04 CG. 2011.346
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Z*** sowie die OberstrichterIn Y***, X***, W*** und V*** als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin U***, in der Rechtssache der klagenden Partei A***, vertreten durch B***, wider die beklagte Partei C***, vertreten durch D***, wegen EUR 164.102,49 s.A. über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 6.9.2012, 04 CG.2011.346-35, womit der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 7.5.2012, 04 CG.2011.346-22, nicht Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit CHF 6.731,95 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vier Wochen zu ersetzen.
Schliesslich unterzeichnete die Klägerin am selben Tag zu Gunsten der E*** eine Verwaltungsvollmacht mit nachstehendem Inhalt:
"C***
Verwaltungsvollmacht
Der unterzeichnete Vollmachtgeber Stamm-Nr
Kunde (Kontoinhaber) A***
erteilt hiermit die Vollmacht an:
Name/Firma E***
vollständige Adresse ***
(im Nachstehenden "Bevollmächtigte/r" genannt), die bei der C*** oder in ihrem Namen bei ihren Korrespondenten jeweils für seine Rechnung liegenden Vermögenswerte nach Massgabe folgender Bestimmungen zu verwalten und in der C*** gegenüber in Bezug auf diese Verwaltungshandlungen zu vertreten.
Der/Die Bevollmächtigte(n) zeichnet/zeichnen einzeln/kollektiv zu zweien.
Der/Die Bevollmächtigte(n) ist/sind berechtigt, Verwaltungshandlungen nach freiem Ermessen vorzunehmen, die Guthaben nach freier Wahl anzulegen, Kauf und Verkaufsaufträge für Wertschriften jeder Art, Devisen, Edelmetalle und Münzen zu erteilen und dabei auch Termin- und Optionsgeschäfte im In- und Ausland (zB EUREX) abzuschliessen, Wertpapiere zu konvertieren, Bezugsrechte auszuüben, hinzuzukaufen und zu verkaufen, Guthaben im In- und Ausland auf Zeit anzulegen, Beteiligungen an Anlage- und Geldmarktfonds zu erwerben und zu verkaufen sowie alle übrigen Massnahmen zu treffen, die zur Betreuung der bei der C*** liegenden Wertschriften und Guthaben für nützlich und notwendig erachtet werden. Zu diesem Zweck ist/sind er/sie auch befugt, Rechnungs- und Depotauszüge von der Bank anzufordern, zu überprüfen und anzuerkennen. Die Aufträge an die C*** können schriftlich oder telefonisch erfolgen.
Diese Vollmacht berechtigt jedoch nicht, anvertraute Vermögenswerte, wie Guthaben, Titel, Edelmetalle udgl an sich selbst oder an Dritte zu überweisen bzw ausliefern zu lassen oder zur Besicherung von Verbindlichkeiten des/der Bevollmächtigten oder Dritter zu verpfänden sowie Weisungen des/der Vollmachtgeber(s) zu widerrufen.
[Absatz über "Verpfändung und Kreditaufnahme" ist gestrichen]
Der Vollmachtgeber anerkennt alle im Rahmen dieser Vollmacht veranlassten Massnahmen als für ihn voll verbindlich. Der/die Bevollmächtigte(n) ist/sind berechtigt, das für die Betreuung der Vermögenswerte anfallende Honorar dem Vollmachtgeber zu belasten und dasselbe bei der Bank des Vollmachtgebers einzuziehen. Diesbezügliche Aufträge an die Bank müssen den Vermerk "Verwaltungshonorar" tragen. Eine Prüfungspflicht der Bank bezüglich Berechtigung und Umfang dieser Honorarbelastung besteht nicht.
Im Übrigen gelten, insbesondere bezüglich des anwendbaren Rechtes und des Gerichtsstandes, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der C***, die von den unterzeichnenden Personen gelesen und genehmigt worden sind.
[...]
C***
Telefon +*** Fax +*** www.*** ***
Die E*** war bereits seit dem 14.11.2007 die externe Vermögensverwalterin der Klägerin. Die Kundenbeziehung der Klägerin zur Beklagten kam über Vermittlung und Empfehlung der E*** zu Stande.
Bei der oben wiedergegebenen Verwaltungsvollmacht zu Gunsten der E*** handelte es sich um die einzige in Bezug auf die Konten- bzw Depotverbindung der Klägerin bei der Beklagten erteilte Vollmacht. Mit Schreiben der Beklagten vom 10.4.2008 wurde der Klägerin die Konteneröffnung bestätigt und ihr die Stamm-Nr *** und *** angegeben. Ebenfalls wurde ihr mitgeteilt, dass F*** ihr Kundenbetreuer ist.
2.1 Mit ihrer am 10.10.2011 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin, die Beklagte zur Zahlung von EUR 164.102,49 samt Zinsen schuldig zu erkennen, und brachte zusammengefasst vor, sie habe, nachdem es zwischen ihr und der E*** zu Problemen gekommen sei, am 21.9.2009 den Vertrag zur E*** mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt und am selben Tag per E-Mail an ihren Kundenbetreuer F*** und per Fax an die Beklagte alle bestehenden Vollmachten in Bezug auf ihre Bankverbindungen bei der Beklagten widerrufen. Ihr Kundenbetreuer habe bestätigt, dass die der E*** erteilte Vollmacht storniert worden sei. Mit Schreiben vom 22.9.2009 habe die E*** ihre vermeintlichen Forderungen gegenüber der Klägerin in Rechnung gestellt und die Rechnung an die Beklagte gesandt, wobei sie sich auf die Verwaltungsvollmacht berufen und die Bezahlung der Rechnung auf ihr Konto gefordert habe. Dies sei von der Beklagten am 22.9.2009 auch durchgeführt worden, dies obwohl der Widerruf der Vollmacht bestätigt worden sei und damit auf Basis dieser Vollmacht keine Überweisung mehr durchgeführt hätte werden dürfen. Die Überweisung sei vor allem ohne jegliche Vollmacht und Auftrag der Klägerin, sohin rechtswidrig und eigenmächtig erfolgt. Die Beklagte hafte der Klägerin für den entstandenen Schaden nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechts.
Die von der Beklagten vorgelegte Einzugsberechtigung betreffe nur die Gewinnbeteiligung, nicht jedoch das überwiesene Verwaltungshonorar. Für den Einzug des Verwaltungshonorars habe die Klägerin eine gesonderte Einzugsberechtigung zu Beginn des Vertragsverhältnisses mit der E*** blanko unterfertigt. Die Einzugsberechtigung hätte die Beklagte im Übrigen auch nicht dazu befugt, Aktien zu transferieren, sondern lediglich Geld vom Konto der Klägerin einzuziehen.
2.2 Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, sie habe berechtigterweise das für die Betreuung der Vermögenswerte anfallende Honorar der E*** zu Lasten der Klägerin eingezogen. Mit Valuta 31.7.2008 habe die Klägerin bei der Beklagten 650.300 Stück G***-Aktien bei einem Kurs pro Aktie von CAD 1,46, Gesamtwert sohin CAD 1,014.468,-- eingeliefert. Der Kurs sei in der Folge angestiegen. Am Tag der Auslieferung der Aktien an die E*** (23.9.2009) habe der Kurswert einer G***-Aktie CAD 3,05 betragen. Vereinbarungsgemäss habe die Klägerin der E*** für ihre erfolgreiche Tätigkeit nicht nur ein Verwaltungshonorar, sondern auch eine Gewinnbeteiligung geschuldet. Da die Klägerin offenbar nicht gewillt gewesen sei, diese Gewinn-beteiligung an die E*** zu bezahlen, habe sie mit Schreiben vom 22.9.2009 an die Beklagte alle bestehenden Vollmachten mit der Beklagten widerrufen. Davon sei aber die Verwaltungsvollmacht zwischen der Klägerin und der E*** nicht umfasst gewesen. Da die E*** gegenüber der Beklagten am 22.9.2009 Rechnung für ihre Tätigkeit für die Klägerin gelegt habe, sei die Beklagte gemäss der ungekündigten Verwaltungsvollmacht vom 1.4.2008 berechtigt und verpflichtet gewesen, das für die Betreuung der Vermögenswerte der Klägerin anfallende Honorar der E*** zu Lasten der Klägerin einzuziehen.
Selbst im Falle der rechtmässigen Kündigung der Verwaltungsvollmacht durch die Klägerin bestünde der Klagsanspruch nicht zu Recht, weil es der Klägerin an einem Schaden mangle. Die Klägerin schulde der E*** nämlich für deren Tätigkeit als Vermögensverwalterin den Betrag gemäss Rechnung vom 22.9.2009 über CAD 259.461,-- bzw den entsprechenden Gegenwert von 80.081 G***-Aktien. Durch die rechtmässige Übertragung der 80.081 G***-Aktien an die E*** sei der Klägerin überhaupt kein Schade entstanden. Im Falle des Zuspruchs des Klagsbetrages wäre die Klägerin ungerechtfertigt bereichert.
Die Geltendmachung des Klagsbetrages sei zudem rechtsmissbräuchlich. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn die Klägerin den vertraglich vereinbarten Honoraranspruch mit der E*** damit umgehen könne, dass sie die Verwaltungs-vollmacht fristlos widerrufe und der Beklagten verbiete, die Honoraransprüche für die Vergangenheit auszuzahlen. Zudem habe die Klägerin nach Kündigung der Ver-waltungsvollmacht am 21.9.2009 die Beklagte beauftragt, die Rechnung der E*** über den Klagsbetrag zu Lasten ihres Kontos bei der Beklagten zu zahlen. Die Klägerin sei daher ausdrücklich mit der Zahlung des Verwaltungshonorars der E*** durch die Beklagte einverstanden gewesen.
Schliesslich könne die Beklagte nur zur Rückgabe der 80.081 G***-Aktien verpflichtet werden, nicht jedoch zur Zahlung des Klagsbetrags.
3.1 Das Erstgericht ging dabei neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:
Die Klägerin widerrief am 21.9.2009 mit Schreiben vom 22.9.2009 - dieses Datum wurde von ihr versehentlich falsch gesetzt und hätte richtig 21.9.2009 lauten müssen - gegenüber der Beklagten die der E*** erteilte Verwaltungsvollmacht vom 1.4.2008 mit sofortiger Wirkung, und zwar per E-Mail um 10.20 Uhr sowie per Telefax um 10.36 Uhr, und forderte von der Beklagten eine diesbezügliche Bestätigung per E-Mail und Telefax. Der Vollmachtswiderruf ging bei der Beklagten/ beim Kundenbetreuer F*** am 21.9.2009 um 10.20 Uhr per E-Mail ein. F*** bestätigte mit E-Mail vom 21.9.2009 um 12.03 Uhr ausdrücklich, dass die zu Gunsten der E*** erteilte Vollmacht heute, sohin am 21.9.2009, widerrufen worden ist. Dieser Widerruf wurde vom Kundenbetreuer F*** so verstanden, dass der Vermögensverwalter E*** keine Dispositionen mehr über das Konto der Klägerin treffen darf.
Die E*** selbst wurde von der Klägerin über den Widerruf der Verwaltungsvollmacht bzw die Aufkündigung des Vermögensverwaltungsauftrags per E-Mail am Abend des 22.9.2009 gegen 23.00 Uhr informiert, wobei die Übermittlung dieser E-Mail-Benachrichtigung umgehend bestätigt wurde. Die E*** war aber bereits zuvor, nämlich am 21.9.2009, durch die Beklagte über den Widerruf der Verwaltungsvollmacht in Kenntnis gesetzt worden.
Die E*** stellte gestützt darauf umgehend, nämlich am 22.9.2009, die Endabrechnung und wies die Beklagte an, den Gegenwert der Endabrechnung über CAD 259.461,-- im Gegenwert von 80.081 Stück G***-Aktien auf das Depot der E*** bei der Raiffeisenbank *** zu übertragen. Der Rechnungstellung an die Beklagte lag eine undatierte Einzugsberechtigung/Gewinnabrechnung in deutscher und *** Sprache bei, gemäss der die Klägerin der Beklagten den Auftrag erteilte, die beige-fügte Rechnung der E*** ihrem Konto zu belasten. Im maschinengeschriebenen Vor-druck wird auf die Gewinnabrechnung gemäss Pkt 5 der Portfolio Management-Ver-einbarung Bezug genommen und wurde handschriftlich das Datum 14.11.2007 eingesetzt.
Diese Einzugsberechtigung/Gewinnabrechnung wurde von der Klägerin anlässlich des Abschlusses des Vermögensverwaltungsauftrags am 14.11.2007 blanko zu Handen der E*** in **** unterzeichnet. Zusätzlich dazu unterzeichnete die Klägerin auch ein Blanko-Formular Einzugsberechtigung/ Vermögens-verwaltungshonorar.
Die Rechnung vom 22.9.2009 samt Einzugsberechtigung/Gewinnabrechnung der Klägerin wurde am 22.9.2009 um 08.29 Uhr vorab per E-Mail an den Kundenbetreuer F*** gesandt, wobei in der E-Mail-Nachricht bereits darauf hingewiesen wurde, dass der Zahlungsauftrag noch per Fax übermittelt werde und die Originale durch H*** am Vormittag gegen 11.00 Uhr persönlich bei der Beklagten vorbeigebracht werden.
Am 23.9.2009 beglich die Beklagte die Rechnung der E*** vom 22.9.2009 für Verwaltungsgebühr Quartal 4/07 bis Quartal 3/09 in der Höhe von CAD 22.012,--, Gewinnbeteiligung in der Höhe von CAD 237.449,--, MWSt von 7,6 % in der Höhe von CAD 0,00, insgesamt sohin in der Höhe von CAD 259.461,--. Durch Übertragung von 80.081 Stück G***-Aktien auf das Konto der E*** bei der Raiffeisenbank . Die Klägerin erlangte von dieser Zahlung wie auch von der Rechnung der E erst Ende September 2009 Kenntnis, und zwar durch Zustellung der Depotunterlagen der Beklagten, denen sie entnehmen konnte, dass sich in ihrem Depot weniger G***-Aktien befinden als zuvor. Sie erlangte in der Folge durch Kontaktaufnahme mit der Beklagten auch davon Kenntnis, dass die Vermögensverwaltungs-Endabrechnung der E*** durch Aktienübertragung beglichen worden ist.
Vor Bezahlung der Vermögensverwaltungs-Endabrechnung der E*** kontaktierte die Beklagte die Klägerin nicht und ersuchte sie insbesondere auch nicht um Zustimmung zur Zahlung.
Auf dem Konto der Klägerin bei der Beklagten waren keine Barvermögenswerte in Höhe des Rechnungsbetrages vorhanden. Die Klägerin selbst hat am 22.9.2009 keine Anweisung an die Beklagte gegeben, die Endabrechnung der E*** vom 22.9.2009 zu zahlen. Der Rechnungsbetrag der E*** über CAD 259.461,-- entspricht am 22.9.2009, dem Tag der Rechnungstellung, wie auch am 23.9.2009, dem Tag der Rechnungsbegleichung, dem Klagsbetrag in Höhe von EUR 164.102,49. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Wechselkurs CAD/Euro am 23.9.2009 höher oder tiefer als am 22.9.2009 war und sich daraus ein anderer Klagsbetrag errechnen würde.
3.2 In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht im Wesentlichen die Ansicht, dass durch den Widerruf der Verwaltungsvollmacht seitens der Klägerin, die auch die Einzugsberechtigung/Gewinnabrechnung umfasst habe, für die Ausführung der Anweisung der E*** durch die Beklagte keine Rechts- und Vertragsgrundlage mehr bestanden habe. Die Beklagte sei daher ab dem Zeitpunkt des Vollmachtswiderrufs nicht mehr berechtigt gewesen, über Anweisung der E*** eine entsprechende Veranlassung zu Lasten des Depots der Klägerin zu treffen. Die Entlohnung wäre ab diesem Zeitpunkt eine zwischen der Klägerin und der E*** direkt zu klärende Frage gewesen.
Dazu komme, dass in der Vollmacht selbst nicht das Recht eingeräumt worden sei, anvertraute Vermögenswerte an sich selbst oder an Dritte zu überweisen bzw ausliefern zu lassen, sodass die E*** selbst bei aufrechtem Bevollmächtigungsverhältnis die Auslieferung der G***-Aktien an sich selbst nicht hätte begehren und die Beklagte die Auslieferung nicht hätte vornehmen dürfen.
Letztlich sei die Übertragung der 80.081 G***-Aktien auf das Depot der E*** bei der Raiffeisenbank gemäss § 1035 ABGB als Geschäftsführung ohne Auftrag anzusehen. Die Beklagte hafte der Klägerin daher für den hieraus entstandenen Schaden. Der Schaden der Klägerin, der ein Wahlrecht auf Geldersatz zustehe, bestehe im Gegenwert der widerrechtlich transferierten G-Aktien per 23.9.2009 bzw im entsprechenden Euro-Betrag der in CAD ausgestellten Rechnung, sohin mit EUR 164.102,49 samt 4 % Zinsen seit dem 23.9.2009. Das Zinsenmehrbegehren von 4 % aus EUR 164.102,49 für einen Tag sei hingegen abzuweisen.
4.1 Das Obergericht übernahm nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der Beweisrüge die vom Erstgericht erarbeitete Sachverhaltsgrundlage und hielt auch die unter dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemachten rechtlichen Feststellungsmängel für nicht gegeben.
4.2 In seiner rechtlichen Erörterung ging das Berufungsgericht davon aus, dass der Widerruf einer Vollmacht im Zweifel auch den dahinterstehenden Auftrag und umgekehrt erfasse. Da hier die widerrufene Verwaltungsvollmacht für die E*** auch umfasst habe, das für die Betreuung der Vermögenswerte anfallende Honorar der Klägerin als Vollmachtgeberin zu belasten und dasselbe bei der Bank zu Lasten des Vollmachtgebers einzuziehen, sei mit dem Vollmachtswiderruf auch die diesbezügliche Ermächtigung (Vollmacht) widerrufen worden. Unabhängig davon, ob der E*** noch Ansprüche gegen die Klägerin zugestanden seien, sei in der Rechnungstellung an die Beklagte nach Kenntnis vom Widerruf ein Missbrauch zu sehen, der die Gültigkeit des Auftrags der E*** an die Beklagte aus Gründen des Verkehrsschutzes nur dann nicht berührt hätte, wenn die Beklagte keine Kenntnis vom Vollmachtsmissbrauch gehabt hätte. Die Beklagte habe indes am 21.9.2009 vom Widerruf der Verwaltungsvollmacht durch die Klägerin Kenntnis erhalten, weshalb sie in Bezug auf die am 23.9.2009 erfolgte Begleichung der Rechnung der E*** vom 22.1.2009 nicht schutzwürdig sei. Sie habe rechtswidrig und schuldhaft gehandelt und sei deshalb für den der Klägerin entstandenen Schaden ersatzpflichtig.
Durch die Übertragung von insgesamt 80.081 Stück G***-Aktien im Wert von CAD 259.461,-- aus dem Depot der Klägerin auf das Depot der E*** sei die Klägerin um diesen Betrag geschädigt worden. Die Vermögensveränderung bei der Klägerin nach "unten" stelle einen Zustand dar, der rechtlich als Nachteil anzusehen und vom weiten Schadensbegriff des ABGB mitumfasst sei.
Es sei weder als Verstoss gegen Treu und Glauben noch als Rechtsmissbrauch anzusehen, wenn sich die Klägerin an der Beklagten aufgrund deren Verhalten schadlos halte. Die Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und der E*** und auch allfällige Ansprüche der E*** gegenüber der Klägerin würden dadurch nicht berührt.
Der Revision liegt zusammengefasst folgende wesentliche Argumentation zu Grunde:
5.1 Auf die Einzugsberechtigung/Gewinnabrechnung und Einzugs-berechtigung/Vermögensverwaltungshonorar als weiters geltend gemachte Rechtsgrundlage für die Rechtmässigkeit der Abbuchung der Honoraransprüche zu Gunsten der E*** vom Depot der Klägerin sei das Berufungsgericht zu Unrecht nicht eingegangen. Die Klägerin habe anlässlich des Abschlusses des Vermögens-verwaltungsauftrags unabhängig und blanko die festgestellten Einzugs-berechtigungen betreffend Gewinnabrechnung und Vermögensverwaltungshonorar persönlich unterzeichnet. Es sei klar erkennbarer und übereinstimmender Vertrags-wille der Klägerin und der E*** gewesen, dass auf Basis dieser Aufträge die Abbuchungen der Verwaltungshonorare und Gewinnabrechnung vom Konto/Depot der Klägerin bei der Beklagten erfolgen hätten dürfen, und zwar unabhängig von Dauer und Umfang der Verwaltungsvollmacht und durch die Blankoausfertigung auch unabhängig vom Zeitpunkt und von der Höhe dieser in Zukunft entstehenden Ansprüche der E***. Beide Einspruchsermächtigungen/Belastungsaufträge der Klägerin seien direkt an die Beklagte gerichtet und beträfen die konkrete Kontobeziehung der Klägerin bei der Beklagten, die auch unabhängig vom Widerruf der Verwaltungsvollmacht weiter bestanden habe. Die E*** habe mit diesen von der Verwaltungsvollmacht vollkommen unabhängigen Einzugsermächtigungen genau dem gegenständlichen Fall vorbeugen wollen.
Die beiden Einzugsermächtigungen betreffend die Gewinnabrechnung und die Vermögensverwaltungshonorare der E*** sowie die darin direkt an die Beklagte gerichteten Abbuchungsaufträge der Klägerin seien von der Auflösung der Verwaltungsvollmacht nicht erfasst gewesen und seien daher weiterhin rechtsgültig geblieben. Die Beklagte sei daher auf Basis dieser aufrechten Abbuchungsaufträge und Einzugsermächtigungen der Klägerin rechtmässig vorgegangen.
5.2 Unrichtig sei ferner die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts, aus den Bestimmungen zum Auftragsrecht ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Abbuchung des Rechnungsbetrages zu Gunsten der E*** vom Konto der Klägerin nach deren Widerruf der Verwaltungsvollmacht. Richtigerweise sei davon auszugehen, dass für die E*** aus dem Inhalt der Verwaltungsvollmacht neben der hauptvertraglichen Befugnis zur Verwaltung des Vermögens der Klägerin auch die Berechtigung hinzugetreten sei, das für die Betreuung der Vermögenswerte anfallende Honorar der Vollmachtgeberin zu belasten und dieses bei der Bank, also der Beklagten, zu Lasten der Vollmachtgeberin einzuziehen.
Die Beklagte sei gar nicht Vertragspartei der Verwaltungsvollmacht zwischen der Klägerin und der E*** geworden, weshalb fraglich sei, ob der Widerruf der Verwaltungsvollmacht gemäss § 1010 ABGB an einen Dritten rechtswirksam sei. Dies werde vorsorglich bestritten. Nach den Feststellungen sei der Auftrag der E*** zur Begleichung ihrer Endabrechnung per Einhebung vom Konto/Depot der Klägerin dem rechtsgültigen Widerruf der Verwaltungsvollmacht zuvorgekommen und von der Beklagten sohin am nächsten Tag - auf Basis der Verwaltungsvollmacht -noch rechtens ausgeführt werden können. Ein rechtswidriges Vorgehen der Beklagten liege nicht vor. Die zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen betreffend die Eröffnung und Führung des Kontos/Depots seien für die Frage der Rechtmässigkeit der Abbuchung der Honoraransprüche der E*** nicht von Bedeutung. Da die Kostenersatzverpflichtung über den Widerruf der Vollmacht hinauswirke, sei die Beklagte als einzugsermächtigte Kontoführerin auch weiterhin berechtigt, in Erfüllung der weiter wirkenden Kostenersatzpflicht des Machtgebers diese auch durch die in Rede stehende Abbuchung zu erfüllen. Die Klägerin treffe gerade im Hinblick auf die weiter wirkenden Ersatzpflichten des § 1020 ABGB auch eine nachvertragliche Schutzpflicht zu Gunsten ihrer Vertragspartei, der E***, nach ihrem Widerruf der Verwaltungsvollmacht. Eine solche "Nachwirkung" der Einzugsermächtigung zur Abbuchung der Honorar- und Gewinn-beteiligungsansprüche der E*** ergebe sich auch aus § 1025 ABGB, welche Bestimmung dahin verstanden werden könne, dass der Machthaber auch nach dem Widerruf der Vollmacht solche Geschäfte fortzusetzen berechtigt und verpflichtet sei, die keinen Aufschub leiden.
5.3 Unrichtig sei schliesslich auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass durch die Übertragung von 80.081 G***-Aktien im Wert von CAD 259.461,-- vom Depot der Klägerin diese um diesen Wert in ihrem Vermögen geschädigt worden sei. Vor der Übertragung der Depotwerte habe eine Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber der E*** in genau dieser Höhe bestanden. Durch die Übertragung der Depotwerte sei diese Schuld gegenüber der E*** zur Gänze erfüllt worden. Damit sei der Klägerin kein Schade im Rechtssinn entstanden und könne die Beklagte nicht zum Ersatz eines gar nicht existenten Schadens verpflichtet werden.
Sie bringt darin zusammengefasst im Wesentlichen vor:
6.1 Die Beklagte versuche in ihrer Revision, die Einzugsberechtigung, die die Klägerin am 14.11.2007 im Zuge der Auftragserteilung an die E*** blanko unterschrieben habe, aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der E*** herauszulösen und isoliert als Rechtsgrundlage für die von ihr veranlasste Vermögensverschiebung heranzuziehen, um ihr eigenes im höchsten Masse rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zu rechtfertigen. Dazu habe sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht ausführlich Stellung genommen. Vom Vollmachtswiderruf sei das gesamte Vertragsverhältnis der Klägerin zur E*** umfasst gewesen, was der Beklagten am 21.9.2009 klar gewesen sei. Die Einzugsberechtigung vom 14.11.2007 sei keine isoliert zu betrachtende Berechtigung, sondern könne nur im Zusammenhang mit dem gesamten Vertragsverhältnis beurteilt werden. Die Einzugsberechtigung sei daher keine taugliche Rechtsgrundlage für die Überweisung des Rechnungsbetrages an die E***.
6.2 Die Argumentation der Beklagten, der Vollmachtswiderruf sei deshalb nicht gültig, weil er ihr gegenüber vor dem Zugang an die E*** ausgesprochen worden sei, sei rechtsmissbräuchlich und verstosse gegen Treu und Glauben. Die Beklagte habe, indem sie das Honorar der E*** gezahlt habe, ihre vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber der Klägerin massiv verletzt und der Klägerin jede Möglichkeit genommen, sich gegen die ihrer Ansicht nach nicht zu Recht bestehende Honorarforderung der E*** zur Wehr zu setzen.
6.3 Mit ihren Ausführungen, der Klägerin sei kein Schade entstanden, weil der E*** das überwiesene Honorar tatsächlich zustehe, schwinge sich die Beklagte, wie bereits im gesamten Verfahren, erneut zur Verteidigung eines nicht existenten Honoraranspruchs der E*** auf und unterstreiche damit, dass sie sich in einer "extremen Kollisionssituation" befinde, weil ihre eigentliche Geschäftspartnerin nicht die Klägerin, sondern die E*** gewesen sei.
Dazu hat der F OGH erwogen
7.1 Vorab ist festzuhalten, dass der erkennende Senat die Revisionsausführungen für nicht stichhältig, sondern die damit bekämpften Entscheidungsgründe des Obergerichts für richtig und zutreffend erachtet (§§ 482, 469a ZPO); zu ergänzen bleibt wie folgt:
7.2 Gemäss Art 42 Abs 1 IPRG sind Bankgeschäfte - zwischen den Streitteilen besteht ein Kontoeröffnungs- und Depotvertrag - nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das Unternehmen, das Geschäfte nach dem Bankengesetz betreibt, seine Niederlassung hat. Da die Beklagte ihren Sitz in Liechtenstein hat, sind die Vorinstanzen zu Recht - und von den Streitteilen auch ungerügt - von der Anwendung liechtensteinischen Rechts ausgegangen.
7.3.1 Es sind folgende Vertragsverhältnisse zu unterscheiden:
7.3.1.1 Das zwischen den Streitteilen am 1.4.2008 abgeschlossene Vertragsband, das über Vermittlung der E*** zu Stande gekommen ist, umfasst im Wesentlichen die Eröffnung eines Kontos und eines Depots. Der Kontoeröffnungsvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, in dem sich die kontoführende Bank verpflichtet, die Verbuchung der in das Konto eingestellten gegenseitigen Forderungen und Leistungen vorzunehmen, und der andere Teil, etwaige Spesen, Gebühren, usw zu tragen (RIS-Justiz RS0033019 [T1]; RS0010928 [T3]; RS0017585 [T1]; vgl zum Girovertrag RIS-Justiz RS0032931). Der Depotvertrag ist eine Sonderform des Verwahrungsvertrags, in dem ein Kreditunternehmen Wertpapiere zur Verwahrung übernimmt. Es handelt sich dabei um ein aus Verwahrungs- und Auftragsvertrag kombiniertes Geschäft (RIS-Justiz RS0120108; vgl auch Schubert in Rummel³, § 957 ABGB Rz 1).
Zu den für den Vertrag typischen wesentlichen Hauptleistungspflichten treten in aller Regel Nebenleistungspflichten, welche die Vorbereitung und reibungslose Abwicklung der Hauptleistung ermöglichen sollen. Eine besonders wichtige Gruppe dieser Nebenleistungspflichten bilden die Schutz- und Sorgfaltspflichten: Die Vertragsparteien haben ihre Erfüllungshandlungen so zu setzen, dass der andere Teil weder an seiner Person noch an seinen Gütern geschädigt wird (RIS-Justiz RS0013999; LES 2007,208).
7.3.1.2 Die Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der E*** kam durch die ebenfalls am 1.4.2008 von der Klägerin zu Gunsten der E*** eingeräumte Verwaltungsvollmacht zu Stande. Vertretungsmacht kann vom Gesetz, durch Gerichtsentscheid, Organbestellung oder - wie hier - rechtsgeschäftlich (Bevoll-mächtigung) begründet werden (Apathy in Schwimann ABGB³ IV, § 1002 Rz 2). Als Bevollmächtigungsvertrag bezeichnet das ABGB den Vertrag, in dem sich der Geschäftsbesorger (Gewalthaber, Machthaber) gegenüber dem Geschäftsherrn (Gewaltgeber, Machtgeber) zur Besorgung eines Geschäfts im Namen des Geschäftsherrn verpflichtet. Damit verknüpfen die §§ 1002 ff ABGB Auftrag (Mandat) und Bevollmächtigung, die aber zu unterscheiden sind, weil Geschäftsbesorgung auf fremde Rechnung und im fremden Interesse auch im eigenen Namen (als mittelbarer oder indirekter Stellvertreter) übernommen werden kann (Apathy aaO § 1002 Rz 1).
In der hier vorliegenden Verwaltungsvollmacht hat die Klägerin der E*** die Befugnis eingeräumt, ihre bei der Beklagten liegenden Vermögenswerte nach Massgabe der in der Vollmacht aufgelisteten Bestimmungen zu verwalten und die Klägerin gegenüber der Beklagten in Bezug auf diese Verwaltungshandlungen zu vertreten. Ferner wurde die E*** berechtigt, das für die Betreuung der Vermögens-werte der Klägerin anfallende Honorar der Klägerin als Vollmachtgeberin zu belasten und dieses bei der Beklagten einzuziehen. Es liegt daher eine entgeltliche Bevollmächtigung iSd § 1004 ABGB vor. Der Entgeltanspruch entsteht wie auch sonst mit Abschluss des Auftragsvertrags. Fällig und damit durchsetzbar wird er mangels gegenteiliger Abreden aber erst mit der Erledigung der Geschäftsbesorgung oder mit sonstiger Beendigung des Auftragsverhältnisses (P.Bydlinski in KBB³ § 1004 Rz 4). Der Widerruf des Auftrags - der Widerruf einer Vollmacht erfasst im Zweifel auch den dahinterstehenden Auftrag und umgekehrt - führt zum Wegfall der Ausführungspflichten des Beauftragten, sofern nicht ausnahmsweise eine Fort-setzungspflicht besteht. Der Widerruf hat keinen Einfluss auf den Umfang des Auf-wandersatzanspruchs. Die vom Beauftragten in Ausführung des Auftrags bereits zweckmässig getätigten Aufwendungen sind daher ebenso zu ersetzen, wie die in § 1014 ABGB vorgesehenen Schadenersatzansprüche. Mit der Beendigung des Auf-tragsverhältnisses wird auch der (anteilige) angemessene Entgeltanspruch fällig, über dessen Umfang insbesondere die vom Beauftragten bereits vorgenommenen Ausführungshandlungen entscheiden (P.Bydlinksi aaO § 1020 Rz 2 mN aus der öJudikatur).
7.3.1.3 In dieses zwischen der Klägerin und der E*** bestandene Vertragsverhältnis war die Beklagte insoweit eingebunden, als sie als Kontoführerin ermächtigt war, das Konto der Klägerin mit dem von der E*** in Rechnung gestellten Verwaltungshonorar zu belasten. Von einer Prüfungspflicht bezüglich Berechtigung und Umfang dieses Honorars war sie ausdrücklich befreit.
7.3.2 Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat der mit Schreiben der Klägerin vom 21.9.2009 erklärte Widerruf der Verwaltungsvollmacht auch die "Einzugsberechtigung/Vermögensverwaltungshonorar" und die "Einzugsbe-rechtigung/Gewinnabrechnung" umfasst.
Abgesehen davon, dass die Einzugsberechtigung des Verwaltungshonorars in die Verwaltungsvollmacht selbst Eingang gefunden hat ("Der/Die Bevollmächtigte(n) ist/sind berechtigt, das für die Betreuung der Vermögenswerte anfallende Honorar dem Vollmachtgeber zu belasten, und dasselbe bei der Bank zu Lasten des Vollmachtgebers einzuziehen"), stehen die beiden Einzugsberechtigungen in untrennbarem Zusammenhang mit dem der Verwaltungsvollmacht zu Grunde liegenden Kerngeschäft der Vermögensverwaltung. Der von der Revisionswerberin relevierte Weiterbestand der Einzugsberechtigungen - über den Widerruf der Verwaltungsvollmacht hinaus - entbehrt jeglicher Grundlage. Der E*** blieb es unbenommen, ihre allfälligen Entgeltansprüche gemäss § 1020 ABGB - allenfalls auch gemäss § 1014 ABGB - direkt gegenüber der Klägerin geltend zu machen.
Mit ihrer Behauptung in der Revision, die E*** sei mit ihrem Auftrag an die Beklagte zur Begleichung der Endabrechnung dem Widerruf der Ver-waltungsvollmacht seitens der Klägerin zuvor gekommen, übersieht die Revisions-werberin die Feststellung, dass die E*** am 21.9.2009 - und damit definitiv vor der Rechnungstellung am 22.9.2009 - von der Beklagten über den Widerruf der Verwaltungsvollmacht in Kenntnis gesetzt worden ist (Seite 12 des Ersturteils). Die Beklagte hat hier als Erklärungsbote agiert und die E*** vom Widerruf der Verwaltungsvollmacht benachrichtigt (zur Übermittlung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung durch einen Boten siehe auch LES 2010, 73; P.Bydlinski in KBB³ § 1002 Rz 6).
Die E*** hat daher nicht nur ihre Abrechnung, sondern auch die Anweisung an die Beklagte, den Rechnungsbetrag über CAD 259.461,-- in Form von 80.081 Stück G***-Aktien auf das Depot der E*** bei der Raiffeisenbank *** zu übertragen, zu einem Zeitpunkt (22.9.2009) vorgenommen, zu dem sie bereits in voller Kenntnis des Vollmachtswiderrufs seitens der Klägerin war. Diese Vorgangsweise war in zweierlei Hinsicht rechtsmissbräuchlich: zum einen bestanden die Einzugsberechtigungen nur bei aufrechtem Vollmachtsverhältnis, zum anderen war die E*** nach dem Inhalt der Verwaltungsvollmacht gerade nicht berechtigt, anvertraute Vermögenswerte - und dazu gehörten zweifelsohne auch die G***-Aktien - an sich selbst ausliefern zu lassen.
7.3.3 Die Beklagte selbst hat, indem sie der Anweisung der E*** auf Übertragung der G***-Aktien im Gegenwert der Endabrechnung auf deren Depot entsprochen hat, ihre gegenüber der Klägerin bestandene Fürsorgepflicht verletzt und gegen Schutz- und Sorgfaltspflichten verstossen. Sie kannte den Inhalt der Verwaltungsvollmacht - diese war auf Geschäftspapier der Beklagten aufgedruckt - und wusste daher, dass die Abrechnung in der Form der Übertragung von 80.081 G***-Aktien gar nicht zulässig war. In diesem Sinne war auch dem Kundenbetreuer F*** klar, dass die E*** infolge des Widerrufs keine Dispositionen mehr über das Konto der Klägerin treffen durfte (Seite 11 des Ersturteils).
Die Beklagte hätte daher in Wahrnehmung ihrer Schutz- und Sorgfaltspflichten von der von der E*** geforderten Übertragung Abstand nehmen bzw die Klägerin zumindest über die (vertragswidrige) Anweisung der E*** informieren und deren (allfällige) Zustimmung einholen müssen (vgl LES 2007, 208).
Die Beweislastumkehr iSd § 1298 ABGB gilt auch bei der Verletzung einer vertraglichen Nebenverpflichtung, insbesondere auch bei der Verletzung einer vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflicht (Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37 [2009] § 1298 E 11, 12). Den Beweis der Schuldlosigkeit vermochte die Beklagte nicht zu erbringen, sodass sie schadenersatzpflichtig wird (zum eingetretenen Schaden siehe Pkt 7.3.4).
Selbst dann, wenn die Abrechnung als reiner Geldanspruch geltend gemacht worden wäre, wäre die Beklagte im Hinblick auf den Vollmachtswiderruf verpflichtet gewesen, vor dem Einzug des Honorars die Klägerin über die Abrechnung zu informieren und sie über die trotz Vollmachtswiderruf erteilte Einzugsanweisung aufzuklären (vgl RIS-Justiz RS0013999 [T6]).
7.3.4 Nicht nachvollziehbar sind die Revisionsausführungen, der Klägerin sei gar kein Schade entstanden. Der Schadensbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil anzusehen ist. Darunter fällt jeder Nachteil, der jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt wird. Ein Nachteil am Vermögen ist jede Vermögensveränderung nach unten, der kein entsprechendes Äquivalent gegenübersteht (Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37 [2009] § 1293 E 25, 28, 29 und 31; Reischauer in Rummel³, § 1293 Rz 5).
Mit den Revisionsausführungen, vor der Übertragung der Depotwerte habe eine Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber der E*** in genau der Höhe der in Rechnung gestellten Werte bestanden, geht die Beklagte von einem Wunschsachverhalt aus und ist insoweit die Rechtsrüge nicht gesetzmässig ausgeführt (LES 2012, 38 uva). Dass die E*** am 22.9.2009 die Endabrechnung über CAD 259.461,-- im Gegenwert von 80.081 G***-Aktien erstellt hat, heisst nicht, dass der E*** tatsächlich ein Anspruch in diesem Umfang zugestanden ist bzw zusteht, weil eine Rechnung noch keinen Titel darstellt. Nach den hier mass-geblichen Urteilsannahmen besteht jedenfalls kein gesicherter Entgeltanspruch der E***, sodass der von der Beklagten zu Lasten der Klägerin veranlassten Vermögensveränderung kein entsprechendes Äquivalent gegenübersteht.
Damit haben die Vorinstanzen auch die Frage des Schadenseintritts zutreffend bejaht. Die Revision bleibt insgesamt erfolglos.
Vaduz, am 8.2.2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat