gesichtsschädel und blieb im Oberkiefer stecken. Durch diese Schussverletzung war das Gehirn des Klägers nicht betroffen. In der Folge stieg der Kläger dann aus dem Fahrzeug aus und begab sich ins Haus und war in verschiedenen Zimmern. Ein "schwungvoller Sturz" mit einem Aufschlag auf eine scharfkantige Oberfläche führte zu einem offenen Bruch der Stirnhöhle und des linken Augenhöhlendaches und einer Gehirnprellung an der rechten Stirnseite mit Einblutung unter die harte Hirnhaut an dieser Stelle. Es könne nicht festgestellt werden, auf welchen scharfkantigen Gegenstand der Kläger stürzte, zB Treppe, Badewannenrand, Waschbecken usw). Dieses Sturzaufschlagsereignis stehe in keinem kausalen Zusammenhang mit dem zuvor in Selbstmordabsicht abgegebenen Schuss im Auto des Klägers.
Mangels natürlicher Kausalität des Kopfschusses für das folgende Sturzgeschehen lassen sich die aus diesem resultierenden Verletzungen dem Suizidversuch des Klägers nicht zurechnen. Der von der Beklagten ins Treffen geführte, im Fall eines Suizidversuchs gegebene Ausschlusstatbestand des Art 37 Abs 1 UVersG setzt daher zunächst die Bejahung der natürlichen Kausalität des Kopfschusses für den darauf folgenden Sturz voraus (verb: "herbeigeführt"). Die fragliche Feststellung hat daher für den im gegenständlichen Verfahren relevanten unfallversicherungsrechtlichen Tatbestand spezielle Bedeutung.
7.2). Die oben hervorgehobene, jede natürliche Kausalität ausschließende Feststellung der Untergerichte, das Sturzaufschlagsereignis stehe in "keinem kausalen Zusammenhang" mit dem zuvor in Selbstmordabsicht abgegebenen Schuss im Auto des Klägers, widerspricht den Gesetzen der Logik und Erfahrung aus den folgenden Erwägungen:
7.2.1). Der nach den Feststellungen durch den Sturz des Klägers eingetretene offene Bruch der Stirnhöhle und des linken Augenhöhlendaches samt Gehirnprellung an der rechten Stirnseite mit Einblutung unter die harte Hirnhaut an dieser Stelle (Gutachten ON 17, Seite 8: "offene Gehirnverletzungen") ist eine auffallend schwere Verletzung, die bei einem im geistigen "Normalzustand" in seinem Haus stürzenden Menschen in diesem Ausmaß nicht zu erwarten ist, weil natürliche Abwehr- und Reflexbewegungen des Stürzenden solche Verletzungen erfahrungsgemäß verhindern können. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Stürze zu ebener Erde und im gewohnten Lebensumfeld zu offenen Schädelverletzungen an mehreren Stellen führen. Für ein derartiges Verletzungsausmaß erscheint dem erkennenden Senat vielmehr eine mentale und/oder körperliche Beeinträchtigung des Klägers durch den zuvor erlittenen Kopfschuss so naheliegend zu sein, dass die Verneinung jeder natürlichen Kausalität des Kopfschusses für das Sturzgeschehen in den Feststellungen der Untergerichte mit diesem Erfahrungssatz nicht vereinbar erscheint.
7.2.2). Das Gutachten des Sachverständigen ON 17, Seite 7 Abs 2 hält im Rahmen der "Fachlichen Stellungnahme" fest, dass "aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen ... nicht entnommen werden (kann), wo genau dieses Projektil im Schädel gelegen war und wann es entfernt wurde." Diese Aussage steht jedoch mit der in dieses Gutachten aufgenommenen Darstellung des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin Kantonsspital St. Gallen (ON 17, Seite 4; vgl Gutachten Institut für Rechtsmedizin Blg ./6, Seite 2) insofern in Widerspruch, als im Kantonsspital St. Gallen Röntgenaufnahmen gemacht wurden, auf denen "ein Projektil erkennbar (war), das sich in der Seitenaufnahme auf die Nase projizierte. Die Spitze des Projektils zeigte dabei nach vorne. Am Nasenbein und im Schädel vorne im Bereich des Stirnbeins waren Brüche und knöcherne Verletzungen zu erkennen."
Es stellt sich daher hier die Frage, ob aus der Lage des Projektils laut Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Kantonsspital St. Gallen (siehe Gutachten ON 17, Seite 3 f) Schlüsse auf eine Einwirkung dieses Schusses auf das Gehirn (zB durch die Druckwelle des Projektils) und damit auf die Fähigkeit des Klägers nach dem Steckschuss kontrolliert zu gehen und/oder eine akute Sturzsituation mit geeigneten Abwehrhandlungen aufzufangen oder ihre Auswirkungen zu mildern in der Lage war.
Es ist unter dem Aspekt des Art 37 Abs 1 UVersG rechtsrelevant und daher zu prüfen und festzustellen, ob aus der Endlage des Projektils Schlüsse auf die Intensität der Auswirkung des Schusses auf das Gehirn und damit auf die erwähnten Fähigkeiten des Klägers gezogen werden können. Bei einem derartigen Einschuss im Nahebereich des Gehirns sind nach Auffassung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs jedenfalls mögliche Einflüsse durch Druck, Schall oder Schockwelle zu prüfen.
7.3). Feststellungen, die unter Verstoß gegen die Logik und die Erfahrung zustande kommen, können mit Rechtsrüge bekämpft werden (Kodek in Rechberger, ZPO3 § 503 Rz 26). Es entspricht ständiger Rechtsprechung des öOGH, dass eine Rechtsfrage dann vorliegt, wenn die Erfahrungssätze des täglichen Lebens oder das Fachwissen der Richter zur Beantwortung genügen (öOGH 14.03.2006, 4 Ob 266/05d, RdW 2006/540, 574 = ecolex 2006/444, 1015). Verstöße gegen Erfahrungssätze liegen auch dann vor, wenn solche überhaupt nicht berücksichtigt werden.
Die pauschale Feststellung dahin, dass ein Kopfschuss jeder Kausalität für einen nachfolgenden Sturz entbehrt, ist derart stoßend, dass sie hier zu einer Stattgabe der Revision im Sinne der Aufhebung der untergerichtlichen Entscheidungen aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt.
7.4). Infolge der vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof als bedenklich eingestuften - rechtsrelevanten - Feststellungen waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Verhandlung mit Beweisaufnahme und Entscheidung aufzutragen.
8). Der Kostenvorbehalt stützt sich auf die §§ 50, 52 Abs 1 ZPO.
Vaduz, am 02. Juli 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof